52000DC0442

Vierte Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" für den Zeitraum 1997 und 1998 /* KOM/2000/0442 endg. */


VIERTE MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" für den Zeitraum 1997 und 1998

INHALTSVERZEICHNIS

Einführung

I. Stellungnahme der Kommission zur Durchführung der Artikel 4 und 5 für den Zeitraum 1997-1998

1. Durchführung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.1. Ausstrahlung eines Hauptanteils europäischer Werke

1.2. Werke unabhängiger Produzenten

2. Durchführung in den Staaten der Europäischen Freihandelszone, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören

II. Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte

III. Zusammenfassung der von den Staaten der Europäischen Freihandelszone, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, übermittelten Berichte

IV. ANHÄNGE

Anhang 1: Dokument "Vorschläge für Leitlinien zur Überwachung der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen""

Anhang 2 : Liste der Fernsehsender in Europa, die den Hauptanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen nicht erreicht haben

Anhang 3: Bei der Berechnung der gewichteten Mittelwerte der Ausstrahlungen europäischer Werke durch die Sender der Europäischen Union mit den höchsten Zuschauer- zahlen zugrunde gelegte Parameter

Einführung

Diese Mitteilung ist der vierte Bericht der Kommission über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG [1], geändert durch die Richtlinie 97/36/EG [2], für die Jahre 1997 und 1998. Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Anwendung der genannten Artikel für den Berichtszeitraum erarbeitet. Wie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehen, brachte die Kommission den Mitgliedstaaten alle diese Berichte auf der Sitzung des Kontaktausschusses, die am 9. November 1999 stattfand, zur Kenntnis.

[1] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 298 vom 17.10.1989

[2] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 202 vom 30.7.1997

Allgemein wird daran erinnert, daß die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" den Rechtsrahmen für die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Europäischen Union, auf der Grundlage der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, bildet.

Das Dokument besteht aus drei Kapiteln und drei Anhängen. Im ersten Kapitel gibt die Kommission gemäß Artikel 4 (Absatz 3) der Richtlinie ihre Stellungnahme zur Durchführung der Artikel 4 und 5 für den Berichtszeitraum ab. Die beiden anderen Kapitel enthalten Zusammenfassungen der Berichte, die von den Mitgliedstaaten und den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, übermittelt wurden.

Die Anhänge enthalten: (1) Vorschläge für neue Leitlinien zur Überwachung der Anwendung der Richtlinie, die bei der Ausarbeitung des nächsten Berichts eingesetzt werden; (2) eine Tabelle derjenigen Sender, die den Hauptanteil europäischer Werke und/oder unabhängiger Produktionen nicht erreicht haben; (3) die bei der Berechnung der gewichteten Mittelwerte der Ausstrahlungen europäischer Werke zugrunde gelegten Parameter.

I. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 4 UND 5 FÜR DEN ZEITRAUM 1997/1998

1. Durchführung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Stellungnahme der Kommission besteht in einer systematischen Übersicht über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und weist auf gewisse allgemeine Trends hin. Sie zeigt auf, in welchem Maße die Vorgaben der Artikel 4 und 5 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Aus diesen Artikeln ergibt sich für die Mitgliedstaaten eine Verhaltenspflicht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" den Mitgliedstaaten freistellt, ausführlichere oder strengere Bestimmungen festzulegen. In der Tat wird festgestellt, daß die meisten Mitgliedstaaten diesen Aspekt des Gemeinschaftsrechts nutzen und strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Gesetze eingeführt haben.

Die erste allgemeine Schlußfolgerung der Kommission lautet, daß die Anzahl der Fernsehprogramme in Europa und insbesondere im Vereinigten Königreich im Berichtszeitraum 1997/98 stark gestiegen ist. Die nationalen Berichte ergeben eine Gesamtzahl von 367 Programmen gegenüber 214 im Zeitraum 1995/96, 162 im Zeitraum 1993/94 und 124 im Zeitraum 1991/92.

Hinsichtlich der Erfuellung der Vorschriften für die Ausstrahlung europäischer Werke und unabhängiger Produktionen seitens der Fernsehsender lassen sich in den nationalen Berichten insgesamt zufriedenstellende Ergebnisse feststellen. Der gewichtete Mittelwert der Ausstrahlungen europäischer Werke durch die größten Sender schwankt je nach Land zwischen rund 81,7 % und 53,3 %. Luxemburg (RTL Tele Lëtzebuerg) erreicht als einzige Ausnahme einen Wert von 100%, Portugal bildet mit 43 % das Schlußlicht.

Im allgemeinen werden die Ziele der Richtlinie erreicht. Zwischen dem vorangehenden Berichtszeitraum und dem Zeitraum 1997/98 ist bei der Ausstrahlung europäischer Werke eine Zunahme zu verzeichnen. Bei bestimmten Sendern ist dagegen ein leichter Rückgang des Anteils der europäischen Werke und der unabhängigen Produktionen am Gesamtprogrammangebot zu beobachten.

Die folgenden Zusammenfassungen geben genauere Aufschlüsse über die Ergebnisse der Überprüfung für die Jahre 1997/98.

1.1 Ausstrahlung eines Hauptanteils europäischer Werke

* In Österreich strahlten die Sender ORF 1 und ORF 2, die 62,2 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 etwa 61,1 % europäische Werke aus. Dabei ist insbesondere festzustellen, daß ORF 2 den Hauptanteil europäischer Werke weit überschreitet. ORF 1 erreicht die Vorgabe der Richtlinie dagegen weiterhin nicht. Nach Aussage dieses Senders ist der rückläufige Anteil der europäischen Werke im Zeitraum 1997/98 zum einen auf die längere Sendezeit und zum anderen auf die geänderte Programmgestaltung zurückzuführen.

* In Belgien (französischsprachige Gemeinschaft) strahlten die Sender RTL-TVI, Club RTL und RTBF 1, die 41,1 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 64 % europäische Werke aus. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß im französischsprachigen Teil Belgiens französische Sender (TF1, France 2 und France 3) einen wesentlichen Teil der Zuschauerzahl erreichen. Alle Sender erfuellen die Bestimmungen von Artikel 4 (RTL-Tvi seit 1998). Dieses Ergebnis ist vor allem deshalb positiv, weil die Ausstrahlung europäischer Werke im gesamten Berichtszeitraum bei allen Sendern zugenommen hat.

* Für Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft) wurde kein Bericht vorgelegt.

* In Belgien (flämische Gemeinschaft) strahlten die Sender TV1, TV2, VTM und Kanaal 2, die 64,8 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 etwa 60,4 % europäische Werke aus. Dabei erfuellen insbesondere drei Sender die Bestimmungen von Artikel 4. Bei einem dieser Sender, TV1, ist der Anteil europäischer Werke im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum gesunken. Drei Sender erreichen den Anteil europäischer Werke nicht. Zwei von ihnen begründen dies damit, daß es sich um Spartenkanäle handle, die nur Kinofilme sendeten (CANAL+1 und 2). Der dritte Sender (Kanaal 2) strahlte im Vergleich zum vorangehenden Berichtszeitraum weniger europäische Werke aus. Über TV2 und CANAL+ Super Sport liegen für das Jahr 1998 keine Angaben vor. Im Jahr 1997 wurde der in der Richtlinie vorgeschriebene Mindestwert jedoch von beiden Sendern weit überschritten.

* In Deutschland strahlten die Sender ARD, ZDF, Kabel 1, Pro Sieben, RTL, RTL 2, SAT 1, Super RTL und VOX, die 90,8 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 70 % europäische Werke aus. Vierzehn der insgesamt 25 im Bericht genannten Sender erfuellen die Bestimmungen von Artikel 4. Bezüglich der 17 Sender, über die für die Zeiträume 1995-96 und 1997-98 vollständige Angaben vorliegen, ist festzustellen, daß der Anteil der gesendeten europäischen Werke bei 8 Sendern im Vergleich zum ersten Berichtszeitraum gestiegen, bei 6 Sendern zurückgegangen und bei 3 Sendern unverändert geblieben ist. Die folgenden Sender haben den Hauptanteil europäischer Werke nicht erreicht: Discovery Channel (1997), DF 1 (1997/98), KABEL 1 (1997/98), Premiere (1997/98), Pro Sieben (1997/98), RTL2-(1997/98), Super RTL (1997/98), TM3 - Fernsehen für Frauen (1997/98), VIVA 2 (1997/98), VOX (1998). Als Gründe werden die Neugründung des Senders, der thematische Schwerpunkt und die Organisation angeführt.

* In Dänemark strahlten die Sender DR 1 und TV 2, die 68,3 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 73,3 % europäische Werke aus. Vier der sieben erfaßten Sender erfuellen die Bestimmungen der Richtlinie, und beim Anteil der europäischen Werke ist ein allgemeiner Aufwärtstrend zu beobachten. Dabei ist jedoch festzustellen, daß TV Danmark den Sendeanteil nicht erreicht hat und in dem vom Mitgliedstaat vorgelegten Kommentar die mögliche Anwendung von Strafen vorgeschlagen wird. Erotica Rendez-Vous hat den geforderten Anteil 1997 nicht erreicht; TV Bio erreichte ihn weder 1997 noch 1998, wobei dieser Sender 1998 jedoch 50 % europäische Werke ausstrahlte.

* In Griechenland strahlten die Sender ET1, Megachannel, Antenna 1, Sky und Star, die 79,1 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 62,6 % europäische Werke aus. Alle im Bericht 1995/96 erfaßten Sender erfuellen die Bestimmungen bezüglich des Hauptanteils europäischer Werke, und bei fast allen Sendern wurde dieser Anteil im Zeitraum 1997/98 im Vergleich zum vorangehenden Berichtszeitraum gesteigert. Bei Star Channel sank der Sendeanteil europäischer Werke 1997 zunächst unter die 50 %-Marke, überschritt diese jedoch 1998 wieder.

* In Spanien strahlten die Sender TVE 1, TVE 2, Antena 3 und Tele 5, die 77,5 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 53,3 % europäische Werke aus. Alle Sender erfuellen in beiden Berichtsjahren die Bestimmungen von Artikel 4, mit Ausnahme von Tele 5 und Antena 3 (nur für 1997), bei denen der Anteil immerhin zunimmt. Bei sieben der insgesamt 13 Sender stieg der Anteil der europäischen Werke, bei drei Sendern sank er und bei weiteren drei Sendern blieb er im wesentlichen stabil.

