ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Ausschuss der Regionen |
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63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 |
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2006/C 192/1 |
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2006/C 192/2 |
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2006/C 192/3 |
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2006/C 192/4 |
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2006/C 192/5 |
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2006/C 192/6 |
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2006/C 192/7 |
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2006/C 192/8 |
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DE |
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II Vorbereitende Rechtsakte
Ausschuss der Regionen
63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/1 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“
(2006/C 192/01)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
aufgrund des „Geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ (KOM(2005) 319 endg. — 2000/0212 (COD));
aufgrund des Beschlusses des Rates vom 27. September 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 23. März 2005, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 1893/91;
gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung KOM(2000) 7 endg., geändert durch KOM(2002) 107 endg., über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anforderungen des öffentlichen Dienstes und der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen;
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anforderungen des öffentlichen Dienstes und der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen“ (CdR 292/2000 fin (1)) (KOM(2000) 7 endg. — 2000/0212 (COD));
gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03 Stadt Halle — RPL Recyclingpark Lochau GmbH gegen Arbeitsgemeinschaft Thermische Restabfall- und Energieverwertungsanlage TREA Leuna;
gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 2. Dezember 2005 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 255/2005 rev. 1) (Berichterstatter: Bernard Soulage, Erster Vizepräsident des Regionalrates Rhône-Alpes (FR/SPE));
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:
I. Allgemeine Bemerkungen
Der Ausschuss der Regionen
vertritt die Auffassung, dass der öffentliche Verkehr durch die Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen und eine Verbesserung der Rechtssicherheit gefördert wird;
ist der Ansicht, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen harmonisiert und klargestellt werden müssen, um eine größere Transparenz hinsichtlich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Vergütung der Dienstleistungen sicherzustellen.
1. In Bezug auf die vertragliche Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
1.1 |
befürwortet der Ausschuss die Anerkennung der Besonderheit der staatlichen Beihilfen für die Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und die Begriffsbestimmung für öffentliche Dienstleistungsaufträge, mit der die Rechte und Verpflichtungen aller Beteiligten klar darlegt werden; |
1.2 |
begrüßt der Ausschuss die neutrale Formulierung der Verordnung im Zusammenhang mit den von den jeder einzelnen zuständigen Behörde verfolgten sozialen und territorialen Zielen; |
1.3 |
spricht sich der Ausschuss für die Vertragslogik aus, in der die Bedeutung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Verwirklichung der Ziele des sozialen und territorialen Zusammenhalts anerkannt wird. Mittels der öffentlichen Dienstleistungsverträgen können die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre Kosten in transparenter Weise dargelegt werden. |
2. In Bezug auf die Organisation der Dienstleistungen
2.1 |
befürwortet der Ausschuss, dass den nachgeordneten Gebietskörperschaften in dem Verordnungsvorschlag unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips der erforderliche flexible Handlungsspielraum geboten wird, um der Besonderheit und der Komplexität der lokalen Bedürfnisse bezüglich öffentlicher Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang mit den Zielen des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Gebietskörperschaften bestmöglich Rechnung zu tragen; |
2.2 |
bekräftigt der Ausschuss sein Bekenntnis zum Grundsatz der Selbstverwaltung der lokalen Gebietskörperschaften, mit dem diesen das Recht zugestanden wird, souverän über die Art der Erbringung der öffentlichen Verkehrsdienstleistungen zu entscheiden, wie dies in der Rechtsordnung der meisten Mitgliedstaaten der Fall ist; |
2.3 |
begrüßt der Ausschuss die freie Wahl der Handhabung der Dienstleistungserbringung für die zuständigen Behörden. Dies ist ein erster Schritt zur Berücksichtigung der vielfältigen örtlichen Anforderungen und der mannigfaltigen Produktionsbedingungen; |
2.4 |
unterstützt der Ausschuss grundsätzlich die Bestimmung hinsichtlich der geographischen Eingrenzung der Tätigkeit interner Betreiber (siehe Artikel 5 Absatz 2), mit der der Verdacht auf „unvereinbare“ staatliche Beihilfen weitgehend ausgeräumt werden kann, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit der Vergabe an einen internen Betreiber sichergestellt wird. Der Grundsatz der geographischen Eingrenzung schränkt seiner Meinung nach die Möglichkeit für eine Gebietskörperschaft nicht ein, die Kontinuität bestimmter Verkehrsdienste über die Grenzen ihres Verwaltungsgebietes hinaus sicherzustellen; |
2.5 |
wiederholt der Ausschuss seine Befürwortung einer Marktöffnung im öffentlichen Nahverkehr gemäß den Grundsätzen eines „regulierten Wettbewerbs“, der zum einen die Notwendigkeit bekräftigt, den Bedürfnissen der verwundbarsten Teile der Gesellschaft und der in einem benachteiligten Umfeld lebenden Arbeitsuchenden gerecht zu werden, und zugleich auch ökologisch nachhaltig ist; |
2.6 |
begrüßt der Ausschuss die Anerkennung der Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die vertragsmäßige Gestaltung der Dienstleistungsaufträge. Die zuständigen Behörden können zwischen der Vergabe eines oder mehrerer Verträge für die Verkehrsbedienung wählen und haben auch in Bezug auf die Aufteilung der Risken freie Hand; |
2.7 |
stimmt der Ausschuss der vorgeschlagenen Flexibilität bei der Auftragsvergabe zu: Der Dienstleistungsvertrag kann Gegenstand von Verhandlungen sein (Artikel 5 Absatz 3) oder im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes direkt vergeben werden (Artikel 5 Absatz 5); |
2.8 |
stellt der Ausschuss mit Befremden fest, dass der Personennahverkehr auf Binnenwasserstraßen und Seewegen in diesem neuen Verordnungsvorschlag nicht berücksichtigt wurde. Er bedauert, dass der Verordnungsvorschlag nicht auch für die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Binnenschifffahrtswegen gilt, sind diese doch Teil des öffentlichen Nahverkehrsnetzes. |
3. In Bezug auf die Erbringung von Verkehrsdiensten
3.1 |
hält der Ausschuss fest, dass Privatinitiativen auf den auf einzelstaatlicher Ebene deregulierten Märkten für öffentliche Personenverkehrsdienste durch den Verordnungsvorschlag nicht eingeschränkt werden (keine ausschließlichen Rechte und keine Ausgleichsleistungen); |
3.2 |
vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag die Herausbildung neuer marktbeherrschender Stellungen im öffentlichen Personennahverkehrsnetz verhindern und den Zugang der KMU zu diesem Markt sicherstellen kann; |
3.3 |
zeigt sich der Ausschuss angesichts des vorgeschlagenen ausgewogenen Kräfteverhältnisses zwischen den zuständigen Behörden und den großen Verkehrsunternehmen zufrieden. Für die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Nahverkehrs müssen die Regionen einen starken Einfluss auf die Planung und Organisation der öffentlichen Personenverkehrsdienste ausüben. Der ständig ansteigende Berufspendelverkehr stellt gleichzeitig hohe Anforderungen an die Koordinierung zwischen der nationalen und der regionalen Ebene bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Bereich öffentlicher Personenverkehrsdienste; |
3.4 |
befürwortet der Ausschuss, dass der Eisenbahnregional- und -fernverkehr von den Bestimmungen von Artikel 5 ausgenommen wird; |
3.5 |
hinterfragt der Ausschuss die Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen für die Bewertung der Frage, ob es sich lediglich um eine Ausgleichsleistung für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen handelt. Die Schwierigkeit (ja Unmöglichkeit) dieser Bewertung könnte zu Rechtsunsicherheit führen; |
3.6 |
merkt der Ausschuss an, dass keinerlei Rahmen für die Direktvergabe von Aufträgen im Eisenbahnregional- oder -fernverkehr vorgesehen ist. Einige Unternehmen werden sowohl im Direktverfahren vergebene Dienstleistungsaufträge für den Regional- oder Fernverkehr erfüllen als sich auch auf Ausschreibungen bewerben. Es gilt, auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu achten. |
4. In Bezug auf die Form des Textes
4.1 |
bringt der Ausschuss seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Kommission die Wahl des verbindlichsten gemeinschaftsrechtlichsten Instruments, und zwar die Verordnung, in keiner Weise rechtfertigt; |
4.2 |
hält fest, dass der Verordnungsvorschlag aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten oftmals ungenaue Begriffsbestimmungen enthält, überlässt es jedoch den Mitgliedstaaten, diese in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Begriffs „Stadtgebiet“ (Artikel 2 Buchst. (m)), für den die Zone, in der Verkehrsbedürfnisse bestehen, nur selten mit dem tatsächlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde übereinstimmt. |
II. Empfehlungen
Änderungsanträge
Empfehlung 1
Artikel 1 Ziffer 2
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags bedauert der Ausschuss den verkehrsträgerbezogenen Ansatz, mit dem die Bedeutung der Förderung der Intermodalität im Rahmen der integrierten Beförderungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene unterschätzt wird. Der Ausschuss schlägt vor, die Aspekte der Intermodalität zu berücksichtigen, um die Gebietskörperschaften dazu anzuhalten, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Form von Dienstleistungsaufträgen an Multimodal-Systeme zu vergeben (U-Bahn, Straßenbahn, Bus, Standseilbahn, Wasserwege, Parkplätze, Fahrrad- und Autoverleih, multimodale Bahnhöfe, Informationssysteme usw.).
Empfehlung 2
Artikel 2 Buchstabe (j): Begriffsbestimmungen
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung für die internen Betreiber fordert der Ausschuss eine größere Genauigkeit bei der Bestimmung des Begriffs an sich wie auch bei den Vorschriften für die Kontrolle der Gebietskörperschaft über diesen Betreiber.
Mit der ursprünglichen Empfehlung wird im Grunde die Rechtsprechung des Urteils „Stadt Halle“ vom 11. Januar 2005 (Rechtssache C-26/03) bekräftigt, in dem es in Ziffer 49 heißt: „[…] schließt die — auch nur minderheitliche — Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, es auf jeden Fall aus, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen.“
Konkret bedeutet das Urteil „Stadt Halle“, dass die Beteiligung eines jedweden privaten Akteurs an einem lokalen oder regionalen öffentlichen Unternehmen unabhängig von der Höhe der Beteiligung zwangsläufig zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge führt, die mit extrem hohem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Weiterhin bedeutet dies de facto eine Antastung der in Artikel 295 EGV festgelegten Neutralität in Bezug auf das Eigentum sowie eine Einschränkung des Handlungsrahmens öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP). Das Urteil „Stadt Halle“ schafft mehr Probleme für gemischtwirtschaftliches Unternehmen als es löst.
Daher fordert der AdR die europäischen Rechtsetzungsinstanzen auf, nicht stillschweigend hinzunehmen, dass das Gemeinschaftsrecht von der Rechtsprechung der Gemeinschaft diktiert wird, und eine Obergrenze vorzuschlagen, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die zuständige Behörde eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und somit auf die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens verzichten könnte.
Der Verordnungsentwurf dient der Schaffung eines regulierten Wettbewerbsmarktes in der Europäischen Union. Dies setzt funktionierende Unternehmen — ob privat oder öffentlich — voraus. Die Beihilferegeln des EG-Vertrags sollen verhindern, dass staatliche Stellen den Wettbewerb mit öffentlichen Mitteln zugunsten bestimmter Unternehmen verzerren. Sie sollen aber nicht dazu dienen, öffentliche Unternehmen von Markt zu verdrängen. Damit sich öffentliche Verkehrsunternehmen auf die Öffnung des Marktes vorbereiten können, bedarf es Übergangsbestimmungen; andernfalls sind sie aufgrund der in der Vergangenheit mit dem öffentlichen Auftrag verbundenen „Lasten“ (wie z.B. Tariflöhne, Bedienungsangebote in nachfrageschwachen Zeiten und für bestimmte Bevölkerungsgruppen) gegenüber privaten Unternehmen benachteiligt. Es sollte daher öffentlichen Unternehmen in einem definierten Übergangszeitraum gestattet werden, durch Beteiligung von privatem Kapitel die Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, ohne dass dies — innerhalb der Übergangsfrist — automatisch zu einem Ausschreibungszwang führt. Ansonsten bliebe für öffentliche Unternehmen nur der Zwang zur Privatisierung oder der Verzicht auf effizientere Strukturen. Da sich die Kommission an anderer Stelle im Verordnungsentwurf zu Lasten des internen Betreibers über die Rechtsprechung des EuGH („Teckal“-Urteil bezüglich der geografischen Eingrenzung) hinwegsetzen will (unter Hinweis auf ihre Rolle als Initiatorin von Gesetzgebungsverfahren), sollte der AdR seinerseits nicht davor zurückschrecken, im Interesse der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Rechtsprechung des EuGH („Stadt Halle“-Urteil bezüglich der Vorgaben für Direktvergabe) zu modifizieren.
Empfehlung 3
Artikel 2 Buchstabe (m): Begriffsbestimmungen
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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…
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…
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Begründung
In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 6 enthaltene Ausnahmeregelung wäre es bedauerlich, wenn in diesem Bereich aufgrund unterschiedlicher Auslegungen eine Rechtsunsicherheit geschaffen wird. Der Ausschuss schlägt daher zur Verbesserung der Regional- oder Fernverkehrsdienstleistungen vor, entweder im Text selbst zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits die Dienstleistungen festlegen müssen, die unter Artikel 2 Buchstabe (m) fallen, oder eine Begriffsbestimmung zu wählen, die juristische bewährte Konzepte enthält. In diesem Fall schlägt der Ausschuss vor, die Begriffsbestimmung auf der Grundlage des geographisch bedingten Verkehrsbedarfs („Ballungsraum“, „Stadtgebiet, ‚Einzugsbereich‘) durch eine dienstleistungsbezogene Begriffbestimmung zu ersetzen, die insbesondere mit den ‚Eisenbahnpaketen‘ im Einklang steht. In den Richtlinien (EG) Nr. 2001/13 (Artikel 1 Absatz 2 Buchst. b) und (EG) Nr. 2001/14 (Artikel 1 Absatz 3 Buchst. b) ist in diesem Zusammenhang von ‚Personenverkehrsdiensten im Stadtverkehr oder Vorortverkehr‘“ die Rede. Seit 1991 besteht auch in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (Artikel 1 Absatz 1.), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91, eine begriffliche Einteilung nach Dienstleistungen.
Empfehlung 4
In Bezug auf Vorhaben, auf die die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung finden,
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fordert der Ausschuss eine klare Vorrangregel für die Bestimmungen des Verordnungsentwurfes gegenüber den Regeln der allgemeinen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Grundsatz speziellerer Rechtsnormen (lex specialis); |
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schlägt der Ausschuss vor, dass die Vergabe von Konzessionen Gegenstand präziser Bestimmungen in dieser Verordnung ist, in denen ihre Regelung im Vergleich zu den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 93/37/EWG und 2004/18/EG) erläutert wird; |
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fordert der Ausschuss, dass BOT-Verträge (Built Operate and Transfer — Bauen Betreiben Zurückgeben) in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 ausdrücklich behandelt werden. In der Verordnung müssen unbedingt die rechtlichen Bedingungen für den Fall festgelegt werden, dass ein ausschließliches Recht (und/oder eine Ausgleichsleistung) mit umfangreichen Infrastrukturarbeiten verbunden ist. |
Empfehlung 5
Artikel 4 Absatz 6
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die in Artikel 4 Absatz 6 enthaltene Ausnahmeregelung für die Amortisationsdauer der Wirtschaftsgüter darf die Wettbewerbsdynamik keinesfalls bremsen, indem die Vertragslaufzeit ohne wirtschaftlich begründete Rechtfertigung verlängert wird.
Empfehlung 6
Artikel 4 (neuen Absatz hinzufügen)
Änderungsvorschlag des AdR
4.8 |
Absätze 5 und 6 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelten. In diesem Fall wird die Laufzeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf höchstens 30 Jahre ab dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten festgelegt. |
Begründung
Der Ausschuss schlägt vor, die Vergabe von Arbeits- und Betriebskonzessionen in einem gesonderten Artikel zu regeln, da die Betriebsdauer ein grundlegender Parameter für die wirtschaftliche Ausgewogenheit eines Vorhabens ist. Für diesen Fall muss eine Abweichung von der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maximallaufzeit von 22,5 Jahren festgelegt werden.
Empfehlung 7
Artikel 5 Absatz 4
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Der Ausschuss schlägt vor, die Direktvergabe mehrerer Aufträge an einen einzigen Dienstleister durch die zuständige Behörde ausdrücklich zu untersagen, wenn der Gesamtbetrag des Vertrags die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Höchstgrenze übersteigt. Dieser Artikel darf keinesfalls dazu dienen, die Verpflichtung zur Ausschreibung zu umgehen, sondern soll angewendet werden, um die Verhängung von Transaktionskosten für eine Ausschreibung zu vermeiden, wenn es sich bei der vergebenen Dienstleistung um eine „geringfügige“ Dienstleistung handelt oder wenn die zuständige Behörde die Ausschreibung aufgrund des damit verbundenen Konkurrenzdrucks durch einen Vergleich mehrerer „kleiner Anbieter“ in ihrem Gebiet ersetzt. Der Ausschuss regt außerdem an, dass die Festlegung der Obergrenzen von jedem einzelnen Mitgliedstaat aufgrund der einzelstaatlichen Wirtschaftsbedingungen vorgenommen wird.
Empfehlung 8
Artikel 8 Absatz 2 und 3
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In ihrer derzeitigen Fassung ziehen die beiden Absätze große Probleme für die zuständigen Behörden nach sich, die ihr Netz von einem einzigen Anbieter betreiben lassen wollen. In weniger als vier oder fünf Jahren müssten sie nämlich einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag formulieren und eine Ausschreibung vornehmen.
Empfehlung 9
Artikel 8 Absatz 5
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In Bezug auf den Übergangszeitraum sollten die Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden und die vor dem Ende des Anwendungszeitraumes dieser Verordnung auslaufen, bis zum vereinbarten Vertragsende weiterlaufen, um Gerichtsverfahren zum Ausgleich des erlittenen Schadens zu vermeiden.
Empfehlung 10
Artikel 8 Absatz 6 (streichen)
Von der Kommission vorgeschlagener Text |
Änderungsvorschlag des AdR |
Die zuständigen Behörden können während der zweiten Hälfte der in den Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiträume Betreiber, die nicht nachweisen können, dass der Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser Verordnung einen Ausgleich erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, nicht mindestens 50% des Werts aller von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie einen Ausgleich erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht, von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ausschließen. Dieses Kriterium gilt nicht für Aufträge, die als Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden. Wenden die zuständigen Behörden diese Möglichkeit an, so tun sie dies ohne Diskriminierung und schließen alle potenziellen Betreiber aus, die dieses Kriterium erfüllen, und sie unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von ihrer Entscheidung. Sie teilen der Kommission ihre diesbezügliche Absicht mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung mit. |
Die zuständigen Behörden können während der zweiten Hälfte der in den Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiträume Betreiber, die nicht nachweisen können, dass der Wert der öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie gemäß dieser Verordnung einen Ausgleich erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, nicht mindestens 50% des Werts aller von ihnen erbrachten öffentlichen Verkehrsdienste, für die sie einen Ausgleich erhalten oder ausschließliche Rechte genießen, ausmacht, von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ausschließen. Dieses Kriterium gilt nicht für Aufträge, die als Notmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 vergeben wurden. Wenden die zuständigen Behörden diese Möglichkeit an, so tun sie dies ohne Diskriminierung und schließen alle potenziellen Betreiber aus, die dieses Kriterium erfüllen, und sie unterrichten potenzielle Betreiber zu Beginn des Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge von ihrer Entscheidung. Sie teilen der Kommission ihre diesbezügliche Absicht mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung mit. |
Begründung
Dieser Artikel ist besonders zweideutig und birgt die Gefahr von Diskriminierungen und Rechtsstreitigkeiten.
