51999AG0037

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 37/1999 vom 13. September 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Amtsblatt Nr. C 317 vom 04/11/1999 S. 0001


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 37/1999

vom Rat festgelegt am 13. September 1999

im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses Nr. .../1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

(1999/C 317/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ist eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Gewaltopfer. Die Auswirkungen solcher Gewalthandlungen sind in der Gemeinschaft so häufig anzutreffen, daß sie eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung darstellen.

(2) Es muß anerkannt werden, daß Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften und auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(3) Diese Grundsätze werden in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989, der Wiener Erklärung von 1993 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, der Erklärung und Aktionsplattform, die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking verabschiedet wurden, der Erklärung und dem Aktionsplan gegen Frauen- und Mädchenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, die 1996 auf der Stockholmer Konferenz angenommen wurden, sowie in der Erklärung der Weltkonferenz der Jugendminister von Lissabon über Jugendpolitik und Jugendprogramme von 1998 anerkannt.

(4) Die Europäische Union hat Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres ergriffen, insbesondere durch die Gemeinsame Maßnahme vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern(5). Die strafrechtlichen Aspekte von Gewalt fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(5) In seinen Entschließungen vom 18. Januar 1996 zum Menschenhandel(6), vom 19. September 1996 zu minderjährigen Opfern von Gewaltverbrechen(7), vom 12. Dezember 1996 zum Schutz von Minderjährigen in der Europäischen Union(8), vom 16. September 1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen(9) und vom 16. Dezember 1997 zum Thema Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung(10) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten zu erstellen und durchzuführen.

(6) In ihrer Mitteilung vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission unter anderem die Verhütung von Verletzungen als ein wichtiges Tätigkeitsfeld im Bereich der öffentlichen Gesundheit herausgestellt. In diesem Rahmen wurde der Beschluß Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Verhütung von Verletzungen(11) angenommen.

(7) Dieses Programm wird durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Erlangung eines besseren Kenntnisstands und eines besseren Verständnisses in bezug auf die Problematik der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zur weiteren Verbreitung diesbezüglicher Informationen und durch die Erarbeitung von die bestehenden Gemeinschaftsprogramme und -aktionen ergänzenden Maßnahmen unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit zur Sicherstellung einer weitgehenden Unterbindung von Ausbeutung, eines hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Aspekte und einer hohen Lebensqualität beitragen.

(8) Direkte Maßnahmen betreffend Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sind im wesentlichen von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchzuführen.

(9) Die Gemeinschaft kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs, durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen.

(10) Dieses Programm kann durch Ermittlung und Stimulierung bewährter Praktiken, durch Förderung und Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften und die bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen.

(11) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

(12) Es gilt, eine aktive Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Nichtregierungsorganisationen (NRO), insbesondere Organisationen, die sich mit dem Wohlergehen und der Lebensqualität von Kindern, Jugendlichen und Frauen befassen, in diesem Bereich zu unterstützen und die Synergie zwischen allen einschlägigen Politiken und Maßnahmen durch eine engere Zusammenarbeit zwischen NRO, anderen Organisationen und nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu fördern.

(13) Zur Erreichung der Ziele dieses Programms und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden durch die Auswahl von Projekten, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

(14) Die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, die für die von diesem Programm erfaßten Bereiche zuständig sind, und mit Drittländern sollte gefördert werden ebenso wie mit allen denjenigen, die an der Verhütung von Gewalt beteiligt sein dürften.

(15) Dieses Programm sollte gemäß den Voraussetzungen, die in den entsprechenden Abkommen, insbesondere den Assoziationsabkommen und deren Zusatzprotokollen, festgelegt sind, für die Beteiligung der beitrittswilligen Länder in der Heranführungsphase offenstehen.

(16) Zur Erhöhung von Nutzen und Erfolg dieses Programms sollten die getroffenen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die Erreichung der festgesetzten Ziele sowie im Hinblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen fortlaufend bewertet werden.

(17) Dieses Programm sollte eine Laufzeit von vier Jahren haben, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, daß die festgesetzten Ziele erreicht werden.

(18) Für die Anwendung dieses Beschlusses sollte die Kommission von einem geeigneten Ausschuß unterstützt werden.

(19) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte(12) vereinbart.

(20) Mit diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(13) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1) Hiermit wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 angenommen.

