1.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/26 |
EMPFEHLUNG (EU) 2020/1366 DER KOMMISSION
vom 23. September 2020
über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration
(Vorsorge- und Krisenplan für Migration)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Flüchtlingskrise im Jahr 2015 hat Schwachstellen und Lücken in den Krisenmanagementsystemen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Migration offengelegt und gezeigt, dass den am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend Kapazitäten und Instrumente zur Verfügung stehen. Die Krise hat deutlich gemacht, dass an mehreren Fronten gleichzeitig gehandelt werden muss, und zwar in den Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU, an den EU-Außengrenzen und in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten. |
(2) |
Die von der Union und den Mitgliedstaaten nach der Flüchtlingskrise von 2015 ergriffenen Maßnahmen waren auf viele verschiedene politische, gesetzgeberische, operative und finanzielle Erfordernisse ausgerichtet und zielten auf ein nachhaltigeres Migrationsmanagement ab. Diese beispiellosen Bemühungen, die Maßnahmen auf nationaler, internationaler und EU-Ebene umfassten, trugen dazu bei, dass die Zahl der irregulären Einreisen von Jahr zu Jahr zurückging und im Jahr 2019 schließlich den niedrigsten Stand seit sechs Jahren erreichte. |
(3) |
Die Lage an den Außengrenzen ist jedoch nach wie vor höchst instabil, und es bedarf weiterer Maßnahmen, um besser auf potenzielle große Migrationskrisen vorbereitet zu sein. Zudem können Migranten, die sich unbefugt in mehrere Mitgliedstaaten begeben und dort Asylanträge stellen, eine erhebliche Belastung für die nationalen Asylsysteme darstellen. |
(4) |
Um das Entstehen scheinbar unkontrollierter Migrationsströme in die EU wie im Jahr 2015 zu verhindern und das wirksame Funktionieren der nationalen Migrationssysteme zu gewährleisten, muss die bislang entwickelte operative Zusammenarbeit durch einen neuen Rahmen konsolidiert werden, der eine besser koordinierte Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützt. Die Schaffung eines solchen Rahmens würde erheblich dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten und die Union die erforderliche Resilienz entwickeln, um jede Art von Migrationskrise effektiv bewältigen zu können. Darüber hinaus sollte die Migrationslage regelmäßig überwacht werden, damit Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage eines umfassenden Lagebilds getroffen werden können. Dieser Prozess sollte sich auf die Erfahrungen stützen, die nach der Flüchtlingskrise von 2015 bei der Überwachung der Migrationslage gesammelt wurden, unter anderem mit der Herausgabe der Berichte zur Integrierten Lageeinschätzung und -auswertung (Integrated Situational Awareness and Analysis, ISAA) nach der Aktivierung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates. |
(5) |
Um die Resilienz der Union und der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten sich alle Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene, weiterhin aktiv an der Konfliktverhütung und -beilegung beteiligen und sich gegenseitig bei potenziellen Krisen in einem Drittland, die zu einer Migrationskrise innerhalb der EU führen könnten, warnen. Alle einschlägigen EU-Instrumente sollten im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und ihren Hauptzielen genutzt werden, um die Partnerländer beim Aufbau ihrer Kapazitäten und bei der Bewältigung solcher Krisen zu unterstützen, bevor deren Auswirkungen die EU erreichen, und gleichzeitig die migrationspolitischen Ziele stärken. |
(6) |
Eine wirksame operative Reaktion auf eine Migrationskrise hängt von der Vorsorge der einzelnen Mitgliedstaaten, ihrer Fähigkeit zur Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung und Ressourcen sowie von koordinierten Maßnahmen ab, die von den bestehenden Strukturen der Union unterstützt werden. Außerdem müssen alle einschlägigen Akteure zügig und wirksam zusammenarbeiten. Ein Mechanismus für ein wirksames und zeitnahes Krisenmanagement hängt daher davon ab, dass es im Voraus festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit in Krisensituationen mit klar definierten Rollen und Zuständigkeiten der wichtigsten Akteure auf nationaler und auf Unionsebene gibt. |
(7) |
Es bedarf eines strukturierten Migrationsmanagementmechanismus mit Echtzeitüberwachung, Frühwarnung und einer zentralisierten, koordinierten Reaktion der EU, um Strukturen, Instrumente sowie personelle und finanzielle Ressourcen bei Bedarf in allen Organen und Einrichtungen der EU und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu mobilisieren. |
(8) |
In der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist die gemeinsame Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements festgelegt. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass ein Lagebewusstsein sichergestellt werden muss, und sie sieht eine integrierte Planung für das integrierte europäische Grenzmanagement, einschließlich Notfallplanung, vor. |
(9) |
Die Leitprinzipien des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollten Antizipation, Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, Koordinierung, zeitnahe Reaktion und flexible Ressourcenzuweisung sein. |
(10) |
Der Hauptzweck des Vorsorge- und Krisenplans für Migration besteht darin, einerseits ein Lagebewusstsein und eine bessere Vorsorge sowie andererseits eine wirksame Steuerung und rechtzeitige Reaktion zu gewährleisten. |
(11) |
Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration sollte einen operativen Rahmen für die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen und Migrationslagen, die Stärkung der Resilienz sowie die Organisation einer koordinierten Reaktion auf eine Migrationskrise bieten. Diese Ziele spiegeln die beiden im Vorsorge- und Krisenplan für Migration dargelegten Phasen wider — die Überwachungs- und Vorsorgephase und die Krisenmanagementphase. |
(12) |
Für die Zwecke des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollte der Begriff Migrationskrise jede Situation oder Entwicklung innerhalb der EU oder in einem Drittland umfassen, die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagementsystem eines Mitgliedstaats auswirkt und eine Belastung für dieses darstellt oder das Potenzial dazu birgt. Dies schließt die in Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und die in Artikel 2 Buchstabe w des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement definierten Umstände ein und geht über diese hinaus. |
(13) |
Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration steht im Einklang mit den bestehenden Krisenbewältigungsmechanismen der EU, insbesondere mit dem Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM) einschließlich des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC), mit der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates, mit dem ARGUS-System der Kommission und mit dem Krisenreaktionsmechanismus (CRM) des EAD, die gleichzeitig oder nach der Aktivierung des Vorsorge- und Krisenplans für Migration in seiner Krisenmanagementphase aktiviert werden können, und ergänzt diese. Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration soll die Interaktion und Zusammenarbeit dieser allgemeinen Krisenmechanismen unterstützen, indem er sicherstellt, dass diese aktuelle Informationen über die jeweilige Krisenlage erhalten. |
(14) |
Der Vorsorge- und Krisenplan für Migration baut zwar auf den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften auf, soll aber auch die Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Instrumente unterstützen, unter anderem die Umsetzung einer Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement und einer Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl. |
(15) |
In der Überwachungs- und Vorsorgephase sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration eine Reihe von Schritten vorsehen, die einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnungen/Prognosen gewährleisten und zur Erstellung des jährlichen Migrationsmanagementberichts der Kommission gemäß Artikel 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement beitragen. Das durch den Vorsorge- und Krisenplan für Migration erhaltene Lagebild könnte es unter anderem dem Ratsvorsitz ermöglichen, die aktuelle Aktivierung der IPCR für Migrationskrisen zu entschärfen. In der Krisenmanagementphase sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration dafür sorgen, dass allen Akteuren aktuelle umfassende Informationen über die Migrationslage zur Verfügung stehen, damit sie rechtzeitig Entscheidungen treffen können, und dass die Umsetzung dieser Entscheidungen ordnungsgemäß überwacht und koordiniert wird. |
(16) |
Um den Vorsorge- und Krisenplan für Migration zu verwirklichen, sollten die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (Europol), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) als EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration (im Folgenden „Netz“) zusammenarbeiten. Hauptziel des Netzes sollte es sein, den angemessenen Austausch der Informationen zu gewährleisten, die für die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevant sind. |
(17) |
Das Netz sollte die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen unterstützen, die Resilienz erhöhen und die technische Koordinierung der Reaktion auf die Krise verbessern, wobei die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt zu achten sind und die bestehenden Instrumente genutzt und ergänzt werden sollten. |
(18) |
Die betreffenden Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU sollten nach Möglichkeit ebenfalls ad hoc in den Vorsorge- und Krisenplan für Migration einbezogen werden. Diese Einbeziehung sollte zu einem effizienten Informationsaustausch sowie zu Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen Lagebewusstseins für Migration in diesen Ländern und ihrer Reaktion auf potenzielle Krisen beitragen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Um durch die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen, die Stärkung der Resilienz sowie die Organisation einer Reaktion auf eine Migrationskrise zu einem effizienteren Migrationsmanagement beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (Europol), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) (im Folgenden „Akteure“) im Rahmen des „Vorsorge- und Krisenplans für Migration“ zusammenarbeiten. |
2. |
Zu diesem Zweck sollten die Akteure in einem EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration (im Folgenden „Netz“) zusammenarbeiten, um die Umsetzung des Vorsorge- und Krisenplans für Migration zu unterstützen. |
3. |
Die Akteure, die das Netz bilden, sollten unter uneingeschränkter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einen angemessenen Austausch der Informationen gewährleisten, die für die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevant sind. |
4. |