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 9.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/8 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ‚Mehr Gesundheit, Sicherheit und Zuversicht für die Bürger — Eine Gesundheits- und Verbraucherschutzstrategie‘“ und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013)“
(2006/C 192/02)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Mehr Gesundheit, Sicherheit und Zuversicht für die Bürger — Eine Gesundheits- und Verbraucherschutzstrategie“ und den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013)“, KOM(2005) 115 endg. — 2005/0042 (COD);
aufgrund des Beschlusses des Rates vom 2. Juni 2005, ihn gemäß Absatz 1 der Artikel 265 und 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Reaktion auf den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“ und der Mitteilung der Kommission „Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die offene Koordinierungsmethode“ (KOM(2004) 301 endg., KOM(2004) 304 endg.) (CdR 153/2004) (1);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft“ und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2001-2006)“ (KOM(2000) 285 endg.) (CdR 236/2000 fin) (2);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie: Straffung der offenen Koordinierung im Bereich Sozialschutz“ (KOM(2003) 261 endg.) (CdR 224/2003 fin) (3);
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (KOM(2004) 2 endg.) (CdR 154/2005) (4);
gestützt auf den am 28. November 2005 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 149/2005 rev. 2) (Berichterstatterin: Frau Nielsen, Mitglied des Kreistags von Århus (DK/SPE));
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
stellt fest, dass in der Kommissionsmitteilung „Mehr Gesundheit, Sicherheit und Zuversicht für die Bürger — Eine Gesundheits- und Verbraucherschutzstrategie“ eine Zusammenlegung der Gesundheits- und Verbraucherpolitik angeregt wird, die Synergieeffekte beim Wissenstransfer, der Methodologie und dem effizienteren Einsatz der Verwaltungsressourcen ermöglicht; |
1.2 |
hebt das Bemühen der Kommission positiv hervor, dem Einzelnen bessere Möglichkeiten für gesundheitsbewusste Entscheidungen und gesündere Verbrauchergewohnheiten zu bieten. In der Mitteilung wird die große Bedeutung hervorgehoben, die die Gesundheit sowohl für das Wohlergehen der Bürger als auch für die Umsetzung der Lissabon-Strategie hat, denn ein besserer Gesundheitszustand der Bevölkerung trägt zur Produktivität Europas, zur Teilnahme der Arbeitskräfte am Erwerbsleben und zu nachhaltigem Wachstum bei. Ein Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, der den Bedürfnissen und Anforderungen der Verbraucher entspricht, wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU weiter erhöhen; |
1.3 |
betont, dass Gesundheits- und Verbraucheraspekte auch in anderen Politikfeldern der EU berücksichtigt werden sollten. Eine bessere Koordinierung der politischen Prozesse auf anderen Gebieten, z.B. der Beschäftigungspolitik und der Agrarpolitik, dürfte für das Erreichen der richtungsweisenden Zielsetzungen in den Bereichen Gesundheits- und Verbraucherschutz von Bedeutung sein. So ist es beispielsweise nicht zielführend, dass die EU in ihrem Haushalt für 2005 den Verzehr ungesunder Nahrungsmittel, wie etwa stark fetthaltige Molkereiprodukte, subventioniert bzw. die Tabakindustrie immer noch mit 916 Millionen EUR unterstützt — dieser Betrag übersteigt die 14,4 Millionen EUR, die die EU für die Prävention des Tabakkonsums aufwendet, bei weitem. Der Ausschuss zeigt sich daher erfreut, dass die Beihilfen für die Tabakindustrie bis Ende 2010 vollständig auslaufen sollen; |
1.4 |
unterstützt die Forderung nach der bereichsübergreifenden Festlegung eines Mindestkatalogs an Rechten für alle Verbraucher, wenn diese in einem Mitgliedstaat bzw. grenzüberschreitend erbrachte Leistungen der Daseinsvorsorge (z.B. Gas und Strom, Postdienstleistungen, Telekommunikation, Wasser) auf der Grundlage des Grundsatzes der Universaldiensterbringung (d.h. des individuellen Zugangs zu Leistungen der Daseinsvorsorge, die für die Teilhabe an der modernen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind) in Anspruch nehmen. Dieser Bereich, in dem das Universaldienstprinzip weiterhin oberstes Gebot sein sollte, muss den Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf Zugang, Sicherheit, Verlässlichkeit, Preis, Qualität und Auswahl entsprechen; |
1.5 |
sieht weiterhin die Notwendigkeit einer Beobachtung der Auswirkungen des Binnenmarktes auf das Gesundheitswesen und die Verbrauchergewohnheiten in den Mitgliedstaaten. Die Wechselwirkung zwischen den Gemeinschaftsregeln und einzelstaatlichen Gesundheits- und Verbraucherpolitiken soll bei der Umsetzung der im Vertrag festgeschriebenen Sicherung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzschutzniveaus im Wege von Initiativen der Gemeinschaft bewertet werden; |
1.6 |
spricht sich für eine stärkere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in der Wettbewerbspolitik der Union aus. Dabei ist das Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbspolitik im Sinne von Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags zu beachten, in denen als das Ziel der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln die Gewährleistung des Wettbewerbs auf den Märkten genannt wird, um so das Verbraucherwohl zu fördern; |
1.7 |
ist der Auffassung, dass Gemeinschaftsinitiativen auch auf ihre Auswirkungen auf den Bereich der Gesundheitspolitik hin geprüft werden müssen. Diese Untersuchungen sollen beinhalten, wie die Gesundheit der Bevölkerung von diesbezüglichen Beschlüssen betroffen wird, und nicht nur erfassen, wie sich die verschiedenen Maßnahmen auf die Organisation und die Struktur des Gesundheitswesens auswirken. Zudem soll in den Untersuchungen auch geprüft werden, welche Auswirkungen die Maßnahmen der EU auf die grundlegenden Werte haben, die dem Gesundheitswesen in den jeweiligen Mitgliedstaaten zugrunde liegen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein und dieselbe Gemeinschaftsinitiative von Land zu Land unterschiedliche Auswirkungen zeitigen kann; |
1.8 |
plädiert für demokratische und transparente Entscheidungsprozesse und Verantwortungsstrukturen im Verbraucherbereich. Besonders wichtig ist, dass sich die Lebensmittelindustrie ökologische und gesundheitliche Perspektiven zu eigen macht und allen Bürgern ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds frische und nahrhafte Lebensmittel bereitstellt. |
1.9 |
verwehrt sich dagegen, dass eine Zusammenlegung von Gesundheits- und Verbraucherpolitik dahingehend genutzt wird, dass Unternehmen ihre Produkte als „gesundheitsfördernd“ oder als „ärztlich empfohlen“ bewerben. Die Hersteller dürfen die Angst vor Krankheiten weder als verkaufsförderndes Argument nutzen noch die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten, dass einzelne Lebensmittel einen Ersatz für eine gesunde und ausgewogene Ernährung darstellen können. Entscheidend ist, dass die Entwicklung auf dem Wege zu besserer Gesundheit und gesünderen Produkten unterstützt und der Irreführung der Verbraucher im Rahmen der europäischen Verbraucherpolitik ein Riegel vorgeschoben werden kann; |
1.10 |
unterstreicht, dass die Rechtsgrundlagen für die Gesundheits- und die Verbraucherschutzpolitik der Gemeinschaft vollkommen unterschiedlich sind. Gemäß Artikel 152 EGV „ergänzt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Politik der Mitgliedstaaten“ im Gesundheitswesen. Die in Artikel 153 EGV verankerte Verbraucherschutzpolitik wiederum ist in großem Zuge Gegenstand eines gemeinsamen Ansatzes zur Förderung der Rechte der Verbraucher und zum Schutz ihrer Interessen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung des Binnenmarkts. Die Forderung nach einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für diese beiden Politikbereiche widerspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip. Das EU-Verbraucherrecht darf nicht zum Einfallstor für Bestimmungen oder Gesetze im Gesundheitsbereich werden, die die Organisation und die Ausrichtung des Gesundheitswesens in den Mitgliedstaaten einschränken. Die Orientierung der Verbraucherschutzpolitik an den strengen Komplementaritäts- und Subsidiaritätskriterien, die für die Gesundheitspolitik maßgeblich sind, könnte sich hingegen nachteilig auf die Befugnisse der EU im Bereich Verbraucherschutz auswirken; |
1.11 |
ist daher der Ansicht, dass die Kommission als Titel ihrer Mitteilung und ihres Vorschlags für einen Beschluss statt von einer „Gesundheits- und Verbraucherschutzstrategie“ genauer von einer „Strategie für Bevölkerungsgesundheit und Verbraucherschutz“ sprechen sollte, da dies den in Artikel 152 beschriebenen Zuständigkeiten der EU entspricht; |
1.12 |
hebt hervor, dass die Zusammenlegung von Gesundheits- und Verbraucherpolitik nicht dazu führen darf, dass die Patienten im Gesundheitswesen und die Verbraucher am Markt auf eine Stufe gestellt werden. Der Markt für Gesundheitsleistungen unterscheidet sich in einer ganzen Reihe wesentlicher Punkte vom „normalen“ Markt für Verbraucher. Dies zeigt sich unter anderem an der Ungewissheit darüber, in welchem Umfang Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden und welche Kosten hierfür anfallen. Auch hinsichtlich externer Auswirkungen bei der Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen herrscht Ungewissheit, und es lässt sich eine Informationsasymmetrie zwischen Anbieter und Verbraucher/Patient feststellen. Zudem sollte allen Bürgern — ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds — gleichberechtigter Zugang bzw. gleiche Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, im erforderlichen Umfang Prioritäten zu setzen und durch Maßnahmen und Interventionen gegenzusteuern; |
1.13 |
empfiehlt, dass ungeachtet der Zusammenlegung der Bereiche Gesundheits- und Verbraucherschutz in einem gemeinsamen Programm deren Besonderheiten auch künftig Rechnung getragen werden muss. Dies kann durch die Zweckbindung der Mittel für die Gesundheits- bzw. für die Verbraucherpolitik geschehen. Im Programm der Kommission wird ausführlich die Mittelverteilung im Zeitraum 2007-2013 beschrieben. So weit dies machbar ist, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, im weiteren Programmverlauf die Prioritäten umzuschichten, etwa im Zuge der geplanten Bewertung nach drei Jahren. Dies wäre mit der Absicht des Programms, mit flexiblen Aktionsplänen zu arbeiten, vereinbar; |
1.14 |
räumt ein, dass in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Wege der Methode der offenen Koordinierung wünschenswert erscheint. Dies gilt etwa für die Patientenmobilität und die Ausbildung und Anwerbung von Personal für das Gesundheitswesen; |
1.15 |
vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen guten Gesundheitszustand der Bevölkerung in ihrer unmittelbaren Umgebung geschaffen werden. Die Einrichtungen des Gesundheitswesens sind dabei nicht allein ausschlaggebend. Im Bereich Gesundheit sind in etlichen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Behörden für das Gesundheitswesen und die Gesundheit der Bevölkerung ihrer Gemeinden zuständig. Der Ausschuss der Regionen und die für diese Bereiche zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten mithin Einfluss auf die übergeordnete Gesundheitsstrategie der Union ausüben können. Insbesondere sollte der Standpunkt des AdR in Bezug auf Beschlüsse und Initiativen, die die Aufgaben der lokalen und regionalen Behörden im Bereich der Gesundheitsversorgung und ihre Zuständigkeiten im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung berühren, berücksichtigt werden. So wird erwartet, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, etwa bei Umsetzung der Initiativen zur Entwicklung von Gesundheitsindikatoren und Leistungsvergleichen („Benchmarking“), einbezogen werden und diese beeinflussen, etwa bei Themen wie Eigenverantwortung oder Beeinflussung im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit, Diät und Ernährung sowie Alkohol; |
1.16 |
spricht sich dafür aus, dass die Zivilgesellschaft zur Teilnahme an der Entwicklungsarbeit und zu Beiträgen ermuntert werden sollte. Die Mitsprache der Bürger bei der Gesundheits- und der Verbraucherpolitik der EU muss gesichert werden. Wichtig ist, dass relevante Netze im Gesundheits- und Verbraucherbereich auf Gemeinschaftsebene unterstützt und gehört werden. Dies gilt zum Beispiel für Verbraucherorganisationen, Vereine zur Wahrung der Interessen von Patienten und sonstige fachlich relevante Netze; |
1.17 |
weist darauf hin, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die Mitarbeiter der Exekutivagentur die notwendigen Qualifikationen vorweisen, um das Programm der Kommission umzusetzen und durchzuführen. Gemeint sind hier Qualifikationen im Bereich Verbraucher- bzw. Gesundheitsschutz, aber auch interdisziplinäre Qualifikationen; |
1.18 |
ist der Auffassung, dass den neuen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss, damit den gemeinsamen und künftigen Herausforderungen im Gesundheits- und Verbrauchssektor begegnet werden kann. Die neuen Mitgliedstaaten sollten ganz bewusst bei der Entwicklung ihrer Gesundheits- und Verbraucherinteressen unterstützt werden, um so die Unterschiede und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in der EU anzugehen, damit eine allmähliche Annäherung an das höchste Niveau in der Union erfolgt. So ist es zum Beispiel unbefriedigend, dass den Erhebungen von Eurostat zufolge die mittlere Lebenserwartung in den neuen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den alten Mitgliedstaaten weitaus geringer ist; |
1.19 |
begrüßt es, dass im Rahmen des vorgeschlagenen Kommissionsprogramms Strukturfondsmittel (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013) für die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung eingesetzt werden können. Wichtig ist dem Ausschuss der Hinweis, dass diese Mittel lediglich in der Anfangsphase der Projekte, nicht jedoch zu deren kontinuierlicher Durchführung genutzt werden sollten; |
1.20 |
hält es für angezeigt, den EU-Nachbarstaaten besondere Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen, damit den gemeinsamen und künftigen Herausforderungen im Gesundheits- und Verbrauchssektor begegnet werden kann. Diese Länder sollten ganz bewusst bei der Entwicklung ihrer Gesundheits- und Verbraucherinteressen unterstützt werden, um so die Unterschiede und Ungleichheiten in diesem Bereich innerhalb der EU und an ihren Rändern zu verringern; |
1.21 |
unterstreicht, dass durch die Zusammenlegung von Verbraucher- und Gesundheitsbelangen auch für einen größeren Ausgleich innerhalb der Mitgliedstaaten gesorgt werden kann, da die sozioökonomischen Unterschiede oftmals der Grund für die unterschiedliche Situation im Gesundheits- und Verbraucherbereich sind. Die Ungleichheiten innerhalb der bzw. zwischen den Mitgliedstaaten müssen besondere Aufmerksamkeit erfahren. Eine stärkere Konzentration auf Randgruppen — dazu zählen etwa Niedriglohnempfänger, Übergewichtige und ethnische Minderheiten — ist unerlässlich, damit die richtungsweisende Zielsetzung gleicher Möglichkeiten für alle Wirklichkeit wird. Wichtig ist auch, dass die Eigenverantwortung der Bürger für ihre Gesundheit deutlich gemacht wird. Eine Gesundheits- und Verbraucherpolitik, die gesundheitsbewusste Entscheidungen fördert, ist wünschenswert, da so die durch den Lebensstil bedingten Krankheiten bekämpft werden können. Forschungen haben ergeben, dass Randgruppen öfter von Gesundheitsproblemen und durch die Lebensweise verursachten Krankheiten betroffen sind. Dadurch, dass Randgruppen geholfen wird, „gesunde“ Entscheidungen zu treffen, können sozioökonomische Ungleichheiten gemildert werden; |
1.22 |
ist der Auffassung, dass die von der Kommission zu verbreitenden Informationen für die Empfänger von Nutzen sein sollen. Es sollen Methoden für den zielgerichteten Einsatz der Informationskampagnen entworfen werden, sodass die gewünschten Zielgruppen erreicht werden können. Geplant ist, interaktiven Vermittlungs- und Informationskampagnen den Vorzug vor dem Versand gleichförmigen Informationsmaterials zu geben. Bei der Verbreitung von Informationen über die Themen Gesundheit und Verbraucherschutz könnte es sich als besonders zweckmäßig erweisen, speziell Kinder und Jugendliche anzusprechen, um schon zu einem frühen Zeitpunkt einer schlechten Lebensweise entgegenzuwirken, die langfristige Konsequenzen für die Gesundheit hätte. Hierbei kann Kindergärten, Schulen und Vereinen eine wichtige Funktion zukommen; |
1.23 |
fordert die Kommission dazu auf, bei ihrer Informationstätigkeit das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, Regeln im Hinblick auf die Rechte und Pflichten bei der Kostenträgerschaft im Gesundheitswesen entsprechend dem System der sozialen Sicherheit des jeweiligen Mitgliedstaats sowie die für verschiedene Leistungen und Verbraucherrechte geltenden Bedingungen festlegen zu dürfen; |
1.24 |
empfiehlt, dass die Informationen dort zugänglich gemacht werden, wo sie von den Bürgern nachgefragt werden; ferner sollten sie von kompetenter Beratung in den einzelnen Mitgliedstaaten begleitet werden. Die Aufklärung der Randgruppen fällt in die lokale und regionale Zuständigkeit. Auch schutzbedürftige Patientengruppen müssen Zugang zu Informationen zu Gesundheits- und Verbraucherthemen haben. Einheitliches Informationsmaterial für alle Bürger würde die Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Gesellschaftsgruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten nur noch vergrößern, da Untersuchungen ergeben haben, dass gerade die finanziell besser gestellten Gruppen über Informationskampagnen besser anzusprechen sind als benachteiligte Gesellschaftsgruppen. Wenn die Kampagnen erfolgreich sein sollen, müssen die lokale und die regionale Ebene in die Bemühungen eingebunden werden; |
1.25 |
fordert die Kommission dazu auf, bei der Datenerfassung und der Planung von Informationskampagnen mit der Entwicklung in Technologie und Kommunikation Schritt zu halten. Technologie und Kommunikation entwickeln sich in Atem beraubendem Tempo. Hier gilt es, stets auf dem neuesten Stand zu sein, soll auch künftig eine Öffentlichkeitswirkung gegeben sein; |
1.26 |
stellt fest, dass der Markt für Lebensmittel aus landwirtschaftlicher Erzeugung weitgehend von Einfuhren aus Drittländern bestimmt wird, in denen die Gesundheits- und Echtheitsgarantien möglicherweise hinter den europäischen Sicherheitsstandards zurückbleiben, weshalb den Verbrauchern klare, umfassende Informationen über die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse gegeben werden müssen, damit sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können; |
1.27 |
begrüßt es, dass sich die Kommission auf wenige, aber groß angelegte und öffentlichkeitswirksame Informationskampagnen beschränken will. Dies ermöglicht ein kosteneffizientes Arbeiten. Wichtig ist, dass das gemeinsame Sekretariat nicht nur nach der Quantität der ausgeführten Projekte, sondern auch nach der schlussendlichen Wirkung dieser Projekte beurteilt wird; |
1.28 |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung eines Netzes zum Austausch von Erfahrungen und zur Verbreitung vorbildlicher Verfahrensweisen zu fördern, sind sie doch ein elementarer Bestandteil der Methode der offenen Koordinierung. Der Ausschuss sollte hier mit einbezogen werden, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die für das Gesundheitswesen zuständig sind, Einfluss auf die übergeordnete Gesundheitsstrategie der Gemeinschaft ausüben können; |
1.29 |
unterstreicht, dass die Kommission engen Kontakt mit der Welt der Forschung pflegen sollte, um die Glaubwürdigkeit und die Sachlichkeit ihrer Informations- und Vorbeugungskampagnen zu wahren. Eine strukturierte und koordinierte Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zum Zweck des Erfahrungsaustauschs, des Wissenstransfers und der Erforschung der Entwicklung im Gesundheits- und Verbraucherschutz könnte einen bedeutenden Zugewinn für die Mitgliedstaaten darstellen, was der Ausschuss auch in seiner Stellungnahme zum siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (CdR 155/2005 fin) hervorgehoben hat. Dies sollte im Einklang mit dem europäischen Forschungsrahmenprogramm geschehen; |
1.30 |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Zugriff auf verlässliche Daten und qualitativ hochwertige Informationen haben müssen, wollen sie vorbildliche Verfahrensweisen fördern und Standards vergleichen und dadurch die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der zahlreichen vorgeschlagenen Initiativen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Verbraucherschutzes schaffen. Die Einrichtung bzw. Festlegung gemeinsamer Datenbanken und Indikatoren sollte in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Akteuren sowie in Absprache mit den Vereinten Nationen, der OECD, dem Europarat und der WHO geschehen. Es ist an den einzelnen Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der erfassten vergleichbaren Daten und Informationen Maßnahmen zu ergreifen und neue Initiativen einzuleiten; |
1.31 |
begrüßt es, dass die Mittel im Verhältnis zu den beiden bestehenden Programmen beträchtlich aufgestockt werden. Dadurch wird klar signalisiert, dass Gesundheits- und Verbraucherschutz sowohl für die Lebensqualität des einzelnen EU-Bürgers als auch für die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Union bedeutsam ist; |
1.32 |
stellt fest, dass die Verhandlungen über die Finanzierungsgrundlage noch nicht abgeschlossen sind. Die endgültige Höhe der Mittel ist von den noch laufenden Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013 abhängig. Der Ausschuss der Regionen würde es befürworten, diesen Bereich — wie im Programm und in der Strategie angeregt — besser finanziell auszustatten. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 22.
