26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 — HF gegen Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
(Rechtssache C-374/19)
(2019/C 288/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HF
Beklagter: Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Vorlagefrage
Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG (1) berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?
(1) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).