* In Frankreich strahlten die Sender TF 1, France 2, France 3, Canal + und M6, die 92,6 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 69,2 % europäische Werke aus. Dabei ist festzustellen, daß die terrestrischen Sender und die meisten Kabelkanäle die Richtlinie erfuellen. Einige der Kabelkanäle erreichen jedoch den Hauptanteil europäischer Werke nicht (11 in 1997 und 9 in 1998). Dies wurde mit dem kurzzeitigen Bestehen bestimmter Sender und ihrem Themenschwerpunkt begründet.

* In Irland strahlten die Sender RTE1 und Network 2, die 53 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 81,7 % europäische Werke aus. Irland erfuellt die Bestimmungen der Richtlinie weiterhin.

* In Italien strahlten die Sender RAI Uno, Rai Due, Rai Tre, Canale 5, Italia 1, Rete 4 und TMC, die 92,2 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 68,2 % europäische Werke aus. Vier der größten unter den elf erfaßten Sendern erfuellen die Bestimmungen von Artikel 4. Darüber hinaus ist bei der Ausstrahlung europäischer Werke allgemein ein Aufwärtstrend zu verzeichnen (mit Ausnahme des Senders Canale 5, bei dem der Sendeanteil im Vergleich zu 1995/96 leicht rückläufig war). Diese Verbesserung betrifft auch die Sender, die die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie nicht erfuellen (Italia Uno und Retequattro). Die meisten Daten über die neu gegründeten Sender fehlen. Bei denjenigen Sendern, über die Daten vorliegen, ist festzustellen, daß sie den in der Richtlinie geforderten Sendeanteil europäischer Werke nicht erreichen. In dem von Italien vorgelegten Bericht wird dies zum Teil mit der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG begründet. Aufgrund der vielen fehlenden Angaben ist eine eingehende Bewertung der Situation der kleineren Sender in diesem Mitgliedstaat nicht möglich.

* In Luxemburg strahlte der Sender RTL Tele Lëtzebuerg, der zur Haupteinschaltzeit 58,32 % der Zuschauerzahl ausmacht, 1997 und 1998 100 % europäische Werke aus. Hinsichtlich der Sender, die auch in anderen Mitgliedstaaten empfangen werden, ist festzustellen, daß der Anteil bei RTL 5 seit dem vorangehenden Bericht erheblich gestiegen ist. RTL-TVi erfuellt die Richtlinie seit 1998 und Club RTL seit 1997. Fünf Sender erreichen jedoch den Hauptanteil europäischer Werke im Berichtszeitraum nicht [RTL5 (1997/98), RTL Tvi (1997), RTL 9 (1998), RTL9 SAT in 1998 und RTL7 (1997/98)]. Die Ergebnisse von RTL9 litten unter der zwischen 1997 und 1998 vorgenommenen Umstrukturierung. RTL7 nahm den Sendebetrieb im Dezember 1996 auf; dennoch ist ein Rückgang des Anteils der europäischen Werke im Vergleich zum vorangehenden Berichtszeitraum festzustellen.

* In den Niederlanden strahlten die Sender NED 1, TV2, NED 3, Veronica und SBS 6, die 54,2 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 76,3 % europäische Werke aus. Die meisten (7) der erfaßten Sender (11) erfuellen die Bestimmungen von Artikel 4. Bei einigen Sendern ist eine leichte Zunahme zu beobachten, bei anderen hat sich der Anteil stabilisiert. SBS 6 (Sportkanal), TV10/Fox (wurde vor kurzem umstrukturiert) und Canal + 1 und 2 (Pay-TV) erreichen den Hauptanteil europäischer Werke noch immer nicht. Das Kommissariat für Medien leitete gegen SBS6 und TV10 ein Verfahren wegen «Nichtbeachtung des Anteils europäischer Werke» gemäß Artikel 52k der niederländischen Medienverordnung ein.

* In Portugal strahlten die Sender RTP1, RTP2, SIC und TVI, die 100 % der Zuschauer erreichen, 1998 rund 43,4 % europäische Werke aus. Dabei ist festzustellen, daß die Sender RTP1, RTP2 und RTPI (der internationale Sender) die Richtlinie erfuellen. SIC und TVI erreichen den Hauptanteil noch immer nicht.

* In Finnland strahlten die Sender MTV3, TV1, TV2 und Nelonen, die 95 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 64,2 % europäische Werke aus. Allgemein erfuellt Finnland die Richtlinie. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Sender Nelonen im Zeitraum 1997/98 den Sendeanteil europäischer Werke von 50 % erreicht hat.

* In Schweden strahlten die Sender SVT-1, SVT-2 und TV4, die 75,6 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 74,2 % europäische Werke aus. Die Sender ZTV, TV8, SVT1, SVT2, UR, TV4 erreichen den Hauptanteil europäischer Werke. Fünf andere Sender erreichen den vorgeschriebenen Mindestwert dagegen nicht. Auf diese Situation wurde bereits im letzten Bericht hingewiesen. Canal + und Canal + Gul verdoppelten zwar den Sendeanteil europäischer Werke, sind jedoch vom Erreichen des Hauptanteils noch weit entfernt. Bei TV 1000, Cinema und 6 ist dagegen gegenüber dem vorangehenden Berichtszeitraum kein Fortschritt festzustellen.

* Im Vereinigten Königreich strahlten die Sender BBC 1, BBC 2, ITV, Channel 4 und Channel 5, die 86,8 % der Zuschauerzahl ausmachen, 1998 rund 68,2 % europäische Werke aus. Im Vergleich zum letzten Bericht hat der Sendeanteil der europäischen Werke bei 26 Sendern zugenommen, während er bei 14 Sendern im wesentlichen stabil blieb und bei 19 sogar abnahm. 37 Sender erreichen den in der Richtlinie vorgesehenen Anteil europäischer Werke nicht. Festzustellen ist die starke Zunahme der Anzahl der Sender (von 80 auf 179). Über die meisten neuen Sender liegen keine Angaben vor (als Gründe angeführt werden die Neugründung, der Themenschwerpunkt, die Ausstrahlung in Nicht-EU-Sprachen und die Abhängigkeit von Sendeanstalten aus Drittländern).

Allgemeine Betrachtungen:

Die meisten der Sender, die den in der Richtlinie vorgeschriebenen Anteil nicht erreichen konnten, gaben hierfür einen oder mehrere der folgenden Gründe an:

(1) Neugründung eines Senders, Umstrukturierung eines bestehenden Senders oder Erweiterung des Programmangebots. Bei einer rein wirtschaftlichen Analyse wählen die Sender unter diesen Umständen kostengünstige und unmittelbar verfügbare Programme, d.h. im allgemeinen nichteuropäische Programme.

(2) Thematischer Schwerpunkt des Senders. Angesichts gewisser finanzieller Zwänge hat die europäische Produktion Probleme, sich auf eine spezielle Art von Werken zu spezialisieren. Die Kosten sind oft höher als bei Werken aus Drittländern.

(3) Statistiken über Musikkanäle sind besonders schwierig, da es nahezu unmöglich ist, die Herkunft eines Videoclips zu bestimmen.

(4) Kinokanäle. Sie gestalten ihr Programm um aufwendige und teure Kinoproduktionen herum. Es ist im allgemeinen schwierig, europäische Werke mit diesen Merkmalen zu finden.

(5) Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittländern. Die Muttergesellschaft bestimmt die Programmgestaltung und verwendet dabei üblicherweise ihre eigenen Bestände.

(6) Verspätete Umsetzung der Richtlinie.

Bei den beiden erstgenannten Gründen ist das Nichterfuellen der Richtlinie konjunkturbedingt. Daher dürften die betroffenen Sender selbst dann, wenn die Mitgliedstaaten kurzfristig keine Maßnahmen ergreifen sollten, rasch in der Lage sein, die Richtlinie zu erfuellen. Die unter den Ziffern (3), (4) und (5) angeführten Gründe zeigen dagegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der derzeitigen Lage ergreifen müßten.

1.2 Werke unabhängiger Produzenten

Im Hinblick auf das Erreichen der Vorgaben von Artikel 5 bei unabhängigen Produktionen sind die in den Berichten der Mitgliedstaaten genannten Ergebnisse insgesamt zufriedenstellend.

* In Österreich werden die Vorgaben der Richtlinie von allen Sendern erfuellt. Bei den Sendern ORF 1 und ORF 2 ist eine Steigerung des Anteils der europäischen Werke unabhängiger Produzenten zu verzeichnen.

* In Belgien werden die Bestimmungen der Richtlinie für die französischsprachige Gemeinschaft erfuellt. In der flämischen Gemeinschaft ist der Sendeanteil unabhängiger Produktionen bei TV1 und TV2 gegenüber dem letzten Berichtszeitraum zurückgegangen. Bei den übrigen Sendern ist der Sendeanteil unabhängiger Werke dagegen gestiegen, insbesondere bei CANAL + 1 und 2. In der deutschsprachigen Gemeinschaft gab es im Berichtszeitraum keine Fernsehveranstalter.

* In Deutschland erfuellen die Sender im allgemeinen die Vorgaben der Richtlinie. Die Sender Phoenix (1997/98), MultiThématiques (1997/98), VIVA (1997/98) und VIVA 2 (1997/98) begründen das Nichterfuellen von Artikel 5 der Richtlinie mit strukturbedingten Aspekten. Die unzureichenden Ergebnisse dieser Sender werden in gewissem Maße durch den Anstieg bei anderen Sendern ausgeglichen. Einige Sender strahlen in der Tat ausschließlich Werke von unabhängigen Produzenten aus (Discovery Channel, DSF, ONYX MUSIC TELEVISION, Premiere, SAT 1, Super RTL und TM3).

* Dänemark erzielt zufriedenstellende Ergebnisse. Alle Sender erfuellen die Bestimmungen der Richtlinie. Erotica Rendez-Vous erhöhte den Sendeanteil von 0,5 % im Jahr 1996 auf 100 % in 1997 und 1998, wohingegen er bei DR1, DR2 und DK4 sank.

