27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/69


RICHTLINIE 2006/4/EG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2006

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis betreiben.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft. Sie werden geändert, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken über die Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (3) geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5)

Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Pestizide enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen habe.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab spätestens 27. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG.

(3)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut:

„Pestizidrückstand

Höchstgehalt in mg/kg

Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)

0,02 (1) Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele bestimmter Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran)

„1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,3

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

Orangen

 

Pomelos

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,02 (1)

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschunüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne, Pignoli

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

0,02 (1)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,02 (1)

Aprikosen, Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

Pflaumen, Zwetschgen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

0,02 (1)

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

 

Brombeeren

 

Amerikanische Brombeerarten

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

 

Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

 

Stachelbeeren

 

Sonstige

 

e)

Wildbeeren und Wildobst

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,02 (1)

Avocadofrüchte

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litchis

 

Mangos

 

a)

Oliven

 

Tafeloliven

 

Oliven zur Ölgewinnung

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Papayas

 

Sonstige

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,02 (1)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

Rote Rüben, Rote Bete

 

Karotten und Möhren

 

Knollensellerie

 

Meerrettich, Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Radieschen und Rettiche

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln, Bataten

 

Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben

 

Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanaceen

 

Tomaten, Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen/Melanzani

 

Sonstige

 

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

 

Salat- und Gemüsegurken

 

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

 

c)

Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

 

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

a)

Blumenkohle

 

Brokkoli

 

Blumenkohl, Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

a)

Salate und ähnliche Arten

 

Gartenkresse

 

Feldsalat

 

Kopfsalat

 

Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche Arten

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Blattsellerie

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Lauch, Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

 

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Sonstige

 

4.

Ölsaaten

0,1

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

 

Sonstige

 

5.

Kartoffeln

0,02 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

0,05 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“