ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 12. April 2016 |
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2018/C 58/01 |
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2018/C 58/02 |
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2018/C 58/03 |
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2018/C 58/04 |
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2018/C 58/05 |
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2018/C 58/06 |
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2018/C 58/07 |
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2018/C 58/08 |
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2018/C 58/09 |
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2018/C 58/10 |
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Mittwoch, 13. April 2016 |
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2018/C 58/11 |
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2018/C 58/12 |
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2018/C 58/13 |
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2018/C 58/14 |
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2018/C 58/15 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zur Lage in Polen (2015/3031(RSP)) |
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Donnerstag, 14. April 2016 |
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2018/C 58/16 |
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2018/C 58/17 |
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2018/C 58/18 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu Nigeria (2016/2649(RSP)) |
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2018/C 58/19 |
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2018/C 58/20 |
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2018/C 58/21 |
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2018/C 58/22 |
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2018/C 58/23 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 12. April 2016 |
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2018/C 58/24 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 12. April 2016 |
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2018/C 58/25 |
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2018/C 58/26 |
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2018/C 58/27 |
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2018/C 58/28 |
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2018/C 58/29 |
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2018/C 58/30 |
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Mittwoch, 13. April 2016 |
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2018/C 58/31 |
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2018/C 58/32 |
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2018/C 58/33 |
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2018/C 58/34 |
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2018/C 58/35 |
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2018/C 58/36 |
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2018/C 58/37 |
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2018/C 58/38 |
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Donnerstag, 14. April 2016 |
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2018/C 58/39 |
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2018/C 58/40 |
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2018/C 58/41 |
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2018/C 58/42 |
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2018/C 58/43 |
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2018/C 58/44 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 11. bis 14. April 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 181 vom 8.6.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 12. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/2 |
P8_TA(2016)0100
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen: fischereiliche Aspekte
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den fischereilichen Aspekten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Artenvielfalt des Meeres in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (2015/2109(INI))
(2018/C 058/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und seine beiden Durchführungsabkommen, das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, |
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unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu der Ausarbeitung eines international rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche, |
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unter Hinweis auf das Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, |
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unter Hinweis auf die Berichte der offenen informellen Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verabschiedete Biodiversitätsziel von Aichi, insbesondere die Einzelziele 6, 10 und 11, |
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unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien der Azoren von 2009 für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und die Schaffung repräsentativer Netze von geschützten Meeresgebieten in offenen Meeresgewässern und Tiefseebereichen (2009 Azores Scientific Criteria and Guidance for identifying ecologically or biologically significant marine areas and designing representative networks of marine protected areas in open ocean waters and deep sea habitats) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, |
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unter Hinweis auf den Prozess des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zur Beschreibung der ökologisch und biologisch wertvollen Meeresgebiete, der bereits zu der Beschreibung von 204 diese Kriterien erfüllenden Gebieten geführt hat, von denen viele außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche liegen, |
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unter Hinweis darauf, dass ökologisch und biologisch wertvolle Meeresgebiete im Südindischen Ozean, im tropischen und gemäßigten Ostpazifik, im Nordpazifik, im Südostatlantik, in der Arktis, im Nordwestatlantik, im Mittelmeer, im Südwestpazifik, im Karibischen Raum und im Mittleren Westatlantik beschrieben wurden, andere Regionen derzeit aber noch nicht erfasst wurden, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Agenda 21, das Programm für die weitere Umsetzung der Agenda 21 und den auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplan (die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung und der dazugehörige Durchführungsplan), |
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unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz verabschiedet wurde, und der damit verbundenen Instrumente, insbesondere das Übereinkommen von 1995 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1, verabschiedet 2015) und auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung 14, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, |
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unter Hinweis auf Ziel 14 der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0042/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Weltmeere 71 % der Erdoberfläche bedecken und 97 % des Wasservorkommens auf unserem Planeten enthalten; in der Erwägung, dass die Weltmeere einen wesentlichen Teil der weitgehend noch unentdeckten biologischen Vielfalt der Erde beherbergen; |
B. |
in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 64 % der Weltmeere, insbesondere Hoch- und Tiefseegebiete, außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs von Einzelstaaten liegen und damit dem Völkerrecht unterliegen; |
C. |
in der Erwägung, dass das Meer eine wesentliche Rolle für viele Systeme der Erde spielt, einschließlich Klima und Wetter, und ein Ort ist, an dem zahlreiche menschliche Tätigkeiten stattfinden, wie Fischerei, Energiegewinnung, Transport, Handel; |
D. |
in der Erwägung, dass weniger als 1 % der Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche dadurch geschützt sind, dass sie zu geschützten Meeresgebieten erklärt wurden, und in der Erwägung, dass es für die große Mehrheit der Hochseegebiete keinen Bewirtschaftungsrahmen gibt, innerhalb dessen ein rechtliches Mandat zur Einrichtung geschützter Meeresgebiete besteht; |
E. |
in der Erwägung, dass die Bewahrung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere als gemeinsames Anliegen aller Menschen erachtet und dementsprechend behandelt werden sollte; |
F. |
in der Erwägung, dass die Erhaltung gesunder Meereslebensräume und nachhaltiger Fischbestände von grundlegender Bedeutung für die langfristige Nachhaltigkeit der Fischerei ist; |
G. |
in der Erwägung, dass der Anteil der geschützten Ökosysteme im Jahr 2014 bei Festlandgebieten weltweit 15,2 %, bei Meeresgebieten aber nur 8,4 % betrug; |
H. |
in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Überfischung, der Umweltverschmutzung, des Meeresmülls und der Zerstörung der Meereslebensräume und Ökosysteme durch den Klimawandel und die Versauerung noch verschlimmert werden; |
I. |
in der Erwägung, dass im Abschlussdokument der im Jahr 2012 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ betont wird, dass der Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcengrundlage der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung die übergreifenden Ziele und grundlegenden Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung darstellen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Meere und Ozeane ein noch weitgehend unerforschtes Potenzial für blaues Wachstum bergen, etwa was erneuerbare Energie und pharmazeutische Erzeugnisse betrifft, was ebenfalls als sinnvoller Entwicklungspfad für die heutigen Entwicklungsländer betrachtet werden könnte; in der Erwägung, dass das Wissen über die Meeresfauna und die Meeresumwelt, Tiefenmessungen und die Kartierung des empfindlichen Meeresökosystems Voraussetzungen für die Meeresentwicklung und das mit ihr verbundene Potenzial für „blaues Wachstum“ sind; |
K. |
in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und deren nachhaltige Nutzung in direkter Verbindung mit einer langfristigen nachhaltigen Entwicklung stehen und daher von sozialer, ökonomischer und ökologischer Bedeutung für alle Länder und Gebiete sind; |
L. |
in der Erwägung, dass der vor mehr als 30 Jahren ausgearbeitete und auf dem Grundsatz der Freiheit der Meere beruhende, einschlägige geltende Rechtsrahmen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbereiche einer Überarbeitung bedarf, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche erfolgreich voranzutreiben; |
M. |
in der Erwägung, dass die Anzahl der Tätigkeiten in Meeresumgebung in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Dynamik zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, und wie sich diese auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken, anerkannt wurde; |
N. |
in der Erwägung, dass die Wechselwirkungen und kumulativen Effekte der unterschiedlichen Tätigkeiten, die auf hoher See stattfinden, anerkannt wurden, und in der Erwägung, dass sie sich auf die biologische Vielfalt der Meere auswirken; |
O. |
in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die offene informelle Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Jahr 2004 zu dem Zweck eingerichtet hat, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche zu untersuchen und zu analysieren; |
P. |
in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe im Jahr 2011 die Initiierung eines Prozesses empfahl, der Lücken und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen würde, einschließlich der möglichen Ausarbeitung eines multilateralen Abkommens gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), und dass im Rahmen dieses Prozesses genetische Meeresressourcen (einschließlich entsprechender Fragen zum Vorteilsausgleich) und Maßnahmen wie die Schaffung gebietsbezogener Verwaltungsinstrumente (darunter geschützte Meeresgebiete), Umweltverträglichkeitsprüfungen, Aufbau von Kapazitäten und der Transfer von Meerestechnologie allumfassend behandelt werden sollten; |
Q. |
in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Kluft zwischen der wissenschaftlichen Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete und der tatsächlichen Ermittlung/Bestimmung solcher Gebiete anerkannt wurde, da zu diesem Zeitpunkt kein globales Forum über ein offizielles Mandat verfügte, und bestehende regionale und fachspezifische Foren diesbezüglich nicht befugt waren; |
R. |
in der Erwägung, dass in der Zusammenfassung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe von 2011 die Grenzen und Unzulänglichkeiten beim Status quo allgemein anerkannt wurden; |
S. |
In der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs im Abschlussdokument der Konferenz Rio+20 im Juni 2012 dazu verpflichteten, im Eilverfahren und aufbauend auf der Arbeit der Arbeitsgruppe, und bis zum Ende der 69. Tagung der UN-Generalversammlung, die Frage der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche in Angriff zu nehmen, und eine Entscheidung über die Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen zu treffen; |
T. |
in der Erwägung, dass sich die Fischerei — für sich genommen und in Verbindung mit dem Klimawandel, der Meeresverschmutzung oder anderen von Menschen ausgeübten Meerestätigkeiten — stark auf die Biomasse und die biologische Vielfalt der Meere auswirkt und somit den Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche bei allen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die Meere umfassend begegnet werden sollte, um sie zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu reduzieren; in der Erwägung, dass die Fischerei nicht der einzige von Menschen verursachte Sterblichkeitsfaktor bei Meeresressourcen ist und demnach nicht der einzige Grund für internationale Maßnahmen sein sollte; |
U. |
in der Erwägung, dass z. B. der Abbau von Erzen, Erdölbohrungen oder die Nutzung von Bodenfläche für urbane Plattformen aktuell weitere Sterblichkeitsfaktoren bei Fischereiressourcen darstellen und die künftige Meeresentwicklung zu weiteren bisher nicht vorhersehbaren Sterblichkeitsfaktoren führen könnte, die im Auge zu behalten sind; |
V. |
in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt der Meere bereits deutlich abgenommen hat; in der Erwägung, dass der Erhalt von Fangmöglichkeiten für künftige Generationen und der Schutz der biologischen Vielfalt der Meere sowie der Erhalt von Meeresökosystemen eng miteinander verflochten sind; |
W. |
in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie die Minimierung des Beifangs und somit die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere nur möglich sind, wenn selektive und nachhaltige Fischereimethoden angewandt werden; |
X. |
in der Erwägung, dass die Koordinierung und die Absprache zwischen allen an Meerestätigkeiten beteiligten Akteuren unverzichtbar sind, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen sicherzustellen; |
Y. |
in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage Europas von Natur aus geografische und teils geopolitische Besonderheiten aufweisen und im Rahmen von spezifischen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden; |
Z. |
in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei um eine sehr wichtige Tätigkeit handelt, der sowohl in Gebieten innerhalb als auch in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche nachgegangen wird; |
AA. |
in der Erwägung, dass der Union in der internationalen Meerespolitik eine zentrale Rolle zukommt und sie in Fischereifragen insbesondere aufgrund ihrer Mitgliedschaft in 17 regionalen Fischereiorganisationen (RFO) international über großen Einfluss verfügt; in der Erwägung, dass der Union durch diese Führungsrolle die Verantwortung zukommt, bezüglich der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere auf internationaler Ebene eine proaktive Politik zu verfolgen; |
AB. |
in der Erwägung, dass es sich bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen festlegt sind, um ein umfassendes und vorausschauendes Dokument handelt, dass nicht geändert, ausgehöhlt oder verwässert werden sollte und dessen vollständige Umsetzung durch verstärkte Kooperationsprozesse, die in das neue internationale Instrument zu übernehmen sind, sichergestellt werden muss; |
AC. |
in der Erwägung, dass aus den jüngsten Unstimmigkeiten mit den Färöer Inseln und Island die richtigen Lehren gezogen werden sollten, um auf internationaler Ebene eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu ermöglichen; |
AD. |
in der Erwägung, dass gemäß dem SRÜ jedes Land Anspruch darauf hat, von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung seiner Ressourcen zu profitieren; |
AE. |
in der Erwägung, dass die Verpflichtung der Staaten zur Kenntnis genommen wird, die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, wozu auch der Schutz seltener und empfindlicher Ökosysteme sowie der Lebensräume anfälliger, gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Meereslebensformen gehört; |
AF. |
in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände mittels regionaler und subregionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Übereinkünfte einen Rahmen für die Umsetzung des Vorsorgeprinzips und ökosystemorientierter Ansätze bei der Steuerung der Fangtätigkeit, für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände und für die internationale Zusammenarbeit bietet; in der Erwägung, dass seine Umsetzung verbessert werden sollte; |
AG. |
in der Erwägung, dass die Staaten und RFO in den Resolutionen 61/105 und 64/72 der UN-Generalversammlung aufgefordert werden, eine Vielzahl von Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Erhaltung von Tiefseeressourcen sicherzustellen und zu verhindern, dass empfindliche Meeresökosysteme in nationalen Hoheitsbereichen durch Grundfischerei erheblich geschädigt werden; |
AH. |
in der Erwägung, dass die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten anerkannt und unterstützt werden, damit sie von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen profitieren können; |
AI. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des sogenannten „Kobe-Prozesses“ die bisherigen Anstrengungen derjenigen RFO, die Thunfisch bewirtschaften und unabhängige Leistungsüberprüfungen durchgeführt haben, gewürdigt und alle RFO dazu aufgefordert werden, derartige Überprüfungen regelmäßig durchzuführen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und die erteilten Empfehlungen vollständig umzusetzen; in der Erwägung, dass Gremien wie die UN-Generalversammlung und der Fischereiausschuss die anderen RFO aufgefordert haben, dies auch zu tun, und in der Erwägung, dass diese Leistungsüberprüfungen stattgefunden haben; |
AJ. |
in der Erwägung, dass es RFO gibt und einige davon auf die Festlegung geschützter Meeresgebiete hinarbeiten, um die Fischbestände auf einem nachhaltigen Niveau zu halten oder ein solches wiederherzustellen; |
AK. |
in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt eine Reihe von Workshops zur Beschreibung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche ermöglicht wurden und die Ergebnisse dieser Workshops nun auf der Website des Übereinkommens für Beratungszwecke verfügbar sind; |
AL. |
in der Erwägung, dass unbedingt wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse gewonnen und ausgetauscht werden müssen, um Entscheidungen in gutem Glauben und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten treffen zu können; |
AM. |
in der Erwägung, dass das durch Plastikmüll verursachte Umweltproblem in den Meeren eine unmittelbare Bedrohung für die biologische Vielfalt der Meere darstellt, und in der Erwägung, dass das Ausmaß sowie Gegenmaßnahmen bis heute nur unzureichend erforscht sind und die Bewältigung des Problems wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringen könnte; |
AN. |
in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe in ihrem Dokument vom 23. Januar 2015 betonte, dass es einer umfassenden weltweiten Regelung bedarf, mit der sich die Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche wirksamer in Angriff nehmen lässt; |
AO. |
in der Erwägung, dass die EU aktiv bewährte Verfahren ausarbeitet und fördert, um für die nachhaltige Nutzung von Fischbeständen zu sorgen, und mit Programmen wie Horizont 2020 die Erhebung von Daten, Forschung und nachhaltige Entwicklung unterstützt und finanziert; |
AP. |
in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe am 23. Januar 2015 erklärte, die Empfehlung zu unterstützen, gemäß dem Übereinkommen ein international rechtsverbindliches Instrument zu entwickeln; |
AQ. |
in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Juni 2015 eine Resolution zur Ausarbeitung eines internationalen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche annahm; |
1. |
begrüßt den Beschluss der UN-Generalversammlung, im Rahmen des SRÜ ein internationales, rechtsverbindliches Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche auszuarbeiten, um unter anderem die derzeitigen Defizite zu beheben; hebt hervor, dass dieser Prozess weder den vorhandenen einschlägigen Instrumenten und Rahmen noch den zuständigen globalen, regionalen und sektoralen Stellen (z. B. RFO) zuwiderlaufen darf; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zügig — wenn auch mit Bedacht — Fortschritte bei der Entwicklung dieses neuen Instruments erzielt werden und der Textentwurf, wie vorgesehen, bis Ende 2017 fertiggestellt wird; |
2. |
weist auf die Perspektiven, Möglichkeiten und Folgen hin, die das SRÜ für die guten zwischenstaatlichen Beziehungen und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen mit sich bringt, erkennt jedoch an, dass neue Dringlichkeiten und Möglichkeiten Anpassungen erfordern; |
3. |
hebt hervor, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere sowie ihrer Ressourcen sind; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere einzusetzen, indem sie unter anderem moderne und nachhaltige Konzepte für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und meerespolitische Grundsätze umsetzen, die Nutzung von Meeresressourcen (Abbau von Erzen oder Erdölbohrungen usw.) und die Fischerei steuern, eine wissenschaftlich fundierte Meerespolitik einbeziehen, die Fischbestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, wiederherstellen und erhalten, auf eine auf dem Ökosystem beruhende Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere setzen, die bestehenden Rechtsvorschriften durchsetzen und das Vorsorgeprinzip einhalten; |
4. |
betont, dass die Mitgliedstaaten Schritte zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne, zur Überwachung der Anwendung der Normen, zur Vertiefung der Wissensbasis, zur Stärkung der Forschungsnetze und zur Koordinierung der Informationen über die biologische Vielfalt der Meere unternehmen müssen, um dem Druck auf die biologische Vielfalt der Meere bis 2020 entgegenzuwirken; |
5. |
erkennt die positive Führungsrolle an, die die EU und die Kommission angesichts der bedeutenden Stellung der Fischereiwirtschaft der EU und der Tatsache, dass die europäische Fischereipolitik auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist, übernommen haben, und unterstützt diese; |
6. |
erkennt die wichtige Rolle an, die die EU dabei spielt, für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu sorgen, insbesondere was die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei betrifft; hebt hervor, dass es in der Natur der IUU-Fischerei liegt, dass sie die biologische Vielfalt der Meere bedroht und die Erhaltung der maritimen Ökosysteme gefährdet; weist darauf hin, dass die Union die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu einer Priorität erklärt hat und dass die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für den Erfolg dieser Anstrengungen ist; fordert die FAO und die RFO auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit zu verstärken; |
7. |
hebt hervor, dass sich die Umweltkennzeichnung für Meereserzeugnisse positiv auswirkt, da sie es den Verbrauchern ermöglicht, einen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere zu leisten, indem sie bewusste Kaufentscheidungen treffen; |
8. |
fordert die Kommission auf, weiterhin dafür einzutreten, zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten, einschließlich der Fischerei und jeglicher Arten der Bewirtschaftung des Meeresbodens und der Ozeane, auf die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens wirksam angegangen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften weiter vorangebracht werden muss und die erforderlichen Bewirtschaftungsinstrumente entwickelt werden müssen, um für Kohärenz und Einheitlichkeit zu sorgen; |
9. |
fordert die RFO auf, die uneingeschränkte Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen, weiterhin regelmäßige unabhängige Bewertungen vorzunehmen und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Bewertungen zu sorgen; |
10. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz in Bezug auf geschützte Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil ohne die Beteiligung möglichst vieler Akteure im Bereich der vielfältigen Tätigkeiten des Menschen in Meeren und Ozeanen keine wirkliche Koordinierung und Zusammenarbeit möglich ist, was die Erhaltungsbemühungen betrifft; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, sich für die Festlegung und Umsetzung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche einzusetzen; |
12. |
fordert die Kommission auf, mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um im Rahmen dieses neuen internationalen Abkommens gemäß dem SRÜ weiterhin die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Festlegung, Steuerung und Einführung von notwendigen Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung von miteinander verbundenen, kohärenten, funktionsfähigen und repräsentativen Netzen geschützter Meeresgebiete zu unterstützen und zu fördern, weil solche Netze von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung ökologischer und biologischer Konnektivität sind; |
13. |
fordert die Kommission auf, umfassende Daten zur biologischen Vielfalt der Meere in den europäischen Meeresregionen zu erheben; vertritt die Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten eine notwendige Herausforderung darstellt, da 80 % der von der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erfassten Arten und Lebensräume als unbekannt eingestuft sind; |
14. |
spricht sich dafür aus, dass die EU eine führende Rolle bei der Bekämpfung des Plastikmülls im Meer einnimmt und dass die einschlägige Forschung im Rahmen der blauen Wirtschaft finanziert wird; |
15. |
betont, dass mit diesem neuen internationalen Übereinkommen für faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure gesorgt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass in dem neuen internationalen Übereinkommen — mit Blick auf das Erreichen der Ziele der internationalen Gemeinschaft, u. a. in Bezug auf geschützte Meeresgebiete — auch den besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern, insbesondere der kleinen Inselstaaten, in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten Rechnung getragen werden sollte; |
16. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht zwischen allen beteiligten Interessenträgern einzusetzen, und zwar auch zwischen den ausgehandelten neuen Instrumenten, den vorhandenen Instrumenten im Rahmen des UN-Übereinkommens über Fischbestände und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), den RFO und anderen sektorspezifischen Einrichtungen wie der Internationalen Meeresbodenbehörde und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation; |
17. |
fordert die Vereinten Nationen auf, in Zusammenarbeit mit den Staaten die bestehenden Vorschriften wirksamer umzusetzen und, sofern erforderlich, zusätzliche Vorschriften einzuführen, mit denen indirekt zum Schutz der biologischen Vielfalt in Hochseegebieten und zu einer Verbesserung der sozialen Bedingungen sowie der Sicherheits- und Überwachungsbedingungen beigetragen werden könnte, etwa durch die Einrichtung weltweiter Verwaltungsinstrumente, d. h. eines zentralen Instruments zur Registrierung von Fischereifahrzeugen wie dem Weltregister für Fischereifahrzeuge, das unter Aufsicht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelt wird, dabei jedoch eine Zunahme des Verwaltungsaufwands für Fischer zu vermeiden; |
18. |
hebt hervor, dass die Auswirkungen der Fischerei auf die biologische Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche Bestandteil des RFO-Mandats sein müssen; |
19. |
fordert die die Kommission und Mitgliedstaaten auf, im Rahmen dieses neuen, dem SRÜ unterliegenden internationalen Abkommens die Entwicklung eines institutionellen Mechanismus für die Umsetzung der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für Tätigkeiten mit möglicherweise erheblichen Auswirkung auf die Meeresumwelt, darunter die Nutzung von Meeresressourcen, gemäß Artikel 206 des SRÜ — beruhend auf stichhaltigen wissenschaftlichen Daten, soweit möglich, sowie einer sorgfältigen Überwachung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Tätigkeiten — zu unterstützen und zu fördern; |
20. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen internationalen Übereinkommens auf die Anerkennung ökologischer Meeresschäden sowie die Feststellung der Verantwortungskette für derartige Schäden zu drängen; |
21. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Staaten, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung des SRÜ bzw. zum Beitritt zu dem Übereinkommen anzuhalten; |
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie dem Vorbereitungsausschuss, der mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für das künftige internationale Übereinkommen betraut ist, zu übermitteln; |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/9 |
P8_TA(2016)0102
Die Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (2015/2095(INI))
(2018/C 058/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll, insbesondere das Recht auf Nichtzurückweisung, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1), |
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unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See in der jeweils geltenden Fassung, |
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unter Hinweis auf die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010–2014)“ (COM(2010)0213) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (4), |
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unter Hinweis auf die Debatten, die im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Jahre 2015 stattgefunden haben: am 14. April in Gegenwart des Mitglieds der Kommission Avramopoulos; am 6. Mai zum Thema Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen; am 26. Mai zum Thema Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten; am 4. Juni zur Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU und die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; am 25. Juni zur Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten, zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen, zu Grenzmanagement und Visumpolitik; am 2. Juli zur Frage, wie die Mittel im Bereich Inneres auf dem Gebiet Migration und Entwicklung verwendet werden sollen; am 6. Juli über das erste Paket von Kommissionsvorschlägen zur Europäischen Migrationsagenda und zum Thema Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen, und der Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU; am 16. Juli in der Gegenwart von Experten zu EU-Haushaltsmitteln in der Migrationspolitik, zu Maßnahmen, Verfahren und Daten im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen in den Mitgliedstaaten der EU und in Norwegen, zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten im Bereich Migration und zur Suche nach neuen Wegen für die Rechtsetzung im Bereich Wirtschaftsmigration; am 22. September über das zweite Paket von Kommissionsvorschlägen zur Europäischen Migrationsagenda; am 23. September mit einzelstaatlichen Parlamenten zum Hotspot-Ansatz und zur Bewältigung der Migration auf nationaler und lokaler Ebene; am 19. Oktober zur Bekämpfung des Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten; am 10. November zur Mitteilung der Kommission zu dem Thema „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510); am 19. November zur internen und externen Finanzierung der Migrations- und Asylpolitik der EU; am 10. Dezember zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Migration; am 21. Dezember zu Grenzmanagement und Visumpolitik, zur wirksamen Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen, |
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unter Hinweis auf die Debatten in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Entwicklungsausschusses vom 1. April 2015 zu dem Zusammenhang zwischen Entwicklung und Migration und die Debatten in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte vom 15. September 2015 zur Achtung der Menschenrechte im Kontext der Migrationsströme im Mittelmeerraum, |
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unter Hinweis auf die Berichte seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die Reisen seiner Delegationen nach Lampedusa im September 2015 zu Such- und Rettungsoperationen und nach Tunesien im Oktober 2015 zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle; unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die gemeinsame Reise nach Sizilien im Juli 2015, um zu prüfen, wie sich die Migrantenströme auf die Region auswirken, und zwar auch unter Haushaltsgesichtspunkten, |
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unter Hinweis auf den Zehn-Punkte-Aktionsplan der Kommission zu Fragen der Migration, der auf der gemeinsamen Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) und des Rates (Justiz und Inneres) vom 20. April 2015 in Luxemburg vorgelegt wurde, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240), |
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unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/778 vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer, |
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unter Hinweis auf den von den EU-Botschaftern im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gefassten Beschluss, die zweite Phase der Operation EUNAVFOR Med, die in Operation Sophia umbenannt wurde, einzuleiten (5), und unter Hinweis auf Operationen unter der Führung der NATO in der Ägäis, |
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unter Hinweis auf die Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2015, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015–2020)“ (COM(2015)0285), |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken (SWD(2015)0150), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für eine europäische Neuansiedlungsregelung (C(2015)3560) und die Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen, die auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 20. Juli 2015 vorgelegt wurden, |
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unter Hinweis auf den erläuternden Vermerk der Kommission zum Hotspot-Ansatz, auf die Lageberichte Griechenland und Italien vom 10. Februar 2016 sowie auf den Fortschrittsbericht Griechenland vom 4. März 2016, |
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unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland, |
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unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (COM(2015)0450), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2015)0452), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“ (COM(2015)0453), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur Erstellung eines gemeinsamen Handbuchs zum Thema „Rückkehr/Rückführung“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen zu verwenden ist (C(2015)6250), und ihren Anhang, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik“ (COM(2015)0454), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission zur Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in Afrika (C(2015)7293), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0490) und ihre Anhänge, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Bewältigung der Flüchtlingskrise: Lagebericht zur Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0510) und ihre Anhänge, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Grenz- und Küstenschutz und effiziente Sicherung der Außengrenzen“ (COM(2015)0673), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (COM(2015)0671), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (COM(2015)0668), auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen (COM(2015)0670), auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0677) und auf die Empfehlung der Kommission für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen (C(2015)9490), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016)0085), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind (C(2016)0871), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden (COM(2016)0080), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat mit dem Titel „Zurück zu Schengen — ein Fahrplan“ (COM(2016)0120), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung“ (COM(2016)0140) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016)0097), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (COM(2016)0115) und den erwarteten Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2016 zur Schaffung einer Haushaltslinie für dieses Instrument, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die auf seiner Sondertagung vom 23. April 2015, seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015, der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU zur Frage der Migration vom 23. September 2015, seiner Tagung vom 15. Oktober 2015 und seinen Tagungen vom 17./18. Dezember 2015 und vom 18./19. Februar 2016 angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zu sicheren Herkunftsstaaten, vom 20. Juli 2015 zu Migration, vom 8. Oktober 2015 zur Zukunft der Rückkehrpolitik, vom 12. Oktober 2015 zu Migration, vom 9. November 2015 zu Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise, vom 4. Dezember 2015 zu Staatenlosigkeit und vom 10. März 2016 zur Schleusung von Migranten, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 14. September 2015, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung von 20 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, durch multilaterale und nationale Regelungen, |
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unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei vom 15. Oktober 2015 und seine Umsetzungsberichte vom 10. Februar und 4. März 2016, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 7. März 2016, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Konferenz auf hoher Ebene vom 8. Oktober 2015 zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan sowie auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 25. Oktober 2015 zum Zustrom von Flüchtlingen über die Westbalkanroute und den Fortschrittsbericht vom 10. Februar 2016, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan und die politische Erklärung, die auf dem EU-Afrika-Gipfel zum Thema Migration vom 11./12. November 2015 in Valletta angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und insbesondere auf seinen Jahresbericht über die Asylsituation in der Europäischen Union 2014 und die monatlichen Trends im Bereich Asyl, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Frontex und insbesondere auf ihre jährliche Risikoanalyse 2015 und ihre Vierteljahresberichte des Risikoanalysenetzes, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Europol und insbesondere auf das gemeinsame operative Team MARE und die Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bei Europol, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte von Eurojust und insbesondere die Berichte über den Menschenhandel, |
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unter Hinweis auf die Arbeit, die Jahresberichte und die Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und insbesondere auf die Studien zu schwerer Ausbeutung von Arbeitskraft und zur Kriminalisierung von Migranten in einer irregulären Situation und Personen, die mit ihnen Kontakt haben, |
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unter Hinweis auf Studien der Fachabteilung C zur Umsetzung von Artikel 80 AEUV, zu neuen Ansätzen, alternativen Wegen und Mitteln des Zugangs zu Asylverfahren für Personen, die internationalen Schutz suchen, zu neuen Wegen für die Rechtsetzung im Bereich Arbeitsmigration in die EU, zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Alternativen zu „Dublin“, zur Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Migration und zur Aufnahme weiblicher Flüchtlinge und Asylbewerberinnen in der EU; unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung D zu dem Einsatz von EU-Haushaltsmitteln in der Migrationspolitik — Effizienzanalyse und bewährte Verfahren für die Zukunft und unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der GD EXPO zu Migranten im Mittelmeerraum: Schutz der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks, insbesondere auf die Studie zu Maßnahmen, Verfahren und Daten im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte von Migranten, |
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unter Hinweis auf die Arbeit, Berichte und Entschließungen des Europarates, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte der Internationalen Organisation für Migration, |
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unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur europäischen Migrationsagenda, die in seiner 115. Plenarsitzung am 3. und 4. Dezember 2015 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur europäischen Migrationsagenda und zum EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (6), |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zu Artikel 80 — Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen, |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten, |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zum Thema „Das Grenzmanagement und die Visumpolitik sowie die Aufgaben von Frontex und weiterer einschlägiger Agenturen“, |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, einschließlich einer Neuansiedlungspolitik der Union und entsprechender Integrationsmaßnahmen, |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen, |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur internen und externen Finanzierung der Migrations- und Asylpolitik der EU, |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zur wirksamen Durchsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), wozu auch die Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) gehören, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0066/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2014 beauftragt wurde, die zur Debatte stehenden Maßnahmen zu bewerten, Empfehlungen auszuarbeiten und dem Plenum in Form eines strategischen Initiativberichts Bericht zu erstatten; |
B. |
in der Erwägung, dass nach Angaben von Frontex (7)1,83 Millionen Menschen im Jahr 2015 bei dem Versuch entdeckt wurden, die Außengrenzen der EU illegal zu überschreiten, was zu einem nie dagewesenen Rekord im Vergleich zu den 282 500 Migranten, die im Verlauf des gesamten Jahres 2014 in die EU einreisten, führte; in der Erwägung, dass nach Daten der IOM/UNICEF etwa 20 % aller auf dem Seeweg ankommenden Migranten Kinder sind (8); |
C. |
in der Erwägung, dass nach Angaben des EASO (9) im Jahr 2015 über 1,4 Millionen Anträge auf internationalen Schutz in der EU+ (10) gestellt wurden, wobei die Zahlen seit April ständig gestiegen sind, der Anteil der wiederholten Anträge jedoch abgenommen hat; in der Erwägung, dass etwa 6 % der Antragsteller behaupteten, unbegleitete Minderjährige zu sein; in der Erwägung, dass im Februar 2016 22 % der in Griechenland auf dem Seeweg ankommenden Personen Frauen und 40 % Kinder waren (11); |
D. |
in der Erwägung, dass im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes jeder Mensch unter 18 Jahren ein Kind ist; |
E. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2015 laut Angaben der Internationalen Organisation für Migration (12) über 3 771 Personen im Mittelmeer zu Tode gekommen sind oder vermisst werden; und in der Erwägung, dass bis zum 8. März 2016 im Mittelmeer 444 Personen ertranken; in der Erwägung, dass 77 Kinder in den ersten neun Wochen des Jahres 2016 gestorben sind — durchschnittlich mehr als ein Kind pro Tag; in der Erwägung, dass laut neuer Daten von Europol mindestens 10 000 unbegleitete Kinder nach ihrer Ankunft in Europa verschwunden sind; |
F. |
in der Erwägung, dass der 3. Oktober als Tag der Erinnerung an alle Männer, Frauen und Kinder, die bei dem Versuch der Flucht vor Verfolgung, Konflikten und Kriegen in ihren Ländern gestorben sind, sowie an alle Frauen und Männer, die jeden Tag ihr Leben aufs Spiel setzen, um sie zu retten, anerkannt werden sollte; |
G. |
in Erwägung, dass einige Teile der Welt unter Krieg und Gewalt sowie den kombinierten Auswirkungen von extremer Armut, Umweltzerstörung und fehlenden Chancen für die Jugend leiden, was zu einer weiteren Zunahme der Gewalt und Unsicherheit und zu neuen Migrationsbewegungen der Bevölkerung führen kann; |
Artikel 80 AEUV — Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, auch bei Such- und Rettungsverpflichtungen
H. |
in der Erwägung, dass Artikel 80 AEUV den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten in das Zentrum des gesamten Systems der Union stellt und eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Grundsätze in politische Maßnahmen der Union in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzkontrollen darstellt; |
I. |
in der Erwägung, dass Solidarität die Form von interner und externer Solidarität annehmen kann; in der Erwägung, dass Umsiedlung, gegenseitige Anerkennung von Asylbeschlüssen, operative Unterstützungsmaßnahmen, eine proaktive Auslegung der derzeit geltenden Dublin-Verordnung und die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz Mittel interner Solidarität sind, während Neuansiedlung, humanitäre Aufnahmeprogramme sowie Such- und Rettungsmaßnahmen auf See externe Solidarität fördern und das Katastrophenschutzverfahren beide erfassen kann; |
J. |
in der Erwägung, dass am 3. März 2016 von den 39 600 in Italien aufgenommenen Asylbewerbern, die auf die anderen Mitgliedstaaten verteilt werden sollten, nur 338 tatsächlich umgesiedelt wurden, während in Griechenland 322 von 66 400 vorgesehenen Asylbewerbern umgesiedelt wurden; |
Bekämpfung des kriminellen Schleusertums, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft irregulärer Migranten
K. |
in der Erwägung, dass Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Ausbeutung der Arbeitskraft unterschiedliche rechtliche Phänomene sind, die durch unterschiedliche Rechtsrahmen auf Ebene der EU und internationaler Ebene angegangen werden und angemessen zielgerichtete Antworten erfordern, auch wenn sie sich in der Praxis oft überschneiden; in der Erwägung, dass kriminelle Schmuggler- und Schleusernetzwerke ihre Vorgehensweise sehr schnell ändern können, so dass schnell angepasste, auf den aktuellsten und genauesten Daten basierende Antworten erforderlich sind; in der Erwägung, dass gegen die kriminelle Schleusung von Migranten gerichtete Bemühungen nicht diejenigen treffen sollten, die humanitäre Hilfe für irreguläre Migranten leisten; |
L. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und der Ausbeutung der Arbeitskraft sowohl kurz- und mittelfristige als auch langfristige Antworten erfordert, einschließlich Maßnahmen, um kriminelle Netzwerke zu zerstören und Straftäter vor Gericht zu stellen, das Sammeln und Analysieren von Daten, Maßnahmen zum Schutz von Opfern und zur Rückkehr von Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und längerfristige Strategien, um die Nachfrage nach Personen aus dem Menschenhandel und der Schleusung von Menschen sowie die tieferliegenden Ursachen der Migration, die Menschen in die Hände von Schmugglern zwingen, anzugehen; |
Grenzmanagement und Visumpolitik sowie die Aufgaben der Grenzschutzagentur und weiterer einschlägiger Agenturen
M. |
in der Erwägung, dass derzeit ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zu zahlreichen Vorschlägen der Kommission im Bereich Grenzmanagement und Visumpolitik stattfindet, insbesondere zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den Visakodex der Union (Neufassung) (2014/0094(COD)), dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung eines Rundreise-Visums (2014/0095(COD)) und dem Vorschlag für eine Verordnung über das einheitliche Visaformat: Sicherheit (2015/0134(COD)); in der Erwägung, dass in diesem Bereich kürzlich von der Kommission neue Vorschläge vorgelegt worden sind, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bearbeitet werden; |
N. |
in der Erwägung, dass die Abschaffung interner Grenzkontrollen Hand in Hand gehen muss mit einem wirksamen Grenzmanagement an den Außengrenzen mit hohen gemeinsamen Standards, einem wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und uneingeschränkter Achtung der Grundrechte aller; |
O. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gefordert hat, die Fähigkeit der Grenzschutzagentur der Union, mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen nachzugehen, auch im Rahmen ihrer Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern zu verbessern, und in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission für eine neue Grenzschutzagentur der Union ein Beschwerdeverfahren beinhaltet; |
P. |
in der Erwägung, dass der derzeit geltende Visakodex den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, von den normalen Zulässigkeitsbedingungen für Visa aus humanitären Gründen (Artikel 19 und 25) abzuweichen; |
Ausarbeitung sicherer und legaler Wege für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, einschließlich einer Neuansiedlungspolitik der Union und entsprechender Integrationsmaßnahmen
Q. |
in der Erwägung, dass 86 % der Flüchtlinge weltweit Zuflucht in nicht industrialisierten Ländern finden; in der Erwägung, dass kriminelle Netzwerke und Schmuggler die Verzweiflung der Menschen ausnutzen, die vor Verfolgung und Krieg fliehen und in die EU gelangen wollen; |
R. |
in der Erwägung, dass es nur begrenzt legale und sichere Wege der Einreise für Flüchtlinge in die EU gibt und viele weiterhin das Risiko auf sich nehmen, sich auf gefährliche Reisen zu begeben; in der Erwägung, dass die Schaffung neuer sicherer und legaler Wege der Einreise für Asylbewerber und Flüchtlinge in die EU, die auf bestehenden Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen, der EU und den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, eine bessere Übersicht über den Schutzbedarf und die Einreise in die EU zu haben sowie das Geschäftsmodell der Schmuggler zu untergraben; |
Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten, insbesondere in Bezug auf regionale Schutzprogramme, Neuansiedlung, Rückführung und Bekämpfung der Ursachen der Migration
S. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der EU mit Drittländern durch politische Instrumente wie regionale Dialoge, bilaterale Dialoge, die Gemeinsame Agenda für Migration und Mobilität und Mobilitätspartnerschaften, durch rechtliche Instrumente wie Migrationsklauseln in „globalen Vereinbarungen“, Rückübernahmeabkommen, Abkommen über Visaerleichterungen und Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und durch operative Instrumente wie regionale Schutzprogramme, regionale Entwicklungs- und Schutzprogramme, Frontex-Arbeitsvereinbarungen und die Zusammenarbeit des EASO mit Drittstaaten entwickelt wird; |
T. |
in der Erwägung, dass einzelne Mitgliedstaaten weiterhin intensives außenpolitisches Handeln im Bereich Migration auf bilateraler Ebene entwickeln; |
U. |
in der Erwägung, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration und Asyl intensiviert hat, um in angemessener Weise auf die derzeitige Flüchtlingskrise zu reagieren, und neue Initiativen der Zusammenarbeit wie den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei, die Verpflichtungen auf der Westbalkanroute und den auf dem Gipfeltreffen in Valletta angenommenen Aktionsplan in die Wege geleitet hat; |
Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen
V. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in der EU Schätzungen zufolge bis 2020 um 7,5 Millionen sinken wird; in der Erwägung, dass Prognosen zur Entwicklung der Erfordernisse des Arbeitsmarkts in der EU auf einen entstehenden und zukünftigen Mangel in speziellen Bereichen hinweisen; in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige viele Schwierigkeiten haben, ihre ausländischen Abschlüsse anerkennen zu lassen, und daher für ihre Arbeit eher überqualifiziert sind; |
W. |
in der Erwägung, dass der Ansatz der EU zur Arbeitskräftemigration mit zahlreichen Richtlinien für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Drittstaatsangehörige, die unter bestimmten Bedingungen arbeiten dürfen, fragmentiert ist; in der Erwägung, dass dieser Ansatz nur kurzfristigen, spezifischen Bedürfnissen dienen kann; |
Analyse der Art und Weise, wie Mittel im Bereich Inneres, darunter Nothilfemittel, auf dem Gebiet Migration und Entwicklung ausgegeben werden
X. |
in der Erwägung, dass es verschiedene EU-Finanzinstrumente zur Finanzierung der Tätigkeit von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten im Bereich Migration, Asyl und Grenzmanagement gibt; in der Erwägung, dass Finanzmittel für Mitgliedstaaten vor allem durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) verteilt werden, aber zahlreiche andere Programme und Fonds für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Migration verwendet werden können; in der Erwägung, dass die Finanzmittel für Drittstaaten zwar im Wesentlichen durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit verteilt, aber von zahlreichen Generaldirektionen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst verwaltet werden; |
Y. |
in der Erwägung, dass die bestehende Fragmentierung der Haushaltslinien und Verantwortlichkeiten es schwierig machen kann, einen umfassenden Überblick über die Verwendung der Fonds und sogar über die genaue Quantifizierung der im Bereich der Migration von der EU ausgegebenen Mittel zu geben; |
Wirksame Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich der Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Z. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) gemeinsame Regeln für eine gemeinsame Asylpolitik, einen gemeinsamen Asylstatus sowie gemeinsame Asylverfahren, die EU-weit gültig sind, enthält; in der Erwägung jedoch, dass viele Warnsignale, einschließlich der von der Kommission angenommenen Entscheidungen über Vertragsverletzungen zeigen, dass das GEAS in vielen Mitgliedstaaten noch nicht vollständig umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass eine Umsetzung wesentlich ist, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu harmonisieren und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten von dem EASO Unterstützung anfordern können, um die Anforderungen des GEAS zu erfüllen; in der Erwägung, dass mit der Harmonisierung der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren eine hohe Belastung für Staaten vermieden werden kann, die bessere Bedingungen anbieten und eine Schlüsselposition für die Aufteilung der Verantwortlichkeiten innehaben; |
AA. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen Mechanismen des Dublin-Systems nicht objektiv waren und keine fairen Kriterien für die Zuweisung von Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz festgelegt sowie keinen schnellen Zugang zum Schutz gewährt haben; in der Erwägung, dass das System in der Praxis nicht angewendet wird und mit zwei Beschlüssen des Rates zu vorübergehenden Umsiedlungen ausdrückliche Ausnahmen angenommen wurden; in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine grundlegende Überarbeitung der Dublin-III-Verordnung bis März 2016 angekündigt hatte; |
AB. |
in der Erwägung, dass Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge nicht aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes unterschiedlich behandeln; |
Solidarität
1. |
verweist darauf, dass Solidarität der Grundsatz sein muss, auf dem die Tätigkeit der EU im Bereich der Migration basiert; stellt fest, dass der Grundsatz der Solidarität gemäß Artikel 80 AEUV die Bereiche Asyl, Immigration und Grenzkontrollen abdeckt; ist der Ansicht, dass Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 77-79 AEUV eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität in diesen Bereichen darstellt; |
Suche und Rettung
2. |
geht davon aus, dass das Retten von Menschenleben oberste Priorität haben muss und dass — sowohl auf Ebene der Europäischen Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten — die ordnungsgemäße Finanzierung der Such- und Rettungsoperationen wesentlich ist; stellt fest, dass es einen Anstieg von irregulären Ankünften auf dem Seeweg und einen alarmierenden Anstieg von Toten auf See gegeben hat und noch immer eine adäquate europäische Antwort fehlt; |
3. |
erinnert daran, dass das Retten von Leben ein Akt der Solidarität mit denjenigen ist, die sich in Gefahr befinden, aber auch eine völkerrechtliche Verpflichtung, da Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das von allen Mitgliedstaaten und der Union selbst ratifiziert wurde, vorschreibt, dass jeder Person in Seenot Hilfe zu leisten ist; |
4. |
ist der Ansicht, dass eine dauerhafte, robuste und wirksame Reaktion der EU bei Such- und Rettungsoperationen auf See von entscheidender Bedeutung ist, um zu verhindern, dass die Zahl der Todesopfer unter Migranten, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, weiter in die Höhe schnellt; |
5. |
schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass Such- und Rettungskapazitäten verstärkt werden müssen und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten mehr Ressourcen — finanzielle Hilfe und Mittel — im Rahmen eines EU-weiten humanitären Einsatzes bereitstellen müssen, der das Ziel verfolgt, Migranten in Gefahr zu finden, zu retten, ihnen zu helfen, und sie zum nächstgelegenen sicheren Ort zu bringen; |
6. |
hebt hervor, dass für private Kapitäne oder nichtstaatliche Organisationen, die Menschen in Seenot tatsächlich helfen, nicht das Risiko einer Bestrafung wegen dieser Hilfeleistung bestehen sollte; ist der Ansicht, dass die Handelsschifffahrt nicht als Ersatzoption für die Erfüllung von Such- und Rettungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der EU betrachtet werden sollte; |
Bekämpfung von Menschenhandel und kriminellem Schleusertum
7. |
fordert eine klare Unterscheidung zwischen in die Europäische Union geschleusten Personen und Opfern von Menschenhandel in die Union, wobei die politischen Antworten hierauf sowohl richtig integriert als auch zielgerichtet sein müssen; stellt fest, dass generell betrachtet, kriminelles Schleusen von Migranten die Ermöglichung der illegalen Einreise einer Person in einen Mitgliedstaat umfasst, während Menschenhandel dagegen in der Anwerbung, dem Transport oder dem Empfang einer Person durch den Einsatz von Gewalt, Betrug oder Missbrauch zum Zwecke der Ausbeutung besteht; |
8. |
ist der Ansicht, dass jeder ganzheitliche Ansatz zur Migration notwendigerweise Maßnahmen zur Störung von Aktivitäten krimineller Netzwerke, die an Menschenhandel und Menschenschmuggel beteiligt sind, enthalten muss; |
9. |
begrüßt die positive Rolle, die Marineschiffe bisher übernommen haben, um Leben auf dem Meer zu retten und kriminelle Netzwerke zu zerstören; unterstützt die Ziele von Marineoperationen, wie der Operation Sophia; betont, dass Leben geschützt werden müssen, und hebt hervor, dass bei der Operation in jeder Hinsicht sichergestellt werden muss, dass das Leben der Migranten geschützt wird; |
10. |
hebt hervor, dass Militäroperationen nicht der vorrangige Aspekt eines ganzheitlichen Ansatzes zur Migration sein sollten, und bekräftigt, dass die Operation Sophia nicht dazu führen darf, dass bereits im Mittelmeer genutzte Mittel davon abgelenkt werden, Leben zu retten; |
Rolle der Agenturen der Union im Kampf gegen kriminelles Schmuggeln
11. |
verweist darauf, dass die politischen Antworten den aktuellsten und genauesten Daten angepasst werden müssen, da Kriminelle ihre Vorgehensweise sehr schnell ändern können und ändern; nimmt als positiven Fortschritt die Annahme des Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten durch die Kommission am 27. Mai 2015 („Aktionsplan gegen die Schleusung“) zur Kenntnis, der die Schaffung einer Kontaktgruppe der EU-Agenturen zum Thema Schleusung von Migranten vorsieht, um die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu stärken; |
12. |
betont, dass alle vorhandenen Instrumente, wie etwa die Risikobewertungen der Agenturen, in vollem Umfang genutzt werden sollten; stellt fest, dass die EU-Agenturen uneingeschränkt zusammenarbeiten, aber auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorantreiben sollten; stellt fest, dass durch eine bessere Koordinierung der Bemühungen Daten auf einzelstaatlicher Ebene gesammelt und an die Agenturen weitergeleitet werden könnten; |
Umsiedlung
13. |
erinnert daran, dass der Prozess der Umsiedlung — d. h. die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat — ein praktisches Beispiel der Solidarität innerhalb der Europäischen Union ist; erinnert ferner daran, dass das Europäische Parlament seit 2009 einen verbindlichen Mechanismus für die Verteilung von Asylbewerbern auf die Mitgliedstaaten fordert; |
14. |
stellt fest, dass der Rat im letzten Jahr zwei Beschlüsse über vorübergehende Umsiedlungsmaßnahmen in der Union („Umsiedlungsbeschlüsse“) (13) angenommen hat und dass diese die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Griechenland und Italien in andere Mitgliedstaaten beinhalten; stellt fest, dass diese Umsiedlungsbeschlüsse eine vorübergehende Aussetzung der Dublin-Regeln darstellen, obwohl sie die Dublin-Regeln über die Zuteilung von Zuständigkeiten nicht aufheben; |
15. |
ist der Auffassung, dass das Ergreifen dringender Umsiedlungsmaßnahmen ein Schritt in die richtige Richtung ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen in Bezug auf diese Maßnahmen so schnell wie möglich zu erfüllen; |
16. |
erinnert daran, dass für die Zwecke der Umsiedlungsbeschlüsse von der Umsiedlung nur Personen betroffen sein werden, die Staaten angehören, bei deren Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union in den vorangegangenen drei Monaten Eurostat-Daten zufolge mindestens 75 % betragen hat; stellt fest, dass die Umsiedlungsbeschlüsse relativ wenige Menschen betreffen und sehr viele Antragsteller außer Acht lassen werden, die aus anderen Drittstaaten kommen und die nach diesen Beschlüssen nicht umgesiedelt werden können; |
17. |
ist besorgt darüber, dass nach den derzeitigen Umsiedlungsbeschlüssen Mitgliedstaaten der Erstankunft weiterhin die schwierigeren Anträge auf internationalen Schutz (und Rechtsbehelfe) bearbeiten, längere Zeiträume für die Aufnahme organisieren und die Rückkehr derjenigen koordinieren müssen, die sich endgültig nicht auf den internationalen Schutz berufen können; bekräftigt, dass jedes neue Verwaltungssystem des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf dem Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruhen muss; |
18. |
ist der Ansicht, dass zusätzlich zu den Kriterien in den Umsiedlungsbeschlüssen, nämlich das BIP des Mitgliedstaats, die Bevölkerungszahl des Mitgliedstaats, die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat und die bisherige Zahl von Asylbewerbern in dem Mitgliedstaat, zwei weitere Kriterien berücksichtigt werden sollten, nämlich die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats und die Bevölkerungsdichte des Mitgliedstaats; |
19. |
ist der Ansicht, dass die Präferenzen des Antragstellers, soweit in der Praxis möglich, bei der Durchführung der Umsiedlung berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass dies ein Weg ist, Sekundärmigration zu vermeiden und die Antragsteller selbst zu ermutigen, die Umsiedlungsentscheidung anzunehmen, dass dadurch der Umsiedlungsprozess jedoch nicht gestoppt werden sollte; |
Neuansiedlung
20. |
ist der Auffassung, dass Neuansiedlung eine der bevorzugten Möglichkeiten für die Gewährung einer sicheren und legalen Einreise in die EU für Flüchtlinge und für Personen ist, die internationalen Schutz benötigen, wenn die Flüchtlinge weder in ihre Heimat zurückkehren, noch wirksamen Schutz erhalten oder in dem Gastland integriert werden können; |
21. |
stellt ferner fest, dass Neuansiedlung in Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein gut etabliertes humanitäres Programm und ein nützliches Instrument für die Verwaltung der geordneten Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten ist; |
22. |
hebt hervor, dass die EU angesichts des nie dagewesenen Zustroms von Migranten, die weiterhin die Außengrenzen der Union erreichen, und der steten Zunahme der Zahl von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, einen verbindlichen und obligatorischen Rechtssetzungsansatz in Bezug auf Neuansiedlungen benötigt, wie dies in der Agenda für Migration der Kommission dargelegt ist; empfiehlt, dass ein solcher Ansatz angesichts der Gesamtzahl von Flüchtlingen, die internationalen Schutz in der EU suchen, nur eine Wirkung entfalten kann, wenn er die Neuansiedlung einer bedeutenden Zahl von Flüchtlingen ermöglicht, wobei der globale Neuansiedlungsbedarf, den das UNHCR jährlich veröffentlicht, zu berücksichtigen ist; |
23. |
hebt hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, EU-weites Neuansiedlungsprogramm mit verpflichtender Teilnahme aller Mitgliedstaaten besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der EU Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht; |
Aufnahme aus humanitären Gründen
24. |
verweist darauf, dass die Aufnahme aus humanitären Gründen als Ergänzung zur Neuansiedlung genutzt werden kann, um den am stärksten gefährdeten Menschen, wie unbegleiteten Minderjährigen, Flüchtlingen mit Behinderungen oder Personen, die dringend medizinischer Evakuierung bedürfen, — häufig vorübergehend — schnellen Schutz zu bieten; |
25. |
hebt hervor, dass allen Mitgliedstaaten nahegelegt werden sollte, humanitäre Aufnahmeprogramme einzurichten und umzusetzen, wenn die Neuansiedlung für Drittstaatsangehörige nicht möglich ist; |
Visa aus humanitären Gründen
26. |
weist darauf hin, dass Visa aus humanitären Gründen Personen, die internationalen Schutz brauchen, die Möglichkeit geben, in ein Drittland einzureisen, um Asyl zu beantragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten der Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen in Botschaften und Konsulaten der EU in Herkunftsländern oder Transitstaaten, insbesondere für schutzbedürftige Personen, zur Anwendung zu bringen; |
27. |
ist der Ansicht, dass es Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, möglich sein sollte, direkt in jedem Konsulat und jeder Botschaft der Mitgliedstaaten ein Europäisches Visum aus humanitären Gründen zu beantragen und, wenn es nach Beurteilung gewährt wird, solch ein Visum aus humanitären Gründen es dem Inhaber erlauben sollte, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, allein zu dem Zweck, dort einen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen; ist daher der Ansicht, dass der Visakodex der EU geändert werden sollte, und zwar indem speziellere Bestimmungen über Visa aus humanitären Gründen eingefügt werden; |
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)
28. |
verweist darauf, dass weitere Schritte notwendig sind, damit das GEAS wirklich ein einheitliches System wird; |
29. |
verweist darauf, dass eine umfassende Bewertung der Umsetzung dieses Pakets (in Form von Evaluierungsberichten der Kommission), gefolgt von einer schnellen Weiterverfolgung für den Fall, dass die Umsetzung in bestimmten Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend ist, absolut notwendig ist, um die Harmonisierung zu verbessern; |
30. |
stellt fest, dass zum Beispiel unzulässige Anträge, Folgeanträge, beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren sämtlich besondere Verfahren sind, in denen mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie versucht wurde, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Wirksamkeit des Systems und den Rechten der Antragsteller, insbesondere für schutzbedürftige Personen, zu schaffen; betont, dass dieser Ausgleich nur erreicht werden kann, wenn die Rechtsvorschriften vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt werden; |
31. |
betont die Bedeutung der rechtlichen Kontrolle aller Formen von Inhaftierung gemäß den Einwanderungs- und Asylgesetzen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach der Charta der Grundrechte der EU verpflichtet sind, Alternativen zur Inhaftierung zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über Asylverfahren und die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen im Hinblick auf Inhaftierungszentren ordnungsgemäß umzusetzen; |
32. |
erinnert daran, dass es wichtig ist, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren und fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren zur Bestimmung der Staatenlosigkeit zu entwickeln und sich zu bewährten Verfahren zur Erhebung von zuverlässigen Daten über Staatenlose und zur Bestimmung der Staatenlosigkeit auszutauschen; |
Überarbeitung der Dublin-III-Verordnung
33. |
stellt fest, dass die Funktionsweise der Dublin-III-Verordnung (14) viele Fragen aufgeworfen hat, die mit Fairness und Solidarität bei der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verantwortlichen Mitgliedstaats verbunden sind; ist der Ansicht, dass der besondere Migrationsdruck, der auf den an den EU-Außengrenzen gelegenen EU-Mitgliedstaaten lastet, durch das derzeitige System nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die anhaltenden Schwierigkeiten mit der Dublin-Logik akzeptieren müssen und die Europäische Union Optionen für Solidarität sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den betroffenen Migranten entwickeln muss; |
34. |
weist darauf hin, dass der Druck auf das — von der Dublin-Verordnung vorgesehene — System durch die steigende Zahl der in der EU ankommenden Flüchtlinge gezeigt hat, dass das System, so wie es umgesetzt wurde, die beiden vorrangigen Ziele, objektive und faire Kriterien für die Zuweisung von Zuständigkeiten festzulegen und schnell internationalen Schutz zu gewähren, im Wesentlichen verfehlt hat; bekräftigt seine Vorbehalte gegen das Kriterium, wonach gegenwärtig der Mitgliedstaat der ersten Einreise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und ist der Ansicht, dass dieses Kriterium überarbeitet werden sollte; |
35. |
weist ferner darauf hin, dass es gleichzeitig innerhalb der EU häufig zu Sekundärmigration kommt; sieht es als offensichtlich an, dass das Dublin-System seit seiner Einrichtung nicht dafür geschaffen war, Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verteilen, sondern hauptsächlich dem Zweck diente, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen schnell einem einzelnen Mitgliedstaat zuzuweisen; |
36. |
empfiehlt, dass die Kriterien, auf die sich die Umsiedlungsbeschlüsse stützen, unmittelbar in die Standards der Union für die Zuteilung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz aufgenommen werden sollten; betont, dass es bei der Überarbeitung der Dublin-Verordnung das Konzept der „Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen“ zu prüfen ist, da die Migranten und Flüchtlinge, die nicht in diese Kategorie fallen, weiterhin in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Erstankunft fallen; |
37. |
ist der Ansicht, dass die Europäische Union denjenigen Mitgliedstaaten, die die meisten Asylanträge erhalten, angemessene und geeignete finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen sollte; ist der Auffassung, dass der Sinn der Anwendung von Maßnahmen zur Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten darin besteht, die Qualität und das Funktionieren des GEAS zu verbessern; |
38. |
weist darauf hin, dass eine Möglichkeit für eine grundlegende Überarbeitung des Dublin-Systems die Einrichtung einer zentralen Sammlung der Anträge auf Ebene der Union — wobei jeder Asylbewerber als Person betrachtet würde, die Asyl in der gesamten Union und nicht in einem einzelnen Mitgliedstaat sucht — und die Schaffung eines zentralen Systems für die Zuteilung der Zuständigkeit für alle Personen, die Asyl in der EU suchen, wäre; schlägt vor, dass ein solches System bestimmte Schwellenwerte pro Mitgliedstaat vorsehen könnte, womit möglicherweise der Sekundärmigration entgegengewirkt werden könnte, da alle Mitgliedstaaten vollständig an dem zentralen System beteiligt wären und keine individuelle Verantwortung für die Zuteilung der Antragsteller an andere Mitgliedstaaten mehr trügen; ist der Ansicht, dass ein solches System auf der Grundlage vieler Hotspots der EU funktionieren könnte, von denen aus die Verteilung in der Union stattfinden sollte; hebt hervor, dass bei einem neuen System der Zuweisung von Zuständigkeiten die Schlüsselkonzepte Einheit der Familie und Kindeswohl berücksichtigt werden müssen; |
Gegenseitige Anerkennung
39. |
stellt fest, dass derzeit Mitgliedstaaten Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten nur anerkennen, wenn sie negativ sind; bekräftigt, dass die gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen ein logischer Schritt zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a AEUV wäre, in dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus gefordert wird; |
Richtlinie zum vorübergehenden Schutz
40. |
verweist darauf, dass die Kommission im Fall eines Massenzustroms auf eigene Initiative oder nach Prüfung eines Antrags eines Mitgliedstaats vorschlagen kann, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) zu aktivieren (15); stellt fest, dass dazu ein Beschluss des Rates erforderlich ist, der mit qualifizierter Mehrheit ergeht; stellt fest, dass die Richtlinie aktiviert werden sollte, wenn die Gefahr besteht, dass das Asylsystem der Union den Massenzustrom oder bevorstehenden Massenzustrom von Vertriebenen nicht zu bewältigen vermag; betont jedoch, dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz seit ihrer Annahme 2001 nie angewandt wurde; |
41. |
stellt fest, dass die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz auch die Möglichkeit der Evakuierung Vertriebener aus Drittstaaten vorsieht und dass diese Evakuierung die Nutzung humanitärer Korridore in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ermöglichen würde, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, den Vertriebenen erforderlichenfalls geeignete Hilfestellung zur Erlangung der erforderlichen Visa zu gewähren; |
42. |
ist der Ansicht, dass die Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten an den Außengrenzen bereits jetzt offensichtlich überlastet sind und dass die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz somit nach ihrer eigenen Logik bereits hätte aktiviert werden müssen; fordert bei der Überarbeitung dieser Richtlinie in jedem Fall eine klare Definition des Begriffs „Massenzustrom“; ist sich des Umstands bewusst, dass die Überarbeitung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz im Rahmen des Dublin-Systems erfolgen kann; |
Integration
43. |
stellt fest, dass die Teilhabe aller Akteure der Gesellschaft wesentlich ist, und schlägt daher vor, den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Integration zu intensivieren, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Integrationsmaßnahmen beachtet wird; betont, dass die Integrationsmaßnahmen für alle Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz eher Inklusion statt Isolation fördern sollte; stellt fest, dass die lokalen und regionalen Behörden, einschließlich der Kommunen, eine wesentliche Rolle beim Integrationsprozess spielen; |
44. |
betont, dass die Aufnahmemitgliedstaaten Flüchtlingen Unterstützung und Möglichkeiten bieten müssen, sich zu integrieren und ein neues Leben in ihrer neuen Gesellschaft aufzubauen; stellt fest, dass dazu unbedingt Unterkunft, Alphabetisierungs- und Sprachkurse, interkultureller Dialog, allgemeine und berufliche Bildung und auch effektiver Zugang zu den demokratischen Strukturen in der Gesellschaft gehören, wie dies in der Anerkennungsrichtlinie (16) vorgesehen ist; stellt fest, dass Flüchtlinge, wie Unionsbürger auch, Rechte und Pflichten in den Aufnahmemitgliedstaaten haben; betont daher, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist und dass die Achtung der Werte, auf denen die EU beruht, wie die Achtung der Grundrechte der Flüchtlinge, integraler Bestandteil des Integrationsprozesses, sein muss; |
45. |
erinnert daran, dass gemäß Artikel 15 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei dieser Zugang wirksam und im Einklang mit dem Zeitrahmen von Artikel 15 Absatz 1 sein muss; ist sich des Umstands bewusst, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 aus beschäftigungspolitischen Gründen Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel Vorrang einräumen können; |
46. |
ist der Ansicht, dass Personen, denen in der Union internationaler Schutz gewährt wird und eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen internationaler Schutz gewährt wurde, angeboten wird, die Möglichkeit haben sollten, dieses Angebot anzunehmen; |
47. |
bekräftigt, dass die bessere Anerkennung ausländischer Qualifikationen ein praktischer Weg ist, damit sich diese Drittstaatsangehörigen, die sich bereits in der Union aufhalten, besser integrieren können, und fordert die Kommission auf, geeignete Vorschläge in dieser Hinsicht vorzulegen; |
48. |
fordert private und lokale Integrationsprogramme für die Personen, die für eine Neuansiedlung akzeptiert wurden, in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und lokalen Behörden und unter Beachtung bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten und lokalen Behörden; |
Einheit der Familie
49. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass Familien zusammenbleiben, weil dies langfristig die Integrationsaussichten fördert, da der Aufbau eines neuen Lebens und nicht die Sorge um Familienmitglieder, die sich noch nicht in Sicherheit befinden, im Mittelpunkt steht; |
50. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten rechtliche und praktische Hindernisse überwinden sollten, um zügigere Entscheidungen zu Familienzusammenführungen zu treffen; |
51. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten bis zur grundlegenden Überarbeitung der Dublin-Verordnung stärker die Ermessensklauseln nutzen sollten, um den Grundsatz der Einheit der Familie zu achten; |
Kinder
52. |
betont die schutzbedürftige Position von in der EU ankommenden Kindern und bekräftigt das Recht eines jeden Kindes, vor allem als Kind behandelt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die spezifischen Bestimmungen des GEAS betreffend unbegleitete Minderjährige, einschließlich betreffend den Zugang zu Rechtsbeihilfe, Vormundschaft, Anspruch auf Gesundheitsdienste, Unterkunft und Bildung sowie das Recht, in einer für sie verständlichen Sprache angesprochen und von ordnungsgemäß geschulten Staatsbediensteten interviewt zu werden, in vollem Umfang anzuwenden; bekräftigt, dass Mitgliedstaaten Kinder nicht deshalb in Haft nehmen sollten, weil sie Migranten sind; |
53. |
erinnert daran, dass Unterstützung, Information und Schutz auf unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder zu deren Wohl ausgeweitet werden sollte und dass von unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern eingereichte Anträge auf Familienzusammenführung vorrangig behandelt werden sollten; |
54. |
stellt fest, dass eine effektive Vormundschaft und ein kindgerechtes Schutzsystem zur Vorbeugung von Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern, denen elterliche Fürsorge fehlt, von entscheidender Bedeutung sind; weist auf die Bedeutung der Festlegung von EU-Leitlinien für ein Vormundschaftssystem hin, die darauf abzielen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz zu bieten und sicherzustellen, dass ausländische und inländische Kinder gleich behandelt werden; |
55. |
vertritt den Standpunkt, dass die Altersprüfung auf eine multidisziplinäre und sichere Art und Weise mit den schonendsten Methoden sowie unter Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde des Kindes, insbesondere im Hinblick auf Mädchen, durchgeführt werden und von unabhängigen, qualifizierten Fachkräften und Experten vorgenommen werden sollte; |
56. |
fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, aufgeschlüsselte Daten über die Situation von Kindern unter Flüchtlingen und Migranten zu sammeln, um die Systeme besser für die Integration von Kindern unter Flüchtlingen und Migranten zu rüsten; |
Rückführung
57. |
ist sich des Umstands bewusst, dass die sichere Rückführung von Menschen, die nach einer individuellen Prüfung ihres Asylantrags keinen Anspruch auf Schutz in der EU haben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Umsetzung des GEAS erfolgen muss; |
58. |
erkennt an, dass die Wirksamkeit des Rückführungssystems der Union angesichts der Tatsache, dass 36 % der Drittstaatsangehörigen, die im Jahr 2014 angewiesen wurden, die EU zu verlassen, tatsächlich zurückkehrten, verbessert werden muss; |
59. |
vertritt den Standpunkt, dass es im Hinblick darauf, die Effizienz der Rückübernahmen zu erhöhen und die Kohärenz der Rückführungen auf europäischer Ebene zu gewährleisten, notwendig sein wird, neue Rückübernahmeabkommen der EU abzuschließen, die Vorrang vor bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern haben sollten; |
60. |
ist der Ansicht, dass die Rückführung von Migranten nur sicher, unter Einhaltung der Grund- und Verfahrensrechte der betreffenden Migranten und in für sie sichere Länder durchgeführt werden darf; bekräftigt, dass eine freiwillige Rückkehr Vorrang vor einer erzwungenen Rückkehr haben sollte; |
61. |
ist der Ansicht, dass Mitgliedstaaten, die Migranten „zurückweisen“, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen, gegen das Recht der EU und das Völkerrecht verstoßen, und schlägt vor, dass die Kommission geeignete Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten ergreift, die dies versuchen; |
Liste sicherer Herkunftsstaaten
62. |
erkennt den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten an, mit der die Asylverfahrensrichtlinie geändert werden soll (17); stellt fest, dass eine solche EU-Liste — wenn sie für die Mitgliedstaaten verpflichtend wäre — grundsätzlich ein wichtiges Instrument für die Erleichterung des Asylverfahrens einschließlich der Rückführung sein könnte; |
63. |
bedauert die derzeitige Lage, in der die Mitgliedstaaten unterschiedliche Listen verwenden, die unterschiedliche sichere Länder enthalten, was eine einheitliche Anwendung behindert und die Sekundärmigration fördert; |
64. |
betont, dass eine Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht von dem Grundsatz ablenken sollte, dass jeder Mensch das Recht auf eine angemessene individuelle Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz hat; |
Vertragsverletzungsverfahren
65. |
stellt fest, dass die Kommission im September 2015 verpflichtet war, zusätzlich zu den bereits 34 anhängigen Verfahren 40 Vertragsverletzungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der Umsetzung des GEAS gegen 19 Mitgliedstaaten anzunehmen; bekräftigt, dass das Parlament umfassend über die Verfahren unterrichtet werden sollte, die die Kommission gegen Mitgliedstaaten einleitet, die Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich nicht oder noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben; |
66. |
betont erneut, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten, wenn sich einmal auf Rechtsvorschriften der Union geeinigt wurde und diese angenommen wurden, ihren Teil der Vereinbarung erfüllen und diese Rechtsvorschriften umsetzen; |
67. |
stellt ferner fest, dass es unmöglich ist, die Vorteile und Nachteile bestimmter Elemente des GEAS zu bewerten, da viele Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt haben; |
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
68. |
empfiehlt, das EASO langfristig zu einer Hauptkoordinationsstelle des GEAS aufzubauen, um eine gemeinsame Anwendung der Regeln dieses Systems sicherzustellen; bekräftigt, dass sich das EASO von einer Ansammlung von Experten aus den Mitgliedstaaten in eine vollwertige Agentur der EU entwickeln muss, die den Mitgliedstaaten und an den Außengrenzen operative Unterstützung leistet, wenn das GEAS wirklich europäisch wird; betont, dass es in diesem Zusammenhang kurz-, mittel- und langfristig mit den notwendigen Mitteln und dem notwendigen Personal ausgestattet werden muss; |
69. |
stellt fest, dass im EASO-Haushalt für 2015 nur 30 000 EUR für Umsiedlung, Neuansiedlung und die Außendimension vorgesehen waren; bekräftigt, dass dieser sehr schmale Haushalt vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse im Mittelmeerraum und der zahlreichen Verweise auf das EASO in den Umsiedlungsbeschlüssen nicht ernst genommen werden kann; verweist darauf, dass kurz-, mittel- und langfristig bedeutende Erhöhungen des EASO-Haushalts, seiner Personalressourcen und der Beträge, die es für Umsiedlung und Neuansiedlung bereitstellt, notwendig sind; |
Frontex und die vorgeschlagene neue europäische Grenz- und Küstenwache
70. |
nimmt die jüngst von Frontex wahrgenommene Rolle zur Kenntnis, in Seenot befindlichen Schiffen oder Personen Hilfe zu leisten, und erkennt ihren durch die gemeinsamen Operationen Triton und Poseidon geleisteten Beitrag an der Rettung vieler Menschenleben im Mittelmeer an; |
71. |
ist sich des Umstands bewusst, dass die jüngst vorgeschlagene europäische Grenz- und Küstenwache Frontex ersetzen und einen integrierten europäischen Grenzschutz an den Außengrenzen sicherstellen soll, um die Migration wirksam zu steuern und ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, wobei die Personenfreizügigkeit in der Union beibehalten wird; stellt im Einklang mit den Verträgen und ihren Protokollen fest, dass Mitgliedstaaten, die Unterzeichner des Schengener Abkommens sind, jedoch noch nicht zum Schengen-Raum ohne interne Grenzkontrollen gehören, an allen Maßnahmen nach dem neuen Vorschlag teilnehmen oder davon profitieren können; |
72. |
sieht Verhandlungen über den Vorschlag in den Reihen der und zwischen den Mitgesetzgebern im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 294 AEUV erwartungsvoll entgegen; |
Schengen und das Management und die Sicherheit der Außengrenzen
73. |
erinnert daran, dass die Union seit der Schaffung des Schengen-Raums ein Raum ohne Binnengrenzen ist, dass die Schengen-Mitgliedstaaten ein schrittweises gemeinsames Vorgehen in Bezug auf die Schengen-Außengrenzen entwickelt haben und dass einem solchen System immer die Logik innegewohnt hat, dass die Abschaffung interner Grenzkontrollen mit ausgleichenden Maßnahmen zur Stärkung der Außengrenzen des Schengen-Raums und mit einem Informationsaustausch mithilfe des Schengener Informationssystems (SIS) Hand in Hand gehen muss; |
74. |
stellt fest, dass die Integrität des Schengen-Raums und die Abschaffung interner Grenzkontrollen von einem wirksamen Grenzmanagement an den Außengrenzen mit hohen gemeinsamen Standards, die von allen Mitgliedstaaten an den Außengrenzen angewendet werden, und von einem wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten abhängt; |
75. |
akzeptiert, dass die Union den Schutz der Außengrenzen stärken und das GEAS weiterentwickeln muss und dass Maßnahmen zu ergreifen sind, damit der Schengen-Raum besser für die neuen Herausforderungen, denen Europa gegenübersteht, gewappnet ist und die grundlegenden Prinzipien der Sicherheit und der Personenfreizügigkeit gewahrt bleiben; |
76. |
verweist darauf, dass die Einreise in den Schengen-Raum gemäß dem Schengener Grenzkodex im Allgemeinen an der Außengrenze kontrolliert wird und dass darüber hinaus die Bürger vieler Drittstaaten ein Visum benötigen, um in den Schengen-Raum einzureisen; |
77. |
bekräftigt die Forderung des UNHCR, dass die Achtung der Grundrechte und internationaler Verpflichtungen nur gewährleistet werden kann, wenn operative Verfahren und Pläne diese Verpflichtungen in praktischen, klaren Anleitungen für das Grenzpersonal an den Land-, See- und Luftgrenzen widerspiegeln; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zivilschutzmechanismus der Union weiter zu stärken, um auf Ereignisse mit weitreichenden Folgen zu reagieren, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen; |
78. |
betont erneut, dass es insbesondere bei Rechtsvorschriften im Bereich Asyl und Migration für die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Binnen- und Außengrenzen wesentlich ist, dass die auf der Ebene der Union vereinbarten Maßnahmen von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden; betont, dass nach erhöhtem Druck eine bessere Umsetzung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen wesentlich ist und dadurch die hervorgerufenen Sicherheitsbedenken von Bürgern in gewisser Weise gelindert werden können; |
79. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 15. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine gezielte Überarbeitung des Schengener Grenzkodex vorgelegt hat, in dem sie vorschlägt, dass alle Unionsbürger (nicht nur Drittstaatsangehörige) systematischen Kontrollen auf Grundlage der einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen des Schengen-Raums unterworfen werden; |
80. |
betrachtet den Schengen-Raum als eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration; stellt fest, dass der Konflikt in Syrien und Konflikte anderswo in der Region zu nie dagewesenen Zahlen von Flüchtlingen und Migranten, die in der EU ankommen, geführt hat, was wiederum Mängel an Teilen der Außengrenzen der Union offengelegt hat; ist besorgt, dass in Reaktion darauf manche Mitgliedstaaten die Notwendigkeit fühlten, ihre internen Grenzen zu schließen oder vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen, so dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums in Frage gestellt wird; |
Hotspots
81. |
verweist darauf, dass gemäß dem „Hotspot-Ansatz“, der von der Kommission in der Europäischen Migrationsagenda dargelegt wird, die Grenzschutzagentur, EASO, Europol und Eurojust die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen Mandate operativ unterstützen sollen; |
82. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Agenturen der Union die notwendigen Ressourcen benötigen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können; dringt darauf, dass die EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten das Parlament umfassend über ihre Arbeit an den Hotspots informieren; |
83. |
stellt fest, dass beide Umsiedlungsbeschlüsse eine operative Unterstützung für Italien und Griechenland an den Hotspots bei der Überprüfung der Migranten bei der Erstankunft, der Registrierung ihres Antrags auf internationalen Schutz, der Unterrichtung der Antragsteller über die Umsiedlung, der Organisation von Rückführungsaktionen für diejenigen, die nicht um internationalen Schutz nachsuchen oder aus anderen Gründen nicht berechtigt sind zu bleiben oder deren Antrag nicht bewilligt wurde, sowie der Erleichterung aller Stufen des Umsiedlungsverfahrens selbst vorsehen; |
84. |
fordert, dass die Hotspots so schnell wie möglich eingerichtet werden, um diesen Mitgliedstaaten konkrete operative Unterstützung zu bieten; fordert die Zuweisung technischer und finanzieller Ressourcen und Unterstützung an die Ankunftsmitgliedstaaten wie Italien und Griechenland für eine rasche und effiziente Registrierung und Verweisung aller in der Union ankommenden Migranten an die zuständigen Behörden unter vollständiger Wahrung der Grundrechte der Migranten; ist der Ansicht, dass rasche und effiziente Unterstützung der Union für die Mitgliedstaaten und die Akzeptanz dieser Unterstützung wichtig für gegenseitiges Vertrauen ist; |
85. |
weist darauf hin, dass eines der Hauptziele solcher Hotspots darin besteht, der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, den Bedürftigen rasch Schutz und humanitäre Hilfe zu bieten; betont, dass große Sorgfalt vonnöten ist, um sicherzustellen, dass bei der Kategorisierung der Migranten an diesen Hotspots die Rechte aller Migranten uneingeschränkt gewahrt werden; stellt jedoch fest, dass die ordnungsgemäße Identifizierung der Personen, die am Ort ihrer ersten Ankunft in der EU internationalen Schutz beantragen, dazu beitragen dürfte, das Funktionieren eines reformierten GEAS zu erleichtern; |
Strafrecht im Zusammenhang mit Migration
86. |
stellt fest, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten ausführt, dass sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, erwägt; |
87. |
ist der Ansicht, dass eine solche Überarbeitung unerlässlich ist und dabei die Einführung eines Systems erwogen werden sollte, das es den Opfern von Menschenhandel und kriminellem Schleusertum ermöglicht, sich zu melden und zur effektiven Strafverfolgung von Menschenhändlern und Schleusern ohne Angst, selbst verfolgt zu werden, beizutragen; |
88. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt erwägt; ist der Ansicht, dass diejenigen, die für Bedürftige verschiedene Arten von humanitärer Hilfe leisten, nicht strafrechtlich verfolgt werden sollten und dass dieser Grundsatz im EU-Recht berücksichtigt werden sollte; |
89. |
betont, dass ein anderer wichtiger Schritt bei der Aufdeckung von kriminellen Schleuser- und Menschenhändlernetzen die Priorisierung von Finanzermittlungen darstellt, da die Verfolgung und Beschlagnahme der Gewinne dieser kriminellen Netzwerke wesentlich ist, um sie zu schwächen und schließlich aufzudecken; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten die 4. Geldwäscherichtlinie rasch und wirksam umsetzen; |
90. |
verweist darauf, dass es für die Gewährleistung effizienter strafrechtlicher Untersuchungen wichtig ist, die Fachleute zu schulen, damit die Beteiligten das Phänomen, das sie bekämpfen sollen, vollständig verstehen und wissen, wie sie es zu einem frühen Zeitpunkt erkennen; |
Zusammenarbeit mit Drittstaaten
91. |
weist darauf hin, dass die Säule Asyl und internationaler Schutz im Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) unter größerer Beteiligung von Drittstaaten weiterentwickelt werden sollte; stellt fest, dass sich die derzeitigen Aktionen in diesem Bereich im Rahmen der regionalen Schutzprogramme und der Regionalentwicklungs- und Schutzprogramme auf den Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung krimineller Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke in Drittstaaten, die Herkunfts- und Transitländer sind, konzentrieren; stellt gleichzeitig fest, dass das Element der Neuansiedlung in diesen Programmen weiterhin eine geringe Rolle spielt; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen für den Ausbau der Kapazitäten und für Neuansiedlungen intensiviert und gemeinsam mit Drittstaaten, die viele Flüchtlinge aufgenommen haben, durchgeführt werden sollten; |
92. |
erkennt an, dass der GAMM das grundlegende Instrument ist, das die Ziele der externen politischen Maßnahmen in Bezug auf Migration, Asyl und Grenzen definiert; nimmt zur Kenntnis, dass es in diesem Rahmen verschiedene Instrumente gibt, einschließlich regionaler Dialoge, bilateraler Dialoge, Mobilitätspartnerschaften, Gemeinsamer Agenden zu Migration und Mobilität, Rückübernahmeabkommen, Abkommen über Visaerleichterungen, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, regionaler Schutzprogramme sowie regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme; |
93. |
vertritt die Auffassung, dass sich die externe Dimension auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Bekämpfung der Ursachen und der irregulären Ströme nach Europa und beim Vorgehen gegen diese Ströme konzentrieren sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts-, Transit- und Zielländern weiterhin im Mittelpunkt stehen sollten, etwa der Dialog EU-Afrika zum Thema Migration und Mobilität und die Prozesse von Khartum und Rabat sowie Budapest und Prag; |
94. |
weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Auswahl ihrer Unterstützung für Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten selektiv vorgehen und berücksichtigen müssen, ob diese Behörden die Menschenrechte von Migranten bereits verletzt haben; |
95. |
empfiehlt, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Asylsysteme und die Flüchtlingshilfe dieser Länder untersucht werden müssen und geprüft werden muss, ob die Länder imstande und bereit sind, gegen Menschenhandel und kriminelles Schleusertum in und durch ihre Länder vorzugehen; |
96. |
fordert die EU auf, Drittstaaten beim Aufbau ihrer Asylsysteme und Integrationsstrategien zu helfen, um Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die internationalen Schutz benötigen, die Möglichkeit zu bieten, dort Schutz zu suchen; ist der Ansicht, dass die EU bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten einem Ansatz folgen muss, der für alle Seiten — d. h. für die EU, für den betreffenden Drittstaat und für die Flüchtlinge und Migranten in diesem Drittstaat — vorteilhaft ist; |
97. |
weist darauf hin, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration und Asyl intensiviert hat, um in angemessener Weise auf die derzeitige Flüchtlingskrise zu reagieren, und neue Initiativen der Zusammenarbeit wie den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei in die Wege geleitet hat; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan erfüllen — einschließlich der Bekämpfung der Ursachen für den Massenzustrom von Syrern, der Verstärkung der Zusammenarbeit für die Unterstützung der Syrer, die unter vorübergehendem Schutz stehen, und ihrer Aufnahmegemeinschaften in der Türkei — und dass die Türkei ihren Verpflichtungen zur Verhinderung irregulärer Migrationsströme aus ihrem Hoheitsgebiet in die EU nachkommt; |
Sensibilisierungskampagnen
98. |
weist darauf hin, dass viele geschleuste Personen sich der Gefahren, denen sie sich auf einer potenziell gefährlichen Reise nach Europa aussetzen, bewusst sind, sich aber dennoch für die Reise entscheiden, da sie diese Risiken geringer einschätzen als die, denen sie sich ohne Migration ausgesetzt sehen; |
99. |
begrüßt, dass der Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten den Start neuer Sensibilisierungskampagnen mit der Bewertung bereits vorhandener verknüpft; empfiehlt, dass im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen darüber informiert werden sollte, nach welchen Kriterien der Flüchtlingsstatus in der EU festgestellt wird, da damit einige Migranten — die sich auf eine gefährliche Reise machen, nur um wieder zurückgeschickt zu werden, wenn ihnen kein Schutz gewährt wird — davon abgehalten werden könnten, diese Reise anzutreten; |
Bekämpfung der Ursachen
100. |
bekräftigt, dass die EU eine langfristige Strategie annehmen muss, um den „Antriebsfaktoren“ in Drittstaaten (Konflikte, Verfolgung, ethnische Säuberungen, allgemeine Gewalt oder andere Faktoren wie extreme Armut, Klimawandel oder Naturkatastrophen) entgegenzuwirken, durch die Menschen in die Hände von kriminellen Schleusernetzwerken getrieben werden, da sie dies als einzige Chance sehen, die Europäische Union zu erreichen; |
101. |
verweist darauf, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten die EU auch aufgefordert hat, reguläre Migrationskanäle zu öffnen, damit Migranten formale Einreise- und Ausreisesysteme nutzen können, anstatt sich an kriminelle Schleusernetzwerke zu wenden; |
102. |
betont, dass der jüngste Anstieg der Zahl der in der Union ankommenden Flüchtlinge zeigt, dass vorbeugende Maßnahmen allein nicht ausreichen, um das derzeitige Migrationsphänomen zu bewältigen; |
103. |
vertritt die Auffassung, dass langfristig größere Anstrengungen zur Lösung der geopolitischen Probleme notwendig sind, die die eigentlichen Ursachen der Migration betreffen, da Krieg, Armut, Korruption, Hunger und Chancenlosigkeit die Menschen weiterhin in die Flucht nach Europa treiben werden, solange die Union nicht bereit ist, beim Wiederaufbau dieser Länder zu helfen; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten folglich Mittel aufbringen müssen, um den Kapazitätsaufbau in Drittländern zu unterstützen, etwa durch die Erleichterung von Investitionen und Bildung, durch die Stärkung und Durchsetzung der Asylsysteme, durch Hilfen für eine bessere Grenzverwaltung und die Stärkung der dortigen Rechts- und Justizsysteme; |
Finanzierung für Drittländer
104. |
stellt fest, dass das wichtigste Instrument der Finanzierung für Drittländer das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist, das den einzigen globalen thematischen Finanzierungsschwerpunkt für Migration im Rahmen des Programms für Globale Öffentliche Güter und Herausforderungen der EU umfasst und von der Generaldirektion (GD) Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) verwaltet wird; stellt ferner fest, dass — wie im Falle der den Mitgliedstaaten direkt zugewiesenen Mittel — zudem andere Generaldirektionen der Kommission und EU-Institutionen an der Verwaltung des DCI beteiligt sind, so dass die EU-Hilfe für die Nachbarländer der EU von der GD Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen durch das Instrument für Heranführungshilfe finanziert, humanitäre Hilfe durch die GD für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) bereitgestellt und das Instrument für Stabilität und Frieden durch den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verwaltet wird; verweist darauf, dass sich beide von der GD Inneres und Migration (HOME) verwalteten Fonds — der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) — auch auf eine externe Dimension erstrecken und somit ein neuer Interessenträger im Bereich der externen Finanzierung entsteht; |
105. |
begrüßt die kürzlich erfolgte Einrichtung des Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika und die Zusage in Höhe von 1,8 Mrd. EUR für den Fonds, mit dem ein zusätzliches Element bei der Finanzausstattung entstanden ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiter Beiträge für den Fonds zu leisten; |
106. |
empfiehlt, dass entsprechend dem GAMM die vier thematischen Säulen der legalen Migration und Mobilität, der irregulären Migration und des Menschenhandels, des internationalen Schutzes und der Auswirkung von Migration auf die Entwicklung in der EU-Außenpolitik und bei der Förderung gleich gewichtet werden sollten; |
Transparenz der Finanzierung
107. |
stellt fest, dass die Migrationspolitik der EU über unterschiedliche politische Instrumente umgesetzt wird, die jeweils eigene, nicht notwendigerweise miteinander verbundene Ziele verfolgen, und die Mittelkoordinierung zwischen den vielen beteiligten Akteuren unzulänglich ist; weist darauf hin, dass die Fragmentierung der Haushaltslinien und Verantwortlichkeiten eine Managementstruktur entstehen lässt, die einen umfassenden Überblick über die Zuweisung und tatsächliche Verwendung der unterschiedlichen verfügbaren Mittel erschweren könnte; weist ferner darauf hin, dass es aufgrund dieser Fragmentierung schwieriger wird, die Gesamtausgaben für Migrationspolitik in der Europäischen Union zu bestimmen; |
108. |
ist der Ansicht, dass ein umfassender Überblick über die migrationsbezogene interne und externe Förderung der EU erforderlich ist, da das Fehlen eines solchen Überblicks ein klares Hindernis für Transparenz und solide Politikgestaltung ist; stellt fest, dass dies mithilfe einer Website erreicht werden könnte, die eine Datenbank mit allen EU-finanzierten Projekten im Zusammenhang mit Migrationspolitik enthält; betont, dass auch bei den Haushaltslinien Transparenz notwendig ist, damit eine angemessene Finanzausstattung zur Verwirklichung aller Ziele der Migrationspolitik der EU sichergestellt werden kann; |
109. |
erinnert daran, dass die positiven Auswirkungen der Migrationsfonds der EU abhängig von Prozessen auf einzelstaatlicher und EU-Ebene sind, mit denen Transparenz, eine wirksame Überwachung und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass darüber nachgedacht werden sollte, wie sich die Überwachung und Bewertung als laufende Prozesse und nicht nur als Ex-Post-Kontrollen etablieren lassen; ist ferner der Ansicht, dass die Rolle des Rechnungshofes in diesem Zusammenhang gestärkt werden sollte; stellt fest, dass vergleichbare qualitative und quantitative Indikatoren festgelegt werden sollten, um die Wirkungen der EU-Fonds zu messen und beurteilen zu können, ob diese Fonds ihre Ziele erreicht haben; |
Zusätzliche Mittel für die Migration
110. |
begrüßt, dass im Haushalt der Union für 2016 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, damit mit der Bewältigung des derzeitigen Migrationsphänomens begonnen werden kann; verweist darauf, dass es sich bei den neuen Finanzmitteln um vorgetragene Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 handelt, d. h., dass die EU heute ausgibt, was morgen ausgegeben werden sollte; |
111. |
stimmt der Auffassung zu, dass die jüngst vorgelegten Haushaltsvorschläge und die im Haushalt der Union für 2016 vorgesehenen zusätzlichen Finanzmittel einschließlich der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu begrüßen sind, wobei die mittel- und langfristige Finanzierung weiterhin problematisch ist; ist besorgt darüber, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die Haushaltslinien im Rahmen des AMIF für 2016 nicht mit einem Vorschlag für die Anpassung der im Rahmen dieses Fonds im Zeitraum 2014–2020 verfügbaren Gesamtmittel einhergeht; vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung im Rahmen des AMIF ohne eine solche Anpassung lange vor dem Jahr 2020 auslaufen wird; |
112. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich aus Mitteln, die nicht unmittelbar mit der Migrationspolitik zusammenhängen, aber für Maßnahmen auf diesem Gebiet (etwa Integrationsmaßnahmen) eingesetzt werden können, ergebenden Möglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen, darunter Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Hilfsfonds für am stärksten benachteiligte Personen, dem Programm Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Programm Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft; |
113. |
empfiehlt, im Rahmen der für Ende 2016 geplanten Prüfung des MFR umfangreiche zusätzliche Mittel unter Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ bereitzustellen, so dass eine den Migrationstrends und dem sich daraus ergebenden Finanzbedarf für die Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik der EU und der Mitgliedstaaten angemessene Förderung zur Verfügung gestellt wird; |
Einbeziehung der Zivilgesellschaft
114. |
weist darauf hin, dass die Sicherstellung operativer Finanzierungen eine zentrale Aufgabe nichtstaatlicher Organisationen ist, da die Förderung überwiegend projektbezogen ausgelegt ist; bekräftigt, dass Freiwilligeninitiativen und zivilgesellschaftliche Initiativen zur Hilfe von Migranten gefördert und dort, wo es angemessen ist, von der Kommission und den Mitgliedstaaten finanziert werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Projekte zivilgesellschaftlicher Organisationen, die in den Bereichen Migration, Integration und Asyl tätig sind, zu fördern, sofern dies angemessen und möglich ist; |
115. |
bekräftigt, dass die zivilgesellschaftliche Beteiligung an der Entwicklung von Maßnahmen der Union und nationalen Programmen im Einklang mit dem im AMIF verankerten Partnerschaftsprinzip sichergestellt werden muss; schlägt vor, dass auf EU-Ebene eine regelmäßige Konsultation zwischen der Kommission und im Bereich Asyl, Migration und Integration tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen erwogen werden sollte; |
Demografische Entwicklungen
116. |
stellt fest, dass einer — vor den verstärkten Migrationsströmen in die EU im Jahr 2015 verfassten — Studie der OECD und der Kommission von 2014 zufolge die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15–64) in der EU zwischen 2013 und 2020 um 7,5 Millionen sinken wird und der Rückgang noch stärker ausfallen würde, wenn die Nettomigration in diesen Prognosen unberücksichtigt bliebe, da die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in diesem Fall um 11,7 Millionen zurückgehen würde; |
117. |
weist darauf hin, dass im November 2015 die durchschnittliche Jugenderwerbslosigkeit in den Mitgliedstaaten dennoch bei 20 % lag; |
118. |
stellt ferner fest, dass nach jüngsten Eurostat-Prognosen das Verhältnis der Über-65-Jährigen zur Altersgruppe der 15-64-Jährigen zwischen Anfang 2013 und 2050 von 27,5 % auf fast 50 % steigen wird; stellt fest, dass sich damit das derzeitige Verhältnis von vier Personen im erwerbsfähigen Alter pro Person von mindestens 65 Jahren auf zwei Personen im erwerbsfähigen Alter pro Person von mindestens 65 Jahren ändern würde; |
Legale Arbeitsmigration
119. |
stellt fest, dass die Rechtsgrundlage für die Verwaltung der legalen Migration auf Unionsebene in Artikel 79 AEUV enthalten ist; |
120. |
ist sich des Umstands bewusst, dass Artikel 79 Absatz 5 den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, Quoten für die Zulassung von Arbeit suchenden Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen; |
121. |
verweist darauf, dass die Strategie Europa 2020 die Notwendigkeit einer umfassenden Arbeitsmigrationspolitik und einer besseren Integration der Migranten festgestellt hat, wenn die Unionsziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erreicht werden sollen; |
122. |
stellt fest, dass der derzeit geltende Rechtsrahmen der EU über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Union recht fragmentiert ist, da er auf bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgerichtet ist und nicht auf die Regulierung der Arbeitsmigration im Allgemeinen; |
123. |
ist der Ansicht, dass die Union langfristig allgemeinere Vorschriften über Einreise und Aufenthalt für in der Union Arbeit suchende Drittstaatsangehörige festlegen muss, um die festgestellten Lücken im Arbeitsmarkt der Union zu schließen; |
Notwendigkeit einer besseren Datenlage
124. |
fordert einen umfassenden Überblick über den Arbeitsmarkt in der Union als notwendige Voraussetzung für die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; stellt fest, dass die Entwicklung neuer Instrumente für die bessere Ermittlung und Prognose des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt in der Union notwendig ist; schlägt vor, dass die in diesem Zusammenhang bestehenden Instrumente — etwa des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) oder der OECD — verbessert oder sogar mit internationalen Statistiken über das Arbeitskräftepotenzial aus Drittstaaten zusammengelegt werden, damit sie ein genaueres Bild der Lage vermitteln; |
125. |
ist der Ansicht, dass bessere Daten und verbesserte Instrumente zur Analyse dieser Daten politischen Entscheidungsträgern auf jeden Fall helfen würden, die künftige Migrationspolitik festzulegen, und dass die Union und die Mitgliedstaaten Lücken in ihren Arbeitsmärkten ermitteln sollten, damit Arbeitsplätze vermittelt werden können, die sonst unbesetzt bleiben würden; |
Ausbeutung der Arbeitskraft
126. |
stellt fest, dass die Ausbeutung von Arbeitskraft infolge von Menschenhandel, Schleusertum oder auch ohne diese Straftaten stattfinden kann und somit diejenigen, die irreguläre Migranten in solchen Mitgliedstaaten ausbeuten, in denen dies an sich nicht strafbar ist, straffrei ausgehen; |
127. |
bedauert, dass das Risiko eines Arbeitgebers, der irreguläre Migranten ausbeutet, entdeckt und/oder strafrechtlich verfolgt zu werden, gering ist und dies ein entscheidender Faktor bei der Ausbeutung von Arbeitskraft ist, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Sektoren (Landwirtschaft, Baugewerbe, Hotels und Gaststätten, Hausangestellte und Pflegedienste); empfiehlt zur Bekämpfung dieser Straffreiheit, dass erstens sichergestellt wird, dass alle Fälle von schwerer Ausbeutung von Arbeitskraft strafrechtlich verfolgt und angemessen nach dem nationalen Recht bestraft werden, und dass zweitens die Arbeitsinspektionen in den gefährdeten Sektoren verstärkt werden; |
128. |
stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten derzeit die Ausbeutung von Arbeitskraft nur dann strafrechtlich verfolgen, wenn sie in Form von Menschenhandel stattfindet, was eine große Lücke für alle Fälle lässt, in denen die Ausbeuter von Arbeitskraft nicht an Menschenhandel beteiligt waren oder ihre Beteiligung nicht nachgewiesen werden kann; |
129. |
bekräftigt, dass zur Erleichterung der von der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber) vorgesehenen Beschwerden besondere Verfahren vollständig umgesetzt und in der Praxis korrekt angewendet werden sollten; ist der Auffassung, dass die Opfer von Menschenhandel und in die EU geschleuste Personen, die bei der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhändlern und/oder Schleusern mithelfen und diese erleichtern, besonders geschützt werden müssen; schlägt außerdem vor, das — in der EU-Strategie von 2014 zur Bekämpfung von Menschenhandel erläuterte — Konzept zu unterstützen, eine europäische Unternehmenskoalition gegen Menschenhandel zu bilden, deren Hauptzweck es ist, Lieferketten zu entwickeln, die nicht in Menschenhandel verwickelt sind; |
130. |
ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Beseitigung der Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten letztendlich dem dualen Ansatz folgen müssen, die Ausbeuter effektiv strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig die Opfer zu schützen; |
Überarbeitung der „Blauen Karte“
131. |
erinnert daran, dass die Kommission in der Migrationsagenda ihre Absicht angekündigt hat, die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Richtlinie über die „Blaue Karte“) zu überarbeiten und dabei insbesondere die Fragen des Anwendungsbereichs (mögliche Einbeziehung von Unternehmern, die bereit sind, in Europa zu investieren) und der Verbesserung der Regeln über die Mobilität innerhalb der EU zu überprüfen; |
132. |
bekräftigt, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung der derzeit geltenden Richtlinie über die „Blaue Karte“ ihre Schwachstellen hervorhebt, einschließlich des sehr beschränkten Harmonisierungsgrads aufgrund des weiten Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung eingeräumt wird, darunter insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten, parallele einzelstaatliche Systeme beizubehalten; |
133. |
ist ferner der Ansicht, dass sich die Richtlinie natürlich nicht nur auf die hochqualifizierten Arbeitskräfte beziehen sollte, sondern auch die Stellen, für die gute Qualifikationen erforderlich sind und ein nachgewiesener Arbeitskräftemangel herrscht, zum Gegenstand haben sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die „Blaue Karte“ ehrgeizig und gezielt vorgegangen werden sollte und dabei die Unstimmigkeiten der derzeit geltenden Richtlinie beseitigt werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit den parallel existierenden einzelstaatlichen Systemen; empfiehlt, im Rahmen der Überarbeitung jene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich einzubeziehen, die dazu beitragen könnten, dass die festgestellten Lücken in den Arbeitsmärkten der EU geschlossen werden; |
o
o o
134. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem EASO, Frontex, Europol, Eurojust, der Grundrechteagentur, eu-LISA, dem Europarat, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 165.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.
(5) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/09/28-eunavfor/.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
(7) Frontex-Nachrichten, http://frontex.europa.eu/news/number-of-migrants-arriving-in-greece-dropped-by-half-in-november-cITv3V.
(8) IOM und UNICEF, Informationsblatt: Migration of Children to Europe (Migration von Kindern nach Europa), http://www.iom.int/sites/default/files/press_release/file/IOM-UNICEF-Data-Brief-Refugee-and-Migrant-Crisis-in-Europe-30.11.15.pdf.
(9) EASO-Newsletter, November-Dezember 2015, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-Newsletter-NOV-DEC_-20151.pdf.
(10) Die EU+ besteht aus der EU-28 plus Norwegen und der Schweiz.
(11) UNHCR — Greece data snapshot — 7. März 2016.
(12) IOM, Missing Migrants Project, http://missingmigrants.iom.int/.
(13) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates.
(14) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(15) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(16) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(17) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/33 |
P8_TA(2016)0103
Jahresberichte 2012-2013 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (2014/2252(INI))
(2018/C 058/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1), |
— |
unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (4), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht 2012 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2013)0566) und den Jahresbericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2014)0506), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Europäischen Union vom 21. April 2015, |
— |
unter Hinweis auf die Halbjahresberichte der COSAC vom 27. September 2012, 17. Mai 2013, 4. Oktober 2013, 19. Juni 2014, 14. November 2014 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 14. Oktober 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa — Erbe und Ausblick“ (5), |
— |
gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0301/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2012 in Bezug auf 83 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2012 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 292 Erklärungen eingingen; |
B. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2013 in Bezug auf 99 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2013 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 313 Erklärungen eingingen; |
C. |
in der Erwägung, dass 2012 einzelstaatliche Parlamente 12 begründete Stellungnahmen zu dem „Monti II-Vorschlag“ (6) abgaben, die 19 Stimmen vertraten (wobei 18 Stimmen den Schwellenwert bilden) und somit erstmals ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde, mit dem das Organ, das den Vorschlag vorgelegt hat, verpflichtet wird, den Vorschlag zu überprüfen und seinen Beschluss zu begründen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Kommission den „Monti II-Vorschlag“ zwar zurückgenommen, aber geäußert hat, dass sie den Vorschlag als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar halte und der Vorschlag angesichts der unzureichenden Unterstützung im Europäischen Parlament und im Ministerrat zurückgenommen werde (7); |
E. |
in der Erwägung, dass 2013 einzelstaatliche Parlamente 13 begründete Stellungnahmen zu dem Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft einreichten (8), die 18 Stimmen vertraten, und somit zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass ihr Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip entspreche und ein Zurückziehen oder eine Änderung des Vorschlags daher nicht notwendig sei; in der Erwägung, dass Kommission erklärte, die begründeten Stellungnahmen beim Gesetzgebungsverfahren gebührend zu berücksichtigen (9); |
G. |
in der Erwägung, dass verschiedene einzelstaatliche Parlamente Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der Kommission äußerten, da sie der Ansicht waren, dass die Begründungen und Argumente der Kommission unzureichend seien; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments Debatten über dieses Thema durchführten; |
H. |
in der Erwägung, dass in den anschließenden Verhandlungen mit dem Rat über die Europäische Staatsanwaltschaft Anwendungsbereich und Arbeitsmethoden im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag, zu dem begründete Stellungnahmen eingereicht wurden, eingeschränkt wurden; |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund ihres Initiativrechts die Verantwortung dafür trägt, dafür zu sorgen, dass die richtigen Entscheidungen über die Fragen des Ob und des Wie eines Vorschlags für eine Maßnahme auf EU-Ebene zu einem frühen Zeitpunkt der Politikgestaltung getroffen werden; |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission die Leitlinien zur Folgenabschätzung überarbeitet, die die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt; |
K. |
in der Erwägung, dass das Parlament sein eigenes Referat Folgenabschätzungen gebildet hat, das 2013 fünfzig erste Beurteilungen und zwei detailliertere Beurteilungen der Folgenabschätzungen der Kommission vorgelegt hat; |
L. |
in der Erwägung, dass einzelstaatliche Parlamente festgestellt haben, dass die Aufnahme von bedeutenden und zahlreichen delegierten Befugnissen die wirksame Bewertung erschweret, ob die letztendlich getroffenen Regelungen das Subsidiaritätsprinzip beachten; |
M. |
in der Erwägung, dass die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Folgenabschätzung nur am Anfang des Legislativverfahrens durchgeführt werden; |
1. |
stellt fest, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit grundlegende Leitprinzipien der Europäischen Union sind; |
2. |
hebt hervor, dass sich die EU bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten von den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit leiten lassen sollte; begrüßt, dass die Einhaltung dieser beiden Grundsätze in den Jahren 2012 und 2013 sowohl von den Organen der EU als auch von den einzelstaatlichen Parlamenten sorgfältig überwacht wurde; |
3. |
begrüßt die Tatsache, dass sich die einzelstaatlichen Parlamente in den vergangenen Jahren verstärkt am europäischen Rechtsetzungsprozess beteiligt haben und sie auch stärker in diesen Prozess einbezogen wurden, was zur Schärfung des Bewusstseins für die Grundsätze, auf die sich die EU stützt, wie Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im interinstitutionellen Kontext, geführt hat; weist jedoch darauf hin, dass in diesem Zusammenhang weitere Arbeit geleistet werden muss; schlägt der Kommission in einem ersten Schritt vor, jedes Jahr Gespräche mit den einzelnen nationalen Parlamenten aufzunehmen, um den Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten zu stärken; |
4. |
ist außerdem der Ansicht, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit den Ausgangspunkt für die Politikgestaltung darstellen; betont daher, dass es wichtig ist, am Anfang des Legislativverfahrens zu prüfen, ob die Politikziele besser auf europäischer Ebene erreicht werden können als durch einzelstaatliche oder regionale Initiativen; |
5. |
erkennt die Bedeutung von Parlamenten sowie die Bedeutung ihres territorialen Einflusses und ihrer Bürgernähe an und fordert, dass sie gegebenenfalls stärker in den Frühwarnmechanismus einbezogen werden; |
6. |
stellt jedoch fest, dass die meisten Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente nur von wenigen einzelstaatlichen Parlamentskammern eingereicht werden; legt anderen Kammern nahe, sich stärker an der europäischen Debatte zu beteiligen; |
7. |
betont, dass die europäischen Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit achten müssen, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und im Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind und die allgemeine Geltung haben und für die Organe bei der Ausübung der Befugnisse der Union verbindlich sind — mit der Ausnahme, dass der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung findet, wenn Bereiche betroffen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen; |
8. |
ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips ein wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Organen darstellt; |
9. |
stellt fest, dass die Jahresberichte der Kommission etwas oberflächlich sind und fordert die Kommission auf, die Vorlage detaillierterer Berichte im Hinblick darauf zu prüfen, wie die Subsidiarität und insbesondere die Verhältnismäßigkeit in der Politikgestaltung der EU beachtet werden; |
10. |
nimmt die Methodik der Kommission in den Jahresberichten 2012 und 2013 zur Kenntnis, in denen Statistiken genutzt werden, um von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichte begründete Stellungnahmen zu einem Vorschlagspaket als nur eine begründete Stellungnahme statt eine begründete Stellungnahme zu jedem einzelnen Vorschlag einzustufen; |
11. |
stellt fest, der Anteil der begründeten Stellungnahmen als prozentualer Anteil an allen Erklärungen im Vergleich zu 2010 und 2011 insgesamt erheblich zugenommen hat, und dass 2012 begründete Stellungnahmen 25 % aller Erklärungen darstellten, während 2013 30 % der Erklärungen von einzelstaatlichen Parlamenten unter das Verfahren des Protokolls (Nr. 2) fielen; stellt in dieser Beziehung die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente im Legislativverfahren fest; |
12. |
hebt hervor, dass die einzelstaatlichen Parlamente 2012 erstmals das sogenannte „Verfahren der gelben Karte“ in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität genutzt haben, und zwar als Reaktion auf einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (Monti II); nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwar keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität feststellen konnte, sie den Vorschlag jedoch aufgrund mangelnder politischer Unterstützung zurückzog; weist darauf hin, dass im Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass der Vorschlag mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sei, und daher den Beschluss fasste, am Vorschlag festzuhalten; |
13. |
weist darauf hin, dass aus den von einzelstaatlichen Parlamenten übermittelten begründeten Stellungnahmen hervorgeht, dass unterschiedliche Auslegungen der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestehen; verweist in diesem Zusammenhang daran, dass nach dem in den Verträgen niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“; erinnert zudem darauf, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen; fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, sich genau an den Wortlaut des EUV zu halten, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bewerten; empfiehlt den einzelstaatlichen Parlamenten und den EU-Organen nachdrücklich, sich über ihre Auffassungen zur Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle und über ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten auszutauschen; |
14. |
stellt fest, dass sich die von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichten begründeten Stellungnahmen hinsichtlich ihrer Form und der Art der Argumente erheblich unterscheiden; bedauert das Fehlen gemeinsamer „Muster“, die die Bewertung erschweren, auf welcher Grundlage einzelstaatliche Parlamente Einspruch erheben; |
15. |
erinnert an Bedenken in früheren Berichten des Parlaments in Bezug auf Fälle, in denen die Subsidiarität nicht angemessen in Folgenabschätzungen (FA) der Kommission berücksichtigt wurde; erinnert ferner daran, dass die Jahresberichte des Ausschusses für Folgenabschätzung dieses Problem aufgeworfen haben; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung der Ansicht war, dass mehr als 30 % der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 geprüften FA eine unbefriedigende Analyse des Subsidiaritätsprinzips enthielten; ist darüber besorgt, dass diese Zahl 2014 auf 50 % anstieg, und fordert die Kommission auf, in ihrer Überarbeitung der Leitlinien zur Folgenabschätzung dieses Problem zu berücksichtigen und die Tendenz umzukehren; |
16. |
hebt die Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit betreffenden Fragen gebührend zu berücksichtigen; |
17. |
betont, dass detaillierte Folgenabschätzungen, die die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gründlich bewerten, wesentlich sind, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, die die Subsidiarität häufig als einen wesentlichen Aspekt des demokratischen Prozesses erachten, zu erhöhen; betont daher, dass verbesserte Subsidiaritätsprüfungen als wichtiges Instrument für den Abbau des sogenannten Demokratiedefizits betrachtet werden könnten; |
18. |
bekräftigt seine in der oben genannten Entschließung vom 14. September 2011 erhobene Forderung, ergänzend zu den von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzungen — über deren Reform derzeit beraten wird — zugunsten der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf nationale Folgenabschätzungen zurückzugreifen; ist der Auffassung, dass die vor Kurzem im Parlament geschaffenen Referate für Folgenabschätzungen eine positive Ergänzung zur Arbeit der Kommission bilden werden; |
19. |
ist enttäuscht über die Reaktion der Kommission gegenüber einzelstaatlichen Parlamenten in Fällen, in denen gelbe Karten gezeigt wurden; ist der Ansicht, dass es für die Kommission notwendig ist, zusätzlich zu jeder veröffentlichten Stellungnahme umfassend und auf Einzelfallbasis auf jegliche Bedenken einzelstaatlicher Parlamente als Teil eines Dialogs zu reagieren; ist der Ansicht, dass die Kommission auch vor dem zuständigen Ausschuss oder vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments erscheinen sollte, um ihre Position im Einzelnen zu erläutern; |
20. |
hebt hervor, dass das „Verfahren der gelben Karte“, das ein Instrument ist, mit dem der Beschlussfassungsprozess der EU beeinflusst werden kann, durch einen zeitigeren Austausch von Standpunkten der nationalen Parlamente wirksamer gestärkt werden könnte; hält die nationalen Parlamente daher an, Informationen über den Anwendungsbereich und die Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auszutauschen; |
21. |
ist der Ansicht, dass politischer Dialog bei der Gewährleistung der Achtung der Subsidiarität von zunehmender Wichtigkeit ist; ist der Ansicht, dass der politische Dialog verbessert werden sollte, nicht nur in Fällen der gelben oder orangefarbenen Karte, sondern als allgemeine Regel; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der Juncker-Kommission, verstärkt vor den einzelstaatlichen Parlamenten zu erscheinen, und fordert das Parlament auf, ähnliche Initiativen zu prüfen; ist der Ansicht, dass Berichterstattern nahegelegt werden könnte, häufiger mit einzelstaatlichen Parlamenten Kontakt aufzunehmen, insbesondere da Video-Konferenzen und andere online Methoden leichter und wirkungsvoller geworden sind; |
22. |
betont, dass die Organe der EU und die einzelstaatlichen Parlamente weiter darauf hinwirken müssen, in der gesamten EU eine „Subsidiaritätskultur“ zu fördern; empfiehlt zwei spezielle Initiativen, die helfen werden, die Subsidiarität im Rechtsetzungsprozess besser zu berücksichtigen, nämlich die bessere Einbeziehung von Standpunkten, Perspektiven oder anderen Vorschlägen der einzelstaatlichen Parlamente im politischen Dialog, insbesondere im Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten wie Grünbüchern oder Weißbüchern der Kommission sowie die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente gemäß der Subsidiaritätsprüfung, wenn einzelstaatliche Parlamente aus Zeitmangel aufgrund gerechtfertigter objektiver Gründe wie Naturkatastrophen oder Parlamentsferien dies beantragen, die zwischen einzelstaatlichen Parlamenten und der Kommission zu vereinbaren sind; ist der Ansicht, dass dies zunächst durch eine von den Organen und den einzelstaatlichen Parlamenten vereinbarte politische Verpflichtung erreicht werden könnte, ohne zu Verzögerungen in der jeweiligen Rechtsetzung zu führen; |
23. |
ist der Ansicht, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten übereinkommen, die Frist, die nationalen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeräumt ist, zu verlängern, dies in die nächste Vertragsänderung einfließen sollte, wobei die Länge der Fristverlängerung dann auch im Sekundärrecht festgelegt werden könnte; |
24. |
ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass das „Verfahren der gelben Karte“ für die Parlamente leicht umzusetzen ist, wobei das Subsidiaritätsprinzip entsprechend den Verträgen bekräftigt wird; |
25. |
stellt fest, dass mehrere einzelstaatliche Parlamente im Rahmen der COSAC ihr Interesse am Vorschlag zur Einführung eines Verfahrens der „grünen Karte“ als Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben, was den einzelstaatlichen Parlamenten die Möglichkeit einräumen würde, nach Erhalt der Unterstützung des Parlaments der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihres Initiativrechts konstruktivere Vorschläge zu unterbreiten; |
26. |
stellt fest, dass sich Rechtsetzungsvorschläge auf dem Weg hin bis zur Annahme durch die Organe erheblich ändern können; erinnert daran, dass eine Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nur am Anfang und nicht am Ende des Rechtsetzungsverfahrens durchgeführt wird; erinnert ferner daran, dass Folgenabschätzungen im Allgemeinen nur für die ersten und nicht für die letzten Schritte des Rechtsetzungsverfahrens vorbereitet werden; betont, dass eine Halbzeitüberprüfung nach Eröffnung des Annahmeverfahrens und am Ende des Legislativverfahrens durchgeführt werden muss, wodurch in bestimmten Fällen ermöglicht würde, dass Mitgliedstaaten, die gegen die Grundsätze der Subsidiarität verstoßen, zur Ordnung gerufen werden; |
27. |
fordert daher eine weitere Subsidiaritätsprüfung und eine vollständige Folgenabschätzung am Ende der Legislativverhandlungen und vor der Annahme des endgültigen Textes, damit die Einhaltung der Subsidiarität garantiert werden kann und Bewertungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, durchgeführt werden können; ist der Ansicht, dass eine solche „Abkühlungsphase“ politischen Entscheidungsträgern helfen könnte, zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Union im Einklang stehen, und die Transparenz der Ergebnisse der häufig intensiven Verhandlungsphasen erhöhen würde; |
28. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission in Bezug auf Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften folgende neue Ziele gesetzt hat: möglichst geringe Kosten, Vorteile für Bürger, Unternehmen und Arbeitnehmer und Vermeidung unnötiger Bürokratie; |
29. |
ist der Auffassung, dass die Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens dahingehend bewertet werden sollten, ob das Subsidiaritätsprinzip nachweislich eingehalten wird, insofern als es einen nachweisbaren Mehrwert in den Empfängermitgliedstaaten generiert; |
30. |
fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Beantragung von EU-Mitteln im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu vereinfachen, um die Antragstellung effizienter und stärker ergebnisorientiert zu machen; |
31. |
hebt hervor, dass sich das Europäische Parlament für die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einsetzt, indem es Bewertungen seiner eigenen legislativen Initiativberichte sowie Ex-ante-Bewertungen der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt und den potenziellen europäischen Mehrwert und die Kosten, die beim Ausbleiben einer EU-Regulierung entstehen würden, kontinuierlich evaluiert; |
32. |
verweist auf die aktuellen Debatten über die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) und die Vorschläge der Kommission, das derzeitige Modell zu ersetzen; verweist darauf, dass die gemeinsame Handelspolitik in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als integraler Bereich mit ausschließlicher Zuständigkeit der Union festgelegt wird, der auf einheitlichen Grundsätzen basieren soll; stellt daher fest, dass das Subsidiaritätsprinzip auf die gemeinsame Handelspolitik keine Anwendung findet; |
33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das UNCITRAL-Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren nicht länger zu blockieren, damit die Kommission das Übereinkommen im Namen der gesamten Union unterzeichnen kann; bedauert die derzeitige Situation, in der einige Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind, andere dagegen nicht; ist der Ansicht, dass dieses Beispiel deutlich zeigt, dass der Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich ausländischer Direktinvestitionen uneingeschränkt klargestellt werden muss; verweist darauf, dass unterschiedliche Strategien der Mitgliedstaaten beim Investitionsschutz zu der derzeitigen Situation geführt haben, in der die Mitgliedstaaten Vertragsparteien von etwa 1 400 bilateralen Investitionsverträgen sind, die teilweise unterschiedliche Bestimmungen enthalten, was zu unterschiedlicher Behandlung von EU-Anlegern im Ausland nach Herkunft der betroffenen Investition führen könnte; |
34. |
fordert im Zusammenhang mit EU-Finanzhilfe für andere Länder, insbesondere makrofinanzielle Unterstützung, eine eingehendere Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, damit die Hilfe wirksam ist und unseren bedürftigen Partnern wirklich hilft; unterstreicht die Notwendigkeit einer Auflagenbindung für die Auszahlung der Hilfe und einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Nutzung der Mittel, einschließlich Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Korruption, sowie einer gründlichen Kontrolle durch das Parlament; fordert eine starke Integration der externen Instrumente der EU, um Handels-, Entwicklungs- und Außen- und Sicherheitspolitik zu kombinieren; betont, dass sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich stärker engagieren müssen; |
35. |
weist darauf hin, dass der ordnungsgemäßen Anhörung, dem Dialog mit und der Beteiligung von Bürgern, Unternehmen (insbesondere KMU) und der Zivilgesellschaft beim EU-Beschlussfassungsprozess für die Handelspolitik entscheidende Bedeutung zukommt. |
o
o o
36. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(4) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(5) http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/admin_burden/docs/08-10web_ce-brocuttingredtape_de.pdf
(6) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit — (COM(2012)0130).