(2) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 43.
(3) ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 51.
(4) ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 13.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/12 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Grünbuch über Energieeffizienz oder Weniger ist mehr“
(2006/C 192/03)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf das Grünbuch über Energieeffizienz (KOM(2005) 265 endg.);
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 16. November 2005, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf seine Stellungnahme vom 17. Juni 2004 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen“ (KOM(2003) 739 endg. — 2003/0300 (COD)) — CdR 92/2004 fin (1);
gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. November 2002 zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eine mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm“ Intelligente Energie für Europa „(2003-2006)“ (KOM(2002) 162 endg. — 2002/0082 (COD)) — CdR 187/2002 fin (2);
gestützt auf seine Stellungnahme vom 15. November 2001 zu dem Grünbuch der Kommission „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ (KOM(2000) 769 endg.) — CdR 38/2001 fin (3);
gestützt auf seine Stellungnahme vom 15. November 2001 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden“ (KOM(2001) 226 endg. — 2001/0098 (COD)) — CdR 202/2001 fin (4);
gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. Dezember 2000 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft“ (KOM(2000) 247 endg.) — CdR 270/2000 fin (5);
gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 216/2005 rev. 1), der am 1. Dezember 2005 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Bernd Vögerle, Vizepräsident des Österreichischen Gemeindebundes (AT/SPE));
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
begrüßt aufgrund der aktuellen Trends, die ein Ansteigen des europaweiten Energieverbrauchs um bis zu 10 % in den kommenden 15 Jahren erwarten lassen, das Grünbuch der Europäischen Kommission sowie Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz im Allgemeinen; |
1.2 |
betont die herausragende Bedeutung der Energieeffizienz, insbesondere in Anbetracht der aktuellen Krise auf dem Gasmarkt. Die Energieversorgung Europas muss diversifiziert werden, um Abhängigkeiten, wie sie derzeit in der Ukraine oder in Bulgarien sichtbar werden, zu minimieren. Auf Basis des Grünbuchs über Energieeffizienz ist es möglich, die Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas insgesamt zu verringern und daraus einen Europäischen Aktionsplan entstehen zu lassen. |
1.3 |
begrüßt die Berücksichtigung von Maßnahmen auf allen potenziellen Umsetzungsebenen (EU, national, regional, lokal) und mahnt die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei deren Umsetzung an; |
1.4 |
ist sich bewusst, dass Energieeffizienz einen wesentlichen Beitrag zu allen drei relevanten Zielen der Energiepolitik leistet: Versorgungssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie Wettbewerbsfähigkeit; |
1.5 |
streicht auch die bedeutende soziale Dimension von Energieeffizienzmaßnahmen hervor, welche die Schaffung und Sicherung von lokalen und regionalen Arbeitsplätzen umfasst sowie Konsumenten vor nicht tragbaren Energiekosten schützt; |
1.6 |
weist darauf hin, dass bei der Festsetzung weiterer Energieeffizienzvorschriften für die Mitgliedstaaten nicht zu schnell vorgegangen werden soll. Wie selbst im Grünbuch angeführt, gibt es bereits heute viele in Kraft gesetzte bzw. in Ausarbeitung befindliche Energieeffizienzmaßnahmen der EU, die noch nicht Zeit gehabt haben zu greifen bzw. überhaupt erst umgesetzt werden müssen. Hier sind beispielhaft die Gebäuderichtlinie, die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Richtlinie, die Emissionshandelsrichtlinie oder die Endenergieeffizienzrichtlinie zu nennen; |
1.7 |
macht darauf aufmerksam, dass es in vielen Mitgliedstaaten und Regionen bereits Strategiepläne und Maßnahmenprogramme mit ganz ähnlichen Zielsetzungen bzw. Auswirkungen, wie sie das Grünbuch fordert, gibt. Beispielhaft seien Klimaschutzstrategien (seit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls), Allokationspläne (im Rahmen des Emissionshandels) und die Reduktion von Luftschadstoffen (im Rahmen der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe — NEC-Richtlinie) genannt. Daher ist der Schwerpunkt mittelfristig nicht auf neue Effizienzpläne zu legen, sondern auf die konsequente Umsetzung der bestehenden Pläne. Wie die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Pläne zeigen, geht es vielfach um Maßnahmen, deren Umsetzung zwar kurzfristig beschlossen werden kann, deren Wirkung allerdings erst längerfristig auftreten wird; |
1.8 |
verweist auf zahlreiche Initiativen der lokalen und regionalen Ebene in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, deren Ergebnisse der Öffentlichkeit über zahlreiche Homepages zugänglich sind. Beispielhaft sei auf die Sammlung guter Beispiele aus ganz Europa auf den Homepages von ManagEnergy und Energie Cités verwiesen (6); |
1.9 |
ist sich bewusst, dass die Steigerung der Energieeffizienz eine Politik der kleinen Schritte bedeutet. Diese kleinen Schritte werden in großem Ausmaß von der lokalen und regionalen Ebene gesetzt, die aufgrund ihrer Nähe zum Bürger eine wichtige Rolle in der Bewusstseinsbildung spielt; |
1.10 |
weist kritisch darauf hin, dass die EU-Ziele der Liberalisierung der Energiemärkte (Erhöhung des Wettbewerbs, um die Preise zu senken) und der Energieeffizienz nur schwer zu kombinieren sind. Sinkende Preise stimulieren keine Energieeffizienz. Darüber hinaus wird aufgrund unzureichender Investitionsbedingungen die Erneuerung des Kraftwerkparks verzögert; |
1.11 |
hält Maßnahmen zugunsten einer nachfrageorientierten Politik im liberalisierten Energiemarkt für sinnvoll. Dies bedeutet, dass die Umweltkosten in den Verbraucherpreis einberechnet und ein gleichberechtigter Zugang zum Energieversorgungsnetz sichergestellt werden müssen. Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz kommt dort, wo ein Gegengewicht zur gegenwärtigen angebotsorientierten Politik geschaffen werden soll, eine zentrale Rolle zu; |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
2.1 |
fordert, dass für den Fall einer Entscheidung zugunsten der Einführung von Energieeffizienzplänen diese als 5-Jahrespläne mit höchstens 2 Evaluierungen konstruiert werden. Jährlich zu erstellende Pläne und jährliche Evaluierungen zeigen in der Praxis keine zufriedenstellenden Ergebnisse und sind daher nicht sinnvoll (Frage 3); |
2.2 |
hebt besonders hervor, dass bei der Festsetzung von Maßnahmen unbedingt auf die unterschiedlichen Vorleistungen und Potenziale in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen ist sowie jeder Maßnahme eine Kosten-Nutzen-Analyse vorangehen soll; |
2.3 |
lehnt die Festlegung absoluter Ziele zur Effizienzsteigerung ab. Es muss nämlich vermieden werden, dass Wettbewerbsvorteile für jene Mitgliedstaaten entstehen, die bisher weniger sorgsam mit Energie umgegangen sind. Mitgliedstaaten, die bereits Einsparungen durchgeführt haben oder besonders effiziente Technologien einsetzen, haben weniger Potenzial zur weiteren Effizienzsteigerung und wären bei der Umsetzung absoluter Zielvorgaben klar im Nachteil; |
2.4 |
befürwortet stattdessen ein Benchmarking-System, welches aufgrund von Analysen der unterschiedlichen klimatischen Gegebenheiten sowie der Vorleistungen im Bereich der Energieeffizienz nationale Energieeffizienzziele für jeden Mitgliedstaat vorschlägt. Diese nationalen Zielsetzungen könnten in der Folge in die Definition europäischer Standards einfließen und würden somit eine Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten sowie eine gerechtere Anrechnung von Vorleistung ermöglichen; |
2.5 |
ist der Auffassung, dass der Emissionshandelsmechanismus so gestaltet werden muss, dass Kraftwerke nach einem angemessenen Übergangszeitraum im Rahmen des Allokationsplans nur so viele Emissionszertifikate zugeteilt bekommen, wie der Produktion der geplanten Strom- und Wärmemenge in einem wärmegeführten Gas- und Dampfkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung entspricht. Dies wäre ein klares Signal für das Ziel der Energieeffizienzsteigerung bei der Stromproduktion (Frage 13); |
2.6 |
schlägt vor, über eine in ähnlicher Weise vorgenommene Berechnung der Emissionszertifikate für die Industrie nachzudenken. Jede Industrieanlage könnte nur so viele Emissionszertifikate erhalten, wie der Produktion der geplanten Produktmenge in einer Anlage mit dem höchsten Energieeffizienzstandard entspricht. Diese Maßnahme würde eine Verschiebung der Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip bedeuten und viel an Energie- und CO2-Einsparung mit sich bringen (Frage 2); |
2.7 |
fordert die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen für Maßnahmen, die Umweltinnovation und Produktivitätsverbesserungen zur Steigerung der Energieeffizienz fördern. Diese Beihilfen könnten einerseits als Investitionsbeihilfen angelegt werden, welche Förderungen für innovative energieeffiziente Technologien von der Notifizierungspflicht ausnehmen. Andererseits sollte Energieeffizienz als allgemeines Kriterium bei den Umweltschutzbeihilfen berücksichtigt werden, da diese insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene zum Einsatz kommen; befürwortet ganz besonders die Gruppenfreistellung von Beihilfen zur Steigerung der Energieeffizienz, zumindest aber ausreichend hohe Schwellenwerte, um den administrativen Aufwand und etwaige Verzögerungen bei der Umsetzung derartiger Projekte zu verringern (Frage 5); |
2.8 |
befürwortet die Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf allen Ebenen (EU, national, regional, lokal). Angesichts eines Anteils von 16 % am BIP der EU, könnte mit einer verstärkten Nachfrage nach effizienten Geräten, Fahrzeugen, Gebäuden etc. ein starker Anreiz für die Industrie entstehen, derartige Produkte zu entwickeln bzw. zu verbilligen. Hinsichtlich ökologischer Beschaffungskriterien kann auf umfangreiche Erfahrungen in einzelnen Mitgliedstaaten hingewiesen werden; |
2.9 |
lehnt jedoch eine vergaberechtliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber ab, da viele Regionen und Kommunen mit extrem knappen Haushalten wirtschaften müssen. Stattdessen sollten finanzschwachen Kommunen die Vorteile energieeffizienter Auftragsvergabe ausreichend kommuniziert werden, sodass sie selbst zwischen Billigst- und Bestbieterprinzip entscheiden können (Frage 6); |
2.10 |
begrüßt Finanzierungsprogramme für Energieeffizienzprojekte. Für die regionale und lokale Ebene kann dies aber nur bedeuten, dass Finanzmittel und Förderungen nur auf freiwilliger Basis und gemäß der jeweiligen Haushaltssituation zur Verfügung gestellt werden können (Fragen 7 und 22); |
2.11 |
fordert die Kommission auf, Energieeffizienzkriterien in sämtlichen Politikbereichen mit EU-Kompetenz zu berücksichtigen. Insbesondere im Bereich der Struktur- und Kohäsionsfonds, im Bereich der ländlichen Entwicklung und der Forschungsförderung könnte die Kommission Energieeffizienz als verbindliches Kriterium bei der Projektauswahl festschreiben. Dies kann auch als indirekter Anreiz für die lokale und regionale Ebene gesehen werden (Frage 12); |
2.12 |
lehnt eine Ausweitung bzw. Verschärfung der EU-Gebäuderichtlinie ab, bevor nicht die Auswirkungen der Umsetzung der derzeitigen Fassung evaluiert sind. Vor einer Ausweitung muss ein ausreichender Zeitraum für die Evaluierung der bestehenden Gebäuderichtlinie vorgesehen werden (Frage 8); |
2.13 |
spricht sich für intensive Öffentlichkeitsarbeit auf allen Ebenen aus. Kampagnen sollten einen nationalen, regionalen oder lokalen Bezug aufweisen und vorrangig zu Themen lanciert werden, bei denen die Zielgruppe tatsächlich praktische alternative Handlungsmöglichkeiten hat. Eine Zusammenarbeit der Europäischen Kommission bzw. ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten mit der regionalen und lokalen Ebene wäre hier wünschenswert (Frage 12); |
2.14 |
macht darauf aufmerksam, dass sich Information und Schulung nicht nur auf diejenigen beschränken sollten, die unmittelbar im Energiebereich tätig sind, sondern insbesondere auf diejenigen ausgeweitet werden sollten, die außerhalb des Energiebereichs tätig sind, wie z.B. Architekten, Bauunternehmen, Bauträger, Planer und Infrastrukturbetreiber; |
2.15 |
spricht sich klar für den forcierten Einsatz von KWK-Anlagen aus. Neben einer engagierten Umsetzung der KWK-Richtlinie ist es auch unbedingt notwendig, den dazugehörigen Wärmemarkt rascher als bisher zu entwickeln (Frage 13); |
2.16 |
unterstützt die Sanierung älterer — nicht effizienter — Fernwärmesysteme als einen sehr wichtigen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds dafür einzusetzen; |
2.17 |
unterstützt die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Kommission, ein Regelwerk für einen effizienten Wärme- und Kältemarkt vorzuschlagen. Für die lokale Ebene sind die effiziente Nutzung der eingesetzten Wärmeenergie ebenso von Bedeutung wie sinnvolle Lösungen im Bereich der Kühlung. Klimaanlagen führten in den letzten Jahren zu einem enormen Anstieg des Stromverbrauchs in der warmen Jahreszeit. Da der Wärme- und der Kältemarkt über die Bauvorschriften in der Kompetenz der lokalen Ebene liegen, erscheint auch hier eine besondere Informationspolitik und Beratung von Bedeutung. Lokale Entscheidungen sollten zugunsten von mehr Energieeffizienz beeinflusst werden. Innovative Beispiele aus dem Bereich der Fernwärme und der Fernkühlung sind in den oben genannten Sammlungen von best-practice-Beispielen im Internet abrufbar; |
2.18 |
befürwortet die im Grünbuch genannte Forcierung und Förderung der dezentralen Produktion, weist jedoch darauf hin, dass das Verhältnis der Kraftwerkskapazität zum lokalen Verbrauch genau betrachtet werden muss. Auch hier sollte auf KWK als besonders effiziente Produktionsform gesetzt werden. Eine hohe Energieeffizienz kann insbesondere dann gewährleistet werden, wenn die erzeugte Wärme lokal Verwendung findet; |
2.19 |
betont, dass auch bei der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern auf Energieeffizienz und möglichst schonenden Umgang der vorhandenen Ressourcen geachtet werden muss. Bei der Errichtung neuer Anlagen sollte in sämtlichen Bereichen zuerst der Verbrauch optimiert werden und erst danach das Versorgungssystem an den optimierten Verbrauch angepasst werden. Folgende Faktoren sind dabei jedenfalls zu berücksichtigen und — je nach nationaler Rechtslage — unter Einbeziehung der zuständigen Gebietskörperschaften zu prüfen: Standort, Art der Technologien, Größe der Anlagen, Ausnutzungsgrad; |
2.20 |
lehnt ein System für weiße (Energieeffizienz)-Zertifikate, bei denen der Versorger verpflichtet wird, beim Endkunden Einsparmaßnahmen durchzuführen, ab. Es wird befürchtet, dass die Einführung und der Betrieb eines weiteren Handelssystems unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten teurer sind als die erzielten Einsparungen. Neben dem hohen administrativen Aufwand erscheint auch eine gerechte Zuteilung noch schwieriger als beim Emissionshandel (Frage 15); |
2.21 |
fordert weitere Investitionen in den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schieneninfrastruktur. Nur wenn vernünftige Alternativen zum Individualverkehr (Auto) vorhanden sind, ist längerfristig ein Rückgang des Autoverkehrs zu erwarten; begrüßt in diesem Zusammenhang das im Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße enthaltene Bekenntnis zur Selbstbestimmung der Kommunen und Regionen bei der Erbringung dieser Daseinsvorsorgeleistung, womit die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs anerkannt wird; |
2.22 |
fordert die Kommission auf, auch die Industrie in die Pflicht zu nehmen und durch verschiedene Maßnahmen auf die Senkung der Endverbraucherpreise für energieeffiziente Geräte und Technologien für erneuerbare Energieformen hinzuwirken; schließt sich der Meinung des Europäischen Parlaments an, dass im Bereich einzelner Technologien in den letzten Jahren beeindruckende Kostensenkungen erzielt werden konnten, aber zusätzliche Kostensenkungen nötig sind, um Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung für die Allgemeinheit attraktiv zu machen; |
2.23 |
sieht die Verpflichtung der EU, unter dem Aspekt vorhandener vergleichsweise hoher Umweltstandards in Europa tarifäre oder nicht-tarifäre Vorteile in der WTO für energieeffiziente Produkte auszuhandeln. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 19.
(2) ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 41.
(3) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 13.
(4) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 76.
(5) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 17.
