16.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/63 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit“
(COM(2020) 0571-2020/0262 (COD))
(2021/C 56/11)
Befassung |
Rat der Europäischen Union, 21.10.2020 Europäisches Parlament, 5.10.2020 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
Verabschiedung im Plenum |
2.12.2020 |
Plenartagung Nr. |
556 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
224/0/6 |
Da der Ausschuss dem Vorschlag vorbehaltlos zustimmt und sich bereits in seinen Stellungnahmen SOC/545 — Schutz gegen krebserzeugende chemische Arbeitsstoffe, verabschiedet am 21. September 2016, SOC/559 — Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, verabschiedet am 31. Mai 2017, SOC/591 — Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, verabschiedet am 19. September 2018, und CCMI/130 — Ein asbestfreies Europa, verabschiedet am 18. Februar 2015 (1), zu dieser Thematik geäußert hat, beschloss er auf seiner 556. Plenartagung am 2./3. Dezember 2020 mit 224 Stimmen bei 6 Enthaltungen, eine befürwortende Stellungnahme abzugeben und auf den Standpunkt zu verweisen, den er in den vorgenannten Stellungnahmen vertreten hat.
Brüssel, den 2. Dezember 2020.
Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Christa SCHWENG
(1) ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 113; ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 56; ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 145; ABl. C 251 vom 31.7.2015, S. 13.