(2) Ziel dieses Programms ist es, zur Sicherstellung eines hohen Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit beizutragen, und zwar durch den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor Gewalt (einschließlich Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs), durch Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung der Opfer von Gewalt, um insbesondere zu verhindern, daß künftig Gewalt erlitten wird. Damit trägt dieses Programm zum sozialen Wohlergehen bei.

(3) Mit den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang beschrieben sind, soll folgendes gefördert werden:

a) grenzübergreifende Maßnahmen zur Errichtung multidisziplinärer Netze und zur Sicherstellung des Austausches von Informationen und bewährter Praktiken sowie zur Sicherstellung der Zusammenarbeit auf Ebene der Gemeinschaft,

b) grenzübergreifende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit,

c) ergänzende Maßnahmen.

Artikel 2

Durchführung

(1) Die Kommission stellt die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 5 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher.

(2) Die Kommission arbeitet nach Konsultation der Mitgliedstaaten mit Einrichtungen und Organisationen zusammen, die im Bereich der Verhütung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im Bereich der Unterstützung der Opfer tätig sind. Insbesondere fördert sie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und nationalen, regionalen und lokalen Behörden.

(3) Die Kommission berücksichtigt die Tätigkeiten, die in diesem Bereich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden. Darüber hinaus sorgt sie für einen ausgewogenen Ansatz gegenüber den Zielgruppen.

(4) Möglichst viele Mitgliedstaaten sollen in die Maßnahmen einbezogen werden.

Artikel 3

Haushalt

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Vierjahresprogramms 2000-2003 wird auf 20 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Der Beitrag der Kommission richtet sich nach der Art der Maßnahme. Er darf 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.

Artikel 4

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen des Programms durchzuführenden Gemeinschaftsaktionen mit den im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen durchgeführten Aktionen, einschließlich künftiger Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, im Einklang stehen und diese ergänzen.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Bei der Durchführung dieses Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu folgenden Punkten:

- Geschäftsordnung des Ausschusses,

- Durchführungsbestimmungen,

- Jahresarbeitsplan für die Durchführung der Maßnahmen innerhalb des Programms, einschließlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen und Auswahlkriterien,

- generelle Ausgewogenheit der einzelnen Teilbereiche des Programms,

- Verfahren für die Koordinierung mit den Programmen und Initiativen, die mit der Verwirklichung des Ziels dieses Programms unmittelbar in Verbindung stehen,

- Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den Drittländern und internationalen Organisationen gemäß Artikel 7,

- Verfahren für die Kontrolle und Evaluierung des Programms.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Ferner hört die Kommission den Ausschuß zu anderen einschlägigen Fragen der Durchführung dieses Programms an.

In diesem Fall unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(5) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über

- die im Rahmen dieses Programms bewilligte finanzielle Unterstützung (Betrag, Dauer, Aufschlüsselung und Empfänger),

- die Vorschläge der Kommission oder Initiativen der Gemeinschaft sowie über die Durchführung von Programmen in anderen Bereichen, die mit der Verwirklichung des Ziels dieses Programms unmittelbar in Verbindung stehen, damit die Kohärenz und Komplementarität nach Artikel 4 gewährleistet werden.

Artikel 6

Beteiligung der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, Maltas und der Türkei

Dieses Programm steht folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

- den EFTA/EWR-Ländern nach den im EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen,

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach den in den Europa-Abkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen,

- Zypern auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die nach mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren bereitgestellt werden,

- Malta und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die nach den Vertragsbestimmungen bereitgestellt werden.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Vorbehaltlich des Artikels 300 des Vertrags wird im Zuge der Durchführung des Programms die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die in den von dem Programm erfaßten Bereichen zuständig sind, sowie mit allen denjenigen gefördert, die an der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt in allen ihren Formen beteiligt sein dürften.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1) Bei der Durchführung dieses Beschlusses trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 1 und im Anhang genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

(2) Im zweiten Jahr des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor.

(3) Nach Abschluß des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlußbericht vor.

(4) Die Kommission nimmt in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte Informationen über die Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen und über die Komplementarität mit den anderen Maßnahmen nach Artikel 4 sowie die Ergebnisse der Bewertungen auf. Sie übermittelt diese Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 259 vom 18.8.1998, S. 2, ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 42, und ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 11.

(2) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 35.

(3) ABl. C 198 vom 14.7.1999, S. 61.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 497), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. September 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

(6) ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 88.

(7) ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 190.

(8) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 170.

(9) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 55.

