ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 390

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
31. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Beschluss Nr. 2239/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

3

 

*

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen

21

 

*

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG ( 1 )

24

 

*

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/1


BESCHLUSS Nr. 2239/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2004

zur Änderung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/784/EG (4) entschied der Rat, dass die Gemeinschaft Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (im Folgenden „die Informationsstelle“) werden sollte, um deren Tätigkeit zu unterstützen. Die Informationsstelle trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie der Gemeinschaft dadurch bei, dass der Informationstransfer zur Industrie, insbesondere zu den kleinen und mittleren Unternehmen, verbessert und ein klarer Marktüberblick gefördert wird.

(2)

Multimedia und die neuen Technologien werden im audiovisuellen Bereich eine immer größere Rolle spielen. Die Informationsstelle könnte ihre wichtige Rolle weiterhin spielen, wenn ihre Fähigkeit, mit diesen neuen Entwicklungen Schritt zu halten, rechtzeitig gestärkt würde.

(3)

Der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr sind zwar im Vertrag verankert, jedoch wird der freie Verkehr von audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen durch einen Mangel an Informationen über die vielen Unterschiede in den nationalen steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften behindert. Die Informationsstelle könnte durch die Sammlung und Bereitstellung von Fachkenntnissen und systematischen Informationen im Bereich des Steuer- und Arbeitsrechts, des Urheberrechts und des Verbraucherschutzrechts einen positiven Beitrag leisten.

(4)

Entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zu Fernsehen ohne Grenzen, in der ein jährlicher Zustandsbericht über die Fortschritte im Bereich des Zugangs zum digitalen Fernsehen für Menschen mit Behinderungen gefordert wurde, sollte die Informationsstelle aufgefordert werden, auf jährlicher Basis Daten über den Umfang der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarates im Bereich des Fernsehens für Menschen mit Behinderungen getroffenen Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise die Verwendung von Untertiteln, akustischen Bildbeschreibungen und Gebärdensprache, zusammenzustellen.

(5)

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Informationsstelle hat sich als hilfreich bei der Unterstützung von deren Tätigkeit erwiesen.

(6)

Es ist sinnvoll, diese Beteiligung über den Zeitraum hinweg fortzusetzen, den die Informationsstelle braucht, um sich Leitlinien für ihre zukünftigen Tätigkeiten ab dem Jahr 2006 zu geben.

(7)

Der Beschluss 1999/784/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Artikel 5 des Beschlusses 1999/784/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am letzten Tag des letzten Monats des siebten Jahres nach dem Jahr seines Erlasses.“

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 34.

(2)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 15.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004.

(4)  ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 61.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2240/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 über „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ festgelegten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sollen über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 (2) hat sich als geeignetes Rechtsinstrument erwiesen, um die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich umzusetzen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet jedoch am 31. Dezember 2004. Deshalb ist eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig.

(2)

Mit dieser Verordnung wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem finanziellen Bezugsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und den indikativen Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bis 2006 für die verlängerte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 über die Verfahren zur Umsetzung der Hilfe sollten für die Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen an die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) angepasst werden.

(4)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 975/1999. Insbesondere sollte die Kommission in den auf Grundlage der genannten Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen ermächtigt werden, die Maßnahmen durchzuführen, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) vorgesehen sind.

(5)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder innerhalb von Gremien der Vereinten Nationen, Fachagenturen und regionalen Organisationen.“

2.

Am Ende von Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Falle von Wahlbeobachtungsmissionen der Union und ‚amicus curiae‘-Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.“

3.

Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Damit die Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, muss sich der Hauptsitz der in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Partner in einem Drittland, das nach der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhalten kann, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden.“

4.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Hilfe der Gemeinschaft nach dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen oder Verträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 werden Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen nach den von der Kommission festgelegten Verfahren eingestellt, die aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlt werden.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 134 Mio. EUR festgesetzt.“

6.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission legt den Rahmen für die Einplanung und Bestimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen fest.

Der Rahmen umfasst insbesondere

a)

Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,

b)

Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

(2)   Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmplanung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.

Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresrichtlinien festgelegten Jahresarbeitsprogramme und deren Anpassung entsprechend dieser Verordnung und nach den Erfordernissen der Flexibilität verantwortlich. Die entsprechenden Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union bei der Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission hält das Europäische Parlament über diese Verfahren uneingeschränkt auf dem Laufenden.

(3)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) durch.

Artikel 12

(1)   Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn Änderungen an den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Jahresarbeitsprogrammen 20 % des für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Unbeschadet des Artikels 14 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und 1 Mio. EUR übersteigen, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.“

8.

Artikel 15 Satz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

In allen aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, anwenden. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8).“

10.

In Artikel 20 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2004.

(2)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/6


ENTSCHEIDUNG Nr. 2241/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine verbesserte Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen wird die Mobilität in Europa zu Zwecken des lebensbegleitenden Lernens erleichtern und somit zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, und zudem die Mobilität zu beruflichen Zwecken zwischen den Ländern und den Wirtschaftsbereichen fördern.

(2)

Der Aktionsplan zur Förderung der Mobilität (4), der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 gebilligt wurde, und die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (5) empfahlen die allgemeine Verwendung von Dokumenten zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, um so einen europäischen Raum der Qualifikationen zu verwirklichen. Der Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität rief dazu auf, Instrumente zur Förderung der Transparenz und Übertragbarkeit bei Qualifikationen zu entwickeln und auszubauen, um die Mobilität innerhalb und zwischen den Wirtschaftszweigen zu erleichtern. Weitere Maßnahmen zur Einführung von Instrumenten zur Verbesserung der Transparenz bei den Diplomen und Qualifikationen wurden ebenso vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 verlangt. Die Entschließungen des Rates vom 3. Juni 2002 über Qualifikation und Mobilität (6) und vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (7) forderten zu einer stärkeren Zusammenarbeit auf, um unter anderem die Entwicklung eines Rahmens für die Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen auf der Grundlage der vorhandenen Instrumente zu ermöglichen.

