MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen /* COM/2013/0837 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer
Familien: fünf grundlegende Maßnahmen 1. Freizügigkeit innerhalb der EU 1.1. Ein Grundrecht der EU-Bürger Das Recht der EU-Bürger, mit ihren Familien in
jeden beliebigen EU-Mitgliedstaat zu ziehen und dort zu leben, zählt zu den
vier im EU-Recht verankerten Grundfreiheiten und ist eine der Säulen der
EU-Integration. Arbeitnehmer in der EU können diese Freiheit
seit den 1960er Jahren in Anspruch nehmen.[1]
Vor zwanzig Jahren wurde mit dem Vertrag von Maastricht das Recht auf
Freizügigkeit für alle EU-Bürger festgeschrieben, unabhängig davon, ob sie
erwerbstätig sind oder nicht. Seither ist das
Recht, auch aus anderen Gründen als der Erwerbstätigkeit in einen anderen
EU-Mitgliedstaat zu ziehen, beispielsweise um dort seinen Ruhestand zu
verbringen, zu studieren oder seine Familie dorthin zu begleiten, ein
wesentliches Merkmal der Unionsbürgerschaft.[2] 2004 wurden die Rechtsvorschriften und die
Rechtsprechung über die Bedingungen und Beschränkungen des Aufenthaltsrechts
kodifiziert. 2009 gab die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die
ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften vor und verfolgt deren Durchsetzung
seither konsequent. Knapp 90 % der Umsetzungsprobleme konnten so
gelöst werden. Nun geht es um die konkrete Anwendung. Alle EU-Bürger haben das Recht auf
Freizügigkeit. Mit dem EU-Beitritt eines Landes gilt dieses Recht unmittelbar
für dessen Bürger. Beitrittsbeschlüsse werden von den Mitgliedstaaten
einstimmig gefasst. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die fester
Bestandteil des Binnenmarkts ist, wirkt sich sowohl auf die Volkswirtschaften
als auch auf die Arbeitsmärkte positiv aus. Die vier Grundfreiheiten, die
untrennbar miteinander verknüpft sind, schaffen die Voraussetzung für eine
effizientere Ressourcenverwendung innerhalb der EU. Die Freizügigkeit der
EU-Bürger fördert das Wirtschaftswachstum, da die Bürger die Möglichkeit haben,
in andere Länder zu reisen, dort zu studieren und zu arbeiten, und Arbeitgeber
bei der Besetzung von Stellen auf einen größeren Pool potenzieller Mitarbeiter
zurückgreifen können. Angesichts der erheblichen Ungleichgewichte auf den europäischen
Arbeitsmärkten und der schrumpfenden Erwerbsbevölkerung trägt die
Arbeitnehmermobilität dazu bei, Qualifikationen und Beschäftigungsmöglichkeiten
besser in Einklang zu bringen. Infolge der Mobilität im Anschluss an die
Erweiterung (2004 bis 2009) ist das BIP der EU-15 langfristig um
schätzungsweise knapp 1 % gestiegen.[3] Das von den EU-Bürgern am stärksten mit der
Unionsbürgerschaft assoziierte Recht ist die Freizügigkeit.[4] Für insgesamt 56 %
der EU-Bürger ist es die größte Errungenschaft der EU.[5] Darüber hinaus sind
67 % der EU-Bürger überzeugt, dass die Wirtschaft ihres Landes von der
Freizügigkeit profitiert.[6] So wie die Freizügigkeit den Europäern und der
EU-Wirtschaft insgesamt nutzt, so kann sie die Bevölkerung in den
Mitgliedstaaten aufgrund des neuen Zustroms durchaus vor Herausforderungen
stellen. Infolge der Wirtschaftskrise werden in einigen Mitgliedstaaten die
Auswirkungen der Freizügigkeit auf die nationalen Sozialsysteme und der Druck
auf den lokalen Dienstleistungssektor besonders eingehend diskutiert. Gleichzeitig haben alle Mitgliedstaaten
mehrfach bekräftigt, dass sie die Freizügigkeit unterstützen und den
gegenseitigen Nutzen anerkennen, so auch bei der Debatte im Rat „Justiz und
Inneres“ am 8. Oktober 2013. Mit dieser Mitteilung sollen die Rechte und
Pflichten der EU-Bürger sowie die Bedingungen und Beschränkungen im Rahmen des
EU-Rechts erläutert und auf die Bedenken einiger Mitgliedstaaten eingegangen
werden. Anhand von fünf Maßnahmen wird aufgezeigt, wie die Mitgliedstaaten und ihre
Behörden dabei unterstützt werden können, Rechtsvorschriften und Instrumente
bestmöglich anzuwenden. Dies schließt auch die umfassende Nutzung der
EU-Struktur- und Investitionsfonds ein. 1.2. Wer sind die mobilen
EU-Bürger? Ende 2012 wohnten 14,1 Millionen
EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat (2,8 % der Gesamtbevölkerung).
Dieser Anteil liegt unter dem Anteil der Nicht-EU-Bürger (4,0 %). Der
Anteil der mobilen EU-Bürger an der Gesamtbevölkerung, der Ende 2004 noch bei
1,6 % lag, erreichte vier Jahre später (Ende 2008) bereits 2,4 %.
Anschließend schwächte sich der Anstieg ab (2,8 % Ende 2012[7]), was einerseits auf
die Rezession, andererseits auf das allmählich zurückgehende
Mobilitätspotenzial der mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten zurückzuführen
ist.[8] Am häufigsten nehmen die EU-Bürger ihr Recht
auf Freizügigkeit aus beruflichen Gründen wahr,[9]
gefolgt von familiären Gründen[10].
Von allen EU-Bürgern, die 2012 ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
hatten („mobile EU-Bürger“), waren mehr als drei Viertel (78 %) im
erwerbsfähigen Alter (15-64 Jahre) - im Vergleich zu rund 66 % der im
Land ihrer Staatsangehörigkeit ansässigen EU-Bürger. Im Durchschnitt war die
Beschäftigungsquote mobiler EU-Bürger (67,7 %) höher als die der im Land
ihrer Staatsangehörigkeit ansässigen EU-Bürger (64,6 %). Mobile EU-Bürger,[11] die keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen, stellen nur einen geringen Anteil der mobilen
EU-Bürger[12]dar.