(10) ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 39.

(11) ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1.

(12) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.

(13) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

I. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN ZUR ERRICHTUNG MULTIDISZIPLINÄRER NETZE UND ZUR SICHERSTELLUNG DES AUSTAUSCHS VON INFORMATIONEN UND BEWÄHRTER PRAKTIKEN SOWIE ZUR SICHERSTELLUNG DER ZUSAMMENARBEIT AUF EBENE DER GEMEINSCHAFT

Ziel:

Die Zusammenarbeit von sowohl Nichtregierungsorganisationen (NRO) als auch anderen Organisationen, einschließlich öffentlichen Stellen, die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, soll unterstützt und gefördert werden.

1. Unterstützung für die Errichtung und den Ausbau multidisziplinärer Netze sowie Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen und den Austausch einschlägiger Informationen zu erleichtern.

2. Förderung und Austausch bewährter Praktiken, einschließlich Pilotprojekten, auf Gemeinschaftsebene zur Verhütung von Gewalt und zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen.

Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten durch, die sich mit den Problemen der Gewalt befassen:

1. Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt - einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt -, der Ursachen von Gewalt und all ihrer Auswirkungen.

2. Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, damit in geeigneter Weise reagiert werden kann.

3. Bewertung der Arten von Maßnahmen und Praktiken und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt, einschließlich der Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs, und zur Unterstützung der Gewaltopfer, um insbesondere zu verhindern, daß sie erneut Opfer von gewalttätigen Handlungen werden.

II. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN ZUR SENSIBILISIERUNGEN DER ÖFFENTLICHKEIT

Ziel:

Die Öffentlichkeit soll stärker sensibilisiert werden für die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der sexuellen Ausbeutung zu kommerziellen Zwecken und anderen Formen des sexuellen Mißbrauchs.

1. Förderung von Informationskampagnen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, von Pilotprojekten mit europäischem Mehrwert sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, Ausbilder und sonstige betroffene Personengruppen, bezüglich potentieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, sie zu vermeiden; dies schließt die Vermittlung von Kenntnissen über Rechtsvorschriften sowie über Gesundheitserziehung und -ausbildung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Gewalt ein.

2. Ausbau einer gemeinschaftsweiten Informationsquelle, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO und Hochschuleinrichtungen im Bereich der Gewalt, der Gewaltverhütung und der Hilfe für Gewaltopfer und der Mittel zur Verhütung von Gewalt zusammengetragen werden, sowie Bereitstellung von Informationen über alle diesbezüglichen Maßnahmen und Programme unter der Schirmherrschaft der Gemeinschaft. Dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können.

3. Untersuchungen zum Thema Gewalt und sexueller Mißbrauch sowie hinsichtlich der Mittel zu ihrer Verhütung; Ziel ist unter anderem, die effizientesten Verfahren und Strategien zur Verhütung von Gewalt, zur Unterstützung der Gewaltopfer - um insbesondere zu verhindern, daß sie erneut Opfer von gewalttätigen Handlungen werden - und zur Untersuchung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Kosten zu ermitteln, damit diesem Phänomen in geeigneter Weise begegnet werden kann.

4. Verbesserung beim Erkennen, Erfassen und Bewältigen der Auswirkungen von Gewalt.

III. ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

Zur Programmdurchführung kann die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 5 auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der Gesamtausstattung dieses Programms abgedeckt wird. Die Kommission kann zu denselben Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen zur Erleichterung der Programmumsetzung durchführen sowie Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung fördern.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 9. Juli 1998 einen Vorschlag für einen Beschluß über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft (das Daphne-Programm) über Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen auf der Grundlage von Artikel 308 EG-Vertrag (ex Artikel 235) unterbreitet.

2. Am 17. Februar 1999 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen geänderten Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 152 EG-Vertrag (ex Artikel 129) vorgelegt.

3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahmen am 28. April 1999 bzw. am 11. März 1999 abgegeben.

4. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 16. April 1999 abgegeben.

5. Infolge der Stellungnahme des Parlaments hat die Kommission am 11. Mai 1999 einen geänderten Vorschlag unterbreitet.

6. Am 13. September 1999 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 EG-Vertrag festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag hat die Form eines Mehrjahresprogramms mit dem Ziel, zur Sicherstellung eines hohen Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit beizutragen, indem Kinder, Jugendliche und Frauen durch die Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung des Opfers gegen Gewalt (einschließlich Gewalt in Form von sexueller Ausbeutung und Mißbrauch) geschützt werden. In diesem Zusammenhang und um einen zusätzlichen Beitrag der Gemeinschaft zu den Aktivitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten zu leisten, sind grenzübergreifende Maßnahmen vorgesehen, die die Verwendung von Netzen, den Austausch von Informationen und bewährter Praktiken, die Zusammenarbeit und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit einschließen.

