20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 264/91


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler“

[COM(2015) 648 final — 2015/0295 (COD)]

(2016/C 264/12)

Berichterstatter:

John WALKER

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 12. bzw. am 18. Januar 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler“

[COM(2015) 648 final — 2015/0295 (COD)].

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 13. April 2016 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 516. Plenartagung am 27./28. April 2016 (Sitzung vom 27. April 2016) mit 224 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 5 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss schließt sich der Sicht an, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung) einer Überarbeitung bedarf, und billigt die vorgeschlagenen Änderungen.

1.2

Der EWSA wird zu der geänderten Verordnung zu gegebener Zeit Stellung nehmen.

2.   Einleitung

2.1

In den folgenden Absätzen aus der Präambel des Verordnungsentwurfs werden die Verpflichtungen kurz erläutert.

2.2

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates besteht, und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates keine Anwendung fand (im Folgenden „Warenhändler“), von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2017.

2.3

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt auch vor, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Warenhändlern erstellt. Außerdem verlangt die Verordnung, dass die Kommission zum selben Zeitpunkt einen Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen im Allgemeinen ausarbeitet. Auf diese Berichte können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge folgen.

2.4

Die Überprüfung der aufsichtlichen Behandlung von Wertpapierfirmen (im Folgenden „Wertpapierrechtsüberprüfung“), die sich auch auf Warenhändler erstreckt, wurde eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Überprüfung und die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften, die angesichts dieser Überprüfung erforderlich sein könnten, werden erst nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

2.5

Bei der gegenwärtigen Rechtslage werden die Großkreditvorschriften und die Eigenmittelanforderungen nach dem 31. Dezember 2017 auch für Warenhändler gelten. Dadurch könnten diese gezwungen sein, erheblich mehr Eigenmittel vorzuhalten, um ihre Tätigkeiten fortführen zu können, sodass sich diese Tätigkeiten verteuern könnten.

2.6

Die Entscheidung für eine Anwendung der Großkreditvorschriften und Eigenmittelanforderungen auf Warenhändler sollte nicht fallen, weil eine Ausnahmeregelung ausläuft. Sie sollte vielmehr eine fundierte Entscheidung sein, die auf den Ergebnissen der Wertpapierrechtsüberprüfung beruht und in einem Rechtsakt zum Ausdruck gebracht wird.

2.7

Deshalb sollte für den Ablauf der Ausnahmeregelung ein neuer Zeitpunkt festgelegt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte entsprechend geändert werden.

3.   Die Sichtweise des EWSA

3.1

Der EWSA akzeptiert die Tatsache, dass die Verordnung, wie in der obigen Ziffer 2.7 dargelegt, lediglich eine Verschiebung des Stichtags — vom 31. Dezember 2017 auf den 31. Dezember 2020 — enthält.

3.2

Der EWSA bedauert, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen ist, die Fristen, die sie sich selbst gesetzt hatte, einzuhalten, wie in Ziffer 2.4 dargelegt wird. Er ist jedoch der Auffassung, dass Aufsichtsanforderungen nach einer ausführlichen Bewertung und Überprüfung festgelegt werden sollten. Die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen für Warenhändler sollten nicht aufgrund des bloßen Auslaufens einer willkürlich festgelegten Frist aufgehoben werden.

Brüssel, den 27. April 2016

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS