8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma — Italien) — Caffaro Srl/Azienda Unità Sanitaria Locale RM/C

(Rechtssache C-265/07) (1)

(Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen)

(2008/C 285/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Caffaro Srl

Beklagter: Azienda Unità Sanitaria Locale RM/C

Beteiligte: Banca di Roma SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Roma — Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen — Nationale Rechtsvorschrift, wonach die Beitreibung der Forderung erst nach Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgen kann

Tenor

Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 14 des Decreto-legge Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, das nach Änderungen durch das Gesetz Nr. 30 vom 28. Februar 1997 in ein Gesetz umgewandelt wurde, dieses geändert durch Art. 147 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, wonach ein Gläubiger, der im Besitz eines Vollstreckungstitels für die Beitreibung einer unbestrittenen Forderung gegen eine Behörde aus einem Handelsgeschäft ist, die Vollstreckung gegen die Behörde nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungstitels an Letztere betreiben kann, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.