In der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration, die dauerhaft aktiviert und in der zweiten Phase weiterlaufen sollte, sollten die Akteure aktuelle und angemessene Informationen übermitteln, damit ein aktualisiertes Lagebild im Bereich der Migration erstellt werden kann, Frühwarnungen/Prognosen vorsehen und die Resilienz erhöhen, damit jeder Art von Migrationskrise effizient begegnet werden kann. Die zweite Phase sollte bei jeder Situation oder Entwicklung innerhalb der EU oder in einem Drittland zum Einsatz gelangen, die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagementsystem eines Mitgliedstaats auswirkt und eine Belastung für dieses darstellt oder das Potenzial dazu birgt. Die zweite Phase schließt die in Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und die in Artikel 2 Buchstabe w des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement definierten Umstände ein und geht über diese hinaus. |
5. |
Das Netz sollte Durchführungsleitlinien festlegen, die einen effizienten Fluss der für das Funktionieren des Vorsorge- und Krisenplans für Migration relevanten Informationen zwischen den jeweiligen nationalen und EU-Krisenmanagementmechanismen gewährleisten sollen. |
6. |
Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für die Strafverfolgung (EUROPOL), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur für Grundrechte (FRA) sollten zur Operationalisierung des Netzes jeweils eine Kontaktstelle benennen. |
7. |
Die Kontaktstellen sollten regelmäßig Informationen austauschen, insbesondere um die Kommission bei der Erstellung regelmäßiger Migrationsmanagementberichte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Lageberichte gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement zu unterstützen. |
8. |
Entsprechend den Ergebnissen der Migrationsmanagementberichte und der Lageberichte sollten die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Maßnahmen beraten. Diese Beratungen sollten auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene in den betreffenden Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat stattfinden. |
9. |
Die Kommission sollte im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat, der mit einer migrationsbezogenen Krisenlage im Sinne der Empfehlung 4 konfrontiert ist, die anderen Kontaktstellen im Netz über die Lage informieren, um die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration zu aktivieren. Die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats sollte der Kontaktstelle der Kommission unverzüglich die im Anhang aufgeführten erforderlichen Informationen übermitteln. |
10. |
In einer solchen Krisenlage sollten die Kontaktstellen die Kommission unterstützen, indem sie die erforderlichen Informationen und Leitlinien bereitstellen und die Krisenreaktionsmaßnahmen koordinieren. |
11. |
Der Informationsaustausch innerhalb des Netzes sollte über verfügbare Kommunikationskanäle, unter anderem nach Möglichkeit über die IPCR-Plattform mit ihren speziellen Funktionen, und im Einklang mit den in der vorstehenden Empfehlung 5 genannten Durchführungsleitlinien erfolgen. |
12. |
Die beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sollten der Steuerung und dem Arbeitsablauf gemäß dem Anhang entsprechen. |
Brüssel, den 23. September 2020
Für die Kommission
Ylva JOHANSSON
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
ANHANG
In diesem Anhang werden die Grundsätze sowie die Hauptakteure des Vorsorge- und Krisenplans für Migration dargelegt und die beiden Phasen des Plans detailliert beschrieben.
1. GRUNDSÄTZE UND AKTEURE IN BEIDEN PHASEN
Grundsätze
Hinsichtlich der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und der Zuweisung von Zuständigkeiten an die jeweiligen Akteure sollte der Vorsorge- und Krisenplan für Migration auf folgenden Grundsätzen beruhen:
i) |
Antizipation: Die Migrationslage sollte regelmäßig überwacht werden, und Entscheidungen sollten auf der Grundlage eines umfassenden und koordinierten Lagebildes getroffen werden. Hierbei geht es in erster Linie um Prävention. |
ii) |
Koordination: Die Krisenreaktion sollte einem koordinierten und umfassenden Ansatz folgen; hierbei sollten Maßnahmen aller einschlägigen internen und externen Politikbereiche sowie aller beteiligten Akteure genutzt werden. |
iii) |
Zeitnahe Reaktion: Die Maßnahmen sollten im Bedarfsfall sofort ergriffen werden, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. |
iv) |
Flexible Ressourcenzuweisung: Die Ressourcen sollten rasch mobilisiert werden, indem die im Rahmen der verschiedenen Finanzierungsinstrumente mögliche Flexibilität der einschlägigen Akteure umfassend genutzt wird. |
v) |
Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement. |
Akteure
An der Umsetzung der beiden Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration sind folgende Akteure beteiligt:
— |
die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Verbindungsbeamten; |
— |
der Rat; |
— |
die Europäische Kommission, einschließlich der vor Ort und in die EU-Delegationen entsandten Mitarbeiter sowie die europäischen Migrationsbeauftragten (EMLOs); |
— |
der Europäische Auswärtige Dienst, einschließlich der EU-Delegationen sowie der einschlägigen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik; |
— |
die EU-Agenturen (EASO, Frontex, Europol, eu-LISA und FRA), einschließlich ihrer Verbindungsbeamten. |
2. ÜBERWACHUNGS- UND VORSORGEPHASE (PHASE 1)
a) Ziel
Ziel der Überwachungs- und Vorsorgephase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration ist es, eine besser koordinierte Nutzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu unterstützen. Um dies zu erreichen, soll ein besseres Lagebewusstsein aller beteiligten Akteure und ein intensiverer Austausch einschlägiger Informationen zwischen ihnen erreicht, ein Frühwarn-/Prognosesystem auf EU-Ebene entwickelt und die Resilienz in den Mitgliedstaaten gestärkt werden, um eine wirksame Bewältigung jedweder Art von Migrationskrise sicherzustellen.