(7) Schreiben von Vizepräsident Šefčovič vom 12. September 2012 an einzelstaatliche Parlamente.
(8) Vorschlag der Kommission für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft — COM(2013)0534.
(9) Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente über die Überprüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Protokoll (Nr. 2) (COM(2013)0851).
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/39 |
P8_TA(2016)0104
Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (2014/2150(INI))
(2018/C 058/04)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen über bessere Rechtsetzung (1), |
— |
unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und zu der Rolle des KMU-Tests (3), |
— |
unter Hinweis auf seinen Bericht vom 25. Februar 2014 über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (7), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick, COM(2014)0368, |
— |
unter Hinweis auf die früheren Mitteilungen der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)0746 und COM(2013)0685), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) (COM(2012)0373), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Intelligente Regulierung — Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122), |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU (SWD(2013)0060), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543), |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Anhörung der Interessenträger 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 24. Juli 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa — Erbe und Ausblick“ und insbesondere die abweichende Stellungnahme von vier Mitgliedern der Hochrangigen Gruppe mit einem Hintergrund des Eintretens für Arbeitnehmer, öffentliche Gesundheit, Umwelt und Verbraucher in Anlage 12 des Berichts, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (8), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ (COM(2015)0216), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Einrichtung der REFIT-Plattform (C(2015)3261) und die Mittteilung der Kommission mit dem Titel „Die REFIT-Plattform — Struktur und Arbeitsweise“ (C(2015)3260), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines unabhängigen Ausschusses für Regulierungskontrolle (C(2015)3263) und die Mitteilung an die Kommission mit dem Titel „Ausschuss für Regulierungskontrolle — Auftrag, Aufgaben und Personal“ (C(2015)3262) sowie unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Begründung (Muster)“ (C(2015)3264/2), |
— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leitlinien zur besseren Rechtsetzung“ (SWD(2015)0111), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0208/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass das REFIT-Programm zentraler Bestandteil der neuen Kommissionsstrategie für bessere Rechtsetzung ist; |
B. |
in der Erwägung, dass das REFIT-Programm darauf abzielt, Verfahren zur besseren Rechtsetzung zu festigen, das EU-Recht zu vereinfachen, die Verwaltungs- und Regulierungslasten zu reduzieren und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, wobei Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen von wesentlicher Bedeutung sind, ohne politische Entscheidungen zu ersetzen; |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Rahmen des REFIT-Programms eine neue REFIT-Plattform eingerichtet hat, die aus zwei Gruppen besteht: der „Gruppe der Regierungsvertreter“, die sich aus hochrangigen Sachverständigen aus der öffentlichen Verwaltung jedes Mitgliedstaates zusammensetzt, und der „Gruppe der Interessenträger“, die sich aus bis zu 20 Sachverständigen zusammensetzt, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind; |
D. |
in der Erwägung, dass der jährliche REFIT-Anzeiger erlaubt, die Fortschritte in allen Politikbereichen und bei jeder einzelnen von der Kommission ermittelten Initiative, wozu auch Maßnahmen des Parlaments und des Rates zählen, zu bewerten; |
E. |
in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld veraltet ist; |
F. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren die Agenda für bessere Rechtsetzung dennoch zur Verbesserung der Vorgehensweise bei der Rechtsetzung beigetragen hat; in der Erwägung, dass die zahlreichen unterschiedlichen Bezeichnungen und Programme, die von der Kommission in diesem Bereich eingeführt wurden, etwa „bessere Regulierung“, „bessere Rechtsetzung“, „intelligente Rechtsetzung“, „regulatorische Eignung“, „Vorfahrt für KMU“, „Eignungsprüfungen“ und „ABR+“, insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger nicht für ausreichend Klarheit und Transparenz über die Ziele der Maßnahmen sorgen und daher besser zusammengefasst werden sollten; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ nunmehr einen kohärenten, ganzheitlichen Ansatz für bessere Rechtsetzung vorgelegt hat, der den gesamten politischen Zyklus der Rechtsetzung betrachtet und der eine zielgerichtete Interaktion aller Institutionen erfordert, und in der Erwägung, dass die Mitteilung aus diesem Grund vom Parlament eingehend geprüft werden wird, um bestmögliche Ergebnisse im Interesse der Unionsbürgerinnen und -bürger zu erzielen; |
H. |
in der Erwägung, dass die in Artikel 3 EUV genannten Ziele der Union alle gleichermaßen wichtig sind; in der Erwägung, dass die Kommission betont, dass das REFIT-Programm weder die bestehenden Politikziele in Frage stelle noch die Gesundheit oder Sicherheit der Bürger, Verbraucher und Arbeitnehmer oder die Umwelt beinträchtigen sollte; |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission in der zweiten Hälfte 2014 öffentliche Konsultationen zu der Überarbeitung ihrer für Folgenabschätzungen und für Konsultationen der Interessenträger geltenden Leitlinien durchgeführt hat; |
J. |
in der Erwägung, dass die Kommission bei der Erstellung ihres Arbeitsprogramms für 2015 erstmals den so genannten Grundsatz der politischen Diskontinuität als Rechtfertigung für die Rücknahme zahlreicher derzeit anhängiger Rechtsetzungsvorschläge anwendete; |
K. |
in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2015 vorsah, ihr Handeln auf die großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu konzentrieren, und in der Erwägung, dass die neue Struktur der Kommission darauf abzielt, einen kohärenteren Politikansatz sicherzustellen, und damit die Transparenz in der EU und somit die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern; |
Bessere Rechtsetzung
1. |
nimmt die Entscheidung des Präsidenten der Kommission Juncker zur Kenntnis, den Ersten Vizepräsidenten der Kommission mit dem Geschäftsbereich „Bessere Rechtsetzung“ zu betrauen, was sich mit den Forderungen des Parlaments deckt und die große politische Bedeutung dieses Themas unterstreicht; erwartet, dass diese Ernennung zu europäischen Rechtsvorschriften von höchster Qualität führen wird, die Erwartungen der Bürger und anderer Interessenträger erfüllt und sicherstellt, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich Verbraucherschutz-, Umwelt-, Sozial-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, nicht gefährdet werden; |
2. |
weist darauf hin, dass eine bessere Rechtsetzung die „Kultur“ der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen der Europäischen Union — unter Berücksichtigung der übermäßigen Bürokratisierung auf Unionsebene und der Notwendigkeit einer Vereinfachung der Rechtsetzung — und die Durchführung und Anwendung von Rechtsakten der EU auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene umfassen sollte, um gute Verwaltung und „europafreundliches Verhalten“ auf allen Ebenen zu gewährleisten; |
3. |
betont, dass die Kommission der Entwicklung bestimmter Maßnahmen Priorität einräumen sollte und mehr auf die Qualität der Rechtsetzung und auf die bessere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften als auf die Zahl der Rechtsakte achten sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kosten nicht der entscheidende Faktor sein dürfen, sondern dass die Qualität der Rechtsetzung der einzige geeignete Maßstab ist, und dass mit dem REFIT-Programm keine sozialen, arbeitsrechtlichen, ökologischen oder verbraucherrechtlichen Standards ausgehöhlt werden dürfen; |
4. |
schlägt vor, dass die Kommission die Einführung von „Verfallsklauseln“ bei befristeten Rechtsetzungsinitiativen unter der Bedingung, dass diese nicht zu Rechtsunsicherheit führt, und gegebenenfalls von „Überprüfungsklauseln“ in Legislativmaßnahmen in Betracht zieht, um die fortbestehende Relevanz von Legislativakten auf europäischer Ebene regelmäßig neu zu bewerten; |
5. |
betont, dass eine europäische Norm in der Regel 28 nationale Normen ersetzt, was den gemeinsamen Binnenmarkt stärkt und zu weniger Bürokratie führt; |
6. |
begrüßt das Maßnahmenpaket vom 19. Mai 2015 zur besseren Rechtsetzung; unterstützt das anhaltende Engagement der Kommission für die Agenda zur besseren Rechtsetzung; betont, dass die in der REFIT-Mitteilung vorgesehene Arbeit als fortlaufender Prozess betrachtet werden sollte, damit die geltenden europäischen Rechtsvorschriften zweckmäßig sind, dem gemeinsamen Ziel der Rechtsetzungsorgane Rechnung tragen und die Erwartungen der Bürger, Unternehmen und anderer Interessenträger erfüllen; |
7. |
nimmt die Zusage der Kommission zu der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ zur Kenntnis, mit der die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und die Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und Kommission berücksichtigt und bewährte Verfahren in Bereichen wie legislative Planung, Folgenabschätzungen, systematische Ex-post-Bewertungen von EU-Rechtsvorschriften sowie Umsetzung von und Umgang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten konsolidiert werden, und nimmt den Abschluss der Verhandlungen zur Kenntnis; |
8. |
begrüßt die Zusage der Kommission, dass ihre Strategie zur besseren Rechtsetzung nicht darauf gerichtet ist, bestimmte Politikbereiche zu deregulieren oder die Werte in Frage zu stellen, die uns wichtig sind, wie sozialer Schutz, Umweltschutz und Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Gesundheit; |
9. |
erkennt die lange, intensive Arbeit der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger an, die der Kommission Vorschläge zur Verringerung der Verwaltungslasten unterbreitet und bewährte Verfahrensweisen für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; stellt fest, dass sich vier Mitglieder der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger gegen verschiedene Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Gruppe zu Verwaltungslasten wandten und eine abweichende Stellungnahme vorlegten; erwartet von der Kommission, dass sie die Bedenken aller in den Prozess einbezogenen Interessenträger berücksichtigt; |
10. |
betont die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Achtung der Autonomie der Sozialpartner; betont insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 AEUV, dass die Sozialpartner gemäß Artikel 155 AEUV Vereinbarungen schließen können, die auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien in EU-Rechtsetzung münden können; erwartet von der Kommission, dass sie die Autonomie der Parteien und ihre geschlossenen Vereinbarungen respektiert sowie ihre Bedenken ernst nimmt; betont, dass die Agenda für bessere Rechtsetzung kein Vorwand für die Nichtachtung oder Umgehung von zwischen den Sozialpartnern erreichten Vereinbarungen sein sollte, und lehnt daher Folgenabschätzungen für Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ab; |
11. |
weist darauf hin, dass die Wahl zwischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten in der vergangenen Wahlperiode zu zahlreichen interinstitutionellen Streitigkeiten geführt hat; hält es daher für wichtig, dass genaue Leitlinien festgelegt werden, wie es das Europäische Parlament in seiner am 25. Februar 2014 angenommenen Entschließung fordert; |
12. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Verwaltung von Fördermitteln in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), bei den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei Horizont 2020 zu vereinfachen; |
Transparenz und Konsultation der Interessenträger
13. |
begrüßt, dass die Kommission im REFIT-Programm die wichtige Rolle des Konsultationsverfahrens anerkennt; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV alle Organe der EU verpflichtet sind, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu führen; fordert die Organe auf, dem obligatorischen und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
14. |
weist darauf hin, dass durch mehr Transparenz die Arbeitsweise der EU effizienter gestaltet und das Vertrauen der Zivilgesellschaft in die EU gestärkt werden kann; |
15. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Bestätigung durch die Kommission, dass der Dialog mit Bürgern, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern der Wirtschaft und Zivilgesellschaft dazu beiträgt, für transparente, zielführende und kohärente Rechtsvorschriften der EU zu sorgen; unterstützt das Vorhaben der Kommission genauer darzustellen, wie sie zu ihren Vorschlägen kommt, beispielsweise in Form von Legislativtexten oder Kommissionsmitteilungen; |
16. |
stellt fest, dass die Kommission im Rahmen ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung die Rolle öffentlicher Konsultationen deutlich aufwertet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission künftig eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation a) vor Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge und b) wenn bestehende Rechtsvorschriften bewertet und auf ihre Eignung hin geprüft werden und c) zu Fahrplänen und Ex-ante-Folgenabschätzungen durchführen wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission darüber hinaus auch nach Annahme eines Vorschlages durch die Kommission den Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern die Möglichkeit gibt, sich innerhalb von acht Wochen zum Kommissionsvorschlag zu äußern, und diese Stellungnahmen an Rat und Parlament weiterleiten wird; |
17. |
fordert vor diesem Hintergrund die Kommission auf, eine ausgewogene und transparente Bewertung von Stellungnahmen und Rückmeldungen aller Beteiligten am Konsultationsprozess sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, dass öffentliche Konsultationen nicht von finanziell und organisatorisch gut ausgestatteten Interessenverbänden für ihre Zwecke missbraucht werden können; fordert die Kommission auf, ihre Schlussfolgerungen aus den Konsultationen zu veröffentlichen; |
18. |
stellt fest, dass die Folgenabschätzungen erst dann veröffentlicht werden sollten, wenn die Kommission die betreffende politische Initiative angenommen hat; hält es mit Blick auf die Transparenz von Kommissionsentscheidungen für erforderlich, dass Folgenabschätzungen auch dann veröffentlicht werden sollten, wenn sie die Entscheidung getroffen hat, keinen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen; |
19. |
stellt fest, dass der mit beratendem Status ausgestattete Wirtschafts- und Sozialausschuss ein wichtiges Sprachrohr der Zivilgesellschaft ist; stellt fest, dass der ebenfalls mit beratendem Status ausgestattete Ausschuss der Regionen ein wichtiges Sprachrohr regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in der EU und bei der Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU ist; stellt fest, dass nach geltendem Recht beide beratende Einrichtungen von Parlament, Rat und Kommission im Vorfeld in allen Fällen gehört werden können, in denen es Parlament und Rat für zweckmäßig erachten; ist der Auffassung, dass ihre gezielte und frühzeitige Anhörung sowie ihre spezifische Expertise zu den Zielen einer besseren Rechtsetzung beitragen können; |
20. |
vertritt die Ansicht, dass regionale und lokale Behörden stärker an der Politikgestaltung der EU beteiligt sein sollten, insbesondere durch die frühzeitige Einbeziehung der Sachkompetenz der Mitgliedstaaten und der Erfahrungen auf regionaler und lokaler Ebene bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; stellt fest, dass sämtliche Institutionen bei ihrer legislativen Tätigkeit die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einhalten müssen; |
21. |
begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Rechtsetzungsprozess transparenter zu gestalten und Öffentlichkeit und Interessensvertreter während des gesamten Prozesses stärker einzubinden; |
22. |
begrüßt die Entscheidung der Kommission, künftig vierwöchige öffentliche Konsultationen auch zu Entwürfen von delegierten Rechtsakten und wichtigen Durchführungsrechtsakten durchzuführen, bevor die Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss über ihre Stellungnahme abstimmen; |
23. |
fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien für die Bewertung zu überprüfen, indem sie die Beteiligung und die Anhörung der Interessenträger verstärkt und den Bürgern der EU auf möglichst direktem Weg ermöglicht, sich an den Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen; |
24. |
nimmt die neue Rubrik „Lastenabbau — Sagen Sie Ihre Meinung“ („Lighten the Load — Have Your Say“) auf der Internetseite der Kommission zur besseren Rechtsetzung zur Kenntnis und fordert eine ausgewogene und transparente Prüfung der dort eingegangenen Kommentare durch die Kommission und durch die neue REFIT-Plattform; ist jedoch der Auffassung, dass das REFIT-Gremium in seinen Verfahren und Beratungen nicht zu schwerfällig handeln, sondern ein Gremium sein sollte, das zu raschen Reaktionen ebenso fähig ist wie zum detaillierten Einarbeiten in den europäischen Rechtsetzungsprozess; vertritt die Ansicht, dass Anhörungen über diese Website der Kommission nicht direkte Anhörungen mit Interessenträgern ersetzen können; |
Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert
25. |
stellt fest, dass Folgenabschätzungen ein wichtiges Mittel zur Unterstützung der Beschlussfassung in allen Organen der EU darstellen und eine wichtige Rolle für eine bessere Rechtsetzung spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Bewertung der Auswirkungen künftiger und bereits bestehender Vorschriften gründlicher vorzugehen; hebt jedoch hervor, dass diese Bewertungen kein Ersatz für politische Bewertungen und Entscheidungen sind, und dass die Freiheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei ihrer politischen Arbeit in keiner Weise eingeschränkt werden darf; |
26. |
ist der Überzeugung, dass die Bewertung der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ein wesentlicher Bestandteil des Folgenabschätzungsverfahrens sein sollte; ist der Ansicht, dass der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien Hinweise darauf enthalten sollte, wie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit in der abschließenden Analyse zu bewerten und zu gewichten sind; unterstützt die allgemeine Regel, dass Vorschläge mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von der Kommission nicht angenommen werden sollten, sofern keine Nachweise für einen erheblichen, nicht quantifizierbaren Nutzen erbracht werden; |
27. |
vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung bei Beschlüssen sowohl zum Sekundär- als auch zum Primärrecht angewendet werden sollten; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Folgenabschätzungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorzunehmen, die unter anderem die Anhörung von Betroffenen und Interessenträgern umfassen; |
28. |
ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen umfassend sein müssen und insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen ausgewogen bewertet und die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern eingeschätzt werden müssen; betont, dass die Kosten-Nutzen-Analyse nur eines von vielen Kriterien ist; |
29. |
weist darauf hin, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten, wie in Schweden, der Tschechischen Republik, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Deutschland, unabhängige Gremien gibt, welche die Regierungen konstruktiv bei den Gesetzgebungsprozessen begleiten mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu reduzieren sowie die mit den Informationspflichten verbundenen Kosten messbar und nachprüfbar zu senken; stellt fest, dass die bewährten Verfahren und die Erfahrung bestehender Organe für bessere Rechtsetzung berücksichtigt werden könnten; nimmt die Umwandlung des Ausschusses für Folgenabschätzung der Kommission (IAB) in einen unabhängigen „Ausschuss für Regulierungskontrolle“ (RSB) zur Kenntnis und erwartet, dass sich die Einbeziehung von unabhängigen Experten vorteilhaft auf das Verfahren der Folgenabschätzung in der Kommission auswirkt; beharrt darauf, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle ausschließlich eine beratende Rolle spielt und keine verpflichtenden Stellungnahmen abgeben darf; unterstreicht, dass Folgenabschätzungen schlüssig sein und alle während der dienststellenübergreifenden Konsultation hinzugefügten Änderungen berücksichtigen müssen und sich unter anderem darauf stützen sollten, welche Mehrkosten den Mitgliedstaaten entstehen würden, wenn es keine Lösung auf europäischer Ebene gäbe; vertritt die Auffassung, dass die Stellungnahme des RSB dem endgültigen Legislativvorschlag beigefügt sein sollte; schlägt vor, in den anstehenden Verhandlungen über eine neue interinstitutionelle Vereinbarung den Gedanken zu erörtern, ob ein Normenkontrollrat als rein beratendes Gremium von gemeinsamen Interesse für die Organe sein könnte; |
30. |
begrüßt, dass die Arbeitsgruppen des Rates nun zu einem frühen Zeitpunkt der Debatte über bestimmte Legislativvorschläge die entsprechenden Folgenabschätzungen der Kommission auf der Grundlage einer indikativen Liste prüfen: bedauert jedoch, dass das Sekretariat des Rates noch kein eigenes Referat für Folgenabschätzung hat, und ist der Auffassung, dass die genannte Lösung dazu beitragen könnte, dass der Rat seiner Verpflichtung zur Prüfung der wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen der Kommission nachkommen kann; |
31. |
weist darauf hin, dass das Europäische Parlament eine eigene Direktion für Folgenabschätzung und Europäischen Mehrwert eingerichtet hat, die eine Vielzahl von Dienstleistungen der Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung für die parlamentarischen Ausschüsse, Bewertungen des Mehrwerts der künftigen oder derzeitigen Politik der EU sowie Einschätzungen politischer Optionen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie anbietet; stellt fest, dass nach Informationen der Kommission im Zusammenhang mit Änderungen von Vorschlägen der Kommission über 20 parlamentsinterne Folgenabschätzungen durchgeführt wurden; erinnert die Fachausschüsse des Parlaments daran, das Instrument einer parlamentseigenen Folgenabschätzung konsequenter zu nutzen, insbesondere, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommen werden sollen; weist jedoch darauf hin, dass dies den Spielraum, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung steht, nicht einschränken darf; |
32. |
betont, dass alle Grundsätze, auf denen die Union beruht, unter anderem die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zu berücksichtigen sind; fordert alle Organe der EU auf, immer die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Rechtsvorschriften zu prüfen; |
33. |
weist darauf hin, dass die — bisher für die sprachliche und juristische Überarbeitung genutzte — Bedenkzeit zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Schlussabstimmung für die Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Subsidiaritätsprüfung genutzt werden könnte; |
34. |
ist der Ansicht, dass sämtliche Organe der EU einen gemeinsamen methodischen Ansatz im Hinblick auf Folgenabschätzungen entwickeln sollten; betont, dass die legislativen Vorrechte des Parlaments und des Rates, Vorschläge der Kommission zu ändern, unverändert bleiben müssen; |
35. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihre öffentlichen und nichtöffentlichen Anhörungen mit allen Interessenträgern einschließlich Verbrauchern auszuweiten und dahingehend zu prüfen, wie Vorschläge in einer vorbereitenden Phase besser bekannt gemacht werden können; |
KMU und „Vorfahrt für KMU“
36. |
nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, den KMU-Test weiter zu verbessern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mehr als 20 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und dass KMU damit das Rückgrat von Wirtschaft, Wachstum und Beschäftigung bilden; unterstützt die Prüfung von angepassten Vereinbarungen und flexibleren Regelungen für KMU bei Folgenabschätzungen, sofern gezeigt werden kann, dass diese die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften nicht gefährden und dass Ausnahmen oder flexiblere Rechtsvorschriften nicht die Fragmentierung des Binnenmarktes fördern oder nicht den Zugang zu diesem behindern; begrüßt daher die Zusage der Kommission, nur dann flexiblere Regeln für KMU, einschließlich einer vorbehaltlosen Freistellung für Kleinstunternehmen, zu erwägen, wenn dies sinnvoll und möglich ist und eine wirksame Verwirklichung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Ziele eines vorgeschlagenen Rechtsakts nicht gefährdet wird; |
37. |
fordert die Kommission auf, nicht in ihrem Ehrgeiz nachzulassen, durch die Verminderung von Verwaltungslasten für KMU die Bereitstellung einer Grundlage für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu unterstützen, und drängt darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich verbraucherfreundlicher, ökologischer, sozialer und gesundheits- und sicherheitsbezogener Standards, wie auch die Standards für die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht gefährdet werden; unterstreicht, dass die Verminderung von Verwaltungslasten keinesfalls zu einer Absenkung von Beschäftigungsstandards oder zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse führen darf und dass Arbeitnehmer in KMU und Kleinstunternehmen die gleiche Behandlung und das gleiche hohe Schutzniveau wie Arbeitnehmer in größeren Unternehmen genießen müssen; |
38. |
betont, dass die Bewertung der Auswirkungen neuer Regelungen auf KMU gleichwohl nicht dazu führen darf, dass die Arbeitnehmerrechte in Frage gestellt werden; |
39. |
betont die Notwendigkeit klarer formulierter Bestimmungen, die einfach umzusetzen sind und allen Beteiligten helfen können, sich an das Recht zu halten; unterstreicht, dass einfachere und intelligentere Rechtsetzung die kohärente Umsetzung und die wirksamere und einheitliche Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten erleichtern kann; |
Ex-post-Bewertungen
40. |
begrüßt, dass die Kommission die Ex-post-Bewertung zu einem integralen Bestandteil besserer Rechtsetzung macht; betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen diese Analysen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, vorzugsweise mehrere Jahre nach der Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht, durchgeführt werden sollten; erinnert jedoch daran, dass Ex-post-Bewertungen niemals die Verpflichtung der Kommission als Hüterin der Verträge ersetzen sollten, die Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten wirksam und fristgerecht zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dessen ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen; |
41. |
unterstreicht die Wichtigkeit der Ex-post-Bewertungen und der politikbereichsbezogenen Leistungsbewertung zur Beurteilung der Umsetzung und der Effizienz von EU-Rechtsvorschriften und politischer Maßnahmen der EU im Sinne der von den Rechtsetzungsbehörden intendierten Resultate; |
42. |
ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Parlamente in die Ex-post-Bewertung neuer Rechtsvorschriften einbezogen werden sollten, da dies auch den Berichten der Kommission zugute kommen und dazu beitragen würde, die verschiedenen nationalen Herausforderungen durch einzelne Gesetze und Bestimmungen zu erkunden; |
Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten
43. |
stellt fest, dass nach Angaben der Kommission ein Drittel der mit dem EU-Recht verbundenen regulatorischen und administrativen Belastung von den Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten herrührt; |
44. |
erkennt an, dass es im Falle von Richtlinien das Vorrecht der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob auf einzelstaatlicher Ebene höhere Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards als die auf EU-Ebene vereinbarten Mindestschutzstandards angenommen werden, und begrüßt jede Entscheidung, dies zu tun; bekräftigt, dass diese höheren Standards nicht als Überregulierung („Gold-Plating“) betrachtet werden dürfen; fordert jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, sich der möglichen Folgen einer Überregulierung („Gold-Plating“) bewusst zu sein, durch die den Rechtsvorschriften der EU unnötige bürokratische Belastungen hinzugefügt werden, da dies zu falschen Vorstellungen in Bezug auf die legislative Tätigkeit der EU führen kann, was wiederum EU-Skepsis fördern kann; fordert die Mitgliedstaaten im Sinne der Bürgernähe auf, bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen unnötigen Verwaltungsaufwand zu beseitigen; |
45. |
legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Anwendung von Richtlinien der EU zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass dies Interessenträger, lokale und regionale Behörden bestärken würde, sich an der Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Politik auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene zu beteiligen; |
46. |
unterstreicht das Interesse des Parlaments als Mitgesetzgeber, nachvollziehen zu können, welche Wirkungen EU-Rechtsvorschriften nach ihrer Umsetzung tatsächlich entfalten; fordert daher die Kommission auf, dem Parlament vollständigen Zugang zu jeglichen Evaluierungen in diesem Zusammenhang zu gewähren, einschließlich der erhobenen Quelldaten und vorbereitender Dokumente; |
47. |
fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angesichts der gravierenden, andauernden und wettbewerbsverzerrenden Umsetzungsprobleme auf ihre wissenschaftliche Grundlage, Sinnhaftigkeit und Realitätsnähe hin zu überprüfen sowie gegebenenfalls das Konzept der Nährwertprofile zu streichen; ist der Auffassung, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die beispielsweise darin bestehen, dafür zu sorgen, dass die Angaben über Lebensmittel der Wahrheit entsprechen und dass dezidierte Angaben zu Fett-, Zucker- und Salzgehalt gemacht werden, mittlerweile mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verwirklicht wurden; |
48. |
verweist auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten sowie auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten und fordert die Kommission auf, den Zugang des Parlaments zu diesen erläuternden Dokumenten sicherzustellen; |
Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge durch die Kommission
49. |
nimmt zur Kenntnis, dass die neugewählte Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2015 unter Berufung auf den Grundsatz der politischen Diskontinuität erstmals alle anhängigen legislativen Initiativen auf den Prüfstand gestellt hat; |
50. |
weist darauf hin, dass die Kommission jederzeit während des Verfahrens zur Annahme eine Rechtsaktes der Union im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag zurücknehmen kann, solange der Rat diesbezüglich noch nicht gehandelt hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 2015 (9) bestätigt hat; fordert daher die Kommission im Sinne des interinstitutionellen Gleichgewichts auf, im Fall der Rücknahme zunächst das Parlament zu konsultieren, insbesondere nach der ersten Lesung, und seine Standpunkte ordnungsgemäß zu berücksichtigen; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Entschließungen vom 15. Januar 2015; |
51. |
weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof im gleichen Urteil die Argumentation des Rates aufgreift, wonach die Kommission bei der Rücknahme eines Legislativvorschlags den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 EUV sowie den Grundsatz der Demokratie im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV beachten muss; |
52. |
betont, dass es wichtig ist, Überschneidungen in der Rechtsetzung zu verhindern; |
o
o o
53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1, Angenommene Texte vom 9. März 2016, P8_TA(2016)0081.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0069.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.
(5) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(6) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(7) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.
(8) EWSA Dokument INT/750.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2015, Kommission/Rat, C-409/13, ECLI:EU:C:2015:217.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/48 |
P8_TA(2016)0105
Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt“ (2015/2089(INI))
(2018/C 058/05)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes (1) und die am 8. Mai 2013 angenommene Antwort der Kommission, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259), |
— |
unter Hinweis auf den Anhang zur Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2014 mit dem Titel „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick“ (COM(2014)0368), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2013 mit dem Titel „Intelligente Regulierung — Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) zu dem Thema „Intelligente Regulierung“ vom 4. Dezember 2014, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zur Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015 (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu SOLVIT (3) und die am 28. Mai 2014 beschlossenen Folgemaßnahmen der Kommission, |
— |
unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Forschungsstudie zu einer intelligenten Rechtsetzung für den Binnenmarkt, |
— |
unter Hinweis auf die Ausgabe des Online-Binnenmarktanzeigers vom April 2015, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0278/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein wichtiges Instrument für die Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union ist; |
B. |
in der Erwägung, dass der Binnenmarkt als Rahmenwerk 20 Jahre nach seiner offiziellen Schaffung immer noch fragmentiert ist — insbesondere, weil die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben; |
C. |
in der Erwägung, dass die politische Steuerung des Binnenmarkts unbedingt durch Berücksichtigung des gesamten Politikzyklus gestärkt werden sollte; |
D. |
in der Erwägung, dass mit der anstehenden Binnenmarktstrategie darauf abgezielt werden sollte, die Binnenmarktvorschriften zu verbessern, indem verstärkt Lehren aus den Erfahrungen gezogen werden, die in der Vergangenheit in den Bereichen freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, digitaler Binnenmarkt, berufliche Qualifikationen und Vergabe öffentlicher Aufträge gemacht wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass die gemeinsame Verantwortung das Rahmenkonzept bilden sollte, innerhalb dessen die Union die Binnenmarktvorschriften zu verbessern sucht; |
F. |
in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hierbei auch den nationalen und — falls vorhanden — regionalen Parlamenten eine Aufgabe zukommt; in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Strategien auf der jeweils am besten geeigneten institutionellen Ebene — also auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene — beschlossen werden sollten; |
G. |
in der Erwägung, dass es zwar einen Binnenmarkt für Waren, aber keinen Binnenmarkt für Dienstleistungen gibt; |
H. |
in der Erwägung, dass bestimmte Instrumente gestärkt, überarbeitet oder besser gefördert werden sollten, damit gezielt zu einem wettbewerbsfähigen Regelungsumfeld für Unternehmen aus der EU, zur Förderung von Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zu mehr Vertrauen der Verbraucher in die EU-Rechtsvorschriften beigetragen wird; |
I. |
in der Erwägung, dass den Bürgern und Unternehmen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ oder SOLVIT kaum bekannt sind bzw. sie wenig darüber wissen; |
J. |
in der Erwägung, dass nicht genügend Indikatoren und Daten vorliegen, um die erfolgreiche Umsetzung bzw. Durchführung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Bereichen des Binnenmarkts zu messen; |
K. |
in der Erwägung, dass anhand solcher Indikatoren und Daten der Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften besser verdeutlicht werden könnte; |
L. |
in der Erwägung, dass die Politik nicht mit dem Tempo digitaler Innovationen Schritt hält und Unternehmer die digitale Agenda vorantreiben; in der Erwägung, dass unbedingt zukunftsfeste Regelungen getroffen werden müssen, die von vornherein eine Konzeption für die digitale Verarbeitung vorsehen; |
M. |
in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Verbraucherrechte und der einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblichen Anteil daran hat, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Union erreicht wird; |
N. |
in der Erwägung, dass einer der Hauptschwerpunkte des Europäischen Verbrauchergipfels 2015 — eines jährlichen Forums, bei dem führende europäische und internationale politische Entscheidungs- und Interessenträger zusammenkommen — darauf lag, dass die Rechtsvorschriften besser um- und durchgesetzt werden müssen; |
I. Einleitung und allgemeine Grundsätze
1. |
fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der unlängst angenommenen Binnenmarktstrategie den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen Rechnung zu tragen; |
2. |
ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt gleichermaßen Priorität wie gemeinsame Verantwortung der Organe der EU sein sollte; vertritt die Auffassung, dass gute Rechtsetzung den Bürgern zugute kommt und dazu beitragen sollte, unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben, das Wachstum anzukurbeln und die Weiterentwicklung von KMU zu unterstützen, und dass durch gute Rechtsetzung die EU-Wirtschaft belebt anstatt geschwächt werden sollte; |
3. |
hält es für geboten, „bessere Rechtsetzung“ im Zusammenhang mit dem gesamten Politikzyklus zu betrachten, wobei alle Elemente zu einer effizienten und wirksamen Rechtsetzung beitragen; ist daher der Ansicht, dass spezifische Indikatoren für die Messung des Erfolgs der einschlägigen Rechtsvorschriften bereits in die anfängliche Folgenabschätzung einbezogen und während des gesamten Politikzyklus herangezogen werden sollten, auch während der Umsetzung der Rechtsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten; |
4. |
weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Informationen transparent und zugänglich sein müssen; hält es für bedauerlich, dass zwar die Parlamentsdokumente der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht aber die Ratsdokumente, in die nach wie vor nur eingeschränkt Einsicht genommen werden kann; |
5. |
ist der Ansicht, dass Politikgestaltung am Subsidiaritätsprinzip ansetzen muss, um den „europäischen Mehrwert“ der ordnungspolitischen Steuerung des Binnenmarkts hervorzuheben; |
6. |
stellt fest, dass die durch den Subsidiaritätsmechanismus gesetzten Fristen bisweilen zu kurz sind, sodass die Parlamente nicht ausreichend Zeit haben, Aspekte der Umsetzung, die Kohärenz mit geltendem Recht oder andere praktische Fragen im Einzelnen zu erörtern; vertritt daher die Auffassung, dass die Parlamente von sich aus aktiver werden könnten, insbesondere in Konsultationsverfahren; |
7. |
ist der Ansicht, dass die Organe gemeinsam sicherstellen sollten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abfassung in die einschlägigen Rechtsvorschriften Eingang findet; vertritt zudem die Auffassung, dass dabei das Augenmerk auf Einfachheit, Transparenz, Kohärenz und Wahrung der Grundrechte liegen sollte; |
8. |
fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament darüber nachzudenken, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass ständig Vereinfachungen vorgenommen werden, da die einschlägigen Anstrengungen Verbrauchern und KMU zugute kommen; |
9. |
ist der Ansicht, dass die Binnenmarktvorschriften den neuen Möglichkeiten der digitalen Revolution Rechnung tragen und vollständig für elektronische Behördendienste geeignet sein sollten; |
10. |
fordert die Kommission auf, den Binnenmarkt als eigene Säule des Europäischen Semesters zu stärken, das um einen jährlichen Bericht über die Integration des Binnenmarkts als Beitrag zum Jahreswachstumsbericht ergänzt werden sollte; |
II. Instrumente einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt
Folgenabschätzung
11. |
ist der Ansicht, dass mit den Binnenmarktvorschriften, die nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union abzufassen sind, bewirkt werden soll, dass der Binnenmarkt besser funktioniert, und dass mit diesen Vorschriften zudem Wettbewerbsfähigkeit, Innovationen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sollten; hält aussagekräftige Folgenabschätzungen für ein wichtiges Instrument, das den politischen Entscheidungsträgern Informationen darüber liefern soll, wie Rechtsvorschriften am besten gestaltet werden müssen, um diese Ziele und ihre Zielsetzungen für den Binnenmarkt erreichen zu können, und wie sich diese Rechtsvorschriften möglicherweise mittelbar auf geltende Rechtsvorschriften auswirken; |
12. |
hält es für bedauerlich, dass etwa 40 % der Entwürfe von Folgenabschätzungen, die vom Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission zwischen 2010 und 2014 geprüft wurden, als qualitativ unzureichend eingestuft und als verbesserungswürdig zurückgeschickt wurden; |
13. |
ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen nur dann wirksam sein können, wenn sie auf umfassenden, objektiven und vollständigen Informationen und Belegen beruhen und wenn sie alle Optionen enthalten, die erhebliche Auswirkungen haben oder von politischer Relevanz sind; vertritt die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen auch Ex-post-Bewertungen der geltenden Rechtsvorschriften in demselben Politikbereich Rechnung getragen und die Kohärenz eines neuen Legislativvorschlags mit anderen Politikbereichen und den übergeordneten Zielen der Europäischen Union geprüft werden sollte; |
14. |
hält es für bedauerlich, dass die Folgenabschätzungen, die Entwürfen von Vorschlägen beigefügt und dem Parlament vorgelegt werden, immer noch Mängel aufweisen, wie beispielsweise das Referat Ex-ante-Folgenabschätzungen des Parlaments in seiner Analyse der Folgenabschätzung festgestellt hat, die dem Vorschlag über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt beigefügt war; |
15. |
ist der Ansicht, dass die sorgfältige Prüfung wissenschaftlicher Gutachten Teil der Folgenabschätzung sein sollte, zumal damit insbesondere dargelegt werden sollte, wie oder warum politische Entscheidungen in Vorbereitungsphasen getroffen wurden, um den politischen Prozess voranzubringen; vertritt zudem die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen dem Tempo der digitalen Innovation und Entwicklung und dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Rechtsvorschriften so technologieneutral und zukunftsfest wie möglich sein müssen; |
16. |
stellt fest, dass es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, ob die möglichen Auswirkungen von REFIT-Vorschlägen quantifiziert werden sollten; hebt hervor, dass die REFIT-Vorschläge zielgenauer und dabei die potenziellen Vorteile und Kosteneinsparungen jedes Vorschlags quantifiziert werden müssen; |
17. |
weist darauf hin, dass die einem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung durch Folgenabschätzungen über wesentliche Änderungen, die von den Mitgesetzgebern verabschiedet werden, ergänzt werden sollte; betont, dass eindeutig und transparent geregelt werden sollte, unter welchen Bedingungen zusätzliche Folgenabschätzungen angezeigt sind; weist beispielsweise darauf hin, dass das Parlament sorgfältig untersucht hat, wie sich die von ihm vorgenommenen Änderungen an den beiden Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf KMU auswirken könnten; fordert daher den Rat, der seit 2007 keine Folgenabschätzungen zu den von ihm vorgenommenen Änderungen durchgeführt hat, nachdrücklich auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu positionieren; |
18. |
erinnert daran, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hieran auch die nationalen Parlamente mitwirken müssen; |
19. |
stellt fest, dass in der vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Studie zu intelligenten Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt darauf hingewiesen wird, dass Parlament und Rat nützliche Erkenntnisse gewonnen haben könnten, die sie in die Folgenabschätzungen der Kommission einfließen lassen könnten; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Parlament und Rat in die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen einbezogen werden können; |
Konsultationsverfahren
20. |
verweist darauf, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV den Organen vorschreibt, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden, der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu pflegen; |
21. |
vertritt die Auffassung, dass die Konsultationsphase stets den Abschnitt „konzipiert für die digitale Verarbeitung“ enthalten sollte, wobei die Kommission bestrebt sein sollte, genauestens zu verstehen, welche Bedürfnisse die Nutzer haben und was die Konzeption für die digitale Verarbeitung für die konkrete Gestaltung des jeweiligen Dienstes bedeutet; |
22. |
bekräftigt seinen Standpunkt, dass Konsultationsverfahren ergebnisoffen, transparent und inklusiv ablaufen und auf Vorlagen zu Entwürfen von Folgenabschätzungen ausgeweitet werden sollten, die von vielen verschiedenen Interessenträgern vorgelegt werden können; erachtet dies auch bei Vorschriften des abgeleiteten Rechts als wichtig, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften haben und bei denen deshalb mehr Transparenz und Kontrolle erforderlich sind; hält den Zollkodex der Union für einen der Bereiche, in denen durch regelmäßige Konsultationen mit den Interessenträgern die Umsetzung der Vorschriften des abgeleiteten Rechts verbessert werden könnte; |
23. |
stellt fest, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ Vorschläge für eine Ausweitung der Phase der strategischen Programmplanung enthält, beispielsweise durch die Einbeziehung von Folgenabschätzungen in der Anfangsphase; vertritt jedoch die Auffassung, dass immer noch kein Überblick über die Arbeitsverfahren der Kommission vorliegt; fordert die Kommission auf, die Fahrpläne, in denen die politischen Initiativen in bestimmten Politikbereichen skizziert werden, stärker in den Vordergrund zu rücken und ihre Umsetzung zu vereinfachen; |
24. |
ist der Ansicht, dass die Beiträge von Bürgern und Unternehmen zu Unterstützungsdiensten wie „Ihr Europa“ und „SOLVIT“ von großer Bedeutung für das Legislativverfahren sind; fordert die Kommission daher auf, die von diesen Diensten bereitgestellten Daten auszuwerten und bei der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; |
25. |
vertritt die Auffassung, dass umfassende, angemessene und ausgewogene Konsultationen von wesentlicher Bedeutung im Legislativverfahren sind; hält die Veröffentlichung von Dokumenten und Belegen und die Aufforderung an alle Interessenträger, konkret zur Weiterentwicklung der Politik in dem jeweiligen Bereich beizutragen, für wichtige Triebkräfte für Innovationen und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf die Agenda des digitalen Binnenmarkts; |
26. |
betont, dass kleine Unternehmen häufig nicht genug Zeit oder Ressourcen haben, um an regelmäßigen Konsultationen teilzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission nutzerfreundliche und innovative Möglichkeiten finden sollte, KMU und Jungunternehmen einzubinden; |
27. |
ist der Ansicht, dass bei Konsultationen von Interessenträgern ganzheitlich in einem fortlaufenden Prozess vorgegangen werden sollte, der das gesamte Legislativverfahren umfasst und nicht nur punktuell stattfindet; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderungen an die Kommission, die Einrichtung eines europäischen Forums der Interessenträger für bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in Erwägung zu ziehen; |
28. |
betont, dass solche Konsultationen von Interessenträgern so breit gefächert wie möglich sein und dabei insbesondere KMU, Kleinstunternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Konsultationen einbezogen werden sollten; |
29. |
ist der Ansicht, dass eine entsprechend stärkere Teilnahme und ein transparenterer Zugang zum Konsultationsverfahren bewirkt werden können, wenn öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen verfügbar sowie zugänglicher und verständlicher gemacht werden; |
Umsetzung
30. |
hält die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Binnenmarktvorschriften für eine Conditio sine qua non, wobei die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang am besten anhand eindeutiger, umfassender und vielschichtiger Kriterien verdeutlicht werden; hält es für bedenklich, dass die Ziele für die Umsetzung nicht immer erreicht werden; fordert insbesondere eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; weist darauf hin, dass zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen einzelnen Branchen immer noch ein hohes Maß an Heterogenität besteht; |
31. |
vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des Vorhabens der Kommission, weniger Legislativvorschläge vorzulegen, der Schwerpunkt stärker auf strategische Initiativen gelegt werden kann, sodass mehr Zeit für eingehende Überlegungen verbleibt, wie die Interessenträger besser eingebunden werden können; |
32. |
erachtet Entsprechungstabellen als wichtig, weil damit die ordnungsgemäße Umsetzung überwacht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene Entsprechungstabellen aufzustellen und zu veröffentlichen; |
33. |
hält es für bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten immer noch im Rückstand sind, obgleich das von der Kommission in der Binnenmarktakte vorgeschlagene Ziel lediglich mit 0,5 % beziffert wurde; betont, dass nicht nur die formellen Ziele für die Umsetzung und Durchführung wichtig sind, sondern auch die Qualität der Umsetzung, die praktische Durchführung vor Ort und die Probleme und Herausforderungen, die für die betroffenen Interessenträger im wirklichen Leben unter Umständen damit verbunden sind; |
34. |
ist der Ansicht, dass die Kommission und die Parlamente im Interesse eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts zusammenarbeiten sollten, um dessen Vorteile zu nutzen und aus bewährten Verfahren und Erfahrungen bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu lernen, damit die mit bestimmten Vorschriften verfolgten Ziele nicht aufgrund unzureichender oder uneinheitlicher Umsetzung in den Mitgliedstaaten verfehlt werden; |
35. |
ist der Ansicht, dass größere Klarheit herrschen sollte, was als Überregulierung gilt, und dass durchgreifendere Maßnahmen erforderlich sind, um einschlägige Fälle ermitteln zu können, die für Personen und Unternehmen, die auf EU-Ebene erlassene Rechtsvorschriften verstehen und anwenden wollen, problematisch sind und zusätzliche Kosten verursachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Unterlagen zur Umsetzung klarzustellen, was sich unmittelbar aus EU-Rechtsvorschriften ergibt und was auf einzelstaatliche Anforderungen zurückgeht; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Vorgaben zu machen, wenn die EU-Rechtsvorschriften nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vorsehen; |
Kontrolle und Problembehebung
36. |
fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und Leitlinien zu Rechtsvorschriften regelmäßig zu aktualisieren; fordert insbesondere, dass die Leitlinien aus dem Jahr 2009 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zügig aktualisiert und dabei an das digitale Zeitalter angepasst werden; hält es für bedauerlich, dass sich die Qualität der Dienstleistungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheidet, da keine Prioritäten gesetzt werden und es an Ressourcen mangelt; fordert daher, einen Rahmen für die ordnungspolitische Gestaltung und Steuerung auf EU-Ebene durchzusetzen, um die Funktionsweise dieser Instrumente und Dienstleistungen zu verbessern; |
37. |
erachtet die alternative Streitbeilegung (ADR) und die Online-Streitbeilegung (ODR) als wesentliche Instrumente für die Verbesserung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen; betont, dass diese Verfahren Verbrauchern und Händlern die Möglichkeit bieten, Streitigkeiten kostengünstig und reibungslos beizulegen, ohne Gerichte anzurufen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, diese wichtigen Instrumente bekannter zu machen; |
38. |
betont, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch zentrale Anlaufstellen für die Streitbeilegung nach dem Vorbild von SOLVIT, ECC-Net oder FIN-Net verbessert wird; fordert die Kommission auf, Ressourcen dafür bereitzustellen, dass diese Instrumente bekannter werden und einander besser ergänzen; |
39. |
begrüßt ausdrücklich die Projekte SOLVIT und EU-Pilot, mit denen verhindert werden soll, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten muss; hält die Leistungen von EU-Pilot jedoch für verbesserungsbedürftig, was die Zeitspanne anbelangt, die vom Eingang bis zur Beantwortung einer Meldung benötigt wird; |
40. |
ist der Ansicht, dass das Binnenmarktinformationssystem (IMI) auf weitere Binnenmarktinstrumente ausgeweitet werden sollte, damit es zu einer zentralen Informationsdrehscheibe werden kann; betont, dass dies mit aktuellen Initiativen der Kommission im Einklang stünde, den Grundsatz der einmaligen Erfassung einzuhalten; |
41. |
erachtet digitale Plattformen wie zentrale Anlaufstellen, das IMI und das Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) insofern als wichtig für die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, als mit ihnen der länderübergreifende Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erleichtert wird; |
42. |
ist darüber besorgt, dass die verfügbaren Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa — Beratung“, Europäischer Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, zentrale Anlaufstellen, SOLVIT, ADR und ODR den EU-Bürgern nur wenig bekannt und sie kaum über diese Dienste informiert sind; |
43. |
ist der Ansicht, dass Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa — Beratung“, der Europäische Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, die zentralen Anlaufstellen, SOLVIT, SOLVIT Plus, ADR und ODR sinnvolle und kostengünstige Alternativen zum Rechtsweg sind; weist darauf hin, dass lediglich 4 % der Verbraucher und Unternehmen über diese Instrumente Bescheid wissen und dass diese Dienste derzeit kaum in Anspruch genommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit dieser Instrumente zu steigern und gleichzeitig zu prüfen, ob die Ergebnisse und Lösungen dieser Instrumente für die Nutzer angemessen sind; fordert die Kommission außerdem auf, sich für eine bessere Zusammenarbeit der einzelnen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ und SOLVIT einzusetzen, um die Zufriedenheit der Nutzer zu erhöhen; |
44. |
fordert die Kommission auf, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Dienste ineinandergreifen, und nach Wegen zu suchen, wie sie durch eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ersetzt werden können, die die Verbraucher dann, falls notwendig, an andere Instrumente verweisen könnte; |
45. |
ist der Ansicht, dass im Zuge dieser Überlegungen die Aufgaben der jeweiligen Dienste so festgelegt werden sollten, dass die Tätigkeiten besser voneinander abgegrenzt werden und es folglich nicht mehr zu Überschneidungen kommt; |
46. |
fordert die Kommission auf, eine Kommunikations- und Schulungsstrategie auszuarbeiten, um die Unterstützungsdienste bei den Bürgern und bei Unternehmen aller Größenordnungen besser bekannt zu machen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines einheitlichen Portals für den Zugang zu allen Unterstützungsdiensten; |
47. |
vertritt die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) umfassend berücksichtigt werden sollte, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Binnenmarktinstrumenten verbessert werden muss; |
48. |
hebt hervor, dass die EU-weiten Kontrollmaßnahmen der Kommission („EU-Sweeps“) insbesondere mit Blick auf einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt besonders wichtig sind; |
49. |
würdigt die konstruktiven Ergebnisse der „EU-Sweeps“, die die Kommission einleitete, um die Durchsetzung durch koordinierte Kontrollmaßnahmen im Internet zu verbessern; ist der Ansicht, dass diese Kontrollmaßnahmen auch außerhalb des Internets angewandt werden könnten; |
50. |
stellt mit Besorgnis fest, dass es Berichten von „Ihr Europa“ zufolge Bereiche gibt, zu denen Personen, die ihre Rechte ausüben möchten, immer wieder Fragen haben, darunter die Bereiche elektronischer Handel und Anerkennung von Qualifikationen; ist der Ansicht, dass die Kommission zusammen mit nationalen und regionalen Stellen darauf eingehen sollte, damit diese Rechte besser wahrgenommen werden können; |
51. |
hält es für angemessen, eine qualitative und quantitative Bewertung der Durchführung — also nicht nur die Nennung bloßer Fakten zur formalen Umsetzung von Richtlinien — vorzunehmen, um ganz zu erfassen, wie sich die Binnenmarktvorschriften tatsächlich auf Verbraucher und Unternehmen auswirken; |
52. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein „Frühwarnsystem“ ausgearbeitet werden könnte, über das gemeldet wird, wenn Probleme bei der Umsetzung oder Anwendung von EU-Rechtsvorschriften auftreten; |
53. |
vertritt die Auffassung, dass sich mittels einer systematischen Prüfung der Verbrauchermärkte auf EU-Ebene neue Tendenzen und Gefahren für Verbraucher und Unternehmen zügiger ermitteln ließen; hebt in diesem Zusammenhang das konstruktive Verhalten aller beteiligten Interessenträger einschließlich der Verbraucherverbände hervor; |
54. |
fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit der Produktinformationsstellen zu bewerten, die in der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung (2009) und in der Bauprodukte-Verordnung (2011) vorgesehen sind; |
Durchsetzung und Marktüberwachung
55. |
betont, dass die Instrumente der ordnungspolitischen Steuerung für den Binnenmarkt, bei denen Verbraucherbeschwerden über Verstöße von Händlern gegen EU-Rechtsvorschriften eingehen, und die für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen enger zusammenarbeiten müssen und dazu förmliche Verfahren und ein verbesserter Datenaustausch notwendig sind; |
56. |
fordert die Kommission auf, die Einheitlichkeit und Effizienz der Umsetzung sowie letztlich auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren sorgfältig zu prüfen, insbesondere in Fällen, die sich auf Binnenmarktvorschriften beziehen; |
57. |
hält es für bedauerlich, dass dem Parlament die einschlägigen Informationen über Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren nur eingeschränkt zugänglich sind, und fordert in dieser Hinsicht unter gebührender Achtung der Vertraulichkeitsbestimmungen mehr Transparenz; |
58. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, rechtzeitig und rascher Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn es Belege dafür gibt, dass die Umsetzung gescheitert ist und angemessene Bemühungen, Probleme durch Schlichtung über Instrumente wie ADR, ODR, EU-Pilot, SOLVIT oder andere Vorverfahrensmechanismen zu lösen, erfolglos geblieben sind; betont, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtet sind, die EU-Rechtsvorschriften durchzusetzen, und dass sie für eine konkrete und effiziente Durchsetzung sorgen sollten, damit die Verbraucherrechte geschützt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU geschaffen werden; |
59. |
gibt die Zusage, seine Aufgaben bei der Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften unter anderem dadurch wahrzunehmen, dass es deren Umsetzung überprüft und die Kommission kontrolliert, insbesondere indem es sich verpflichtet, jährliche oder zumindest detailliertere Berichte der Kommission zu Arbeitsprogrammen, die sich speziell mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften befassen, entgegenzunehmen; |
60. |
weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG (4) über unlautere Geschäftspraktiken die Kommission aufforderte, Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; stellt fest, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, ihm die Ergebnisse dieser Analysen zu übermitteln; |
61. |
ist der Ansicht, dass die Instrumente zur Marktüberwachung in Verbindung mit den Binnenmarktinstrumenten eingesetzt werden sollten, um für eine bessere Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu sorgen; |
62. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nationalen Behörden das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) nicht immer ordnungsgemäß einsetzen oder nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; hebt insbesondere hervor, dass die Weiterleitung von Fällen zwischen staatlichen Stellen verbessert werden muss; |
63. |
stellt mit Besorgnis fest, dass laut einer von der Kommission im Jahr 2014 durchgeführten Stichprobenauswertung bei 60 % der abgeschlossenen Produktermittlungen das Ursprungsland nicht angegeben wurde, bei 32 % der Produktermittlungen bei Maschinen keine Risikoklassifikation beigefügt wurde und bei 5 % der Einträge die EU-Verordnung/Richtlinie, gegen die verstoßen wurde, nicht angegeben war; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich sorgfältig mit diesem Problem zu befassen und das Parlament über diesbezüglich ergriffene Folgemaßnahmen zu informieren; |
Ex-post-Bewertung und -Überprüfung
64. |
begrüßt die regelmäßige Überprüfung und die Einführung von Politikbereichsanalysen im Rahmen des REFIT-Programms, an deren Ende die Verbesserung und Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften stehen sollte, um sie so konkreter an die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen — insbesondere der Kleinstunternehmen und der kleinen und mittleren Unternehmen — anzupassen; |
65. |
ist jedoch der Ansicht, dass eingehender analysiert werden sollte, ob die bislang ergriffenen Legislativmaßnahmen wirklich zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels beigetragen haben und mit den gegenwärtigen politischen Zielen vereinbar sind; erachtet überdies im Rahmen des REFIT-Programms Transparenz als wichtig; hält es in diesem Zusammenhang durchaus für möglich, dass Ziele möglichst effizient und möglichst kostengünstig für Bürger und Unternehmen erfüllt werden, wenn die angestrebte Verringerung des Verwaltungs- und Regelungsaufwands regelmäßig überprüft wird; |
66. |
stellt fest, dass die durch die Regulierung entstehenden kumulativen Kosten für Binnenmarktteilnehmer, insbesondere für KMU, häufig hinderlich sind; begrüßt deshalb, dass die Kommission zugesagt hat, diesen Sachverhalt zu prüfen; betont, dass mit einer solchen Analyse darauf abgezielt werden sollte, Hindernisse beim Marktzugang aus dem Weg zu räumen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure sicherzustellen; |
67. |
fordert die Kommission auf, sich im Interesse einer besseren politischen Entscheidungsfindung und letztendlich mit dem Ziel, zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt beizutragen, eingehender mit den Faktoren zu befassen, die das Erreichen politischer Ziele beeinflussen, etwa die Auswirkungen von Strategien, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene angenommen wurden und einander ergänzen oder zueinander im Widerspruch stehen, aber auch die Auswirkungen und Kosten unterbliebener Maßnahmen; |
68. |
ist der Ansicht, dass Verfallsklauseln oder verbesserte Revisionsklauseln in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden sollten, insbesondere bei nur kurzfristig aktuellen Themen, wobei die Organe sich verpflichten, Rechtsvorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten und nur beizubehalten, wenn sie erforderlich sind; hält Garantien für ein notwendiges Instrument, damit wesentliche Rechtsvorschriften nicht außer Kraft treten; |
III. Fazit
69. |
betont, dass die Verbesserung der Binnenmarktvorschriften weder bedeutet, dass alle Vorschriften abgeschafft werden, noch besagt, dass der Anspruch von Rechtsvorschriften, etwa in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Verbraucherschutz und Sozialstandards, geschmälert wird, sondern dass vielmehr unnötige Regelungen, Bürokratie und negative Auswirkungen beseitigt und gleichzeitig die politischen Ziele erreicht werden und ein wettbewerbsfähiges ordnungspolitisches Umfeld geschaffen wird, das der Beschäftigung und den Unternehmen in der EU förderlich ist; |
70. |
betont, dass dank eines Binnenmarkts, in dem Produktion, Innovation und Handel weder überreguliert noch behindert werden, Wachstum und Beschäftigung, das bzw. die zuvor in Drittstaaten verlagert worden war, wieder in die EU zurückgeholt werden können; |
71. |
hebt daher hervor, dass sich aus der gemeinsamen Verantwortung für die bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt auch ein gemeinsamer Nutzen ergeben dürfte, denn ein starker und dynamischer Binnenmarkt dürfte langfristig zu Wachstum in der EU und damit zum Wohlstand seiner Bürgerinnen und Bürger beitragen; |
o
o o
72. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 75.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0164.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0063.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/57 |
P8_TA(2016)0106
Über die EU in der Schule lernen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zum Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen (2015/2138(INI))
(2018/C 058/06)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (3), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (4), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung zur Förderung von Bürgersinn und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung (Erklärung von Paris), die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union am 17. März 2015 angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (5), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)“ (COM(2015)0408), |
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. September 2015 zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2016 für die Durchführung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (C(2015)6151), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. und 29. November 2011 zu einer Benchmark für die Lernmobilität (6), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)“ (COM(2015)0429), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200), |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (7), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 1992 zu Unterrichtspolitik und Bildung vor dem Hintergrund von 1993 (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zu den Initiativen für geeignete Maßnahmen, mit denen die Einbeziehung der europäischen Dimension in die Lehrpläne gefördert werden soll (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (11), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0021/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut darstellt, das allen gleichermaßen offenstehen sollte; |
B. |
in der Erwägung, dass die wichtigste Rolle von Bildung darin besteht, vollständig mündige Bürger hervorzubringen, und aus diesem Grund über die Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele der EU und der einzelstaatlichen Strategien hinausgeht; |
C. |
in der Erwägung, dass zu den Zielen von Bildung auch gehört, Menschen in zunehmend komplexen, fordernden, multikulturellen und integrierten Gesellschaften auf das Leben und eine aktive Beteiligung als Bürger vorzubereiten; |
D. |
in der Erwägung, dass 44 % der Unionsbürger einer Umfrage von Eurobarometer aus dem Jahr 2014 zufolge der Ansicht sind, sie verstünden die Funktionsweise der EU nur bedingt, und 52 % der Europäer glauben, ihre Stimme werde in der EU nicht gehört (12); |
E. |
in der Erwägung, dass nur 42,61 % der EU-Bürger und sogar nur 27,8 % der 18- bis 24-Jährigen an der letzten Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen haben, was die niedrigste Wahlbeteiligung seit 1979 darstellt (13); |
F. |
in der Erwägung, dass unzureichende Kenntnisse über die EU und ein mangelndes Verständnis ihres konkreten zusätzlichen Nutzens dazu beitragen können, dass ein demokratisches Defizit wahrgenommen wird, und die ablehnende Haltung gegenüber der EU in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern verstärken können; in der Erwägung, dass die Demokratiedefizite angegangen werden müssen, damit die immer größere Kluft zwischen der Meinung der Bürger Europas und den Organen der EU geschlossen wird; |
G. |
in der Erwägung, dass dem Eurobarometer Spezial 437 von 2015 zufolge eine überwältigende Mehrheit der Europäer der Aussage zustimmt, dass der Schulunterricht und die Unterrichtsmaterialien über Vielfalt in Bezug auf Religion oder Glaube, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität informieren sollten (14); |
H. |
in der Erwägung, dass ein gestärktes Bewusstsein für die Vorteile der Politik Europas wie beispielsweise den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr in der EU und für die Mobilitätsprogramme der EU dazu beitragen kann, dass sich ein Zugehörigkeitsgefühl zur EU, ein gemeinschaftliches Denken und die Akzeptanz multikultureller und multinationaler Gesellschaften ausbilden; |
I. |
in der Erwägung, dass erfolgreiche Bildungssysteme und Lehrpläne sowie mehr Einfluss und Teilhabe der Europäer an den Prozessen der Politikgestaltung der EU ein größeres Interesse an EU-Angelegenheiten, Verständnis und ein Zugehörigkeitsgefühl hervorrufen und gleichzeitig dazu beitragen könnten, soziale Spaltungen, kulturelle Abschottung und das Gefühl der Ausgeschlossenheit zu überwinden; |
J. |
in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten die Vermittlung von Kenntnissen über die EU in ihre Lehrpläne und die Programme zur Lehrerausbildung aufgenommen haben; in der Erwägung, dass es nach wie vor Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten gibt; |
K. |
in der Erwägung, dass EU-Themen in manchen Mitgliedstaaten zwar allgemein in den verschiedenen Bildungsstufen und im Rahmen von verschiedenen Fächern des Pflichtlehrplans unterrichtet werden, als solche aber eher einen kleinen Teil des von einer bestimmten Lehrkraft zu unterrichtenden Programms darstellen; |
L. |
in der Erwägung, dass das Wissen und die Kompetenzen von Lehrkräften und anderen Pädagogen über EU-Themen im Wege von Ausbildungsmaßnahmen zu Beginn und während der Berufsausübung weiter ausgebaut und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen und dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte in diesem Zusammenhang wirksame und auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittene einschlägige Unterstützung benötigen; |
M. |
in der Erwägung, dass der Studie „Learning Europe at school“ (Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen) zufolge, die von dem privaten Beratungsunternehmen ICF GHK für die GD Bildung und Kultur erstellt wurde (15), in erster Linie Einrichtungen und Vereinigungen außerhalb der Hochschulausbildung Lehrkräften EU-Kenntnisse vermitteln; |
N. |
in der Erwägung, dass aus der 2014 von der Kommission vorgelegten Folgenabschätzung zum Erasmus-Programm hervorgeht, dass sich die Mobilität im Bildungswesen und die Internationalisierung des Studiums nicht nur auf die Lebensläufe und die Vermittelbarkeit positiv auswirken, sondern auch auf die Kenntnisse über Europa, auf die Ausbildung eines europäischen Bürgersinns, auf die positive Einstellung zu Europa und auf die Beteiligung an der Wahl zum Europäischen Parlament; |
Europäische Dimension im Bildungswesen
1. |
betont die zunehmende Bedeutung einer europäischen Dimension im Bildungswesen in den verschiedenen Unterrichtsfächern und den verschiedenen Bildungsniveaus und -arten und unterstreicht, dass das Konzept, mit dem dem komplexen, dynamischen und vielschichtigen Charakter dieser Dimension Rechnung getragen wird, umfassend und detailliert verstanden werden muss und dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen ein wesentlicher Bestandteil hiervon ist; |
2. |
unterstreicht, dass eine EU-Dimension im Bildungswesen einen wichtigen Beitrag dazu leistet, dass die Bürger die EU besser verstehen und ihr wieder nähergebracht werden, und die Rolle der in Artikel 2 EUV verankerten Werte stärken und der Union in einer vernetzten Welt zusätzliches Gewicht verleihen kann; |
3. |
hält es für geboten, dass die grundlegenden Werte der Europäischen Union verstanden werden und die Verbundenheit mit ihnen gefördert wird; stellt fest, dass Kenntnisse über die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte der EU und ihrer Mitgliedstaaten und das Bewusstsein hierfür grundlegende Voraussetzungen für das gegenseitige Verständnis, ein friedliches Miteinander, Toleranz und Solidarität und für das Verständnis der wichtigsten Grundsätze der Europäischen Union sind; |
4. |
weist darauf hin, dass die EU aufgrund der Auswirkungen ihrer Arbeit auf das tägliche Leben der Bürger besser wahrnehmbar sein und vermehrt in Lehrmaterialien und außerschulischen Aktivitäten in Erscheinung treten sollte; ist der Ansicht, dass explizit mit der EU verbundene Inhalte die Lehrpläne von Schulen deutlich aufwerten und die persönliche Entwicklung und Entfaltung der Lernenden bereichern können; |
5. |
hält es für geboten, auf das Alter und die Voraussetzungen, Bedürfnisse und Interessen der Lernenden zugeschnittene aktive und partizipative Lehrmethoden einzusetzen und die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik und der Medien — darunter auch der sozialen Medien — umfassend auszuschöpfen; |
6. |
betont, dass die Lernenden mit einer EU-Dimension im Bildungswesen nicht nur in die Lage versetzt werden sollten, sich Kenntnisse anzueignen und ein Zugehörigkeitsgefühl und Kompetenzen für die europäische Bürgerschaft heranzubilden, sondern auch dazu, sich kritisch mit der EU auseinanderzusetzen, indem unter anderem Kenntnisse über die auf der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten aufbauenden Grundwerte der EU, die Steuerungs- und Beschlussfassungsverfahren in der EU und ihren Einfluss auf den jeweiligen Mitgliedstaat und die demokratische Teilhabe des Lernenden vermittelt werden; regt an, Rollenspiele des Europäischen Jugendparlaments zu nutzen, damit Kinder und Lernende die europäischen Prozesse verstehen und für europäische Themen sensibilisiert werden; |
7. |
macht darauf aufmerksam, dass die EU von ihren Mitgliedstaaten mit ihren besonderen geschichtlichen Gegebenheiten und ihren verschiedenen Kulturen geformt wurde und dass die Entwicklung der EU auch künftig unauflösbar mit ihren Mitgliedstaaten verbunden ist; betont gleichzeitig den Beitrag der verschiedenen Kulturen zu den Gesellschaften und zum Erbe Europas; |
8. |
stellt fest, dass die EU beträchtlichen Einfluss auf die Mitgliedstaaten ausübt und dass die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen sowohl die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der EU als auch den Einfluss der EU auf die nationalen Entwicklungen widerspiegeln sollte; |
9. |
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die EU gegenüber allen an der Vermittlung und dem Erwerb von Kenntnissen über die EU an Schulen beteiligten Akteuren mit gutem Beispiel vorangehen müssen, indem sie die grundlegenden europäischen Werte der sozialen Inklusion und der europäischen und internationalen Solidarität vorleben; |
10. |
erinnert daran, dass die Möglichkeiten der beruflichen und lebensbegleitenden Entwicklung von Lehrkräften und Pädagogen sowohl zu Beginn als auch während ihrer Berufsausübung sichergestellt, gestärkt und erweitert werden müssen und dass ihnen angemessene Unterstützung und Ressourcen zuteilwerden müssen, damit sie in die Lage versetzt werden, insbesondere mit Blick auf die geschichtliche und die staatsbürgerliche Bildung eine EU-Dimension in ihre Lehrtätigkeit aufzunehmen, auf die Lernenden ausgerichtete Strategien umzusetzen und ihre Unterrichtsmethoden an die Bedürfnisse der Lernenden anzupassen; |
11. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass — beispielsweise im Wege der Ausrichtung von Seminaren auf europäischer Ebene — die Mehrsprachigkeit und die interkulturellen Kompetenzen von Pädagogen, die Mobilitätsoptionen, das Lernen voneinander und der Austausch über bewährte Verfahren unter den Lehrkräften gefördert und unterstützt werden müssen; |
12. |
betont die Rolle der Universitäten für die Vorbereitung und die Ausbildung hochqualifizierter und motivierter Lehrkräfte und Pädagogen; fordert, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und gefördert werden, wenn sie darauf abzielen, Möglichkeiten für spezialisierte Qualifizierungskurse an den Universitäten einzurichten, die allen eingeschriebenen Studenten und bereits im Berufsleben stehenden Lehrkräften und Pädagogen offenstehen; |
13. |
betont — unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich — die große Bedeutung und das Potenzial eines europäischen Ansatzes im Geschichtsunterricht, da manche historischen Ereignisse von grundlegender Bedeutung für das Aufkommen der europäischen Ideale und Werte waren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Historikervereinigungen und Einrichtungen, in denen geschichtliche Forschung betrieben wird, zu unterstützen, sodass ihr wissenschaftlicher Beitrag zur europäischen Geschichte und ihre Rolle bei der Fortbildung von Lehrkräften an Schulen aufgewertet werden; |
14. |
fordert, dass das Haus der europäischen Geschichte konkrete, an Lernende und Lehrkräfte aller Bildungsstufen gerichtete Programme, Instrumente und Aktivitäten anbietet, mit denen die Einigung Europas und seine Grundwerte wirksam vermittelt werden; |
15. |
fordert, dass die auf die EU bezogene staatsbürgerliche und politische Bildung sowohl in den derzeitigen als auch in den künftigen Mitgliedstaaten umgehend erneuert und gestärkt wird, damit die Lernenden — mit an ihr jeweiliges Alter angepassten Mitteln — über das einschlägige Wissen, die Werte, die Fähigkeiten und die Kompetenzen verfügen können und in die Lage versetzt werden, kritisch zu reflektieren, sich eine fundierte und ausgewogene Meinung zu bilden, ihre demokratischen Rechte und Verantwortlichkeiten einschließlich des Wahlrechts wahrzunehmen, den Wert von Vielfalt zu schätzen, zum interkulturellen und interreligiösen Dialog anzuregen und sich als aktive und verantwortliche Bürger zu betätigen; |
16. |
stellt fest, dass eine vermehrte Beteiligung von Schülern und Eltern an den Aufgaben der schulischen Verwaltung dazu beitragen kann, Diskriminierung zu bekämpfen und die dauerhafte partizipative Demokratie und Bürgerbeteiligung zu stärken, indem sie das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren fördert; fordert Bildungseinrichtungen auf, demokratische Entscheidungsprozesse — auch im Wege einer stärkeren Gewichtung der Meinung der Vertretung der Schüler — einzuführen und vermehrt einzusetzen, da Demokratie gelernt und erfahren werden muss; |
17. |
hält es für geboten, die Motivation und die Möglichkeiten von Lehrkräften und Lernenden, im Wege von unmittelbaren Erfahrungen mehr über die EU zu lernen, auszuweiten, indem beispielsweise Reisen an Schulen in anderen Ländern, Besuche der europäischen Organe, Kontakte mit EU-Beamten und Angebote für Praktika für Studierende in den Organen der EU organisiert und Bildungsmedien wie zum Beispiel das europäische Jugendportal genutzt werden und umfassend auf die neuen Informations- und Kommunikationstechniken und freie Lern- und Lehrmaterialien zurückgegriffen wird; |
18. |
fordert, dass die Möglichkeiten der digitalen Technik für den weiteren Ausbau des grenzüberschreitenden Unterrichtens im Wege von digitalen Kursen und Videokonferenzen umfassend ausgeschöpft werden, damit es den Lernenden erleichtert wird, andere Sichtweisen und Ansätze in ihren Unterrichtsfächern zu entdecken; |
19. |
betont, dass das Erlernen von Fremdsprachen eine grundlegende Rolle dabei spielen kann, das interkulturelle Bewusstsein zu erweitern und Bürgern die Fähigkeiten nahezubringen, die sie für das Leben und die Erwerbstätigkeit in einer zunehmend komplexen und globalisierten Welt benötigen; |
20. |
betont die grundlegende Rolle des nichtformalen und des informellen Lernens wie beispielsweise der Jugendarbeit, der ehrenamtlichen Tätigkeit, der generationenübergreifenden Bildung, der Familien- und der Erwachsenenbildung sowie des Sports als eines pädagogischen Instruments für die Ausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Fähigkeiten, Kompetenzen und Verhaltensmuster und für die Heranbildung verantwortungsbewusster und aktiver europäischer Bürger; hält es für geboten, dass diese Kompetenzen im formalen Bildungswesen anerkannt und angerechnet werden und dass formales, nichtformales und informelles Lernen verstärkt miteinander verknüpft werden; |
21. |
empfiehlt, dass in der Bildungspolitik ein interkultureller Ansatz verfolgt wird, mit dem eingewanderte Lernende wirksam in Schulen integriert werden können und bei dem die Integration auf den Kenntnissen über die jeweils anderen Kulturen und dem Aufbau gemeinsamer Werte beruht; |
Rolle der Union
22. |
fordert die Kommission auf, die Bemühungen um die Schaffung und die Förderung einer EU-Dimension im Bildungswesen und die Mobilität der Akteure im Bildungswesen auch künftig zu unterstützen und den wichtigsten Interessenträgern und den Bürgern aktiv Informationen — auch über konkrete Finanzierungsmöglichkeiten und verfügbare Studien und Berichte — zukommen zu lassen; regt in diesem Zusammenhang den verbesserten Einsatz neuer Kommunikationstechniken und Medien — darunter auch der sozialen Medien — an; |
23. |
fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Rahmen zu erstellen und Leitlinien mit konkreten Beispielen für die Vermittlung von Kenntnissen über die EU auszuarbeiten, damit das objektive und kritische Denken über den Nutzen der Europäischen Union für ihre Bürger gefördert wird, gleichzeitig jedoch der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen; |
24. |
ersucht die Kommission, weitere Forschungsarbeiten zu den Fragen zu unterstützen, wie derzeit an den Schulen in Europa über die EU unterrichtet wird, inwiefern sie in Lehrpläne und Prüfungen eingeflossen ist, und ob a) Lehrkräfte und Pädagogen über ausreichenden Zugang zu einschlägigen EU-Programmen und EU-Maßnahmen für ihre berufliche Weiterentwicklung, lebensbegleitendem Lernen und Plattformen für den Austausch bewährter Verfahren verfügen und b) die finanzierten Maßnahmen zur Einbindung der effizienten Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen letztendlich Ergebnisse an den Schulen zeitigen; |
25. |
fordert die Kommission auf, Netzwerke, die die Vermittlung von Kenntnissen über die EU auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene fördern und sich daran beteiligen, und den Austausch über bewährte Verfahren zwischen diesen Netzwerken auf EU-Ebene zu beleben, zu unterstützen und zu ermöglichen und Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen erforderlich sind; |
26. |
fordert die Kommission auf, einen Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern mit Blick auf die EU-Dimension im Bildungswesen und die Bekämpfung von Diskriminierung und Vorurteilen in Bildungseinrichtungen zu erleichtern und hierfür auch auf die Bewertung von Unterrichtsmaterial sowie von Strategien gegen Mobbing und gegen Diskriminierung zurückzugreifen; |
27. |
betont die wichtige Rolle der Programme Erasmus+, Europa für Bürgerinnen und Bürger und Kreatives Europa für die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Spracherwerbs, der aktiven Bürgerbeteiligung, des kulturellen Bewusstseins, des interkulturellen Verständnisses und anderer wertvoller grundlegender und übergreifender Kompetenzen; betont die große Bedeutung dieser Programme für die Stärkung des europäischen Bürgersinns und hält es für geboten, sie mit höheren und angemessenen finanziellen Mitteln zu unterstützen und den Schwerpunkt vermehrt auf ihre qualitativen Ergebnisse und einen breiter angelegten Zugang zu Mobilität zu legen, wobei insbesondere Lehrkräfte und andere Pädagogen, junge Menschen mit unterschiedlichen sozioökonomischen Voraussetzungen, schutzbedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Mittelpunkt stehen müssen; |
28. |
verweist auf die zahlreichen Möglichkeiten des Programms Erasmus+ und — insbesondere mit Blick auf die Mobilität von Studierenden während ihres Studiums — auf seine Popularität und Anerkennung in der Öffentlichkeit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad der weniger geläufigen Bestandteile des Programms Erasmus+ wie zum Beispiel des Europäischen Freiwilligendiensts zu erhöhen; |
29. |
begrüßt das Arbeitsprogramm 2016 der Kommission für die Durchführung des Erasmus+-Programms und ihre Zusage, auf der Grundlage der Erklärung von Paris konkrete Folgemaßnahmen zu ergreifen, wobei insbesondere die Maßnahmen zu nennen sind, die darauf abzielen, die Auswirkungen von Erasmus+ auf die Förderung der aktiven und demokratischen Bürgerbeteiligung, des interkulturellen Dialogs, der sozialen Inklusion und der Solidarität zu erhöhen und die Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrer wichtigen Rolle für die Aufklärung der Bürger zu verstärken; |
30. |
fordert die Kommission auf, die pädagogischen Aspekte und die Sensibilität für die Bedürfnisse der Schulen bei den im Rahmen der Jean-Monnet-Projekte finanzierten Vorhaben zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass sich Schulen direkt bewerben können und dass Finanzierungen im Einklang mit der Finanzierung der Jean-Monnet-Module über einen längeren Zeitraum — beispielsweise drei Jahre — laufen; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen der Jean-Monnet-Module Einrichtungen der Lehrerfortbildung zugänglich zu machen und diese Einrichtungen dazu anzuregen, sie in ihre Programme einzubinden; |
31. |
stellt fest, dass die Union derzeit eine Krise ihrer demokratischen Legitimation durchlebt, die nicht nur darauf zurückzuführen ist, dass die Europäer nicht genug über die Mechanismen der EU wissen, sondern auch darauf, dass ihre Stimme bei der Beschlussfassung nicht mehr gehört wird; betont, dass die Union ihre Legitimation nur dann wiedererlangen kann, wenn sie dem Zusammenbruch ihrer demokratischen Strukturen Einhalt gebietet und wieder mit den Bürgern in Kontakt tritt; |
32. |
fordert die Kommission auf, das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ wirksam umzusetzen, damit die Ziele einer demokratischen und inklusiveren Gesellschaft verwirklicht werden und die Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsprozess somit gestärkt wird; |
33. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen sämtlicher EU-Programme auf die Ausbildung des Bürgersinns bei den Teilnehmern und auf ihre Sensibilisierung für die staatsbürgerliche Beteiligung intensiv zu überwachen; |
34. |
ersucht die Kommission, die virtuellen Plattformen eTwinning, EPALE und School Education Gateway weiter auszubauen und ihre Verbreitung möglichst umfassend zu fördern und auch in Zukunft andere digitale Plattformen wie zum Beispiel „Die EU für Lehrer/innen“ zu unterstützen und zu erweitern, sodass der Zugang zu hochwertigen, einfach einzusetzenden, aktuellen und in allen EU-Sprachen verfügbaren Unterrichtsmaterialien für den Erwerb von Kenntnissen über die EU erleichtert wird; |
35. |
ersucht die Kommission, die derzeit auf der Plattform „Die EU für Lehrer/innen“ verfügbaren Materialien von im Unterrichtsleben stehenden Lehrkräften und von auf EU-Studien spezialisierten Wissenschaftlern kritisch überprüfen zu lassen, damit dafür gesorgt ist, dass diese Materialien hochwertig und praxistauglich sind; |
36. |
unterstreicht die Rolle der Informationsbüros der europäischen Organe und begrüßt ihr Engagement für die Förderung der Beziehungen mit den Mitgliedstaaten, mit einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Bildungseinrichtungen, mit Jugendorganisationen und mit den Medien, damit diese einander nähergebracht werden und damit dafür gesorgt wird, dass junge Menschen die Rolle der Organe in ihrem täglichen Leben verstehen; |
37. |
fordert eine offene und öffentliche Debatte zwischen der Kommission, den Städten sowie lokalen und regionalen Behörden über den Zusammenhang zwischen Schulsystemen und urbanen Modellen, damit die Auswirkungen der unterschiedlichen Herangehensweisen an die interkulturellen Beziehungen im modernen Europa verstanden werden; |
38. |
regt die Kommission dazu an, die Vermittlung von Kenntnissen über die EU an Schulen zum frühestmöglichen Zeitpunkt als zu befolgende Empfehlung im Verhandlungsprozess mit den Bewerberländern für einen EU-Beitritt zu fördern; |
Rolle der Mitgliedstaaten
39. |
regt die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bildungssysteme und alle Arten von auf die EU bezogenen Inhalten in den Lehrplänen aller Bildungsstufen — auch der beruflichen Bildung und der Ausbildung — zu unterstützen, zu überprüfen und zu aktualisieren, um so die EU-Dimension in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene zu stärken, und bestärkt die Regionen und die lokalen Behörden insbesondere dann, wenn ihnen unmittelbare Kompetenzen im Bildungssystem zufallen, ebenso zu verfahren; |
40. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, sämtliche Möglichkeiten, im Wege der formalen, der nichtformalen und der informellen Bildung Lernenden, Lehrkräften und anderen Pädagogen mehr Informationen über die EU zu vermitteln, zu fördern und die diesbezüglichen Finanzinstrumente, Programme und Initiativen der EU umfassend auszuschöpfen und zu ergänzen; |
41. |
ersucht die Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die interkulturelle, diskriminierungsfreie und inklusive Bildung und die Werte der Bürgerschaft in den Lehrplänen von Schulen und Hochschulen zu fördern; |
42. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auch im Rahmen verstärkter Partnerschaften mit der Privatwirtschaft vermehrt in hochwertige Bildung zu investieren, Chancengleichheit für alle zu fördern und sämtlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Lehrkräften und anderen Pädagogen die Unterstützung zuteilwerden zu lassen, die sie benötigen, um die EU-Dimension im Bildungswesen vom frühesten Kindesalter an und auch außerhalb des Klassenzimmers einzuführen und ständig auszubauen; |
43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen gleichberechtigten und inklusiven Zugang aller Lernenden zu innovativer und hochwertiger formaler und nichtformaler Bildung und für Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den Vorschlag für eine Richtlinie aus dem Jahr 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung anzunehmen, da mit dieser Richtlinie im Bildungssystem Schutz vor einer Diskriminierung aus den genannten Gründen gewährt werden würde; |
44. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Migranten-, Flüchtlings- und Glaubensgemeinschaften in respektvolle und zur Eigenverantwortung anleitende Prozesse zum Aufbau der Bürgerbeteiligung einzubinden und für ihre Teilhabe am bürgerlichen und kulturellen Leben zu sorgen; |
45. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige Ausbildungsangebote zu EU-Themen für Lehrkräfte, sonstige Pädagogen, Jugendbetreuer und Ausbilder zu fördern und bereitzustellen, indem sie ihnen beispielsweise die Möglichkeit einräumen, ihre Ausbildung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, und indem sie wie etwa im Wege der Einführung und Förderung einer Auszeichnung als „Europa-Lehrkraft“ dafür sorgen, dass ihre Kompetenzen mit Blick auf den Unterricht über die EU anerkannt werden; |
46. |
vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Dialog und gemeinsam mit den Akteuren im Bildungswesen danach streben sollten, Ideen und Modelle bewährter Verfahren für die Integration der EU-Dimension in ihre Bildungsprogramme auszutauschen, damit beispielsweise das Wissen junger Menschen über den Prozess des Aufbaus der EU-Bürgerschaft und die EU-Organe und ihr Verständnis hierfür gestärkt und diese Menschen somit in die Lage versetzt werden, die Union als wesentlichen Bestandteil ihres Lebensumfelds, den sie gestalten können und sollen, wahrzunehmen; |
47. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft — insbesondere Jugendorganisationen — bei der Überbrückung der Kluft zwischen den EU-Organen und den Bürgern Europas anzuerkennen und strukturiert und nachhaltig zu unterstützen, indem sie die Instrumente der partizipativen und direkten Demokratie fördern und stärken; |
o
o o
48. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(2) ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.
(4) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(5) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(6) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 31.
(7) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(8) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(9) ABl. C 150 vom 15.6.1992, S. 366.
(10) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 100.
(11) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 12.
(12) Standard-Eurobarometer 81, Frühjahr 2014: „Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union“ (http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/eb/eb81/eb81_publ_de.pdf), S. 123 und 137.
(13) http://www.eprs.sso.ep.parl.union.eu/lis/lisrep/13-EPRS-publications/2015/COMM_STUD_558351_UpdateReview-EN.pdf, S. 43-45.
(14) Special Eurobarometer 437 (2015): „Discrimination in the EU in 2015“ (http://ec.europa.eu/COMMFrontOffice/PublicOpinion/index.cfm/ResultDoc/download/DocumentKy/68004), S. 100.