Auch haben 64 % dieser Personen zuvor in ihrem derzeitigen Wohnsitzland
gearbeitet.[13]
79 % dieser Bürger leben in einem Haushalt mit mindestens einem
Erwerbstätigen.[14]
Die Gesamtquote der nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürger ging zwischen 2005
und 2012 zurück.[15] 1.3. Die Auswirkungen der Mobilität
von EU-Bürgern auf die Sozialsysteme der Aufnahmemitgliedstaaten Mobile EU-Bürger gehen im Durchschnitt
häufiger einer Beschäftigung nach als Staatsangehörige des
Aufnahmemitgliedstaats.[16]
Sie tragen dazu bei, den Fachkräftemangel sowie Engpässe auf dem Arbeitsmarkt
zu beheben und so die Wirtschaft des Aufnahmemitgliedstaats zu stärken.[17] In den meisten
Mitgliedstaaten tragen mobile EU-Bürger als Nettozahler zum Sozialsystem des
Aufnahmemitgliedstaats bei - sie zahlen mehr an Steuern und Sozialbeiträgen,
als sie im Gegenzug an Leistungen erhalten. Auch sind mobile EU-Bürger im
Allgemeinen eher Nettozahler in Bezug auf die Kosten für öffentliche
Dienstleistungen, die sie im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmen.[18] Daher ist es
unwahrscheinlich, dass sie die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten belasten. Jüngste
unabhängige Studien[19]
bestätigen dies wie auch aktuelle Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission
übermittelt haben und wonach EU-Bürger Sozialleistungen nicht intensiver als
die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen.[20],[21] Die EU-Erhebung über Einkommen und
Lebensbedingungen bestätigt ebenfalls, dass mobile EU-Bürger in den meisten
Ländern mit genauso großer oder geringerer Wahrscheinlichkeit Sozialleistungen
erhalten wie die im Land ihrer Staatsangehörigkeit ansässigen Personen. Aufgrund ihres Alters und Beschäftigungsstatus
ist davon auszugehen, dass mobile EU-Bürger, die Sozialleistungen beziehen, in
der Regel eher Arbeitslosengeld, Wohngeld und Familienleistungen als Leistungen
bei Alter, Krankheit oder Invalidität erhalten. Jedoch stellen sie nur einen
geringen Anteil der Empfänger solcher Leistungen dar, was auch mit ihrem
relativ geringen Anteil an der Gesamtbevölkerung in den meisten Mitgliedstaaten
einhergeht. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass die
mobilen EU-Bürger nur einen sehr geringen Anteil der Empfänger von besonderen
beitragsunabhängigen Leistungen, die sowohl Aspekte der sozialen Sicherheit als
auch der Sozialhilfe vereinen, darstellen; weniger als 1 % aller Empfänger
(EU-Bürger) in sechs Ländern (Bulgarien, Estland, Griechenland, Malta,
Österreich und Portugal); zwischen 1 % und 5 % in fünf weiteren
Ländern (Deutschland, Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden) und mehr
als 5 % in Belgien und Irland (wobei die Angaben für Irland auf entsprechenden
Anträgen beruhen und nur Schätzwerte sind).[22] Jüngsten Studien[23] zufolge gibt es keinen
statistischen Zusammenhang zwischen dem Leistungsniveau der Sozialsysteme und
dem Zustrom mobiler EU-Bürger. 2. Rechte und Pflichten der
EU-Bürger nach dem EU-Recht Das Recht auf Freizügigkeit und der Anspruch
auf Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen unterliegen gemäß dem
EU-Recht bestimmten Bedingungen, jedoch können die Mitgliedstaaten günstigere
Bedingungen anwenden. Die EU-Rechtsvorschriften sind darauf ausgelegt,
grenzüberschreitende Mobilität zu fördern, wobei sowohl die mobilen EU-Bürger
als auch diejenigen, die in ihrem Herkunftsland bleiben, davon profitieren
sollen. Die Bedingungen und Beschränkungen des Rechts
der EU-Bürger, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, sind in
der Richtlinie 2004/38/EG („die Richtlinie“)[24]
festgelegt. Besondere Arbeitnehmerrechte sind in der Verordnung (EU)
Nr. 492/2011[25]
verankert. Sozialversicherungsansprüche, die mobile EU-Bürger EU-weit genießen,
sind in den Verordnungen (EU) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 („die
Verordnungen“)[26],[27] festgelegt. 2.1. Wem steht das Recht auf
Freizügigkeit zu? Jeder Unionsbürger hat das Recht auf
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum bis
zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen
oder Formalitäten zu erledigen braucht.[28] Nach den ersten drei Monaten müssen EU-Bürger
– je nach ihrem Status im Aufnahmemitgliedstaat – bestimmte Bedingungen für
ihren Aufenthalt erfüllen. Studierende und andere nichterwerbstätige Personen –
wie etwa Rentner – und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf einen
Aufenthalt von über drei Monaten nur dann, wenn sie über eine umfassende
Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel für sich und ihre
Familie verfügen, so dass sie das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaats
nicht belasten. Arbeitsuchende können sich – ohne weitere Bedingungen zu erfüllen
– bis zu sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten oder
gegebenenfalls länger, wenn sie nachweisen, dass sie realistische Aussichten
auf einen Arbeitsplatz haben.[29] Nach fünf Jahren erhalten EU-Bürger und ihre
Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt.[30] 2.2. Wer hat Anspruch auf
Sozialhilfe? Sozialhilfe gewährt ein Mitgliedstaat in der
Regel Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer
Grundbedürfnisse verfügen. Mobile Arbeitnehmer aus der EU und ihre
Familienangehörigen haben ab Beginn ihres Aufenthalts in einem anderen
Mitgliedstaat Anspruch auf dieselben Sozialhilfeleistungen wie die
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.[31] Sonstige EU-Bürger mit
rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat müssen genauso behandelt
werden wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats,[32] jedoch gibt es
bestimmte Vorschriften, um den Aufnahmemitgliedstaat vor unangemessenen
finanziellen Belastungen zu schützen. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts
ist der Aufnahmemitgliedstaat nach dem EU-Recht nicht verpflichtet, EU-Bürgern
ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine Anstellung suchen,
Sozialhilfe zu gewähren.[33] Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf
Jahren betrifft, so ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende
EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat. Schließlich hätte er, um sein
Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber ausreichende
Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen,
unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird.[34] Beantragt jedoch ein nicht erwerbstätiger
EU-Bürger Sozialhilfe, beispielsweise wenn sich seine wirtschaftliche Situation
im Laufe der Zeit ändert, so muss sein Antrag im Lichte seines Rechts auf
Gleichbehandlung geprüft werden. In bestimmten Fällen können die nationalen
Behörden bei einem Antrag auf Sozialhilfe begründete Zweifel hegen, dass die
betreffende Person zu einer unverhältnismäßigen Belastung des
Sozialhilfesystems geworden ist[35]. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat die
Gewährung von Sozialhilfe oder besonderen beitragsunabhängigen Leistungen[36] an einen EU-Bürger aus
einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig machen, dass dieser die
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von über drei Monaten erfüllt[37]. Jedoch dürfen die
Mitgliedstaaten die Gewährung dieser Leistungen an nicht erwerbstätige
EU-Bürger weder automatisch verweigern, noch können sie von vornherein davon
ausgehen, dass Personen, die solche Leistungen beantragen, nicht über
ausreichende Mittel verfügen und somit nicht aufenthaltsberechtigt sind[38]. Die Behörden sollten
die individuelle Situation prüfen und dabei eine Reihe von Faktoren
berücksichtigen, wie den Betrag, die Dauer oder das allgemeine Ausmaß der
Belastung, die eine Leistung für das nationale Sozialhilfesystem bedeuten
würde, und ob sich die betreffende Person nur vorübergehend in einer
schwierigen Situation befindet.[39]
Stellen die Behörden auf dieser Grundlage fest, dass die betreffende Person zu
einer übermäßigen Belastung geworden ist, können sie ihr das Aufenthaltsrecht
entziehen.[40] Nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt
haben mobile EU-Bürger denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie Staatsangehörige
des Aufnahmemitgliedstaats. 2.3. Wer hat Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen? Die Verordnungen gewährleisten, dass EU-Bürger
erworbene Ansprüche nicht verlieren, wenn sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat
ziehen. Zu den üblichen Sozialversicherungsleistungen gehören Alters- und
Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Invalidität oder Krankheit,
Geburtszulagen, Arbeitslosengeld, Familienleistungen und Gesundheitsfürsorge. Arbeitnehmer und Selbstständige sowie ihre
Familienangehörigen sind dem Sozialversicherungssystem des
Aufnahmemitgliedstaats angeschlossen. Dabei gelten für sie dieselben
Bedingungen wie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, da sie – wie
die nationalen Arbeitnehmer – durch ihre Beiträge und Steuern in die
öffentlichen Kassen einzahlen, aus denen die Leistungen finanziert werden. Allerdings gibt es in diesem Bereich keine
Harmonisierung auf EU-Ebene. In den Rechtsvorschriften des
Aufnahmemitgliedstaats ist geregelt, welche Leistungen in welcher Höhe unter
welchen Bedingungen wie lange gewährt werden. Je nach Mitgliedstaat bestehen daher
unterschiedliche Leistungsansprüche. Für den Sozialversicherungsschutz muss bei
erwerbstätigen EU-Bürgern das Beschäftigungsland und bei nicht erwerbstätigen
EU-Bürgern das Wohnsitzland sorgen. Im Sinne der Koordinierungsvorschriften kann
eine Person nur einen Wohnort haben, der aufgrund des Mittelpunkts ihrer
Interessen bestimmt wird (Mitgliedstaat des „gewöhnlichen Aufenthalts“). Nicht
erwerbstätige Personen haben erst Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen,
wenn sie die Kriterien zur Bestimmung ihres gewöhnlichen Aufenthalts erfüllen,
wodurch sie eine echte Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat
nachgewiesen haben. Im Zuge dieser Prüfung erfolgt unter anderem eine
Gesamtbeurteilung der individuellen Situation des Antragstellers, bei der strenge
Kriterien (Aufenthaltsdauer, Begründung, familiäre Verhältnisse und Absicht)[41] zugrunde gelegt
werden. Bei Personen, die vorübergehend in ein anderes Land ziehen und ihren
früheren Wohnsitz im Herkunftsland beibehalten, ändert sich in der Regel nicht
ihr gewöhnlicher Aufenthalt. 3. Bedingungen und
Beschränkungen nach dem EU-Recht Das EU-Recht enthält eine Reihe solider
Garantien, die den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Rechtsmissbrauch und
Betrug helfen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, diese Garantien in vollem
Umfang zu nutzen. Dabei werden sie von der Kommission unterstützt. 3.1. Bekämpfung von Betrug und
Rechtsmissbrauch im Rahmen der Richtlinie Für die Zwecke der Richtlinie werden Betrug
und Rechtsmissbrauch folgendermaßen definiert.[42] ·
Betrug: arglistige
Täuschung oder sonstiges manipulatives Verhalten mit dem Ziel, in den Genuss
des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt auf der Grundlage des
EU-Rechts zu gelangen. Gängige Formen von Betrug sind die Fälschung von
Identitäts- oder Aufenthaltsdokumenten oder die Vorspiegelung falscher
Tatsachen in Bezug auf die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen, zum
Beispiel die falsche Behauptung, über ausreichende Mittel zu verfügen oder
selbstständig zu sein. ·
Rechtsmissbrauch:
Verhalten, das allein dem Zweck dient, das EU-rechtlich garantierte
Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht zu erlangen, und das zwar formal den
EU-rechtlichen Kriterien genügt, aber nicht mit dem Zweck der EU-Vorschriften
vereinbar ist. Ein typisches Beispiel für einen Rechtsmissbrauch
sind Scheinehen. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu
aufgedeckten Scheinehen[43]
zeigen, dass es dieses Phänomen in der EU gibt, dass es aber je nach
Mitgliedstaat unterschiedlich stark ausgeprägt ist. Trotz niedriger Zahlen ist
die Beteiligung der organisierten Kriminalität beunruhigend. Nach Angaben von
Europol[44]
arrangieren Netze der organisierten Kriminalität Scheinehen zwischen mobilen
EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, damit letztere in die EU einreisen und
sich rechtmäßig dort aufhalten können. In dieser Hinsicht können Europol und
Eurojust den nationalen Behörden Hilfe und Unterstützung anbieten, insbesondere
in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel. 3.2. Beschränkungen der
Freizügigkeit im Rahmen der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung Auf der Grundlage der EU-Vorschriften über die
Freizügigkeit können die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von
Rechtsmissbrauch und Betrug ergreifen, indem sie die durch die Richtlinie
verliehenen Rechte beschränken. Insbesondere können sie diese Rechte verweigern
oder aufheben. Maßnahmen, die die Freizügigkeit beschränken,
sind nur zu rechtfertigen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt
wird. Dieser Grundsatz[45],
der sich unmittelbar auf den EU-Vertrag stützt, gilt für alle Grundfreiheiten
und hat in der Richtlinie entsprechend Niederschlag gefunden.[46] Beschränkungen, die
der Generalprävention dienen, wie Ausweisungen und Wiedereinreiseverbote für
alle Personen in einer bestimmten Situation dürfen auf keinem Fall verhängt
werden, ohne dass die Verhältnismäßigkeit, die jeweiligen Umstände und die
Schwere der Straftat berücksichtigt werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden
darüber, welche Form solche Beschränkungen annehmen können, im Normalfall sind
aber unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: ·
Verweigerung der Einreise oder Ausweisung aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit. Die Begriffe „öffentliche Ordnung“ und
„öffentliche Sicherheit“ werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren
nationalen Erfordernissen festgelegt. Diese Begriffe sind jedoch eng auszulegen[47] und setzen voraus,
dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt[48].
