Brüssel, den 20.7.2021

SWD(2021) 727 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021






Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei

Begleitunterlage zur

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021

Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

{COM(2021) 700 final} - {SWD(2021) 701 final} - {SWD(2021) 702 final} - {SWD(2021) 703 final} - {SWD(2021) 704 final} - {SWD(2021) 705 final} - {SWD(2021) 706 final} - {SWD(2021) 707 final} - {SWD(2021) 708 final} - {SWD(2021) 709 final} - {SWD(2021) 710 final} - {SWD(2021) 711 final} - {SWD(2021) 712 final} - {SWD(2021) 713 final} - {SWD(2021) 714 final} - {SWD(2021) 715 final} - {SWD(2021) 716 final} - {SWD(2021) 717 final} - {SWD(2021) 718 final} - {SWD(2021) 719 final} - {SWD(2021) 720 final} - {SWD(2021) 721 final} - {SWD(2021) 722 final} - {SWD(2021) 723 final} - {SWD(2021) 724 final} - {SWD(2021) 725 final} - {SWD(2021) 726 final}


Zusammenfassung

Die bereits im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellten bedeutenden Anstrengungen zur Verbesserung der Unabhängigkeit, Integrität, Qualität und Effizienz des slowakischen Justizsystems wurden fortgesetzt. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament eine umfassende Verfassungsreform sowie entsprechende Ausführungsgesetze für das Justizsystem, insbesondere für das Verfassungsgericht und den Gerichtsrat. Die Behörden haben auch ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption im Justizwesen verstärkt. Derzeit wird eine Reform der Gerichtsbezirke vorbereitet, an der der Europarat beteiligt ist und zu der mehrere Interessenträger Stellung genommen haben. Es wurde ein Oberstes Verwaltungsgericht eingerichtet. Ein neuer Generalstaatsanwalt und ein Sonderstaatsanwalt wurden in einem neuen transparenten Verfahren gewählt. Diese Reformen spiegeln die Bemühungen um eine Verbesserung des Justizsystems wider und es ist wichtig, dass bei ihrer Umsetzung die einschlägigen europäischen Standards zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz berücksichtigt werden. Dies ist auch deshalb wichtig, da die wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz sich zwar unter den Unternehmen verbessert hat, in der breiten Öffentlichkeit aber nach wie vor sehr gering ist.

Die Anstrengungen der Slowakei zur Bekämpfung der Korruption haben erheblich zugenommen und zeigen Wirkung: Mehrere Korruptionsfälle auf hoher Ebene werden untersucht und verfolgt. Ferner wurden leitende Beamte ausgewählt und ernannt, darunter die Leiterin der neuen Stelle für den Schutz von Hinweisgebern, die ihre Arbeit am 1. September 2021 aufnehmen wird. Die Kapazitäten zur Aufdeckung und Untersuchung von Korruptionsdelikten können durch Investitionen in die Spezialisierung, spezielle analytische Fachkenntnisse und Integritätsschulungen für die nationale Kriminalagentur noch gestärkt werden. Bei der Korruptionsprävention sind langsame Fortschritte zu verzeichnen. Mehrere Versuche der Regulierung von Lobbyarbeit sind bislang gescheitert. Allerdings sind Gesetzentwürfe über Lobbyarbeit, den Drehtüreffekt, Vermögenserklärungen, Interessenkonflikte von Abgeordneten und die Vergabe öffentlicher Aufträge in Planung oder in der Anfangsphase.

Die Verfassung und das Sekundärrecht der Slowakei bieten den Rechtsrahmen für den Schutz der Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen, Medienpluralismus und Presserechte. Ein Rahmen zur Gewährleistung transparenter Eigentumsverhältnisse im Medienbereich soll mit einem Gesetzentwurf geschaffen werden, der derzeit diskutiert und voraussichtlich im September 2021 verabschiedet wird. Die von der Regierung geplanten Gesetzesvorschläge zur Gewährleistung besserer Rahmenbedingungen für Journalisten wurden verschoben. Die Verbreitung staatlicher Werbung ist nach wie vor nicht reguliert. Gegen mehrere Personen, die an der Ermordung des Investigativjournalisten Ján Kuciak und seiner Verlobten im Jahr 2018 beteiligt waren, sind Verurteilungen ausgesprochen worden. Die Freisprüche der mutmaßlichen Drahtzieher des Mordes wurden durch das Oberste Gericht aufgehoben, das die Rechtssache an das Fachgericht für Strafsachen zurückverwiesen hat. Eine Verurteilung wurde bestätigt. Ein Programm zur Unterstützung der Nachrichtenmedien angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist nicht aufgelegt worden.

Was das System der Gewaltenteilung anbelangt, so ist der Gesetzgebungsprozess weiterhin zu verbessern: Interessenträger und die Zivilgesellschaft müssen stärker einbezogen werden. Dies wurde bereits im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 festgestellt. Im Rahmen der Verfassungsreform von Dezember 2020 wurde die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für die Überprüfung von Verfassungsgesetzen ausdrücklich ausgeschlossen. Infolgedessen hat das Verfassungsgericht die entsprechende Bestimmung überprüft. Der Ausnahmezustand aufgrund der COVID-19-Pandemie dauerte den Großteil des Jahres 2020 und bis in den Mai 2021 an, nachdem eine Gesetzesänderung im Dezember 2020 seine Verlängerung ermöglicht hatte. Die Bürgerbeauftragte und das nationale Zentrum für Menschenrechte spielten während der Pandemie eine aktive Rolle bei der Verteidigung der Grundrechte. Sorgen mehren sich über die Finanzierung bestimmter NRO, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkungen für NRO, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen.

I.Justizsystem

Das Gerichtswesen der Slowakischen Republik besteht aus 54 Bezirksgerichten, 8 Regionalgerichten, dem Fachgericht für Strafsachen, dem Obersten Gericht, dem Obersten Verwaltungsgericht und dem slowakischen Verfassungsgericht. 1 Die Regionalgerichte dienen als Berufungsgerichte in Zivil-, Handels- und Strafsachen und gleichzeitig als erstinstanzliche Gerichte in Verwaltungssachen. Das Fachgericht für Strafsachen ist gemäß der einschlägigen Bestimmung der Strafprozessordnung für die Rechtsprechung bei schweren Strafsachen zuständig. 2 Der Gerichtsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Selbstverwaltung des Justizwesens, bei der Ernennung, Suspendierung und Entlassung von Richtern sowie bei der Wahrung der richterlichen Ethik. Die Hälfte seiner Mitglieder (9 von 18) sind Richter, die von ihren Amtskollegen gewählt werden. Die anderen Mitglieder des Gerichtsrats werden durch den slowakischen Präsidenten, das Parlament und die Regierung ernannt. 3 Die slowakische Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige staatliche Behörde, die vom Generalstaatsanwalt geleitet wird. 4  Die Slowakei beteiligt sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft. Die Slowakische Rechtsanwaltskammer ist eine unabhängige selbstverwaltende Berufsorganisation. 5

Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Justiz hat sich in der Wahrnehmung der Unternehmen verbessert, sie wird von den Unternehmen jedoch immer noch als gering und von der breiten Öffentlichkeit als sehr gering eingeschätzt. 30 % der Unternehmen schätzen die Unabhängigkeit der Justiz als „eher gut“ oder „sehr gut“ ein, was gegenüber dem Jahr 2020 (15 %) eine erhebliche Verbesserung ist. 6 In der breiten Öffentlichkeit hat sich die wahrgenommene Unabhängigkeit der Gerichte und Richter jedoch nicht verbessert: 28 % schätzen die Unabhängigkeit der Justiz als „eher gut“ oder „sehr gut“ und 65 % als „eher schlecht“ oder „sehr schlecht“ ein. 7 Dies entspricht dem langfristigen Trend, auf den bereits im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 hingewiesen wurde. 8 Die Gründe, die am häufigsten für den wahrgenommenen Mangel an Unabhängigkeit angeführt wurden, sind zu fast gleichen Anteilen Einmischung oder Druck von der Regierung oder Politikern sowie Einmischung oder Druck von Personen mit wirtschaftlichen oder anderen speziellen Interessen. 9  

Die Behörden haben Schritte unternommen, um die Vorwürfe von Korruption und Amtsmissbrauch im Justizwesen zu untersuchen. Nach den öffentlichkeitswirksamen Polizeioperationen, auf die im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 verwiesen wurde, 10 sind weitere Einsätze erfolgt. Die Behörden unternehmen verstärkte Anstrengungen, um die Korruption im Justizsystem zu verringern: Derzeit sind gegen 20 Richter 11 und andere Vertreter der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden 12 Strafverfahren im Zusammenhang mit schweren Vorwürfen der Korruption und des Amtsmissbrauchs anhängig. Ein Richter wurde verurteilt. Infolge der strafrechtlichen Verfolgung traten mehrere Richter von ihrem Amt zurück oder wurden vom Dienst suspendiert. 13 Dass weiterhin konkrete Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Integrität des Justizsystems angegangen werden müssen, wurde auch im Rahmen des Europäischen Semesters herausgestellt und die Slowakei hat zu diesem Zweck eine länderspezifische Empfehlung erhalten. 14

Es wurde eine umfassende Justizreform bestehend aus Verfassungsänderungen und Durchführungsrechtsakten verabschiedet. Wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 dargelegt, 15 hatte die Regierung zuvor eine Reform angekündigt, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit zu stärken. 16 Die Verfassungsänderung und entsprechende Ausführungsgesetze wurden im Dezember 2020 verabschiedet. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Einrichtung eines Obersten Verwaltungsgerichts und auf Änderungen 17 bezüglich der Auswahl und Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts sowie mehrerer Bestimmungen zum Gerichtsrat. Interessenträger erklärten, dass die Reform die Anstrengungen zur Verbesserung des Justizsystems und zur Stärkung seiner Unabhängigkeit widerspiegele; 18 einige Teile der Reform stießen jedoch auch auf Widerstand (siehe unten).

Im Hinblick auf den Gerichtsrat wurden einige Aspekte der Reform begrüßt, doch über die Regelung für die Entlassung der Gerichtsratsmitglieder wurden Bedenken geäußert. Mit der Verfassungsreform wurden das Verfahren für die Ernennung der Gerichtsratsmitglieder und die Bestimmung über ihre Entlassung geändert und die Befugnisse des Rats erweitert. 19 Außerdem wurde die Regel eingeführt, dass die richterlichen Mitglieder des Rats in mehreren Wahlbezirken gewählt werden. 20 Nach Aussage der Regierung besteht das mit der Änderung verfolgte Ziel darin, die Legitimität des Rats zu erhöhen, indem die Unterschiedlichkeit der vertretenen Richter gesteigert wird. Dieses Ziel steht im Einklang mit entsprechenden Empfehlungen des Europarats. 21 Mit der Reform wurden auch die Befugnisse des Gerichtsrats erweitert. 22 Darüber hinaus ist darin ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitglieder des Gerichtsrats, darunter sein Präsident und sein stellvertretender Präsident, jederzeit durch die Instanz, die sie ernannt hat, entlassen werden können. 23 Gemäß der Begründung 24 impliziert dies, dass ein entsprechender Entlassungsvorschlag nicht an gesetzlich vorgeschriebene Kriterien gebunden ist 25 und stattdessen auf mangelndem Vertrauen beruhen kann 26 . Interessenträger gaben zu bedenken, dass dieser Aspekt der Reform die Unabhängigkeit des Gerichtsrats beeinträchtigen könnte. 27 Entsprechende Bedenken hat auch das Präsidium des Beirats Europäischer Richter (CCJE) in einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 zum Ausdruck gebracht. 28   Ein entlassenes Mitglied kann die Entlassungsentscheidung in Form einer Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht anfechten. 29 Es ist wichtig, dass ausreichende Garantien für die Unabhängigkeit des Gerichtsrats gegenüber der Legislative und der Exekutive bestehen; dies betrifft auch die Art und Weise, wie die Gerichtsratsmitglieder entlassen werden können. 30  

Mit Blick auf die Rechtssicherheit wurde ein Ruhestandsalter für Richter eingeführt. 31 Nach entsprechenden Verfassungsänderungen treten Richter nun mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand. 32 Der Gerichtsrat kann infolge der Reform nicht mehr nach eigenem Ermessen vorschlagen, einen Richter im Alter von über 65 Jahren in den Ruhestand zu versetzen, was die Rechtssicherheit und Stabilität von Richtern erhöht.