(3)

Die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (8) rief zu Maßnahmen auf, um die Transparenz bei der beruflichen Bildung durch die Einführung und die Rationalisierung von Informationsinstrumenten und -netzen, einschließlich der Einbindung von bestehenden Instrumenten in einen einheitlichen Rahmen, zu verbessern. Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen „Markennamen“ und einem gemeinsamen Logo bestehen und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer und nationaler Ebene bekannt gemacht werden.

(4)

In den letzten Jahren wurden auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene eine Reihe von Instrumenten entwickelt, die es den europäischen Bürgern erleichtern sollen, Aufschluss über ihre Qualifikationen und Kompetenzen zu geben, wenn sie sich um einen Arbeitsplatz oder um die Zulassung zu einem Lernprogramm bewerben. Es sind dies das gemeinsame europäische Muster für Lebensläufe, das durch die Empfehlung 2002/236/EG der Kommission vom 11. März 2002 (9) vorgeschlagen wurde, der Diplomzusatz, der durch das am 11. April 1997 in Lissabon angenommene Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region empfohlen wurde, der durch die Entscheidung 1999/51/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung eingeführte Europass-Berufsbildung (10), die Zeugniserläuterung und das durch den Europarat entwickelte Europäische Sprachenportfolio. Diese Instrumente sollten in dem einheitlichen Rahmenkonzept enthalten sein.

(5)

Sobald die Durchführungsstruktur und -verfahren beschlossen und in der Praxis anwendbar sind, sollten dem einheitlichen Rahmenkonzept weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind. Insbesondere könnte dann das einheitliche Rahmenkonzept um ein Instrument erweitert werden, in dem die Kompetenzen des Inhabers auf dem Gebiet der Informationstechnologie verzeichnet werden.

(6)

Die Bereitstellung einer hochwertigen Information und Beratung kann wesentlich zu einer besseren Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen beitragen. Die vorhandenen Dienste und Netze spielen bereits eine wichtige Rolle, die durch eine engere Zusammenarbeit noch intensiviert werden könnte, um so den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsaktion zu erhöhen.

(7)

Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen umgesetzt werden. Zu letzteren zählen auf Gemeinschaftsebene das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (11), die Europäische Stiftung für Berufsbildung, errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (12), und das European Employment Services Netzwerk (EURES), errichtet durch die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (13). Auf internationaler Ebene besteht ebenfalls das vom Europarat und der Unesco eingerichtete Europäische Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (ENIC).

(8)

Das durch die Entscheidung 1999/51/EG eingeführte Dokument Europass-Berufsbildung sollte daher durch ein ähnliches, in größerem Umfang verwendbares Dokument ersetzt werden, das alle in Europa zurückgelegten, geeigneten Qualitätskriterien entsprechenden Zeiten lernrelevanter transnationaler Mobilität ungeachtet von Stufe und Ziel nachweisen soll.

(9)

Die Europassregelung sollte in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) durch innerstaatliche Einrichtungen durchgeführt werden.

(10)

Die Teilnahme sollte beitretenden Staaten, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, und den Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Instrumente zur Regelung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern offen stehen. Auch Drittstaatsangehörige, die in der Europäischen Union ansässig sind, sollten das System nutzen können.

(11)

Die Sozialpartner spielen bezüglich dieser Entscheidung eine wichtige Rolle und sollten in ihre Durchführung einbezogen werden. Der Beratende Ausschuss für die Berufsausbildung, der durch den Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (15) eingesetzt wurde, dem Vertreter der Sozialpartner und der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten angehören, ist regelmäßig über die Durchführung der Entscheidung zu unterrichten. Den Sozialpartnern auf europäischer Ebene und anderen relevanten Interessengruppen, einschließlich der Ausbildungseinrichtungen, wird im Hinblick auf Transparenzinitiativen eine besondere Rolle zukommen, die zu gegebener Zeit in das Europass-Rahmenkonzept aufgenommen werden könnte.

(12)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erstellung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Rahmenkonzepts zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(14)

Die Entscheidung 1999/51/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Entscheidung legt ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen durch Einführung eines persönlichen, koordinierten Portfolios von Dokumenten, „Europass“ genannt, fest, das Bürger auf freiwilliger Basis benutzen können, um ihre Qualifikationen und Kompetenzen in ganz Europa leichter ausweisen und präsentieren zu können. Die Nutzung des Europass oder der Europass-Dokumente bringt keine anderen Verpflichtungen oder Rechte mit sich als diejenigen, die in dieser Entscheidung festgelegt sind.

Artikel 2

Europass-Dokumente

Die Europass-Dokumente sind

a)

der Europass-Lebenslauf gemäß Artikel 5;

b)

die Dokumente gemäß Artikel 6 bis 9;

c)

alle sonstigen Schriftstücke, die von der Kommission gemäß den Kriterien des Anhangs I nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren als Europass-Dokumente genehmigt werden.

Artikel 3

Sozialpartner

Die Sozialpartner und andere relevanten Interessengruppen auf europäischer Ebene, einschließlich der Ausbildungseinrichtungen, werden unbeschadet des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahrens von der Kommission gehört.

Artikel 4

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke nach Artikel 2 Buchstabe c) wird die Kommission, je nachdem, um welche Art von Dokument es sich handelt, vom Sokrates-Ausschuss und/oder vom Leonardo-Ausschuss, die mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (17) bzw. dem Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (18) eingesetzt wurden, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 5

Europass-Lebenslauf

Der Europass-Lebenslauf bietet den Bürgern die Möglichkeit, Informationen über alle ihre Qualifikationen und Kompetenzen klar und umfassend zu präsentieren. Der Europass-Lebenslauf ist nach Maßgabe des Anhangs II zu gestalten.