In Ausnahmefällen kann eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich allein
genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung zu begründen,
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen. Die Tatsache, dass eine
Person bereits mehrfach verurteilt worden ist, reicht als solche jedoch nicht
aus, um eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen. Die
nationalen Behörden müssen darlegen, dass das persönliche Verhalten des
Betreffenden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.[49] Außerdem darf ein
Verhalten, das ein Mitgliedstaat bei eigenen Staatsangehörigen hinnimmt, nicht
zu restriktiven Maßnahmen führen.[50]
Restriktive Maßnahmen dürfen nicht aus Gründen der Generalprävention[51] oder zu
wirtschaftlichen Zwecken[52]
ergriffen werden. ·
Nur in schweren Fällen kann zusammen mit dem Erlass
einer Ausweisungsverfügung ein Wiedereinreiseverbot[53] verhängt werden, wenn
vom Straftäter nachweislich wohl auch künftig eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Ordnung ausgehen wird. Nach einer strafrechtlichen Verurteilung
darf nicht automatisch ein Wiedereinreiseverbot verhängt werden.[54] Personen, gegen die ein Wiedereinreiseverbot
verhängt worden ist, können nach einem angemessenen Zeitraum einen Antrag auf
Aufhebung dieses Verbots stellen.[55] Wenn das Recht auf Freizügigkeit missbraucht
oder auf betrügerische Weise erlangt wird, hängt es von der Schwere der
Straftat ab, ob davon auszugehen ist, dass die betreffende Person eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, was eine Ausweisung
und unter Umständen ein Wiedereinreiseverbot rechtfertigen kann. 3.3. Bekämpfung von Betrug und
Fehlern im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit Für die Koordinierung der sozialen Sicherheit
werden Betrug und Fehler folgendermaßen definiert: ·
Betrug im Bereich der sozialen Sicherheit: eine Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Sozialversicherungsleistungen zu
erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen.[56] ·
Fehler:
unbeabsichtigter Fehler oder unbeabsichtigte Unterlassung seitens eines Beamten
oder Bürgers.[57] Die Kommission
unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von
Betrug und Fehlern im Bereich der sozialen Sicherheit. Ein bewährtes System zur
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besteht im Rahmen
der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit. In diesem Rahmen haben die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine
bessere Zusammenarbeit ein Netz von Kontaktstellen eingerichtet, und sie legen
Jahresberichte über Betrug und Fehler vor. Die Rechtssysteme
der Mitgliedstaaten sehen außerdem vor, dass Betrug im Bereich der sozialen
Sicherheit mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden
kann. Betrug zulasten der sozialen Sicherheit stellt per se keinen die
Freizügigkeit betreffenden Rechtsmissbrauch oder Betrug im Sinne des
Artikels 35 der Richtlinie dar. Erlangt jedoch ein mobiler EU-Bürger mit
rechtmäßigem Wohnsitz auf betrügerische Weise eine Leistung aufgrund falscher
Angaben, so ermöglichen die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie – unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die
Ausweisung des EU-Bürgers und die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots gegen
ihn, wenn davon auszugehen ist, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Ordnung ausgeht. 4. Soziale Inklusion Einige Mitgliedstaaten berichten von schwierigen
Situationen in manchen Städten. So können insbesondere schlechte
Beschäftigungsaussichten und andere Probleme – auch wenn dies nur eine
Minderheit der mobilen EU-Bürger betrifft – bereits benachteiligte Gebiete und
insbesondere die dortigen örtlichen Dienste im Schul-, Gesundheits- und
Wohnungswesen besonders belasten. Berichten zufolge nimmt die Obdachlosigkeit
zu, was trotz der geringen absoluten Zahl der hiervon Betroffenen Grund zur
Sorge gibt, da sie ein deutlicher Ausdruck der sozialen Ausgrenzung ist.[58] Die Maßnahmen zur sozialen Inklusion
konzentrieren sich auf die Hindernisse, die Bürgern den Zugang zu Bildung,
Arbeitsvermittlungsdiensten, Finanzdienstleistungen sowie Leistungen für
Familien und Kinder erschweren. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten
weiterhin bei der Durchführung ihrer integrierten Strategien für die aktive
Eingliederung[59],
die bei der Eingliederung mobiler EU-Bürger in die Aufnahmegesellschaft eine
positive Rolle spielen können. EU-Finanzmittel für die soziale Inklusion
sollen hierbei helfen. Bei der Ausarbeitung von Programmen zur Unterstützung
von lokalen Behörden, die vor Herausforderungen im Zusammenhang mit
marginalisierten Bürgern – Staatsangehörige des jeweiligen Landes oder Bürger
aus anderen EU-Mitgliedstaaten – in ihrem Zuständigkeitsbereich stehen, können
die Mitgliedstaaten den Europäischen Sozialfonds (ESF) in Anspruch nehmen. Im
Zeitraum 2007-2013 stehen 12,9 Mrd. EUR aus dem ESF-Haushalt für
den Bereich soziale Inklusion zur Verfügung. Mobile EU-Bürger können auch von
anderen ESF-Maßnahmen profitieren, unter anderem von der Förderung des
lebenslangen Lernens, von Hilfe beim Zugang zu Beschäftigung und vom Ausbau der
Kapazitäten. Aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stehen
im Zeitraum 2007-2013 Mittel in Höhe von insgesamt 17,8 Mrd. EUR
für soziale Infrastrukturen zur Verfügung. Mit diesem Geld sollen der
Wohnungsbau und Investitionen in Bildung, Gesundheitswesen und Kinderbetreuung
gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Möglichkeiten im
Rahmen des ESF und des EFRE zu nutzen, um Maßnahmen zur sozialen Inklusion im
Programmplanungszeitraum 2014-2020 weiter zu unterstützen. Die Kommission hat
vorgeschlagen, für den Zeitraum 2014-2020 einen Europäischen Hilfsfonds für die
am stärksten von Armut betroffenen Personen einzurichten, der die schlimmsten
Formen von Armut lindern soll. Die am stärksten von Armut Betroffenen sollen
nichtfinanzielle Hilfe erhalten, um Nahrungsmangel, die Folgen von
Obdachlosigkeit und die materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. 5. Fünf Maßnahmen Um Behörden auf nationaler und lokaler Ebene
zu helfen, die Freizügigkeitsbestimmungen der EU wirksam anzuwenden und die
verfügbaren Mittel vor Ort effizient einzusetzen, präsentiert die Kommission
fünf konkrete Maßnahmen, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt
werden: 1.
