«Artikel 28 EG – Richtlinie 98/8/EG – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt»
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(Richtlinie 98/8 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und 3 Absatz 2 Ziffer ii)
(Richtlinie 98/8 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 1)
(Artikel 28 EG und 30 EG)
Derartige Holzstückchen können nämlich nicht als Produkt, das nur einen „Grundstoff“ zum Zweck der Verwendung als Biozid enthält, qualifiziert werden, so dass sie in einem Mitgliedstaat ohne vorherige Zulassung oder Registrierung in den Verkehr gebracht werden könnten, sondern sie sind als „Biozid-Produkt“ im Sinne der Richtlinie 98/8 zu qualifizieren, da sie als Mottenschutzmittel verkauft werden, das einen Wirkstoff enthält, der eine diese Lepidopteren abschreckende Wirkung entfaltet, und in der Liste der Arten der Biozid-Produkte in Anhang V der Richtlinie 98/8 aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass die abschreckende Wirkung des Wirkstoffs natürlicher Art ist, die Qualifizierung dieser Holzstückchen als „Biozid-Produkt“ nicht ausschließen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)
„Artikel 28 EG – Richtlinie 98/8/EG – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt“
In der Rechtssache C-443/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Pordenone (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Nicolas Schreiber vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) und des Artikels 28 EGerlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Nicolas Schreiber und der Kommission in der Sitzung vom 8. Januar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunale di Pordenone mit Beschluss vom 20. November 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |