EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2020
COM(2020) 23 final
2018/0196(COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Am 28. November 2018 stellte die Kommission ihre strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft bis 2050 vor. Die Strategie zeigt auf, wie Europa auf dem Weg zur Klimaneutralität eine Führungsrolle übernehmen kann, indem – unter Gewährleistung der sozialen Fairness für einen gerechten Übergang – in realistische technologische Lösungen investiert wird, den Bürgerinnen und Bürgern Eigenverantwortung übertragen wird und Maßnahmen in Schlüsselbereichen wie Industriepolitik, Finanzen oder Forschung angeglichen werden.
Wie in der Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal dargelegt ist, schlägt die Kommission in Ergänzung der bereits für den Zeitraum 2021-2027 vorgelegten Haushalts- und Legislativvorschläge einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vor. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang umfasst einen Fonds für einen gerechten Übergang, der im Rahmen der Kohäsionspolitik zum Einsatz kommt. Dieser Fonds für einen gerechten Übergang wird mittels einer eigenen Verordnung eingerichtet, in der sein spezifisches Ziel, sein geografischer Anwendungsbereich, die Methode für die Zuweisung von Finanzmitteln und der Inhalt der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang festgelegt werden, die zur Untermauerung der Programmplanung benötigt werden.
Der Fonds für einen gerechten Übergang wird die vorgeschlagenen kohäsionspolitischen Fonds – also den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Kohäsionsfonds – ergänzen und somit im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzt werden. Für die allgemeine Verwaltung werden daher die Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („Dachverordnung“) gelten. Daher muss dieser Vorschlag geändert werden, um den Fonds für einen gerechten Übergang als neuen kohäsionspolitischen Fonds aufzunehmen.
2.
RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•
Rechtsgrundlage
Die Unionsmaßnahme wird durch Artikel 174 Absatz 1 AEUV gerechtfertigt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.“
•
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 AEUV verfügt die Union im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie bei bestimmten Aspekten der Sozialpolitik über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Sie ist ebenso für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für allgemeine und berufliche Bildung und Industrie zuständig (Artikel 6 AEUV).
Mit der geteilten Verwaltung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden und Maßnahmen auf Unionsebene angesichts der Möglichkeiten und spezifischen Gegebenheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene gerechtfertigt sind. Die geteilte Verwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger und verknüpft lokalen Bedarf mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Unionszielen, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen und die Programme gemeinsam kofinanzieren.
•
Wahl des Instruments
Mit dieser Verordnung wird der Vorschlag für die Dachverordnung geändert.
3.
ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•
Konsultation der Interessenträger
In der Begründung des ursprünglichen Vorschlags für die Dachverordnung sind die durchgeführten Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger sowie die Einbindung der jeweiligen Ergebnisse genau dargelegt. Die vorliegende Änderung erfordert keine weitere Konsultation.
•
Bewertungen und Folgenabschätzungen
Die Begründung des ursprünglichen Vorschlags für die Dachverordnung enthält genaue Angaben zum Ergebnis der zur Stützung des Vorschlags vorgenommenen Ex-post- und der Zwischenbewertungen.
Sie bestätigt ferner, dass für diese Verordnung keine Folgenabschätzung notwendig ist, da darin gemeinsame Regelungen und ein Umsetzungsmechanismus für verschiedene politische Strategien und Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung festgelegt werden. Die für die einzelnen Unterstützungsfonds spezifischen Verordnungen werden dagegen von ihren eigenen Folgenabschätzungen flankiert.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission ist bestrebt, ihre in den politischen Leitlinien festgelegten Prioritäten als Teil des umfassenderen Ziels für den Unionshaushalt weiterzuverfolgen. Ein ambitionierter Fonds für einen gerechten Übergang ist in diesem Zusammenhang eine Priorität. Aus diesem Grund legt die Kommission den Legislativvorschlag, der die bestehenden Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ergänzt und einen weiteren Vorschlag darstellt, schon sehr bald nach Beginn ihrer Amtszeit vor. Der Vorschlag wie auch die vorliegende Änderung des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung werden in die Verhandlungen über den nächsten MFR einfließen und voraussichtlich in eine umfassende Einigung über den nächsten MFR einbezogen.
5.
SONSTIGE ELEMENTE
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Rechtsrahmen besteht aus einem eigenen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang und gezielten Änderungen des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung.