(6) http://www.managenergy.net/gp.html
http://www.energie-cites.org/page.php?lang=en&dir=3&cat=3&sub=3.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/15 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat über europäische Politiken im Jugendbereich Die Anliegen Jugendlicher in Europa aufgreifen — Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung der aktiven Bürgerschaft“
(2006/C 192/04)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat über europäische Politiken im Jugendbereich. Die Anliegen Jugendlicher in Europa aufgreifen — Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung der aktiven Bürgerschaft“ (KOM(2005) 206 endg.);
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 25. Juli 2005, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf den „Europäischen Pakt für die Jugend“ (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel am 22./23. März 2005, Dok. 7619/05 Anlage 1);
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms ‚JUGEND IN AKTION‘ im Zeitraum 2007-2013 (1)“ (CdR 270/2004 fin) (2);
gestützt auf seine Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ — Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher und dem Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich „Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren (3)“ (CdR 192/2004 fin) (4);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission über Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ — Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (5) (CdR 309/2003 fin) (6);
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (7) (CdR 307/2003 fin) (8);
gestützt auf den von der Fachkommission für Bildung und Kultur am 7. Dezember 2005 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 253/2005 rev. 2), Berichterstatter: Herr Roberto Pella, Mitglied des Gemeinderates von Cossato (IT/EVP);
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
nimmt die Mitteilung der Kommission über europäische Politiken im Jugendbereich zur Umsetzung des „Europäischen Pakts für die Jugend“zur Kenntnis und begrüßt die umfassende Konzeption sowie die Auffassung der Jugendproblematik als Querschnittsthema, das zahlreiche gemeinschaftliche Aktionsbereiche betrifft; |
1.2 |
begrüßt die Tatsache, dass die Mitteilung durch Kontinuität in Bezug auf das Weißbuch der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“, auf die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 und auf das am 12. April 2005 von der Kommission verabschiedete Paket integrierter Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung geprägt ist; |
1.3 |
begrüßt und unterstützt den Willen, jugendfördernde Maßnahmen in allen Aktionsbereichen auszubauen, da die Jugend eine unerlässliche Investition in die Zukunft Europas darstellt; |
1.4 |
weist darauf hin, dass sich sämtliche Entscheidungsträger sowohl auf der EU- als auch auf der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene aktiv dafür einsetzen sollten, das staatsbürgerliche Engagement Jugendlicher in unterschiedlichsten politischen Zusammenhängen in der europäischen Gesellschaft wirklich zu nutzen. Besonders wichtig ist, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität, der Qualität der Arbeit sowie der gesellschaftlichen und familiären Situation ergriffen werden, um die Voraussetzungen für die aktive Bürgerschaft junger Menschen zu schaffen. Die Teilhabe der Jugend ist eine Grundvoraussetzung für die langfristige Integration und Legitimität der EU-Institutionen in den Augen der europäischen Bevölkerung; |
1.5 |
unterstreicht, dass eine tatsächliche Teilhabe der Jugend nur durch die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Jugendverbände sowie aller Sozialpartner mit Berührungspunkten mit dem Jugendbereich an den von der Europäischen Union beabsichtigten Aktionen gewährleistet werden kann. Der Erfolg der von der Kommission aufgezeigten Initiativen hängt weitgehend von der erfolgreichen Durchführung dieses Konzertierungsprozesses ab. |
2. Anwendung der offenen Koordinierungsmethode
2.1 |
Der Ausschuss wünscht, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Art und Weise der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode und unter Beachtung ihrer Zuständigkeiten angemessen zur Geltung gebracht wird. |
2.2 |
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass im Bereich der jugendpolitischen Maßnahmen die offene Koordinierungsmethode folgende Ziele verfolgen muss: a) Versöhnung der Jugendlichen mit dem städtischen Leben, indem sie besser an den sie betreffenden Politiken beteiligt werden; b) bessere Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse Jugendlicher bei den Gemeinschaftspolitiken und den Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene. Diese Ziele können nur unter Berücksichtigung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Wissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — insbesondere in den Bereichen der in der Mitteilung dargestellten Strategie — erreicht werden. |
2.3 |
Der Ausschuss empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene an Planung, Durchführung und Überwachung jugendpolitischer Maßnahmen und der Rat die Beteiligung auf europäischer Ebene gewährleisten. |
3. Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung
3.1 |
Der Ausschuss begrüßt die Ausrichtung der Kommission auf Maßnahmen zur Beschäftigung und der sozialen Eingliederung von Jugendlichen, die in hohem Maße dem Risiko von Arbeitslosigkeit, prekären Beschäftigungsverhältnissen und Niedrigentlohnung ausgesetzt sind. Er hält es in diesem Bereich für besonders wichtig, die Lissabon-Strategie — die mehr und bessere Arbeitsplätze vorsieht — voll und ganz umzusetzen. |
3.2 |
Der AdR fordert die Kommission dazu auf, im Hinblick auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (die zur Zeit auf EU-Ebene bei 18 % liegt) quantitative Ziele vorzuschlagen. Liegt die Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei den Mitgliedstaaten, so stellen doch die lokalen Verwaltungen in allen Mitgliedstaaten die politischen und administrativen Einheiten dar, denen die Aufgabe der Konzeption, Entwicklung und Steuerung der Prozesse der Integration von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik, der Sozialpolitik, zur sozialen Eingliederung, zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Bekämpfung des sozialen Ausschlusses obliegt. |
3.3 |
Die Vorbereitung von Maßnahmen zur Neubestimmung und Umgestaltung der Sozialschutzsysteme gemäß einem proaktiven Ansatz mit dem Ziel des Ausbaus der Beschäftigungsmöglichkeiten junger Generationen und ihrer Beteiligung am gesellschaftlichen Leben im Allgemeinen macht einen grundlegenden Perspektivenwechsel bei der Betrachtung der Probleme im Bereich sozialer Einschluss/soziale Ausgrenzung erforderlich, will man die sozialen Bedingungen der Jugendlichen vollständig erfassen. Die Frage der Beschäftigung kann nicht vom komplexen Bereich der „gesellschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen“ wie gute Gesundheit, Grundbildung und ein den Initiativgeist unterstützendes und pflegendes Umfeld getrennt werden. |
3.4 |
Einzelstaatliche und europäische Aktionsprogramme sowie Strukturfondsmaßnahmen verfolgen im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategien und der wettbewerbsfördernden Maßnahmen analoge Zielsetzungen in puncto Beschäftigungszuwachs, Gleichberechtigung und sozialer Zusammenhalt. Die gesteigerte Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen an die wirtschaftlichen Transformationsprozesse und das gestiegene Niveau der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer stellen ein Experimentierfeld für integrierte Politiken im Bereich der Jugend dar, die vor allem auf lokaler Ebene verwirklicht, umgesetzt und gegenseitig ergänzt werden. |
3.5 |
Der Ausschuss fordert die Kommission auf, in gegenseitigem Einvernehmen Maßnahmen zur Entwicklung des Wissens, der Kompetenzen und aller operativen Instrumente zum Ausbau und zur Qualifizierung der lokalen und regionalen Verwaltungskapazitäten zu konzipieren. Diese sollen sich insbesondere auf folgende Punkte beziehen:
|
3.6 |
Die Maßnahmen zum Ausbau der Effizienz lokaler und regionaler Verwaltungen betreffen vorwiegend folgende Bereiche:
|
3.7 |
Die Situation der Jugendlichen — vor allem der am stärksten gefährdeten — kann durch die Strategie zur sozialen Eingliederung verbessert werden, sofern — auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — eine wirkungsvolle Integration der verschiedenen Politikbereiche, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar für die Durchführung zuständig sind, entwickelt wird. Deshalb wird die Erarbeitung jeder Strategie zur sozialen Eingliederung sowie des Programms „Voneinander Lernen“ im Bereich der Beschäftigungspolitik von einer aktiven und direkten Beteiligung der verschiedenen lokalen und regionalen Verwaltungen profitieren. |
3.8 |
Die Übereinstimmung von und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen institutionellen Ebenen in diesem Kontext könnte sich auf die Schwierigkeiten Jugendlicher bei der Annäherung an den Arbeitsmarkt konzentrieren. Diese kommen nicht nur in den Arbeitslosenzahlen, sondern auch im Anteil untätiger Jugendlicher — die weder studieren oder arbeiten, noch eine Beschäftigung suchen — zum Ausdruck. Angesichts der Tatsache, dass sich viele Jugendliche der Ausbildungspflicht bis zu einem Alter von 18 Jahren entziehen, ist dies besonders schwerwiegend. |
3.9 |
Der Ausschuss fordert die Kommission auf, die Aufnahme geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen finanziellen und organisatorischen Unterstützung für Projekte im Bereich Unternehmergeist Jugendlicher in einzelstaatliche Reformprogramme zu fördern. |
4. Allgemeine und berufliche Bildung
4.1 |
Der Ausschuss betont, dass der Europäische Pakt für die Jugend weder zu einer Vereinheitlichung der Inhalte von Lehrplänen und Ausbildungsprogrammen auf Gemeinschaftsebene, noch zu einer Harmonisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme führen darf, da für diese Bereiche ausschließlich die Mitgliedstaaten — und in einigen Fällen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — zuständig sind. Denn laut Vertrag ist die Zuständigkeit der EU auf die Entwicklung einer „Europäischen Dimension der allgemeinen Bildung“ und auf den „Informations- und Erfahrungsaustausch über gemeinsame Probleme der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten“ begrenzt. |
4.2 |
Der Ausschuss hofft auf die Intensivierung des Informationsaustauschs über vorbildliche Praktiken (und über die eingesetzten Instrumente und angewandten Verfahren), die in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer aktiven und wirkungsvollen Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den Anpassungsprozessen der Systeme und des Bezugsrahmens zur beruflichen Qualifizierung entwickelt wurden. |
4.3 |
Insbesondere kann keine Initiative im Bereich der Definition eines gemeinsamen europäischen Bezugsrahmens für berufliche Qualifikation — auch bezüglich Überwachung und Bewertung — ohne den Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden. Diese Initiativen ziehen Nutzen aus den Verbindungen und Synergien im Zusammenhang mit den Verfahren zur Übertragung von Credits und von Qualitätsgarantien, aus den gemeinsamen europäischen Grundsätzen zur Identifizierung und Anerkennung des nicht-formalen und informellen Lernens und aus Europass (dem einheitlichen europäischen Instrument für die Transparenz von Abschlusszeugnissen, Bescheinigungen und Kompetenzen). |
4.4 |
Dies sollte natürlich auch für die Testphase der Initiative „Jugendpass“ im Rahmen von Europass gelten, die laut Kommission 2006 anlaufen soll. Diesbezüglich sind angemessene verfahrenstechnische und finanzielle Instrumente vorzusehen. |
4.5 |
Ein analoges Verfahren müsste bei den von der Kommission vorgeschlagenen Aktivitäten angewandt werden, mit denen zum einen die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden sollen, im Rahmen der Modernisierung der Arbeitsverwaltungen mehr Transparenz zu gewährleisten und mehr Informationen über Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zwecks Förderung der Mobilität bereitzustellen, zum anderen sollten seitens der Mitgliedstaaten Mobilitätsbarrieren abgebaut werden. Diesbezüglich könnte auch bei der Bewertung und Realisierung von Initiativen wie dem Europäischen Freiwilligendienst, dem Aufbau von Informationsportalen wie EURES (Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität) und PLOTEUS (Portal für Lernmöglichkeiten in Europa) den Bedürfnissen Jugendlicher besser Rechnung getragen werden, indem die Stellungnahmen und Vorschläge lokaler Gebietskörperschaften beherzigt werden. |
4.6 |
Die notwendige Koordinierung nationaler Ausbildungssysteme zur optimalen Gewährleistung des freien Personenverkehrs und der Entwicklung lokaler Systeme kann auch durch die Intensivierung des Austauschs von Wissen und vorbildlicher Verfahren gefördert werden. Insbesondere können die Anstrengungen verschiedener Mitgliedstaaten im Sinne der Erstellung eines vergleichbaren Validierungsrahmens für nicht-formales und informelles Lernen durch die gemeinschaftliche Unterstützung für den transnationalen Dialog und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefördert werden. |
4.7 |
Die Weiterentwicklung der Aufgaben der Universitäten zu Orten des Wissensaustauschs und der Kultur der Jugend Europas muss durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützt werden. Dies sollte auch mittels einer stärkeren Verankerung der Universitäten in das lokale Umfeld und eine tiefergehende und allgemeingültige Annahme partnerschaftlicher Grundsätze, Methoden und Stile durch die Hochschulen erreicht werden. |
5. Mobilität
5.1 |
Der Ausschuss der Regionen begrüßt die perfekte Ausrichtung des Kommissionsdokuments auf die Gemeinschaftspolitiken bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Mobilität von Studenten, Ausbildern und in der Ausbildung stehender Personen, insbesondere Jugendlicher. |
5.2 |
Er bringt deshalb seine rückhaltlose Unterstützung für die Ausführungen der Kommission über die ausbildungs- und berufsspezifische Mobilität der Jugend in Europa zum Ausdruck. |
5.3 |
Der Ausschuss fordert die europäischen Institutionen auf, zum Zwecke vertiefter Kenntnisse über Europa und seiner Funktionsmechanismen sowie zur Einbeziehung der Jugendlichen in das politische Geschehen ein Programm für die Jugendlichen nach Maßgabe des Modells der Vereinten Nationen zu realisieren, das die Schüler weiterbildender Schulen und die Studierenden der Hochschulen an wahrhaftigen Planspielen zur Arbeit der europäischen Institutionen (Plenartagungen des Europäischen Parlaments, Sitzungen des Rates usw.) beteiligt. |
5.4 |
Die Mobilität Jugendlicher beschränkt sich inzwischen nicht mehr auf die innergemeinschaftliche Mobilität, sondern betrifft zusehends auch Drittstaaten. Der Ausschuss hofft, dass Kommission, Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit Blick auf die Förderung des Engagements Jugendlicher in Freiwilligendiensten und in der internationalen Solidarität enger zusammenarbeiten. Der grenzüberschreitenden Mobilität ist gebührend Beachtung zu schenken. Es gibt mittlerweile große Minderheiten in der europäischen Bevölkerung, die aus nahegelegenen Räumen kommen, deren Mobilität gefördert und deren Kontakte genutzt werden sollten. In den selben Entwicklungsräumen operierende Netzwerke von NRO verschiedener Mitgliedstaaten bieten in diesem Kontext die Möglichkeit, unterstützende Aktionen zur Förderung von Synergien der lokalen, einzelstaatlichen und europäischen Ebene zu erproben. |
5.5 |
Der Ausschuss legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den Ausbau einzelstaatlicher Programme im Bereich Fremdsprachenerwerb zu fördern, damit jugendliche Arbeitnehmer an der Mobilität innerhalb der EU teilhaben können. |
6. Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben
6.1 |
Der Ausschuss der Regionen unterstreicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben. |
6.2 |
Auch in diesem Fall sollte der Beitrag der Kommission darauf ausgerichtet sein, die Möglichkeiten der Übernahme und des mainstreaming des Informations-, Wissens- und Erfahrungsschatzes der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verstärken, und zwar sowohl in den von der Kommission genannten Bereichen, als auch im Bereich der Förderung und Verbreitung der Gleichberechtigung zwischen den Generationen. |
7. Teilhabe und Maßnahmen zur Stärkung der aktiven Bürgerschaft der Jugend
7.1 |
Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Kommission im Bereich der Jugendpolitik entschlossene und möglichst wirkungsvolle Maßnahmen für einen Dialog und eine Konzertierung mit der Jugend über die von der Kommission konzipierten Programme und Initiativen ins Werk setzen, wobei auch innovative Wege zu erproben sind. |
7.2 |
Den Kommunen oder Regionen, je nach der inneren Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, muss — in ihrer Eigenschaft als die den Bürgern am nächsten stehenden Einrichtungen und als erste direkte Ansprechpartner für die Jugend in Fragen der Integration in das politische, soziale und wirtschaftliche Geschehen — in diesem Prozess ermöglicht werden, die ihnen zustehende Rolle umfassend und wirkungsvoll auszuüben. Der Prozess der Konsultation der lokalen Verwaltungen sollte mit der Annahme von Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen einhergehen:
Mit dem transnationalen Dialog lassen sich Erfahrungen bekräftigen und stabilisieren und lässt sich das Risiko ihrer vorzeitigen Verflüchtigung verringern. |
7.3 |
Nach Auffassung des Ausschusses sollten die Mitgliedstaaten Kampagnen für die Teilhabe und das staatsbürgerliche Engagement der Bürger starten und im Rahmen der Lehr- und Ausbildungspläne die Entstehung eines Bewusstseins für die Verantwortung fördern, die jeder Einzelne in einer demokratischen Gesellschaft — insbesondere in seinem eigenen Gemeinwesen — trägt. In diesem Sinne sind Schulen und weiterführende Bildungseinrichtungen auch eine Schule der Demokratie und ein wichtiger öffentlicher Raum für die Teilhabe Jugendlicher. |
7.4 |
Der Ausschuss hofft, dass der Austausch guter Praktiken über Formen der Beteiligung Jugendlicher auf der lokalen Entscheidungsebene und die Initiativen zur Förderung von Mobilität und Wissen über die unterschiedlichen Formen kommunaler Verwaltung zum Zweck der bewussteren Teilhabe am politischen Leben gefördert wird. |
7.5 |
Der Ausschuss fordert die Regionalregierungen und Kommunalverwaltungen auf, Projekte wie „Jugendräte“ zu fördern, die nicht nur als Gremien oder Wege der Partizipation und des Dialogs mit den Jugendlichen, sondern auch als Mittel für das Erlernen der aktiven Bürgerschaft zu sehen sind. |
7.6 |
Die Kommission sollte indes — zur Unterstützung der Prozesse lokaler Teilhabe und der aktiven Bürgerschaft mittels eines transnationalen Dialogs — die gemeinsame Aufstellung konkreter Kriterien und Inhalte im Hinblick auf die „Teilhabe“ unterstützen: Welche Verfahren sind anzuwenden, welcher Umfang soll angestrebt und wer soll einbezogen werden? |
7.7 |
Die Verbände der auf lokaler Ebene aktiven Jugendvereinigungen müssen aktiv einbezogen werden, um die Gefahr auszuschließen oder zu verringern, dass in den Prozessen der Konsultation und der Beteiligung der Jugend ausschließlich die „großen“ nationalen Verbände begünstigt werden. Sinnvoll ist diesbezüglich die direkte Beteiligung der Kommunen, die Modelle zur Planung und Lenkung jugendpolitischer Maßnahmen unter Einschluss von Konsultations- und Konzertierungsmodellen entwickelt haben. |
7.8 |
Der Ausschuss hofft, dass die Kommission bei der Durchführung der angekündigten Initiativen (die Kampagne „Für Vielfalt — gegen Diskriminierung“; eine europäische Initiative zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und eine öffentliche Konsultierung zum Thema Sport mit dem Ziel, die erzieherischen und sozialen Werte des Sports für Jugendliche zu stärken) die grundlegende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht unterschätzt, die diese beim Erreichen, Informieren, Sensibilisieren, Motivieren und Aktivieren der Gruppen und der Einzelnen spielen können. |
7.9 |
Der Ausschuss begrüßt, dass ein großer Teil der Verantwortung für die Jugendpolitik bei Europas Kommunen und Regionen liegt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verantwortung für Ausbildung, Beschäftigung und Freizeit der Jugendlichen einbezogen werden. |
8. Programme zur Unterstützung jugendpolitischer Maßnahmen
8.1 |
Die Kommission und die Gemeinschaftsinstitutionen können eine wesentliche Rolle spielen bei der Schaffung von Rahmenbedingungen und Instrumenten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Befugnisse angemessen wahrzunehmen. Die Vielschichtigkeit, der Querschnittscharakter und die Multikausalität der Jugendproblematik machen eine eingehende Kenntnis der Phänomene und der Prozesse auf den verschiedenen institutionellen Ebenen — gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnissen — erforderlich. |
8.2 |
Der Ausschuss empfiehlt deshalb Initiativen zur Entwicklung eines Systems zur Koordinierung der Beobachter für die Lage der Jugend. Aufgrund der Erfahrungen mit der Behandlung gleichermaßen vielschichtiger Thematiken mit Querschnittscharakter
|
8.3 |
Der Ausschuss empfiehlt, die Verbreitung einer europäischen Kultur der Jugendpolitik mittels spezifischer Programme und Aktionen zur Sensibilisierung, zur Verbreitung, zum Austausch bewährter Verfahren und zur Weiterbildung lokaler Akteure der Jugendpolitik zu fördern. Dadurch wird ein europäischer Raum geschaffen, in dem sich die Entscheider über die Durchführung jugendpolitischer Maßnahmen austauschen können. Der Ausschuss bietet der Kommission insbesondere seine Mitarbeit beim Start einer Informationskampagne zum Europäischen Pakt für die Jugend an. |
8.4 |
Für die Wirksamkeit der jugendpolitischen Maßnahmen ist es von großer Bedeutung, dass Prozesse zur Folgenabschätzung und zur Wirkungsbewertung und der politischen Maßnahmen selbst angestoßen werden. Angesichts der Tatsache, dass es keine dauerhaften und allgemein anerkannten Modelle der Jugendpolitik gibt, ermöglicht eine solche Bewertung die Festigung von Erfahrungen, bietet Lernbeispiele und schafft verständliche und wiederholbare Muster. Vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen aufgefordert werden, an den Bewertungsprozessen teilzunehmen. |
8.5 |
Die Steuerungsfähigkeit der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Jugendpolitik muss bei der Entwicklung, Organisation und Verwirklichung jedes einzelnen Programms oder jeder einzelnen Aktion zur Geltung gebracht und die vertikale Subsidiarität durch die — auf lokaler Ebene besonders wichtige — horizontale Subsidiarität ergänzt werden. Bei der Verwirklichung eines jeden einzelnen Programms oder jeder einzelnen Aktion im Jugendbereich müssen daher wirkungsvolle, ausgewogene und repräsentative Erfahrungen mit Partnerschaften gefördert und verwertet werden. |
8.6 |
Der Ausschuss betont, dass der Aspekt der Jugend als Querschnittsthema in die EU-Politiken einbezogen werden muss. Auch für Maßnahmen im Bereich der Kultur, in dem früher schon der Mehrwert der Einbeziehung des Themas „Jugend“ teilweise zuerkannt wurde, müssen entsprechende Mittel und Möglichkeiten für Initiativen, die von Jugendlichen durchgeführt werden und für Jugendliche bestimmt sind, vorgesehen werden. Ferner ist — auch angesichts der Gefahr der sozialen Ausgrenzung der Jugend — auf die Bedeutung der sozialen Gleichheit und der Chancengleichheit der Generationen hinzuweisen. |
8.7 |
Der Ausschuss fordert, dass der zentrale Stellenwert der Gebietskörperschaften für die Durchführung und Bewertung der Programme Jugend und europäischer Zivildienst anerkannt wird. Diese Empfehlung gilt auch für das Programm Jugend in Aktion (2007-2013). Nur auf diese Weise können die Projekte vor Ort verankert und ihre Breitenwirkung sowie ihre effektive Integration in die Lokalpolitik gewährleistet werden. |
8.8 |
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die jugendpolitischen Maßnahmen neben den im europäischen Pakt für die Jugend genannten Punkten auch Fragen umfassen sollten, die — wenn auch nur indirekt — dazu beitragen, die im Pakt gesteckten Ziele zu erreichen. Insbesondere sei aufgrund ihrer Bedeutung auf den Wohnungsbau (der zu den Maßnahmen im Bereich der Arbeit, der Mobilität und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zählt), auf analoge Sektoren der Unterstützung von Familien und auf Maßnahmen zur Erleichterung des Kreditzugangs verwiesen. Die Mitgliedstaaten müssen folglich zu größeren Anstrengungen bei der Durchführung wirkungsvoller Reformen in diesen Bereichen aufgefordert werden. |
8.9 |
Der Ausschuss fordert die Kommission außerdem auf, die Aufnahme von Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen in die einzelstaatlichen Reformagenden im Rahmen der Lissabon-Strategie zu unterstützen:
|
9. Finanzmittel
9.1 |
Der Ausschuss der Regionen stellt fest, dass die Angaben der Kommission zu den für die Durchführung jugendpolitischer Maßnahmen vorgesehenen Finanzmitteln angesichts der Komplexität der aufgegriffenen Probleme zu vage sind. |
9.2 |
Er empfiehlt deshalb, in den auf die Erarbeitung von Gemeinschaftsrichtlinien folgenden Phasen rechtzeitig europäische Fonds einzurichten, da dergestalt anspruchsvolle und unerlässliche Projekte der Jugendförderung finanzielle Ressourcen erfordern, die von den Mitgliedstaaten nicht alleine aufgebracht werden können. Er fordert die Kommission schließlich auf, die für die Gemeinschaftspolitik im Jugendbereich zur Verfügung stehenden Mittel aufzustocken. |
9.3 |
Der Ausschuss empfiehlt ferner, dass die Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung, durch die die Zugänglichkeit der Programme nicht nur für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sondern auch für die Jugendlichen und ihrer Verbände vereinfacht wird, fortgesetzt und ausgebaut werden. Dadurch können auch die Kosten verringert, die Prozesse vereinfacht und die Realisierungszeiten verkürzt werden. |
9.4 |
Der Ausschuss hofft, dass die in der Kommissionsmitteilung vorgesehenen Punkte durch entsprechend definierte und mit adäquaten Mitteln ausgestattete Programme unterstützt werden. Neben den spezifischen Programmen (Jugend und europäischer Freiwilligendienst) könnte auch festgelegt werden, dass in jedem Programm der EU ein bestimmter Anteil der Mittel spezifischen Maßnahmen im Jugendbereich zu widmen ist. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) KOM(2004) 471 endg.