* Griechenland steigerte den Sendeanteil der unabhängigen Produktionen. Bei ET1, ET2 und TV Makedonia ist dieser Anstieg besonders stark (bei den beiden ersten fast 20 %, beim dritten Sender 100 %). Alle Sender, mit Ausnahme von ANT1, erfuellten 1998 die Bestimmungen von Artikel 5.

* In Spanien wird Artikel 5 der Richtlinie von den meisten Sendern erfuellt, wobei der Anteil im Vergleich zum Zeitraum 1995/96 gestiegen ist. CST, ETB1 und TVG erreichen den Sendeanteil der unabhängigen Produktionen von 10 % allerdings nicht, obwohl sie die Marke im vorangehenden Zeitraum überschritten. TV3 erfuellt die Vorgabe noch immer nicht, steigerte den Anteil aber immerhin von 2,2 % auf 9,2 %.

* In Frankreich wird die 10 %-Marke der unabhängigen Produktionen von allen Sendern überschritten. Auffällig ist hier insbesondere der terrestrische Sender La Cinquième, bei dem ein deutlicher Rückgang festzustellen ist (von 72 % in 1995 auf 15 % in 1997 und dann wieder auf 20,5 % in 1998). Bei den Kabelkanälen ist dagegen ein Aufwärtstrend zu verzeichnen.

* Irland erfuellt die Bestimmungen der Richtlinie wie bisher auch.

* Italien hat lückenhafte Angaben zu den unabhängigen Produktionen übermittelt. Bei den Sendern, über die Angaben vorliegen, wird der in der Richtlinie vorgeschriebene Sendeanteil unabhängiger Produktionen zwar erreicht, weist jedoch eine abnehmende Tendenz auf.

* Luxemburg erfuellt die Vorgaben der Richtlinie. Bei vier Sendern (RTL5, RTL Télévision, RTL Tvi und Club RTL) stieg der Anteil der unabhängigen Produktionen, bei drei Sendern (RTL4, RTL9 und RTL7) nahm er im Vergleich zum vorangehenden Berichtszeitraum ab.

* Die Niederlande erfuellen die Vorschriften der Richtlinie. Alle Sender haben den Anteil der unabhängigen Produktionen gesteigert. Besonders stark ist der Anstieg bei Canal + Nederland (von 17 % in 1996 auf 100 % in 1997/98).

* In Portugal erreichen alle Sender den in der Richtlinie vorgegebenen Sendeanteil unabhängiger Produktionen. Die portugiesischen Behörden weisen jedoch in ihrem Bericht auf das spezielle Problem der starken Konkurrenz durch die in Brasilien produzierten Werke hin. Drei Sender (RTP1, RTP2 und TV1) haben ihren Anteil erhöht, zwei andere (RTPI und SIC) haben ihn im Vergleich zum Zeitraum 1995/96 gesenkt.

* Vier in Finnland tätige Sender erfuellen die Vorgaben der Richtlinie, obwohl die Zahlen auf einen allgemeinen Rückgang im Vergleich zum vorangehenden Berichtszeitraum hindeuten.

* In Schweden erfuellen alle Sender, über die Angaben vorliegen, die Vorschriften der Richtlinie. Drei Sender (ZTV, STV1 und STV2) haben den Sendeanteil jedoch gesenkt, und nur ein Sender (TV4) hat den Anteil im Vergleich zum Zeitraum 1995/96 erhöht.

* Im Vereinigten Königreich kommen zahlreiche Sender der Verpflichtung, 10 % unabhängige Produktionen auszustrahlen, nach. Dabei ist allerdings festzustellen, daß im Bericht Angaben über 53 Sender fehlen. 20 Sender erreichen die 10 %-Marke nicht. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 1995/96 haben 33 Sender den Anteil der unabhängigen Produktionen erhöht, und 16 Sender haben ihn gesenkt. 27 britische Sender sind von der Verpflichtung zur Übermittlung ihrer Angaben befreit.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sind allgemein geeignet und ausreichend. In einigen Fällen wird das Fehlen der Angaben jedoch nicht begründet.

2. Durchführung in den Staaten der Europäischen Freihandelszone, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören

Dieser Bericht enthält zum zweiten Mal Angaben über Island und Norwegen. Liechtenstein hat keinen Bericht vorgelegt, da kein Fernsehveranstalter seiner Rechtshoheit unterworfen ist.

* In Island haben sich die Sendeanteile der europäischen Werke gegenüber dem vorangehenden Berichtszeitraum kaum verändert. RUV erfuellt die Richtlinie, während Channel 2 den Hauptsendeanteil nicht erreicht. RUV erfuellt auch die Vorschriften der Richtlinie über unabhängige Produktionen. Für Channel 2 wurden keine Angaben gemacht.

* In Norwegen erzielen NRK AS und NRK2 bei der Ausstrahlung europäischer Werke zufriedenstellende Ergebnisse. Bei TV2 AS und TVNORGE AS sind die Anteile dagegen rückläufig. Dieser Rückgang ist das Ergebnis einer neuen Programmpolitik. Die Beschaffung und die Produktion von Werken erfolgen nun für beide Sender gemeinsam.

Der Anteil der von TV2 AS und TVNORGE AS ausgestrahlten unabhängigen Produktionen nimmt zu. Bei NRK AS und NRK2 sank der Anteil dagegen von 57 % auf 11 % bzw. von 78 % auf 8 %. Damit wird die Vorgabe der Richtlinie unterschritten.

II. - ZUSAMMENFASSUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTEN BERICHTE

Hinweis :

"NM" : nicht mitgeteilt

"-" = kein Sendebetrieb im angegebenen Zeitraum

ÖSTERREICH

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Als Erklärung für den Unterschied zum Jahr 1995 kann angeführt werden, dass ab dem 6. März 1995 im ORF ein völlig neues Sendeschema eingeführt wurde, das ORF 1 als Film- und Serienkanal und ORF 2 alternativ als ,Österreich-Kanal" ausweist. Diese Schemaänderung hatte weiters zur Folge, daß die Gesamtsendezeit des ORF von 34 Stunden auf 48 Stunden (2 x 24 Stunden) täglich ausgeweitet wurde. Durch die Schließung der damit einhergehenden Nachtlücken kamen dabei vor allem bereits zur Verfügung stehende Lizenzen im Bereich Film zum Einsatz. Durch den baldigen Ablauf der Lizenzen war die Programmplanung bestrebt, die vorhandenen Lizenzen noch entsprechend zum Einsatz zu bringen.

2. Unabhängige Produktionen:

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Für die Zukunft ist zu erwarten, daß die Quote der europäischen Werke insbesondere deswegen steigen wird, da vor allem deutsche Produktionen vom Publikum stärker akzeptiert werden als dies bisher der Fall gewesen ist und deshalb für die Folgejahre der Programmanteil mit diesen und vergleichbaren Werken verstärkt werden wird. Der ORF hat bereits eine verstärkte Koproduktionstätigkeit mit vor allem deutschen Partnern - und zwar sowohl mit öffentlich-rechtlichen als auch privaten Fernsehveranstaltern (Beispiele: die Serien ,Medicopter" mit RTL, die Serie ,Kommissar Rex" mit SAT 1) - aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, daß für den nächsten Berichtszeitraum 1999/2000 der Anteil in ORF 1 erhöht werden wird.

D) Ergänzende Angaben

Die obigen Daten beziehen sich auf die Ausstrahlung der Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (ORF) sowie das Programm des Satelliten-Rundfunkveranstalters Regional-TV Services AG. Bei dem zweitgenannten Veranstalter handelt es sich um einen von der Privatrundfunkbehörde zugelassenen privaten Fernsehveranstalter, der mit 1. August 1998 die Verbreitung eines Programms über Satellit begonnen hat (so daß für diesen nur der Zeitraum vom 1.8.1998 bis 31.12.1998 relevant ist).

Außer den genannten Veranstaltern verbreiten in Österreich auch mehrere andere Veranstalter Programme in lokalen Kabelnetzen. Da sich die Sendungen dieser Programme an ein lokales Publikum richten und nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind, sind die betreffenden Veranstalter gemäß Art. 9 der Richtlinie von dem übermittelten Bericht nicht erfaßt.

BELGIEN

Die Kommission hat zwei Berichte erhalten, und zwar von der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens (CFB) und der flämischen Gemeinschaft (Vlaamse Gemeenschap, VLG). Die Deutschsprachige Gemeinschaft (DSG) und die Belgische Staatsföderation, unter deren Zuständigkeit kein Fernsehveranstalter fällt, für den Quoten für europäische Werke gelten, haben keinen Bericht übermittelt.

FRANZÖSISCHSPRACHIGE GEMEINSCHAFT BELGIENS

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Nicht mitgeteilt für RTL-Tvi im Jahre 1997.

2. Unabhängige Produktionen

Entfällt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Entfällt seit 1998, da seit diesem Jahr die vorgegebenen Quoten vollständig erreicht wurden.

D) Ergänzende Angaben

FLÄMISCHE GEMEINSCHAFT

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Durch die Programmplanung von CANAL+ TELEVISIE, dessen beide Programme im wesentlichen Spielfilme ausstrahlen, ist es diesem Veranstalter nicht möglich, die vorgeschriebenen Quoten zu erreichen. Die flämische Gemeinschaft weist jedoch darauf hin, daß der Anteil der europäischen Produktionen zwischen 1997 und 1998 angestiegen ist.

2. Unabhängige Produktionen : Nicht mitgeteilt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die flämische Gemeinschaft weist darauf hin, daß der Fernsehveranstalter VMM 1998 einen erhöhten Anteil an europäischen Werken gegenüber 1997 verzeichnet und hält es angesichts des von VTM und KANAAL 2 erzielten Durchschnittswerts von 50 % nicht für notwendig, Sondermaßnahmen zu ergreifen.

Aufgrund der bereits beschriebenen Besonderheiten der Programmplanung von CANAL + TELEVISIE hält es die flämische Gemeinschaft nicht für notwendig, Maßnahmen zu treffen.

D) Ergänzende Angaben

Das zweite Programm der VRT (TV 2 ) wurde am 1. Dezember 1997 in CANVAS/KETNET aufgeteilt. Die Daten für TV2 - CANVAS/KETNET wurden für 1997 getrennt angegeben. Ab 1998 betreffen die gelieferten Daten nur noch CANVAS/KETNET.