Die Gestaltung und die Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang werden in der Dachverordnung geregelt, welche zu ändern ist.
Die wichtigsten eingeführten Änderungen betreffen Folgendes:
·Anpassungen der inhaltlichen Anforderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme, die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt werden. Diese halten insbesondere die Verpflichtung fest, als Anhang zu den Programmen, die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt werden, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang vorzulegen, wie im Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt.
·Beschreibung des Mechanismus und der Regelungen für die obligatorische Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den Fonds für einen gerechten Übergang auf Grundlage der zu unterstützenden Art der Intervention.
·Anwendung der Bestimmungen der Dachverordnung und des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang zu den ergänzenden EFRE-/ESF+-Mitteln, um sicherzustellen, dass ein einziges Regelwert für alle Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang gilt (Mittel aus einer einzigen Quelle mit einem einzigen Regelwert).
·Erläuterung, dass die Berechnungsgrundlagen der Anforderungen in puncto thematische Konzentration für den EFRE und den ESF+ keine Beträge enthalten, die aus dem EFRE und dem ESF+ als ergänzende Mittel auf den Fonds für einen gerechten Übergang übertragen wurden.
2018/0196 (COD)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
Der Vorschlag COM(2018) 375 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1)
Der Titel des Vorschlags erhält folgende Fassung:
„Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa“
(2)
Erwägungsgrund 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), Europäischer Sozialfonds Plus („ESF+“), Kohäsionsfonds, Fonds für einen gerechten Übergang („JTF“), im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und Instrument für integriertes Grenzmanagement und Visa („BMVI“) – weiterzuentwickeln, sollten Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV für all diese Fonds („die Fonds“) festgelegt werden, die den Anwendungsbereich der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFF festgelegt werden.“;
(3)
Erwägungsgrund 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Um zu den Prioritäten der Union beizutragen, sollten die Fonds ihre Unterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen im Einklang mit ihren fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren im Vertrag verankerten Zielen konzentrieren. Die politischen Ziele für den AMIF, den ISF und das BMVI sollten in den jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden. Der JTF und die Mittel aus dem EFRE und dem ESF+, die als ergänzende Unterstützung an den JTF übertragen werden, sollten zu einem einzigen spezifischen Ziel beitragen.“;
(4)
in Erwägungsgrund 19 erhält der erste Satz die folgende Fassung:
„Der Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung für alle aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programme durchführen. “;
(5)
der folgende Erwägungsgrund 22a wird eingefügt:
„(22a) Zur Steigerung der Wirksamkeit des JTF sollten diesem Fonds ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ zur Verfügung gestellt werden. Diese ergänzenden Mittel sollten durch eine spezifische obligatorische Übertragung aus diesen Fonds auf den JTF bereitgestellt werden, wobei die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgehaltenen mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen zu berücksichtigen sind, die angegangen werden müssen. Die zu übertragenden Beträge sollten aus Mitteln der Regionenkategorien bereitgestellt werden, in denen die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelten Gebiete liegen. Angesichts dieser spezifischen Vorkehrungen für den Einsatz der JTF-Mittel sollte für die Zusammensetzung der JTF-Mittel lediglich der spezifische Übertragungsmechanismus angewendet werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass für den JTF und die aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF übertragenen Mittel, die dann ebenfalls eine Unterstützung aus dem JTF darstellen, nur die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] gelten sollten. Auf die ergänzende Unterstützung sollten weder die Verordnung (EU) [EFRE-/Kohäsionsfondsverordnung] noch die Verordnung (EU) [ESF+-Verordnung] Anwendung finden. Daher sollten die als ergänzende Unterstützung auf den JTF übertragenen EFRE-Mittel nicht in die Berechnungsgrundlage für die Anforderungen in puncto thematische Konzentration aus Artikel 3 der Verordnung (EU) [EFRE-/Kohäsionsfondsverordnung] und die Berechnungsgrundlage der Mindestzuweisung an nachhaltige Stadtentwicklung aus Artikel 9 der Verordnung (EU) [EFRE-/Kohäsionsfondsverordnung] mit einfließen. Dasselbe gilt für die als ergänzende Unterstützung an den JTF übertragenen ESF+-Mittel in Bezug auf die Anforderungen in puncto thematische Konzentration aus Artikel 7 der Verordnung (EU) [ESF+-Verordnung].“;
(6)
Erwägungsgrund 27 erhält folgende Fassung:
„(27) Um die Leistung der Programme zu untersuchen, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse einsetzen. Für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten jährliche Durchführungsberichte durch einen jährlichen strukturierten politischen Dialog ersetzt werden, dessen Grundlage die vom Mitgliedstaat bereitgestellten neuesten Informationen und Daten zur Programmdurchführung sind. Die jährliche Überprüfungssitzung sollte auch für Programme, an denen der JTF beteiligt ist, organisiert werden.“;
(7)
Erwägungsgrund 39 erhält folgende Fassung:
„(39) Zur Verbesserung von Komplementaritäten und zur Vereinfachung der Durchführung sollte es möglich sein, in gemeinsamen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EFRE mit Unterstützung aus dem ESF+ zu kombinieren.“;
(8)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:
(a)die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang („JFT“), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds („EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds („AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit („ISF“) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („BMVI“) (im Folgenden „die Fonds“).