(15) http://www.eupika.mfdps.si/Files/Learning%20Europe%20at%20School%20final%20report.pdf.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/65 |
P8_TA(2016)0107
Erasmus+ und andere Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Ansatz des lebenslangen Lernens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung — ein Konzept für lebenslanges Lernen (2015/2257(INI))
(2018/C 058/07)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 165 und 166, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Kopenhagen vom 30. November 2002 über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Europa, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (1), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010–2018) (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“: dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (4), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens (5), |
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unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (6), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung“ — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern (7), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Trainees, Praktikanten und Auszubildenden (9), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (10), |
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unter Hinweis auf die verschiedenen Instrumente zur Anerkennung von Qualifikationen wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und das Vorhaben einer europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (COM(2014)0030), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Minister vom 22. Juni 2015 zu neuen mittelfristigen Zielvorgaben für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für den Zeitraum 2015–2020, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Paris zur Förderung von Bürgersinn und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung, die auf dem informellen Treffen der Bildungsminister der Europäischen Union vom 17. März 2015 in Paris angenommen wurde (8496/15), |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0049/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Lern- und Ausbildungsmobilität für die persönliche Entwicklung, die Eingliederung junger Menschen in die Gesellschaft, den multikulturellen Dialog, Toleranz, die Fähigkeit, in einem interkulturellen Umfeld zu arbeiten, sowie eine aktive Bürgerschaft wichtig ist und dass sich mehrfach gezeigt hat, dass sie zur Verbesserung der Qualität der Bildung und Beschäftigungsfähigkeit beitragen kann; |
B. |
in der Erwägung, dass die Lern- und Ausbildungsmobilität im Rahmen laufender wie auch nachfolgender EU-Programme im Bereich Bildung und Ausbildung, Beschäftigung und Kohäsionspolitik weiter intensiviert werden sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass die für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen EU-Minister 2002 den „Kopenhagen-Prozess“ mit dem Ziel eingeleitet haben, die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und in der Folge die berufliche Aus- und Weiterbildung in Europa leistungsfähiger, besser und attraktiver zu machen; |
D. |
in der Erwägung, dass dem Kopenhagen-Prozess gemeinsam vereinbarte Prioritäten zugrunde liegen, die regelmäßig überarbeitet werden und mit denen unter anderem angestrebt wird, Mobilität zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Möglichkeiten, die im Rahmen von lebenslangem Lernen für eine berufliche Aus- und Weiterbildung angeboten werden, besser ausgeschöpft werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU Eurostat zufolge 2014 trotz einer zaghaften Erholung immer noch 10,2 % betrug; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU derzeit bei 22,1 % liegt, nur 51 % der 55- bis 64-Jährigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer 13,6 Prozentpunkte erreicht; |
F. |
in der Erwägung, dass das nicht-formale, informelle Lernen und die berufliche Aus- und Weiterbildung einen wichtigen Beitrag leisten können, aktuelle Herausforderungen für das lebenslange Lernen wie frühzeitiger Schulabgang, eine nicht hinnehmbare Zahl junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEETs), Fachkräftemangel und Missverhältnisse zwischen Arbeitskräftenachfrage und -angebot zu bewältigen; |
G. |
in der Erwägung, dass die in der Herbstprognose 2015 der Kommission ausgewiesene hohe Quote offener Stellen deutlich macht, dass auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage besteht; |
H. |
in der Erwägung, dass Sprachkenntnissen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung geringeres Gewicht zukommt und sie gezielt gefördert werden müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass das politische Engagement für die Unterstützung von Maßnahmen der EU in den Bereichen lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung erneut bekräftigt werden muss, insbesondere durch Mobilitätstätigkeiten mit Schwerpunkt auf dem Erwerb von Querschnittskompetenzen wie Anpassungsfähigkeit, Neugier, Lernkompetenz sowie interpersonelle Kompetenz und Bürgerkompetenz; |
J. |
in der Erwägung, dass aktuelle sozioökonomische Entwicklungen gezeigt haben, wie wichtig es ist, das lebenslange Lernen und Systeme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht nur effizienter, sondern im Hinblick auf benachteiligte Personengruppen und Personen mit besonderen Bedürfnissen auch zugänglicher und integrativer zu machen; in der Erwägung, dass ein breiterer Zugang zur Bildung nicht auf Kosten der Qualität der Bildung verwirklicht werden sollte; |
K. |
in der Erwägung, dass eine fortlaufende finanzielle Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen und -tätigkeiten in Bezug auf durch lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung erworbenes Wissen ausschlaggebend ist, vor allem angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise; |
L. |
in der Erwägung, dass die regionale und lokale Ebene eine entscheidende Rolle dabei spielt, Initiativen zu unterstützen, mit denen neue Wege für die Mobilität erkundet werden, um die Wirksamkeit, Transparenz und Qualität der für die berufliche Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Fördermittel und Programme sicherzustellen; in der Erwägung, dass die auf regionaler und lokaler Ebene geförderte Mobilität junger Menschen und Auszubildender in Bezug auf die berufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen eines breit angelegten Prozesses einer auf Demokratie und Teilhabe aufbauenden Regierungsführung koordiniert werden sollte, welche darauf abzielt, sich mit den am stärksten relevanten sozioökonomischen und ökologischen Anliegen zu befassen, und dabei Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen, lokale Gemeinschaften und die Sozialpartner einbezieht; |
M. |
in der Erwägung, dass Unternehmer, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern sowie Gewerkschaften und andere relevante Sozialpartner aktiv in die Gestaltung, die Organisation, die Durchführung und die Finanzierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Mobilität einbezogen werden sollten; in der Erwägung, dass in Bezug auf die Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine gesellschaftliche Dimension angesprochen werden sollte, um Bereiche wie fairen Handel, soziales Unternehmertum und alternative Geschäftsmodelle wie etwa Genossenschaften einzubeziehen, und mit den in diesen Bereichen einschlägigen Partnern organisiert werden sollte; |
N. |
in der Erwägung, dass die Mobilität von jungen Menschen zwar gefördert werden muss, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, dass dies jedoch nicht die einzige Lösung für das Problem der Jugendarbeitslosigkeit werden darf, die in Betracht gezogen wird; |
Bestandsaufnahme der Ergebnisse und Ermittlung der zentralen Herausforderungen
1. |
ist der Auffassung, dass Bildung ein grundlegendes Menschenrecht und ein öffentliches Gut ist, das für alle Menschen gleichermaßen zugänglich sein sollte; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegen alle sozioökonomischen Beschränkungen vorzugehen, die einen gleichberechtigten Zugang für alle zu Möglichkeiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Mobilität verhindern; erkennt an, dass die Rolle und die Ergebnisse bestehender Programme und Initiativen für die Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf Zugänglichkeit, Transparenz und Inklusivität verstärkt werden sollten, um einen individuellen Bildungsansatz zu fördern, die Schulabbrecherquote zu senken und für benachteiligte Gruppen und solchen mit besonderen Bedürfnissen einen gleichberechtigten Zugang zu Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Erasmus+ zu sichern; betont daher, dass für Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen aus wirtschaftlich benachteiligten Familien sowie für Lernende aus abgelegenen Regionen, Menschen mit Behinderungen und solche mit anderen besonderen Bedürfnissen flexible, vielfältige und individuell angepasste Mobilitätsmöglichkeiten für die Ausbildung geboten werden müssen; |
2. |
bekräftigt die Notwendigkeit, bei der Auseinandersetzung mit dem Problemkreis Mobilität und Bildung weiterhin die geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen und den Bedürfnissen von Menschen, die unter vielfältigen Formen der Diskriminierung leiden, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Menschen, die sich als LGBTI-Personen bezeichnen, und Personen aus gesellschaftlichen Randgruppen, Rechnung zu tragen; fordert in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen, um den Zugang von Menschen aus benachteiligten Gruppen oder mit besonderen Bedürfnissen zu Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Erasmus+ zu erleichtern; |
3. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die wichtigsten Interessenträger auf, die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung besser wahrnehmbar zu gestalten, sodass kulturelle Schranken abgebaut und insbesondere in den am stärksten von Jugendarbeitslosigkeit betroffenen Gebieten gegen die Phänomene mangelnder Motivation, fehlender Bereitschaft und unzureichender Sprachkenntnisse vorgegangen werden kann; vertritt die Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass diese Programme unterschiedslos allen Bürgern offenstehen; fordert, dass gezielt Bevölkerungsgruppen angesprochen werden, die — wie beispielsweise Menschen mit Behinderungen — von Arbeitslosigkeit bedroht sind; fordert, dass der Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Qualifikationen erleichtert wird, indem die Flexibilität der Ausbildungsgänge und die Anpassungsfähigkeit der Systeme erhöht wird und das Ausbildungsangebot für Menschen mit unzureichenden Basiskompetenzen und für gering oder durchschnittlich qualifizierte Arbeitnehmer gefördert wird; ruft in Erinnerung, dass bei der wirksamen Förderung von Mobilitätsprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Frauen dem geschlechtsspezifischen Gefälle beim Zugang zu diesen Programmen Rechnung getragen werden muss; ist der Ansicht, dass diesbezüglich ambitionierte Ziele festgelegt und die Fortschritte überwacht werden sollten; |
4. |
hebt das EU-weite geschlechtsspezifische Ungleichgewicht bei Bildung, Fähigkeiten und Beschäftigung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt für Erasmus+ einzusetzen und diesen Mechanismus als eine wichtige Möglichkeit zu nutzen, MINT-Bildung bei Frauen zu fördern, um ihre Karrierechancen in diesem Bereich zu verbessern und das bestehende Qualifikationsgefälle abzubauen; |
5. |
unterstreicht die große Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Bildungsraums auf der Grundlage einer starken Mobilitätskomponente — nicht nur für die Hochschul-, sondern auch für die berufliche Aus- und Weiterbildung –, der zur Schaffung und dem Aufbau einer stärkeren europäischen Identität und einer umfassenderen Bürgerschaft beiträgt; |
6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich Aus- und Weiterbildung verwirklicht werden; vertritt die Ansicht, dass bei Mobilität der Aspekt der beruflichen Weiterbildung berücksichtigt werden muss, da ohne berufliche Weiterbildung keine Verbesserung und Auffrischung von Fähigkeiten und Kompetenzen möglich ist; hebt hervor, dass lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung entscheidend dafür sind, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeiten von Langzeitarbeitslosen verbessern; |
7. |
vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der genannten Zusammenarbeit die Auflagen mit Blick auf die Dauer, den Inhalt, die Kompetenzen und die Lernergebnisse geprüft werden sollten, damit sie wirklich sinnvoll sind, und dass gleichzeitig Mobilität in Weiterbildungszentren und am Arbeitsplatz kombiniert werden sollte und längere (beispielsweise sechs Monate lange) Aufenthalte gegenüber kürzeren bevorzugt werden sollten; |
8. |
stellt fest, dass die europäischen Ressourcen für Erasmus+ und die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht im Verhältnis zur Zahl und zu den Erfordernissen der an der Mobilität im Rahmen dieser Programme interessierten Personen stehen, und fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bilaterale Vereinbarungen zu fördern, die die durch Erasmus+ und die europäischen Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung unterstützten Maßnahmen dergestalt ergänzen, dass die Mobilität der jungen Europäer verbessert wird; |
9. |
erkennt die wichtige Rolle und die Ergebnisse bestehender Programme und Initiativen für die Mobilität an, etwa der Leitaktion 1 im Rahmen von Erasmus+, von Europass, des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) und des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR); fordert die Kommission auf, einen „europäischen elektronischen Studentenausweis“ zu schaffen, der den Status eines EU-Studierenden in einem Kontext der Mobilität verleihen und Zugang zu Dienstleistungen bieten soll; |
10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die dezentralen Einrichtungen der EU wie z. B. das Cedefop auf, tätig zu werden, um die Mobilitätsprogramme der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern, sodass sie mit Blick auf die Qualifikationen, die Anerkennung und die Inhalte zu einem Mehrwert für alle Teilnehmer führen, und zu gewährleisten, dass Qualitätsstandards bezüglich der Lehrlingsausbildung eingeführt werden; |
11. |
weist darauf hin, dass Mobilitätsinitiativen nicht nur dazu beitragen, die bürgerlichen Werte und das Zugehörigkeitsgefühl zu Europa bei den Lernenden zu stärken, sondern auch ihre akademischen Qualifikationen und ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern, insbesondere ihre Fähigkeiten in den Bereichen Problemlösung, Planung und Strukturierung, Handlungs- und Anpassungsfähigkeit in ungewohnten Situationen, Unternehmertum, Führungsvermögen und Entscheidungsfindung, Sprachkenntnisse, Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie diejenigen persönlichen Eigenschaften, die für ihre Beschäftigungsfähigkeit von Bedeutung sind, etwa Selbstvertrauen, Motivation, Neugier, kritisches und kreatives Denken, Initiative und Durchsetzungsvermögen; |
12. |
beharrt darauf, dass die Umsetzung der Mobilität im Rahmen von Erasmus+ vereinfacht werden muss, indem Maßnahmen ergriffen werden, um die Erfolgsquote von Anträgen anzuheben, indem die Gestaltung und die Nutzung elektronischer Hilfsmittel zum Mobilitätsmanagement vereinfacht wird, die Sensibilität für den Wert von Mobilitätsprogrammen in allen allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen in der Union erhöht wird und zielgerichtetere Informationen und Schulungen für Nutzer und Vermittler der Programme und Maßnahmen einschließlich Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen angeboten werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beitrags des Europäischen Schulnetzes; fordert die Kommission auf, den derzeitigen übermäßigen und allzu komplexen Verwaltungsaufwand für die Bewerber sowie für die entsendenden und die aufnehmenden Unternehmen und Einrichtungen, die an Erasmus+-Projekten teilnehmen, zu verringern und so das Bewerbungs-, Registrierungs- und Berichterstattungsverfahren wie auch die Projekte selbst zu vereinfachen; weist im Übrigen darauf hin, dass übermäßiger Verwaltungsaufwand an den betreffenden Schulen und Hochschulen ein Hindernis für eine problemlose Durchführung des Programms darstellt; |
13. |
fordert die Kommission auf, Programme zur Verringerung der sprachlichen und kulturellen Hindernisse bei der Organisation von Mobilitätsprogrammen einzuführen; vertritt die Auffassung, dass es mit solchen Programmen möglich sein muss, den Umsetzungsprozess zu bewerten; betont, dass mit den Maßnahmenprogrammen insbesondere der Erwerb von Grundkenntnissen der Sprache des Aufnahmelands unterstützt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den besonderen Lernbedarf von Lehrkräften der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu untersuchen, indem der Austausch bewährter Verfahren gefördert und unterstützt wird, und ihnen mehr Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung zu bieten; weist darauf hin, dass es wichtig ist, ein grundlegendes Ausbildungsmodell zu entwerfen, mit dem über die zentralen Merkmale der Unternehmens- und Arbeitskultur des Ziellandes informiert werden kann, sowie besondere Programme für die Ausbildung von Lehrkräften im Bereich der Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen durch die Ausbildungsstätten zu fördern und bereitzustellen; |
14. |
stellt fest, dass Beschäftigungsmöglichkeiten, die mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung verknüpft sind, so flexibel sind, dass ihnen überall nachgegangen werden kann, und dass Mobilität im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus diesem Grund eines der wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit darstellt, da mit ihr dazu beigetragen wird, die Vermittelbarkeit zu verbessern, das Kompetenzdefizit zu verringern und es insbesondere jungen Menschen leichter zu machen, eine passende Beschäftigung zu finden, indem die Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die erforderlich sind, um auf den modernen Arbeitsmärkten in der EU zu bestehen; vertritt die Ansicht, dass Erasmus+ dazu beiträgt, konkrete Fachkompetenzen sowie horizontale und übertragbare Fähigkeiten wie Unternehmergeist auszubilden und die Möglichkeiten einer Einbindung des produktiven Sektors zu erweitern, und dass Erasmus+ aus diesem Grund ein wirksames Arbeitsmarktinstrument darstellt; |
15. |
betont die Bedeutung des Wiedererkennungswerts von Markennamen und Logos im Zusammenhang mit Erasmus+ und dessen Unterprogrammen; ist der Auffassung, dass diese Markennamen insbesondere bei Publikationen und Broschüren zu Erasmus+ verwendet werden sollten; |
16. |
hat Bedenken, dass Erasmus+ in der Wahrnehmung junger Menschen vorwiegend als Programm für Hochschulstudenten aufgefasst wird; rät daher, auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene mehr Wert darauf zu legen, die Felder und ihre Teilprogramme wie Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Aus- und Weiterbildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig) sowie Jugend (Jugend in Aktion) und Sport deutlicher sichtbar zu machen; |
17. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen auf, insbesondere in KMU für die Erasmus+-Programme und die anderen Instrumente zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu werben und ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen; vertritt die Ansicht, dass mehr Menschen diese Möglichkeiten nutzen und das Mobilitätsziel verwirklicht wird, wenn die Wirksamkeit dieser Instrumente maximiert wird; |
18. |
hält es für dringend geboten, dass Industrie und Dienstleistungssektor — öffentlich und privat — und das verarbeitende Gewerbe (in erster Linie KMU und Kleinstunternehmen) zur Konzipierung, Einordnung, Umsetzung und Förderung hochwertiger Mobilitätsprogramme im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung angehört und/oder daran beteiligt werden; vertritt die Ansicht, dass bei der Auswahl der Programme Beschäftigungsmöglichkeiten in den aufnehmenden Unternehmen und Organisationen berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass der Erfolg und der Mehrwert der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit einer flexiblen und konstruktiven Partnerschaft, die auf Dialog, Zusammenarbeit und dem Austausch bewährter Verfahren unter Einbeziehung aller Interessenträger beruht, sichergestellt werden können; ist der Ansicht, dass außerdem Wissen und bewährte Verfahren zwischen Ausbildungszentren und Unternehmen ausgetauscht werden müssen; fordert die Kommission auf, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der EU sowie die geografische und berufliche Mobilität zu überwachen, sodass die Erfordernisse des Arbeitsmarkts abgedeckt werden; ist der Ansicht, dass hiermit die Lücke zwischen den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und den Anforderungen, mit denen sich junge Menschen derzeit im Geschäftsleben konfrontiert sehen, einerseits und den Bedürfnissen des Marktes in Branchen mit hohem Mehrwert (beispielsweise der digitalen und der grünen Wirtschaft, Energie, Verteidigung, Pflege und Wohnraumsanierung) andererseits geschlossen würde; |
19. |
unterstreicht die bei der Planung von Mobilitätsmaßnahmen und der Bewertung ihrer Durchführung zu berücksichtigenden zentralen Aspekte: die wirtschaftliche Fähigkeit der Lernenden, Mobilitätsangebote wahrzunehmen; die Anerkennung von Studienleistungen, Fähigkeiten und Qualifikationen und Ausbildungsinhalten zwischen Ländern über Leistungspunkte oder Bescheinigungen; das Niveau der Sprachkenntnisse; die Organisation der Lehrpläne bzw. Studiengänge; den praktischen Wert der Leistungspunkte und Bescheinigungen der Studierenden, nachdem sie in die Universität ihres Herkunftslands zurückgekehrt sind; rechtliche Aspekte; Information oder Motivation, die Studien abzuschließen; Orientierungshilfe und Beratung während des gesamten Mobilitätszeitraums; die persönliche Situation der Studierenden; fordert daher die Kommission auf, die Indikatoren und Bewertungskriterien zu stärken, damit die Wirksamkeit der EU-Programme regelmäßiger kontrolliert werden kann und sie so verbessert werden können; |
20. |
verweist darauf, dass gegenwärtig nur 1 % der jungen Menschen in dualen Berufsausbildungen, zu denen auch die Lehrlinge gehören, während ihrer Ausbildung an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen; weist darauf hin, dass unbedingt die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um die Mobilität der Auszubildenden in der EU zu verbessern, damit sie dieselben Chancen wie Hochschulstudenten erhalten; fordert daher die EU auf, ein Statut des „europäischen Auszubildenden“ zu schaffen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sowohl Lehrlingsausbildungen als auch Praktika Bildungsmöglichkeiten bleiben, die nicht als Quelle für prekäre Arbeitsverhältnisse genutzt werden, die keine Vollzeit-Arbeitsstellen ersetzen und die menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Rechte der Lernenden einschließlich finanzieller und lohnbezogener Rechte sicherstellen; fordert die Kommission außerdem auf, die Auswirkungen der Einführung des genannten Statuts zu analysieren, die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu kontrollieren, alle einschlägigen Akteure einschließlich derer der Europäischen Ausbildungsallianz zu veranlassen, ihre Empfehlungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Bedingungen, der Qualität und der Verfügbarkeit von Lehrlingsausbildungen zu befolgen und dieses Thema als strategische Priorität zu betrachten; |
21. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein EU-weites Ausbildungssystem auszuarbeiten, mit dem Auszubildenden und Lernenden im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestimmte Rechte garantiert werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Vorschlag zu unterstützen; verweist auf die positive Rolle, die Senioren bei der allgemeinen und beruflichen Bildung von Jugendlichen spielen können, damit der generationsübergreifende Austausch durch Praktika und Mentoring maximiert sowie das auf Erfahrung gegründete Lernen in generationsübergreifenden Gruppen gefördert werden; hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit Ausbildungen und Praktika im Rahmen von Erasmus+ nicht als Instrument zur Senkung der Arbeitskosten missbraucht werden; |
22. |
begrüßt die Einführung von Pilotprojekten sowie den vor kurzem verabschiedeten europäischen Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden, da sie die Grundlage für Verbesserungen des Erasmus+-Programms darstellen, mit denen mehr und bessere Auslandaufenthalte von längerer Dauer in der beruflichen Aus- und Weiterbildung ermöglicht werden; fordert die Schaffung eines Rahmens für langfristige Initiativen im Gegensatz zu rein projektbezogenen Maßnahmen, sodass ein dauerhaftes und nachhaltiges System geschaffen wird, das uneingeschränkt funktionsfähig und verlässlich ist und die europaweite Freizügigkeit für Qualifikationen fördert; |
23. |
stellt fest, dass der frühzeitige Schulabgang zu den markantesten Problemen bei den Zielgruppen für die Mobilität gehört und dass bessere berufliche Möglichkeiten zur Senkung der Zahl der Schul- und Ausbildungsabbrecher beitragen; betont daher, wie wichtig die Ergebnisse der Bildungssysteme dabei sein können, die Zahl der frühzeitigen Schulabgänger zu senken und den Studierenden besser Querschnittskompetenzen zu vermitteln, die ihnen schlussendlich dabei helfen werden, ihre Qualifikationen an der Nachfrage des Arbeitsmarkts auszurichten; |
24. |
betont, dass junge Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren, durch gewisse ergänzende und begleitende Maßnahmen dabei unterstützt werden müssen, ihre Probleme zu überwinden, etwa durch eine Stärkung des Gruppenaspekts der Mobilitätsprogramme, durch eine bessere Betreuung und Begleitung durch die entsendenden und die aufnehmenden Einrichtungen vor und während ihrer Mobilitätsmaßnahme, Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen Informationen über Möglichkeiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, ein Angebot an spezialisierten Tätigkeiten und Instrumenten für Orientierungshilfe und Beratung und Finanzierung der sprachlichen Unterstützung aller Teilnehmer ohne Sprachbeschränkungen; |
25. |
weist darauf hin, dass die Erwartungen junger Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestimmten Faktoren unterliegen, insbesondere sozioökonomischen Faktoren, der Familientypologie und einem Mangel an Orientierungsmöglichkeiten und Lernhilfen nach Abschluss der verpflichtenden Sekundarausbildung oder bei beruflichen Ausbildungsgängen; |
26. |
hebt die Rolle hervor, die Mobilität in Bezug auf Lernen und Ausbildung dabei spielt, gesellschaftliche und kulturelle Herausforderungen zu bewältigen, damit die Jugend alle Chancen bekommt, um in der Gesellschaft eigenständig zu handeln; weist darauf hin, dass die EU, insbesondere durch die Strategie Europa 2020, ihre Anstrengungen darauf konzentriert, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft zu verbessern, Arbeitsplätze zu schaffen und schlussendlich ihre Fähigkeit zu stärken, im dritten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts im weltweiten Wettbewerb zu stehen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Forschung, Innovation, der digitalen Gesellschaft und einer nachhaltigen Energiewirtschaft als Instrumente hervor, durch die Mehrwert entsteht; |
27. |
betont die Rolle der EU und der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Förderung eines hochwertigen und gut organisierten Systems für die berufliche Aus- und Weiterbildung anhand eines ganzheitlichen Ansatzes, dem die Ausgewogenheit zwischen theoretischer berufsorientierter Ausbildung, praktischer berufsorientierter Schulung und formaler, informeller und nicht formaler Allgemeinbildung zugrunde liegt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen dualen Bildungsansatz in ihre Systeme der höheren Sekundarbildung aufzunehmen oder die bestehenden Systeme durch Praktika zu stärken und damit den nachhaltigen Übergang der Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung von der Schule zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre Beteiligung an länderübergreifenden Mobilitätsprogrammen zu erhöhen; weist darauf hin, dass generell eine qualitative Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein Weg ist, um die Eingliederung in die Gesellschaft zu bewältigen, die Teilnahme an der Hochschulbildung zu verstärken, den Erfolg der Studierenden zu verbessern und die Integration in den Arbeitsmarkt zu vereinfachen, was die Mobilität im Prozess des lebenslangen Lernens erleichtern sollte; |
28. |
fordert, Probleme beim Europäischen Freiwilligendienst (EFD) in den Bereichen Versicherung von Teilnehmern, Bewilligung, Datenbank-Management sowie in der Begleitung von Freiwilligen gezielt anzugehen, um sinkende Teilnehmerzahlen zu verhindern; |
29. |
bedauert, dass nichtformales Lernen aus dem Blickfeld verschwunden ist und die entsprechenden Haushaltsmittel im laufenden Erasmus+-Programm gekürzt wurden; hebt hervor, wie wichtig nichtformales Lernen auf europäischer Ebene — insbesondere durch Jugendarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit von Senioren — ist; fordert, dass nichtformales und informelles Lernen einen eindeutigen und deutlich wahrnehmbaren Platz im Erasmus+-Programm einnehmen; vertritt außerdem die Ansicht, dass es möglich sein sollte, Anträge auf groß angelegte Projekte der Erwachsenenbildung zu stellen, für die die gleichen Grundsätze gelten sollten wie für Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten oder für Wissensallianzen; |
30. |
befürwortet die Entwicklung von modernen Technologien und Infrastrukturen im Rahmen der Stärkung und Modernisierung der nationalen Systeme der beruflichen Bildung, um den Zugang zu Mobilität und deren Qualität zu verbessern; ist der Auffassung, dass stärkeres Gewicht auf Innovation und die Entwicklung neuer akademischer und beruflicher Kompetenzen, digitale Lern- und Unterrichtsplattformen, Biotechnologien, innovative Technologien für die Förderung des kulturellen Erbes und Informations- und Kommunikationstechnologie gelegt werden sollte, um Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu bewältigen ist der festen Überzeugung, dass die EU und die Mitgliedstaaten eine wirksame Strategie ausarbeiten sollten, um die derzeitigen und künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft mit den Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung abzustimmen; |
31. |
stellt fest, dass bei dem Übergang hin zu einer verstärkt digitalisierten Wirtschaft Berufsbilder und Fähigkeiten neu definiert werden; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam mit der Privatwirtschaft Qualifizierungsstrategien und Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Umschulung von Arbeitnehmern auszuarbeiten; |
Zugang: Mobilitätsoptionen für junge Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung verbessern
32. |
tritt für die Schaffung eines Rahmens ein, vergleichbar mit dem vorherigen Programm Leonardo da Vinci, auf das in den spezifischen Aufforderungen im Rahmen von Erasmus+ verwiesen werden sollte, mit dem die Mobilitätsoptionen für junge Menschen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung so klar und präzise wie möglich bestimmt werden, insbesondere mittels plattformübergreifender Kampagnen staatlicher Stellen unter der koordinierten Beteiligung aller Akteure, die aktiv an der beruflichen Aus- und Weiterbildung beteiligt sind oder diese beeinflussen; |
33. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ausreichende finanzielle Ressourcen für die Förderung von Mobilitätsprogrammen bereitzustellen und dabei potenzielle finanzielle Hindernisse zu berücksichtigen; spricht sich dafür aus zu prüfen, wie besser verdeutlicht werden kann, in welcher Weise Unternehmen die Zuschüsse ergänzen und inwiefern anderweitige Hilfen geleistet werden können; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden sollte, dass sich der Europäische Sozialfonds (ESF) und Erasmus+ ergänzen und dass diese gegenseitige Ergänzung überwacht werden sollte, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden; |
34. |
fordert verbesserte Synergien zwischen den politischen Maßnahmen und Instrumenten der EU, die sich auf Mobilität und Bildung auswirken, insbesondere ergänzenden Maßnahmen zwischen dem ESF und Erasmus+, sowie eine stärkere Koordinierung sämtlicher Maßnahmen auf allen Ebenen (Planung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene); |
35. |
bekräftigt das Anliegen, dass auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Maßnahmen durchgeführt werden, die darauf abzielen, die Koordinierung, den ergänzenden Charakter und die Kohärenz zwischen den Strukturfonds, zu denen auch der ESF gehört, und weiteren Programmen wie Erasmus+ sicherzustellen; |
36. |
unterstreicht die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Hindernisse zu schaffen, die aufgrund des niedrigeren sozioökonomischen Status von Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung bestehen, indem Maßnahmen wie eine mögliche Erhöhung einzelner Zuschüsse der Kommission oder eine Erhöhung der Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. der regionalen und lokalen Verwaltungen, Mittlereinrichtungen oder NGOs ergriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Erhöhung aus eigenen Haushaltsmitteln oder über Partnerschaftsprogramme mit Unternehmen, Stiftungen und Organisationen, die in ihrer Region oder ihrem Gebiet am System der beruflichen Ausbildung und Qualifikation beteiligt sind, finanziert wird; |
Von der Mobilität zur Beschäftigungsfähigkeit: Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten
37. |
betont, dass die Aneignung von neuen vielfältigen und kreativen Ideen im Ausland zu Unternehmertätigkeit und Kreativität anregen und sie fördern kann; betont, dass die Chancen, die sich durch die Mobilität beim Lernen und in der Ausbildung ergeben, zum Beispiel der Aufbau internationaler Netze, auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit, die transnationale Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit Europas haben können; |
38. |
stellt fest, dass derzeitige und künftige Maßnahmen zur Bewältigung der Missverhältnisse zwischen Arbeitskräftenachfrage und -angebot die Einbeziehung der Arbeitgeber, Unternehmen und lokalen Gemeinschaften erleichtern und besser mit Prognosen zu Entwicklungen des Arbeitsmarkts und dem künftigen Qualifikationsbedarf verknüpft sein sollten; |
39. |
betont, dass ein positiver Zusammenhang zwischen Lernmobilität einerseits und künftiger Mobilität und künftigem Einkommen besteht, da die Mobilitätsprogramme, die es auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gibt, die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer im Ausland verbessern, wie die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission 2013 herausfand; betont, dass Lehrlingsausbildungen und Praktika im Ausland die Sprachkenntnisse der Teilnehmer verbessern (dem Eurobarometer zufolge 2013 um 79 %) (11); |
40. |
hebt die Bedeutung von Mobilitätsprogrammen zur Weiterbildung für Arbeitslose jeden Alters und für Personen, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bedroht sind, hervor; |
41. |
weist darauf hin, wie unterschiedlich und uneinheitlich die Systeme der Validierung und Anerkennung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat trotz zunehmender Konvergenz in den letzten zehn Jahren sind; betont die Notwendigkeit, die Kompatibilität zwischen verschiedenen Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern und die Validierung und Anerkennung von in Unternehmen oder Bildungseinrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erleichtern sowie die Attraktivität des Programms Erasmus+ zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des EQR (12) zu verbessern und Hindernisse zu beseitigen; plädiert für die Festlegung einer europäischen Norm, die auf allen Ebenen (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) nachvollziehbar und umsetzbar ist; |
42. |
fordert weitere Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung und Validierung von Lernergebnissen einschließlich der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens, insbesondere durch den besseren Einsatz bestehender Instrumente wie Europass und ECVET; |
43. |
ruft in Erinnerung, dass dank des EQR wichtige Verbesserungen bei der Anerkennung von Zeugnissen, Studienbausteinen, Ausbildungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und vorhandenen Sachkenntnissen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung erzielt wurden; fordert, dass gesonderte Ziele — darunter die Einführung eines uneingeschränkt operationellen Systems für die Übertragung und Anerkennung von Studienbausteinen — auf der Grundlage des ECVET gesetzt werden; regt die Ausarbeitung gemeinsamer Qualifikationen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung an, mit denen dafür gesorgt ist, dass Qualifikationen international anerkannt werden; |
44. |
spricht sich dafür aus, dass in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Interessenträgern ein Grünbuch über berufliche Bildung, Ausbildung, Mobilität und die Anerkennung von Fähigkeiten und Kompetenzen in Europa ausgearbeitet wird; ruft in Erinnerung, dass die aktuellen Empfehlungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung uneingeschränkt umgesetzt werden müssen; weist darauf hin, dass die Nichtanerkennung von Kompetenzen die Verwirklichung des Ziels der Strategie Europa 2020 mit Blick auf die Beschäftigungsquote beeinträchtigt und die in den Verträgen verankerte Freizügigkeit behindert; |
45. |
befürwortet eine erhöhte Mobilität in Beschäftigung, Bildung, Lehrlingsausbildung und bei Praktika im Rahmen von nationalen Jugendgarantieprogrammen, um die Kompetenzen von jungen Menschen zu verbessern und das geografische Missverhältnis zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage in der EU abzubauen; |
46. |
unterstreicht die große Bedeutung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Unterstützung von Lehrlingsausbildungen, Praktika, beruflicher Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlung und weiterführenden Bildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Qualifikation; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014–2020 ausreichende Mittel für diese Programme bereitgestellt werden; |
47. |
fordert nachdrücklich, dass die EU-Website „Skills Panorama“ in alle Amtssprachen der Union übersetzt wird, damit sie zu einer für alle zugänglichen Quelle von Informationen über in Europa benötigte Kompetenzen wird; |
48. |
nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die in vielen Mitgliedstaaten auf dem Weg zu einer besseren Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung — unterstützt durch den europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) — erzielt wurden; bestärkt die Mitgliedstaaten, die derzeit ein nationales Konzept für die Qualitätssicherung nach dem EQAVET entwickeln, in ihren Maßnahmen; betont, dass die Mitgliedstaaten mehr unternehmen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen zur Qualitätssicherung den Lernergebnissen in größerem Umfang Rechnung tragen und dass sie nichtformalem Lernen und dem Lernen am Arbeitsplatz sowohl im formalen als auch im nichtformalen Umfeld — je nach einzelstaatlichem Kontext — gerecht werden; |
49. |
betont, dass Ausbildungsprogramme unter Anleitung einer sachverständigen Person durchgeführt werden sollten; |
Auf dem Weg zu effizienteren, zugänglicheren und inklusiveren Mobilitätsprogrammen
50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Mobilitätsmaßnahmen beteiligten sowohl sektorspezifischen als auch gebietsbezogenen Mittlereinrichtungen — auch in Zusammenarbeit mit dem Cedefop — zu bestimmen und zu stärken, gleichzeitig zu fordern, dass sie die höchsten Transparenzvorgaben einhalten, und die Einrichtung dieser Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen; |
51. |
unterstreicht, dass solche Mittlereinrichtungen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen müssen, um es den für die Organisation und Durchführung von Mobilitätsprogrammen zuständigen Stellen zu ermöglichen, die Beteiligung des Netzwerks berufsbildender Schulen sicherzustellen und die Befugnis und die Kapazität zum Schließen operativer Bündnisse und Abkommen mit potenziellen Partnern vor Ort und in den an Mobilitätsprogrammen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu besitzen; |
52. |
betont die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes für Minderjährige im Ausland; |
53. |
betont, dass Mobilitätsmaßnahmen und/oder -dienstleistungen, die an die Bedürfnisse von Lehrkräften, Tutoren und Unternehmern angepasst sind, im Rahmen von Erasmus+ gefördert und hervorgehoben werden sollten; |
54. |
weist darauf hin, dass auf europäischer und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene kohärente, sich ergänzende und gut koordinierte Programme für die Kofinanzierung erforderlich sind, um es den Ausbildungsstätten zu ermöglichen, sämtliche Kosten zu decken und dauerhafte Maßnahmen zu planen und umzusetzen; |
55. |
begrüßt, dass durch Erasmus + erheblich mehr junge Menschen, die keine Universität oder Hochschule besuchen, in den Genuss von Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung kommen; |
56. |
begrüßt alle notwendigen Begleitmaßnahmen, mit denen vor allem die Auszubildenden, die an den Mobilitätsprogrammen teilnehmen wollen, unterstützt und dazu ermutigt werden und ihnen dabei geholfen wird, ihre im Rahmen von Mobilitätsprogrammen erworbenen Fähigkeiten besser zu kommunizieren und ihr Selbstbewusstsein zu stärken, damit ihre vielfältigen Erfahrungen erkennbar und lohnenswert sind; |
57. |
ist der Auffassung, dass die Lernziele der Lehrlingsausbildung im Einklang mit den Grundsätzen des ECVET festgelegt und mit dem Lehrling besprochen werden sollten, bevor die Lehrlingsausbildung beginnt, und dass die Lernziele nach Abschluss der Ausbildung in der Zeugniserläuterung aufgeführt sein sollten; |
58. |
betont die Bedeutung einer hochwertigen Lehrerausbildung, die Bedeutung der Begleitung, Bewertung und Qualitätssicherung in diesem Bereich und die Notwendigkeit, Inklusion und Toleranz bei den Mobilitätsprogrammen zu fördern; |
59. |
betont den Bedarf an hochwertigen Praktikumsstellen, die Lernende befähigen können, die gewünschten beruflichen Kompetenzen zu erwerben, und an einer guten Kommunikation mit den Unternehmern auf allen Ebenen, um sie dafür zu gewinnen, die Erfahrung junger Teilnehmer an Mobilitätsprogrammen weiter anzuerkennen; |
60. |
unterstützt sämtliche Maßnahmen im Einklang mit den Zielen von Erasmus+, die von Unternehmern, nichtstaatlichen Organisation oder der Zivilgesellschaft zur Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für junge Arbeitnehmer oder Auszubildende ergriffen werden, sei es nach Wirtschaftszweig untergliedert oder im Zusammenspiel mit Akteuren der jeweiligen Branchen wie der Industrie- und Handelskammern sowie europäischer Netze wie Eurochambres und der betreffenden Gewerkschaften; fordert, dass der Beitrag von Handwerkskammern und ihren Ausbildungsstätten zur Unterstützung der Mobilität und der sehr kleinen Unternehmen gewürdigt wird; ist der Überzeugung, dass bei allen zur Verbesserung von Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung ergriffenen Maßnahmen das Augenmerk auch auf Bereiche gerichtet werden sollte, die Energie ohne CO2-Emissionen und nachhaltige Mobilität fördern; |
61. |
empfiehlt allen wichtigen Interessenträgern, gemeinsame Strategien zur Stärkung der Rückkehr von Praktikanten und Auszubildenden im Bereich der beruflichen Bildung oder ihrer Mobilität in andere Teile Europas auszuarbeiten und dabei ihre Präferenzen zu berücksichtigen, wobei das Ziel darin bestehen muss, das im Ausland erworbene Wissen und die gesammelte Erfahrung zu bündeln, um in den Ursprungsregionen der Praktikanten und Auszubildenden oder in anderen Gegenden Europas, in denen ein Mangel an Kompetenzen herrscht, Ungleichgewichte abzubauen und den Zusammenhalt zu stärken; |
62. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein europäisches Netz von Workshops und Gründerzentren zu schaffen und effizient umzusetzen, da dies wesentlich ist, damit Wissensbündnisse zwischen Schulen, Universitäten und Unternehmen gefördert werden und der Zugang zu Ausbildung, zu Erfahrungen, zu Auffrischungskursen für Lehrkräfte und Dozenten, zu Ausbildungsgängen und zur Gründung neuer Unternehmen erleichtert wird; |
63. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Netz von Wissenschaftszentren (Ecsite) zu unterstützen und zu stärken, das die Wissenschaftszentren als Orte des Zugangs zur Kultur der Wissenschaft zusammenführt; |
64. |
fordert die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für die Datenerfassung und Kommunikationstechniken, um Informationssuchenden eine bequeme und effiziente Dienstleistung und Unterstützung in Bezug auf die verschiedenen Mobilitätsprogramme auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu bieten; |
65. |
fordert die Kommission auf, aktuelle Statistiken vorzulegen und — wenn möglich — Bewertungen und/oder Studien zu Erasmus+ und anderen Mobilitätsprogrammen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung durchzuführen, sodass die Auswirkungen dieser Programme mit Blick auf die Abstimmung der Berufserfahrung auf den Arbeitsmarkt anhand der Einstellungsquote gemessen werden können, und fordert sie außerdem auf, der Frage nachzugehen, warum in manchen Mitgliedstaaten mehr Anträge im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und für Lernerfahrungen im Ausland gestellt werden, und einen Plan zur besseren Einbindung der Mitgliedstaaten auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die daraus hervorgehenden Statistiken und Bewertungen in die Ausarbeitung der Halbzeitüberprüfung von Erasmus+ einfließen und in ihr berücksichtigt werden sollten. |
66. |
begrüßt die von den für berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministern am 22. Juni 2015 in Riga angenommenen Schlussfolgerungen, in denen sie neue mittelfristige Zielvorgaben für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für den Zeitraum 2015–2020 vorschlagen, und fordert ihre rasche und gründliche Umsetzung; |
67. |
betont, dass es wichtig ist, die Gewinne, die sich aus der Mobilität für die Beschäftigungsfähigkeit und die erworbenen Fähigkeiten ergeben, zu propagieren, um den tatsächlichen Nutzen zu verdeutlichen und die Wahrnehmung abzubauen, es handele sich um vergeudete Zeit in Ausbildungen, bei denen es hauptsächlich um Kompetenzen von rein nationaler Relevanz geht; |
68. |
fordert, dass bei jungen Menschen und Unternehmen mehr für Plattformen wie Drop'pin@EURES geworben wird, deren Ziel es ist, die Mobilität von jungen Menschen zum Zweck von Lehrlingsausbildungen, Praktika, Ausbildungsprogrammen und E-Learning-Sprachkursen zu fördern, und dass die Sichtbarkeit dieser Plattformen für junge Menschen und Unternehmen verbessert wird; |
69. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Möglichkeiten, die das neue Programm Erasmus+ jungen Menschen bietet — Studienmöglichkeiten, aber auch Möglichkeiten für Ausbildungen und Praktika im Ausland –, zu fördern; |
70. |
regt die Einführung eines an die Lebensbedingungen und die Lebenshaltungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten gekoppelten Mindestzuschusses an; befürwortet die Idee, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen gegebenenfalls eine erforderliche und sinnvolle Unterstützung für beispielsweise Unterkunft und Reisekosten geleistet werden kann, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse Minderjähriger gerichtet werden sollte und Studierende zum Beispiel durch Laufbahnberatung, Sprachunterricht und kulturübergreifende Kommunikation auf ihren Auslandsaufenthalt vorbereitet werden sollten; |
71. |
fordert, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) auf der Grundlage von Kriterien wie zum Beispiel der Ex-ante-Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit überarbeitet wird und dass Haushaltsposten mit nur begrenzter Wirkung gekürzt werden; vertritt die Ansicht, dass eine solche Vorgehensweise in Zeiten, in denen — wie derzeit — eine Krise vorherrscht und die durch nicht hinnehmbare Ungleichgewichte geprägt sind, besonders wichtig ist; |
o
o o
72. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(2) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(3) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(5) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(6) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(7) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(8) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(9) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.
(10) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(11) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_378_en.pdf
(12) Siehe: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/76 |
P8_TA(2016)0108
Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -einrichtungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien (2015/2060(INI))
(2018/C 058/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert ist, |
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gestützt auf die Artikel 121 und 138 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 14 zum AEUV betreffend die Euro-Gruppe, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Thema „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“ (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Schaffung einer Kapitalmarktunion (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der Europäischen Union (den Bericht de Larosière) vom 25. Februar 2009, |
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unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom Juni 2015, in dem eine Zusammenlegung der Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets gefordert wird, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0027/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Stabilität des Finanzsystems — eine Voraussetzung für eine angemessene Ressourcenzuweisung im Interesse von Wachstum und Beschäftigung — ein weltweites Kollektivgut ist; |
B. |
in der Erwägung, dass es aufgrund der zunehmenden wechselseitigen Abhängigkeit der Volkswirtschaften der Welt erforderlich ist, verstärkt auf Formen der wirtschaftspolitischen Steuerung zurückzugreifen, die in immer größerem Maße weltweit konzipiert sind; |
C. |
in der Erwägung, dass alle Vertreter der EU sich zumindest untereinander abstimmen sollten, wenn es gilt, die weltweite wirtschaftspolitische Steuerung nach Maßgabe der in den EU-Verträgen verankerten Ziele und Werte auszugestalten, wenn die EU schon nicht in der Lage ist, in internationalen Institutionen und Gremien geschlossen aufzutreten; |
D. |
in der Erwägung, dass die EU dazu beitragen sollte, einen demokratischen Rahmen zu schaffen, in dem sich die weltweiten Herausforderungen bewältigen lassen; |
E. |
in der Erwägung, dass die weltweite Zusammenarbeit dazu führen kann, dass auf Kosten der Demokratie Verantwortlichkeiten verwässert werden und die Rechenschaftspflicht nicht erfüllt wird; in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament nicht zu reinen Ratifizierungsorganen gemacht werden dürfen, sondern aktiv und vollumfänglich in den gesamten Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen; |
F. |
in der Erwägung, dass die vorhandenen internationalen Institutionen und Gremien mit ihren unterschiedlichen Lenkungsstrukturen und Tätigkeitsbereichen historisch gesehen als Reaktion auf eine jeweils konkrete Situation gegründet wurden; in der Erwägung, dass auf diese Weise ein komplexes System entstanden ist, in dem bestimmte Aufgaben zuweilen doppelt angegangen werden, das möglicherweise undurchsichtig ist und in dem es generell an Koordinierung fehlt; |
G. |
in der Erwägung, dass Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (6), in denen geregelt ist, dass Unionsbürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten haben, auch für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten sollten, die in internationalen Institutionen und Gremien mitwirken; |
H. |
in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben, und zwar unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger (Artikel 42 der Charta der Grundrechte); in der Erwägung, dass dasselbe Maß an Transparenz auch für die Mitwirkung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in internationalen Organisationen oder Foren gelten sollte, insbesondere bei der Festlegung von Vorschriften, die sich auf die EU-Bürger auswirken; |
I. |
in der Erwägung, dass eine generelle Überwachung aufgrund der Vielfalt der rechtlichen Strukturen und der finanziellen und betrieblichen Verfahren in den im Bereich Wirtschaft tätigen internationalen Institutionen und Gremien (7) schwierig ist, obwohl Kohärenz bei finanziellen und betrieblichen Verfahren von grundlegender Bedeutung ist, wenn es um die Wahrung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen geht; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wirklich internationale Organisationen sind, die im Wege von Übereinkommen gegründet wurden und deren Aufgabenbereich und Zusammensetzung breit angelegt sind, während die G20, der Finanzstabilitätsrat und der Basler Ausschuss informelle öffentliche Gremien sind, in denen nur wenige Staaten vertreten sind und von denen einige infolge der Krise an Bedeutung gewonnen haben, und dass die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO), die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher (IAIS), die Internationale Vereinigung der Pensionsfondsaufseher (IOPS) und das International Accounting Standards Board (IASB) privatrechtliche Fach- und Branchenverbände darstellen, in denen die betroffenen Branchen in mehr oder minder großem Umfang vertreten sind; |
J. |
in der Erwägung, dass zwischen dem Europäischen Parlament und manchen dieser Organisationen und Gremien zwar bereits ein informeller Austausch stattfindet, aber nicht systematisch betrieben wird; |
K. |
in der Erwägung, dass Transparenz für die Demokratie wichtig ist, wobei gleichzeitig dem Schutz marktsensibler Daten ordnungsgemäß Rechnung zu tragen ist; |
L. |
in der Erwägung, dass sich die G20 durch die Krise dazu veranlasst sah, eine globale Agenda vorzugeben, in der es hauptsächlich um eine konkrete Reihe spezifischer Reformen ging, ihre Legitimität langfristig aber nur in einem echten multilateralen und demokratischen Rahmen gewahrt bleiben kann; |
M. |
in der Erwägung, dass die Banken und Märkte bei der Finanzierung der Wirtschaft von Land zu Land eine andere Rolle spielen; |
N. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise, die 2008 ihren Anfang nahm, mehr als deutlich gezeigt hat, dass es an einer wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung auf internationaler Ebene mangelt; in der Erwägung, dass in der Makroökonomie viele Bereiche einer stärkeren Koordinierung bedürfen, insbesondere der Bereich Steuern: in der Erwägung, dass es daher das gemeinsame Ziel aller Interessenträger sein sollte, einen umfassenden Rahmen für Finanzstabilität zu konzipieren und für Kohärenz zwischen der globalen und der lokalen Ebene zu sorgen; |
O. |
in der Erwägung, dass die Einrichtung neuer EU-Aufsichtsgremien nicht automatisch eine Aufstockung der Zahl der Vertreter der EU nach sich ziehen sollte, da eine solche Aufstockung mit undemokratischen Auswirkungen einhergehen könnte, beispielsweise einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass Sperrminoritäten zustande kommen, was bei den Partnern der EU für Unbehagen sorgen könnte; |
P. |
in der Erwägung, dass der IWF beschlossen hat, den Renminbi in den Währungskorb für die IWF-Sonderziehungsrechte aufzunehmen; in der Erwägung, dass infolgedessen EUR und GBP schwächer gewichtet werden, aber die Gewichtung des USD sich nicht ändert; in der Erwägung, dass auch daran nochmals sehr deutlich wird, dass die EU geschlossener auftreten sollte; |
1. |
bekräftigt, dass es einer besseren weltweiten Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten und der intensiven Mitwirkung des Europäischen Parlaments bedarf; |
2. |
ist besorgt darüber, dass es an Kohärenz mangelt, da die zahlreichen Organisationen und Gremien zersplittert und sehr unterschiedlich sind, und darüber, dass sich die Umsetzung der auf internationaler Ebene vereinbarten Regeln und Leitlinien verzögert; |
3. |
fordert Klarstellungen dazu, wofür die einzelnen Organisationen und Gremien zuständig sind, wie sie arbeiten und wie sie — auch im Hinblick auf freiwillige Beiträge, Schenkungen und Spenden — finanziert werden, damit es nicht zu Interessenkonflikten kommt und ihre Beschlüsse rechtmäßig sind; |
4. |
fordert, dass die Politik in den globalen Institutionen kohärenter gestaltet und besser koordiniert wird, indem umfassende Standards in den Bereichen demokratische Legitimität, Transparenz, Erfüllung der Rechenschaftspflicht und Integrität eingeführt werden; ist der Ansicht, dass sich diese Standards unter anderem auf folgende Sachverhalte beziehen sollten:
|
5. |
ist der Ansicht, dass durch die unterproportionale Vertretung der am wenigsten entwickelten Länder in den meisten internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien ein Ungleichgewicht entsteht und folglich Probleme im Zusammenhang mit Ungleichheiten oder der Finanzierung der ärmsten Länder nicht vernünftig angegangen werden; |
6. |
vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Vertretung nicht nur ein geografisches Ungleichgewicht besteht, sondern im Rahmen der internationalen Diskussionen über Finanz-, Währungs- und Regulierungsgremien auch bestimmte Gruppen — vor allem die Zivilgesellschaft, KMU, Verbraucher- und Arbeitnehmervertreter — besser in die Konsultationen eingebunden werden könnten; hält es für die Pflicht und Schuldigkeit der beteiligten Gremien und Gruppen, hier Abhilfe zu schaffen; |
7. |
ist der Ansicht, dass die EU ihre Vertretung in allen multilateralen Organisationen und Gremien optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen sollte, damit sich Transparenz, Integrität und Erfüllung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Beteiligung der Union in diesen Organisationen und Gremien verbessern, ihr Einfluss steigt und ihre demokratisch herbeigeführten legislativen Beschlüsse stärker beachtet werden; vertritt überdies die Auffassung, dass die EU als globaler Akteur vorausschauender handeln sollte, indem sie dafür sorgt, dass die künftigen Aufgaben der G20 auf die Tagesordnung der jeweils zuständigen globalen Institution gesetzt werden, beispielsweise die Umgestaltung des Schattenbankwesens, die Umsetzung der Reformen des außerbörslichen Derivatemarkts, die Bewältigung von Systemrisiken und Risiken, die sich in Bezug auf die Weltwirtschaft abzeichnen; |
8. |
fordert die EU-Akteure auf, sich bei der Politikgestaltung auf europäischer und internationaler Ebene in stärkerem Maße auch der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzwirtschaft zu widmen; |
9. |
weist darauf hin, dass die EU die Vollmitgliedschaft in den internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen anstreben sollte, in denen ihr eine derartige Mitgliedschaft noch nicht gewährt wurde, aber zweckmäßig ist (etwa im Fall der OECD und des IWF); fordert, dass die einschlägigen internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen an ihren Satzungen alle Änderungen vornehmen, die notwendig sind, damit der EU die Vollmitgliedschaft gewährt werden kann; |
10. |
ist der Ansicht, dass es der Union zum Nachteil gereicht, wenn ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer nationalen Behörde in einer internationalen Organisation oder einem internationalen Gremium Standpunkte vertritt, die im Widerspruch zu legislativen oder regulatorischen Beschlüssen der EU stehen, die demokratisch nach dem Mehrheitsprinzip gefasst wurden; fordert dementsprechend, dass sich diese Vertreter besser und effizienter abstimmen, beispielsweise durch Mechanismen mit stärker bindender Wirkung; |
11. |
betont, dass die Kommission den Bürgern gegenüber direkter rechenschaftspflichtig sein sollte, wenn sie die gesamte Union in einem internationalen Gremium oder einer internationalen Organisation vertritt oder ein privatrechtliches Sachverständigengremium beaufsichtigt; betont, dass das Europäische Parlament dabei eine sehr wichtige Aufgabe hat; |
12. |
vertritt die Auffassung, dass geklärt und förmlich niedergelegt werden muss, welche Prioritäten die Organisationen und ihre einschlägigen Arbeitsgruppen verfolgen; ist der Ansicht, dass der systematische Rückgriff auf das Konsensprinzip das Risiko birgt, dass sich die Beratungen verlangsamen und die Empfehlungen inhaltlich an Wirkung verlieren, und dass in der Zusammensetzung der Organisationen auch die vielfältige Art und Weise zum Ausdruck kommen muss, in der die einzelnen Volkswirtschaften finanziert werden und die Aufsicht ausgeübt wird; |
13. |
betont, dass Ex-ante-Bewertungen durchgeführt werden müssen, wenn auf globaler Ebene regulatorische, aufsichtliche und andere Maßnahmen, die die Finanzbranche betreffen, ausgearbeitet werden; ist der Ansicht, dass derartige Bewertungen die politischen Vorrechte der Mitgesetzgeber unberührt lassen; |
14. |
ist der Ansicht, dass die einzelnen beteiligten Länder die Empfehlungen noch nicht in dem Maße umsetzen, das notwendig wäre, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen; |
15. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Finanzstabilitätsrat inzwischen Standards für die Versicherungswirtschaft ausarbeitet; stellt fest, dass die IAIS in der weltweiten Versicherungspolitik eine wichtige Rolle spielt, betont aber, dass eine Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) den Vorteil böte, den versicherungsspezifischen europäischen Sachverstand stärker zur Geltung zu bringen, und dass damit dafür gesorgt würde, dass auf globaler Ebene ausgearbeitete Standards nicht im Widerspruch zu der zuvor erstmals in der EU ausgearbeiteten Logik stehen; |
16. |
begrüßt die Arbeit der OECD in Steuerangelegenheiten, insbesondere das Projekt der OECD und der G20 betreffend die Erosion der Besteuerungsgrundlagen und Verlagerung von Gewinnen (BEPS); vertritt die Auffassung, dass die Überwachung der Umsetzung eine neue Herausforderung ist, die es zu bewältigen gilt; betont, dass die Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) sind, verbessert werden sollte, damit die Standpunkte der EU Gehör finden; |
17. |
begrüßt, dass der Präsident der EZB willens ist, auch künftig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, was die Aufgaben der EZB in Bankfragen angeht, insbesondere in Gremien, die globale Standards festlegen, etwa im Finanzstabilitätsrat; |
18. |
begrüßt, dass sich die Länder des Euro-Währungsgebiets, die Mitglied der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank sind, organisatorisch darauf verständigt haben, im Gouverneursrat dieser Bank einen einzigen Sitz einzunehmen und sich so dort gemeinsam vertreten zu lassen; |
19. |
unterbreitet daher folgende Vorschläge:
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 41.
(2) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 66.
(3) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 51.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0268.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(7) Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und die Welthandelsorganisation (WTO) können auch Vorschriften erlassen; die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) spielt eine gewichtige Rolle bei der weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung; die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Karibische Entwicklungsbank (CDB), die Westafrikanische Entwicklungsbank (BOAD), die Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB), die Interamerikanische Investment-Gesellschaft (IIC), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Rat der Entwicklungsbank des Europarates (CEB), die Weltbank-Gruppe, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) unterstützen die Finanzierung in der Entwicklungszusammenarbeit.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 48).
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/82 |
P8_TA(2016)0109
Kleine Küstenfischerei in von der Fischerei abhängigen Gebieten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Innovation und Diversifizierung der kleinen Küstenfischerei in von der Fischerei abhängigen Gebieten (2015/2090(INI))
(2018/C 058/09)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, |
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unter Hinweis auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Maßnahmen, bei denen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden müssen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2014 mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2014)0254), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Innovationsunion (COM(2010)0546), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der Blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (2015/C 012/05), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. Januar 2015 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (2015/C 019/05), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012„Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Meeresstrategie für den Atlantik: Schaffung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0279), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. August 2012 mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 — Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen“ (COM(2012)0473), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem „blauen Wachstum“ — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU (4), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0044/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Küstenfischerei für 80 % der Fischfangflotte der EU steht und zusammen mit der Schalentierzucht ein hohes Beschäftigungsniveau in den Küstenregionen, auf den Inseln und in den Regionen in äußerster Randlage sichert sowie eine sozial und wirtschaftlich nachhaltige Form der Fischerei mit großem Potenzial ist; in der Erwägung, dass ihre Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Merkmale sowie die das Kulturerbe betreffenden Aspekte der Küsten- und Inselgebiete außergewöhnlich und vielfältig sind; |
B. |
in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselfischerei meist eine traditionelle Form der kommerziellen Fischerei ist, die für eine Lebensweise steht sowie die wichtigste Art der Existenzsicherung durch Fischerei und ein Bereich ist, in dem direkte und indirekte Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in Gegenden, die von der Küstenfischerei abhängen und besondere Maßnahmen und eine besondere Förderung benötigen, um für Wachstum und Entwicklung zu sorgen; |
C. |
in der Erwägung, dass sich die Küstenfischerei in Bezug auf ihre grundlegende Definition und ihre Merkmale zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb einzelner Mitgliedstaaten zwischen unterschiedlichen Küstenabschnitten stark unterscheidet — eine Situation, die künftig in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bereinigt und harmonisiert werden muss –, und in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche geographische, klimatische, ökosystemabhängige, soziale und wirtschaftliche Unterschiede bestehen; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Merkmale der Küstenfischerei in verschiedenen Meeren wie der Adria oder dem gesamten Mittelmeer von denen der Küstenfischerei in offenen Meeren wie dem Atlantischen Ozean einschließlich der Küsten Guyanas, und im Meeresbecken des Indischen Ozeans unterscheiden; |
E. |
in der Erwägung, dass die kleine Küstenfischerei in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) als Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät definiert ist, und in der Erwägung, dass es sich dabei um die einzige Definition der kleinen Küstenfischerei in den EU-Rechtsvorschriften handelt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Regionalisierung einer der Eckpfeiler der reformierten GFP ist, da anerkannt wurde, dass angesichts der enormen Vielfalt im Bereich der Fischerei in der EU eine zentralisierte Bewirtschaftung keine geeignete Option ist; in der Erwägung, dass angesichts des typischen Charakters der Küsten- und Inselfischerei die Regionalisierung und ein dezentraler Ansatz in diesem Sektor und in den Gemeinschaften, die von ihm leben, von besonderer Bedeutung sind; |
G. |
in der Erwägung, dass die Beihilfeintensität für Maßnahmen, die durch den EMFF finanziert werden, um 30 Punkte erhöht werden kann, wenn sie die kleine Küstenfischerei betreffen; |
H. |
in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den EMFF Mitgliedstaaten, in denen mehr als 1 000 Schiffe als Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei gelten, einen Aktionsplan für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei aufstellen müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass die Küstenfischerei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwaltet werden sollte, wodurch die Unterschiedlichkeit der Fanggeräte der Fangflotten, der geographischen und klimatischen Bedingungen, der Techniken und der Fischbestände in den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Fischereizonen Berücksichtigung finden würde, wodurch auch ein Beitrag zur Erhaltung der lokalen Traditionen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei geleistet würde; |
J. |
in der Erwägung, dass angesichts der besonderen Merkmale der einzelnen Fischereizonen der Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den unterschiedlichen Zonen ermöglichen kann, die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Umwelt und die Meeresökosysteme erheblich zu verringern und die Interaktion zwischen der Gesamtheit der menschlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten in den Küstengebieten und –regionen zu verbessern; |
K. |
in der Erwägung, dass sich die Einnahmen in der handwerklichen Fischerei beträchtlich verringert haben, was auf einen spürbaren Anstieg der Betriebskosten, insbesondere durch einen Anstieg der Treibstoffpreise, und die Minderung des Wertes des Fangs beim erstmaligen Verkauf zurückzuführen ist, weswegen oft eine Steigerung des Fischereiaufwands erforderlich war; |
L. |
in der Erwägung, dass durch die Bewirtschaftung verschiedener Bestände unterschiedlicher Arten, die die wichtigsten Zielarten darstellen, in vielen Regionen strenge Beschränkungen hinsichtlich der Fischerei und kleiner Fischereigemeinden verhängt wurden; |
M. |
in der Erwägung, dass in der Küstenfischerei überwiegend traditionelle Fanggeräte und -techniken wie zum Beispiel Almadraba-Fischfallen eingesetzt werden, durch deren Besonderheit Identität und Lebensweise in den Küstenregionen geprägt werden und deren Verwendung unbedingt bewahrt werden muss und die als Teil des kulturell-historischen und traditionellen Erbes geschützt werden müssen; |
N. |
in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischerei zur Lebensfähigkeit der Küsten- und Inselgemeinden beiträgt, da sie der zunehmenden Entvölkerung entgegenwirkt und zur Bekämpfung der Überalterung im Fischereisektor und der Arbeitslosigkeit beiträgt; in der Erwägung, dass Entwicklung und Innovation eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gemeinden spielen können; in der Erwägung, dass in der handwerklichen Fischerei darüber hinaus in bestimmten Gebieten traditionelle Fanggeräte und -techniken benutzt werden, die umweltfreundlicher sind und geringere Auswirkungen auf die Lage gefährdeter Bestände haben; |
O. |
in der Erwägung, dass die handwerkliche und traditionelle Küstenfischerei umweltfreundlich ist und die grundlegende wirtschaftliche Basis für die Erhaltung, die Entwicklung und die Beschäftigungslage der Küsten- und Inselgemeinden darstellt; |
P. |
in der Erwägung, dass gemäß der Mittelmeerverordnung auch Schleppnetze und Wadenfänger als gezogenes Gerät klassifiziert werden, obwohl Wadenfänger gemäß anderen Klassifikationen — wie zum Beispiel der Klassifikation der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen — als gesonderte Fanggerätgruppe betrachtet werden; in der Erwägung, dass die Bestimmungen für Schleppnetze nicht auf traditionelle Wadenfänger in der Küstenfischerei angewendet werden sollten, die für den Fang nicht gefährdeter Arten verwendet werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass trotz der Tatsache, dass von Innovation und Diversifizierung in der Fischereiwirtschaft die Rede ist, berücksichtigt werden muss, dass eine sehr große Fischergemeinde von traditionellen, jahrhundertealten Fangmethoden ausgesprochen abhängig ist; |
R. |
in der Erwägung, dass in der neuen GFP die Bedeutung der Küsten-und Inselregionen, die von der Fischerei abhängen, anerkannt wird, und in der Erwägung, dass im Rahmen der Aufgabe der Mitgliedstaaten, für die von Fischereitätigkeiten Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, dazu beizutragen, in Bezug auf die Küstenfischerei einen solchen Lebensstandard zu erreichen, sowie eine nachhaltige Küstenfischerei, eine Diversifizierung der Fischereitätigkeiten und die Einkommen der Einwohner dieser Küstengebiete unter Berücksichtigung sozioökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte zu fördern, auch die Bedeutung von Ausbildung, Gesundheit und Sicherheit auf See für die Fischer gemäß der Verpflichtung zu besonderem Schutz gemäß Artikel 174 AEUV betont werden sollte; |
S. |
in der Erwägung, dass durch die neue GFP-Verordnung der kleinen Küstenfischerei, der Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei innerhalb einer Zone von zwölf nautischen Meilen, d. h. im empfindlichsten Teil der Gewässer der Union, vorrangig Zugang gewährt wird, und in der Erwägung, dass bei der Bewertung der alten Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik durch die Kommission festgestellt wurde, dass die Zwölf-Meilen-Zonen einer der wenigen Erfolge der alten Bewirtschaftungsregelung war, die Gegenstand zahlreicher Konflikte hinsichtlich der Nutzung des Raums und der Ressourcen mit anderen menschlichen Aktivitäten war, die sich im Küstenbereich überschneiden; |
T. |
in der Erwägung, dass in Artikel 349 AEUV festgelegt ist, dass bei Maßnahmen, und zwar insbesondere solchen, die den Fischereisektor betreffen, die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage in einem häufig sehr spezifischen regionalen Umfeld, in dem die Lebensmittelselbstversorgung gesichert werden muss, berücksichtigt werden müssen, mit dem Schwerpunkt auf ihrer geographischen Isolation, der entlegenen Lage und den durch das Meer bedingten Merkmalen; |
U. |
in der Erwägung, dass insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage aufgrund ihrer geographischen Merkmale und ihrer großen Entfernung vom Kontinent die Küstenfischerei wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen hat; |
V. |
in der Erwägung, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage dem Wettbewerb durch Fahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten ausgesetzt ist, die in denselben Fischereizonen dieselben Fischarten fangen und ihren Fang auf denselben Märkten anlanden, sowie dem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittstaaten mit nicht vergleichbaren Betriebskosten, Regelungen und Sanitär- und Umweltvorschriften; und in der Erwägung, dass angesichts dessen sämtliche Bemühungen um eine eigenständige Entwicklung und um Lebensmittelselbstversorgung ohne die besondere Strategie der EU für diese Regionen zum Scheitern verurteilt wären; |
W. |
in der Erwägung, dass in den Regionen in äußerster Randlage neben der Küstenfischerei auch die Meeresaquakultur zur Wirtschaftsentwicklung und zur Versorgung mit frischen Lebensmitteln vor Ort beiträgt; |
X. |
in der Erwägung, dass die meisten Küstengebiete, insbesondere diejenigen im Süden Europas, und die Inselregionen einen erheblichen wirtschaftlichen Niedergang erleiden, der zu einer Entvölkerung und der Abwanderung der Einwohner führt, die Chancen in Gebieten mit besseren Beschäftigungs- und Bildungsaussichten suchen; |
Y. |
in der Erwägung, dass die europäische Krise gezeigt hat, dass Europa seine Wirtschaftstätigkeiten diversifizieren muss und dass es wichtig ist, neue Modelle der Innovation und des Wissens zu prüfen, durch die neue Arbeitsplätze auf der örtlichen Ebene geschaffen werden können; |
Z. |
in der Erwägung, dass einige Küstenfischereiregionen zwar in der Nähe entwickelter Gebiete und von Tourismusregionen liegen, jedoch dessen ungeachtet nicht in der Lage sind, ein angemessenes Wirtschaftswachstum zu erzielen, und dass der Druck, die Meeresressourcen zu nutzen, in solchen Regionen bereits zunimmt und dass der Fischereisektor zu Gunsten des Tourismus marginalisiert wird, obwohl beide Sektoren kompatibel sind und einander ergänzen; |
AA. |
in der Erwägung, dass das Führen von Logbüchern für die kleinen Küstenfischereiunternehmen häufig einen Verwaltungsaufwand darstellt und dass mehr Flexibilität wünschenswert wäre; |
AB. |
in der Erwägung, dass dieser Druck der touristischen Tätigkeiten auf die Küstengebiete hauptsächlich von bestimmten Aktivitäten ausgeht, wie etwa der unkontrollierten Sportfischerei, die in einigen Gebieten Auswirkungen auf die Meeresressourcen und die geschäftlichen Möglichkeiten der Bevölkerung der traditionellen Fischereigebiete haben; |
AC. |
in der Erwägung, dass die Gründung lokaler Fischerei-Aktionsgruppen (Fisheries Local Action Groups — FLAG) in den Gebieten, die von der Fischerei abhängen, von grundlegender Bedeutung ist, da sie ein nützliches Instrument sind, das Chancen und Möglichkeiten zur Diversifizierung von Fischereitätigkeiten bietet, was im Endeffekt zur allgemeinen Entwicklung der Küsten- und Inselregionen und ihrer sozialen Verhältnisse führt, wobei eine stärkerer Ausweitung der wirtschaftlichen Ressourcen für die Gründung solcher Gruppen und ihre Arbeit vor Ort notwendig ist; |
AD. |
in der Erwägung, dass Frauen in der Schalentierzucht nicht sichtbar und in der Fischereitätigkeit allgemein unterrepräsentiert sind; |
AE. |
in Erwägung der Tatsache, dass allgemein weibliche Seeleute nicht sichtbar sind und dass Frauen die Funktionen Netzflicken, Mannschaftsversorgung und Anlandehilfe sowie Verpackung wahrnehmen; |
AF. |
in der Erwägung, dass die umfassende Wirtschaftskrise auch im Fischereisektor spürbar ist — insbesondere bei den am meisten durch die Arbeitslosigkeit betroffenen Bevölkerungsgruppen wie Jugendlichen und Frauen — und dass Diversifizierung und Innovationen notwendig sind, um die Beschäftigung zu steigern, neue Möglichkeiten wie die blaue und die umweltfreundliche Entwicklung zu nutzen und die Marginalisierung der Fischerei in den Entwicklungsregionen und den Regionen in Randlage zu verhindern und ihr entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass der Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte; |
AG. |
in der Erwägung, dass eine Diversifizierung in den Küsten- und Inselregionen durch Aktivitäten in den Bereichen Vermarktung von Fischereierzeugnissen und entsprechende Werbung, Gastronomie, Tourismus, kulturelles, historisches und traditionelles Erbe, Umwelt und umweltfreundliches Wachstum erzielt werden kann; |
AH. |
in der Erwägung, dass sich das Konzept „Blaue Wirtschaft“ entwickelt und starke Impulse für Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben kann, vor allem in den Küsten- und Inselländern und -regionen und den Gebieten in äußerster Randlage; |
AI. |
in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselgemeinden maßgebliche Interessenträger bei der Umsetzung des Konzepts „Blaue Wirtschaft“ sind; |
AJ. |
in der Erwägung, dass durch die EU-Initiative für eine Innovationsunion Mängel erkannt und aufgedeckt wurden, durch die die Entwicklung von Forschung und Innovation begrenzt und verhindert wird, wie unzureichende Investitionen in die Wissenschaft, der Mangel geeigneter Daten bezüglich der Meere und Ozeane, unzureichende Finanzierung und fehlende Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor; |
AK. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft insgesamt und vor allem in den Küstenregionen, den Inselregionen und den Regionen in äußerster Randlage zum Wirtschaftswachstum beitragen würde und dass insbesondere die Regionen, die von der Fischerei abhängen, eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung von Innovationen spielen und in alle Phasen der Entwicklung der blauen Wirtschaft einbezogen werden müssen; |
AL. |
in der Erwägung, dass Umwelt und Wirtschaft im Fischereisektor wie auch in anderen Sektoren miteinander verknüpft sind und dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft deshalb auf die Sozialwirtschaft und auf nachhaltige und umweltfreundliche Projekte und Tätigkeiten konzentriert werden sollte, die zum Ziel haben, Tätigkeiten im Küstenbereich einzuführen und zu entwickeln und die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt insgesamt zu bewahren, indem insbesondere die umweltfreundliche handwerkliche Fischerei unterstützt wird, die die biologische Vielfalt fördert; in der Erwägung, dass diese Projekte und Tätigkeiten auch aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht nachhaltig sein müssen, um sicherzustellen, dass die kleine handwerkliche Fischerei weiterhin lebensfähig ist; |
AM. |
in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft auch zur Sicherheit an Bord der Fischereifahrzeuge sowie zu den Arbeitsbedingungen und zum alltäglichen Wohlbefinden der Fischer beitragen kann; |
AN. |
in der Erwägung, dass die Umwelt- und Selektivitätsvorgaben für alle ohne Unterschied gelten, wobei jedoch die Anlandung von Beifängen im Falle kleiner Fahrzeuge schwierig ist; |
AO. |
in der Erwägung, dass anthropogene Einflüsse, d. h. menschliche Tätigkeiten in Küstenregionen, im Hinblick auf den Umweltschutz unterbewertet werden und dass die kumulativen Effekte verschiedener Tätigkeiten auf die Küstenregionen nicht angemessen erkannt und bewertet worden sind; in der Erwägung, dass sich Tätigkeiten, die in einigen Gebieten stattfinden, wie der Seeverkehr, der Tourismus, die unkontrollierte und maßlose Sportfischerei, die Vermarktung von Arten, die aus dieser Tätigkeit stammen, die Wilderei, die Einleitung von Abwässern von Land aus usw., besonders stark auf den Fischereisektor auswirken; |
AP. |
in der Erwägung, dass die Kenntnis der Meeresumwelt und insbesondere des Zustands des Meeresökosystems von grundlegender Bedeutung für die Bewertung der Auswirkungen verschiedener Tätigkeiten auf die Umwelt ist, was auch für die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und Überwachungsprogramme gilt, die sämtlich zum Ziel haben, eine Erholung der Fischbestände, die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und die Entwicklung von Innovationen voranzubringen, und in der Erwägung, dass die Daten über die Meeresumwelt unzureichend und nicht angemessen systematisiert sind; |
AQ. |
in der Erwägung, dass die illegale Fischerei in bestimmten Regionen eine echte Bedrohung für den Fortbestand der handwerklichen kleinen Küstenfischerei und für die Bewahrung der Fischereiressourcen und der biologischen Vielfalt darstellt; |
AR. |
in der Erwägung, dass durch die integrierte Meerespolitik eine Antwort auf die neuen Herausforderungen gefunden werden soll, vor denen die Meere, die Industrie und die Fischer überall in Europa stehen, vom Umweltschutz über die Aquakultur, den Bootstourismus und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum bis zur Entwicklung der Küstengebiete; |
1. |
fordert die Kommission auf, die Definition der Küstenfischerei, der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei anzupassen, im Einklang mit den sozioökonomischen Merkmalen und Besonderheiten der verschiedenen Regionen und nicht nur anhand der Größe und Stärke der Fischereifahrzeuge, da die gegenwärtigen EU-Bestimmungen nicht zufriedenstellend sind; schlägt vor, bei der fallweisen Anpassung der Definition der Küstenfischerei gemäß den Besonderheiten der Fischereiarten regionsbezogen vorzugehen; schlägt vor, sich dabei auf eine Reihe indikativer Kriterien zu stützen, wie die Größe der Fahrzeuge, die verwendeten Fanggeräte, die Selektivität der Fangmethoden, die Dauer der Fangfahrten und die Tatsache, ob der Schiffseigner mit auf Fangfahrt geht, die traditionellen Formen des Unternehmertums und die Eigentums- und Betriebsstrukturen, die traditionell in diesen Gebieten anzutreffen sind, die Einbindung der Fangaktivität in die Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten, die wirkliche Art und Dimension der Fangaktivität und andere Faktoren im Zusammenhang mit den traditionellen Tätigkeiten und die Unterstützung durch Unternehmen bzw. den Einfluss auf die lokalen Gemeinschaften; |
2. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der kleinen Küstenfischerei in Inselgemeinschaften zu erwägen, deren Existenzsicherung traditionell von der Fischerei abhängt, die sie während des gesamten Jahres betreiben; |
3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Fangquoten für die handwerklichen Fischer schrittweise zu erhöhen, um diese soziale und ökologisch nachhaltige Art der Fischerei zu fördern; |
4. |
fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Vielfalt der sozioökonomischen Tätigkeiten innovative Projekte und Rechtsvorschriften zu unterstützen, mit denen die Entwicklung der Küsten- und Inselregionen sowie der Regionen in äußerster Randlage vorangebracht wird, um die positiven externen Aspekte der handwerklichen Fischerei sowohl hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion als auch des Umweltschutzes über neue Arten der Unterstützung, die in die bereits bestehenden europäischen Finanzierungen eingebunden sind, zu fördern; betont, dass Projekte Vorrang genießen sollten, die sich auf die nachhaltige Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, die zunehmende Einbindung der Fangaktivität in die Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten, die Förderung von Formen des Unternehmertums, die mit der Sozialwirtschaft verknüpft sind, die Förderung kurzer Verteilungsketten, die Einführung neuer technischer Verfahren bei der Werbung für Fischereigüter und -dienste und bei ihrem Vertrieb, auf Innovationen bei der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen und die Bewahrung und den Schutz traditioneller Aufgaben konzentrieren; |
5. |
ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen die Besonderheiten der Küstenfischerei berücksichtigt und im Rahmen der Regionalisierung bestimmte gebührend begründete Abweichungen zugelassen werden sollten; |
6. |
fordert die Kommission auf, eine Untersuchung auf europäischer Ebene zu den Auswirkungen zu koordinieren, die die Sportfischerei an der Küste auf die traditionellen Fischereitätigkeiten hat, und auch die Parameter zu ihrer Begrenzung in einigen Gebieten festzulegen; ersucht darum, die Kontrolle über diese Tätigkeit auszuweiten, um Interferenzen zwischen der Fangaktivität und diesen Praktiken zu vermeiden, die in Gebieten in äußerster Randlage mit einem leistungsstarken Tourismussektor bereits besorgniserregend sind; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der kleinen Küstenfischerei bei der Zuweisung der Mittel aus dem EMFF Vorrang einzuräumen und die Verfahren für die Betreiber dieser Fischereiart zu vereinfachen; |
8. |
legt den an der Förderung dieser Tätigkeiten beteiligten Behörden nahe, alle lokalen Akteure, Unternehmerorganisationen, Forschungsinstitute in den Bereichen Fischerei und Ozeanographie, Hochschulen, Technologiezentren sowie lokalen und regionalen Institutionen in die Innovationsprozesse einzubeziehen, um dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Projekte umfassende Aktionen gestartet werden, dass ihre Finanzierungsmöglichkeiten verbessert werden und dass sie über ausreichende Unterstützung verfügen, um die Anforderungen nach dem Europäischen Fischereifonds zu erfüllen; |
9. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des EMFF ausgearbeiteten Aktionspläne für die Entwicklung, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei Rechenschaft abzulegen; |
10. |
fordert von der Kommission, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um die verschiedenen Kollektive weiblicher Seeleute zu unterstützen, durch die ihre Teilnahme und Vertretung in allen Bereichen sowohl bei der Beschlussfassung als auch bei den Fischereitätigkeiten gefördert werden; |
11. |
fordert von der Kommission spezifische Maßnahmen zur Anerkennung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Gruppe von Frauen, die die Funktionen Netzflicken, Mannschaftsversorgung und Anlandehilfe sowie Verpackung wahrnehmen; |
12. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Rolle des Europäischen Netzwerks für Fischwirtschaftsgebiete (European Fisheries Areas Network — FARNET) zu stärken, das lokale Fischerei-Aktionsgruppen erheblich unterstützt; |
13. |
fordert die Kommission auf, über eine Aufstockung der wirtschaftlichen Ressourcen die Gründung und die Tätigkeit von lokalen Fischerei-Aktionsgruppen zu fördern und voranzubringen, weil diese Gruppen den Fischereisektor fortlaufend und direkt unterstützen und beraten und dadurch ein Modell der nachhaltigen und sozial integrativen Entwicklung der Fischereigebiete fördern, die Beteiligung von Jugendlichen und Frauen an neuen unternehmerischen Projekten im Bereich des Unternehmertums stimulieren und zur Innovation, zur Modernisierung der Infrastruktur, zu Investitionen in die Wirtschaft, zur Diversifizierung und zu eigenen lokalen Bewirtschaftungsplänen der Fischer beitragen; fordert die Kommission auf, die Rolle und die Kompetenzen der zuständigen Behörden bei der Entwicklung neuer innovativer Tätigkeiten zu stärken und in enger Abstimmung mit den verschiedenen Akteuren des Sektors zu vorzugehen; |
14. |
fordert die Kommission auf, zur Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung, der Bewirtschaftung der lokalen Fischereiressourcen und der Leitung der maritimen Tätigkeiten beizutragen; |
15. |
fordert die Kommission auf, die besondere Rolle zu berücksichtigen, die die Frauen in der Wirtschaft der Küstengebiete spielen, und dementsprechend zu handeln, wie das bereits im Bereich der Landwirtschaft der Fall ist; fordert, dass der Anteil am BIP hervorgehoben wird, den dieser Beitrag der Frauen in Hilfsberufen ausmacht, und dass die besondere Relevanz ihres Beitrags in Haushalten anerkannt wird, in denen die traditionelle Teilung der Arbeit nach Geschlechtern bedeutet, dass die Fangtätigkeit ausschließlich von Männern ausgeübt wird; verlangt die berufliche Anerkennung der traditionellen Fertigkeiten von Frauen in dem Sektor auf allen Ebenen und regt die Auflegung von speziellen Programmen an, durch die das Unternehmertum von Frauen in diesen Gebieten unterstützt werden soll; |
16. |
fordert die Kommission auf, Investitionen in die Diversifizierung der Fischerei durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten und der Vielseitigkeit der Fischereiberufe zu fördern und zu unterstützen, einschließlich Investitionen in Fahrzeuge, Sicherheitsausrüstung, Ausbildung, Umweltdienstleistungen für die Tätigkeiten im Fischereisektor und kultureller und Bildungsaktivitäten, wobei dem Umweltschutz und der Förderung nachhaltigen Wachstums besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; betont, dass das zentrale Anliegen darin bestehen muss, in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht entwicklungsfähige Tätigkeiten zu konsolidieren, durch die — insbesondere für junge Menschen und Frauen — Arbeitsplätze geschaffen werden können; hebt hervor, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage mit der Meeresaquakultur vereinbar ist und durch diese ergänzt wird, und fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Haltungs- und Zuchtverfahren in den warmen Gewässern der tropischen und subtropischen Regionen zu fördern; fordert von der Kommission, die Rolle hervorzuheben, die Frauen im Bereich der handwerklichen Küstenfischerei und ihren Nebentätigkeiten spielen; |
17. |
fordert die Kommission auf, der Schaffung und Entwicklung des Fischereitourismus mit dem Ziel Vorrang einzuräumen, eine differenzierte kommerzielle Strategie anzuwenden, die die Bedürfnisse dieses Tourismussegments besser erfüllen kann, wobei auf eine neue Form des Tourismus gesetzt wird, bei der der Schwerpunkt unter anderem auf der Qualität, der Flexibilität, der Innovation und der Sorge um den Schutz des historischen und kulturellen Erbes in den Fischereigebieten sowie der Umwelt und der Gesundheit liegt; fordert die Kommission außerdem auf, Investitionen in den Fischereisektor im Bereich des Tourismus mit dem Ziel zu fördern und zu unterstützen, ein differenziertes Tourismusangebot zu schaffen, durch das die Gastronomie in Verbindung mit Erzeugnissen der handwerklichen Fischerei, die Praxis der Sportfischerei, der Unterwasser- und Tauchtourismus usw. gefördert werden, und so aus dem fischereilichen Erbe und der Erkennbarkeit einer bestimmten Fischereiregion nachhaltigen Nutzen zu ziehen; |
18. |
weist darauf hin, dass die Seewassersportarten für die Stärkung der örtlichen Gemeinschaften immer wichtiger werden, insbesondere außerhalb der Saison, über neue Unterwasser- und Tauchsportarten und andere nautische Sportarten wie Surfen oder Bodyboarding; |
19. |
fordert die Kommission auf, zur Förderung der Schaffung und Entwicklung des Fischereitourismus Investitionen in die Diversifizierung der Fischerei im Bereich der Kultur und der Kunst als Teil des traditionellen Erbes (Handwerk, Musik und Tanz) aktiv zu fördern und zu unterstützen und außerdem Investitionen in die Propagierung des traditionellen, historischen und fischereilichen Erbes insgesamt (Fanggeräte, Techniken, historische Dokumente usw.) durch die Gründung von Museen und die Organisation von Ausstellungen zu fördern, die eng mit der Küstenfischerei zusammenhängen; |
20. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu untersuchen, die gemischte Nutzung von Schiffen zuzulassen, die für die Fangtätigkeiten bestimmt sind, damit sie, ohne diese Eigenschaft zu verlieren, andere Arten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Freizeit- und Tourismussektor ausüben können, wie etwa die Durchführung von Schiffsausflügen zu Bildungszwecken, die Durchführung von Verarbeitungstätigkeiten, Lehrveranstaltungen und gastronomischen Aktivitäten usw., nach dem Schema, das in der Landwirtschaft bei den Musterbauernhöfen und beim Agroturismus funktioniert; |
21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über ihre Verwaltungsbehörden dafür Sorge zu tragen, dass die kleine Küstenfischerei angemessenen Nutzen aus dem EMFF zieht, insbesondere angesichts der administrativen Beschränkungen, die ihr auferlegt sind; |
22. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Mobilität zwischen Berufen, die einen Bezug zum Meer aufweisen, erleichtert und gefördert wird; |
23. |
fordert, dass die Ergebnisse von Forschungsvorhaben und Projekten, die mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten finanziert wurden, unter bestimmten Umständen öffentlich zugänglich gemacht werden, um eine effizientere Verbreitung der vorhandenen Daten über die Meere und Ozeane und einen wirksameren Zugang zu ihnen sicherzustellen, und dass die bestehenden administrativen Hindernisse beseitigt werden, durch die das Wachstum und die Entwicklung von Innovationen behindert werden; |
24. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorschriften durch die Einführung von Mechanismen zu verbessern, mit deren Hilfe die gerechte Zuteilung von Quoten für den Fang gemeinsam befischter Arten an die kleine Fischerei überwacht werden kann; |
25. |
betont, dass das Hauptprodukt der Fischerei der gefangene Fisch selbst ist und dass es ausschlaggebend ist, die verschiedenen Arten der Verwendung des Fisches auszubauen, einschließlich der Konservierung oder der Verwertung von Fischabfällen; fordert die Kommission auf, Investitionen in Innovationen und die Diversifizierung der Fischerei durch die Vermarktung und Verarbeitung lokaler Fischerzeugnisse, den Aufbau lokaler Versorgungsketten und die Verkaufsförderung für diese Erzeugnisse zu fördern und zu unterstützen, indem örtliche Kennzeichnungen und/oder Marken für frische Produkte geschaffen werden und die Einrichtung von lokalen unternehmerischen Projekten für die Durchführung dieser Tätigkeiten unterstützt wird; weist darauf hin, dass diese Förderung von Innovationen sich insbesondere durch die Entwicklung von Qualitätsmarken und Gütesiegeln vollziehen muss, durch die die Qualität der lokalen Fischereierzeugnisse garantiert wird; |
26. |
fordert mehr Flexibilität für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m hinsichtlich des Führens von Logbüchern, insbesondere, was die Pflicht zur Einsendung der Dokumente innerhalb einer Frist von 48 Stunden angeht, was eine erhebliche Verwaltungslast darstellt; schlägt in dieser Hinsicht vor, für Fischereifahrzeuge, die ihren gesamten Fang auf Auktionen verkaufen, eine Ausnahme von dieser Pflicht einzuräumen, was ermöglichen würde, die erforderlichen Informationen ohne übermäßige administrative Belastung einzuholen; |
27. |
regt die Einrichtung geschützter Meeresgebiete an, um nachhaltige Fischereiressourcen zu fördern und die Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) zu erleichtern; betont, dass diesbezüglich eine geeignete Hilfestellung, Koordinierung und Unterstützung der EU für die Mitgliedstaaten erforderlich ist; |
28. |
fordert, dass der Beitrag der Frauen nachdrücklich unterstützt wird, da sie eine ausschlaggebende Rolle in der handwerklichen Fischerei spielen; betont insbesondere die Schlüsselaufgaben, die die Frauen in der Verarbeitungskette wahrnehmen, und ihre maßgebliche Rolle in der Schalentierzucht; |
29. |
weist darauf hin, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage Nutzen aus einer im Rahmen des EMFF anerkannten Ausgleichsregelung zieht, da sie erhebliche Mehrkosten zu tragen hat; fordert die Kommission auf, diese Regelung durch einen besonderen Mechanismus für die Regionen in äußerster Randlage nach dem Muster der POSEI-Regelung in der Landwirtschaft zu ergänzen; |
30. |
fordert die Kommission auf, die Einführung frischer Erzeugnisse aus der handwerklichen Fischerei, der Schalentierzucht und der kleinen nachhaltigen extensiven Aquakultur in öffentliche gastronomische Betriebe (Bildungszentren, Krankenhäuser, Restaurants usw.) zu fördern; |
31. |
weist auf die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage hin, die auf ihre Abgelegenheit und ihre Insellage zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass diese Besonderheiten Mehrkosten für die Küstenfischerei in den betreffenden Regionen mit sich bringen, die in vollem Umfang aus dem EMFF erstattet werden sollten; |
32. |
betont, dass die Küstenfischereiflotten der Regionen in äußerster Randlage häufig überaltert sind, was Schwierigkeiten hinsichtlich der Sicherheit an Bord verursacht; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den EMFF vorzuschlagen, um Beihilfen für die Erneuerung der Fahrzeuge in der kleinen Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage zu genehmigen, sofern deren Kapazität dadurch nicht erhöht wird; |
33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Zugang zu sämtlichen Meeres- und Umweltdaten zu gewähren, um Transparenz, Innovation und Entwicklung zu fördern sowie den Zugang aller interessierten Parteien zu wissenschaftlichen Informationen sicherzustellen, die mithilfe einer staatlichen Kofinanzierung erarbeitet wurden; |
34. |
weist auf das nach wie vor im wesentlichen unerschlossene Potenzial der Ozeane und der Küstengebiete und -regionen für Entwicklung, Beschäftigung, Energieautonomie, Innovationen und nachhaltige Entwicklung hin; ist der Ansicht, dass die Anerkennung dieser Rolle und dieses Potenzials durch die EU dazu beitragen würde, die Attraktivität und die Entwicklung der Küsten- und Inselregionen und der Regionen in äußerster Randlage zu stärken; |
35. |
gibt seiner Sorge über die Anwendung des Programms Horizont 2020 im Bereich der Blauen Wirtschaft Ausdruck, da es das wichtigste Programm für Forschung und Entwicklung von Innovationen auf europäischer Ebene ist; tritt für die Schaffung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft der Blauen Wirtschaft ein, die in Horizont 2020 integriert ist und zur Stimulierung der Tätigkeiten in den Küstenregionen über transnationale öffentlich-private Partnerschaften beiträgt; |
36. |
tritt für den Einsatz der Mittel für die Innovation und das Blaue Wachstum zur Finanzierung von Grundlagenforschung, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Unternehmensgründungen, Umweltschutz und Markteinführung von innovativen Produkten und Verfahren ein; |
37. |
fordert die Kommission auf, Unterstützung im Rahmen von Initiativen für die direkte Verwaltung der Finanzierung von Projekten zu erbringen, bei denen der Schwerpunkt auf die Küstenfischerei und die Entwicklung der Küstenregionen gelegt wird; |
38. |
betont die Bedeutung von Umweltschutzinstrumenten wie zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfungen für einzelne Projekte und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen für Strategien, Pläne und Programme, die zu einer nachhaltigen Fischerei beitragen; |
39. |
betont, wie wichtig die integrierte Meerespolitik für die Zukunft der von der Fischerei abhängigen Regionen ist, und geht davon aus, dass man den Schwerpunkt immer mehr auf die Strategie des Blauen Wachstums legen muss mit dem Ziel, langfristig das nachhaltige Wachstum in allen Bereichen der marinen und maritimen Sektoren zu fördern, wobei die Bedeutung der Meere und Ozeane als Motoren für Beschäftigung und Arbeitsplätze in den Küstenregionen anerkannt werden muss; |
40. |
betont, dass Küstenregionen, Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage die wichtigsten Akteure bei der Entwicklung von Innovationen sind und in sämtliche Phasen der Entwicklung der blauen Wirtschaft eingebunden werden müssen; |
41. |
hebt die Bedeutung des EMFF hervor, bei dem ein besonderer Fokus auf Diversifizierung und Innovationen im Fischereisektor gelegt wird, um eine soziökonomisch und ökologisch nachhaltige, innovative, wettbewerbsfähige, effiziente und wissensbasierte Fischerei zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Finanzierung der Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds im Hinblick auf die Unterstützung der Einwohner der Fischereigemeinden bei der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen über die Entwicklung neuer Tätigkeiten gestärkt werden muss; fordert die Kommission auf, die regionalen Varianten des Fonds schnellstmöglich zu bestätigen; |
42. |
betont, wie wichtig es ist, die Beziehung zwischen den örtlichen Gemeinschaften und den Hochschulen und Technologiezentren zu vertiefen, was entscheidend zur Schaffung neuer Gründerzentren beitragen wird, in denen neue Geschäftsideen im marinen Bereich entwickelt werden können; |
43. |
fordert die Kommission auf, aktiv Projekte zu unterstützen, durch die Unterstützung für die Stärkung von Innovation und technischer Entwicklung geleistet wird, mit dem Ziel, neue Erzeugnisse und Ausrüstungen, Techniken sowie neue oder verbesserte Verwaltungs- und Organisationssysteme zu entwickeln und einzuführen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Fischereizonen zu fördern und anzuregen, um die Entwicklung innovativer und nachhaltiger Fangmethoden anzukurbeln; hält es in dieser Hinsicht für unverzichtbar, Module aufzunehmen, die auf die Schulung von Unternehmern und die Diversifizierung in den Berufsschulen zur Ausbildung von Seeleuten für die Fischerei ausgerichtet sind; |
44. |
fordert die Kommission auf, Anreize für die Gründung neuer innovativer Gewerbebetriebe in den von der Fischerei abhängigen Regionen zu schaffen sowie das Unternehmertum und die Gründung von Start-up-Unternehmen mit guten Erfolgsaussichten im maritimen Bereich zu fördern, die zur Diversifizierung der Tätigkeit der traditionellen Küstenfischerei beitragen, Arbeitsplätze schaffen und Bewohner anziehen oder halten; |
45. |
fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung von Legislativvorschlägen betreffend den Einsatz von Fanggeräten und Fangtechniken einen selektiven Ansatz zu verfolgen, um die tatsächlichen Auswirkungen dieser Geräte und Techniken auf die Ressourcen der handwerklichen Fischerei in jedem einzelnen der betroffenen Gebiete zu berücksichtigen; fordert von der Kommission, dass jeder Gesetzgebungsinitiative eine gründliche Folgenabschätzung vorausgeht, bei der den Besonderheiten jedes einzelnen Fischereigebiets Rechnung getragen wird; ist der Ansicht, dass ein nicht-selektiver Ansatz bezüglich der Verwendung von Fanggeräten und Fangtechniken schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit bereits marginalisierter Küsten- und Inselgemeinden hat und zu einer weiteren Entvölkerung und der Behinderung von Entwicklung und Innovationen führt; ist der Auffassung, dass die handwerkliche Küstenfischerei eine Vorzugsbehandlung genießen muss; ist der Auffassung, dass dieser Ansatz, wie auch der Vorschlag für ein Verbot von Treibnetzen, darauf hindeutet, dass die Kommission nach wie vor dabei ist, sich an die dezentralisierte reformierte GFP, die die Mitgesetzgeber beschlossen haben, anzupassen; weist die Kommission auf ihre Pflicht hin, gemäß der neuen GFP-Verordnung innerhalb des Rahmens der Regionalisierung zu agieren; |
46. |
weist darauf hin, dass die küstennahen Meeresökosysteme empfindlich sind, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, gemäß dem Vorsorgeprinzip die Umweltauswirkungen aller Tätigkeiten zu bewerten, durch die die Nachhaltigkeit der Fischbestände in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, wie zum Beispiel den Seeverkehr, die Verschmutzung durch Abfälle und Verkehr, die Verschmutzung von Grundwasserspeichern, Bohrungen und den Bau von Einrichtungen für den Tourismus an der Küste; |
47. |
empfiehlt der Kommission, als vordringlichste Aufgabe die sozioökonomische Bedeutung der handwerklichen Küstenfischerei und der kleinen Fischerei in der EU abzuwägen sowie die Annahme alternativer Methoden für die Bestimmung der Flottensegmente in Erwägung zu ziehen und die Bedeutung der Diversifizierung der Tätigkeiten in den von der Fischerei stark abhängigen Küstenregionen einzuschätzen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, ein Korpus wissenschaftlicher Informationen zusammenzutragen, das eine bessere Ausübung der handwerklichen Fischerei ermöglicht, um sie biologisch, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig zu gestalten; |
48. |
fordert die Kommission auf, den Prozess der Umsetzung der Vereinbarung der Sozialpartner über die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor aus dem Jahre 2007 in ein geeignetes EU-Rechtsinstrument zu beschleunigen; |
49. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit der fachlichen Klassifizierung von Fischfanggeräten gemäß der Mittelmeerverordnung die Unterschiede zwischen Schleppnetzen und Wadenfängern zu berücksichtigen, um unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Ratschläge die besten Regelungen für eine nachhaltigere Verwendung beider Fanggerätearten zu schaffen; |
50. |
fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Bewertung des Zustands der für die Küstenfischerei relevanten Fischbestände überprüft wird, und betont, dass eine Untersuchung der kleinen Fischerei, einschließlich nachhaltigerer Fanggeräte wie etwa Tonnare, auf die Fischbestände notwendig ist, da die in der Küstenfischerei gefangenen Arten von großem sozioökonomischen Wert sind, auch wenn sie nur einen kleinen Teil der Gesamtmenge der gewerbsmäßig gefangenen Fische ausmachen, da sie für das Überleben derjenigen Fischer sehr wichtig sind, die durch sie ihr tägliches Einkommen verdienen; |
51. |
ist besorgt über das Verschwinden traditioneller Fischereitechniken und -fertigkeiten aufgrund von Vorschriften, die nachteilig für die Küstengemeinschaften sind; |
52. |
fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die technischen Spezifikationen für Netze, wie zum Beispiel die Mindestgröße der Maschen, die Höhe der Netze sowie die Entfernung von der Küste und die Tiefe, in der die Netze verwendet werden dürfen, zu ändern, um die Fänge zu diversifizieren, damit die Fischbestände ausgeglichener genutzt werden und die biologische Vielfalt erhalten wird; |
53. |
fordert die Kommission auf, die Vorschriften der bestehenden Verordnung für die Entfernung von der Küste und die Tiefe, in der die Fanggeräte verwendet werden dürfen, so zu ändern, dass die geographischen Besonderheiten der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; |
54. |
hebt hervor, dass die 2006 angenommene Verordnung betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (die so genannte „Mittelmeerverordnung“), in der die Vorschriften für die technischen Merkmale von Fanggeräten und für ihre Anwendung festgelegt sind, geändert und mit der neuen GFP und insbesondere mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags in Einklang gebracht werden muss, wobei stets zu beachten ist, dass die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets zusammen mit Drittländern erfolgt; |
55. |
betont, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit die Fischer rechtzeitig und umfassend über die Durchführung der bestehenden Verordnungen und allfällige Änderungen an ihnen informiert werden; |
56. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Kohäsionspolitik Projekte zu fördern, die dazu beitragen werden, Küsten- und Inselregionen als Gebiete mit traditionellem, kulturellem und historischem fischereilichem und maritimem Erbe zu schützen; |
57. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel für die Subventionierung der Nachhaltigkeitszertifizierung von Almadraba-Fischfallen zu verwenden, damit die Anerkennung und der Beitrag dieser Fischfangmethode gefördert werden; |
58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 167.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0438.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0291.
(4) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 24.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/93 |
P8_TA(2016)0110
Externe Dimension der GFP und der Fischereiabkommen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den gemeinsamen Regeln für die Umsetzung der externen Dimension der GFP, einschließlich Fischereiabkommen (2015/2091(INI))
(2018/C 058/10)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Bestände von 1995, |
— |
unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 verabschiedet wurde, und die dazugehörigen Instrumente und Leitlinien, |
— |
unter Hinweis auf das Konzept des empfindlichen marinen Ökosystems, das auf Debatten im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurückgeht und seit der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung von 2006 an Einfluss gewinnt, sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass empfindliche marine Ökosysteme Gebiete sind, die besonders empfindlich auf die Folgen von Fischereitätigkeiten reagieren, |
— |
unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien, die 2009 in „Azores Scientific Criteria and Guidance“ für die Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) und für die Einrichtung repräsentativer Netze von Meeresschutzgebieten in offenen Gewässern und Tiefseehabitaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegt wurden, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz des Beirats für die Hohe See vom 16./17. September 2015, |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 11/2015 des Rechnungshofs vom 20. Oktober 2015 mit dem Titel „Werden die partnerschaftlichen Fischereiabkommen von der Kommission gut verwaltet?“ |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0052/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass nach Angaben in dem Bericht „The State of World Fisheries and Aquaculture“ (Der Zustand der Fischerei und der Aquakulturen der Welt), der 2014 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) veröffentlicht wurde, die Zahl der überfischten Bestände bis 2008 kontinuierlich gestiegen, 2011 jedoch leicht zurückgegangen ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU einer der wichtigsten Akteure in der Fischerei ist und eine starke Präsenz und bedeutungsvolle Aktivitäten auf allen Weltmeeren vorweisen kann, durch das Zusammenspiel von Flottenbewegungen, private Investitionen durch EU-Bürger, ihr Netz bilateraler Fischereiabkommen, ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Beteiligung an allen wichtigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO); in der Erwägung, dass die EU gleichzeitig bewährte Verfahrensweisen und die Achtung der Menschenrechte fördert; |
C. |
in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der globalen Fischbestände zwingend ein multilaterales Vorgehen und eine internationale Zusammenarbeit, einschließlich einer bilateralen Zusammenarbeit, erfordert; in der Erwägung, dass die EU eine entscheidende Rolle beim globalen Handeln in Bezug auf die Meere und Ozeane spielen muss, sowie in der Erwägung, dass hierfür die GFP auf einer ambitionierten Vision beruhen muss, die auf die interne Dimension abgestimmt ist, wie es in der einschlägigen Grundverordnung vorgesehen ist; |
D. |
in der Erwägung, dass die FAO vor Kurzem „unverbindliche Leitlinien für nachhaltige kleine Fischereien“ veröffentlicht hat, in denen Ziele für die kleinen Fischereien, insbesondere in Entwicklungsländern, dargelegt werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU mit einem Verbrauch von 11 % der Menge der weltweiten Fischereierzeugnisse und mit Einfuhren, die 24 % des Wertes der weltweiten Fischereierzeugnisse ausmachen, einer der größten Märkte für Fischereierzeugnisse ist — das gilt für Fänge von EU-Flotten ebenso wie für Einfuhren –, obwohl sie nur 8 % der weltweiten Fangmengen einbringt; in der Erwägung, dass die EU über eine umfangreiche verarbeitende Industrie verfügt, die eine beträchtliche soziale Dimension aufweist und erhalten werden muss; |
F. |
in der Erwägung, dass die externe Dimension der GFP auch internationale Übereinkommen und Fischereitätigkeiten in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, umfasst; in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie im Rahmen der FAO für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und empfindlicher Meeresökosysteme plädiert wird, sowie in der Erwägung, dass Meeresschutzgebiete eine entscheidende Handhabe für eine ökosystembasierte Bewirtschaftung bieten, wie dies von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) anerkannt wurde; |
G. |
in der Erwägung, dass die Fangquoten im Rahmen der RFO in erster Linie auf historischen Fängen beruhten, aufgrund derer der präferenzielle Zugang der Industrienationen zu den weltweiten Fischbeständen begünstigt wurde; in der Erwägung, dass die durch einige RFO aufgestellten Zuweisungskriterien nunmehr verwendet werden müssen, um die Fischerei einzubeziehen, die durch in Küstennähe liegende Entwicklungsländer betrieben wird, die seit Generationen von küstennahen Fischressourcen leben, was von der EU respektiert werden muss; |
H. |
in der Erwägung, dass unbedingt zwischen Abkommen mit nördlichen Ländern, wie Norwegen, Island oder den Färöern, und den mit anderen Ländern abgeschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zu unterscheiden ist; |
I. |
in der Erwägung, dass die EU eine Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nach Artikel 201 Absatz 1 AEUV anstrebt, nach dem die Union „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, […] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ trägt; |
J. |
in der Erwägung, dass in einigen Fällen unzureichende Angaben zu den von der EU in Gewässern von Drittländern befischten Fischbeständen vorliegen, sowohl was deren aktuellen Zustand als auch die Gesamtfangmenge durch lokale Flotten und Flotten von Drittländern betrifft, weshalb die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vorgeschriebene Beurteilung der Überschussbestände bei vielen gemischten Abkommen kaum zu bewerkstelligen ist; in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, die verfügbaren Daten und ihre Transparenz auszuweiten; |
K. |
in der Erwägung, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittländern geschlossene Abkommen über nachhaltige Fischerei beiderseitige Vorteile für die Union und die jeweiligen Drittländer, auch deren örtliche Bevölkerung und Fischerei, mit sich bringen;; |
L. |
in der Erwägung, dass das Problem der Piraterie auch in Regionen negative Auswirkungen hat, in denen Fischfang betrieben wird, der im Rahmen bilateraler und multilateraler Fischereiabkommen reguliert ist; |
1. |
begrüßt, dass zum ersten Mal ein Kapitel über die externe Dimension in die GFP aufgenommen wurde, das auch Mindestbedingungen für bilaterale Abkommen, die Verpflichtung zu besserer Zusammenarbeit zwischen RFO und mehr Konsistenz bei den von RFO getroffenen Maßnahmen, einen ausdrücklichen Verweis auf gemeinsame Standards innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer sowie eine Erklärung umfasst, wonach Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen werden müssen; |
2. |
betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz zwischen der Fischerei-, Umwelt- und Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit zu sorgen; |
3. |
weist darauf hin, dass die Kohärenz und die Kompatibilität des geltenden Rechtsrahmens erhalten bleiben und verbessert werden muss; |
4. |
ist der Ansicht, dass die für Fischerei zuständigen Stellen der Kommission, das heißt GD MARE, GD DEVCO und DG TRADE, stärker zusammenarbeiten müssen; |
5. |
hält es für sehr wichtig, dass die EU und die Partner, mit denen sie bilaterale und andere Abkommen geschlossen hat, eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial tragbare Fischerei fördern, die auf Transparenz und auf der Einbeziehung nichtstaatlicher Interessenträger, vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, beruht, zumal dies entscheidend ist, damit Küstengemeinden, die Meeresumwelt, die Entwicklung der örtlichen Industrie, die Beschäftigung durch Ausübung der Fischerei, Verarbeitung und Handel, und der Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit und den Volkswirtschaften eine Zukunft haben; |
6. |
betont, wie wichtig die Förderung des Schutzes von Ökosystemen und die Erhaltung von Fischbeständen oberhalb des Niveaus, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, sind, da größere Bestände eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass sich überwiegend von der Küstenfischerei abhängige Fischereigemeinden in Drittländern entsprechend den unverbindlichen Leitlinien der FAO für nachhaltige kleine Fischereien entwickeln können; |
7. |
betont, dass die Entwicklung örtlicher Gemeinschaften gefördert werden muss, deren Existenzgrundlage hauptsächlich die Fischerei und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischwirtschaft sind; betont, dass Maßnahmen unterstützt werden müssen, die darauf ausgerichtet sind, den Technologietransfer, den Transfer von Know-how, die Steuerung von Kapazitäten, Partnerschaften mit mehreren Beteiligten und andere Investitionen zu gunsten der Fischwirtschaft zu fördern; |
8. |
weist darauf hin, dass zu den Umweltnormen, die für die externe Fischereipolitik der EU gelten müssen, auch die Umsetzung des Ökosystem-Ansatzes im Fischereimanagement sowie des Vorsorgeprinzips zählen, damit die befischten Bestände in einem Umfang wiederaufgefüllt werden und erhalten bleiben, der oberhalb des Niveaus liegt, das möglichst bis 2015, spätestens aber bis 2020 bei allen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; |
9. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Aspekte der externen Dimension der GFP auf gleichberechtigten und für alle Seiten nutzbringenden Beziehungen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und ihren Partnern in der Welt gründen müssen, seien sie bilateraler (Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei) oder multilateraler Art (RFO), mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung der Fischereiindustrie vor Ort zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Gleichberechtigung in Einklang mit der Forderung nach Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, auch im Rahmen der Handelsabkommen der EU mit Drittländern ihren Niederschlag finden muss; |
10. |
fordert die Kommission auf, auch die Gebiete in äußerster Randlage bei der externen Dimension der GFP zu berücksichtigen, einschließlich der bilateralen Abkommen mit Drittländern, damit gewährleistet ist, dass die lokale Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage Nutzen daraus zieht; |
11. |
erkennt die Arbeit des Beirats für Fernfischerei an, der seinen Standpunkt zur externen Dimension der überarbeiteten GFP und deren Umsetzung gemeinsam mit Interessenträgern aus Drittländern ausgearbeitet hat; |
12. |
weist mit großem Nachdruck darauf hin, dass die EU bei ihren externen fischereibezogenen Tätigkeiten (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) ihre höchsten ökologischen- und sozialen Standards fördern und strenge und wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen durchsetzen muss, dabei aber gleichzeitig in allen Tätigkeitsbereichen für Transparenz zu sorgen hat, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Markt der Europäischen Union zu gewährleisten; |
13. |
erkennt die Rolle an, die die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen (in der EU und in Drittländern) und bei der Versorgung der EU-Märkte (und in einigen Fällen der lokalen Märkte) mit Fisch spielt, und als Instrument, mit dem die Union Drittländern technische, finanzielle und wissenschaftliche Unterstützung bieten kann, insbesondere durch Unterstützung für Verbesserungen in der wissenschaftlichen Forschung, bei den Kontroll- und Überwachungsregelungen und bei der Entwicklung der Hafeninfrastruktur; |
14. |
begrüßt, dass die EU die externe Dimension der GFP in den letzten Jahren erheblich besser gehandhabt hat, sowohl was die Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei als auch ihre Umsetzung betrifft, mit dem Ergebnis, dass die EU-Flotten grundsätzlich zu den fortschrittlichsten Hochseefischereiflotten gehört, wenn es darum geht, hohe soziale und ökologische Standards einzuhalten; ist der Auffassung, dass die EU diese ökologischen und sozialen Standards im internationalen Kontext über RFO und ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei fördern sollte; |
15. |
erkennt an, dass bei Aufgabe von Fanggründen durch die EU-Flotte diese Fangmöglichkeiten an sonstige Flotten weitervergeben werden können, deren Standards in Bezug auf Erhaltung, Bewirtschaftung und Nachhaltigkeit weit unter den von der EU geforderten und verteidigten Richtwerten liegen; |
16. |
hält die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors in den Ländern, mit denen die EU partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat, für wesentlich, angesichts des steigenden Bedarfs dieser Länder in Bezug auf die Verwaltung von Fischereitätigkeiten, die Kapazität der wissenschaftlichen Forschung, den Bau und die Wartung von Infrastrukturen und die Aus- und Weiterbildung von Inspektoren und Besatzungsmitgliedern sowie eine bessere und ausreichende Versorgung mit Fisch im Interesse der Ernährungssicherheit der Bevölkerung in diesen Ländern — durch Unterstützung der von Frauen verrichteten Arbeit im Fischereisektor; |
17. |
betrachtet es daher als notwendig, die aufgrund von Fischereiabkommen geleistete sektorale Unterstützung besser mit den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumenten zu verknüpfen, vor allem dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF); hält ebenfalls uneingeschränkte Transparenz bei der Finanzierung von Fischereivorhaben und der Nutzung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors für erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die EU-Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden; |
18. |
weist erneut darauf hin, dass bessere wissenschaftliche Informationen über die Fischbestände bereitgestellt werden müssen, insbesondere in den Gewässern bestimmter Küstenstaaten, die zu den Entwicklungsländern gehören, wofür Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds verwandt werden sollten; |
19. |
weist darauf hin, dass dem aktuellen Bericht des Rechnungshofs über partnerschaftliche Fischereiabkommen zufolge zwar ein zentrales Ziel dieser Abkommen darin besteht, dass nur überschüssige Bestände befischt werden, sich die Umsetzung dieses Ziels in der Praxis jedoch — „[a]ufgrund fehlender zuverlässiger Informationen über die Fischbestände und den Fischereiaufwand der inländischen Fangflotten oder sonstiger ausländischer Flotten, denen von den Partnerländern ebenfalls Zugang gewährt wurde“ — als äußerst schwierig erwiesen hat; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig zuverlässige wissenschaftliche Daten und unabhängige Ex-post-Evaluierungen der Wirksamkeit partnerschaftlicher Fischereiabkommen sind; |
20. |
fordert nachdrücklich, dass sich die EU im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und der Arbeit in RFO dafür einsetzt, dass die Bedingungen für den Zugang aller ausländischen Flotten zu den afrikanischen Gewässern für den Fang auf Thun, kleine pelagische Arten und Grundfischarten so vereinheitlicht werden, dass für Fischer, die nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischfang betreiben, günstigere Bedingungen gelten; |
21. |
fordert, dass mehr unabhängige Beobachtungsprogramme aufgelegt werden, die zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und zur Erfassung wissenschaftlicher Daten beitragen; |
22. |
ist überzeugt, dass eine nachhaltige und ausgewogene Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände und gebietsübergreifender und gemeinsamer Bestände nur gelingen kann, wenn ein regionales Management der Fischereien betrieben wird — auch, indem auf regionaler Ebene Beobachterprogramme aufgelegt und (in den Häfen und auf See) Inspektionen und Kontrollsysteme eingeführt werden, das im Rahmen des SRÜ und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände gefordert wird; |
23. |
stellt fest, dass es zwar einen Rechtsrahmen für das regionale Management weit wandernder Arten und vieler anderer Fischbestände gibt, etwa durch die Organisation für Thunfisch und andere RFO, andere Fischereien vom RFO-Netz jedoch nicht erfasst werden, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich dafür einzusetzen, dass alle relevanten Fischereien so bald wie möglich im Rahmen einer RFO verwaltet werden; |
24. |
fordert die Kommission auf, mehr Mittel für die regionalen Fischereiorganisationen bereitzustellen, da ihnen bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU) eine Schlüsselrolle zukommt; |
25. |
ist besorgt darüber, dass es für bestimmte andere Fischereien, insbesondere für gemeinsame Bestände, die nicht auf hoher See vorkommen, immer noch kein effizientes Forum für regionale Zusammenarbeit und Management gibt; hält dies für ein ernsthaftes Problem, insbesondere für die Bestände der für die Ernährungssicherheit strategisch wichtigen kleinen pelagischen Fischarten in Westafrika, wie unlängst in einer beratenden Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs angemerkt wurde (4); |
26. |
fordert die EU mit Nachdruck auf, ihren Einfluss geltend zu machen, damit alle Fischereien mit einer regionalen Dimension im Rahmen einer RFO verwaltet werden; fordert die EU insbesondere auf, darauf zu drängen, dass die Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) eine vollwertige RFO mit Entscheidungsbefugnis wird, und nicht nur ein beratendes regionales Fischereigremium der FAO ist; |
27. |
ist davon überzeugt, dass die EU, solange ihre Flotten Zugang zu anderen Fischereibeständen (beispielsweise bei Grundfischarten) haben, für alle geltende Maßnahmen fördern muss, damit für ausgewogene Verhältnisse zwischen den Fischereiflotten der Industrie und der handwerklichen Fischerei gesorgt ist, wobei zu diesen Maßnahmen auch eine Zonenregelung zum Schutz der handwerklichen Fischerei vor Ort gehören kann; |
28. |
fordert, dass zu den Arten und Lebensräumen der Tiefsee — vor allem zu besonders empfindlichen oder für den langfristigen Fortbestand des Ökosystems wesentlichen Arten und Lebensräumen — mehr Studien durchgeführt werden und diese Arten und Lebensräume besser geschützt werden; |
29. |
fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Zugangserteilung in den RFO ausgeglichener erfolgt, und dabei nicht nur die Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Auswirkungen sowie die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen, sondern auch die Bestrebungen der Entwicklungsländer, ihre eigenen Fischereien zu entwickeln; weist darauf hin, dass bei einer Umverteilung alle Flotten, sowohl Hochseeflotten als auch nationale Flotten, berücksichtigt werden müssen, und dass dabei geeignete, von den relevanten RFO aufgestellte Zuweisungskriterien berücksichtigt werden müssen; |
30. |
begrüßt, dass in der Grundverordnung die Forderung erhoben wird, dass für alle ausländischen Schiffe, die in den Gewässern eines Landes tätig sind, mit denen die EU ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, vergleichbare Zugangsbedingungen gelten müssen, damit eine nachhaltige Fischerei gefördert werden kann, zumal dies eine wichtige Maßnahme darstellt, die gewährleistet, dass andere Hochseeflotten die gleichen Standards einhalten wie die EU, und diese nicht untergraben; fordert die Kommission auf, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen; |
31. |
fordert die EU auf, auf ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei und Verhandlungen in den RFO zurückzugreifen, damit gewährleistet ist, dass unsere Partnerländer den Zugang für Hochseeflotten auf die Überschüsse beschränken, wie dies im Rahmen des SRÜ und der GFP gefordert wird, und wie die EU dies praktiziert, und dass den Flotten, die mit ökologisch und sozial am ehesten nachhaltigen Methoden Fischfang betreiben, präferenzieller Zugang zu der betreffenden Zone und den betreffenden Beständen gewährt wird; |
32. |
ist besorgt über die mögliche Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen, wenn sich die Verhandlungen über ein neues Protokoll in die Länge ziehen; fordert die Kommission auf, die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit der Akteure zu gewährleisten, indem sie die Kontinuität der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen sicherstellt; |
33. |
stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der sich nicht nur auf die Fischereitätigkeiten, sondern auch auf die vor- und nachgelagerten Abschnitte der Versorgungskette erstreckt; |
34. |
ist der Ansicht, dass die EU im Fall von Ländern, in denen Korruption akzeptiert wird, die Aushandlung von partnerschaftlichen Fischereiabkommen vermeiden sollte; |
35. |
stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu den Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der Fischereitätigkeiten in andere entwicklungsbezogene Themenkomplexe integriert; |
36. |
hält die Anerkennung von Fanglizenzen auf dem Wege der Diplomatie für wichtig; |
37. |
erkennt die Bedeutung der Fischerei, insbesondere der handwerklichen Fischerei, für die Entwicklungsländer an, zumal diese einen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Wirtschaft und zur Beschäftigung vor Ort für Frauen und Männer leistet, wobei die Rolle nicht unberücksichtigt bleiben darf, die die industrielle Fischerei in einem verantwortungsbewussten und transparenten Rahmen für die Gewährleistung der sozioökonomischen Entwicklung der Küstengebiete und die Versorgung mit Fischereierzeugnissen spielt; |
38. |
betont, dass die EU ihren Verpflichtung zur Förderung einer ökologisch und sozial nachhaltigen Fischerei in Entwicklungsländern über alle politischen Maßnahmen der EU nachkommen muss, die Auswirkungen auf die Fischerei in Entwicklungsländern haben (Hilfe, Handel, Fischerei); |
39. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, Frauen von der Finanzierung bis zur Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen in die Wertschöpfungskette einzubeziehen,; ist der Auffassung, dass die Förderung des Zugangs von Frauen zu diesen Tätigkeiten ihre wirtschaftliche und soziale Handlungskompetenz stärken würde, was beim Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligung eine wichtige Rolle spielen würde; betont, dass Prioritäten im Zusammenhang mit Gleichstellungsfragen bei den Beziehungen der EU zu den Entwicklungsländern stärker beachtet werden müssen; |
40. |
unterstreicht, dass im Rahmen der sektorspezifischen Unterstützung die lokale Entwicklung gefördert werden muss, indem den Fischereien in den Partnerländern mehr Autonomie eingeräumt wird, insbesondere durch Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, Entwicklung und Bewahrung der handwerklichen Fischerei, Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Zustand der Bestände und Stärkung von privaten Initiativen lokaler Akteure; fordert die EU auf, im Rahmen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei ein gutes Regierungshandeln, insbesondere in Bezug auf öffentliche Einnahmen aus dem Fischereisektor und der finanziellen Kompensationen, zu fördern; |
41. |
ist der Auffassung, dass die EU den Drittländern — und vor allem denjenigen, mit denen sie ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei aushandelt — nahelegen sollte, für Joint Ventures in den Branchen Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, einen ordnungspolitischen Rahmen einzuführen; ist der Auffassung, dass mit einem solchen Rahmen am besten gewährleistet würde, dass Joint Ventures gegründet werden und im Einklang mit den im Rahmen der überarbeiteten GFP propagierten hohen Standards in den Bereichen Nachhaltigkeit und Transparenz arbeiten, um so ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Interessen der EU bei der Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Drittländern rechtlich besser abgesichert sind; |
42. |
besteht darauf, dass Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung interessierter Kreise als Schlüsselelemente der die Fischerei betreffenden Beziehungen der EU mit Drittländern zu erachten sind; |
43. |
betont, das europäische Investitionen in die Fischerei von Drittländern unter dem Deckmantel von Joint Ventures unter die GFP fallen müssen; betont, dass die EU über ihre partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei einen Dialog mit Partnerländern zur Schaffung eines Regelungsrahmens fördern sollte, um sicherzustellen, dass Joint Ventures in den Sektoren des Fischfangs, der Verarbeitung und der Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, transparent arbeiten, nicht mit dem örtlichen handwerklichen Sektor in Wettbewerb treten und zu den Entwicklungszielen des betreffenden Landes beitragen; |
44. |
nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem betont wird, dass durch die ungenügende Ausnutzung der Referenz-Tonnagen, die in bestimmten unlängst geschlossenen Protokollen vereinbart wurden, hohe Kosten entstehen; fordert die Kommission daher auf, unnötige Kosten zu Lasten des EU-Haushalts in diesem Bereich möglichst zu vermeiden; |
45. |
ist der Ansicht, dass das Parlament eine aktivere Rolle als bei dem gegenwärtigen Verfahren der Zustimmung spielen sollte, und betont, dass es in Bezug auf den Abschluss partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder deren Verlängerung unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet werden muss, damit bei den Protokollen für mehr Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt ist; |
46. |
hält die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU und in unseren Partnerländern für wichtig, unter anderem durch die Beschäftigung örtlicher Besatzungen im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei; empfiehlt, dass EU-Schiffe, wann immer dies möglich ist, ihre Fänge in den Partnerländern zur Erstverarbeitung anlanden; fordert, dass in die europäischen Regelungen für den Bereich der Fischerei sowie in partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei Instrumente zum Schutz der Arbeitnehmer und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen aufgenommen werden (insbesondere das Übereinkommen 188 der IAO), damit in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Schutz der Arbeitnehmerrechte und Zugang zu Aus- und Weiterbildung für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige für einheitliche Verhältnisse gesorgt ist; |
47. |
begrüßt ausdrücklich die Bestimmungen des jüngsten Protokolls mit Mauretanien über Transparenz, nachdem dieses Land zugesagt hat, alle Abkommen mit Staaten oder privaten Stellen zu veröffentlichen, die ausländischen Schiffen Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens gewähren, und fordert, dass solche Bestimmungen über Transparenz in alle partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei aufgenommen werden; |
48. |
ist auch erfreut darüber, dass durch das Protokoll mit Mauretanien der EU-Flotte vorrangiger Zugang zu den Überschussbeständen dieses Landes gewährt wird, und legt der Kommission nahe, diesem Beispiel auch bei den Verhandlungen über die Protokolle mit anderen Drittländern unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu folgen, die die EU-Flotte erfüllen muss; |
49. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass vergleichbare Bestimmungen über Transparenz in andere zukünftige Protokolle aufgenommen werden, damit in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand und die Zugangsbedingungen erheblich mehr Transparenz herrscht; fordert Informationen über die gesamten Fänge aller Schiffe, die in den mauretanischen Gewässern fischen dürfen, und fordert ebenfalls, dass die entsprechenden Zugangsbedingungen öffentlich bekannt gemacht werden; |
50. |
fordert die Kommission auf, in denjenigen internationalen Einrichtungen, an denen sie teilnimmt, andere Drittländer zu veranlassen, die Bedingungen der Abkommen, die sie mit anderen Staaten oder privaten Stellen unterzeichnen, ebenfalls zu veröffentlichen, und dabei auch die Identität der Schiffe, die eine Fanggenehmigung haben, sowie ihre Tätigkeiten und Fangmengen mitzuteilen; empfiehlt insofern den Drittländern, sich an die Empfehlungen der RFO zu halten, durch die die Transparenz der Fischereiabkommen gefördert wird; |
51. |
fordert andere Drittländer auf, den auf mehr Transparenz in Fischereiabkommen in der betreffenden AWZ abzielenden Empfehlungen, Entschließungen und Beschlüssen von RFO Rechnung zu tragen; |
52. |
ist der Auffassung, dass die Kommission sobald wie möglich die Transparenz verbessern und zu diesem Zweck eine Datenbank einrichten sollte, in der alle privaten Vereinbarungen zwischen oder im Namen von EU-Schiffseignern und lokalen oder regionalen Einrichtungen oder Behörden von Drittländern aufgeführt sind, die den Zugang zu Fischerei in Drittländern betreffen, unter anderem die Zugangsbedingungen, die zulässige Flottenkapazität, die Identität der Schiffe und die jeweils ausgeübten Fischereitätigkeiten, wobei diese Datenbank öffentlich zugänglich sein sollte, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten; |
53. |
stellt fest, dass Schiffseigner private Vereinbarungen mit den Regierungen von Drittländern unterzeichnen, die außerhalb des Geltungsbereichs der GFP liegen; ist beunruhigt darüber, dass die Kommission nicht systematisch von solchen Vereinbarungen unterrichtet wird; fürchtet, dass dies unter bestimmten Umständen zu einem unfairen Wettbewerb mit den örtlichen Fischereigemeinschaften in Entwicklungsländern sowie mit EU-Schiffseignern, die im Rahmen bilateraler Vereinbarungen tätig sind, führen könnte; |
54. |
ist der Auffassung, dass die Schiffe, die im Rahmen der Bestimmungen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei fischen, dabei aber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie beispielsweise ihrem Mitgliedstaat nicht die Daten übermitteln, zu deren Übermittlung sie laut ihrer Fischereigenehmigung verpflichtet sind, mit den hierfür in der Kontrollverordnung und in der IUU-Verordnung vorgesehenen Strafen geahndet werden, wozu gegebenenfalls die Verweigerung der Fischereigenehmigung gehört; |
55. |
bedauert, dass bei früheren Schätzungen des Umfangs der „externen Flotte“ unterschiedliche Definitionen in Bezug auf die einzubeziehenden Schiffstypen verwendet wurden, mit dem Ergebnis, dass die vorliegenden Schätzungen nicht vergleichbar sind und mithin auch keine Analyse über den Umfang der Flotte und die mittelfristige Entwicklung möglich ist, sodass kaum Transparenz besteht; fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung der relevanten Besonderheiten der Abkommen mit nördlichen Ländern eine Definition des Begriffs „externe Flotte“ auszuarbeiten, die alle Schiffe miteinbezieht, die außerhalb der EU-Gewässer tätig sind, damit ein Vergleich mit der Vergangenheit vorgenommen werden kann; |
56. |
stellt fest, dass die unterschiedlichen Regeln für die verschiedenen Flotten innerhalb der Gemeinschaft und außerhalb der EU, die in der gleichen Fischereizone tätig sind, trotz der wichtigen Rolle, die die der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zukommt, besonders von den europäischen Fischern als Problem wahrgenommen werden; hält es für notwendig, dass die EU größere Anstrengungen im Mittelmeerraum unternimmt, und zwar durch eine engere Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften, regionalen Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Beobachtungsstellen und länderspezifischen Fischerei-Clustern; ist der Ansicht, dass die EU bei der Beilegung von Konflikten zwischen Schiffen im Mittelmeer eine Rolle spielen muss, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie Fischer, die oft in Konflikten mit Schiffen aus Drittstaaten verwickelt sind, unterstützen sollen; fordert die Kommission ferner auf, enger mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums zusammenzuarbeiten; |
57. |
begrüßt, dass vor Kurzem die Namen der unter EU-Flagge fahrenden Schiffen veröffentlicht wurden, die die Genehmigung besitzen, außerhalb der EU-Gewässer zu fischen, und besteht darauf, dass die Kommission solche Informationen routinemäßig veröffentlicht, auch die Angaben über ihre Tätigkeiten und die Fangmengen; |
58. |
weist darauf hin, dass Transparenz eine Voraussetzung für Konsultationen und die sachkundige Beteiligung der Interessenträger der Fischereiwirtschaft und vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, ist; ist der Ansicht, dass diese Konsultationen und Formen der Beteiligung mit den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gefördert werden sollten — unter anderem durch Aushandlung und Umsetzung von Abkommen und Protokollen, Bereitstellung und Einsatz von Mitteln zur Förderung der Fischereiwirtschaft, bei der Arbeit der RFO, bei der Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit usw.; |
59. |
stellt fest, dass die Grundverordnung eine Bestimmung enthält, nach der Schiffe, die aus dem EU-Register ausscheiden und anschließend wieder eingetragen werden, vor ihrer erneuten Eintragung Informationen über ihre Tätigkeiten vorlegen müssen; ist der Auffassung, dass diese Bestimmung weiter verschärft werden sollte, sodass sämtliche bisherigen Beflaggungsdaten eines Fischereifahrzeugs der Kommission vorgelegt und in das Fischereiflottenregister der Union eingetragen werden müssen, bevor die Eintragung des betreffenden Schiffes in das Register genehmigt wird; |
60. |
erkennt die Bemühungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit an, die die Fischbestände gefährdet und einen unlauteren Wettbewerb für alle Fischer, die sich an die geltenden Vorschriften halten, darstellt; würdigt den Beitrag der IUU-Verordnung zur Förderung der nachhaltigen Fischerei in der Welt; ist der Auffassung, dass die EU der größte Markt für Fischereierzeugnisse ist und dank dieser entscheidenden Rolle in der Lage ist, sich die Unterstützung von anderen Staaten zu sichern, auch von denen, mit denen sie partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, sowie von internationalen Akteuren, damit eine gemeinsame Vorgehensweise und eine wirksame globale Regelung zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gewährleistet werden kann; |
61. |
befürwortet die Erarbeitung eines einzigen internationalen Systems zur Registrierung aller Schiffe in internationalen Gewässern; |
62. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die IUU-Verordnung (Verordnung über illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeit) rigoros, objektiv und transparent sowie ohne Diskriminierung und auf einheitliche Art und Weise angewendet werden muss, damit am Markt gleiche Ausgangsbedingungen für Flotten und Staaten gefördert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend zu handeln; ist außerdem der Ansicht, dass die Verordnung weder den kurzfristigen Erfordernissen des EU-Handelspolitik untergeordnet noch im Rahmen der EU-Fischereiinteressen als Instrument zur unlauteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden darf, wenn sie erfolgreich sein soll; |
63. |
fordert die Kommission auf zu prüfen, ob in die IUU-Verordnung Erwägungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgenommen werden können; |
64. |
hebt hervor, dass die uneingeschränkte Verfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen auch bei den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sichergestellt werden sollte; |
65. |
ist der Auffassung, dass auf der Grundlage der von der EU ausgehandelten bilateralen und multilateralen Handelsabkommen ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Bedingungen für die Produktion von Fischereierzeugnissen in den betroffenen Drittländern gefördert werden sollten, und zwar im Wege der Anwendung angemessener quantitativer und qualitativer Einschränkungen beim Zugang zum EU-Markt, damit die mit dieser Verordnung erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht unterlaufen werden; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bedingungen von jedem Fischereierzeugnis oder Fischereinebenprodukt, das auf dem europäischen Markt vertrieben wird, gefordert werden müssen und dass der Zugang zum europäischen Markt allen Fischereierzeugnissen oder Fischereinebenprodukten zu versagen ist, bei denen die Erfüllung dieser Bedingungen oder der Erfordernisse des Verbraucherschutzes nicht gewährleistet ist; |
66. |
ist der Ansicht, dass die Verbraucher über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen beim Fang und bei der Verarbeitung von Fisch Klarheit haben sollten; |
67. |
ist der Ansicht, dass die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Handelsabkommen einen ausdrücklichen Verweis auf die IUU-Verordnung, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten Standards, enthalten sollten; empfiehlt der Kommission, einem Drittland, das unter Artikel 31 der IUU-Verordnung fällt, eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen vorzuschlagen; |
68. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in die IUU-Verordnung ein System, das dem Kontroll- und Expertensystem TRACES ähnelt, einzufügen, um Daten zu den Fangbescheinigungen und den Schiffen überprüfen und abgleichen zu können oder einen Mindestprozentsatz für die Überprüfung der Einfuhren verarbeiteter Erzeugnisse festzulegen; |
69. |
ist der Ansicht, dass detaillierte Leitlinien für die Anstrengungen von Ländern veröffentlich werden müssen, die bereits eine gelbe oder eine rote Karte erhalten haben, und dass die Anstrengungen dieser Länder genau überwacht werden müssen; |
70. |
begrüßt die Aufnahme der Fischereifahrzeuge als gefährdeten Schiffe im Rahmen der Maßnahmen der Operation Atalanta und fordert, die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte auch weiterhin zu unterstützen und zu schützen; |
71. |
ist der Auffassung, dass das Ziel der UN-Verhandlungen über ein neues System der internationalen Ordnungspolitik für die Weltmeere in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, darin bestehen muss, zu einer Regelung zu gelangen, die die Erforschung sowie eine gerechte und vorsorglich nachhaltige Nutzung der Weltmeere ermöglicht, einschließlich der Fortsetzung der Arbeiten zur Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) mit dem Ziel, ein kohärentes Netz geschützter Meeresgebiete einzuführen; |
72. |
weist darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf externe Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen und ihrer Schiffe einhalten, und fordert, dass die EU dem jüngsten beratenden Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs Rechnung trägt, wonach die EU im Rahmen bilateraler Abkommen als Flaggenstaat gilt; |
73. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 175.
