17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/49


453. PLENARTAGUNG 13./14. MAI 2009

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen“

(KOM(2008) 801 endg. — 2008/0227 (COD))

(2009/C 277/09)

Berichterstatter: Valerio SALVATORE

Der Rat beschloss am 19. Dezember 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

KOM(2008) 801 endg. - 2008/0227 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 24. April 2009 an. Berichterstatter war Valerio SALVATORE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 453. Plenartagung am 13./14. Mai 2009 (Sitzung vom 14. Mai) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.   Der EWSA billigt den Vorschlag der Kommission, die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG über das Messwesen aufzuheben, und teilt die dafür vorgebrachten Gründe. Diese Richtlinien sind mittlerweile veraltet und im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, für das sie konzipiert wurden, nämlich Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der verschiedenen Kategorien von Messgeräten, nicht mehr geeignet.

1.2.   Der EWSA nimmt die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Konsultation der Öffentlichkeit und der von ihr in Auftrag gegebenen externen Studie zur Kenntnis, wonach:

a)

es in den Bereichen, die unter die acht Richtlinien fallen, keine Behinderungen des Handels gibt;

b)

die Richtlinien immer seltener zum Einsatz kommen, da sie mittlerweile veraltete Geräte betreffen;

c)

dem technischen Fortschritt durch internationale Normen und einzelstaatliche Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen.

1.3.   Die in diesem Bereich bestehenden nationalen Rechtsvorschriften gewährleisten in ausreichender Weise, dass keine Hindernisse für den Handel entstehen, weshalb auf die Anwendung der hier behandelten Richtlinien verzichtet werden kann. Nach Ansicht des EWSA sollten die Mitgliedstaaten nach Aufhebung der Richtlinien ihre nationalen Rechtsvorschriften unverändert beibehalten.

2.   Einleitung

2.1.   Die Vereinfachung des Rechtsvorschriften ist eine in der Gemeinschaftsinitiative „Bessere Rechtsetzung“ festgeschriebene vorrangige Maßnahme der Europäischen Union und als solche in der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung verankert. Damit angestrebt wird eine Rechtsetzung, die sowohl auf Gemeinschafts- wie auf nationaler Ebene weniger aufwändig, leichter anwendbar und damit im Hinblick auf ihre Ziele wirksamer ist.

2.2.   Das allgemeine Ziel besteht darin, auf Gemeinschaftsebene ein rechtliches Umfeld zu schaffen, dass den höchsten Standards der Rechtsetzung unter Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

2.3.   Diesen Grundsätzen zufolge muss die Überarbeitung des acquis zu einem kontinuierlichen und systematischen Prozess werden, der es dem Gesetzgeber ermöglicht, die Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung aller rechtmäßigen Interessen der beteiligten Akteure zu überprüfen.

2.4.   Die Kommission hebt im Zuge der Vereinfachung immer dann Rechtsakte auf, wenn diese aufgrund des technischen bzw. technologischen Fortschritts, der Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik in den einzelnen Bereichen, der veränderten Anwendung der Bestimmungen der Verträge oder der Ausarbeitung internationaler Normen ihre Bedeutung verloren haben oder mittlerweile überholt sind.

3.   Kontext

3.1.   Das von den Richtlinien über das Messwesen 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG gebildete Regelwerk wurde in den 1970er Jahren mit dem Ziel formuliert, Hindernisse für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt, die aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich bestehen, zu beseitigen.

3.2.   Die Kommission betont, dass das von den acht EWG-Richtlinien zum Messwesen gebildete Regelwerk insofern überholt ist, als mittlerweile nationale Rechtsvorschriften in diesem Bereich erlassen wurden, um die erforderlichen Anpassungen an den technologischen Fortschritt und die von den internationalen Normen vorgegebenen Standards (1) vorzunehmen. Durch die Aufnahme von Klauseln zur gegenseitigen Anerkennung konnte sichergestellt werden, dass Messgeräte mit einem vergleichbaren Leistungsniveau zugelassen werden, auch wenn sie gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates entwickelt wurden.

3.3.   Ausgehend von einer öffentlichen Konsultation und einer externen Studie hat die Kommission festgestellt, dass in den Bereichen, die unter die hier behandelten Richtlinien fallen, derzeit keine Hindernisse für den Handel bestehen. Überdies hat sich gezeigt, dass die Richtlinien Geräte betreffen, die immer seltener zum Einsatz kommen.

3.4.   Der Vorschlag der Kommission zur Aufhebung der acht fraglichen Richtlinien gehorcht der Notwendigkeit, zwei verschiedene Ziele miteinander in Einklang zu bringen: Zum einen soll die Zahl der EU-Rechtsvorschriften gesenkt werden und zum anderen darf der Binnenmarkt dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4.   Bemerkungen

4.1.   Der Vorschlag der Kommission ist stichhaltig in Anbetracht des erklärten Ziels, die Zahl der EU-Rechtsvorschriften zu senken, ohne dadurch den Binnenmarkt zu beeinträchtigen. In dem Bereich, der durch diese Richtlinien geregelt wird, gibt es einzelstaatliche Regelungen, die auf den in den internationalen Normen vorgesehenen Standards sowie auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruhen und auf der Höhe des technologischen Fortschritts sind. Diese Regelungen erzielen die gleiche Wirkung wie das von den acht aufzuhebenden Richtlinien gebildete Harmonisierungsregelwerk.

4.2.   Die Aufhebung der acht Richtlinien über das Messwesen steht im Einklang mit der Gemeinschaftsstrategie zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften durch Aufhebung jener Rechtsakte, die aufgrund ihrer geringfügigen Wirkung ihre Bedeutung verloren haben und folglich überholt sind.

4.3.   Der EWSA hält es für zweckmäßig, dass nach Aufhebung der Richtlinien regelmäßige Kontrollen der nationalen Rechtsvorschriften betreffend neue wie alte Technologien eingeführt werden, um die Wirksamkeit eines auf Freiwilligkeit basierenden Standardisierungssystems zu gewährleisten.

4.4.   Der EWSA anerkennt und begrüßt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Einbeziehung aller Interessenträger des von dem Vorschlag betroffenen Bereichs. Ausdruck dieser Bemühungen war eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2008, bei der die Reaktionen der Messgerätehersteller, der Käufer, der Verbraucher und der Behörden erfasst wurden.

Brüssel, den 14. Mai 2009.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Internationale Standardbestimmungen und Empfehlungen, die für die Mitgliedsländer ein gemeinsames internationales Fundament bilden, auf dessen Grundlage sie ihre jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften formulieren können. Es handelt sich insbesondere um die Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML). Diese Organisation wurde 1955 auf der Grundlage eines Übereinkommens mit dem Ziel gegründet, die weltweite Vereinheitlichung der gesetzlichen Messverfahren zu fördern. Es handelt sich um eine zwischenstaatliche Organisation, die über eine weltweite technische Struktur messtechnische Empfehlungen an die Mitgliedsländer formuliert, die als Leitlinien für die Ausarbeitung regional und national gültiger Anforderungen für die Herstellung und Verwendung von Messgeräten im Rahmen des gesetzlichen Messwesens dienen.