(2) ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34.
(3) KOM(2004) 336 endg. und KOM(2004) 337 endg.
(4) ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 42.
(5) ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 7 und KOM(2003) 184 endg.
(6) ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 10.
(7) KOM(2003) 796 endg.
(8) ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 10.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/21 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“
(2006/C 192/05)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ KOM(2005) 229 endg.;
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2005, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf das Ziel der Lissabon-Strategie, „die Union [bis 2010] zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“;
gestützt auf die Aufforderung des Europäischen Rates von Brüssel am 22./23. März 2005 an die Kommission, die Strategie auf der Grundlage wachstums- und beschäftigungsbezogener Ansatzpunkte umgehend neu zu beleben (1);
gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel am 22./23. März 2005, in denen es heißt: „Es muss unbedingt eine Informationsgesellschaft angestrebt werden, an der alle teilhaben und die sich auf den umfassenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien in den öffentlichen Diensten, KMU und Privathaushalten stützt. In diesem Sinne liegt der Schwerpunkt der Initiative i2010 auf Forschung und Innovation im Bereich der IKT, auf der Entwicklung der Industrien für Informationsinhalte, auf der Sicherheit von Netzen und Informationen sowie auf Konvergenz und Interoperabilität im Hinblick auf die Schaffung eines Informationsraums ohne Grenzen.“ (2);
gestützt auf die Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung“ (CdR 193/2004 fin) (3);
gestützt auf die Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien“ (CdR 257/2004 fin) (4);
gestützt auf die Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission über die „Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“ (CdR 67/2004 fin) (5);
gestützt auf die Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“ (CdR 194/2004 fin) (6);
gestützt auf die Sondierungsstellungnahme zum Thema „Die Rolle der Universitäten in der lokalen und regionalen Entwicklung im Europa des Wissens“ (CdR 89/2003 fin) (7);
gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 7. Dezember 2005 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 252/2005 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Georgakis, Bürgermeister von Ilioupolis (EL/SPE));
IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:
1. |
Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können direkt und indirekt einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie leisten. |
2. |
Die Verwirklichung des ehrgeizigen Ziels von Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa auf der Grundlage der Chancengleichheit und des Zugangs zu Digitaltechnologien ohne Diskriminierungen im Rahmen einer europaweiten Informationsinfrastruktur muss bei der Einigung Europas als Ganzem mit allen derzeitigen und künftigen EU-Mitgliedstaaten, d.h. ihren Städten und Gemeinden, ihren Unternehmen und Bürgern eine Schlüsselrolle spielen. |
3. |
Damit der IKT-Sektor weiterhin zu Wachstum und Beschäftigung beitragen kann, sind Investitionen in die Forschung und Innovation unverzichtbar. |
4. |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, eine effiziente und moderne Informationsinfrastruktur sowohl für alteingesessene als auch neue Unternehmen und für modernere öffentliche Dienste bereitzustellen. |
5. |
Die Chancengleichheit in der Informationsgesellschaft in Bezug auf die Verfügbarkeit von Anschlüssen und Diensten unabhängig von der Art des Nutzers, seiner gesellschaftlichen Stellung oder seinem Wohnort sollte zu den Rechten der europäischen Bürger zählen. |
6. |
Die Informationsinfrastruktur sollte sowohl im Verständnis innerhalb der Gesellschaft als auch hinsichtlich der Verwaltung der Wasser- und Energieversorgung gleichgesetzt sein; |
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
Allgemeine Bemerkungen
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
begrüßt die prägnante und klare Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission in ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“; |
1.2 |
unterschreibt die Feststellung, dass Wissen, Forschung und Innovation Motoren für nachhaltiges Wachstum sind; |
1.3 |
unterstützt nachdrücklich die Auffassung, dass der Aufbau einer vollständig integrativen Informationsgesellschaft zu einer zentralen Aufgabe erklärt wird; |
1.4 |
akzeptiert den Standpunkt, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), denen laut Statistik ein Viertel der Zunahme des EU-Bruttoinlandsprodukts und 40 % des Produktivitätszuwachses zu verdanken sind, eine starke Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung darstellen; |
1.5 |
erkennt an, dass die digitale Konvergenz der Dienste, Netze, Geräte und Medien immer schneller voranschreitet und die Zugangskanäle der Bürger zum Informationsreichtum dadurch erweitert werden; |
1.6 |
weist darauf hin, dass die Erreichung der digitalen Konvergenz durch die soziale Konvergenz und die entsprechende Gestaltung des Regulierungsrahmens erleichtert wird; |
1.7 |
begrüßt die Strategie i2010 für die europäische Informationsgesellschaft und stimmt den allgemeinen politischen Orientierungen und den grundlegenden Prioritäten zu; |
1.8 |
unterschreibt die Auffassung, dass die Strategie i2010 einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft dient und für Qualität und soziale Integration sorgt; |
1.9 |
unterstreicht die Bedeutung der drei Prioritäten der Strategie i2010 und erklärt sich einverstanden mit
|
1.10 |
ist davon überzeugt, dass die Initiative i2010 zu einer Verbesserung der Lebensqualität der Bürger sowie generell zu einer besseren Gesellschaft beitragen wird. |
In Bezug auf den einheitlichen europäischen Informationsraum
Der Ausschuss der Regionen
1.11 |
unterstützt den vorausschauenden politischen Ansatz der Europäischen Kommission, da er der Auffassung ist, dass der IKT-Markt der Europäischen Union ein gewaltiges Potenzial besitzt, das sich Europa nicht entgehen lassen darf. Ein europäischer Binnenmarkt mit Bestimmungen, die nicht von Land zu Land unterschiedlich sind, ist für die Unternehmenstätigkeit besonders vorteilhaft; |
1.12 |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anzuerkennen und zu strukturieren, um die Ziele der Strategie i2010 zu erreichen; |
1.13 |
nimmt mit Zufriedenheit das Bemühen um Bewältigung der großen Herausforderungen zur Kenntnis, weist jedoch darauf hin, dass die Ergebnisse auch nach Maßgabe der vorgeschlagenen Aktionsprogramme bewertet werden werden; |
1.14 |
hebt hervor, dass diese Herausforderungen in Bezug auf schnellere Breitbanddienste in strukturschwachen und benachteiligten Gebieten die Bereitstellung wichtiger Instrumente aus den Strukturfonds und im Hinblick auf reichhaltige Informationsinhalte, Interoperabilität und Transaktionssicherheit die Bereitstellung wichtiger Instrumente aus den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen verlangen; |
1.15 |
ist der Auffassung, dass der hochwertige und erschwingliche Breitbandzugang einer der wichtigsten Faktoren ist, die die Qualität der Dienste für den Bürger bestimmen, indem vor allem die Qualität der von den Kommunalverwaltungen angebotenen Dienstleistungen verbessert wird und gleichzeitig die Wirtschaftsaktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtert werden. Der größere und schnellere Zugang zu den Breitbanddiensten kommt voraussichtlich insbesondere den entlegenen Gebieten und Gemeinschaften, vor allem denen in äußerster Randlage, zugute; |
1.16 |
hebt hervor, dass die Gesellschaft eine besondere Sensibilität für Aspekte des Verbraucherschutzes und des Schutzes personenbezogener Daten hat und dieser Umstand bei der Ausarbeitung der Strategie und der Funktionsregeln des IKT-Marktes berücksichtigt werden muss; |
1.17 |
ist folglich der Überzeugung, dass die neuen Dienste und Einsatzmöglichkeiten der IKT auf jeden Fall die Datenschutzbestimmungen respektieren müssen, während die Verbraucher gleichzeitig immer die Möglichkeit haben müssen, herauszufinden, was mit persönlichen Daten geschieht. Die in der Mitteilung vorgeschlagene Schärfung des Bewusstseins „für die Notwendigkeit des Selbstschutzes“ (8) muss auch mit strengeren Sicherungsmaßnahmen einhergehen; |
1.18 |
legt besonderes Gewicht auf die Transaktionssicherheit bei der Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte im Internet sowie die Notwendigkeit, dass die EU hochwertige und erschwingliche Dienste und Kommunikation gewährleistet, die den territorialen Zusammenhalt der gesamten EU, insbesondere in den entlegensten Gebieten und den Regionen in äußerster Randlage, garantieren; |
1.19 |
ist der Ansicht, dass die Inhalte der neuen Dienste und die neuen digitalen Medien nicht nur auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien konzipiert werden sollten, sondern ihre Entwicklung sich auch an den sozialen und kulturellen Bedürfnissen orientieren sollte; |
1.20 |
ermuntert zur Einrichtung von Wissenschaftsparks und zur Schaffung des geeigneten Rahmens für Investitionen seitens der KMU. |
In Bezug auf Innovation und Investitionen in die Forschung
Der Ausschuss der Regionen
1.21 |
unterschreibt nachdrücklich den Ansatz der Europäischen Kommission, der mehr und bessere IKT-Forschung ins Visier nimmt. Diesbezüglich muss jedoch ein Transfer des generierten Wissens gewährleistet sein, damit es sich in Ergebnissen dergestalt konkretisiert, dass die gesamte europäische Industrie davon profitiert und der Fortschritt in Richtung der Lissabon-Ziele in allen Regionen gewahrt bleibt; |
1.22 |
hält es für notwendig, eine umfangreiche Ausstattung an Forschungsmitteln für den Zeitraum 2007-2013 zu gewährleisten, „auch wenn andere Bereiche des Haushaltsentwurfs für den Zeitraum 2007-2013 geändert werden sollten“ (9); |
1.23 |
unterstreicht, dass die Besonderheiten des IKT-Sektors gebührend berücksichtigt werden müssen, auch wenn die Umsetzung der Forschungsergebnisse in Produkte für jede Wirtschaft und jede Technologie äußerst wichtig ist. Und zwar vor allem deshalb, weil die Informations- und Kommunikationstechnologien einen Einfluss darauf haben, auf welche Weise die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften arbeiten (elektronische Verwaltung) und ihr Aufgabenfeld (bezüglich Versorgung mit zahlreichen personenbezogenen Dienstleistungen, Mitverwaltung des historischen und des natürlichen Erbes, Mitverwaltung der Netzwerke und Infrastrukturen des Nahverkehrs) organisieren und ausgestalten (eLearning, Gesundheit online, Telearbeit usw.); |
1.24 |
erinnert daran, dass die IKT grundlegend sind, um die Koordination und die Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen zwischen den lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden einerseits sowie zwischen diesen und den Bürgern und privaten Einrichtungen in der EU andererseits zu verbessern. Außerdem stellen die IKT eine wichtige und relevante Möglichkeit zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienste dar. |
In Bezug auf die Schaffung einer integrativen Informationsgesellschaft für alle, mit dem Schwerpunkt auf besseren öffentlichen Diensten und Lebensqualität
Der Ausschuss der Regionen
1.25 |
unterstreicht die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den positiven wirtschaftlichen Effekten der IKT und den mit der Einführung der IKT eventuell einhergehenden sozialen, rechtlichen und kulturellen Auswirkungen auf das Leben der europäischen Bürger. Deswegen müssen die IKT-Strategien mit der Jugend- und der Bildungspolitik und den grundlegenden Menschenrechten kombiniert werden; |
1.26 |
teilt die Betrachtungsweise, wonach die Informations- und Kommunikationstechnologie auf eine Verbesserung der Lebensqualität hoffen lässt. So könnten etwa durch einen stärkeren Einsatz dieser Technologien bestehende IKT-gestützte Gesundheitsdienste verbessert und neue Dienste dieser Art geschaffen werden. Dadurch könnte ein Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung geleistet und den Bürgern ein besserer und effektiverer Zugang zu öffentlichen Leistungen im Gesundheitswesen verschafft werden; |
1.27 |
ist der Auffassung, dass die Nutzung der IKT als neue „Kultur“ neben dem Lesen und Schreiben auf einen Rückgang der traditionellen Informationsquellen und -kanäle (Zeitungen, Schriftverkehr) hinauslaufen kann. Im Interesse der Erhaltung dieser Grundfertigkeiten ist es jedoch erforderlich, dass das Lernhilfsmittel IKT die traditionellen Informationsformen ergänzt und nicht etwa ersetzt; |
1.28 |
macht nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Bewahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt aufmerksam. Die Verwendung einer einzigen Hauptsprache im IKT-Sektor (10) darf keinen Einfluss auf die notwendige Bereitstellung von Fachdiensten für die Bürger in anderen Sprachen oder die Achtung von kultureller und sprachlicher Vielfalt haben; |
1.29 |
weist darauf hin, dass das schriftliche europäische Kulturerbe digitalisiert werden muss, damit es für die künftigen Generationen erhalten bleibt. Dies muss für sämtliche Sprachen, Regionen und Länder Europas getan werden; |
1.30 |
unterstreicht, dass die Anwendung von IKT notwendigerweise zu einer erheblichen Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit führt, einschließlich der bedeutenden Vorteile, die sich daraus für eine Gesellschaft ergeben; |
1.31 |
unterstützt die drei vorgeschlagenen IKT-Vorreiterinitiativen in den Bereichen: Bedürfnisse der alternden Gesellschaft, sicherer und sauberer Verkehr und kulturelle Vielfalt; |
1.32 |
hebt hervor, dass es wichtig ist, die IKT als neues „soziales Instrument“ zu nutzen. Daher müssen die IKT-Strategien an die Sozialpolitik der Gemeinschaft anknüpfen; |
1.33 |
plädiert für die Schaffung von digitalen Bibliotheken und Bildergalerien für das Geschichts- und Kulturerbe mit universellem Zugang; |
1.34 |
unterstützt die Förderung des digitalen Dialogs (eConsultancy) zum Zwecke des Austauschs von Vorschlägen, Gedanken, Ideen, Bemerkungen und bewährten Praktiken zwischen den Ländern und Regionen sowie der Zivilgesellschaft ganz allgemein. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss der Regionen
2.1 |
schlägt der Kommission und den Mitgliedstaaten vor, der Dezentralisierung und der Verwaltung von
betreffend den Fragenkomplex i2010 durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besonderes Gewicht und hohe Priorität einzuräumen, um auf die Einsetzung von Strukturen und Diensten hinzuwirken, die die regionale Entwicklung fördern und der Lebensqualität der Bürger in den Regionen zuträglich sind; |
2.2 |
empfiehlt der Kommission, auf die Konzeption und Anwendung von Indikatoren hinzuwirken, anhand derer ein Benchmarking der Verbreitung und Verwendung von IKT in den Regionen vorgenommen werden kann, so dass dann fortlaufend die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen werden können, die für die Ergreifung von Maßnahmen zur Herbeiführung der wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Konvergenz der Regionen zweckmäßig und erforderlich sind; |
2.3 |
äußert den Wunsch, von den Ergebnissen und Schlussfolgerungen aus dem Zwischenbericht zur Bewertung der Strategie i2010, der rechtzeitig bekannt gemacht werden muss, Kenntnis zu erhalten und zu ihnen Stellung zu nehmen; |
2.4 |
empfiehlt der Kommission, bei der Konzipierung der Aktionsprogramme zu berücksichtigen, dass die Entwicklung zum großen Teil auf die Spieleindustrie zurückzuführen ist und deshalb besonderes Gewicht auf die Qualität dieser Entwicklung und deren Folgen für die Gesellschaft und insbesondere die junge Generation gelegt werden muss; |
2.5 |
ersucht die Kommission darum, umfassend an den Initiativen beteiligt zu werden, deren Ziel die Überprüfung oder Anpassung der beschlossenen und in die Praxis umgesetzten Strategie ist; |
2.6 |
bringt der Kommission seine Absicht zur Kenntnis, die Mitgliedstaaten verstärkt dazu anzuhalten, die Initiative i2010 effizient voranzutreiben und ihre nationalen Reformprogramme — auch die für die IKT — einander anzugleichen, mit dem vorrangigen Ziel, dadurch ihre Regionen zu stärken, insbesondere die entlegensten, in äußerster Randlage befindlichen Regionen, die ländlichen Gebiete sowie die Inselgemeinschaften, denen die IKT-Entwicklung den größten sozioökonomischen Nutzen bringt; |
2.7 |
legt der Kommission nahe, wirtschaftlich weniger entwickelten Regionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit sie die durch die IKT eröffneten Chancen zur Erzielung echter Konvergenz nutzen und die Gefahr der Ausgrenzung abwenden können, die die IKT für diejenigen bergen, die keinen Zugang dazu haben. Insgesamt hält es der Ausschuss der Regionen aufgrund der rasanten Entwicklung des technologischen Fortschritts und der sich ständig ergebenden Erfordernisse ausdrücklich für erforderlich, den Dialog über die Strategie „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ kontinuierlich und ungehindert weiterzuentwickeln und aufrechtzuerhalten. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses Der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Brüssel, 22./23. März 2005, 7619/1/05 rev. 1, Ziffer 8, http://ue.eu.int/docCenter.asp.
(2) Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Brüssel, 22./23. März 2005, 7619/1/05 rev. 1, Ziffer 18, http://ue.eu.int/docCenter.asp.
(3) ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 59.
(4) ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 55.
(5) ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 27.
(6) ABl. C 71 vom 12.3.2005, S. 22.
(7) ABl. C 73 vom 23.3.2005, S. 55.
(8) Siehe S. 8 der Mitteilung.
(9) CdR 194/2004, Ziffer 1.6 (Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel der Zukunft - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“, Berichterstatter: Herr Myllyvirta).
(10) Schätzungsweise 80 % der Inhalte des World Wide Web wurden auf Englisch erstellt (Quelle: www.englishenglish.com).
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/25 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“
Mitteilung der Kommission zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013 „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“„Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teile des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
Mitteilung der Kommission zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013 „Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung“„Grundrechte und Unionsbürgerschaft“„Strafjustiz“„Ziviljustiz“ als Teile des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“
(2006/C 192/06)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Mai 2005„Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre — Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005) 184 endg.);
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 — Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013: „Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung“, „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“, „Strafjustiz“, „Ziviljustiz“ als Teile des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005) 122 endg. — 2005/0037 (COD) — 2005/0038(CNS) — 2005/0039 (CNS) — 2005/0040 (COD));
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 — Vorschläge für Beschlüsse über die Aufstellung der Programme für den Zeitraum 2007-2013: „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“, „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teile des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (KOM(2005) 124 endg. — 2005/0034 (CNS) — 2005/0035 (CNS));
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesen Fragen zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa mit der Erarbeitung einer entsprechenden Stellungnahme zu betrauen;
gestützt auf seine Stellungnahme „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Haager Programms“ (CdR 223/2004 fin (1));
gestützt auf seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 zu den Themen „Terroranschläge — Prävention, Vorsorge und Reaktion“, „Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mithilfe von Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Förderung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen“, „Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung bei der Terrorismusbekämpfung“ und „Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung“ (CdR 465/2004 fin);
gestützt auf den von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa am 12. Dezember 2005 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 122/2005 rev.) (Berichterstatter: Herr Opstelten, Bürgermeister von Rotterdam);
in Erwägung folgender Gründe:
1) |
Der Erfolg der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht in den kommenden Jahren wird für das Urteil der europäischen Bürger über den zusätzlichen Nutzen der Europäischen Union ausschlaggebend sein; |
2) |
In den meisten Mitgliedstaaten üben die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Zuständigkeiten im Bereich Ordnung und Sicherheit aus und sind auch häufig für das Angehen sozialer und gesellschaftlicher Probleme, die zu einem Sicherheitsdefizit führen können, (mit)verantwortlich; |
3) |
Wirksamkeit und Effizienz der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht werden in verschiedenen Teilbereichen — wie Unionsbürgerschaft, Krisenbewältigung, Terrorismusbekämpfung, Integration, Informationsaustausch und Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität — in hohem Maße dadurch mitbestimmt, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihren Zuständigkeiten in diesen Teilbereichen gerecht werden; |
4) |
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen in diesen Teilbereichen der Sicherheitspolitik eine entscheidende Rolle, die auf europäischer Ebene derzeit unzureichend erkannt und anerkannt wird; |
5) |
Die Erkenntnis der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf Unionsebene sollte insbesondere zur Schaffung, Förderung und Vereinfachung von Voraussetzungen auf der Grundlage einer klaren Vorstellung von einer wirksamen und ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen dem Europäischen Rat und der Kommission einerseits und den nationalen Behörden andererseits im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht führen in Kombination mit einer aktiven, initiativen Haltung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ausschusses der Regionen. |
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss der Regionen
1.1 |
schätzt die Art und Weise, in der die Kommission die Ausgestaltung des Haager Programms in Angriff genommen hat. Die im Aktionsprogramm (KOM(2005) 184) aufgeführte Liste von Maßnahmen und Aktionen sowie die Rahmenprogramme (KOM(2005) 124 und KOM(2005) 122) zeugen von dem Willen und der Entschlossenheit, sich verstärkt für die Belange von Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa einzusetzen; |
1.2 |
ist der Ansicht, dass Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union zu Recht Priorität eingeräumt werden. Freiheit, Sicherheit und Recht sind den europäischen Bürgern ein zentrales Anliegen. Die Debatte über den Verfassungsvertrag hat gezeigt, dass viele Bürger mit dem von der Europäischen Union Erreichten unzufrieden sind. Die bisherige Politik, um 'Europa den Menschen wieder näher zu bringen' hat sich als zu wenig erfolgreich erwiesen. Die in engem Kontakt zu den Bürgern stehenden regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erleben direkt, dass sich die Bürger immer häufiger von der Europäischen Union abkehren; |
1.3 |
vertritt die Auffassung, dass in der Reform und Modernisierung der europäischen Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht eine einzigartige Chance liegt, um die Unterstützung der Bürger wiederzugewinnen. Die Bürger müssen sehen und spüren, dass die Europäische Union konkret zur Erhöhung der Sicherheit ihres direkten Umfelds und dem Schutz ihrer Freiheiten und Rechte beiträgt; |
1.4 |
weist darauf hin, dass die Erneuerung und Modernisierung der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht allerdings die Anerkennung der entscheidenden Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erfordern; weist hier auf ein wesentliches Versäumnis in der heutigen Politik in Form des großen Nachdrucks hin, der auf die Rolle der nationalen Gebietskörperschaften gelegt wird. Viele Probleme können die nationalen Gebietskörperschaften ohne den Einsatz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gar nicht lösen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stehen z.B. bei ersten administrativen und operativen Reaktionen auf Katastrophenterrorismus, Pandemien, Naturkatastrophen, Explosionen oder Brände in Industriekomplexen, Stromausfälle oder Katastrophen bei Großveranstaltungen an vorderster Front. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bilden auch beim Vorgehen gegen Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung, Kriminalität und Gewalt auf der Straße, bei der Förderung einer wirksamen Integration neuer EU-Bürger oder bei der Einleitung von Maßnahmen gegen jedwede bedrohliche Radikalisierung die Frontlinie; |
1.5 |
ist der Meinung, dass die Europäische Union — die Gesamtheit der Mitgliedstaaten — und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufeinander angewiesen sind, um eine für die Bürger sicht- und spürbare Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht zu erreichen. In der heutigen EU-Politik kommt dies nicht genügend zum Ausdruck. Dadurch lässt sich bereits jetzt sagen, dass diese Politik, sollte sie wie bisher fortgesetzt werden, nicht wirksam genug sein wird. Die vorderste Front wird unzureichend unterstützt und strategisch nicht hinlänglich eingesetzt. Zudem ist das Bewusstsein, dass ein angemessener und effizienter Einsatz der vordersten Front bei vielen Problemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für eine Lösung ausreichen kann, mangelhaft; |
1.6 |
hält es für erforderlich, dass Erneuerung und Modernisierung auch durch eine systematischere und strukturiertere Betrachtungsweise der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht erfolgen. Die lange Liste stark divergierender und anscheinend unzusammenhängender Maßnahmen und Aktionen, die dem Aktionsprogramm als Anlage beigefügt ist, geht auf Kosten von Nachvollziehbarkeit, Außenwirkung und Durchführbarkeit der Politik. Es ist bezeichnend, dass nicht alle Punkte des Haager Programms im Aktionsprogramm ausgestaltet sind, dass Teile des Aktionsprogramms im Vergleich zum Haager Programm neue Punkte umfassen, dass die bisher veröffentlichten Rahmenprogramme zur Finanzierung nicht das gesamte Aktionsprogramm abdecken; |
1.7 |
ruft zur Bündelung der Kräfte auf, um die schwerwiegenden Probleme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht in Europa anzugehen. Das Gefühl der Dringlichkeit ist bei Bürgern, Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Entscheidungsträgern und (demokratisch gewählten) Vertretern auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen groß. Es reicht nicht mehr aus, mehr oder weniger unverbindlich Meinungen auszutauschen. Jetzt ist energisches Vorgehen ohne bürokratische Hindernisse geboten, für das im Folgenden verschiedene konkrete Aktionen als Ausgangspunkt vorgeschlagen werden. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss der Regionen
Allgemeine Empfehlungen für die Konzipierung und Umsetzung der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht
2.1 |
vertritt die Auffassung, dass das Aktionsprogramm zur Ausgestaltung des Haager Programms inhaltlich entsprechend den Stellungnahmen des Ausschusses angepasst werden sollte. Im Aktionsprogramm schlussfolgert die Kommission bereits selbst, dass es — angesichts des politischen Charakters des Politikbereichs Freiheit, Sicherheit und Recht — möglich sein muss, das Aktionsprogramm gegebenenfalls anzupassen. Ende 2006 ist eine Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms vorgesehen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass aus (den schriftlichen Ergebnissen) der Halbzeitbewertung explizit hervorgeht, wie die Position der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Politik gestärkt werden soll; |
2.2 |
befürwortet eine Anpassung der Rahmenprogramme, so dass:
|
2.3 |
stellt fest, dass die vorliegenden Rahmenprogramme in den begründenden Texten als wesentliche Vereinfachung des Haushalts- und Finanzierungssystems beschrieben werden. Aus Brüsseler Sicht ist dies sicher richtig, aus Sicht der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist das System in seiner derzeitigen Form viel zu kompliziert und entspricht nicht den Erfordernissen der Durchführungspraxis; |
2.4 |
regt an, für die Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms pro Mitgliedstaat einen Bericht über die Bedeutung des Haager Programms und des Aktionsprogramms für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften des jeweiligen Mitgliedstaats zu erstellen. Dabei müssten dann auf jeden Fall (auch) folgende Fragen beantwortet werden:
|
2.5 |
fordert, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten in die Verfassung dieser Berichte einzubeziehen, auf deren Grundlage dann ein europäischer Leistungsindikator aufgestellt werden sollte. 2006/2007 sollte ein Rundtischgespräch veranstaltet werden, bei dem die Kommission, Vertreter der Mitgliedstaaten und Mitglieder des Ausschusses der Regionen, wenn möglich im Beisein von Sachverständigen und wichtigen Netzwerkorganisationen, diesen Leistungsindikator erörtern sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen dazu abgeben; |
2.6 |
fordert, dass seine Mitglieder in den Jahren 2006 und 2007 in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Aktionsprogramm Freiheit, Sicherheit und Recht erstellen können, das für die daran teilnehmenden regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konkrete Zielsetzungen umfasst. Diese Zielsetzungen sollen — auch durch den Nebeneffekt einer solchen Aktion auf andere regionale und lokale Gebietskörperschaften — zu einer wirksameren EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht beitragen können. Dazu könnten auf jeden Fall folgende Zielsetzungen gehören:
|
2.7 |
unterstreicht die Notwendigkeit, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften (auch) selbst Initiativen ergreifen, um ihre Position in der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu stärken und so die Wirksamkeit dieser Politik insgesamt zu erhöhen. |
2.8 |
schlägt vor, für einen guten Informationsstand der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu sorgen. Viele Informationen sind zwar verfügbar, aber schwer zu finden oder schlecht zugänglich. Diejenigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die kaum eine oder keine Vorstellung von der Bedeutung der Aktivitäten der Europäischen Union im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht haben — und das gilt derzeit wahrscheinlich noch für einen großen Teil -, werden durch die heutigen Informationen nicht erreicht. Gemeinsam mit dem Ausschuss sollten die Möglichkeiten geprüft werden, um:
|
2.9 |
ist der Ansicht, dass der Prozess zur Vorbereitung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht so organisiert werden sollte, dass die lückenlose Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften — insbesondere in die Teilbereiche der Politik, die die Zuständigkeiten dieser Gebietskörperschaften direkt betreffen — gewährleistet ist. Insofern jetzt bereits eine Einbindung besteht, schlägt sie sich im Ergebnis unzureichend nieder. Dieser Ratschlag sollte mit in das unter Ziffer 2.5 genannte Rundtischgespräch einfließen; |
2.10 |
rät, es nicht bei abstrakten Aussagen wie 'es ist sehr wichtig, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eng einzubinden' zu belassen, sondern zu einer konkreten Umsetzung z.B. durch die Anpassung der Arbeitsweise des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments zu kommen. Die begründenden Texte zu Mitteilungen, Vorschlägen und Beschlüssen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht könnten beispielsweise ein Standardkapitel„Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ enthalten. Der zusätzliche Nutzen eines solchen Kapitels liegt weniger im endgültigen Inhalt, sondern vor allem in dem davon ausgehenden Impuls für den Vorbereitungsprozess von Dokumenten; |
2.11 |
weist darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als 'Schmiede' für konkrete, praxisorientierte Ideen für die Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht genutzt werden sollten. Als 'Frontlinie' verfügen alle regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Europa über praktische Erfahrungen, Einsichten und Fachwissen, die auf Ebene der nationalen Gebietskörperschaften häufig in geringerem Maße gegeben sind. Das bestehende Denkvermögen sollte mobilisiert werden und eine herausragende Rolle bei der Vorbereitung der Politik spielen; |
2.12 |
hebt hervor, dass bei der vorgeschlagenen Überwachung des Haager Programms und des Aktionsprogramms (jährlicher Sachstandsanzeiger) für die politischen Teilbereiche, für die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unmittelbar verantwortlich sind, Sachverständigenteams aus diesen Gebietskörperschaften hinzugezogen werden sollten. So lässt sich direkt feststellen, wie die Politik in der Praxis funktioniert; |
2.13 |
plädiert für eine systematischere, strukturiertere Sichtweise, wenn es wünschenswert ist, den derzeitigen programmatischen Ansatz in der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht weiter zu verfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass Maßnahmen nur dann eine Chance auf Erfolg haben, wenn sie innerhalb einer logischen Kette zusammenhängender Aktivitäten durchgeführt werden; |
2.14 |
merkt an, dass es wenig Sinn hat, den Gebietskörperschaften mehr Möglichkeiten zu eröffnen, Informationen über die Integrität von Personen (z.B. Antragstellern von Genehmigungen oder Zuschüssen) einzuholen, wenn Gebietskörperschaften keine Politik in Sachen Integrität festlegen, über keine Instrumente zur Überprüfung der Integrität verfügen und die Rechtsetzung in Sachen Integrität nicht durchsetzen. Ebenso wenig Sinn hat es, in einem Stadtteil in repressives Vorgehen gegen mangelnde Sicherheit zu investieren, wenn nicht auch in die bauliche und soziale Infrastruktur investiert wird; |
2.15 |
empfiehlt, solche Ketten zusammenhängender Maßnahmen darzustellen, damit festgelegt werden kann, worauf sich die Europäische Union — ausgehend vom Subsidiaritätsgrundsatz — konzentrieren sollte. Dabei sollten gezielt verschiedene prioritäre Themen gewählt und andere Themen den nationalen Gebietskörperschaften überlassen werden. Es sollten möglichst viele messbare Ziele festgelegt werden. Straffung und Konzentration führen zu mehr notwendiger Transparenz und Stabilität; |
2.16 |
hält es für angebracht, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Gelegenheit zu geben, nicht nur Überlegungen zu gesonderten, spezifischen Teilbereichen der EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht einzubringen, sondern auch zu den ihnen zugrunde liegenden strategischen Konzepten. Die inhaltliche Reichweite des Politikbereichs und die Möglichkeiten, die Rolle der Sicherheit in anderen Politikbereichen zu stärken (externe Integration), sollten möglichst genau definiert werden. Ein stärkerer Akzent auf der Sicherheit kann z.B. in der Umweltpolitik dazu führen, dass sensible Daten gemäß den Bestimmungen für den Zugang zu Umweltinformationen von Unternehmen nicht so schnell veröffentlicht werden müssen; |
2.17 |
betont die Notwendigkeit zu prüfen, ob bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gebräuchliche Systematiken und Ordnungsprinzipien (beispielsweise nach zielgruppen- bzw. personenorientierter, problemorientierter und gebietsorientierter Politik) auch auf europäischer Ebene anwendbar sind; |
2.18 |
stellt fest, dass zur Entstehung einer neuen systematischen und strukturierten Sicht des EU-Politikbereichs Freiheit, Sicherheit und Recht auch ein erneutes Überdenken der Rechtsgrundlage gehört. Der Verfassungsvertrag war die Richtschnur für den Stand, der mit dem Haager Programm erreicht werden soll. Es sollte festgestellt werden, welche Folgen die jetzt im Zusammenhang mit dem Verfassungsvertrag entstandene Situation für die Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht hat und wie darauf angemessen reagiert werden kann. Umgekehrt lässt sich aus einer neuen Sicht auch ableiten, welche Rahmenbedingungen die europäische Rechtsgrundlage erfüllen müsste. Eine solide demokratische und rechtsstaatliche Legitimation der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht ist unabdingbar. Zudem muss der wesentliche Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen festgelegt werden; |
2.19 |
empfiehlt die Definition einer klaren Kommunikationsstrategie, um den Bürgern und Unternehmen die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht zu vermitteln. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stellen für diese häufig die erste behördliche Anlaufstelle dar. In diese Strategie sollten auch gerade lokale und regionale Gebietskörperschaften aktiv einbezogen werden, um Bürgern und Unternehmen zu zeigen, wie die Europäische Union (mit) für ihre Sicherheit sorgt. |
Empfehlungen zu Teilbereichen der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht, die (auch) in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen
Krisenbewältigung
2.20 |
erinnert an die Terroranschläge in London, die Anschläge in Madrid, die Überschwemmungen in großen Gebieten Europas im Jahr 2005, den Ausbruch ansteckender Krankheiten bei Mensch oder Tier, die Folgen längerer Stromausfälle und die jüngsten Unruhen in den französischen Städten. Es gibt mehr als genug Beispiele für Situationen, in denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine angemessene Vorgehensweise bei der Krisenbewältigung in hohem Maße primär zuständig sind; |
2.21 |
weist darauf hin, dass die professionellere Gestaltung der Krisenbewältigung eine notwendige Entwicklung ist, auf jeden Fall zur Bekämpfung des Terrorismus, aber auch im weiteren Sinn. Die vor kurzem erfolgte Einrichtung eines europäischen Netzwerks im Bereich Krisenbewältigung, des Europäischen Forums für lokale und regionale Krisenbewältigung (European forum of local and regional disaster management) des Europarats, ist ein Beispiel für das weit verbreitete Gefühl, dass dringend eine solche professionellere Gestaltung erfolgen muss; |
2.22 |
ist der Meinung, dass ein angemessener Ansatz für die Krisenbewältigung durch die EU-Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht auf doppelte Weise unterstützt werden müsste:
|
2.23 |
empfiehlt, die Krisenbewältigung ebenfalls zur Priorität zu erklären, und weist darauf hin, dass die Schaffung eines wirksamen organisatorischen Rahmens für die Krisenbewältigung in erster Linie den nationalen Gebietskörperschaften obliegt; |
2.24 |
ist überzeugt, dass sowohl die koordinierende, begleitende als auch die impulsgebende Rolle der Europäischen Union in konkrete Maßnahmen gefasst werden sollte, die bei der Halbzeitbewertung des Aktionsprogramms zur Agenda für 2007-2013 hinzugefügt werden können. Auch der Durchführung der Maßnahmen unter Ziffer 3.5 im Anhang des Aktionsprogramms sollte hohe Priorität eingeräumt werden. Zur professionelleren Gestaltung der Krisenbewältigung im weiteren Sinn (nicht allein im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung) sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, u.a. indem:
|
2.25 |
fordert, den Anwendungsbereich des Vorschlags für das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ für den Zeitraum 2007-2013 so zu erweitern, dass auch eine Grundlage für die Finanzierung einer besseren Bewältigung von nicht durch Terrorismus entstandenen Krisen geschaffen wird. |
Terrorismusbekämpfung
2.26 |
merkt an, dass die Bürger, die in Angst vor willkürlichen Anschlägen leben, wesentlicher Freiheiten beraubt sind. Das darf nicht die Zukunft der Europäischen Union sein. In Anknüpfung an die Stellungnahme des AdR zum Thema Terrorismusbekämpfung (CdR 465/2004) werden die Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Reaktion begrüßt; betont das Erfordernis, für einen erfolgreichen präventiven Ansatz die tieferen Ursachen des im Extremismus verwurzelten Terrorismus zu finden und anzugehen, den Zusammenhang mit der Integrationspolitik zu erkennen und die integrierten Personen auch wirklich uneingeschränkt an der europäischen Gesellschaft teilhaben zu lassen; |
2.27 |
