31.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 20. März 2017 — Catia Passeri/Fondazione Teatro dell’Opera di Roma
(Rechtssache C-143/17)
(2017/C 249/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Catia Passeri
Kassationsbeschwerdegegnerin: Fondazione Teatro dell’Opera di Roma
Vorlagefrage
Verstößt eine nationale Regelung wie Art. 3 Abs. 7 des Decreto Legge Nr. 64 vom 30. April 2010, umgewandelt in das Gesetz Nr. 100 vom 29. Juni 2010, mit dem Wortlaut „[d]as Rentenalter für Bühnenarbeitnehmer der Kategorie der Tänzer und Ballerinen wird unter Anwendung des Umwandlungskoeffizienten nach Art. 1 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 auf das [das Rentenalter] übersteigende Lebensalter der Arbeitnehmer, für die das Beitrags- oder Mischsystem vollständig gilt, für Männer und Frauen auf die Vollendung des 45. Lebensjahres festgelegt. In den zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird den im vorliegenden Absatz genannten Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht oder überschritten haben und unbefristet beschäftigt sind, die Möglichkeit gegeben, die sich jährlich erneuernde Option auszuüben, im Dienst zu bleiben. Diese Option ist durch die Stellung eines förmlichen Antrags an die Ente Nazionale di Previdenza e Assistenza per i Lavoratori dello Spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer, ENPALS) innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung oder mindestens drei Monate vor der Entstehung des Rentenanspruchs auszuüben, unbeschadet der Höchstgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von 47 Jahren für Frauen und 52 Jahren für Männer“, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 (1) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 21)?
(1) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).