In Phase 1 des Mechanismus sollen folgende Kernziele erreicht werden:
— |
Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnung/Prognose: Ein zeitnahes und hinreichend umfassendes Verständnis der Ereignisse und neuen Trends durch alle relevanten Akteure sollte eine Überwachung der Lage und dank entsprechender Vorsorgemaßnahmen im Bedarfsfall ein koordiniertes Vorgehen ermöglichen. Neue problematische und kritische Situationen sollten rechtzeitig antizipiert werden. Alle Akteure sollten einschlägige Informationen und Erkenntnisse in ein Frühwarn-/Prognosesystem einspeisen. Das System sollte unter der Koordination der Kommission auf EU-Ebene entwickelt werden und auf den derzeit verfügbaren sowie möglichen neuen Instrumenten aufbauen. |
— |
Stärkung der Resilienz: Ein gemeinsames Verständnis der Lage, ihrer Ursachen sowie einschlägige Prognosen sollte den Mitgliedstaaten im Falle einer neuen Migrationskrise dabei helfen, ihre Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau gezielt auszurichten. |
b) Steuerung
Die Kommission sollte — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem EAD — in der Überwachungs- und Vorsorgephase eine führende Rolle übernehmen und dabei all ihre Ressourcen (einschließlich der Europäischen Verbindungsbeamten für Migration, des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) sowie verfügbarer Finanzmittel im Einklang mit dem jeweiligen Mandat sowie den jeweiligen Zielen und Verfahren) nutzen. Die Kommission sollte das Netz leiten und dessen Sekretariat stellen, die Informationen sammeln, die erforderlichen Berichte erstellen und die Durchführung der von den einzelnen Akteuren zu ergreifenden Maßnahmen überwachen.
Die Mitgliedstaaten, die EU-Agenturen und andere Akteure sollten die Kommission in dieser Rolle unterstützen, vor allem indem sie zeitnahe und präzise Informationen, Analysen und Prognosen sowie eine Bewertung ihrer Vorsorge- und Notfallplanung bereitstellen.
Die notwendigen Beratungen auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene, die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erfordern, sollten in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates geführt werden. Hierbei sollten die Erkenntnisse aus den Kommissionsberichten zugrunde gelegt werden, die in dieser Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt werden.
In Situationen, in denen der Rat beschließt, operative Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorzulegen, sollte das Netz deren Umsetzung durch den Austausch einschlägiger Informationen unterstützen.
c) Arbeitsablauf
Informationsaustausch zum Lagebild und Frühwarnung/Prognose
Die Kommission sollte regelmäßige, mindestens vierteljährliche Sitzungen oder Videokonferenzen des Netzes einberufen. Die Häufigkeit sollte vom Ernst der Migrationslage sowie von den im Rahmen der Migrations- und Krisenüberwachung ermittelten Problemen abhängen.
Soweit relevant und machbar, sollten Vertreter der wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU sowie Vertreter wichtiger internationaler Partner und Interessenträger ad hoc eingeladen werden, wenn das Netz eine bestimmte Migrationsroute erörtert, damit zeitnah und regelmäßig Informationen über Migrationsströme, Schleuseraktivitäten und alle sonstigen Faktoren (einschließlich geopolitischer, gesundheitlicher, ökologischer, klimatischer, demografischer oder sonstiger sozioökonomischer Faktoren), die sich auf das Asyl-, Migrations- oder Grenzmanagement der EU auswirken, ausgetauscht werden können. Die entsprechenden Modalitäten sollten in Absprache mit den betreffenden Ländern über die jeweiligen EU-Delegationen in enger Abstimmung mit dem EAD ausgearbeitet werden.
Die Vorsorgeplanung sollte ein Schlüsselelement der Migrationsdialoge mit Drittstaaten, insbesondere in der Nachbarschaft der EU, sein und darauf abzielen, Kommunikationskanäle zu schaffen und lokale Akteure zu ermitteln, die im Krisenfall genutzt und kontaktiert werden können.
Nach Möglichkeit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EAD ad hoc Videokonferenzen zu den einzelnen Migrationsrouten mit den wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU anberaumen und ähnliche bereits stattfindende Videokonferenzen verstärken. An diesen Videokonferenzen sollten alle anderen Akteure teilnehmen, die betroffen sind oder ein klares Interesse an Informationen zu Migrationsbewegungen über eine bestimmte Route haben. Die Videokonferenzen sollten so gestaltet sein, dass sie im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen intensive Diskussionen ermöglichen und für alle Teilnehmer von Nutzen sind.
Alle Kontaktstellen des Netzes sollten Informationen bereitstellen, um die Erstellung eines umfassenden Lagebildes zu ermöglichen. Der Informationsaustausch zum Lagebild umfasst Daten über Migrationsströme, Informationen zu Aufnahme-, Asyl- und Grenzmanagementsystemen, zu relevanten migrationsbezogenen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten, Frühwarn-/Prognosemeldungen sowie Kooperationsmaßnahmen mit Drittstaaten. Alle Kontaktstellen sollten sich im Interesse eines gemeinsamen Lagebildes auf EU-Ebene über Probleme, Mängel und Reaktionsmaßnahmen vor Ort austauschen. Die genaue Funktionsweise des Netzes sollte in Standardarbeitsanweisungen festgelegt werden.
Das Netz sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle und -plattformen — und soweit möglich die IPCR-Plattform mit ihren speziellen Funktionen — umfassend nutzen. Reichen die verfügbaren Instrumente nicht aus, wird die Kommission in Erwägung ziehen, ihre bestehenden Plattformen zu verbessern oder eine spezielle gesicherte web-gestützte Plattform einzurichten, die einen raschen Informationsaustausch innerhalb des Netzes sicherstellt.