unterstreicht, dass — vor allem innerhalb bestimmter europäischer Regionen, in denen Radikalisierung und Terror eine alltägliche Bedrohung darstellen — dafür Sorge getragen werden sollte, die Radikalisierungstendenzen zu erfassen und festzustellen, welche Gruppierungen für Radikalisierung und Extremismus anfällig sind. Neben der Bedrohung durch die beschränkte Anzahl von Personen, die durch einen Radikalisierungsprozess zu echten Terrorakten übergehen, besteht auch eine Bedrohung durch Polarisierungsprozesse. Diese können Sicherheit, Lebensqualität und Toleranz negativ beeinflussen, so dass der Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet ist. Diese Prozesse stellen in mehreren europäischen Staaten eine große Gefahr dar. Als Hilfsmittel zur Wahrnehmung dieser Radikalisierungs- und Polarisierungsprozesse lassen sich so genannte Frühwarnindikatoren festlegen. Mit Hilfe solcher Indikatoren können Gebietskörperschaften, aber beispielsweise auch Wohnungsämter, Sozial-, Jugend-, Bildungs-, Gesundheits- oder Hilfsorganisationen in einem frühen Stadium die eventuelle Radikalisierung von Personen wahrnehmen und darauf reagieren, wodurch sich eine weitere Möglichkeit eröffnet, gegen die Entwicklung 'hausgemachter' Terroristen anzugehen. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass Integration und Beschäftigung von Zuwanderern durch die ergriffenen Maßnahmen nicht behindert werden. Es ist sehr wichtig, zu verhindern, dass sich große 'Mittelschichten', die (noch) nicht oder in geringerem Maße in die europäische Gesellschaft eingebunden sind, radikalen Positionen annähern; |
2.28 |
hebt hervor, dass eine derartige Reaktion vor allem auf Ebene der lokalen Gebietskörperschaften Gestalt annehmen muss. Deshalb sollten lokale Gebietskörperschaften dabei unterstützt werden, ihren Informationsstand beispielsweise durch die Einrichtung eines lokalen Informationsschalters zur frühzeitigen Wahrnehmung von Radikalisierungen zu verbessern. Über einen solchen Informationsschalter können lokale Behörden bei der Interpretation von Signalen und möglichen Interventionen beraten werden; |
2.29 |
hält es für erforderlich, die Konzipierung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen für das Personal lokaler Gebietskörperschaften zu fördern, damit dieses relevante Signale einer Radikalisierung erkennt und meldet; |
2.30 |
rät zudem, die Möglichkeiten zur Unterbindung der Rekrutierung für extremistische Organisationen zu prüfen und für ein effektives Vorgehen gegen den Aufruf zum Extremismus bzw. die Bereitstellung praktischer Anleitungen für terroristische Aktionen über das Internet zu sorgen; |
2.31 |
empfiehlt einen schnelleren gründlichen Austausch von Informationen über Finanztransaktionen, der zu größerer Transparenz von Einrichtungen und Organisationen auch für lokale Gebietskörperschaften beitragen soll. Regelmäßig zeigt sich, dass Finanzströme über Einrichtungen und Organisationen fließen, die (beispielsweise bei Aktivitäten zur Integrationsförderung) auch durch dezentrale Gebietskörperschaften unterstützt werden. Mit Hilfe entsprechender Informationen lassen sich diese Finanzströme unter Umständen unterbinden. Die entsprechenden Vorschläge sollten in der Planung vorgezogen werden (2006); |
2.32 |
weist darauf hin, dass für eine wirksame Analyse und Bekämpfung des Terrorismus eine engere Zusammenarbeit und ein stärkerer Informationsaustausch sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen den Gebietskörperschaften innerhalb der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Im Aktionsprogramm wird vorgeschlagen, in jedem Land eine Kontaktstelle einzurichten, die Zugang zu allen relevanten Informationen über (mögliche) terroristische Aktivitäten hat. Eine Kontaktstelle kann jedoch nur wirksam arbeiten, wenn auch — ausgehend von dem Erfordernis der Wissensweitergabe — ein gutes Informationsnetzwerk mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besteht. Die Mitgliedstaaten müssen einsichtig machen, wie dieses Informationsnetzwerk tatsächlich gewährleistet wird, und gegebenenfalls Pläne für ein besseres Informationsnetzwerk erstellen; |
2.33 |
wünscht einen strukturierten Austausch von Sachverstand über die aus dem Vorgehen gegen den Terrorismus gewonnenen Einsichten, der z.B. durch die Gründung eines entsprechenden europäischen Kompetenzzentrums gewährleistet werden könnte. Der Austausch von Informationen über aktuelle operative Angelegenheiten ist sehr wichtig, aber es ist sicher genauso wichtig, schnellstmöglich Einsichten über das strategische Vorgehen bei der Terrorismusbekämpfung miteinander zu teilen. Hierbei sollten vor allem auch Netzwerke der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einbezogen werden; |
2.34 |
empfiehlt, das Augenmerk nicht nur darauf zu richten, sich eine Übersicht über die anfällige Infrastruktur zu verschaffen — wie im Aktionsprogramm vorgeschlagen -, sondern auch über stark frequentierte Örtlichkeiten wie beispielsweise Bahnhöfe, Stadien, Veranstaltungsgelände oder touristische Sehenswürdigkeiten, und erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Schutz und der Sicherung solcher Örtlichkeiten häufig eine wichtige Rolle spielen; |
2.35 |
ersucht darum, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erstellung professioneller Risikoanalysen zu unterstützen und die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen für Schutz und Sicherung anzuregen, betont die Notwendigkeit, den lokalen Gebietskörperschaften eine angemessene Rechtsgrundlage an die Hand zu geben, um Eigentümern und Verwaltern Bestimmungen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Ziele auferlegen zu können, und spricht sich für die Zusammenstellung von Instrumentarien aus, mit denen die Gebietskörperschaften für die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften durch Eigentümer und Verwalter sorgen können; |
2.36 |
fordert dringend dazu auf, die Regelungsprinzipien für das, was die Bürger über Gefahren in ihrem Wohnumfeld wissen müssen, sowie den Umfang, in dem operative Informationen über Merkmale und Sicherung gefährdeter Ziele — beispielsweise beim Zugang zu Umweltinformationen — zu veröffentlichen sind, zu überdenken; |
2.37 |
weist darauf hin, dass die Qualität privater Sicherheitsorganisationen wesentlich ist, um die Sicherheit gefährdeter Ziele zu gewährleisten, und geprüft werden sollte, ob detailliertere Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität nötig bzw. möglich sind; |
2.38 |
bedauert, dass das Aktionsprogramm keinen Ansatz zur Sensibilisierung der Bürger — die vor allem von den lokalen Gebietskörperschaften eine ordentliche Aufklärung über die Gefahr möglicher Anschläge in ihrem Umfeld erwarten — für Gefahren umfasst, und unterstützt die Entwicklung gezielter Kommunikationsstrategien. |
Grundrechte und Unionsbürgerschaft
2.39 |
erinnert daran, dass die Verhinderung der Erosion der Grundrechte in der entsprechenden Debatte einen wichtigen Schwerpunkt darstellt, und bedauert, dass die Bemühungen der Gebietskörperschaften, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren, noch nicht deutlich genug werden; |
2.40 |
stellt fest, dass die Debatte über Grundrechte nur dann wirksam geführt werden kann, wenn dabei auch die Debatte über Pflichten — wie im Bereich Integration — einbezogen wird, und unterstützt aktiv lokale Diskussionen hierüber — beispielsweise in Form von Stadtgesprächen -, wodurch die europäische Politik den Bürgern in diesem Punkt näher gebracht werden könnte. Derartige Gespräche sind von grundlegender Bedeutung, um festzustellen, welche Maßnahmen wirksam zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten eingesetzt werden können; |
2.41 |
befürwortet die Errichtung einer Agentur für Grundrechte — wie sie im Haager Programm vorgesehen ist -, die vorbildliche Verfahrensweisen zusammenstellen, beschreiben und zugänglich machen sowie angesichts der wachsenden Furcht vor möglichen Anschlägen oder Krawallen einen wichtigen Beitrag zur Diskussion über Diskriminierung, Rassismus, Integration und Terrorismus liefern könnte; |
2.42 |
bedauert, dass aufgrund der ungewissen Zukunft des Verfassungsvertrags auch die geplanten Verbesserungen des Rechtsschutzes durch den Europäischen Gerichtshof gefährdet sind, was insbesondere das Klagerecht natürlicher und juristischer Personen gegen sie unmittelbar betreffende Rechtsakte der Union mit Verordnungscharakter betrifft, und fordert deshalb, diese Lücke im Rechtsschutz — gerade jetzt, da die Politik der Europäischen Union im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht in den kommenden Jahren intensiviert werden soll — schnell zu schließen. |
Integration
2.43 |
weist darauf hin, dass die Auswirkungen, die der Zustrom sowohl von Migranten als auch von Asylbewerbern (denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die in den Genuss sonstigen humanitären Schutzes kommen) — manchmal über mehrere Generationen hinweg — auf unsere Gesellschaft hat, auf lokaler Ebene besonders gut sichtbar sind, und hält es folglich für sehr wichtig, gerade in Städten für eine gute (strukturelle, soziale, wirtschaftliche und kulturelle) Integration zu sorgen, wobei es eine absolute Grundvoraussetzung ist, die uneingeschränkte Teilhabe der integrierten Personen an der europäischen Gesellschaft auch tatsächlich zu gewährleisten. Auch die jüngsten Unruhen in den französischen Städten zeigen die Bedeutung einer solchen Vorgehensweise; |
2.44 |
betont, dass bei der Integration für eine gemeinschaftliche Bindung zu der Gesellschaft gesorgt werden muss, der jemand angehört, was nicht möglich ist, wenn Integration als 'fakultativ' angesehen wird, und empfiehlt, dass die Europäische Union für klare Rahmenbedingungen und Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sorgen, sich jedoch bewusst sein sollte, dass die Verwirklichung der Integration in erster Linie eine nationale Angelegenheit ist. Die lokalen Gebietskörperschaften müssen bei der Organisation des Integrationsprozesses sowohl durch Informationen und Finanzmittel als auch durch die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen unterstützt werden. Auf der Konferenz der für Integration zuständigen europäischen Minister im November 2004 in Groningen (Niederlande) wurde hierfür eine tragfähige Grundlage geschaffen; |
2.45 |
schlägt vor, u.a. Stadtgespräche, Dialoge, Sprachkurse, Einbürgerungskonzepte, Arbeitsplatzprojekte, Emanzipationskonzepte und Antidiskriminierungsprojekte anzuregen und für einen systematischen Austausch von Erfahrungen, Neuerungen, Erfolgen und Misserfolgen auf lokaler Ebene sowie deren Überwachung zu sorgen; |
2.46 |
hält es für erforderlich, die soziale Not bestimmter Bevölkerungsgruppen zu verhindern und Maßnahmen anzuregen, die ein Gleichgewicht zwischen den Großstadtbezirken herstellen, z.B. in der Siedlungs- und der Einkommenspolitik sowie bei den Ausbildungen; |
2.47 |
hält die vorgesehene Folgeausgabe des Europäischen Handbuchs zu Fragen der Integration für begrüßenswert, bedauert jedoch, dass die erste Ausgabe des Handbuchs zu wenig Bekanntheit erlangt hat, und wünscht, dass auf die Folgeausgabe vor allem auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufmerksam gemacht werden; |
2.48 |
befürwortet nachdrücklich den Gedanken, jedes Jahr ein Europäisches Integrationsforum zu veranstalten, und schlägt vor, die Erfahrungen und den Sachverstand der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei intensiv einzubeziehen. |
Datenschutz und Sicherheit beim Informationsaustausch
2.49 |
erinnert daran, dass der Datenschutz in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts aufgrund der Angst vor einem Polizeistaat stark auf den Schutz der Bürger vor dem Staat ausgerichtet wurde, und plädiert dafür, nach einem neuen Gleichgewicht zu suchen, das der Sicherheit der Bürger vor Straftätern mit böswilligen Absichten stärker Rechnung trägt; |
2.50 |
befürwortet vor diesem Hintergrund das Ziel, dem Schutz von Personendaten bei der Ausgestaltung des Aktionsprogramms besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und unterstreicht, dass immer öfter zwischen dem Schutz individueller Interessen, wie dem Datenschutz, einerseits und dem Schutz kollektiver Interessen, wie der Sicherheit, andererseits abgewogen werden muss, da Information in der Terrorismusbekämpfung eine Schlüsselrolle spielt; |
2.51 |
ersucht die Kommission, bei der Ausgestaltung der Politik zu berücksichtigen, dass viele regionale und lokale Gebietskörperschaften — soweit dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zulässig ist — Netzwerke zum Informationsaustausch eingerichtet haben, bei denen u.a. Informationen über Wohnsitz, Unterkunft, Steuern, Soziales und Gesundheit mit Daten von Polizei und Justiz verknüpft werden, und weist darauf hin, dass ein solches Vorgehen für die Bekämpfung z.B. von Terrorismus, Schwerkriminalität oder sogar Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung durch Wiederholungstäter in den Städten sehr nützlich sein kann; |
2.52 |
regt an, für eine klare allgemeine Rechtsgrundlage für den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, die ausgewogen ist und ausreichend Spielraum bietet, um gegebenenfalls den Interessen eines sicheren Zusammenlebens Vorrang geben zu können, und fordert dazu auf, hierüber die Diskussion mit den EU-Bürgern zu suchen und dabei auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubeziehen; |
2.53 |
ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Bekämpfung grenzübergreifender Kriminalität einen intensiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfordern, und ersucht angesichts der entscheidenden Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Um- und Durchsetzung der Sicherheitspolitik die Mitgliedstaaten darum, deutlich zu machen, wie der Informationsaustausch mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften tatsächlich erfolgen kann. |
Organisierte Kriminalität
2.54 |
stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Beschlussfassung über die Vergabe von u.a. Beihilfen, Verträgen und Genehmigungen für das Vorgehen gegen die (organisierte) Kriminalität einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bieten können und dafür gesorgt werden sollte, dass (frühere) Gesetzesübertretungen bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt werden können, so dass z.B. eine Genehmigung verweigert werden kann, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Antragsteller 'rückfällig' wird; |
2.55 |
schlägt vor, Ermittlungsakten von Polizei und Justiz auf Informationen zu überprüfen, die sich an die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften weiterleiten lassen, um von diesen bei der Vergabe von Genehmigungen und Beihilfen berücksichtigt zu werden. Wenn zum Beispiel ein Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe wegen Menschenschmuggel bzw. –handel verurteilt wird, ist nicht auszuschließen, dass dieser in seinem Unternehmen Illegale beschäftigt. Da es den lokalen Gebietskörperschaften obliegt, die Einhaltung der mit einer Konzession für dieses Gewerbe verbundenen Bestimmungen zu überwachen, ist es in so einer Lage sehr wirksam, Informationen weiterzuleiten und zu erwägen, ob eine Grundlage gegeben ist, um dem entsprechenden Unternehmen die Konzession zu entziehen; |
2.56 |
regt an, die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Punkt auf europäischer Ebene zusammenzustellen, zu beschreiben und zugänglich zu machen, um so dafür zu sorgen, dass derartige Unterfangen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wo möglich, durch die europäische Rechtsetzung — zu der auch das europäische Vergaberecht zählt — unterstützt werden; |
2.57 |
befürwortet die Entwicklung vorbildlicher Verfahrensweisen beim Informationsaustausch und der Verknüpfung von Datenbeständen regionaler und lokaler Behörden (wie in den Bereichen Steuern, Wohnungswesen, Soziales, Beschäftigung, Vergabe von Genehmigungen und Verwaltung von Bürgerdaten) einerseits und von Polizei und Justiz (z.B. beim Umgang mit Gebäuden, die Schauplatz von Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung sind) andererseits — soweit dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zulässig ist –, um so Netzwerke der organisierten Kriminalität leichter ausfindig zu machen und wirksamer bekämpfen zu können; |
2.58 |
betont, dass die Polizei von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der regulären Zuwanderung — wie z.B. Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis — befreit werden muss, um mehr Kräfte und Professionalität im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das aus dem Phänomen der illegalen Migration Nutzen zieht, einsetzen zu können; ist der Auffassung, dass diese administrativen Aufgaben von besonderen Dienststellen der lokalen Gebietskörperschaften übernommen werden könnten, die dafür von den Mitgliedstaaten entsprechend finanziell unterstützt werden, soweit dies für das System des jeweiligen Mitgliedstaats von Bedeutung ist; |
2.59 |
unterstützt die Weiterentwicklung einer aktiven Integritätspolitik der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage einer gründlichen Bestandsaufnahme der Risiken von Zuständigkeiten und Aufgaben. |
Vermeidung und Verringerung von Gewalt, Kleinkriminalität und Störung der öffentlichen Ordnung
2.60 |
begrüßt, dass dem Schutz der Rechte von Kindern sowie der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen laut dem Aktionsprogramm besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden soll und die Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern erweitert werden sollen; |
2.61 |
befürwortet den im Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ für die Politik zur Verhinderung und Verringerung von Gewalt vorgesehenen umfassenden Finanzrahmen sowie die Stärkung und Erweiterung des Programms DAPHNE, um die Präventionspolitik, in die die regierungsunabhängigen Organisationen verstärkt einbezogen werden sollen, auf den Drogenkonsum anzuwenden; |
2.62 |
unterstützt auch Initiativen, um durch eine engere Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden gemeinsam gegen Menschenschmuggel, vor allem von Frauen und Kindern, vorzugehen, bei dem gewöhnlich eine Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht; |
2.63 |
merkt an, dass viele lokale Gebietskörperschaften Erfahrung mit der Feststellung von und dem Vorgehen gegen Gewalt „hinter der Haustür“ haben, da Gewalt gegen Kinder und Frauen auch häufig in der eigenen Familie stattfindet, und weist darauf hin, dass das Vorgehen auf lokaler Ebene gegen diese Art von Gewalt wesentlich zur Sensibilisierung der betreffenden Zielgruppen dafür beiträgt, dass Gesellschaft und Justiz bei Gewalt gegen Frauen und Kinder absolut keine Toleranz kennen; |
2.64 |
schlägt deshalb vor, die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich bei der Durchführung des Aktionsprogramms zusammenzustellen, so dass auch hier vorbildliche Verfahrensweisen entwickelt werden können, und unterstützt die Einrichtung lokaler Meldestellen für Gewalt. |
Empfehlungen zu Teilbereichen der Politik für Freiheit, Sicherheit und Recht, die nicht direkt in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen, sich jedoch direkt auf die regionale und lokale Ebene auswirken
Ein gemeinsamer Asylraum
2.65 |
weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften direkt mit den Problemen von Asylbewerbern konfrontiert werden, und stellt fest, dass abgelehnte Asylbewerber, die das Land nicht direkt verlassen müssen bzw. können, häufig die Anonymität der Städte suchen, wodurch dort soziale und Sicherheitsprobleme entstehen können; |
2.66 |
hält es deshalb für sehr wichtig, einen gemeinsamen Asylraum, ein gemeinsames Asylverfahren sowie einen einheitlichen Status für Asylberechtigte zu schaffen; |
2.67 |
empfiehlt, dass sich die europäischen Institutionen gleichzeitig für eine eindeutige Förderung der Rückkehr von Asylbewerbern in ihr Herkunftsland einsetzen und die freiwillige Rückkehr durch ein auf die Entwicklung der Fähigkeit zur Selbsthilfe ausgerichtetes Angebot unterstützt wird; fordert, lokale und regionale Projekte, die in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage funktionieren, sowie den Informationsaustausch über das Vorgehen und die Ergebnisse zu unterstützen. |
Migrationspolitik
2.68 |
empfiehlt dringend, durch die Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Politiken eine gemeinsame Migrationspolitik zu konzipieren, die mit einer soliden Integrationspolitik Hand in Hand geht, in deren Rahmen die lokalen Gebietskörperschaften die wichtige Aufgabe erfüllen, den sozialen Zusammenhalt zu wahren und zu fördern; |
2.69 |
fordert folglich, die lokalen Gebietskörperschaften insbesondere bei der Förderung innovativer örtlicher Initiativen, die ebenfalls zur Vermeidung von Radikalisierung und Extremismus beitragen, zu unterstützen; |
2.70 |
vertritt die Auffassung, dass der derzeit ungeklärte Rechtsstatus und die ungeklärten Rechte von Drittstaatsangehörigen nicht aus den Augen verloren werden dürfen, weist darauf hin, dass dies die lokalen Gebietskörperschaften insbesondere bei der Integrationspolitik betrifft, und stellt fest, dass z.B. die durch die Arbeitsmarktvorschriften der Europäischen Union garantierten Rechte auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung finden, obwohl dies eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integrationspolitik ist. Der Ausschuss bittet darum, dabei nicht aus den Augen zu verlieren, dass hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten der Europäischen Union nicht den Rücken kehren dürfen. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 83.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/34 |
ENTSCHLIESSUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN ZU DEN„POLITISCHEN ZIELEN DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN FÜR 2006-2008“
(2006/C 192/07)
Der Ausschuss der Regionen
GESTÜTZT AUF die strategischen Ziele der Kommission für den Zeitraum 2005-2009 (KOM(2005) 12 endg.);
GESTÜTZT AUF das strategische Mehrjahresprogramm 2004-2006 der sechs Mitgliedstaaten, die in diesem Zeitraum den Vorsitz innehaben;
GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission „Der Beitrag der Kommission in der Zeit der Reflexion und danach: Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“ (KOM(2005) 494 endg.);
GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen (DI CdR 81/2001 rev. 2);
GESTÜTZT AUF die Entschließung des Ausschusses der Regionen (AdR) zu dem Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission und zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2006 (CdR 275/2005);
GESTÜTZT AUF die Entschließung des Ausschusses der Regionen zur Neubelebung der Lissabon-Strategie (CdR 518/2004);
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Das politische Ziel, das allen politischen Prioritäten des AdR zugrunde liegt, besteht darin, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und den einzelnen Regionen, Provinzen, Städten und Gemeinden zu festigen, somit die EU bürgernäher zu gestalten und die Begriffe Zusammenhalt und Solidarität mit Sinn zu erfüllen.