Die strafrechtliche Haftung von Richtern wurde geändert. Im Oktober 2020 wurde eine Änderung des Strafgesetzbuchs angenommen, 33 gefolgt von einer Änderung der Verfassungsbestimmung über die Immunität von Richtern. Nach den Reformen dürfen Richter 34 für eine bei ihrer Entscheidungsfindung geäußerte Meinung nicht zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Entscheidung als Straftat eingestuft werden kann. 35 Für solche Fälle wurde der neue Straftatbestand des Rechtsmissbrauchs in das Strafgesetzbuch aufgenommen. 36 Nach dieser Bestimmung können Richter 37 strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine willkürliche Entscheidung treffen, die einer anderen Person schadet oder Vorteile verschafft. 38 Die Bestimmung soll nur in Fällen offensichtlich willkürlicher und falscher Entscheidungen angewandt werden. 39 Die entsprechenden Strafverfahren werden vom Sonderstaatsanwalt und einem Fachgericht für Strafsachen geleitet. Richter, die dieser Straftat beschuldigt werden, können den Gerichtsrat ersuchen, der Fortsetzung der strafrechtlichen Verfolgung zu widersprechen. Wenn der Gerichtsrat dem Gesuch stattgibt, kommt dies der Einstellung des Verfahrens gleich. 40 Strafrechtlich verfolgte Richter können nur durch die Entscheidung eines Disziplinargerichts suspendiert werden. 41 Während europäische Standards vorsehen, dass Richter in Ausnahmefällen, bei Böswilligkeit oder grober Fahrlässigkeit, für ihre Entscheidungen zur Verantwortung gezogen werden können, muss jede Haftungsregelung für Richter klare und präzise Garantien aufweisen, damit jegliche Gefahr ihrer Verwendung als Druckmittel für die Rechtsprechungstätigkeit oder als System der politischen Kontrolle über den Inhalt justizieller Entscheidungen verhindert wird. 42 Es ist wichtig, dass diese Garantien bei der praktischen Anwendung der neuen Bestimmungen ordnungsgemäß entsprechend den europäischen Standards eingehalten werden. Einige Interessenträger haben Bedenken über die Verfassungsänderung bezüglich der Immunität von Richtern geäußert und darauf hingewiesen, dass der weit gefasste und vage Wortlaut ein Missbrauchsrisiko bergen könnte. 43

Die jüngste Verfassungsreform umfasst eine Änderung der Regelung für die Versetzung von Richtern ohne deren Zustimmung. Infolge der jüngsten Verfassungsreform können Richter im Fall einer Neuordnung der Gerichtsbezirke ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn eine solche Versetzung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizwesens zu gewährleisten. 44 Nach europäischen Standards ist die Versetzung von Richtern ohne deren Zustimmung in Ausnahmefällen möglich, sofern ausreichende Garantien vorhanden sind. Zu diesen Garantien gehört, dass die Richter nicht an ein Gericht einer niedrigeren Instanz versetzt werden dürfen und dass sie eine gerichtliche Überprüfung beantragen können. 45 Es ist wichtig, dass in dem entsprechenden Ausführungsgesetz 46 ausreichende Garantien festgelegt werden, die im Einklang mit europäischen Standards stehen.

Ein Entwurf für eine Reform der Gerichtsbezirke ist in Arbeit. Infolge eines Berichts der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) 47 , in dem unter anderem Überlegungen über eine stärkere Spezialisierung der Richter angestellt und eine Neueinteilung der räumlichen Zuständigkeiten der Gerichte, insbesondere eine Verringerung der Zahl der Bezirksgerichte empfohlen werden, 48 hat das Justizministerium Arbeitsgruppen mit Richtern und anderen Mitgliedern eingerichtet, um einen Entwurf für eine Reform der Gerichtsbezirke auszuarbeiten. 49 Ziel der Reform ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Justizwesen zu stärken und dessen Effizienz und Qualität zu verbessern. 50 Der Entwurf für die Aufteilung der Gerichtsbezirke beruht darauf, dass die Gerichte eine ausreichende Größe haben müssen, um eine stärkere Spezialisierung der Richter an den einzelnen Gerichten zu ermöglichen, wobei aber auch die kulturellen und regionalen Identitäten gewahrt und die Zugänglichkeit der Justiz gewährleistet werden müssen. 51 Auf der Grundlage von Daten zur Arbeitsbelastung der derzeitigen Gerichte sowie zur Infrastruktur und Zugänglichkeit der Gerichte wird im Reformentwurf vorgeschlagen, die Zahl der Bezirks- und Regionalgerichte von 54 auf 30 bzw. von 8 auf 3 zu senken. 52 Die Richter, Justizbediensteten und Rechtssachen der aufgelösten Gerichte sollen an die verbleibenden Nachfolgegerichte versetzt bzw. auf diese übertragen werden. 53 Von September bis Dezember 2020 wurde der Reformentwurf den Richtern und anderen Interessenträgern vorgelegt; im Januar und Februar 2021 wurden die Erörterungen fortgesetzt. 54 Derzeit bewertet das Justizministerium die Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation von Mitte Dezember 2020 bis Anfang März 2021 übermittelt wurden. 55 Mehrere Interessenträger übten Kritik an dem Reformentwurf; sie beklagten unter anderem ihre mangelnde Einbeziehung in den Ausarbeitungsprozess und äußerten Bedenken hinsichtlich der Zugänglichkeit der Gerichte. 56 Infolge der Kritik entschied das Justizministerium, die Konsultationen der Richter bis September 2021 fortzusetzen und anschließend einen überarbeiteten Reformvorschlag für die Neuordnung der Gerichtsbezirke erneut zur öffentlichen Konsultation vorzulegen. 57 Da die Reform die Versetzung von Richtern mit sich bringt, 58 ist zu beachten, dass Richter, die im Zuge der Reform gegebenenfalls ohne ihre Zustimmung versetzt werden, gemäß europäischen Standards über Verfahrensgarantien verfügen sollten, damit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (siehe oben). Die CEPEJ kam bei einer Überprüfung des Reformentwurfs zu dem Schluss, dass die angewandten Methoden mit ihren Leitlinien und ihrem Bewertungsbericht im Einklang stehen, und sie hob den faktengestützten Ansatz der slowakischen Behörden hervor. 59 Ferner gab sie weitere Empfehlungen ab, so im Hinblick auf eine mögliche Verschiebung der Reformumsetzung. 60  

Es wurde ein Oberstes Verwaltungsgericht gegründet und die Einrichtung von Verwaltungsgerichten ist geplant. 61 Das neue System der Verwaltungsgerichte soll bestehen aus drei Verwaltungsgerichten, deren Einrichtung in dem Reformentwurf zur Neueinteilung der Gerichtsbezirke vorgeschlagen wird, und einem Obersten Verwaltungsgericht, das im Zuge der jüngsten Verfassungsreform gegründet wurde und voraussichtlich im August 2021 seine Arbeit aufnehmen wird. 62 Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts wurde im Mai 2020 ernannt 63 und das Richterauswahlverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Richter werden vom Gerichtsrat ausgewählt. 64 Gemäß dem Reformentwurf zur Neueinteilung der Gerichtsbezirke (siehe oben) sollen drei separate Verwaltungsgerichte eingerichtet werden. Es ist vorgesehen, 65 dass die Präsidenten dieser neuen Verwaltungsgerichte von einem fünfköpfigen Ausschuss ausgewählt werden; die Mitglieder dieses Ausschusses sollen durch den Justizminister bestimmt werden, zwei davon aus einer Liste mit Kandidaten, die durch den Gerichtsrat benannt werden. 66 Was die Auswahl der Richter an den Verwaltungsgerichten anbelangt, so wird vorgeschlagen, 67 dass der Justizminister 68 bestimmt, welche Stellen durch die Versetzung von Richtern 69 besetzt werden und welche Stellen im Wege eines Auswahlverfahrens 70 besetzt werden. Es ist wichtig, dass bei der Einrichtung dieser Gerichte und der Festlegung der für sie geltenden Regelungen die europäischen Standards beachtet werden. 71

Ein Generalstaatsanwalt und ein Sonderstaatsanwalt wurden in einem neuen Verfahren gewählt. Im September 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz 72 , das mehrere Änderungen an dem Verfahren zur Wahl des Generalstaatsanwalts und des Sonderstaatsanwalts 73 vorsieht. Mit dem Gesetz wurde die Liste der Personen erweitert, die berechtigt sind, einen Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts vorzuschlagen. 74 Außerdem können nun auch Nicht-Staatsanwälte für dieses Amt kandidieren und sowohl für das Amt des Generalstaatsanwalts als auch für das des Sonderstaatsanwalts müssen sich die Kandidaten nun einer öffentlichen Anhörung im Parlament unterziehen. 75 Die neuen Vorschriften wurden im Dezember 2020 und im Februar 2021 bei der Wahl der Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts und des Sonderstaatsanwalts angewandt. Beide Wahlen wurden von den Medien aufmerksam verfolgt, und Interessenträger stellten die verbesserte Transparenz des Prozesses fest. 76  

Qualität

Die Bemühungen zur Förderung der Digitalisierung tragen Früchte, doch in der Praxis zeigen sich Schwächen. Das in den letzten Jahren an den Tag gelegte aktive Engagement zur Förderung der Digitalisierung des Justizsystems 77 hat zu ersten Ergebnissen geführt. Die Slowakei verfügt über Verfahrensordnungen, nach denen digitale Technologie in den Gerichten erlaubt ist, 78 über verschiedene Mittel und Infrastruktur für die Fernkommunikation und einen sicheren Fernzugang zum Arbeitsplatz 79 , eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Dienststellen der Gerichte und Juristen und juristischen Einrichtungen 80 sowie über digitale Möglichkeiten für die Einleitung und Verfolgung von Verfahren in Zivil-/Handelssachen und Verwaltungssachen 81 . Lücken sind insbesondere in Bezug auf die Staatsanwaltschaft 82 und hinsichtlich digitaler Lösungen für Gerichtsverfahren in Strafsachen 83 erkennbar. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass die Mittel und Infrastruktur zwar vorhanden sind, ihre Nutzung in der Praxis jedoch behindert werden könnte, unter anderem durch eine geringe Benutzerfreundlichkeit, die Inkompatibilität verschiedener verwendeter Informationssysteme und mangelnde Fähigkeiten der Benutzer. 84 Die COVID-19-Pandemie hat zwar insgesamt zur Dynamik des Digitalisierungsprozesses beigetragen, aber auch einige dieser praktischen Mängel offenbart. 85 Unter der Leitung einer neuen IT-Abteilung im Justizministerium laufen derzeit mehrere auf den Bedarf des Justizsystems ausgerichtete Projekte; unter anderem werden ein neues Fallverwaltungssystem und ein neues Handelsregister entwickelt, die auch Teil des slowakischen Aufbau- und Resilienzplans sind. 86  

Obwohl die Pandemie erhebliche Auswirkungen auf das Justizsystem hatte, konnten die Gerichte und Anwälte ihre Arbeit im Allgemeinen fortsetzen. Die Zahl der Anhörungen vor den Bezirks- und Regionalgerichten ging zurück. Wenn Anhörungen stattfanden, dann per Videokonferenz oder, wenn eine Präsenzsitzung notwendig war, unter Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen. Das Oberste Gericht wurde weniger beeinträchtigt, unter anderem deshalb, weil die meisten seiner Verfahren schriftlich erfolgen. 87 Die Anwälte waren ebenfalls von der Pandemie betroffen, meldeten jedoch keine größeren Hindernisse bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. 88 Der Gerichtsrat hat die Lage an den Gerichten aufmerksam verfolgt. Das Justizministerium veröffentlichte Leitlinien und Informationen über die Beschränkungen, was von den Gerichten begrüßt wurde. 89

Effizienz

Die Effizienz der Verfahren in Verwaltungssachen hat sich weiter verschlechtert. Verwaltungsverfahren in der Slowakei sind im EU-Vergleich recht langwierig und der Trend zu einer zunehmenden Verfahrensdauer setzte sich 2019 fort, mit 518 Tagen gegenüber 157 Tagen im Jahr 2018. 90 Gleichzeitig ging auch die Verfahrensabschlussquote weiter zurück, und zwar auf 81,4 % im Jahr 2019 (gegenüber 96,1 % im Jahr 2018). 91 Dies deutet darauf hin, dass das System bei Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, die Arbeitsbelastung effizient zu bewältigen. In streitigen Zivil- und Handelssachen stieg die geschätzte Verfahrensdauer 2019 auf 170 Tage (gegenüber 157 im Jahr 2018). 92 Mehrere Fallgruppen wurden vom Europarat unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Länge von Zivilverfahren untersucht. 93  

II.Rahmen für die Korruptionsbekämpfung

Die Zuständigkeiten für die Prävention, Aufdeckung und Verfolgung von Korruption sind in der Slowakei auf mehrere Behörden verteilt. Die zentrale Stelle für die Koordinierung der Korruptionsprävention ist das Regierungsamt, das direkt dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Die nationale Kriminalagentur des Polizeipräsidiums ist für die Aufdeckung und Ermittlung von Korruptionsdelikten zuständig, mit Ausnahme von Korruptionsdelikten, die von Angehörigen der Polizei selbst und bestimmten Strafverfolgungsbehörden begangen werden; sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Büros des Inspektionsdienstes 94 . Für die Untersuchung von Straftaten, einschließlich Korruptionsdelikten, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Fachgerichts für Strafsachen fallen, 95 ist ausschließlich die Sonderstaatsanwaltschaft 96 zuständig.

Experten und Führungskräfte aus der Wirtschaft schätzen das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Sektor nach wie vor als hoch ein. Die Slowakei belegt im 2020 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International mit 49 von 100 Punkten Platz 17 in der Europäischen Union und Platz 60 weltweit. 97 Diese Wahrnehmung ist in den letzten fünf Jahren relativ stabil 98 geblieben. 99

Der strategische Rahmen für die Korruptionsbekämpfung ist in der Korruptionsbekämpfungsstrategie für 2019–2023 festgelegt. Die Strategie 100 ist hauptsächlich auf Prävention durch nichtlegislative Maßnahmen ausgerichtet und wird durch einen Aktionsplan, das Nationale Korruptionsbekämpfungsprogramm 101 und mehrere sektorspezifische Programme 102 flankiert. Der aktuelle Aktionsplan ist im Wesentlichen mit dem Strategiepapier identisch und enthält keine konkreten operativen Schritte zur Umsetzung der strategischen Prioritäten. Das Nationale Korruptionsbekämpfungsprogramm wird derzeit aktualisiert. 103 Die Abteilung für Korruptionsprävention des Regierungsamtes überwacht die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans. Die Durchführung der sektorbezogenen Programme wird von den zuständigen zentralen staatlichen Verwaltungsorganen überwacht. 104  

Ein neues Gesetz über die Beschlagnahme von Vermögenswerten ergänzt den strafrechtlichen Rahmen der Korruptionsbekämpfung. Mit dem im Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz über die Beschlagnahme von Vermögenswerten 105 wird unter anderem verhindert, dass kriminell erworbenes Vermögen durch Übereignung an Dritte legalisiert wird. Außerdem wurde das Strafgesetzbuch um neue Straftatbestände ergänzt, zum Beispiel den der Annahme oder des Angebots ungerechtfertigter Vorteile und den der indirekten Korruption. 106 In dem Gesetz wird erstmals der Begriff „Erträge aus Straftaten“ definiert. Bemerkenswert ist zudem, dass es die Einrichtung einer neuen Behörde für die Verwaltung von beschlagnahmten Vermögensgegenständen vorsieht. 107 Gesetzgeberische Mängel bestehen im Hinblick darauf, dass die Polizei im Rahmen der Ermittlung entsprechender Straftaten keine Finanzinformationen von Verdächtigen bei Banken anfordern kann 108 und dass missbräuchliche Einflussnahme im Fall eines nur vermuteten Einflusses nicht kriminalisiert ist 109 .

Um die Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft zu stärken, werden derzeit Maßnahmen zur Aufstockung ihrer Ressourcen umgesetzt. Am 10. Februar 2021 billigte die Regierung einen Vorschlag zur Aufstockung der Mittel und des Fachpersonals der Sonderstaatsanwaltschaft. 110 Insgesamt wurde die Zahl der Staatsanwälte 2021 von 35 auf 38 erhöht. Um Bedenken hinsichtlich der begrenzten Ressourcen und Kapazitäten zur Verfolgung von Korruption auf hoher Ebene auszuräumen, 111 wurde in der Abteilung der Sonderstaatsanwaltschaft, die sich speziell mit Korruptionsdelikten und verwandten Straftaten befasst, das Personal von 5 auf 10 Staatsanwälte verdoppelt. 112 Die Reorganisation erfolgte im Laufe des Jahres 2021. 113 Ferner wurde eine deutliche Erhöhung der Haushaltsmittel der Sonderstaatsanwaltschaft beschlossen. 114 Bedenken bestehen weiterhin im Hinblick auf das Vertrauen in die Polizei sowie ihre Spezialisierung und Digitalisierung, was die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit der Polizei und die Aufdeckung von Korruptionsdelikten und verwandten Straftaten beeinträchtigt. 115 Insbesondere würde eine Stärkung der kriminaltechnischen und analytischen Kapazitäten der nationalen Kriminalagentur zu wirksameren Finanzermittlungen beitragen. Entsprechendes wurde bereits im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 dargelegt. 116 Eine umfassende Polizeireform ist geplant, um die Polizei bis Juni 2022 in dieser Hinsicht zu modernisieren. 117

Die Anstrengungen der Slowakei zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene haben im Berichtszeitraum erheblich zugenommen. Infolge der öffentlichen Massendemonstrationen gegen die wahrgenommene Straflosigkeit bei Korruption auf hoher Ebene, denen die Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung des Journalisten Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová im Jahr 2018 vorausgegangen waren, hat sich die Kompetenz zur Ermittlung und Verfolgung von Korruption auf hoher Ebene erheblich verbessert. Bis Oktober 2020 wurden mehrere hochrangige Vertreter der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie des privaten Sektors wegen Korruptionsdelikten und verwandten Straftaten angeklagt. 118 Im Jahr 2020 leitete die nationale Kriminalagentur in 158 Korruptionsfällen ein Verfahren ein. 119 Die Zahl der wegen Korruptionsdelikten verurteilten Personen hat sich von 2019 (62 Verurteilungen) auf 2020 (128 Verurteilungen) mehr als verdoppelt. 120 Im Mai 2021, nahm die nationale Kriminalagentur außerdem mehrere hochrangige Beamte des Bodenfonds 121 fest, die zwischen 2016 und 2020 an Korruptionssystemen beteiligt gewesen sein sollen. 122 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hatte bereits 2020 infolge von drei Verwaltungsuntersuchungen im Zusammenhang mit Agrarzahlungen Bedenken über Mängel beim Bodenfonds hinsichtlich der Transparenz, der Gleichbehandlung von Pachtbewerbern und der Rechtssicherheit bei internen Verfahren geäußert. 123 Für eine bessere Aufdeckung und Dokumentation von Korruption könnte jedoch die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Kriminalagentur, der Behörde für nationale Sicherheit, dem Obersten Rechnungshof und der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen noch besser und enger werden. 124 Auch die wirksame Rechtsdurchsetzung im Bereich ausländischer Bestechungsdelikte gibt weiterhin Anlass zur Sorge. 125

Das slowakische Parlament hat im Februar 2021 die Leiterin der Stelle für den Schutz von Hinweisgebern ernannt. Infolge dieser Ernennung 126 wird die Behörde innerhalb von sechs Monaten ihre Arbeit aufnehmen. 127 Die Amtszeit der Leiterin beträgt sieben Jahre. Die Stelle ist von allen anderen Abteilungen unabhängig. 128 Ihr Auftrag ist vor allem auf Rechtsverstöße und den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen vonseiten der gemeldeten Organisationen ausgerichtet und beruht auf den Grundsätzen der Vertraulichkeit und Anonymität. 129 Sie soll Beratung leisten, Schulungen anbieten, methodische Leitlinien erstellen und die Öffentlichkeit für die Meldung von Korruptionsfällen und anderen Missständen sensibilisieren. Sie ist gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig und legt einen Jahresbericht vor. Ihre Zielgruppe ist sowohl der öffentliche als auch der private Sektor.

Die Slowakei hat zugesagt, im November 2021 einen Entwurf für ein Gesetz über Lobbyarbeit vorzulegen. Der vom Regierungsamt 130 geleitete Prozess befindet sich in der ersten Vorbereitungsphase. 131 Es wurden bereits mehrere Versuche unternommen, entsprechende Rechtsvorschriften zu verabschieden, doch nach wie vor ist Lobbyarbeit in der Slowakei nicht reguliert. 132 Daher sind Lobbyisten, Lobbytätigkeiten und die mit Lobbyarbeit verfolgten Ziele nicht rechtlich definiert und es gibt weder wirksame Sanktionen für unzulässige Lobbyarbeit noch einen legislativen Fußabdruck. 133 Durch Rechtsvorschriften und Instrumente aus angrenzenden Bereichen 134 kann jedoch nachverfolgt werden, welche Stellungnahmen von Interessenträgern abgegeben wurden und inwieweit diese in einen Gesetzentwurf eingeflossen sind. Für 2021 ist auch ein Verhaltenskodex für Abgeordnete 135 geplant und es sollen gesetzliche Regeln für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Stichwort „Drehtüreffekt“) eingeführt werden 136 . Änderungen des Gesetzes über den Schutz des öffentlichen Interesses sind in Kraft getreten. Nun sind Beamte verpflichtet, Geschenke oder andere Zuwendungen sowie die Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten offenzulegen. 137

Die Regierung beabsichtigt die Einrichtung einer zentralen Stelle für die Überwachung und Überprüfung des Vermögens leitender Beamter und anderer Personen. Regierungsamt und Parlament arbeiten zusammen an einem ersten Gesetzentwurf zur Schaffung einer einheitlichen Stelle 138 . Bislang ist das System für die Vermögenserklärungen von Abgeordneten, Richtern, Staatsanwälten, Beamten und Staatsbediensteten dezentral organisiert. Anfang 2021 wurden erhebliche Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Vermögenserklärungen der Abgeordneten für das Jahr 2019 gemeldet, die eigentlich bis August 2020 erfolgen sollte. Die Gründe dafür stehen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den noch laufenden Prozessen zur Verhängung von Geldstrafen für Verstöße. 139

Die Parteienfinanzen sind transparent, doch die Aufsicht könnte gestärkt werden. Das wichtigste Gesetz zur Regelung der Parteienfinanzierung in der Slowakei ist das Gesetz über politische Parteien und Bewegungen 140 . Spenden an politische Parteien sind auf 5000 EUR Bargeld pro Kalenderjahr begrenzt; ausgenommen davon sind Wahlperioden, in denen es keine solche Obergrenze gibt. Spenden von ausländischen Organisationen und anonymen Spendern sind verboten. Bei Verstößen kann die staatliche Kommission für Wahlen und die Kontrolle der Parteienfinanzierung Geldstrafen in Höhe des Doppelten der Einnahmen aus der Spende oder der unentgeltlichen Leistung verhängen. Die Parteien sind verpflichtet, der staatlichen Kommission jährlich über ihre Finanzen Bericht zu erstatten. Diese Finanzberichte werden auch veröffentlicht. Die Berichte werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik überprüft und müssen Finanzinformationen zu Wahlkampfkampagnen und Angaben zur Identität der Spender enthalten. 141 Die personelle Kapazität der Aufsichtsgremien ist begrenzt, und es wurden Bedenken hinsichtlich politischer Nominierungen innerhalb dieser Gremien geäußert. 142 Mit einem innerhalb von zwei Tagen verabschiedeten Gesetz sind im Vorfeld der Wahlen des Jahres 2020 die Vorschriften für die Wahlkampffinanzierung durch die Beschränkung von Spenden verschärft worden. 143 Dies wirkt sich insbesondere auf neu gegründete Parteien aus und gab unter neuen Parteien, in der Zivilgesellschaft und in den Medien Anlass zu Bedenken hinsichtlich des fairen Wettbewerbs zwischen den Parteien.

Der Staatsanwaltschaft zufolge hatte die COVID-19-Pandemie in der Slowakei keine besonderen Auswirkungen auf das Vorkommen von Korruption, ihre Aufdeckung oder die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung. Einige Gerichtsverfahren wurden verschoben, da die COVID-19-Pandemie den Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle verschärft hat. 144 Sektoren mit hohem Risiko, die vor der Pandemie korruptionsanfällig waren, blieben es größtenteils auch während der Pandemie. Dies gilt unter anderem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Gesundheitssektor, wobei das Risiko und das Vorkommen von pandemiebezogenem Subventionsbetrug im Gesundheitssektor zunahmen. 145 Im Rahmen des sektorbezogenen Korruptionsbekämpfungsprogramms des Gesundheitsministeriums 146 wurde eine spezielle Arbeitsgruppe eingerichtet, die die Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bewerten soll. Sie hat zwei Risikobereiche ermittelt: nicht zulässige Kostenübernahmeanträge und doppelte Kostenerstattungsanträge. 147 Um während der Pandemie den Zeitraum zu verkürzen, den die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen in Anspruch nimmt, hat die Regierung einen Gesetzesvorschlag 148 zur Änderung des Vergaberechts ausgearbeitet. Im Mai 2021 wurde der Vorschlag überarbeitet, da es eine öffentliche Petition und Kritik daran gegeben hatte, dass das Vergabeamt von dem ursprünglich geplanten Überprüfungsverfahren ausgeschlossen war, sodass keine öffentliche Kontrolle hoher Provisionen möglich gewesen wäre. 149 In Bezug auf den überarbeiteten Gesetzesvorschlag verlautete aus der Zivilgesellschaft, dass den in der Petition vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen wurde: Das Maß an Transparenz und öffentlicher Kontrolle sei gesteigert worden, was die Korruptionsrisiken mindere. 150

III.Medienpluralismus und Medienfreiheit

In der slowakischen Verfassung ist neben dem Recht auf Zugang zu Informationen das Recht verankert, Meinungen in Wort, Schrift, Bild oder auf andere Weise zu äußern sowie Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Das Recht auf Zugang zu Informationen findet seinen rechtlichen Ausdruck im Gesetz über die Informationsfreiheit. 151 Das Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetz 152 zielt darauf ab, die Informationsvielfalt zu gewährleisten, während im Pressegesetz 153 Regeln in Bezug auf die Presse und auf Journalisten 154 festgelegt sind. Die Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Angleichung des Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetzes an die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 155 steht noch aus.

Der Rat für Rundfunk und Weiterverbreitung arbeitet eigenständig. 156  Da der Rundfunkrat über einen eigenen Haushalt verfügt, die zugewiesenen Mittel als ausreichend für die Erfüllung seiner Aufgaben angesehen werden 157 und gesetzlich klare Regeln für die Ernennung und Entlassung seiner Mitglieder festgelegt sind 158 , wird im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021 159 bestätigt, dass die Unabhängigkeit des Rundfunkrates insgesamt gewährleistet ist, wenn auch gelegentliche politische Ernennungen nach wie vor ein Problem darstellen.

Mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Rundfunk- und Weiterverbreitungs-gesetzes soll ein Rahmen geschaffen werden, der die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich sicherstellt. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich bis Ende 2021 verabschiedet 160 und soll, wie in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgesehen, Bestimmungen zur Transparenz der Eigentümerstruktur und der wirtschaftlichen Eigentümer enthalten. Unterdessen ist im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021 erneut 161 festgestellt worden, dass in diesem Bereich aufgrund der fehlenden Regulierung ein hohes Risiko besteht. 162 Das Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetz enthält Obergrenzen und andere Beschränkungen, damit eine hohe horizontale Eigentumskonzentration auf dem Fernseh- und Radiomarkt verhindert wird. Aufgrund fehlender Daten im Hinblick auf die Einnahmen und die Zuschauer‑/Zuhörermarktanteile ist die Bewertung der aktuellen Situation schwierig. 163

Gegen mehrere Personen, die an der Ermordung des Journalisten Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová im Jahr 2018 beteiligt waren, wurden Verurteilungen ausgesprochen. Drei Personen wurden vom Fachgericht für Strafsachen zu einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren verurteilt. Gegen eines der Urteile legte die angeklagte Person Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft ging gegen die Freisprüche für die mutmaßlichen Drahtzieher des Mordes durch das erstinstanzliche Gericht in Berufung. 164 Am 15. Juni 2021 hob das Oberste Gericht die vom Fachgericht für Strafsachen in erster Instanz beschlossenen Freisprüche auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zurück. Außerdem bestätigte das Oberste Gericht die Freiheitsstrafe von 25 Jahren, die gegen eine andere angeklagte Person verhängt worden war. 165

Es gibt Berichte über verbale Angriffe gegen Journalisten und Medien durch Regierungs- und Oppositionspolitiker. Journalisten werden der Boshaftigkeit beschuldigt und bezichtigt, die Arbeit der Regierung während der COVID-19-Pandemie zu untergraben. Seit September 2020 hat die Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten eine Warnung in Bezug auf die Slowakei veröffentlicht 166 , die die Überwachung einer Zeitungsjournalistin durch nicht identifizierte Personen betrifft. 167 Die Entscheidung über Gesetzesvorschläge zur Stärkung des Schutzes von Journalisten wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie verschoben. 168 Die Vorschläge umfassen eine Definition des Status von Journalisten, den Schutz journalistischer Quellen sowie einen besseren Zugang zu Informationen. Zum Schutz von Journalisten bereitet die Regierung außerdem Änderungen an den derzeit strengen Verleumdungsgesetzen im slowakischen Strafrecht vor. Ein Programm zur Unterstützung der Nachrichtenmedien angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist nicht aufgelegt worden. 169  

IV.Sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung

Die Slowakei ist eine parlamentarische Republik, in der der Nationalrat (das Parlament) das einzige Verfassungs- und Gesetzgebungsorgan ist. 170 Das Recht zur Einführung von Rechtsvorschriften liegt bei den Ausschüssen des Parlaments, den einzelnen Abgeordneten und der Regierung. 171 Das Verfassungsgericht entscheidet über die Vereinbarkeit der Gesetze mit der Verfassung, den Verfassungsgesetzen und internationalen Übereinkünften und stellt sicher, dass die Grund- und Verfassungsrechte gewahrt werden. Unabhängige Behörden spielen bei der Wahrung der Grundrechte ebenfalls eine Rolle.

Es wurden Bedenken hinsichtlich der Inklusivität des Gesetzgebungsprozesses geäußert. Die jüngste Verfassungsreform (siehe Abschnitt I) wurde in der Erklärung zum Regierungsprogramm von April 2020 angekündigt. Nach ihrer Vorstellung bei mehreren Interessenträgern 172 und einer schriftlichen öffentlichen Konsultation im Juli 2020 wurde sie Anfang Oktober 2020 dem Parlament vorgelegt und im Dezember 2020 gebilligt. Interessenträger zeigten sich angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Reform besorgt darüber, dass keine ausführliche und fundierte Debatte über die Hauptaspekte der Reform stattgefunden hat und die Venedig-Kommission nicht konsultiert wurde. 173 Sie betonten, wie wichtig es sei, dass Verfassungsänderungen eine offene und rechtzeitig begonnene öffentliche Diskussion vorausgeht, an der Interessenträger und die Zivilgesellschaft im Einklang mit europäischen Standards 174 beteiligt sind. Weiterhin äußerten Interessenträger Bedenken über ihre mangelnde Beteiligung an anderen Gesetzgebungsverfahren 175 und die Anwendung von beschleunigten parlamentarischen Verfahren auch bei Rechtsvorschriften, die nicht unmittelbar mit der Pandemie in Zusammenhang standen 176 .

Die 2020 angekündigten Pläne zur Verbesserung des Gesetzgebungsprozesses und zur Stärkung der Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung sind noch nicht verwirklicht worden. 177 Die neue Regierung, die im April 2021 im Amt war, hat in ihre Erklärung zum Regierungsprogramm die Verpflichtungen der Vorgängerregierung 178 aufgenommen, den Prozess der Ausarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen zu verbessern, die Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung zu stärken und den Zugang zu Informationen sowie die Anwendung der offenen Regierungsführung auszuweiten. Auch die Verpflichtung zur Stärkung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs wurde übernommen. 179 Entsprechende Vorschläge sind jedoch noch nicht vorgelegt worden und eine Konsultation der Interessenträger hat noch nicht begonnen. Die Regierung bereitet derzeit eine Änderung des Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen vor. 180  

Im Zuge der Verfassungsreform wurde ausdrücklich festgelegt, dass das Verfassungsgericht nicht befugt ist, Verfassungsgesetze zu überprüfen. In der Vergangenheit hatte das Verfassungsgericht die Befugnis zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Verfassungsgesetzen beansprucht und in einem Fall geltend gemacht, um die Unabhängigkeit der Justiz zu schützen. 181 In der jüngsten Verfassungsreform (siehe Abschnitt I) wurde der Wortlaut der Verfassung insofern geändert, dass es dem Verfassungsgericht nun ausdrücklich untersagt ist, die Verfassungsmäßigkeit solcher Gesetze zu überprüfen. Dies wurde von Interessenträgern kritisiert. 182 Die Verfassungsmäßigkeit der Änderung wurde vor dem Verfassungsgericht angefochten, wo die Sache noch anhängig ist. 183  

Das Parlament hat die einschlägigen Rechtsvorschriften geändert, damit der Ausnahmezustand über eine Dauer von 90 Tagen hinaus verlängert werden kann. Das Parlament hat seine Arbeit während des Ausnahmezustands ohne wesentliche Störungen fortgeführt. 184 Der Ausnahmezustand ermöglicht es der Regierung, Verordnungen zu erlassen, die bestimmte Rechte und Freiheiten wie die Freizügigkeit einschränken. 185 Der Ausnahmezustand kann von der Regierung unter Bedingungen, die in einem Verfassungsgesetz 186 festgelegt sind, für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen ausgerufen werden. Nach der Anwendung des Ausnahmezustands vom 16. März 2020 bis zum 13. Juni 2020 187 rief die Regierung mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 erneut einen Ausnahmezustand aus. Im Dezember 2020 änderte das Parlament die einschlägigen Rechtsvorschriften, um der Regierung zu ermöglichen, den Ausnahmezustand wiederholt um 40 Tage zu verlängern, wobei eine anschließende Billigung durch das Parlament erforderlich ist. 188 Der Ausnahmezustand endete am 15. Mai 2021. Das Verfassungsgericht ist befugt, die Verfassungsmäßigkeit einer Ausrufung und Verlängerung des Ausnahmezustands zu überprüfen. 189 Interessenträger haben jedoch angemerkt, dass die Fristen für eine solche Überprüfung kurz sind. 190 Das Verfassungsgericht wurde ersucht, die Verfassungsmäßigkeit der Ausrufung des Ausnahmezustands und einer der Verlängerungen zu überprüfen, und hat in beiden Fällen die Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften festgestellt. 191 Außerdem hat das Verfassungsgericht mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie erlassene Maßnahmen überprüft und Fragen bezüglich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über solche Maßnahmen geklärt. Nach späteren Gesetzesänderungen 192 wurden jedoch Bedenken darüber geäußert, dass das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung bestimmter Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichend gewährleistet ist. 193  

Die Bürgerbeauftragte und das nationale Zentrum für Menschenrechte spielten während der Pandemie eine aktive Rolle bei der Verteidigung der Grundrechte. Die Bürgerbeauftragte ist ein unabhängiges Organ, das mit dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten in Verfahren vor der öffentlichen Verwaltung und anderen öffentlichen Stellen betraut ist, und das slowakische nationale Zentrum für Menschenrechte ist die zuständige nationale Menschenrechtsinstitution und die Gleichstellungsstelle in der Slowakei. 194 Während der COVID-19-Pandemie verzeichnete die Bürgerbeauftragte einen Anstieg der Beschwerden um fast 50 %; außerdem wurde sie vermehrt von Bürgern um Orientierungshilfe in Bezug auf Pandemiemaßnahmen gebeten. 195 Die Arbeitsbelastung des nationalen Zentrums für Menschenrechte war mit dem Niveau der letzten Jahre vergleichbar, aber der Inhalt der Beschwerden hat sich geändert: Die meisten Beschwerden betrafen nun die Pandemiemaßnahmen. 196 Die Institutionen haben in mehreren Bereichen Verstöße festgestellt, beispielsweise in Bezug auf die staatlich vorgeschriebene Quarantäne von aus dem Ausland zurückkehrenden Personen, die Isolierung ganzer Roma-Siedlungen und Einschränkungen des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und des Rechts auf Bildung. 197  

Ein förderlicher Rechtsrahmen für zivilgesellschaftliche Organisationen ist nach wie vor vorhanden, doch es wurden Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Finanzierung bestimmter NRO geäußert. 198  Die Verpflichtung zur weiteren Stärkung der Zivilgesellschaft ist von der neuen Regierung übernommen worden. 199 Im Dezember 2020 wurde ein neues Register gemeinnütziger NRO 200 eingerichtet. Es handelt sich um ein einheitliches öffentliches Register für alle in der Slowakei tätigen Organisationen, die unter die Definition in dem einschlägigen Gesetz fallen. Damit soll die Transparenz weiter verbessert werden. Interessenträger haben Bedenken geäußert bezüglich verbaler Angriffe von Behörden und Politikern auf Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen 201 sowie im Hinblick auf die bewusste Begrenzung öffentlicher Mittel für Organisationen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern 202 . Darüber hinaus hat die COVID-19-Pandemie die Arbeit mehrerer zivilgesellschaftlicher Organisationen erschwert. Besonders besorgt zeigten sich Interessenträger hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Pandemie auf die finanzielle Lage von NRO. 203  



Anhang I: Verzeichnis mit Quellenangaben (alphabetisch geordnet)*

* Die Liste der Beiträge, die im Rahmen der Konsultation für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 eingegangen sind, ist abrufbar unter     https://ec.europa.eu/info/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-rule-law/rule-law/rule-law-mechanism/2021-rule-law-report-targeted-stakeholder-consultation .

Aktuality.sk (2021), NAKA opäť zadržala finančníka Kvietika aj viacero ľudí zo Slovenského pozemkového fondu (Nationale Kriminalagentur nimmt erneut Finanzier Kvietik und mehrere Personen des slowakischen Bodenfonds fest), https://www.aktuality.sk/clanok/892385/naka-opat-zadrzala-financnika-martina-kvietika .

Beirat Europäischer Richter (2007), Stellungnahme Nr. 10.

Bürgerbeauftragte (2020), Správa o činnosti verejného ochrancu práv za obdobie roka 2020 (Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Bürgerbeauftragten),     https://www.vop.gov.sk/files/VOP_VS20_SK_1.pdf .

CCJE (2016), Stellungnahme Nr. 19.

CCJE (2020), Stellungnahme vom 9. Dezember 2020, CCJE-BU(2020)3.

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EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU.

Europäische Kommission (2020), Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei.

Europäische Kommission (2020): Empfehlung vom 20. Mai 2020 für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm der Slowakei 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm der Slowakei 2020, COM(2020) 525 final.

Europäische Kommission (2021), Pressemitteilung Nr. 3/2021, OLAF closes cases on EU agricultural funds in Slovakia (OLAF schließt Verfahren in Zusammenhang mit EU-Agrarfonds in der Slowakei ab), https://ec.europa.eu/anti-fraud/media-corner/news/21-01-2021/olaf-closes-cases-eu-agricultural-funds-slovakia_en .

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Europäische Kommission, Durchführung durch die CEPEJ (2020), Überprüfung der Reform der Gerichtsbezirke der Slowakischen Republik durch CEPEJ-Experten.

Europäische Kommission, Durchführung durch die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (2017), Efficiency and quality of the Slovak judicial system, Assessment and recommendations on the basis of CEPEJ tools (Effizienz und Qualität des slowakischen Justizsystems, Bewertung und Empfehlungen auf der Grundlage der CEPEJ-Instrumente), CEPEJ-COOP(2017)14.

Europäische Kommission, Durchführung durch die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, Jährliche Studie.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15. September 2015, Javor und Javorova, 42360/10, Stand der Vollstreckung, http://hudoc.exec.coe.int/eng?i=004-7717 .

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 24. Juli 2012, Maxian und Maxianova, 44482/09, Stand der Vollstreckung, http://hudoc.exec.coe.int/eng?i=004-7711 .

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Juni 2017, Ivan, 57405/15, Stand der Vollstreckung, http://hudoc.exec.coe.int/eng?i=004-47309 .

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 31. August 2018, Balogh und andere, 35142/15, Stand der Vollstreckung, http://hudoc.exec.coe.int/eng?i=004-51541 .

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. März 2021, Bilgen/Türkei, 1571/07.

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Europarat, Venedig-Kommission (2005), Second interim opinion on constitutional reforms in the Republic of Armenia (Zweite vorläufige Stellungnahme zu Verfassungsreformen in der Republik Armenien), CDL-AD(2005)016.

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Europarat, Venedig-Kommission (2013), Opinion on the Draft Amendments to the Organic Law on Courts of General Jurisdiction of Georgia (Stellungnahme zu Änderungsentwürfen betreffend das Organgesetz über die Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit Georgiens), CDL-AD(2013)007-e.

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Generaldirektion Kommunikation (2020), Spezial-Eurobarometer 502: Korruption.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18. Mai 2021, verbundene rumänische Rechtssachen C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19.

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GRECO (2021), Vierte Evaluierungsrunde – Zweiter Nachtrag zum zweiten Compliance-Bericht zur Slowakischen Republik.

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OECD (2014), Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung, Follow-up to the Phase 3 Report and Recommendations: Slovak Republic (Folgebericht zum Phase-3-Bericht und Empfehlungen:  Slowakische Republik).

OECD (2017), Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung, Phase 1bis Report: Slovak Republic (Phase-1a-Bericht: Slowakische Republik).

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Slowakische Rechtsanwaltskammer (2021), Pressemitteilung vom 23. März 2021, Predseda SAK navštívil nového generálneho riaditeľa Zboru väzenskej a justičnej stráže (Präsident der slowakischen Rechtsanwaltskammer besucht neuen Generaldirektor für den Strafvollzug),     https://www.sak.sk/web/sk/cms/news/form/list/form/row/596497/_event .

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Slowakische Regierung (2019), Nationales Korruptionsbekämpfungsprogramm der Slowakischen Republik, https://rokovania.gov.sk/download.dat?id=F75436C4AF3C4D96AE93D60FD6BCA184-99C291B1BA87B0B9BF1E773CB8DA6BA0 ).

Slowakische Regierung (2020), Správa o činnosti verejného ochrancu práv za obdobie roka 2020 (Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Bürgerbeauftragten)     https://www.vop.gov.sk/files/VOP_VS20_SK_1.pdf .

Slowakische Regierung (2021), Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.

Slowakische Regierung (2021), Plán obnovy a odolnosti Slovenskej republiky (Aufbau- und Resilienzplan), https://www.planobnovy.sk/files/dokumenty/kompletny-plan_obnovy.pdf.

Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm 2020–2024,     https://www.mpsr.sk/programove-vyhlasenie-vlady-slovenskej-republiky-na-obdobie-rokov-2020-2024/800-17-800-15434/ .

Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm 2021–2024,     https://www.nrsr.sk/web/Dynamic/DocumentPreview.aspx?DocID=494677 .

Slowakische Regierung, Gesetzgebungsplan für 2021, https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy?p_p_id=processDetail_WAR_portletsel&p_p_lifecycle=2&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_cacheability=cacheLevelPage&p_p_col_id=column-2&p_p_col_count=1&_processDetail_WAR_portletsel_fileCooaddr=COO.2145.1000.3.4201465&_processDetail_WAR_portletsel_file=pl%C3%A1n-2021.pdf&_processDetail_WAR_portletsel_action=getFile .

Slowakisches Gesundheitsministerium, Sektorbezogenes Korruptionsbekämpfungsprogramm, https://www.health.gov.sk/Zdroje?/dokumenty/mzsr/rezortny-protikorupcny-program.rtf .

Slowakisches Justizministerium, Analysezentrum (2020), Empfehlungen für die Neuordnung der Gerichtsbezirke, http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/nova_sudna_mapa_3_0_final.pdf .

Slowakisches Justizministerium, Analysezentrum (2020), Odporúčania pre tvorbu Novej súdnej mapy, http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/nova_sudna_mapa_3_0_final.pdf .

Slowakisches Justizministerium, Analysezentrum (2020), Reform der Gerichtsbezirke, http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/Reforma_sudnej_mapy_na_citanie.pdf .

Slowakisches Justizministerium, Zeitplan für die Ausarbeitung des Entwurfs für eine Reform der Gerichtsbezirke,     http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/20210223_Casov%C3%A1_os_Sudna_mapa_v.2.pdf .

Slowakisches Ministerium für regionale Entwicklung (2020), Pressemitteilung, Vicepremiérka Remišová: 1,1 milióna eur na pomoc mimovládnym organizáciám v boji s COVID-19 (Stellvertretende Ministerpräsidentin Remišová: 1,1 Mio. EUR zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die gegen COVID-19 kämpfen),      https://www.mirri.gov.sk/aktuality/podpredsednicka-vlady/vicepremierka-remisova-11-miliona-eur-na-pomoc-mimovladnym-organizaciam-v-boji-s-covid-19/ .

Slowakisches nationales Zentrum für Menschenrechte (2019), Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte, http://www.snslp.sk/wp-content/uploads/Sprava-o-LP-v-SR-za-rok-2020-.pdf .

Slowakisches Verfassungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2020, PL. ÚS 22/2020.

Slowakisches Verfassungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019, PL. ÚS 21/2014–96.

Slowakisches Verfassungsgericht, Urteil vom 31. März 2021, PL. ÚS 2/2021.

Transparency International (2020), Exporting corruption (Korruptionsexport).

Transparency International (2021), Corruption Perceptions Index 2020 (Korruptionswahrnehmungs-index 2020).

UNCAC, Überprüfung der Umsetzung – Erster Zyklus (2010–2015), Länderbericht Slowakische Republik, https://www.unodc.org/documents/treaties/UNCAC/CountryVisitFinalReports/2013_07_11_Slovakia_Final_Country_Report.pdf .

Zentrum für Medienpluralismus und Medienfreiheit (2021), Media Pluralism Monitor 2021 (Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021).



Anhang II: Länderbesuch in der Slowakei

Im April 2021 fanden virtuelle Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und folgenden Stellen statt:

·Bürgerbeauftragte

·Generalstaatsanwaltschaft

·Gerichtsrat

·Gesundheitsministerium

·Human Rights League

·Innenministerium

·Judges For Open Judiciary

·Justizministerium

·Kulturministerium

·Nationale Kriminalagentur

·Nationales Zentrum für Menschenrechte

·Oberstes Gericht

·Open Government Partnership

·Regierungsamt, Abteilung für Korruptionsprävention

·Richterverband

·Slowakische Rechtsanwaltskammer

·Slowakischer Rat für Rundfunk

·Sonderstaatsanwaltschaft

·Transparency International

·Via Iuris

* Darüber hinaus fand eine Reihe horizontaler Treffen der Kommission mit den folgenden Organisationen statt:

·Amnesty International

·Center for Reproductive Rights

·CIVICUS

·Civil Liberties Union for Europe

·Civil Society Europe

·EuroCommerce

·Europäische Journalisten-Föderation

·Europäisches Bürgerforum

·Europäisches Jugendforum (European Youth Forum)

·Europäisches Netzwerk des Internationalen Verbands für Familienplanung (International Planned Parenthood Federation European Network, IPPF EN)

·Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

·European Center for Not-for-Profit Law

·European Partnership for Democracy

·Front Line Defenders

·Human Rights House Foundation

·Human Rights Watch

·ILGA-Europe

·Internationale Föderation für Menschenrechte (International Federation for Human Rights)

·Internationale Juristenkommission (International Commission of Jurists, ICJ)

·Internationales Presse-Institut (IPI)

·Konferenz Europäischer Kirchen

·Niederländisches Helsinki-Komitee

·Open Society European Policy Institute

·Philanthropy Advocacy

·Protection International

·Reporter ohne Grenzen

·Transparency International EU

(1)      Eine Beschreibung der Justizstruktur ist beispielsweise der jährlichen Studie zu entnehmen, die die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) im Auftrag der Europäischen Kommission durchführt.
(2)      Absatz 14 der slowakischen Strafprozessordnung (z. B. vorsätzliche Tötung, Korruption, Terrorismus, organisierte Kriminalität, schwere Wirtschaftskriminalität, Schädigung der finanziellen Interessen der EU usw.).
(3)      Artikel 141a der slowakischen Verfassung.
(4)      Artikel 149 bis 151 der slowakischen Verfassung; Gesetz Nr. 153/2001 Slg. über die Staatsanwaltschaft.
(5)      Parlamentsgesetz Nr. 586/2003 Slg. über die Rechtsberufe und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. über gewerbliche und selbstständige Tätigkeiten (Gewerbezulassungsgesetz) vom 4. Dezember 2003.
(6)      Schaubild 50, EU-Justizbarometer 2021. Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz wird anhand der folgenden Kategorien bewertet: sehr gering (weniger als 30 % der befragten Personen nehmen die Unabhängigkeit der Justiz als „eher gut“ oder „sehr gut“ wahr); gering (30–39 %), durchschnittlich (40–59 %), hoch (60–75 %), sehr hoch (mehr als 75 %).
(7)      Schaubild 49, EU-Justizbarometer 2021.
(8)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 2
(9)      Schaubilder 49 und 51, EU-Justizbarometer 2021.
(10)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 2–3.
(11)      Per Mai 2021. Auskünfte des slowakischen Gerichtsrats.
(12)      Staatsanwälte, Polizeibeamte und Rechtsanwälte, darunter hochrangige Beamte wie ein ehemaliger Polizeipräsident, Generalstaatsanwalt und Sonderstaatsanwalt und eine ehemalige Staatssekretärin im Justizministerium.
(13)      Auskünfte der slowakischen Behörden.
(14)      Europäische Kommission, Empfehlung vom 20. Mai 2020 für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm der Slowakei 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm der Slowakei 2020, COM(2020) 525 final.
(15)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 3–4.
(16)      Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm für den Zeitraum 2020–2024 vom 19. April 2020, S. 8.
(17)      Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 3; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei.
(18)      Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 3; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei.
(19)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 4.
(20)      Der Rat besteht aus 18 Mitgliedern, davon sind die Hälfte Richter, die von ihren Amtskollegen gewählt werden. Die Regierung, das Parlament und der Präsident der Republik wählen jeweils drei Mitglieder. Diese Zusammensetzung entspricht der Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats, Rn. 26–27.
(21)      Empfehlung CM/Rec(2010)12, des Ministerkomitees des Europarats, Rn. 27.
(22)      Insbesondere wird dem Gerichtsrat durch die Verfassungsänderung die Befugnis übertragen, die Vermögenserklärungen von Richtern zu überprüfen.
(23)      Weitere Informationen zur Ernennung sind der Fußnote 20 zu entnehmen. Nach der Begründung des Verfassungsgesetzes Nr. 422/20, S. 20, war diese Möglichkeit bereits zuvor in der Verfassung enthalten; mit der Verfassungsänderung wurde sie nun ausdrücklich bestätigt. Das Verfassungsgericht hatte in seiner vereinheitlichenden Stellungnahme PLz. ÚS 2/2018 vom 19. September 2018 jedoch gegenteilig entschieden.
(24)      Auskünfte im Rahmen einer Nachbereitungssitzung zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(25)      Begründung des Verfassungsgesetzes Nr. 422/20, S. 24.
(26)      Wie Vertreter der slowakischen Regierung erklärt haben, darf die Entlassung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht diskriminierend oder willkürlich sein. Auskünfte im Rahmen einer Nachbereitungssitzung zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(27)      Offener Aufruf slowakischer Juristen, abrufbar unter https://pravnystat.eu/en/ , ein Beitrag im Rahmen der Konsultation der Interessenträger für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Die Bestimmung wurde vor dem Verfassungsgericht angefochten, wo die Rechtssache noch anhängig ist (Az. 414/2021).
(28)      Gemäß der Stellungnahme des CCJE-Präsidiums vom 9. Dezember 2020, CCJE-BU(2020)3, infolge eines Antrags des CCJE-Mitglieds für die Slowakei in Bezug auf die Reform des slowakischen Justizwesens, S. 2–3, sollten die Mitglieder des Gerichtsrats über Unabhängigkeitsgarantien verfügen und vor Druck von außen geschützt sein, insbesondere durch ihre Ernennung für eine festgelegte Amtszeit. Siehe auch Stellungnahme Nr. 10(2007) des Beirats Europäischer Richter (CCJE) Rn. 36; Stellungnahme CDL-AD(2013)007-e der Venedig-Kommission zu Änderungsentwürfen betreffend das Organgesetz über die Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit Georgiens, Rn. 71: „Die Venedig-Kommission ist der Ansicht, dass das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der künftigen Organisation und Arbeitsweise des Justizwesens Maßnahmen vermeiden sollte, die die Kontinuität der Mitgliedschaft im Höchsten Justizrat gefährden würden“. Das slowakische Verfassungsgericht ist in seinem Urteil PLz. ÚS 2/2018, Rn. 12, vom 19. September 2018 zu ähnlichen Schlussfolgerungen gekommen
(29)      Es ist nicht klar, inwieweit das Verfassungsgericht die Entlassungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Justiz bewerten könnte. Im Rahmen einer Nachbereitungssitzung zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 erhaltene Informationen.
(30)      Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in Bezug auf das Richterernennungsverfahren an Folgendes erinnert: Damit ein Rat für das Justizwesen zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, müsse ein solches Gremium von der Legislative, der Exekutive und dem Organ, dem es eine Stellungnahme über die Beurteilung der Richteramtskandidaten übermitteln soll, hinreichend unabhängig sein. Siehe EuGH, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, Rn. 66.
(31)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 4.
(32)      Eine Übergangsbestimmung sah vor, dass Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung (1. Januar 2021) das 67. Lebensjahr vollendet hatten, bis zum 1. Februar 2021 in den Ruhestand treten. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass dies auf keinen Richter zutraf und dass die Bestimmung daher nicht angewandt wurde.
(33)      Gesetz Nr. 312/2020 über die Einziehung von Vermögenswerten und die Verwaltung sichergestellten Eigentums und zur Änderung bestimmter Gesetze, in Kraft seit dem 1. Januar 2021.
(34)      Die Bestimmung gilt auch für ehrenamtliche Richter.
(35)      Artikel 148 Absatz 4 der Verfassung.
(36)      § 326a des Strafgesetzbuchs.
(37)      Die Bestimmung gilt auch für ehrenamtliche Richter und Schiedsrichter.
(38)      Weitere Informationen sind dem Beitrag von Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe) zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 8, zu entnehmen.
(39)      Begründung des Gesetzes Nr. 312/2020, S. 40; Auskünfte im Rahmen einer Nachbereitungssitzung zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(40)      Anscheinend ist diese Garantie jedoch nur bis 2024 in Kraft (Artikel III und XXX des Gesetzes Nr. 423/2020)
(41)      § 22 des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter. Gemäß § 22a können Richter auch durch eine Entscheidung des Gerichtsrates suspendiert werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob die jeweilige Person die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllt, oder wenn die Glaubwürdigkeit der Justiz oder der Ruf der Justiz ernsthaft gefährdet werden könnte. Infolge der Annahme der Verfassungsänderung im Dezember 2021 ist zur Inhaftnahme von Richtern nicht mehr die Zustimmung des Verfassungsgerichts erforderlich. Weitere Informationen sind dem Beitrag von Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe) zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 8, zu entnehmen.
(42)      Empfehlung CM/Rec(2010)12, des Ministerkomitees des Europarats, Rn. 68; siehe analog dazu in Bezug auf Disziplinarverfahren gegen Richter: EuGH, Urteil vom 19. November 2019, LM, C‑216/18, Rn. 67. In Bezug auf die Haftung von Richtern siehe auch EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, Rn. 228–239.
(43)      In der Stellungnahme des CCJE-Präsidiums vom 9. Dezember 2020 in Bezug auf die Verfassung, CCJE-BU(2020)3, S. 5, heißt es, der neue Wortlaut sei vage und berge ein potenzielles Missbrauchsrisiko. Offener Aufruf slowakischer Juristen, abrufbar unter https://pravnystat.eu/en/ , ein Beitrag im Rahmen der Konsultation der Interessenträger für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(44)      Zuvor konnten Richter nur infolge eines Gerichtsverfahrens ohne ihre Zustimmung versetzt werden (Artikel 148 Absatz 1 der Verfassung).
(45)      Empfehlung CM/Rec(2010)12, des Ministerkomitees des Europarats, Rn. 52; Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 4 der European Charter on the Statute for Judges (Europäische Charta über das Richterstatut); Bericht des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen (ENCJ) über Mindeststandards für die Bewertung der Arbeit und die Unabsetzbarkeit von Angehörigen des Justizwesens (Minimum Standards regarding evaluation of professional performance and irremovability of members of the judiciary) Abschnitt 4.21; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. März 2021, Bilgen/Türkei, 1571/07, Rn. 96.
(46)      Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verfassung sollen genauere Bestimmungen zu Versetzungen im Fall einer Neuordnung der räumlichen Zuständigkeiten in einem Durchführungsrechtsakt folgen.
(47)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 5–6
(48)      CEPEJ (November 2017), Efficiency and quality of the Slovak judicial system, Assessment and recommendations on the basis of CEPEJ tools (Effizienz und Qualität des slowakischen Justizsystems, Bewertung und Empfehlungen auf der Grundlage der CEPEJ-Instrumente), CEPEJ-COOP(2017)14, S. 20–28.
(49)      Die Ausarbeitung lief in mehreren Phasen ab. In der ersten Phase wurden die wichtigsten Aspekte der Reform von einer Arbeitsgruppe festgelegt, die fast fünfzig Mitglieder zählte (die meisten davon Richter, darunter Präsidenten von erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichten und Mitglieder des Gerichtsrats, einschließlich seines Präsidenten). In der zweiten Phase im ersten Halbjahr 2020 wurde die Reform auf der Grundlage der Empfehlungen der ersten Arbeitsgruppe von einer weiteren, kleineren Arbeitsgruppe mit rund zehn Mitgliedern (davon vier Richter) ausgearbeitet. Interessenträger hegen jedoch Zweifel im Hinblick auf den Grad der Berücksichtigung der Empfehlungen. Die Protokolle und Präsentationsfolien der Arbeitsgruppensitzungen aus der ersten Phase sind abrufbar unter http://web.ac-mssr.sk/sudna-mapa-otazky-a-odpovede/ . Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen; Informationen des Justizministeriums, veröffentlicht auf der Website zur Neuordnung der Gerichtsbezirke ( http://web.ac-mssr.sk/sudna-mapa-otazky-a-odpovede/ ); Analysezentrum des Justizministeriums (Dezember 2020), Empfehlungen für die Neuordnung der Gerichtsbezirke, S. 15-17.
(50)      Analysezentrum des Justizministeriums (November 2020), Reform zur Neueinteilung der Gerichtsbezirke, S. 4.
(51)      Analysezentrum des Justizministeriums (November 2020), Reform zur Neueinteilung der Gerichtsbezirke, S. 20. Eine Erläuterung der Bewertung dieser Kriterien für die einzelnen Bezirke enthält das Dokument Odporúčania pre tvorbu novej súdnej mapy des Analysezentrums des Justizministeriums, http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/nova_sudna_mapa_3_0_final.pdf .
(52)      Ziel der Arbeitsgruppe war es, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Zahl der eingehenden Rechtssachen jedes der derzeitigen Gerichte neue Bezirke zu schaffen, für die jeweils eine ausreichende Anzahl von Fällen für mindestens drei spezialisierte Richter / drei spezialisierte Senate zu erwarten ist. In dem Reformentwurf wurde auch die Schaffung separater Verwaltungsgerichte vorgeschlagen (siehe unten). Analysezentrum des Justizministeriums (November 2020), Reform zur Neueinteilung der Gerichtsbezirke (Odporúčania pre tvorbu Novej súdnej mapy), S. 20, 21, 34, 43.
(53)      § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfs über den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, abrufbar unter https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy/SK/LP/2020/587.
(54)      Justizministerium, Zeitplan für die Ausarbeitung des Entwurfs für eine Reform der Gerichtsbezirke, abrufbar unter http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/sudna_mapa/20210223_Casov%C3%A1_os_Sudna_mapa_v.2.pdf .
(55)      Informationsportal Slov-Lex, https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy/SK/LP/2020/587 .
(56)      Beitrag der Kommunikationsplattform slowakischer Richter Sudnamoc.sk und der Vereinigung slowakischer Richter zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei. Weiterhin enthält der Entwurf verschiedene Optionen für die Auswahl der Gerichtspräsidenten, was Fragen im Hinblick auf den der Exekutive eingeräumten Ermessensspielraum aufwirft (Ergänzung des Gesetzes Nr. 757/2004 über die Gerichte um § 101f Absatz 4 gemäß Artikel XVI Absatz 35 des Gesetzentwurfs über den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte).
(57)      Auskünfte der slowakischen Behörden.
(58)      In dem Reformentwurf wird vorgeschlagen, Richter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu versetzen, ohne Anwendung der Bestimmungen zur Versetzung von Richtern gemäß § 14 des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter. Ungeachtet dessen gelten die europäischen Standards für Versetzungen.
(59)      CEPEJ (14. Dezember 2020), Überprüfung der Reform der Gerichtsbezirke der Slowakischen Republik durch CEPEJ-Experten, S. 8.
(60)      CEPEJ (14. Dezember 2020), Überprüfung der Reform der Gerichtsbezirke der Slowakischen Republik durch CEPEJ-Experten, S. 10.
(61)      Das oberste Verwaltungsgericht wird unter anderem als zweitinstanzliches Verwaltungsgericht fungieren. Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren werden derzeit von den Senaten für Verwaltungssachen der Regionalgerichte bearbeitet und sollen auf die neuen Verwaltungsgerichte übertragen werden, wenn diese eingerichtet sind.
(62)      Am 2. Juni 2021 ersuchte das Justizministerium die Venedig-Kommission, Stellung dazu zu nehmen, ob das Oberste Verwaltungsgericht als Berufungsinstanz für die Überprüfung von Disziplinarentscheidungen über Mitglieder der Slowakischen Rechtsanwaltskammer zuständig sein könnte und welche Stellung und welchen Status Anwälte im slowakischen Rechtssystem innehaben. Derzeit ist kein Gesetz in Arbeit, durch das dem Obersten Verwaltungsgericht eine solche Befugnis verliehen würde, doch dies wird in der Begründung des Verfassungsgesetzes Nr. 422/20, S. 28, vorgeschlagen.
(63)      Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts wurde auf der Grundlage der Übergangsbestimmung in Artikel 154g Absatz 7 der Verfassung auf Vorschlag des Gerichtsrats von der Präsidentin der Republik ernannt.
(64)      § 151zf des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter.
(65)      Ergänzung des Gesetzes Nr. 757/2004 über die Gerichte um § 101f Absatz 1 gemäß Artikel XVI Nummer 35 des Gesetzentwurfs über den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte.
(66)      Im Standardverfahren für die Ernennung von Gerichtspräsidenten gemäß §§ 36 und 37 des Gesetzes Nr. 750/2004 über die Gerichte wählt der Justizminister vier Mitglieder des Auswahlausschusses aus einer Kandidatenliste aus, wobei eines der Mitglieder ein Listenvorschlag des Gerichtsrats sein muss und drei der Mitglieder Listenvorschläge des Justizministers sein müssen. Ein Mitglied des Auswahlausschusses wird durch den Richterrat des jeweiligen Gerichts gewählt. Die Kandidatenliste wird auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht,     https://www.justice.gov.sk/Stranky/Sudy/Vyberove-konania-na-sudoch/Kandidati-na-clenov-vyberovych-komisii-na-vyber-predsedov-sudov.aspx .
(67)      Ergänzung des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter um § 151zg gemäß Artikel IX Nummer 17 des Gesetzentwurfs über den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte.
(68)      Nach Beratung mit dem Gerichtsrat.
(69)      Die Versetzung von Richtern wird vom Gerichtsrat entweder auf Antrag eines Richters oder mit dessen Zustimmung oder auf der Grundlage einer Disziplinarentscheidung durchgeführt (§ 14 des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter).
(70)      Das Auswahlverfahren wird von einem Auswahlausschuss durchgeführt, der aus zwei vom Justizminister und drei vom Gerichtsrat benannten Mitgliedern besteht (§ 29 des Gesetzes Nr. 385/2000 über Richter).
(71)      Beirat Europäischer Richter (2016), Stellungnahme Nr. 19 über die Rolle der Gerichtspräsidenten, Rn. 53.
(72)      Gesetz Nr. 241/2020.
(73)      Gemäß Artikel 150 der Verfassung wird der Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Parlaments vom Präsidenten der Republik ernannt. Der Sonderstaatsanwalt wird vom Parlament gewählt (§ 24a des Gesetzes Nr. 154/2001 über die Staatsanwälte).
(74)      Die Kandidaten können durch Abgeordnete, den Justizminister, den Bürgerbeauftragten, den Rat der Staatsanwälte, einen Berufsverband für Anwälte, eine Rechtsfakultät oder die Akademie der Wissenschaften benannt werden. Zuvor hatten nur Abgeordnete das Recht, einen Kandidaten vorzuschlagen (§ 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 153/2001 über die Staatsanwaltschaft).
(75)      § 125 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 153/2001 über die Staatsanwaltschaft.
(76)      Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 9; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei.
(77)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 5.
(78)      Schaubild 41, EU-Justizbarometer 2021.
(79)      Schaubild 42, EU-Justizbarometer 2021.
(80)      Schaubild 43, EU-Justizbarometer 2021.
(81)      Schaubild 45, EU-Justizbarometer 2021.
(82)      Schaubild 44, EU-Justizbarometer 2021.
(83)      Schaubild 46, EU-Justizbarometer 2021.
(84)      Slowakische Rechtsanwaltskammer, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021.
(85)      Während der COVID-19-Pandemie ist außerdem deutlich geworden, dass die Haftverfahren digitalisiert werden müssen, um eine sichere digitale Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren inhaftierten Mandanten zu ermöglichen Slowakische Rechtsanwaltskammer, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Siehe auch die Pressemitteilung der Slowakischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2021, Predseda SAK navštívil nového generálneho riaditeľa Zboru väzenskej a justičnej stráže.
(86)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 12; Im Rahmen des slowakischen Aufbau- und Resilienzplans sind Investitionen in die Digitalisierung und die analytischen Kapazitäten des Justizsystems geplant (Komponente 15 des slowakischen Aufbau- und Resilienzplans).
(87)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(88)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(89)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(90)      Schaubild 10, EU-Justizbarometer 2021.
(91)      Schaubild 13, EU-Justizbarometer 2021.
(92)      Schaubild 7, EU-Justizbarometer 2021.
(93)      Diese Fallgruppen betreffen eine übermäßige Verfahrensdauer in Zivilsachen, eine übermäßige Verfahrensdauer bei einer Schadensersatzklage der geschädigten Partei in Verbindung mit einem Strafverfahren, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs bei überlangen Zivilverfahren und die übermäßige Dauer von Landrückgabeverfahren (zweistufige Verfahren, die aus einer verwaltungsrechtlichen Phase vor einem Grundbuchamt und einer gerichtlichen Phase im Fall der Anfechtung der getroffenen Entscheidung bestehen) sowie jeweils den Mangel an wirksamen Rechtsbehelfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über diese Fälle entschieden und die Vollstreckung der Urteile durch die slowakischen Behörden ist im Gange und wird vom Europarat im Rahmen des Standardverfahrens überwacht. Siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Stand der Vollstreckung der Urteile vom 24. Juli 2012, Maxian und Maxianova, 44482/09; vom 15. September 2015, Javor und Javorova, 42360/10; vom 27. Juni 2017, Ivan, 57405/15; und vom 31. August 2018, Balogh und andere, 35142/15.
(94)      Siehe Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 171/1993 Slg. über die Polizei.
(95)      Gesetz Nr. 291/2009 Slg. über das Fachgericht für Strafsachen.
(96)      Gesetz Nr. 458/2003 Slg. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Einrichtung des Sondergerichts und der Sonderstaatsanwaltschaft.
(97)      Transparency International (2021), (Corruption Perceptions Index 2020 Korruptionswahrnehmungsindex 2020), S. 2–3. Die Wahrnehmung der Korruption wird anhand der folgenden Kategorien bewertet: gering (die von Experten und Führungskräften aus der Wirtschaft wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei einem Wert über 79); relativ gering (Werte zwischen 79 und 60); relativ hoch (Werte zwischen 59 und 50); hoch (Werte unter 50).
(98)      Im Jahr 2015 lag der Wert bei 51, im Jahr 2020 bei 49. Eine erhebliche Verbesserung/Verschlechterung ist eine Veränderung der Bewertung um mehr als 5 Punkte, eine Verbesserung/Verschlechterung ist eine Veränderung um 4 bis 5 Punkte und eine relativ stabile Bewertung ist eine Veränderung um 1 bis 3 Punkte (jeweils über die letzten fünf Jahre).
(99)      Die im Vorjahresbericht verwendeten Eurobarometer-Daten zur wahrgenommenen und erlebten Korruption der Bürger und Unternehmen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Die jüngsten Datensätze sind das Spezial-Eurobarometer 502 (2020) und das Flash-Eurobarometer 482 (2019).
(100)      Regierung der Slowakischen Republik (2018), Korruptionsbekämpfungsstrategie der Slowakischen Republik für 2019–2023.
(101)      Regierung der Slowakischen Republik (2019), Nationales Korruptionsbekämpfungsprogramm der Slowakischen Republik.
(102)      Sektorbezogene Programme wurden von Ministerien und anderen Institutionen beschlossen, unter anderem von den Ministerien für Justiz, Wirtschaft, Inneres, Verkehr und Bauwesen, Umwelt, Finanzen, auswärtige und europäische Angelegenheiten, Gesundheit und Arbeit. Die beschlossenen Aktionspläne enthalten in erster Linie präventive Elemente wie Sensibilisierung, Schulungen zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsrisikomanagement.
(103)      Das neue Nationale Korruptionsbekämpfungsprogramm befindet sich in der Vorbereitungsphase. Nach Auskunft der slowakischen Regierung haben bereits öffentliche Konsultationen stattgefunden. Zusätzlicher Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 7.
(104)      Die Abteilung für Korruptionsprävention des Regierungsamtes prüft lediglich, ob das jeweilige Ministerium ein Programm ausgearbeitet hat, sie bewertet nicht dessen Inhalt. Allerdings arbeitet die Abteilung mit den Koordinatoren des Koordinatorenrats für die Korruptionsbekämpfung zusammen. Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(105)      Gesetz Nr. 312/2020 über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und die Verwaltung sichergestellten Eigentums und zur Änderung bestimmter Gesetze, in Kraft seit dem 1. Januar 2021.
(106)      Weiterhin wurde der Begriff „Waschen von Erträgen aus Straftaten“ neu definiert und der Straftatbestand des Rechtsmissbrauchs eingeführt (siehe Abschnitt I). Alle Formen der aktiven, passiven, direkten und indirekten Korruption waren in der Slowakei bereits zuvor Straftatbestände.
(107)      Gemäß dem Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 22, liefen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts die Auswahlverfahren zur Einsetzung der Behördenleitung. Daneben wurden mehrere weitere korruptionsbezogene Änderungen vorgenommen, unter anderem durch das Gesetz Nr. 279/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 297/2008 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (September 2020).
(108)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 24, mit Verweis auf § 29a Absatz 4 des Gesetzes Nr. 171/1993 Slg. über die Polizei. Bei anderen Straftaten, wie Steuerhinterziehung, illegalen Finanztransaktionen oder der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäsche), ist die Polizei dagegen durchaus befugt, Finanzinformationen einzuholen. Mit einem Gesetzentwurf zum Zentralregister der Bankkonten sollen diese Mängel mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 behoben werden.
(109)      Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC): erster Zyklus (2010–2015), Länderbericht Slowakische Republik, S. 22. Missbräuchliche Einflussnahme ist ein Straftatbestand nach § 336 des Strafgesetzbuchs, erstreckt sich jedoch nicht, wie im UNCAC vorgesehen, auf Fälle, in denen eine Person einer anderen Person einen ungerechtfertigten Vorteil anbietet oder gewährt, wenn diese zweite Person in Wirklichkeit nicht den Einfluss hat, auf den die Bestechung abzielt.
(110)      Beschluss Nr. UV-1860/2021. Siehe auch den Vorschlag der Regierung der Slowakischen Republik über die Aufstockung des Personals, das die Aufgaben der zur Generalstaatsanwaltschaft gehörenden Sonderstaatsanwaltschaft wahrnehmen soll, und über seine funktionale Gliederung.
(111)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 15. Die Sonderstaatsanwaltschaft hat sich besorgt darüber gezeigt, dass jeder Staatsanwalt im Durchschnitt für etwa 80 Fälle gleichzeitig zuständig ist, was Fragen hinsichtlich der wirksamen Überwachung der Ermittlungen aufwirft. Siehe den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit (2020), Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 8.
(112)      Gemäß dem Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 16, besteht die derzeitige Abteilung für allgemeine Kriminalität der Sonderstaatsanwaltschaft aus einem leitenden Staatsanwalt und neun weiteren Staatsanwälten.
(113)      Gemäß dem Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 16, besteht die derzeitige Abteilung für allgemeine Kriminalität der Sonderstaatsanwaltschaft aus einem leitenden Staatsanwalt und neun weiteren Staatsanwälten.
(114)      Die Staatsanwaltschaft erhält für die Durchführung der Reform zusätzlich 1,3 Mio. EUR.
(115)      Siehe GRECO (2019), Fünfte Evaluierungsrunde – Evaluierungsbericht Slowakische Republik, S. 37–57.
(116)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 8.
(117)      Siehe den Aufbau- und Resilienzplan der Slowakischen Republik.
(118)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen. Siehe auch Abschnitt I.
(119)      Nach den im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltenen Informationen betrafen von den 158 eingeleiteten Korruptionsverfahren 73 die Gewährung und 71 die Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils, und es waren acht Fälle von indirekter Korruption, fünf Fälle von Korruption bei Wahlen und ein Fall von Spielabsprachen im Sport darunter.
(120)      Bei den in der Statistik erfassten Straftaten handelt es sich um Bestechlichkeit (§ 328), Bestechlichkeit – Beschaffung von Gütern von allgemeinem Interesse (§ 329), Bestechung (§ 332), Bestechung – Beschaffung von Gütern von allgemeinem Interesse (§ 333), missbräuchliche Einflussnahme (§ 336), Wahlbestechung (§ 336a), Sportkorruption (§ 336b). Zusätzlicher Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, abrufbar unter http://web.ac-mssr.sk/wp-content/uploads/2020/rocenka2019/I.-Trestn%C3%A1-agenda_2019_pdf.pdf . Darüber hinaus enthalten die Jahresberichte der nationalen Kriminalagentur Korruptionsstatistiken zu den Zahlen der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgung und der Personen, die wegen Korruptionsdelikten angeklagt sind. Auch das Innenministerium veröffentlicht online monatliche Kriminalstatistiken.
(121)      Der slowakische Bodenfonds ist für die Verwaltung von landwirtschaftlichen Flächen in Staatseigentum und von Flächen ohne bekannten privaten Eigentümer zuständig. Diese Parzellen machen etwa 20 % aller landwirtschaftlichen Flächen in der Slowakei aus und kommen in den meisten Fällen für EU-Direktzahlungen in Betracht.
(122)      Aktuality.sk (19. März 2021), NAKA opäť zadržala finančníka Kvietika aj viacero ľudí zo Slovenského pozemkového fondu (Nationale Kriminalagentur nimmt erneut Finanzier Kvietik und mehrere Personen des slowakischen Bodenfonds fest).
(123)      \x{FDDF}Pressemitteilung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (21. Januar 2021), OLAF closes cases on EU agricultural funds in Slovakia (OLAF schließt Verfahren in Zusammenhang mit EU-Agrarfonds in der Slowakei ab).
(124)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 25.
(125)      Gemäß dem Bericht „Exporting Corruption“ von Transparency International (2020), S. 102, eröffnete die Slowakei im Zeitraum 2016–2019 keine Verfahren und schloss keine Verfahren ab und die Zahl der eingeleiteten Ermittlungen ist nicht bekannt. Die nationalen Bestimmungen über ausländische Bestechungsdelikte wurden entsprechend den Empfehlungen der OECD zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung geändert. OECD (2012), Phase 3 Report Slovak Republic (Phase-3-Bericht Slowakische Republik) und OECD (2014) Follow-Up to the Phase 3 Report and Recommendations Slovak Republic (Folgebericht zum Phase-3-Bericht und Empfehlungen Slowakische Republik). Zur Verantwortung juristischer Personen bei ausländischer Bestechung siehe OECD (2017), Phase 1bis Report Slovak Republic (Phase-1a-Bericht Slowakische Republik). Im Laufe des Jahres 2025 soll die Slowakische Republik die Phase-4-Evaluierung der Umsetzung des Übereinkommens durchlaufen. Dabei werden die Maßnahmen überprüft, die ergriffen wurden, um die bei den vorherigen Evaluierungen und bei den Durchsetzungsbemühungen festgestellten Mängel zu beheben.
(126)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 19; Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 8.
(127)      Die Stelle für den Schutz von Hinweisgebern wurde durch das Gesetz Nr. 54/2019 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern eingerichtet, das im März 2019 in Kraft getreten ist.
(128)      Die Personal- und Betriebskosten werden sich auf etwa 1,1 Mio. EUR pro Jahr belaufen.
(129)      Die Slowakei verfügt seit 2019 über ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Gesetz Nr. 54/2019 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern).
