30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (2) bildet einen einheitlichen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen; diese Statistiken umfassen vergleichbare und aktuelle Quer- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und EU-Ebene.

(2)

Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 muss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, der für die einzelnen Mitgliedstaaten die effektiven Mindeststichprobengrößen im Rahmen des EU-SILC-Programms enthält, ergänzt werden.

(3)

Zudem benötigen die meisten neuen Mitgliedstaaten und einige der alten Mitgliedstaaten offenbar mehr Zeit, um ihre Systeme an die zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten harmonisierten Methoden und Definitionen anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   „Abweichend von Absatz 1 brauchen die Tschechische Republik, Deutschland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich mit der jährlichen Querschnitt- und Längsschnitterhebung erst 2005 zu beginnen.

Diese Regelung setzt voraus, dass jene Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 vergleichbare, aus dem EU-SILC-Instrument herleitbare Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union liefern, die vom Rat im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode vor dem 1. Januar 2003 festgelegt wurden.“

2.

Dem Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt:

(4)   „Abweichend von Absatz 1 erhält Estland beginnend mit dem Jahr 2005 für vier Jahre der Datenerhebung einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten.

(5)   Die Finanzierung für das Jahr 2007 wird durch ein künftiges Gemeinschaftsprogramm gewährleistet.“

(3)

Anhang II erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(2)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

EFFEKTIVE MINDESTSTICHPROBENGRÖßEN

 

Haushalte

Zu befragende Personen ab 16 Jahren

Querschnitt

Längsschnitt

Querschnitt

Längsschnitt

1

2

3

4

EU-Mitgliedstaaten

Belgien

4 750

3 500

8 750

6 500

Tschechische Republik

4 750

3 500

10 000

7 500

Dänemark

4 250

3 250

7 250

5 500

Deutschland

8 250

6 000

14 500

10 500

Estland

3 500

2 750

7 750

5 750

Griechenland

4 750

3 500

10 000

7 250

Spanien

6 500

5 000

16 000

12 250

Frankreich

7 250

5 500

13 500

10 250

Irland

3 750

2 750

8 000

6 000

Italien

7 250

5 500

15 500

11 750

Zypern

3 250

2 500

7 500

5 500

Lettland

3 750

2 750

7 650

5 600

Litauen

4 000

3 000

9 000

6 750

Luxemburg

3 250

2 500

6 500

5 000

Ungarn

4 750

3 500

10 250

7 750

Malta

3 000

2 250

7 000

5 250

Niederlande

5 000

3 750

8 750

6 500

Österreich

4 500

3 250

8 750

6 250

Polen

6 000

4 500

15 000

11 250

Portugal

4 500

3 250

10 500

7 500

Slowenien

3 750

2 750

9 000

6 750

Slowakei

4 250

3 250

11 000

8 250

Finnland

4 000

3 000

6 750

5 000

Schweden

4 500

3 500

7 500

5 750

Vereinigtes Königreich

7 500

5 750

13 750

10 500

EU-Mitgliedstaaten insgesamt

121 000

90 750

250 150

186 850

Island

2 250

1 700

3 750

2 800

Norwegen

3 750

2 750

6 250

4 650

EU + Island und Norwegen insgesamt

127 000

95 200

260 150

194 300

Anmerkung: Die Bezugsgröße ist die effektive Stichprobengröße, d. h. die Größe, die erforderlich wäre, wenn die Erhebung auf einer einfachen Zufallsstichprobe beruhen würde (Designeffekt in Bezug auf die Variable ‚Armutsgefährdungsquote‘ = 1,0). Die tatsächlichen Stichprobengrößen müssen umso größer sein, in je höherem Maße die Designeffekte 1,0 überschreiten und um Antwortausfällen jeder Art Rechnung zu tragen. Außerdem bezieht sich die Stichprobengröße auf die Zahl der gültigen Haushalte, nämlich der Haushalte, für die bzw. für deren Mitglieder alle (oder nahezu alle) erforderlichen Daten eingeholt wurden.“