Artikel 6

Europass-Mobilitätsnachweis

Im Europass-Mobilitätsnachweis werden Lernzeiten verzeichnet, die von seinem Inhaber in anderen Ländern als dem eigenen zurückgelegt wurden. Der Europass-Mobilitätsnachweis ist nach Maßgabe des Anhangs III zu gestalten.

Artikel 7

Europass-Diplomzusatz

Der Europass-Diplomzusatz liefert Informationen über die von seinem Inhaber erworbenen Hochschulabschlüsse. Der Europass-Diplomzusatz ist nach Maßgabe des Anhangs IV zu gestalten.

Artikel 8

Europass-Sprachenportfolio

Das Europass-Sprachenportfolio bietet den Inhabern die Möglichkeit, ihre Sprachkenntnisse darzustellen. Das Europass-Sprachenportfolio ist nach Maßgabe des Anhangs V zu gestalten.

Artikel 9

Europass-Zeugniserläuterung

Die Europass-Zeugniserläuterung beschreibt die Kompetenzen und Qualifikationen, die in einem Berufsabschlusszeugnis vermerkt sind. Die Europass-Zeugniserläuterung ist nach Maßgabe des Anhangs VI zu gestalten.

Artikel 10

Europass im Internet

Bei der Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes Europass-Informationssystem einzurichten, das teilweise auf Gemeinschaftsebene und teilweise auf nationaler Ebene verwaltet wird. Das Informationssystem, das das Europass-Rahmenkonzept flankieren soll, ist nach Maßgabe des Anhangs VII zu gestalten.

Artikel 11

Nationale Europass-Zentralstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist für die Durchführung dieser Entscheidung auf nationaler Ebene verantwortlich. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Europass-Zentralstelle (National Europass Centre — NEC), die für die Koordinierung aller in dieser Entscheidung vorgesehenen Tätigkeiten auf nationaler Ebene zuständig ist und durch die gegebenenfalls vorhandene Stellen, die derzeit ähnliche Tätigkeiten durchführen, ersetzt oder erweitert werden.

Es wird ein europäisches NEC-Netzwerk eingerichtet. Seine Aufgaben werden von der Kommission koordiniert.

(2)   Die NEC haben folgende Aufgaben:

a)

Sie sorgen in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen für die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

b)

sie errichten und verwalten das nationale Informationssystem gemäß Artikel 10;

c)

sie fördern die Benutzung des Europass, auch über internetbasierte Dienste;

d)

sie stellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen sicher, dass die einzelnen Bürger angemessen über den Europass und seine Dokumente informiert und beraten werden;

e)

sie erleichtern die Bereitstellung von Informationen und Beratung über Lernangebote in ganz Europa, über die Struktur der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und über sonstige Fragen in Verbindung mit lernrelevanter Mobilität, insbesondere in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft und nationalen Stellen, und stellen den Bürgern gegebenenfalls zur Erstorientierung einen Mobilitätsführer zur Verfügung;

f)

sie verwalten auf nationaler Ebene die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für alle in dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten;

g)

sie beteiligen sich an dem europäischen NEC-Netzwerk.

(3)   Die nationale Europass-Zentralstelle (NEC) fungiert gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als Durchführungsorganisation auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Gemeinsame Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Sie stellen sicher, dass auf Ebene der Gemeinschaft und auf nationaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich unter anderem an die Bürger, die Träger der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Sozialpartner und die Unternehmen, einschließlich der KMU, richten, um, soweit wie notwendig, die Tätigkeit der NEC zu unterstützen und einzubinden;

b)

sie sorgen, auf geeigneter Ebene, für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen, insbesondere mit dem EURES-Dienst und anderen Dienststellen der Gemeinschaft;

c)

sie unternehmen Schritte zur Förderung der Chancengleichheit, insbesondere durch Sensibilisierung aller relevanten Akteure;

d)

sie stellen sicher, dass alle relevanten Interessengruppen, einschließlich der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Sozialpartner in die Durchführung dieser Entscheidung einbezogen werden;

e)

sie sorgen dafür, dass bei allen Tätigkeiten in Verbindung mit der Durchführung dieser Entscheidung die entsprechenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

Artikel 13

Aufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die volle Übereinstimmung und Komplementarität aller mit der Durchführung dieser Entscheidung in Verbindung stehenden Tätigkeiten mit anderen relevanten Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Beschäftigung, soziale Eingliederung, Forschung und technologische Entwicklung.

(2)   Die Kommission greift bei der Durchführung dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 auf das Fachwissen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) zurück. Unter denselben Bedingungen erfolgt unter der Schirmherrschaft der Kommission in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 in den einschlägigen Bereichen eine Koordinierung mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat sowie andere einschlägige Einrichtungen und insbesondere den Beratenden Ausschuss für die Berufsausbildung regelmäßig über die Durchführung dieser Entscheidung.

Artikel 14

Teilnehmende Länder

(1)   Die Teilnahme an den Tätigkeiten, die in dieser Entscheidung vorgesehen sind, steht den Beitrittsländern und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Gemeinschaftsländer sind, gemäß den Bedingungen des EWR-Abkommens offen.

(2)   Die Teilnahme steht ebenfalls den Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß den entsprechenden Europa-Abkommen offen.

Artikel 15

Evaluierung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2008 und danach alle vier Jahre einen auf der Bewertung eines unabhängigen Gremiums basierenden Evaluierungsbericht über die Durchführung dieser Entscheidung.

Artikel 16

Finanzvorschriften

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau festgelegten Grenzen bewilligt. Die Ausgaben, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, werden wie in Anhang VIII dargelegt verwaltet.