Da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die für die Umsetzung eines wichtigen Teils der EU-Politik zuständigen Ebenen sind, trägt ihre Mitwirkung bei der Festlegung der Prioritäten der EU sowie der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der Überwachung ihrer Durchführung zur Stärkung der demokratischen Legitimation der EU bei.
Der Ausschuss der Regionen möchte politische Prioritäten festlegen, die in dieser ersten Hälfte seiner vierten Mandatsperiode auf drei Ziele ausgerichtet sein sollen: Förderung eines politischen und bürgernahen Europas — Stärkung der territorialen Solidarität innerhalb der Union — Konsolidierung der politischen und institutionellen Rolle des AdR.
Auch ohne die Aussicht auf ein baldiges Inkrafttreten des Verfassungsvertrages, der für den AdR und die Gebietskörperschaften der EU im Allgemeinen wesentliche Fortschritte mit sich bringt, muss der AdR sich in erster Linie darauf konzentrieren, die ihm durch die geltenden Verträge übertragenen Funktionen zu stärken, d.h. vor allem die Gesamtheit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf EU-Ebene zu vertreten.
verabschiedete auf seiner 63. Plenartagung am 15./16. Februar 2006 (Nachmittagssitzung am 16. Februar) folgende Entschließung:
ERSTES ZIEL:
FÖRDERUNG EINES POLITISCHEN UND BÜRGERNAHEN EUROPAS
Der Ausschuss der Regionen
1. |
ist der Auffassung, dass die Einigung, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 15./16. Dezember 2005 hinsichtlich der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 erzielt wurde, den kleinsten gemeinsamen Nenner der von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene verfolgten Ambitionen in Zahlen wiedergibt. Die Union benötigt aber einen Haushalt und Gemeinschaftsprogramme, mit denen das Konzept und das Potenzial Europas wirklich den Gebietskörperschaften vermittelt und somit die EU ihren Bürgern nähergebracht werden kann; |
Beitrag zur ständigen Debatte über die Zukunft der Europäischen Union
2. |
ist der Ansicht, dass die Phase des Nachdenkens es ermöglichen sollte, die Fortschritte des Verfassungsvertrags im Hinblick auf das Regieren in Europa, die Einfachheit der Rechtsvorschriften, die Transparenz der Europäischen Union und die Stärkung der lokalen und regionalen Ebene aufzuzeigen, insbesondere was die Förderung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft. Außerdem sollte sie es erlauben, sich auf Folgendes zu konzentrieren:
|
3. |
stellt fest, dass jegliche Initiative in Bezug auf die Verträge der Union zunächst in einem Konventverfahren erarbeitet werden muss, an dem der AdR aktiv teilnehmen würde, was zu einer größeren demokratischen Legitimation des Projekts Europa beitragen würde; |
4. |
wird auch in Zukunft die Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als eines der Grundprinzipien des europäischen Integrationsprozesses fördern; |
5. |
verweist im Zusammenhang mit der vom Europäischen Rat vom Juni 2005 eingeleiteten Phase des Nachdenkens über die Zukunft der Europäischen Union auf seinen Aufruf zu einer dezentralisierten und strukturierten Debatte, die eine aktive und dynamische Phase des Dialogs mit den Bürgen sein sollte; |
Bessere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
6. |
spricht sich für eine stärkere Einbeziehung des AdR im Vorfeld und nach Abschluss des Beschlussfassungsprozesses der Gemeinschaft und in die Bewertung der territorialen Auswirkungen der wichtigsten Politikbereiche der Europäischen Union aus, insbesondere durch:
|
Bessere Erläuterung des EU-Beitrittsprozesses
7.1. |
ist der Auffassung, dass die Zustimmung der Bürger zu jeglicher Erweiterung der Europäischen Union umso größer ist, je stimmiger das Zukunftsprojekt der EU gestaltet wird; |
7.2. |
ruft die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Ratsvorsitze auf, in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Durchführung von Informationskampagnen über den EU-Erweiterungsprozess auf lokaler und regionaler Ebene sowohl in den Mitgliedstaaten als auch den Kandidatenländern zu fördern und zu unterstützen; |
7.3. |
vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei der stärkeren Einbindung der vom AdR vertretenen Gemeinden und Regionen in die Integration der neuen Bewerberländer spielen. Diese Rolle ist umso wichtiger, als in den meisten dieser Staaten in irgendeiner Form eine Dezentralisierung im Gange ist. Darüber hinaus sollte der AdR weiterhin den Gebietskörperschaften der Bewerberländer bei der Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und bei dem kontinuierlichen und offenen Prozess der Beitrittsverhandlungen Unterstützung zuteil werden lassen, insbesondere über den Mechanismus der Gemischten Beratenden Ausschüsse oder andere Arten der Zusammenarbeit; |
ZWEITES ZIEL:
STÄRKUNG DER TERRITORIALEN SOLIDARITÄT INNERHALB DER UNION
8. |
stellt fest, dass die auf der Ebene des Europäischen Rates erzielte Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 die Bereitstellung von 0,37 % des Bruttoeinkommens der Union für die Struktur- und die Kohäsionspolitik vorsieht. Da dieser Betrag deutlich unter dem liegt, was der AdR als erforderlich erachtet, um die Konvergenz der Regionen Europas in einer EU mit 27 Mitgliedstaaten zu gewährleisten (1), ruft der AdR die Haushaltsbehörde auf, diesen Betrag zu korrigieren. Der AdR ist jedoch der Ansicht, dass ein rascher Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau im ersten Halbjahr 2006 erforderlich ist, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit der Planung für die Durchführung der von der Union kofinanzierten Projekte beginnen können; |
Territoriale Zusammenarbeit
9. |
ist der Auffassung, dass die Schaffung einer Rechtsgrundlage der EU zur Stärkung der territorialen Zusammenarbeit in der EU vor dem Hintergrund der Erweiterung und einer neuen Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 eine Hauptpriorität und einen Mehrwert für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften darstellt, da sie es ihnen erleichtert, die derzeitigen praktischen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit in der EU zu überwinden; unterstreicht die Bedeutung einer Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission und die Position des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Schlussphase der Verhandlungen über die Strukturfondsverordnungen; appelliert an den Ministerrat, im Zusammenhang mit der Verabschiedung der übrigen Strukturfondsverordnungen eine Einigung über den EVTZ zu erzielen; |
Für eine stärker dezentralisierte Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigungs
10. |
bekräftigt, dass er die bis 2010 umzusetzende Lissabon-Strategie als vorrangige politische Strategie der Europäischen Union unterstützt; |
11. |
unterstreicht die Rolle, die die europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei spielen, die Kohärenz zwischen den durch die Strukturfondspolitik finanzierten Projekten und der Lissabon-Strategie (2) sicherzustellen, und verweist auf die Notwendigkeit einer stärker dezentralisierten Umsetzung der Lissabon-Strategie entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (3); ruft daher zu einer intensiven Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Überarbeitung der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung und der Durchführung der nationalen Reformprogramme durch die jeweiligen Mitgliedstaaten auf und verpflichtet sich, zu diesem Ziel beizutragen, indem er im Vorfeld der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates, die den Wirtschafts- und Sozialreformen der EU gewidmet sind, einen territorialen Dialog einleitet; |
12. |
ist der Ansicht, dass die drei Säulen der Lissabon-Strategie — Wirtschaft, Soziales und Umwelt — gleiche Beachtung finden müssen; |
13. |
betont, dass die Lissabon-Strategie auf folgende Weise einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Projekts Europa leistet:
|
Vollendung des Binnenmarkts
14. |
ist der Ansicht, dass die Vollendung des Binnenmarkts als Hebel dienen sollte, um einen Zuwachs der Beschäftigung sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung der Innovation in der EU zu ermöglichen; |
15. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit dem Abbau der Hindernisse im Bereich der Freizügigkeit der Bürger fortzufahren, zumal das Jahr 2006 zum Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer ausgerufen wurde; |
16. |
weist auf die Notwendigkeit eines horizontalen und sektorübergreifenden gemeinschaftlichen Bezugsrahmens hin, durch den der Umfang und die Verwaltungsbedingungen der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, über deren Erbringungsform die Gebietskörperschaften bestimmen können müssen, gemäß den Grundsätzen Subsidiarität und kommunale Selbstverwaltung definiert wird; |
17. |
ruft mit Blick auf das Legislativverfahren zur Prüfung des Entwurfs der Dienstleistungsrichtlinie erneut dazu auf, sämtliche Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (Gesundheitsfürsorge, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausgrenzung und mit der Eingliederung, sozialer Wohnungsbau), die häufig von den Gebietskörperschaften verwaltet werden, aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszuklammern, da diese Dienstleistungen nicht kommerzieller Natur sind und keine Auswirkungen auf den EU-Handel haben; |
18. |
ist der Auffassung, dass die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie eine wesentliche Voraussetzung sind, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, das volle Potenzial der europäischen Wirtschaft zu erschließen, das erweiterte Europa zu vernetzen und den territorialen Zusammenhalt zu verbessern; |
Verbesserung der Sicherheit in Europa
19. |
fordert die Gewährleistung der Sicherheit aller Bürger und bekräftigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entschlossen sind, zur Beseitigung der Gründe für Unsicherheit und Gewalt in den Städten und Regionen in ganz Europa beizutragen. In diesem Zusammenhang schlägt der Ausschuss Folgendes vor:
|
DRITTES ZIEL:
KONSOLIDIERUNG DER POLITISCHEN UND INSTITUTIONELLEN ROLLE DES ADR
20. |
verpflichtet sich, die Reform des AdR fortzusetzen und die besondere Rolle des AdR als politische Versammlung lokaler und regionaler Mandatsträger der EU festzuschreiben; |
Selbstverpflichtungen des AdR hinsichtlich der interinstitutionellen Zusammenarbeit
21. |
verpflichtet sich im Hinblick auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit gegenüber |
21.1 |
dem Europäischen Parlament, bei den demokratischen Debatten des Europäischen Parlaments als Multiplikator zu fungieren, die Kontakte zwischen homologen Strukturen zu intensivieren und die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Weiterverfolgung der Stellungnahmen des AdR zu vertiefen; |
21.2 |
der Kommission, das im November 2005 unterzeichnete Protokoll über die Zusammenarbeit (4) umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die proaktivere Rolle des Ausschusses im Vorfeld von Gemeinschaftsmaßnahmen und die Verstärkung der Synergien im Bereich der Kommunikation zur bürgernäheren Gestaltung Europas, die insbesondere nach der Verabschiedung des Weißbuchs zum Thema Kommunikation durch die Kommission in ein Addendum zum Protokoll über die Zusammenarbeit münden sollte. Darüber hinaus beabsichtigt der AdR, auf seinen Plenartagungen eine Fragestunde vorzusehen, in der Fragen an die Europäische Kommission gerichtet werden können, um den Dialog zwischen den beiden Institutionen über zentrale europäische Themen weiter zu fördern und den europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen größeren Einfluss im europäischen Entscheidungsfindungsprozess zu verleihen; |
21.3 |
dem Rat, für die AdR-Mitglieder, die eventuell auch an Tagungen des Rates teilnehmen können, die Kommunikation zu verbessern, die Interaktion mit den Ratsvorsitzen zu verstärken, den Weg für eine systematischere Zusammenarbeit zu bereiten; fordert in diesem Zusammenhang die im Zeitraum 2006-2008 vorsitzführenden Mitgliedstaaten auf, Perspektiven für den Zeitraum bis 2009 zu entwickeln, indem sie in Anlehnung an das Programm der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2004-2006 den Ratsvorsitz innehatten, ein strategisches Mehrjahresprogramm vorlegen; |
21.4 |
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der EU-Politik auszubauen, in denen die Tätigkeiten der sozialen Akteure und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einander ergänzen, und die Synergien, die sich aus der Inanspruchnahme gemeinsamer Verwaltungsdienste und der Nutzung derselben Räumlichkeiten ergeben, besser zu nutzen; |
Stärkung des Einflusses des AdR
22.1 |
fordert die Mandatsträger des AdR auf, sich die Möglichkeiten zunutze zu machen, die sich aufgrund der Schaffung einer Haushaltslinie zur Finanzierung ihrer politischen und Informationstätigkeiten eröffnen, um ihre Rolle als „Botschafter der Union“ bei ihren Mitbürgern und als Botschafter ihrer Gebietskörperschaften bei der Union besser wahrzunehmen zu können; |
22.2 |
verpflichtet sich, seine Stellungnahmen nicht nur im institutionellen Kontext besser umsetzbar, sondern auch für die EU-Bürger leichter verständlich und zugänglich zu machen, insbesondere indem in den Stellungnahmen die wesentlichen politischen Botschaften und die konkreten Vorschläge, die der AdR zur Änderung der Legislativvorschläge der Kommission unterbreitet, prägnanter formuliert werden, wobei er dafür Sorge trägt, solche Themen auszuwählen, bei denen seine Glaubwürdigkeit gewährleistet ist und seine Tätigkeit einen echten Mehrwert für den gemeinschaftlichen Entscheidungsfindungsprozess und das Legislativverfahren bedeutet; |
22.3 |
verpflichtet sich, für eine bessere Weiterverfolgung der Stellungnahmen zu sorgen, damit der AdR auf sämtliche Phasen des gemeinschaftlichen Entscheidungsfindungsprozesses Einfluss nehmen kann, insbesondere indem er bei Vorschlägen, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen, spezifischere Punkte hervorhebt; |
23. |
beauftragt den Präsidenten des AdR, die vorliegende Entschließung an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Rat und die im Zeitraum 2006-2008 vorsitzführenden Mitgliedstaaten, d.h. Österreich, Finnland, Deutschland, Portugal, Slowenien und Frankreich weiterzuleiten. |
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE
(1) CdR 162/2004 fin.
(2) KOM(2005) 24 endg., S. 11 (englische Fassung).
(3) Ziffer 38 der Schlussfolgerungen.
(4) R/CdR 197/2005 Punkt 11.
16.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 192/38 |
ENTSCHLIESSUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN ZUM THEMA„DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT MACHT EUROPA GREIFBAR — EIN APPELL ZUR ANNAHME DER VERORDNUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VERBUND FÜR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT“
(2006/C 192/08)
Der Ausschuss der Regionen
gestützt auf Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, der den Beschluss spezifischer Aktionen der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts vorsieht;
gestützt auf Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags, in dem es heißt: „Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen“;
gestützt auf das Madrider Rahmenübereinkommen des Europarates und seine beiden Zusatzprotokolle (1995, 1998);
gestützt auf seine im März 2002 verabschiedete Stellungnahme zum Thema „Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa — ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument“ (CdR 181/2000 fin);
gestützt auf den von der Europäischen Kommission am 14. Juli 2004 angenommenen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, KOM(2004) 496 endg. — 2004/0168 (COD);
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (CdR 62/2004) vom 17. November 2004 (Berichterstatter: Herr Niessl, Landeshauptmann des Burgenlandes (AT/SPE);
gestützt auf den Bericht (A6-0206/2005) des Europäischen Parlaments über den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ)“ vom 21. Juni 2005;
gestützt auf das Schreiben des Präsidenten Di Stasi an Präsident Straub vom 1. Dezember 2005, in dem er die volle Unterstützung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas für den Kommmissionsvorschlag für eine Verordnung bezüglich der EVTZ zum Ausdruck bringt;
gestützt auf die jüngsten Verhandlungen in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates und das Ziel des amtierenden EU-Ratsvorsitzes, die Verhandlungen über den Vorentwurf für einen Verordnungsvorschlag im Frühjahr 2006 abzuschließen;
beurteilt den Europäischen Verbund zur Territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) als ein für die Regionen und Gemeinden positives und notwendiges Rechtsinstrument, um die grenzüberschreitende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit in Europa grundlegend zu erleichtern und zu verbessern;
betont, dass derzeit in der grenzüberschreitenden, interregionalen und transnationalen Umsetzung von EU-Strukturprogrammen, mangels ausreichender Kompetenzen vieler regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, lediglich auf Basis von Gentlemen-Agreements und damit ohne klare rechtliche Verbindlichkeit mit den jeweiligen Partnern zusammen gearbeitet wird, was oft zu rechtlicher Unsicherheit führt;
weist darauf hin, dass sich nach der Erweiterung der EU im Jahr 2004 der Bedarf nach Kooperation unter lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu und zwischen den „neuen“ Mitgliedstaaten enorm gesteigert hat und dass die EU dieser Entwicklung besser gerecht werden muss als bisher;
dankt der Kommission für ihren Verordnungsvorschlag zum Europäischen Verbund zur Territorialen Zusammenarbeit, den er vollinhaltlich unterstützt;
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Notwendigkeit des Rechtsinstruments für einen EVTZ im Rat außer Streit zu stellen und ihren politischen Willen zu beweisen, den rechtlichen Rahmen für eine verstärkte grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit grundlegend zu verbessern;
ersucht den österreichischen EU-Ratsvorsitz, alles daran zu setzen, damit die Verhandlungen im Rahmen des Strukturfondspakets intensiviert und unter österreichischer EU-Präsidentschaft erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, wobei der Grundansatz des Verordnungsvorschlages gewahrt bleiben muss;
bestärkt das Europäische Parlament in seinem Bekenntnis, eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu schaffen, da dies den Bürger/innen einen echten Mehrwert Europas aufzeigt;
ersucht seine Mitglieder, Überzeugungsarbeit auf nationaler Ebene bei den zuständigen Organen und den Vertretern im Europäischen Parlament für eine weitere positive Verhandlung zur Schaffung des EVTZ zu leisten;
schlägt angesichts der bisherigen Verhandlungsergebnisse in der Ratsarbeitsgruppe (Stand Januar 2006) vor, im Interesse eines größtmöglichen Nutzens und einer breiten Anwendung der Verordnung folgende Klarstellungen im Verordnungstext vorzunehmen:
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eindeutige Klarstellung in einer Protokollerklärung der Kommission, dass nach Errichtung eines EVTZ gemäß der Verordnung sich Gebietskörperschaften aus Drittstaaten, die die Verordnung in ihr nationales Recht inkorporiert haben, an einem solchen EVTZ beteiligen können; |
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eindeutige Klarstellung, dass im Rahmen eines EVTZ die Partner über die nationale Grenze hinweg in allen Bereichen zusammenarbeiten können, in denen sie auch innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates zusammenarbeiten könnten, dass das Instrument somit den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung unterstützt; |
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eindeutige Klarstellung, dass die Mitgliedstaaten bestehende materielle Zuständigkeiten der Partner des EVTZ nicht für Zwecke der Umsetzung der EVTZ-Verordnung einschränken dürfen; |
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eindeutige Klarstellung, dass der EVTZ von den Partnern ohne vorherige Genehmigung übergeordneter Stellen gegründet werden kann und dass die Mitgliedstaaten bzw. die innerstaatlich zuständigen Behörden die Rechtsaufsicht über einen bestehenden EVTZ innehaben; |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung noch vor der Beendigung der Arbeiten in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, die amtierende Ratspräsidentschaft sowie an die Regierungen der Mitgliedsstaaten zu übermitteln.
Brüssel, den 16. Februar 2006
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Michel DELEBARRE