(b)die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFF.“;
b)in Absatz 6 wird der folgende Buchstabe h eingefügt:
„(h) Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] („JTF-Verordnung)(*).
(*) ABl. L vom , S. .“;
(9)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)in Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:
„Der JTF trägt zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen.
Unterabsatz 1 in Absatz 1 gilt nicht für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die im Einklang mit Artikel 21a auf den JTF übertragen werden.“;
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der EFRE, der ESF+, der Kohäsionsfonds und der JTF tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV durch die Verfolgung der nachstehenden Ziele:
(a)Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF, sowie
(b)Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), unterstützt aus dem EFRE.“;
(c)in Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Im Falle des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des JTF wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.“;
(10)
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„(a) ausgewählte politische Ziele und das spezifische Ziel des JTF unter Angabe der jeweils eingesetzten Fonds und Programme mit entsprechender Begründung sowie gegebenenfalls mit Begründung der Nutzung des Umsetzungsmodus von InvestEU unter Berücksichtigung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen;“;
b)in Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„(b) für jedes der ausgewählten politischen Ziele aus Buchstabe a und das spezifische Ziel des JTF:“;
c)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„(c) die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der Fonds aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler Ebene unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zu thematischer Konzentration sowie die vorläufige Mittelzuweisung für das spezifische Ziel des JTF einschließlich jedweder EFRE- und ESF+-Mittel, die im Einklang mit Artikel 21a auf den JTF zu übertragen sind;“;
(11)
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFF bei Einsatz über InvestEU“;
b)in Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll.“;
(12)
Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Anhang IV gilt nicht für aus dem EMFF unterstützte Programme.
Ebenso wenig gilt Anhang IV für aus dem JTF unterstützte Prioritäten und für die im Einklang mit Artikel 21a auf den JTF übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel. “;
(13)
Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„(1) Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:“;
b)der folgende Buchstabe e wird hinzugefügt:
„(e) zusätzlich für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.
(*) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.“;
(14)
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen bzw. dem spezifischen Ziel des JTF und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.“;
b)in Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 die folgende Fassung:
„(2) Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.“;
c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i. in Buchstabe a wird die folgende Ziffer viii hinzugefügt:
„viii.darüber hinaus für aus dem JTF unterstützte Programme der in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelten mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen, wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] dargelegt;“;
ii.Buchstabe d wird wie folgt geändert:
-Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i.die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen, den makroregionalen Strategien, den Meeresbeckenstrategien sowie den aus dem JTF unterstützten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang nach Maßgabe des Artikels [7] der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung], falls zutreffend;“;
-die folgende Ziffer viii wird hinzugefügt:
„viii. darüber hinaus für das spezifische Ziel des JTF die Begründung der gemäß Artikel 21a aus EFRE- bzw. dem ESF+-Mitteln übertragenen Beträge sowie deren Aufschlüsselung nach Regionenkategorie, unter Widerspiegelung der Arten der im Einklang mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] geplanten Interventionen; “;
iii.in Buchstabe f erhält Ziffer i folgende Fassung:
„i. einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jeden Fonds und jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt, einschließlich aller gemäß Artikel 21 bzw. 21a übertragenen Beträge; “;
d)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei EFRE-, ESF+-, Kohäsionsfonds- und JTF-Programmen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.“;
e)der folgende Absatz 8 wird hinzugefügt:
„(8) Für aus dem JTF unterstützte Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang nach Maßgabe des Artikels [7] der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] als Bestandteil des Programms oder des Antrags auf dessen Änderung.“;
(15)
in Artikel 19 Absatz 5 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(5) Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem JTF unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.“;
(16)
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
„Artikel 20
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem Kohäsionsfonds
(1)
Aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.