Auf der Grundlage dieser Beiträge sollte die Kommission Lageberichte erstellen, d. h. einen Bericht zur Lageeinschätzung und -auswertung im Bereich der Migration („Migration Situational Awareness and Analysis“ — MISAA) vorlegen. Die Häufigkeit dieser Berichterstattung sollte vom Netz während der Überwachungs- und Vorsorgephase festgelegt werden. Der MISAA-Bericht sollte auf dem Format und der Methodik des derzeitigen ISAA-Berichts („Integrated Situational Awareness and Analysis“) aufbauen, der im Rahmen der Aktivierung der ICPR-Regelung zur Bewältigung der Flüchtlingskrise von 2015 entwickelt wurde. Er wird den ISAA-Bericht ersetzen, wenn der Vorsitz die IPCR-Regelung deaktiviert. Nach Möglichkeit sollten die Akteure auch Informationen austauschen, die sie von Quellen außerhalb der Union, einschließlich Drittstaaten und internationalen Partnern, erhalten. Der MISAA-Bericht sollte Trends aufzeigen und eventuell eine Frühwarnung/Prognose zu Migrationsströmen enthalten, um alle Akteure entsprechend zu warnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Der MISAA-Bericht sollte ausschließlich den Akteuren über die IPCR-Plattform und unter Einhaltung aller Vorschriften für den Zugriff auf diese Plattform zur Verfügung gestellt werden, wobei das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen entsprechend einzubinden ist.
Die Mitgliedstaaten sollten die zu treffenden erforderlichen Maßnahmen sowie die im MISAA-Bericht dargelegten Schlussfolgerungen erörtern. Sie sollten im Rahmen der jeweiligen Vorbereitungsgremien oder Tagungen des Rates Beratungen auf technischer, strategischer und erforderlichenfalls politischer Ebene führen. Der Rat kann operative Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorlegen, die von den einschlägigen Akteuren mit Unterstützung des Netzes weiterverfolgt werden sollten.
Stärkung der Resilienz
Basierend auf den Migrationsmanagementberichten und nationalen Strategien gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Stärkung der Resilienz des allgemeinen Migrationsmanagements der EU sollte ein Notfallzyklus im Bereich Migration geschaffen werden.
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement müssen die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um ausreichende Kapazitäten für ein wirksames Asyl- und Migrationsmanagement zu gewährleisten. Dies schließt Informationen dazu ein, wie die Mitgliedstaaten die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzen. Die genannten Strategien müssen eine Notfallplanung auf nationaler Ebene umfassen und die Notfallplanung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache), sowie die Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements gemäß letzterer Verordnung berücksichtigen.
Die EU-Agenturen sollten die Kommission über ihre Kapazitäten und Notfallpläne sowie alle anderen Berichte, die die Kommission in diesem Zusammenhang heranziehen könnte, informieren.
Der EAD sollte bezüglich der externen Aspekte der Migration und seinen Kooperationsmaßnahmen mit Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern außerhalb der EU einen Beitrag leisten.
Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis ihre eigenen Migrationsstrategien und Notfallpläne mit der Kommission oder dem Netz zu teilen.
Auf der Grundlage der vorstehenden Informationen und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement wird die Kommission jährlich einen Bericht zum Migrationsmanagement vorlegen, der die voraussichtliche Entwicklung der Migrationslage und die Vorsorgeplanung der Union und der Mitgliedstaaten aufzeigt.
Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse der jährlichen Migrationsmanagementberichte der Kommission in den einschlägigen Foren erörtern.
Die Kommission sollte mit Unterstützung der anderen Akteure des Netzes einen Rahmen für die Überwachung der Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der jährlichen Berichte zum Migrationsmanagement schaffen und im nachfolgenden jährlichen Berichterstattungszyklus über die erzielten Fortschritte und den Sachstand berichten.
3. KRISENMANAGEMENTPHASE (PHASE 2)
a) Ziel
Ziel der Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration ist es, eine rasche, effiziente und koordinierte Reaktion der EU auf eine Migrationskrise zu ermöglichen, indem die Entscheidungsträger der EU zeitnahe und aktuelle Informationen über die aktuelle operative Lage erhalten und die Überwachung, die Koordination vor Ort und die Kommunikation auf technischer Ebene zwischen allen Akteuren unterstützt werden.
b) Steuerung
In der Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration wird — solange die allgemeinen EU-Krisenmechanismen (Katastrophenschutzverfahren der Union, Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen, ARGUS und Krisenreaktionsmechanismus) nicht aktiviert sind — der Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans, einschließlich des Netzes und des Berichterstattungsmechanismus, genutzt, um das genannte Ziel zu erreichen.
Sobald die allgemeinen EU-Krisenmechanismen im Einklang mit ihren jeweiligen Verfahren und Zielen aktiviert sind, sollte das allgemeine Krisenmanagement, einschließlich der notwendigen Koordination sichergestellt sein.
Während der Aktivierung von Phase 2 werden die Aktivitäten der Phase 1 fortgesetzt und intensiviert.
Das Netz sollte — wenn es von der Kommission aktiviert wurde und diese die Leitung übernommen hat — die Arbeit der allgemeinen EU-Krisenmechanismen unterstützen. Die Unterstützung sollte sich insbesondere darauf konzentrieren, die Informationen über die aktuelle Lage bereitzustellen, die für Diskussionen und Entscheidungen innerhalb dieser Mechanismen erforderlich sind, und die Umsetzung durch die einschlägigen Akteure zu verfolgen. Zu diesem Zweck sollte sich das Netz regelmäßig per Videokonferenz austauschen und alle operativen Aspekte der im Rahmen der allgemeinen EU-Krisenmechanismen gefassten Beschlüsse erörtern und entsprechend darüber Bericht erstatten.
Die Krisenmanagementzentren der Mitgliedstaaten sollten im Falle ihrer Aktivierung eine angemessene Vernetzung mit den allgemeinen EU-Krisenmechanismen (einschließlich UCPM und seinem ERCC) sicherstellen und die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Kontaktstelle im Netz im Einklang mit den in Empfehlung 5 genannten Leitlinien unterstützen.
Ergänzend zu den Tagungen im Rat könnten im Rahmen der IPCR-Regelung erforderlichenfalls weitere, auf den Erkenntnissen der Lageberichte der Kommission basierende Beratungen in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat geführt werden.
Jeder Akteur sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich derjenigen, die im Instrumentarium unter Buchstabe d nachfolgend aufgeführt sind.
c) Arbeitsablauf
1. |
Die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration kann von der Kommission im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat eingeleitet werden, der mit einer migrationsbezogenen Krisenlage im Sinne der Empfehlung 4 konfrontiert ist. |
2. |
Die Kontaktstelle der Kommission sollte die anderen Kontaktstellen des Netzes (EU-Vorsitz, Mitgliedstaaten, Rat, EAD, EU-Agenturen) über die Entscheidung informieren, die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration einzuleiten. |
3. |
Die Kommission wird das Netz sofort umfassend aktivieren (Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft) und eine dringende Sitzung/Videokonferenz des Netzes einberufen, um folgende Punkte auf technischer Ebene zu klären:
|
4. |
Der betroffene Mitgliedstaat sollte seine eigenen Notfallmaßnahmen aktivieren, eine erste Bedarfsermittlung vornehmen und diese unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedern des Netzes übermitteln. Diese erste Bedarfsermittlung sollte folgende Informationen enthalten:
|
5. |
Auf der Grundlage der über das Netz gesammelten Informationen sollte die Kommission dem Netz insbesondere folgende Informationen übermitteln:
Hat ein Mitgliedstaat einen begründeten Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl gestellt, so können die über das Netz gesammelten Informationen für die Analyse und die Maßnahmen der Kommission herangezogen werden (Artikel 2 und 6 des Vorschlags). Nimmt die Kommission gemäß Artikel 47 des Vorschlags für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement eine Bewertung der Migrationslage in einem Mitgliedstaat vor, so können die über das Netz gesammelten Informationen für den Bericht der Kommission zum Migrationsdruck herangezogen werden (Artikel 48 des genannten Vorschlags). Was die Unterstützung im Bereich Katastrophenschutz anbelangt, so sollte die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen sichergestellt werden. |
6. |
Der Ratsvorsitz könnte erforderlichenfalls eine außerordentliche Ratstagung einberufen. |
7. |
Nach Aktivierung der allgemeinen EU-Krisenmanagementsysteme schaltet sich das Netz in die Arbeit ein: Es stellt Informationen zur aktuellen Lage bereit und tauscht Informationen aus, die erforderlich sind, um die Durchführung der notwendigen Maßnahmen auf technischer Ebene zu überwachen, wie dies im Rahmen dieser Systeme vereinbart ist. |
8. |
Die Koordination in den Mitgliedstaaten sollte in den einschlägigen nationalen Krisenmanagementmechanismen im Bereich Migration sichergestellt werden. Dabei sollten in vollständiger Übereinstimmung mit dem Vorsorge- und Krisenplan für Migration alle einschlägigen nationalen Akteure einbezogen werden, wobei die allgemeine Koordination über die IPCR erfolgen sollte. |
9. |
Falls das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert wird, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) der Kommission die rasche Bereitstellung von Soforthilfe an die ersuchenden Mitgliedstaaten unterstützen und als Koordinierungsstelle für die Katastrophenhilfe zwischen allen EU-Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Staaten fungieren. Die zuständigen Kommissionsdienststellen sollten rund um die Uhr zusammengeschaltet werden. |
10. |
Soweit relevant und möglich, sollte ein verstärkter Überwachungsmechanismus in Drittstaaten eingerichtet werden, in dessen Rahmen Verbindungsbeamte aller Akteure in die wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer außerhalb der EU entsandt bzw. dort aktiviert werden. |
11. |
Je nach Bedarf sollten andere sektorspezifische Krisenmechanismen und -instrumente aktiviert werden (siehe nachstehendes Instrumentarium). |
12. |
Das Netz sollte während der gesamten Krise rund um die Uhr umfassend im Einsatz sein. |
13. |
Wird die IPCR aktiviert, erfolgt die reguläre Migrationsüberwachung im Rahmen der ISAA-Berichte, die die MISAA-Berichte für die Dauer des Aktivierungszeitraums ersetzen. Wird die IPCR nicht aktiviert, werden die von der Kommission im Rahmen der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellten MISAA-Berichte auf der Grundlage der über das Netzwerk gesammelten Beiträge der einschlägigen Akteure fortgeführt. |
14. |
Die MISAA/ISAA-Berichte, die von der Kommission in dieser Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt werden, sollten in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates oder im Rat erörtert werden. |
15. |
Die Krisenmanagementphase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration kann von der Kommission auf Antrag von Mitgliedstaaten/eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative deaktiviert werden, sobald die Situation, die die Krise ausgelöst hat, nicht mehr gegeben ist oder sie als unter Kontrolle gilt. |
16. |
Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Rat, dem EAD und den EU-Agenturen maßgeschneiderte Schulungen zu den in migrationsbezogenen Krisenlagen genutzten Verfahren und Instrumenten organisieren, um die Sachkenntnis und den Bereitschaftsgrad aller einschlägigen Mitarbeiter zu verbessern. |
17. |
Alle Akteure sollten die Reaktion auf Migrationskrisen auf nationaler und europäischer Ebene regelmäßig üben und den aktuellen Vorsorge- und Krisenplan für Migration erforderlichenfalls auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse überarbeiten. |
d) Instrumentarium
Die folgenden Maßnahmen bilden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften das Instrumentarium zur Bewältigung einer Migrationskrise.