1. Allgemeine Bemerkungen

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt den Kommissionsvorschlag im wesentlichen gebilligt, jedoch einige von ihm als wünschenswert erachtete Änderungen vorgenommen.

2. Besondere Bemerkungen

2.1. Rechtsgrundlage

Die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag vom 17. Februar 1999 zugrunde gelegte Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 152 EG-Vertrag (ex Artikel 129), wird in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates angesichts des Ziels und des Inhalts des Daphne-Vorschlags, nämlich die Förderung der Koordinierung und des Informationsaustauschs sowie die Erziehung und Erforschung in bezug auf die Ursachen und die Verhütung von Gewalt, die eine Bedrohung für die physische und psychische Gesundheit der Opfer ist oder sein könnte, für die geeignetste gehalten.

2.2. Änderungen des Rates am Kommissionsvorschlag

2.2.1. Laufzeit des Programms

Die Kommission hat sich hinsichtlich der Laufzeit des Programms aufgrund seines experimentellen Charakters für vier Jahre entschieden (2000-2003). Der Bewertungsbericht der Kommission wird daher - wie in Artikel 8 Absatz 2 festgelegt - im Laufe des zweiten Jahres vorliegen und nicht erst im dritten.

2.2.2. Finanzierung

Aufgrund der Programmlaufzeit von vier Jahren wurde der Finanzierungsrahmen auf 20 Mio. EUR festgelegt, also genau proportional zum Kommissionsvorschlag von 25 Mio. EUR für ein Fünfjahresprogramm.

2.2.3. Ausschußverfahren (Artikel 5)

Der Rat hat an einem Ausschußverfahren festgehalten, wonach der Ausschuß seine Befugnisse, je nach Gegenstand, entweder nach dem Verfahren eines Verwaltungsausschusses oder eines beratenden Ausschusses ausübt, so wie dies in dem Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geregelt ist.

2.2.4. Rolle der Nichtregierungsorganisationen und öffentlicher Stellen im Rahmen des Programms (Anhang Abschnitt I)

Der Rat hat zwar die entscheidende Rolle der NRO bei den in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten grenzübergreifenden Maßnahmen berücksichtigt, aber auch anerkannt, daß andere Organisationen, einschließlich der öffentlichen Stellen, in die Zusammenarbeit einbezogen werden.

2.2.5. Weitere Fragen

- Verweis auf Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich Justiz und Inneres (Erwägungsgrund 4)

Dieser Erwägungsgrund wurde eingeführt, um deutlich zum einen auf die Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres auf EU-Ebene sowie zum anderen auf die Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts zu verweisen, das nicht in den Geltungsbereich des Programms fällt.

- Internationale Zusammenarbeit

Zum besseren Verständnis wurden zwei getrennte Artikel für die Beteiligung der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, Maltas und der Türkei (Artikel 6) einerseits und für die internationale Zusammenarbeit im allgemeinen (Artikel 7) andererseits eingerichtet.

- Höhe des Beitrags der Gemeinschaft (Artikel 3 Absatz 3)

Der Rat hielt es für wichtig, die Bestimmung einzufügen, daß sich der Beitrag der Gemeinschaft nach der Art der Maßnahme richtet und 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen darf.

- Die Zusammenarbeit der Kommission mit in den Bereichen tätigen Einrichtungen und Organisationen (Artikel 2 Absatz 2)

Der Rat ist der Auffassung, daß eine solche Zusammenarbeit zwangsläufig erst nach Konsultation der Mitgliedstaaten stattfindet und dies in die Bestimmung aufzunehmen ist.

- Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Maßnahmen (Artikel 2 Absatz 4)

Ein neuer Absatz wurde hinzugefügt, wonach "möglichst viele Mitgliedstaaten" in die Maßnahmen einbezogen werden sollen.

- Austausch bewährter Praktiken

Um den Anhang kohärenter zu gestalten, wurden die Förderung und der Austausch bewährter Praktiken aus Abschnitt II (Sensibilisierung der Öffentlichkeit) in Abschnitt I übertragen, der jetzt Netze, Austausch von Informationen und bewährter Praktiken sowie Zusammenarbeit auf der Ebene der Gemeinschaft umfaßt.

- Ergänzende Maßnahmen (Anhang Abschnitt III)

Die Neufassung von Abschnitt III des Anhangs über ergänzende Maßnahmen wurde dem Leonardo-II-Programm entnommen (Anhang I Abschnit II, "Maßnahmen", Ziffer 7 Punkt 3).

2.3. Änderungen des Europäischen Parlaments

2.3.1. Von der Kommission angenommene Änderungen des Parlaments

Die Kommission übernahm 26 der 36 vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen in vollem Umfang, teilweise oder sinngemäß.

2.3.2. Vom Rat angenommene Änderungen des Parlaments

Der Rat nahm 19 der vom Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission übernommenen Änderungen in vollem Umfang, teilweise oder sinngemäß an. Es handelt sich dabei um die folgenden Änderungen: 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 28, 29, 30, 31, 33 und 36.

2.3.3. Vom Rat nicht angenommene Änderungen des Parlaments

Neben den von der Kommission nicht übernommenen Änderungen, über die der Rat die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielen konnte, lehnte er auch die folgenden Änderungen aus den unten angegebenen Gründen ab:

- Änderung 2

Erweiterung der Definition der Auswirkungen von Gewalthandlungen (Erwägungsgrund 1)

Der Rat war der Ansicht, daß diese Änderung dem grundlegenden Anliegen nichts hinzufügt, nämlich die körperliche und psychische Gesundheit der Gewaltopfer, was in Erwägungsgrund 1 deutlich genannt wird.

- Änderung 6

Bezugnahme auf die Definition der Weltgesundheitsorganisation für "Gesundheit" (vorgeschlagener neuer Erwägungsgrund)

Es wurde nicht für notwendig gehalten, auf diese Definition zu verweisen, da dies nur eine Wiederholung darstellt.

- Änderung 14

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen (Erwägungsgrund 14)

Die Aufnahme eines Verweises auf internationale Organisationen, die in den Bereichen der Bildung und der Entwicklung tätig sind, sowie auf diejenigen, die am Schutz vor Gewalt in allen ihren Formen beteiligt sind, in diesen Erwägungsgrund wurde für einschränkend gehalten. Der Rat befürwortet die Zusammenarbeit mit einer möglichst großen Zahl von Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind.

- Änderung 21

Kohärenz und Komplementarität (Artikel 4)

Da der Rat die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen dieses Programms mit sämtlichen anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -maßnahmen befürwortet, hielt er es für unangemessen, einzelne Programme gesondert zu erwähnen. Der Rat hielt es jedoch in seinem Gemeinsamen Standpunkt für notwendig, die künftigen Entwicklungen in dem Bereich zu erfassen.

- Änderung 26

Internationale Zusammenarbeit (Artikel 7)

Der Rat konnte die Änderung an diesem Artikel aus denselben Gründen, wie unter Änderung 14 für den Erwägungsgrund 14 genannt, nicht annehmen.

- Änderung 34

Forschungsprogramme zum Thema und sexueller Mißbrauch (Anhang Abschnitt II)

Der Rat war der Ansicht, daß die Worte "und zum Schutz vor Gewalt" in dieser Änderung nicht notwendig seien, da dies inhaltlich bereits in der Formulierung "zur Verhütung von Gewalt" zum Ausdruck komme.

- Änderung 35

Aufzählung der Bereiche, die beim Austausch bewährter Praktiken besonders berücksichtigt werden sollen (Anhang Abschnitt I)

Der Rat beschloß, den Verweis auf den Austausch bewährter Praktiken im Anhang Abschnitt I aufzuführen (vgl. Gedankenstrich "Austausch bewährter Praktiken" unter Ziffer 2.2.5). Es wurde für unangebracht gehalten, die Bereiche, die für bewährte Praktiken in Frage kommen, in dem neu strukturierten Abschnitt I aufzuführen.

III. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Rat vertritt die Auffassung, daß sein Gemeinsamer Standpunkt ein ausgewogener Text ist. Er spiegelt die Notwendigkeit wider, Gemeinschaftsaktionen über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen zu erarbeiten, die auf den Erfahrungen mit den vorhandenen Pilotaktionen in diesem Bereich aufbauen und diese nutzen.