(2)
Aus dem EFRE und dem ESF+ kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms – ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig. Diese Option gilt nicht für die EFRE- und ESF+-Mittel, die im Einklang mit Artikel 21a auf den JTF übertragen werden.“;
(17)
in Artikel 21 wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:
„(6) JTF-Ressourcen, einschließlich der gemäß Artikel 21a aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, sind nicht wie in den Absätzen 1 bis 5 dargelegt auf andere Fonds oder Instrumente übertragbar.
Der JTF erhält keine Übertragungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5.
Die Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF im Einklang mit Artikel 21a fließt nicht in die Berechnungsgrundlage für die Zwecke der Obergrenze von 5 % aus Absatz 1 ein. “;
(18)
der folgende Artikel 21a wird eingefügt:
„Artikel 21a
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF
(1)Die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ nach Maßgabe des Artikels [3] der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] zur Verfügung stehen, werden durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden für die Regionenkategorie, in der das betroffene Gebiet liegt, ergänzt. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen. Keinesfalls übersteigen die aus dem EFRE oder aus dem ESF+ übertragenen Mittel 20 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat.
Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii die der Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
(2)Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] eingesetzt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) [EFRE-/Kohäsionsfondsverordnung] und der Verordnung (EU) [ESF+-Verordnung] gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.“;
(19)
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem EMFF unterstützt werden.;“
(20)
in Artikel 31 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
„(e) für Unterstützung aus dem JTF: 3,25 %.“;
(21)
in Artikel 35 Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„(b) die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme;“;
(22)
in Artikel 36 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(3) Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung Informationen zu den in Artikel 35 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung.“;
(23)
Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme übermittelt jede Verwaltungsbehörde der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.“;
(24)
in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c erhält Ziffer ii folgende Fassung:
„ii. aus dem ESF+, dem JTF, dem EMFF, dem ISF, dem AMIF und dem BMVI unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;“;
(25)
in Artikel 48 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so erfolgt der Beitrag an den Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI als Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen, es sei denn das Vorhaben wird im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, bei denen Pauschalfinanzierungen angewandt werden, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.“;
(26)
Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei aus dem AMIF, dem ISF, dem BMVI, dem ESF+, dem JTF und dem EFRE unterstützten Vorhaben werden Gehälter und Zulagen, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht in der Pauschalfinanzierung enthalten sind.“;
(27)
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a)in Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz eingefügt:
„Beim JTF tragen Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben zur Umsetzung des entsprechenden, nach Maßgabe des Artikels [7] der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] aufgestellten territorialen Plans für einen gerechten Übergang bei.“;
b)in Absatz 7 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF ist dies der Fall, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.“;
(28)
Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei aus dem ESF+ oder im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben h, i und j der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] aus dem JTF unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Regelungen der staatlichen Beihilfen gilt.“;
(29)
in Artikel 73 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die statistische Stichprobe kann mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem ESF+ unterstützt werden, ebenso wie – gegebenenfalls vorbehaltlich der Schichtung – mindestens einen Programmplanungszeitraum, ganz nach professionellem Ermessen der Prüfbehörde.“;
(30)
in Artikel 74 Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(3) Die Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300 000 EUR für den ESF+ und den JTF bzw. 200 000 EUR für den EMFF, den AMIF, den ISF und das BMVI nicht übersteigen, werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben beendet wird, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird.“;
(31)
Artikel 96 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) In Bezug auf das letzte Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Datum der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 38 eine Zahlung bzw. eine Wiedereinziehung des jährlichen Saldos der Rechnungslegung vor.“;
(32)
in Artikel 98 wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:
„(6) In den fondsspezifischen Regelungen für den JTF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen der Kommission festgelegt werden, die sich auf die Verfehlung der für den JTF festgelegten Zielwerte beziehen.“;
(33)
Artikel 99 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem ESF+, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist aus Artikel 38 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.“;
(34)
in Artikel 106 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz eingefügt:
„Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität ist nicht höher als die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Region, in der das Gebiet oder die Gebiete aus den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang nach Maßgabe des Artikels [7] der Verordnung (EU) [JTF-Verordnung] liegt bzw. liegen.“;
(35) Die Anhänge I, II, V und VII werden im Einklang mit dem Anhang des vorliegenden Vorschlags geändert.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2020
COM(2020) 23 final
ANHANG
des
geänderten Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
ANHANG
Die Anhänge I, II, V und VII des Vorschlags COM(2018) 375 der Kommission werden wie folgt geändert:
ANHANG I
(1) Der Titel erhält folgende Fassung:
„Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF – Artikel 17 Absatz 5“
(2) In die Überschrift von Tabelle 1 wird die folgende Fußnote eingefügt:
„ Für das aus dem JTF unterstützte spezifische Ziel „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“ dürfen die Interventionsbereiche jedweder politischen Ziele herangezogen werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den Artikeln [4] und [5] der Verordnung (EU) [neue JTF-Verordnung] und dem relevanten territorialen Plan für einen gerechten Übergang. Für dieses spezifische Ziel wird für alle herangezogenen Interventionsbereiche der Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele auf 100 % festgelegt.“
ANHANG II
(1)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF, falls zutreffend
Bezug: Artikel 8 Buchstabe a der Dachverordnung, Artikel 3 der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung
Tabelle 1: Auswahl des politischen Ziels (und des spezifischen Ziels des JTF) mit Begründung
Ausgewähltes Ziel
|
Programm
|
Fonds
|
|
Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels (oder des spezifischen Ziels des JTF)
|
|
|
|
|
[3500 pro Ziel]
|
“
(2)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Vorläufige Mittelzuweisung aufgeschlüsselt nach politischem Ziel und spezifischem Ziel des JTF
Bezug: Artikel 8 Buchstabe c der Dachverordnung
Tabelle 4: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF aufgeschlüsselt nach politischem Ziel*
Politisches Ziel/Spezifisches Ziel des JTF
|
EFRE
|
ESF+
|
JTF
|
Kohäsionsfonds
|
EMFF
|
insgesamt
|
Politisches Ziel 1
|
|
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 2
|
|
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 3
|
|
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 4
|
|
|
|
|
|
|
Politisches Ziel 5
|
|
|
|
|
|
|
Spezifisches Ziel des JTF**
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe
|
|
|
|
|
|
|
Zuweisung für 2026-2027
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
* Politische Ziele und das spezifische Ziel des JTF gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF Jahre 2021-2025, für den EMFF 2021-2027.
** In diese Zeile die vorgesehene ergänzende, auf den JTF zu übertragende Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF+ eintragen.“
(3)
In Nummer 6 erhält Tabelle 6 folgende Fassung:
„Tabelle 6: Auflistung der Programme mit vorläufigen Mittelzuweisungen*
Bezeichnung [255]
|
Fonds
|
Regionenkategorie
|
Unionsbeitrag
|
nationaler Beitrag**
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
Programm 1
|
EFRE
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
Programm 1
|
Kohäsionsfonds
|
|
|
|
|
Programm 1
|
ESF+
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
Programm 1
|
JTF – Zuweisung***
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
Programm 1
|
JTF – auf den JTF zu übertragende ergänzende Unterstützung aus dem ESF+
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
Programm 1
|
JTF – auf den JTF zu übertragende ergänzende Unterstützung aus dem EFRE
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
Insgesamt
|
EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, JTF
|
|
|
|
|
Programm 2
|
EMFF
|
|
|
|
|
Programm 3
|
AMIF
|
|
|
|
|
Programm 4
|
ISF
|
|
|
|
|
Programm 5
|
BMVI
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
alle Fonds
|
|
|
|
|
* Politische Ziele und das spezifische Ziel des JTF gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dachverordnung. Für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF Jahre 2021-2025, für den EMFF 2021-2027.