Artikel 17

Aufhebung

Die Entscheidung 1999/51/EG wird aufgehoben.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 12.

(2)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 10.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4.

(5)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(6)  ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 1.

(7)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(9)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 66.

(10)  ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

(11)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41).

(12)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(13)  ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. 63 vom 20.4.1963, S. 1338.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(18)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung.


ANHANG I

Kriterien für die Einführung neuer Europass-Dokumente im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c)

Alle neuen Europass-Dokumente sollten folgende Mindestkriterien erfüllen:

1.

Relevanz: Europass-Dokumente sollten speziell darauf ausgerichtet sein, die Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen zu verbessern.

2.

Europäische Dimension: Unbeschadet der Freiwilligkeit ihrer Nutzung sollten Europass-Dokumente potenziell in allen Mitgliedstaaten verwendet werden können.

3.

Sprachliche Abdeckung: Die Muster für Europass-Dokumente sollten zumindest in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sein.

4.

Durchführbarkeit: Europass-Dokumente sollten sich für eine wirksame Verbreitung, gegebenenfalls durch die ausstellenden Stellen, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form eignen.


ANHANG II

DER EUROPASS-LEBENSLAUF

1.   Beschreibung

1.1.

Der Europass-Lebenslauf basiert auf dem gemeinsamen europäischen Muster für Lebensläufe, das in der Empfehlung 2002/236/EG vorgeschlagen wurde.

Damit soll dem einzelnen Bürger ein Muster für die systematische, chronologische und flexible Darstellung seiner Qualifikationen und Kompetenzen an die Hand gegeben werden. Dieses Muster enthält Hinweise zu den in die einzelnen Felder einzutragenden Angaben und weitere Leitlinien und Beispiele, die beim Ausfüllen des Muster-Lebenslaufs hilfreich sind.

1.2.

Der Europass-Lebenslauf umfasst Sparten für die Präsentation von

Informationen zur Person, über Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung sowie Bildungs- und Ausbildungsniveau;

zusätzlichen Kompetenzen der Person unter Hervorhebung von technischen, organisatorischen, künstlerischen und sozialen Fähigkeiten;

zusätzlichen Informationen, die dem Europass-Lebenslauf in Form eines Anhangs (bzw. von mehreren Anhängen) beigefügt werden können.

1.3.

Der Europass-Lebenslauf ist ein persönliches Dokument, das von dem Betreffenden erteilte Selbstauskünfte enthält.

1.4.

Das Formular ist recht detailliert, doch bleibt es dem Einzelnen überlassen, welche Felder er ausfüllen möchte. Wer es vorzieht, die elektronische Fassung — entweder als Download oder online — auszufüllen, sollte die Felder, die er nicht ausfüllen möchte, entfernen können. So sollte beispielsweise jemand, der sein Geschlecht nicht nennen möchte oder keine spezifischen technischen Fähigkeiten einzutragen hat, die Möglichkeit haben, diese Felder zu entfernen, damit auf dem Bildschirm oder Ausdruck keine Leerfelder erscheinen.

1.5.

Der Europass-Lebenslauf ist das Kernstück des Europass: das Europass-Portfolio umfasst den vom Inhaber selbst ausgefüllten Europass-Lebenslauf sowie ein oder mehrere andere Europass-Dokumente, je nach seinem spezifischen Bildungsweg und beruflichen Werdegang. Bei der elektronischen Fassung des Europass-Lebenslaufs sollte es möglich sein, von den einzelnen Feldern Links zu den entsprechenden Europass-Dokumenten zu setzen, zum Beispiel von den Feldern Schul- und Berufsbildung zu einem Diplomzusatz oder einer Zeugniserläuterung.

1.6.

Im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe e) dieser Entscheidung werden bei der Verwaltung des Europass-Lebenslaufs, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Europass-Lebenslaufs

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut des Europäischen Lebenslaufs. Das Lay-out sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut werden zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zu vereinbart.

Der kursiv gedruckte Text dient als Hilfe beim Ausfüllen.

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ANHANG III

DER EUROPASS-MOBILITÄTSNACHWEIS

1.   Beschreibung

1.1.

Der Europass-Mobilitätsnachweis soll der Erfassung von Europäischen Lernabschnitten, siehe Definition in Abschnitt 1.2, gemäß einem einheitlichen europäischen Muster dienen.

Er ist ein persönliches Dokument, in dem der jeweils zurückgelegte spezifische Lernabschnitt des Betreffenden verzeichnet wird. Mit seiner Hilfe kann der Inhaber leichter vermitteln, was er im Rahmen dieses Lernabschnitts erreicht, insbesondere welche Kompetenzen er erworben hat.

1.2.

Ein Europäischer Lernabschnitt ist der Zeitraum, den eine Person — unabhängig von Alter, Bildungsniveau und beruflichem Status — in einem anderen Land zu Lernzwecken verbringt und der

a)

entweder im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung stattfindet

b)

oder folgende Qualitätskriterien erfüllt:

Der in einem anderen Land verbrachte Zeitraum wird im Rahmen einer Lerninitiative absolviert, die im Herkunftsland des Lernenden angesiedelt ist.

Die für die Lerninitiative zuständige Organisation im Herkunftsland (Entsendeorganisation) trifft mit der Gastorganisation eine schriftliche Vereinbarung über Inhalt, Ziele und Dauer des Europäischen Lernabschnitts und legt diese der Nationalen Europass-Zentralstelle (oder einer mit der Verwaltung des Mobilitätsnachweises betrauten Stelle) im Herkunftsland vor. Sie stellt sicher, dass der Betreffende eine angemessene sprachliche Vorbereitung erhält, und sie benennt einen Mentor im Aufnahmeland, der dem Betreffenden unterstützend mit Informationen, Orientierung und kritischer Begleitung zur Seite steht.

