16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/74


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache“

(2019/C 168/09)

Hauptberichterstatterin:

Anna MAGYAR (HU/EPP), stellvertretende Vorsitzende des Komitatsrats von Csongrád

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der Staats- und Regierungschefs in Salzburg vom 19. /20. September 2018 in Salzburg

COM(2018) 631 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2018) 631 final, Artikel 2 Absatz 16

Begriffsbestimmungen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Einsatzkräfte“die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückführung, Rückführungsexperten und sonstigen Fachkräfte, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sind. In Übereinstimmung mit den drei in Artikel 55 Absatz 1 definierten Kategorien werden Einsatzkräfte entweder von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als Statutspersonal (Kategorie 1) beschäftigt, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet (Kategorie 2) oder von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Einsätze bereitgestellt ( Kategorie 3). Einsatzkräfte sind Mitglieder von Grenzmanagementteams, Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements oder Rückführungsteams mit Exekutivbefugnissen . Zu den Einsatzkräften zählt auch das Statutspersonal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;

„Einsatzkräfte“die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückführung, Rückführungsexperten und sonstigen Fachkräfte, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sind. In Übereinstimmung mit den vier in Artikel 55 Absatz 1 definierten Kategorien werden Einsatzkräfte entweder von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als Statutspersonal (Kategorie 1) beschäftigt, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet (Kategorie 2) oder von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Einsätze oder Soforteinsätze bereitgestellt ( Kategorien 3 und 4 ). Einsatzkräfte sind Mitglieder von Grenzmanagementteams, Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements oder Rückführungsteams. Die Einsatzkräfte der Kategorien 2, 3 und 4 dürfen Exekutivbefugnisse ausüben. Zu den Einsatzkräften zählt auch das Statutspersonal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;

Begründung

Änderung 2

COM(2018) 631 final, Artikel 3 Buchstabe a

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Straftaten, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

a)

Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

Begründung

Zu den wichtigsten Aufgaben des Grenzschutzes müssen auch operative Lösungen für die Bekämpfung grenzüberschreitender strafbarer Handlungen gehören.

Änderung 3

COM(2018) 631 final, Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7

Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für das integrierte europäische Grenzmanagement

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)    Auf der Grundlage der in Artikel 30 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für das integrierte europäische Grenzmanagement wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 118 delegierte Rechtsakte zur Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für das integrierte europäische Grenzmanagement zu erlassen. In dem betreffenden Rechtsakt werden die politischen Prioritäten und strategische Leitlinien für einen Zeitraum von vier Jahren in Bezug auf die in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

(…)

(6)   Zur Umsetzung des in Absatz 4 genannten Rechtsaktes legen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement in enger Zusammenarbeit zwischen allen für das Grenzmanagement und die Rückführung zuständigen nationalen Behörden fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakt und der in Absatz 5 genannten technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

(7)   Zweiundvierzig Monate nach Erlass des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission mit Unterstützung der Agentur eine umfassende Evaluierung seiner Umsetzung durch. Die Ergebnisse der Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten Zyklus berücksichtigt.

(4)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [noch offen] den Entwurf einer mehrjährigen strategischen Politik für den ersten mehrjährigen strategischen Politikzyklus auf der Grundlage der in Artikel 30 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für das integrierte europäische Grenzmanagement vor. Innerhalb von [noch offen] nach Vorlage durch die Kommission kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zusammen, um über den Entwurf der mehrjährigen strategischen Politik zu beraten. Im Anschluss an diese Beratungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 118 delegierte Rechtsakte zur Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für das integrierte europäische Grenzmanagement zu erlassen. In dem betreffenden Rechtsakt werden die politischen Prioritäten und strategische Leitlinien für einen Zeitraum von vier Jahren in Bezug auf die in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

(…)

(6)   Zur Umsetzung des in Absatz 4 genannten Rechtsaktes legen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement in enger Zusammenarbeit zwischen allen für das Grenzmanagement und die Rückführung zuständigen nationalen Behörden sowie in Absprache mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden der betroffenen subnationalen Gebiete fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakt und der in Absatz 5 genannten technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

(7)   Zweiundvierzig Monate nach Erlass des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission mit Unterstützung der Agentur eine umfassende Evaluierung seiner Umsetzung durch. Die Ergebnisse der Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten Zyklus berücksichtigt. Die Kommission übermittelt die Evaluierung dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Ausschuss der Regionen.

Begründung

Die nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement sollten mit den lokalen und regionalen Behörden der Gebiete, die besonders von den laufenden, absehbaren oder potenziell starken Migrationsströmen oder anderen Herausforderungen mit ernsten Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene betroffen sind, abgestimmt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission den gesetzgebenden Organen (Änderungsantrag 23 im Entwurf einer Stellungnahme des LIBE-Ausschusses) sowie der politischen Vertretung der lokalen und regionalen Ebene in der EU Bericht erstatten.

Änderung 4

COM(2018) 631 final, Artikel 21 Absätze 1 und 3

Nationales Koordinierungszentrum

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(…)

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die zeitnahe Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

(…)

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(…)

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die zeitnahe Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen und gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

(…)

Begründung

Es geht darum, dass die lokale und regionale Ebene bei der Verbreitung und dem Austausch von Informationen ordnungsgemäß berücksichtigt wird, wenn sie betroffen ist.

Änderung 5

COM(2018) 631 final, Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe m

Einsatzplan für gemeinsame Aktionen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

m)

Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen alle Personen, die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken teilnehmen, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Mitgliedern der Teams, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;

n)

logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen vorgesehen ist.

m)

beschleunigtes Verfahren zur Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen ;

n )

Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen alle Personen, die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken teilnehmen, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Mitgliedern der Teams, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;

o)

logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen vorgesehen ist.

Begründung

Bei der Durchführung gemeinsamer Aktionen muss auch auf ein beschleunigtes Verfahren für Drittstaatsangehörige zurückgegriffen werden können, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, damit für diese Personen zügig eine Rückkehrentscheidung ausgestellt werden kann.

Änderung 6

COM(2018) 631 final, Artikel 55 Absatz 1

Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit 10 000 Einsatzkräften. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden drei Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

a)

Kategorie 1: Einsatzkräfte der Agentur, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 eingestellt und gemäß Artikel 56 in Einsatzbereiche entsandt werden;

b)

Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnete Einsatzkräfte gemäß Artikel 57;

c)

Kategorie 3: von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur bereitgestellte Einsatzkräfte gemäß Artikel 58.

1.   Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit 10 000 Einsatzkräften. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden vier Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

a)

Kategorie 1: Einsatzkräfte der Agentur, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 eingestellt und gemäß Artikel 56 in Einsatzbereiche entsandt werden;

b)

Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnete Einsatzkräfte gemäß Artikel 57;

c)

Kategorie 3: von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur bereitgestellte Einsatzkräfte gemäß Artikel 58;

d)

Kategorie 4: Einsatzkräfte des Soforteinsatzpools.

Begründung

Die Aufnahme einer vierten Einsatzkräfte-Kategorie würde eine etwaige Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Einsätze reduzieren und gleichzeitig die ständige Reserve für Soforteinsätze ergänzen (Änd. 55 und Änd. 64 im Entwurf des LIBE-Berichts).

Änderung 7

COM(2018) 631 final, Artikel 64 Absatz 6

Pool für technische Ausrüstung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(…)

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten und stellt dementsprechend das Vorhandensein sicher .

Begründung

Zur Durchführung der Einsatzpläne gewährleistet die Agentur nach Prüfung des Bedarfs der Einsatzpläne gegebenenfalls ein Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände.

Änderung 8

COM(2018) 631 final, Artikel 84 Absatz 1 neuer Buchstabe e

Sonderausweis

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und

d)

Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während der Entsendung ermächtigt ist.

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums;

d)

Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während der Entsendung ermächtigt ist und

e)

eine spezifische Kennnummer.