** Im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 zur Festlegung von Kofinanzierungssätzen.
*** Die vorgesehene vorläufige Zuweisung an den JTF – getrennte Angabe der ursprünglichen JTF-Zuweisung und der ergänzenden Unterstützung aus dem ESF+ und dem EFRE für die betroffene Regionenkategorie, sofern bereits bekannt.“
ANHANG V
(1)
Die Überschrift und die erste Tabelle erhalten folgende Fassung:
„Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“), dem ESF+, dem JTF, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützte Programme – Artikel 16 Absatz 3
CCI-Nr.
|
|
Bezeichnung auf EN
|
[255 Zeichen*]
|
Bezeichnung in Landesprache(n)
|
[255]
|
Version
|
|
Erstes Jahr
|
[4]
|
Letztes Jahr
|
[4]
|
Förderfähig ab
|
|
Förderfähig bis
|
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses
|
|
Datum des Kommissionsbeschlusses
|
|
Nummer Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats
|
|
Datum, an dem der Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats in Kraft getreten ist
|
|
Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 19 Absatz 5)
|
ja/nein
|
Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFF)
|
|
Betroffener Fonds
|
EFRE
|
|
Kohäsionsfonds
|
|
ESF+
|
|
JTF
|
|
EMFF
|
* Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen.“
(2)
In Nummer 2 erhält Tabelle 1 T folgende Fassung:
„
ID
|
Bezeichnung [300]
|
TH
|
Berechnungsgrundlage
|
Fonds
|
Unterstützte Regionenkategorie
|
Ausgewähltes spezifisches Ziel
|
1
|
Priorität 1
|
nein
|
|
EFRE
|
stärker entwickelt
|
SZ 1
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
SZ 2
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
SZ 3
|
2
|
Priorität 2
|
nein
|
|
ESF+
|
stärker entwickelt
|
SZ 4
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
SZ 5
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
3
|
Priorität 3
|
nein
|
|
Kohäsionsfonds
|
entfällt
|
SZ 6
|
4
|
Priorität 4
|
nein
|
|
JTF*
|
stärker entwickelt
|
SZ JTF
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
5
|
Priorität technische Hilfe
|
ja
|
|
|
|
entfällt
|
..
|
eigene Priorität für die Jugendbeschäftigung
|
nein
|
|
ESF+
|
|
|
..
|
eigene Priorität für die länderspezifischen Empfehlungen
|
nein
|
|
ESF+
|
|
|
..
|
eigene Priorität für innovative Maßnahmen
|
nein
|
|
ESF+
|
|
SZ 8
|
|
eigene Priorität für materielle Deprivation
|
nein
|
|
ESF+
|
|
SZ 9
|
* Enthält die JTF-Zuweisung sowie die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene ergänzende Unterstützung.“
(3)
In Nummer 3.A erhält Tabelle 15 folgende Fassung:
„
|
Regionenkategorie
|
Fenster 1
|
Fenster 2
|
Fenster 3
|
Fenster 4
|
Fenster 5
|
Betrag
|
|
|
(a)
|
(b)
|
(c)
|
(d)
|
(e)
|
(f) = (a) + (b) + (c) + (d) + (e))
|
EFRE
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
ESF+
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
JTF*
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFF
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
*Ursprüngliche JTF-Zuweisung (ohne übertragene ergänzende Mittel) innerhalb der Einschränkungen aus Artikel 21.“
(4)
In Punkt 3.A wird eine neue Tabelle 18 eingefügt:
„Tabelle 18: Ursprüngliche JTF-Zuweisung an das Programm1
Bezug: Artikel 21a
|
Ursprüngliche JTF-Zuweisung an das Programm* aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
|
|
stärker entwickelt
|
Übergang
|
weniger entwickelt
|
Ursprüngliche JTF-Zuweisung an das Programm*
|
|
|
|
* Programm mit JTF-Zuweisung.