Maßnahmen in Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern
— |
Neben der laufenden Zusammenarbeit mit Drittpartnern stimmt sich die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EAD, den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern ab, wobei die Nachbarländer der EU besondere Berücksichtigung finden. Ziel ist es, diese Länder dabei zu unterstützen, ihre Aufnahmekapazitäten weiter zu verbessern und die Migrationsströme besser zu bewältigen, insbesondere durch den Schutz der Grenzen und die Bekämpfung der Schleusung von Migranten sowie eine bessere Zusammenarbeit bei der Rückkehr/Rückführung. |
— |
Die Kommission schafft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und dem EAD zusätzliche sichere Korridore und Neuansiedlungsregelungen in den betreffenden Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländern. |
— |
Die Kommission arbeitet mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen und sorgt für Synergien zwischen den Beteiligten, um im jeweiligen Herkunfts-, Transit- und/oder Zielland ergänzend Maßnahmen durchzuführen. |
— |
Basierend auf dem ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel; Grundlage hierfür bilden die einschlägigen Rechtsrahmen und Ziele dieser Instrumente. Um einem anhaltenden Migrationsdruck zu begegnen, gilt es, alle Instrumente miteinander zu verzahnen. |
— |
In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen. |
— |
Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird. |
— |
Soweit relevant und möglich, richtet die Kommission im Zusammenspiel mit den bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten einen verstärkten Überwachungsmechanismus in Drittstaaten ein. Hierbei kommen auch die speziellen Videokonferenzen zu einzelnen Migrationsrouten zum Einsatz, sofern diese im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration eingerichtet wurden; ferner werden Verbindungsbeamte in die wichtigsten Transit-, Herkunfts- und/oder Zielländer außerhalb der EU entsandt bzw. dort aktiviert. |
— |
Wenn zwischen der EU und einem Drittstaat eine Statusvereinbarung besteht, entsendet Frontex Grenzmanagementteams, um die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats bei der Kontrolle seiner Grenzen zu unterstützen. |
— |
Bei Eintreten einer Notlage oder eines Notfalls, die die externe Dimension der Migration direkt oder indirekt betrifft, aktiviert der EAD seinen Krisenreaktionsmechanismus und greift dabei auf die entsprechenden Elemente des Mechanismus zurück: Krisentreffen, Krisenstab; Krisenplattform und Taskforce. |
— |
Die EAD-Delegationen nehmen ihre jeweiligen Aufgaben vor, während und nach einer Krise in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahr, u. a. indem sie Informationen zur aktuellen Lage bereitstellen und diplomatische, politische und operative Maßnahmen der EU durchführen. |
— |
Der EAD mobilisiert die einschlägigen Funktionen der Direktion „Integrierter Ansatz für Sicherheit und Frieden“, des zivilen Planungs- und Durchführungsstabs, des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs und der Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, um die für die Lageerfassung und Vorsorge (Resilienz) geeignete Koordinierungsplattform zu aktualisieren. |
Maßnahmen in den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen
— |
In den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen werden nationale Notfallpläne/-maßnahmen in den Bereichen Grenzmanagement, Aufnahme und Asyl aktiviert. |
— |
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die operative Situation, Lücken und den Bedarf an den EU-Außengrenzen bereit. |
— |
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats an der EU-Außengrenze kann das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert werden, um die erforderliche Unterstützung zu leisten. |
— |
In Zusammenarbeit mit der Kommission und den EU-Agenturen wird die Grenzüberwachung verstärkt und auf die am stärksten betroffenen Gebiete ausgeweitet. |
— |
Frontex leistet auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Unterstützung und verstärkt bereits laufende gemeinsame Aktionen oder entsendet Mitarbeiter für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. |
— |
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt das EASO Mitarbeiter und Ausrüstung bereit, um in den Bereichen Aufnahme und Asyl Unterstützung zu leisten. |
— |
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt Europol Mitarbeiter/Ausrüstung/Verbindungsbeamte bereit, um bei ankommenden Migranten Sicherheitskontrollen durchzuführen. |
— |
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unterstützt Frontex Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen und entsendet dazu Rückkehrexperten, organisiert und koordiniert Rückkehr-/Rückführungsaktionen (Charter- und Linienflüge) und stellt Begleitpersonen und Rückkehrbeobachter bereit. |
— |
Die Kommission richtet in Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen Regionale Taskforces der Europäischen Union (EURTF) ein, um den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen allen Beteiligten zu erleichtern. |
— |
An Orten, die mit einem besonders hohen Migrationsdruck konfrontiert sind, werden Hotspots und Aufnahmezentren eingerichtet. Die zuständigen nationalen Behörden stellen Personal zur Verfügung, die EU-Agenturen leisten mit den erforderlichen Informationssystemen für Migration und Sicherheit Unterstützung. |
— |
Die Kommission entsendet Personal in die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen, um die Koordination der Reaktionsmaßnahmen zu unterstützen. |
— |
Die Kommission verständigt sich in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf zentrale Botschaften, mit denen sie die Öffentlichkeit über die Krise unterrichtet, und nutzt die wirksamsten Kommunikationsinstrumente, einschließlich der IPCR-Plattform, um diese Botschaften zu verbreiten und Desinformation zu bekämpfen. |
— |
Die Kommission arbeitet im jeweiligen Einzelfall gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen, um in den Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen ergänzend Maßnahmen durchzuführen. |
— |
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit Projekten für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration. |
— |
Basierend auf dem von den Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel. |
— |
In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen. |
— |
Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird. |
— |
Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können die Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen mit Ausrüstung, Material, Personal, der Entsendung von Fachkräften und der freiwilligen Umsiedlung von Migranten sowie durch die Bereitstellung von Personal für Operationen der EU-Agenturen unterstützen. |
— |
Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können Mittel für zusätzliche Finanzierungslösungen bereitstellen, die für die Durchführung der Sofortmaßnahmen erforderlich sind. |
Maßnahmen in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten
— |
In anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten werden nationale Notfallpläne/-maßnahmen in den Bereichen Aufnahme und Asyl aktiviert. |
— |
Andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten stellen Informationen über die operative Situation, Lücken und den Bedarf an den EU-Außengrenzen bereit. |
— |
Auf Ersuchen eines unter Druck stehenden Mitgliedstaats wird das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert, um die erforderliche Unterstützung zu leisten. |
— |
Die Kommission richtet in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Regionale Taskforces der Europäischen Union (EURTF) ein, um den Informationsaustausch und die Koordination zwischen allen Beteiligten zu erleichtern. |
— |
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten unterstützt Frontex Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen und entsendet dazu Rückkehrexperten, organisiert und koordiniert Rückkehr-/Rückführungsaktionen (Charter- und Linienflüge) und stellt Begleitpersonen und Rückkehrbeobachter bereit. |
— |
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stellt das EASO Mitarbeiter und Ausrüstung bereit, um in den Bereichen Aufnahme und Asyl Unterstützung zu leisten. |
— |
Europol stellt Mitarbeiter/Ausrüstung/Verbindungsbeamte bereit, um bei ankommenden Migranten Sicherheitskontrollen durchzuführen. |
— |
Die Kommission entsendet Personal in unter Druck stehende Mitgliedstaaten, um die Koordination der Reaktionsmaßnahmen zu unterstützen. |
— |
Die Kommission verständigt sich in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf zentrale Botschaften, mit denen sie die Öffentlichkeit über die Krise unterrichtet, und nutzt die wirksamsten Kommunikationsinstrumente, einschließlich der IPCR-Plattform, um diese Botschaften zu verbreiten und Desinformation zu bekämpfen. |
— |
Die Kommission arbeitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten internationalen Organisationen (insbesondere dem UNHCR und der IOM) und wichtigen NRO zusammen, um in anderen unter Druck stehenden Mitgliedstaaten ergänzend Maßnahmen durchzuführen. |
— |
Die Kommission unterstützt andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten mit Projekten für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration. |
— |
Basierend auf dem von den Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf überprüft und aktiviert die Kommission die im Rahmen aller relevanten (internen und externen) Finanzierungsinstrumente — einschließlich deren Soforthilfekomponenten (sofern vorhanden) — verfügbaren Mittel. |
— |
In Ausnahmesituationen prüft die Kommission, ob zusätzliche Ressourcen verfügbar sind, die auf der Grundlage der MFR-Bestimmungen mobilisiert werden können, wenn die oben genannten Mittel nicht ausreichen. |
— |
Die Kommission erwägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung von Mitteln aus dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten, bis feststeht, wie die Finanzierung im künftigen MFR-Zeitraum fortgeführt wird. |
— |
Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können andere unter Druck stehende Mitgliedstaaten durch Ausrüstung, Material, Personal, die Entsendung von Fachkräften und die freiwillige Umsiedlung von Migranten sowie durch die Bereitstellung von Personal für Operationen der EU-Agenturen unterstützen. |
— |
Mitgliedstaaten, die nicht unter Druck stehen, können Mittel für zusätzliche Finanzierungslösungen bereitstellen, die für die Durchführung der Sofortmaßnahmen erforderlich sind. |
SCHAUBILD 1
Dieses Schaubild zeigt den mehrstufigen Aufbau des Vorsorge- und Krisenplans für Migration.