CANAL+ TELEVISIE hat FILMNET TELEVISION übernommen, den Veranstalter, der FILMNET 1 und FILMNET 2 ausstrahlte. FILMNET 1 wurde am 1. August 1997 in CANAL+ 1, dann am 1. April 1998 in CANAL+ Groen umbenannt. Zu den gleichen Daten erfolgte die Umbenennung von FILMNET 2 in CANAL+ 2, dann in CANAL + Blauw.

SUPERSPORT stellte seinen Betrieb am 1. August 1997 ein.pNach Auffassung der flämischen Gemeinschaft ist es nicht notwendig, Maßnahmen hinsichtlich des Anteils der von Vlaamse Mediamaatschappij (VMM) ausgestrahlten europäischen Werke zu treffen.

VMM verfügt über zwei Fernsehprogramme : VTM und Kanaal 2. Die tägliche Sendezeit von VTM ist doppelt so lang wie die von Kanaal 2. Angesichts dieses Koeffizienten und unter Berücksichtigung der aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbesendungen, Teletextleistungen und Teleshopping bestehenden Sendezeit erreicht VMM einen mehrheitlichen Anteil an europäischen Werken.

Deutschland

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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*) Die Anteile der NW werden auf Grundlage der europäischen Werke, und nicht der unabhängigen Produktionen berechnet.

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

DF 1:

Beim Programm DF 1 handelt es sich um ein neues Programmangebot, das in der Startphase noch nicht die Möglichkeiten hat, die Quotenanforderungen zu erfuellen.

Kabel 1

Das Programm Kabel 1 hat aufgrund seiner Programmorientierung bisher nur einen geringeren Anteil europäischer Werke, dieser Anteil steigt allerdings.

Premiere

Bei Premiere handelt es sich um ein Pay-TV-Programm, dessen quotenrelevanter Anteil spielfilmorientiert ist; die bereits bei den vergangenen Berichtszeiträumen dargestellten Probleme dauern fort. Sowohl der Gesamtanteil europäischer Werke als auch der Anteil von Erstausstrahlungen steigt, bei letzteren liegt der Anteil europäischer Werke deutlich über 50%.

Pro Sieben

Bei steigendem Anteil europäischer Werke hat dieses Programm einen Anteil von 50% um weniger als 2 % verfehlt.

RTL 2

Dieses Programm gehört zu den jüngeren deutschen Fernsehveranstaltern, für die ein Erreichen der Quotenanforderungen erst nach einer wirtschaftlichen Konsolidierungsphase möglich sein wird.

Super RTL

Dieses Programm gehört zu den jüngeren deutschen Fernsehveranstaltern, für die ein Erreichen der Quotenanforderungen erst nach einer wirtschaftlichen Konsolidierungsphase möglich sein wird.

TM 3

Dieses Programm gehört zu den jüngeren deutschen Fernsehveranstaltern, für die ein Erreichen der Quotenanforderungen erst nach einer wirtschaftlichen Konsolidierungsphase möglich sein wird.

VIVA 2

Dieses Programm gehört zu den jüngeren deutschen Fernsehveranstaltern, für die ein Erreichen der Quotenanforderungen erst nach einer wirtschaftlichen Konsolidierungsphase möglich sein wird.

2. Unabhängige Produktionen

Phoenix

Aufgrund der Struktur des Programmes kommt die Auslagerung von Produktionen nur in geringem Maße in Betracht.

MultiThématik

Aufgrund der Struktur des Programmes kommt die Auslagerung von Produktionen nur in geringem Maße in Betracht.

VIVA

Aufgrund der Struktur des Programmes kommt die Auslagerung von Produktionen nur in geringem Maße in Betracht.

VIVA 2

Aufgrund der Struktur des Programmes kommt die Auslagerung von Produktionen nur in geringem Maße in Betracht.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die zuständigen Stellen stehen mit den verschiedenen Fernsehveranstaltern in einem ständigen Dialog.

D) Ergänzende Angaben

1. Zu ,Phoenix"

Die Quote unabhängiger Produzenten bei Phoenix erklärt sich aus der spezifischen Eigenart dieses Senders als Spartenkanal: Zwei Drittel des Programms bestehen aus sog. Ereignisübertragungen und Diskussionssendungen, die naturgemäß Eigenproduktionen und keine Auftragsproduktionen unabhängiger Produzenten sind. Ab 24 Uhr werden zudem - abgesehen von wenigen Ausnahmen am Wochenende - keine Dokumentationen wiederholt, was die Quote von europäischen Auftragsproduktionen bezogen auf die Gesamtsendezeit automatisch reduziert.

Vom 07.04.1997 bis 30.10.1997 ging die Sendezeit von 07.30 bis 24.00 Uhr, also täglich etwa 16,5 Stunden. Ab 01.11.1997 wurde der 24-stuendige Sendebetrieb aufgenommen mit Nachtwiederholungen der Diskussions- und Ereignissendungen.

2. Zu ,DSF"

Unter C. ,Neuere Werke" beträgt die Quote mehr als 90 v.H., angesichts der geringen quotenrelevanten Sendezeit waren genauere Zahlen schwer zu ermitteln.

3. Zu ,Kabel 1"

Hier bestehen Verbreitungsdefizite.

4. Zu ,n-tv"

Angaben liegen nicht vor = News-Kanal.

5. Zu ,Super RTL"

Hier bestehen Verbreitungsdefizite.

6. Zu ,TM 3"

Bei dem Sender handelt es sich um einen ,newcomer"

7. Zu ,VH -1" - ,VIVA" - ,VIVA 2"

Hierbei handelt es sich um Musikkanäle ( 24 Std. ) mit über 90 v.H. Eigenproduktionen.

DÄNEMARK

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (%)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

PPV - TV Bio begann seine Sendungen im November 1996 und hat im Oktober 1997 den 50 % Anteil europäischer Werke überschritten. Daraus ergibt sich für das Jahr 1997 ein Durchschnitt von 36 % europäischer Werke.

DSTV hat erst 1998 die 50 % Quote überschritten wegen Schwierigkeiten beim Erwerb von Rechten an europäischen Programmen.

2. Unabhängige Produktionen

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die unabhängige Satellit- und Kabelbehörde, die Lizenzen an Satellit- und Kabelveranstalter vergibt, wird vom Kulturministerium aufgefordert werden, den Fall von TvDanmark zu untersuchen im Hinblick auf mögliche Sanktionen.

D) Ergänzende Angaben

Die 8 Regionalsender von TV 2 senden täglich 1/2 bis 1 Stunde lang Regionalnachrichten in den "Fenstern" von TV 2. Angaben zu diesen Programmen sind in der Gesamtzahl nicht enthalten.

GRIECHENLAND

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Keine Mitteilung.

2. Unabhängige Produktionen

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Keine Mitteilung.

D) Ergänzende Angaben

1. Der Anteil der Zeit, die der Verbreitung neuer europäischer Werke von unabhängigen Produzenten gewidmet ist, nimmt zur Berechnungsgrundlage die Zeit der Verbreitung europäischer Werke von unabhängigen Produzenten.

2. Die griechischen Fernsehsender respektieren die Verpflichtungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und senden meistens sogar einen höheren Prozentsatz europäischer Werke als in der Richtlinie vorgesehen ist.

SPANIEN

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/552/EWG erlauben die spanischen Rechtsvorschriften eine schrittweise Harmonisierung. Zuwiderhandlungen werden nicht festgestellt.

2. Unabhängige Produktionen

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/552/EWG erlauben die spanischen Rechtsvorschriften eine schrittweise Harmonisierung. Zuwiderhandlungen werden nicht festgestellt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Für den Fall, daß die festgelegten Anteile nicht erreicht werden, werden die Behörden vierteljährliche Kontrollen vorsehen, um gegebenenfalls von den Betreibern die Einhaltung der jährlichen Verpflichtungen zu verlangen.

D) Ergänzende Angaben

Unabhängige Produktionen: Die vorgelegten Angaben schließen die von unabhängigen Produzenten für einen Sender hergestellten Werke ein.

FRANKREICH

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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Der vorliegende Bericht dient dazu, die Durchführung der Richtlinienartikel 4 (Anteil der europäischen Werken vorbehaltenen Sendezeit) und 5 (Anteil der Sendezeit, die europäischen Werken unabhängiger Hersteller vorbehalten ist) durch die Fernsehanstalten während der Jahre 1997 und 1998 zu überprüfen.

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie gelten Artikel 4 und 5 nicht für Fernsehveranstalter, die Fernsehsendungen mit lokalem Charakter ausstrahlen, die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind.

Der Bericht bezieht sich somit auf alle nationalen terrestrischen Fernsehveranstalter, die während des Berichtszeitraums tätig waren, und zwar TF1, France 2, France 3, Canal +, La Cinquième und M6 sowie die 38 (1997) bzw. 47 (1998) Kabelsender.

2. Einzelanteile (in %)

a) Die terrestrischen Sender

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Alle Verpflichtungen sind erfuellt, sowohl im Hinblick auf Artikel 4 als auch im Hinblick auf Artikel 5.

b) Kabelfernsehen

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

1997 haben 10 thematisch orientierte Kabelanbieter nicht das vorgeschriebene Minimum an europäischen Werken erreicht. Bei 5 von ihnen handelt es sich um Programme der Gesellschaft AB Sat, die nur über eine geringe Anzahl von Kabelnetzen verbreitet werden.

3 Programme zeigen Kinofilme (Cinestar 1 und Cinestar 2, zwei fast identische Programme, sowie das Programm Cinétoile, das ältere Filme sendet).

* und schließlich Disney Channel und Multivision.

Multivision, ein Pay-per-view-Anbieter, hat seit seiner Gründung 1994 Schwierigkeiten gehabt, Senderechte für ausreichend attraktive Filme neueren Datums aus Europa zu erwerben. Multivision hat den Wettbewerbsrat mit einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Pay-TV-Märkte und der Senderechte für französische Filme befaßt und dabei insbesondere auf das ,Einfrieren der Rechte" von seiten des Senders Canal + verwiesen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Berufungsgerichts von Paris hat die Entscheidung des Wettbewerbsrats bestätigt, der Canal + untersagt hat, den abonnierten Voreinkauf ausschließlicher Senderechte für neuere Kinofilme weiterhin an die Bedingung zu knüpfen, daß der Produzent darauf verzichtet, anderen Anbietern die Senderechte zur Verbreitung dieser Filme über Pay-per-view-Dienste abzutreten.

Dieses Urteil dürfte die Pay-per-view-Anbieter (zu denen auch der Sender Kiosque gehört, der 1998 seine Tätigkeit aufgenommen hat) alsbald in die Lage versetzen, die europäische Quote einzuhalten.

Die Situation hat sich 1998 insgesamt verbessert: Von den 45 thematisch orientierten Kabelanbietern, die Angaben übermittelt haben, erreichen 8 nicht die vorgegebenen Mindestwerte. Es handelt sich um 6 der Sender vom Vorjahr - die jedoch bei der Ausstrahlung europäischer Werke Fortschritte gemacht haben (mit Ausnahme des Programms ,Action" von AB Sat) -, den neuen Pay-per-view-Dienst ,Kiosque" und das Programm ,13ème Rue" von Studios Universal.

2. Unabhängige Produktionen

Sowohl hinsichtlich der Haushaltsmittel für die Programmgestaltung als auch hinsichtlich der Sendezeit liegt der Anteil europäischer Werke von unabhängigen Produzenten bei allen Kabeldiensten über dem von der Richtlinie festgesetzten Schwellenwert. Die Anforderungen des Artikels 5 sind somit erfuellt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Am 26. Oktober 1999 ging ein Fristsetzungsschreiben an die Dienste, die die in den französischen Bestimmungen vorgeschriebenen Anteile nicht erreicht hatten; sie wurden darin aufgefordert, künftig die Sendequoten einzuhalten.

Die französischen Bestimmungen sind strenger als der Artikel 4 der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"; daraus ergibt sich, daß mit dem genannten Fristsetzungsschreiben auch der Artikel 4 abgedeckt ist.

Hierbei ist zu beachten, daß nach den Vereinbarungen zwischen der CSA und jedem einzelnen Dienst keine Sanktionen erlassen werden können, ohne daß dem Betreiber zuvor eine Frist gesetzt wurde, innerhalb der er dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

D) Weitere Bemerkungen

Sonderfall

Seit dem 28. September 1992 wird der deutsch-französische Sender Arte (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) über die 5. terrestrische Station Frankreichs von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts ausgestrahlt. Gemäß seinem Auftrag als europäischer Kultursender setzt Arte sein Programm im wesentlichen aus europäischen Werken zusammen (2114 Stunden, d. h. 82,1 %, im Jahr 1997; 2147 Stunden, d. h. 83,2 %, im Jahr 1998), die zur Hälfte aus dem deutschsprachigen und zur Hälfte aus dem französischsprachigen Raum stammen. Einige Filme stammen von europäischen Fernsehanstalten, die vor kurzem Vereinbarungen als assoziierte Mitglieder unterzeichnet haben.

Außerdem hat La Sept, der französische Partner der EWIV, mit seinen Aufträgen für Werke in französischer Originalsprache, die der Sender unabhängigen Produzenten erteilt hat (zu einem Auftragswert von 152,6 Mio. FRF (1997) bzw. 172,1 Mio. FRF (1998) bei einem Gesamt-Programmhaushalt von 377 Mio. FRF bzw. 408 Mio. FRF, das entspricht 40 % bzw. 42 %), die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie voll und ganz erfuellt.

IRLAND

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Keine Mitteilung.

2. Unabhängige Produktionen

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Keine Mitteilung.

D) Weitere Bemerkungen

(*) Der Sender Teilifís Na Gaeilge hat am 31. Oktober 1996 seine Tätigkeit aufgenommen. Die meisten Sendungen sind in irischer Sprache. Die Aufträge werden überwiegend an unabhängige Produzenten vergeben.

(**) TV 3 ist eine private Fernsehanstalt, die im September 1998 auf Sendung gegangen ist. Sie bietet ein Programm an. Die Modalitäten des Berichtsverfahrens werden derzeit zwischen der Anstalt und der "Independent Radio and Television Commission" ausgearbeitet. Die IRTC gab an, dass TV 3 noch nicht lange genug existiert, um über den jetzigen Berichtszeitraum Auskunft geben zu können.

ITALIEN

A) Statistische Aufstellung

1. Übersichtstabelle

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2. Anteile (%)

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B) Von den Mitgliedstaaten angeführte Gründe für das Nichterreichen der Anteile

1. Europäische Werke

Im Bericht wird festgestellt, daß das Nichterreichen der Anteile zum Teil auf die späte Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Verzögerung sei die Festlegung homogener Kontrollkriterien besonders schwierig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit den zu erfassenden Daten. Die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 122 im Mai 1998 leitete allerdings in den letzten drei Monaten des Jahres einen positiven Trend ein.

2. Unabhängige Produktionen

Wie im Bericht angegeben, enthielt das Gesetz Nr. 122/98 eine Definition der unabhängigen Produzenten, wobei zwei Kriterien berücksichtigt wurden: 1) die Sendeorgansisation hält keinen zu großen Kapitalanteil einer Produktionsfirma; 2) die Produktionsfirma liefert über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 90% ihrer Produktion an dieselbe Sendeanstalt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Im Bericht wird darauf hingewiesen, daß die für Regelungen im Kommunikationssektor verantwortliche italienische Behörde bevollmächtigt wurde, eine Entscheidung über Produktion und Programmierung europäischer Werke anzunehmen.

D) Weitere Bemerkungen

Im Bericht wird bedauert, daß die Sendeanstalten nicht in der Lage waren, vollständige Daten zu Tele+ Grigio, TMC, TMC2, Rete Mia, Rete Capri und Rete A zu liefern, und zwar aus unterschiedlichen Gründen, die von der ausschließlichen Ausrichtung der Sendeanstalten auf Teleshopping oder spezialisierte Kanäle bis zur Schwierigkeit reichen, auf dem europäischen Markt die richtigen Programme zum richtigen Preis zu finden. Die Daten sollen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

LUXEMBURG

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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* RTL7 sendet seit dem 6.12.1996

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

RTL Télé Lëtzebuerg, RTL Television, RTL 4 und Club RTL haben die vorgegebenen Anteile erreicht. RTL TVi hat 1998 den Hauptanteil europäischer Werke erreicht. Bei RTL 5 sind ebenfalls Fortschritte zu verzeichnen; das Programm hat trotz der 1997 erfolgten Umstellung auf ein neues Format den vorgeschriebenen Anteil europäischer Werke im Jahre 1998 fast erreicht.

Leider verzeichneten RTL 9 für das Jahr 1998 und RTL 7 für die Jahre 1997 und 1998 nur unzureichende Anteile.

Diese Situation ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß nicht genügend europäische Spielfilme zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden, die sich für die Zuschauerschaft dieser Sender, deren Programme im wesentlichen aus Spielfilmen bestehen, eignen. Die beiden Sender hatten im Bezugszeitraum 1997/98 mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Bei RTL9 erfolgte ab Ende 1997 und im Laufe des Jahres 1998 eine tiefgreifende Umstrukturierung zur Verbesserung der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage. Im gleichen Zeitraum fanden auf dem französischen Privatfernsehmarkt drastische Veränderungen statt. Der explosionsartige Anstieg der Zahl der Spartensender und insbesondere der Sender, die Spielfilme ausstrahlen, führte zu einer Verknappung der verfügbaren europäischen Werke und einer erheblichen Kostensteigerung, die RTL 9 während des internen Umstrukturierungsprozesses nicht bewältigen konnte.

RTL7 ist ein neues Programm in polnischer Sprache, das erst seit Dezember 1996 ausgestrahlt wird und sich im wesentlichen an Zuschauer des in voller Entwicklung befindlichen und hart umkämpften polnischen Marktes richtet. RTL 7 verfügt nur über begrenzte Ausstrahlungsmöglichkeiten (Satellit und ein Teil der Kabelnetze) und kämpft derzeit um sein wirtschaftlichen Überleben.

2. Unabhängige Produktionen :

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die Regierung hat die CLT-UFA aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Programme den Hauptanteil europäischer Werke erreichen.

D) Ergänzende Angaben :

Keine Mitteilung.

NIEDERLANDE

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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(*) Die NOS legt bei der Informationserfassung (in bezug auf die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten Nederland 1, TV2 und Nederland 3) die gesamte Sendezeit (ohne die für Nachrichten, Sportberichte usw. vorgesehenen Zeiten) zugrunde.

SBS6 verwendete Stichproben von einer Woche pro Quartal innerhalb des Berichtszeitraums (nach dem Zufallsprinzip ausgewählt).

Veronica führte eine Stichprobenuntersuchung anhand der 3., 16., 29., 38. und 47. Woche durch.

2. Einzelanteile (in %)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Der Fernsehveranstalter SBS 6 hat die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Anteils europäischer Werke damit begründet, daß ein größerer Anteil des Programmhaushalts für Nachrichten- und Sportsendungen verwendet wurde und daß tagsüber weniger niederländische Produktionen wiederholt wurden. SBS 6 geht davon aus, daß dieser Prozentsatz im Laufe der kommenden Jahre wieder ansteigt, da nun auch auf dem englischen Markt eingekauft wird.

TV10 heißt seit dem 19. Dezember 1998 Fox. TV10 hat bis zum 1. Oktober 1997 vor allem ältere Fernsehserien ausgestrahlt. Danach wurde ein Tagesprogramm für Kinder entwickelt (Fox-kids), wobei vor allem (amerikanische) Zeichentrickfilme gezeigt werden.

Canal + Nederland BV erhielt eine (vorübergehende) Ausnahmegenehmigung vom ,Commissariaat voor de Media" (siehe ,Ergänzende Angaben"). Canal+ ist auf Filme und Sport spezialisiert. Die meisten populären Filme wurden außerhalb von Europa produziert.

2. Unabhängige Produktionen

NM (TMF und The Box) bedeutet ,nicht meßbar": Es ist schwierig, das Herkunftsland der Videoclips festzustellen (d. h. wo die Filmproduktionsgesellschaft eingetragen ist).