1 Wenn der JTF der „betroffene Fonds“ ist (grundlegende Angaben zum Programm, S. 1 des Programmmusters).“
(5)
In Punkt 3.A wird nach Tabelle 18 ein neues Auswahlfeld eingefügt:
„Obligatorische Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den Fonds für einen gerechten Übergang als ergänzende Unterstützung2
Übertragung auf den JTF
|
betrifft interne Übertragungen innerhalb des Programms mit JTF-Zuweisung (Tabelle 18A)
|
|
betrifft Übertragungen von anderen Programmen auf das Programm mit JTF-Zuweisung (Tabelle 18B)
|
|
entfällt (d. h. Programm wird nicht aus dem JTF unterstützt)
|
2 Erhält ein aus dem JTF unterstütztes Programm eine ergänzende Unterstützung (vgl. Artikel 21a) innerhalb des Programms und von anderen Programmen, so sind sowohl Tabelle 18A als auch Tabelle 18B auszufüllen.“
(6)
In Punkt 3.A wird eine neue Tabelle 18A eingefügt:
„Tabelle 18A: Übertragung von EFRE+ und ESF+-Mitteln auf den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) innerhalb des Programms
|
JTF-Zuweisung in dem Programm* aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
|
|
stärker entwickelt
|
Übergang
|
weniger entwickelt
|
Übertragung innerhalb des Programms* (ergänzende Zuweisung) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
|
|
|
|
EFRE
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
ESF+
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
Insgesamt
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
* Programm mit JTF-Zuweisung.“
(7)
In Punkt 3.A wird eine neue Tabelle 18B eingefügt:
„Tabelle 18B: Übertragung von EFRE+ und ESF+-Mitteln von einem (oder mehreren) anderen Programm(en) auf den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) innerhalb dieses Programms
|
Ergänzende Unterstützung für den JTF in diesem Programm (CCI-Nr.)* aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
|
|
stärker entwickelt
|
Übergang
|
weniger entwickelt
|
Übertragung(en) von einem (oder mehreren) anderen Programm(en)** aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
|
|
|
|
Programm 1 (CCI-Nr.)
|
|
|
|
EFRE
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
ESF+
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
Programm 2 (CCI-Nr.)
|
|
|
|
Programm 3 (CCI-Nr.)
|
|
|
|
EFRE insgesamt
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
ESF+ insgesamt
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
Randlage
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
* Programme mit JTF-Zuweisung, die aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung erhalten.
** Programme, die aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung bereitstellen (Quelle).“
Begründung für die obligatorische Übertragung vom EFRE und vom ESF+ basierend auf den geplanten Arten der Intervention – Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii
(8)
In Nummer 3.1 erhält Tabelle 10 folgende Fassung:
„
Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr
|
Fonds
|
Regionenkategorie
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
EFRE*
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+*
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JTF**
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds
|
entfällt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFF
|
entfällt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
* Beträge nach der obligatorischen Übertragung, d. h. erfolgt die obligatorische Übertragung vom EFRE und vom ESF+ aus diesem Programm, so enthalten die EFRE- und ESF+-Beträge die übertragenen Beträge nicht.
** Angabe der JTF-Mittel insgesamt auf Grundlage von Tabelle 18 (d. h. JTF-Zuweisung und aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene ergänzende Unterstützung).“
(9)
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
„3.2. Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung *
Bezug: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 6
Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“:
Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
|
Politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe
|
Priorität
|
Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich)
|
Fonds
|
Regionenkategorie**
|
Unionsbeitrag
|
nationaler Beitrag
|
indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags
|
Insgesamt
|
Kofinanzierungssatz
|
|
|
|
|
|
|
|
öffentlich
|
privat
|
|
|
|
|
|
|
|
(a)
|
(b) = (c) + (d)
|
(c)
|
(d)
|
(e) = (a) + (b)***
|
(f) = (a) ÷ (e)***
|
|
Priorität 1
|
Ö/I
|
EFRE
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 2
|
|
ESF+
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 3
|
|
JTF****
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 4
|
|
Kohäsionsfonds
|
|
|
|
|
|
|
|
TH
|
Technische Hilfe Artikel 29 der Dachverordnung
|
|
EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds oder JTF
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe Artikel 30 der Dachverordnung
|
|
EFRE oder ESF+ oder Kohäsionsfonds oder JTF
|
|
|
|
|
|
|
|
EFRE insgesamt
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ insgesamt
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
|
|
|
|
|
JTF insgesamt
|
|
|
stärker entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds insgesamt
|
|
entfällt
|
|
|
|
|
|
|
|
Endsumme
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
* Vor der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF, Mittelausstattung nur für die Jahre 2021 bis 2025.
** Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.
*** Falls zutreffend, für alle Regionenkategorien.
**** Angabe der JTF-Mittel insgesamt auf Grundlage von Tabelle 18 (d. h. eine JTF-Zuweisung und aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene ergänzende Unterstützung).“
(10)
In Nummer 8 erhält Tabelle 14 folgende Fassung:
„
Angabe der Nutzung von Artikel 88 und 89 der Dachverordnung*
|
Priorität Nr.
|
Fonds
|
Spezifisches Ziel (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) oder Unterstützungsbereich (EMFF)
|
Nutzung der Erstattung förderfähiger Ausgaben basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 88 der Dachverordnung
|
Priorität 1
|
EFRE
|
SZ 1
|
|
|
|
SZ 2
|
|
Priorität 2
|
ESF+
|
SZ 3
|
|
|
|
SZ 4
|
|
Priorität 3
|
Kohäsionsfonds
|
SZ 5
|
|
|
|
SZ 6
|
|
Priorität 4
|
JTF
|
SZ JTF
|
Nutzung der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 89 der Dachverordnung
|
Priorität 1
|
EFRE
|
SZ 7
|
|
|
|
SZ 8
|
|
Priorität 2
|
ESF+
|
SZ 9
|
|
|
|
SZ 10
|
|
Priorität 3
|
Kohäsionsfonds
|
SZ 11
|
|
|
|
SZ 12
|
|
Priorität 4
|
JTF
|
SZ JTF
|
* Vollständige Angaben werden gemäß Mustern im Anhang der Dachverordnung bereitgestellt.“
ANHANG VII
(1)
Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
„
1.
|
2.
|
3.
|
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
8.
|
9.
|
10.
|
11.
|
12.
|
13.
|
Mittelausstattung der Priorität basierend auf dem Programm
|
Kumulierte Daten zum finanziellen Fortschritt des Programms
|
Priorität
|
Spezifisches Ziel
|
Fonds
|
Regionenkategorie
|
Berechnungsgrundlage für den Unionsbeitrag*
(Gesamter Beitrag oder öffentlicher Beitrag)
|
Mittelausstattung insgesamt
(EUR)
|
Kofinanzierungssatz
(%)
|
Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR)
|
Beitrag aus den Fonds für Vorhaben, die für eine Unterstützung ausgewählt wurden (EUR)
|
Anteil der Gesamtzuweisung für die ausgewählten Vorhaben (%)
[(Spalte 7) / (Spalte 5) x 100]
|
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben
|
Anteil der Gesamtzuweisung für den Begünstigten entstandene und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlte förderfähige Ausgaben (%)
[(Spalte 10) / (Spalte 5) x 100]
|
Anzahl der ausgewählten Vorhaben
|
|
|
|
Berechnung
|
|
Berechnung
|
|
<type='S’ input='G'>
|
<type='S’ input='G'>
|
<type='S’ input='G'>
|
<type='S’ input='G'>
|
<type='S’ input='G'>
|
<type='N’ input='G'>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='Cu' input='M'>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input='M'>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input='M'>
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 1
|
SZ 1
|
EFRE
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 2
|
SZ 2
|
ESF+
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 3
|
SZ 3
|
Kohäsionsfonds
|
entfällt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Priorität 4
|
SZ JTF
|
JTF*
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt
|
|
EFRE
|
Weniger entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
EFRE
|
Übergangsregionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
EFRE
|
Stärker entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
EFRE
|
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
ESF+
|
Weniger entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
ESF+
|
Übergangsregionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
ESF+
|
Stärker entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
ESF+
|
Besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
Kohäsionsfonds
|
entfällt
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
JTF*
|
Weniger entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
JTF*
|
Übergangsregionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
Insgesamt
|
|
JTF*
|
Stärker entwickelte Regionen
|
|
<type='N' input=' G '>
|
|
<type='Cu' input=' G '>
|
|
<type='P' input=' G '>
|
<type='Cu' input=' G '>
|
<type='P’ input='G'>
|
<type='N' input=' G '>
|
** Beträge enthalten gegebenenfalls die ergänzende aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene Unterstützung.“
(2)
Tabelle 7 erhält folgende Fassung:
„
Fonds
|
Regionenkategorie
|
Beitrag der Union
|
|
|
[laufendes Kalenderjahr]
|
[darauf folgendes Kalenderjahr]
|
|
|
Januar - Oktober
|
November - Dezember
|
Januar - Dezember
|
EFRE
|
Weniger entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Übergangsregionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Stärker entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte*
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
ETZ
|
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
ESF+
|
Weniger entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Übergangsregionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Stärker entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte*
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
JTF**
|
Weniger entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Übergangsregionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
|
Stärker entwickelte Regionen
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
<type="Cu" input="M">
|
ISF
|
|
|
|
|
BMVI
|
|
|
|
|
* Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.
** Beträge enthalten gegebenenfalls die ergänzende aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene Förderung.“