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Scheinehen Die
Kommission wird den Behörden bei der Umsetzung von EU-Vorschriften helfen, die
die Bekämpfung von potenziellem Missbrauch des Rechts auf Freizügigkeit
ermöglichen. Hierzu soll ein Handbuch zum Thema Scheinehen erstellt werden. Dieses Handbuch, das derzeit gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten ausgearbeitet wird, soll die nationalen Behörden besser darüber
aufklären, in welchem rechtlichen Rahmen sie handeln können, wenn sie
Verdachtsfälle prüfen und darüber entscheiden, ob sie jemandem aufgrund einer
Scheinehe das Recht auf Freizügigkeit entziehen oder verweigern. Dies dürfte
ihnen helfen, gegen solche Missbrauchsfälle vorzugehen, ohne das grundlegende
Ziel, die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen, die das
EU-Recht in gutem Glauben nutzen, zu schützen und zu erleichtern, zu gefährden. 2.
Unterstützung der Behörden bei der Anwendung der EU-Vorschriften für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die
Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Anwendung der
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu
verbessern. In diesem Zusammenhang wird ein praktischer Leitfaden erstellt, in
dem die in den EU-Sozialversicherungsvorschriften verwendeten Kriterien zur
Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erläutert werden. Eine engere und wirksamere Zusammenarbeit
zwischen den Sozialversicherungsträgern ist ein wesentlicher Faktor, nicht nur
wenn es darum geht, Menschen die Wahrnehmung ihrer Rechte möglichst rasch und
unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen, sondern auch um überhöhte Zahlungen
und die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Leistungen zu vermeiden. Die in
der Verwaltungskommission vertretenen Behörden und Einrichtungen arbeiten
zusammen, um Einheitlichkeit, Effizienz, den Austausch von Informationen und
die für die Umsetzung dieser Vorschriften notwendigen Verfahren zu
gewährleisten. Im Gespräch ist insbesondere die Einrichtung eines auf
elektronischer Kommunikation zwischen den Einrichtungen basierenden Systems für
die Bekämpfung von Betrug und Fehlern, das zudem eine sichere elektronische
Plattform für den Austausch personenbezogener Daten beinhalten sollte. Die Kommission arbeitet in der
Verwaltungskommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an einem
praktischen Leitfaden, der die wirksame Anwendung der Verordnung erleichtern
soll. Dieser wird bis Ende 2013 auf der Website der Kommission
veröffentlicht. Der praktische Leitfaden wird eine Erklärung
des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der Verordnungen enthalten und
den Mitgliedstaaten nützliche Orientierungshilfen und Erläuterungen bieten.[60] 3.
Unterstützung der Behörden bei der sozialen Inklusion Die
Kommission hat vorgeschlagen, dass im Programmplanungszeitraum 2014-2020
mindestens 20 % der ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat für die Förderung
von sozialer Inklusion und die Bekämpfung von Armut ausgegeben werden sollten. Die
Kommission wird ihre Bemühungen zum Kapazitätsaufbau fortsetzen, damit die
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf lokaler Ebene effizienter
genutzt werden. Im neuen
Programmplanungszeitraum 2014-2020 müssen mindestens 20 % (im
Vergleich zum derzeitigen Anteil von rund 17 %) der gesamten aus dem ESF
zugewiesenen Mittel in jedem Mitgliedstaat für die Förderung von sozialer
Inklusion und die Bekämpfung von Armut und jeglicher Form von Diskriminierung
ausgegeben werden. Auch der Kapazitätsaufbau auf nationaler, regionaler oder
kommunaler Ebene kann aus dem ESF finanziert werden. Die Herkunfts- und
Aufnahme-Mitgliedstaaten von mobilen EU-Bürgern werden Orientierungshilfen für
die Entwicklung von Programmen zur sozialen Inklusion erhalten, die aus dem ESF
unterstützt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf der sozialen Inklusion
benachteiligter Menschen, unter anderem der Roma. Die Kommission arbeitet eng
mit den Mitgliedstaaten zusammen und drängt sie dazu, zunächst in ihren
Partnerschaftsvereinbarungen und anschließend in ihren einschlägigen
operationellen Programmen ehrgeizige Ziele zur Bewältigung spezifischer
Herausforderungen festzulegen und Finanzmittel in angemessener Höhe
bereitzustellen. Um Kapazitätsprobleme wie den Mangel an Fachwissen und
Verwaltungskapazitäten der Verwaltungsbehörden zu lösen, fordert die Kommission
die Mitgliedstaaten zudem auf, in Erwägung zu ziehen, die Verwaltung und
Umsetzung von Teilen ihrer Programme zwischengeschalteten Einrichtungen anzuvertrauen,
die erwiesenermaßen über Erfahrung und Kenntnisse der Akteure vor Ort verfügen.
Die Kommission konzentriert sich auf Bereiche, in denen Hilfe notwendig ist,
und prüft gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen[61] konkrete Maßnahmen, um
Gemeinden, die sich für die Verbesserung der Inklusion marginalisierter
Gemeinschaften, insbesondere Roma, in ihren Gebieten einsetzen, ein umfassendes
Paket mit zusätzlicher Unterstützung anbieten zu können. Ferner
unterstützt die Kommission die Zusammenarbeit zwischen europäischen Städten bei
der Inklusion der Roma durch das Programm PROGRESS. Zusätzlich wird die Kommission
länderspezifische Broschüren veröffentlichen, in denen die verfügbaren
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorgestellt werden, um regionalen
und lokalen Behörden zu helfen, Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Projekte
zur Förderung von sozialer Inklusion und zur Bekämpfung von Armut zu finden. 4.
