2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung am 11. April 2011, zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt

Berichterstatter: Ungarn

2011/C 193/04

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das vom Entwurf des Beschlusses umfasste wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der im Beschlussentwurf enthaltenen Beurteilung der Kommission hinsichtlich des Produktes und der geographischen Reichweite der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Unternehmen, die von diesem Beschluss betroffen sind, sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Beschränkung des Wettbewerbs das Ziel der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen war.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU merkbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfes überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Beschlussentwurfes eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission in Bezug auf die mildernden und erschwerenden Umstände zu.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich des Grundbetrages der Geldbußen überein.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der spezifischen Erhöhung des Grundbetrages der Geldbußen für drei Adressaten des Beschlusses überein, um eine ausreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

14.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Höhe der Ermäßigung der Geldbußen auf Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006 überein.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren überein.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.