Jedes der Teilnehmerländer sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-/EWR-Staat sein.

Gegebenenfalls unterrichten die Entsendeorganisation und die Gastorganisation in Zusammenarbeit die betroffene Person angemessen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Gleichstellungsmaßnahmen und andere arbeitsbezogene Maßnahmen im Aufnahmeland.

1.3.

Der Europass-Mobilitätsnachweis wird von der Entsendeorganisation und der Gastorganisation, die an dem Mobilitätsprojekt beteiligt sind, in der zwischen ihnen und dem Betreffenden vereinbarten Sprache ausgefüllt.

Bürger, denen ein Europass-Mobilitätsnachweis ausgestellt wird, haben Anspruch auf eine Übersetzung in eine zweite Sprache, wobei sie zwischen der Sprache der Entsende- und der Gastorganisation sowie einer dritten europäischen Sprache wählen können. Im Fall einer Drittsprache ist die Entsendeorganisation für die Übersetzung verantwortlich.

1.4.

Der Europass-Mobilitätsnachweis enthält Angaben zur Person (siehe Nummer 2). In diese Sparte muss nur der Name desjenigen eingetragen werden, für den der Europass-Mobilitätsnachweis ausgestellt wird. Die den Europass-Mobilitätsnachweis ausstellenden Organisationen dürfen die anderen Felder mit Angaben zur Person nur ausfüllen, wenn der Betreffende dem zustimmt.

Auch das Feld „Qualifikation“ muss in Anbetracht der Tatsache, dass nicht jede Bildungs- oder Ausbildungsinitiative zu einer formalen Qualifikation führt, nicht unbedingt ausgefüllt werden.

Beim Ausfüllen einer elektronischen Fassung des Europass-Mobilitätsnachweises — entweder als Download oder online — sollte es stets möglich sein, nicht ausgefüllte Felder zu entfernen, so dass auf dem Bildschirm oder Ausdruck keine Leerfelder erscheinen.

1.5.

Die Nationale Europass-Zentralstelle muss sicherstellen, dass

Europass-Mobilitätsnachweise nur zur Erfassung Europäischer Lernabschnitte ausgestellt werden;

alle Europass-Mobilitätsnachweise in elektronischer Form ausgefüllt werden;

alle Europass-Mobilitätsnachweise den Inhabern auch als Ausdruck ausgehändigt werden, wofür eine in Zusammenarbeit mit der Kommission speziell dafür hergestellte Mappe zu verwenden ist.

1.6.

Im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe e) dieser Entscheidung sind bei der Verwaltung des Europass-Mobilitätsnachweises, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Europass-Mobilitätsnachweises

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut des Europass-Mobilitätsnachweises. Das Lay-out sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut werden zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart.

Jeder einzelne Punkt ist nummeriert, um den Abruf in einem mehrsprachigen Glossar zu erleichtern. Der kursiv gedruckte Text dient als Hilfe beim Ausfüllen. Eintragungen in ein mit einem Sternchen (*) gekennzeichnetes Feld sind nicht obligatorisch.

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ANHANG IV

DER EUROPASS-DIPLOMZUSATZ

1.   Beschreibung

1.1.

Der Europass-Diplomzusatz ist ein Dokument, das einem Hochschulabschluss beigefügt wird und es Dritten — insbesondere Personen in einem anderen Land — erleichtern soll zu verstehen, was der Abschluss im Hinblick auf die vom Inhaber erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen bedeutet.

Zu diesem Zweck beschreibt der Europass-Diplomzusatz den Studiengang (Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status), den die im zugehörigen Original-Befähigungsnachweis genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Er ist daher ein persönliches Dokument, das sich auf den spezifischen Inhaber bezieht.

1.2.

Der Europass-Diplomzusatz ist kein Ersatz für den Original-Befähigungsnachweis und begründet keinen Anspruch auf die formale Anerkennung desselben durch die akademischen Behörden anderer Staaten. Andererseits erleichtert er eine solide Einschätzung des Original-Abschlusses, so dass er helfen kann, eine Anerkennung durch die zuständigen Behörden oder Verwaltungsangestellten von Hochschuleinrichtungen zu erreichen.

1.3.

Der Europass-Diplomzusatz wird von den zuständigen nationalen Behörden anhand einer Vorlage erstellt, die von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission, des Europarats und der Unesco erprobt und überarbeitet wurde. Die Vorlage steht in den Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. Sie ist ein flexibles, nicht normatives Instrument, das praktischen Zwecken dient, lokalen Erfordernissen angepasst werden kann und regelmäßig aktualisiert wird.

1.4.

Der Europass-Diplomzusatz besteht aus acht Punkten (Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers (1), zur Qualifikation selbst (2), zum Niveau der Qualifikation (3), zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen (4) und zum Zweck der Qualifikation (5), außerdem weitere Angaben (6), Beurkundung des Zusatzes (7) und Angaben zum nationalen Hochschulsystem (8). Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte dies begründet werden. Die Einrichtungen müssen auf den Diplomzusatz dieselben Authentisierungsverfahren anwenden wie für die Qualifikation selbst.

1.5.

Im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe e) dieser Entscheidung sind bei der Verwaltung des Europass-Diplomzusatzes, insbesondere der elektronischen Kopie, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Europass-Diplomzusatzes

Nachstehender Kasten zeigt ein einheitliches, nicht verbindliches Muster für die Struktur und den Wortlaut des Europass-Diplomzusatzes. Das Lay-out sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sind mit den zuständigen nationalen Behörden abzustimmen.

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ANHANG V

DAS EUROPASS-SPRACHENPORTFOLIO

1.   Beschreibung

1.1.

Das Europass-Sprachenportfolio wurde vom Europarat entwickelt und ist ein Dokument, in das Personen, die eine Sprache erlernen, ihre persönlichen sprachlichen und kulturellen Lernerfahrungen und Kompetenzen eintragen können.

1.2.

Das Europass-Sprachenportfolio hat sowohl eine pädagogische als auch eine informierende Funktion.

Was seine erste Funktion anbelangt, soll das Europass-Portfolio die Sprachenlernenden stärker dazu motivieren, ihre Fähigkeit, in unterschiedlichen Sprachen zu kommunizieren, zu verbessern und neue Lernerfahrungen und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln. Es soll den Lernenden dabei helfen, über ihre Lernziele nachzudenken, ihren Lernprozess zu planen und selbstständig zu lernen.

Was die Funktion als Informationsinstrument angeht, soll das Europass-Sprachenportfolio die Sprachkenntnisse des Inhabers umfassend, anschaulich, transparent und zuverlässig dokumentieren. Es hilft den Lernenden bei einer Bestandsaufnahme in Bezug auf das in einer oder mehreren Fremdsprachen erreichte Kompetenzniveau und versetzt sie in die Lage, andere detailliert und auf international vergleichbare Weise zu informieren. Alle Kompetenzen werden bewertet, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des formalen Bildungssystems erworben wurden.

1.3.

Das Europass-Sprachenportfolio besteht aus

einem Sprachenpass, den der Inhaber regelmäßig aktualisiert. Er beschreibt darin seine Sprachkenntnisse gemäß gemeinsamen, in ganz Europa anerkannten, Kriterien.

einer detaillierten Sprachbiografie, in der die persönlichen Erfahrungen des Inhabers für jede einzelne Sprache beschrieben sind.

einem Dossier, in dem persönliche Arbeiten gesammelt werden können, um die Sprachkenntnisse anschaulich zu dokumentieren.

Das Europass-Sprachenportfolio ist Eigentum des Inhabers.

1.4.

Für alle Portfolios wurde eine Reihe gemeinsamer Grundsätze und Leitlinien verabschiedet. Die im Europarat vertretenen Länder entwickeln gegenwärtig unterschiedliche Muster, je nach Alter der Lernenden und nationalem Kontext. Alle Muster müssen den vereinbarten Grundsätzen entsprechen und vom Europäischen Validierungsausschuss genehmigt werden, damit das Logo des Europarats verwendet werden darf. Im Folgenden wird ein Muster für den Sprachenpass vorgestellt; der Sprachenpass ist der Teil des Portfolios, der gemäß einer festgelegten Struktur auszufüllen ist.

1.5.

Im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe e) dieser Entscheidung werden bei der Verwaltung des Europass-Sprachenportfolios, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Sprachenpassteils des Europass-Sprachenportfolios

Nachstehender Kasten zeigt ein einheitliches, nicht verbindliches Muster für die Struktur und den Wortlaut des Sprachenpass-Teils des Europass-Sprachenportfolios. Das Lay-out sowohl der gedruckten Fassung als auch der elektronischen Kopie sind mit den zuständigen nationalen Behörden abzustimmen.

(Europass-Logo)

SPRACHENPASS

Profile der Sprachkenntnisse

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Überblick über die persönliche Geschichte des Sprachenlernens und interkulturelle Erfahrungen

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ANHANG VI

DIE EUROPASS-ZEUGNISERLÄUTERUNG

1.   Beschreibung

1.1.

Die Europass-Zeugniserläuterung ist ein Dokument, das einem beruflichen Befähigungsnachweis beigefügt wird und es Dritten — insbesondere Personen in einem anderen Land — erleichtern soll zu verstehen, was das Zeugnis im Hinblick auf die vom Inhaber erworbenen Kompetenzen bedeutet.

Zu diesem Zweck enthält die Europass-Zeugniserläuterung Angaben zu

den erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen;

den mit diesem Zeugnis zugänglichen Tätigkeitsfeldern;

der das Zeugnis ausstellenden Stelle und den für die Anerkennung zuständigen Behörden;

dem Niveau des Zeugnisses;

den unterschiedlichen Wegen zur Erlangung des Zeugnisses;

den Zugangsvoraussetzungen und den Möglichkeiten eines Zugangs zur nächsten Ausbildungsstufe.

1.2.

Die Europass-Zeugniserläuterung ist kein Ersatz für das Original-Abschlusszeugnis und begründet keinen Anspruch auf die formale Anerkennung desselben durch die Behörden anderer Länder. Andererseits erleichtert sie eine solide Einschätzung des Original-Abschlusses, so dass sie helfen kann, eine Anerkennung durch die zuständigen Behörden zu erreichen.

1.3.

Die Europass-Zeugniserläuterungen werden von den zuständigen nationalen Behörden ausgefertigt und an Personen ausgegeben, die gemäß einem auf nationaler Ebene vereinbarten Verfahren das entsprechende Abschlusszeugnis erworben haben.

2.   Einheitliche Struktur der Europass-Zeugniserläuterungen

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut der Europass-Zeugniserläuterung. Das Lay-out sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut werden zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart.

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ANHANG VII

INFORMATIONSSYSTEME

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen gemeinsam dafür Sorge, dass der einzelne Bürger über das Internet die Möglichkeit hat, seinen Europass-Lebenslauf und alle anderen Europass-Dokumente, die nicht von einer offiziellen Stelle ausgestellt werden müssen, zu vervollständigen.

Alle von dazu ermächtigten Stellen ausgegebenen Europass-Dokumente werden in elektronischer Form ausgestellt; ein Dokumentenabruf durch die Dokumenteninhaber wird gewährleistet. Die Wahl des geeigneten technischen Instruments ist zwar gemeinsam von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik und der bestehenden nationalen Systeme zu treffen, doch sollten dabei die im Folgenden genannten Grundsätze eingehalten werden.