(4) Beratende Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs vom 2. April 2015, in Beantwortung eines Ersuchens der Subregionalen Fischereikommission (CSRP) https://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/case_no.21/advisory_opinion/C21_AdvOp_02.04.pdf
Mittwoch, 13. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/102 |
P8_TA(2016)0119
Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D044281-01 — 2016/2624(RSP))
(2018/C 058/11)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D044281/01, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1, |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat (4), |
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das systemische Pflanzenschutzmittel Glyphosat derzeit das höchste weltweite Produktionsvolumen aller Pflanzenschutzmittel aufweist; in der Erwägung, dass der weltweite Verbrauch in den vergangenen Jahren drastisch — um das 260-Fache — angestiegen ist (von 3 200 Tonnen im Jahr 1974 auf 825 000 Tonnen im Jahr 2014) (5); |
B. |
in der Erwägung, dass Glyphosat ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel ist, dass sämtliche Pflanzen vernichtet; in der Erwägung, dass es seine Wirkung durch die Beeinträchtigung des sogenannten Shikimisäurewegs entfaltet, der auch in Algen, Bakterien und Pilzen zu finden ist; in der Erwägung, dass sich Erkenntnissen zufolge die Reaktion des Serovars Typhimurium der Arten Escherichia coli und Salmonella enterica auf Antibiotika verändert, wenn er einer subletalen Dosis handelsüblicher Glyphosat-Formulierungen ausgesetzt wird; |
C. |
in der Erwägung, dass 76 % des weltweit eingesetzten Glyphosats in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen; in der Erwägung, dass Glyphosat auch häufig in der Forstwirtschaft, im städtischen Bereich und in Gärten eingesetzt wird; |
D. |
in der Erwägung, dass Glyphosat bzw. dessen Rückstände in Wasser, Boden, Lebensmitteln, Getränken und nicht zum Verzehr bestimmten Waren sowie im menschlichen Körper (z. B. im Urin und in der Muttermilch) nachgewiesen wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass die allgemeine Bevölkerung vorrangig durch die Nähe ihrer Häuser zu gespritzten Gebieten, die Verwendung im häuslichen Bereich und die Ernährung Glyphosat ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Glyphosat aufgrund des Anstiegs der Gesamtmenge an eingesetztem Glyphosat zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Glyphosat und seinen am weitesten verbreiteten Beistoffen auf die Gesundheit des Menschen regelmäßig überwacht werden müssen; |
F. |
in der Erwägung, dass Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nicht als krebserzeugend der Kategorie 1A oder krebserzeugend der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft oder einzustufen sind, sofern die Exposition von Menschen gegenüber diesen Wirkstoffen vernachlässigbar ist oder eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht; |
G. |
in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat im März 2015 aufgrund von begrenzten Hinweisen auf Krebs bei Menschen (in Fällen einer tatsächlichen Exposition in der realen Welt), ausreichenden Hinweisen auf Krebs bei Versuchstieren (in Studien mit „reinem“ Glyphosat) und starken Hinweisen auf mechanistische Daten in Verbindung mit Karzinogenität (auf Genotoxizität und oxidativen Stress) für sowohl „reines“ Glyphosat als auch Glyphosat-Formulierungen als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ (Gruppe 2A) eingestuft hat; |
H. |
in der Erwägung, dass die vom IARC verwendeten Kriterien für die Einstufung in Gruppe 2A vergleichbar sind mit den Kriterien für Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; |
I. |
in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im November 2015 dennoch eine Peer-Review von Glyphosat abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat wahrscheinlich keine krebserregende Gefahr für den Menschen darstellt und dass die Beweise keine Einstufung als karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterstützen; |
J. |
in der Erwägung, dass in der Durchführungsverordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (im Nachfolgenden der „Entwurf einer Durchführungsverordnung“) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung seitens des BfR und der EFSA vorgeschlagen wird, den Einsatz von Glyphosat bis zum 30. Juni 2031 — also so lange wie möglich — für jedweden Zweck, mit einer Einschränkung für einen der Beistoffe und bei Aufstellung einer Liste von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, durch die Mitgliedstaaten ohne rechtsverbindliche Voraussetzungen für den Einsatz zu genehmigen, vorbehaltlich lediglich bestätigender Informationen über die endokrinschädigenden Eigenschaften; |
K. |
in der Erwägung, dass das erklärte Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist; |
L. |
in der Erwägung, dass es in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 heißt, dass „[d]ie Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip [beruhen], mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen“; in der Erwägung, dass es dort weiterhin heißt, dass „es den Mitgliedstaaten [insbesondere] freigestellt [ist], das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen“; |
M. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jeder Beschluss über die Genehmigung, Nichtgenehmigung und vorbehaltliche Genehmigung eines Wirkstoffs auf der Grundlage des Überprüfungsberichts der Kommission und „anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren und des Vorsorgeprinzips, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 relevant sind“, zu fassen ist; |
N. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „[i]n bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, […] vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden [können], bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen“; |
O. |
in der Erwägung, dass die Bedingungen für den Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor dem Hintergrund der laufenden Kontroverse über die krebserzeugenden Eigenschaften von Glyphosat eindeutig erfüllt sind; |
P. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Erneuerung der Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren gilt; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aus Sicherheitsgründen dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, wobei Erfahrungen aus der praktischen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, sowie Entwicklungen in Wissenschaft und Technik bei einer Entscheidung über die Erneuerung einer Genehmigung berücksichtigt werden sollten; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung im Fall 12/2013/MDC vom 18. Februar 2016 über die Vorgehensweisen der Europäischen Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) die Kommission aufgefordert hat, ihren Ansatz bei der Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Abmilderung von Folgen (Bedingungen und Einschränkungen) dahingehend zu überprüfen, dass in den Ansatz weitere Anforderungen aufgenommen werden, durch die sichergestellt wird, dass sich die Kommission nicht ihrer Verantwortung entzieht, die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Umwelt wirksam zu schützen, indem sie den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Eindämmungsmaßnahmen für potenziell unsichere Stoffe dadurch nahezu vollkommen freie Hand lässt, dass die Standardformulierungen sehr vage sind und zweifelhaft ist, ob aus ihnen überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zum Ergreifen von Eindämmungsmaßnahmen abgeleitet werden kann; |
R. |
in der Erwägung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung jedoch keine rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthält, obwohl bei nahezu allen Anwendungsarten von Glyphosat ein hohes Langzeitrisiko für nahezu alle nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landwirbeltiere einschließlich Säugetieren und Vögeln festgestellt wurde; in der Erwägung, dass das nicht selektive Pflanzenschutzmittel Glyphosat nicht nur Unkraut vernichtet, sondern sämtliche Pflanzen sowie Algen, Bakterien und Pilze und dadurch inakzeptable Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem hat; in der Erwägung, dass Glyphosat daher nicht mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Einklang steht; |
S. |
in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt ergriffen haben; in der Erwägung, dass bei der Genehmigung eines Wirkstoffs auf Unionsebene eindeutige und rechtsverbindliche Bedingungen für seine Anwendung festgelegt werden sollten, um in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen; |
T. |
in der Erwägung, dass die EFSA auf Ersuchen der Kommission in ihrer Beurteilung den vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Bericht berücksichtigt hat, in dem Glyphosat als wahrscheinlich krebserzeugend bei Menschen eingestuft wurde; in der Erwägung, dass die Bewertung der EFSA auf umfangreichen Nachweisen basiert, einschließlich einer Reihe von Studien, die nicht vom IARC bewertet worden waren, und dass dies laut der EFSA einer der Gründe dafür ist, dass man dort zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist; |
U. |
in der Erwägung, dass der Leiter des Referats Pflanzenschutzmittel der EFSA, der für die Beurteilung verantwortlich war, bestimmte vom IARC nicht bewertete Studien als grundlegend und ausschlaggebend charakterisiert hat; in der Erwägung, dass sich die EFSA bisher geweigert hat, diese Studien öffentlich zugänglich zu machen, da die Antragsteller geltend gemacht haben, dass durch eine Offenlegung ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt würden; in der Erwägung, dass eine unabhängige wirtschaftliche Überprüfung unmöglich gemacht wird, indem die Studien nicht veröffentlicht werden; in der Erwägung, dass die EFSA im Widerspruch zu ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine nachprüfbaren Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Interessen der Wirtschaft durch eine Offenlegung beeinträchtigt würden; |
V. |
in der Erwägung, dass die Organe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) den Zugang zu einem Dokument verweigern müssen, durch dessen Verbreitung der Schutz geschäftlicher Interessen beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung; in der Erwägung, dass angesichts der laufenden Kontroverse zwischen dem IARC und der EFSA über ein Thema mit so großer Relevanz für die Öffentlichkeit wie Krebs und angesichts der weltweiten Bedeutung des Beschlusses über die erneute Genehmigung bzw. vorbehaltliche erneuerte Genehmigung von Glyphosat bzw. über deren Verweigerung eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Studien besteht; |
W. |
in der Erwägung, dass nicht nur schwerwiegende Besorgnisse bezüglich der Karzinogenität von Glyphosat bestehen, sondern auch Zweifel hinsichtlich einer möglichen Vorgehensweise in Bezug auf seine endokrinschädigenden Eigenschaften; in der Erwägung, dass sich herausgestellt hat, dass glyphosatbasierte Formulierungen bei Linien menschlicher Zellen als endokrine Disruptoren wirken und dass eine endokrin vermittelte Aktivität nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die geeigneten horizontalen wissenschaftlichen Kriterien fehlen; in der Erwägung, dass die Kommission bis August 2016 Standards für die Definition endokriner Disruptoren vorlegen wird; |
X. |
in der Erwägung, dass die EFSA mit Besorgnis erklärte, dass eine endokrin vermittelte Aktivität nicht ausgeschlossen werden könne, da die Bewertung aufgrund fehlender Daten nicht abgeschlossen werden konnte; in der Erwägung, dass in Anhang II Ziffer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedoch vorgesehen ist, dass ein Wirkstoff nur dann zugelassen wird, wenn ein vollständiges Dossier vorliegt; in der Erwägung, dass dies umso wichtiger ist, als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass ein Wirkstoff, nur dann zugelassen wird, wenn festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff ist vernachlässigbar oder es besteht eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit; |
Y. |
in der Erwägung, dass es der Kommission nicht zusteht, sich über diesen erheblichen Mangel mittels der Vorlage von bestätigenden Daten nach dem Beschluss über die erneute Genehmigung hinwegzusetzen, da dieses Verfahren — wie in Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt — nur in bestimmten Ausnahmefällen Anwendung finden und die Informationsanforderungen, die bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bestanden haben, unberührt lassen sollte; |
Z. |
in der Erwägung, dass in den letzten zwei Jahrzehnten weitere Belege für negative Folgen zusammengetragen wurden und insbesondere nachgewiesen wurde, dass der Wirkmechanismus von Glyphosat gleich mehrere Stoffwechselwege angreifen und seine chelatbildende Wirkung unter anderem Leber-Nieren-Schäden verursachen und den Nährstoffhaushalt beeinträchtigen kann (7); |
AA. |
in der Erwägung, dass der berichterstattende Mitgliedstaat im Juli 2015 seine Absicht kundgetan hat, bei der Europäischen Chemikalienagentur als der für die harmonisierte Einstufung chemischer Stoffe zuständigen wissenschaftlichen Behörde ein Dossier zur harmonisierten Einstufung von Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzureichen; in der Erwägung, dass der Antrag für Ende März 2016 erwartet wurde; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass der Entscheidungsprozess 18 Monate dauern wird; |
AB. |
in der Erwägung, dass Glyphosat in bedeutendem Maße zur „Austrocknung“ eingesetzt wird, d. h. zur Abtötung der eigentlichen Nutzpflanze vor der Ernte, um den Reifeprozess der Pflanze zu beschleunigen und das Ernten zu erleichtern (dieser Prozess ist unter dem Namen „Green Burndown“ bekannt); in der Erwägung, dass sich diese Methode nicht nur negativ auf die Artenvielfalt auswirkt, sondern in der Regel auch zu höheren Gehalten an Rückständen in den letztlich geernteten Erzeugnissen und folglich zu einer erhöhten Exposition des Menschen durch Verzehr führt (8); in der Erwägung, dass durch diese Methode auch der Halm der behandelten Pflanze kontaminiert wird und die Pflanze folglich nicht mehr als Tierfuttermittel eingesetzt werden kann; in der Erwägung, dass es sowohl mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch auf die Umwelt nicht hinnehmbar ist, ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel für diese Zwecke einzusetzen |
AC. |
in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der gentechnisch veränderten Kulturpflanzen gegenüber Glyphosat resistent ist (9); in der Erwägung, dass 56 % des 2012 weltweit eingesetzten Glyphosats auf glyphosatresistente Pflanzen angewendet wurde (10); |
AD. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in den Jahren 2015 und 2016 vier verschiedene Entwürfe von Durchführungsrechtsakten über das Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Nutzpflanzen bestanden, abgelehnt hat (11) (12) (13) (14); in der Erwägung, dass alle diese Nutzpflanzen genetisch verändert wurden, um gegen Glyphosat resistent zu sein; in der Erwägung, dass drei dieser Nutzpflanzen auch genetisch verändert wurden, um gegen ein zweites Pflanzenschutzmittel resistent zu sein, wodurch Multiresistenzen kombiniert wurden; |
AE. |
in der Erwägung, dass der weit verbreitete Einsatz von Glyphosat bei glyphosatresistenten Pflanzen in den letzten 20 Jahren bekanntermaßen zu der Entwicklung von resistentem Unkraut geführt hat, da sich gezeigt hat, dass der wiederholte Einsatz von Glyphosat ohne ausreichenden Wechsel von Unkrautvernichtungsmitteln oder Jätpraktiken die Entwicklung von resistentem Unkraut stark begünstigt; in der Erwägung, dass daraufhin Unternehmen, die im Bereich der landwirtschaftlichen Biotechnologie tätig sind, Nutzpflanzen weitere herbizidresistente Eigenschaften hinzufügen, was sich anhand von drei der vier genetisch veränderten Nutzpflanzen nachweisen lässt, die das Europäische Parlament ablehnt, denn hierbei handelt es sich um eine Tretmühle, die zu einer Multiresistenz von Unkraut führen könnte (15); in der Erwägung dass eine solche toxische Spirale nicht nachhaltig ist; |
AF. |
in der Erwägung, dass Studien gezeigt haben, dass ein integrierter Pflanzenschutz auf der Grundlage von Anbaudiversifizierung, Bodenbearbeitungssystemen, Aussaatdaten und mechanischem Jäten den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verringern und gleichzeitig den Ernteertrag erhalten kann und außerdem nachhaltiger und umweltfreundlicher ist sowie bedeutende Vorteile im Bereich der biologischen Vielfalt bietet (16); |
AG. |
in der Erwägung, dass die EFSA im Jahr 2015 festgestellt hat, dass bei bestimmten Pestiziden, einschließlich Glyphosat, die Anzahl der gemeldeten Bestimmungen von Rückstandshöchstwerten (Maximum Residue Limits — MRL) weit unter der Anzahl lag, die für statistisch stichhaltige Schlussfolgerungen erforderlich ist; in der Erwägung, dass daher die berichterstattenden Länder nach Ansicht der EFSA die Bandbreite der für die Durchsetzung der MRL verwendeten analytischen Methoden erweitern sollten, damit sichergestellt ist, dass die Erkennungsquote und die MRL-Überschreitungsquote nicht durch die geringe Anzahl der Bestimmungen oder fehlende Daten aus bestimmten Ländern verzerrt werden (17); |
AH. |
in der Erwägung, dass die Abstimmung über den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutzmittel im März 2016 vertagt wurde; |
AI. |
in der Erwägung, dass der US-Rechnungshof (US Government Accountability Office — GAO) gegenüber der US-amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde (Food and Drug Administration — FDA) die Empfehlung abgegeben hat, in Bezug auf Glyphosatrückstände eine Bewertung der Risiken für die öffentliche Gesundheit vorzunehmen und Informationen offenzulegen; |
1. |
ist der Auffassung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission kein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird, das Vorsorgeprinzip nicht befolgt wird und die Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überschritten werden; |
2. |
fordert die Kommission auf, einen neuen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorzulegen, mit dem besser für die nachhaltige Verwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel Sorge getragen wird; fordert die Kommission auf, zu empfehlen, dass die Mitgliedstaaten insbesondere den Verkauf von Glyphosat an nichtgewerbliche Anwender einschränken oder verbieten und die Kommission um eine gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erstellte Beurteilung ersuchen, die Verwendung von Pflanzenschutzerzeugnissen für nichtgewerbliche Anwender auszuwerten und diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten, Ausbildungsmaßnahmen und Anwenderzulassungen für gewerbliche Anwender entwickeln, bessere Informationen über die Anwendung von Glyphosat zur Verfügung zu stellen und die Verwendung von Produkten, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, vor der Ernte streng zu beschränken;; |
3. |
fordert die Kommission auf, die Genehmigung von Glyphosat für den Zeitraum von sieben Jahren zu erneuern; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Genehmigung eines Wirkstoffs während des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage zurückziehen kann, dass anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse nachgewiesen werden kann, dass der Wirkstoff die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeit an der Liste von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, zu beschleunigen; begrüßt, dass Talgfettaminoxethylat von der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen wurde; |
4. |
fordert die Kommission auf, insbesondere den nichtprofessionellen Einsatz von Glyphosat nicht zu genehmigen; |
5. |
fordert die Kommission auf, insbesondere einen Einsatz von Glyphosat in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten nicht zu genehmigen; |
6. |
fordert die Kommission auf, insbesondere einen Einsatz von Glyphosat in der Landwirtschaft nicht zu genehmigen, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen; |
7. |
fordert die Kommission auf, ihre Genehmigung vor dem Hintergrund der anhängigen Vorlage eines Dossiers zur harmonisierten Einstufung von Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) neu zu bewerten; |
8. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass rasch eine unabhängige Überprüfung der Gesamttoxizität und der Einstufung von Glyphosat auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Belege, einschließlich der Belege für die Karzinogenität von Glyphosat und für mögliche endokrinschädigende Eigenschaften gemäß den erwarteten horizontalen wissenschaftlichen Kriterien zur Bestimmung von Chemikalien mit endokrinschädigender Wirkung vorgenommen wird; |
9. |
fordert die Kommission und die EFSA auf, unverzüglich sämtliche wissenschaftlichen Beweise offenzulegen, auf deren Grundlage Glyphosat positiv eingestuft und seine erneute Genehmigung vorgeschlagen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesses an ihrer Verbreitung besteht; fordert die Kommission auf, außerdem alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die vollständige Offenlegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erleichtern, die im Zusammenhang mit dem Bewertungsverfahren der EU verwendet wurden; |
10. |
fordert die Kommission auf, ihrem Lebensmittel- und Veterinäramt den Auftrag zu erteilen, Glyphosatrückstände in Lebensmitteln und Getränken, die in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, zu untersuchen und zu überwachen; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovationen in Bezug auf alternative nachhaltige und kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Erzeugnisse zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren, um ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen; |
12. |
ist der Ansicht, dass angemessene Folgemaßnahmen der Kommission zu dieser Entschließung wichtig für das Vertrauen in die Organe der Europäischen Union und zwischen ihnen sind; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(4) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302
(5) http://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/s12302-016-0070-0.
(6) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(7) http://ehjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12940-016-0117-0
(8) http://ehjournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12940-016-0117-0
(9) http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738
(10) http://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/s12302-016-0070-0
(11) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).
(12) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).
(13) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).
(14) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø5-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).
(15) http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738
(16) http://ec.europa.eu/environment/integration/research/newsalert/pdf/herbicide_reduction_can_preserve_crop_yields_as_well_as_biodiversity_benefits_of_weeds_445na2_en.pdf
(17) http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/4038.pdf
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/109 |
P8_TA(2016)0120
Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (2015/2272(INI))
(2018/C 058/12)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 3 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 21, insbesondere Absätze 1, 2 Buchstabe h und Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 8, 22, 24, 25, 26, Artikel 42, insbesondere Absatz 7, und Artikel 46 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) aus dem Jahr 2003 und den Bericht über die Umsetzung der ESS aus dem Jahr 2008, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin (VP/HV) mit dem Titel „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld — eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin über ein EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen (JOIN(2013)0030), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2015 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (auf der Grundlage des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Anwendung der Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) (2), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 (EUCO 217/13) und vom 25. und 26. Juni 2015 (EUCO 22/15) sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2015 zur GSVP (8971/15), |
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unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (3), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2015)0001), |
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unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit, die am 24. Juni 2014 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf das strategische Konzept der NATO aus dem Jahr 2010 und die Erklärung vom NATO-Gipfel in Wales 2014, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4), |
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unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (5), |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2015 angenommen wurde, und auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0069/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass zahlreiche gegenwärtige und künftige Herausforderungen und Bedrohungen für die EU komplexer Natur und miteinander verknüpft sind, von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren herrühren und ihren Ursprung sowohl innerhalb als auch außerhalb der gemeinsamen Grenzen haben; in der Erwägung, dass es erforderlich ist, lokale, regionale und globale Kontexte zu vernetzen; in der Erwägung, dass für ein entschlossenes gemeinsames Vorgehen im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ein starker politischer Wille und eine Führungsrolle erforderlich sind, um alle diese Herausforderungen proaktiv, gemeinsam und wirksam anzugehen, die Werte und das Gesellschaftsmodell der EU zu wahren, die EU zu einen effizienten und stärker strategisch ausgerichteten Akteur zu machen und einen Beitrag zur globalen Sicherheit zu leisten; in der Erwägung, dass die globale EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik den Weg für diese Entwicklung ebnen muss, indem eine politische strategische Zielsetzung für die EU als internationaler Akteur definiert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union des gesamten Ausmaßes der Verschlechterung ihres unmittelbaren strategischen Umfelds und der sich daraus ergebenden langfristigen Folgen bewusst werden muss; in der Erwägung, dass angesichts der vermehrt und gleichzeitig eintretenden Krisen, die die EU immer unmittelbarer betreffen, kein Mitgliedstaat die Krisen alleine bewältigen kann und dass die Europäer ihrer Verantwortung gemeinsam nachkommen sollten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten; |
C. |
in der Erwägung, dass die in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2013 identifizierten Bedrohungen — Terrorismus, Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität — größtenteils nach wie vor relevant sind; in der Erwägung, dass sich die EU heute einer Reihe zusätzlicher schwerwiegender und unvorhergesehener Herausforderungen gegenübersieht, wie etwa den Versuchen revisionistischer Mächte, Grenzen völkerrechtswidrig mittels Gewalt neu zu ziehen und die auf Regeln basierende globale Ordnung in Frage zu stellen, oder dem Klimawandel, dem langsamen Wirtschaftswachstum, massiven Migrations- und Flüchtlingsströmen, der schwersten Flüchtlingskrise seit dem Zweiten Weltkrieg sowie technologischen Entwicklungen im Weltall und in der Kybernetik, Wirtschaftskriminalität, der Verbreitung von Atomwaffen, Wettrüsten, hybrider und asymmetrischer Kriegsführung und entsprechenden Bedrohungen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Sicherheitsarchitektur Europas auf der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) basiert; in der Erwägung, dass die EU ein wichtiger Akteur in der OSZE ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU angesichts der Verschlechterung der regionalen Sicherheit der Stabilisierung ihrer unmittelbaren Nachbarschaft Vorrang einräumen muss, ohne deshalb ihre globalen Verpflichtungen zu vernachlässigen; in der Erwägung, dass die Sicherheitskrisen in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU durch globale Trends verschärft und beeinflusst werden und dass andersherum ein wirksamer Ansatz für die regionale Sicherheit eine Grundvoraussetzung für die globale Handlungsfähigkeit der EU ist; |
F. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin am 26. Juni 2015 damit beauftragt hat, den Prozess der strategischen Reflexion mit dem Ziel fortzuführen, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine globale EU-Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik zu entwerfen, die dem Europäischen Rat bis Juni 2016 vorzulegen ist; |
G. |
in der Erwägung, dass eine zügige und wirksame Antwort der EU auf Bedrohungen voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten solidarisch sind, Barrieren und Schubladendenken innerhalb der Institutionen und in den Auslandsvertretungen des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) und der Mitgliedstaaten überwunden werden und ausreichende und flexible Haushaltsmittel zur Unterstützung der Erreichung der Ziele der EU zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass eine effektive europäische Strategie in erster Linie einen starken politischen Willen und gemeinsame Zielvorstellungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirklichen europäischen Instruments voraussetzen; |
H. |
in der Erwägung, dass Bedrohungen unterschiedlicher Art gegen verschiedene Mitgliedstaaten als Bedrohungen der Union insgesamt betrachtet werden müssen und eine starke Geschlossenheit und Solidarität unter den Mitgliedstaaten und eine kohärente gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erforderlich machen; |
I. |
in der Erwägung, dass der umfassende Ansatz und der konsistente und koordinierte Einsatz der außen- und innenpolitischen Instrumente der EU im Mittelpunkt der neuen Strategie stehen sollten; in der Erwägung, dass Waffenexporte aus der EU nicht im direkten Sicherheitsinteresse der EU liegen und im Hinblick auf die Entwicklung einer globalen Strategie der EU der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass es das oberste Ziel der EU ist, ihre Werte zu fördern und dadurch zum Frieden, zur Sicherheit und zur nachhaltigen Entwicklung in der Welt, zur Solidarität und zum gegenseitigen Respekt der Völker beizutragen; in der Erwägung, dass diese grundlegenden Ziele nicht vernachlässigt werden dürfen, wenn die EU Maßnahmen zur Umsetzung der eigenen innen- und außenpolitischen Maßnahmen ergreift; in der Erwägung, dass sich die EU bei der Förderung ihrer eigenen Handelsinteressen immer bemühen muss, die Kohärenz der eigenen Maßnahmen mit der Verfolgung ihrer Ziele der Friedenserhaltung und der Sicherung der Menschenrechte zu wahren; |
J. |
in der Erwägung, dass die EU in einem so unbeständigen und unvorhersehbaren internationalen Umfeld über strategische Autonomie verfügen muss, um ihre Sicherheit garantieren und ihre Interessen und Werte fördern zu können; |
K. |
in der Erwägung, dass die Sicherheit der Menschen im Zentrum der globalen Strategie der EU stehen muss und dass der Geschlechterperspektive in Bezug auf die Sicherheit und der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates vollumfänglich Rechnung getragen werden muss; |
L. |
in der Erwägung, dass sich die EU seit der Annahme der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 das Ziel einer internationalen Ordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und der Regeln des Völkerrechts gesetzt hat; |
M. |
in der Erwägung, dass die neue Strategie im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung stehen muss; |
N. |
in der Erwägung, dass die künftige Strategie von jährlichen Umsetzungsberichten begleitet werden sollte und folgende Ziele umfassen sollte, die in „Unterstrategien“ mit spezifischen Vorgaben für die verschiedenen Handlungsbereiche näher erläutert werden sollten; |
Verteidigung der Europäischen Union
1. |
weist darauf hin, dass das Ziel der Europäischen Union darin besteht, den Frieden, ihre Werte und den Wohlstand der Menschen zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums sicherzustellen; hebt hervor, dass sich das auswärtige Handeln der EU an den in Artikel 21 EUV niedergelegten Grundsätzen orientiert; betont, dass die EU daher ihre interne und externe Widerstandsfähigkeit, ihre Fähigkeit zur frühzeitigen Erkennung, Vorbeugung und Lösung von vorhersehbaren Herausforderungen und Bedrohungen, ihre Fähigkeit, auf nicht vorhersehbare Krisen schnell zu reagieren und Angriffe unterschiedlicher Art zu bewältigen, gewährleisten und für eine sichere Versorgung mit Energie und Rohstoffen sorgen muss; unterstreicht ferner, dass die EU den Auswirkungen des Klimawandels, die dringend angegangen werden müssen, Rechnung tragen und eine führende Rolle bei der globalen Bekämpfung des Klimawandels und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einnehmen muss; |
2. |
ist der Überzeugung, dass die EU als Reaktion auf ein sich wandelndes globales Umfeld eine Strategie mit folgenden Schwerpunkten verfolgen sollte:
|
3. |
unterstreicht, dass die Grenzen eines jeden Mitgliedstaates die Grenzen der Union sind und als solche verteidigt werden müssen; |
4. |
vertritt die Ansicht, dass der EU, als einem globalen Akteur, eine Schlüsselrolle bei der Aufrechterhaltung der in den internationalen Menschenrechtsnormen verankerten Prinzipien zukommt, insbesondere der Prinzipien der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte; ist daher der Auffassung, dass die Menschenrechte sinnvoll in die neue Globale Strategie integriert werden müssen um das EU-Rahmenprogramm, die EU-Leitlinien für den Schutz der Menschenrechte und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie vollständig umzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, sich in jedem Fall mit der EU, dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Zivilgesellschaft des Drittlandes zu beraten, damit Ärzte und Menschenrechtsverteidiger ihre Erfahrung und Expertise zur Information und Schärfung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU einbringen können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, sicherzustellen, dass die EU in der Außenpolitik einen strategischen Ansatz in Bezug auf die Menschenrechte verfolgt, der konkrete Handlungsschritte und Ergebnisse hervorhebt und beim Engagement der EU für Menschenrechte über verschiedene Länder und Regionen hinweg Kohärenz aufweist, ohne Rücksicht auf Belange wie Sicherheit, Außenpolitik, Handel, Energie, Hilfeleistung oder andere Interessen; |
5. |
ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die wirklichen gemeinsamen außenpolitischen Interessen aller 28 EU-Mitgliedstaaten in den einzelnen Weltregionen und in allen relevanten Politikbereichen zu identifizieren; unterstreicht zudem, dass schon allein die Sichtbarmachung dieser gemeinsamen Interessen die EU als einen außenpolitischen Akteur wesentlich stärken würde; ruft die VP/HV auf, den EAD mit einer Analyse dieser spezifischen Interessen und der Unterstützung bei der Festlegung strategischer und operativer Zielsetzungen zu beauftragen, die unmittelbar zu konkreten Ergebnissen führen könnten; |
6. |
vertritt die Auffassung, dass die Vereinigten Staaten der wichtigste strategische Partner der EU sind; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine größere Geschlossenheit und Bereitschaft zeigen müssen, mehr Verantwortung für ihre kollektive Sicherheit und territoriale Verteidigung zu übernehmen, und sich dabei — insbesondere in der Nachbarschaft Europas — weniger auf die Vereinigten Staaten zu verlassen; hebt hervor, dass das transatlantische Bündnis ein wesentlicher Pfeiler eines regelbasierten globalen Systems bleiben muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Verteidigungsfähigkeiten auszubauen, damit sie darauf vorbereitet sind, in Synergie mit der NATO auf ein breites Spektrum ziviler, militärischer und hybrider Bedrohungen und Risiken zu reagieren, und von den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umfassend Gebrauch zu machen; |
7. |
fordert die EU daher auf, in den Bereichen verteidigungsbezogene Forschung, industrielle Basis und Cyberabwehr eine kohärente und strukturierte Zusammenarbeit zu fördern, indem Ressourcen zusammengelegt und gemeinsam genutzt und sonstige Kooperationsprojekte durchgeführt werden, um die nationalen Verteidigungsbudgets effizienter zu nutzen, das kollektive Ziel zu erreichen, 2 % der Verteidigungsausgaben für die Forschung aufzuwenden und im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ein aus EU-Mitteln finanziertes Programm für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich aufzulegen; ist der Auffassung, dass die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) gestärkt und ihre Ressourcen aufgestockt werden müssen, damit sie wirksamer handeln kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung für den Aufbau dringend erforderlicher europäischer Kapazitäten übernehmen, zur strategischen Autonomie der EU beitragen, ihre Ausgaben für die militärische Forschung im Rahmen der EVA erhöhen und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) und den europäischen Markt für Verteidigungsgüter (EDM) stärken sollten; fordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Verwendung ihrer Sicherheits- und Verteidigungshaushalte für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen; fordert die EU-Mitgliedstaaten ferner auf, angemessene Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 43 EUV genannten Aufgaben zu erfüllen, auch für relevante UN-Friedensmissionen; weist zudem darauf hin, dass der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen verbessert werden sollte und eine wirkliche europäische Nachrichtendienst- und Vorhersagekapazität mit einem angemessenen Aufsichtsmechanismus aufgebaut werden sollte; |
8. |
fordert die VP/HV auf, sich damit auseinanderzusetzen, dass die in Artikel 42 Absatz 7 EUV enthaltene Beistandsklausel unklar ist, und Leitlinien zu dieser Klausel und ihrer Umsetzung festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in angemessener Weise reagieren können, wenn von dieser Klausel Gebrauch gemacht wird; |
9. |
kritisiert nachdrücklich, dass die Kommission den ihr vom Europäischen Rat im Jahr 2013 auferlegten Aufgaben nicht rechtzeitig nachgekommen ist, und zwar in Bezug auf den geplanten Fahrplan für ein umfassendes EU-weites Beschaffungssystem im Sicherheitsbereich, das geplante Grünbuch zur Kontrolle der industriellen Verteidigungs- und sensiblen Sicherheitskapazitäten, die Überwachung der Beschaffung von Verteidigungs- und Sicherheitsgütern sowie in Bezug auf Verkäufe zwischen Regierungen im Verteidigungssektor; |
10. |
nimmt den Beschluss des Rates (GASP) 2015/1835 vom 12. Oktober 2015 zur Kenntnis; fordert den Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur und die VP/HV auf, dem Parlament zu erklären, wie dieser Beschluss des Rates der vom Parlament wiederholt vorgebrachten Forderung gerecht wird, die Agentur zu stärken, indem ihre Personal- und Betriebskosten aus dem EU-Haushalt finanziert werden; |
11. |
ist der Auffassung, dass ein wichtiges Ziel darin bestehen sollte, auf eine dauerhafte Zusammenlegung von multinationalen militärischen Einheiten, gemeinsame Streitkräfte und einen Rahmen für eine gemeinsame Verteidigungspolitik hinzuwirken, was letztlich in eine Europäische Verteidigungsunion münden dürfte; fordert die Einrichtung eines ständigen militärischen EU-Hauptquartiers, um die Fähigkeit zum militärischen Krisenmanagement zu verbessern und die Notfallplanung und Interoperabilität der Streitkräfte und der Ausrüstung zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verteidigungszusammenarbeit kollektiv, bilateral oder in regionalen Clustern auszubauen; unterstützt die Verabschiedung eines Weißbuchs zu EU-Verteidigungsfragen auf der Grundlage der globalen EU-Strategie; |
12. |
ist der Auffassung, dass die aktuelle Geltendmachung von Artikel 42 Absatz 7 EUV als Katalysator dienen dürfte, um das Potenzial aller Vertragsbestimmungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung freizusetzen; |
13. |
betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO unbedingt ausgebaut werden muss, wodurch die Koordinierung der Operationen gewährleistet sein dürfte, und unterstützt die Schaffung europäischer Fähigkeiten, welche die NATO bei der Landverteidigung stärken und in der Lage sind, Interventionen jenseits der Grenzen der EU autonom durchzuführen; unterstreicht, dass die GSVP den europäischen Pfeiler der NATO stärken und sicherzustellen sollte, dass die europäischen NATO-Mitglieder ihren NATO-Verpflichtungen tatsächlich nachkommen; schlägt vor, die Konzepte der EU-Gefechtsverbände und der NATO-Eingreiftruppen zu verknüpfen; erinnert daran, dass die militärischen Beiträge auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten basieren sollten; |
14. |
betont, dass die Kontrollen der Ausfuhren von Rüstungsexporten ein grundlegender Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind und sich an den in Artikel 21 EUV verankerten Grundsätzen — insbesondere der Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit — orientieren müssen; erinnert daran, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Kohärenz zwischen Waffenexporten und der Glaubwürdigkeit der EU als globaler Hüter der Menschenrechte sicherzustellen; ist fest davon überzeugt, dass eine effektivere Umsetzung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der globalen Strategie der EU darstellen würde; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenexporten zu achten und den Waffenhandel mit Drittländern, bei denen die darin aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, einzustellen; |
16. |
spricht sich für eine weitere Vertiefung der effizienten Governance in Bezug auf gemeinsame globale Güter, wie Meere, Luftraum, Weltraum und Cyberspace aus; |
17. |
stellt fest, dass die Technologie eine immer größere Rolle in unseren Gesellschaften spielt und dass die EU-Politik auf die raschen Änderungen des technologischen Wandels reagieren muss; unterstreicht diesbezüglich die wesentliche befähigende Rolle, die das Internet und die Technologie bei der Entwicklung, Demokratisierung und Emanzipierung von Bürgern auf der ganzen Welt spielen kann, und unterstreicht deshalb die Bedeutung der Förderung und Wahrung des freien und offenen Internets und des Schutzes digitaler Rechte durch die EU; |
18. |
unterstreicht, dass den Auswirkungen der Technologie auch in der globalen Strategie sowie in den Initiativen zur Cybersicherheit Rechnung getragen werden sollte und dass die Verbesserung der Menschenrechtslage ein integraler Bestandteil aller EU-Maßnahmen und Programme sein und umfassend berücksichtigt werden sollte, um den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung und der friedlichen Konfliktlösung voranzubringen; |
Stabilisierung der weiteren Nachbarschaft Europas
19. |
ist der Auffassung, dass die EU, wenn sie als globaler Akteur effektiver und glaubwürdiger werden will, mehr Verantwortung übernehmen und sich auf die Beendigung des Sicherheitsvakuums in ihrer unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft konzentrieren sollte sowie auf die Schaffung der Voraussetzungen für Stabilität und Wohlstand auf der Grundlage einer rechtsstaatlichen Ordnung und der Achtung der Menschenrechte, wozu notwendigerweise gehört, dass die tieferen Ursachen der aktuellen Kriege und Konflikte, der Migrationsströme und der Flüchtlingskrise angegangen werden; |
20. |
ist davon überzeugt, dass sich die EU stärker um eine deeskalierende Diplomatie bemühen sollte, insbesondere in ihrer südlichen Nachbarschaft; ist der Auffassung, dass die neue Strategie aufzeigen sollte, wie die EU im nuklearen Bereich auf der vor kurzem erzielten Vereinbarung mit dem Iran aufbauen könnte und vertrauensbildende Maßnahmen und andere sicherheitsbezogene regionale Vereinbarungen fördern könnte, die auch auf den eigenen Erfahrungen Europas mit regionalen Sicherheitsorganisationen, wie der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), und Vereinbarungen wie der Schlussakte von Helsinki basieren könnten; |
21. |
vertritt die Auffassung, dass die EU zur Sicherung von Stabilität und Frieden, zur Förderung der menschlichen Sicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Demokratisierung ihren Erweiterungs- und Integrationszusagen auf der Grundlage einer das Wirtschaftswachstum und inklusive Gesellschaften fördernden Politik nachkommen und ihre Zusammenarbeit mit besonders eng assoziierten Ländern im Rahmen der neu überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) fortsetzen sollte; erinnert daran, dass gemäß Artikel 49 EUV jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Europäischen Union zu werden, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt, die festgelegt sind und über die nicht verhandelt werden kann, die Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte einhält und die Rechtsstaatlichkeit garantiert; ist der Auffassung, dass die EU sowohl in den östlichen als auch in den südlichen Nachbarländern stets ein kohärentes und konsistentes Auftreten beibehalten sollte; |
22. |
vertritt die Auffassung, dass die aktuelle Flüchtlingskrise einen ganzheitlichen europäischen Ansatz sowie dringend abgestimmtes Handeln unter Einsatz sowohl innenpolitischer als auch außenpolitischer Instrumente erfordert; fordert eine langfristige Strategie und eine dauerhaft tragfähige Asyl-, Migrations- und Rückführungspolitik auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien und der Solidarität unter gebührender Beachtung der Menschenrechte und der Sicherheit für die Menschen; fordert eine Stärkung des Schengen-Systems, des Europäischen Grenz- und Küstenschutzes und von FRONTEX; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, wirksame und dauerhaft tragfähige Lösungen vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass die EU in diesem Zusammenhang einen praktischeren und umfassenderen Ansatz in Bezug auf die Hilfe für Afrika, den Nahen Osten und fragile und kriegsanfällige Länder und Regionen fördern sollte; |
23. |
ist der Ansicht, dass eine inklusive multilaterale Diplomatie unter der Führung und Koordination der VP/HV unerlässlich für das Krisenmanagement und für die Lösung von Konflikten in der Nachbarschaft und auf globaler Ebene ist; betont, dass eine strategischere Ausrichtung, Konsistenz und positive Synergien zwischen immer stärker verknüpften außen- und innenpolitischen Maßnahmen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten sowie zwischen dem EAD und der Kommission entwickelt werden müssen; |
Die multilaterale globale Governance stärken
24. |
vertritt die Auffassung, dass die EU ein mit den erforderlichen zivilen und militärischen Ressourcen ausgestatteter konstruktiver und widerstandsfähiger globaler Akteur mit regionalem Fokus sein und danach streben sollte, ein „Regelsetzer“ zu sein, der einen Beitrag zu einer effizienten multilateralen globalen Governance leistet und diese unterstützt, um Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu stärken; betont, dass die GSVP ein wichtiges Instrument für die Vorbeugung und Lösung von Krisen darstellt; |
25. |
fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrem außenpolitischen Handeln einem umfassenden, gemeinsamen und integralen Ansatz zu folgen und die untrennbare Verbindung zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu berücksichtigen; fordert die EU vor diesem Hintergrund auf, Synergien zwischen den Bereichen Sicherheit, Entwicklungspolitik, Handel, Menschenrechte, Demokratieförderung und auswärtiges Handeln der EU zu entwickeln und diese Maßnahmen in ihre globale Strategie aufzunehmen; hebt hervor, dass auch die handelspolitischen Aktivitäten der EU dazu beitragen müssen, die Ziele in Bezug auf Nichtverbreitung, Förderung des Friedens und Sicherung der Menschenrechte zu erreichen; |
26. |
hebt erneut hervor, welche erhebliche und wachsende Rolle die Energiesicherheit für die innere Entwicklung der EU und ihre Beziehungen zu lokalen, regionalen und internationalen Partnern spielen wird; fordert die rasche und vollständige Umsetzung der fünf Säulen der Energieunion; vertritt die Auffassung, dass es im strategischen Interesse der EU liegt, der Kommission die Befugnis einzuräumen, sämtliche Verträge über Energieeinfuhren aus und Energieproduktion in Drittländern mit auszuhandeln und mitzuunterzeichnen; |
27. |
betont, dass es des politischen Willens der Mitgliedstaaten bedarf, im Rat bei Angelegenheiten der GSVP mehr Flexibilität an den Tag zu legen, um in diesem Bereich wirklich etwas zu bewegen; unterstützt die Schaffung einer aus den Verteidigungsministerien zusammengesetzten Ratsformation sowie regelmäßige Tagungen des Europäischen Rats zu Fragen der Verteidigung; legt bereitwilligen Mitgliedstaaten dringend nahe, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine ständige strukturierte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen (PESCO) einzurichten; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, strukturelle Einschränkungen zu überwinden, insbesondere in Bezug auf Bedarfsermittlung, Ressourcen (zivil und militärisch) und gemeinsame Finanzierung; ist der Auffassung, dass der Rückgriff auf die ständige strukturierte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen sowie auf Artikel 44 EUV den am besten geeigneten institutionellen Weg für einen realistischen Fortschritt in diesem gemeinsamen Politikbereich darstellt; |
28. |
unterstützt den Grundsatz, wonach sich die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichten sollten, bis 2024 mindestens 2 % ihres BIP für die Verteidigung auszugeben, damit die erforderlichen und angemessenen zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Verwirklichung der Ziele der GASP/GSVP erreicht werden können und zugleich durch gemeinsame Entwicklung und Zusammenarbeit Skaleneffekte erzielt und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden; |
29. |
betont, dass die Zusammenarbeit mit globalen und regionalen Akteuren in Bezug auf globale Bedrohungen und Herausforderungen ausgebaut werden muss, um eine auf Regeln beruhende globale Ordnung zu erreichen; ist der Auffassung, dass Partnerschaften mit interessierten regionalen Akteuren in Bezug auf sektorspezifische Angelegenheiten die Möglichkeit bieten, europäische Werte zu verbreiten und einen Beitrag zu Wachstum und Entwicklung zu leisten; erinnert daran, dass weltweite Bedrohungen häufig lokale Ursachen haben und dass daher zu ihrer Lösung die Beteiligung lokaler Akteure erforderlich ist; weist darauf hin, dass der Aufbau engerer Beziehungen mit nichtstaatlichen Akteuren, lokalen und regionalen Regierungen und der Zivilgesellschaft ebenfalls entscheidend ist, um einen umfassenden Lösungsansatz für globale Herausforderungen wie Klimawandel und Terrorismus zu gewährleisten, und dass die Art, in der die EU Partnerschaften definiert und aufbaut, überprüft werden muss, damit das Gefühl der Eigenverantwortlichkeit der Partner gestärkt wird und stärker ein Multi-Stakeholder-Ansatz zur Geltung kommt; |
30. |
ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit wichtigen globalen und regionalen Akteuren — Staaten, Organisationen und Institutionen — auf den grundlegenden Prinzipien und strategischen Interessen der EU, der Beachtung des Völkerrechts und den identifizierten gemeinsamen Zielen und Interessen beruhen muss, wobei deren strategisches Gewicht und Potenzial zur Bewältigung von globalen Bedrohungen und Herausforderungen berücksichtigt werden sollte; ist der Auffassung, dass strategische Vernetzungsprojekte eine bedeutende Rolle für den Aufbau von soliden und stabilen Beziehungen zu Europas wichtigsten Partnern spielen können; |
31. |
fordert ein stärkeres Engagement in Bezug auf regionale Mächte und die Schaffung von Rahmenbedingungen, die auf dauerhafte Synergien zugunsten von Frieden, Sicherheit, Konfliktprävention und Krisenmanagement abzielen; fordert zudem mehr Unterstützung für Länder, die aufgrund regionaler Krisen enorm unter Druck stehen, etwa durch Bemühungen um die Schaffung von belastbaren und stabilen Institutionen und inklusiver Gesellschaften sowie den Einsatz von Handelsabkommen und branchenspezifischen Abkommen als Hebel zur Förderung von Sicherheit, Stabilität und Wohlstand und die Verfolgung umfassender regionaler Strategien; |
32. |
bedauert, dass es autokratischen und repressiven Regimen mehr und mehr gelingt, Menschenrechte, Entwicklung und Demokratie zu unterlaufen und die Entstehung einer aktiven Zivilgesellschaft zu vereiteln; fordert die VP/HV nachdrücklich auf, im Rahmen der globalen Strategie auf diesen negativen globalen Trend einzugehen; |
33. |
weist darauf hin, dass der Wohlstand in der EU von ihrer Fähigkeit bestimmt wird, innovativ und wettbewerbsfähig zu bleiben und Nutzen aus einer sich schnell entwickelnden globalen Wirtschaft zu ziehen; vertritt die Auffassung, dass die EU von allen ihren politischen Instrumenten in kohärenter Weise Gebrauch machen muss, um günstige externe Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum der europäischen Wirtschaft zu schaffen; weist darauf hin, dass die EU ein engagierter und aktiver Akteur sein muss, der einen freien und fairen Handel und Investitionen fördert, Handelswege sichert, weltweit den Zugang zu Märkten verbessert und die Stabilität des globalen Finanzsystems gewährleistet, indem er sich für hohe Standards für Regulierung und Governance einsetzt; |
34. |
weist darauf hin, dass die EU zur Verwirklichung der oben genannten Ziele ihre Zusammenarbeit mit einer reformierten UN intensivieren und sich so positionieren muss, dass sie in globalen Foren in Bereichen, die die strategischen Interessen und die Sicherheit der EU berühren, auf Entscheidungen Einfluss nehmen und das Vorgehen steuern kann; weist ferner darauf hin, dass die EU ihre Partnerschaften mit anderen globalen und regionalen Akteuren, darunter auch ihre Partnerschaften mit nichtstaatlichen Akteuren, vertiefen, ihre strategischen Partnerschaften mit neuem Leben füllen und sie in effektive politische Instrumente umwandeln muss; ist der Auffassung, dass die EU auch die europäische Diplomatie ausbauen, ihre operativen Fähigkeiten zur Konfliktverhütung verstärken, Demokratie und Frieden fördern, Krisen managen, mithilfe von Vermittlung und Dialog Bündnisse aufbauen und die Zivilgesellschaft fördern und befähigen muss; spricht sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen und zwischen der EU und der Afrikanischen Union bei friedensfördernden Maßnahmen aus; unterstreicht, dass Ansätze zur Konfliktlösung so weit wie möglich in multilateral vereinbarte Lösungen eingegliedert werden sollten, unter gebührender Berücksichtigung der vielen Dimensionen solcher Maßnahmen, die diese im Bereich der Friedensbewahrung und -durchsetzung, der nachhaltigen Entwicklung, der Bekämpfung der Migrationsursachen und der Wahrung der Menschenrechte abdecken müssen; |
35. |
erinnert an die zentrale Rolle der Union im Bereich der Entwicklungshilfe und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur Verwendung von 0,7 % ihres BIP für die öffentliche Entwicklungshilfe nachzukommen; fordert die EU auf, einen pragmatischeren Ansatz bei der Entwicklungshilfe zu verfolgen, indem Anreize zur Inanspruchnahme von Budgethilfen geschaffen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen; |
36. |
hebt hervor, dass Entwicklung nicht ohne Sicherheit und Sicherheit nicht ohne Entwicklung möglich ist; weist darauf hin, dass die Entwicklungspolitik der EU deshalb ein wesentlicher Bestandteil der globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU sein sollte; |
37. |
begrüßt das Ziel der neuen globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, umfassend zu sein, die Kohärenz interner und externer Maßnahmen zu verstärken und die Koordinierung zwischen den Organen und mit den Mitgliedstaaten zu verbessern; verweist auf die vertragliche Verpflichtung, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (Policy Coherence for Development (PCD)) zu respektieren und alle Widersprüche zwischen der Entwicklungspolitik und der Politik in anderen Bereichen, die Auswirkungen auf die Entwicklungsländer haben, zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, Systeme zur Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Ministerien beziehungsweise innerhalb des gesamten Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu schaffen und zu konsolidieren und die nationalen Parlamente umfassender an der PCD-Agenda zu beteiligen, und fordert, dass die EU einen Koordinierungsmechanismus ausbaut, um potenzielle Auswirkungen politischer Maßnahmen auf Entwicklungsziele festzustellen, Entwicklungsaspekte von Anfang an in politische Initiativen einzubeziehen und eine systematischere Messung von Auswirkungen und Fortschritten bezüglich der PCD einzuführen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung effektiver Rechtsbehelfe für Opfer in Fällen, in denen die inländische Justiz eindeutig nicht in der Lage ist, gegen von ausländischen Subjekten verfolgte Strategien vorzugehen; |
38. |
begrüßt, dass dem Zusammenhang zwischen Frieden und Entwicklung in der neuen Agenda 2030 gebührend Rechnung getragen wurde und infolgedessen das Ziel für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal (SDG)) Nr. 16 zu Frieden und Gerechtigkeit eingeführt wurde; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten unter anderem den Tätigkeiten zur Erfüllung des SDG Nr. 16 (Menschenrechte, gute Staatsführung, Frieden und Aufbau der Demokratie) Vorrang einräumen und dafür sorgen, dass sie zu den Schwerpunktbereichen der Nationalen Richtprogramme (NRP) im Rahmen der Programme der Entwicklungszusammenarbeit gehören; |
39. |
fordert eine Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik als eines wichtigen Beitrags zu einer aktualisierten, kohärenten globalen EU-Strategie; betont, dass bei einer solchen Überarbeitung neue Herausforderungen berücksichtigt, die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die EU behandelt und die zugrunde liegenden Werte bekräftigt werden sollten, wie die Achtung der Menschenrechte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte von schutzbedürftigen Gruppen, wie z. B. Mädchen, Frauen und Menschen mit Behinderungen, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch wichtige Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit, wie Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien, verstärkte Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die nationalen Systeme der Partnerländern und Differenzierung aufgrund von Bedürfnissen, aber auch Leistungskriterien auf der Grundlage von Zielen einer nachhaltigen Entwicklung; hebt hervor, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um die Komplementarität zwischen allen Akteuren im Bereich der Entwicklung zu verstärken und das ganze Potenzial der europäischen Entwicklungspolitik auszuschöpfen und so die Verwirklichung der Entwicklungsagenda für 2030 zu beschleunigen; |
40. |
stellt besorgt fest, dass die Schuldenlast sowohl in Industrieländern als auch Entwicklungsländern in einem unhaltbaren Maße steigt; fordert die Kommission auf, das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung von Kreditgebern und Kreditnehmern zu stärken und die Grundsätze der Handels- und Entwicklungskonferenz der VN (UNCTAD) für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme in allen ihren Politikbereichen effektiv zu befolgen und zu fördern; fordert daher die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an den Bemühungen der VN um einen internationalen Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden zu beteiligen; |
41. |
hält es für bedauerlich, dass es noch immer keinen Regelungsrahmen dafür gibt, in welcher Weise Unternehmen Menschenrechtsstandards und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards einhalten müssen, wodurch es bestimmten Staaten und Unternehmen ermöglicht wird, diese ungestraft zu umgehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen des Menschenrechtsrats der VN und des Umweltprogramms der VN um ein internationales Abkommen aktiv zu unterstützen, damit internationale Konzerne für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltstandards zur Rechenschaft gezogen werden können; |
42. |
befürwortet die Idee einer Neudefinition der Beziehungen der EU zu den Staaten in Afrika, der Karibik und im Pazifik durch Förderung einer Politik der gleichberechtigten Partner, Achtung des demokratischen politischen Spielraums von Regierungen souveräner Staaten, um politische Entscheidungen für ihre Bevölkerung treffen zu können, und Aufwertung des Prinzips der guten Staatsführung und der Menschenrechte als wesentlicher Elemente des Nachfolgeabkommens zum Cotonou-Abkommen und durch eine wirksame Verbesserung der Verknüpfung der Entwicklungsziele der EU in den Maßnahmenbereichen Handel, Sicherheit, Klimawandel und Migration zur gegenseitigen Unterstützung; fordert die Einführung formaler Kontrollbefugnisse im Zusammenhang mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, möglicherweise mittels einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung gemäß Artikel 295 des Vertrags von Lissabon; fordert eine faire und ehrgeizige Partnerschaft EU-AKP nach 2020, auf der Grundlage der Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Achtung zwischen Partnern mit gleichen Rechten und Pflichten, die den Schwerpunkt stärker auf gemeinsame Herausforderungen und Interessen legt und besser darauf ausgerichtet ist, einen wirklichen Wandel hin zur Berücksichtigung der Wünsche beider Seiten und der Herausforderungen zu bewirken, denen sie gegenüberstehen; fordert, dass die Europäische Union die Außenhandelsinstrumente im Hinblick auf die AKP-Staaten, insbesondere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), fördert, um einen wirklichen Wandel hin zu Sicherheit und Wohlstand für beide Seiten herbeizuführen; |
43. |
betont, dass die EU ihre Bemühungen um eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Widerstandsfähigkeit in ihrer Nachbarschaft und in Regionen, die für ihre Interessen entscheidend sind, fortsetzen und verstärken muss; erinnert daran, dass kleine und mittlere Unternehmen die meisten Arbeitsplätze bereitstellen und dass eine Erleichterung ihrer Arbeit für eine Förderung der Wirtschaftsentwicklung daher entscheidend ist; |
44. |
fordert die VP/HV, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine klare Verknüpfung zwischen der globalen Strategie der EU und der Gliederung und den Prioritäten des EU-Haushaltsplanes herzustellen, auch durch eine Erhöhung der Eigenmittel, die erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung der Strategie bereitzustellen und die bestehenden Haushaltsmittel durch eine bessere Zusammenarbeit und ein koordiniertes Vorgehen in den Bereichen Diplomatie, Entwicklung, Handel, Energie und Verteidigung optimal auszuschöpfen; |
Einbeziehung — die EU, die nationalen Parlamente und die europäischen Bürger
45. |
hebt hervor, dass die globale Strategie alle fünf Jahre vom neuen Parlament und der neuen Kommission überarbeitet werden sollte, damit überprüft werden kann, ob ihre Zielsetzungen und Prioritäten noch zur Bedrohungs- und Sicherheitslage passen, und der neue VP/HV die Möglichkeit erhält, sich an einer Überarbeitung zu beteiligen; |
46. |
betont, dass das Handeln der EU der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente unterliegt und dass das Europäische Parlament eine führende Rolle bei der regelmäßigen und gründlichen Bewertung des außenpolitischen Handelns der Institutionen der EU einnimmt; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente enger in diese Bewertung einbezogen werden könnten; erinnert daran, dass das Europäische Parlament für die VP/HV bei der Ausgestaltung der Außenbeziehungen der EU und bei der Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen ein entscheidender Partner ist, auch was die Überwachung des außenpolitischen Handelns der EU betrifft; fordert einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Strategie zur Vorlage im Europäischen Parlament; |
47. |
ist der Ansicht, dass das Parlament im Rahmen der Bemühungen der EU um Konfliktverhütung seine Rolle uneingeschränkt wahrnehmen sollte; |
48. |
unterstreicht, wie wichtig es ist, die nationalen Parlamente aktiv in dieses Verfahren einzubeziehen, und zwar im Wege einer gründlicheren gemeinsamen Kontrolle mit dem Europäischen Parlament während der Sitzungen der Interparlamentarischen GASP/GSVP-Konferenz; |
49. |
fordert die europäischen Entscheidungsträger nachdrücklich auf, mit den Bürgern, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einen Dialog über die Notwendigkeit und die Vorteile eines stärkeren Rahmens für die Sicherheit Europas einzutreten; |
o
o o
50. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0213.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0019.
(3) ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0472.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/119 |
P8_TA(2016)0121
Umsetzung und Überarbeitung der EU-Strategie für Zentralasien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zur Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU (2015/2220(INI))
(2018/C 058/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den vierten Fortschrittsbericht vom 13. Januar 2015 über die Umsetzung der im Jahr 2007 angenommenen EU-Strategie für Zentralasien, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Strategie der EU für Zentralasien, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 22. Juni 2015 angenommen hat, |
— |
unter Hinweis auf die auf dem Ministertreffen zwischen der EU und Zentralasien vom 20. November 2013 in Brüssel angekündigten Zusagen, |
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unter Hinweis auf die 5. Konferenz auf hoher Ebene zwischen der EU und Zentralasien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Wasser, die am 12./13. Oktober 2015 in Mailand stattfand, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse des OSZE-Implementierungstreffens zur menschlichen Dimension vom 21. September bis 2. Oktober 2015 in Warschau, |
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unter Hinweis auf den Prozess von Istanbul zur regionalen Sicherheit und Zusammenarbeit für ein sicheres und stabiles Afghanistan, der 2011 in der Türkei eingeleitet wurde, und die zur Stärkung dieses Prozesses am 14. Juni 2012 in Kabul ausgerichtete Ministerkonferenz mit dem Titel „Im Herzen Asiens“, |
— |
unter Hinweis auf die Unterstützung und positive Bewertung vonseiten des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten im Hinblick auf den neu ernannten EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien, Peter Burian, in der Anhörung vom 1. Juni 2015, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dieser Region, insbesondere die Entschließungen vom 20. Februar 2008 zur Strategie der EU für Zentralasien (1) und vom 15. Dezember 2011 zum Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs über die Entlastung der Kommission (3) für das Haushaltsjahr 2013, insbesondere Teil II zum Sonderbericht Nr. 13/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Entwicklungshilfe für Zentralasien“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen (4), insbesondere auf dessen Ziffer 240, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zur Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei klimabedingten Krisen und Naturkatastrophen (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 über Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu „Stärkung der OSZE — Rolle der Europäischen Union“ (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 mit seinen Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst für die Verhandlungen über ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Kasachstan (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu Kasachstan (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2013 zur Menschenrechtslage in Kasachstan (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2015 zu Kirgisistan und dem Gesetz über homosexuelle Propaganda (17), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. Oktober 2013 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Lage in Kirgisistan (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Lage in Kirgisistan (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zum Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2014 zu den Menschenrechten in Usbekistan (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (23), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (24), |
— |
unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015-2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat, |
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unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 12. Mai 2014 angenommen wurden, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/53/144 „Declaration on the Right and Responsibility of Individuals, Groups and Organs of Society to Promote and Protect Universally Recognized Human Rights and Fundamental Freedoms“, besser bekannt als „Erklärung über Menschenrechtsverteidiger“, |
— |
unter Hinweis auf die laufende Überprüfung der globalen Strategie der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Nachbarschaftspolitik, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 21 EUV, |
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0051/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die EU-Strategie für Zentralasien in einem Umfeld wachsender Bedeutung der Region und eines zunehmenden Engagements der EU im Nachbarland Afghanistan, der Ausweitung der europäischen Nachbarschaftspolitik auf die Kaspische Region, der laufenden Unterstützung der EU für Reformen und die Modernisierung der postsowjetischen Gesellschaft und der Interessen der EU im Bereich der Energieversorgungssicherheit beschlossen wurde; in der Erwägung, dass dabei auch den Sicherheitsbedrohungen und -herausforderungen Rechnung getragen wurde, die eine Zusammenarbeit zwischen Zentralasien und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten erfordern; in der Erwägung, dass diese Strategie seit nahezu acht Jahren verfolgt wird; |
B. |
in der Erwägung, dass Zentralasien trotz der gemeinsamen Geschichte eine heterogene Region mit vielen unterschiedlichen Ethnien und Religionsgemeinschaften ist; in der Erwägung, dass fehlendes gegenseitiges Vertrauen und die anhaltenden Spannungen wegen der Nutzung und Aufteilung von natürlichen Ressourcen bislang einer wirklichen regionalen Zusammenarbeit im Wege standen; |
C. |
in der Erwägung, dass die Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten eine wesentliche Bedingung für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der EU und den fünf Ländern Zentralasiens in Bereichen von gemeinsamem Interesse ist, in der ureigenen Bedeutung des in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgeschriebenen Begriffs „Partnerschaft“; in der Erwägung, dass die Lage der Demokratie und der Menschenrechte in der Region insgesamt weiterhin in unterschiedlichem Maße schlecht und bedenklich ist; |
D. |
in der Erwägung, dass schwerwiegende Defizite auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Chancen der zentralasiatischen Länder auf nachhaltige Entwicklung und eine verantwortungsvolle Regierungsführung schmälern, worunter die jeweiligen Gesellschaften zu leiden haben; |
E. |
in der Erwägung, dass sich die Handels- und Energiekontakte positiv auf die Beziehungen zwischen der EU und Zentralasien auswirken und dadurch gemeinsame Werte wie Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und die Achtung der Menschenrechte befördert werden; in der Erwägung, dass das Ziel der APS-Regelung die Diversifizierung der Volkswirtschaften in Zentralasien ist; |
F. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bilaterale Beziehungen mit einigen der zentralasiatischen Länder aufgebaut und vertieft haben; in der Erwägung, dass ein kohärenter und konsequenter Ansatz der EU in Bezug auf die Region erforderlich ist, um Überschneidungen oder das Aussenden uneinheitlicher und verwirrender Signale zu verhindern; |
G. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungshilfe der EU für Zentralasien hauptsächlich im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) auf 1 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 aufgestockt worden ist, d. h. gegenüber dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 um 56 % erhöht worden ist; |
H. |
in der Erwägung, dass das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein wichtiges Finanzierungsinstrument zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und der Demokratisierung darstellt; |
I. |
in der Erwägung, dass die Region in zunehmenden Maße von religiösem Fanatismus betroffen ist, der sich in Unterstützung für den IS bzw. Da‘esh, Al-Kaida in Afghanistan und Hizb-ut-Tahrir ausdrückt, und dass sich eine Vielzahl von Menschen von dort aufgemacht hat, um sich dem IS bzw. Da‘esh in Syrien und im Irak anzuschließen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Region eine bedeutende Route für den Drogentransit von Afghanistan nach Russland ist und dass sich bestimmte örtliche Clans mit diesem lukrativen Geschäft befassen, das ihnen die Möglichkeit bietet, durch Korruption und Interessenkonflikte großen politischen Einfluss auszuüben; |
K. |
in der Erwägung, dass Bildung bei der Förderung einer stabilen, sicheren und nachhaltigen Entwicklung der Region eine wesentliche Rolle spielt; |
L. |
in der Erwägung, dass der Rat für auswärtige Angelegenheiten im Juni 2015 sein Engagement zur Förderung der Rechte der Frau bekräftigt und die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Stärkung der Rolle der Frau in der Region ein wesentlicher Faktor für langfristige Stabilität und verantwortliches Regierungshandeln ist; |
M. |
in der Erwägung, dass die zentralasiatischen Länder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich ihrer Asylpolitik verbessern müssen und dass regionale Konsultationsprozesse wie der vom UNHCR und der IOM koordinierte Prozess von Almaty dazu beitragen können; |
N. |
in der Erwägung, dass die Folgen der globalen Erwärmung für Zentralasien noch größtenteils unbekannt sind, mittlerweile jedoch klar ist, dass sich die Probleme bei der Wasserversorgung in den tiefgelegenen Ländern noch zuspitzen werden; |
O. |
in der Erwägung, dass Russland und China enge Verbindungen zu der Region und einen großen Einfluss dort haben, die EU aber dennoch ihre Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit zentralasiatischen Ländern noch erheblich verstärken kann; |
P. |
in der Erwägung, dass verschiedene regionale Partnerschaften wie die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS), die Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ) und die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) bestehen, zu deren Mitgliedern auch verschiedene Länder Zentralasiens gehören und die von Russland bzw. China dominiert werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Region in die Initiative der „Neuen Seidenstraße“ („One Belt, One Road“) insbesondere im Hinblick auf den Wirtschaftsgürtel entlang der Seidenstraße aufgenommen wurde, wodurch sich deren strategische Bedeutung erhöht hat; |
R. |
in der Erwägung, dass die Region Zentralasien zwar die zentralasiatischen Republiken der ehemaligen Sowjetunion umfasst, aber auch in wesentlichem Maße von Russland, China, der Mongolei, dem Iran und Afghanistan beeinflusst wird; |
Allgemeine Bestimmungen zu Mittelzusagen der EU
1. |
betont das starke strategische, politische und wirtschaftliche Interesse der EU an der Intensivierung ihrer bilateralen und multilateralen Beziehungen mit allen Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer und geteilter Werte, wie sie in den bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan und in dem Abkommen mit Turkmenistan, das noch nicht in Kraft ist, festgelegt sind; |
2. |
bekräftigt das große Interesse der EU an einem prosperierenden, friedlichen, demokratischen, stabilen und inklusiven Zentralasien als einer wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Region, wie es schon in der Strategie von 2007 hieß; |
3. |
weist darauf hin, dass sich der bisherige strategische Ansatz der Ausgestaltung der Beziehungen mit den zentralasiatischen Ländern nur begrenzt als tragfähig und erfolgreich erwiesen hat; stellt fest, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den Zielländern der Zentralasien-Strategie keinen relevanten Ausbau erfahren haben, die angestrebte Förderung der regionalen Kooperation und Integration der zentralasiatischen Länder im Wege eines Erfahrungs- und Normentransfers seitens der EU stagniert; |
4. |
ist der Auffassung, dass wesentliche Fortschritte in den genannten Bereichen dieser Entschließung noch auf sich warten lassen, ist jedoch der Hoffnung, dass die beteiligten Parteien, das heißt sowohl die EU und ihre Mitgliedstaaten als auch die fünf zentralasiatischen Länder, ernsthafte Anstrengungen unternehmen werden, um die in den offiziellen Dokumenten und Verträgen vereinbarten Ziele zu erreichen, die die Rechtsgrundlage für die bilateralen und multilateralen Beziehungen der Union mit Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan bilden; |
5. |
begrüßt die vom EAD, von der Kommission und vom Rat 2015 vorgenommene Überarbeitung der EU-Strategie für Zentralasien; vertritt gleichwohl die Ansicht, dass die Prioritäten, Zielsetzungen und Ziele zielgenauer auf die Interessen, Erfordernisse und Rahmenbedingungen der zentralasiatischen Partnerstaaten zugeschnitten und dabei die Unterschiede zwischen den Ländern in der Region und ihre jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt werden sollten, und dass sie daher durch auf jedes einzelne Land zugeschnittene Aktionspläne präziser definiert und mit Richtwerten und Indikatoren in einem glaubwürdigen Zeitrahmen versehen werden sollten, um diese Aktionspläne baldmöglichst flexibler an die Rahmenbedingungen in der Region anpassen zu können; |
6. |
stimmt darin überein, dass die 2007 beschlossene Strategie und die darin festgelegten langfristigen prioritären Bereiche (Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und Demokratisierung, Jugend und Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr, ökologische Nachhaltigkeit und Wasser, gemeinsame Sicherheitsbedrohungen und -herausforderungen, und interkultureller Dialog) weiterhin relevant und für ein konkretes Engagement der EU in der Region in Einklang mit den in der EU-Strategie festgelegten Zielsetzungen notwendig sind; begrüßt gleichwohl den stärker zielgerichteten Ansatz der Überprüfung der Strategie; |
7. |
begrüßt es, dass die Überarbeitung der Strategie recht anspruchsvoll ist und mit dem Umstand übereinstimmt, dass der Rat die Region als strategisch wichtig eingestuft hat, und hält es dementsprechend für geboten, die wirksame Zusammenarbeit hinsichtlich der politischen, diplomatischen und handelspolitischen Beziehungen zu stärken und einen wirklichen demokratischen Wandel zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklungshilfe der EU für die Region im Zeitraum 2014-2020 gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum um 56 % erhöht und gezielter eingesetzt wurde; |
8. |
begrüßt, dass die Überarbeitung auf dem Ministertreffen EU-Zentralasien am 21. Dezember 2015 in Astana diskutiert wurde; befürwortet die Ausrichtung eines Gipfeltreffens EU-Zentralasien, damit die Ziele der EU in der Region gefördert, Anliegen zur Sprache gebracht und Fragen der Zusammenarbeit erörtert werden; |
9. |
teilt die Auffassung, dass ein differenzierter, an Bedingungen geknüpfter und mit Anreizen verbundener Ansatz verfolgt werden sollte, um sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene bessere Ergebnisse zu erzielen; vertritt die Ansicht, dass regionale Programme wie die Programme für Grenzmanagement, Bekämpfung von Drogenhandel und illegalem Handel sowie Verkehr und Energie gezielt auf die Beteiligten zugeschnitten werden sollten, auch auf Länder aus der Region im weiteren Sinne wie Afghanistan, den Iran, die Mongolei und Aserbaidschan; |
10. |
fordert die EU auf, punktuell intensiver mit denjenigen zentralasiatischen Ländern zusammenzuarbeiten, die über die Zentralasienstrategie der EU hinausgehen wollen; |
11. |
betont, dass eine verbesserte regionale Zusammenarbeit der Wirtschafts- und Sicherheitslage in der Region zugutekäme; fordert angesichts der Tatsache, dass interregionale Kontakte in Zentralasien nur schwach ausgebildet sind, den EAD und die Kommission auf, Projekte zu entwickeln, mit denen Kooperationen bei den Ländern gefördert werden, denen es an verbesserten Kontakten gelegen ist; |
12. |
betont, dass die Auszahlung von EU-Mitteln klar an Anreize und Leistungen geknüpft werden sollte, wobei die Ergebnisse hinsichtlich einer Reihe von Richtwerten honoriert werden, die für jedes einzelne Land festgelegt werden und von messbaren Fortschritten insbesondere in den Bereichen Demokratisierung, Verhütung und Bekämpfung von Korruption, freie und faire Wahlen, Menschenrechte, Eindämmung des Drogenhandels, Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, Entwicklung, menschliche Sicherheit und gutnachbarliche Beziehungen abhängig gemacht werden sollten; |
13. |
teilt die Auffassung, dass ein konkretes und konstruktives Engagement sowie die Durchführung demokratischer Reformen und von Regierungsprogrammen auch als Indikatoren für die in vielen Bereichen erzielten Erfolge herangezogen werden können; fordert die Kommission und den EAD gleichwohl nachdrücklich auf, ihre Bewertungen auf konkrete vor Ort festgestellte Gegebenheiten zu gründen; |
14. |
weist erneut darauf hin, dass die EU ihre politische Sichtbarkeit in der Region Zentralasien erhöhen muss; legt der EU und ihren Mitgliedstaaten nahe, ohne bilaterale Verhandlungen, bei denen häufig die Anforderungen bezüglich der Menschenrechte abgeschwächt werden, mit einer Stimme zu sprechen und die Kohärenz und Koordinierung der außenpolitischen Maßnahmen in dieser Region zu fördern und zusammen eine gemeinsame Planung der Hilfe und der Projekte zusammen mit den Mitgliedstaaten einzuführen, um eine durchschlagende Wirkung und Synergieeffekte zu erzielen; fordert den Rat, den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, einen konkreten Aktionsplan mit messbaren Richtwerten zu beschließen, der künftig eine ordentliche Bewertung der erzielten Fortschritte ermöglicht; begrüßt die stärkere Einbeziehung und aktive Einflussnahme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Strategie; |
15. |
begrüßt es, dass die Stelle des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien nach jahrelanger Unterbrechung wieder besetzt wurde, und erwartet von dem neu ernannten Sonderbeauftragten, dass er einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie und zurGestaltung der Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern leistet, indem er für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region sorgt und der politischen Führung und der Gesellschaft in den Ländern Zentralasiens die Standpunkte der EU vermittelt; |
16. |
fordert den EU-Sonderbeauftragten auf, sich auf die folgenden Aufgaben zu konzentrieren: Festigung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Beförderung des Dialogs sowie der friedlichen Beilegung ausstehender Streitpunkte, Knüpfen von Kontakten nicht nur mit Regierungen und Parlamenten, sondern auch mit der Zivilgesellschaft und den Medien, Unterstützung der Konfliktprävention und Förderung der regionalen Sicherheit, Förderung einer intakten Umwelt und Bewältigung des Klimawandels insbesondere im Hinblick auf Wasser- und Kohlenwasserstoffressourcen; fordert den EU-Sonderbeauftragten auf, gemäß Artikel 36 des Vertrags und seinem Mandat dem Parlament über wesentliche Herausforderungen in mündlicher und schriftlicher Form Bericht zu erstatten; |
17. |
fordert den EAD, die Kommission und den EU-Sonderbeauftragten auf, dafür zu sorgen, dass die EU mehr Präsenz in Zentralasien zeigt und ihre Sichtbarkeit bei den Bürgern, der Zivilgesellschaft, den lokalen Medien sowie den Wirtschafts- und Hochschulkreisen erhöht wird; fordert den EAD nachdrücklich auf, die stille Diplomatie um vermehrte öffentliche Diplomatie zu ergänzen; |
18. |
fordert den EAD auf, regelmäßig Analysen zu Zentralasien zu erstellen, bei denen die unterschiedlichen Nachbarregionen berücksichtigt werden, darunter auch Fragen zur Integration von Afghanistan und dem Iran und hinsichtlich der Ausarbeitung eines umfassenden Ansatzes in Bezug auf das Kaspische Meer; |
19. |
fordert die Kommission auf, bei den von internationalen Organisationen wie der OECD, dem VN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), dem UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführten Maßnahmen sowie bei den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der EU im Außenbereich in dieser Region, wie dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), dem Instrument für Stabilität und Frieden (ISP), dem EIDHR und dem Partnerschaftsinstrument (PI) für Synergien, Kohärenz und Einheitlichkeit zu sorgen und die Koordinierung mit der EBWE und der EIB zu intensivieren; |
20. |
fordert die EU auf, in den Bereichen Umwelt, Bildung und Klimapolitik mit den Hilfs- und Entwicklungsprojekten der Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten, um einen höheren Wirkungsgrad zu erzielen und gemeinsam ein breiteres Publikum zu erreichen; |
21. |
fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der OSZE in Bezug auf Zentralasien, vor allem in den Bereichen Menschenrechte, Demokratisierung und Sicherheit, damit deren Anstrengungen in der Region gebündelt und gegebenenfalls ergänzt werden können; |
22. |
legt den EU-Delegationen in Zentralasien nahe, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, was ihren Beitrag zur Umsetzung der EU-Strategie insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft und die Kontakte mit ihr anbelangt; |
23. |
unterstützt die Fortführung der interparlamentarischen Zusammenarbeit und weist auf die Bedeutung ihrer ständigen Delegation für die Beziehungen zu dieser Region hin, was die Überwachung und Umsetzung der mit den Ländern aus dieser Region abgeschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen betrifft; |
Demokratisierung, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
24. |
legt dem Rat, dem EAD und der Kommission nahe, der Förderung und Stärkung der Demokratie, der Durchsetzung der bürgerlichen und politischen Rechte sowie der Menschenrechte, unter anderem der im Sozialpakt der VN kodifizierten sozialen Rechte, dem Aufbau von Rechtstaatlichkeit sowie einem verantwortungsvollen Regierungs- und Verwaltungshandeln in den zentralasiatischen Ländern einen hohen Stellenwert einzuräumen und hiermit auch die Grundlagen für Sicherheit und Stabilität, für den Aufbau offener Gesellschaften in den betreffenden Ländern und in der Konsequenz für die Zurverfügungstellung von bewährten Verfahren zur Bewältigung von externen und internen politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen zu schaffen; |
25. |
unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte und Demokratie der Kern der EU-Strategie in Bezug auf den Umfang der in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Zusammenarbeit unter Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel sein muss; bedauert, dass die mit den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen verbundenen rechtlichen Verpflichtungen zur Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, mit Ausnahme einiger in Kirgisistan erzielten Fortschritte; |
26. |
bedauert, dass die Achtung der demokratischen Standards, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten generell immer noch nicht ausreichend ist; bedauert, dass die Lage der Menschenrechte insgesamt weiter beunruhigend ist, unterstreicht jedoch, dass in einigen Ländern der Region begrenzte positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, unter anderem legislative Reformen, zunehmende Bemühungen zur Verhütung von Folter und Schritte zur vollständigen Beseitigung von Kinder- und Zwangsarbeit; |
27. |
unterstreicht den Mehrwert und das weitere Potenzial der Rechtsstaatlichkeitsplattform, die von Deutschland und Frankreich mit aktiver Unterstützung Finnlands und Lettlands koordiniert wird und in deren Rahmen mehrere Veranstaltungen zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht und zur Weiterbildung von Richtern organisiert wurden; legt anderen Mitgliedstaaten nahe, eine proaktivere Rolle in dieser Hinsicht einzunehmen; fordert jedoch nachdrücklich, dass diese Plattform verbessert wird, sodass dort auch tatsächliche Fragen bezüglich der Demokratisierung und Menschenrechte erörtert werden; fordert die umfassende Beteiligung und eine engere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf dieser Plattform; fordert die Botschaften der EU und der Mitgliedstaaten auf, wirklich unabhängige nichtstaatliche Partner zu unterstützen; |
28. |
weist auf die bestehende Diskrepanz zwischen der Verabschiedung von Gesetzen und deren Umsetzung in die Praxis hin, was zu einer falschen Bewertung der Fortschritte führt; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, Fortschritte anhand tatsächlicher praktischer Resultate und nicht anhand von auf Gesetzen oder Erklärungen beruhenden Bewertungen zu bemessen; |
29. |
empfiehlt, dass die EU ihre Menschenrechtspolitik und externen Finanzierungsinstrumente so zuschneidet, dass konsequente langfristige demokratische Reformen stärker als Richtschnur dienen; |
30. |
verurteilt nachdrücklich die anhaltende Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern, Oppositionspolitikern und Journalisten in Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kasachstan und Kirgisistan, und fordert den EAD auf, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen und rechtzeitig zu ihrem Schutz tätig zu werden; |
31. |
verurteilt das Vorgehen von einigen der zentralasiatischen Regime gegen Vertreter der Opposition im Exil, wozu Morde und der Missbrauch von Auslieferungsverfahren mit Hilfe von Interpol gehören; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihnen besseren Schutz zu gewähren und sie gemäß dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nicht auszuweisen, wonach kein wirkliches Opfer von Verfolgung an seine Verfolger ausgeliefert werden darf; |
32. |
fordert den EAD daher nachdrücklich auf, repressive Maßnahmen, die von den zentralasiatischen Regimen unter Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ergriffen wurden, in freimütigen Erklärungen zu verurteilen und gleichzeitig legitime Sicherheitsanliegen anzuerkennen; |
33. |
fordert den Rat, den EAD und die Kommission auf, bei der weiteren Ausgestaltung der Beziehungen darauf zu drängen, dass die zentralasiatischen Partnerstaaten baldmöglichst das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren und die Kernnormen und weitere noch offene Normen der ILO annehmen und implementieren; |
34. |
ist sich dessen bewusst, welche Gefahren für die Sicherheit mit der Rückkehr der „Foreign Fighters“ verbunden sind, die aufgebrochen sind, um in den Reihen des „Islamischen Staates“ zu kämpfen, bekundet jedoch seine große Besorgnis über das zunehmend härtere Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien unter dem Vorwand von Sicherheit und Stabilität, das seiner Ansicht nach auf keinen Fall eine angemessene Reaktion darstellt, unter anderem mittels dubioser Anklagen wegen terroristischer Handlungen oder vager Anschuldigungen bezüglich des Schürens von sozialem Hass, der Verabschiedung sogenannter Gesetze zu ausländischen Agenten, mit denen die Tätigkeiten legitimer nichtstaatlicher Organisationen, die aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, stigmatisiert werden, sowie des vermehrten Einsatzes von Technologien zur Überwachung, Observierung, Zensur und Filterung von Informationen; erinnert die Partnerländer daran, dass in einer voll funktionsfähigen parlamentarischen Demokratie das Recht auf freie Meinungsäußerung und Medienpluralität gewahrt werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung in keiner Weise zu einer nachhaltigen inneren Stabilität beiträgt; unterstreicht, dass die entsprechenden EU-Instrumente wie die Durchführung regelmäßiger Seminare mit der breiten Öffentlichkeit und ein verstärkter Austausch zur Stärkung der Position der Öffentlichkeit beitragen sollten, und dass viele der betroffenen Gemeinschaften derzeit eher auf Wechselbeziehungen von Gruppen, Klans oder Netzwerken fußen, welche von den herrschenden Eliten kontrolliert werden; |
35. |
fordert die Länder der Region auf, die Anwesenheit internationaler nichtstaatlicher Organisationen nicht als eine Bedrohung, sondern als eine Bereicherung der Gesellschaft zu betrachten und ihnen uneingeschränkt Zugang zu Haftanstalten zu gewähren, damit der Strafvollzug transparenter wird, was insbesondere die Zusammenarbeit mit sämtlichen Einrichtungen der Vereinten Nationen und dem Internationalen Roten Kreuz betrifft; |
36. |
ist besorgt über die wachsende Zahl an Gesetzen, mit denen in den Ländern der Region die Freiheit der Medien sowie die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschnitten werden und die gegen die Finanzierung der Zivilgesellschaft (die „Gesetze über ausländische Agenten“) und die LGBTI-Gemeinschaft (die so genannten „LGBTI-Propaganda-Gesetze“) gerichtet sind; vertritt die Ansicht, dass die EU in diesem Sinne unter ihre Prioritäten nicht nur die Förderung der erwähnten Freiheiten, sondern auch der Religions- und Glaubensfreiheit und der Rechte von Frauen, Minderjährigen und Minderheiten aufnehmen muss; |
37. |
fordert die staatlichen Instanzen auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um ethnische und religiöse Minderheiten und lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen in den zentralasiatischen Ländern zu schützen, ihrer Diskriminierung ein Ende zu setzen und den Rechten schutzbedürftiger Menschen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Geltung zu verschaffen; |
38. |
erinnert daran, dass der Schutz und die Förderung der Kinderrechte zu den wesentlichen Zielen der EU gehören, und fordert die Staatsorgane auf, deren Umsetzung im Einklang mit Völkerrechtsnormen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, zu unterstützen; |
39. |
begrüßt die Einrichtung von Menschenrechtsdialogen mit allen fünf Ländern Zentralasiens; verweist jedoch auf die mangelnde Transparenz des Prozesses und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Rolle, das Mandat, die Zielsetzungen und die Folgemaßnahmen der Menschenrechtsdialoge mit den Ländern der Region zu überprüfen und insbesondere alle Akteure — auch die politischen Kräfte des islamischen Reformismus, die dem Extremismus entgegentreten — einzubinden und Mechanismen zur systematischen Überwachung der Menschenrechtslage sowie — falls diese Mechanismen schwerwiegende Mängel aufweisen sollten — Notfallpläne zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Mechanismen einzuführen; stellt fest, dass die Menschenrechtsdialoge für die EU wichtige Instrumente für die Pflege der Beziehungen mit den zentralasiatischen Ländern sind, da mit ihrer Hilfe intelligente Strategien umgesetzt werden können, weshalb ausreichend Gebrauch von ihnen gemacht werden sollte; fordert, dass diese Dialoge Bestandteil eines umfassenden Menschenrechtsengagements in der Region werden; fordert in diesem Sinne, dass Menschenrechtsanliegen auf allen Ebenen einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs zur Sprache gebracht und übermittelt werden; fordert die EU nachdrücklich auf, konkrete Einzelfälle konsequent und in der Öffentlichkeit anzusprechen; |
40. |
hebt hervor, wie wichtig der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ist, um den Schutz der Menschenrechte, den Demokratisierungsprozess und den Rechtsstaat in Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kasachstan und Kirgisistan wirksam umzusetzen; |
41. |
erinnert die zentralasiatischen Regierungen an ihre Verpflichtungen im Rahmen der menschlichen Dimension der OSZE; |
42. |
begrüßt die Worte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, der während seines Besuchs der Region im Juni 2015 vor einem Schrumpfen des demokratischen Freiraums gewarnt hat; |
43. |
stellt fest, dass es praktisch keine Abstimmung zwischen der EU und den USA bei den Maßnahmen in Bezug auf Zentralasien gibt; spricht sich für die Einrichtung stärker praxisbezogener Verbindungen der Zusammenarbeit aus; ist der Auffassung, dass ein gemeinsames Vorgehen insbesondere in Bereichen wie Sicherheit der Menschen und Menschenrechtsförderung von Nutzen sein kann; |
Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter
44. |
erkennt an, dass Usbekistan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan zwar mit jeweils unterschiedlichen Herausforderungen bei der Förderung der Menschenrechte konfrontiert sind, dass die Region sich allerdings gemeinsamen Herausforderungen stellen muss, wenn es darum geht, die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in Angriff zu nehmen und voranzubringen; |
45. |
merkt an, dass zwar alle fünf zentralasiatischen Länder das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert haben, dass ihre Kultur allerdings weiterhin patriarchal und von Männern geprägt ist, dass in vielen Bereichen, darunter beim Zugang zu höherer Bildung, in Teilen des Arbeitsmarktes sowie beim Zugang zu Rechtsschutz und Rechten, erhebliche Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen fortbestehen und dass Gewalt gegen Frauen in vielen Teilen Zentralasiens nach wie vor weit verbreitet ist und sich in unterschiedlichen Formen manifestiert, einschließlich häuslicher Gewalt, Brautraub, Menschenhandel, Frühverheiratung und körperlicher Misshandlung; fordert die fünf Länder auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vollständig umzusetzen; bekräftigt, dass die von der EU gewährte Unterstützung konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen umfassen muss; |
46. |
stellt fest, dass Frauen in der Agrarproduktion und in der Landwirtschaft in allen zentralasiatischen Ländern eine eigenständige und zentrale Rolle spielen, wobei der durchschnittliche Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Frauen bei 58 % liegt (25); fordert alle zentralasiatischen Länder auf, die Beschäftigung von Frauen und weibliches Unternehmertum, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu fördern; fordert, dass die wirtschaftlichen und sozialen Rechte sowie die Stärkung der Position von Mädchen und Frauen als Schlüsselziel der EU-Außenbeziehungen mit der Region gefördert und überwacht werden; |
47. |
erkennt die von einzelnen zentralasiatischen Ländern unternommenen Schritte zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter an, etwa die Änderungen der Artikel 154 und 155 im Strafgesetzbuch Kirgisistans, die im Februar 2014 in Kraft traten und durch die die Strafen für die in weiten Teilen praktizierte Gewohnheit des Brautraubs verschärft werden; stellt jedoch fest, dass der Schutz der Rechte der Frau und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter überall in der Region weiterhin eine Herausforderung darstellen; fordert die Kommission auf, die zentralasiatischen Länder weiterhin dabei zu unterstützen, ihre jeweilige Agenda für die Rechte der Frau fortzuentwickeln, damit bei der Gleichstellung der Geschlechter Fortschritte erzielt und diese verwirklicht werden können sowie sichergestellt werden kann, dass alle — auch die schutzbedürftigsten — Mitglieder der Gesellschaft in den uneingeschränkten Genuss ihrer Menschenrechte kommen; |
48. |
begrüßt die Strategie Kasachstans für die Gleichstellung der Geschlechter und die darin enthaltenen 45 politischen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen; fordert die Kommission auf, die zentralasiatischen Länder weiterhin dabei zu unterstützen, ihre jeweilige Agenda für die Rechte der Frau fortzuentwickeln, und fordert eine wirksamere Umsetzung dieser Strategie; bedauert, dass Frauen in den öffentlichen Entscheidungsgremien in Kasachstan unterrepräsentiert sind, obgleich in politischen Einrichtungen eine Quote von 30 % gesetzlich vorgeschrieben ist; |
49. |
fordert den EAD auf, im Rahmen der Überarbeitung seiner Strategie für Zentralasien und gemäß seinen Prioritäten für den Zeitraum 2016–2020 sowie unter Berücksichtigung der von den zentralasiatischen Ländern bereits erzielten Erfolge einen umfassenden Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich konkreter Maßnahmen zur Stärkung der Rechte der Frau und zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen, festzulegen; ist der Ansicht, dass jedem zentralasiatischen Land nahegelegt werden sollte, Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen ausdrücklich verboten werden, darunter sexueller, körperlicher, physiologischer und wirtschaftlicher Missbrauch und andere Taktiken der Isolation, mit denen den Opfern die Aufnahme einer Arbeit und der Zugang zu Bankkonten, Kreditkarten oder zu Verkehrsmitteln verwehrt wird; weist darauf hin, dass finanzielle Sicherheit der beste Hinweis dafür ist, ob ein Opfer von häuslicher Gewalt ausbrechen und von weiterem Missbrauch verschont werden wird; fordert die zentralasiatischen Länder auf, Gewalt gegen Frauen als Straftatbestand einzustufen, alle gemeldeten Fälle ordnungsgemäß zu untersuchen und Maßnahmen umzusetzen, durch die für die Opfer Schutz, Unterstützung und der Zugang zur Justiz gewährleistet werden, einschließlich Mechanismen zur Sicherstellung der Strafverfolgung; stellt fest, dass der Branche der Ehevermittlungsagenturen in Zentralasien eine verhältnismäßig hohe Bedeutung zukommt, und fordert die Länder in der Region auf, in Erwägung ziehen, diese Agenturen zu regulieren, um benachteiligte Frauen besser vor Ausbeutung schützen zu können; fordert die zentralasiatischen Länder auf, Bildungskampagnen über das Recht auf ein Leben ohne Gewalt sowie Sensibilisierungsinitiativen auszuarbeiten, die sich an die Gesamtgesellschaft und insbesondere an religiöse Führungspersonen richten und in deren Rahmen auf die zwingende Voraussetzung hingewiesen wird, dass eine Eheschließung einvernehmlich erfolgen muss; |
50. |
stellt fest, dass es eine Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit gibt, und dass die Rechtsordnungen einiger Länder zwar vorsehen, dass bei der Aufteilung von Gütern die gleichen Rechte zu gewährleisten sind, es aber nach wie vor zu Diskriminierung zugunsten männlicher Erben kommt; ist besorgt darüber, dass die unzureichende rechtliche Registrierung von Ehen in Tadschikistan dazu führt, dass sich Frauen nach einer Scheidung in einer besonders benachteiligten Lage befinden, da einer OSZE-Studie zufolge bei einer Scheidung 80 % der Frauen aus diesem Grund Eigentumsrechte und Unterhaltszahlungen für Kinder verwehrt werden; |
51. |
fordert die EU mit Nachdruck auf, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Ländern Zentralasiens einsetzen, und aktiv mit internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern zusammenzuarbeiten, etwa der ILO, der OECD und den Vereinten Nationen, um Synergien mit Blick auf die Stärkung der Rolle der Frau zu schaffen; |
52. |
stellt fest, dass Frauen in den Kabinetten schwach vertreten sind, wobei deren Anteil im Jahr 2015 in Kirgisistan bei 15 % und in Turkmenistan bei 5,7 % gelegen hat (26); legt den zentralasiatischen Ländern und der Kommission nahe, ebenfalls einen Schwerpunkt auf die Einbindung von Frauen in die Beschlussfassung, insbesondere in der Politik, zu legen, und empfiehlt die Einführung eines Quotensystems, um die Beteiligung von Frauen zu fördern, vor allem wenn es um die Aufstellung als Kandidatinnen geht; |
53. |
fordert die zentralasiatischen Länder auf, einen gleichberechtigten Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern, um das Potenzial von Frauen zur Stimulierung von Wachstum im Rahmen der lokalen und globalen Wirtschaft sicherzustellen; |
54. |
empfiehlt, dass das juristische Personal für geschlechtsspezifische Fragen sensibilisiert bzw. darin geschult wird, und weist darauf hin, dass Personen, von denen geschlechtsspezifische Gewalt ausgeht, bestraft werden müssen; |
55. |
betont, dass für Strafverfolgungsbeamte, Staatsanwälte und Justizpersonal Ausbildungslehrgänge im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel entwickelt sowie zugängliche Zentren und Unterkünfte eingerichtet werden müssen, in denen die Opfer psychologisch betreut und rechtlich unterstützt werden; |
56. |
betont, wie wichtig es ist, dass die mit der Umsetzung der Gleichstellungspolitik beauftragten Einrichtungen und Stellen angemessen finanziert werden und dass für die Unabhängigkeit und die Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen gesorgt wird, die sich für die Rechte der Frau einsetzen; |
Bildung und Jugend — direkte Kontakte zwischen den Menschen
57. |
betont, dass Bildung langfristig einer der Schlüsselbereiche der Tätigkeit der EU in Zentralasien ist; betrachtet Bildung als einen wesentlichen Pfeiler der Integration, mit der eine demokratische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Länder Zentralasiens ermöglicht wird; unterstützt die Arbeit, die die zentralasiatische Bildungsplattform in Form von institutionellen Programmen und Bildungsprogrammen mit technischer Unterstützung und Gesprächen in Seminaren (wie 2014 in Bischkek) durchgeführt hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative Lettlands, das erste Ministertreffen zu Bildung zwischen der EU und Zentralasien zu organisieren, sowie die Zusage von Lettland und Polen, eine Führungsrolle beim regionalen Bildungsprogramm zu übernehmen, nachdem eine enttäuschend lange Zeit kein Mitgliedstaat dazu bereit gewesen war; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der entsprechenden Ziele zu leisten, die während des lettischen Ratsvorsitzes in der ersten Hälfte des Jahres 2015 vorgestellt wurden; hält Investitionen in eine inklusive und hochwertige Bildung für den besten Weg, die sozioökonomische Lage in der Region zu verbessern; |
58. |
legt der Kommission nahe, sich der erkannten Defizite der Bildungsplattform EU-Zentralasien anzunehmen, wie etwa in Bezug auf den fairen Zugang zu Bildung, Probleme im Zusammenhang mit dem „Braindrain“ und die Ausbildung für benachteiligte und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, wie Mädchen, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die Minderheiten angehören; |
59. |
fordert die EU nachdrücklich auf, der Förderung von hochwertiger Bildung für junge Menschen in den zentralasiatischen Ländern angesichts der positiven Auswirkungen auf die soziale Inklusion, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die gesellschaftliche Stabilität, und auf den Aufbau nachhaltiger demokratischer Gesellschaften, sowie als beste Maßnahme zur Verhinderung von gewaltsamem Extremismus und von Radikalisierung junger Menschen in der Region mehr Aufmerksamkeit zu schenken; betrachtet dies angesichts der demografischen Herausforderung des „Jugendüberschusses“, wo doch 25-35 % der Bevölkerung nicht älter als 14 Jahre sind, als eine vorrangige Aufgabe; fordert, dass mehr Augenmerk auf grenzüberschreitende Projekte für die interkulturelle Aussöhnung und Entwicklung im Ferghanabecken gerichtet wird; |
60. |
begrüßt, dass die Zahl der Schüler in der Grund- und Sekundarschulbildung zugenommen hat, und hebt hervor, wie wichtig es ist, in dieser Richtung weiterzugehen; begrüßt, dass fast genauso viele Frauen die Grundschule und die Sekundarstufe abschließen wie Männer; betont, wie wichtig der Zugang von Frauen zur Berufs- und Hochschulbildung ist, insbesondere in Usbekistan und Tadschikistan, wo bei den weiterführenden Studien immer noch eine beträchtliche Kluft zwischen Frauen und Männern besteht; |
61. |
betont, wie wichtig der Zugang von Frauen zur Berufs- und Hochschulbildung ist, einschließlich eines größeren Grades der Ausschöpfung in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, und fordert den EU-Sonderbeauftragten mit Nachdruck auf, Anreize in diesem Bereich zu fördern; ist der Ansicht, dass die EU ihre Maßnahmen in diesem Bereich intensivieren sollte, insbesondere indem sie Ausbildungslehrgänge für Lehrer veranstaltet und Unterrichtsmaterialien bereitstellt; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um das öffentliche Bildungswesen zu modernisieren, den internationalen akademischen Austausch zu fördern und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass Ausbildungslehrgänge für Geschlechtergleichstellung konzipiert werden sollten, die sich an das Lehrpersonal richten; |
62. |
vertritt die Auffassung, dass die positive Rolle der EU in der Region mittels Bildung und zwischenmenschlicher Kontakte verstärkt werden sollte; weist darauf hin, wie wichtig die internationalen Austauschprogramme der EU wie Erasmus +, Erasmus Mundus und Erasmus Tempus für die Förderung einer positiven Mobilität und des interkulturellen Dialogs zwischen der EU und Zentralasien und für die Eröffnung neuer Chancen der Qualifizierung von Studenten sind, die sich an diesen Programmen beteiligen, da sich so die beiden Kulturen einander annähern; begrüßt es, dass die EU 115 Mio. EUR an Haushaltsmitteln für das Bildungskooperationsprogramm Erasmus+ in der Region bereitgestellt hat; fordert alle relevanten Akteure auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Mechanismen der Studien- und Stipendienprogramme und des Austausches von jungen Berufstätigen zwischen der EU und der Region Zentralasien zu bewerten und weiterzuentwickeln, insbesondere in den technischen Fächern und den angewandten Naturwissenschaften; |
63. |
begrüßt es, dass alle fünf zentralasiatischen Länder den Bologna-Prozess aufmerksam verfolgen, der zahlreiche nationale Reformen in den vergangenen Jahren vorangetrieben hat; |
64. |
fordert die Kommission auf, die Beteiligung von Wissenschaftlern, Instituten und Unternehmen aus Zentralasien an gemeinschaftlichen Forschungs- und Innovationsprojekten im Rahmen des Programms Horizont 2020 zu fördern; |
Wirtschaftliche Integration, Handel und nachhaltige Entwicklung
65. |
verweist auf die gemeinsamen Merkmale, die sich aus der älteren Geschichte ergeben, etwa die Seidenstraßen, die Kolonialisierung durch die türkischen Stämme und die Islamisierung; stellt außerdem fest, dass die fünf Länder der Region unterschiedliche Entwicklungsstufen erreicht haben: Kasachstan entwickelt sich zu einem der wichtigsten Akteure der Region, und in seinen Beziehungen zur EU sind stetige Fortschritte zu verzeichnen; Kirgisistan und Tadschikistan sind weitaus ärmer, jedoch relativ offen, mit einem gewissen Maß an zivilgesellschaftlichem Engagement; die Beziehungen der EU zu Usbekistan entwickeln sich ebenfalls weiter; Turkmenistan bleibt jedoch das am stärksten abgeschottete Land der Region ohne eine wirkliche unabhängige Zivilgesellschaft; |
66. |
weist darauf hin, dass es ebenfalls eine bemerkenswerte Vielfalt in der Region gibt, nicht zuletzt, was natürliche Ressourcen wie fossile Brennstoffe und landwirtschaftliche Nutzflächen betrifft, und — zum Teil infolge dieser Gegebenheiten — in Bezug auf den aktuellen Grad der menschlichen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Länder; hält es für äußerst wichtig, einerseits den kulturellen Unterschieden innerhalb der Region und andererseits der gegenseitigen Abhängigkeit der Länder in der Region Rechnung zu tragen; |
67. |
erkennt die möglichen positiven Auswirkungen eines neuen Impulses in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralasien für die Modernisierung und Demokratisierung in der Region an; |
68. |