Begründung

Jedes Dokument muss mit der spezifischen Kennnummer des Karteninhabers versehen sein, die nach Einsatzart und -aufgabe zugeteilt wird. Spezifische Kennnummern zur Identifizierung helfen zudem bei der schnelleren Auffindung im Registrierungssystem.

Änderung 9

COM(2018) 631 final, Artikel 102 Absätze 4-6

Sitzungen des Verwaltungsrats

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

5.   Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Datum des Austretens des Vereinigten Königreichs aus der Union stattfinden.

6.   Vertreter der Asylagentur der Europäischen Union und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einladen.

4.   Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen.

5.   Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen, die vor dem Datum des Austretens des Vereinigten Königreichs aus der Union stattfinden.

6.   Vertreter der Asylagentur der Europäischen Union und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als Beobachter einladen.

Begründung

In den Sitzungen des Verwaltungsrats haben nur die Mitglieder Stimmrecht. Andere Akteure können zu den Sitzungen als Beobachter ohne Stimmrecht eingeladen werden.

Änderung 10

COM(2018) 631 final, Artikel 116 Absatz 1

Bewertung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

die Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;

c)

die Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Grenz- und Küstenwache;

Begründung

Gemäß Artikel 4 ist die Agentur mit der europäischen Grenz- und Küstenwache beauftragt.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

bekräftigt erneut, dass die unterstützende Rolle und das Mandat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) in besonderem Maße in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erheblich verstärkt werden müssen, um einen wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen und eine weitaus effektivere Rückführung illegaler Migranten zu gewährleisten; weist gleichzeitig darauf hin, dass ein erweitertes Mandat mit stärkeren Garantien einhergehen muss, um sicherzustellen, dass all ihre Handlungen völlig grundrechtskonform sind und die internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten dabei eingehalten werden, was insbesondere für den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) gilt, und um zu verhindern, dass die Agentur an Operationen beteiligt ist, bei denen die Achtung der Grundrechte nicht gewährleistet sein könnte;

2.

ist der Ansicht, dass eine wirksame Kontrolle der EU-Außengrenzen ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden EU-Migrationspolitik ist und dass in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Verstärkung der Europäischen Grenz- und Küstenwache notwendig sein kann; unterstreicht jedoch, wie bereits in seiner jüngsten Stellungnahme zum Asyl- und Migrationsfonds bekräftigt, dass die Aufstockung der finanziellen und operativen Mittel für den Grenzschutz mit entsprechenden Bemühungen um die Verbesserung anderer Aspekte der Migrationspolitik der EU einhergehen muss, um einen ausgewogenen Ansatz zu gewährleisten;

3.

hebt hervor, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit eine der größten Errungenschaften der EU ist und dass in einem Raum ohne Binnengrenzen die undokumentierte Migration über die Außengrenzen gravierende rechtliche, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Folgen für das Funktionieren des Schengen-Systems hat;

4.

betont, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Fähigkeit benachbarter Regionen zur Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt und darüber hinaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft der Regionen hat, weshalb wirksame Kontrollen an den Außengrenzen wichtig sind;

5.

unterstreicht, dass der wirksame Schutz der Außengrenzen ein Glied im Kampf gegen den Menschenhandel ist, das Geschäftsmodell der Schleuser wirksam durchkreuzt und demnach den tragischen Verlust von Menschenleben verhindert; ein effektiver Außengrenzschutz kann zur Verhütung mancher Gefahren für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Gesundheit der Bürger in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem solcher an den Außengrenzen der EU, beitragen;

6.

ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für eine gut funktionierende Migrationspolitik ein umfassendes Migrationskonzept ist, zu dem eine verstärkte Kontrolle der EU-Außengrenzen ebenso gehört wie ein funktionierendes gemeinsames europäisches Asylsystem, ein gemeinsamer Ansatz für den Umgang mit Menschen, die internationalen Schutz benötigen, ein kohärentes System legaler Migrationswege und eine wesentlich konsistentere Politik für die Behandlung der externen Dimension und Ursachen der Migration;

7.

unterstreicht, dass eine wirkungsvolle Rückführungspolitik ein zentraler Bestandteil eines migrationspolitischen Gesamtansatzes ist und die Agentur daher befähigt sein muss, die Mitgliedstaaten im Bereich der Rückführung zu unterstützen, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht sowie unter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung;

8.

begrüßt das erweiterte Mandat der Agentur zur Gewährleistung einer umfassenden Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Bereich wirksamer und humaner Rückführungseinsätze. Dies kann in speziellen Fällen auch die Möglichkeit umfassen, Drittländer auf Anfrage und ohne geografische Einschränkungen zur Verhinderung der Eskalation von Krisensituationen operativ zu unterstützen; derartige Fälle erfordern jedoch klare Garantien und Schutzbestimmungen für die Wahrung der Menschenrechte und des Völkerrechts sowie geeignete Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Agentur für ihre Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten;

9.

betont, dass der Außengrenzschutz eine gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten ist und dass durch den Vorschlag sichergestellt sein muss, dass die Europäische Kommission die Koordinierung und Kontrolle der Außengrenzen der Union überwacht;

10.

erachtet es zwar als notwendig, dass den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden, zu den gemeinsamen Operationen der Agentur beizutragen, sieht aber auch den Vorschlag kritisch, eine ständige Reserve mit bis zu 10 000 Einsatzkräften einzurichten, da die Entsendung nationaler Grenzschutzbeamter und nationaler Bediensteter zur Agentur einen eventuellen Fachkräfteverlust zur Folge haben könnte; unterstreicht, dass die Schaffung derartiger neuer Strukturen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht zu einer zusätzlichen Belastung werden darf, vor allem nicht in Grenzregionen, und auch die Erfüllung von Aufgaben an den Außengrenzen durch bestehende nationale, regionale oder lokale Strukturen nicht gefährden darf, und schlägt daher einen realistischeren und schrittweisen Aufbau der ständigen Reserve in Anhang I vor;

11.

bemängelt das Fehlen einer angemessenen Abschätzung verschiedener Aspekte der Auswirkungen des Vorschlags, einschließlich einer territorialen Folgenabschätzung, und meint, dass Wege geprüft werden sollten, wie die unterstützende Rolle der Agentur so kostengünstig wie möglich gewährleistet werden könnte. Eine solche Folgenabschätzung sollte auch Überlegungen zu den finanziellen Auswirkungen sowohl in normalen als auch in Krisensituationen sowie zu den komplexen rechtlichen Fragen enthalten, die sich insbesondere in Verbindung mit Einsätzen außerhalb des EU-Gebiets ergeben könnten;

12.

betont, dass viele verschiedene Akteure am Grenzmanagement beteiligt sind, und hebt die Rolle hervor, die der lokalen und regionalen Ebene in diesem Rahmen zukommen kann, was sich in Artikel 22 widerspiegelt; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die betroffenen lokalen und regionalen Behörden (etwa solche, die Grenz- und Küstengebiete verwalten) ordentlich in den Austausch von Informationen einbezogen werden sollten, insbesondere in Bezug auf die nationalen Koordinierungszentren (Artikel 21) und bei der Ausarbeitung nationaler Strategien für das integrierte Grenzmanagement (Artikel 8);

13.

betont, dass die irreguläre Migration erhebliche Belastungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit sich bringt und es schwierig macht, begrenzte öffentliche Dienstleistungen denjenigen zukommen zu lassen, die aufgrund internationaler Verpflichtungen Anspruch auf Schutz und Asyl haben; unterstreicht daher, dass die zügige Rückführung erfolgloser Asylbewerber und die Einhaltung legaler Migrationswege von grundlegender Bedeutung sind;

14.

ist der Auffassung, dass der Schutz der EU-Außengrenzen im gemeinsamen Interesse liegt und die Ziele des vorgeschlagenen Rechtsakts von den Mitgliedstaaten und den regionalen Gebietskörperschaften allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und dass der Vorschlag daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.

Brüssel, den 6. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