1.   Designprinzipien

Offenes System. Bei der Konzipierung des Europass-Informationssystems sollte der Möglichkeit künftiger Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme weiterer Dokumente in den Europass-Rahmen und die Integration mit anderen Informationsdiensten für Arbeits- und Lernangebote, Rechnung getragen werden.

Interoperabilität. Die auf nationaler Ebene in den einzelnen Ländern verwalteten Teile des Europass-Informationssystems sollten untereinander und mit den auf Gemeinschaftsebene verwalteten Teilen vollständig interoperabel sein.

2.   Dokumentenverwaltung und -zugriff

2.1.

Alle von dazu ermächtigten Behörden ausgestellten Europass-Dokumente sollten unter Einhaltung der zwischen den ausstellenden Behörden und der Nationalen Europass-Zentralstelle vereinbarten Verfahren sowie der auf europäischer Ebene festgelegten Verfahren in elektronischer Form ausgefüllt werden.

2.2.

Der Europass-Lebenslauf sowie andere Europass-Dokumente, die nicht von dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden müssen, sollten auch in einer elektronischer Fassung verfügbar sein.

2.3.

Jeder sollte dazu berechtigt sein,

über das Internet seinen Europass-Lebenslauf und alle zugehörigen Europass-Dokumente, die nicht von dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden müssen, auszufüllen;

Links zwischen seinem Europass-Lebenslauf und seinen anderen Europass-Dokumenten zu setzen, zu aktualisieren und zu entfernen;

seinen Europass-Dokumenten jegliche anderen Belege beizufügen;

seinen Europass einschließlich eventueller Anhänge vollständig oder teilweise auszudrucken.

2.4.

Zugriff auf Dokumente, einschließlich Angaben zur Person, darf im Einklang mit den maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre nur dem Betreffenden selbst gewährt werden.


ANHANG VIII

FINANZANHANG

1.

Die Aufwendungen dienen der Kofinanzierung der Durchführung auf nationaler Ebene sowie der Bestreitung bestimmter auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der Koordination, der Öffentlichkeitsarbeit und der Herstellung von Dokumenten entstehender Kosten.

2.

Die finanzielle Unterstützung nationaler Durchführungsaktivitäten durch die Gemeinschaft erfolgt in Form jährlicher Betriebskostenzuschüsse an die Nationalen Europass-Zentralstellen.

Die Nationalen Europass-Zentralstellen sind als juristische Person zu gründen und erhalten keine weiteren Betriebskostenzuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt.

2.1.

Die Zuschüsse werden nach Genehmigung eines Arbeitsprogramms für die in Artikel 11 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten sowie auf der Grundlage spezifischer Aufgabenbereiche vergeben.

2.2.

Die Kofinanzierung darf 50 % der Gesamtkosten der relevanten Tätigkeiten nicht übersteigen.

2.3.

Zur Durchführung dieser Entscheidung kann die Kommission auf Experten und auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Gesamtbudgets des Programms abgedeckt werden kann. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen organisieren, die die Umsetzung dieser Entscheidung erleichtern können, und geeignete Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2242/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. Mai 2001 über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern festgelegten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sollen über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (2), sowie die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 (3) haben sich als geeignete Rechtsinstrumente erwiesen, um die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich umzusetzen. Die Geltungsdauer dieser Verordnungen endet jedoch am 31. Dezember 2004. Deshalb ist eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig.

(2)

In die vorliegende Verordnung über die Verlängerung der Laufzeit des Programms wird ein als verlängerter finanzieller Bezugsrahmen geltender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) eingesetzt, der sich nach dem Verhältnis zwischen dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 und den vorläufigen Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bis 2006 bemisst, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 über die Verfahren für die Umsetzung der Hilfe sollten an die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) für die Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen angepasst werden.

(4)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 976/1999. Insbesondere sollte die Kommission in den auf Grundlage jener Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträgen ermächtigt werden, die Maßnahmen durchzuführen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) vorgesehen sind.

(5)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) angenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„h)

Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder innerhalb von Gremien der Vereinten Nationen, Fachagenturen und regionalen Organisationen;“.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Falle von Wahlbeobachtungsmissionen der EU und ‚amicus curiae‘-Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.“

3.

Artikel 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Damit die Hilfe der Gemeinschaft den in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Partnern gewährt werden kann, muss sich deren Hauptsitz in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden.“

4.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen oder Verträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden nach den von der Kommission festgelegten Verfahren aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlte Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen eingestellt.“

5.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum 2005 bis 2006 beträgt 78 Mio. EUR.“

6.

Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission legt einen Rahmen für die Einplanung und Bestimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen fest.

Der Rahmen umfasst insbesondere

a)

Mehrjahres-Richtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,

b)

Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

(2)   Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmplanung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.

Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresprogramme festgelegten Jahresarbeitsprogramme und, sofern dies aus Gründen der Flexibilität notwendig ist, deren Anpassung im Einklang mit dieser Verordnung verantwortlich. Die entsprechenden Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union im Hinblick auf die Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission hält das Europäische Parlament über diese Verfahren uneingeschränkt auf dem Laufenden.

(3)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.

Artikel 13

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Änderungen an den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Jahresarbeitsprogrammen, die 20 % des ursprünglich für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Unbeschadet des Artikels 15 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und 1 Mio. EUR übersteigen, gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.“

7.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 des Beschlusses 1999/468/EG (8) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.“

8.

Artikel 16 Satz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

In allen aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, ausüben. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (9).“

10.

In Artikel 21 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1998, S. 23.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/24


RICHTLINIE 2004/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3) ist im Rahmen der Initiative zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (bekannt als SLIM-Initiative) überprüft worden. Der SLIM-Prozess und eine anschließende eingehende Konsultation haben erkennen lassen, dass der durch die Richtlinie 89/336/EWG geschaffene Rahmen erweitert, verbessert und klarer umrissen werden muss.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.