ist der Auffassung, dass eine wirtschaftliche Diversifizierung in der Region einen Mehrwert schafft, nämlich bei der regionalen Entwicklung sowie bei Stabilität und Sicherheit, wenn das soziale, das wirtschaftliche und das ökologische Gleichgewicht dabei berücksichtigt werden; hält es für wesentlich, die Infrastrukturen in den Bereichen Inlandsverkehr und Energie, insbesondere in den ländlichen Gebieten, zu modernisieren und nachhaltig auszubauen, den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet zu verbessern und die Entwicklung der interregionalen Anbindung zu fördern; ist der Auffassung, dass ökologische Sanierung und nachhaltige Entwicklung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Region gleich wichtig sein sollten, und weist darauf hin, wie wichtig der Handel zur Förderung dieser beiden Aspekte ist; spricht sich dafür aus, dass die EU sich noch starker für die Ressourcenbewirtschaftung in den Ländern Zentralasiens einsetzt und sie zur gegenseitigen grenzübergreifenden Zusammenarbeit anhält; |
69. |
ist besorgt über die mangelnde sozioökonomische Entwicklung, die stagniert und ungleichmäßig verläuft, den Mangel an Transparenz im Staat und die daraus resultierende Korruption, schlechte Regierungsführung, einen schwach ausgeprägten institutionellen Rahmen, mangelnde Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die geringe Beteiligung der Zivilgesellschaft, wodurch dem Klientelismus Vorschub geleistet wird und sich die Probleme der Korruption und der mangelnden Effizienz des Staates noch verschlimmern; |
70. |
betont, dass die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Zentralasien immer wichtiger werden und dass die EU inzwischen der größte Handelspartner in der Region ist; betont, dass die EU die Handels- und Investitionsbeziehungen mit den zentralasiatischen Ländern weiter intensivieren muss; weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die zentralasiatischen Länder ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung eines stabilen Umfelds verstärken müssen, damit sie für ausländische Investitionen attraktiv werden; |
71. |
vertritt die Ansicht, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu den Ländern Zentralasiens mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte und Grundfreiheiten einhergehen müssen und nie auf deren Kosten gehen dürfen; erinnert zu diesem Zweck daran, wie wichtig es ist, die in den einschlägigen Klauseln der mit der EU geschlossenen Handelsabkommen festgelegten Bestimmungen anzuwenden, wenn die andere Vertragspartei die Menschenrechte verletzt; |
72. |
weist darauf hin, dass eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu den wichtigsten Prioritäten der Strategie gehört; betont, dass die zentralasiatischen Länder eine aktive Politik der Armutsbekämpfung und gegen gesellschaftliche Ausgrenzung betreiben müssen; stellt fest, dass der wirtschaftliche Abschwung in Russland und China sowie die fortlaufenden geopolitischen Spannungen und der Konflikt in der Ukraine erhebliche negative Auswirkungen auf die Region haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die sich verschlechternde wirtschaftliche Entwicklung infolge sinkender Rohstoffpreise, der Abwertung des Rubels und des Rückgangs der Überweisungen von in Russland lebenden Migranten, von denen nun viele in ihre Heimat zurückkehren und dort keine Arbeit finden, ernste sozioökonomische Herausforderungen für die Region darstellt; stellt fest, dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen wird, dass die Wachstumsrate in der Region seit 2014 bei ungefähr der Hälfte des Durchschnitts des vergangenen Jahrzehnts liegen wird; |
73. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, Programme zu entwickeln, mit denen die Wiedereingliederung und Beschäftigung von Rückkehrern aus dem Ausland sowie ein intensiverer Dialog über Migration und Mobilität befördert werden; |
74. |
unterstreicht, dass eine Zentralasienstrategie der EU erforderlich ist, die nicht auf geostrategischen Interessen beruht, sondern darauf abzielt, eine partizipative und demokratische Gesellschaft aufzubauen, in der Vereinigungsfreiheit für die Gewerkschaften besteht und eine aktive Zivilgesellschaft existiert, und die Gleichstellung der Geschlechter und die Rolle der Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten zu stärken; |
75. |
unterstreicht, dass die Region trotz eines raschen Wirtschaftswachstums in den vergangenen Jahren unter hohen Armutsquoten, erheblichen Einkommensunterschieden und einer sinkenden Lebenserwartung insbesondere in den ländlichen Gebieten leidet, in denen 80-90 % der Bevölkerung leben; betont, dass die Bergregionen beim Privatisierungsprozess während des wirtschaftlichen Umschwungs in erheblichem Maße zurückgeblieben sind; hebt hervor, dass in diesen Regionen Frauen besonders betroffen sind, da viele Männer auf der Suche nach Arbeit in die Städte abwandern und die Frauen zurücklassen, die die gesamte Last der Arbeit in Landwirtschaft und Familie zu tragen haben; |
76. |
betont, wie wichtig es ist, dass die Strategie mit globalen Zusagen, insbesondere der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung, im Einklang steht, wie sie am 25. September 2015 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde; |
77. |
spricht sich dafür aus, dass die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung als zentraler Bestandteil in die Entwicklungsagenda der EU für die Region aufgenommen werden; bekräftigt, dass dies zu einer umfassenderen nachhaltigen Entwicklung in der Region Zentralasien führen wird; |
78. |
unterstreicht, dass die EU die Möglichkeit nutzen sollte, die die Entwicklungszusammenarbeit bietet, um die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern und die Ziele für die nachhaltige Entwicklung zu erreichen, mit dem Ziel, das Volumen des Handels und der Investitionen in allen Ländern der Region zu steigern und die Rolle und die Aktivitäten der Sozialpartner als Akteure der Zivilgesellschaft wesentlich zu stärken; |
79. |
vertritt die Ansicht, dass die Entwicklungshilfe nur in Ländern ausgezahlt werden sollte, die ein wirkliches Interesse an der Linderung der Armut und an einem gleichberechtigten und nachhaltigen sozioökonomischen Fortschritt und der Achtung der Menschenrechte haben, und dass diese Länder nachweisen müssen, dass sie wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergreifen und der EU eine Überwachung der Umsetzung der entsprechenden Anstrengungen ermöglichen müssen; bezweifelt diesbezüglich die Beweggründe und die Kosteneffizienz der Hilfen für Turkmenistan und für Usbekistan; fordert, dass die politischen Maßnahmen überprüft werden, falls Verbesserungen zu verzeichnen sind; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, zur Förderung der Fortschritte in diesem Bereich beizutragen; bedauert es, dass die Verwendungsrate von Hilfsleistungen aufgrund der grassierenden Korruption und der ineffektiven Bürokratie sehr niedrig ist und die positiven Wirkungen daher sehr begrenzt sind; |
80. |
stellt fest, dass die gegenwärtige Überprüfung absichtlich von der 2014 abgeschlossenen Programmplanung des Instruments der Entwicklungszusammenarbeit mit Zentralasien für den Zeitraum 2014 bis 2020 abgekoppelt wurde, um keine Verwirrung zu stiften oder Überlappungen zu vermeiden und gleichzeitig die Kohärenz der EU-Maßnahmen in der Region zu bewahren; |
81. |
fordert mit Nachdruck, dass bei der Entwicklungshilfe der Schwerpunkt auf die ländliche Entwicklung und nachhaltige Landwirtschaft gelegt wird, um insbesondere von Monokulturen wie dem Anbau von Baumwolle abzurücken; |
82. |
fordert die EU auf, die Wirksamkeit ihrer technischen und finanziellen Unterstützung der Reformierung des öffentlichen Sektors in den Ländern Zentralasiens zu überprüfen; |
83. |
fordert, dass die entwicklungspolitischen Strategien der EU in der Region mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten koordiniert werden; fordert eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungspolitik mit den Vereinigten Staaten im Rahmen der Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung; fordert, dass bei der Entwicklung der Region Zentralasien auch mit China und Russland zusammengearbeitet wird; |
84. |
berücksichtigt das zielstrebige Vorgehen Chinas in der Region und den Wandel der Rolle Chinas von einem externen Handelspartner zu einem Mittler bei der regionalen wirtschaftspolitischen Steuerung, wozu auch die Bereitstellung von kollektiven Gütern in der Region gehört; |
85. |
vertritt die Ansicht, dass Synergien zwischen dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und Chinas Seidenstraßen-Initiative („One Belt, One Road“) ein wichtiges Instrument für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Region sein werden; |
86. |
stellt zudem fest, dass mit Kasachstan und Kirgisistan zwei Länder der neuen von Russland initiierten Eurasischen Wirtschaftsunion beigetreten sind; |
87. |
fordert eine enge Zusammenarbeit der EU mit den Fonds und den Agenturen der Vereinten Nationen und mit der Weltbank; |
88. |
nimmt die fortgesetzte sektorbezogene Budgethilfe in Kirgisistan und Tadschikistan zur Kenntnis, und fordert die Kommission und den EAD auf, belastbare und objektiv nachprüfbare Bedingungen insbesondere für fortgeführte Budgethilfeprogramme festzulegen und anzuwenden; betont jedoch, dass dies an strengere Bedingungen gebunden sein muss, einschließlich einer konsequenten Reformagenda und wirksamerer Maßnahmen gegen die Korruption; weist darauf hin, dass die EU-Budgethilfe nicht für die direkte Finanzierung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen (wie Grund- und Sekundarschulbildung, medizinische Grundversorgung und grundlegende Infrastruktur) verwendet werden sollte, die primär in der Zuständigkeit der staatlichen Organe liegt; ist vielmehr der Ansicht, dass die EU-Budgethilfe mit der Leistungsfähigkeit der Staatsorgane in diesem Bereich in Verbindung stehen und den Aufbau weitergehender öffentlicher Dienstleistungen wie zum Beispiel Forschung, Innovation, Hochschulbildung oder eine innovative Infrastruktur unterstützen sollte; |
89. |
begrüßt die Aufstockung der Makrofinanzhilfe und fordert, dass dieses Instrument nach stringenten Kosten-Nutzen-Kriterien sowie auf der Grundlage präziser Folgenabschätzungen, die den Spillover-Effekten Rechnung tragen, zum Einsatz gelangt; hebt unter Berücksichtigung der wichtigsten Punkte der Fortschrittsberichte hervor, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten an der Umsetzung der EU-Hilfe beteiligen, damit diese mehr Wirkung und bessere Ergebnisse zeitigt; |
90. |
begrüßt den Antrag Kirgisistans auf Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS+) und hofft, dass auch Tadschikistan und Usbekistan diesem Beispiel folgen; |
91. |
hält es für wichtig, dass alle Länder Zentralasiens die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) einhalten und der WTO beitreten; |
92. |
erkennt im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen der OECD die besondere Bedeutung der „FDI-SME business linkage programmes“ (BLPs) (Programme zur Vernetzung von KMU und ausländischen Direktinvestitionen) als Instrument zur Diversifizierung und zur Maximierung des Spillover-Effekts von Investitionen an, da die zentralasiatischen Länder dadurch besser in der Lage sind, die ausländischen Direktinvestitionen enger in ihre heimischen Volkswirtschaften einzubinden, wodurch ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird und sie gleichzeitig Zugang zu internationalen Märkten, Finanzen, Technologie erhalten und Führungskompetenzen erwerben; fordert die Regierungen der zentralasiatischen Staaten daher auf, solche Programme auf den Weg zu bringen und die bereits an bestehenden Vernetzungsprogrammen Beteiligten noch stärker einzubeziehen; weist darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen eingeführt werden müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Schulungsprogrammen, mit denen KMU die Fertigkeiten ihrer Mitarbeiter verbessern können oder bei der Einhaltung international anerkannter Qualitätsstandards unterstützt werden, wenn gewährleistet werden soll, dass die Produktion vor Ort den internationalen Qualitätsstandards genügt; |
93. |
betont, dass es für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in der Region von grundlegender Bedeutung ist, die regionale Integration zu vertiefen, den Handel innerhalb der Region auszubauen, den Schwerpunkt auf Verkehrsnetze und Logistikdienstleistungen zu legen sowie das Geschäftsklima und den legislativen und regulatorischen Rahmen insbesondere für KMU zu verbessern; |
94. |
weist auf die zahlreichen Fälle von infektiöser Tuberkulose in der Region Zentralasien hin; betont, dass in den Schwellenländern, die von der EU keine bilaterale Unterstützung mehr erhalten, angesichts der Tatsache, dass bestimmte Tuberkulosestämme Resistenzen gegenüber Arzneimitteln entwickeln, auch weiterhin Arzneimittel zur Tuberkulosebehandlung bereitgestellt werden müssen; |
Energie, Umwelt, Wasser und Verkehr
95. |
betont die Notwendigkeit eines intensiveren Dialogs über die Entwicklung der Infrastruktur einschließlich Energie- und Verkehrsnetzen sowie leistungsfähiger Internetverbindungen; |
96. |
erkennt an, dass die Zusammenarbeit im Energiesektor ein wesentlicher Aspekt der Beziehungen zwischen der EU und Zentralasien ist; betrachtet die Region als eine weitere mögliche Quelle der Energieversorgungssicherheit für die EU, was insbesondere für das Potenzial einer stärkeren Zusammenarbeit mit Kasachstan und Turkmenistan gilt; betont, wie wichtig eine sichere, stabile und erschwingliche Energieversorgung für die EU ist, sowohl im Hinblick auf ihre Energieunion als auch wegen der Bedeutung für die gesamte Sicherheitslage der Union; betont daher, dass Energieversorgung und Diversifizierung wesentliche Bestandteile der EU-Strategie für Zentralasien sein müssen, und fordert die EU auf, die Anstrengungen zur Integration des Energiemarkts zu intensivieren, was zur Verwirklichung der Energiediversifizierung im beiderseitigen Interesse liegt; fordert zu diesem Zweck dazu auf, noch mehr Anstrengungen zur Verwirklichung der geplanten Ausweitung des südlichen Gaskorridors nach Zentralasien und der Transkaspischen Erdgaspipeline zu unternehmen; betont, dass Energieabkommen und -dialoge jedoch gewichtige Menschenrechtselemente enthalten müssen; |
97. |
nimmt die Unterstützung der EU für Energieprojekte zur Kenntnis, mit denen der südliche Erdgaskorridor unter anderem über das Kaspische Meer oder möglicherweise auch über den Iran erweitert werden könnte; fordert die EU gleichwohl auf, umfassende Machbarkeitsstudien für diese Vorhaben durchzuführen, wozu auch Abschätzungen der ökologischen und sozialen Folgen gehören; |
98. |
unterstützt die EU-Förderung von erneuerbaren Energieträgern, der Energieeffizienz und der Integration der Energiemärkte in Zentralasien mit den Energiemärkten der Nachbarländer und der EU; |
99. |
bekräftigt seine Ansicht, dass die Reinvestierung der Einnahmen aus den Bodenschätzen für eine nachhaltige sozioökonomische Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist; |
100. |
spricht sich für eine bessere Koordinierung und intensivere Anstrengungen im Rahmen der so wichtigen regionalen Wasser- und Umweltplattform unter der Führung Italiens und Rumäniens aus; |
101. |
spricht sich für eine verbesserte proaktive Rolle der EU im Hinblick auf eine ökologisch nachhaltige Entwicklung aus; betont in dem Zusammenhang, wie wichtig die Grundsätze der ökologischen Nachhaltigkeit für die Gewinnung bzw. Verarbeitung von natürlichen Ressourcen in der Region sind, wie sie durch die Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) gefördert werden; stellt fest, dass sich in der Region nur Kasachstan und Kirgisistan an die EITI halten, wohingegen Tadschikistans Kandidatenstatus 2015 vorübergehend aufgehoben wurde; |
102. |
stellt mit Besorgnis fest, dass abgesehen von den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin vielfältige ökologische Herausforderungen bestehen, die ein Erbe der Sowjetzeit sind, wie etwa in Zusammenhang mit der seit Jahrzehnten anhaltenden unkontrollierten atomaren Verseuchung und der dringend notwendigen Sanierung von Versuchsstandorten von Kernkraftwerken, Industrietätigkeiten und Bergbau, der nicht nachhaltigen Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, der Bodenverschlechterung und der Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, der Luftverschmutzung, der Wüstenbildung und vor allem dem immer noch katastrophal falschen Umgang mit Wasserressourcen; fordert die Kommission diesbezüglich nachdrücklich auf, die technische Hilfe zu verstärken, bei der Mobilisierung von Ressourcen behilflich zu sein und europäisches Know-how und bewährte Verfahren zur Bewältigung dieser Probleme zur Verfügung zu stellen; |
103. |
fordert die EU nachdrücklich auf, weiterhin technische und finanzielle Unterstützung zu gewähren und sich mit den Fragen der Gesundheit, humanitären Lage, Umwelt, Wirtschaft und Aufklärung in Zusammenhang mit den Konsequenzen der früheren Atomversuche der UdSSR auf dem Atomtestgelände von Semipalatinsk im Nordosten von Kasachstan nahe der Stadt Semei (vormals Semipalatinsk) zu befassen; |
104. |
begrüßt und befürwortet weitere Anstrengungen bei der Anpassung an und dem Wappnen gegen den Klimawandel und fordert die zentralasiatischen Länder nachdrücklich auf, einen konstruktiven Beitrag für einen erfolgreichen Abschluss der Pariser Klimakonferenz 2015 zu leisten; |
105. |
fordert die EU auf, ihre Programme zur Minderung des Katastrophenrisikos und zum Aufbau der Widerstandsfähigkeit in Zentralasien auszuweiten, einer Region, die für Naturkatastrophen besonders anfällig und ernsten Gefahren im Zusammenhang mit Umweltkatastrophen und dem Klimawandel ausgesetzt ist; |
106. |
zeigt sich zutiefst besorgt angesichts des massiven Sterbens der Herden der kasachischen Saiga-Antilope im Mai 2015; fordert die EU nachdrücklich auf, mit Forschungs- und Umweltmaßnahmen dazu beizutragen, dass mögliche künftige Ereignisse dieser Art verhindert werden; |
107. |
fordert die EU auf, ihre Anstrengungen zur Beförderung der Zusammenarbeit zwischen den zentralasiatischen Staaten bei der Wasserbewirtschaftung zu verstärken; |
108. |
legt der EU nahe, ihre „Diplomatie in Sachen Wassermanagement“ vorrangig dafür einzusetzen, dass eine bessere grenzübergreifende Wasserbewirtschaftung gefördert wird, und als Vermittlerin bei der Beilegung von Streitigkeiten aufzutreten, und dabei auch einen offenen und effizienten Rahmen zu fördern, insbesondere im Falle des Rogun-Staudamms; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, den Beitritt zu internationalen Übereinkommen und die Einhaltung der Rechtsgrundsätze in Verbindung mit gemeinsamen Wasserressourcen zu befördern und zu beschleunigen; |
109. |
fordert die Länder der Region auf, mit Blick auf Streitigkeiten um Wasser die Espoo- und die Aarhus-Konvention der Vereinten Nationen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist, und die Zivilgesellschaft stärker an der Umsetzung dieser Konventionen zu beteiligen; |
110. |
fordert erneute Anstrengungen, um die dramatischen Konsequenzen der Umweltkatastrophe des Austrocknens des Aralsees zu bewältigen und ihnen entgegenzuwirken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für den Internationalen Fonds für den Aralsee zu erhöhen, und fordert den EAD auf, diese Frage als Priorität in seine regelmäßigen Kontakte mit Usbekistan aufzunehmen; |
111. |
weist darauf hin, dass der Aufbau einer modernen, interoperablen strategischen Straßen- und Eisenbahninfrastruktur entlang der Seidenstraße im zentralen Interesse Chinas, der EU und Russlands liegt und dass die erfolgreiche Integration dieser Region mittels einer modernen und verlässlichen Infrastruktur eine enorme Chance wäre, nicht nur für eine stärkere regionale Integration der Wirtschaft, sondern auch für die Förderung der Mobilität von Personen und des multikulturellen Austauschs, was wiederum die Bedingungen verbessern würde, um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie voranzutreiben; |
112. |
bekräftigt die Bereitschaft der EU, ihre Erfahrung und ihr Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Annahme und Durchsetzung hoher Sicherheits- und Umweltschutznormen bei allen Beförderungsarten zu fördern und Vernetzungen entlang des Verkehrskorridors Europa-Kaukasus-Zentralasien zu erleichtern; unterstützt insbesondere die anhaltenden Bemühungen der EU um die Entwicklung eines sicheren Luft- und Seeverkehrs in Zentralasien; |
113. |
spricht sich für eine weitergehende Abstimmung der EU mit der Verkehrspolitik Chinas in der Region aus; |
Regionale Zusammenarbeit, Sicherheitsgefährdungen und Grenzmanagement
114. |
legt der EU nahe, ihren Dialog über Zentralasien mit relevanten regionalen und internationalen Organisationen sowie mit den Nachbarstaaten der zentralasiatischen Länder und anderen in der Region aktiven Staaten zu intensivieren; |
115. |
legt der EU nahe, die gegenseitigen Kontakte zu verbessern, indem zusammen mit den zentralasiatischen Ländern Gebiete der intensivierten Zusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk auf Verkehr und Energie bestimmt werden; betont, dass der Integration der zentralasiatischen Länder unter- und miteinander sowie in internationale Märkte und Korridore Vorrang eingeräumt werden sollte; |
116. |
ist der Auffassung, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zwar weiterhin die spezifische regionale Integration sowie vertrauensschaffende Maßnahmen fördern sollte, gleichzeitig jedoch die positiven Maßnahmen der einzelnen zentralasiatischen Länder oder Gruppen von Ländern durch eine verstärkte Zusammenarbeit belohnen sollte; ist der Auffassung, dass die Maßnahmen der EU auf den Bedarf und die Besonderheiten der einzelnen Länder ausgerichtet sein sollten; hält es für dringend notwendig, dass der politische Dialog intensiver geführt wird und vertrauensschaffende Maßnahmen zwischen den einzelnen Staaten in der Region gefördert werden; |
117. |
betrachtet die Vertiefung der regionalen wirtschaftlichen Integration als einen wichtigen Aspekt der regionalen Stabilität und Friedensstiftung; |
118. |
betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen der OSZE und den Vereinten Nationen in allen Politikbereichen ist; |
119. |
fordert die EU auf, auch die Mongolei punktuell in bestimmte Aspekte der Zentralasienstrategie der EU einzubeziehen; |
120. |
stellt fest, dass die in der Strategie für Zentralasien ermittelten wesentlichen Bedrohungen und Herausforderungen weiterhin relevant sind; |
121. |
ist der Überzeugung, dass die EU die regionale Zusammenarbeit insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Fragen und Herausforderungen befördern sollte und dass gemeinsame Interessen gegenüber der Heterogenität der betreffenden Länder in den Vordergrund gerückt werden sollten; |
122. |
stellt fest, dass ungelöste ethnische Probleme, fehlende Perspektiven für eine geordnete Nachfolge und eine nicht alle Akteure einbeziehende Regierungsführung in den Ländern Zentralasiens Quellen von potenzieller Instabilität und Extremismus sind und damit die erfolgreiche Umsetzung von mit der Zentralasienstrategie verfolgten zentralen Interessen der EU stark in Frage gestellt ist; |
123. |
unterstützt das langfristige Ziel der EU, den im Entstehen begriffenen Sicherheitsdialog auf hoher Ebene zwischen der EU und Zentralasien in ein wirkliches Kooperationsforum umzuwandeln, das sich mit gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen in der Region und darüber hinaus befasst, wie die grenzübergreifenden Auswirkungen des Kriegs in Afghanistan, darunter die Bedrohung durch den „Islamischen Staat“, Drogenschmuggel, Menschenhandel, gewaltbereiter Extremismus und Terrorismus sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen; betont die Bedeutung und die positiven Auswirkungen von regionalen Kooperationsprogrammen, auch der Programme zur Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Grenzsicherheit, wie des Grenzschutzprogramms der EU für Zentralasien (BOMCA) und des Drogenaktionsprogramms für Zentralasien (CADAP); ist der Überzeugung, dass die Hinwendung zur menschlichen Sicherheit und nicht nur zur staatlichen Sicherheit in den Dialog aufgenommen werden muss; bekräftigt die Entschlossenheit der EU, die regionalen und bilateralen Sicherheitsdialoge mit den zentralasiatischen Ländern weiterzuentwickeln und zusammen mit den betroffenen regionalen Partnern, insbesondere dem Regionalen Zentrum der Vereinten Nationen für präventive Diplomatie (UNRCCA), für eine stärkere Mitwirkung Afghanistans zu sorgen; |
124. |
nimmt die Annahme des Drogenaktionsplans für Zentralasien für den Zeitraum von 2014 bis 2020 zur Kenntnis; ist gleichwohl zutiefst besorgt angesichts des Rekordumfangs des Opiumanbaus und des damit verbundenen Drogenschmuggels zwischen Afghanistan und Zentralasien; fordert den EAD und die Kommission auf, sich der Beteiligung der organisierten Kriminalität und der Eliten an dem Drogenschmuggel sowie der negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit in der Region anzunehmen; |
125. |
empfiehlt erneut, das Grenzschutzprogramm der EU für Zentralasien und das Drogenaktionsprogramm für Zentralasien im Rahmen des Instruments für Stabilität und Frieden und nicht des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit anzusiedeln; |
126. |
fordert die EU nachdrücklich auf, mit ihren regionalen Förderprogrammen zur Konfliktprävention und zur Friedensschaffung unter anderem durch die Förderung der Versöhnung zwischen Gemeinschaften und Volksgruppen fortzufahren und auch die durch das ISP finanzierte Festlegung der Grenzverläufe in Zentralasien fortzusetzen; |
127. |
begrüßt das Vorhaben der „grenzübergreifenden Zusammenarbeit für einen tragfähigen Frieden und eine nachhaltige Entwicklung“ unter der Schirmherrschaft der Schweiz und des UNDP, dessen Ziel es ist, bessere Rahmenbedingungen für einen tragfähigen Frieden und eine nachhaltige Entwicklung in den Grenzgebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan zu schaffen; |
128. |
weist auf die Rolle des seit 2007 bestehenden Regionalen Zentrum der Vereinten Nationen für präventive Diplomatie für Zentralasien (UNRCCA) mit Sitz in Aschgabat sowie der OSZE im Hinblick auf die Konfliktprävention in der Region hin; |
129. |
fordert die EU auf, die Initiativen des UNRCCA zu unterstützen, unter seiner Aufsicht den Schwerpunkt auf die Wasserproblematik zu legen und zwischen den fünf Ländern einen Dialog über den Umgang mit grenzüberschreitender Verschmutzung in Gang zu setzen; |
130. |
fordert die Kommission auf, Überlegungen über die ungünstigen Auswirkungen anzustellen, die der Zugang zu Wasserressourcen auf die Stabilität und die Sicherheit in Zentralasien haben kann, und sämtliche Entwicklungen eingehend zu beobachten; |
131. |
stellt mit Besorgnis fest, dass im US-Jahresbericht über Menschenhandel 2015 (27) Turkmenistan und Usbekistan in der „Überwachungsliste“ aufgeführt werden, was bedeutet, dass die Anzahl der Opfer des Menschenhandels zunimmt; fordert den EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels auf, Turkmenistan und Usbekistan dabei zu unterstützen, den Menschenhandel zu bekämpfen, der eine Verletzung der Menschenwürde darstellt, häufig psychisches Leid und physische Gewalt mit sich bringt und daher ausgemerzt werden muss; fordert, dass die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu den genannten Ländern diese wichtige Angelegenheit hervorheben; |
132. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die EU und die Länder Zentralasiens bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus zusammenarbeiten; ist zutiefst besorgt über die Aktivitäten der extremistischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS), die eine wachsende Zahl von Bürgern aus Zentralasien rekrutiert, die sich zum Teil aufgrund politischer Marginalisierung und düsterer wirtschaftlicher Perspektiven in den Nahen Osten begeben, um dort für den IS, die Al-Nusra-Front oder andere terroristische und extremistische Organisationen zu kämpfen bzw. diese anderweitig zu unterstützen; ist sich dessen bewusst, dass im Falle einer Rückkehr eines beträchtlichen Anteils der radikalisierten Bürger aus Zentralasien in ihre Heimatländer die Gefahr besteht, dass dies die Sicherheit und Stabilität in ganz Zentralasien, Afghanistan, Iran, Russland, China und Indien vor Herausforderungen stellen wird; |
133. |
legt der EU nahe, mit den zentralasiatischen Regierungen die gemeinsamen Herausforderungen der Anwerbung von Kämpfern und Anhängern durch den IS anzugehen, indem man sich auf Defizite in Politik und Verwaltung konzentriert und zum Beispiel die Religionsfreiheit fördert und gleichzeitig die säkularen Verfassungen bewahrt, diskriminierende Gesetze und politische Maßnahmen überarbeitet, Förderprogramme für Männer und Frauen auflegt, den Schwerpunkt auf Beschäftigung und benachteiligte junge Menschen legt, der Polizeireform Vorrang einräumt und für eine bessere Koordinierung der Sicherheitskräfte sorgt sowie von europäischen bzw. asiatischen Erfahrungen bei der Resozialisierung und Wiedereingliederung radikaler Islamisten lernt; |
134. |
ist der Ansicht, dass eine internationale Zusammenarbeit, auch mit Russland und China, von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, der wachsenden Bedrohung durch eine islamistische Radikalisierung in Zentralasien zu begegnen; fordert alle einflussreichen internationalen Akteure in der Region auf, den zentralasiatischen Staaten nahezulegen, konzertierte Anstrengungen für eine bessere Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen ihren Sicherheitskräften zu unternehmen, wozu auch der Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse gehört; betont, dass eine derartige Zusammenarbeit mit deren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen im Einklang stehen sollte; |
135. |
ist sehr besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage im Norden Afghanistans und die drohenden Auswirkungen auf die militärische und politische Stabilität der Region; begrüßt die Verbesserungen bei der Kohärenz zwischen den jeweiligen Strategien der EU für Afghanistan bzw. Zentralasien; betont jedoch, dass der Ansatz der EU in Bezug auf Zentralasien stärker mit Afghanistan verknüpft werden muss und dass die bestehenden politischen Maßnahmen an die Strategie für Afghanistan für die Zeit nach 2014 angepasst werden müssen; spricht sich für eine Beteiligung Afghanistans an Programmen für die Stabilität und Sicherheit in der Region aus; legt den Regierungen der zentralasiatischen Länder nahe, eine proaktivere Rolle einzunehmen und sich auf eine weiter gefasste Zusammenarbeit im Interesse der Stabilität in Afghanistan einzulassen; betont die Notwendigkeit einer regionalen Koordinierung der Strategien für menschliche Sicherheit, zur Bekämpfung des Terrorismus sowie in Bezug auf Einwanderung und die Bekämpfung des Drogenschmuggels; |
136. |
fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, bei ihren Beziehungen mit den zentralasiatischen Ländern der Reform des Sicherheitsapparats Vorrang einzuräumen, unter anderem durch eine bessere Finanzierung und Ausbildung, die Förderung religiöser Freiheiten im Rahmen der säkularen Verfassungen, präventive Aspekte der Terrorismusbekämpfung sowie durch Bemühungen zur Resozialisierung ehemaliger Dschihadisten als Teil einer umfassenden Strategie zur Bewältigung der Herausforderung des radikalen Islamismus; bedauert, dass die EU trotz der dringend notwendigen Reform des Sicherheitssektors in den zentralasiatischen Ländern nicht in der Lage war, sie in ihre Strategie zu integrieren; begrüßt diesbezüglich die Fortschritte, die in Kasachstan als Ausgangspunkt für eine Reform auf regionaler Ebene erzielt wurden; fordert die EU auf, spezifische Programme im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors für Kirgisistan und eventuell auch für Tadschikistan zu entwickeln, deren Schwerpunkt auf der Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsnormen im Strafrecht sowie der zivilen Polizeiarbeit liegt; |
137. |
stellt fest, dass die fünf zentralasiatischen Länder die kernwaffenfreie Zone in Zentralasien weiterhin umsetzen; |
138. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die im gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenexportkontrollen von 2008 festgelegten acht Kriterien einheitlicher auszulegen und umzusetzen und strikt einzuhalten; äußert sich diesbezüglich besorgt über die Umgehung dieser gemeinsamen Position durch einige europäische Unternehmen nach dem Abschluss bilateraler Abkommen durch bestimmte Mitgliedstaaten; |
139. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhr von gebrauchsfertigen, stark eingreifenden Überwachungstechnologien in die Länder der Region einzustellen, wenn es hinreichend Gründe für die Annahme gibt, dass diese Technik gegen Journalisten, Politiker oder Menschenrechtsverteidiger eingesetzt werden soll; fordert die Kommission auf, das europäische Ausfuhrkontrollsystem zu überarbeiten, um zu verhindern, dass diese stark eingreifenden Technologien in falsche Hände geraten; |
Länderspezifische Merkmale
140. |
betont, dass in den nachfolgenden länderspezifischen Abschnitten lediglich prioritäre Fragen behandelt werden und dass darin deshalb nicht alle Aspekte abgedeckt sind; |
Kasachstan
141. |
betont, dass engere politische und wirtschaftliche Beziehungen auf geteilten Werten beruhen sollten; stellt fest, dass Kasachstan der erste zentralasiatische Partner ist, mit dem die EU ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausgehandelt und unterzeichnet hat; erwartet gleichzeitig mit der Festlegung dieses Abkommens eine aktive und konkrete Verpflichtung Kasachstans zu politischen und demokratischen Reformen, die sich aus ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen ergeben; erkennt an, dass das „Programm der 100 Schritte“ ein Versuch ist, dringende Reformen in dem Land in Angriff zu nehmen; |
142. |
verweist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen des Parlaments zu den Verhandlungen über ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA) zwischen der EU und Kasachstan vom 22. November 2012, die für die Zustimmung des Parlaments zum Abschluss des neuen EPCA und für die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan von grundlegender Bedeutung sind; |
143. |
ist zutiefst besorgt über die zunehmende Verschlechterung in den Bereichen Freiheit der Medien sowie Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; bekräftigt und betont, dass konkrete und handfeste Fortschritte bei den politischen Reformen mit Fortschritten bei den Verhandlungen über das neue EPCA verknüpft waren; fordert Kasachstan auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit seine Rechtsvorschriften an die Normen des Europarats angeglichen werden und damit die Grundfreiheiten ohne auferlegte Selbstbeschränkungen in vollem Maße gewährleistet sind; fordert die kasachischen Staatsorgane auf, konkrete und wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu ergreifen, die vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen hinsichtlich der Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit in seinem Ergebnisbericht über seinen Besuch in Kasachstan im Januar 2015 formuliert wurden; legt Kasachstan in diesem Zusammenhang nahe, seine neuen Strafgesetze in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung zu überarbeiten, da mit ihnen Grundfreiheiten untergraben werden; reagiert mit großer Sorge auf das Gesetz über gemeinnützige Organisationen, mit dem die Unabhängigkeit nichtstaatlicher Organisationen in Kasachstan untergraben und deren Existenz gefährdet wird, und fordert die Überarbeitung dieses Gesetzes; |
144. |
erinnert Kasachstan an seine Zusagen gegenüber der OSZE in Bezug auf demokratische Reformen und fordert Kasachstan nachdrücklich auf, seine außenpolitischen Ambitionen als Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum von 2013 bis 2015, als Ausrichter der Weltausstellung 2017 und als Kandidat für einen nicht ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum von 2017 bis 2018 mit tiefgreifenden innenpolitischen Reformen zu verknüpfen; |
145. |
unterstreicht, dass Kasachstan den vorläufigen Schlussfolgerungen der internationalen Beobachtungsmission des BDIMR der OSZE für die Wahl am 20. März 2016 zufolge noch einiges tun muss, um seinen Verpflichtungen gegenüber der OSZE hinsichtlich demokratischer Wahlen nachzukommen, obwohl gewisse Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die kasachischen Staatsorgane auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Empfehlungen des BDIMR der OSZE vollständig umzusetzen; |
146. |
fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen, darunter des Führers der Oppositionspartei Alga!, Wladimir Koslow; |
147. |
verweist auf die positive Rolle, die Kasachstan als Gastgeber und Förderer der E3+3-Verhandlungen mit dem Iran über dessen Atomprogramm im Jahr 2013 gespielt hat, sowie auf den Beitrag des Landes zu globalen Initiativen der atomaren Sicherheit, darunter als Gastland der Internationalen Kernbrennstoffbank der IAEO, die ihren Betrieb 2017 aufnehmen wird, auf die vorsichtigen Vermittlungsversuche zwischen Russland und der Ukraine und auf die konstruktiven diplomatischen Bemühungen in Bezug auf die Konsultationen zwischen der syrischen Opposition; |
148. |
begrüßt es, dass Kasachstan 2015 die letzte Stufe seines WTO-Beitrittsprozesses erreicht hat; |
Kirgisistan
149. |
bedauert die Rückschritte in Kirgisistan, dem Land, auf das die EU ihre größten Hoffnungen in der Region in Bezug auf die Verfolgung demokratischer Ambitionen gesetzt hat; |
150. |
hebt die Fortschritte in Kirgisistan lobend hervor, wie sie in der jüngsten Parlamentswahl deutlich geworden sind; verweist auf den friedlichen Verlauf der Wahlen und die wesentlich verbesserte Transparenz; begrüßt die Erkenntnisse der Wahlbeobachtungsmission der OSZE bezüglich der Parlamentswahl vom 4. Oktober 2015 in Kirgisistan, wonach die Wähler sehr viel Auswahl hatten und ein durch Wettbewerb geprägter Wahlkampf geführt wurde; reagiert jedoch mit Besorgnis auf die zwingend vorgeschriebene Registrierung biometrischer Daten als Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl, was zu erheblichen Problemen hinsichtlich der Vollständigkeit der Wählerliste führte; betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um eine voll und ganz funktionierende parlamentarische Demokratie zu entwickeln, trotz anfänglicher ermutigender Signale seitens Kirgisistans — einem der Pilotländer für die Unterstützung der Demokratie durch die EU — hinsichtlich demokratischer Reformen und eines Übergangs zu einem wirklichen Mehrparteiensystem; |
151. |
begrüßt es, dass Kirgisistan die restriktiven Gesetzentwürfe zu ausländischen Agenten und LGBTI-Personen zurückgezogen hat, und fordert Kirgisistan auf, von sämtlichen Rechtsvorschriften Abstand zu nehmen, mit denen LGBTI diskriminiert werden und die die Zivilgesellschaft ins Visier nehmen; |
152. |
begrüßt, dass Kirgisistan für den Zeitraum von 2016 bis 2018 in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt worden ist, und fordert das Land auf, seine künftige Mitgliedschaft konstruktiv zu nutzen, um sich der Menschenrechtsfragen anzunehmen; |
153. |
fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, Kirgisistan dabei zu unterstützen, dass den Opfern der ethnischen Zusammenstöße von 2010 Gerechtigkeit widerfährt; |
Tadschikistan
154. |
fordert Tadschikistan nachdrücklich auf, seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu erfüllen sowie die Versammlungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Rechtsberufe zu schützen; verweist auf die problematische Situation der Medien, nachdem der Präsident eine neue Verordnung unterzeichnet hat, der zufolge alle Informationen über offizielle Veranstaltungen über die staatliche Nachrichtenagentur laufen müssen, wodurch der Zugang für andere Medien beschränkt wird; fordert Tadschikistan auf, nicht in ungebührlicher Weise in die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen einzugreifen und die kürzlich verabschiedeten Rechtsvorschriften zu deren Finanzierung nicht umzusetzen; |
155. |
bekundet seine Besorgnis über die Entscheidung, die Partei der Islamischen Wiedergeburt in Tadschikistan zu verbieten, womit an eine beunruhigende Tendenz angeknüpft wird, aus Gründen der Sicherheit rechtmäßige politische Kräfte zu unterdrücken und kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen; fordert die tadschikische Regierung auf, die im Friedensabkommen von 1997 eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Meinungsfreiheit, Pluralismus und ein freies und offenes politisches Umfeld zu gewährleisten; |
156. |
verweist auf die Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE zur Parlamentswahl vom 1. März 2015 in Tadschikistan, wonach „die Wahl in einem begrenzten politischen Rahmen stattfand und es keine gleichen Ausgangsbedingungen für die Kandidaten gab“; |
157. |
ist nach wie vor über die Ineffizienz der EU-Entwicklungshilfe in dem Land besorgt; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, Programme zur Prävention von Folter in Haftanstalten und die Medienfreiheit in Tadschikistan vorrangig zu behandeln; |
158. |
begrüßt den WTO-Beitritt Tadschikistans im März 2013; |
Turkmenistan
159. |
unterstreicht, dass Turkmenistan Vertragspartei der meisten wichtigen internationalen Übereinkommen ist und daher verpflichtet ist, die Menschenrechte unter allen Umständen zu achten und zu schützen; bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, die Unterstützung der EU im Bereich Demokratieprinzipien und Menschenrechte aufzustocken, insbesondere durch volle Ausschöpfung des EIDHR und anderer Mittel zur Förderung des Reformprozesses in dem Land; |
160. |
bedauert es, dass im Berichtszeitraum insbesondere die Lage in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten trotz gewisser legislativer Bemühungen im Bereich der Justiz, Wirtschaft, Gesellschaft und Bildung praktisch unverändert blieb; ist der Auffassung, dass die neuen Rechtsvorschriften von internationalen Fachleuten im Hinblick auf internationale Menschenrechtsverpflichtungen überprüft werden sollten; |
161. |
fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die Kommission auf, mit der turkmenischen Regierung in Kontakt zu treten und gemäß Artikel 21 EUV konkrete Schritte zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu verlangen; fordert ferner, dass über den laufenden Menschenrechtsdialog hinaus weiterhin auf allen Ebenen Menschenrechtsfragen zur Sprache gebracht werden; wiederholt seine Aufforderung an den EAD, das Verbindungsbüro in Aschgabat so rasch wie möglich zu einer vollwertigen EU-Delegation in Turkmenistan aufzuwerten, das unter anderem mit der Zivilgesellschaft zusammenarbeitet und die Lage der Menschenrechte beobachtet; |
162. |
betont, wie wichtig ein anhaltender Menschenrechtsdialog insbesondere im Hinblick auf den fortgesetzten Druck ist, mit dem erreicht werden soll, dass aus politisch motivierten Gründen inhaftierte Personen freigelassen werden und dass das Schicksal der im Gefängnis verschwundenen Personen aufgeklärt wird; |
163. |
ist sich dessen bewusst, dass das Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Turkmenistan dazu beitragen würde, das ganze Potenzial der Beziehungen zu diesem Land zu erschließen; |
164. |
fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, die mit ihrer Vorgängerin geschlossene Vereinbarung über einen Überwachungsmechanismus einzuhalten, der zufolge das Parlament vom EAD angemessen über die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens nach dessen Inkrafttreten unterrichtet werden soll; |
165. |
begrüßt die in jüngster Zeit verstärkten Kontakte Turkmenistans mit der EU in Bereichen von beiderseitigem Interesse; stellt fest, dass Turkmenistan am OSZE-Implementierungstreffen zur menschlichen Dimension im Jahr 2015 teilgenommen hat sowie mit einer hochrangigen Delegation bei der 15. jährlichen gemeinsamen Ausschusssitzung im Oktober 2015 gemäß dem Interimshandelsabkommen vertreten war; |
166. |
fordert Turkmenistan auf, die laufende Kampagne der Entfernung von Satellitenschüsseln und der Blockierung bestimmter Internetseiten sowie die Einschüchterung und Drangsalierung unabhängiger Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft einzustellen; |
Usbekistan
167. |
bedauert, dass die EU die Demokratisierung in Usbekistan nicht wirksam verfolgt, und betont erneut, dass es erwartet, dass die EU dieses Ziel in dem Land aktiv weiterverfolgt; stellt fest, dass sich die Regierung einschneidenden Reformen verweigert; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, eine Politik eines kritischen, konstruktiven, an Bedingungen geknüpften und konsequenten Engagements der EU in Usbekistan entwickelt; |
168. |
beklagt, dass trotz der Verabschiedung verbesserter diesbezüglicher Gesetze und der Ratifizierung internationaler Menschenrechtsabkommen die Grundrechte und Grundfreiheiten systematisch und routinemäßig verletzt werden; fordert die usbekischen Staatsorgane nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, mit denen diese Anliegen umfassend verfolgt sowie alle Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Folter, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter und der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen tatsächlich umgesetzt werden; |
169. |
besteht darauf, dass die usbekischen Staatsorgane alle Personen freilassen, die wegen der friedlichen Wahrnehmung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit inhaftiert wurden, und weist darauf hin, dass Fälle von Folter in der Haft verhindert bzw. untersucht werden müssen; weist mit Sorge auf die willkürliche Verlängerung von Haftstrafen hin; fordert die usbekischen Staatsorgane auf, die ungehinderte Tätigkeit unabhängiger nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen zu gestatten; |
170. |
begrüßt, dass das Land gewisse Fortschritte bei der Abschaffung der Kinderarbeit erzielt, und begrüßt insbesondere, dass die Regierung ein entsprechendes Verbot ausgesprochen hat; weist darauf hin, wie wichtig eine unabhängige und objektive Überwachung der Umsetzung dieses Verbots ist; betont erneut, dass Zwangsarbeit während der jährlichen Baumwollernte abgeschafft werden muss, und legt der Regierung gleichzeitig nahe, in ihren Bemühungen nicht nachzulassen und konkrete Maßnahmen wie einen Aktionsplan zu ergreifen, um Zwangsarbeit gemäß den Empfehlungen der IAO und der Weltbank ein Ende zu setzen; |
171. |
weist darauf hin, dass es beschlossen hat, seine Zustimmung zu dem Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Usbekistan zur Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens über den bilateralen Handel mit Textilwaren erst dann zu erteilen, wenn bestätigt wird, dass konkrete Reformen durchgeführt und substanzielle Ergebnisse erzielt wurden, damit Zwangsarbeit und Kinderarbeit in Usbekistan auch definitiv abgeschafft werden; |
172. |
ist in dem Zusammenhang der Auffassung, dass ein Teil der früheren Entwicklungshilfe der EU an Usbekistan, darunter für den Aufbau von Kapazitäten durch sein Parlament, fehlgeleitet war und stattdessen sinnvolleren Bereichen wie der ländlichen Entwicklung oder dem Umweltmanagement und der Wasserwirtschaft zugutekommen sollte; |
173. |
bringt seine tiefe Besorgnis über die Aktivitäten der Islamischen Bewegung Usbekistans zum Ausdruck, die im August 2015 dem „Islamischen Staat“ Treue geschworen hat und Tausende von Dschihadisten in Zentralasien in ihren Reihen vereinigt; |
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174. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem EAD, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien und den Regierungen und Parlamenten von Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu übermitteln. |
(1) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 49.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 91.
(3) ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 68.
(4) ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 27.
(5) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(6) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 153.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.
(8) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 111.
(9) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 87.
(10) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.
(12) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 24.
(13) ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 12.
(14) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 159.
(15) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 93.
(16) ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 85.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0008.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0426.
(19) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 92.
(20) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 80.
(21) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 12.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0040.
(23) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 195.
(24) ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 126.
(25) Statistiken der Weltbank 2012.
(26) Statistiken der Weltbank für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015.
(27) Ausgearbeitet vom US-amerikanischen Außenministerium.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/142 |
P8_TA(2016)0122
Ausbruch der vom Zika-Virus verursachten Epidemie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zum Ausbruch des Zika-Virus (2016/2584(RSP))
(2018/C 058/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 1. Februar 2016, in der sie den Ausbruch des Zika-Virus zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärte, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Ausbruch des Zika-Virus (O-000030/2016 — B8-0119/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die WHO den Ausbruch des Zika-Virus am 1. Februar 2016 zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärte; |
B. |
in der Erwägung, dass es sich beim Zika-Virus um ein neu aufkommendes Virus handelt, das durch Stechmücken übertragen wird und erstmals 1947 mittels eines Netzwerks zum Auffinden von Gelbfieber in Waldgebieten aus Rhesusaffen im Zika-Wald in Uganda isoliert wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass in zwei europäischen Regionen (Martinique und Französisch-Guayana) sowie in Afrika, Nord- und Südamerika, Asien und dem Pazifikraum sporadisch Ausbrüche des Zika-Virus registriert und in Europa, insbesondere in den überseeischen Gebieten Guadeloupe und St. Martin, Fälle von Kontaminierung gemeldet wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass das Zika-Virus erstmals 2007 über seine gewohnten geografischen Grenzen hinaus ausbrach und auf der Insel Yap der Föderierten Staaten von Mikronesien eine Epidemie verursachte, auf die 2013/2014 eine weitverbreitete Epidemie in Französisch-Polynesien folgte, die sich auf mehrere Länder Ozeaniens, darunter Neukaledonien und die Cookinseln, ausbreitete; in der Erwägung, dass allgemein vom Zika-Virus angenommen wurde, dass es lediglich leichte Erkrankungen beim Menschen hervorruft, dass der Ausbruch in Französisch-Polynesien jedoch zeigte, dass das Virus auch zu neurologischen Komplikationen (z. B. Guillain-Barré-Syndrom und Meningoenzephalitis) führen kann; |
E. |
in der Erwägung, dass nach Aussagen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) die meisten Infektionen (ca. 80 %) symptomfrei bleiben; |
F. |
in der Erwägung, dass der größte Ausbruch des Zika-Virus in Brasilien verzeichnet wurde und dass vor allem der Nordosten des Landes betroffen war; |
G. |
in der Erwägung, dass das brasilianische Gesundheitsministerium im November 2015 aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl von Kindern, die 2015 im Bundesstaat Pernambuco mit Mikrozephalie geboren wurden, den gesundheitlichen Notstand ausrief; in der Erwägung, dass dieser auffällige Anstieg vorwiegend die schwersten Formen von Mikrozephalie betrifft, dass eine Reihe von Berichten jedoch darauf hindeutet, dass das Vorkommen leichterer Formen der Erkrankung bereits einige Jahre vor dem Zika-Ausbruch 2015 außergewöhnlich hoch war; |
H. |
in der Erwägung, dass der Lebenszyklus von Stechmücken von Klima, Lebensraum und Artenvielfalt abhängt, und in der Erwägung, dass die Ausbreitung von Stechmücken durch menschliche Faktoren wie Klimawandel, künstlich erstellte Wasserlebensräume, Entwaldung, Verstädterung, fehlende sanitäre Infrastrukturen, Siedlungsabfälle, Konflikte und Reisen begünstigt wird; |
I. |
in der Erwägung, dass der Ausbruch des Zika-Virus die in den betroffenen Ländern bestehenden Ungleichgewichte — unter anderem in Bezug auf das öffentliche Gesundheitswesen und die Lebensbedingungen — aufzeigte und dass die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft unverhältnismäßig stark betroffen waren, die häufig in der Nähe von offenen Wasserquellen leben und nicht über die nötigen Ressourcen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Erkrankung verfügen; in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor den größten Anteil der ärmsten Menschen der Welt ausmachen und sie besonders stark betroffen sind, da sie als Hauptverantwortliche im Haushalt für die Versorgung mit Nahrungsmitteln und sauberem Wasser, Hygiene und die Erziehung von Kindern mit Symptomen der Mikrozephalie eine schwere Aufgabe bewältigen müssen, die zusätzliche finanzielle Ressourcen erfordern könnte, insbesondere dann, wenn keine geeigneten oder erschwinglichen Unterstützungsstrukturen vorhanden sind; |
J. |
in der Erwägung, dass in mehreren europäischen Ländern eingeführte Fälle des Zika-Virus gemeldet wurden; in der Erwägung, dass das ECDC am 11. Februar 2016 auf einen Fall von Mikrozephalie verwies, der bei einer schwangeren Frau in Slowenien festgestellt wurde, die während ihrer Schwangerschaft in Brasilien wohnhaft war und dort eine Zika-ähnliche Infektion entwickelte; |
K. |
in der Erwägung, dass seit dem 9. Februar 2016 auf dem europäischen Kontinent keine Fälle autochthoner Übertragung des Zika-Virus mehr gemeldet wurden, dass dafür aber eine Reihe von Infektionen in europäischen Gebieten in äußerster Randlage registriert wurden; |
L. |
in der Erwägung, dass das Auftreten des Virus mit einer Häufung von Fällen von Mikrozephalie und anderen neurologischen Störungen, darunter das Guillain-Barré-Syndrom, in Verbindung gebracht wird; in der Erwägung, dass die WHO am 1. Februar 2016 erklärte, dass zwischen einer Zika-Infektion während der Schwangerschaft und Mikrozephalie ein kausaler Zusammenhang vermutet wird, dass dieser jedoch noch nicht wissenschaftlich bestätigt wurde; |
M. |
in der Erwägung, dass immer mehr Vorstudien darauf hindeuten, dass ein wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass das Zika-Virus eine der Ursachen von Mikrozephalie (3) ist, die die fötalen Zellen, die für die Entwicklung des Gehirns verantwortlich sind, beschädigt (4), dazu führt, dass Kleinkinder mit ungewöhnlich kleinen Köpfen und meist mit einer Entwicklungsstörung des Gehirns geboren werden, während der Schwangerschaft anscheinend schädlich für den Fötus ist und auch das Guillain-Barré-Syndrom hervorrufen kann (5); in der Erwägung, dass die Unsicherheit über die Gesundheit des ungeborenen Kindes sowie die mangelnden Kenntnisse über die Übertragungsprozesse Frauen und junge Mädchen, vor allem aber schwangere Frauen und ihre Familien, in eine unglaublich schwierige Lage versetzen, insbesondere was ihre Gesundheit und die langfristigen Folgen für den Haushalt betrifft, und in der Erwägung, dass diese Unsicherheiten unter keinen Umständen als Vorwand dafür dienen dürfen, Entscheidungen und Maßnahmen, die dringend zur Bewältigung der Krise benötigt werden, hinauszuzögern; |
N. |
in der Erwägung, dass Mikrozephalie viele verschiedene Ursachen haben kann, dass die eigentliche Ursache jedoch häufig unbekannt bleibt; in der Erwägung, dass es keine wirkliche Behandlung für Mikrozephalie gibt und daher ein multidisziplinäres Team, das Kinder und Kleinkinder mit Mikrozephalie untersucht und behandelt, eine frühzeitige Intervention mit Stimulations- und Spielprogrammen, die die Entwicklung der Kinder positiv beeinflussen kann, sowie Familienberatung und die Unterstützung der Eltern von großer Bedeutung sind; |
O. |
in der Erwägung, dass die Häufung von Fällen von Mikrozephalie in Brasilien von argentinischen und brasilianischen Forschern mit dem Larvizid Pyriproxyfen in Verbindung gebracht wurde, das 2014 in die Trinkwasservorräte der betroffenen Gebiete in Brasilien eingeführt wurde; in der Erwägung, dass die lokale Regierung in Rio Grande do Sul, einem Bundesstaat im Süden Brasiliens, als Reaktion auf diesen möglichen Zusammenhang, entgegen der Empfehlung des Gesundheitsministeriums und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip den Einsatz des genannten Larvizids ab dem 13. Februar 2016 aussetzte; |
P. |
in der Erwägung, dass in mehr als 700 der 4 783 Fälle von Mikrozephalie, die seit Oktober 2015 gemeldet wurden, der Verdacht auf Mikrozephalie ausgeräumt werden konnte; |
Q. |
in der Erwägung, dass nur 17 der 404 Kleinkinder, bei denen Mikrozephalie festgestellt wurde, positiv auf das Zika-Virus getestet wurden; |
R. |
in der Erwägung, dass die europäischen Überseegebiete bereits seit 2013 mit dem Ausbruch des Zika-Virus konfrontiert sind; |
S. |
in der Erwägung, dass in Europa während der Sommermonate 2016 die Gefahr von lokalen Übertragungen über Vektoren besteht; |
T. |
in der Erwägung, dass derzeit weder eine spezifische Behandlung noch ein Impfstoff verfügbar ist, dass das indische Unternehmen Bharat Biotech am 3. Februar 2016 jedoch die Entwicklung zweier Impfstoffkandidaten bekannt gab, zu denen ein rekombinanter und ein inaktivierter Impfstoff zählen, der das Stadium der vorklinischen Tierversuche erreicht hat; |
U. |
in der Erwägung, dass das Zika-Virus durch Geschlechtsverkehr übertragen werden kann (6) (7) und dass diese Übertragungsart nach Angaben der WHO „verhältnismäßig häufig“ anzutreffen ist (8); |
V. |
in der Erwägung, dass ferner Fälle gemeldet wurden, in denen die Übertragung des Zika-Virus auf Bluttransfusionen zurückzuführen ist; |
W. |
in der Erwägung, dass aufgrund von infizierten Reisenden und des globalen Handels die reale Gefahr einer Übertragung des Zika-Virus über Landesgrenzen hinweg besteht; |
1. |
erkennt an, dass das Zika-Virus in den meisten Fällen durch infizierte Stechmücken der Gattung Aedes — in erster Linie der in tropischen Regionen vorkommenden Gattung Aedes aegypti — übertragen wird und dass diese Stechmücke auch das Dengue-, das Chikungunya- und das Gelbfieber überträgt; |
2. |
weist darauf hin, dass die Bewertung des ECDC ergab, dass es weder Impfstoffe noch Behandlungsmethoden gibt und dass die Prävention angesichts der Tatsache, dass die Stechmücken, die das Zika-Virus übertragen, sowohl in Gebäuden als auch im Freien (meistens tagsüber) stechen, auf persönlichen Schutzmaßnahmen beruht, wie das Tragen von mit Permethrin behandelter Kleidung wie langärmligen Oberteilen und langen Hosen (insbesondere während der Stunden, in denen die das Zika-Virus übertragende Stechmücke am aktivsten ist) und die Nutzung von abgeschirmten und klimatisierten Räumen bzw. von Moskitonetzen zum Schlafen oder Ausruhen; |
3. |
hält es für wichtig, Kommunikationspläne auf der am besten geeigneten Ebene umzusetzen, um die Bevölkerung zu sensibilisieren und ihr zu zeigen, wie sie sich am besten vor Mückenstichen schützen kann; |
4. |
begrüßt, dass das ECDC die Lage beobachtet; fordert das ECDC auf, seine Risikobewertungen und epidemiologischen Informationen regelmäßig zu aktualisieren; ist der Ansicht, dass das ECDC einen Sachverständigenausschuss für tropische Infektionskrankheiten einsetzen sollte, um alle erforderlichen EU-Maßnahmen auf wirksame Weise zu koordinieren und zu beobachten; |
5. |
begrüßt den Beschluss der Kommission, 10 Mio. EUR für die Erforschung des Zika-Virus bereitzustellen, und empfiehlt, den Schwerpunkt auf schwere Fälle angeborener Fehlbildungen des Gehirns in ganz Lateinamerika und auf den vermuteten Zusammenhang mit Zika-Virus-Infektionen zu legen; bezweifelt jedoch, ob dieser Betrag der weitreichenden wissenschaftlichen Herausforderung Rechnung trägt, die darin besteht, das Zika-Virus und seine neurologischen Komplikationen zu verstehen und diagnostische Tests und Behandlungsmethoden für die Krankheit zu entwickeln; |
6. |
weist darauf hin, dass in 28 Ländern Zika-Virus-Infektionen gemeldet wurden und dass das Virus lebensverändernde Folgen nach sich zieht, insbesondere für junge und arme Frauen, die in der überwiegenden Mehrheit in den am wenigsten entwickelten Regionen dieser Länder leben; hält angesichts der wahrscheinlichen Ausbreitung der Erkrankung die praktische Umsetzung der aus der Ebola-Krise des vergangenen Jahres gewonnenen Erkenntnisse auf internationaler Ebene für dringend erforderlich; |
7. |
hebt hervor, dass der Schwerpunkt der Forschung vorwiegend auf Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Virus und auf der Entwicklung von Behandlungsmethoden liegen sollte; fordert, dass bei der Erforschung des Zika-Virus ein dreigliedriger Ansatz verfolgt wird, der darin besteht, den vermuteten Zusammenhang zwischen dem Zika-Virus und angeborenen Fehlbildungen des Gehirns zu erforschen, Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln und Tests zur raschen und wirksamen Diagnose auszuarbeiten; |
8. |
verweist auf den weiteren Forschungsbedarf in Bezug auf den möglichen Zusammenhang zwischen Mikrozephalie und dem Larvizid Pyriproxyfen, da dieser bislang wissenschaftlich noch nicht ausgeschlossen werden konnte; |
9. |
betont, dass die Forschung auch andere mögliche und komplementäre Ursachen der Mikrozephalie berücksichtigen sollte; |
10. |
hebt hervor, dass im Rahmen von Horizont 2020 und des FP7 weitere Möglichkeiten zur Finanzierung der Entwicklung eines Impfstoffs gegen Malaria und vernachlässigte Infektionskrankheiten, zu denen auch das Zika-Virus gehört, zur Verfügung stehen; |
11. |
fordert die Kommission auf, im Falle einer Förderung der Forschung in diesem Bereich durch öffentliche Gelder der EU sicherzustellen, dass die erzielten Ergebnisse frei von Rechten des geistigen Eigentums sind und die entwickelten Produkte zu für Patienten erschwinglichen Preisen angeboten werden; |
12. |
fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Umsetzung in den europäischen Regionen, in denen das Zika-Virus bereits ausgebrochen ist, vorzuschlagen, um alle möglichen Überträger in diesen Regionen zu beseitigen, infizierte Personen, insbesondere schwangere Frauen, zu unterstützen, und eine weitere Ausbreitung in diesen Regionen und den übrigen Teilen Europas zu verhindern; |
13. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Vorbeugung der Ausbreitung des Virus in Europa und zur Unterstützung von Mitglied- und Drittstaaten bei der Bekämpfung der Epidemie in den am schwersten betroffenen Regionen, zu denen in erster Linie die Karibik und Zentral- und Südamerika zählen, auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass ein solcher Plan die gezielte und ausreichende kostenlose Verbreitung von mechanischen Barrieren wie Netzen (zur Vermeidung von Mückenstichen) und Kondomen (zur Vermeidung der Übertragung durch Geschlechtsverkehr) umfassen sollte; fordert die Kommission auf, ein Verwaltungsprotokoll auszuarbeiten, das auf Bürger ausgerichtet ist, die aufgrund ihres epidemiologischen Kontextes mit dem Zika-Virus infiziert worden sein könnten, um die Kette der Übertragung durch Geschlechtsverkehr und Bluttransfusionen durch Früherkennung wirksam zu durchbrechen; |
14. |
hält es aufgrund der Komplexität der Erprobung und Entwicklung von sicheren, wirksamen und erschwinglichen Impfstoffen für schwangere Frauen, die häufig von frühen klinischen Studien ausgeschlossen sind, für erforderlich, bei der Verhandlung über Finanzierungsfragen und der Bewertung des Laborbedarfs einen geschlechterbezogenen Ansatz zu verfolgen; fordert die Geldgeber nachdrücklich auf, bei den für die Entwicklung dieser Impfstoffe angesetzten Kosten, darunter auch bei der Zuweisung der EU-Forschungsförderung, realistisch zu bleiben und der Sicherheit von Mädchen und Frauen Vorrang einzuräumen; |
15. |
weist darauf hin, dass das Zika-Virus die Schwächen sowohl in der Reaktion der öffentlichen Gesundheitssysteme, insbesondere auf der ersten Versorgungsebene, als auch bei der Bereitstellung von Dienstleistungen und den Rechten von Frauen und Mädchen im Bereich der reproduktiven Gesundheit in den betroffenen Ländern aufgezeigt hat, vor allem was Information und Betreuung während und nach der Schwangerschaft sowie Vermeidung und Abbruch ungewollter Schwangerschaften betrifft, und dass die Regierungen dieser Länder Frauen gleichzeitig geraten haben, die Schwangerschaft zu verschieben und weitere Erkenntnisse über das Zika-Virus abzuwarten; |
16. |
hält eine Stärkung der Forschungskapazitäten für erforderlich, um die Verdachtsfälle von Zika-Infektionen in der EU und im EWR zu bestätigen und folglich Zika-Virus-Infektionen von anderen Arbovirus-Infektionen (z. B. Dengue und Chikungunya) zu unterscheiden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Arbeit der Forschungslabore, die das Zika-Virus erforschen, zu koordinieren und die Einrichtung derartiger Labore in den Mitgliedstaaten zu fördern, die noch über keine solche Einrichtung verfügen; |
17. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Strategien vorzuschlagen, mit denen Impfstoffhersteller mit Zentren für die Kontrolle und Vorbeugung von Krankheiten sowie mit anderen öffentlichen Gesundheitsämtern und Anbietern von Gesundheitsleistungen auf einzelstaatlicher Ebene in Kontakt treten können, um Daten und Analyseergebnisse auszutauschen; |
18. |
hält es für erforderlich, das Bewusstsein von Geburtshelfern, Kinderärzten und Neurologen dafür zu stärken, dass Patienten, die seit 2014 nach Brasilien oder in ein anderes betroffenes Land gereist sind, und Personen, die eine angeborene Fehlbildung des Zentralnervensystems haben oder an Mikrozephalie oder am Guillain-Barré-Syndrom erkrankt sind, auf Zika-Virus-Infektionen untersucht werden sollten; |
19. |
stellt mit Besorgnis fest, dass in den betroffenen Ländern, insbesondere in den Ländern mit anhaltend hohen Zahlen im Bereich der sexuellen Gewalt, eine Schwangerschaft häufig keine freiwillige Entscheidung ist; fordert die EU auf, die betroffenen Länder bei der Erzielung eines universellen Zugangs zu primärer sowie zu prä- und postnataler Gesundheitsversorgung und zu Diagnosetests für das Zika-Virus zu unterstützen; fordert die EU auf, den Regierungen dieser Länder dabei zu helfen, ein umfassendes Informations- und Versorgungspaket im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit mit Möglichkeiten der Familienplanung bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf dem Zugang zu einer großen Bandbreite von hochwertigen Verhütungsmethoden für alle Frauen und jugendlichen Mädchen und zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen liegen sollte, um dem Anstieg von unsicheren Abtreibungen seit Ausbruch der Epidemie entgegenzuwirken und in diesem Zusammenhang den erforderlichen Dialog über Verhütung und die Rechte von Frauen und Mädchen mit Partnerländern einzuleiten; |
20. |
weist darauf hin, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (10. Februar 2016) sowohl 25 EU/EWR-Länder und die Vereinigten Staaten als auch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten schwangeren Frauen und Frauen, die versuchen, schwanger zu werden, geraten haben, eventuelle Reisen in von Zika betroffene Länder zu verschieben; |
21. |
fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass es derzeit weder Prophylaxe noch Behandlung oder Impfstoff zum Schutz vor einer Zika-Virus-Infektion gibt und in Europa während der Sommermonate 2016 die Gefahr von lokalen Übertragungen über Vektoren besteht, auf, Insektizide unverzüglich auf ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung des Mückenüberträgers zu untersuchen; fordert die Kommission ferner auf, eine Reihe von Leitlinien für die Vorbeugung auszuarbeiten, die noch in diesem Sommer von den einzelstaatlichen Behörden umzusetzen sind; |
22. |
nimmt die Veröffentlichung eines Algorithmus für die Untersuchung von schwangeren Frauen, die aus einem vom Zika-Virus betroffenen Land zurückkehren, zur Kenntnis; weist jedoch darauf hin, dass die Frage des langfristigen Nachweises des Zika-Virus im Sperma und der dokumentierten Übertragung des Zika-Virus durch Geschlechtsverkehr bislang von den Gesundheitsbehörden ignoriert wurde, was Folgen für Männer, die aus vom Zika-Virus betroffenen Regionen zurückkehren, nach sich ziehen könnte; vertritt die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass asymptomatische Infektionen keine Seltenheit darstellen, reisende Männern nach ihrer Rückkehr aus vom Zika-Virus betroffenen Regionen Kondome benutzen und schlüssige Daten zu der Bedeutung dieser Übertragungsart abwarten sollten; |
23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Empfehlungen der WHO zur Vorbeugung in Europa auf, die Überwachung von invasiven Mückenarten erheblich zu stärken und die Kontrolle des Mückenbestands durch die Vernichtung von Brutstätten (wie Schwimmbecken) und die Ausarbeitung von Plänen für das Sprühen von Insektiziden im Falle eines Ausbruchs zu erhöhen und die Desinfizierung von Frachtladungen und -trägern sowie der Cockpits und Fluggastkabinen von Flugzeugen aus infizierten Ländern zu verbessern; |
24. |
fordert die EU und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, Informationen und Unterstützung für die EU-Bürger bereitzustellen, die in betroffenen Regionen leben oder dorthin reisen; |
25. |
fordert die Fluggesellschaften in der EU und in Drittstaaten auf, ihre Luftfahrzeuge nach einem Flug aus einer betroffenen Region ordnungsgemäß und gründlich zu desinfizieren; |
26. |
fordert die EU auf, mit Blick auf die Ausarbeitung ihrer Strategie für die Bekämpfung des Zika-Virus die Mitglied- und Drittstaaten (nationale, regionale und lokale Regierungen) zu konsultieren, die Erfahrung mit der Beobachtung, Überwachung, Sensibilisierung, Vorbeugung bzw. Bekämpfung in Bezug auf die Aedes-Stechmücke haben, wie die Regionale Regierung von Madeira und das Rathaus von Funchal, die beide mehr als zehn Jahre Erfahrung in diesem Bereich aufweisen können, und die französischen Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete, die über langjährige Sachkenntnis im Bereich der aufkommenden, durch Vektoren übertragenen Krankheiten und insbesondere des Zika-Virus verfügen; |
27. |
ist der Ansicht, dass für die Bekämpfung des Zika-Ausbruchs ein koordinierter Ansatz sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene erforderlich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einsetzung der europäischen Sanitätstruppen und ist der Ansicht, dass dies wesentlich zur Mobilisierung von medizinischen und auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit tätigen Teams und der entsprechenden Ausrüstung zur Bekämpfung des Zika-Virus beiträgt, falls dies erforderlich sein sollte; fordert die Kommission ferner auf, dringend eine horizontale EU-Strategie für weltweite Gesundheit voranzutreiben, die auf die Verwirklichung des neuen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und der darin enthaltenen Ziele ausgelegt ist; |
28. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit anderen Partnern die Überwachung der Ausbreitung des Zika-Virus auch in Entwicklungsländern zu fördern und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern angemessene Maßnahmen zur Entwicklung von gesundheitsbezogenen Kapazitäten und Schulungen für Gesundheitspersonal, zur epidemiologischen Überwachung, zur Bildung und Mobilisierung von Gemeinschaften und zur Kontrolle des Stechmückenbestands in die bestehenden länderspezifischen Entwicklungsprogramme aufzunehmen; |
29. |
hält es für erforderlich, dass alle Vorschläge auf der Grundlage von epidemiologischen Studien ausgearbeitet werden, die nicht nur die Auswirkungen des Zika-Virus abdecken, sondern aus denen auch hervorgeht, welche anderen Ursachen diese Auswirkungen haben können; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein von Krankenhausärzten und Zentren für Reisegesundheit für die Entwicklung der Zika-Epidemie und die von den Behörden der betroffenen Länder angestrebte Überträgerkontrolle zu stärken, damit die Zika-Virus-Infektion in die Differenzialdiagnose für Anwohner und Personen, die aus einem betroffenen Land zurückkehren, integriert werden kann und die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, um Personen, bei denen der Verdacht auf eine Zika-Infektion besteht, in Quarantäne nehmen zu können und so einer autochthonen Übertragung vorzubeugen; fordert die einzelstaatlichen Gesundheitsbehörden auf, unter der Leitung des ECDC Informationskampagnen zu organisieren, um die europäischen Bürger aufzuklären und zu beruhigen und unnötige Aufregung zu vermeiden; |
31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wachsamkeit im Zusammenhang mit der Früherkennung von Zika-Virus-Infektionen, die nach Europa sowie in die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage der EU und insbesondere in die Länder, in denen Überträger oder potenzielle Überträger vorzufinden sind, eingeführt werden, zu stärken, um das Risiko von autochthonen Übertragungen zu verringern; erkennt ferner an, dass es möglich ist, dass das Zika-Virus in mit Aedes-Mücken belastete Regionen mit gemäßigtem Klima (also auch in Regionen in Nordamerika und Europa) eingeführt wird — auch wenn dieses Risiko wahrscheinlich gering und saisonbedingt ist –, und dass dies zu autochthonen Übertragungen führen kann; |
32. |
unterstreicht die Bedeutung des Zugangs zu einem breiten Spektrum von Gesundheitsdiensten im Kampf gegen das Zika-Virus; |
33. |
unterstützt die Forderungen der Vereinten Nationen (9), Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen aufzuheben, die den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit unter Verstoß gegen internationale Normen einschränken, und bekräftigt seine Bereitschaft, dafür Sorge zu tragen, dass die Reaktionen im Bereich des Gesundheitsschutzes im Einklang mit den Menschenrechten insbesondere in Bezug auf die Gesundheit und die entsprechenden Rechte verlaufen; |
34. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. |
(1) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(3) http://www.who.int/features/qa/zika/en/
(4) http://www.nature.com/news/zika-highlights-role-of-controversial-fetal-tissue-research-1.19655
(5) Brasil, P. et al. N. Eng. J. Med. http://dx.doi.org/10.1056/NEJMoa1602412 (2016).
(6) http://www.dallascounty.org/department/hhs/press/documents/PR2-2-16DCHHSReportsFirstCaseofZikaVirusThroughSexualTransmission.pdf
(7) https://www.rt.com/news/333855-zika-sex-case-france/
(8) http://www.reuters.com/article/us-health-zika-qanda-factbox-idUSKCN0X22TY
(9) http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=53173#.VswcHE32aUk
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/148 |
P8_TA(2016)0123
Lage in Polen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zur Lage in Polen (2015/3031(RSP))
(2018/C 058/15)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf die Verträge der EU, insbesondere Artikel 2, 3, 4 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014„Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158), |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), |
— |
unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 19. Januar 2016 zur Lage in Polen, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 12. März 2016 zu den Änderungen vom 22. Dezember 2015 an dem Gesetz vom 25. Juni 2015 über den polnischen Verfassungsgerichtshof, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die in EU-Verträgen und internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Werte und Grundsätze für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindende Wirkung haben und eingehalten werden müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet — Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und allen Mitgliedstaaten bei all ihren Maßnahmen geachtet werden müssen; |
C. |
in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität achten muss; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gegenseitig achten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen; |
E. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 EUV die Kommission für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat; |
F. |
in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der Demokratie und eines der Grundprinzipien der EU ist, deren Wirken von der Annahme des gegenseitigen Vertrauens ausgeht, wonach die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte und der EMRK einhalten; |
G. |
in der Erwägung, dass ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem nicht nur für die Rechtsstaatlichkeit unabdingbar ist, sondern auch dafür, den Schutz der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten der Bürger in Europa sicherzustellen; |
H. |
in der Erwägung, dass der Verfassungsgerichtshof als eines der zentralen Elemente eingerichtet wurde, um in Polen das Prinzip der Gewaltenteilung in der konstitutionellen Demokratie und das Rechtsstaatsprinzip sicherzustellen; |
I. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse in Polen, insbesondere der politische und juristische Streit um die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs und neue Vorschriften für seine Tätigkeit (die unter anderem die Fallbearbeitung und die dabei angewandte Reihenfolge, die Anhebung der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl anwesender Richter und die Erhöhung der für den Erlass von Entscheidungen erforderlichen Mehrheiten betreffen), Anlass zur Besorgnis geben, was die Fähigkeit des Verfassungsgerichtshofs betrifft, sich an die Verfassung zu halten und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips zu gewährleisten; |
J. |
in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission eindeutig feststellte, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe als Garant für den Vorrang der polnischen Verfassung nicht nachkommen kann, da das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2016 immer noch nicht veröffentlicht worden ist und deshalb nicht in Kraft treten kann, wodurch das Rechtsstaatsprinzip Schaden erleidet; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission davor warnte, eine Beschädigung des Verfassungsgerichtshofs beeinträchtige Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit; |
K. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die die polnische Regierung und der Präsident der Republik Polen in Bezug auf den Verfassungsgerichtshof ergriffen haben, die konstitutionelle Demokratie gefährden; |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission nach einer Orientierungsaussprache vom 13. Januar 2016 entschied, zur Klärung der Lage in Polen mit Schreiben an die polnische Regierung einen strukturierten Dialog auf der Grundlage des Rahmens für Rechtsstaatlichkeit einzuleiten; |
M. |
in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge nun alle einschlägigen Informationen zusammentragen und prüfen sowie bewerten wird, ob es eindeutige Anzeichen für eine systembedingte Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips gibt; |
N. |
in der Erwägung, dass der Rahmen für die Rechtsstaatlichkeit dafür gedacht ist, Gefahren für das Rechtsstaatsprinzip auszuräumen, die systemischer Art sind, und zwar insbesondere in Situationen, die durch Vertragsverletzungsverfahren nicht wirksam behoben werden können und in denen es durch auf einzelstaatlicher Ebene bestehende „Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit“ nicht länger möglich zu sein scheint, diesen Gefahren wirksam zu begegnen; |
O. |
in der Erwägung, dass in der 1997 erlassenen polnischen Verfassung Gewaltenteilung, politischer Pluralismus, Presse- und Meinungsfreiheit und das Recht auf Information gewährleistet werden; |
P. |
in der Erwägung, dass neben der Verfassungskrise weitere Probleme vorliegen, die das Europäische Parlament insofern ernsthaft beunruhigen, als sie möglicherweise Verstöße gegen das Unionsrecht und die EU-Grundrechte, einschließlich der Rechte der Frau, darstellen; in der Erwägung, dass derlei Maßnahmen der polnischen Regierung von den Organen der EU sorgfältig überwacht werden müssen; |
1. |
hält es für unverzichtbar, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte uneingeschränkt geachtet werden; |
2. |
ist der Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten müssen und dass alle rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Primärrechts aller Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten den grundlegenden europäischen Werten, das heißt den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte, entsprechen und mit ihnen in Einklang stehen müssen; |
3. |
äußert die ernsthafte Sorge, dass die effektive Lähmung des Verfassungsgerichtshofs in Polen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gefährdet; |
4. |
fordert die polnische Regierung nachdrücklich auf, das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2016 zu achten, zu veröffentlichen und unverzüglich umzusetzen sowie die Urteile vom 3. und 9. Dezember 2015 umzusetzen; |
5. |
fordert die polnische Regierung auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission uneingeschränkt umzusetzen; teilt den Standpunkt der Venedig-Kommission, wonach verfassungsgerichtliche Entscheidungen gemäß der polnischen Verfassung sowie den europäischen und internationalen Normen geachtet werden müssen; |
6. |
begrüßt es, dass sich Vizepräsident Timmermans vor kurzem zu einem Besuch in Polen aufhielt und sich in der Sitzung der Kommission vom 6. April 2016 dahingehend äußerte, dass ein Dialog aufgenommen werde, um einen Ausweg aus der derzeitigen Lage zu finden, der auf der uneingeschränkten Achtung des Verfassungsrahmens, d. h. der Veröffentlichung und Umsetzung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs, beruhe; teilt seine Besorgnis in Bezug auf die Möglichkeit zweier paralleler Rechtssysteme, die zu Rechtsunsicherheit führen würden; |
7. |
befürwortet die Entscheidung der Kommission, einen strukturierten Dialog gemäß dem Rahmen für Rechtsstaatlichkeit einzuleiten, mit dem klargestellt werden soll, ob eine systemimmanente Gefahr für die demokratischen Werte und das Rechtsstaatsprinzip in Polen vorliegt; begrüßt es, dass die Kommission bestätigt hat, der Dialog mit den polnischen Stellen werde auf unparteiische, faktengestützte und kooperative Art geführt, und fordert die Kommission für den Fall, dass die polnische Regierung die Empfehlungen der Venedig-Kommission im Laufe des strukturierten Dialogs nicht einhält, dazu auf, dass sie mit der Aussprache einer „Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit“ die zweite Phase des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus einleitet und Polen Unterstützung dabei anbietet, Lösungen auszuarbeiten, mit denen das Rechtsstaatsprinzip gestärkt wird; |
8. |
betont jedoch, dass bei allen zu unternehmenden Schritten die Befugnisse der EU und der Mitgliedstaaten geachtet werden müssen, die im Rahmen der Verträge und des Subsidiaritätsprinzips vorgeben werden; |
9. |
fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und umfassend über ihre Bewertungen, die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten; |
10. |
erhofft sich, dass der strukturierte Dialog zwischen der polnischen Regierung und der Kommission auch dazu führen wird, dass andere Entscheidungen der polnischen Regierung überprüft werden, die hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und der potenziellen Auswirkungen auf die Grundrechte Anlass zu Besorgnis gegeben haben; |
11. |
erwartet, dass die Kommission alle Mitgliedstaaten in Bezug auf die Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten auf die gleiche Weise überwacht, sodass nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, und dem Parlament Bericht erstattet; |
12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Republik Polen zu übermitteln. |
Donnerstag, 14. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/151 |
P8_TA(2016)0128
Pakistan, insbesondere Anschlag in Lahore
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu Pakistan, insbesondere zu dem Anschlag in Lahore (2016/2644(RSP))
(2018/C 058/16)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 27. März 2016 zu dem Anschlag in Lahore (Pakistan), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Stavros Lambrinidis, Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Menschenrechte, vom 29. Oktober 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 27. März 2016 zu dem Bombenanschlag in Pakistan und vom 21. Januar 2016 zu dem Anschlag auf die Bacha-Khan-Universität, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. März 2016 zu den Terroranschlägen in Lahore (Pakistan), |
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unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Minderheitenfragen, Rita Izsák-Ndiaye, vom 5. Januar 2015 über das Thema „Hate speech and incitement to hatred against minorities in the media“ (Hassreden und Anstachelung zum Hass gegen Minderheiten in den Medien), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Malala Yousafzai, vom 27. März 2016, |
— |
unter Hinweis auf den am 4. April 2013 veröffentlichten Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Gabriela Knaul, und auf den am 26. Februar 2013 veröffentlichten Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen über ihre Reise nach Pakistan, |
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unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, |
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe in ihrer überarbeiteten Fassung vom 12. April 2013, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zu Pakistan, |
— |
unter Hinweis auf den fünfjährigen Maßnahmenplan EU-Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung und der Dialog über Menschenrechte festgelegt wurden, und auf den eng damit im Zusammenhang stehenden 2. Strategischen Dialog EU-Pakistan vom 25. März 2014, |
— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1), |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass am 27. März 2016 auf einem Spielplatz im Gulshan-e-Iqbal-Park in Lahore bei einem Selbstmordanschlag mehr als 73 Menschen getötet und über 300 Menschen verletzt wurden, darunter auch viele Frauen und Kinder; in der Erwägung, dass sich die islamistische Terrorgruppe Jamaat-ul-Ahrar zu dem Anschlag bekannte und angab, das Ziel seien Christen gewesen; in der Erwägung, dass die meisten Verletzten und Todesopfer jedoch Muslime und alle Pakistaner waren; |
B. |
in der Erwägung, dass in Islamabad zum Zeitpunkt des Terroranschlags gewaltsame Demonstrationen stattfanden, bei denen Unterstützer von Mumtaz Qadri, dem verurteilten Mörder des Gouverneurs Salman Taseer, die Hinrichtung von Asia Bibi forderten, die der Blasphemie beschuldigt wird, zum Tode verurteilt wurde und deren Verteidiger der Gouverneur Salman Taseer war; in der Erwägung, dass zehntausende Menschen zur Beerdigung von Mumtaz Qadri kamen, nachdem er gehängt worden war, und ihn als Helden feierten und dass in den sozialen Medien entsprechende Bilder verbreitet wurden; in der Erwägung, dass der Richter, der Mumtaz Qadri verurteilt hatte, wegen Morddrohungen aus dem Land fliehen musste; |
C. |
in der Erwägung, dass einige extremistische Gruppen ihrer Ideologie und ihren Aktivitäten ungestört nachgehen können, zum Beispiel bestimmte Studentenvereinigungen an den Universitäten oder das Anwaltsforum Khatm-e-Nubuwat, das die treibende Kraft dafür sein soll, dass in den pakistanischen Gerichten die Anklagen wegen Blasphemie zunehmen, und das gegen jeden Versuch der Gesetzgeber ist, eine Reform der entsprechenden Gesetze auf den Weg zu bringen; |
D. |
in der Erwägung, dass Christen und weitere Minderheiten nicht nur von Extremisten verfolgt werden, sondern auch rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt sind, insbesondere durch die pakistanischen Blasphemie-Gesetze, die diskriminierend sind und oft für persönliche und politische Beweggründe missbraucht werden; in der Erwägung, dass auch Muslime immer noch aufgrund dieser Gesetze angeklagt werden; |
E. |
in der Erwägung, dass der Terrorismus und der islamistische Extremismus seit Jahren ihren Tribut von den Pakistanern fordern, insbesondere von religiösen Minderheiten, Frauen und Kindern; in der Erwägung, dass in einer Situation, in der diskriminierende Gesetze in Kraft sind und die Rechtsdurchsetzung unzureichend ist, einige Dutzend andere Terroranschläge und gewaltsame Übergriffe auf religiöse Minderheiten verübt wurden, seitdem das Parlament am 15. Januar 2015 seine letzte Entschließung zu Pakistan angenommen hat (2); |
F. |
in der Erwägung, dass es mehrere Terrorgruppen in Pakistan auf religiöse Minderheiten wie Ahmadis, Christen, Schiiten, Hindus und Sunniten abgesehen haben, die andere Auffassungen haben; in der Erwägung, dass die pakistanische Menschenrechtskommission in ihrem Jahresbericht 2015 beobachtete, dass die Straftaten in den meisten Fällen nicht geahndet wurden; |
G. |
in der Erwägung, dass extremistische Gruppen Berichten zufolge immer noch Kinder als Selbstmordattentäter missbrauchen; in der Erwägung, dass die Regierung es versäumt hat, Rechtsvorschriften zur Einrichtung der nationalen Kommission für die Rechte des Kindes, eines unabhängigen, für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des Kindes zuständigen Gremiums, zu verabschieden; |
H. |
in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung nach dem Massaker in einer Schule, das im Dezember 2014 durch aufständische Taliban verübt wurde, die Todesstrafe nach einem sechsjährigen Moratorium wiedereingeführt hat, und zwar zunächst nur für terroristische Aktivitäten und später für alle Kapitalverbrechen; in der Erwägung, dass Pakistan bis Ende 2015 326 Menschen hingerichtet hat, was die höchste Zahl ist, die in Pakistan je aufgezeichnet wurde, und die dritthöchste Zahl an Hinrichtungen weltweit; |
I. |
in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen den pakistanischen Streitkräften und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen bereits zur Folge gehabt haben, dass es in dem Land über eine Million Binnenvertriebene gibt; |
J. |
in der Erwägung, dass Frauen, die den religiösen Minderheiten in Pakistan angehören, entführt, zwangsverheiratet und zur Konvertierung zum Islam gezwungen werden, was von der Polizei und den zivilen Behörden weitgehend ignoriert wird; |
K. |
in der Erwägung, dass Pakistan bei der Förderung der Stabilität in Südasien eine wichtige Rolle spielt und daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem es im Land die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte stärkt; |
L. |
in der Erwägung, dass die EU sich weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, dass ihr Dialog und ihre Zusammenarbeit mit Pakistan im Rahmen des fünfjährigen Maßnahmenplans fortgesetzt wird; |
1. |
ist zutiefst bestürzt über den Anschlag vom 27. März 2016 in Lahore und verurteilt diese sinnlosen Gewalttaten gegen so viele Unschuldige aufs Schärfste; |
2. |
spricht den Angehörigen der Opfer seine tief empfundene Anteilnahme aus und bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung und der Regierung Pakistans; |
3. |
unterstreicht, dass die Verantwortlichen für den Anschlag von Lahore unbedingt vor Gericht gestellt werden müssen; fordert die pakistanischen Stellen und insbesondere die Behörden auf lokaler Ebene und auf Provinzebene auf, für eine konsequente Aufklärung und Ahndung dieser Anschläge Sorge zu tragen; |
4. |
bringt seine tiefe Besorgnis über die systemimmanenten und schwerwiegenden Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit in Pakistan zum Ausdruck; betont, dass die Grundrechte aller religiösen und ethnischen Minderheiten in Pakistan gewahrt werden müssen, um ihnen auch weiterhin zu ermöglichen, ein Leben in Würde, Gleichberechtigung und Sicherheit zu führen und ihre jeweilige Religion in vollständiger Freiheit und ohne jegliche Art von Zwang, Diskriminierung, Einschüchterung und Schikanierung auszuüben, im Einklang mit den Gründungsprinzipien Pakistans; |
5. |
begrüßt Reforminitiativen der Regierung wie den Entwurf für ein Gesetz, durch das Kinderehen unter Strafe gestellt werden, das Gesetz zum Schutz der Frauen vor Gewalt und Belästigungen, die Freigabe des Zugangs zu YouTube, den Beschluss, Holi, Diwali und Ostern zu Feiertagen für religiöse Minderheiten zu erklären, und die persönliche Initiative von Premierminister Nawaz Sharif, eine religiöse Veranstaltung der Hindus zu besuchen; fordert die Regierung nachdrücklich auf, ihre Bemühungen, ein soziales Klima zu schaffen, in dem Minderheiten und Gedankenvielfalt willkommen sind, weiter zu verstärken; verweist in diesem Zusammenhang auf den nationalen Aktionsplan, die versprochenen und dringend erforderlichen Reformen der Islamschulen und insbesondere auf die Maßnahmen der Regierung gegen Hassreden sowie die noch ausstehenden Reformen der Polizei und des Justizsystems; weist darauf hin, dass zukünftig ehrgeizigere Maßnahmen ergriffen werden sollten, insbesondere im Bereich der Bildung (Tilgung negativer Klischees und Vorurteile aus Lehrplänen und Lehrbüchern) und bei der Strafverfolgung von Personen, die zu Gewalt aufstacheln; |
6. |
begrüßt das Engagement der pakistanischen Regierung beim Vorgehen gegen die von religiösem Extremismus ausgehende Bedrohung; regt einen fortlaufenden Dialog der EU und der Mitgliedstaaten mit Pakistan an, um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte sicherzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorgehen Pakistans bei der Terrorismusbekämpfung und der Umsetzung von Gesetzen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit; |
7. |
ist der Ansicht, dass die angekündigten militärischen Operationen im Punjab zwar von grundlegender Bedeutung im Kampf gegen den Terrorismus sind, der Sieg im ideologischen Kampf gegen den Extremismus, durch den für Pakistan der Weg in eine von Toleranz und Fortschritt gekennzeichnete Zukunft geebnet wird, jedoch ebenso wichtig ist; |
8. |
fordert die pakistanischen Stellen auf, gegen soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung vorzugehen, von der auch die große Mehrheit der Christen und andere religiöse Minderheiten betroffen sind, die unter prekären Bedingungen leben; |
9. |
ist besorgt über die fortgesetzte Anwendung der Blasphemiegesetze in Pakistan und ist der Ansicht, dass dadurch das Klima religiöser Intoleranz angeheizt wird; fordert deshalb die pakistanische Regierung auf, diese Gesetze und ihre Anwendung zu überprüfen; fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in allen Fällen von Blasphemie angemessen und rasch Recht gesprochen wird; weist insbesondere auf den Fall von Asia Bibi hin und legt dem obersten Gerichtshof eindringlich nahe, in dieser Sache eine Entscheidung herbeizuführen; |
10. |
fordert die pakistanischen Behörden auf, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren im Einklang mit den internationalen Normen für Gerichtsverfahren zu garantieren; fordert die pakistanischen Stellen außerdem auf, für einen hinreichenden Schutz aller an Fällen von Blasphemie Beteiligten zu sorgen, insbesondere der Angehörigen der Rechtsberufe im Lande, und die Angeklagten, die Zeugen, ihre Familien und ihre Gemeinden, einschließlich Personen, die zwar freigesprochen wurden, aber dennoch nicht in ihren Heimatort zurückkehren können, vor gewalttätigen Ausschreitungen zu schützen; fordert die Regierung Pakistans auf, sicherzustellen, dass den Opfern von gezielter Gewalt und Verfolgung geeignete Rechtsbehelfe und andere Mittel, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang stehen, zugänglich gemacht werden; |
11. |
bekräftigt, dass es unter allen Umständen konsequent an der Verurteilung der Todesstrafe festhält; weist mit großer Sorge auf die dramatische Zunahme der Verhängung der Todesstrafe in Pakistan hin, bedauerlicherweise auch gegen minderjährige Straftäter, und fordert die Wiedereinführung des Moratoriums für die Verhängung der Todesstrafe, mit dem Ziel, diese Strafe in Pakistan abzuschaffen; |
12. |
betont, dass es beim Kampf gegen Terrorismus und religiösen Extremismus von grundlegender Bedeutung ist, deren Ursachen zu bekämpfen, indem gegen die Armut vorgegangen wird, religiöse Toleranz und Glaubensfreiheit sichergestellt sowie das Recht auf Bildung für Kinder und insbesondere Mädchen und der sichere Zugang zu ihr garantiert werden; |
13. |
fordert die Regierung Pakistans auf, eine ständige Einladung für die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, insbesondere den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, den Sonderberichterstatter für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit auszusprechen und die Tätigkeit der Nationalen Menschenrechtskommission umfassend zu unterstützen; |
14. |
fordert die Regierung Pakistans auf, die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Schutz von Bildungseinrichtungen und Erholungs- und Versammlungsorten von Minderheitengruppen in Gebieten zu ergreifen, die von Unsicherheit und Konflikten geprägt sind, und die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Menschenrechtsverletzungen zu verringern; |
15. |
fordert alle regionalen Akteure auf, die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung erheblich zu verbessern; bekräftigt, dass ein nicht an Bedingungen geknüpftes internationales Engagement bei der Bekämpfung des Terrorismus erforderlich ist, einschließlich der Kappung aller Arten der finanziellen Unterstützung für Terrornetze und des Kampfes gegen ideologische Indoktrinierung, durch die Extremismus und Terrorismus geschürt werden; |
16. |
begrüßt, dass Pakistan das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert hat, und würdigt die Maßnahmen der pakistanischen Behörden zur Durchsetzung und Wahrung der Kinderrechte; fordert Pakistan auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu ratifizieren und die nationale Kommission für die Rechte des Kindes einzurichten; |
17. |
fordert die Kommission, die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin Federica Mogherini, den Europäischen Auswärtigen Dienst und den Rat auf, mit der Regierung von Pakistan bei der Abwehr der vom Terrorismus ausgehenden Gefahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und der pakistanischen Regierung und Bevölkerung auch künftig bei ihren Bemühungen um die vollständige Beseitigung des Terrorismus zur Seite zu stehen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin Federica Mogherini auf, es regelmäßig über die Fortschritte bei diesen bilateralen Bemühungen zu informieren; |
18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Vorsitz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0007.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/155 |
P8_TA(2016)0129
Honduras: Lage von Menschenrechtsaktivisten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu der Lage von Menschenrechtsaktivisten in Honduras (2016/2648(RSP))
(2018/C 058/17)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten und die EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle (LGBTI) Personen, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission über die Parlamentswahlen 2013 in Honduras und die Folgemission 2015 im Zusammenhang mit Straflosigkeit, |
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unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), |
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unter Hinweis auf die am 8. Mai 2015 an Honduras gerichteten Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die weltweiten Bedrohungen für Menschenrechtsaktivisten und die Lage von Menschenrechtsaktivistinnen, |
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unter Hinweis auf die am 18. März 2016 in Genf abgegebene Erklärung des UN-Sonderberichterstatters zur Lage von Menschenrechtsaktivisten in Honduras, |
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unter Hinweis auf Artikel 25 der Geschäftsordnung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) betreffend den Mechanismus für vorbeugende Schutzmaßnahmen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern aus dem Jahr 1989 (IAO-Übereinkommen Nr. 169), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Missionsleiter vom 17. Februar 2016 zur schwierigen Lage der LGBTI-Gemeinschaft in Honduras, |
— |
unter Hinweis auf Erklärungen von EU-Einrichtungen, einschließlich der Erklärung der EU-Delegation für Honduras vom 3. März 2016 und der Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 16. März 2016, |
— |
unter Hinweis auf die Menschenrechtsklauseln des Assoziierungsabkommens EU-Zentralamerika und des Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika, die seit 2013 in Kraft sind, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass mehreren UN-Berichten über Menschenrechtsaktivisten zufolge Umweltaktivisten, Verteidiger der Rechte der indigenen Völker, Journalisten, Angehörige der Rechtsberufe, Gewerkschafter, Landwirte, Frauenrechtsaktivisten, Personen der LGBTI-Gemeinschaft sowie weitere Aktivisten in Honduras nach wie vor Opfer von Missbrauch, Gewalt, willkürlichen Verhaftungen, Bedrohungen und Ermordung werden; |
B. |
in der Erwägung, dass die honduranische Regierung positive Verpflichtungen eingegangen ist und Rechtsvorschriften zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen der Rechtsberufe ausgearbeitet hat, zu denen die Einrichtung eines Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Bereitschaft der nationalen Behörden, internationale Missionen zur Überwachung der Menschenrechte zu genehmigen, und die Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten im Jahr 2015 zählen; |
C. |
in der Erwägung, dass Honduras trotz dieser Maßnahmen inzwischen zu den gefährlichsten Ländern der Region für Menschenrechtsaktivisten zählt; in der Erwägung, dass Honduras eines der für Umweltaktivisten gewaltintensivsten Länder der Welt ist und im Zeitraum 2010–2015 mindestens 109 Umweltaktivisten getötet wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass den vorliegenden Informationen zufolge die bekannte Umweltschützerin Berta Cáceres, die sich ferner für die Rechte der indigenen Völker einsetzte und Gründerin des Zivilen Rates der Indigenen- und Volksorganisationen von Honduras (Consejo Cívico de Organizaciones Populares e Indígenas de Honduras — COPINH) war, am 3. März 2016 von nicht identifizierten Männern in ihrem Haus ermordet wurde; in der Erwägung, dass ihr Tod auf internationaler Ebene für Entrüstung sorgte und Besorgnis seitens der Öffentlichkeit auslöste, was die Lage von Menschen in Honduras, die sich für die Rechte der indigenen Völker sowie für Umwelt- und Landrechte einsetzen, betrifft; |
E. |
in der Erwägung, dass nur zwei Wochen später, am 16. März 2016 mit Nelson García ein weiteres Mitglied des COPINH ermordet wurde; in der Erwägung, dass das rasche Einschreiten der honduranischen Behörden zur Verhaftung des mutmaßlichen Mörders geführt hat; |
F. |
in der Erwägung, dass der mexikanische Staatsbürger und einzige Augenzeuge des Mordes an Berta Cáceres, Gustavo Castro Soto, der selbst Schusswunden erlitten hatte, aufgrund der Ermittlungen das Land fast einen Monat lang nicht verlassen durfte; in der Erwägung, dass er am 6. April 2016 die Erlaubnis erhielt, das Land zu verlassen; |
G. |
in der Erwägung, dass die honduranische Regierung das abscheuliche Verbrechen umgehend verurteilte, die Untersuchung des Mordes an Berta Cáceres zu einer nationalen Priorität erklärte und die Öffentlichkeit über die erzielten Fortschritte unterrichtete; in der Erwägung, dass die Regierung die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) offiziell um ihre Unterstützung bei der Aufklärung des Mordes ersucht hat; |
H. |
in der Erwägung, dass Berta Cáceres fortwährend bedroht wurde, weshalb die Interamerikanische Menschenrechtskommission vorbeugende Schutzmaßnahmen für sie beschloss, die Berichten zufolge jedoch nicht effizient von der honduranischen Regierung umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass Berta Cáceres zu den 15 Menschenrechtsaktivisten gehört, die trotz der für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen zwischen 2010 und 2016 in Honduras getötet wurden; |
I. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Ermordungen im Kontext des jahrzehntelangen friedlichen Widerstands gesehen werden sollten, der vom COPINH und anderen Aktivisten gegen den Bau des hydroelektrischen Staudamms Agua Zarca im Fluss Gualcarque geführt wurde, wobei es sich um ein Großprojekt handelt, das stark von Investitionen und Technologien aus Europa abhängig ist und Berichten zufolge ohne vorherige offene und fundierte Konsultation zur Zustimmung der betroffenen indigenen Gemeinschaften — wie es im IAO-Übereinkommen Nr. 169 vorgesehen ist — errichtet wird; in der Erwägung, dass die niederländische Entwicklungsbank FMO und Finnfund die Zahlungen für das Staudammprojekt Agua Zarca ausgesetzt haben, das in Berta Cáceres eine engagierte Gegnerin fand; |
J. |
in der Erwägung, dass der am 24. Januar 2016 verübte Mord an Paola Barraza, die sich für die Rechte von Personen der LGBTI-Gemeinschaft einsetzte, selbst eine transsexuelle Frau war und der Organisation Arcoíris angehörte, das Augenmerk auf die zunehmenden Gefahren richtet, denen die LGBTI-Gemeinschaft in Honduras ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass ihre Ermordung der jüngste Fall in einer Reihe von gewaltsamen Toden aktiver Mitglieder von LGBTI-Menschenrechtsorganisationen in den vergangenen elf Monaten ist und dass zu den Todesopfern ferner Angy Ferreira, Violeta Rivas, Gloria Carolina Hernández Vásquez (die auch unter dem Namen Génesis Hernández bekannt ist), Jorge Alberto Castillo, Estefanía Zúniga, Henry Matamoros, Josselin Janet Aceituno Suazo zählen; in der Erwägung, dass Berichten zufolge in Honduras seit 1994 235 Personen der LGBTI-Gemeinschaft ermordet wurden, jedoch nur in 48 Fällen ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde; in der Erwägung, dass dem nationalen Kommissar für Menschenrechte zufolge 92 % aller Verbrechen nicht ordnungsgemäß untersucht worden seien und somit ungelöst blieben; |
K. |
in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter für die Lage von Menschenrechtsaktivisten, Michel Forst, am 18. März 2016 erklärte, dass die Spirale der Gewalt nur dann durchbrochen werden könne, wenn gegen Straflosigkeit vorgegangen würde und die Täter zur Rechenschaft gezogen würden, und darüber hinaus betonte, dass sich die honduranischen Behörden unverzüglich und auf konkrete Weise um die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Menschenrechtsaktivisten im Land sowie ihrer Familien bemühen müssten; |
L. |
in der Erwägung, dass Honduras zurzeit sein Strafgesetzbuch reformiert, das auf internationalen Übereinkünften beruhen und als wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Rechte von schutzbedürftigen Gruppen dienen sollte; |
M. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mit verschiedenen Programmen und Kooperationsprojekten, insbesondere mit dem Programm zur Förderung der Menschenrechte (Programa de Apoyo a los Derechos Humanos — PADH) und EuroJusticia die Stärkung des Justizwesens und der Menschenrechte unterstützen; |
N. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika noch nicht ratifiziert haben, weshalb der Bereich „Politischer Dialog“ noch nicht in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass die Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und der bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung beider Regionen zu den grundlegenden Elementen des Assoziierungsabkommens gehört; |
1. |
verurteilt die Morde an Berta Cáceres, Nelson García und Paola Barraza sowie frühere Ermordungen von Menschenrechtsaktivisten in Honduras aufs Schärfste; spricht den Angehörigen und Freunden der Aktivisten sein aufrichtiges Mitgefühl aus; |
2. |
gedenkt Berta Cáceres, einer honduranischen Umweltaktivistin, führenden Vertreterin der indigenen Volksgruppe der Lenca sowie Mitbegründerin und Koordinatorin des COPINH, die ihr Leben dem Streben nach einer demokratischeren Gesellschaft in ihrem Land widmete; betont, dass ihre Ermordung beispielhaft ist in einem Land, das eine extrem hohe Zahl an Tötungsdelikten aufweist und in dem allgemeine Straffreiheit herrscht; |
3. |
ist bestürzt darüber, dass es die honduranischen Behörden ungeachtet der von der IAMRK vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen versäumten, Frau Cáceres angemessenen Schutz zu bieten; fordert die honduranische Regierung auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren, um die 92 derzeit für das Land vorgesehenen IAMRK-Vorbeugemaßnahmen wirksam umzusetzen und ähnliche Verbrechen gegen weitere bedrohte Umweltaktivisten und indigene Aktivisten zu verhindern; |
4. |
fordert eindringlich die umgehende Einleitung unabhängiger, objektiver und sorgfältiger Ermittlungen in diesen und früheren Mordfällen, um die Hintermänner und Täter vor Gericht zu bringen und der Straffreiheit ein Ende zu setzen; begrüßt, dass sich auf Antrag der honduranischen Regierung der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die OAS an den Ermittlungen im Mordfall Cáceres beteiligen; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Vereinten Nationen und der IAMRK zur Verfügung stehende und von den Opfern geforderte Mittel wie eine unabhängige internationale Untersuchung dazu beitragen könnten, für eine unparteiische und faire Aufklärung der Morde zu sorgen; |
5. |
äußert sich zutiefst besorgt über das Klima extremer Gewalt, insbesondere gegenüber Personen der LGTBI-Gemeinschaft und den Menschen, die sich für die Rechte der Gemeinschaft einsetzen; betont, dass unverzüglich sorgfältige und unparteiische Ermittlungen in Bezug auf die Morde an aktiven Mitgliedern mehrerer LGBTI-Menschenrechtsorganisationen eingeleitet werden müssen; |
6. |
hebt hervor, dass der Schutz vor Diskriminierung und Hassverbrechen auf der Grundlage der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität verbessert werden muss und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Leitlinien für bewährte Verfahren ausgearbeitet werden müssen; fordert, dass bei jeder Überarbeitung des Strafgesetzbuchs neue geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und Hassverbrechen und zum Schutz der LGTBI-Gemeinschaft mit aufgenommen werden; |
7. |
ist zwar zutiefst besorgt über die Menschenrechtslage in Honduras insgesamt, begrüßt jedoch die unlängst durchgeführten Rechtsreformen und die von der Regierung Honduras unternommenen Anstrengungen, um die derzeitige Situation der Menschenrechtsaktivisten im Land zu verbessern; fordert die honduranischen Staatsorgane auf, das 2015 verabschiedete Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten umzusetzen und zu vervollständigen und in angemessener Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft dafür zu sorgen, dass das nationale System zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen der Rechtsberufe volle Funktionsfähigkeit erlangt und über ausreichende Mittel verfügt; fordert die Regierung Honduras auf, die im Rahmen der letzten allgemeinen, regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen; |
8. |
würdigt die Arbeit des Leiters der EU-Delegation in Honduras, Ketil Karlsen, und seiner Mitarbeiter zur Unterstützung honduranischer Menschenrechtsaktivisten; fordert die EU-Delegation sowie die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten in dem Land auf, die Verfahren im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Morde an Menschenrechtsaktivisten aktiv zu begleiten und zu überwachen und sich noch stärker für die derzeit gefährdeten Menschenrechtsaktivisten einzusetzen; |
9. |
ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten europäischer Investoren an überzeugende ökologische und soziale Sicherungsstrategien geknüpft sein müssen; unterstützt entschieden die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit eindeutigen Sorgfaltspflichten, Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements und der Schaffung wirksamer Abhilfemaßnahmen im Bedarfsfall; begrüßt, dass sowohl die FMO als auch Finnfund den Mord an Berta Cáceres öffentlich verurteilten und eingehende Ermittlungen forderten und dass die FMO und Finnfund am 16. März 2016 nach den Berichten über die Ermordung Nelson Garcías ihre gesamten Tätigkeiten einstellten; |
10. |
fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dafür zu sorgen, dass die EU ausschließlich Entwicklungsvorhaben fördert und genehmigt, die die Voraussetzung der vorherigen, offenen und fundierten Konsultation der indigenen Gemeinschaften erfüllen, für eine echte Konsultation aller betroffenen Gemeinschaften sorgen und überzeugende Garantien in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und den Umweltschutz abgeben; |
11. |
fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika noch nicht ratifiziert haben, auf, dies nachzuholen; fordert den Rat mit Nachdruck auf, eine einheitliche Honduraspolitik zu verfolgen, in deren Rahmen sich die 28 Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der EU zu einer starken gemeinsamen Botschaft in Bezug auf die Rolle der Menschenrechte bei den Beziehungen zwischen der EU und Honduras und in der gesamten Region verpflichten; |
12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der 28 Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Honduras, dem Ständigen Sekretariat des Generalvertrags über die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration, dem Parlacen, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 181.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/159 |
P8_TA(2016)0130
Nigeria
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu Nigeria (2016/2649(RSP))
(2018/C 058/18)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria, |
— |
unter Hinweis auf die Rede von Präsident Muhammadu Buhari im Europäischen Parlament vom 3. Februar 2016, |
— |
unter Hinweis auf die früheren Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zur Lage in Nigeria, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Lage in Nigeria, einschließlich derjenigen vom 9. Februar 2015, |
— |
unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Lage in Nigeria, |
— |
unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Nigeria, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der VP/HR und des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Nigeria beim sechsten Dialog Nigeria-EU auf Ministerebene vom 15. März 2016 in Brüssel, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates, Boko Haram auf die EU-Liste der bekannten terroristischen Vereinigungen zu setzen, der am 29. Mai 2014 in Kraft trat, |
— |
unter Hinweis auf die zweite, überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens 2007–2013, die Nigeria am 27. September 2010 ratifiziert hat, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981, |
— |
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat, |
— |
unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit in Kapitel IV (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), |
— |
unter Hinweis auf das Ergebnis der Präsidentschaftswahl in Nigeria vom März 2015, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 29. September 2015 über von Boko Haram begangene Gewaltakte und Gräueltaten und die Auswirkungen auf die Menschenrechte in den betroffenen Ländern, |
— |
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die im September 2015 verabschiedet wurden, |
— |
unter Hinweis auf das von Nigeria am 16. April 1991 ratifizierte Übereinkommen über die Rechte des Kindes, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International „Nigeria: Still waiting for justice, still waiting for change. Government must prioritise accountability in the north–east.“ (Nigeria: immer noch keine Gerechtigkeit, immer noch kein Wandel. Die Regierung muss der Rechenschaftspflicht im Nordosten Vorrang einräumen.), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch zu Nigeria vom Januar 2016, |
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Nigeria mit seinen immensen Ressourcen die größte Volkswirtschaft in Afrika sowie die bevölkerungsreichste und kulturell vielfältigste Nation Afrikas ist; in der Erwägung, dass es in der regionalen und afrikanischen Politik eine Schlüsselrolle spielt und im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) eine treibende Kraft der regionalen Integration ist; in der Erwägung, dass es jedoch als eines der Länder der Welt gilt, in denen die größte Ungleichheit herrscht, dass Korruption weit verbreitet ist, was in hohem Maße zu einem wirtschaftlichen und sozialen Gefälle beiträgt, und dass seine Sicherheit durch die gewalttätige extremistische Gruppierung Boko Haram bedroht wird; |
B. |
in der Erwägung, dass jahrelange Militärdiktatur, Korruption, politische Instabilität und schlechte Regierungsführung bewirkt haben, dass die Investitionen in die Infrastruktur des Landes sowie in Bildungs- und Sozialdienste unzureichend sind, und in der Erwägung, dass dies die sozialen und wirtschaftlichen Rechte in Nigeria weiterhin beeinträchtigt; |
C. |
in der Erwägung, dass 60 % der Nigerianer von weniger als zwei US-Dollar pro Tag leben; in der Erwägung, dass diese extreme Armut in den nördlichen Bundesstaaten, die landesweit am wenigsten entwickelt sind, noch akuter ist; in der Erwägung, dass diese Armut unmittelbar zu einer sozialen Kluft, religiösen Feindseligkeiten und einer regionalen Teilung beiträgt; in der Erwägung, dass der Konzentrationskoeffizient (GINI index) Nigerias dramatisch angestiegen ist und im Jahr 2010 einen Wert von 48,8 erreicht hat; |
D. |
in der Erwägung, dass die Organisation Transparency International in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 Nigeria an 136. Stelle von 175 Ländern führt; in der Erwägung, dass einigen Schätzungen zufolge jedes Jahr nigerianisches Erdöl im Wert von 3 bis 8 Mrd. US-Dollar gestohlen wird; |
E. |
in der Erwägung, dass Frieden und Stabilität in Nigeria trotz der friedlichen Machtübergabe an Präsident Buhari im März 2015 durch eine Welle von Anschlägen, Tötungen und Entführungen seitens der gewalttätigen extremistische Gruppierung Boko Haram, eine infolge der weltweit niedrigen Ölpreise geschwächte Wirtschaft, schwache politische Institutionen, mangelnde Korruptionsbekämpfung und ungelöste Konflikte im Nigerdelta und im „Middle Belt“ (mittleren Gürtel) bedroht werden; |
F. |
in der Erwägung, dass Boko Haram in den Jahren 2014 und 2015 mindestens 8 200 Zivilisten getötet hat; in der Erwägung, dass schätzungsweise mehr als 2,6 Millionen Menschen aufgrund des Boko-Haram-Aufstands vertrieben wurden und mehr als 14,8 Millionen Menschen von dem Aufstand betroffen sind; |
G. |
in der Erwägung, dass Terrorismus eine weltweite Bedrohung ist, dass aber die Fähigkeit der Weltgemeinschaft, mit den nigerianischen Behörden bei der Bekämpfung von Boko Haram zusammenzuarbeiten, davon abhängt, dass die neue Regierung uneingeschränkt glaubwürdig, rechenschaftspflichtig und transparent ist; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es der Regierung nicht gelingt, der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen auf der höchsten Ebene ein Ende zu setzen, weiterhin eines der gravierendsten Probleme in diesem Land ist; in der Erwägung, dass Präsident Buhari versprochen hat, Untersuchungen in diesen Angelegenheiten einzuleiten; |
H. |
in der Erwägung, dass Boko Haram einen vollständig islamischen Staat in Nigeria — einschließlich Scharia-Strafgerichten im ganzen Land — errichten und westliche Bildung verbieten will; in der Erwägung, dass Boko Haram Frauen und Mädchen entführt hat, damit sie Selbstmordanschläge ausüben; in der Erwägung, dass Selbstmordbombenanschläge in jüngster Zeit, z. B. am 16. März, 11. Februar und 31. Januar 2016, im Nordosten Nigerias zahllose Todesopfer gefordert haben; |
I. |
in der Erwägung, dass sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt sowie Gewalt gegen LGBTI-Personen in den Unruheregionen des Nordostens Nigerias immer noch weit verbreitet sind und dass sich die Lage bei Grundrechten wie der Ausbildung junger Mädchen und Frauen, sozialer Gerechtigkeit und der fairen Verteilung staatlicher Einnahmen in der Gesellschaft ebenso dramatisch verschlechtert wie die Korruptionsbekämpfung; |
J. |
in der Erwägung, dass etwa 270 Schulmädchen am 14. und 15. April 2014 aus einer Schule in Chibok im Nordosten Nigerias von Boko Haram entführt wurden, und in der Erwägung, dass die meisten von ihnen immer noch vermisst werden; in der Erwägung, dass ihr genaues Schicksal immer noch unklar ist, dass aber zu befürchten ist, dass die meisten gezwungen wurden, entweder Aufständische zu heiraten oder selbst Aufständische zu werden, sexueller Gewalt ausgesetzt sind oder in die Sklaverei verkauft wurden, und dass Mädchen, die keine Musliminnen waren, gezwungen wurden, zum Islam überzutreten; in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 mehr als 2 000 Frauen und Mädchen entführt hat, darunter etwa 400, die am 24. November 2014 aus Damasak im Bundesstaat Borno entführt wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass die nigerianischen Streitkräfte am 6. April 2016 bekanntgaben, in den drei Wochen davor hätten sich mindestens 800 Kämpfer ergeben; in der Erwägung, dass nigerianische Truppen seit dem 26. Februar 201611 595 Geiseln bei Angriffen im Gebiet von Boko Haram in der Gebirgsregion zwischen Nigeria, dem Tschad und Kamerun befreit haben; |
L. |
in der Erwägung, dass das Leid der entführten Schulmädchen tiefer gehende Probleme aufgedeckt hat, etwa dass regelmäßig Schulen angegriffen werden, es an Lehrern mangelt und dringend internationale Finanzmittel für die Reparatur und den Wiederaufbau zerstörter Gebäude erforderlich sind; in der Erwägung, dass der Mangel an Ausbildungsmöglichkeiten dazu geführt hat, dass einige Kinder seit vielen Jahren nicht mehr zur Schule gehen; |
M. |
in der Erwägung, dass Boko Haram bei seinem gewalttätigen Extremismus keine Unterschiede macht und Menschen aller Glaubensrichtungen und ethnischen Gruppen durch eine Welle der Gewalt unvorstellbares Leid zufügt; in der Erwägung, dass im letzten Jahr Berichten zufolge die Zahl der im Norden Nigerias getöteten Christen angestiegen ist; |
N. |
in der Erwägung, dass die Region „Middle Belt“ unter jahrelangen wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen ethnischen und religiösen Gemeinschaften leidet und dass die Gewalt in jüngster Zeit durch einen Wettkampf um Macht und Zugang zu Land zwischen nomadischen und bäuerlichen Gemeinschaften geschürt wird; |
O. |
in der Erwägung, dass Erdöl und Erdgas weiterhin die Haupteinnahmequellen in Nigeria sind, wenn auch die Vorteile des wirtschaftlichen Wohlstands des Landes im höchsten Maße ungleich verteilt sind; in der Erwägung, dass Nordnigeria erheblich mehr unter Armut und Arbeitslosigkeit leidet als der erdölreiche Süden; in der Erwägung, dass Nigeria nach Angaben der Weltbank seit 1960 schätzungsweise 400 Mrd. US-Dollar an Öleinnahmen wegen Korruption entgangen sind und dass in den letzten zwei Jahren weitere 20 Mrd. US-Dollar an Ölgeld aus der Staatskasse Nigerias verschwunden sind; |
P. |
in der Erwägung, dass eine Sonderuntersuchungskommission vom Präsidialamt eingesetzt wurde, um mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte, einschließlich Tötungen, Folter und erzwungenen oder unfreiwilligen Verschwindens von Personen, zu untersuchen; |
Q. |
in der Erwägung, dass im nigerianischen Senat derzeit Gesetzesentwürfe erörtert werden, durch die die Verbreitung „missbräuchlicher Erklärungen“ über soziale Medien oder Kritik an der Regierung und anderen über Druck- und elektronische Medien unter Strafe gestellt werden sollen; |
1. |
begrüßt die friedliche Machtübergabe in Nigeria nach den Präsidentschaftswahlen und ist angesichts der hohen Erwartungen im Umfeld des ehrgeizigen Reformprogramms von Präsident Buhari und seiner Regierung optimistisch; |
2. |
ist tief beunruhigt über die beträchtlichen sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen, vor denen Nigeria steht, und bedauert, dass es keine Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption gibt, die seit Jahrzehnten eine Geißel der nigerianischen Gesellschaft ist; |
3. |
erkennt an, dass Nigeria das Potenzial hat, in Afrika ein wirtschaftlicher und politischer Gigant zu werden, dass aber seine Entwicklung durch schlechte wirtschaftspolitische Steuerung, schwache demokratische Institutionen und massive Ungleichheit gebremst wird; fordert zudem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusage einzuhalten, umfassende und breit gefächerte politische, entwicklungspolitische und humanitäre Hilfe zur Förderung von Programmen auf allen Regierungsebenen zu leisten, damit Armut, Jugendarbeitslosigkeit und mangelnde Befähigung zur Selbstbestimmung von Frauen bekämpft werden; |
4. |
ist der Auffassung, dass die nigerianischen Behörden bei der Korruptionsbekämpfung federführend sein müssen und dass andernfalls mit weiteren Jahren von Armut, Ungleichheit, beschädigtem Ansehen und verminderten auswärtigen Investitionen sowie einer Beeinträchtigung der Lebenschancen junger Menschen zu rechnen ist; bietet außerdem seine Unterstützung zur Verwirklichung dieses Ziels und bei dem Bemühen, die Verbindung zwischen Korruptionspraktiken und Terrorismus zu kappen, an; |
5. |
lobt die Regierung Buhari dafür, dass sie ihre Glaubwürdigkeit bei der Korruptionsbekämpfung gestärkt und angeordnet hat, dass alle Finanztransaktionen der Regierung über ein einziges Bankkonto abgewickelt werden, um die Ausgaben überwachen zu können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung wirksam einzudämmen und die demokratische internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen voranzubringen; |
6. |
drückt seine Solidarität mit dem Volk von Nigeria aus, das unter den Terrorakten leidet, die von Boko Haram begangen werden und die zu Tausenden von Toten und zur Vertreibung von mehr als 2 Millionen Menschen geführt haben; fordert die nigerianische Regierung nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz ihrer Zivilbevölkerung im Einklang mit ihren regionalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu gewährleisten, auch durch die Einleitung umfassender, unabhängiger und effektiver Untersuchungen solcher Straftaten; |
7. |
verurteilt aufs Schärfste die jüngsten Gewaltakte und Anschläge von Boko Haram und fordert die Bundesregierung auf, ihre Bevölkerung zu schützen und sich mit den Ursachen der Gewalt auseinanderzusetzen, indem gleiche Rechte für alle Bürger unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Probleme bezüglich der Ungleichheit, der Kontrolle über fruchtbares Ackerland sowie der Arbeitslosigkeit und der Armut gelöst werden; lehnt gewalttätige Vergeltungsakte seitens der nigerianischen Streitkräfte unter Verstoß gegen humanitäres Recht ab; begrüßt jedoch das Programm „Safe Corridor“ der nigerianischen Armee, durch das Kämpfer von Boko Haram wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollen; |
8. |
bedauert das Massaker an unschuldigen Frauen, Männern und Kindern, die Vergewaltigungen, die Folter und die Rekrutierung von Kindersoldaten und unterstützt die Bevölkerung Nigerias bei ihrem entschlossenen Kampf gegen alle Formen der Gewalt in ihrem Land; |
9. |
fordert die nigerianische Regierung auf, eine umfassende Strategie zu entwerfen, durch die die Ursachen von Terrorismus bekämpft werden, und entsprechend ihrer Zusage Hinweisen nachzugehen, dass die nigerianischen Streitkräfte unter Umständen Menschenrechtsverletzungen begangen haben; begrüßt den Sicherheitsgipfel von Abuja, der im Mai 2016 stattfinden soll, und fordert alle Beteiligten auf, nach konkreten und machbaren Lösungen zur Bekämpfung des Terrorismus zu streben, ohne dass die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie preisgegeben wird; betont außerdem die Bedeutung regionaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Gefahr, die von Boko Haram ausgeht; |
10. |
fordert eine internationale Untersuchung unter Federführung der Vereinten Nationen, um zu ermitteln, welche Verantwortung Drittländer für die Organisation und Finanzierung von terroristischen Gruppierungen in der Region, z. B. von Boko Haram, tragen |
11. |
ist der Ansicht, dass der zweite Jahrestag der Entführung der Schulmädchen von Chibok am 14. April ein erneuter Ansporn für die nigerianische Regierung und die internationale Gemeinschaft sein sollte, für ihre unverzügliche und bedingungslose Freilassung sowie für die Freilassung der im November 2014 aus der Stadt Damasak entführten 400 Frauen und Kinder und aller anderen entführten Frauen und Kinder zu sorgen; |
12. |
appelliert an die Behörden, Frauen und Mädchen problemlosen Zugang zur gesamten Bandbreite von Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu ermöglichen; |
13. |
nimmt mit Sorge die Anschläge auf Schulen in Nordnigeria zur Kenntnis, wodurch Kindern Bildungschancen verwehrt werden und die Gefahr besteht, dass die Radikalisierung geschürt wird, auf die gewalttätige extremistische Gruppen wie Boko Haram angewiesen sind; |
14. |
stellt fest, dass Muslime, Christen und andere Glaubensrichtungen sowie Menschen, die keiner Konfession angehören, unterschiedslos Opfer von Boko Haram werden, und verurteilt die zunehmende Gewalt, einschließlich der Anschläge auf religiöse Institutionen und Menschen, die ihre Religion ausüben; |
15. |
verurteilt außerdem die Anschläge auf Bauern und die Konflikte zwischen ethnischen Gruppen, von denen Viehhirten und Bauern im Gebiet „Middle-Belt“ und insbesondere in den Bundesstaaten Plateau und Taraba betroffen sind und bei denen schwere Menschenrechtsverletzungen vorkommen und seit 2014 Tausende Menschen getötet wurden; |
16. |
fordert die nigerianische Regierung und die internationalen Partner auf, die Investitionen anzukurbeln, damit Konflikte zwischen den Gemeinschaften gelöst werden, von denen Bauern und Viehhirten betroffen sind, indem die Zusammenarbeit durch Initiativen für die gemeinsame Bewirtschaftung wirtschaftlicher und natürlicher Ressourcen unterstützt wird; |
17. |
fordert Präsident Buhari auf, dafür zu sorgen, dass seine Regierung das Recht aller Nigerianer auf freie Religionsausübung sowie die Rechte aller Bürger im weiteren Sinne im Einklang mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes verteidigt, und ersucht die religiösen Führer Nigerias darum, die Bekämpfung von Extremismus und Radikalisierung zu unterstützen; |
18. |
fordert die VP/HV und die Mitgliedstaaten auf, sich in Nigeria weiterhin diplomatisch zu engagieren, damit Frieden, Sicherheit, gute Regierungsführung und die Achtung der Menschenrechte sichergestellt werden; fordert sie insbesondere nachdrücklich auf, ihren politischen Dialog mit Nigeria gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens fortzusetzen und sich in diesem Zusammenhang der Probleme in Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte, einschließlich der Gewissens-, Gedanken- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit und des Verbots von jedweder Diskriminierung, die in universalen, regionalen und nationalen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verankert sind, anzunehmen; |
19. |
fordert, dass die nigerianischen staatlichen Stellen den Gesetzesentwurf zum Verbot leichtfertiger Petitionen (Frivolous Petitions) und anderer damit zusammenhängender Angelegenheiten, der derzeit im nigerianischen Senat erörtert wird, ablehnen, da er die Presse- und Meinungsfreiheit in Nigeria beeinträchtigt; |
20. |
fordert die nigerianische Regierung und die regionalen Behörden auf, die LGBTI-Gemeinschaft Nigerias nicht mehr zu kriminalisieren und ihr Recht auf Meinungsfreiheit zu garantieren; |
21. |
fordert die nigerianische Regierung auf, Sofortmaßnahmen im Nigerdelta zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen zur Beendigung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl; |
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, dem Präsident der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und den Vertretern von ECOWAS zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/164 |
P8_TA(2016)0133
Bericht 2015 über die Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP))
(2018/C 058/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Bericht 2015 der Kommission über die Türkei (SWD(2015)0216), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und auf vorherige einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Erweiterungsstrategie der EU“ (COM(2015)0611), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei („Beitrittspartnerschaft“) sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates aus den Jahren 2001, 2003 und 2006 über die Beitrittspartnerschaft, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung im Anschluss an das Gipfeltreffen zwischen der EU und der Türkei vom 29. November 2015 und auf den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2015 zu dem 100. Jahrestag des Völkermords an den Armeniern (1), |
— |
unter Hinweis auf die Regierungskonferenz vom 14. Dezember 2015, auf der die Verhandlungen über das Kapitel 17 zur Wirtschafts- und Währungspolitik offiziell eröffnet wurden, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 10. Februar 2010 zu dem Fortschrittsbericht 2009 über die Türkei (2), vom 9. März 2011 zu dem Fortschrittsbericht 2010 über die Türkei (3), vom 29. März 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2011 über die Türkei (4), vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei (5), vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei (6), vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei (7), vom 13. November 2014 zu Maßnahmen der Türkei, die Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern verursachen (8), vom 15. Januar 2015 zur Freiheit der Meinungsäußerung in der Türkei (9) und vom 10. Juni 2015 zu dem Fortschrittsbericht 2014 der Kommission über die Türkei (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Forderung in seiner Entschließung zum Fortschrittsbericht 2014 der Kommission über die Türkei, die Kommission möge neu beurteilen, wie die Verhandlungen bisher geführt wurden und wie die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei verbessert und intensiviert werden könnten, |
— |
unter Hinweis auf den am 3. Oktober 2005 festgelegten Verhandlungsrahmen für die Türkei , |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, zu der die Maßregel gehört, dass die Bestätigung durch alle Mitgliedstaaten notwendiger Bestandteil der Verhandlungen ist und dass die Türkei das Zusatzprotokoll zum Abkommen von Ankara vollständig umsetzen muss, indem sie alle Hindernisse für den freien Warenverkehr ohne Vorurteil und Diskriminierung beseitigt, |
— |
unter Hinweis auf die Tatsache, dass der EU-Beitritt der Türkei gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 von der vollständigen Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowie der Fähigkeit der EU zur Integration abhängt, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in der sich die Vertragsparteien verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu befolgen, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Krise in Syrien, die Bemühungen um einen Waffenstillstand und eine friedliche Lösung des Konflikts und die Pflicht der Türkei, die Stabilität zu verbessern und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, indem intensive Anstrengungen zur Klärung bestehender bilateraler Fragen, Streitigkeiten und Konflikte mit ihren Nachbarstaaten um Land- und Seegrenzen sowie den Luftraum gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen, die der EU zugrundeliegen, unternommen werden, |
— |
unter Hinweis darauf, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, darunter die Gewaltenteilung, Demokratie, Meinungsfreiheit, Menschenrechte, die Rechte von Minderheiten und Religionsfreiheit, den Kern des Verhandlungsprozesses bilden, |
— |
unter Hinweis auf die Bewilligung von drei Milliarden EUR für die Bewältigung der Flüchtlingskrise in der Türkei, von denen eine Milliarde EUR aus dem EU-Haushalt stammt und der restliche Betrag von den Mitgliedstaaten aufgebracht wird, |
— |
unter Hinweis auf die Arbeit der ständigen Berichterstatterin für die Türkei im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments, Kati Piri, |
— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei am 3. Oktober 2005 aufgenommen wurden und dass die Aufnahme dieser Verhandlungen den Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ausgang markiert, der auf fairen und strengen Auflagen und auf Reformwillen basiert; |
B. |
in der Erwägung, dass die EU angesichts der den Beitrittsverhandlungen und dem Erweiterungsprozess innewohnenden Kräfte für einen Wandel eine wichtige Stütze des Reformprozesses in der Türkei bleiben sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 die Kopenhagener Kriterien vollständig eingehalten werden sollten und die Aufnahmefähigkeit der EU berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass sich die Türkei zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien, zu geeigneten und wirksamen Reformen und zu einer allmählichen Annäherung an den Besitzstand der Union verpflichtet hat und dass sich ihr dadurch die Gelegenheit bietet, ihre Institutionen zu stärken und ihren Demokratisierungs- und Modernisierungsprozess weiterzuführen; |
D. |
in der Erwägung, dass das Rechtsstaatsprinzip — insbesondere die Gewaltenteilung, die Meinungs- und Medienfreiheit, Menschrechte und Demokratie, der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität, gutnachbarliche Beziehungen, die Religionsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedlichen Protest, die Rechte von Minderheiten, die Rechte von Frauen sowie das Verbot der Diskriminierung schutzbedürftiger Gruppen, etwa von Roma oder Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI) — in den Verhandlungen von zentraler Bedeutung ist; |
E. |
in der Erwägung, dass sich das Reformtempo in Bezug auf die politischen Kriterien verlangsamt hat und dass es beträchtliche Rückschritte auf dem Gebiet der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegeben hat; |
F. |
in der Erwägung, dass die Türkei zu den Ländern mit der weltweit höchsten Zahl an inhaftierten Journalisten gehört; |
G. |
in der Erwägung, dass die Türkei gemäß der Rangliste von Freedom House zur Presse- und Medienfreiheit immer noch als ein Land eingestuft wird, in dem die Presse nicht frei und das Internet nur teilweise frei ist; |
H. |
in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei rapide verschlechtert, was sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit betrifft; |
I. |
in der Erwägung, dass die Türkei von einer Reihe terroristischer Anschläge in Diyarbakır, Suruç, Ankara und Istanbul heimgesucht wurde, die dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und der Levante (IS) angelastet werden und bei dem 150 Unschuldige ihr Leben verloren haben; |
J. |
in der Erwägung, dass die Bombardierung von Aleppo und anderen Zielen in Syrien durch Russland dazu geführt hat, dass zahlreiche weitere Flüchtlinge in der Türkei Schutz gesucht haben; |
K. |
in der Erwägung, dass die EU und die Türkei vereinbart haben, den Beitrittsprozess wiederzubeleben und in der Frage der Migration intensiv miteinander zusammenzuarbeiten; |
L. |
in der Erwägung, dass sich das türkische Volk bislang gegenüber der großen Zahl an mit ihm zusammenlebenden Flüchtlingen in bewundernswerter Weise gastfreundlich gezeigt hat; in der Erwägung, dass die Türkei nach Angaben des UNHCR mit über 2,7 Millionen registrierten Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan so viele Flüchtlinge wie kein anderes Land in der Welt aufgenommen hat; |
M. |
in der Erwägung, dass die türkischen Staatsorgane nicht in die Wiedereröffnung des orthodoxen Seminars auf der Insel Heybeliada eingewilligt haben; |
I. Stand der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei
1. |
ist sehr darüber besorgt, dass sich das Reformtempo in der Türkei angesichts der Rückschritte bei der Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in den letzten Jahren deutlich verlangsamt hat und dass in bestimmten grundlegenden Bereichen wie Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit eine Entwicklung zu verzeichnen ist, bei der die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien, an die sich die Bewerberländer zu halten haben, in immer weitere Ferne rückt; |
2. |
hebt hervor, dass die Türkei für die EU ein entscheidender strategischer Partner ist und dass aktive und glaubwürdige Verhandlungen einen geeigneten Rahmen dafür bilden würden, das Potenzial der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei voll auszuschöpfen; nimmt die Wiederbelebung des Verhandlungsprozesses durch die EU zur Kenntnis und hofft, dass mit der Eröffnung der Verhandlungen über neue Kapitel konkrete Fortschritte erzielt werden können; fordert in diesem Zusammenhang konkrete Fortschritte und ein echtes Engagement vonseiten der Türkei; fordert die Kommission auf, erneut zu prüfen, wie die Verhandlungen bisher geführt wurden und wie sich die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei besser und enger gestalten ließen; setzt sich mit Nachdruck für einen strukturierten, häufigeren und offeneren politischen Dialog auf hoher Ebene zu grundsätzlichen Fragen von beiderseitigem Interesse wie Migration, Terrorismusbekämpfung, Energie, Wirtschaft und Handel ein; |
3. |
ist der Überzeugung, dass die Verschiebung des Fortschrittsberichts 2015 der Kommission in die Zeit nach der Wahl in der Türkei im November 2015 eine falsche Entscheidung war, da dadurch der Eindruck erweckt wurde, dass die EU bereit sei, im Gegenzug für die Kooperation der türkischen Regierung in der Flüchtlingsfrage zu Grundrechtsverletzungen zu schweigen; fordert die Kommission auf, sich zur Veröffentlichung jährlicher Fortschrittsberichte mit einem spezifischen und festen Zeitplan zu verpflichten; fordert die Kommission und den Rat auf, vor den innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei die Augen nicht zu verschließen und ungeachtet anderweitiger Interessen unmissverständlich für rechtsstaatliche Verhältnisse und die Grundrechte in der Türkei einzutreten, wie sie in den Kopenhagener Kriterien aufgeführt sind; |
4. |
nimmt das Ergebnis der Parlamentswahl vom 1. November 2015 und die Bildung der neuen Regierung zur Kenntnis; fordert erneut eine Senkung der Zehn-Prozent-Hürde im Wahlsystem des Landes sowie Transparenz bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung; hebt die aktive Mitwirkung ehrenamtlicher Helfer aus der Zivilgesellschaft bei der Wahl und die hohe Wahlbeteiligung lobend hervor; verurteilt indes die Einschüchterung und Drangsalierung der Medien sowie die Diskriminierung von Oppositionsparteien bei der Berichterstattung vor der Wahl, die Atmosphäre der Gewalt und Repression, die vor allem durch Angriffe auf einzelne Kandidaten und Büros von Oppositionsparteien, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), gekennzeichnet war, und die große politische Polarisierung; begrüßt die Tatsache, dass nach den beiden letzten Wahlen und trotz der Zehn-Prozent-Hürde in der Großen Nationalversammlung der Türkei, dem Parlament des Landes, ein größeres Maß an Inklusion von türkischen Minderheitsgruppen zu beobachten ist; |
5. |
fordert eine Modernisierung der Zollunion und eine Erweiterung ihres Umfangs um neue Bereiche, darunter landwirtschaftliche Erzeugnisse, Dienstleistungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge; stellt fest, dass die Verhandlungen darüber in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 aufgenommen werden sollen; weist darauf hin, dass die Zollunion nur dann ihr Potenzial voll ausschöpfen kann, wenn die Türkei das Zusatzprotokoll gegenüber allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt hat; ist der Auffassung, dass die Interessen der Türkei bei künftigen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten berücksichtigt werden sollten, was insbesondere für die Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA gilt; fordert eine Verbesserung der Freizügigkeit und mehr interkulturellen Austausch; |
6. |
begrüßt den intensivierten politischen Dialog zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und eine zunehmende Angleichung vonseiten der Türkei an Erklärungen der EU und Ratsbeschlüsse im Jahr 2015; bedauert, dass sich die Türkei dem Ratsbeschluss im Anschluss an die rechtswidrige Annektierung der Krim durch die Russische Föderation und die Ereignisse im Osten der Ukraine sowie den restriktiven Maßnahmen nicht angeschlossen hat; |
7. |
bekräftigt, dass die Türkei ihre Außenpolitik weiter an die der EU angleichen sollte, wie es im Verhandlungsrahmen vorgesehen ist; hält es für unerlässlich, dass der Informationsaustausch über außenpolitische Fragen intensiviert und dass der türkische Außenminister zu den Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) eingeladen wird, wann immer dies geboten erscheint; weist auf die strategische Bedeutung der Türkei als wichtiges Transitland für die Energieversorgungssicherheit der EU hin; vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Bereich Energie und der Ausbau der Transitleitung durch die Türkei in die EU zügig vorangebracht werden müssen; |
8. |
bekräftigt, dass gutnachbarliche Beziehungen gestärkt werden müssen, die ein wesentlicher Bestandteil des Verhandlungsrahmens und ein Schlüsselelement des Erweiterungsprozesses sind; fordert die Türkei in diesem Zusammenhang auf, sich gemäß der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht stärker um die Klärung offener bilateraler Fragen, einschließlich ungeklärter rechtlicher Verpflichtungen und Streitigkeiten mit ihren unmittelbaren Nachbarn um Land- und Seegrenzen sowie den Luftraum zu bemühen; fordert die türkische Regierung auf, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, die wiederholten Verletzungen des griechischen Luftraums und der griechischen Hoheitsgewässer sowie die Überflüge türkischer Militärflugzeuge über griechische Inseln zu beenden; bedauert, dass die Casus-Belli-Drohung der Großen Nationalversammlung der Türkei gegen Griechenland noch immer nicht zurückgezogen wurde; fordert die Türkei und Armenien nachdrücklich auf, zu einer Normalisierung ihrer Beziehungen überzugehen, indem sie ohne Vorbedingungen diplomatische Beziehungen miteinander aufnehmen, und fordert eine Öffnung der Grenze zwischen der Türkei und Armenien, was zu einer Verbesserung der Beziehungen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration führen könnte; |
II. Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten
9. |
vertritt den Standpunkt, dass es in der Türkei dringend Reformen in den Bereichen der Justiz und der Grundrechte sowie der Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten bedarf; fordert den Rat der Europäischen Union auf, unbeschadet der Standpunkte der Mitgliedstaaten und nach Erfüllung der offiziellen Kriterien für die Verhandlungseröffnung die Eröffnung der Verhandlungen über die Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit) vorzuschlagen und sicherzustellen, dass der Reformprozess in der Türkei auf der Grundlage der Werte und Normen der EU gestaltet wird; fordert die Türkei auf, bei der Justizreform uneingeschränkt mit dem Europarat und der Venedig-Kommission zusammenzuarbeiten; |
10. |
bedauert die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit — sowohl online als auch offline — zu verzeichnen waren, und stellt fest, dass die Türkei in der neuesten Rangliste der Pressefreiheit der Organisation Reporter ohne Grenzen an 149. Stelle von 180 Ländern steht; erinnert daran, dass nach den Zahlen, die die türkischen Staatsorgane selbst vorgelegt haben, die Türkei das Land mit der höchsten Anzahl inhaftierter Journalisten ist; weist erneut darauf hin, dass Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung einschließlich unabhängiger Medien zu den zentralen Werten der EU gehören; begrüßt das Urteil des Verfassungsgerichts, in dem festgestellt wird, dass die Rechte von Can Dündar und Erdem Gülverletzt wurden; weist darauf hin, dass der Prozess gegen die beiden Männer, in dessen Rahmen die Staatsanwaltschaft mehrfache lebenslängliche Haftstrafen gefordert hat, nach wie vor im Gange ist, hält die Entscheidung, die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer des Prozesses auszuschließen, für bedenklich und fordert eine gründliche und objektive Untersuchung der gegen die Journalisten gerichteten Anschuldigungen betreffend den Transport von Waffen nach Syrien; verurteilt die jüngsten Erklärungen des türkischen Präsidenten in Bezug auf das Verfassungsgericht; fordert die unverzügliche Freilassung aller inhaftierten Journalisten und legt den europäischen Diplomaten nahe, auch weiterhin alle Strafprozesse gegen Journalisten genau zu verfolgen; bedauert die persönlichen Angriffe hochrangiger Regierungsvertreter gegen Journalisten und Oppositionelle und die zunehmend autoritären Tendenzen der türkischen Führung; fordert die Türkei auf, allen Arten der Einschüchterung von Journalisten entgegenzuwirken, insbesondere indem alle physischen Angriffe auf und Drohungen gegen Journalisten untersucht werden und Angriffen auf Medieneinrichtungen aktiv vorgebeugt wird, aber auch durch eine Entschärfung des angespannten politischen Klimas, das dazu geführt hat, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in den Medien und im Internet beschnitten wird; |
11. |
nimmt den am 27. Januar 2016 von Transparency International veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2015 zur Kenntnis, dem zufolge in der Türkei im vergangenen Jahr eine starke Zunahme der Korruption zu verzeichnen war und in dem die Türkei auf Platz 66 geführt wird; betont, dass die türkische Regierung klare und kohärente Signale dahingehend aussenden muss, dass sie tatsächlich den Willen hat, die hohe Korruptionsrate auf allen Machtebenen zu bekämpfen; |
12. |
weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung der Korruption eine der Prioritäten für die Türkei sein sollte; fordert die Türkei daher auf, die Strategie und den Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung zu aktualisieren, eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsstelle einzurichten und in glaubwürdiger Form die Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen — auch in hochrangigen Fällen — zu dokumentieren; |
13. |
fordert, die Unabhängigkeit der Medien der Koza İpek Holding und der Mediengruppe Feza wiederherzustellen, alle Regierungsvertreter aus den Aufsichtsräten zu entfernen, die Dutzende von entlassenen Mitarbeitern, die ihre Unzufriedenheit über die Übernahme durch die Regierung zum Ausdruck gebracht hatten, wieder einzustellen und die Terrorismusvorwürfe zurückzunehmen; |
14. |
verurteilt die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen, darunter jüngst Zaman, und ist besorgt angesichts der — angeblich zum Teil politisch motivierten — Entscheidung von Digiturk, die Ausstrahlung bestimmter Fernsehkanäle einzustellen; fordert die türkische Regierung auf, nicht weiter politischen und wirtschaftlichen Druck auf unabhängige Medien auszuüben; verurteilt verbale und physische Angriffe sowie den zunehmenden Einsatz von Verleumdungs- und Antiterrorgesetzen gegen Journalisten auf das schärfste; stellt fest, dass Zensur bei der Online- und Offline-Berichterstattung inhaltlich stattfindet und Websites gesperrt werden, insbesondere Websites sozialer Netzwerke, was zu Selbstzensur bei Journalisten geführt hat, die fürchten, dass Kritik an den Staatsorganen noch stärkere Repressalien nach sich ziehen würde; ist äußerst besorgt angesichts der Sperrung Zehntausender Websites, der im März 2015 angenommenen Änderungen am Gesetz über die Regulierung der Internetmedien und der Tatsache, dass die Telekommunikationsbehörde (TIB) das Recht hat, aus einer Reihe von nicht genau definierten Gründen Websites innerhalb von vier Stunden zu sperren; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass der türkische Satellitenbetreiber Türksat am 26. Februar 2016 die Ausstrahlung der Programme des Senders IMC TV eingestellt hat, und zwar auf Antrag eines Staatsanwalts in Ankara, der dahingehend ermittelt, ob der Sender eine „terroristische“ Gruppe unterstützt hat; äußert seine Besorgnis über die außergewöhnlich hohen Steuerstrafen, die Medienorganisationen auferlegt wurden; fordert eine Überarbeitung des Gesetzes über das Internet, um zu einem Umfeld beizutragen, das dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte förderlich ist; verurteilt die Versuche türkischer Regierungsvertreter, mehrere internationale Journalisten einzuschüchtern und — in einigen Fällen — des Landes zu verweisen; fordert eine unabhängige Untersuchung der auf türkischem Staatsgebiet verübten Morde an den Journalisten Nadschi al-Dscherf, Ibrahim Abdul Kader und Fares Hamadi, die an dem Syrien-Blog „Raqqa is Being Slaughtered Silently“ (Rakka wird lautlos abgeschlachtet) mitgewirkt hatten; bedauert ferner die Ermittlungen, Festnahmen, Gefängnisstrafen und Geldbußen wegen angeblicher Beleidigung des Staatsoberhaupts auf der Grundlage von Artikel 299 des Strafgesetzbuchs; fordert die türkische Regierung auf, diese Angelegenheiten dringlich und vorrangig zu behandeln, damit der Pluralismus im Einklang mit internationalen Standards geschützt wird; ist der Auffassung, dass eine offene öffentliche Debatte wesentlicher Bestandteil einer gesunden Demokratie ist; |
15. |
fordert die türkische Regierung auf, im Einklang mit europäischen Normen ein solides Datenschutzgesetz anzunehmen und eine Datenschutzbehörde einzurichten und dadurch die notwendigen Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zu schaffen und gleichzeitig einen Beitrag zur Erfüllung der Kriterien für eine Visaliberalisierung zu leisten; fordert die türkischen Staatsorgane auf, Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes genau festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten, und ein Auswahlverfahren zu schaffen, mit dem die Unabhängigkeit der Mitglieder der Datenschutzbehörde gewährleistet wird; |
16. |
weist erneut auf seine Bedenken im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus hin, insbesondere was die weit gefasste und übermäßig vage Definition von Terrorismus, organisiertem Verbrechen und Propaganda anbelangt, wodurch es offensichtlich unmöglich wird, die genaue Art solcher Vergehen zu bestimmen; bekräftigt, dass die Bestimmungen des Strafrechts und der Antiterrorgesetzgebung der Rechtsprechung des EGMR entsprechen müssen, die von der Türkei uneingeschränkt beachtet und umgesetzt werden sollte; fordert die Türkei auf, ein politisches und rechtliches Umfeld zu schaffen, das es der Justiz ermöglicht, ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrzunehmen, und zwar auch in der Praxis, damit sie nicht zu einem Instrument für die Unterdrückung abweichender Meinungen im Inneren wird; fordert die Türkei auf, alle Urteile der europäischen Gerichte umzusetzen; nimmt die zahlreichen Neuzuweisungen, Versetzungen gegen den Willen der Betroffenen und Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der Justiz sowie an der Achtung der Grundsatzes eines ordnungsgemäßen Verfahrens und des Grundsatzes der Gewaltenteilung aufkommen lassen, mit Besorgnis zur Kenntnis; fordert die umgehende Wiederherstellung der Gewaltenteilung sowie sinnvolle Schritte, mit denen die volle Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet wird; bedauert die Rechtsbeugung zugunsten bestimmter Politiker, die in der Türkei nach dem Korruptionsskandal im Jahr 2013 alltäglich geworden ist; betont, dass die Rolle und der Einfluss der Exekutive innerhalb des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte beschränkt werden muss und dass ausreichende Garantien gegen die Versetzung von Richtern gegen deren Willen erforderlich sind; |
17. |
weist erneut darauf hin, dass das außerordentliche Wirtschaftswachstum der Türkei in den letzten zehn Jahren zu einem beispiellosen Boom im Immobilien- und Infrastruktursektor geführt hat, allerdings häufig auf Kosten des Umwelt- und Naturschutzes; erklärt sich insbesondere besorgt über die verschiedenen Megaprojekte in dem Land und fordert die Regierung nachdrücklich auf, Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen durchzuführen und die Bevölkerung vor Ort angemessen in die Projektplanung einzubeziehen, damit langfristige negative Auswirkungen der Urbanisierung, Flächenverbrauch und Umweltschäden so gut wie möglich vermieden werden können; |
18. |
vertritt die Auffassung, dass der Prozess der Verfassungsreform eine säkulare, pluralistische, inklusive und tolerante Gesellschaft zum Ziel haben sollte; betont, dass eine neue Verfassung auf einem breiten Konsens innerhalb des politischen Spektrums und in der Gesellschaft als Ganzes beruhen sollte, wozu die uneingeschränkte Achtung der Rechte von Minderheiten — unabhängig von deren kulturellem und religiösem Hintergrund — gehört, wodurch eine solide Grundlage für Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit gelegt wird; fordert die Türkei nachdrücklich auf, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit religiöser und ethnischer Minderheiten, uneingeschränkt zu achten; betont, dass umfangreiche gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, darunter das Verbot von Diskriminierung und Hassreden aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, sexueller Orientierung, Geschlecht oder Geschlechtsidentität, erlassen werden müssen und ein solches Diskriminierungsverbot in einer neuen Verfassung verankert werden muss; betont, dass dies die Türkei nicht daran hindern sollte, Bürgern aufgrund von deren ethnischer Herkunft, Religion oder Sprache spezifische Rechte einzuräumen, damit sie ihre Identität bewahren können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Probleme der Angehörigen der griechischen Minderheit anzugehen, insbesondere im Hinblick auf Bildung und Eigentumsrechte; fordert die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, justizielle Maßnahmen gegen Personen und Gremien zu ergreifen, die für die Begehung von Hassverbrechen, darunter Antisemitismus, verantwortlich sind, wie dies im „Demokratisierungspaket“ der Regierung aus dem Jahr 2013 vorgesehen war; verurteilt die passive Haltung der türkischen Regierung angesichts der ernsthaften Drohungen gegen Christen und deren Pfarrer in den sozialen Medien; erwartet von der türkischen Regierung, dass ihr Umgang mit den türkischen Staatsbürgern unbeschadet von deren religiöser Überzeugung erfolgt; fordert angesichts der Tatsache, dass die Türkei die weltweit größte Roma-Minderheit aufweist, die türkischen Staatsorgane auf, konkrete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um de facto gleiche Rechte für Roma in der türkischen Gesellschaft zu erreichen und die Lage der Roma, insbesondere im Hinblick auf Roma-Kinder und die Inklusion von Roma-Frauen, zu verbessern; |
19. |
fordert die Türkei auf, weiterhin eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, wenn es um neue Gesetzesvorhaben und die Umsetzung bestehender Gesetze geht, um deren Vereinbarkeit mit dem Besitzstand der EU sicherzustellen; |
20. |
betont, dass das Recht auf verschiedene Lebensstile — ob laizistisch oder am Glauben orientiert — im Einklang mit europäischen Werten in vollem Umfang geachtet werden muss und dass die Trennung von Staat und Religion aufrechterhalten werden muss; |
21. |
betont, wie wichtig es ist, dass der Reformprozess im Bereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fortgesetzt wird, indem es Religionsgemeinschaften ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, und sämtliche Beschränkungen bei der Ausbildung, Ernennung und Nachfolge von Geistlichen aufgehoben, die einschlägigen Urteile des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission befolgt und alle Formen der Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund der Religion beseitigt werden; fordert die Türkei auf, den andersartigen Charakter und die Bedeutung des Ökumenischen Patriarchats zu achten und dessen Rechtspersönlichkeit anzuerkennen; weist erneut darauf hin, dass die Wiedereröffnung des Seminars von Chalki erlaubt werden muss, alle Hindernisse für einen reibungslosen Seminarbetrieb beseitigt werden müssen und die öffentliche Verwendung des Kirchentitels des Ökumenischen Patriarchen gestattet werden muss; |
22. |
fordert die türkische Regierung auf, ihre Pläne für den Bau des Kernkraftwerks Akkuyu zu stoppen; weist darauf hin, dass der geplante Standort in einer Region liegt, in der schwere Erdbeben stattfinden können, was nicht nur für die Türkei, sondern für den gesamten Mittelmeerraum eine große Gefahr darstellt; fordert die türkische Regierung daher auf, dem Übereinkommen von Espoo beizutreten, das die Parteien dazu verpflichtet, sich hinsichtlich geplanter Großprojekte, die voraussichtlich zu erheblichen grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen führen werden, gegenseitig zu informieren und zu konsultieren; fordert die türkische Regierung auf, die Regierungen ihrer Nachbarländer, wie Griechenland und Zypern, in die weiteren das Akkuyu-Projekt betreffenden Entwicklungen einzubeziehen oder sie zumindest zu konsultieren; |
23. |
äußert sich besorgt über das hohe Maß an Gewalt gegen Frauen und die mangelnde Umsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz von Frauen vor Gewalt; weist ferner nachdrücklich darauf hin, dass die Behörden bestehende Rechtsvorschriften in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt — ein weit verbreitetes Problem sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten — wirksam durchsetzen, auf die Tatsache, dass geschlechtsspezifische Gewalt nur selten angezeigt wird, reagieren, den Opfern solcher Gewalt Unterstützung und Schutz zur Verfügung stellen, die Täter bestrafen sowie die Sensibilisierung der Gesellschaft erhöhen und gegen die gesellschaftliche Akzeptanz geschlechtsspezifischer Gewalt vorgehen müssen; empfiehlt nachdrücklich, dass die Regierung die Gleichstellung der Geschlechter in politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, ziviler und sonstiger Hinsicht fördert; |
24. |
fordert die Türkei auf, ernsthafte Anstrengungen zum Schutz der Rechte der LGBTI-Gemeinschaft zu unternehmen; ist äußert besorgt über den unzureichenden Schutz von LGBTI-Personen vor gewaltsamen Übergriffen; betont in diesem Zusammenhang seine Enttäuschung darüber, dass der Schutz vor Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität nicht in die Gesetzgebung gegen Hassverbrechen einbezogen wurde; bedauert, dass Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen häufig ungestraft bleiben oder die Täter aufgrund angeblicher „ungerechtfertigter Provokation“ seitens des Opfers Strafmilderung erhalten; |
III. Friedensprozess mit den Kurden und Lage im Südosten der Türkei
25. |
ist tief besorgt angesichts der sich verschlechternden Lage im Südosten der Türkei; weist erneut darauf hin, dass die türkische Regierung dafür verantwortlich ist, alle Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Türkei leben, unabhängig von deren kultureller oder religiöser Herkunft zu schützen; erkennt das legitime Recht der Türkei an, unter Achtung des Völkerrechts den Terrorismus zu bekämpfen; betont jedoch, dass Sicherheitsmaßnahmen unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte durchzuführen sind; unterstreicht, dass alle Einsätze der Sicherheitskräfte verhältnismäßig sein müssen und nicht die Form einer Kollektivstrafe annehmen dürfen; verurteilt das Fehlverhalten der Sondereinsatzkräfte und fordert, dass die verantwortlichen Personen vor Gericht gestellt werden; fordert die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts, damit alle Verwundeten die Fürsorge erhalten können, auf die sie Anspruch haben; |
26. |
verurteilt die Rückkehr der PKK zur Gewalt als nicht gerechtfertigt und weist darauf hin, dass die PKK auf der EU-Liste terroristischer Organisationen aufgeführt ist; betont, dass es keine gewaltsame Lösung der Kurdenfrage gibt, und fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Verhandlungen wiederaufzunehmen, damit eine umfassende und tragfähige Lösung der Kurdenfrage gefunden werden kann; fordert die PKK auf, die Waffen niederzulegen, terroristische Vorgehensweisen zu unterlassen und friedliche und legale Mittel zu nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen; verurteilt Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten auf das schärfste; ist in diesem Zusammenhang zutiefst darüber besorgt, dass militante Anhänger der YDG-H Barrikaden errichtet und Gräben ausgehoben haben; bekräftigt gleichwohl, dass friedliche Proteste zugelassen werden müssen; |
27. |
fordert die türkischen Staatsorgane auf, die Ausgangssperren, die unter Verstoß gegen die türkische Verfassung verhängt worden sind, unverzüglich aufzuheben; ist in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen; fordert die Türkei auf, dem Internationalen Roten Halbmond zu gestatten, die humanitäre Krise in Cizre und Diyarbakır zu lindern; fordert die Regierung nachdrücklich auf zu gestatten, dass Verwundete im Einklang mit den in der EMRK vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen in Krankenhäuser gebracht werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Zivilisten Städte, in denen eine Ausgangssperre gilt, sicher verlassen können; ist zutiefst besorgt angesichts der steigenden Zahl ziviler Todesopfer und Verwundeter, deren Fälle eingehend untersucht werden müssen, sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400 000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind; betont, dass es — als Akt der Menschenwürde — den Familien ermöglicht werden muss, die Toten auf den Straßen zu bergen und zu bestatten; betont, dass die türkische Regierung dafür Verantwortung trägt, die Menschenrechte zu schützen und die Sicherheit und den Zugang zu Waren und Dienstleistungen für die gesamte Zivilbevölkerung in den von den Kämpfen betroffenen mehrheitlich kurdischen Gebieten der Türkei zu gewährleisten; ersucht die türkische Regierung, eine formale Regelung einzuführen, mit der die Menschen, die aus ihren Wohnungen fliehen mussten, die arbeitslos geworden sind und denen die Lebensgrundlage entzogen wurde, Nothilfe erhalten und entschädigt werden; beklagt die Zerstörung historischen Erbes; |
28. |
weist mit Besorgnis auf die Stadtentwicklungs- und Umsiedlungsprojekte in Konfliktgebieten hin, die die türkische Regierung kürzlich bekanntgegeben hat, und bedauert die Entscheidung, in großem Umfang Enteignungen im Bezirk Sur der Stadt Diyarbakır vorzunehmen, wovon unter anderem städtische und auch kirchliche Liegenschaften betroffen sind, was eine Verletzung der Rechte religiöser Minderheiten darstellen würde; fordert die türkische Regierung auf, den eigenständigen kulturellen Charakter der Region zu respektieren und davon abzusehen, die zentralisierte lokale Regierungsstruktur in der Region weiter zu stärken; fordert eine Korrektur des Enteignungsbeschlusses und eine Überarbeitung der Umgestaltungspläne, wozu der Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Bezirk und den Großstadtverwaltungen sowie die Achtung der Rechte der Anwohner und der Eigentümer der Liegenschaften erforderlich sind; |
29. |
ist bestürzt über das Vorgehen der als „Esedullah-Teams“ bekannten Sondereinheiten der Polizei, die offenbar für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, darunter die vorsätzliche Ermordung von Zivilisten im Südosten der Türkei; fordert, dass die Aktivitäten der „Esedullah-Teams“ von den türkischen Stellen gründlich untersucht und die Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen und bestraft werden; |
30. |
fordert einen sofortigen Waffenstillstand und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit in der Kurdenfrage auf dem Verhandlungsweg eine Lösung erzielt werden kann; unterstreicht, dass das Erzielen von Fortschritten bei Demokratisierung und Versöhnung Vorrang genießt; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Sonderausschusses für die Lösung der Kurdenfrage in der Großen Nationalversammlung der Türkei, um zu einem dauerhaften Frieden beizutragen, indem wieder für ein Gefühl der Gerechtigkeit gesorgt und die Traumata geheilt werden, die anfällig für politischen Missbrauch machen; fordert die EU nachdrücklich auf, unverzüglich aktiv am Friedensprozess mitzuwirken; betont, wie wichtig es ist, sich weiter vorrangig um die Stärkung der sozialen, kulturellen und politischen Rechte und die Gleichbehandlung der Menschen kurdischer Herkunft zu bemühen; bekräftigt seine Aufforderung an die Türkei, als Mitglied des Europarats ihre Vorbehalte gegenüber der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung fallenzulassen, damit ihre in jeder Hinsicht vollständige Umsetzung sichergestellt wird; |
31. |
bedauert zutiefst, dass mehr als 1 000 Wissenschaftler, die eine Petition mit einem Friedensappell unterzeichnet haben, eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt werden; verurteilt, dass knapp 50 dieser Wissenschaftler entlassen oder suspendiert wurden und dass vier weitere Unterzeichner inhaftiert wurden; weist darauf hin, dass die Personen, die für den Tod des Rechtsanwalts Tahir Elçi, der sich sein ganzes Leben lang für den Frieden und die Menschenrechte eingesetzt hat, verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden müssen; ist ernsthaft besorgt über die Ermittlungen der Justiz, die sich vornehmlich gegen HDP-Mitglieder richten, über die nach wie vor andauernde Inhaftierung und Amtsenthebung von Bürgermeistern, darunter 25 stellvertretende Bürgermeister, und über die Drohungen gegen zahlreiche kurdische Politiker; |
32. |
verurteilt die Terroranschläge in Diyarbakır, Suruç, Ankara und Istanbul, die dem IS angelastet werden, auf das schärfste; bringt seine Solidarität mit den Opfern und ihren Familien und mit den türkischen Bürgern zum Ausdruck, die in vorderster Front gegen den Extremismus kämpfen; verurteilt ebenso scharf die Bombenattentate von Ankara vom 17. Februar 2016, zu denen sich die militante Gruppe „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) bekannt hat, sowie den Angriff in Ankara vom 13. März 2016 und spricht den Familien und den Hinterbliebenen der Opfer sein Beileid aus; betont, dass diese Angriffe gründlich untersucht werden müssen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden können; ist der Ansicht, dass eine intensivere Zusammenarbeit zwischen Europol und den türkischen Strafverfolgungsbehörden von grundlegender Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus ist; |
33. |
begrüßt, dass die Türkei Teil der internationalen Koalition gegen den IS ist und den Vereinigten Staaten und den Koalitionsstreitkräften Zugang zu ihren Militärbasen gewährt; fordert die Türkei nachdrücklich auf, mit der notwendigen Zurückhaltung und in umfassender Zusammenarbeit mit ihren westlichen Verbündeten zu handeln; |
34. |
fordert die Türkei auf, weiter und verstärkt einzugreifen, um die Durchreise ausländischer Kämpfer und den Transport von Geld und Ausrüstungsgegenständen für den IS und andere extremistische Gruppen durch türkisches Hoheitsgebiet zu unterbinden; ist besorgt, dass die türkischen Stellen möglicherweise nicht sämtliche möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Aktivitäten des IS Einhalt zu gebieten und vorzubeugen, insbesondere durch die Bekämpfung des Ölschmuggels über ihre Grenzen; fordert die EU auf, ihre Fähigkeiten zum Austausch von Informationen auszubauen und in diesem Bereich eng mit den türkischen Stellen zusammenzuarbeiten, um die Bekämpfung von Schmugglernetzen noch stärker zu unterstützen; weist auf Schwachstellen bei der Festnahme ausländischer Kämpfer und der Kontrolle der Grenzen zum Irak und zu Syrien hin; |
35. |
begrüßt, dass sich die Türkei dafür eingesetzt und dazu beigetragen hat, dass zwischen den Hauptakteuren eine Einigung über die Einstellung der Kampfhandlungen in Syrien und die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Menschen in Not zustande gekommen ist; lobt dies als einen wichtigen Schritt hin zur Lösung der Syrienkrise; weist darauf hin, dass sich die Einstellung der Feindseligkeiten auf alle Konfliktparteien erstrecken sollte, abgesehen von den Gruppierungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristische Organisationen eingestuft werden; fordert sämtliche Parteien auf, diese Verpflichtungen vollständig umzusetzen; bekräftigt seine Ansicht, dass es für den Syrienkonflikt keine militärische Lösung gibt, und besteht darauf, dass eine politische Lösung gefunden werden muss; verurteilt das militärische Vorgehen der Türkei gegen die kurdischen Kräfte in Norden Syriens, durch das den Kampf gegen den IS gehemmt wird und die Bemühungen um Frieden und Sicherheit torpediert werden; |
IV. Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in der Flüchtlings- bzw. Migrationskrise
36. |
spricht sich für ein erneuertes gemeinsames politisches Engagement der EU und der Türkei in geopolitischen Problembereichen aus, insbesondere der Flüchtlings- und Migrationskrise; erkennt an, dass die Türkei einen beeindruckenden humanitären Beitrag leistet, indem sie mehr Flüchtlinge als jedes andere Land in der Welt aufgenommen hat; fordert die EU und die Türkei auf, ihre Kräfte bei der Verbesserung und Sicherstellung menschenwürdiger Lebensbedingungen und der grundlegenden Daseinsfürsorge in Flüchtlingslagern zu bündeln und die Tätigkeit des Flüchtlingswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) zu unterstützen, um die massive Ausreise von Migranten zu verhindern; fordert die EU nachdrücklich auf, weiterhin mit Vertretern der türkischen Regierung zusammenzuarbeiten, um eine korrekte Dokumentierung bezüglich der Migranten sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass die Türkei eines der wichtigsten Transitländer für Migranten und Flüchtlinge nicht nur aus Syrien, sondern auch aus einer Vielzahl anderer Länder auf dem Weg in die EU ist; betont, wie wichtig es ist, mit der Türkei zusammenzuarbeiten, um die Flüchtlingskrise zu bewältigen und tödliche Unglücke auf See zu verhindern; begrüßt den Überwachungseinsatz der NATO im Ägäischen Meer; |
37. |
begrüßt die am 29. November 2015 erfolgte Inkraftsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans der EU und der Türkei zur Flüchtlingshilfe und Migrationssteuerung als Teil einer umfassenden Agenda für eine auf geteilter Verantwortung, gegenseitigen Verpflichtungen und deren Erfüllung beruhenden Zusammenarbeit und bekräftigt, dass dieser Aktionsplan unverzüglich umgesetzt werden muss; betont, dass die Zusammenarbeit EU-Türkei im Bereich Migration nicht an den Zeitplan, den Inhalt und die Bedingungen des Verhandlungsprozesses gekoppelt sein sollte; ist der Ansicht, dass eine Auslagerung der Flüchtlingskrise in die Türkei keine glaubwürdige langfristige Lösung des Problems darstellt; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich im Geiste der Teilung von Lasten und Verantwortung solidarisch zu zeigen, so dass die Zahl der Länder, die Flüchtlinge zur Neuansiedlung aufnehmen, steigt; |
38. |
betont, dass die drei Milliarden EUR sowie zusätzliche Mittel aus der Flüchtlingsfazilität für die Türkei vernünftig genutzt werden müssen, damit sie rasch und unmittelbar den Flüchtlingen und den Kommunen, die sie aufgenommen haben, zugutekommen, indem Projekte umgesetzt werden, durch die der unmittelbare Bedarf an Lebensmitteln, medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen und Bildung gedeckt wird; fordert die umfassende Einbeziehung des Parlaments in seiner Eigenschaft als Mitgesetzgeber und Haushaltsbehörde in den Entscheidungsprozess; fordert nachdrücklich, dass die zugesagten Mittel schneller ausgezahlt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Türkei sicherzustellen, dass ein System für die Kontrolle der korrekten und zweckmäßigen Verwendung der Mittel eingerichtet und eng überwacht wird und dass das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Verwendung der Mittel informiert wird; betont, dass schutzbedürftigen Gruppen wie Frauen und Kindern und insbesondere Waisenkindern und religiösen Minderheiten wie Christen und Jesiden besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; hebt hervor, dass dringend gegen geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Mädchen und gegen ihren geschlechtsspezifischen Missbrauch auf den Transitwegen der Migranten durch die Türkei vorgegangen werden muss; |
39. |
begrüßt die jüngste Entscheidung der türkischen Regierung, ihren Arbeitsmarkt für syrische Flüchtlinge zu öffnen; regt weitere dringliche Maßnahmen an, mit denen dafür gesorgt wird, dass 700 000 syrische Kinder Zugang zu Schulbildung haben; hebt lobend hervor, dass die türkische Regierung syrischen Flüchtlingen unentgeltliche Gesundheitsdienste und Bildungsangebote zur Verfügung stellt; bedauert, dass dem Aufruf des UNHCR, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen wurde und dass das Welternährungsprogramm seine Nahrungsrationen wegen der Mittelkürzung auf 80 % senken musste; spricht der Türkei seine Anerkennung dafür aus, dass sie diese Finanzlücke allein geschlossen hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzausstattung der UN-Agenturen und der mit diesen kooperierenden nichtstaatlichen Organisationen in der Türkei zu verbessern; |
40. |
erkennt an, dass die Türkei ihre Politik der offenen Grenzen für syrische Flüchtlinge bis vor kurzer Zeit weitergeführt hat; begrüßt das Inkrafttreten neuer Vorschriften im Rahmen der türkischen Visaregelungen, durch die bereits eine starke Abnahme der irregulären Grenzübertritte bewirkt wurde; betont jedoch, dass gegenüber Ländern, die Hauptquellen illegaler Migration sind, eine wesentlich strengere Visapolitik, die mit der Visapolitik der EU in Einklang steht, angewendet werden muss, um den Zufluss von Migranten, die keines internationalen Schutzes bedürfen, durch die Türkei nach Europa einzudämmen; betont, dass die Türkei umfassende Unterstützung benötigt, damit sie ihren Grenzschutz verbessern und verstärkt gegen Schleuser vorgehen kann; fordert die Türkei auf, gegenüber Menschenschleusern keine Toleranz walten zu lassen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um deren Tätigkeit zu beenden, und den Strom von Migranten in Richtung auf die griechischen Inseln, der innerhalb der EU zu schwerwiegenden humanitären, politischen, sozialen und sicherheitsbezogenen Problemen führt, zu stoppen; regt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Türkei, Bulgarien und Griechenland bei den Such- und Rettungsaktionen im Ägäischen Meer an und fordert Frontex auf, der türkischen Küstenwache Unterstützung anzubieten und den bilateralen Austausch von Informationen auszuweiten; erkennt an, dass Maßnahmen gegen kriminelles Schleusertum nur gekoppelt mit der Öffnung sicherer und legaler Wege für Flüchtlinge und Asylbewerber in die Europäische Union wirksam sein können; |
41. |
betont, dass Maßnahmen zur Eindämmung der Migration in die EU nicht dazu führen sollten, dass Flüchtlinge zurückgewiesen oder Personen rechtswidrig inhaftiert werden; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf den Gemeinsamen Aktionsplans der EU und der Türkei die Behauptungen zu prüfen, die Amnesty International in seinem Bericht vom 1. April 2016 aufgestellt hat, wonach die Türkei syrische Flüchtlinge zur Rückkehr zwingt; bekräftigt, dass alle Rückführungsverfahren aus Griechenland in die Türkei vollständig im Einklang mit internationalen und EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu Asyl und internationalem Schutz und die Umsetzung von Grundrechten und Verfahrensgarantien erfolgen müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Art und Weise, wie die türkischen Behörden die Vereinbarung umsetzen, genau zu verfolgen und zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Falle von Personen, die in die Türkei zurückgekehrt sind, beachtet wird; bekräftigt seine Forderung an die türkische Regierung, die geografische Einschränkung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 aufzuheben; beharrt darauf, dass unbedingt sichere und legale Routen für Flüchtlinge eingerichtet werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen für die Umsiedlung von Flüchtlingen beträchtlich zu verstärken; ist der Auffassung, dass unbedingt eine politische Lösung der Syrienkrise gefunden werden muss; fordert die Türkei nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine politische Lösung wesentlich zu verstärken und insbesondere die Vorbehalte gegen die Beteiligung der Kurden an den Friedensgesprächen in Genf abzubauen; |
42. |
begrüßt, dass die türkischen Behörden und das UNHCR in der Türkei ihre Datenbanken für die Registrierung von Flüchtlingen durch Harmonisierung zu einem einzigen Registrierungssystem zusammenführen; ist der Ansicht, dass dringend technische Wege gesucht werden sollten, diese Datenbank mit der EU-Datenbank für die Registrierung von Asylbewerbern (Eurodac) interoperabel und kompatibel zu machen; betont, dass es ebenfalls wichtig ist, dass Flüchtlinge, die die Türkei mit dem Ziel Europa verlassen, in der türkischen Datenbank gelöscht werden; |
43. |
betont, dass die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens gegenüber sämtlichen Mitgliedstaaten für die EU von wesentlicher Bedeutung ist, da dies eine wirksamere Politik der Rückführung von Migranten ermöglichen würde, die keinen internationalen Schutz genießen; begrüßt die politische Einigung zwischen den beiden Parteien, die auf dem Gipfeltreffen EU-Türkei vom 29. November 2015 erzielt wurde, der zufolge das Rückübernahmeabkommen von Juni 2016 an in vollem Umfang anwendbar sein soll; fordert alle Parteien auf, die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen in vollem Umfang wirksam umzusetzen und sicherzustellen, dass die Grundrechte der rückgeführten Migranten uneingeschränkt geachtet werden; |
44. |
fordert die Regierung auf, die im Fahrplan für die Visaliberalisierung aufgestellten Kriterien gegenüber allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang und auf nichtdiskriminierende Weise zu erfüllen; bekräftigt, dass die Visaliberalisierung ein auf Verdiensten beruhendes Verfahren ist und dass eine visumfreie Reiseregelung für die Bürger der Türkei nur dann möglich ist, wenn die Standards erreicht worden sind; ersucht die Kommission, für die Erfüllung der Auflagen des Fahrplans für die Visaliberalisierung mehr technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen; |
V. Fortschritte bei den Gesprächen über die Wiedervereinigung Zyperns
45. |
begrüßt die beträchtlichen Fortschritte, die bei den Gesprächen über die Wiedervereinigung Zyperns unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erzielt wurden; begrüßt die gemeinsame Erklärung der Führer der beiden Volksgruppen vom 11. Februar 2014 als Grundlage für eine Beilegung des Konflikts; unterstützt — ohne einer abschließenden Einigung vorzugreifen und im Einklang mit den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und dem Völkerrecht — die Umwandlung der Republik Zypern in eine Föderation beider Bevölkerungsgruppen und Landesteile mit einer einzigen Souveränität, einer einzigen internationalen Rechtspersönlichkeit und einer einheitlichen Staatsbürgerschaft, bei politischer Gleichberechtigung beider Gemeinschaften und gleichen Chancen für alle Bürger; hebt die konstruktive Herangehensweise der jeweiligen Führer der griechisch-zyprischen und der türkisch-zyprischen Volksgruppe auf der Insel lobend hervor, ebenso wie ihre Entschlossenheit und ihre unermüdlichen Anstrengungen dahingehend, so schnell wie möglich eine faire, umfassende und tragfähige Vereinbarung zur Streitbeilegung zu erzielen; unterstreicht, wie wichtig die Beilegung des Jahrzehnte währenden Zypernkonflikts für die gesamte Region und für Europa bzw. die Europäische Union wäre; begrüßt deshalb die Möglichkeit, ein erneutes Referendum über die Wiedervereinigung abzuhalten, und fordert alle Parteien auf, zu einem positiven Ausgang beizutragen; |
46. |
betont, dass die ungelöste Zypern-Frage die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei beeinträchtigt, und fordert daher alle beteiligten Seiten auf, auf eine Lösung hinzuwirken; |
47. |
fordert die Türkei auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG–Türkei gegenüber allen Mitgliedstaaten einschließlich der Republik Zypern vollständig und diskriminierungsfrei umzusetzen, was dem Verhandlungsprozess einen gewaltigen Schub verleihen würde; |
48. |
bedauert die Politik illegaler Siedlungen der Türkei und fordert die Türkei auf, die Ansiedlung türkischer Staatsbürger in den besetzten Gebieten Zyperns zu beenden, die gegen die Genfer Konvention und das Völkerrecht verstößt; fordert die Türkei nachdrücklich auf, alle Maßnahmen einzustellen, durch die das demografische Gleichgewicht auf der Insel verschoben und mithin eine künftige Lösung verhindert wird; |
49. |
fordert die Türkei auf, von sämtlichen Maßnahmen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern abzusehen, die zu Spannungen und einer Krise in der ausgesprochen empfindlichen Region führen und negative Auswirkungen auf die Verhandlungen über eine demokratische Lösung haben könnten, durch die der unannehmbare Status quo einer Zweiteilung beendet würde; erkennt das Recht der Staaten der Region an, auf der Grundlage ihrer souveränen Rechte bilaterale und sonstige Abkommen zu unterzeichnen, mit dem Ziel, ihre nationalen Ressourcen innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen zu nutzen; |
50. |
begrüßt die Einigung der Führer der beiden Volksgruppen auf eine Reihe vertrauensbildender Maßnahmen, darunter die Öffnung zweier neuer Grenzübergänge sowie die Verbindung der Stromnetze; weist jedoch darauf hin, dass im Bereich der Interoperabilität der Mobilfunknetze keine oder bestenfalls sehr geringe Fortschritte erzielt worden sind; fordert deshalb beide Seiten nachdrücklich auf, sämtliche Maßnahmen, über die eine Einigung erzielt wurde, ohne weitere Verzögerungen umzusetzen; fordert die EU auf, die Beilegung des Streits politisch und finanziell uneingeschränkt zu unterstützen; fordert die Türkei auf, den Verhandlungsprozess aktiv zu unterstützen, und fordert ein positives Ergebnis dieses Prozesses; fordert die Türkei auf, mit dem Abzug ihrer Truppen aus Zypern zu beginnen und das Sperrgebiet von Famagusta gemäß der Resolution 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen zu übergeben; hebt lobend hervor, dass dem Ausschuss für vermisste Personen, dessen Tätigkeit sich gleichermaßen auf türkisch-zyprische und griechisch-zyprische Vermisste erstreckt, Zugang zu allen betroffenen Stätten einschließlich der Militärgebiete gewährt wird; fordert die Türkei jedoch auf, Zugang zu den relevanten Archiven zu gewähren, was dem Ausschuss ermöglichen würde, wirksamer tätig zu sein; |
51. |
begrüßt die Initiative des Präsidenten der Republik Zypern, Nikos Anastasiades, das Türkische in den Rang einer Amtssprache der EU zu erheben, und fordert die Parteien auf, diesen Prozess zu beschleunigen; weist darauf hin, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU im künftigen türkisch-zyprischen Gliedstaat nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zur Streitbeilegung bereits im Vorfeld gut vorbereitet werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des gemeinsamen Ad-hoc-Komitees beider Volksgruppen für die Vorbereitung auf die EU; fordert sowohl das Europäische Parlament als auch die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit den türkischen Zyprern bei der Vorbereitung der vollständigen Integration in die EU zu verstärken; regt an, dass der Präsident des Europäischen Parlaments im Falle einer Einigung die notwendigen Schritte ergreift; |
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52. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission /Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0094.
(2) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 59.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 98.
(4) ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 38.
(5) ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 48.
(6) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 117.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0235.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0052.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0014.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0228.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/175 |
P8_TA(2016)0134
Bericht 2015 über Albanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht über Albanien 2015 (2015/2896(RSP))
(2018/C 058/20)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014, Albanien den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015, |
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unter Hinweis auf die siebte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats zwischen Albanien und der EU, der am 18. Mai 2015 in Brüssel stattfand, |
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unter Hinweis darauf, dass Albanien am 1. April 2009 der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) beigetreten ist; |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes der Konferenz zum Westlichen Balkan vom 27. August 2015 in Wien sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für das Gipfeltreffen 2015 in Wien, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2015 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie der EU“ (COM(2015)0611) und das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Albania 2015 Report“ (Bericht über Albanien 2015) (SWD(2015)0213), |
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unter Hinweis auf die am 24. März 2015 in Tirana angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen im Rahmen des fünften Dialogs auf hoher Ebene über die wichtigsten Prioritäten, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission vom 8. September 2015 über die am 21. Juni 2015 abgehaltenen Kommunalwahlen, |
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unter Hinweis auf die neunte Tagung des parlamentarischen Stabilisierungs- und Assoziierungsausschusses EU-Albanien, die am 9./10. November 2015 in Brüssel stattfand, |
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unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Albanien, |
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unter Hinweis auf die von Knut Fleckenstein als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Albanien geleistete Arbeit, |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Albanien auf seinem Weg zum EU-Beitritt kontinuierlich Fortschritte erzielt hat; |
B. |
in der Erwägung, dass (potenzielle) Bewerberländer auf der Grundlage ihrer eigenen Leistungen beurteilt werden und dass die Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmt; |
C. |
in der Erwägung, dass weiterhin Herausforderungen bestehen und zügig und effizient angegangen werden müssen, damit weitere Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt erzielt werden; |
D. |
in der Erwägung, dass die konsequente Annahme und uneingeschränkte Umsetzung von Reformen bei den fünf zentralen Prioritäten sowie ein nachhaltiges politisches Engagement wesentlich sind, um beim EU-Beitrittsprozess weiter voranzukommen; |
E. |
in der Erwägung, dass der Schutz der Religionsfreiheit, des kulturellen Erbe und die Vermögensverwaltung im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit Grundwerte der Europäischen Union sind; |
F. |
in der Erwägung, dass es für weitere Fortschritte beim EU-Beitrittsprozess unerlässlich ist, dass die politischen Kräfte einen konstruktiven und nachhaltigen politischer Dialog über EU-bezogene Reformen führen; in der Erwägung, dass es für einen erfolgreichen und nachhaltigen Reformprozess entscheidend ist, dass Regierung und Opposition in einen fairen Wettstreit treten, einen konstruktiven Dialog führen, zusammenarbeiten und kompromissbereit sind; |
G. |
in der Erwägung, dass in Albanien über den EU-Beitrittsprozess politischer Konsens herrscht und der Prozess von weiten Kreisen der Öffentlichkeit unterstützt wird; in der Erwägung, dass der Erfolg der Reformagenda stark davon abhängt, ob in dem Land ein demokratisches politisches Umfeld vorhanden ist; |
H. |
in der Erwägung, dass nachhaltige Fortschritte, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Reform der Justiz, Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Reform der öffentlichen Verwaltung und Grundrechte, beim Reformprozess von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Albanien die Reformanstrengungen in diesen Bereichen und bei anderen zentralen Prioritäten intensivieren muss, wenn Beitrittsverhandlungen eröffnet werden sollen und das Land seinen Übergang zur Demokratie konsolidieren will; in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt ihrer Erweiterungspolitik gestellt und darüber hinaus betont hat, dass die wirtschaftspolitische Steuerung und die öffentliche Verwaltung in allen Westbalkanländern gestärkt werden müssen; |
1. |
begrüßt, dass Albanien bei den Reformen im Hinblick auf die zentralen Prioritäten, die für die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen erforderlich sind, kontinuierlich Fortschritte erzielt hat; fordert die Regierung, das Parlament und die politischen Parteien auf, in den Reformbestrebungen nicht nachzulassen und die Umsetzung der Reformen zu beschleunigen; fordert sie auf, zügig eine substanzielle Reform der Justiz auf den Weg zu bringen; hält es für wichtig, dass diese Reformen angemessen und zügig umgesetzt werden; |
2. |
fordert alle politischen Parteien auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um einen konstruktiveren und wirklichen politischen Dialog zu führen, der es ermöglicht, dass wichtige Reformen beschlossen und umgesetzt werden; ist fest davon überzeugt, dass eine tragfähige Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition im Parlament für den Prozess des Beitritts Albaniens zur EU und für die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen von entscheidender Bedeutung ist; betont nachdrücklich, dass das Engagement für die Ausbildung einer demokratischen politischen Kultur der Gesprächs-, Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft unbedingt aufrechterhalten werden muss, während Boykottverhalten und Radikalismus restlos aufgegeben werden müssen; begrüßt die Einrichtung und die Arbeit des Nationalen Rates für Europäische Integration, in dessen Rahmen der Reformprozess im Zusammenhang mit der EU inklusiver gestaltet werden dürfte; fordert mit Nachdruck, die Fähigkeit des Parlaments, die Umsetzung und Einhaltung des Besitzstands zu überwachen, weiter zu verbessern; |
3. |
würdigt, dass die Parteien in Regierung und Opposition gleichermaßen die Rechtsvorschriften im Parlament einstimmig verabschiedet haben, denen zufolge Straftäter von der Ernennung und Wahl in ein öffentliches Amt ausgeschlossen werden („Gesetz zur Entkriminalisierung“), und dass sie in diesem Zusammenhang konstruktiv zusammengearbeitet haben; begrüßt, dass das Parlament begleitende Rechtsvorschriften verabschiedet hat, und fordert eine zügige und sorgfältige Umsetzung dieser Rechtsvorschriften gemäß Geist und Wortlaut; fordert nachdrücklich, dass das Parlament bei der Umsetzung der Gesetze mit gutem Beispiel vorangeht, damit das Vertrauen der Bürger und der Geschäftswelt in die politischen Vertreter und die öffentlichen Einrichtungen gefördert wird; |
4. |
begrüßt, dass Albanien zugesagt hat, eine umfassende und gründliche Reform des Justizsystems durchzuführen, und empfiehlt den staatlichen Stellen Albaniens eindringlich, die Vorbereitungen auf diese einschneidende Reform zügig fortzusetzen, um das Vertrauen der Bürger in das Justizsystem zu fördern; würdigt die vom parlamentarischen Ausschuss zur Justizreform bei der Vorbereitung der Reform geleistete Arbeit; schätzt die enge Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission; fordert des Weiteren, dass auf dem Weg hin zur Annahme dieser Reform eine kooperative Haltung eingenommen wird; fordert alle Parteien auf, die Empfehlungen der Venedig-Kommission zu berücksichtigen und auf diese Weise auf einen Kompromiss bezüglich der wichtigsten Änderungen in der Justiz hinzuarbeiten, die unter anderem in einem Zusammenhang mit der vollständigen Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Richter und Staatsanwälte sowie mit der Unparteilichkeit der Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichts und des Hohen Justizrates, stehen; |
5. |
betont, dass die Mängel, die derzeit bei der Arbeitsweise des Justizsystems bestehen — u. a. die mangelnde Unabhängigkeit von anderen Teilen der Staatsgewalt, politische Einflussnahme, selektive Rechtsprechung, eingeschränkte Rechenschaftspflicht, ein hohes Maß an Korruption, unwirksame Kontrollsysteme, Ressourcenmangel, die Dauer der Verfahren insgesamt, Fehlen eindeutiger beruflicher Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern –, beseitigt werden müssen; betont, dass die Transparenz verbessert und die einschlägigen Empfehlungen, die die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem vierten Evaluierungsbericht über die Vorbeugung von Korruption bei Richtern und Staatsanwälten abgegeben hat, umgesetzt werden müssen; |
6. |
empfiehlt, dass die Kommission die Fortschritte bei der Justizreform genau verfolgt, und fordert sie auf, dem Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten, sobald Albanien bei dieser Reform ausreichende Fortschritte erzielt hat, und diesen Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen und Albaniens Fortschritte bei der Umsetzung der fünf zentralen Prioritäten zu berücksichtigen, wenn sie in Erwägung zieht, die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu empfehlen; |
7. |
begrüßt, dass die Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung 2015–2020, deren Aktionsplan 2015–2017 sowie die Strategie für die Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen verabschiedet wurden; betont, dass der öffentliche Dienst professionell und transparent sein muss, damit den Interessen der Bürger gedient wird, bessere Dienste für die Bürger bereitgestellt werden und eine effiziente Durchführung der künftigen Beitrittsverhandlungen in die Wege geleitet wird; nimmt zur Kenntnis, dass Anstrengungen unternommen wurden, um die öffentliche Verwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen, die Verwaltungskapazitäten zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu entpolitisieren, die Korruption im öffentlichen Dienst zu bekämpfen und die Einstellungsverfahren auf der Grundlage von Verdiensten und Leistungen zu verbessern, fortzusetzen; fordert, dass das Gesetz über den öffentlichen Dienst und das neue Gesetz über Verwaltungsverfahren uneingeschränkt und wirksam umgesetzt werden; fordert, dass die Autorität, Unabhängigkeit, Wirksamkeit und Ressourcenausstattung der Einrichtungen zur Durchsetzung der Menschenrechte, zum Beispiel des Büros des Bürgerbeauftragten, verbessert werden; fordert, dass für die beiden jeweils für die Bereiche Kinder und Verhütung von Folter zuständigen neuen Kommissare ausreichend Haushaltsmittel bereitgestellt werden; begrüßt die Verabschiedung der Strategie für die Dezentralisierung 2015–2020 und des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung, in deren Rahmen die administrativen und finanziellen Kapazitäten der lokalen Verwaltungseinheiten gestärkt und Konsultationen zwischen der Verwaltung auf zentraler und kommunaler Ebene vorgesehen werden; stellt fest, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften genauer festgelegt werden müssen und der enge Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern, auch mit Vertretern der Zivilgesellschaft, fortgeführt werden muss; |
8. |
ist weiterhin besorgt über die weit verbreitete Korruption, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Justiz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen und Bau- und Raumplanung sowie in der lokalen Verwaltung und im öffentlichen Dienst; fordert, dass die lokalen Gebietskörperschaften gestärkt werden; begrüßt die Annahme der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung 2015–2020 und des Aktionsplans 2015–2017; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, den Aktionsplan gründlich zu verfolgen und zu prüfen, verstärkt Fortschritte bei der Ermittlung, Strafverfolgung und Verurteilung bei Korruptionsfällen auf allen Ebenen zu erzielen, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption strikt durchzusetzen sowie die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen zur Bekämpfung der Korruption auszubauen und ihre Unabhängigkeit zu verbessern; begrüßt, dass der Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von Informanten vorgelegt wurde und vorgeschlagen wird, bei der Parteienfinanzierung für mehr Transparenz und eine strengere Kontrolle zu sorgen; betont, dass die Fähigkeit von Strafverfolgungsbehörden, aktiv und wirksam zu ermitteln, verbessert werden muss; ist der festen Überzeugung, dass durch Fortschritte bei der Justizreform die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität ebenfalls wesentlich verbessert wird; |
9. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung die organisierte Kriminalität mit Entschlossenheit bekämpft, was zu einer Reihe von erfolgreichen umfassenden Strafverfolgungsmaßnahmen geführt hat, unter anderem in Zusammenarbeit mit den Behörden der Nachbarländer und der EU-Mitgliedstaaten; ist jedoch weiterhin besorgt angesichts der geringen Anzahl von rechtskräftigen Verurteilungen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei weiter ausgebaut und für eine wirksame juristische Aufbereitung gesorgt werden muss; fordert, dass für die Polizei und die Staatsanwaltschaft ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden, damit die organisierte Kriminalität bekämpft werden kann; begrüßt das aktuelle Vorgehen gegen Drogenhändler, merkt allerdings an, dass der Drogenhandel für Albanien weiterhin ein erhebliches Problem darstellt; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die Herstellung von Drogen und Betäubungsmitteln und den Drogenhandel verstärkt zu bekämpfen, unter anderem durch eine intensivere internationale und regionale Zusammenarbeit; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständigen Strafverfolgungsbehörden, einen besseren Schutz und bessere Entschädigungen für die Opfer sowie Fortschritte bei der Ermittlung, Strafverfolgung und Verurteilung; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, den Waffenhandel stärker zu bekämpfen; |
10. |
nimmt die Bewertung und die Empfehlungen des BDIMR der OSZE zur Kenntnis, was den Wahlprozess im Anschluss an die Kommunalwahlen vom Juni 2015 betrifft, bei dem internationale Beobachter eine Reihe von Unregelmäßigkeiten ermittelten; betont, dass die Parlamentswahl 2017 eine wichtige Prüfung für den Prozess der Integration Albaniens in die EU sein wird; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, sich nach Kräften zu bemühen, eine freie und faire Wahl vorzubereiten; begrüßt die im Januar 2016 erfolgte Einrichtung eines parlamentarischen Ad-hoc-Ausschusses zur Wahlreform und fordert eine wirksame Umsetzung seiner Empfehlungen, insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung und Durchführung der anstehenden Wahl; ist besorgt über die Politisierung des Wahlprozesses insgesamt und fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, unter anderem die Verfahrensmängel anzugehen, darunter Wahlstreitigkeiten, die mangelnde Unabhängigkeit von Wahlkommissionen, die mangelnde Transparenz und Wirksamkeit der Parteienfinanzierung, die mutmaßlichen Fälle von Stimmenkauf und Einschüchterungen von Wählern und den Missbrauch von Staatsressourcen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu verbessern; stellt fest, dass die Zentrale Wahlkommission die internen Zuständigkeiten für die Kontrolle der Parteienfinanzierung eindeutig festlegen muss und über rein formelle Prüfungen der von den Parteien abgegebenen Erklärungen hinausgehen muss; |
11. |
begrüßt die Annahme einer parlamentarischen Entschließung zur Rolle der Zivilgesellschaft in der demokratischen Entwicklung des Landes und nimmt die sich verbessernde Zusammenarbeit zwischen staatlichen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Kenntnis, zu der auch deren Teilnahme an den Treffen des Nationalen Rates für Europäische Integration gehört; begrüßt, dass der Fahrplan für die Zivilgesellschaft angenommen wurde, und fordert, dass er zügig umgesetzt wird; empfiehlt, dass Schritte unternommen werden, um die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zu institutionalisieren, damit die Demokratie und der Schutz der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheitsrechte durch Teilnahme der Öffentlichkeit gestärkt wird, und die Transparenz bei der Beschlussfassung zu verbessern; fordert die zuständigen Behörden auf, den Verwaltungsaufwand für die zivilgesellschaftlichen Organisationen zu verringern und Vorschriften im Steuerbereich und weitere einschlägige Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um private Spenden zu erleichtern; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die zivilgesellschaftlichen Organisationen anzuhalten, sich aktiv an der Überwachung des Wahlprozesses zu beteiligen und dazu beizutragen, dass der Öffentlichkeit rechtzeitig umfassende Informationen über den EU-Beitrittsprozess bereitgestellt werden; |
12. |
fordert die albanische Regierung nachdrücklich auf, besonderes Gewicht darauf zu legen, die Perspektiven von jungen Menschen zu verbessern, und in die Modernisierung und Reform des Bildungssystems zu investieren, um insbesondere für junge Menschen die Beschäftigungsfähigkeit und die Berufsaussichten zu verbessern; betont, dass die derzeitige Abwanderung von Hochqualifizierten in einen Strom von Wissen umgewandelt wird, durch den die Mobilität unterstützt und gleichzeitig ein großes Potenzial für Berufsaussichten in Albanien geschaffen wird; begrüßt, dass in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Sozialpolitik Unterstützung über das IPA bereitgestellt wird; |
13. |
fordert die zuständigen Behörden erneut auf, damit fortzufahren, den Opfern der Ereignisse vom 21. Januar 2011 Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; |
14. |
verurteilt, dass Verdächtige in Polizeidienststellen misshandelt werden, die Haftanstalten überfüllt sind und in ihnen die medizinische Versorgung unzureichend ist und die Bedingungen mangelhaft sind; |
15. |
weist darauf hin, dass die institutionellen Mechanismen für den Schutz der Rechte von Kindern nach wie vor unzureichend sind; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Jugendgerichtsbarkeit so zu reformieren, dass sie den internationalen Standards entspricht; fordert, dass die Mittelzuweisungen für das System zum Schutz von Kindern erheblich aufgestockt werden, insbesondere für die Kinderschutzstellen auf lokaler und regionaler Ebene; bedauert, dass einige Kinderschutzstellen geschlossen werden mussten, weil es an Finanzmitteln fehlte; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass die Kinder auch in ländlichen Gebieten Zugang zu den Kinderschutzstellen haben; |
16. |
würdigt das Klima der religiösen Toleranz in dem Land, die gute Zusammenarbeit zwischen den Religionsgemeinschaften und deren positive Beziehungen zum Staat; fordert alle zuständigen staatlichen Stellen und Religionsgemeinschaften auf, sich gemeinsam dafür einzusetzen, die religiöse Eintracht zu wahren und zu fördern; |
17. |
weist darauf hin, dass es zu den zentralen Prioritäten gehört, wirksame legislativen und politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Schutz der Menschenrechte, die Minderheitenrechte und politische Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung verstärkt werden; weist darauf hin, dass die Lebensbedingungen von Roma und Balkan-Ägyptern, die häufig mit sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung zu kämpfen haben, schwierig sind; lobt die Annahme des nationalen Aktionsplans für die Integration der Roma und Ägypter 2015–2020 und eine verstärkte Umsetzung der Maßnahmen zugunsten der Integration der Roma; merkt an, dass die Quoten bei den Schulanmeldungen und -abbrüchen bei Straßenkindern, die den Ethnien der Roma und Ägypter angehören, und Fälle von Zwangsräumungen bei diesen Kindern ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder Bereitstellen alternativen Wohnraums, weiterhin Anlass zur Sorge geben; fordert, dass die Kinderrechte besser geschützt werden und die Jugendgerichtsbarkeit verbessert wird; begrüßt die Entschließung des Parlaments zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, die der LGBTI-Gemeinschaft angehören; merkt an, dass die zweite Pride-Parade im Juni 2015 in Tirana ohne größere Zwischenfälle verlief; empfiehlt, dass Bestimmungen, durch die Transgender-Personen und Intersexuelle diskriminiert werden, aufgehoben werden; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, das Klima der Inklusion und Toleranz gegenüber allen Minderheiten in Albanien weiter zu verbessern, unter anderem, indem die Rolle des nationalen Ausschusses zu Minderheiten gestärkt wird; |
18. |
empfiehlt, dass geschlechterspezifische Ungleichheiten, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und häusliche Gewalt mit geeigneten Mechanismen bewältigt werden; begrüßt, dass im April 2015 Änderungen des Wahlgesetzes angenommen wurden, durch die vorgeschrieben wird, dass 50 % der Kandidaten auf den Kandidatenlisten für Gemeinderäte Frauen sein müssen; |
19. |
merkt an, dass die Durchsetzung von Eigentumsrechten noch sichergestellt werden muss; fordert mit Nachdruck, dass das Verfahren der Registrierung und Rückgabe von bzw. Entschädigung in Bezug auf Eigentum abgeschlossen und dass die Strategie 2012–2020 zu Eigentumsrechten wirksam umgesetzt wird; weist darauf hin, dass eine verbesserte Durchsetzung von Eigentumsrechten positiven Einfluss auf lokale und ausländische Investitionen haben wird; |
20. |
hebt erneut die grundlegende Bedeutung einer professionellen, unabhängigen und von Vielfalt geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und privater Medien hervor; ist besorgt über die weit verbreitete Selbstzensur unter Journalisten, die manchmal physisch davon abgehalten werden, über bestimmte Ereignissen zu berichten, angegriffen oder wegen ihrer Arbeit bedroht werden, und über die Fälle von Eingriffen in die redaktionelle Unabhängigkeit; bedauert in diesem Zusammenhang, dass dem Investigativen Regionalen Netz für den Balkan mit einem Verfahren wegen Verleumdung gedroht wurde, nachdem es während der Kommunalwahlen 2015 die kriminelle Vergangenheit eines Kandidaten für das Bürgermeisteramt untersucht hatte; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die für Journalisten geltenden beruflichen und ethischen Standards zu verbessern; fordert, dass das Gesetz über audiovisuelle Medien stärker umgesetzt wird; betont, dass die Transparenz bei Werbeanzeigen der Regierung in den Medien erhöht werden muss und dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörde und der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt sicherzustellen; ist besorgt über die Änderungen an den Verfahren für die Wahl des Generaldirektors der staatlichen albanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt (RTSH); fordert die Regierung und die Opposition auf, dafür zu sorgen, dass die nationale Sendeanstalt ordnungsgemäß funktioniert, indem sie einen Konsenskandidaten für das Amt des Direktors finden; betont, dass die verzögerte Digitalisierung abgeschlossen werden muss; |
21. |
merkt an, dass Albanien im Hinblick auf den Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft einen etwa mittleren Vorbereitungsstand erreicht hat; begrüßt die verbesserte Steuererhebung und die Kampagne der Regierung gegen die Informalität; nimmt zwar einen Zuwachs bei der Beschäftigung zur Kenntnis, ist allerdings besorgt über die hohe Arbeitslosenrate, insbesondere über die hohe Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, die mehr als 50 % der Gesamtarbeitslosigkeit ausmachen; fordert nachdrücklich, dass der Chancengleichheit mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird und dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Beschäftigung der Frauen im Arbeitsmarkt zu erhöhen; ist weiterhin besorgt über die anhaltenden und gravierenden Mängel in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, das Regelungsumfeld, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Bekämpfung der Korruption, die Bemühungen um eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen im Wege stehen; fordert Albanien nachdrücklich auf, die umfangreiche Schattenwirtschaft, die nach wie vor ein gravierendes Problem darstellt und mit der weit verbreiteten Korruption in Zusammenhang steht, durch wirksame Wirtschaftsreformen umfassend zu bewältigen; fordert mit Nachdruck, dass Schritte unternommen werden, um die Schwachstellen bei der Vertragsdurchsetzung und der Rechtsstaatlichkeit zu bewältigen, gegen den nach wie vor hohen Anteil der Schattenwirtschaft vorzugehen und dem Programm Albaniens für die Haushaltskonsolidierung und den Abbau der öffentlichen Schulden Vorrang einzuräumen; fordert nachdrücklich, dass Mechanismen im Bereich des Verbraucherschutzes stärker unterstützt werden; |
22. |
fordert Albanien auf, weitere Bemühungen um eine Angleichung an das EU Umweltrecht und die Anforderungen von Kapitel 27 zu unternehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass eine nationale Behörde für Schutzgebiete und eine Behörde für die albanische Küste gegründet wurden; |
23. |
fordert die Regierung Albaniens auf, den Bau von Wasserkraftanlagen in ökologisch gefährdeten Gebieten wie entlang der Vjosa und in Schutzgebieten zu kontrollieren und die Unversehrtheit von bestehenden Nationalparks aufrechtzuerhalten; empfiehlt, die Qualität von Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern, wodurch den EU-Standards gemäß der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen werden könnte; fordert die Regierung Albaniens auf, die Transparenz zu verbessern, indem sie die Öffentlichkeit in ihre Vorhaben einbezieht und sie zu ihnen konsultiert; |
24. |
fordert Albanien auf, im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und der Abfallbewirtschaftung die einschlägigen Messungen vorzunehmen und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gegen unsachgemäße Entsorgung und Beseitigung von Abfällen und insbesondere gegen Abfall im Meer vorzugehen; |
25. |
fordert die Regierung auf, eine nationale Energiestrategie zu verabschieden und umzusetzen; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass Albanien der Energiegemeinschaft keinen Aktionsplan für erneuerbare Energie vorgelegt hat, was ein Vertragsverletzungsverfahren ausgelöst hat; ist ebenfalls besorgt darüber, dass Albanien den von der Energiegemeinschaft gesetzten Termin, bis zu dem es sein Gesetz an die Richtlinie von 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen anpassen muss, verstreichen lassen hat; fordert die Regierung nachdrücklich auf, sich stärker für die Energieeffizienz einzusetzen, indem sie ein neues Gesetz über Energieeffizienz in Gebäuden verabschiedet; |
26. |
hebt würdigend hervor, dass Albanien nach wie vor ein konstruktiver Partner in der Region ist und im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit aktiv handelt; hält es für wichtig, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen gewahrt werden, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung sind; nimmt das Engagement Albaniens mit Blick auf Initiativen der regionalen Zusammenarbeit positiv zur Kenntnis, die auf den Konferenzen zum Westlichen Balkan 2014 in Berlin und 2015 in Wien auf den Weg gebracht wurden; begrüßt, dass Albanien im Rahmen der Konnektivitätsagenda eine konstruktive Rolle spielt; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, vor der nächsten Westbalkankonferenz 2016 in Paris für eine vollständige und zügige Umsetzung der technischen Normen und nicht verbindlichen Maßnahmen im Verkehrsbereich, die auf der Konferenz zum Westlichen Balkan 2015 angenommen wurden, zu sorgen; |
27. |
begrüßt den anhaltenden politischen Willen, die Beziehungen zu Serbien zu verbessern, und fordert Albanien und Serbien auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Stabilität in der Region, die Zusammenarbeit und die gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu fördern; fordert Albanien vor dem Hintergrund dieser Bemühungen auf, den Ausbau des regionalen Büros für Jugendzusammenarbeit mit Sitz in Tirana fortzusetzen, das für die weitere Aussöhnung in der Region, insbesondere unter jungen Menschen, von größter Bedeutung ist; empfiehlt, dass der Bau von wichtigen Infrastrukturprojekten wie der Bahnverbindung und der modernen Autobahn zwischen Tirana und Skopje als Teil von Korridor VIII beschleunigt wird; beglückwünscht Albanien zur uneingeschränkten Angleichung mit sämtlichen einschlägigen Erklärungen im Rahmen der GASP und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sowie zu seiner Bereitschaft, an den europäischen Regelungen zur Unterstützung und Neuansiedlung syrischer Flüchtlinge mitzuwirken; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um gegen die hohe Anzahl offensichtlich unbegründeter, an die Mitgliedstaaten gestellter Asylanträge vorzugehen und mithilfe des Kontrollmechanismus für die Zeit nach der Visaliberalisierung entschlossen zu handeln, um eine engere operative Zusammenarbeit und einen entsprechenden Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten und den Nachbarländern einzuleiten; fordert die Regierung auf, auch in Betracht zu ziehen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die sozioökonomischen Lebensbedingungen zu verbessern; begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsländer zu erstellen und befürwortet, dass Albanien in diese Liste aufgenommen wird; |
28. |
unterstützt im Zusammenhang mit dem Berlin Prozess die Schaffung des Forums der Zivilgesellschaft des Westbalkans, das Vertretern der Zivilgesellschaft aus der Region die Möglichkeit bietet, Gedanken auszutauschen, ihre Anliegen zur Sprache zu bringen und konkrete Empfehlungen an die Entscheidungsträger zu richten, und fordert, dass dieser Prozess auf dem nächsten Gipfeltreffen, das 2016 in Paris stattfinden soll, fortgesetzt wird und Vorbereitungsworkshops mit zivilgesellschaftlichen Organisationen aus der Region veranstaltet werden; |
29. |
begrüßt das Engagement Albaniens bei der Bekämpfung von Radikalisierung und Terrorismus sowie die Annahme von einschlägigen Sicherheitsstrategien und eines Aktionsplans; begrüßt, dass der aktualisierte strategische Rahmen eine Strategie zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus umfasst; ist besorgt darüber, dass Albanien — so wie andere Länder — vom Phänomen der Rückkehr ausländischer Kämpfer, der islamischen Radikalisierung und des gewalttätigen Extremismus betroffen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Regierung Albaniens Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass sich Albaner als ausländische Kämpfer dem „IS“ im Irak und Syrien anschließen; hält es für unbedingt erforderlich, dass weiterhin eine wirksame Strategie zur Vorbeugung gegen eine islamische Radikalisierung, zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus auch unter Einbeziehung der zivilgesellschaftlichen Organisationen und Religionsgemeinschaften, zur Verhinderung und Unterbrechung des Stroms ausländischer terroristischer Kämpfer und zur Bekämpfung der Terrorismusbekämpfung umgesetzt wird und dass für die Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden ein spezifisches, auf der Rechtsstaatlichkeit gründendes Konzept sowie eine kohärente Justizpolitik gegenüber Straftätern konzipiert wird; empfiehlt des Weiteren, dass in diesem Zusammenhang die wirksame regionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten, unter anderem im Bereich des Informationsaustausches, intensiviert werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen aller Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und -übereinkünften stets die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gewahrt bleiben müssen; |
30. |
bedauert, dass es aufgrund einer mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständigung innerhalb der albanischen Delegation nicht möglich ist, im Stabilisierungs- und Assoziierungsausschuss derzeit eine sinnvolle Debatte durchzuführen, und dass auf seiner neunten Tagung keine Empfehlung angenommen werden konnte; plädiert dafür, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Stabilisierungs- und Assoziierungsausschuss zu stärken, damit durch ihn ein positiver Beitrag zum Prozess des Beitritts Albaniens zur EU geleistet werden kann; |
31. |
fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Berichten detaillierte Informationen über die Unterstützung für Albanien im Rahmen des IPA und über die Umsetzung von Maßnahmen aufzunehmen, insbesondere was die IPA-Unterstützung anbelangt, die für die Umsetzung der zentralen Prioritäten und der einschlägigen Projekte veranschlagt wird, wobei die Erklärung der Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament zu berücksichtigen ist; |
32. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/182 |
P8_TA(2016)0135
Bericht 2015 über Bosnien und Herzegowina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über Bosnien und Herzegowina (2015/2897(RSP))
(2018/C 058/21)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (1), |
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unter Hinweis auf den Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union vom 15. Februar 2016, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 21. April 2015 über den Abschluss des SAA mit Bosnien und Herzegowina, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten und deren Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2015 zu Bosnien und Herzegowina, |
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unter Hinweis auf die erste Tagung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU-Bosnien und Herzegowina in Sarajewo vom 5./6. November 2015 sowie auf die ersten Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU vom 11. und 17. Dezember 2015, |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Vorsitzes des Gipfeltreffens mit den westlichen Balkanstaaten vom 27. August 2015 in Wien sowie auf die Empfehlungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen für das Gipfeltreffen 2015 in Wien, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2015 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie der EU“ (COM(2015)0611) und das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „2015 Bosnia and Herzegovina Report“ (Bericht über Bosnien und Herzegowina 2015) (SWD(2015)0214), |
— |
unter Hinweis auf die von der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 2015 angenommene und von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina am 23. Februar 2015 gebilligte schriftliche Verpflichtung zur EU-Integration sowie auf die Reformagenda 2015–2018 für Bosnien und Herzegowina, die im Juli 2015 von allen drei Regierungsebenen angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Land, einschließlich seiner Entschließungen vom 9. Juli 2015 zum Gedenken an Srebrenica (2) und vom 17. Dezember 2015 zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton (3), |
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unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2015 im Europäischen Parlament abgehaltene Konferenz mit dem Titel „European future of Bosnia and Herzegovina — 20 years after Dayton-Paris Peace Agreement“ (Eine europäische Zukunft für Bosnien und Herzegowina — 20 Jahre nach dem Friedensabkommen von Dayton), |