Berücksichtigung der Bedürfnisse lokaler Behörden durch Förderung des
Austauschs bewährter Verfahren Die
Kommission wird lokalen Behörden helfen, in ganz Europa entwickelte bewährte
Verfahren für die Umsetzung der Freizügigkeitsbestimmungen und die Bewältigung
von Herausforderungen im Zusammenhang mit sozialer Inklusion untereinander auszutauschen. Die Kommission wird
bis Ende 2013 eine Studie erstellen, in der die Auswirkungen der
Freizügigkeit in sechs großen Städten[62]
in Europa, die Strategien zur Förderung und Erleichterung der Freizügigkeit und
der sozialen Inklusion mobiler EU-Bürger umsetzen, unter anderem durch zentrale
Anlaufstellen, bei denen Neuankömmlinge sämtliche relevanten Informationen
erhalten können, bewertet werden. Auf dieser Grundlage wird die Kommission in
Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen im Februar 2014 eine erste
Konferenz mit Vertretern regionaler und kommunaler Behörden veranstalten, auf
der bewährte Verfahren ausgetauscht werden sollen. 5.
Unterstützung lokaler Behörden bei der Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen
der EU vor Ort Die
Kommission wird ein Schulungsmodul im Internet einrichten, das den Mitarbeitern
von lokalen Behörden helfen soll, die Freizügigkeitsrechte von EU-Bürgern in
vollem Umfang zu verstehen und anzuwenden. Die
Kommission hat die Schaffung von Rechtsberatungs- und Informationsstellen für
mobile Arbeitnehmer aus der EU in allen Mitgliedstaaten vorgeschlagen und
arbeitet daran, das EURES-Netz so zu verstärken, dass es Arbeitsuchenden und
Arbeitgebern hilft, Bewerber und Stellenangebote besser aufeinander
abzustimmen. Wie bereits im Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2013[63]
erwähnt wurde, kommt den lokalen Verwaltungen bei der Durchsetzung der
Freizügigkeitsrechte der Bürger eine Schlüsselrolle zu, da sie häufig der erste
Kontakt für Bürger sind, die in eine neue Stadt ziehen. Aus Beschwerden bei der
Kommission geht hervor, dass die dortigen Mitarbeiter in bestimmten Fällen
nicht ausreichend mit den Freizügigkeitsrechten vertraut sind. Die Kommission
wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis Ende 2014 ein
Online-Schulungsinstrument entwickeln (Aktion 10), das die Kenntnisse der
lokalen Behörden im Bereich der Freizügigkeitsrechte von EU-Bürgern verbessert
und ihnen bei Zweifelsfällen oder komplexen Sachverhalten hilft. Im April 2013 legte die Kommission einen
Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der
Rechte, die mobilen Arbeitnehmern aus der EU zustehen, vor. Sie fordert das
Europäische Parlament und den Rat auf, diesen so rasch wie möglich anzunehmen.[64] Die Richtlinie würde
gewährleisten, dass nationale Stellen mobile Arbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte beraten und unterstützen. Ferner wird die Kommission – entsprechend
ihrem Arbeitsprogramm für 2013 und Aktion 2 des Berichts über die
Unionsbürgerschaft 2013[65]
– einen Vorschlag für die Modernisierung von EURES, dem europäischen Netz der
Arbeitsvermittlungsstellen, unterbreiten, der die Rolle und den Einfluss der
Arbeitsvermittlungsstellen auf nationaler Ebene stärken, die Koordinierung der
Arbeitnehmermobilität in der EU verbessern und EURES zu einem umfassenden
europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument weiterentwickeln soll. 6. Schlussfolgerung Die Freizügigkeit ist das im EU-Vertrag
verankerte Recht, das die Bürger am meisten schätzen und als bedeutendste
Errungenschaft der EU-Integration ansehen. Sie bildet den Kern der
Unionsbürgerschaft. Die Mitgliedstaaten und die EU sind gemeinsam
dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass die Freizügigkeitsbestimmungen zum
Vorteil von Bürgern, Wachstum und Beschäftigung funktionieren. Die EU-Bestimmungen über Freizügigkeit und den
Zugang zu Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen erleichtern die
wirksame Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und schützen diejenigen, die von
ihm Gebrauch machen. Zugleich enthalten sie solide Garantien, die
sicherstellen, dass die EU-Bürgern zustehenden Rechte nicht missbraucht werden,
dass die Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht eingehalten werden und dass
Sozialhilfeleistungen der Aufnahmemitgliedstaaten nicht unangemessen in
Anspruch genommen werden. Die Mitgliedstaaten und die EU-Organe tragen
gemeinsam die Verantwortung für die Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit, unter
anderem indem sie öffentlichen Einschätzungen, die nicht auf Tatsachen oder
wirtschaftlichen Realitäten basieren, entgegenwirken. Bei der Wahrnehmung
dieser Verantwortung können die nationalen Behörden auf die Unterstützung der
Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung und durch die fünf darin
dargelegten Maßnahmen zählen. STATISTISCHER ANHANG Abbildung 1: Erwerbsquote mobiler EU-Bürger
und im Land ihrer Staatsangehörigkeit ansässiger EU-Bürger (Altersgruppe 15-64)
im Jahr 2012 In der Abbildung sind die Länder nach der
jeweiligen Zahl der ansässigen mobilen EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter
(15-64) angeordnet. Quelle: Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung (Tabelle lfsa_argan). Hinweis: Nur die wichtigsten Zielländer von
mobilen EU-Bürgern sind in der Abbildung aufgeführt. Auf diese 17
Mitgliedstaaten entfallen 99 % der mobilen EU-Bürger im Jahr 2012.
Abbildung 2: Inanspruchnahme von
Sozialleistungen durch mobile EU-Bürger in bestimmten Mitgliedstaaten Äußerer Ring: prozentualer Anteil mobiler EU-Bürger im Vergleich zu Staatsangehörigen des jeweiligen Landes; innerer Ring: prozentualer Anteil der Empfänger von Sozialleistungen, die Staatsangehörige des jeweiligen Landes bzw. mobile EU-Bürger sind. Staatsangehörige des jeweiligen Landes sind hellblau, mobile EU-Bürger schwarz und Nicht-EU-Bürger (wenn entsprechende Angaben vorliegen) violett markiert. Daten zum Bevölkerungsanteil: Eurostat-Migrationsstatistik 2012, ergänzt durch die Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, nationale Datenquellen und eigene Schätzungen. Daten zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen: Die Daten wurden von den Mitgliedstaaten bereitgestellt und von der Kommission durch die FREEMO-Sachverständigengruppe gesammelt. Sie sind – unter anderem, weil die Leistungen nicht auf EU-Ebene vereinheitlicht sind – nicht vergleichbar. || Zypern – Sozialleistungen im Juli 2013 || || Tschechische Republik – Sozialleistungen (Versicherungsleistungen ausgenommen) (nicht datiert) || Dänemark – Empfänger von Sozialleistungen oder von Einkommen aus Beschäftigung im Jahr 2012 || Estland – Sozialleistungen im Jahr 2012 || Finnland – Arbeitslosenleistungen im Jahr 2012 || || || || || Deutschland – Sozialleistungen für Arbeitsuchende im Jahr 2012 || Griechenland – Renten im Juni 2013 || Irland – Arbeitslosenleistungen, Wohnungsgeld und Kinderbeihilfen (Familien und Kinder) im Jahr 2013 || Niederlande – Sozialleistungen im Jahr 2012 || || || || || Portugal – Leistungen für soziale Integration, Familienleistungen und Unterstützung für ältere Menschen || Rumänien – Sozialleistungen im Juni 2013 (mobile EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger zusammengerechnet) || Slowakei – Sozialleistungen im Mai 2013 || Slowenien – Sozialhilfe im August 2013 || || || || [1] Artikel 45 und 48 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). [2] Artikel 21 AEUV. [3] „Employment and Social Developments in Europe 2011,
intra-EU labour mobility and the impact of enlargement“, S. 274. [4] Flash Eurobarometer 365, Februar 2013, http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_365_de.pdf. [5] Standard Eurobarometer 79, Mai 2013,
http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/eb/eb79/eb79_en.htm. [6] Flash Eurobarometer 365, siehe oben. [7] Schätzwerte der Europäischen Kommission,
Generaldirektion Beschäftigung, basierend auf der Eurostat-Migrationsstatistik
und der EU-Arbeitskräfteerhebung. [8] Europäische Kommission, Quartalsbericht über die soziale
Lage und Beschäftigungssituation in der EU, Juni 2013, S. 42-43, Quelle:
Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. [9] ICF GHK Milieu: „A fact finding analysis on the
impact on the Member States’ social security systems of the entitlements of
non-active intra-EU migrants to special non-contributory cash benefits and
healthcare granted on the basis of residence“, Kapitel 4 und
S. 61, http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=10972&langId=en. [10] Eurostat, Europäische Arbeitskräfteerhebung, Modul 2008
zur Arbeitsmarktsituation von Migranten, Online-Tabelle: lfso_08cobr. [11] Hierbei handelt es sich typischerweise um Studierende,
Rentner, Arbeitsuchende und nicht erwerbstätige Familienangehörige. [12] ICF GHK Milieu, siehe o. g. Bericht, Kapitel 3,
S. 16, Quelle: Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. [13] ICF GHK Milieu, siehe o. g. Bericht, Kapitel 3,
S. 25, Quelle: Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. [14] ICF GHK Milieu, siehe o. g. Bericht, Kapitel 3,
S. 24, Quelle: Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. [15] Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. Der Anteil
mobiler EU-Bürger (15 Jahre und älter) ohne Erwerbstätigkeit ging von
34,1 % im Jahr 2005 auf 30,7 % im Jahr 2012 zurück (Eurostat,
EU-Arbeitskräfteerhebung). [16] Eurostat, EU-Arbeitskräfteerhebung. [17] „Employment and Social Developments in Europe 2011,
intra-EU labour mobility and the impact of enlargement“, S. 268-276. [18] Dustmann et al., „Assessing the Fiscal Costs and
Benefits of A8 Migration to the UK“, http://ideas.repec.org/p/crm/wpaper/0918.html;
OECD, „Fiscal Impact of Migration“, OECD International Migration Outlook
2013, http://www.oecd.org/els/mig/imo2013.htm. [19] OECD, „Fiscal Impact of Migration“, OECD
International Migration Outlook 2013, http://www.oecd.org/els/mig/imo2013.htm;
ICF GHK Milieu, siehe o. g. Bericht; Dustmann et al., „Assessing the
Fiscal Costs and Benefits of A8 Migration to the UK“, http://ideas.repec.org/p/crm/wpaper/0918.html;
CEPS, „Social Benefits and Migration, A contested relationship and policy
challenge in the EU“ (Kapitel 1 und 7); „EU Labor Markets After
Post-Enlargement Migration“, Martin Kahanec, Klaus F. Zimmermann (Hrsg.),
Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2010; Ian Preston, „The Effect of
Immigration on Public Finances“, Centre for Research and Analysis of
Migration, 2013, http://www.cream-migration.org/publ_uploads/CDP_23_13.pdf. [20] Die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit erhobenen Daten weisen auf sachliche und
rechtliche Schwierigkeiten bei der Anwendung der Koordinierungsbestimmungen und
der Gewährung von wohnsitzbezogenen steuerfinanzierten Leistungen für nicht
erwerbstätige Personen hin. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein
betrügerisches Verhalten großen Ausmaßes. [21] Siehe statistischer Anhang, Abbildung 2. Auf Ersuchen des
Rates hat die Kommission die Mitgliedstaaten im Juni 2013 aufgefordert,
u. a. Informationen über mobile EU-Bürger bereitzustellen, die
Sozialleistungen beantragt oder erhalten haben. Von den
21 Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, waren Österreich, Belgien,
Kroatien, Ungarn, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich nicht in der
Lage, diese Daten zu liefern. Litauen lieferte Daten über den Export von Sozialversicherungsleistungen.
Die Daten der verbleibenden 13 Mitgliedstaaten betreffen unterschiedliche
Leistungen und sind nicht vergleichbar; sie werden daher in den
länderspezifischen Kreisdiagrammen dargestellt. [22] ICF GHK Milieu, siehe o.g. Bericht, Kapitel 5, S. 84. [23] Siehe u. a. Literaturauswertung im ICF-GHK
Milieu-Bericht sowie die Publikation des CEPS „Social benefits and migration, A contested
relationship and policy challenge in the EU“. [24] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). [25] Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011,
S. 1). [26] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). [27] Besondere Bestimmungen über Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sind in der Richtlinie 2011/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung
der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
festgelegt (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1). [28] Artikel 6 der Richtlinie. [29] Erwägungsgrund 9 sowie Artikel 7 und Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe b der Richtlinie. [30] Artikel 16 der Richtlinie. [31] Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 492/2011, siehe oben. [32] Artikel 24 der Richtlinie. [33] Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer
Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt des
Aufnahmemitgliedstaats erleichtern sollen, können nicht als
„Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie angesehen
werden: Verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08, Vatsouras und
Koupatantze, Randnr. 45. [34] Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie. [35] Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie. [36] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, s. o.
Kapitel 1.3; Rechtssache C-140/12 Brey. [37] Rechtssache C-140/12 Brey, Randnrn. 38 und 42. [38] Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie. [39] Artikel 15 der Richtlinie und
Rechtssache C-140/12 Brey, Randnr. 72. [40] Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie. [41] Siehe Rechtssachen C-76/76, Di Paolo, C-102/91, Knoch
und C-90/97, Swaddling. [42] KOM(2009) 313, Abschnitt 4.1. [43] Auf Ersuchen des Rates bat die Kommission die
Mitgliedstaaten, Angaben zum Missbrauch der Freizügigkeit durch Scheinehen
bereitzustellen. 12 Mitgliedstaaten übermittelten statistische Daten zu aufgedeckten
Fällen. Im Zeitraum 2010-2012 wurden in Zypern 174 und in Portugal
144 Scheinehen verzeichnet. Im selben Zeitraum lehnte Polen 2 (der
insgesamt 391) Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aufgrund des
Verdachts auf Scheinehe ab. In der Tschechischen Republik wurden im Jahr 2012
51 Scheinehen und zwischen Januar und Juli 2013 22 Scheinehen
verzeichnet. 2012 deckte Dänemark 8 Scheinehen auf und Finnland lehnte 10
(der insgesamt 650) Visumanträge aufgrund des Verdachts auf Scheinehe ab. Im
Zeitraum 2012-2013 lehnte Schweden 30 (der insgesamt 26 546 Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) aus Gründen im Zusammenhang mit
Scheinehen und Dokumentenfälschung ab. Seit 2007 entlarvten die Niederlande 368
(der in drei Pilotprojekten überprüften 550 Ehen) als Scheinehen. In
Irland wurden 2010 9 Scheinehen verzeichnet. Zwischen Mai und Oktober 2011
lehnte das Vereinigte Königreich aufgrund von Bedenken hinsichtlich der
Echtheit der Ehen 176 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats ab (insgesamt
bestand in 256 Fällen – dies entspricht ca. 2 % der in diesem
Zeitraum eingegangenen Anträge – ein Missbrauchsverdacht). Estland und Rumänien
gaben an, im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2013 bzw. seit Januar 2007 keine
Scheinehen aufgedeckt zu haben. In zwei Fällen wurden Angaben zu mutmaßlichen
Scheinehen übermittelt: Das Vereinigte Königreich hat aufgrund von Angaben der
Standesämter 934 (2010), 1 741 (2011) und 1 891 (2012) Verdachtsfälle
gemeldet. Deutschland hat 250 aktuelle Verdachtsfälle (alle Bundesländer)
gemeldet und für das Jahr 2012 folgende Zahlen zu Verdachtsfällen übermittelt:
167 (Hessen), 43 (Berlin) und 71 (München). [44] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren
und organisierten Kriminalität in der EU für das Jahr 2013,
Abschnitt 1.9, https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/socta2013.pdf;
Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten
Kriminalität in der EU für das Jahr 2011, Kapitel „Facilitated Illegal
Immigration“ (Beihilfe zur illegalen Einwanderung), https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/octa2011.pdf. [45] Rechtssachen C-55/94, Gebhard, Randnr. 37, und
C-100/01, Olazabal, Randnr. 43. [46] Erwägungsgrund 16 sowie Artikel 15
Absatz 1, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2. [47] Rechtssachen 41/74, Van Duyn, Randnr. 18,
C-348/09, P. I., Randnr. 23, und C-434/10, Aladzhov,
Randnr. 34. [48] Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie sowie
Rechtssachen 30/77, Bouchereau, Randnr. 35, und C-348/09, P. I.,
Randnr. 34. [49] Rechtssache C-349/06, Polat, Randnr. 39;
Mitteilung zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
2004/38/EG, KOM(2009) 313, Ende von Abschnitt 3.2. [50] Verbundene Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und
Cornuaille, Randnr. 8, sowie Rechtssache C-268/99, Jany,
Randnr. 61. [51] Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie und
Rechtssache 67/74, Bonsignore, Randnr. 6. [52] Rechtssachen C-434/10, Aladzhov, Randnrn. 29
und 30, und C-249/11, Byankov, Randnrn. 35 und 36. [53] In der vorliegenden Mitteilung bezieht sich der Begriff
„Einreiseverbot“ auf „Aufenthaltsverbote“ im Sinne des Artikels 32 der
Richtlinie. [54] Rechtssache C-348/96, Calfa, Randnrn. 27 und
28. [55] Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie sowie
verbundene Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille,
Randnr. 12. [56] Teil A Abschnitt 2 Buchstabe a der
Entschließung des Rates vom 22. April 1999, ABl. C 125 vom
6.5.1999, S. 1. [57] Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über
die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 149 vom 8.6.2010,
S. 5. [58] Siehe das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit
dem Titel Confronting Homelessness in the European Union (Bekämpfung von
Obdachlosigkeit in der Europäischen Union) (SWD(2013) 42 final) zur
Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt
– einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 (COM(2013) 83 final). [59] Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008
über eine Empfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt
ausgegrenzten Personen (KOM(2008) 639 endg.), vorstehend genannte
Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 Sozialinvestitionen
für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des
Europäischen Sozialfonds 2014-2020 und Mitteilung der Kommission vom
5. April 2011 EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration
der Roma bis 2020 (KOM(2011) 173 endg.). [60] Der praktische Leitfaden wird sich auf die Anwendung der
Verordnungen beschränken. Die Anwendung der Richtlinie ist nicht erfasst. [61] U. a. der EEA Norway Fund, der Europarat, das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), die Open Society Foundation
und die EU-Agentur für Grundrechte. [62] Barcelona, Dublin, Hamburg, Lille, Prag und Turin. [63] Bericht der Kommission Bericht über die
Unionsbürgerschaft 2013 – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU,
COM(2013) 269 final vom 8.5.2013. [64] COM(2013) 236 vom 26.4.2013. [65] COM(2013) 269 final vom 8.5.2013.