(130)      Regierung der Slowakischen Republik, Gesetzgebungsplan für 2021, https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy?p_p_id=processDetail_WAR_portletsel&p_p_lifecycle=2&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_cacheability=cacheLevelPage&p_p_col_id=column-2&p_p_col_count=1&_processDetail_WAR_portletsel_fileCooaddr=COO.2145.1000.3.4201465&_processDetail_WAR_portletsel_file=pl%C3%A1n-2021.pdf&_processDetail_WAR_portletsel_action=getFile .
(131)      Von der Regierung im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(132)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 8.
(133)      Siehe GRECO (2019), Vierte Evaluierungsrunde, Nachtrag zum zweiten Compliance-Bericht zur Slowakischen Republik, Rn. 8, und GRECO (2013), Vierte Evaluierungsrunde, Evaluierungsbericht, Slowakische Republik, Rn. 25 (in Bezug auf Parlamentsabgeordnete); GRECO (2019), Fünfte Evaluierungsrunde, Evaluierungsbericht, Slowakische Republik, Rn. 89 (in Bezug auf die Zentralregierung/die oberste Exekutivfunktionen); GRECO (2019), Vierte Evaluierungsrunde, Nachtrag zum zweiten Compliance-Bericht zur Slowakischen Republik.
(134)      Zu nennen sind unter anderem das starke Gesetz über die Informationsfreiheit und das Verfassungsgesetz Nr. 357/2004 Slg. über Interessenkonflikte.
(135)      Der Verhaltenskodex für Abgeordnete ist Teil des Gesetzentwurfs über Lobbyarbeit, der vom Regierungsamt ausgearbeitet wird. Ein Verhaltenskodex für Staatsbedienstete und ein System zur Bewertung seiner Einhaltung ist in den 2019 beschlossenen Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Dienst enthalten (Dekret Nr. 400/2019 über den Verhaltenskodex für Staatsbedienstete). Zur Einführung eines Verhaltenskodex für Abgeordnete siehe auch GRECO (2021), Vierte Evaluierungsrunde – Zweiter Nachtrag zum zweiten Compliance-Bericht zur Slowakischen Republik.
(136)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 19, und Auskünfte der Abteilung für Korruptionsprävention der Regierung im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei. Regeln für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst sind derzeit Teil des Gesetzes über Interessenkonflikte und gelten für leitende Beamte und für Mitglieder eines kollektiven Entscheidungsgremiums; es wurde jedoch festgestellt, dass ihr Anwendungsbereich begrenzt ist. Siehe GRECO (2019), Fünfte Evaluierungsrunde – Evaluierungsbericht zur Slowakischen Republik, Rn. 127–128.
(137)      Verfassungsgesetz Nr. 357/2004 über den Schutz des öffentlichen Interesses bei der Ausübung der Funktionen von Beamten, in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 545/2005 geänderten Fassung. Im aktuellen Regierungsprogramm sind darüber hinaus weitere umfassende Änderungen dieses Gesetzes vorgesehen, insbesondere in Bezug auf Geschenke für Abgeordnete. Damit soll den verbleibenden Bedenken im Hinblick auf die Höhe der Schwellenwerte im Vergleich zur Höhe der Mindestlöhne Rechnung getragen werden. Siehe GRECO (2021), Vierte Evaluierungsrunde – Zweiter Nachtrag zum zweiten Compliance-Bericht zur Slowakischen Republik, S. 20. Siehe auch GRECO (2021), Slowakei: GRECO bedauert langsamen Fortschritt bei Verhütung von Korruption unter Abgeordneten, Richtern und Staatsanwälten .
(138)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen. Siehe auch den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 9.
(139)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen. Ein Viertel der Abgeordneten (381) hatte dem parlamentarischen Ausschuss bis Januar 2021 keine Vermögenserklärung vorgelegt.
(140)      Gesetz Nr. 85/2005 über politische Parteien und Bewegungen (in der 2019 geänderten Fassung).
(141)      § 22 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 85/2005 über politische Parteien und Bewegungen (in der 2019 geänderten Fassung).
(142)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(143)      Gesetz Nr. 85/2005 über politische Parteien und Bewegungen (in der 2019 geänderten Fassung). Mit dem Gesetz wurden die Parteieneinnahmen aus Spenden und Darlehen auf 3,5 Mio. EUR innerhalb von vier Jahren und die jährlichen Spenden von Parteimitgliedern auf jeweils 10 000 EUR begrenzt.
(144)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen. Siehe auch Abschnitt I.
(145)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(146)      Das Programm ist einsehbar unter https://www.health.gov.sk/Zdroje?/dokumenty/mzsr/rezortny-protikorupcny-program.rtf .
(147)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(148)      Stellvertretender Ministerpräsident der Slowakischen Republik, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 343/2015 Slg. über die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Änderung bestimmter Gesetze, in der geänderten Fassung,     https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy?p_p_id=processDetail_WAR_portletsel&p_p_lifecycle=2&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_cacheability=cacheLevelPage&p_p_col_id=column-2&p_p_col_count=1&_processDetail_WAR_portletsel_fileCooaddr=COO.2145.1000.3.4149284&_processDetail_WAR_portletsel_file=03_vlastny_material_zvo_final.docx&_processDetail_WAR_portletsel_action=getFile .
(149)      Gemäß dem Vorschlag sollte die Überprüfung des öffentlichen Vergabeverfahrens stattdessen direkt in Form einer gerichtlichen Untersuchung erfolgen. Einwände, zum Beispiel gegen die Ausschreibungsbedingungen, hätten jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie vor Gericht vorgebracht werden müssten, und Verträge könnten unterzeichnet werden, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergehen würde.
(150)      Transparency International Slowakei; Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(151)      Gesetz Nr. 211/2000 Slg über die Informationsfreiheit.
(152)      Gesetz Nr. 308/2000 Slg., Rundfunk- und Weiterverbreitungsgesetz.
(153)      Gesetz Nr. 167/2008 Slg., Pressegesetz.
(154)      Die Slowakei ist in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen zwei Ränge zurückgefallen und belegt nun den 35. Rang weltweit und den 17. Rang in der EU. Dies ist vor allem auf verbale Angriffe von Politikern auf Journalisten und Medien zurückzuführen.
(155)      Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. November 2018.
(156)      Weitere Informationen enthält der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 10–11.
(157)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(158)      Der Rat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Nationalrat der Slowakischen Republik (dem Parlament) gewählt und entlassen werden.
(159)      Media Pluralism Monitor 2021 (Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021), Bericht über die Slowakei, S. 10.
(160)      Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 26; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei.
(161)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 11.
(162)      Media Pluralism Monitor 2021 (Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021), Bericht über die Slowakei, S. 11–12.
(163)      Media Pluralism Monitor 2021 (Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021), Bericht über die Slowakei, S. 12.
(164)      Die Plattform Media Freedom Rapid Response nannte den Freispruch eine Justizfarce und begrüßte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
(165) Auskünfte der slowakischen Behörden.
(166)      Die Slowakei erklärte als Reaktion auf diese Warnung, dass in dem Fall umgehend ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
(167)      Europarat, Plattform zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten.
(168)      Die Verabschiedung ist für Ende 2021 geplant. Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs am 22. April 2021.
(169)      Nach Auskünften der slowakischen Behörden waren Journalisten berechtigt, im Rahmen des bestehenden Programms für den Kultur- und Kreativbereich finanzielle Unterstützung zu beantragen.
(170)      Artikel 72 der slowakischen Verfassung.
(171)      Artikel 87 der slowakischen Verfassung.
(172)      Der Reformentwurf wurde dem Präsidenten des Gerichtsrats, dem Präsidenten des Obersten Gerichts, dem Präsidenten des Verfassungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, der Bürgerbeauftragten und Vertretern juristischer Organisationen vorgelegt.
(173)      Die Interessenträger hatten im Rahmen der schriftlichen öffentlichen Konsultation während der Sommerferien 15 Werktage lang Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Länge und der Zeitpunkt der öffentlichen Konsultation wurden von den Interessenträgern ebenfalls kritisiert. Siehe die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, der Rechtsfakultät der Comenius-Universität Bratislava, der slowakischen Rechtsanwaltskammer und des Gerichtsrates unter https://www.slov-lex.sk/legislativne-procesy/SK/LP/2020/267 und den offenen Aufruf slowakischer Juristen unter https://pravnystat.eu/en/ , der als Beitrag im Rahmen der Konsultation der Interessenträger für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 übermittelt wurde.
(174)      Venedig-Kommission (19. Januar 2010), Report on Constitutional Amendment (Bericht über Verfassungsänderungen), CDL-AD(2010)001, Rn. 205; Venedig-Kommission, Second interim opinion on constitutional reforms in the Republic of Armenia (Zweite vorläufige Stellungnahme zu Verfassungsreformen in der Republik Armenien), CDL-AD(2005)016, Rn. 31.
(175)      Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 19, und ENNHRI, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 293.
(176)      ENNHRI, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 298; slowakische Rechtsanwaltskammer, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 3; Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei.
(177)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 13–16
(178)      Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm für den Zeitraum 2020–2024 vom 19. April 2020.
(179)      Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm für den Zeitraum 2021–2024, S. 13–17.
(180)      Gesetzentwurf Nr. PI/2020/146 zur Änderung des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. über den freien Zugang zu Informationen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Informationsfreiheit), geänderte Fassung, und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze.
(181)      Siehe Verfassungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019, PL. ÚS 21/2014–96. Die Änderung ist eine Reaktion auf dieses Urteil. Auskünfte im Rahmen einer Nachbereitungssitzung zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020.
(182)      Offener Aufruf slowakischer Juristen ( https://pravnystat.eu/en/ ), der als Beitrag im Rahmen der Konsultation der Interessenträger für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 übermittelt wurde, Rn. 1; siehe auch die Erklärung des Präsidenten des Verfassungsgerichts vom 3. Dezember 2020 im Parlament, in der er seine Besorgnis über die Änderung zum Ausdruck bringt und die Abgeordneten auffordert, diesen Punkt zu überdenken, abrufbar unter https://tv.nrsr.sk/videokanaly/osoba/8/Ivan.Fiacan?id=233541 .
(183)      Az. 2879/2020.
(184)      Die Abgeordneten durften an Präsenzsitzungen teilnehmen, abgesehen von denjenigen Abgeordneten, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen zur Selbstisolierung gezwungen waren. Einige Sitzungen fanden als Hybridsitzungen statt: Einige Abgeordnete waren im Sitzungssaal anwesend und andere waren per Videokonferenz zugeschaltet. Beitrag der Slowakei zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 37.
(185)      Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 227/2002 über die Staatssicherheit.
(186)      Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 227/2002 über die Staatssicherheit.
(187)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 12.
(188)      Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 227/2002 über die Staatssicherheit. Das Parlament muss der Verlängerung innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Inkrafttreten zustimmen, andernfalls endet der Ausnahmezustand. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn der Ausnahmezustand im Zusammenhang mit einer Pandemie ausgerufen wurde. Siehe auch ENNHRI, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 296–297.
(189)      Artikel 129 Absatz 6 der Verfassung.
(190)      Das Gesuch muss innerhalb von fünf Tagen nach der Ausrufung/Verlängerung des Ausnahmezustands eingereicht werden und das Gericht muss innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens zu einer Entscheidung gelangen. §§ 193 und 195 des Gesetzes Nr. 314/2002 über das Verfassungsgericht; Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(191)      Verfassungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2020, PL. ÚS 22/2020; Verfassungsgericht, Urteil vom 31. März 2021, PL. ÚS 2/2021.
(192)      Änderung des Gesetzes. 355/2007.
(193)      Bürgerbeauftragte, dem Verfassungsgericht vorgelegte Stellungnahme vom 10. Februar 2021, Aktenzeichen 268/2021, S. 26–35.
(194)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 14–15.
(195)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(196)      Im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen.
(197)      Bürgerbeauftragte (2020), Jahresbericht 2020 über die Arbeit der Bürgerbeauftragten (Správa o činnosti verejného ochrancu práv za obdobie roka 2020): Der Bericht war am 7. Mai 2021 Gegenstand einer Debatte und Abstimmung im Parlament und wurde nicht anerkannt; im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei erhaltene Informationen; Jahresbericht über die Einhaltung der Menschenrechte des Slowakischen nationalen Zentrums für Menschenrechte; Beitrag des ENNHRI zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 309.
(198)      Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Slowakei, S. 15–16.
(199)      Slowakische Regierung, Erklärung zum Regierungsprogramm für den Zeitraum 2021–2024, S. 16–17.
(200)      Eingerichtet durch das Gesetz Nr. 346/2018 über das Register nichtstaatlicher gemeinnütziger Organisationen; Das Register ist abrufbar unter https://ives.minv.sk/rmno/?lang=sk .
(201)      Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 13–14, und ENNHRI, Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 294.
(202)      Dies bezieht sich auf die 2020 erfolgte Umverteilung von Zuschüssen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie zugunsten konservativer Organisationen der Lebensrechtsbewegung, die sich im Allgemeinen nicht auf Gleichstellungsfragen konzentrieren. Außerdem hat die Verabschiedung des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Gesetzes Nr. 544/2010 Slg. über Zuschüsse zur Folge, dass künftig nicht mehr die Gleichstellung der Geschlechter, sondern gleiche Beschäftigungschancen und Organisationen, die sich für die Ehe und für Familienwerte einsetzen, gefördert werden. Siehe die Beiträge zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 von der Civil Liberties Union for Europe, S. 14, und vom ENNHRI, S. 294.
(203)      Obwohl die Regierung einen zusätzlichen Betrag von 1,1 Mio. EUR für Aktivitäten von NRO bereitgestellt hat, die die Auswirkungen von COVID-19 abmildern. Pressemitteilung des Ministeriums für regionale Entwicklung vom 12. August 2020, Vicepremiérka Remišová: 1,1 milióna eur na pomoc mimovládnym organizáciám v boji s COVID-19 (Stellvertretende Ministerpräsidentin Remišová: 1,1 Mio. EUR zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die gegen COVID-19 kämpfen.) Auskünfte im Rahmen des Länderbesuchs in der Slowakei. Siehe auch Via Iuris (Civil Liberties Union for Europe), Beitrag zum Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, S. 15–17.