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unter Hinweis auf die Arbeit von Cristian Dan Preda als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für Bosnien und Herzegowina, |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin für die europäische Perspektive Bosnien und Herzegowinas sowie für seine territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit einsetzt; |
B. |
in der Erwägung, dass der EU-Beitritt ein inklusiver Prozess ist, bei dem es bezüglich der Reformagenda eines Konsenses bedarf; in der Erwägung, dass bei den institutionellen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen den Bürgern Bosnien und Herzegowinas das Hauptaugenmerk gelten muss; |
C. |
in der Erwägung, dass die EU einen neuen Ansatz für Bosnien und Herzegowina auf den Weg gebracht hat, damit das Land Fortschritte in Richtung EU-Beitritt erzielen und die anstehenden Herausforderungen in den Bereichen Sozialpolitik, Wirtschaft und Rechtsstaatlichkeit bewältigen kann, wodurch dem Land ermöglicht wird, sich auf eine zukünftige Mitgliedschaft vorzubereiten; in der Erwägung, dass ausgehend von diesem Ansatz das SAA am 1. Juni 2015 in Kraft trat; |
D. |
in der Erwägung, dass es eines wirksamen Koordinierungsmechanismus für EU-Angelegenheiten zwischen den verschiedenen Regierungsebenen bedarf, um ein besseres Zusammenspiel mit der EU sicherzustellen und um die Angleichung an sowie die Um- und Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu erleichtern und dem Antrag Bosnien und Herzegowinas auf EU-Mitgliedschaft zum Erfolg zu verhelfen; in der Erwägung, dass der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina am 26. Januar 2016 den „Beschluss zu einem Koordinierungssystem im Prozess der europäischen Integration Bosnien und Herzegowinas“ angenommen hat; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Koordinierung von EU-Angelegenheiten Bosnien und Herzegowina ermöglichen würden, in den uneingeschränkten Genuss von EU-Mitteln zu kommen; |
E. |
in der Erwägung, dass es immer noch 84 500 Binnenvertriebene und eine hohe Anzahl von Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina in Nachbarländern, in ganz Europa und weltweit gibt; |
F. |
in der Erwägung, dass eine starke politische Unterstützung ein entscheidender Faktor ist, um den institutionellen Aufbau des Landes wirksamer zu machen; |
1. |
begrüßt den ersten eher positiv ausgefallenen Bericht der Kommission über Bosnien und Herzegowina und bekräftigt sein unmissverständliches Bekenntnis zur europäischen Perspektive Bosnien und Herzegowinas; fordert die staatlichen Stellen auf, die institutionellen und sozioökonomischen Reformen mit Entschlossenheit fortzusetzen und wirksam umzusetzen sowie stetige Fortschritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu erzielen; ruft zu Transparenz bei der Planung und Umsetzung der Reformen auf; begrüßt den gemeinsamen Aktionsplan des Staates und der Gebietseinheiten für die Umsetzung der Reformagenda 2015–2018 und fordert eine einheitliche Umsetzung, um landesweit einen wirklichen sichtbaren Wandel zu erreichen und das Leben aller Bürger Bosnien und Herzegowinas zu verbessern; |
2. |
begrüßt die Einreichung des Antrags auf Mitgliedschaft in der EU durch Bosnien und Herzegowina am 15. Februar 2016; ruft den Rat auf, diesen Antrag baldmöglichst zu prüfen und umgehend an die Kommission zu übermitteln, damit mit der Formulierung der Empfehlung begonnen werden kann; |
3. |
begrüßt, dass der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina am 26. Januar 2016 den Beschluss zur Schaffung eines Koordinierungsmechanismus für EU-Angelegenheiten und am 9. Februar 2016 die Verhandlungsposition zur Anpassung des SAA nach dem Beitritt Kroatiens zur EU angenommen hat; weist darauf hin, dass neben den tatsächlichen Fortschritten bei der Umsetzung der Reformagenda auch diese Bestandteile erforderlich sind, wenn der Beitrittsantrag von der EU als erfolgreich erachtet werden soll; fordert eine unverzügliche Harmonisierung der Position der Gebietseinheiten zum angenommenen Koordinierungsmechanismus und ruft alle Interessenträger dazu auf, ihn gemeinsam zu verbessern; spricht sich für eine rasche Umsetzung des Mechanismus aus und fordert nachdrücklich eine konstruktive Zusammenarbeit bei EU-Fragen; unterstreicht, dass dieser Mechanismus für eine effiziente Beschlussfassung im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses unerlässlich ist; begrüßt die anfänglichen konkreten Beratungen auf parlamentarischer Ebene, die auf die uneingeschränkte Umsetzung des Koordinierungsmechanismus abzielten, und fordert eindringlich eine weitere Intensivierung dieser Zusammenkünfte von institutionellen Akteuren; besteht erneut darauf, dass die im Rahmen des SAA zugesagten Handelszugeständnisse angenommen werden; hält die vollständige Umsetzung des SAA, einschließlich seiner Annahme, für ein wichtiges Element der Verpflichtungen Bosnien und Herzegowinas gegenüber der EU und für eine der Voraussetzungen für eine Unterstützung seiner Bewerbung um Mitgliedschaft; legt Bosnien und Herzegowina nahe, bei ihren Bemühungen um Fortschritte auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft auch mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten; |
4. |
bekräftigt, dass auch die verfassungsmäßigen, rechtlichen und politischen Reformen fortgesetzt werden müssen, durch die Bosnien und Herzegowina in einen uneingeschränkt wirksamen, inklusiven und funktionsfähigen Staat umgewandelt würde, sodass für all seine Staatsvölker und Bürger, gleichberechtigt und unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund, gemäß den in den früheren Entschließungen des Parlaments bekundeten Grundsätzen — darunter die Kopenhagener Kriterien, der Besitzstand der EU, die Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) — Gleichheit und demokratische Vertretung gewährleistet wären und sichergestellt wäre, dass alle Bürger für politische Ämter auf allen Ebenen kandidieren, in diese gewählt werden und sie ausüben können; ruft die Behörden auf, die Grundsätze der legitimen Vertretung, des Föderalismus, der Dezentralisierung und der Subsidiarität sowie die europäischen Werte und die Bedeutung der europäischen Perspektive aktiv zu fördern; fordert die EU-Organe und Einrichtungen auf, sich aktiv an den Anstrengungen zur Ausarbeitung einer nachhaltigen Lösung in Bezug auf die verfassungsmäßige Ordnung Bosnien und Herzegowinas zu beteiligen; |
5. |
fordert die führenden Politiker und die religiösen Würdenträger nachdrücklich auf, von einer spalterischen nationalistischen und sezessionistischen Rhetorik Abstand zu nehmen, durch die die Gesellschaft polarisiert wird und den politischen Dialog und die Aktivitäten, die auf die gegenseitige Achtung, den Konsens und die Zusammenarbeit zwischen legitimen politischen Vertretern und den Schutz der Vielfalt der Gesellschaft abzielen, fortzuführen; fordert alle Bürger auf, die Gelegenheit zur Aussöhnung und Zusammenarbeit wahrzunehmen, die wichtige Voraussetzungen für die Verwirklichung der europäischen Perspektive sind; |
6. |
betont die wichtige Rolle der Basisorganisationen der Zivilgesellschaft beim Prozess der Friedenskonsolidierung und Aussöhnung, insbesondere was die Beteiligung der Jugend am interkulturellen Dialog und Austausch betrifft, sowie in der Politik; stellt fest, dass Kulturschaffende, Künstler, Schriftsteller und Akademiker eine bedeutende Rolle spielen, wenn es darum geht, den Dialog und das Verständnis zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen zu fördern; fordert nachdrücklich, dass die Bildung im Hinblick auf Demokratie, Grundrechte und Bürgerschaft in Bosnien und Herzegowina gefördert wird; |
7. |
nimmt die Ankündigung des Präsidenten der Republika Srpska (RS) zur Kenntnis, das geplante Referendum in der RS über die gesamtstaatlichen Justizstrukturen in Bosnien und Herzegowina zu verschieben; bedauert jedoch, dass dieser Beschluss von der Nationalversammlung der Republika Srpska nicht angenommen wurde; fordert dazu auf, die Idee, ein Referendum abzuhalten, insgesamt aufzugeben, da dieses eine Herausforderung für den Zusammenhalt, die Souveränität und die Unversehrtheit des Landes darstellt und die Anstrengungen zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation aller Bürger Bosnien und Herzegowinas zunichte zu machen droht, und fordert, dass weitere Fortschritte in Richtung EU-Beitritt erzielt werden; betont, dass sämtliche Mängel im Justizsystem Bosnien und Herzegowinas im Geiste der Zusammenarbeit und nicht im Rahmen einseitiger Initiativen, sondern im Zuge des ausgeweiteten strukturierten Dialogs zum Thema Justiz thematisiert werden sollten; erinnert daran, dass der Republika Srpska gemäß dem Abkommen von Dayton kein Recht auf Abspaltung zusteht; |
8. |
ist zutiefst besorgt angesichts der Erklärungen des Innenministers der Republika Srpska in Bezug auf die künftige Ausbildung von Sondereinheiten der Polizei in der Russischen Föderation, die Vertiefung der Zusammenarbeit, insbesondere was den Informationsaustausch betrifft, und die Absicht, russische Militärausrüstung zu kaufen; fordert die Staatsorgane der Republika Srpska auf, keine unabhängige Außen- und Sicherheitspolitik zu betreiben, die der Politik auf staatlicher Ebene zuwiderlaufen könnte; |
9. |
begrüßt, dass das SAA in Kraft getreten ist und dass es sich bei dem Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss um das erste gemeinsame, auf Grundlage des Abkommens eingerichtete Organ handelt; bedauert jedoch zutiefst, dass es seine Geschäftsordnung nicht anzunehmen vermochte, weil versucht wurde, in die Abstimmungsregeln des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Sperrmöglichkeiten auf der Grundlage der Ethnie einzuführen; weist darauf hin, dass im Rahmen des SAA die Annahme einer Geschäftsordnung vorgesehen ist, weshalb ihre Nichtannahme einen unmittelbaren Bruch der Umsetzung des Abkommens darstellt; fordert die bosnische Delegation in diesem Zusammenhang auf, in der nächsten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in konstruktiver Weise auf die Annahme der Geschäftsordnung hinzuarbeiten; begrüßt die ersten Sitzungen des aus Vertretern Bosnien und Herzegowinas und der EU bestehenden Stabilitäts- und Assoziationsrates am 11. Dezember 2015; |
10. |
bedauert, dass Korruption, einschließlich Korruption auf höchster Ebene, nach wie vor weit verbreitet ist und dass diesbezügliche politische Verpflichtungen nicht zu konkreten Ergebnissen geführt haben; ist weiterhin besorgt über den schwach ausgeprägten rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung der Korruption, der korrupte Praktiken ungestraft zulässt, und über die geringe Anzahl von rechtskräftigen Verurteilungen bei Korruptionsfällen; fordert eine Verbesserung der Bilanz in Bezug auf wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung in Korruptionsfällen auf höchster Ebene, die Politiker, hochrangige Beamte und Regulierungsbehörden betreffen, sowie in Bezug auf öffentliche Auftragsvergabe und Privatisierung; begrüßt die Verabschiedung der Strategie und des Aktionsplans zur Bekämpfung der Korruption für den Zeitraum 2015–2019 und fordert nachdrücklich, dass für deren Umsetzung ausreichende Haushaltsmittel veranschlagt werden; fordert, dass die landesweite Zusammenarbeit zwischen Behörden wesentlich verbessert wird; fordert eindringlich die Einrichtung spezifischer Korruptionsverhütungs- und -überwachungsstrukturen und die Annahme politischer Leitlinien zur Korruptionsverhütung auf allen Regierungsebenen; fordert die uneingeschränkte und unverzügliche Umsetzung der GRECO-Empfehlungen; |
11. |
hebt hervor, dass eine funktionsfähige und stabile Justiz für die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und für weitere Fortschritte des Landes auf dem Weg in Richtung EU von entscheidender Bedeutung ist; ist besorgt über den zunehmenden Druck, der von politischen Akteuren auf die Justiz ausgeübt wird; weist darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Bosnien und Herzegowina dringend gestärkt werden muss; ist insbesondere besorgt über Fälle von politischer Einflussnahme bei Gerichtsverfahren, die Politisierung bei Ernennungsverfahren im Justizwesen, die fortgesetzte Fragmentierung in vier unterschiedliche Rechtssysteme und das Fehlen eines wirksamen und objektiven Systems für die Bewertung der beruflichen Eignung von Richtern; begrüßt die aktualisierte Reformstrategie für den Justizsektor 2014–2018 und fordert einen Aktionsplan für deren Umsetzung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf landesweiten Harmonisierungsbemühungen liegen muss; erachtet es als wesentlich, dass ein professionelleres, unabhängigeres und verantwortungsvolleres Justizsystem gewährleistet wird, wozu auch die systematische Anwendung objektiver Kriterien für Ernennungen zählt; begrüßt das von den Justizministern auf der Ebene der Gebietseinheiten und des Gesamtstaats unterzeichnete Protokoll, durch das die Justiz auf der Ebene des Gesamtstaats und der Hohe Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft einer Reform unterzogen werden sollen; begrüßt die Ernennung eines Bürgerbeauftragten, ist jedoch besorgt über die anhaltenden finanziellen und personellen Schwierigkeiten des Büros des Bürgerbeauftragten; fordert die zügige Verabschiedung eines neuen Gesetzes zur Reform des Amts des Bürgerbeauftragten; |
12. |
ist weiterhin besorgt über den sehr beschränkten Zugang zu kostenfreiem Rechtsbeistand; fordert die zuständigen Behörden auf, als Voraussetzung für die Gewährleistung eines gleichberechtigten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Zugangs auf staatlicher Ebene ein Gesetz über kostenfreien Rechtsbeistand zu verabschieden; ist der Auffassung, dass die Umsetzung eines solchen Gesetzes für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung ist; |
13. |
verurteilt zutiefst das immer noch rechtskräftige Gesetz über die öffentliche Ordnung in der Republika Srpska, durch das die grundlegenden demokratischen Rechte der Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Medienfreiheit unterwandert werden; fordert die vollumfängliche Umsetzung des Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen, da es immer noch uneinheitlich ist und häufig unter Hinweis auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Schutz der Geschäftsinteressen von mit den Regierungen handelnden Unternehmen beschränkt wird und folglich den Bürgern in Fällen, in denen der Zugang zu Informationen verweigert wird, keine wirksamen Rechtsmittel bietet; begrüßt die Annahme der Änderungen am Strafgesetzbuch Bosnien und Herzegowinas, durch die die Bestimmungen über Folter, Verschwindenlassen und Vergewaltigung an internationale Normen angepasst werden; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, die im Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität genannten Straftaten in das Strafgesetzbuch aufzunehmen; |
14. |
hält es für wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten auf der Ebene des Gesamtstaats, der Gebietseinheiten und des Bezirks Brcko verbessert wird und dass gemeinsame Sitzungen zwischen ihnen stattfinden; nimmt die Verpflichtungen zur Kenntnis, die im Rahmen der Partnerschaft der Parlamente eingegangen wurden, und fordert mit Nachdruck die Umsetzung der darauf zurückzuführenden Empfehlungen sowie die effektive Umsetzung des vereinbarten Kooperationsrahmens; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung des Konzepts des Mechanismus für die Zusammenarbeit der Parlamente in Bosnien und Herzegowina in Bezug auf mit dem EU-Integrationsprozess verbundene Tätigkeiten; fordert, dass die Koordinierung mit den Kantonsversammlungen insgesamt verbessert wird; |
15. |
nimmt die Rolle des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung bei der Gewährleistung der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte Bosnien und Herzegowinas zur Kenntnis; ist besorgt angesichts der weitverbreiteten Präsenz von Waffen, die sich illegal im Besitz der Bevölkerung befinden, sowie der immer noch großen Lagerbestände an Munition und Waffen, die unter die Verantwortung der Streitkräfte fallen; begrüßt die Fortschritte, die von den Streitkräften bei der Entsorgung der instabilsten Munition und beim Aufbau nachhaltiger Kapazitäten zur Verwaltung der restlichen Lagerbestände erzielt wurden; fordert eindringlich ein umfassendes Konzept, um die verbleibenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Minenräumung im Land bis 2019 in Angriff zu nehmen; ruft die Kommission und die VP/HV auf, ihre Unterstützung für diese Maßnahmen zu verstärken; |
16. |
fordert die Mitglieder der Arbeitsgruppe mit Nachdruck zur Ausarbeitung von Änderungen am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina auf, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Änderungen die Grundlage für echte demokratische Wahlen als Ausdruck der Souveränität schaffen; unterstreicht, dass demokratische Wahlen nur dann möglich sind, wenn ein breites Spektrum anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten fortwährend und ohne Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion, Geschlecht, politischer oder sonstiger Meinungen, Eigentum, Geburt oder des sonstigen Status und ohne willkürliche und unangemessene Beschränkungen in Anspruch genommen werden kann; |
17. |
ist der Ansicht, dass durch die Fragmentierung der öffentlichen Verwaltung, deren Politisierung und die schwache Koordinierung in der Politik die institutionellen und rechtlichen Reformen beeinträchtigt werden und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger negativ beeinflusst wird; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf allen Ebenen auf, die mittelfristige Politikplanung zu verbessern und einen umfassenden und landesweiten strategischen Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung sowie ein Programm zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das den von der OECD/SIGMA für EU-Beitrittskandidaten entwickelten europäischen Grundsätzen für die öffentliche Verwaltung Rechnung trägt; |
18. |
erkennt die Landwirtschaft als einen wichtigen Wirtschaftszweig Bosnien und Herzegowinas an, da rund 20 % der Bevölkerung des Landes direkt oder indirekt davon abhängen; begrüßt deshalb die Fortschritte, die im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Veterinärpolitik erzielt wurden, sowie den Beschluss der Kommission, den Ausfuhren von Milch- und Molkereiprodukten aus Bosnien und Herzegowina in die EU zuzustimmen; fordert, dass größere Anstrengungen zur Anpassung des amtlichen Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollsystems an die europäischen Normen sowie zur Einrichtung der erforderlichen institutionellen Strukturen, die den Einsatz des Heranführungsinstruments für die Entwicklung des ländlichen Raums erlauben würden, unternommen werden; ruft die Regierung auf, die Einrichtung eines Landwirtschaftsministeriums auf gesamtstaatlicher Ebene und eine begleitende Entwicklungsstrategie zu unterstützen; |
19. |
stellt fest, dass die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Regierung und zivilgesellschaftlichen Organisationen unzureichend sind, wozu auch gehört, dass sie nur eingeschränkt am politischen Dialog über die Reformagenda teilnehmen können; erachtet es als unerlässlich, die Rolle der Zivilgesellschaft zu stärken und die Bürger in den EU-Beitrittsprozess einzubeziehen; fordert erneut die Schaffung und Umsetzung transparenter und inklusiver Mechanismen für die Konsultation der Öffentlichkeit; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf allen Ebenen auf, den einschlägigen rechtlichen und finanziellen Rahmen zu verbessern, eine nationale Strategie über zivilgesellschaftliche Organisationen anzunehmen und für eine transparente öffentliche Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen zu sorgen, um landesweit eine verstärkt partizipative und inklusive Demokratie voranzubringen; ruft die zivilgesellschaftlichen Organisationen auf, ihre Kapazitäten und Strukturen wesentlich zu verstärken und mit den Behörden Bosnien und Herzegowinas, der EU und der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten; fordert Letztere auf, die zivilgesellschaftlichen Organisationen bei ihren Bemühungen zu unterstützen; |
20. |
nimmt die unkoordinierte Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens 2014–2016 zur Kenntnis; fordert mit Nachdruck die Annahme und Umsetzung einer neuen Strategie und eines neuen Aktionsplans zur Geldwäsche entsprechend den Empfehlungen des Moneyval-Ausschusses; weist auf den Bedarf eines opferorientierten Ansatzes und einer multidisziplinären und umfassenden Strategie zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels hin; ruft die EU und die Staatsorgane Bosnien und Herzegowinas zu einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer auf; begrüßt die Annahme des Aktionsplans 2016–2019 für die Bekämpfung des Menschenhandels in Bosnien und Herzegowina, einschließlich der spezifischen Ausrichtung auf Probleme im Zusammenhang mit Wanderarbeitern und der Zwangsbettelei von Kindern, und ruft zu einer wirksamen Umsetzung des Aktionsplans auf; ist weiterhin besorgt angesichts der hohen Anzahl illegaler Waffen in Bosnien, die leicht in die EU eingeführt werden können; fordert die zuständigen Behörden auf, ihre Anstrengungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Waffenhändlern und Schmugglern sowie die Bekämpfung der unkontrollierten Verbreitung von und des illegalen Handels mit Waffen, insbesondere kleinen und leichten Waffen, unter anderem durch eine Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU zu erhöhen; |
21. |
empfiehlt den staatlichen Stellen, einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus für den Zeitraum 2015-2020 auszuarbeiten; fordert die staatlichen Stellen auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, damit die landesweite Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Nachrichten- und Sicherheitsdiensten bei der Bekämpfung des Terrorismus und des gewaltbereiten Extremismus mehr Wirkung zeitigt; ruft zum Ausbau der Kapazitäten Bosnien und Herzegowinas für die Terrorismusbekämpfung auf; fordert die zuständigen Behörden auf, stärkere Anstrengungen bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu unternehmen, wozu auch die Schaffung eines Rechtsrahmens gehört, der die Möglichkeit bietet, die Bankkonten terroristischer Vereinigungen einzufrieren; hält die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bosnien und Herzegowina und den Austausch von Informationen innerhalb des Landes für unerlässlich; betont, dass die enge Zusammenarbeit zwischen regionalen Sicherheitsdiensten ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist, und ermutigt zur weiteren Zusammenarbeit in diesem Bereich; |
22. |
weist darauf hin, dass Bosnien und Herzegowina schwer vom Phänomen der ausländischen Kämpfer und der Radikalisierung betroffen ist; ist besorgt über die Radikalisierung junger Menschen und darüber, dass sich eine — im Vergleich zu anderen Ländern in der Region — hohe Zahl von ihnen dem Da’esh angeschlossen hat; fordert die Fortsetzung und Stärkung der Maßnahmen gegen Radikalisierung und Terrorismus; begrüßt die Anstrengungen zur Stärkung des interreligiösen Dialogs, darunter die gemeinsame Erklärung von führenden Politikern und religiösen Würdenträgern, in denen Terrorismus und gewaltbereiter Extremismus verurteilt werden; begrüßt die ersten Urteile gegen ausländische Kämpfer auf der Grundlage der Straftatbestände der Finanzierung terroristischer Aktivitäten, der öffentlichen Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten sowie der Mitorganisation und der Beteiligung am Da’esh; fordert, dass dringend wirksame Entradikalisierungsprogramme entwickelt und Anstrengungen unternommen werden, um jungen Menschen in Bosnien und Herzegowina im Einklang mit der „positiven Agenda für die Jugend in den westliche Balkanstaaten“ eine bessere wirtschaftliche Perspektive zu bieten und sie so davon abzuhalten, sich mit radikalen und extremen Ideologien zu identifizieren; unterstützt Anstrengungen zur Einbeziehung der Medien, der akademischen Gemeinschaft und der Zivilgesellschaft bei der Schärfung des Bewusstseins für die Risikofaktoren der Radikalisierung, die in gewaltbereiten Extremismus münden kann; fordert die Entwicklung nationaler und regionaler Netze zur Sensibilisierung in Bezug auf die Radikalisierung, die auf den bewährten Verfahren und Instrumenten des auf EU-Ebene eingerichteten Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung beruhen sollten; spricht sich für eine engere Zusammenarbeit mit Sicherheitsdiensten in der EU und in Nachbarländern aus, auch was den Austausch von Informationen betrifft; begrüßt die Durchführung von Polizeioperationen in ganz Bosnien und Herzegowina, die zur Verhaftung von Personen führten, die im Verdacht stehen, terroristische Aktivitäten zu organisieren, zu unterstützen und zu finanzieren; |
23. |
stellt fest, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Achtung der Menschenrechte erheblicher Verbesserungen bedarf; fordert, dass in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen eine landesweite Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung entwickelt wird; fordert ein weiteres Mal mit Nachdruck, dass eine eindeutige Definition von Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Alter und Behinderung als Diskriminierungsgründe in das Antidiskriminierungsgesetz aufgenommen wird; fordert dessen wirksame Umsetzung und die Stärkung der Rolle des für Menschenrechte zuständigen Bürgerbeauftragten; ist besorgt angesichts der Diskriminierung von Personen mit Behinderungen im Rahmen der Beschäftigung, der Bildung, des Zugangs zum Gesundheitswesen und der Bereitstellung anderer Dienstleistungen; ist besorgt über durch Hass bedingte Gewalt, Hassreden und den gemeldeten Anstieg der Bedrohungen gegenüber Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft; legt den Behörden nahe, dieses Problem unter anderem durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen in den Reihen der Justiz, der Strafverfolgungsbehörden und der Bevölkerung in Angriff zu nehmen; nimmt die erheblichen Fortschritte bei der Umsetzung des Prozesses der Eintragung der Roma in das Personenstandsregister zur Kenntnis, ist jedoch weiterhin besorgt aufgrund der beschränkten Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit, der Bildung und der Beschäftigungsaussichten; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bekämpfen; fordert eindringlich, dass die Bestimmung über die Todesstrafe in der Verfassung der Gebietseinheit der Republika Srpska aufgehoben wird; |
24. |
bedauert, dass keine Fortschritte bei der Umsetzung der Rechtssachen Sejdić-Finci und Zornić zu verzeichnen sind, und weist darauf hin, das Bosnien und Herzegowina nach wie vor gegen die diesbezüglichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt; betont einmal mehr, dass das Versäumnis, die Urteile umzusetzen, nach wie vor eine Diskriminierung der Bürger Bosnien und Herzegowinas zur Folge hat und daher ein Hindernis auf dem Weg hin zu einem EU-Beitritt Bosnien und Herzegowinas darstellen kann; |
25. |
fordert eine entschiedenere und ordnungsgemäße Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen und Hassreden aus ethnischen oder anderen Gründen sowie der Verbreitung extremistischer Ideologien über soziale Medien; bedauert, dass die Föderation weiterhin das einzige Gebiet im westlichen Balkan ist, in dem die Bestrafung von durch Rassenhass motivierte Verbrechen nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist, und ruft dringend zur Aufnahme einer dahingehenden Bestimmung auf; fordert ebenso die Aufnahme einer Bestimmung in Bezug auf Hassreden in die Strafgesetzbücher aller Gebietseinheiten; |
26. |
erinnert daran, dass das Wahlgesetz und das Wahlsystem allen drei Staatsvölkern und allen anderen Bürgern die Möglichkeit einräumen müssen, die eigenen legitimen politischen Vertreter in den Institutionen und Behörden frei und unabhängig zu wählen; |
27. |
hebt die wichtige Rolle hervor, die der Zivilgesellschaft bei der Wahrung und Förderung der Minderheitenrechte in dem Land, bei der Förderung der gesellschaftlichen Harmonie und Toleranz sowie bei der Sensibilisierung der Menschen für die Vorteile der Vielfalt zukommt; fordert eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Bewältigung der Herausforderungen der ethnischen Teilung, um dem Land dabei zu helfen, sich der EU weiter anzunähern; fordert eine bessere Koordination zwischen den zuständigen staatlichen Stellen und den zivilgesellschaftlichen Organisationen, um für eine bessere Durchsetzung des Gesetzes über Minderheiten zu sorgen; |
28. |
begrüßt die Annahme der Strategie für die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für den Zeitraum 2015–2018; fordert, dass die Rahmenstrategie für die Umsetzung der Istanbul-Konvention dringend verabschiedet und umgesetzt wird; ist besorgt angesichts des Umstands, dass es auf staatlicher Ebene keinen umfassenden Rechtsrahmen zu sexuellen Übergriffen und keinen geeigneten Entschädigungsmechanismus für Opfer gibt; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, eine angemessene Finanzierung und die Verbesserung der Rechtsvorschriften in Bezug auf sichere Unterkünfte sicherzustellen und ein harmonisiertes System zur Überwachung und Erfassung von Daten in Bezug auf Fälle von Gewalt gegen Frauen einzurichten; ruft auch dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilhabe von Frauen an der Politik und dem Berufsleben zu erhöhen, ihre soziale und wirtschaftliche Situation zu verbessern, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Recht auf Mutterschaftsurlaub und -geld, und ihre Rechte zu fördern, zu schützen und zu stärken; fordert die Regierungen auf allen Ebenen auf, mit Unterstützung der Zivilgesellschaft Frauen für diese Probleme zu sensibilisieren, damit sie den ihnen gesetzlich zustehenden Schutz in Anspruch nehmen; |
29. |
hebt die grundlegende Bedeutung der Bildung bei der Schaffung und Förderung einer toleranten und inklusiven Gesellschaft sowie bei der Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhalts über kulturelle, religiöse und ethnische Grenzen hinweg hervor; stellt mit Bedauern fest, dass nur langsam Fortschritte bei der Bewältigung des Problems der „zwei Schulen unter einem Dach“ sowie weiterer Formen der Segregation und Diskriminierung an Schulen erzielt werden, und dass noch immer kein gemeinsamer zentraler Lehrplan entwickelt worden ist; fordert mit Nachdruck konkrete Maßnahmen zur Aufhebung der Segregation des Bildungssystems; betont, dass erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Effizienz des fragmentierten Bildungssystems zu verbessern und zugleich das Recht auf gleiche Bildungsmöglichkeiten in allen Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas und das Recht jeder Gemeinschaft auf Bildung in der eigenen Sprache zu gewährleisten; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, für die wirksame Umsetzung der Grundsätze der inklusiven Bildung mit Blick auf Kinder mit Behinderungen zu sorgen; |
30. |
begrüßt die aktive Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Bildungs- und Ausbildungsplattform für die westlichen Balkanstaaten sowie die weitere Teilnahme an Erasmus+ und der Initiative „Western Balkans Youth Window“ (Jugend in den westlichen Balkanstaaten), die bei der die Bekämpfung der sehr hohen Jugendarbeitslosenrate eine sehr wichtige Rolle spielen; begrüßt die Zusage Bosnien und Herzegowinas, an der PISA-Studie der OECD im Jahr 2018 teilzunehmen; betrachtet diese Studie als ein hilfreiches Instrument für die Debatte über die Qualität des Bildungswesens und erforderliche Reformen; begrüßt die von allen 13 Bildungsministerien und den einschlägigen Behörden zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, sich an den gemeinsamen Anstrengungen zu beteiligen; ruft die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, die Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an der Studie aus Mitteln des Heranführungsfonds zu finanzieren; |
31. |
unterstreicht, dass unabhängige und professionelle Medien zu den zentralen Bestandteilen einer gut funktionierenden demokratischen Gesellschaft zählen; ist besorgt über die Rückschritte in dem Bereich der Meinungsfreiheit, über Fälle von politisch motiviertem Druck gegenüber und Einschüchterung von Journalisten, einschließlich der Durchführung falscher Finanz- und sonstiger Inspektionen in einigen Medienunternehmen durch lokale und nationale Behörden, und über die anhaltende politisch und ethnisch bedingte Polarisierung der Medien; ruft die zuständigen staatlichen Stellen auf, gründliche Ermittlungen in Bezug auf Angriffe gegen Journalisten durchzuführen und einen Rechtsrahmen für den Schutz von Journalisten zu schaffen; fordert darüber hinaus, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die politische, institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen sicherzustellen und für Transparenz bei Eigentumsverhältnissen im Medienbereich zu sorgen, indem alle rechtlichen Lücken geschlossen werden, durch die die uneingeschränkte Transparenz systematisch verhindert wird; stellt fest, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, um jede unzulässige politische Einflussnahme auszuschließen; fordert das Ergreifen von Maßnahmen, um für Pluralismus in den Medien und die Ausstrahlung in allen Amtssprachen zu sorgen; fordert zudem die Stärkung der redaktionellen Unabhängigkeit und der finanziellen Sicherheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, da ihr Vorhandensein für die Einheit Bosnien und Herzegowinas wichtig ist; ist beunruhigt darüber, dass gezielte Cyberangriffe auf Nachrichtenportale nicht strafrechtlich verfolgt werden; |
32. |
begrüßt die erzielten Fortschritte beim Abbau des Verfahrensrückstaus bei Kriegsverbrechen; stellt fest, dass es beim IStGHJ Bedenken wegen der unzureichenden Folgemaßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft gibt, was die wiederholten Aufforderungen betrifft, Fälle von Kriegsverbrechen zum Abschluss zu bringen; fordert, dass die nationale Strategie in Bezug auf Kriegsverbrechen überarbeitet, sexuelle Gewalt im Krieg wirksamer strafrechtlich verfolgt wird und die Opfer besser geschützt werden; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Opfer ihr Recht auf eine wirksame Entschädigung in Anspruch nehmen können; |
33. |
nimmt zur Kenntnis, dass einige Maßnahmen durchgeführt werden, und fordert, dass größere Fortschritte in Bezug auf die dauerhafte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen erzielt werden, unter anderem was die Bereiche Beschäftigung, Bildung und Sozialschutz, die Rückgabe von Eigentum und die Gesundheitsversorgung auf lokaler Ebene betrifft; bekräftigt, wie wichtig es ist, ihre dauerhafte Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, insbesondere in die Republika Srpska zu unterstützen; fordert alle Regierungsebenen auf, sie zu beschützen und ihre Rückkehr zu beschleunigen, indem sämtliche erforderlichen legislativen und administrativen Maßnahmen eingeführt und umgesetzt werden; fordert die wirksame Umsetzung der überarbeiteten Strategie im Zusammenhang mit Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton; fordert die Kommission auf, angemessene finanzielle Hilfe und Projekthilfe zu gewähren, wodurch dieser Prozess erleichtert würde; nimmt die anhaltend hohe Zahl vermisster Personen zur Kenntnis und fordert die zuständigen Behörden zu einer Intensivierung ihrer Zusammenarbeit und ihrer Anstrengungen, die 7 019 Personen zu finden, die seit dem Krieg noch immer vermisst werden, auf; weist darauf hin, dass alternative Ansätze zur Justiz entwickelt werden müssen, unter anderem ausgehend von der Strategie des UNDP in Bezug auf die Übergangsjustiz; ruft die Staatsorgane Bosnien und Herzegowinas auf, im Rahmen der einschlägigen Programme umfangreiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; |
34. |
stellt fest, dass, die Rehabilitierung und der Wiederaufbau Bosnien und Herzegowinas in der Nachkriegszeit zwar weitgehend erfolgreich waren und das Land der EU nähergebracht haben, jedoch nach wie vor Herausforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Aussöhnungsprozesses bestehen; unterstreicht daher, wie wichtig Bildungsmaßnahmen zur Aussöhnung und zum gegenseitigen Verständnis in der Gesellschaft sind; |
35. |
begrüßt die Zunahme der angemeldeten Erwerbstätigkeit sowie die ersten Schritte, die getätigt wurden, um die politische Koordinierung zu stärken und das Geschäftsklima zu verbessern; ist weiterhin besorgt über die staatliche Einflussnahme auf die Wirtschaft, die Qualität der öffentlichen Finanzen, die hohe Abhängigkeit von der Finanzierung durch internationale Investitionskredite, die unklare Herkunft internationaler Investitionen und die schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt; betont, dass gegen die anhaltend hohe Langzeitarbeitslosigkeit (27,6 %), darunter die sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit (62,7 %), sowie gegen die weit verbreitete Schattenwirtschaft vorgegangen und die Funktionsweise des Arbeitsmarkts verbessert werden muss; |
36. |
begrüßt die Annahme eines neuen Arbeitsrechts durch beide Gebietseinheiten; bedauert, dass es kein vereintes Wirtschaftsgebiet gibt, wodurch die Rahmenbedingungen für Unternehmen erschwert werden; fordert mit Nachdruck, die Rahmenbedingungen für Unternehmen weiter zu verbessern, indem die Rechtsstaatlichkeit gestärkt, die Durchsetzung von Verträgen vereinfacht und die Korruption bekämpft wird; bedauert, dass Bosnien und Herzegowina keine KMU-Strategie auf staatlicher Ebene entwickelt hat; |
37. |
unterstreicht, dass Reformen und eine Harmonisierung der fragmentierten Sozialschutzsysteme unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bürger erforderlich sind, um die Gleichbehandlung aller Bürger zu gewährleisten; stellt fest, dass die Gewerkschafts- und Arbeitnehmerrechte, einschließlich Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften, immer noch eingeschränkt sind, und weist auf die Bedeutung einer weiteren Stärkung und Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften im ganzen Land hin; |
38. |
fordert mit Nachdruck die Annahme landesweiter sektoraler Strategien in den Bereichen Verkehr, Energie und Umwelt; unterstreicht, dass diese Strategien unter anderem dazu erforderlich sind, um in den Genuss des EU-Heranführungsinstruments zu kommen; |
39. |
begrüßt die Beteiligung von Bosnien und Herzegowina an der Initiative der sechs Länder des westlichen Balkans; unterstreicht die Bedeutung der beiden wichtigen Investitionsprojekte „Stara Gradiška“ und „Svilaj“, die den Handel, die regionale Integration und das nachhaltige Wachstum erleichtern werden; fordert die Staatsorgane mit Nachdruck auf, noch vor dem nächsten Gipfel 2016 in Paris für eine uneingeschränkte und rasche Umsetzung der technischen Normen und weichen Maßnahmen im Transportbereich zu sorgen, die beim Westbalkan-Gipfel 2015 in Wien vereinbart wurden (z. B. Angleichung/Vereinfachung von Grenzübertrittsverfahren, Informationssysteme, Wartungssysteme, Entbündelung und Zugang Dritter zum Netz); |
40. |
fordert, dass die Ergebnisse der Volks- und Wohnraumzählung unverzüglich veröffentlicht werden, weil sie für die wirtschaftliche und soziale Planung hilfreich sind; weist zudem darauf hin, dass die Daten der Volkszählung von 2013 beim Ausfüllen des Fragebogens, den Bosnien und Herzegowina von der Kommission erhalten wird, erforderlich sein werden; |
41. |
fordert die statistischen Ämter von Bosnien und Herzegowina auf, ihre Statistiken an die Normen von Eurostat anzupassen; |
42. |
ist besorgt über die Rückschritte im Bereich der Informationsgesellschaft; fordert, dass die digitale Umstellung zügig durchgeführt wird; fordert mit Nachdruck, dass eine Aufsichtsbehörde für die Akkreditierung im elektronischen Handel eingerichtet wird und auf staatlicher Ebene Gesetze über die elektronische Unterschrift verabschiedet werden, da letztere aufgrund des Fehlens dieser Behörde noch nicht umgesetzt worden sind; fordert die verantwortlichen Behörden auf, die Umsetzung der 2009 eingerichteten europäischen Notrufnummer 112 zu beschleunigen; |
43. |
stellt fest, dass in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel beschränkte Maßnahmen und Aktivitäten durchgeführt und erste Schritte zum Aufbau des Netzes Natura 2000 zum Schutz der Natur ergriffen wurden; fordert die zuständigen Behörden auf, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den Umweltschutz und für Klimamaßnahmen zu schaffen und die strategische Planung sowie die Angleichung an den Besitzstand in diesen Bereichen zu stärken; fordert die zuständigen Behörden auf, gemäß den EU-Umweltnormen übermäßige Luftverschmutzung einschließlich der Verschmutzung durch den Betrieb der Erdölraffinerie in Bosanski Brod, zu verhindern; bekräftigt, dass Bosnien und Herzegowina seine aus dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen, 1991) und dem Protokoll über die strategische Umweltprüfung (Kiew, 2003) herrührenden Verpflichtungen uneingeschränkt umsetzen muss; |
44. |
fordert die Regierung Bosnien und Herzegowinas auf, den Bau von Wasserkraftanlagen in ökologisch gefährdeten Gebieten sowie in Schutzgebieten und schutzfähigen Gebieten zu regulieren und zu überwachen und die Unversehrtheit von bestehenden Nationalparks, darunter der Nationalpark Sutjeska und der Nationalpark Una, aufrechtzuerhalten; empfiehlt, die Qualität von Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern, um den EU Standards gemäß der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung zu tragen; fordert die Regierung Bosnien und Herzegowinas auf, die Transparenz zu verbessern, indem sie die lokalen Gemeinschaften, Sachverständige aus der Wissenschaft und die Zivilgesellschaft in ihre Vorhaben einbezieht und sie zu ihnen konsultiert; |
45. |
beglückwünscht Bosnien und Herzegowina zur Übernahme des Vorsitzes der Energiegemeinschaft im Jahr 2016; ist jedoch besorgt über die von der Energiegemeinschaft verhängten Sanktionen gegen Bosnien und Herzegowina; wiederholt seinen Aufruf an Bosnien und Herzegowina, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verbindung zu den Energieinfrastrukturen der Nachbarländer herzustellen und all seinen vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags über die Energiegemeinschaft nachzukommen; |
46. |
verurteilt das das im Februar 2015 in der Republika Srpska angenommene Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Beiträge in sozialen Medien, durch die die öffentliche Ordnung gestört wird oder die unanständige, ausfällige oder beleidigende Inhalte haben, unter Strafe stellt, was den Weg für rechtliche Beschränkungen der freien Meinungsäußerung im Internet und der freien Medien ebnet und bei den Nutzern der sozialen Medien zu einer Selbstzensur führen kann; |
47. |
würdigt die konstruktive und proaktive Rolle, die Bosnien und Herzegowina bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit übernommen hat; ist der Ansicht, dass im Wege einer konkreten Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu einer Stabilisierung des Westbalkans beigetragen werden kann; begrüßt das Grenzabkommen mit Montenegro; spricht sich dafür aus, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um die ausstehenden bilateralen Fragen zu klären, etwa in Bezug auf die Markierung des Grenzverlaufs mit Serbien und Kroatien, und um das Problem der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in Angriff zu nehmen; begrüßt die erste gemeinsame Sitzung des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina mit der serbischen Regierung, die am 4. November 2015 in Sarajevo stattfand; |
48. |
begrüßt, dass die Quote der Anpassung an die Beschlüsse im Bereich der GASP von 52 % auf 62 % angestiegen ist; hält es vor dem Hintergrund des Antrags Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur EU für erforderlich, die Außenpolitik in hohem Maße mit der GASP der EU abzustimmen; |
49. |
ruft die Staatsorgane Bosnien und Herzegowinas angesichts der anstehenden Kommunalwahlen auf, die diesbezüglichen Empfehlungen der internationalen und lokalen Beobachter und der OSZE/des BDIMR umzusetzen, um so die Glaubwürdigkeit und die Integrität des Wahlverfahrens zu gewährleisten; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, dringend die Kommunalwahlen in Mostar zu reglementieren; |
50. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der VP/HR, dem Rat, der Kommission, der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska sowie den Regierungen der zehn Kantone zu übermitteln. |
(1) ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0276.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0471.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/192 |
P8_TA(2016)0136
Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 über die Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten (2015/2223(INI))
(2018/C 058/22)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 9, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 1 und Artikel 34 Absatz 3, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (7) sowie seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (9), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2015 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 — ,Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual'“ (COM(2015)0610), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2014 mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2014)0130), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema sowie die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (10), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Ein Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu dieser Mitteilung (11), |
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unter Hinweis auf die Resolution 64/292 der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“ (12), |
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unter Hinweis auf das Pilotprojekt der Kommission zur Entwicklung einer Methodik für Referenzbudgets in Europa, |
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unter Hinweis auf den Bericht des UNICEF-Forschungsinstituts Innocenti aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Measuring child poverty: New league tables of child poverty in the world's rich countries“ (Kinderarmut messen: Neue Tabellen zu Kinderarmut in den reichen Ländern) (13), |
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unter Hinweis auf den Bericht des UNICEF-Forschungsinstituts Innocenti aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Children of the Recession: The impact of the economic crisis on child well-being in rich countries“(Kinder der Rezession: Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf das Kinderwohl in den reichen Ländern) (14), |
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unter Hinweis auf den Quartalsbericht der Kommission vom September 2015 über die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU (15), |
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unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für soziale Investitionen der Kommission vom 20. Februar 2013, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zur Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (16), |
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unter Hinweis auf den OECD-Bericht vom 21. Mai 2015 mit dem Titel „In It Together: Why Less Inequality Benefits All“ (Gemeinsam in einem Boot: Warum alle von weniger Ungleichheit profitieren), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013 zum Thema „Für ein koordiniertes europäisches Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung von Energiearmut“ (17), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“ (18), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011 zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung (19), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz vom 3. Oktober 2014 zur Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 (20), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Ausschusses für Sozialschutz vom10. März 2015 über die soziale Lage in der Europäischen Union (2014) (21), |
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unter Hinweis auf die Studien mit dem Titel „The State of Lending: The Cumulative Costs of Predatory Practices“ (22) (Die kumulativen Kosten räuberischer Praktiken bei der Darlehensvergabe) vom Juni 2015 und „Le panier de la ménagère … pauvre“ (23) („Der Einkaufskorb armer Haushalte“) vom August 2008, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz vom 15. Februar 2011 zur „Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Leitinitiative der Strategie „Europa 20201“ (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (25), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen (26), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (EU) 2015/1848 vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (27) und auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (28), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (29), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (30), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen (31), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (32), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0040/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, zwischen 2008 und 2013 von 117 Millionen auf 122,6 Millionen angestiegen ist; in der Erwägung, dass 2013 16,7 % der Bevölkerung der EU nach Sozialleistungen von Armut bedroht waren, 9,6 % unter schwerwiegender materieller Deprivation litten und 10,7 % der Haushalte als Haushalte mit sehr niedriger Erwerbsintensität eingestuft wurden; in der Erwägung, dass diese Entwicklung dem in der Strategie Europa 2020 verankerten strategischen Ziel entgegenläuft, die Zahl der Menschen, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden oder hiervon bedroht sind, bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken; |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß der Eurostat-Methodologie die Armutsgefährdungsschwelle mit 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens festgelegt ist; |
C. |
in der Erwägung, dass es vielen Haushalten durch Energieeinsparungen und Effizienzverbesserungen, insbesondere in Bezug auf Wohnräumlichkeiten, ermöglicht werden könnte, sich aus der Energiearmut zu befreien; in der Erwägung, dass 2015 10 % der EU-Bürger mit der Zahlung der Nebenkosten im Rückstand waren (37 % in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten), es 12 % der EU-Bürger 2014 nicht möglich war, ihre Wohnung angemessen zu heizen (60 % in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten) und laut SILC-Statistiken 16 % der EU-Bevölkerung 2014 in Wohnungen mit undichtem Dach oder feuchten Wänden lebte (33 % in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten); |
D. |
in der Erwägung, dass über 12 Millionen Menschen von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und dass 62 % davon bereits seit mehr als zwei Jahren arbeitslos sind; in der Erwägung, dass bei Langzeitarbeitslosen die Wahrscheinlichkeit höher ist, Opfer von Armut und sozialer Ausgrenzung zu werden; |
E. |
in der Erwägung, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen äußerst wichtig ist und in Zeiten, in denen mehr und mehr EU-Bürger von der sozialen Krise betroffen sind, beibehalten werden muss; |
F. |
in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung anerkennt, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Preise für Güter und Dienstleistungen der Grundversorgung — und damit die Haushaltskosten — in manchen Ländern zeitweise relativ schnell gestiegen sind; |
H. |
in der Erwägung, dass „chronisch Arme“, die oft langzeitarbeitslos sind, aber manchmal auch Niedriglohnbeschäftigungen nachgehen, und Alleinstehende mit Kindern, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder durchschnittlich weniger Stunden arbeiten als ein Hauptverdiener, stets als eine der am stärksten gefährdeten Gruppen identifiziert werden; |
I. |
in der Erwägung, dass es bislang keine allgemein gültigen Indikatoren für absolute Armut gibt; |
J. |
in der Erwägung, dass schlechte oder unzulängliche Wohnräumlichkeiten die Chancen reduzieren, ein normales Leben zu führen; in der Erwägung, dass sich die Qualität der Wohnräumlichkeiten (einschließlich etwa ausreichender Isolierung), die von Menschen in prekären Situationen genutzt werden, während der Krise verschlechtert hat, da die Instandhaltung nicht finanziert werden konnte; in der Erwägung, dass längeres Wohnen in Wohnräumlichkeiten schlechter Qualität die körperliche Gesundheit beeinträchtigen kann; |
K. |
in der Erwägung, dass der Anstieg der Haushaltskosten für Wohnraum, Lebensmittel, Nebenkosten (Strom, Gas und Wasser), Transport, Gesundheit und Bildung es erschwert, das in der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel der Armutsbekämpfung zu erreichen; |
L. |
in der Erwägung, dass die Kosten für grundlegende und lebensnotwendige Waren und Dienstleistungen in den vergangenen Jahren in vielen Ländern der EU rasch gestiegen sind, was zu einem Anstieg der Gesamtausgaben der Haushalte geführt hat; |
M. |
in der Erwägung, dass die Verbindung von Finanz- und Wirtschaftskrise und sinkenden Haushaltseinkommen zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und zu vermehrter sozialer Ausgrenzung in der EU geführt hat, und zwar insbesondere bei den am meisten benachteiligten Gruppen, wodurch die Belastung der Sozialdienste weiter zugenommen hat; |
N. |
in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen, die ohnehin höher ist als die Quote für andere Altersgruppen, seit der Krise in der Europäischen Union weiter gestiegen ist und jetzt bei über 20 % liegt, wodurch bereits junge Menschen zu einem sehr frühen Zeitpunkt davon bedroht sind, in die Armut abzugleiten; in Erwägung der Abschlussbemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu den jüngsten periodischen Berichten einiger europäischer Länder in Bezug auf die Zunahme der Armut bzw. der Armutsgefahr für Kinder infolge der Wirtschaftskrise; in der Erwägung, dass sich diese Zunahme auf die Rechte auf Gesundheit, Bildung und sozialen Schutz auswirkt; |
O. |
in der Erwägung, dass sich die Armut, die es seit vielen Jahren in den Mitgliedstaaten in einem großen Ausmaß gibt, immer mehr auf die Wirtschaft auswirkt, das Wirtschaftswachstum beeinträchtigt, zu steigenden Staatsdefiziten führt und der Wettbewerbsfähigkeit Europas schadet; |
P. |
in der Erwägung, dass sich unzulängliche Wohnräumlichkeiten und Heizmöglichkeiten gesundheitsschädlich auswirken, was insbesondere für die schwächsten Personengruppen gilt; in der Erwägung, dass Menschen in den nördlichen wie in den südlichen Mitgliedstaaten leiden, weil sie ihre Häuser nicht heizen zu können; in der Erwägung, dass Zahlen der EU-SILC zeigen, dass die Überlastung durch Wohnkosten (in Bezug auf die Wohnbesitzverhältnisse) bei Mietern, die in einer privaten Mietwohnung leben, in einigen Mitgliedstaaten höher ist, was sich möglicherweise durch eine niedrige Wohnungsqualität und hohe Preise erklären lässt; in der Erwägung, dass viele Familien Schwierigkeiten haben, lebenswichtige Güter und Dienstleistungen zu bezahlen, was auch eine Folge steigender Energiepreise ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass Energiearmut mit allgemeiner Armut in Verbindung steht und das Ergebnis einer Reihe von Umständen ist, zu denen Probleme in Verbindung mit Gesundheit und Behinderungen, der Mangel an passenden Angeboten oder Onlinediensten, niedrige Einkommen, das im Haushalt genutzte Heizsystem sowie die Qualität und die Energieleistung des Gebäudebestands zählen; |
R. |
in der Erwägung, dass Arbeitslose, Alleinerziehende, Familien mit Niedrigeinkommen, Verwitwete, dauerhaft erkrankte Menschen, ältere und junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten oft am stärksten von Armut bedroht sind und aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten häufig besonders leiden; |
S. |
in der Erwägung, dass die großen Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Sozialleistungen und die Gewährung eines Mindesteinkommens bestehen, bedeuten, dass die Armutsgefährdung in einigen Mitgliedstaaten durch Sozialleistungen um 60 %, in anderen aber nur um 15 % gesenkt wird; in der Erwägung, dass Sozialleistungen die Armutsgefährdung in der EU um durchschnittlich 35 % verringern; |
T. |
in der Erwägung, dass der in Kürze erscheinende Eurofound-Bericht mit dem Titel „Wohnen in Europa“ ein Modell umfassen wird, auf Grundlage dessen geschätzt wird, dass sich die medizinischen Gesamtausgaben für die Volkswirtschaften der EU der 28 (basierend auf Daten von 2011) bedingt durch unzulängliche Wohnräumlichkeiten auf über 170 Mrd. EUR jährlich belaufen; in der Erwägung, dass im Fall der Ausführung aller notwendigen Reparaturarbeiten im ersten Jahr medizinische Kosten im Umfang von etwa 8 Mrd. EUR eingespart werden und daraus in der Zukunft weitere Vorteile erwachsen; |
U. |
in der Erwägung, dass nach Auffassung der Vereinten Nationen das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung jedermann zu hochwertigem, sicherem, physisch zugänglichem, erschwinglichem, ausreichendem und annehmbarem Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch berechtigt; in der Erwägung, dass laut einer weiteren Empfehlung der VN höchstens 3 % des Haushaltseinkommens für Wasserzahlungen aufgewendet werden sollten, wenn solche zu entrichten sind; in der Erwägung, dass die Privatisierung der Wasserversorgung negative Auswirkungen für Haushalte hat, die in Armut leben oder von Armut bedroht sind; |
V. |
in der Erwägung, dass Energiearmut in Europa immer weiter verbreitet ist und sich dieses Problem in den nächsten Jahren infolge der voraussichtlichen Preissteigerungen für Energie, des gleichzeitigen Anstiegs von Einkommensunterschieden und von Armut im Allgemeinen, des Mangels an geeigneten Heizungssystemen sowie aufgrund der unzureichenden Isolierung von Wohngebäuden insbesondere in den Ländern des Mittelmeerraums vermutlich weiter verschärfen wird; |
W. |
in der Erwägung, dass in der EU 12 Millionen mehr Frauen als Männer in Armut leben; in der Erwägung, dass zu den Faktoren, die zu dieser Ungleichheit beitragen, das geschlechterspezifische Lohn- und Rentengefälle, der große Anteil an Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen sowie die Tatsache zählen, dass Frauen durch untragbar hohe Kinderbetreuungskosten oft zur Erwerbslosigkeit gezwungen sind; |
X. |
in der Erwägung, dass sich das geschlechterspezifische Gefälle beim Lohn und den Arbeitsstunden, mit dem Frauen im Laufe ihres Arbeitsleben konfrontiert sind, und auch das geschlechterspezifische Gefälle in Bezug auf die Dauer des Arbeitslebens unmittelbar auf ihr Leben als Rentnerinnen auswirken; in der Erwägung, dass Frauen über 65 sehr viel stärker gefährdet sind, in Armut zu geraten oder sozial ausgegrenzt zu werden, als Männer dieser Altersgruppe, da die durchschnittlichen Renteneinkünfte von Frauen derzeit — und in vielen Fällen wesentlich — niedriger sind als jene von Männern; |
Y. |
in der Erwägung, dass die Energieunion eine wirksame Antwort auf die Energiearmut geben muss, von der mehr als 100 Millionen Europäer betroffen sind, indem schutzbedürftige Verbraucher gestärkt, die Energieeffizienz für besonders schutzbedürftige Verbraucher verbessert und Abhilfemaßnahmen entwickelt werden, um bedürftigen Menschen eine bezahlbare Energieversorgung zu bieten; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2012/27/EU aufgefordert werden, Sensibilisierungsprogramme auszuarbeiten und Einzelpersonen und Haushalte über Energieeffizienz zu informieren und entsprechend zu beraten; |
AA. |
in der Erwägung, dass die Armut einer Familie als etwas Unteilbares zu betrachten ist und daher besonders auf die Auswirkungen des Faktors Energie auf die Armut hingewiesen werden muss; |
AB. |
in der Erwägung, dass eine Renovierung des nationalen Gebäudebestands zum Zweck der Verbesserung der Energieeffizienz unmittelbar zu einer Verringerung der Energiekosten, insbesondere für ärmere Familien, führen und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich sein wird; |
AC. |
in der Erwägung, dass 22 348 834 Haushalte (etwa 11 % der EU-Bevölkerung) mehr als 40 % ihres verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aufwenden; in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters festgestellt wurde, dass die Überbelastung durch Wohnkosten eine gesellschaftliche Tendenz sei, die es zu beobachten gelte; in der Erwägung, dass 21 942 491 Haushalte (etwa 10,8 % der EU-Bevölkerung) mehr als 40 % ihres verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aufwenden; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten dringend politische Maßnahmen, einschließlich von Wohnkostenzuschüssen, die es Haushalten ermöglichen, ihre Wohnkosten zu decken, identifizieren, umsetzen und aufrechterhalten sollten; |
AD. |
in der Erwägung, dass sich die Energiemarktpreise in Europa annähern, die Kaufkraft sich aber nicht im selben Maße annähert; |
AE. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Wohnraum ein Grundrecht darstellt, das als Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte und den Zugang zu solchen Grundrechten und einem menschenwürdigen Leben angesehen werden kann; in der Erwägung, dass der garantierte Zugang zu menschenwürdigem, angemessenem Wohnraum eine internationale Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, die die Union berücksichtigen muss, da das Recht auf Zugang zu und Unterstützung für Wohnraum sowohl in Artikel 34 der Charta der Grundrechte der EU und in Artikel 30 und 31 der vom Europarat verabschiedeten revidierten Europäischen Sozialcharta als auch in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt wird und in zahlreichen Verfassungen der Mitgliedstaaten verankert ist; |
AF. |
in der Erwägung, dass die Wohnkosten den größten Ausgabenposten für europäische Haushalte darstellen; in der Erwägung, dass die Preissteigerungen im Zusammenhang mit den Wohnräumlichkeiten (Grundstück, Eigentum, Miete, Energieverbrauch) einen Faktor der Instabilität darstellen, der Sorge bereitet und als ein wichtiges Problem zu betrachten ist; |
AG. |
in der Erwägung, dass die Wohnraumunterversorgung und Energiearmut in Ländern mit einem geringeren Anteil an sozialen Mietwohnungen (d. h. in den östlichen Ländern und den Mittelmeerländern) höher ist; |
AH. |
in der Erwägung, dass die Zahl der sozialen Mietwohnungen als Anteil an den Wohnräumlichkeiten insgesamt zeigt, dass der Anteil an öffentlichen Sozialwohnungen in den westlichen und nördlichen Ländern höher ist als im EU-Durchschnitt, während in den Mittelmeerländern und den osteuropäischen Ländern nur ein Minimum (etwa 5 %) an Sozialwohnungen unterhalten wird oder es völlig an einem Sozialwohnungssektor mangelt; |
AI. |
in der Erwägung, dass Recherchen von Eurofound ergeben haben, dass ein Verzug bei den Nebenkostenzahlungen für viele Menschen mit Niedrigeinkommen zu den hauptsächlichen Schuldenarten zählt, und diese Tatsache die manchmal übersehen wird; |
AJ. |
in der Erwägung, dass der soziale Wohnungsbau eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung des Ziels der Reduzierung der Armut im Rahmen der Strategie Europa 2020 spielt, da er einen Beitrag zur Sicherstellung einer hohen Beschäftigungsrate und eines hohen Niveaus der Inklusion und des gesellschaftlichen Zusammenhalts leistet, die Mobilität der Arbeitnehmer fördert und zur Bekämpfung der Armut beiträgt; |
AK. |
in der Erwägung, dass der Eurofound-Bericht mit dem Titel „Access to benefits: reducing non-take-up“ (Zugang zu Sozialleistungen: Verringerung der Nichtinanspruchnahme von Leistungen) das Problem verdeutlicht, dass Sozialleistungen und Mindesteinkommenssysteme nicht immer denjenigen zugutekommen, die sie benötigen; in der Erwägung, dass es deshalb nicht ausreichend ist, solche Systeme zu schaffen, sondern dass dafür gesorgt werden muss, dass diejenigen, die Anspruch auf diese Leistungen haben, sie auch wahrnehmen; in der Erwägung, dass Einsparungen, die langfristig dadurch erzielt werden, dass Sozialleistungen der Zielgruppe umgehend, wirksam und effizient zugutekommen, ebenfalls zu berücksichtigen sind; |
AL. |
in der Erwägung, dass sich die Krise auf den Zugang der Haushalte zu Wohnraum sowie auf die Investitionen in Sozialwohnungen in der EU auswirkt, in der Erwägung, dass die öffentlichen Ausgaben für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau davon beträchtlich betroffen sind und dass die Mitgliedstaaten und die EU daher verpflichtet sind, dringend tätig zu werden, damit der Zugang zu annehmbarem und erschwinglichem Wohnraum gewährleistet ist; |
AM. |
in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung weiterhin ein Schlüsselfaktor für den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen, einschließlich der Lebenserwartung, sind, insbesondere aufgrund der Auswirkungen der Kinderarmut auf das Kinderwohl, |
AN. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz des Rates der Europäischen Union in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2010 seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die gegenwärtige Wirtschafts- und Finanzkrise negativ auf den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung und auf die Gesundheitsetats der Mitgliedstaaten auswirken könnte; |
AO. |
in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise ernste Auswirkungen auf das Gesundheitswesen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite haben könnte; |
AP. |
in der Erwägung, dass die Beschränkungen aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise die langfristige finanzielle und organisatorische Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme von Mitgliedstaaten gravierend in Mitleidenschaft ziehen und somit den gleichen Zugang zu Diensten in ihrem Hoheitsgebiet erschweren könnten; |
AQ. |
in der Erwägung, dass durch Armut und andere Risikofaktoren, wie Alter (Kinder, ältere Menschen), Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit, die gesundheitliche Ungleichheit noch verstärkt wird, und in der Erwägung, dass umgekehrt ein schlechter Gesundheitszustand zu Armut und/oder sozialer Ausgrenzung führen kann; |
AR. |
in der Erwägung, dass laut den jüngsten Daten von Eurostat 21 % der Haushalte in der EU der 28 über keinen Internetzugang verfügen und 20 % der 16- bis 74-jährigen nach eigenen Angaben noch nie das Internet genutzt haben; in der Erwägung, dass die Niederlande mit 95 % den höchsten Anteil von Haushalten mit Internetzugang aufweisen und Bulgarien mit 54 % das Schlusslicht bildet; |
AS. |
in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt zu den zehn Prioritäten der neuen Kommission gehört und dass in Zukunft bei 90 % der Arbeitsplätze gewisse IT-Kenntnisse erforderlich sein werden; in der Erwägung, dass 59 % der EU-Bürger Zugang zum 4G-Netz haben, der Anteil in ländlichen Gebieten jedoch höchstens bei 15 % liegt; |
AT. |
in der Erwägung, dass angemessene Arbeitsverhältnisse nach wie vor das beste Mittel sind, um sich vor Armut und sozialer Ausgrenzung zu schützen, und in der Erwägung, dass Fachwissen und Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien ohne Zweifel bei der Arbeitssuche von Vorteil sind; |
AU. |
in der Erwägung, dass die Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 zum „Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“ das Recht auf unbedenkliches und sauberes Trinkwasser als Grundrecht anerkennt, das für die uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf Leben und aller Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung ist; |
AV. |
in der Erwägung, dass ein ganzheitliches Konzept zur Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung und zur Lösung der Probleme in Bereichen wie etwa Wohnraum, Energiekosten, öffentliche Dienstleistungen, Arbeitsplatzsicherheit, prekäre Beschäftigung und Steuerrecht notwendig ist, da die Geschlechteraspekte der Armut bereichsübergreifender Natur sind; |
AW. |
in der Erwägung, dass die Ziele der Armutsbekämpfung nur erreicht werden können, wenn auch die Frauenarmut bekämpft wird, da die Geschlechtergleichstellung, wirtschaftliche Teilhabe und Emanzipation von Frauen notwendig sind, wenn bei der Armutssenkung eine Aufwärtskonvergenz erreicht werden soll; |
AX. |
in der Erwägung, dass bei der Datenerhebung und Politikgestaltung im Hinblick auf Armut, die Lebenshaltungskosten und das Einkommen auf der Grundlage der Einheit „Haushalt“ davon ausgegangen wird, dass die Ressourcen einheitlich und zwischen den Angehörigen eines Haushalts gleichmäßig verteilt sind; in der Erwägung, dass Haushalte in der Praxis uneinheitlich sind und die Verteilung ungleichmäßig sein und diesbezüglich ein Geschlechtergefälle bestehen kann, weswegen bei der Politikgestaltung ein Ansatz erforderlich ist, der auf den individuellen Ausgaben und dem individuellen Einkommen basiert; |
AY. |
in der Erwägung, dass 17 % der Alleinerziehendenhaushalte — deren Haupteinkommensbezieher in den allermeisten Fällen Frauen sind — nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum zu heizen, während dieser Anteil bei der Bevölkerung allgemein nur 10 % beträgt; in der Erwägung, dass die Großhandelspreise für Energie gesunken sind, während die Privatkundenpreise gestiegen sind, was die Kosten nach oben treibt; in der Erwägung, dass es bedauerlicherweise keine EU-weite Definition des Begriffs Energiearmut gibt, und in der Erwägung, dass es sich dabei um ein Phänomen handelt, von dem Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind; |
AZ. |
in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei jungen Frauen höher ist als bei anderen Altersgruppen, sodass junge Frauen bereits früh im Leben von Armut bedroht sind; |
BA. |
in der Erwägung, dass steigende Haushaltskosten und die Überbelastung durch Wohnkosten zu den Auslösern für die Wohnungslosigkeit von Frauen zählen und noch weiter untersucht werden muss, wie viele Frauen ihren Wohnraum verlieren oder verlassen und worin die entsprechenden Ursachen liegen; in der Erwägung, dass die Verschuldung von Haushalten und Einzelpersonen unmittelbar mit den Haushaltskosten zusammenhängt und ein zentraler Auslöser für Armut und soziale Ausgrenzung ist; |
Grundlegende Empfehlungen
Auf der Grundlage der in dieser Entschließung ausgearbeiteten Empfehlungen:
1. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich umfassend für die Minderung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu engagieren und eine integrierte Strategie anzunehmen, um die unterschiedlichen Formen dieser Phänomene durch einen ganzheitlichen Ansatz bei der Wirtschafts-, Bildungs-, Beschäftigungs-, Energie-, Verkehrs- und Sozialpolitik auf der Grundlage bewährter Verfahren zu bekämpfen; |
2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Moratorium für die Abschaltung der Heizung im Winter zu unterzeichnen, um sicherzustellen, dass während eines festgelegten Zeitraums im Winter kein Haushalt von der Energieversorgung abgeschnitten werden darf, und dass Haushalte, bei denen dies bereits der Fall ist, wieder angeschlossen werden müssen, und hierdurch zu betonen, dass hiermit verbundene Kosten öffentlicher Natur sind, da die Sozialpolitik hauptsächlich in die Zuständigkeit der Regierungen fällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zu prüfen, die notwendig sind, um die Normen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine angemessene Raumtemperatur zu erfüllen; |
3. |
fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung der Mindesteinkommensregelungen in der EU auszuarbeiten und weitere Schritte in Erwägung zu ziehen, bei denen die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaats berücksichtigt werden und auch die Frage geprüft wird, ob die Haushalte mit dem Mindesteinkommen den grundlegenden persönlichen Bedarf decken können; fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage zu prüfen, in welcher Form und mit welchen Mitteln auf mitgliedstaatlicher Ebene ein angemessenes Mindesteinkommen im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Gebräuchen gewährt werden kann und hierbei die Eigenheiten eines jeden berücksichtigt werden, um die soziale Konvergenz in der EU zu fördern; |
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine effizientere, gezieltere und besser überwachte Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) durch die nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu sorgen, um gegen Energiearmut, steigende Lebenshaltungskosten, soziale Ausgrenzung, Wohnraumunterversorgung und die unzureichende Qualität des Gebäudebestands vorzugehen; ist der Überzeugung, dass die Kommission in diesem Bereich mehr Flexibilität zulassen muss; |
5. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Themen Bekämpfung von Armut, extremer Armut und sozialer Ausgrenzung und Zugang zu angemessenen Lebensbedingungen einen Gipfel zu widmen; |
Politische Maßnahmen der EU zur Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung
6. |
findet es bedauerlich, dass die Zahl der Menschen, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden oder hiervon bedroht sind, weiter gestiegen ist, obgleich es das Ziel der Strategie Europa 2020 ist, die Zahl der Betroffenen um mindestens 20 Millionen zu senken; bedauert ferner, dass sich der Armutsindikator nur in einigen Mitgliedstaaten verbessert hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusagen in Bezug auf das Ziel der Armutsreduzierung zu erneuern, da dessen Verwirklichung immer weiter in die Ferne rückt; |
7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, jedem einfach zugängliche, angemessene Unterstützung, einschließlich eines Mindesteinkommens, so lange wie nötig zur Verfügung stellen und verschiedene Arten von Kompensation zur Milderung der Armut in Situationen anzubieten, in denen die Kosten nicht kurzfristig verringert werden können; betont, dass unbedingt die Kriterien festgelegt werden müssen, die zur Inanspruchnahme einer angemessenen Mindesteinkommensregelung berechtigen; |
8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, alle politischen Maßnahmen, die zu einer Zunahme der Armut führen könnten, kritisch zu prüfen und anzupassen; |
9. |
fordert die Kommission auf zu prüfen, ob der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen über den Zeitraum 2014–2020 hinaus fortbestehen kann und ob eine bessere Koordinierung mit anderen europäischen Fonds, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF), und Maßnahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik möglich ist, um den am stärksten von Armut betroffenen Personen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu prüfen, in welchem Umfang die am stärksten benachteiligten und gefährdeten Gruppen, wie junge Frauen, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen und ältere Frauen, Nutzen aus dem Programm ziehen; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Vereinigungen, deren Ziel die Armutsbekämpfung ist, zu EU-Finanzmitteln aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erleichtern, ohne dass sich der Verwaltungsaufwand dieser oft an Personalmangel leidenden Organisationen dadurch erhöht; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen für die Anerkennung von Kompetenzen zu schaffen, die auf nicht-formale Weise erworben wurden; |
12. |
betont, dass die Verwirklichung von Initiativen wie der Jugendgarantie ein umfassendes Verständnis der Beschäftigungsstrukturen der Region erfordert, in der diese Initiativen umgesetzt werden sollen; weist darauf hin, dass damit eine Neubestimmung der Rolle der Arbeitsämter verbunden ist, sodass die Nutzer unterstützt werden, all ihre besonderen Umstände berücksichtigt werden, ihnen Weiterbildung angeboten und der Schwerpunkt auf sich entwickelnde Wirtschaftszweige gelegt wird, indem man einen direkten Kontakt zu Unternehmen herstellt, damit sichergestellt ist, dass potenzielle Arbeitnehmer über die von den Unternehmen benötigten Fertigkeiten verfügen; |
13. |
begrüßt die Absicht der Kommission, die Schaffung einer europäischen Säule der sozialen Rechte vorzuschlagen; verweist darauf, dass eine solche Säule Artikel 9 AEUV Rechnung tragen sollte; |
14. |
unterstützt die Absicht der Kommission, der Union durch die Vorlage neuer Maßnahmen einen „AAA-Sozialstatus“ zu sichern, um die Wirksamkeit sozial- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen zu verbessern, wozu eine klare Strategie für die Bekämpfung geschlechterspezifischer Aspekte der sozialen Ausgrenzung zählt; |
15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen sich aus konkreten Maßnahmen und Tätigkeiten, einschließlich im Bereich Energiearmut, zusammensetzenden EU-Rahmen zur Reduzierung von Armut und sozialer Ausgrenzung im Einklang mit der Strategie Europa 2020 auszuarbeiten und diesen anzunehmen und anzuwenden; |
16. |
verweist auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Für ein koordiniertes europäisches Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung von Energiearmut“ und nimmt dessen Empfehlung zur Kenntnis, eine Europäische Beobachtungsstelle für Armut einzurichten, deren Hauptaugenmerk auf dem Bereich Energiearmut liegt und die alle Interessenträger zusammenbringt, um (zusammen mit Eurostat) zur Festlegung von europäischen Indikatoren für Energiearmut beizutragen, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, bewährte Verfahren aufzuzeigen und Empfehlungen auszuarbeiten, um diesem Problem wirksamer vorzubeugen und es zu bekämpfen und europäische Solidarität in diesem Bereich zu schaffen; betont, dass unbedingt Indikatoren für den Energieverbrauch und die Energiekosten von Haushalten festgelegt und entsprechende Daten gesammelt werden müssen, um verlässliche Informationen vorlegen zu können und eine auf Tatsachen beruhende Gestaltung politischer Maßnahmen sowie eine wirksame Überwachung zu ermöglichen; |
17. |
ist der Ansicht, dass Armut und soziale Ausgrenzung eine generationenübergreifende Komponente aufweisen, und betont daher, dass Kindern, die in Haushalten unter der Armutsgrenze leben, der Zugang zu Bildung erleichtert werden muss und dass Maßnahmen zur Vermeidung eines Schulabbruchs ergriffen werden müssen; |
18. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen angesichts der zunehmenden Armut beispielsweise durch eine Empfehlung des Rates zu intensivieren, damit Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, geholfen wird, wobei dies eine deutliche geschlechterspezifische Perspektive umfassen sollte, um das im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel der Armutsminderung zu verwirklichen; |
19. |
bekräftigt, dass die Stellung von Frauen und Mädchen unbedingt durch Bildung — auch durch formale und nicht formale Bildung — gestärkt werden muss, und dass der Bildung eine große Bedeutung zukommt, was die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und der Stigmatisierung durch Armut sowie die Einkommenssteigerung angeht, wobei Letzteres durch die Integration von Frauen in Bereichen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, geschehen sollte, wie etwa Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Unternehmertum, und fordert die Kommission auf, in die länderspezifischen Empfehlungen Ziele für die Berufsbildung von Frauen aufzunehmen; |
20. |
fordert, dass alle Mitgliedstaaten eine detaillierte Aufstellung der Umsetzung ihres Plans zur Armutsminderung vorlegen und erläutern, wie mit ihrer Strategie geschlechterspezifische Aspekte der Armut und der sozialen Ausgrenzung angegangen werden; |
Mittel und Einkommen armer Haushalte
21. |
betont, dass ein annehmbares Einkommen ein wesentliches Element für ein würdevolles Leben darstellt; betont, dass eine Beschäftigung zwar entscheidend sein kann, um sich aus der Armut zu befreien, ein ausreichendes Mindesteinkommen jedoch auch wichtig ist, um die Menschen dabei zu unterstützen, ihren grundlegenden Bedarf zu decken; verweist darauf, dass 2013 die Armutsgefährdungsquote nach Sozialleistungen in der EU der 28 bei 16,7 % lag, was bedeutet, dass das verfügbare Einkommen der betroffenen Menschen unter der nationalen Armutsgefährdungsschwelle lag, und dass weiterhin Armut trotz Erwerbstätigkeit und absolute Armut in nicht hinnehmbarem Umfang bestehen; |
22. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters den Mitgliedstaaten Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden politischen Maßnahmen und die durchzuführenden Reformen zu unterbreiten, damit Armut und soziale Ausgrenzung mit Blick auf die Förderung sozialer Konvergenz wirksam bekämpft werden können, wobei die Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind; |
23. |
verweist auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“; stellt fest, dass in der Stellungnahme Unterstützung für einen EU-Rahmen für ein Mindesteinkommen zum Ausdruck gebracht wird, mit dem gemeinsame Standards und Indikatoren eingeführt sowie Methoden zur Überwachung ihrer Umsetzung bereitgestellt und der Dialog zwischen Interessenträgern, Mitgliedstaaten und EU-Organen verbessert werden sollen; ist der Auffassung, dass ein solcher Rahmen fakten- und rechtebasiert sein und die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigen sowie das Subsidiaritätsprinzip achten sollte; |
24. |
betont, dass Mindesteinkommensregelungen Haushalte vor schwerwiegender materieller Deprivation schützen oder sie hiervon befreien und ein Einkommen über der Armutsgrenze ermöglichen sollten; erinnert daran, dass ein Mindesteinkommen auf nationaler Ebene ein Schlüsselinstrument darstellen könnte, um Artikel 9 AEUV nachzukommen, da es einen angemessenen Sozialschutz, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, gesellschaftliche Teilhabe und Gesundheitsschutz sowie mehr Chancengleichheit sichert; teilt die Auffassung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, dass ein Mindesteinkommen mit lebenslangem Lernen, der Einbindung von Interessenträgern sowie Maßnahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik einhergehen sollte, um Arbeitslosen dabei zu helfen, auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren und eine angemessene Beschäftigung zu finden; |
25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen Informationen, Rat und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit sie gut informierte Entscheidungen im Hinblick auf ihren Energieverbrauch treffen können, und nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden durch gezielte Beratung zu Energie und die Schulung von Energieberatern zu unterstützen, sowie Energieanbieter zu verpflichten, ihren Strom- und Gasrechnungen für Haushalte Informationen über Maßnahmen beizufügen, wie der Energieverbrauch gesenkt und die Energieeffizienz erhöht werden kann; |
26. |
bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, gegebenenfalls eine aktive Politik in Bezug auf angemessenen Wohnraum zu verfolgen, um den Zugang zu hochwertigem Wohnraum sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine tragbare Mietpolitik in Fällen zu verfolgen, in denen umgehende soziale Maßnahmen erforderlich sind, und betont, dass diese mit langfristigen Wohn- und Gemeinschaftsprogrammen zur Erhöhung des Wohnungsbestands für die verschiedenen sozial benachteiligten Zielgruppen einhergehen sollten; betont, dass es weiterhin in der gesamten EU wirksamer Maßnahmen bedarf, um die Entstehung weiterer Immobilienblasen zu verhindern, wozu beispielsweise eine Regelung für einen wirksamen Verbraucherschutz auf dem Hypothekenmarkt zählt; unterstützt in diesem Zusammenhang politische Maßnahmen, mit denen Haushalten mit finanziellen Schwierigkeiten dabei geholfen werden soll, in ihrer Erstwohnung zu bleiben; |
27. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Grundrecht der europäischen Bürger auf Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung als Voraussetzung für ein Menschenleben in Würde zu gewährleisten; fordert, dass die Bedeutung erschwinglicher Mietwohnungen anerkannt wird, da diese ein Mittel für den Zugang zu Wohnraum für Personen mit geringem Einkommen darstellen und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für ausreichend erschwinglichen Wohnraum zu sorgen; |
28. |
betont, dass die Armut älterer Menschen in vielen Mitgliedstaaten ein großes Problem darstellt; fordert daher die EU-Mitgliedstaaten auf, ihr Rentensystem zu reformieren, um ein angemessenes Renteneinkommen sowie die Tragfähigkeit und Sicherheit der Rentensysteme sicherzustellen; |
29. |
fordert die Kommission auf, das Problem der Obdachlosigkeit als extremer Form der Armut anzugehen und insbesondere gegen im Winter eintretende Todesfälle unter Obdachlosen und Personen, die in kalten Wohnungen leben, vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fortschritte zu überprüfen, die sie bei der Beseitigung solch extremer Formen der Armut erzielen; |
30. |
fordert angesichts der Tatsache, dass 22 348 834 Haushalte (etwa 11 % der EU-Bevölkerung) mehr als 40 % ihres verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aufwenden und 21 942 491 Haushalte (etwa 10,8 % der EU-Bevölkerung) Schwierigkeiten haben, in ihren Wohnräumlichkeiten eine angemessene Temperatur aufrechtzuerhalten, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umgehend politische Maßnahmen, einschließlich von Wohnkostenzuschüssen, die es Haushalten ermöglichen, ihre Wohnkosten zu decken, zu identifizieren und diese Maßnahmen umzusetzen und aufrechtzuerhalten; |
31. |
verweist erneut darauf, dass Haushalte mit Niedrigeinkommen und von Armut bedrohte Haushalte stärker von der Bereitstellung von erschwinglichen, hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen abhängig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen öffentlichen Ausgaben zu tätigen, um Haushalten mit Niedrigeinkommen hochwertige und erschwingliche öffentliche Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen; |
Haushaltsausgaben armer Haushalte
32. |
begrüßt die Arbeit der Kommission an einem Referenzbudget, was einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, da noch immer die große Aufgabe zu bewältigen ist, das Einkommen und die Ausgaben armer Haushalte in ausgewogenerer Weise und auf der Grundlage von Daten zu analysieren; weist darauf hin, dass Referenzbudgets, die die Haushaltskosten widerspiegeln, genutzt werden könnten, um die zu leistende Unterstützung auszuarbeiten und ihre Geeignetheit zu prüfen; ist der Auffassung, dass ein solches Instrument von entscheidendem Wert ist, um den sozialen Zusammenhalt der EU wiederzubeleben, Ungleichheiten abzubauen und die EU-2020-Ziele im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verwirklichen; betont, dass eine Senkung der Haushaltsausgaben für arme Haushalte sich nicht nur positiv auf die betroffenen Haushalte, sondern auch auf die Wirtschaft — vor allem die lokale — sowie den sozialen Zusammenhalt auswirkt; |
33. |
verweist darauf, dass arme Haushalte den Großteil ihres Einkommens für Lebensmittel, Wohnraum und Nebenkosten aufwenden, und fordert die Kommission daher auf, ihre verschiedenen politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut besser abzustimmen, den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern, und einen regelmäßigen Dialog mit denjenigen zu begünstigen, die von Armut betroffen sind, um sicherzustellen, dass diese Personen einen Beitrag zur Bewertung der sie betreffenden Maßnahmen leisten können; |
34. |
betont, dass es bisher auf Unionsebene keine Definition für Energiearmut gibt und es daher sehr schwierig ist, das Ausmaß, die Gründe und die Folgen dieses Aspekts der Armut in der Union eingehend zu prüfen; fordert die Kommission auf, zusammen mit Interessenträgern eine gemeinsame Definition von Energiearmut auszuarbeiten und die Faktoren zu bestimmen, die zur Gefährdung von Haushalten beitragen; |
35. |
fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang Folgenabschätzungen und Informationen zu bewährten Verfahren für die Bekämpfung von Energiearmut in den Mitgliedstaaten vorzulegen; betont, dass Energie für alle Bürger in Europa erschwinglich sein muss; |
36. |
betont, dass es extrem wichtig ist zu verhindern, dass künftig noch mehr junge Menschen in die Energiearmut abgleiten könnten; |
37. |
stellt fest, dass die Vermittlung von Wirtschafts- und Finanzwissen in jungem Alter die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im späteren Leben nachweislich verbessert, zu der auch die Verwaltung des Einkommens und der Ausgaben gehört; empfiehlt, dass bewährte Verfahren ausgetauscht und Bildungsprogramme gefördert werden, die sich an Frauen und Mädchen aus schutzbedürftigen Gruppen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, die mit Armut und sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, richten; |
38. |
betont, dass ein beträchtlicher Teil der Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und sich folglich die notwendigen Vorabinvestitionen für Energieeffizienzmaßnahmen, wie Isolierungen oder erneuerbare Energiequellen, nicht leisten kann; weist darauf hin, dass dies einen Teufelskreis schafft, bei dem kontinuierlich ein unnötig immer größerer Anteil des Haushaltseinkommens für Nebenkosten aufgewandt wird, während z. B. nichts gegen Energieineffizienz oder Energiemangel unternommen wird; |
39. |
fordert die Kommission, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) und die Mitgliedstaaten auf, die Wohnungslosigkeit von Frauen und ihre Ursachen und Auslöser zu erforschen, da das Phänomen im Rahmen der aktuell verfügbaren Daten nicht hinreichend erfasst ist; stellt fest, dass zu den geschlechterspezifischen Aspekten, die berücksichtigt werden sollten, auch die geschlechterbedingte wirtschaftliche Abhängigkeit und vorübergehende Unterkünfte gehören sowie auch die Tatsache, dass soziale Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden; |
40. |
unterstützt die Initiative, ein Referenzbudget festzulegen, das als Orientierung dienen sollte, und fordert die Kommission auf, bei dessen Ausarbeitung geschlechterspezifische Überlegungen zu berücksichtigen, darunter auch geschlechterspezifische Ungleichheiten innerhalb der Haushalte; |
41. |
vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf Schutzbedürftigkeit und Ausgrenzung als ein möglicher Faktor auch die Tatsache, dass Frauen eine höhere Lebenserwartung haben, berücksichtigt werden muss; |
Gezielte Ausrichtung von Finanzierungsmitteln und politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Energiearmut
42. |
fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, Haushalten mit Niedrigeinkommen (z. B. über die EIB) Mikrokredite, zinsfreie Kredite oder Niedrigzinskredite zur Verfügung zu stellen, um sie bei Vorabinvestitionen in erneuerbare Energien oder Energieeffizienzmaßnahmen, wie Isolierung, Solarenergie oder energieeffiziente Geräte, zu unterstützen; |
43. |
fordert die Mitgliedstaaten dringend auf zu gewährleisten, dass bei allen Investitionen in neue Wohnungen oder in die Renovierung bestehender Wohnungen die Energieeffizienz als Grundlage herangezogen wird; |
44. |
erinnert daran, dass die gezielte Ausrichtung von bestimmten politischen Maßnahmen und Unionsmitteln zur Verringerung der Energiekosten armer Haushalte in Form von Investitionen in erneuerbare Energieträger oder Energieeffizienz mittelfristig zahlreiche positive Auswirkungen haben können: Verbesserung der Lebensbedingungen und der Gesundheit der Betroffenen, Senkung der Haushaltskosten, was eine finanzielle Erleichterung für arme Familien darstellt, Vermehrung der lokalen Investitionen, Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020. |
45. |
betont ferner, dass unbedingt die Verwendung der Fonds kontrolliert sowie die Informationen über und der Zugang zu diesen Mitteln vereinfacht werden müssen; |
46. |
betont, wie wichtig es ist, die Armutsbekämpfung nicht nur aus sozialer oder politischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht anzugehen, da so mittelfristig eine Wirkung entfaltet wird; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Bekämpfung der derzeit herrschenden Dynamik der Ungleichheit, die insbesondere dem Wachstum erheblich schadet und sich äußert negativ auf den Zusammenhalt und das Armutsproblem auswirkt, in ihre Prioritätenliste aufnehmen muss; |
47. |
betont die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Senkung der Energiekosten von Haushalten, die erstere spielt, indem sie für Versorgungssicherheit als Vorsorgemaßnahme gegen die erheblichen Preisschwankungen und Spekulationen auf dem Energiemarkt sorgt, wodurch für stärkere Verbindungen, eine höhere Marktintegration und Investitionen in nachhaltige Energie gesorgt wird, und letztere durch die Stärkung ihrer politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Energieeffizienz in den Haushalten einnimmt, wobei ein besonderes Augenmerk auf nicht ans Netz angeschlossenen Haushalten liegen sollte, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden; ist der Ansicht, dass der Verbraucherschutz zu den Prioritäten der Union zählen sollte; |
48. |
beklagt Finanzspekulationen mit natürlichen Ressourcen und Energiequellen, insbesondere, wenn diese wie Wasserkraft räumlich gebunden sind, und fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Energiekosten für arme Familien gesenkt werden, indem zum Beispiel entsprechende Steuereinnahmen dafür verwendet werden; |
49. |
begrüßt die Tatsache, dass Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger im Rahmen der ESI-Fonds 2014–2020 förderfähig sind, da diese eine erhebliche Bedeutung für die Reduzierung der Energiekosten von Haushalten haben; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, das volle Potenzial der Europäischen Fonds im Hinblick auf die Bekämpfung von Energiearmut auszuschöpfen; betont, dass Hindernisse, die einer wirksamen Inanspruchnahme entgegenstehen, wie etwa die Zugänglichkeit des Kohäsionsfonds für kleinere Organisationen oder der Mangel an Informationen, vor allem was die Antragsbedingungen angeht, beseitigt werden sollten; |
50. |
verweist darauf, dass es einiger Vorbedingungen bedarf, wenn die Zielgruppe Begünstigte sind, die mit armen Haushalten zusammenarbeiten oder Teil dieser sind, und dass diese besser im Rahmen der ESI-Fonds, jedoch nicht unbedingt im Rahmen größerer Fonds wie dem EFRE, zu erfüllen sind; |
51. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Nutzung von Querfinanzierungsmechanismen, vor allem zwischen dem ESF und dem EFRE zu erleichtern, was Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien oder Energieeffizienz zugunsten von energiearmen Haushalten angeht; betont die zahlreichen Vorteile von Multifondsprogrammen, um Querschnittsproblemen wie etwa solchen im Zusammenhang mit Energiearmut zu begegnen; |
52. |
betont, dass der Wohnraum von Haushalten mit Niedrigeinkommen in ländlichen Gebieten tendenziell von sehr niedriger Qualität ist, was sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gilt; weist darauf hin, dass dies zum sogenannten Lock-in-Effekt hoher Nebenkosten, die keinen Spielraum für Investitionen zur Senkung der Energiekosten lassen, noch beiträgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausrichtung von LEADER und ELER auf die Bekämpfung von Energiearmut in ländlichen Gebieten zu verbessern, indem die operationellen Programme und die Mittel für die Erzeugung diversifizierter erneuerbarer Energien innerhalb lokaler Netzwerke eingesetzt werden, wobei auch Energieeffizienzmaßnahmen für Gebäude, die energiearmen Haushalten vorbehalten sind, eingeschlossen sein sollten; |
53. |
verweist darauf, dass Mieter nur begrenzten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Energieeffizienz haben, da sie nicht die Eigentümer der Immobilien sind; verweist darauf, dass Mieter geringere Anreize haben, Investitionen vorzunehmen, da sie eher und öfter ausziehen als Wohnungseigentümer; begrüßt das Pilotprojekt der Kommission zu Brennstoff-/Energiearmut — Analyse der Auswirkungen der Krise und Überprüfung bestehender und möglicher neuer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten („Fuel/Energy poverty — assessment of the impact of the crisis and review of existing and possible new measures in the Member State“), das sich mit diesem Aspekt befassen soll; fordert die Kommission auf, abhängig von den Ergebnissen dieses Pilotprojekts Bestimmungen auszuarbeiten, um die Verwendung von EU-Finanzierungsmitteln für von Mietern durchgeführte Energieeffizienzmaßnahmen zu ermöglichen; |
54. |
erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass mindestens 20 % der gesamten ESF-Mittel in einem jeden Mitgliedstaat für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung“ verwendet werden sollten und dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen auch für Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Inklusion genutzt werden kann; |
55. |
betont, dass es für die am stärksten betroffenen Haushalte eine unmittelbare Erleichterung und eine Verbesserung der Lebensbedingungen darstellt, wenn diese Haushalte im kleinen Maßstab mit erneuerbaren Energieträgern, die wenig kosten — wie etwa Solarzellen-Paneele für Häuser — und nicht an das Energienetz angeschlossen sind, ausgestattet werden; |
Verknüpfung von sozialen Zielen und Energiepolitik
56. |
begrüßt die Tatsache, dass in den energiepolitischen Rechtsvorschriften in Europa, und insbesondere in der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, soziale Ziele im Rahmen der Energieeffizienzpolitik anerkannt werden; findet es bedauerlich, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zugunsten von energiearmen Haushalten oder Sozialwohnungen (Artikel 7 Absatz 7) von den Mitgliedstaaten nicht voll ausgeschöpft werden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Nutzung der Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 7 im Rahmen ihrer Überprüfung und Folgenabschätzung des Energieeffizienzpakets zu bewerten; fordert die Kommission außerdem auf, Artikel 7, und insbesondere Absatz 7, auf der Grundlage dieser Bewertung zu stärken, um damit die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, Anforderungen mit sozialer Zielsetzung in ihre Energieeffizienzverpflichtungssysteme aufzunehmen; |
57. |
vertritt die Auffassung, dass auch lokale Behörden einen Beitrag zur Förderung alternativer Finanzierungsinstrumente, einschließlich genossenschaftlicher Modelle, und zur Förderung von Vereinbarungen zur kollektiven Beschaffung leisten können, um Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, ihre Energienachfrage zu bündeln und somit günstigere Energiepreise zu erzielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der lokalen Behörden bei der Minderung der Energiearmut zu stärken; |
58. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Normen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine angemessene Raumtemperatur zu erfüllen; weist darauf hin, dass so die am stärksten gefährdeten Gruppen, wie insbesondere kleine Kinder, ältere Menschen, dauerhaft erkrankte Menschen und Menschen mit Behinderungen, Hilfe erfahren und so ihre Gesundheit geschützt und zu ihrem Wohlergehen beigetragen wird; |
59. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend tätig zu werden, um gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen, die es dem Einzelnen nicht ermöglichen, ein regelmäßiges und sicheres Einkommen zu beziehen, und somit einer soliden Kostenplanung und der Begleichung der Haushaltskosten im Wege stehen; |
60. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung allen Menschen Zugang zu erschwinglicher, sicherer, nachhaltiger und moderner Energie zu Verfügung zu stellen; |
Wohnen und Armut
61. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedene Maßnahmen zugunsten von Sozialwohnungen in die Wege zu leiten und Investitionen in Energieeffizienz in sozialen Mietwohnungen durch europäische Fonds auszubauen; empfiehlt den Mitgliedstaaten den Ausbau des Angebots an hochwertigen Sozialwohnungen, um sicherzustellen, dass alle Menschen, und insbesondere die Bedürftigsten, Zugang zu angemessenem Wohnraum haben; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, von ihren Möglichkeiten zur Bereitstellung von Sozialwohnungen mit alternativen Rechtsformen Gebrauch zu machen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Verbraucherverbände zu unterstützen; |
62. |
betont, wie wichtig hochwertige und zugängliche Kinderbetreuung ist, damit Eltern an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ihre Einkommen verbessern können; hebt hervor, dass dies ganz besonders für Alleinerziehende gilt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Kinderbetreuungsangebot umgehend zu verbessern; |
63. |
stellt fest, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie Sanierungen und Energie aus erneuerbaren Quellen von zentraler Bedeutung sind, wenn Energiearmut bekämpft werden soll; ist angesichts der Tatsache besorgt, dass politische Maßnahmen zur Sanierung von Wohnraum oft nicht auf die schutzbedürftigsten Personen ausgerichtet sind; fordert, dass politische Maßnahmen zur Sanierung von Wohnraum in erster Linie auf arme, wirtschaftlich ausgegrenzte und schutzbedürftige Haushalte ausgerichtet werden und dabei Haushalte, die mit geschlechterspezifischen Ungleichheiten und Mehrfachdiskriminierung konfrontiert sind, in besonderem Maße berücksichtigt werden; |
64. |
weist darauf hin, dass sozialen Unternehmen und alternativen Geschäftsmodellen wie etwa Genossenschaften und Gesellschaften auf Gegenseitigkeit eine wichtige Funktion zukommt, wenn es darum geht, die soziale Eingliederung und die Rolle von Frauen — und insbesondere von Frauen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen — in der Wirtschaft sowie auch eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Frauen zu fördern; |
65. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Interessenträger einzubeziehen und Beratungsverfahren in die Wege zu leiten, mit denen die unmittelbare Einbindung von Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, — insbesondere von Frauen und Mädchen –, in die Politikgestaltung im Bereich der sozialen Inklusion auf allen Ebenen gefördert und erleichtert wird; |
66. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen festzulegen, um das unerhörte Lohngefälle zwischen Männern und Frauen in der EU abzuschaffen, das derzeit bei 16 % liegt und bei den Renten sogar 39 % beträgt, und betont, dass diese Maßnahme für alleinerziehende Frauen, für die die Haushaltskosten eine extreme Belastung darstellen können, von entscheidender Bedeutung ist; |
67. |
stellt fest, dass Alleinerziehende, von denen die meisten Frauen sind, überdurchschnittlich stark von Armut bedroht sind (34 %); stellt fest, dass die Tatsache, dass Alleinerziehende bedingt durch Kinderbetreuungskosten entweder keiner Beschäftigung nachgehen können oder eine prekäre Niedriglohnbeschäftigung ausüben, erheblich zu diesem erhöhten Risiko beiträgt; drängt die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zur Festlegung eines existenzsichernden Einkommens anzunehmen, mit dem der Grundbedarf von Arbeitnehmern gedeckt werden kann; |
68. |
stellt fest, dass das geschlechterspezifische Lohn- und Rentengefälle wesentlich zur Frauenarmut beiträgt; stellt fest, dass die Ausgrenzung von Frauen aus Wirtschaftsbereichen, die traditionell von Männern dominiert sind, zum Beispiel Technik, Wissenschaft, die höhere Führungsebene und der Bereich der Entscheidungsfindung, mit langfristigen Auswirkungen einhergeht, was Frauenarmut betrifft, und dass Frauen in Bereichen, in denen verhältnismäßig niedrige Löhne gezahlt werden — beispielsweise Pflege, öffentliche Dienstleistungen, Teilzeitbeschäftigung und prekäre Niedriglohnbeschäftigung — überrepräsentiert sind; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Feminisierung der Armut teilweise darauf zurückzuführen ist, dass für Frauen und Männer seit langem ungleiche Normen bestehen, zumal dies im Hinblick auf die Tarifpolitik und entsprechende Vereinbarungen dazu führt, dass den Sektoren, die von Männern dominiert werden — wie etwa dem Finanzsektor –, Vorrang eingeräumt wird; |
69. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Armut und soziale Ausgrenzung von Frauen zu bekämpfen, indem durch Initiativen sichergestellt wird, dass in von Frauen dominierten Bereichen hochwertige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die mit einem existenzsichernden Arbeitsentgelt vergütet sind; betont, dass die Gewerkschaften bei der Vertretung der Frauen und der Stärkung der Rolle der Frau am Arbeitsplatz und bei der Bekämpfung von Ausgrenzung eine wichtige Rolle spielen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, arbeitgeber- und sektorspezifische Gehaltsumfragen vorzuschlagen und durchzuführen, damit aufgezeigt werden kann, dass Frauen und Männer, die bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, ungleich vergütet werden, um so schneller Fortschritte hin zu gleicher Entlohnung zu erzielen; |
70. |
betont, dass im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung politische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, mit denen den besonderen Umständen begegnet wird, in denen sich schutzbedürftige Gruppen und marginalisierte Bevölkerungsgruppen befinden, die mit besonderen Formen von geschlechterspezifischen Ungleichheiten und Mehrfachdiskriminierung konfrontiert sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere politische Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen der Armut und sozialen Ausgrenzung von Frauen mit Behinderungen, älteren Frauen, weiblichen Flüchtlingen und Migrantinnen, Roma-Frauen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Frauen in ländlichen Gebieten und benachteiligten Wohngegenden, alleinerziehenden Müttern sowie Hochschulstudentinnen entgegengewirkt werden kann; |
Armut und Zugang zu Gesundheitsdiensten
71. |
weist darauf hin, dass der gleichberechtigte Zugang zu einer hochwertigen, universellen Gesundheitsfürsorge ein international und insbesondere in der EU anerkanntes Grundrecht darstellt; |
72. |
weist darauf hin, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung häufig wegen finanzieller oder regionaler Einschränkungen (etwa in dünn besiedelten Gebieten) insbesondere bei der Grundversorgung (z. B. zahn- und augenärztliche Behandlungen) und entsprechenden Vorbeugung begrenzt ist; |
73. |
betont, dass durch Armut und andere Risikofaktoren, wie Alter (Kinder, ältere Menschen), Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit, die gesundheitliche Ungleichheit noch verstärkt wird, und in der Erwägung, dass ein schlechter Gesundheitszustand zu Armut führen kann, |
74. |
betont, wie wichtig Gesundheits- und Pflegedienste für die Überwindung der Gräben im Bereich der Fähigkeiten sind, da dadurch die gesellschaftliche Eingliederung von Menschen sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gefördert werden; |
75. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012–2020: Innovative Gesundheitsdienste für das 21. Jahrhundert“, mit dem weitere Maßnahmen eingeführt werden, insbesondere in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Gesundheitsdiensten, die Kostensenkung im Gesundheitswesen und die Gewährleistung einer besseren Gleichbehandlung der europäischen Bürger; |
76. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine Beseitigung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheit fortzusetzen, wodurch mittelfristig auch die Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung verringert würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, auf der Grundlage der universellen Werte der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität ihr Augenmerk auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen wie der in Armut lebenden Menschen zu richten; |
77. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Probleme beim ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu lösen, die Auswirkungen auf den Alltag der Menschen haben, beispielsweise in den Bereichen der zahn- und augenärztlichen Behandlung; |
78. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nachdrücklich darin zu bestärken, Patienten die Erstattung von Arzneimitteln anzubieten, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Ungleichheiten beim Zugang zu Arzneimitteln für die Behandlung von Leiden oder Krankheiten wie Osteoporose nach der Menopause und Alzheimer, deren Kosten in bestimmten Mitgliedstaaten nicht erstattet werden, zu verringern, und weist darauf hin, dass dies eine vordringliche Aufgabe ist; |
Informations- und Kommunikationstechnologien und Armut
79. |
bedauert, dass bei der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ außer Acht gelassen wird, dass allen Bürgern gleichermaßen ein universeller und uneingeschränkter Zugang zu neuen digitalen Technologien und Märkten und zu neuer Telekommunikation bereitgestellt werden muss, was insbesondere für von Armut und Ausgrenzung bedrohte Menschen gilt; |
80. |
legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, Strategien zu erarbeiten, mit denen die digitale Kluft verkleinert und der gleiche Zugang zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien insbesondere für von Armut und Ausgrenzung bedrohte Menschen gefördert wird; |
Wasser und Armut
81. |
weist darauf hin, dass die Vollversammlung der Vereinten Nationen das Recht auf sauberes und hochwertiges Trinkwasser und auf Sanitärversorgung als ein Menschenrecht anerkennt; stellt indes fest, dass in bestimmten, vornehmlich ländlichen und abgelegenen Gebieten der Zugang zu Trinkwasser nicht gewährleistet ist und immer mehr Menschen Schwierigkeiten haben, ihre Wasserrechnung zu bezahlen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass jeder Zugang zu Trinkwasser hat; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, für eine Mindestversorgung mit Wasser zu sorgen und die Menschenrechte gefährdeter Haushalte zu schützen; |
82. |
bestärkt die Mitgliedstaaten daher darin, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit all ihre Bürger so bald wie möglich Zugang zu Trinkwasser haben; |
o
o o
83. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(2) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(6) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(7) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(8) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(9) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(10) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.
(11) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(12) http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/64/292&Lang=E
(13) http://www.unicef-irc.org/publications/pdf/rc10_eng.pdf
(14) http://www.unicef-irc.org/publications/pdf/rc12-eng-web.pdf
(15) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=89&newsId=2345&furtherNews=yes.
(16) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 130.
(17) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 21.
(18) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 23.
(19) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 18.
(20) Gemeinsame Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz zur Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020, Rat der Europäischen Union, 13809/14 vom 3. Oktober 2014.
(21) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7744&visible=0
(22) Center for responsible lending, Durham, http://www.responsiblelending.org/state-of-lending/cumulative/ , http://www.uvcw.be/no_index/cpas/panier-etude-qualitative.pdf.
(23) Ricardo Cherenti, Belgian Federation of public local social action center, http://www.uvcw.be/no_index/cpas/panier-etude-quantitative.pdf.
(24) Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6491/11, SOC 124, 15. Februar 2011.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0294.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0264.
(27) ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28.
(28) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0261.
(29) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(30) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 40.
(31) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 74.
(32) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/209 |
P8_TA(2016)0137
Privatsektor und Entwicklung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu Privatsektor und Entwicklung (2014/2205(INI))
(2018/C 058/23)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ (COM(2014)0263) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 und vom 12. Dezember 2014 zu diesem Thema, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (COM(2015)0044), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle“ (COM(2013)0092) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2013 zu diesem Thema, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für eine Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zu diesem Thema, |
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unter Hinweis auf den „Action Plan for Private Investment in the Sustainable Development Goals“ (SDG) (Aktionsplan für Privatinvestitionen in die Ziele für nachhaltige Entwicklung), dargestellt im Weltinvestitionsbericht 2014 der UNCTAD (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur Förderung von Entwicklung durch verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, einschließlich der Rolle von mineralgewinnenden Industrien in Entwicklungsländern (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zum globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (4) und besonders auf seine Forderung nach einer Ausrichtung des Privatsektors an den Zielen für die nachhaltige Entwicklung; |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zur Rolle der Eigentumsrechte, des Grundbesitzes und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern (5), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der EU-Plattform für die Kombination von Darlehen und Zuschüssen in der Außenhilfe (EUBEC) seit ihrer Einrichtung und bis Ende Juli 2014 (COM(2014)0733), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Paris vom 2. März 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und den Aktionsplan von Accra vom 4. September 2008, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 16/2014 mit dem Titel „Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik“, |
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unter Hinweis auf die Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Dezember 2011 (6) und insbesondere deren Ziffer 32, in der darauf hingewiesen wird, dass die zentrale Rolle des Privatsektors bei der Förderung von Innovationen, der Schaffung von Wohlstand, Einkommen und Arbeitsplätzen, der Mobilisierung von nationalen Ressourcen und somit bei der Verringerung der Armut anerkannt werden muss, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung über öffentlich-private Zusammenarbeit (7) und auf die Partnerschaft für Wohlstand (8), die aus dem Konferenzbaustein zum Privatsektor des Forums von Busan hervorgegangen ist, |
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unter Hinweis auf das Abschlussdokument „The future we want“ („Die Zukunft, die wir wollen“) der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung Rio+20 vom 20.–22. Juni 2012 (9), |
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unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (10), |
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unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen: Komplementaritäten und besondere Beiträge (11), |
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unter Hinweis auf den von der UNCTAD festgelegten Rahmen der Investitionspolitik für nachhaltige Entwicklung („Investment Policy Framework for Sustainable Development, IPFSD“) (12), |
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unter Hinweis auf die Strategie der Afrikanischen Entwicklungsbank-Gruppe für die Unterstützung der Entwicklung des privaten Sektors in Afrika 2013–2017 mit dem Titel „Supporting the transformation of the private sector in Africa“ (Unterstützung der Transformation des Privatsektors in Afrika) (13), |
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unter Hinweis auf die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (14), |
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unter Hinweis auf die Lima-Erklärung der UNIDO mit dem Titel „Towards Inclusive and Sustainable Industrial Development (ISID)“ (Das Ziel der inklusiven und nachhaltigen industriellen Entwicklung) (15); |
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unter Hinweis auf die von der IAO festgelegte Agenda für menschenwürdige Arbeit, |
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unter Hinweis auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem zufolge private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen haben (16); |
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unter Hinweis auf die EU-Strategie (2011–2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) (COM(2011)0681), |
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unter Hinweis auf den Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015, in dem der Privatsektor als wichtigster Umsetzungspartner betrachtet und seine Rolle beim Übergang zur grünen Wirtschaft thematisiert wird, |
— |
unter Hinweis auf die „Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Land Tenure“ (Freiwillige Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land) von 2010 (17), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0043/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der öffentliche Sektor für die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung eine wesentliche Rolle spielt; in der Erwägung, dass der Privatsektor der Motor für Wohlstand und Wirtschaftswachstum in allen Marktwirtschaften ist und in den Entwicklungsländern 90 % der Arbeitsplätze und des Einkommens schafft; in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen zufolge in den Entwicklungsländern 84 % des BIP im Privatsektor erwirtschaftet werden und dieser eine nachhaltige Grundlage für die Mobilisierung inländischer Ressourcen bilden kann, wodurch die Abhängigkeit von Hilfen letztendlich verringert wird, sofern der Privatsektor vernünftig geregelt ist, die Grundsätze der Menschenrechte und Umweltstandards geachtet werden und mit konkreten langfristigen Verbesserungen in der nationalen Volkswirtschaft, mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Verringerung sozialer Ungleichheiten in Verbindung gebracht wird; |
B. |
in der Erwägung, dass dem Armutsindex des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zufolge 1,2 Milliarden Menschen weniger als 1,25 USD am Tag verdienen; in der Erwägung, dass die Ungleichheit zunimmt und zusammen mit Armut eine der größten Gefahren für die weltweite Stabilität darstellt; |
C. |
in der Erwägung, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Entwicklung eines starken verarbeitenden Gewerbes und der Verringerung der Armut in einer Volkswirtschaft besteht: eine Steigerung der Pro-Kopf-Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe um 1 % verringert die Armutsquote um fast 2 % (18); |
D. |
in der Erwägung, dass beträchtliche Investitionen erforderlich sind, da Schätzungen zufolge in den Entwicklungsländern jährlich 2,4 Billionen USD mehr Mittel benötigt, als gegenwärtig aufgewendet werden; in der Erwägung, dass die private Finanzierung die öffentliche Finanzierung ergänzen, jedoch nicht ersetzen kann; |
E. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen 2012 zum Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt haben, um deren Rolle für die Sicherung der Entwicklung, die Befähigung von Menschen, die Stärkung der Menschenwürde und die Mitwirkung an der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals — MDG) hervorzuheben; in der Erwägung, dass der genossenschaftliche Sektor weltweit über 800 Millionen Mitglieder in mehr als 100 Ländern zählt und schätzungsweise mehr als 100 Millionen Arbeitsplätze weltweit darauf entfallen; |
F. |
in der Erwägung, dass Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen, die das Rückgrat aller Marktwirtschaften bilden, in Entwicklungsländern durch großen Regelungsaufwand viel schwerer belastet sind als in der EU und die meisten von ihnen in der Schattenwirtschaft tätig und von Unbeständigkeit bedroht sind und keinen rechtlichen Schutz und keine Arbeitnehmerrechte oder Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung haben; in der Erwägung, dass dem Bericht der Weltbank „Doing Business 2014“ (19) zufolge die ärmsten Länder den größten Regelungsaufwand verzeichnen; |
G. |
in der Erwägung, dass durch Industrialisierung (besonders durch die Förderung lokaler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie kleiner und mittelständischer Industriebetriebe) Wohlstand und Entwicklung gefördert werden; |
H. |
in der Erwägung, dass in der VN-Erklärung über das Recht auf Entwicklung von 1986 Entwicklung als grundlegendes Menschenrecht anerkannt wird; in der Erwägung, dass der Erklärung ein menschenrechtsbasierter Ansatz zugrunde liegt, der die Durchsetzung aller Menschenrechte (auf wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, bürgerlicher und politischer Ebene) zum Ziel hat, und dass die Erklärung auch eine Selbstverpflichtung zu einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit enthält; |
I. |
in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen das Potenzial haben, zur Erreichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) beizutragen, wie es im UNCTAD-Vorschlag für Investitionen in SDG (Aktionsplan für die Förderung von privatwirtschaftlichen Beiträgen (20)) zum Ausdruck gebracht wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass diese ausländischen Direktinvestitionen sinnvoll geregelt und an konkrete Verbesserungen in der Binnenwirtschaft gekoppelt werden, insbesondere in Bezug auf den Technologietransfer und den Aufbau von Schulungsmöglichkeiten für örtliche Arbeitskräfte einschließlich Frauen und junger Menschen; |
J. |
in der Erwägung, dass Einfuhrzölle einen wichtigen Beitrag zu den Staatseinnahmen leisten und es neu entstehenden Wirtschaftszweigen ermöglichen, im Binnenmarkt von Entwicklungsländern zu wachsen, und dass durch Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Möglichkeiten für die Wertschöpfung und neue Arbeitsplätze in ländlichen Wirtschaften geschaffen werden und gleichzeitig die Lebensmittelsicherheit gefördert wird; |
K. |
in der Erwägung, dass 60 % der Arbeitsplätze in den Entwicklungsländern in der Schattenwirtschaft, in Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen verortet sind und 70 % dieser Unternehmen keine Finanzierungen von Finanzinstitutionen erhalten, obwohl sie diese benötigen, um zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen; |
L. |
in der Erwägung, dass 51 der 100 größten Wirtschaftseinheiten weltweit Unternehmen sind und auf die 500 führenden multinationalen Unternehmen ein Anteil von fast 70 % am Welthandel entfällt; |
M. |
in der Erwägung, dass die durchschnittliche Pro-Kopf-Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe der Industrieländer zehnmal höher als die der Entwicklungsländer und neunzigmal höher als die der am wenigsten entwickelten Länder ist (21); |
N. |
in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Spielraum von Industrie- und Entwicklungsländern de facto durch die Vorgaben globaler Investoren und der Finanzmärkte eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass nach Angaben des IWF Entwicklungsländer in besonderem Maße von Steuervermeidung durch Unternehmen betroffen sind, da ihr Steueraufkommen in einem stärkeren Ausmaß als das der OECD-Länder von der Körperschaftssteuer abhängig ist; in der Erwägung, dass Praktiken, die Steuerhinterziehung durch transnationale Unternehmen und Privatpersonen begünstigen, in Mitgliedstaaten der EU weit verbreitet sind; |
O. |
in der Erwägung, dass die Hochrangige Arbeitsgruppe, die den VN-Generalsekretär Ban Ki-Moon bezüglich der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 berät, Vorstandsvorsitzende von 250 Firmen (mit Jahreseinnahmen von insgesamt 8 Billionen USD) aus 30 Ländern befragte und zu dem Schluss kam, dass Nachhaltigkeit in die Unternehmensstrategien Eingang finden muss, wenn Unternehmen in der Lage sein sollen, die Vorteile der kommerziellen Möglichkeiten für nachhaltiges Wachstum zu nutzen; in der Erwägung, dass die Bereitschaft des Privatsektors, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, in Ermangelung eindeutiger Modelle für Partnerschaften von Unternehmen mit dem öffentlichen Sektor oftmals geschmälert wird; in der Erwägung, dass der Privatsektor ein potenzieller Lieferant von Waren und Erbringer von Dienstleistungen für arme Gemeinschaften und Menschen ist und durch ihn Kosten reduziert, die Wahlmöglichkeiten vergrößert und Produkte sowie Dienstleistungen für besondere Bedürfnisse maßgeschneidert werden und dass er dazu beiträgt, Umwelt- und Sozialschutzmaßnahmen bzw. -standards zu verbreiten; |
P. |
in der Erwägung, dass öffentliche-private Partnerschaften (ÖPP) in Ermangelung einer allgemein anerkannten Definition als Vereinbarungen mehrerer Interessengruppen zwischen privaten Akteuren, öffentlichen Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft definiert werden können, die bestrebt sind, durch die gemeinsame Nutzung von Mitteln und/oder Fachwissen ein für alle Seiten nutzbringendes öffentliches Ziel zu erreichen; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, eine Gruppe von 15 bilateralen Institutionen, die eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, langfristig Geldmittel für den Privatsektor in Entwicklungs- und Reformländern zur Verfügung stellen, bestrebt sind, in Unternehmen mit einer breiten Palette an verschiedenen Entwicklungseffekten zu investieren, die von einer stabilen Versorgung mit Strom und sauberem Wasser bis hin zur Bereitstellung von KMU-Finanzierungen und des Zugangs zu den Märkten für kleine landwirtschaftliche Betriebe reicht; |
R. |
in der Erwägung, dass ÖPP in Industrienationen seit Jahrzehnten eine gängige Form von Risikokapital darstellen, vor allem in europäischen Ländern und den USA, und heute in Entwicklungsländern von den meisten Gebern weithin verwendet werden, wobei ihr Anteil an den gesamten Infrastrukturinvestitionen bei rund 15-20 % liegt; |
S. |
in der Erwägung, dass 2,5 Milliarden Menschen, die meisten von ihnen in Entwicklungsländern und die Mehrheit von ihnen Frauen und junge Menschen, weiterhin von der Geschäftswelt, dem offiziellen Finanzsektor sowie von Möglichkeiten des Besitzes von Vermögen und Land ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass eine beständige geschlechtsspezifische Diskrepanz von 6-9 Prozentpunkten quer durch alle Einkommensgruppen in den Entwicklungsländern besteht; in der Erwägung, dass der soziale Dialog ein wichtiges Mittel zur Förderung der Geschlechtergleichheit am Arbeitsplatz und zur Umkehrung des Musters der Unterrepräsentation der Geschäftswelt in Entwicklungsländern ist; |
T. |
in der Erwägung, dass gut konzipierte und wirksam umgesetzte ÖPP langfristige private und öffentliche Finanzmittel mobilisieren, Innovation bei Technologien und Geschäftsmodellen erzeugen und integrierte Mechanismen aufnehmen können, um sicherzustellen, dass diese Partnerschaften für Entwicklungsergebnisse rechenschaftspflichtig sind; |
U. |
in der Erwägung, dass ÖPP in Entwicklungsländern bislang hauptsächlich in den Bereichen Energie, Infrastrukturen und Telekommunikation konzentriert sind, während ihr Potenzial in Sektoren wie Landwirtschaft, Bildung, grüne Technologien, Forschung und Innovation, Gesundheitsversorgung und Eigentumsrechte noch weitgehend unerschlossen ist; |
V. |
in der Erwägung, dass knapp zwei Drittel der Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) in den vergangenen zehn Jahren auf Tätigkeiten des Privatsektors ausgerichtet waren; in der Erwägung, dass die Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou der EIB als ein einzigartiger, risikotragender revolvierender Fonds zur Finanzierung risikoreicherer Investitionen für die Entwicklung des Privatsektors anerkannt ist; |
W. |
in der Erwägung, dass jährlich zwar 45 Millionen Arbeitssuchende die Arbeiterschaft der Entwicklungsländer vergrößern (22), 34 % der Unternehmen in 41 Ländern dennoch angeben, dass sie die von ihnen benötigten Arbeitskräfte nicht finden können; |
X. |
in der Erwägung, dass im Kontext der Agenda für den Wandel Mischfinanzierung als ein wichtiges Instrument für die Erschließung zusätzlicher Finanzmittel anerkannt ist, mit dem Zuschüsse der EU mit Darlehen oder Eigenkapital von öffentlichen und privaten Geldgebern kombiniert werden; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 16/2014 über die Verwendung der Mischfinanzierung allerdings zu dem Schluss kommt, dass es bei fast der Hälfte der geprüften Projekte nicht ausreichend Anhaltspunkte gab, um diese Darlehen als gerechtfertigt anzusehen, und es in einer Reihe dieser Fälle Anzeichen dafür gab, dass die Investitionen auch ohne den Beitrag der EU getätigt worden wären; |
Y. |
in der Erwägung, dass der produzierende Sektor mit rund 470 Millionen Arbeitsplätzen weltweit im Jahr 2009 und rund einer halben Milliarde Arbeitsplätze im Jahr 2013 (23) ein großes Potenzial für Beschäftigung und Wohlstandsvermehrung sowie für menschenwürdige und hochqualifizierte Arbeit bietet; |
Z. |
in der Erwägung, dass sich der globale Wohlstand zunehmend in den Händen einer kleinen wohlhabenden Elite konzentriert und dass Schätzungen zufolge im Jahr 2016 das reichste 1 % der Weltbevölkerung über mehr als 50 % des globalen Wohlstands verfügen wird; |
AA. |
in der Erwägung, dass eine gerechte und progressive Besteuerung nach Kriterien der Wohlfahrt und der sozialen Gerechtigkeit eine Schlüsselrolle bei der Verringerung von Ungerechtigkeiten spielt, indem für eine geeignete Umverteilung des Wohlstands von Bürgern mit höherem Einkommen zu den besonders bedürftigen Personen in einem Land gesorgt wird; |
Langfristige Strategie für die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor
1. |
erkennt an, dass Investitionen in den Privatsektor in Entwicklungsländern zur Verwirklichung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen können, wenn sie entsprechend geregelt werden; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2014 zu einer Stärkung der Rolle des Privatsektors in der Entwicklungszusammenarbeit und schließt sich ihnen an; begrüßt die Initiative der Kommission, den Privatsektor dabei zu unterstützen, neben anderen staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungsorganisationen und integrativen Geschäftsmodellen wie Genossenschaften und soziale Unternehmen bei der Verwirklichung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Partner zu werden, wozu auch gehört, dass sich der Privatsektor für verantwortliches Regierungshandeln einsetzt sowie dafür, die Armut zu verringern, Wohlstand mithilfe von nachhaltigen Investitionen zu schaffen sowie Ungleichheiten abzubauen, Menschenrechte und Umweltstandards zu fördern und die Wirtschaft vor Ort zu stärken; betont, dass die unterschiedlichen Rollen von Akteuren des Privatsektors und des öffentlichem Sektors von allen Beteiligten uneingeschränkt verstanden und anerkannt werden müssen; |
2. |
fordert die Kommission auf, sich weiterhin aktiv an den Diskussionen über die Agenda 2030 zu beteiligen und die Vielfältigkeit des Privatsektors und die Herausforderungen, die eine Linderung der Armut der marginalisiertesten und am schwersten zu erreichenden Gruppen mit sich bringt, anzuerkennen; ist der Ansicht, dass jede Strategie der EU zur Einbeziehung des Privatsektors in die Entwicklung genau festlegen muss, welcher Privatsektor gemeint ist; |
3. |
betont, dass künftige Partnerschaften im Rahmen der Agenda für nachhaltige Entwicklung nach 2030 umfassender auf die Bekämpfung der Armut und Ungleichheit ausgerichtet sein müssen; weist darauf hin, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (official development aid — ODA) weiterhin ein wichtiges Instrument sein muss, um sämtliche Formen von Armut auszumerzen und die grundlegenden sozialen Bedürfnisse in Entwicklungsländern zu erfüllen, und dass sie nicht durch private Finanzierung ersetzt werden darf; erkennt die Möglichkeiten der Mobilisierung privater Finanzmittel mithilfe der ODA an, wenn die Bedingungen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Eigenverantwortlichkeit und Angleichung an die Prioritäten des Landes und an das Risiko für die Tragfähigkeit des Schuldenstands eingehalten werden; |
4. |
fordert mehr öffentliche Investitionen in öffentliche Dienstleistungen, die für alle zugänglich sind, insbesondere im Verkehrswesen und beim Zugang zu Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung; |
5. |
ist der Überzeugung, dass der Privatsektor und der öffentliche Sektor am effektivsten sind, wenn sie zusammenarbeiten, um ein solides Umfeld für Investitionen, Geschäftstätigkeit und die Grundlagen für wirtschaftliches Wachstum zu schaffen; betont, dass alle Partnerschaften und Bündnisse mit dem Privatsektor auf die Prioritäten gemeinsamer Werte ausgerichtet sein müssen, bei denen Unternehmensziele an die Entwicklungsziele der EU angepasst und internationale Standards für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten werden; ist der Auffassung, dass diese Partnerschaften und Bündnisse gemeinsam mit den jeweiligen Partnerländern gestaltet und verwaltet werden müssen, damit Risiken, Verantwortlichkeiten und Gewinne geteilt werden, diese kosteneffizient sind und genaue Entwicklungsziele, regelmäßige Etappenziele und klare Rechenschaftspflicht und Transparenz haben; |
6. |
begrüßt die Rolle von Investitionen des ausländischen Privatsektors in den Entwicklungsländern bei der Beschleunigung der inländischen Entwicklung; betont weiterhin die Bedeutung einer Förderung verantwortungsbewusster Investitionen, die die lokalen Märkte unterstützen und zur Linderung der Armut beitragen; |
7. |
unterstützt die Arbeit des Verbands der Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen (EDFI), da seine Mitglieder sowohl durch direkte Investitionen in Unternehmen als auch indirekt durch Investition von Kapital in lokalen Handelsbanken und privates Beteiligungskapital in aufstrebenden Märkten Kapital für Unternehmen in Entwicklungsländern bereitstellen und sich dabei auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen konzentrieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieser Art von Programmen bei ihrer Finanzierung und Zusammenarbeit den Vorzug zu geben, da der Privatsektor in den Entwicklungsländern von höchster Bedeutung ist; |
8. |
fordert die Ausarbeitung wirksamerer Normen in den Bereichen Transparenz und Rechenschaftspflicht für EU-Technologieunternehmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien, die eingesetzt werden können, um Menschenrechte zu verletzen, Korruption zu begünstigen oder die Sicherheitsinteressen der EU zu beeinträchtigen; |
9. |
hebt hervor, dass die Handels-, die Investitions-, die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik der EU miteinander verknüpft sind und sich in den Entwicklungsländern unmittelbar auswirken; weist darauf hin, dass in Artikel 208 des Vertrags von Lissabon der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgeschrieben ist, gemäß dem bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken dürften, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen werden muss; fordert, dass sämtliche handels- und investitionspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Entwicklung bewertet werden, insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Zugang zu Gütern und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; betont, dass in allen künftigen bilateralen Handelsabkommen die Kapitel über nachhaltige Entwicklung verbessert werden müssen, um auch wirksame Berichterstattungssysteme für den Privatsektor aufzunehmen; |
10. |
betont die Notwendigkeit, die Möglichkeiten einer stärkeren Einbindung des Privatsektors im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu prüfen, um zur Schaffung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Nachbarschaft Europas beizutragen, beispielsweise durch den Austausch von Fachwissen über die Ermöglichung des Zugangs zu Kapital; |
11. |
fordert die Kommission auf, öffentlich-öffentliche Partnerschaften als erste Wahl zu fördern, zu unterstützen und zu finanzieren und, wenn Entwicklungsprogramme gemeinsam mit dem Privatsektor umgesetzt werden, verpflichtende und öffentlich zugängliche vorherige Folgenabschätzungen bezüglich Armut und gesellschaftlichen Auswirkungen durchzuführen; |
12. |
fordert die EU auf, eine formelle Konsultation mit Organisationen der Zivilgesellschaft und mit Gemeinschaften zu führen, die unmittelbar oder mittelbar von den Entwicklungsprojekten betroffen sind; |
13. |
betont das enorme Potenzial des Mehrwerts der EU bei der Partnerschaft mit dem Privatsektor, die in enger Abstimmung mit ihren Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen erfolgt, von denen viele erwiesenermaßen eine Erfolgsbilanz bei der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor aufweisen; betont, dass eine uneingeschränkt funktionierende Marktwirtschaft auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit weiterhin ein wichtiger Motor für wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist und dass die Entwicklungspolitik der EU diese Tatsache widerspiegeln sollte; |
14. |
begrüßt den „Rahmen für die Zusammenarbeit von Unternehmen mit den Vereinten Nationen“ (Framework for Business Engagement with the United Nations), in dem betont wird, dass ein stabiler Privatsektor, der für Wirtschaftswachstum sorgt, von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist und dass der Privatsektor einen entscheidenden Beitrag zu gemeinsamem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt leistet; |
15. |
begrüßt die Einbeziehung des Privatsektors in das Hochrangige Forum der OECD zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere Initiativen für innovative Möglichkeiten der Erzeugung einer Hebelwirkung bei vom Privatsektor bereitgestellten Mitteln für die Entwicklung sowie die gemeinsame Erklärung von Busan 2011 mit dem Titel „Expanding and enhancing public and private cooperation for broad-based, inclusive and sustainable growth“ (Ausweitung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und dem Privatsektor für ein breit angelegtes, inklusives und nachhaltiges Wachstum); |
16. |
begrüßt, dass der Anteil ungebundener bilateraler Entwicklungshilfe stetig zunimmt, ist jedoch besorgt über die anhaltenden formellen und informellen Formen gebundener Entwicklungshilfe (24); fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die von ihnen erteilte Zusage im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik, „sich für eine weitere, über die bestehenden OECD-Empfehlungen hinausgehende Aufhebung der Lieferbindung“ einzusetzen, umzusetzen; hebt das Wachstumspotential weiterer ungebundener Entwicklungshilfe hervor, die der lokalen Industrie in den Entwicklungsländern zugutekommen würde; fordert eine Erhöhung der tatsächlichen Hilfe und den nachhaltigen Aufbau von regionalen bzw. lokalen Wertschöpfungsketten; fordert eine weitere Stärkung lokaler Akteure und eine Konzentration auf den Aufbau von nachhaltigen regionalen bzw. lokalen Wertschöpfungsketten; betont die Bedeutung lokaler und regionaler Eigenverantwortung, der eigenen nationalen Strategien und Reformprogramme der Partnerländer, der Einbeziehung von Entwicklungsprojekten und des Mehrwerts durch die Sicherstellung lokaler Lieferketten; ist der Überzeugung, dass die Entwicklungspolitik bei der Bewältigung der Grundursachen der derzeitigen Migrationsströme in die EU eine wichtige Rolle spielt; |
17. |
erkennt ferner das Recht aller Länder und insbesondere von Entwicklungsländern an, vorübergehend Kapitalbeschränkungen zur Verhinderung einer Finanzkrise infolge kurzfristiger und schwankender privater Finanzströme einzuführen; fordert, dass die Beschränkungen bei diesem Recht aus allen Handels- und Investitionsabkommen, einschließlich der WTO-Abkommen, entfernt werden; |
18. |
weist darauf hin, dass die EU bei ihrer Unterstützung des Privatsektors auch die Zugänglichkeit beachten sollte, da der Ausschluss großer Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen Privatunternehmen eines Marktsegments von nicht vernachlässigbarer Größe beraubt; |
Unterstützung für den lokalen Privatsektor in Entwicklungsländern
19. |
weist darauf hin, dass Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen in Entwicklungsländern unter Umständen einen viel höheren Regelungsaufwand als in der EU bewältigen müssen, dass sie keinen rechtlichen Schutz und keine Eigentumsrechte haben und in einer volatilen informellen Wirtschaft tätig sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Systems für die Grundbucheintragung von Land; betont, dass der lokale Privatsektor in Entwicklungsländern gefördert werden muss, etwa durch den Zugang zu Finanzierungsmitteln und die Förderung von Unternehmertum; fordert die Kommission, weitere Geber und die Entwicklungsagenturen auf, ihre Unterstützung bei der Schaffung von Kapazitäten bei heimischen KMU zu verstärken; |
20. |
fordert die EU auf, national verantwortete Entwicklungsstrategien zu fördern, durch die Beteiligungen des Privatsektors an der Entwicklung forciert werden, indem der Privatsektor in einen Entwicklungsrahmen einbezogen wird, der sich auf heimische Genossenschaften, KMU und Kleinstunternehmen, insbesondere Kleinbauern, konzentriert, da diese das größte Potenzial haben, eine gerechte Entwicklung in den Ländern voranzubringen; |
21. |
betont, dass Partnerschaften mit Entwicklungsländern stärker unterstützt werden müssen, um deren regulatorische Rahmen zu modernisieren, indem ein günstiges Umfeld für Privatinitiativen und Fördermechanismen für Unternehmen geschaffen werden, wobei zugleich die richtige Ausgewogenheit zwischen der Schaffung eines investitionsfördernden Klimas und dem Schutz öffentlicher Interessen und der Umwelt durch Regulierung ermittelt werden muss; weist auf die Notwendigkeit hin, in Entwicklungsländern die Einrichtung von verlässlichen Bankensystemen und Steuerverwaltungen zu unterstützen, die in der Lage sind, für eine effektive Finanzordnung und Verwaltung von öffentlichen und privaten Geldmitteln zu sorgen; fordert die Partnerregierungen auf, eine Verfallsklausel vorzusehen, mit der redundante Maßnahmen aufgehoben werden können; weist darauf hin, dass die Gesetzgebung Folgenabschätzungen unterzogen werden sollte, um eine negative Beschäftigungsentwicklung und eine Gefährdung von Umweltstandards zu bewerten; |
22. |
fordert die EU auf, die Kapazität der Entwicklungsländer zur Mobilisierung inländischer Einnahmen zu stärken, um Steuerhinterziehung, Korruption und illegale Finanzströme zu bekämpfen und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern und fragilen Staaten dabei zu helfen, effizientere und stabilere staatliche Institutionen aufzubauen, darunter durch die Entwicklung gerechter und wirksamer Steuersysteme; fordert die EU zu diesem Zweck auf, ihre finanzielle und technische Unterstützung in Entwicklungsländern auszuweiten, damit ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht gegeben sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie alle einschlägigen Organisationen und die Industrie- und Entwicklungsländer, die Unterzeichnerstaaten der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit von 2011 sind, auf, ihrer Zusage nachzukommen, ihre Bemühungen um die Bekämpfung der Korruption und der illegalen Finanzströme zu intensivieren; |
23. |
fordert die GD DEVCO der Kommission auf, mit der GD Wachstum an der Übertragung regionaler Unterstützungsstrukturen für Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen auf Entwicklungsländer zu arbeiten, mit denen diesen insbesondere durch die Stärkung der Vermittlerorganisationen, die sie vertreten, dabei geholfen wird, Legalität zu erreichen, Zugang zu Finanzierung und Kapital sowie zum Markt zu erhalten und rechtliche Hindernisse zu überwinden; betont, dass diese Strukturen im Laufe der Zeit auch zu einer Startrampe für lokale und regionale öffentlich-private Partnerschaften in Bereichen werden könnten, die von der Agrarwirtschaft bis zu Berufsbildung und Gesundheitsversorgungsprogrammen reichen, und damit den Aufbau von Kapazitäten, die Übertragung von Wissen und Erfahrung sowie die Bündelung örtlicher und internationaler Ressourcen erleichtern; |
24. |
bekräftigt, dass es in der Verantwortlichkeit der EU liegt, ein gerechtes globales Steuersystem zu unterstützen, das die effektive Einführung von verpflichtenden Anforderungen an eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung im Zusammenhang mit transnationalen Unternehmen umfasst und in dessen Rahmen öffentliche Verzeichnisse der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Konzernen und ähnlichen Rechtsträgern erstellt werden, damit bei der Aushandlung von Steuer- und Investitionsabkommen mit Entwicklungsländern der automatische Austausch von Steuerinformationen und eine gerechte Verteilung von Besteuerungsrechten sichergestellt werden; ist ebenso der Ansicht, dass die Institutionen für Entwicklungsfinanzierung nur in Unternehmen und Fonds investieren sollten, die bereit sind, die wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen und länderspezifische Finanzberichte einzuführen; |
25. |
weist darauf hin, dass Zollverordnungen ein wesentlicher Bestandteil eines Regelungsumfelds sind, das auf eine Entwicklung des Privatsektors und der Arbeitsplatzbeschaffung, welche den Armen zugutekommen, zugeschnitten ist; stellt allerdings besorgt fest, dass die Senkung von Einfuhrzöllen in zahlreichen Wirtschaftsbereichen von AKP-Staaten im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt wird, wobei die Abschaffung aller Zölle auf EU-Einfuhren zu beträchtlich weniger Zolleinnahmen führen würde — in manchen Fällen würden sich die Staatseinnahmen um 15-20 % verringern; fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Handelspolitik im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu regeln; |
26. |
begrüßt den Finanzrahmen der EIB für Impact Financing (IFE) in Höhe von 500 Millionen EUR im Rahmen der Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou, mit dem die EIB ihr Engagement im Privatsektor in risikoreicheren Bereichen und einem anspruchsvolleren Umfeld verstärken kann; bedauert die Kürzung des Darlehnsvolumens der EIB für Asien; hebt hervor, dass alle EIB-Investitionen im Rahmen der Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou auf landeseigene Entwicklungsstrategien im Einklang mit dem Grundsatz der demokratischen Eigenverantwortung abgestimmt sein sollen; |
27. |
betont, dass in instabilen Staaten und Nationen, die einen Konflikt überwunden haben, die Hindernisse für die Entwicklung im Privatsektor größer als anderswo sind und dass dort ein zielgerichteterer Ansatz benötigt wird, um das Investitionsklima zu verbessern und unterdrückende, veraltete Vorschriften für Unternehmen, Verdrängungspraktiken und ein hohes Maß an Korruption zu bekämpfen; empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, mit Partnerländern und dem Privatsektor einen Dialog über politische Reformen zu initiieren, um das tiefe Misstrauen zwischen Regierungen und dem Privatsektor zu überwinden, das traditionell versuchter Einflussnahme, Vetternwirtschaft und fehlender Legitimität entstammt; |
28. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Entwicklungsländer auf, ihre Bemühungen um die Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen zu intensivieren und Unterstützungsmechanismen für Unternehmerinnen festzulegen; stellt fest, dass sich ein auf Sparen beruhender Ansatz bei der finanziellen Integration von Frauen bewährt hat; empfiehlt einen Gender-Mainstreaming-Ansatz in allen Partnerschaftsprogrammen, der mit einer unternehmerischen Schulung von Frauen, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und zielgerichteten Business-Angels-Netzen für Frauen einhergeht; fordert verstärkte Unterstützung für Unternehmerinnen, damit sie Nutzen aus den Vorteilen eines durch den Privatsektor generierten Wachstums ziehen können; empfiehlt, dass Maßnahmen verabschiedet werden, um den Prozess im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Stärkung von Frauen zu überwachen, und weist darauf hin, dass nach Angaben des IWF das Pro-Kopf-Einkommen wesentlich steigen würde, wenn Frauen in gleichem Maße wie Männer zur Arbeitskraft beitragen würden; |
Einbeziehung des europäischen und internationalen Unternehmenssektors zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung
29. |
betont, dass der potenzielle Beitrag des Privatsektors zu einer langfristigen nachhaltigen Entwicklung über seine Finanzmittel, Erfahrungen und Fachkenntnisse hinausgeht und die Begründung von Wertschöpfungsketten und Vertriebskanälen vor Ort einschließt, was zur Schaffung von Arbeitsplätzen, einer Verringerung von Armut und Ungleichheiten, zur Förderung der Rechte und Möglichkeiten von Frauen und ökologischer Nachhaltigkeit, zu einer größeren Tragweite und Wirksamkeit sowie zu einem erweiterten Zugang zu im Handel verfügbaren und erschwinglichen Produkten, Dienstleistungen und Technologie führt; fordert, dass die europäischen Entwicklungsbemühungen eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung vereinbarter internationaler Normen spielen, etwa der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation, und dabei auch Unternehmen und Investoren einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Leitprinzipien und die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Lieferketten in Entwicklungsländern eingehalten werden; |
30. |
betont, dass der soziale Dialog unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass der Privatsektor effektiv an der Entwicklung mitwirkt; hebt die Verantwortlichkeit von Entwicklungsländern hervor, den sozialen Dialog zwischen den Arbeitgebern des Privatsektors, Arbeitnehmern und nationalen Regierungen als einen Weg zur Verbesserung des verantwortliches Regierungshandelns und der Stabilität des Staates zu fördern; fordert insbesondere die Entwicklungsländer auf, dafür zu sorgen, dass der soziale Dialog auch auf freie Exportzonen (FEZ) und industrielle Cluster ausgedehnt wird; |
31. |
betont, dass der Privatsektor und insbesondere KMU vor Ort Teil des politischen Dialogs sein müssen, Seite an Seite mit allen übrigen Entwicklungspartnern, damit gegenseitiges Verständnis erleichtert wird und die Erwartungen gesteuert werden, während Effizienz und Transparenz sichergestellt sind; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von EU-Delegationen in den Entwicklungsländern hervor, die als Plattform für solche Dialoge dienen; hebt die positive Rolle von Genossenschaften als Katalysatoren einer sozial-integrativen Entwicklung hervor sowie ihre Fähigkeit, Gemeinschaften durch Arbeit und Einkommensgenerierung zu stärken; weist insbesondere darauf hin, dass Arbeiter Shared-Service-Genossenschaften und Verbände gegründet haben, um ihre Selbständigkeit in der Schattenwirtschaft zu stützen, während in ländlichen Gebieten Spar- und Kreditgenossenschaften Zugang zu Bankdienstleistungen bieten, die in vielen Gemeinschaften fehlen, und die Gründung von Klein- und Mikrounternehmen finanzieren; erkennt an, dass der Privatsektor Akteure wie soziale Unternehmen und Fairtrade-Organisationen einschließt, die soziale und ökologische Grundsätze in ihrer Arbeit geltend machen; fordert die Kommission auf, diese Anstrengungen im Rahmen ihrer Arbeit über die Rolle des Privatsektors bei der Entwicklung anzuerkennen; |
32. |
fordert die Kommission auf, den Vorschlag von Investoren und anderen Akteuren zu unterstützen, verbindliche Regeln zur Berichterstattung über soziale und umweltbezogene Themen und Menschenrechte durch Unternehmen zu unterstützen, die der EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung entsprechen und eines der vorgeschlagenen neuen VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung sind; |
33. |
fordert die EU auf, zur Stärkung und zum Aufbau von Strukturen, Netzen und Institutionen heimischer Akteure des Privatsektors beizutragen, insbesondere was Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen angesichts ihrer Rolle in der Gestaltung der nationalen und regionalen Politik betrifft; |
34. |
betont, dass eines der Haupthindernisse bei einer stärkeren Beteiligung des Privatsektors in Entwicklungsländern im Fehlen bankfähiger Projekte besteht, was auf einen schwachen rechtlichen, institutionellen und finanzpolitischen Rahmen und unzureichende Durchsetzungskapazitäten sowie mangelnde Mittel für Investitionsplanung und Projektvorbereitung zurückzuführen ist; fordert vermehrte technische Unterstützung für den öffentlichen Unternehmenssektor der Partnerstaaten, um deren Fähigkeit, die Verantwortung bei der Verwaltung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu übernehmen und am Ende des Prozesses Eigenverantwortlichkeit beanspruchen zu können, zu stärken; betont, dass der Privatsektor die langfristige Rentabilität von Investitionen im Blick haben muss, da ansonsten, abhängig von den Anteilseignern, die langfristige Vision für die Rentabilität von sozialen Bereichen, die für die menschliche Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, fehlt; |
35. |
stellt fest, dass die private Beteiligung an der Infrastruktur in Entwicklungsländern beträchtlich zugenommen hat und von 18 Mrd. USD im Jahr 1990 auf 150 Mrd. USD im Jahr 2013 gestiegen ist; fordert in dieser Hinsicht ein kontinuierliches Engagement, und weist darauf hin, dass der mangelnde Zugang zur Infrastruktur eines der Haupthindernisse für das Wachstum des Privatsektors ist, da er die Leistung und die Schaffung von Arbeitsplätzen untergräbt; |
36. |
hebt das enorme Potenzial von ÖPP in der Landwirtschaft im Rahmen eines genau festgelegten und soliden Rechtsrahmens für Eigentumsrechte und Sicherheiten bei Grundbesitz hervor, um willkürliche Landnahme zu verhindern und eine verstärkte und effiziente landwirtschaftliche Produktion sicherzustellen; begrüßt, dass 2014 ein EU-Programm für die Stärkung der Verwaltung von Landnutzungsrechten in afrikanischen Staaten eingeleitet wurde; empfiehlt, dass die EU und ihre Delegationen eine wachsende Rolle bei der Arbeit mit den Partnerregierungen sowie der EIB, dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und ähnlichen Gremien bei der Einbeziehung des Privatsektors in die Entwicklung von marktbasierten Lösungen für landwirtschaftliche Herausforderungen spielen; betont, dass finanzielle Anreize eingeführt werden müssen, um die Ausgrenzung von armen Bevölkerungsteilen in abgelegenen Gebieten und Bauern, die Pflanzen anbauen, die nicht von großem kommerziellen Interesse oder für Agro-Business-Partner wahrscheinlich wenig attraktiv sind, zu verhindern; betont, dass Schutzmaßnahmen Risikoabschätzungen für den Sozial- und Umweltbereich, Konsultationen mit rechtmäßigen Vertretern der betroffenen Gemeinschaften, einschließlich deren freie, im Vorfeld und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung für das betreffende Projekt, und erforderlichenfalls die rechtliche Unterstützung für diese Gemeinschaften umfassen sollten; fordert die Kommission auf, Projekte durch Überwachungsverfahren zu begleiten und eine Abänderung von Verträgen auszuhandeln, wenn sich diese für die Bevölkerung vor Ort als schädlich erwiesen haben; |
37. |
unterstreicht zudem die Risiken in Verbindung mit ÖPP in der Landwirtschaft, einschließlich willkürlicher Landnahme, denen vorgebeugt werden muss; hebt die Bedeutung der zielgerichteten Unterstützung für Kleinbauern, insbesondere Frauen, hervor; fordert die Kommission auf, alle ÖPP im Landwirtschaftssektor, in denen EU-Geld steckt, mit umfassenden Maßnahmen zu verbinden, um Kleinbauern, Viehhirten und andere gefährdete Landnutzer vor dem potenziellen Verlust des Zugangs zu Land und Wasser zu schützen; betont, dass Schutzmaßnahmen Risikoabschätzungen für den Sozial- und Umweltbereich als Bedingung für die Initiierung des betreffenden Projekts, und erforderlichenfalls die rechtliche Unterstützung für diese Gemeinschaften umfassen sollten; empfiehlt, dass die Projekte der Neuen Allianz der G8 durch Initiativen im Rahmen des Umfassenden Programms zur Entwicklung der afrikanischen Landwirtschaft (CAADP) ersetzt werden; hebt hervor, dass finanzielle und soziale Kompensationen verbindliche Verpflichtungen darstellen müssen und dass Pläne für die alternative Entwicklung stets berücksichtigt werden sollten; |
38. |
empfiehlt, dass die EU weiterhin Projekte für erneuerbare und umweltfreundliche Energieträger in Entwicklungsländern unterstützt, insbesondere in nachhaltiger Weise in abgelegenen ländlichen Gebieten; begrüßt, dass eine der Prioritäten der IFE der EIB Investitionen im Bereich der Energie sind, die weithin als Schlüsselaspekt bei der Freisetzung des Wirtschaftswachstums in Afrika gelten; erwartet, dass innovative Finanzierungsinstrumente zum Katalysator für Investitionen des Privatsektors in erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und Zugang zur Energie werden; legt der EIB und den Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen zudem nahe, weiterhin Investitionsvorhaben zur Eindämmung des und Anpassung an den Klimawandel in Afrika zu unterstützen, und zwar im Einklang mit den Zusagen und Verpflichtungen der EU gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC); weist darauf hin, dass kleinen, netzunabhängigen und dezentralisierten Projekten im Bereich der erneuerbaren Energieträger Vorrang eingeräumt werden sollte, um dafür zu sorgen, dass ländliche Gebiete Zugang zu Energie haben, wobei gleichzeitig die möglichen negativen Auswirkungen in sozialer und ökologischer Hinsicht auf großflächige Energieinfrastrukturprojekte umgangen werden; |
39. |
fordert die EU eindringlich auf, einen stabilen Regulierungsrahmen zu entwickeln, der auf Effizienzkriterien für die Entwicklung basiert, innerhalb dessen der Privatsektor tätig sein muss, einschließlich mit Blick auf die Förderung von langfristigen vertraglichen ÖPP; fordert die EU nachdrücklich auf, ÖPP nur dann zu fördern, wenn auf der Grundlage einer Kosten- und Ertragsanalyse keine anderen, kostengünstigeren und mit weniger Risiken verbundenen Finanzierungsmöglichkeiten verfügbar sind; fordert die EU auf, effektive Schutzmaßnahmen für ÖPP-Projekte umzusetzen, damit die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Frauenrechte, sichergestellt wird; |
40. |
begrüßt die Erfolge, die bei der Zusammenlegung öffentlich-privater Mittel für die Gesundheitsversorgung und den verbesserten Zugang zu Arzneimitteln sowie mit Blick auf eine stärkere Nutzung des Potenzials für den Technologietransfer in Entwicklungsländern erzielt wurden; empfiehlt, dass die EU ein Vermittler bei der Öffnung von Wegen der Zusammenarbeit über den Zugang zu Arzneimitteln hinaus hin zur Reform von dysfunktionalen Gesundheitssystemen in Entwicklungsländern wird; hebt hervor, dass die Unterstützung für KMU und kleine und mittlere Industriebetriebe vor Ort nicht nur durch Finanzierungsinstrumente verbessert werden kann, sondern auch durch Technologietransfer, Kapazitätsaufbau, nachhaltige Lieferantenentwicklung und Geschäftsverbindungen; |
41. |
betont, dass es wichtig ist, die Lücke zwischen dem Bildungssystem und dem bestehenden Arbeitsmarkt in Entwicklungsländern zu schließen; fordert von der Kommission, Programme zu fördern und ÖPP zu unterstützen, die alle betreffenden Interessengruppen einbeziehen, angefangen bei Schulen, Universitäten und Schulungszentren bis hin zu Akteuren des Privatsektors, um Möglichkeiten für Bildung und Ausbildungen zu schaffen, die für den Markt von Bedeutung sind; befürwortet die Einrichtung von Institutionen zur dualen Berufsausbildung, in denen junge Menschen, während sie ein professionelles Lehrprogramm mit Schwerpunkt auf den praktischen Aspekten eines Berufes absolvieren, auch Theoriestunden in spezialisierten Berufsschulen besuchen können; |
42. |
betont, dass die aufsichtsbehördlichen Kompetenzen der Regierungen von Entwicklungsländern gestärkt werden müssen, damit eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden kann; |
Grundsätze für das privatwirtschaftliche Engagement
43. |
betont, dass die Zusammenarbeit mit dem Unternehmenssektor eines flexiblen Ansatzes bedarf, der nicht allein anhand der beabsichtigten Ergebnisse zugeschnitten ist, sondern in dessen Rahmen auch die Tatsache berücksichtigt wird, inwiefern private Unternehmen und Investitionen durch die Gegebenheiten vor Ort begünstigt werden; empfiehlt einen differenzierten Ansatz, was die am wenigsten entwickelten Länder und fragile Staaten anbelangt; merkt an, dass Investitionen und die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor in den verschiedenen Bereichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den jeweiligen Entwicklungsländern sehr unterschiedlich sind; fordert die Geber auf, den Großteil ihrer Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder in Form von Finanzhilfen zu gewähren; |
44. |
begrüßt die in der Mitteilung der Kommission zu Privatsektor und Entwicklung festgelegten Kriterien für die Bereitstellung einer direkten Förderung des Privatsektors; fordert die Festlegung eines klar definierten Rahmens für alle Partnerschaften mit dem Privatsektor, indem Benchmarks umgesetzt werden, etwa Maßnahmen für Mikrounternehmen oder Strategien für den Zugang zu Krediten und die berufliche Integration von benachteiligten Gruppen, Frauen und jungen Menschen, wobei sicherzustellen ist, dass der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit und die entwicklungspolitischen Ziele, insbesondere die Verringerung von Armut und Ungleichheit, eingehalten werden, ist der Ansicht, dass jede Entscheidung, die Anwendung von ÖPP durch Mischfinanzierung in Entwicklungsländern zu fördern, auf einer sorgfältigen Bewertung dieser Mechanismen mit Blick auf entwicklungspolitische Auswirkungen, Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie auf den Erkenntnissen vergangener Erfahrungen beruhen sollte; |
45. |
ist besorgt, dass Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung einer zweckmäßigen Nutzung öffentlicher Finanzmittel nicht immer vorhanden sind; betont, dass man sich in der Vorbereitungsphase des Projekts auf messbare Output-Indikatoren sowie Mechanismen der Überwachung und Bewertung einigen muss, wobei ebenfalls sicherzustellen ist, dass Investitionen den internationalen Menschenrechten, den Sozial- und Umweltnormen und den Transparenzmaßstäben entsprechen und dass der Privatsektor seinen gerechten Anteil an Steuern zahlt; betont, dass Risikobewertung, Schuldentragfähigkeit, Transparenz und Investitionsschutz wichtig sind; betont, dass die Aufgabe der formellen Beratung und Kontrolle, die den nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft zukommt, wichtig ist, damit für uneingeschränkte Rechenschaftspflicht und Transparenz gesorgt ist; empfiehlt, dass für die Opfer unternehmerischen Missbrauchs in Entwicklungsländern, in denen ein Entwicklungsprojekt stattfindet, ein effektiver Zugang zu Justiz und Entschädigung sichergestellt werden sollten; |
46. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die an Entwicklungspartnerschaften beteiligten Unternehmen an den Zielen für die nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind und die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) einhalten und beachten; unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU und betont, dass alle erforderlichen politischen und legislativen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte — auch bezüglich des Zugangs zur Justiz — zu schließen; empfiehlt, dass alle Unternehmer, die in Entwicklungsländern tätig sind, ein Maß an Transparenz in Übereinstimmung mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen bezüglich der Achtung der Menschenrechte gewährleisten, einen positiven Beitrag zum Wohlstand von Entwicklungsländern im Sozial- und Umweltbereich leisten und partnerschaftlich mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten; betont, dass die Mitgliedstaaten nationale Pläne aufstellen müssen, um die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und insbesondere die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten umzusetzen; |
47. |
betont, dass die Handels- und Entwicklungspolitik der EU den politischen und wirtschaftspolitischen Handlungsspielraum von Entwicklungsländern und insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern achten muss, um dort, wo dies erforderlich ist, weiterhin zentrale Einfuhrzölle zu haben und um die Schaffung qualifizierter und menschenwürdiger Arbeitsplätze in der verarbeitenden Industrie sowie in der Agrar-und Ernährungswirtschaft vor Ort zu fördern, da diese Faktoren eine höhere inländische Wertschöpfung, industrielles Wachstum, Exportwachstum und Diversifizierung — zentrale Bestandteile einer inklusiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufwertung — unterstützen können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu unterstützen, um sicherzustellen, dass multinationale Konzerne in jenen Ländern Steuern zahlen, in denen sie ihren Gewinn erwirtschaften, und für eine wirksame länderspezifische Berichterstattung des Privatsektors einzutreten und auf diese Weise die Möglichkeiten für die Mobilisierung inländischer Finanzmittel und einen fairen Wettbewerb zu fördern; |
48. |
legt der EU nahe, das laufende Verfahren zur Ausarbeitung eines für transnationale und andere Unternehmen rechtsverbindlichen internationalen Instruments der VN im Bereich Menschenrechte zu unterstützen, weil darin die auf die Menschenrechte bezogenen Pflichten transnationaler Unternehmen und die Pflichten von Unternehmen gegenüber Staaten geklärt werden und die Schaffung wirkungsvoller Rechtsmittel für Opfer in Fällen, in denen die inländische Rechtsprechung zu einer wirksamen Verfolgung dieser Unternehmen eindeutig nicht in der Lage ist, vorgesehen ist; |
49. |
begrüßt die Ansicht der Kommission, dass die strategischen Säulen der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit gefördert werden müssen, als eine Möglichkeit, Ungleichheit und soziale Ausgrenzung, insbesondere der am meisten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen, einschließlich Frauen, Kinder, älterer Personen und Menschen mit Behinderungen, zu bekämpfen; betont, dass Unternehmen eine gerechte Behandlung von Arbeitnehmern unterstützen und für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz und sozialen Dialog Sorge tragen müssen und dabei eine konstruktive Beziehung zwischen Arbeitnehmern, Management und Auftragnehmern ermöglichen; |
Weitere Schritte: erforderliche Maßnahmen, damit der Privatsektor zu einem dauerhaften Partner in der Entwicklungspolitik wird
50. |
fordert die europäischen Organe und Einrichtungen auf, einen klaren, strukturierten, transparenten und verantwortlichen Rahmen für Partnerschaften und Allianzen mit dem Privatsektor in Entwicklungsländern festzulegen, und betont, dass es wichtig ist, parallel zur Erweiterung der Rolle des Privatsektors auch die entsprechenden Sicherheiten und institutionellen Kapazitäten zu schaffen; |
51. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine klare und konkrete Strategie zu entwickeln, um die Abgleichung des Privatsektors mit den Entwicklungsprioritäten nationaler Regierungen und der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern sicherzustellen; |
52. |
fordert die Einrichtung sektorbezogener Plattformen unterschiedlicher Akteure auf EU-Ebene, bei denen der Privatsektor, Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen, Denkfabriken, Partnerregierungen, Geldgeber, genossenschaftliche Organisationen, soziale Unternehmen und sonstige Akteure zusammenkommen, um den Vorbehalten und dem fehlenden Vertrauen unter Partnern entgegenzuwirken und die Herausforderungen zu meistern, die aus gemeinschaftlichen entwicklungspolitischen Einsätzen versehentlich entstehen; hebt vor diesem Hintergrund die wichtige Rolle der als Moderatoren solcher Dialoge wirkenden EU-Delegationen in den jeweiligen Ländern hervor; weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, bestehende Mechanismen wie das Politische Forum „Entwicklung“ zu stärken, ein Schritt in die richtige Richtung ist; |
53. |
erkennt die Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Kommission die Zusätzlichkeit von EU-Zuschüssen bezüglich Geldmitteln und Entwicklung für Mischfinanzierungsprojekte deutlich macht; unterstützt die Absicht der Kommission, den Anwendungsbereich von Mischfinanzierungen auszuweiten und Bereiche außerhalb der Infrastruktur aufzunehmen, etwa nachhaltige Landwirtschaft, soziale Bereiche und die Entwicklung des Privatsektors vor Ort, wenn die Kommission überzeugende Argumente vorlegt; fordert allerdings mit Nachdruck, dass alle Mischfinanzierungstätigkeiten uneingeschränkt mit den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit wie Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz übereinstimmen und dass sichergestellt wird, dass die Ziele der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden; fordert die Kommission auf, die Mechanismen zur Kombination von Darlehens- und Zuschussmitteln zu evaluieren und ihre Verwaltungskapazitäten mit Blick auf Mischfinanzierungsprojekte zu verstärken, wie dies vom Rechnungshof empfohlen wurde; fordert die Kommission auf, die Leitungsstruktur der EU-Plattform für Mischfinanzierungen und regionale Fazilitäten zur Mischfinanzierung durch eine angemessene Einbeziehung aller einschlägiger Interessengruppen auf lokaler Ebene zu demokratisieren, einschließlich Partnerregierungen, nationaler Parlamente, Akteure des Privatsektors, Gewerkschaften und Gemeinschaften vor Ort; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Kriterien für die Aufstellung von Hilfszuschüssen und der Festlegung ihrer Beträge zu straffen und den Mehrwert durch Mischfinanzierungen in all ihren Projekten detailliert anzugeben; |
54. |
fordert eine Ausweitung des derzeitigen Darlehensmandats der EIB für Drittländer, um ihre Aufgabe bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zu stärken und insbesondere aktiver an der neuen Strategie für den Privatsektor — durch Mischfinanzierung, Kofinanzierung von Projekten und Entwicklung des Privatsektors vor Ort — teilzunehmen; fordert ferner mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Partnerschaften und Projekten in Verbindung mit der EIB; weist darauf hin, dass in Entwicklungsländern das vorrangige Ziel von EIB-Finanzierungen, die mittels der Unionsgarantie an die EIB erfolgen, die Verringerung und, langfristig gesehen, die Beseitigung der Armut sein sollte; fordert die EIB und die sonstigen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass von ihnen unterstützt Unternehmen an keiner Steuerhinterziehung beteiligt sind; |
55. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Partnerschaften und die Darlehen an den Privatsektor in Ländern mit niedrigen Einkommen und in instabilen Staaten mit direkten Zuwendungen an Organisationen der Zivilgesellschaft verbunden und auf die Entwicklungsprioritäten der jeweiligen Länder abgestimmt werden, um die Teilhabe der Bürger sicherzustellen und Prozesse unter Einbeziehung vielfacher Interessengruppen — aus dem Bereich der Organisationen der Zivilgesellschaft, Lokalregierungen und Gewerkschaften — anzustrengen; |
56. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle EU-Delegationen über ausgebildete und qualifizierte Mitarbeiter verfügen, die angemessen auf die Erleichterung und Durchführung von Partnerschaften mit Akteuren des Privatsektors vorbereitet sind; stellt fest, dass die Verpflichtung zur Beschleunigung der gemeinsamen Unterbringung von EIB-Büros und EU-Delegationen ein Schritt in die richtige Richtung ist; fordert die Kommission auf, vor Ort bewährte Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten anzuwenden, deren Botschaften in der Regel die erste Anlaufstelle für Akteure des Privatsektors sind; |
57. |
fordert eine stärkere Verpflichtung vonseiten der Kommission, ihr politisches Gewicht und den Weg des Dialogs gegenüber Partnerregierungen und Behörden vor Ort zu nutzen, um eine stärkere und positivere Interaktion mit dem Privatsektor zu erleichtern; betont, dass Länderstrategiepapiere, nationale Richtprogramme und Budgethilfe möglicherweise die am besten geeigneten Instrumente zur Einführung von Reformen des Unternehmensumfelds in Partnerländern und zur Förderung der heimischen Industrialisierung sind; empfiehlt, das die EU den Aktionsplan der UNCTAD für Investitionen in die Ziele der nachhaltigen Entwicklung unterstützt; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung, Strukturierung und Umsetzung von ÖPP ein herausforderndes und komplexes Unterfangen ist und dass ihr Erfolg auch vom förderlichen Umfeld abhängt, in dem sie durchgeführt werden; |
58. |
betont, dass die Verantwortung für ein wirksames gemeinsames Handeln nicht nur bei den beteiligten Geldgebern und Unternehmern, sondern auch bei den Partnerregierungen liegt; fordert die EU auf, den Kapazitätenaufbau von Partnerländern zu stärken, um abwägen zu können, wann ÖPP-Projekte angestrengt werden sollen; betont, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, ein Rahmen für eine Unternehmensreform, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und leistungsfähige öffentliche Institutionen für Investitionen, Innovation und die Entwicklung des Privatsektors von entscheidender Bedeutung sind; |
59. |
fordert, mehr Gewicht auf die Verbesserung der Geberkoordinierung und der gemeinsamen Programmplanung sowie auf das Erreichen messbarer Ergebnisse und Entwicklungsergebnisse zu legen, um die Auswirkungen der EU-Entwicklungspolitik zu maximieren und eine uneingeschränkte Rechenschaftspflicht für Entwicklungsausgaben sicherzustellen; |
o
o o
60. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der UNCTAD, der UNIDO und der Hochrangigen Gruppe für die Entwicklungsagenda nach 2015 zu übermitteln. |
(1) http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/wir2014_en.pdf.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0163.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0196.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0250.
(6) http://www.oecd.org/development/effectiveness/49650173.pdf.
(7) http://www.mofa.go.jp/mofaj/annai/honsho/seimu/nakano/pdfs/hlf4_5.pdf.
(8) http://www.ifc.org/wps/wcm/connect/topics_ext_content/ifc_external_corporate_site/idg_home/p4p_home.
(9) http://www.uncsd2012.org/content/documents/727The%20Future%20We%20Want%2019%20June%201230pm.pdf.
(10) http://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf.
(11) http://www.oecd.org/corporate/mne/34873731.pdf.
(12) http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/diaepcb2012d5_en.pdf
(13) http://www.afdb.org/fileadmin/uploads/afdb/Documents/Policy-Documents/2013-2017_-_Private_Sector_Development_Strategy.pdf.
(14) http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/---multi/documents/publication/wcms_094386.pdf.
(15) http://www.unido.org/fileadmin/Lima_Declaration.pdf
(16) http://www.un.org/disabilities/documents/convention/convention_accessible_pdf.pdf
(17) http://www.fao.org/nr/tenure/voluntary-guidelines/en/.
(18) http://www.unido.org/fileadmin/user_media/Services/PSD/WP4_2014_Industrialisation_and_social_well-being.pdf
(19) Weltbankgruppe: Doing Business 2014: Understanding Regulations for Small and Medium-Size Enterprises, 29. Oktober 2013.
(20) http://unctad.org/en/PublicationChapters/wir2014ch4_en.pdf.
(21) http://www.unido.org/fileadmin/user_media/Services/PSD/WP4_2014_Industrialisation_and_social_well-being.pdf.
(22) „Building an employment-Oriented Framework for Strong, Sustainable and Balanced Growth“ (Schaffung eines beschäftigungsorientierten Rahmenwerks für starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum). In: „The Challenges of Growth, Employment and Social Cohesion“ (Die Herausforderungen von Wachstum, Beschäftigung und sozialer Kohäsion), Hintergrundpapier für die hochrangige IAO-IWF-Konferenz, IAO 2010.
(23) https://www.unido.org/fileadmin/user_media/Research_and_Statistics/UNIDO_IDR_2013_main_report.pdf
(24) ActionAid (2005): Real Aid, An Agenda for Making Aid Work (Tatsächliche Hilfe — Eine Agenda für die Wirksamkeit der Hilfe), S. 4.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 12. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/223 |
P8_TA(2016)0099
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler (2016/2000(IMM))
(2018/C 058/24)
Das Europäische Parlament,
— |
befasst mit einem am 25. September 2015 von der Staatsanwaltschaft Leipzig übermittelten und am 14. Dezember 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Straßenverkehrsdelikts (Aktenzeichen: 600 AR 3037/15), |
— |
nachdem Hermann Winkler auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat, |
— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 46 Grundgesetz, |
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0062/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig (Deutschland) den Antrag gestellt hat, die Immunität von Hermann Winkler, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben; |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 Grundgesetz ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird; |
D. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf ein Ermittlungsverfahren wegen eines schweren Verkehrsunfalls bezieht, der sich am 23. September 2015 ereignete und an dem Hermann Winkler beteiligt war; |
E. |
in der Erwägung, dass das Strafverfahren keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; |
F. |
in der Erwägung, dass nach den dem Ausschuss vorliegenden Angaben kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis); |
G. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat somit eindeutig nichts mit dem Amt von Hermann Winkler als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun hat; |
H. |
in der Erwägung, dass es daher ratsam ist, in diesem Fall die parlamentarische Immunität aufzuheben; |
1. |
beschließt, die Immunität von Hermann Winkler aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden und Hermann Winkler zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, C-101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, C-149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 12. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/225 |
P8_TA(2016)0094
Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung) (COM(2015)0282 — C8-0154/2015 — 2015/0128(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2018/C 058/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0282), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0154/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Oktober 2015 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 16. September 2015 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0010/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seine Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 32 vom 28.1.2016, S. 23.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P8_TC1-COD(2015)0128
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1076.)
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/227 |
P8_TA(2016)0095
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Dänemark und Grönland: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits im Namen der Europäischen Union (11634/2015 — C8-0377/2015 — 2015/0152(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 058/26)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11634/2015), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11633/2015), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0377/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0067/2016), |
1. |
gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Grönlands zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/228 |
P8_TA(2016)0096
Abkommen EU-Macau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (05255/2014 — C8-0040/2015 — 2012/0015(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 058/27)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05255/2014), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (08179/2012), |
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0040/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0072/2016), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/229 |
P8_TA(2016)0097
Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatz *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (COM(2015)0646 — C8-0009/2016 — 2015/0296(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 058/28)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0646), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0009/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0063/2016), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag zu einem so späten Zeitpunkt vorgelegt hat, dass der Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer rückwirkend zur Anwendung kommen wird; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
4. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
5. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
6. |
beauftragt seine seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 97
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.“ |
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/230 |
P8_TA(2016)0098
Abkommen zwischen Brasilien und Europol über strategische Kooperation *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Föderativen Republik Brasilien und Europol über strategische Kooperation durch das Europäische Polizeiamt (Europol) (13980/2015 — C8-0010/2016 — 2016/0801(CNS))
(Anhörung)
(2018/C 058/29)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13980/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0010/2016), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6, |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (3), |
— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0070/2016), |
1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln. |
(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/231 |
P8_TA(2016)0101
Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union (COM(2014)0005 — C7-0032/2014 — 2014/0032(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 058/30)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0005 — 2014/0032(COD)), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0004 — 2014/0033(COD)), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0032/2014), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0288/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
ist der Auffassung, dass das Gesetzgebungsverfahren 2014/0033(COD) aufgrund der Einbeziehung des Inhalts des Vorschlags der Kommission COM(2014)0004 in diesen Standpunkt hinfällig geworden ist; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 70.
P8_TC1-COD(2014)0032
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verodnung (EU) 2016/1012.)
Mittwoch, 13. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/232 |
P8_TA(2016)0111
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks) (COM(2016)0061 — C8-0033/2016 — 2016/2022(BUD))
(2018/C 058/31)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0061 — C8-0033/2016), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0077/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, um die Wiedereinstellung und Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern zu erleichtern; |
C. |
in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Festsetzung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt; |
D. |
in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und bei nachgeschalteten Herstellern) insbesondere in der NUTS-2-Region Övre Norrland (SE33) eingereicht hat, und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 500 von 647 entlassenen Arbeitnehmern, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden; in der Erwägung, dass 470 dieser Arbeitnehmer bei Volvo Group Truck Operation EMEA nach einem Stellenabbau am Standort Volvo Umeå und 177 weitere bei vier Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern (IL Logistics AB, Lemia, Caverion und Isringhausen) entlassen wurden; |
E. |
in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung beantragt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 500 Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zählen; |
F. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Kontrolle über die durch den EGF unterstützten Tätigkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EGF-Verordnung in die Verantwortung des Mitgliedstaats fällt; |
1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Schweden daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 793 710 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 2 989 518 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
2. |
stellt fest, dass die schwedischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 16. September 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Februar 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag übermittelt wurde; |
3. |
bedauert, dass die Kommission die Bewertung dieses Antrags aufgrund außergewöhnlicher Personalknappheit nicht fristgerecht fertigstellen konnte; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung im Interesse der Begünstigten so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union auf, ihr Möglichstes zu tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann; |
4. |
stellt fest, dass die Herstellung von Nutzfahrzeugen aufgrund von neuen asiatischen Lkw-Herstellern nicht mehr von den europäischen und nordamerikanischen Herstellern dominiert wird; weist darauf hin, dass 2014 sowohl die Herstellung schwerer Lastkraftwagen in der Union als auch die Ausfuhr von schweren Nutzfahrzeugen, Linienbussen und Reisebussen (hier war ein Rückgang um 6,3 Mrd. EUR bzw. - 11 % zu verzeichnen) zurückging, während die Einfuhr von Nutzfahrzeugen in die Union insgesamt zunahm (+10 %); stellt fest, dass es für die Lkw-Industrie schwierig war, größere Transformationen anzugehen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, und dass sie gleichzeitig immer globaler geworden ist; stellt fest, dass die schwedischen Behörden geltend machen, dass die teilweise Verlagerung der Volvo-Produktionsstätte Umeå im Rahmen des Optimierungsprogramms von Volvo durch die Notwendigkeit bedingt ist, die Effizienz zu erhöhen und die Kosten zu senken, um dem bestehenden und erwarteten weltweiten Wettbewerb zu begegnen; |
5. |
weist darauf hin, dass die Entlassungen im Raum der Provinz Västerbotten (deren Hauptstadt Umeå ist) eine Herausforderung sind, da sich die Stellenangebote in der Region in Bereichen konzentrieren, die eine hohe Qualifikation erfordern, während die meisten der zu unterstützenden Arbeitskräfte lediglich eine Sekundarausbildung haben; stellt fest, dass in dem Antrag auf einen aktuellen Bericht verwiesen wird, dem zufolge 40 000 neue Arbeitskräfte in der Region Västerbotten benötigt werden; begrüßt die gezielten Maßnahmen für Arbeitskräfte, die eine spezialisierte Ausbildung benötigen; |
6. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern Strategien zu entwickeln, um dem vorhergesagten Wandel auf dem Arbeitsmarkt vorzugreifen und Arbeitsplätze und Fähigkeiten in der Union auf der Grundlage umfassender handelsbezogener Folgenabschätzungen, die von der Kommission für jedes Abkommen erstellt werden, zu schützen; |
7. |
stellt fest, dass sich der Antrag nicht auf junge Menschen, die sich weder in Arbeit noch in Ausbildung befinden (NEET-Jugendliche) bezieht, weil solche Beiträge im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in dieser Region nicht förderfähig sind; |
8. |
begrüßt, dass die schwedischen Behörden am 30. Januar 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben; |
9. |
nimmt zur Kenntnis, dass Schweden neun Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: i) eingehende Bewertung und individuelle Planung, ii) verschiedene Aktivitäten zur Arbeitssuche und Coaching, iii) motivations- und gesundheitsbezogene Maßnahmen, iv) Unternehmertum und Existenzgründung, v) allgemeine und berufliche Bildung, vi) Validierung von Kompetenzen, vii) Unterstützung bei der Arbeitssuche durch private Dienstleister, viii) Reisekosten und damit verbundene Kosten, ix) Beihilfen für die Arbeitsuche; |
10. |
begrüßt die Maßnahmen, die auf die Motivation und Gesundheit der Arbeitnehmer abzielen; sieht solche Maßnahmen als notwendig an, um die Motivation zu fördern und denjenigen zu helfen, deren Gesundheit aufgrund ihrer Entlassung Schaden genommen hat; begrüßt außerdem Maßnahmen zur Validierung der Kompetenzen der Teilnehmer; |
11. |
nimmt den hohen Betrag zur Kenntnis, der für Beihilfen und Anreize vorgesehen ist; weist außerdem darauf hin, dass die Finanzmittel für diese Maßnahmen gemäß der EGF-Verordnung auf maximal 35 % der Gesamtkosten für das koordinierte Paket personalisierter Maßnahmen beschränkt sind und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder Schulung eine Voraussetzung für diese Maßnahmen ist; |
12. |
erwartet die Antwort der Kommission mit der Bestätigung, dass die vorgeschlagene Beihilfe für die Arbeitssuche nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats in Bezug auf aktive Arbeitsmarkt- oder Sozialschutzmaßnahmen ersetzt; erwartet außerdem eine Analyse der Komplementarität der durch den EGF unterstützten Maßnahmen; |
13. |
stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren geschnürt worden ist; |
14. |
weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
15. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld und auf die Zukunft der Branchen abgestimmt werden; |
16. |
fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen genauer anzugeben, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich eine Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarktes in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind; |
17. |
stellt fest, dass die schwedischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden; |
18. |
stellt fest, dass bislang für die Branche „Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“ 22 EGF-Anträge, einschließlich des vorliegenden, eingereicht wurden, 12 davon auf Grundlage der Globalisierung des Handels und 10 wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise; |
19. |
fordert die Kommission auf, Fälle, in denen EGF-Finanzierung für Entlassungen aufgrund von Standortverlagerungen von Unternehmen beantragt wird, sorgfältig zu beurteilen und sicherzustellen, dass diese Unternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber den entlassenen Arbeitnehmern aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen uneingeschränkt nachgekommen sind und der EGF als ergänzende Maßnahme genutzt wird; |
20. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des einzelstaatlichen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
21. |
begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung; |
22. |
erinnert die Kommission an ihre Verantwortung und Verpflichtung, zu gegebener Zeit detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, durch die bestätigt wird, dass die vorgeschlagene Beihilfe für die Arbeitssuche nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats in Bezug auf aktive Arbeitsmarkt- oder Sozialschutzmaßnahmen ersetzt, sowie eine eingehende Analyse, die die Komplementarität dieser EGF-Maßnahmen aufzeigt; |
23. |
fordert die Kommission auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen; |
24. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/618.)
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/237 |
P8_TA(2016)0112
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: EGF/2016/000 TA 2016 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (COM(2016)0078 — C8-0095/2016 — 2016/2025(BUD))
(2018/C 058/32)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0078 — C8-0095/2016), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/000 TA 2015 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (4), |
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0078/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
B. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamisch gestaltet und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung widerspiegelt, die das Parlament und der Rat in Bezug auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung erzielt haben; |
D. |
in der Erwägung, dass für den EGF im Höchstfall Haushaltsmittel von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung stehen, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,5 % dieses Betrags (also 828 060 EUR im Jahr 2016) auf Initiative der Kommission für technische Unterstützung — zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer Wissensbasis sowie zur Finanzierung der für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen — bereitgestellt werden können; |
E. |
in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt betont hat, dass am EGF als Instrument der Union zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmern Verbesserungen vorgenommen werden müssen, was den Mehrwert, die Effizienz und die Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten betrifft; |
F. |
in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 380 000 EUR etwa 0,23 % der 2016 maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den EGF entspricht; |
1. |
ist mit den Maßnahmen einverstanden, die von der Kommission als technische Unterstützung zur Finanzierung von Ausgaben gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung vorgeschlagen wurden; |
2. |
weist erneut darauf hin, dass Vernetzung und Informationsaustausch in Bezug auf den EGF wichtig sind, und unterstützt daher die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie Netzwerkseminare zur Umsetzung des EGF; ist der Ansicht, dass der Informationsaustausch zu einer besseren und genaueren Berichterstattung über die Erfolgsquote von aus dem EGF geförderten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, vor allem über die Reichweite der Maßnahmen und die bei den Begünstigten erzielte Wiedereinstellungsquote, beitragen wird; unterstützt außerdem alle Initiativen mit verstärkter Beteiligung und Konsultation der lokalen Behörden, von denen die aus dem EGF geförderten Maßnahmen tagtäglich verwaltet werden; |
3. |
begrüßt die fortgesetzte Arbeit an standardisierten Verfahren für EGF-Anträge und -Antragsverwaltung, bei denen die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (SFC2014) genutzt werden, da die Bearbeitung der Anträge dadurch vereinfacht und beschleunigt und die Berichterstattung verbessert werden kann; weist darauf hin, dass die Kommission als Priorität für 2016 beabsichtigt, das Modul für die Schlussberichte, mit denen die Durchführung der einzelnen EGF-Fälle abgeschlossen wird, vorzubereiten und zu optimieren; stellt jedoch fest, dass die aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten für SFC2014 immer noch relativ hoch sind; |
4. |
begrüßt die Einbindung der Berichterstattung in das elektronische Datenaustauschsystem (SFC2014); ist der Ansicht, dass dadurch der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sinkt und Berichte besser für Bewertungen herangezogen werden können; |
5. |
weist darauf hin, dass das Verfahren zur Integration des EGF in SFC2014 bereits seit Jahren läuft und die betreffenden aus dem EGF-Etat zu begleichenden Kosten bisher relativ hoch sind; stellt fest, dass sich die Ausgaben noch ein Jahr in dieser Höhe bewegen werden, die anschließenden Wartungskosten aber niedriger ausfallen werden; |
6. |
bedauert, dass die Kommission der Aufforderung des Parlaments in der Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Inanspruchnahme des EGF und zur technischen Unterstützung nicht nachgekommen ist und nicht auf die Fortschritte eingegangen ist, die bei der Integration in SFC2014 von Anfang 2011 bis 2014 verzeichnet wurden; weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie dieser Aufforderung Folge leisten und die Fortschritte einschließlich aktueller Entwicklungen darlegen sollte; |
7. |
ist der Ansicht, dass SFC2014 es der Kommission auch ermöglichen dürfte, detaillierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierungen zu sammeln, insbesondere in Bezug auf die Wiederbeschäftigungsquote bei entlassenen Arbeitnehmern, die mit EGF-Mitteln unterstützt wurden; fordert nachdrücklich bessere Bewertungen bezüglich der Art und der Qualität der gefundenen Arbeitsplätze und der mittel- und langfristigen Entwicklungen bei der Wiederbeschäftigungsquote, die mit EGF-Maßnahmen bewirkt wurden; |
8. |
begrüßt, dass die Kommission plant, von den im Rahmen der technischen Unterstützung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln 70 000 EUR speziell für ein besseres Monitoring und eine bessere Evaluierung der Auswirkungen der EGF-Förderung auf einzelne Beteiligte zu verwenden; empfiehlt Folgendes:
|
9. |
unterstreicht, dass die Abstimmung zwischen allen mit EGF-Anträgen befassten Akteuren, einschließlich insbesondere der Sozialpartner und der Interessenträger auf regionaler und lokaler Ebene, weiter verstärkt werden muss, damit möglichst viele Synergien entstehen können; betont, dass die Interaktion zwischen den nationalen Ansprechpartnern und den regionalen oder lokalen Partnern bei der Abwicklung der Fälle verbessert werden sollte, Kommunikation und Unterstützung verbessert werden sollten und für den Informationsfluss (interne Abteilungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten) eindeutige, von den beteiligten Partnern vereinbarte Anweisungen gelten sollten; |
10. |
wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) innerhalb angemessener Fristen zu den Sitzungen und Seminaren der Sachverständigengruppe einzuladen; |
11. |
fordert die Kommission auf, den Beschluss, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Halbzeitevaluierung an einen externen Vertragspartner zu vergeben, entsprechend zu begründen; fordert die Kommission auf, über das weitere Vorgehen auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen mit einem eindeutigen Schwerpunkt auf Objektivität, Ergebnissen, Mehrwert, Beschäftigungsfähigkeit und Effizienz zu entscheiden; |
12. |
fordert die Kommission auf, alle mit der Kosteneffizienz der EGF-Projekte zusammenhängenden Aspekte, Daten über die Unterstützung durch Direktzahlungen sowie Vorschläge für die Verbesserung der Beteiligung der Mitgliedstaaten am EGF und Synergien mit unter den ESF oder nationale Programme fallenden Maßnahmen in die Halbzeitüberprüfung des EGF einzubeziehen; stellt fest, dass dies mit Bemühungen einhergehen sollte, eine vollständige Datenbank mit den Ergebnissen aller mit EGF-Maßnahmen erzielten Ergebnisse einzurichten; fordert, dass eine Aussprache über die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung stattfindet, damit eingeschätzt werden kann, ob der EGF wirklich das beste Instrument ist, um dem Problem der Entlassungen zu begegnen; |
13. |
fordert die Kommission auf, die EGF-Förderung für junge Menschen bis 25 Jahre, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, qualitativ und quantitativ zu analysieren und diese Maßnahme über Dezember 2017 hinaus auszudehnen, da sie gerade im Hinblick auf die Umsetzung der Jugendgarantie und angesichts der nach wie vor hohen Arbeitslosigkeit bei jungen Menschen auf Dauer eine gute Grundlage für die Erarbeitung einer neuen EGF-Verordnung bietet; |
14. |
betont, wie wichtig es ist, den allgemeinen Bekanntheitsgrad des EGF und seine Sichtbarkeit zu erhöhen; weist die antragstellenden Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie mit dem EGF geförderte Maßnahmen nach Artikel 12 der EGF-Verordnung für als Begünstigte in Frage kommende Personen, die Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit publik machen müssen; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften weiter zu verbessern und so die Wirksamkeit des EGF zu steigern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament gerade einen auf der Evaluierung der Kommission basierenden Initiativbericht ausarbeitet, um eine Bilanz der Funktionsweise der neuen EGF-Verordnung und der untersuchten Fälle zu ziehen; |
16. |
begrüßt das verbesserte Verfahren, das von der Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt wurde; nimmt den Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und die dadurch drohenden Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Fallprüfungen zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hilfe der Kommission vor der Einreichung der offiziellen Anträge stärker in Anspruch zu nehmen; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten und die beteiligten Organe auf, die stärkere Anwendung der Ausnahme in Bezug auf die Schwellen für die Förderfähigkeit, von der auch KMU profitieren, zu verteidigen und sich für die Verlängerung der Bezugszeiträume und die Möglichkeit einzusetzen, die entlassenen Arbeitnehmer, die verbundene Dienstleistungen anbieten, zu den entlassenen Arbeitnehmern des betreffenden Unternehmens hinzuzurechnen, was einen Beitrag zueiner effizienteren und besseren Verwendung der EGF-Mittelleistet.; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusätzlichkeit der EGF-Mittel und ihr Verhältnis zu anderen Fonds stärker herauszustellen und zu prüfen, wie mit dem EGF am besten bewirkt werden kann, dass ein Mehrwert geschaffen wird, Synergien mit anderen Finanzierungsquellen entstehen und Verdrängungserscheinungen und Überschneidungen vermieden werden; |
19. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0237.
(5) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 — technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/619.)
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/242 |
P8_TA(2016)0113
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016: Neue Instrumente für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 — Neues Instrument zur Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (07068/2016 — C8-0122/2016 — 2016/2037(BUD))
(2018/C 058/33)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41, |
— |
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (2), der am 25. November 2015 endgültig erlassen wurde, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4), |
— |
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (6), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016, der von der Kommission am 9. März 2016 angenommen wurde (COM(2016)0152), |
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016, der vom Rat am 16. März 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 17. März 2016 zugeleitet wurde (07068/2016 — C8-0122/2016), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
— |
gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0130/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass durch den massiven Zustrom von Flüchtlingen und Migranten nach Europa eine Ausnahmesituation entstanden ist, in der eine große Zahl von Menschen innerhalb der Union dringend humanitäre Hilfe benötigt; in der Erwägung, dass diese Notlage die Reaktionsfähigkeit der meisten betroffenen Mitgliedstaaten übersteigt; in der Erwägung, dass es auf Unionsebene kein geeignetes Instrument gab, um den humanitären Bedürfnissen von Katastrophenopfern in der Union nachzukommen; |
B. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 2. März 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates unterbreitet hat, mit dem die Lücken geschlossen werden sollten, die im Bereich der zur Befriedigung humanitärer Bedürfnisse innerhalb des Gebiets der Union verfügbaren Instrumente bestehen; in der Erwägung, dass sich diese Verordnung auf Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützt, in dem keine Rolle für das Europäische Parlament vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/369 am 15. März 2016 vom Rat erlassen wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission anschließend den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt hat, dessen Ziel darin besteht, eine Haushaltsstruktur für dieses Instrument zu schaffen und durch Umschichtungen innerhalb der Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 100 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 80,2 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen zur Deckung des unmittelbaren Finanzierungsbedarfs bereitzustellen; |
D. |
in der Erwägung, dass die Kommission davon ausgeht, dass für dieses neue Instrument im Jahr 2016 300 Mio. EUR benötigt werden (gefolgt von 200 Mio. EUR im Jahr 2017 und 200 Mio. EUR im Jahr 2018), dass dieser Bedarf bei einem unvermindert anhaltenden Migranten- und Flüchtlingsstrom aber noch weiter ansteigen dürfte; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission außerdem vorschlägt, den Personalbestand des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung, das bei Europol angesiedelt ist, aufzustocken und die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 2,0 Mio. EUR aus dem Fonds für innere Sicherheit umzuschichten; |
1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, der es ermöglichen soll, aus dem Unionshaushalt Soforthilfe innerhalb des Gebiets der Union bereitzustellen, um die humanitären Folgen der derzeitigen Flüchtlingskrise zu bewältigen; verweist auf die sich verschlechternde Lage der Migranten und Asylsuchenden, die insbesondere der unkoordinierten Reaktion der europäischen Länder geschuldet ist, was eine solche Soforthilfe umso notwendiger und dringlicher macht; hält es für unerlässlich, Solidarität mit den Mitgliedstaaten zu bekunden, die sich einer solchen Notlage auf ihrem Hoheitsgebiet gegenübersehen; |
2. |
nimmt Kenntnis von der von der Kommission unter Berufung auf die Dringlichkeit vorgeschlagenen Lösung; stellt fest, dass nach der Errichtung von zwei Treuhandfonds und einer Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ein neuer Ad-hoc-Mechanismus eingeführt wurde, ohne dass es eine Gesamtstrategie für die Bewältigung der Flüchtlingskrise gibt und ohne die vollständige Einhaltung der Rechte des Parlaments als Mitgesetzgeber zu gewährleisten; weist darauf hin, dass dem neuen Instrument kein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegt; hebt hervor, dass das Parlament alle Initiativen im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise stets konstruktiv und zügig unterstützt hat und sich mit dem raschen Erlass dieses Berichtigungshaushaltsplans auch weiterhin so verhält; |
3. |
ist der Ansicht, dass ein nachhaltigerer rechtlicher und budgetärer Rahmen vorgesehen werden sollte, damit humanitäre Hilfe innerhalb der Union in Zukunft dann bereitgestellt werden kann, wenn die Umstände es erfordern; weist darauf hin, dass eine solche Soforthilfe, die dazu dient, auf Krisen und unvorhergesehene Situationen zu reagieren, ihrem Wesen nach aus besonderen Instrumenten finanziert und außerhalb der Obergrenzen des MFR geführt werden sollte; |
4. |
begrüßt die Zusage der Kommission, keine Mittel aus dem Etat für externe humanitäre Hilfe für andere Zwecke zu verwenden; nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission, die erste Rate im Rahmen dieses neuen Instruments durch die Umschichtung von Mitteln aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) zu finanzieren, die bereits dazu bestimmt waren, eine Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Behandlung von Flüchtlingen sicherzustellen; ist der Ansicht, dass es nicht möglich ist, den gesamten Betrag durch Umschichtungen aufzubringen, ohne dass darunter die Tätigkeit des AMIF leidet, der in diesem Jahr mit Sicherheit unter Druck geraten und möglicherweise weitere Mittelaufstockungen benötigen wird, falls die Umsiedlungsregelung mit voller Kraft umgesetzt wird; sieht daher in den 100 Mio. EUR eine vorgezogene Bereitstellung von Mitteln, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass es in Rubrik 3 keinen Spielraum mehr gibt und dass das Flexibilitätsinstrument für 2016 bereits voll ausgeschöpft wurde; unterstützt daher die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben zur Deckung des verbleibenden Betrags für dieses Jahr, sobald dies erforderlich ist, und fordert die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen; erwartet, dass sich eine Anhebung der Obergrenze des MFR für Rubrik 3 als unumgänglich erweisen wird, wenn allen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Flüchtlings- und Migrationskrise entsprochen werden soll; |
5. |
billigt angesichts der derzeitigen Sicherheitslage in der Europäischen Union die vorgeschlagenen Personalaufstockungen für das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung; nimmt zur Kenntnis, dass diese Aufstockungen zusätzlich zu denen vorgenommen werden, die bereits im Rahmen der jüngsten Überarbeitung des Rechtsrahmens von Europol vereinbart wurden; |
6. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Agenturen, die mit Migrations- und Sicherheitsfragen im weiteren Sinne befasst sind, von dem Ziel eines Personalabbaus um 5 % auszunehmen, da sie angesichts des enormen Anstiegs der Arbeitsbelastung und der Aufgaben in den vergangenen zwei Jahren alle unterbesetzt sind; fordert die Kommission auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den JI-Agenturen zu sorgen, das ihrer Arbeitsbelastung und ihren Aufgaben Rechnung trägt; |
7. |
bekräftigt seine Bereitschaft, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016 angesichts der Dringlichkeit der Situation so bald wie möglich in der von der Kommission vorgelegten Form anzunehmen; |
8. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2016; |
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(6) ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/245 |
P8_TA(2016)0114
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Samo Jereb
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Samo Jereb zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0025/2016 — 2016/0804(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 058/34)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0025/2016), |
— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0060/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Samo Jereb zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/246 |
P8_TA(2016)0115
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Mihails Kozlovs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Mihails Kozlovs zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0411/2015 — 2015/0814(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 058/35)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0411/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0059/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat; |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Mihails Kozlovs zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
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C 58/247 |
P8_TA(2016)0116
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Jan Gregor
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Jan Gregor zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0412/2015 — 2015/0815(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 058/36)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0412/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0057/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat; |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Jan Gregor zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
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C 58/248 |
P8_TA(2016)0117
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Ladislav Balko
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Ladislav Balko zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0413/2015 — 2015/0816(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 058/37)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0413/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0055/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Ladislav Balko zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/249 |
P8_TA(2016)0118
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Janusz Wojciechowski
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. April 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Janusz Wojciechowski zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0414/2015 — 2015/0817(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 058/38)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0414/2015), |
— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0061/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Bewerbers bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
1. |
gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Janusz Wojciechowski zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
Donnerstag, 14. April 2016
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/250 |
P8_TA(2016)0124
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union zu erheben (C(2016)01934 — 2016/2639(DEA))
(2018/C 058/39)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)01934), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 11. März 2016, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 7. April 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 160 und Artikel 284 Absatz 5, |
— |
unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, |
— |
gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 13. April 2016 auslief, keine Einwände erhoben wurden, |
A. |
in der Erwägung, dass nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) zwei Fehler festgestellt wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass der erste Fehler die in Artikel 139 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 festgelegte Annahme einer Zollanmeldung für einige der in Artikel 136 Absatz 1 dieser delegierten Verordnung genannten Arten von Waren betrifft; in der Erwägung, dass die Reihenfolge der in Artikel 136 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgeführten Waren während der abschließenden Überprüfung dieser delegierten Verordnung vor ihrer Annahme geändert wurde, die Bezugnahmen auf diese Waren in Artikel 139 dieser delegierten Verordnung jedoch versehentlich nicht aktualisiert wurden, und in der Erwägung, dass die betreffenden Bezugnahmen deshalb korrigiert werden sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass der zweite Fehler Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 betrifft; in der Erwägung, dass der gegenwärtig geltende Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3), gemäß dem in einer Reihe begrenzter und sehr spezieller Fälle das einfache Überschreiten der Grenze als Zollanmeldung zur vorübergehenden Einfuhr, Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr gelten kann, versehentlich nicht in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgenommen wurde, und in der Erwägung, dass es infolgedessen keine Möglichkeit gibt, bestimmte Waren durch das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union anzumelden; in der Erwägung, dass Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 deshalb korrigiert werden sollte; |
D. |
in der Erwägung, dass die beiden Fehler die Handelsströme beeinträchtigen und ausgesprochen negative Auswirkungen auf Zollbehörden und Handel haben werden, wenn sie nicht vor dem 1. Mai 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, korrigiert werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwei Monate ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts beträgt, das heißt, er endet am 5. Juni 2016 und kann um weitere zwei Monate verlängert werden |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission jedoch aus Dringlichkeitsgründen am 11. März 2016 um eine frühzeitige Bestätigung der Delegierten Verordnung durch das Parlament vor dem 1. Mai 2016 ersucht hat; |
1. |
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/252 |
P8_TA(2016)0125
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (05419/1/2016 — C8–0140/2016 — 2012/0011(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2018/C 058/40)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05419/1/2016 — C8-0140/2016), |
— |
unter Hinweis auf die von der Belgischen Abgeordnetenkammer, dem Deutschen Bundesrat, dem Französischen Senat, dem Italienischen Abgeordnetenhaus und dem Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2012 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012 (3) und vom 19. November 2015 (4), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0214), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (5) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0139/2016), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90.
(2) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127.
(3) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(4) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 13.
(5) Angenommene Texte vom 12.3.2014, P8_TA(2014)0212.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/253 |
P8_TA(2016)0126
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (05418/1/2016 — C8-0139/2016 — 2012/0010(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2018/C 058/41)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05418/1/2016 — C8-0139/2016), |
— |
unter Hinweis auf die vom Deutschen Bundesrat und vom Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2012 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012 (2) und vom 19. November 2015 (3), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0213), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (4) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0138/2016), |
1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127.
(2) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(3) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 13.
(4) Angenommene Texte vom 12.3.2014, P8_TA(2014)0219.
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/254 |
P8_TA(2016)0127
Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (COM(2011)0032 — C7-0039/2011 — 2011/0023(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 058/42)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0032), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0039/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Beiträge der bulgarischen Volksversammlung, des tschechischen Senats, des deutschen Bundesrats, des italienischen Senats, der niederländischen Ersten Kammer, des österreichischen Nationalrats, des portugiesischen Parlaments und des rumänischen Senats zum Entwurf des Gesetzgebungsakts, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 25. März 2011 (2), |
— |
unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd. und Seitlinger u. a. (3), |
— |
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 59 und 188 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0150/2013), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0248/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 107.
(2) ABl. C 181 vom 22.6.2011, S. 24.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a., verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
P8_TC1-COD(2011)0023
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/681.)
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/256 |
P8_TA(2016)0131
Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (COM(2013)0813 — C7-0431/2013 — 2013/0402(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 058/43)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0813), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0431/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0199/2015), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 48.
P8_TC1-COD(2013)0402
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. April 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/943.)
15.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/257 |
P8_TA(2016)0132
Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 (2016/2019(BUD))
(2018/C 058/44)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 36, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (6), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, |
— |
unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 11. April 2016 gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde, |
— |
in Kenntnis des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde, |
— |
gestützt auf die Artikel 96 und 97 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0131/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass dieses Verfahren das zweite Haushaltsverfahren ist, das vollständig in die neue Legislaturperiode fällt, und im vierten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stattfindet; |
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan 2017 in der im Bericht des Generalsekretärs vorgeschlagenen Fassung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bemühungen des Organs um Effizienzsteigerungen in allen Bereichen, in denen dies möglich ist, fortgesetzt und intensiviert werden, ohne die Qualität des Arbeitsumfelds der Mitglieder und des Personals zu beeinträchtigen; |
C. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär vier vorrangige Ziele für den Haushaltsplan 2017 vorgeschlagen hat, nämlich Sicherheit und Cybersicherheit, schrittweise Beendigung der Ausnahmeregelung für Irisch, laufende Maßnahmen zur Stärkung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats und attraktive Gestaltung des Parlaments für die Öffentlichkeit und Besucher; |
D. |
in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren 2017 angesichts des politischen und sicherheitspolitischen Kontextes infolge der Terrorangriffe in Europa zu einer Verbesserung der Sicherheit und der Cybersicherheit des Parlaments führen sollte; |
E. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 ein Budget von 1 910 073 000 EUR vorgeschlagen hat, was gegenüber dem Haushaltsplan 2016 eine Steigerung um insgesamt 3,9 % bedeutet — wovon 1,7 % als ordentliche Ausgaben betrachtet werden — und 19,26 % der Mittel von Rubrik V des MFR 2014-2020 ausmachen würde; |
F. |
in der Erwägung, dass die Ausnahmeregelung, gemäß derer nicht alle offiziellen Dokumente ins Irische zu übersetzen sind, zwischen 2017 und 2022 schrittweise auslaufen wird, weshalb dann alle offiziellen Dokumente auch ins Irische übersetzt werden, und dass vorgeschlagen wird, zur Erfüllung dieser neuen sprachlichen Erfordernisse zusätzliche außerordentliche Ausgaben in Höhe von 3,7 Mio. EUR zu tätigen, was 0,2 % der Mittelaufstockung insgesamt entspricht; |
G. |
in der Erwägung, dass zusätzliche außerordentliche Investitionen in Höhe von 47,6 Mio. EUR zur Stärkung der Sicherheit und der Cybersicherheit erforderlich sind, was 2,6 % der Mittelaufstockung insgesamt entspricht; |
H. |
in der Erwägung, dass die Inflationsraten seit 2011 ständig zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die tatsächliche Inflationsrate der Jahre 2015 und 2016 an den Arbeitsorten des Parlaments niedriger war als die tatsächliche Steigerungsrate seines Haushalts; |
I. |
in der Erwägung, dass fast 60 % der Haushaltsmittel indexgebundene Ausgaben sind, die größtenteils die gemäß dem Statut angepassten Bezüge der Mitglieder und des Personals betreffen, sowie vertragliche Verpflichtungen, die einer sektorspezifischen Indexierung entsprechen, die gewöhnlich höher ist als die übliche Inflationsrate; |
J. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 29. April 2015 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (7) betont hat, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2016 auf einer realistischen Grundlage festgelegt werden und mit den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmen sollte; |
K. |
in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde in erheblichem Maß von seiner Fähigkeit abhängt, bei den eigenen Ausgaben Maß zu halten; |
L. |
in der Erwägung, dass das Präsidium am 26. Oktober 2015 neue Regeln für die Verwaltung der Zulagen für parlamentarische Assistenz angenommen hat, die die Anforderungen an die Vergütung der Verträge für örtliche Assistenten verschärfen, nämlich indem mindestens 25 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel den akkreditierten Assistenten vorbehalten bleiben; |
Allgemeiner Rahmen
1. |
betont, dass der Anteil des Parlamentshaushalts auch 2017 unter 20 % der Mittel von Rubrik V gehalten werden sollte; stellt fest, dass die im Standpunkt des Präsidiums vom 9. März 2016 dargelegte Höhe des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags für 2017 19,26 % entspricht, was unter dem 2016 erreichten Wert liegt (19,39 %) und den zweitniedrigsten Wert in Rubrik V in den letzten acht Jahren bedeutet; verringert seinen Anteil an Rubrik V für 2017 auf 19,17 %; |
2. |
vertritt jedoch die Ansicht, dass die für 2017 prognostizierte Inflationsrate angesichts des Konjunkturrückgangs in den Mitgliedstaaten nicht als Hauptbezugsgröße für die Erhöhung der ordentlichen Ausgaben betrachtet werden sollte; |
3. |
bestätigt, dass außerordentliche Ausgaben beantragt wurden, die gegenüber dem Haushaltsplan 2016 einen Anstieg um 0,2 % für die schrittweise Beendigung der befristeten Ausnahmeregelungen für den Gebrauch des Irischen, die mit Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 (8) eingeführt wurden; |
4. |
nimmt die Forderung nach einer Mittelaufstockung von 2,6 % für Sicherheit und Cybersicherheit zur Kenntnis, was eine mehr als doppelt so hohe Zuteilung an Mitteln wie im Jahr 2016 wäre; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, dem Haushaltsausschuss auf transparente Weise ausführliche Informationen zu gegenwärtigen und anstehenden Sicherheits- und Cybersicherheitsmaßnahmen und zur Aufschlüsselung ihrer Kosten zur Verfügung zu stellen; |
5. |
billigt die außerordentlichen Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen im Jahr 2017 gemäß der dem Präsidium im Februar 2016 vorgestellten Analyse, die nach der Überprüfung im Anschluss an die Ereignisse vom 22. März 2016 noch ergänzt wurde (47,6 Mio. EUR), sowie die außerordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der schrittweisen Beendigung der befristeten Ausnahmeregelungen für den Gebrauch des Irischen (3,7 Mio. EUR); |
6. |
begrenzt die Erhöhung der ordentlichen Ausgaben für 2017 — ohne die beiden außerordentlichen Investitionen — auf 1,4 % im Vergleich zu den ordentlichen Ausgaben im Haushaltsplan 2016 und auf 0,6 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2016; |
7. |
setzt den Gesamtumfang seines Haushaltsvoranschlags für 2017 auf 1 900 873 000 EUR fest, was einer Erhöhung von insgesamt 3,4 % gegenüber dem Haushaltsplan 2016 entspricht; |
8. |
unterstreicht, dass das Parlament mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollte, um seine zentrale Aufgabe als gesetzgebende Körperschaft und als Haushaltsbehörde wahrzunehmen; betont, dass diese Mittel angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage jedoch sorgfältig, pragmatisch und effizient verwaltet werden sollten; weist darauf hin, dass die Sicherstellung eines geeigneten Finanzierungsrahmens für das Parlament zwar zur Realisierung der europäischen Demokratie angemessen ist, dass jedoch Einsparungsbemühungen und Anstrengungen für eine noch bessere Verwendung öffentlicher Gelder dringend nahegelegt werden; |
9. |
hebt hervor, dass der größte Teil des Haushaltsplans des Parlaments und seine jährliche Indexierung durch gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen festgelegt ist, auf die das Parlament im Haushaltsverfahren keinen Einfluss hat; |
Transparenz, Zugänglichkeit und Verständlichkeit
10. |
fordert den Generalsekretär auf, einen Vorschlag dahingehend vorzulegen, dass der Haushaltsplan der Öffentlichkeit in angemessener Ausführlichkeit und in verständlicher und benutzerfreundlicher Form auf der Website des Parlaments präsentiert wird, um allen Bürgern ein besseres Verständnis der Tätigkeiten, der Prioritäten und des entsprechenden Ausgabengebarens des Parlaments zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass ein erster Schritt darin bestehen könnte, die derzeit im Intranet verfügbaren grafischen Informationen auf der Website des Parlaments erscheinen zu lassen; |
11. |
vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich des Haushaltsverfahrens alle einschlägigen Informationen den Mitgliedern des Präsidiums und des Haushaltsausschusses in jeder Verfahrensphase rechtzeitig und verständlich sowie hinreichend detailliert und aufgeschlüsselt zur Verfügung gestellt werden sollten, damit das Präsidium, der Haushaltsausschuss und die Fraktionen angemessene Beratungen führen und sich bei ihren Entscheidungen auf ein umfassendes Bild des Standes und der Bedürfnisse des Parlamentshaushalts stützen können; |
12. |
unterstreicht, dass es bei der Weiterentwicklung des Haushaltsplans von einem Jahr auf das nächste Präzision und Transparenz bedarf; ist der Ansicht, dass zwar bestimmte außerordentliche Ausgaben wie etwa für Sicherheit für den Haushaltsplan des Jahres 2017 gerechtfertigt sind, der zunehmende alljährliche Rückgriff auf außerordentliche Ausgaben jedoch in Bezug auf die Haushaltskontrolle und -stabilität problematisch ist; fordert eine genauere Definition der außerordentlichen Ausgaben; vertritt die Auffassung, dass im Sinne der Rechenschaftspflicht und der Vergleichbarkeit der Daten im Gesamthaushaltsplan geprüft werden sollte, ob die außerordentlichen Ausgaben in die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des prozentualen Unterschieds von Haushaltsplänen im Vergleich zum Vorjahr einbezogen werden sollten; |
13. |
wiederholt seine Forderung nach einer mittel- und langfristigen Haushaltsplanung, einschließlich einer klaren Unterscheidung zwischen Investitionen und operativen Ausgaben für den Betrieb des Parlaments sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen (einschließlich Miete und Erwerb von Gebäuden) gemäß seiner Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (9), und fordert dementsprechend eine Änderung der Darstellung im Hinblick auf eine klare Trennung von Investitionsausgaben und Verwaltungsausgaben; |
14. |
lobt das Präsidium und die GD ITEC für die neue Gestaltung der persönlichen Seiten der Mitglieder auf der offiziellen Website des Parlaments, die mehr Transparenz in Bezug auf die Zusammensetzung und den Status ihrer Mitarbeiterteams (Einführung einer neuen Rubrik „Assistenten“ mit Unterrubriken: Assistenten, akkreditierte Assistenten, akkreditierte Assistenten (Gemeinschaft), örtliche Assistenten, Dienstleister, Zahlstellen, Praktikanten) bietet; fordert den Generalsekretär auf, die Kontrollen sicherzustellen, die für die Umsetzung der neuen Regeln über die Zulage für parlamentarische Assistenz notwendig sind, welche vom Präsidium am 26. Oktober 2015 verabschiedet wurden; |
15. |
fordert, dass der Haushalt mindestens einmal in fünf Jahren auf Grundlage der realen Bedürfnisse der einzelnen Posten und nicht nach dem Koeffizientensystem aufgestellt wird; |
Sicherheit und Cybersicherheit
16. |
fordert eine mittel- und langfristige Haushaltsplanung, einschließlich klarer Informationen zu Ausgaben in Bezug auf Sicherheit und Cybersicherheit; ersucht das Präsidium vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse zudem, das umfassende Sicherheitskonzept zu aktualisieren und dieses so schnell wie möglich, spätestens bis Juni 2016, bekanntzumachen; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen in diesem Bereich auf einer klaren Evaluierung des Bedarfs des Parlaments beruhen und den damit verbundenen Risiken angemessen sein sollten; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, dem Haushaltsausschuss rechtzeitig vor der Lesung des Haushaltsplans 2017 im Parlament ein umfassendes Sicherheitskonzept mit einer Gesamtbewertung der ermittelten Risiken und der geplanten Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen sowie alternative Optionen aufzuzeigen, zusammen mit einer detaillierten Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Haushalt des Jahres 2017 und der Folgejahre, wobei klar zu unterscheiden ist zwischen Investitionen und laufenden Ausgaben, und die geplanten Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit des Parlaments innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sowie die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Haushaltsplan 2017 zusammenzufassend vorzustellen; fordert Informationen zu den finanziellen Folgen der interinstitutionellen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Sicherheit; |
18. |
fordert den Generalsekretär auf, zu bewerten, ob bestehende Versicherungsverträge (für Mitglieder und Personal) angesichts der Terrorbedrohung überprüft werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung etwaiger Mängel vorzulegen; |
19. |
vertritt die Ansicht, dass die Sicherheit außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments weiterhin durch die belgischen Behörden gewährleistet werden sollte; |
Stärkung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats
20. |
nimmt die laufenden Maßnahmen zur Stärkung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis; |
21. |
begrüßt die Ausweitung des digitalen Mitgliederportals (E-Portal), fordert den Generalsekretär jedoch auf, das derzeitige System der Versendung von Zahlungsbelegen in Papierform angesichts der Initiative „papierloses Arbeiten“ zu verbessern und es bis Ende 2017 letztlich ganz abzuschaffen; vertritt die Auffassung, dass diese Möglichkeit allen Mitgliedern durch das E-Portal standardmäßig angeboten werden sollte, was zu erheblichen zeitlichen und finanziellen Einsparungen führen sollte; |
22. |
begrüßt die zunehmend bessere Qualität von Beratung und wissenschaftlicher Unterstützung der Mitglieder und Ausschüsse; erinnert daran, dass bei der Einrichtung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) im Jahr 2013 eine Halbzeitbewertung der Effizienz der Zusammenarbeit des EPRS und der Fachabteilungen beschlossen wurde; fordert den Generalsekretär deshalb auf, eine solche Bewertung vorzunehmen und deren Ergebnisse dem Haushaltsausschuss bis Ende 2016 vorzulegen; vertritt die Ansicht, dass diese Bewertung Vorschläge dazu enthalten sollte, wie sichergestellt werden kann, dass die Unterstützung durch den EPRS möglichst gut auf die Entwicklungen in den jeweiligen Fachausschüssen abgestimmt ist, jedoch gleichzeitig den Bedürfnissen der einzelnen Mitglieder gerecht wird, und sich weder mit den Tätigkeiten der Fachabteilungen überschneidet noch zu einem Wettbewerb zwischen den Diensten führt; |
23. |
ist der Auffassung, dass der in den Wahlkreisen bestehende Bedarf der Mitglieder überprüft werden sollte, auch unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Wahlkreisen, um die Mitglieder bei ihrer Arbeit in den Wahlkreisen besser zu unterstützen; ist der Ansicht, dass mobile Arbeitsplätze für die Mitglieder und die Unterstützung in den Wahlkreisen auf einer realen Bedarfs- und Nutzungsanalyse beruhen und keine erheblichen oder immer wiederkehrenden Zusatzkosten für das Parlament verursachen sollten; fordert nachdrücklich, dass keine Hardware bereitgestellt werden sollte, da in der allgemeinen Kostenvergütung ausreichende Mittel für die Anschaffung modernster Geräte enthalten sind; stellt in Frage, ob private mobile Arbeitsplätze für die Mitglieder entwickelt werden müssen, da dies nicht der Art und Weise zu entsprechen scheint, wie die Mitglieder und ihre Büros sich organisieren; |
24. |
ist auch der Ansicht, dass IT-Instrumente für die Mitglieder ein wichtiges Instrumentarium für die Ausübung ihrer Funktion darstellen; bekräftigt jedoch, dass unter Berücksichtigung der Cybersicherheit auch die Installation freier Software zulässig sein muss, womit sich hinsichtlich der Kommunikationsgebühren beträchtliche Kosteneinsparungen erzielen ließen und wodurch sich die Arbeitsabläufe in den Büros der Mitglieder verbessern ließen, der Cybersicherheit Rechnung getragen würde und der Datenschutz gewährleistet wäre; |
25. |
fordert, dass die digitale Signatur interner Dokumente durchweg möglich sein sollte, so dass die Möglichkeit besteht, Formulare, schriftliche Erklärungen usw. so zu unterzeichnen, und gleichzeitig für Verlässlichkeit und Sicherheit gesorgt ist; fordert einen Prüfung der Möglichkeit, ein TAN-Verifikationssystem auf den Mobiltelefonen der MdEP einzuführen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass von der Nutzung von Faxgeräten abgeraten werden sollte und dass diese Geräte mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds schrittweise abgeschafft werden sollten; |
26. |
begrüßt die neue Reform für zusätzliche schriftliche Anfragen, die am 3. September 2015 durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen nach einer Forderung des Haushaltsausschusses bei der Annahme des Haushaltsplans des Parlaments für das Jahr 2016 beschlossen wurde; fordert den Generalsekretär auf, die notwendigen Kontrollen für die Umsetzung der Neuauslegung einzurichten; ersucht die Konferenz der Präsidenten, eine Bewertung dieses neuen Systems für schriftliche Anfragen in Bezug auf zusätzliche Anfragen zur Analyse von Einsparungen durchzuführen, und den Haushaltsausschuss bis August 2016, noch vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2016, über die Ergebnisse dieser Bewertung zu unterrichten; |
27. |
hält es für angemessen, die Mittel für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz für 2017 auf demselben Niveau beizubehalten wie für 2016, vorbehaltlich der rechtlich bindenden Indexierung gemäß den Statut; |
28. |
vertritt die Ansicht, dass die derzeitige Beschreibung der parlamentarischen Tätigkeit der Mitglieder auf der Website des Parlaments nicht genau ist und nicht den tatsächlichen Tätigkeiten und der tatsächlichen Beteiligung der Mitglieder entspricht; empfiehlt, dass der derzeitige Usus der Festlegung einer Rangfolge der Websites aufgegeben wird und dass gleichzeitig die Informationen über die Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder auf der offiziellen Website des Parlaments verbessert werden; fordert eine Evaluierung der Präsentation der Erklärungen zur Abstimmung und der Ausführungen von einer Minute, insbesondere einschließlich der Möglichkeit, dass sie getrennt von den Redebeiträgen im Plenum ausgewiesen werden, sowie eine Bewertung des Mehrwerts der Erklärungen zur Abstimmung und möglicher Alternativen; erwartet, dass die zuständige Arbeitsgruppe des Präsidiums, die sich mit dieser Frage befasst, dem Haushaltsausschuss ihre Agenda und ihre Erkenntnisse vorstellt, sobald diese vorliegen; |
Ausgaben der Mitglieder
29. |
bekräftigt seine Aufforderung an das Präsidium, genauere Regeln über die Rechenschaftspflicht für die im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung zulässigen Ausgaben festzulegen, worunter auch kostenwirksame Maßnahmen wie etwa die Veröffentlichung der Ausgabenbelege der Mitglieder fallen könnten — was immer mehr Mitglieder bereits tun –, zusammen mit einem vereinfachten System der Rückzahlung nicht verwendeter Mittel; bekräftigt, dass für derartige Maßnahmen kein zusätzliches Personal in der Parlamentsverwaltung erforderlich sein dürfte; |
Gebäudepolitik
30. |
weist erneut darauf hin, dass sich die mittelfristige Gebäudestrategie, die das Präsidium im Jahr 2010 verabschiedet hat, gegenwärtig in Überarbeitung befindet; bedauert, dass das Präsidium seine Beratungen über die mittelfristige Gebäudestrategie des Parlaments noch nicht abgeschlossen hat; ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss die neue mittelfristige Gebäudestrategie so bald wie möglich und spätestens bis August 2016, noch vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2016, vorzulegen; |
31. |
fordert das Präsidium auf, eine langfristige Strategie für die Gebäude des Parlaments vorzulegen; bekräftigt, dass mit langfristigen Investitionen, wie etwa den Immobilienprojekten des Parlaments, mit Bedacht und Transparenz umzugehen ist; besteht auf einer strengen Kostensteuerung, Projektplanung und Kontrolle; bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 203 der Haushaltsordnung; vertritt die Ansicht, dass ein Bericht über die Gründe für die Verzögerungen und die höheren Kosten des Hauses der Europäischen Geschichte in die langfristige Gebäudestrategie einfließen sollte; |
32. |
fordert, dass die Situation des Gebäudebestands des Parlaments realistisch im Haushalt abgebildet wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kosten des Konrad-Adenauer-Gebäudes (KAD) im endgültigen Haushaltsplan des Parlaments klar ausgewiesen werden und dass Investitionen in Gebäude zukünftig in den Haushaltsplan aufgenommen werden, um Sammelmittelübertragungen zu vermeiden; |
33. |
vertritt die Auffassung, dass angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage weitere Projekte des Parlamentariums nur nach vorheriger Konsultation des Haushaltsausschusses und mit dessen Zustimmung auf den Weg gebracht werden sollten; |
34. |
schlägt daher vor, ab 2018 eine eigene Haushaltslinie für Investitionen für den Bau von Gebäuden aufzunehmen, für die als Grundlage für die Finanzierung 2018 auf 2017 für außerordentliche Ausgaben vorgeschlagene Mittel zurückgegriffen würde; |
35. |
schlägt angesichts der außerordentlichen Umstände 2017, die erhebliche Investitionen für die Sicherheitsinfrastruktur erfordern, vor, alle bis Ende 2017 nicht ausgeschöpften Mittel für die Baukosten des KAD-Gebäudes zu verwenden, um weitestmöglich Zinszahlungen für Bankdarlehen zu vermeiden, die zur Finanzierung des Baus aufgenommen werden müssen; |
36. |
fordert mehr Informationen zum aktuellen Stand des Projekts zur Renovierung des PHS-Gebäudes; fordert, dass eine Studie über die Renovierung in Auftrag gegeben und vom Präsidium geprüft wird; geht davon aus, dass das Präsidium die erforderlichen gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen bei der Festlegung des Zeitrahmens für die Renovierung berücksichtigt; fordert, dass das Präsidium den Haushaltsausschuss so bald wie möglich über alle Schritte informiert; ersucht das Präsidium in diesem Zusammenhang, die Grundlagen für eine Umwandlung des PHS-Gebäudes in ein hinsichtlich der Energieeffizienz beispielhaftes und modernsten Ansprüchen genügendes Gebäude zu schaffen und unverzüglich mit der Modernisierung des Gebäudes zu beginnen; |
37. |
ersucht die verantwortlichen Vizepräsidenten, dem Haushaltsausschuss einen Fortschrittsbericht zum KAD-Gebäude vorzulegen; |
38. |
vertritt die Ansicht, dass die strukturellen und organisatorischen Reformen mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und ökologischer Nachhaltigkeit mittels einer eingehenden Prüfung möglicher Synergien und Einsparungen fortgeführt werden sollten; verweist erneut darauf, dass durch einen einzigen anstelle von drei Arbeitsorten (Brüssel, Straßburg, Luxemburg) beträchtliche Einsparungen erzielt werden könnten; unterstreicht, dass durch diesen Prozess die vorbildliche Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments, seine Haushalts- und Kontrollbefugnisse und die Qualität der Arbeitsbedingungen der Mitglieder, der Assistenten und des Personals nicht gefährdet werden sollten; |
Personalfragen
39. |
begrüßt den Vorschlag, seinen Stellenplan 2017 im Einklang mit der mit dem Rat erzielten Einigung über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2016 — die vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens am 14. November 2015 gebilligt wurde — um 60 Stellen zu kürzen; |
40. |
erinnert daran, dass der Gesamtumfang des Personals in den Fraktionen gemäß den für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 gefassten Beschlüssen von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % nicht berührt wird; |
41. |
unterstützt die Schaffung der für die Übersetzung und Verdolmetschung des Irischen erforderlichen zusätzlichen Stellen; nimmt diese zusätzlichen Stellen im Einklang mit der Empfehlung der Kommission von dem angestrebten Abbau des Personalbestands um 5 % aus; fordert den Generalsekretär auf, die irischen Mitglieder zu konsultieren, ob die Verwendung des Irischen nicht rationalisiert werden könnte, ohne dabei die garantierten Rechte der Mitglieder zu gefährden; |
42. |
unterstützt die Verdolmetschung aller Plenardebatten in internationaler Gebärdensprache, damit zumindest diese für alle Unionsbürger tatsächlich zugänglich sind; |
43. |
begrüßt die hinsichtlich der Effizienz der Übersetzungs- und Dolmetschdienste erzielten Fortschritte; würdigt die Qualität und den Mehrwert der durch die Dolmetscher erbrachten Dienste; fordert eine frühzeitige, nachhaltige Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär und den Vertretern der Dolmetscher, die gute Arbeitsbedingungen mit einer effizienten Verwaltung verbindet, um unausgewogene Situationen in Bezug auf die Arbeitszeit und die allgemeine Unsicherheit unter den Dolmetschern zu vermeiden, und dabei auch die sozialen Rechte zu berücksichtigen; fordert den Generalsekretär auf, weitere Rationalisierungsvorschläge vorzulegen, wie etwa einen stärkeren Rückgriff auf Übersetzen und Dolmetschen auf Anfrage, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten der interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments; ist der Auffassung, dass die seit Oktober 2014 für Änderungsanträge im Ausschussstadium bestehende Regelung nach Sprachenprofilen ein Beispiel für mögliche Fortschritte in Bezug auf die Effizienz darstellt; ist der Ansicht, dass die Verdolmetschung und die Übersetzung ein zentrales Element einer für alle zugänglichen Demokratie in Europa sind, und fordert dementsprechend dazu auf, keiner Reform zuzustimmen, die die Zugänglichkeit — in größtmöglichem Umfang und so inklusiv wie möglich — zu den Tätigkeiten und Dokumenten des Europäischen Parlaments einschränkt; |
44. |
fordert das Präsidium auf, die Regelung betreffend die Praktikanten zu prüfen und wenn nötig zu überarbeiten, einschließlich der Einführung einer Mindestvergütung und einer einheitlichen Preisgestaltung in Sachen Verpflegung für alle Praktikanten, sowohl in der Parlamentsverwaltung als auch in den Büros der Mitglieder, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen und die sozialen Rechte der Praktikanten zu schützen; |
45. |
fordert das Präsidium auf, die Regelung über die Vergütung von Dienstreisekosten in Bezug auf Reisen von akkreditierten parlamentarischen Assistenten zwischen den Arbeitsorten des Parlaments zu überarbeiten, um diese mit der für das übrige Personal geltenden Regelung in Einklang zu bringen; |
46. |
ist der Ansicht, dass ein drittes Verfahren eingerichtet werden muss, damit die einvernehmliche Beendigung eines Vertrags zwischen einem Mitglied und einem Assistenten möglich ist; |
Chauffeurdienste/Mobilität
47. |
hat Vorbehalte in Bezug auf den Vorschlag zur Internalisierung der Chauffeurdienste, wonach der externe Dienstleister durch Vertragsbedienstete des Parlaments ersetzt werden soll, was ungefähr 3,7 Mio. EUR an unmittelbaren Zusatzkosten zur Folge hat; vertritt die Auffassung, dass ein gut organisierter extern vergebener Auftrag, der nach den geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe an einen externen Dienstleistungsanbieter vergeben wurde, welcher eindeutig die Verantwortung für Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen sowie für angemessene Arbeitsbedingungen und eine korrekte Entlohnung seiner Mitarbeiter trägt, als bessere Alternative angesehen werden sollte; würde eine Internalisierung nur dann in Betracht ziehen, wenn deren Kosten die mit dem derzeitigen System in Verbindung stehenden Kosten nicht übersteigen, und wenn dies angemessene Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung der Fahrer, ein ausgewogeneres Verhältnis von Frauen und Männern und die Nutzung umweltgerechter Kraftfahrzeuge ermöglicht; fordert, dass dem Haushaltsausschuss vor der Fassung eines Beschlusses ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden; |
48. |
fordert den Generalsekretär auf, die belgischen Behörden zu konsultieren, um einen einfachen Zugang zu und insgesamt die bestmögliche Nutzung der neuen direkten Zugverbindung zwischen dem Bahnhof Brussels-Luxembourg und dem Flughafen Zaventem zu gewährleisten, wozu auch gehören könnte, dass anstelle des derzeitigen Laissez-passer-Systems die Zugangskarten der Mitglieder akzeptiert werden; |
49. |
vertritt die Auffassung, dass die Fahrzeugflotte aus mehr kosteneffizienten, kraftstoffsparenden und sicheren Fahrzeugen bestehen sollte; betont, dass für den Transfer zum und vom Flughafen zu festgelegten Zeiten vorzugsweise Kleintransporter und Busse eingesetzt werden sollten; fordert den Generalsekretär auf, einen Bericht darüber vorzulegen, ob nicht ein vollständiger Übergang zu Elektrofahrzeugen bis zum Ende dieses Jahrzehnts möglich ist; |
50. |
fordert den Generalsekretär auf, Gespräche mit dem Reisebüro des Parlaments zu führen; legt dem Reisebüro nahe, verstärkt Preise zu vergleichen; fordert das Reisebüro auf, bei der Buchung aktiv nach kostengünstigeren Tickets zu suchen und allgemein konkurrenzfähigere Preise für die Mitglieder und sämtliche Kategorien von Mitarbeitern anzubieten und gleichzeitig für geeignete Bedingungen für den Umtausch von Tickets zu sorgen; |
Kommunikation
51. |
verlangt die Vorlage der Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der Gesamtstrategie und Methodik der Informations- und Kommunikationskampagne 2014 (der Bewertungsbericht sollte im 2. Halbjahr 2015 vorliegen); |
52. |
fordert den Generalsekretär erneut auf, dem Haushaltsausschuss über die Bewertung der Wahlkampagne für die Europawahl 2014 sowie über die Wirksamkeit der Kommunikationsmaßnahmen des Parlaments für die Öffentlichkeit Bericht zu erstatten; |
53. |
würdigt die Rolle der Informationsbüros des Parlaments bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Tätigkeiten des Parlaments und der Union ganz allgemein; vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Informationsbüros des Parlaments geplant werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Informationsbüros des Parlaments soweit wie möglich im selben Gebäude wie die Vertretungen der Kommission untergebracht werden und Backoffice-Dienste gemeinsam nutzen sollten; fordert, dass die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Informationsbüros des Parlaments bewertet und dann entsprechende Prioritäten festgelegt werden; |
54. |
fordert die Evaluierung einer möglichen engeren Zusammenarbeit mit ARTE in Straßburg, um zu Schulungszwecken für junge Journalisten ein europäisches Medienzentrum einzurichten; |
55. |
fordert den Generalsekretär auf, einen Bericht über die Unternehmen und Organisationen vorzulegen, denen Zugang zum Europäischen Parlament gewährt wurde, um dort Veranstaltungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abzuhalten; fordert den Generalsekretär auf, im Hinblick auf die verschiedenen Sektoren und Arten von Organisationen, die Zugang zum Europäischen Parlament erhalten, für ein ausgewogenes Verhältnis zu sorgen; |
Sonstiges
56. |
legt dem Generalsekretär nahe, einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung des administrativen Teils der Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorzulegen, und auf dieser Grundlage mögliche Vorkehrungen für eine weitere Verwaltungszusammenarbeit in Bereichen wie der Logistik, Infrastruktur und Sicherheit zu treffen; |
57. |
fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, die derzeitige Verwaltung des Fitnessstudios des Parlaments und in diesem Zusammenhang auch dessen derzeitige Nutzung durch die Mitarbeiter des Parlaments zu erläutern; fordert des Weiteren eine Klarstellung zu den anhängigen Rechtsstreitigkeiten und zu den bestehenden Möglichkeiten, um künftig dessen effiziente und kostenwirksame Verwaltung des Fitnessstudios sicherzustellen; |
58. |
vertritt die Auffassung, dass bei den Ausgaben für das Mobiliar weitere Einsparungen erzielt werden können, da es eine Steigerung um 3 589 832 EUR im Jahr 2016 und eine ähnliche Steigerung im Jahr 2017 gegenüber 2 415 168 EUR im Jahr 2015 für alles andere als angemessen hält; |
59. |
begrüßt eine stärker eingeschränkte und effizientere Nutzung von Transportkisten („cantines“); fordert dazu auf, Transportkisten bei Reisen nach Straßburg gemeinsam zu nutzen; |
60. |
fordert den Generalsekretär auf, Geist und Buchstaben der Haushaltsordnung mit Blick auf ein umweltgerechtes und wirtschaftlich effizientes öffentliches Beschaffungswesen umfassend umzusetzen und die Auftragsvergabestrategie des Parlaments diesbezüglich zu verbessern; |
61. |
fordert dazu auf, den Weg der Energieeinsparungen weiterzuverfolgen, insbesondere in Bezug auf die Beleuchtungs- und Beheizungsanlagen der Gebäude, da die Diskussionen über den Haushaltsplan 2016 gezeigt haben, dass diesbezüglich Raum für Verbesserungen besteht; |
62. |
fordert zu einer umfassenderen Förderung gesunder Ernährung und ökologisch erzeugter Lebensmittel auf; fordert daher das Präsidium auf, die Möglichkeit für die Bereitstellung gesunder Lebensmittel zu überprüfen, nicht nur was den Abwechslungsreichtum der Produkte betrifft, sondern vor allem auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von frischem Obst und Gemüse zu erschwinglichen Preisen; |
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63. |
stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2017 fest; |
64. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0407.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172.
(8) ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172.