TV10 hat (bis Oktober 1997) vor allem ältere Fernsehserien ausgestrahlt (über 5 Jahre alt), deren Hersteller schwer zu ermitteln waren. Die (ab Oktober 1997) tagsüber gesendeten Zeichentrickfilme stammen von unabhängigen Produzenten.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Das ,Commissariaat voor de Media" hat auf der Grundlage von Artikel 52k des niederländischen ,Mediadecree" (wegen Nichterreichens des dort angegebenen Anteils europäischer Werke) ein Verfahren gegen SBS 6 und TV10 eingeleitet.

D) Ergänzende Angaben

Canal + Nederland BV wurde auf der Basis des niederländischen ,Mediadecree" (Art. 53b) vom ,Commissariaat voor de Media" eine vorübergehende Ausnahmegenehmigung für die Jahre 1997 und 1998 gewährt. 1997 mußte der Anteil europäischer Werke mindestens 10 % betragen, 1998 mindestens 25 %. Canal+ hat gegen den Beschluß, 25 % für das Jahr 1998 anzusetzen, Einspruch erhoben.

PORTUGAL

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

SIC

Der Fernsehveranstalter SIC hat in den Jahren 1997 und 1998 höhere Anteile europäischer Werke gesendet als in Artikel 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" vorgesehen; somit bezieht sich das Versäumnis lediglich auf Artikel 4 des Gemeinschaftstextes.

Unbeschadet der dargestellten Situation sei auf das Ansteigen der Prozentsätze zwischen dem ersten und dem zweiten Jahr des Berichtszeitraums hingewiesen. Außerdem ist zu beachten, daß sich dieser Trend im Laufe der ersten vier Monate des Jahres 1999 - für die bereits Ergebnisse vorliegen - noch verstärkt hat (die Prozentsätze schwanken zwischen 48 % und 53 %). Was die Ausstrahlung europäischer Werke anbelangt, so erfuellt SIC im 7. Geschäftsjahr bereits annähernd die von der Richtlinie definierten Programmgestaltungssprinzipien.

Die mangelnde Einhaltung dieser Prinzipien im Berichtszeitraum erklärt sich aus der noch nicht lange zurückliegenden Gründung dieser Fernsehanstalt und vor allem der geringen Größe des nationalen Werbemarktes sowie der schwachen Position der nationalen Filmproduktionsindustrie; daher haben es Fernsehsendungen in portugiesischer Sprache schwer, sich unter ähnlichen Wettbewerbsbedingungen wie brasilianische Produktionen auf dem heimischen Markt durchzusetzen.

TVI

Bei der Fernsehanstalt TVI fallen die festgestellten Abweichungen im wesentlichen unter die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 89/552/EWG, während der Anteil der von unabhängigen Herstellern produzierten europäischen Werke, die in den zwei betrachteten Jahren gesendet wurden, den Vorschriften von Artikel 5 genügte.

Wie SIC hat auch TVI im Jahr 1998 einen höheren Prozentsatz an europäischen Werken ausgestrahlt als im Vorjahr und hat sich damit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG schrittweise den Zielvorgaben angenähert.

Zu den obengenannten nachteiligen Bedingungen, die alle portugiesischen Fernsehanstalten betreffen, kommt bei TVI hinzu, daß dieser Sender als letzter seinen Betrieb aufgenommen hat, was natürlich Folgen für die Durchsetzung auf dem Markt, das Publikum und das finanzielle Gleichgewicht hat und eine gewisse Instabilität hinsichtlich der Eigentumsrechte sowie wiederholte Änderungen der Programmgestaltungsstrategie mit sich brachte.

2. Unabhängige Produktionen

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die portugiesischen Behörden haben die Fernsehveranstalter SIC und TVI auf die Notwendigkeit hingewiesen, alle ihnen möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Anteile gesendeter europäischer Werke den Zielen der Richtlinie 89/552/EWG anzunähern.

Angesichts der in beiden Fällen festgestellten schrittweisen Verbesserung und in Anbetracht der Tatsache, daß die Vorgaben der Richtlinie 89/552/EWG im Grunde nur eine Empfehlung darstellen, sowie in dem Bewußtsein, daß Sanktionen schwerwiegende Folgen für die Fernsehveranstalter haben könnten, haben die portugiesischen Behörden jedoch beschlossen, von einer Strafe abzusehen und die Situation im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs mit den betreffenden Fernsehveranstaltern aufmerksam weiterzuverfolgen.

D) Ergänzende Angaben

Keine Mitteilung.

FINNLAND

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Keine Mitteilung.

2. Unabhängige Produktionen.

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Keine Mitteilung.

D) Ergänzende Angaben

In den letzten Jahren haben die Anbieter von Fernsehdiensten ihre Sendezeit deutlich erhöht indem sie mehr Nachrichten und Filme ausstrahlten. Ein Großteil der Filme ist außereuropäisch, weshalb der Anteil europäischer Programme im Vergleich zu den Jahren 1995 und 1996 etwas abgenommen hat.

SCHWEDEN

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

n.a. = not available = nicht verfügbar

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

Keine Mitteilung.

2. Unabhängige Produktionen

Keine Mitteilung.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Keine Mitteilung.

D) Ergänzende Angaben

Die Prozentangaben für Canal + für 1997 und für SVT 1998 beziehen sich jeweils auf die gesamten Sendungen der beiden Programme dieser Fernsehveranstalter.

Seit 7. Juni 1998 sendet ZTV aus dem Vereinigten Königreich. Die Zahlen für 1998 beziehen sich auf den Zeitraum 1. Januar - 7. Juni 1998.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N/B - Nicht in Betrieb

N/V - Nicht verfügbar

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichteinhaltung der geforderten Anteile

1. Europäische Werke

a) Thematischer Schwerpunkt des Senders:-

Bet on Jazz International, History Channel, Sci-Fi Channel, Sky Cinema, Sky Movie Max, Sky Premier

b) Aufnahme des Sendebetriebs:-

Front Row (mit Barker Channel), Front Row (ohne Barker Channel), National Geographic, Studio Universal

c) Die Sendungen liegen vorwiegend in nichteuropäischen Sprachen vor. Sendungen, die eine EU-Sprache verwenden, sind größtenteils außerhalb der EU hergestellt:-

Asiannet, Chinese News and Entertainment, Zee TV

d) Schwierigkeiten, europäische bzw. kostengünstige europäische Programme zu finden:-

3+, Bravo, Discovery Home & Leisure, Home Video Channel, Kanal 5, Living, Nickelodeon, Nickelodeon Nordic, Playboy TV, Sky One, Sky Soap, Sky Travel Channel, TCC Nordic, Television X, TNT Classical Movies:Digital, Trouble, TV3 Denmark, TV3 Norway, TV3 Sweden, VT4

e) Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittländern, die mehrheitlich Sendungen aus eigenem Bestand ausstrahlen:-

Cartoon Network, Disney Channel, Fox Kids, Fox Kids Scandinavia, Paramount Comedy Channel

2. Unabhängige Produktionen

Bravo war ein Spartenkanal, der bisher nur Filme sendete, die mindestens zehn Jahre alt waren. Heute steckt der Sender große Summen in die Produktion und arbeitet auch mit unabhängigen Produzenten zusammen, wodurch der Anteil an unabhängigen Produktionen mit europäischem Inhalt steigen dürfte.

BBC News 24 strahlt permanent Nachrichtensendungen aus, die im eigenen Studio hergestellt werden.

Disney Channel, die Front-Row-Kanäle, GSB Goodlife, Home Video Channel, Live TV sind neue Sender und/oder verfügen nur über Haushaltsmittel, die keine größeren Investitionen in die Produktion erlauben.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Das zuständige britische Ministerium, das Department for Culture, Media and Sport, hat die Sendeanstalten, die die angestrebten Anteile nicht erreicht haben, aufgefordert, hierfür Gründe anzugeben und zu erläutern, bis wann und wie sie die vorgegebenen Ziele erreichen wollen.

D) Weitere Angaben

Entfällt.

III. - ZUSAMMENFASSUNG DER VON DEN STAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSZONE, DIE ZUM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM GEHÖREN, ÜBERMITTELTEN BERICHTE

ISLAND

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Einzelanteile (in %)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichterfuellung der Richtlinie

1. Europäische Werke

Kein Kommentar.

2. Unabhängige Produktionen

Kein Kommentar.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen Kein Kommentar.

D) Ergänzende Angaben

Kein Kommentar.

NORWEGEN

A) Statistische Übersicht

1. Überblick

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2. Einzelanteile (in %)

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B) Vom Mitgliedstaat angeführte Gründe für die Nichterfuellung der Richtlinie

1. Europäische Werke

TV Norge AS begründet das Nichterreichen des Sendeanteils europäischer Werke damit, daß TV Norge und TV2 sich vor kurzem bezüglich der Programmgestaltung, der Beschaffung und der Produktion angenähert hätten und ergänzt, daß diese Übergangszeit im Hinblick auf die Erfuellung des Anteils europäischer Werke problematisch gewesen sei. Die norwegischen Behörden haben den Fernsehveranstalter allerdings informiert, daß ein derart geringer Anteil europäischer Werke inakzeptabel sei.

2. Unabhängige Produktionen

Der geforderte Anteil der unabhängigen Produktionen wird vom Programm NRK 2 von NRK knapp verfehlt.

C) Vom Mitgliedstaat getroffene oder geplante Maßnahmen

Die norwegische Behörde für audiovisuelle Medien hat TVNorge AS mitgeteilt, daß der geringe Sendeanteil der europäischen Werke inakzeptabel sei und diesen Fernsehveranstalter aufgefordert, einen Bericht über die geplante Vorgehensweise zur Erhöhung des Anteils der europäischen Werke vorzulegen.

Die Behörde für audiovisuelle Medien hat auch NRK AS, TV2 AS und TVNorge AS aufgefordert, ihre Verfahren zur Erfassung des Sendeanteils der "neueren Werke" zu verbessern.

D) Ergänzende Angaben

* IV. ANHÄNGE

ANHANG 1

Vorgeschlagene Leitlinien für die Überwachung der Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"

1. Einleitung

1.1. Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, der Überwachung der Durchführung der Artikel 4 und 5 [3] der Richtlinie 89/552/EWG "zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit" in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG zu überwachen. Mit den nachstehenden Leitlinien soll ihnen diese Aufgabe erleichtert werden. Die einschlägigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sind in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie enthalten. Darin wird ausgeführt, daß ".... die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 (übermitteln)." Weiter heißt es: "Dieser Bericht enthält insbesondere eine statistische Übersicht, aus der hervorgeht, inwieweit jedes der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfene Fernsehprogramm den im vorliegenden Artikel und in Artikel 5 genannten Anteil erreicht hat, aus welchen Gründen dieser Anteil in jedem einzelnen Fall nicht erzielt werden konnte und welche Maßnahmen zur Erreichung dieses Anteils getroffen oder vorgesehen sind."

[3] Im folgenden wird stets auf die Artikel in der konsolidierten Fassung der Richtlinie Bezug genommen.

1.2. Diese Leitlinien wurden im Rahmen der Arbeit des Kontaktausschusses erstellt, der durch Artikel 23 a der Richtlinie eingesetzt wurde. Der Ausschuß soll Begriffsbestimmungen klären, damit unterschiedliche Auslegungen vermieden werden, die eine unterschiedliche Anwendung der Richtlinie zur Folge hätten. Zudem soll für alle interessierten Seiten klargestellt werden, wie die einschlägigen Bestimmungen angewandt werden. Die Leitlinien sind als solche rechtlich nicht bindend; sie dienen lediglich der Klärung von Bestimmungen der Richtlinie. Vorgelegt wird die zweite Fassung, in der die Änderungen berücksichtigt sind, die durch einige Bestimmungen der Richtlinie aus dem Jahr 1997 zur Änderung der Richtlinie des Jahres 1989 erforderlich wurden.

Die neuen Leitlinien sind am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

2. Begriffsbestimmung "Fernsehveranstalter" und Anwendungsbereich

2.1. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz b der Richtlinie ist ein Fernsehveranstalter "die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen im Sinne von Buchstabe a) trägt und die diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden läßt."pAbsatz a) definiert die "Fernsehsendung" als "die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist.

Der Begriff schließt die Übermittlung an andere Veranstalter zur Weiterverbreitung an die Allgemeinheit ein. Nicht eingeschlossen sind Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, wie Fernkopierdienste, elektronische Datenbanken und andere ähnliche Dienste."

2.2. Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Berichts gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt für alle Fernsehprogramme der Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen sind, mit folgenden Ausnahmen:

Die Artikel 4 und 5 gelten nicht für "Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe- und Videotextleistungen und Teleshopping".

In Artikel 9 ist festgelegt, daß die Artikel 4 und 5 nicht gelten "für Fernsehsendungen, die sich an ein lokales Publikum richten, und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind."

In Erwägungsgrund 29 heißt es: "Sender, die sämtliche Programme in einer anderen als einer Sprache der Mitgliedstaaten ausstrahlen, sollten nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen."

In Artikel 2 Absatz 6 ist festgelegt, daß die "Richtlinie nicht für Fernsehsendungen (gilt), die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden."

Folglich müssen die Berichte der Mitgliedstaaten keine Angaben zu folgenden Kategorien enthalten:

Sender, die ausschließlich "Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe- und Videotextleistungen und Teleshopping" ausstrahlen;

Fernsehsendungen, "die sich an ein lokales Publikum richten", und "die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind", unabhängig von der Übertragungsart. Abweichend von der allgemeinen Regel sollte "lokal" hier eng ausgelegt und daher als "unterhalb der regionalen Ebene" verstanden werden.

Sender, die ihre Programme vollständig in einer Sprache ausstrahlen, die nicht Amtssprache in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ist;

Unter Artikel 2 Absatz 6 fallende Fernsehsendungen, d.h. Sendungen, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und nicht in einem Mitgliedstaat empfangen werden können.

3. Rechtshoheit der Mitgliedstaaten

Im Sinne der Richtlinie unterliegen gemäß Artikel 2 Absatz 2 diejenigen Fernseh veranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats:

die gemäß Absatz 3 in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind (die Niederlassung richtet sich nach dem Ort bzw. den Orten, an dem/denen der Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung hat, und an dem/denen die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden und/oder an dem/denen ein wesentlicher Teil des Sendepersonals tätig ist;

auf die Absatz 4 anwendbar ist (Fernsehveranstalter, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind, aber eine von ihm zugeteilte Frequenz, eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat nutzen.

4. Der Quotenberechnung zugrunde zu legende Sendezeit

4.1. Unter "Sendezeit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 ist die gesamte Sendezeit des Veranstalters zu verstehen. Nicht unter die Sendezeit fallen die Zeiten, in denen das Testbild ausgestrahlt wird, Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe- und Videotextleistungen und Teleshopping.

4.2. Damit die Vergleichbarkeit mit den vorhergehenden Berichten gewährleistet bleibt, sollen diejenigen Veranstalter, die mehr als nur ein Programm ausstrahlen, im Prinzip den Anteil (an europäischen Werke und unabhängigen Produzenten) für jedes einzelne betroffene Programm mitteilen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, auf angemessene Weise, der spezifischen Art einiger neuer Fernsehdienste Rechnung tragen, und sollen dies in ihren Berichten dementsprechend begründen.

4.3. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Berichte keine Angaben über Sendezeiten für Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe- und Videotextleistungen und Teleshopping aufnehmen, unabhängig davon, ob sie europäischen oder anderen Ursprungs sind.

5. Begriffsbestimmung "Europäische Werke"

5.1. Der Begriff "europäische Werke" ist in Artikel 6 der Richtlinie wie folgt definiert:

a) Werke aus den Mitgliedstaaten;

b) Werke aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern diese Werke den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 genügen;

c) Werke aus anderen europäischen Drittländern, sofern diese Werke den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 3 genügen.

5.2. Werke im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) sind Werke, die im wesentlichen in Zusammenarbeit mit in einem oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Staaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden und eine der drei folgenden Voraussetzungen erfuellen:

(1) Sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) geschaffen worden;

(2) ihre Herstellung wird von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) überwacht und tatsächlich kontrolliert;

(3) der Beitrag von Koproduzenten aus diesen Staaten zu den Gesamtproduktionskosten beträgt mehr als die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten ansässigen Hersteller/(n) kontrolliert.

Ein Filmproduzent ist dann als in einem europäischen Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, wenn das Unternehmen eine regelmäßige Tätigkeit ausübt und über einen festen Mitarbeiterstamm für die Produktion und die wirtschaftlichen Tätigkeiten am Niederlassungsort in Europa verfügt.

5.3. Werke im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) sind Werke, die entweder ausschließlich oder in Koproduktion mit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern von Herstellern geschaffen wurden, welche in einem oder mehreren europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen die Gemeinschaft Abkommen im audiovisuellen Bereich geschlossen hat, sofern diese Werke im wesentlichen unter Mitwirkung von in einem oder mehreren europäischen Staaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden.

Die Kommission wird ein Verzeichnis der Staaten erstellen, für die die Bestimmungen der Absätze b) und c) gelten können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Interessenten dieses Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. Die Anwendung der Buchstaben b) und c) setzt jedoch voraus, daß in den betreffenden Drittstaaten keinen diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten bestehen.

5.4. Zudem werden Werke, die keine europäischen Werke im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, als europäische Werke betrachtet, sofern die Koproduzenten aus der Gemeinschaft einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Herstellung nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern kontrolliert wird.

Die Mitgliedstaaten werden Verzeichnisse ihrer bilateralen Verträge über Koproduktionen erstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen Interessenten diese Verzeichnisse auf Anfrage zur Verfügung.

5.5. Schließlich werden auch Werke, die keine europäischen Werke im Sinne der genannten Bestimmungen sind, jedoch im wesentlichen unter Mitwirkung von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden, als europäische Werke in dem Maße betrachtet, wie es dem Anteil der Koproduzenten aus der Gemeinschaft an den Gesamtproduktionskosten entspricht.

6. Begriff der Unabhängigkeit

6.1. Dieser Begriff ist unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds Nr. 31 der Richtlinie zu klären.

Ein Produzent mit Interessen im Fernsehgeschäft gilt nur als unabhängiger Produzent, wenn diese Interessen nicht seine Hauptgeschäftstätigkeit sind.

6.2. Für die genaue Auslegung dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Wortlauts des Artikels 5 unter anderem folgende drei Kriterien berücksichtigen:

* Eigentum an der Produktionsgesellschaft

Hier ist sicherzustellen, daß ein Fernsehveranstalter nicht zu viele Kapitalanteile der Produktionsgesellschaft besitzt (und umgekehrt). In diesem Zusammenhang gilt als Fernsehveranstalter das Gesamtunternehmen und nicht die einzelnen Programme, die von diesem Veranstalter ausgestrahlt werden.

* Umfang der an ein- und denselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme

Die anhand dieses Kriteriums durchzuführende Analyse der Unabhängigkeit hinsichtlich der Zahl der ausgestrahlten Programme muß sich auf einen ausreichend langen Zeitraum erstrecken, damit fundierte Schlußfolgerungen gezogen werden können; zudem sind die Besonderheiten der einzelnen Fernsehveranstalter zu beachten.

* Eigentum an sekundären Rechten

Mit Hilfe dieses Kriteriums soll die Unabhängigkeit eines Produzenten beurteilt werden, dessen gesamte Rechte, einschließlich der sekundären Rechte, von Fernsehveranstaltern erworben wurden. Der unabhängige Produzent ist in diesem Fall nicht mehr in der Lage, einen Katalog von Werken zu erstellen, für die die sekundären Rechte auf anderen Märkten vertrieben werden können.

7. Datenerhebung

7.1. Mit Ausnahme der Fälle gemäß 2.2. müssen die statistischen Datenübersichten für einen bestimmten Zeitraum Angaben (Stunden und prozentualer Anteil) zu den Programmen aller Fernsehveranstalter enthalten, die unter die Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaates fallen; dies schließt auch neuere Programme und Spartenprogramme mit ein.

Die Mitgliedstaaten sollten wenn möglich nach Sendern aufgeschlüsselte jährliche statistische Datenübersichten übermitteln (siehe Ziffer 4.2).

Es wird vorgeschlagen, daß die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit ihrer Berichte die von der Kommission empfohlenen Begriffsbestimmungen verwenden.

Greifen die Mitgliedstaaten auf andere als die genannten Begriffsbestimmungen zurück, so haben sie im Kontrollbericht nähere Angaben zu den von ihnen verwendeten Begriffsbestimmungen zu machen (Abweichungen von den vorgenannten Definitionen und gegebenenfalls Auswirkungen auf die statistischen Daten).

7.2. Sofern Fernsehveranstalter ihre Programme entsprechend den genannten Begriffsbestimmungen verschlüsseln können, wäre es empfehlenswert, daß sie Datenerfassungssysteme anwenden, die eine Erhebung der statistischen Daten für ihr gesamtes Jahresprogramm ermöglichen.

Halten die zuständigen Stellen eine Ausnahmeregelung von der Verpflichtung, für den zu erfassenden Zeitraum einen vollständigen Bericht vorzulegen, für gerechtfertigt, muß der Kommission eine ausführliche Beschreibung des vom Fernsehveranstalter angewandten Verfahrens und seiner Bewertungsgrundlage vorgelegt werden. Darin sollten Angaben zu mindestens einer - beliebig ausgewählten - Woche pro Quartal des Berichtszeitraums enthalten sein.

7.3. Muster

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Berichte nach folgendem Muster gliedern:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2

Liste der Fernsehsender, die den Hauptanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen nicht erreicht haben (1997/98)

A) EUROPÄISCHE WERKE

Status Kategorie

PR = Privatsender GE = Allgemein ( = Hauptanteil erreicht

PB = Öffentlich-rechtlicher Sender TH = Spartenkanal x= Hauptanteil nicht erreicht

PY = Pay-TV-Sender LA = Nicht-EU- - = Angaben nicht mitgeteilt

BA = Basisdienst über Kabel Sprache p.o. = kein Sendebetrieb

oder über Satellit

1997 1998 Status Kategorie

AT ORF 1 x x PB GE

BE RTL TVI x ( PR GE

KANAAL 2 x x PR GE

FILMNET 1 x x PR/PY TH

FILMNET 2 x x PR/PY TH

DE Discovery Channel x ( PY TH DF 1 x x PY TH KABEL 1 x x PR GE ntv Der Nachrichtenkanal - - PR GE Premiere x x PY TH Pro Sieben x x PR GE RTL 2 x x PR GE Super RTL x x PR GE TM3-Fernsehen für Frauen x x PR TH VIVA 2 x x PR TH VOX ( x PR GE

DK TV Bio x x PR/PY TH

Erotica Rendez-Vous x ( PR/PY TH

TV Danmark x x PR GE

GR Star Channel x ( PR GE

ES Antena 3 x ( PR GE

TELE 5 x x PR GE

FR AB Channel x x PR/BA TH Action x x PR/PY TH ANIMAUX x ( PR/BA TH AUTOMOBILE ( - PR/BA TH CINE-PALACE x x PR/PY TH CINESTAR 1 x x PR/PY TH CINESTAR 2 x x PR/PY TH CINETOILE x ( PR/PY TH DISNEY CHANNEL x ( PR/PY TH FUN TV ( x PR/BA TH KIOSQUE p.o. x PR/PY TH MANGAS x x PR/BA TH MONTE CARLO TMC - - PR/BA GE MULTIVISION x x PR/PY TH 13ème RUE p.o. x PR TH XXL x ( PR/PY TH

IE Teilifis Na Gaeilge - - PB GE

IT Italia 1 x x PR GE

Retequattro x x PR GE

Tele + Nero x x PR/PY TH

Tele + Bianco ( x PR/PY TH

Tele + Grigio ( - PR/PY TH

TMC x x PR GE

TMC 2 x x PR GE

Rete Mia - - PR TH

Rete Capri - - PR GE

Rete A - - PR TH

LU RTL 9 Satellit ( x PR GE RTL 9 terrestrisch ( x PR GE

RTL Tvi x ( PR GE

RTL 5 x x PR TH

RTL 7 x x PR GE

NL SBS 6 x x PR GE TV10/FOX x x PR GE Canal+ 1 x x PY GE Canal+2 x x PY GE

PT SIC x x PR GE

TVI x x PR GE

FI Nelonen(4) x x PR GE

SE TV 1000 x x PR/PY TH

Cinema x x PR/PY TH

Canal + x x PR/PY TH

Canal + Gul x x PR/PY TH

TV 6 x x PR/PY TH

UK 3 + x x PR GE Adult Channel x ( PR/PY GE Asianet x ( PR/PY LA/GE Bet on Jazz p.o. x PR/BA TH international Bravo x x PR/PY/BA GE Cartoon Network x x PR TH Chinese News & x x PR/PY LA/GE Entertainment Christian Channel x x PR TH Discovery Home x x PR GE and Leisure Disney Channel UK x x PR/PY GE Film on Four(*) p.o. - PR/PY TH Fox Kids x x PR TH Fox Kids p.o. x PR/PY TH Scandinavia Front Row (with p.o. x PR/PY TH the Barker Channel) GSB Talk TV x p.o. PR/PY/BA TH History Channel x x PR TH Home Video x x PR/BA GE Channel Kanal 5 x x Knowledge TV x p.o. PR TH Living ( x PR GE National x x PR TH Geopraphic Nickelodeon x x PR TH Nickelodeon x x PR TH Nordic Paramount x x PR/PY/BA TH Comedy Channel Playboy TV x x PR/PY TH Sci-Fi Channel x x PR/PY/BA TH Sky Cinema x x PR/PY TH (formerly Sky Movies Gold) Sky Movie Max x x PR/PY TH (formerly Screen 1 and Sky Movies) Sky One x x PR/PY/BA GE

Sky Premier x x PR/PY TH (formerly known as Screen 2 and as the Movie Channel) Sky Soap x x PR/PY TH Sky Travel Channel x x PR/PY/BA TH Studio Universal p.o. x PR/PY TH Talent Channel x p.o. PR/PY TH TCC x p.o. PR/PY/BA TH TCC Nordic x x PR/PY/BA TH Television X x x PR/PY TH TNT (now TNT x p.o. Classical Movies : Digital) TNT Classical movies: x x PR/PY TH Digital Travel x (

Trouble x x PR/BA TH TV3 Denmark x x PR GE TV3 Norway x x PR GE TV3 Sweden x x PR GE VT4 x x PR GE Zee TV (formerly x x PR/PY LA/GE Asia TV) ZTV - x PR GE

(*) Der Sendebetrieb wurde im Dezember 1998 aufgenommen

B) UNABHÄNGIGE PRODUKTIONEN

Status Kategorie

PR = Privatsender GE = Allgemein ( = Hauptanteil erreicht

PB = Öffentlich-rechtlicher Sender TH = Spartenkanal x= Hauptanteil nicht erreicht

PY = Pay-TV-Sender LA = Nicht-EU- - = Angaben nicht mitgeteilt

BA = Basisdienst über Kabel Sprache p.o. = kein Sendebetrieb

oder über Satellit

1997 1998 Status Kategorie

BE TV1 x x PB GE

TV2 x p.o. PB GE

CANVAS/KETNET x x PB GE

DE Phoenix x x PB TH Multithématiques x x PR TH n-tv Der Nachrichtenkanal - - PR TH VIVA x x PR TH VIVA 2 x x PR TH

DK Erotica Rendez-Vous - ( PR/PY TH

GR ANT 1 ( x PR

ES CST ( x PB GE ETB 1 x x PB GE TV 3 ( x PB GE TVG x x PB GE

FR AUTOMOBILE ( - PR/BA TH Kiosque - - PR/PY TH Mezzo p.o. - PB/PY TH Monte Carlo TMC - - PR/BA GE 13ème Rue p.o. - PR TH TV5 Europe - ( PB/BA GE

IE Teilifis Na Gaeilge - ( PB GE

IT Tele +Bianco x ( PR/PY TH

Tele + Grigio - - PR/PY TH

TMC - - PR GE

TMC 2 - - PR GE

Rete Mia - - PR TH

Rete Capri - - PR GE

Rete A - - PR TH

NL TV10/Fox - ( PR GE TMF - - PR TH

The Box - - PR TH

SE TV 1000 - - PR/PY TH

Cinema - - PR/PY TH

Canal + - - PR/PY TH

Canal + Gul - - PR/PY TH

Z TV x ( PR TH

TV 6 x - PR/PY TH

UK 3+ x ( PR GE AG Vision x p.o. PR TH Asianet x ( PR/PY LA/GE Bet on Jazz p.o. x PR/BA TH International BBC News 24 x x PB/BA GE BBC World x ( PB/BA GE Bravo x x PR/PY/BA GE Chinese News and x x PR/PY LA/GE Entertainment CNBC ( x PR/PY LA/GE Disney Channel UK x x PR/PY GE Film on Four p.o. - PR/PY TH Front Row (with p.o. x PR/PY TH the Barker Channel) GSB Goodlife TV x x PR/PY/BA GE GSB Talk TV x p.o. PR/PY/BA TH Home Video Channel x x PR/BA TH Knowledge TV x p.o. PR TH Live TV x x PR/PY/BA TH Paramount x x PR/PY/BA TH Comedy Channel Playboy TV x ( PR/PY TH Rapture p.o. x PR TH Sci-Fi Channel x x PR/PY/BA TH Sky Cinema ( x PR/PY TH (formerly Sky Movies Gold)

Sky Movie Max x x PR/PY TH (formerly Screen 1 and Sky Movies)

Sky One x x PR/PY/BA GE Sky 2 x p.o. PR/BA GE Sky Premier ( x PR/PY TH Sky Travel Channel x x PR/PY/BA TH UK Arena x x PR/PY TH VT4 ( x PR GE Zee TV (formerly x x PR/PY LA/GE Asia TV) ZTV - ( PR GE

ANHANG 3:

Bei der Berechnung der gewichteten Mittelwerte der Ausstrahlungen europäischer Werke durch die Sender der Europäischen Union mit den höchsten Zuschauerzahlen zugrunde gelegte Parameter.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Quelle: Europäisches Observatorium für den audiovisuellen Bereich, Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1998, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (von Oktober 1997 bis September 1998) und Luxemburgs (vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 1998 zwischen 19 h und 20 h).

(**) Quelle: Angaben der Mitgliedstaaten, Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998.