(3)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollten harmonisiert werden, um den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen, ohne dass deshalb gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden müssen.

(4)

Zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sollten gerecht verteilt und so gestaltet sein, dass dieser Schutz erreicht wird.

(5)

Die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sollte so geregelt werden, dass der Binnenmarkt funktionieren kann, d. h. dass in einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

(6)

Betriebsmittel, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen. Für beide sollten jedoch unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ein Gerät innerhalb der Gemeinschaft an jeden Ort verbracht werden kann, während eine ortsfeste Anlage eine Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls anderen Einrichtungen ist, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Solche Anlagen entsprechen meist in Aufbau und Funktionsweise den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers.

(7)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4) erfasst werden. Die Anforderungen beider Richtlinien an die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten das gleiche Schutzniveau.

(8)

Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Betriebsmittel sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, da für ihre elektromagnetische Verträglichkeit bereits besondere gemeinschaftliche oder internationale Vorschriften bestehen.

(9)

Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, bedürfen keiner Regelung durch diese Richtlinie.

(10)

Diese Richtlinie sollte nicht die Sicherheit von Betriebsmitteln regeln, da diese in besonderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird.

(11)

Die in dieser Richtlinie getroffenen Regelungen für Geräte sollten für fertige, im Handel erhältliche Geräte gelten, die erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Bestimmte Bauteile und Baugruppen sollten unter bestimmten Voraussetzungen als Geräte betrachtet werden, wenn sie für Endnutzer erhältlich sind.

(12)

Diese Richtlinie folgt den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formulierten Grundsätzen. Dementsprechend werden an die Konstruktion und Fertigung von Betriebsmitteln grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gestellt. Diese Anforderungen werden in harmonisierten europäischen Normen konkretisiert, die von den europäischen Normungsgremien Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) verabschiedet werden. CEN, Cenelec und ETSI sind in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich als für die Verabschiedung harmonisierter Normen zuständige Stellen anerkannt, wobei sie die Normen nach den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und nach dem Verfahren ausarbeiten, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (6) festgelegt ist.

(13)

Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider. Es liegt somit im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, dass die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit gemeinschaftsweit harmonisiert werden. Ist die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so begründet die Übereinstimmung mit dieser Norm die Vermutung der Konformität mit den von ihr abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Andere Formen des Konformitätsnachweises sollten jedoch zulässig sein. Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm bedeutet, dass ihren Bestimmungen entsprochen wird und dass dies durch die Verfahren nachgewiesen wurde, die in der Norm beschrieben werden oder auf die in ihr verwiesen wird.

(14)

Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten diese so konstruieren, dass unter normalen Betriebsbedingungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Dienste vermieden wird. Betreiber von Netzen sollten diese so aufbauen, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienste vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Forderung (einschließlich der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) bei der Ausarbeitung harmonisierter Normen auf angemessene Weise Rechnung tragen.

(15)

Geräte sollten nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Hersteller nachgewiesen haben, dass die Geräte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ausgelegt und hergestellt wurden. In Verkehr gebrachte Geräte sollten die CE-Kennzeichnung tragen, mit der die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bescheinigt wird. Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein sollte und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollte es den Herstellern doch freigestellt sein, die Dienste einer solchen Stelle in Anspruch zu nehmen.

(16)

Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung sollte der Hersteller verpflichtet sein, anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt oder nicht.

(17)

Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so sollte durch die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigt werden, ob das Gerät die Schutzanforderungen in den Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für den normalen und bestimmungsgemäßen Betrieb vorhersehen kann. In solchen Fällen sollte es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, die voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, die am empfindlichsten gegen Störungen ist.

(18)

Ortsfeste Anlagen, unter anderem große Maschinen und Netze, können elektromagnetische Störungen verursachen oder gegen solche Störungen empfindlich sein. Zwischen ortsfesten Anlagen und Geräten können Schnittstellen bestehen, und von ortsfesten Anlagen verursachte elektromagnetische Erscheinungen können Geräte stören und umgekehrt. Unter dem Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit ist es unerheblich, ob eine elektromagnetische Störung von einem Gerät oder einer ortsfesten Anlage verursacht wird. Deshalb sollte für beide ein kohärentes und umfassendes System grundlegender Anforderungen gelten. Im Falle von ortsfesten Anlagen sollte die Möglichkeit bestehen, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch die Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen nachzuweisen.

(19)

Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.

(20)

Eine Konformitätsbewertung für Geräte, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich sind, ist nicht zweckdienlich. Solche Geräte sollten deshalb von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Sie dürfen jedoch die Konformität der ortsfesten Anlage, in die sie eingebaut werden, nicht beeinträchtigen. Bei Einbau eines Gerätes in mehr als eine identische ortsfeste Anlage sollte die Angabe der Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit der betreffenden Anlagen für eine Freistellung vom Konformitätsbewertungsverfahren ausreichen.

(21)

Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit Hersteller und andere Betroffene sich an die neuen Regelungen anpassen können.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch zu gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Richtlinie 89/336/EWG sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird. Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden;

b)

luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (7);

c)

Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der ITU (8) erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel.

(3)   Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

a)

einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und

b)

unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4)   Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 in anderen gemeinschaftlichen Richtlinien spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt die vorliegende Richtlinie bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht beziehungsweise nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser anderen Richtlinien.

(5)   Die Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Betriebsmittel“ ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;

b)

„Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

c)

„ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

d)

„elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;

e)

„elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.

f)

„Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

g)

„Sicherheitszwecke“ Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums;

h)

„elektromagnetische Umgebung“ alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.

(2)   Als Geräte im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gelten auch

a)

„Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

b)

„bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

Artikel 3

Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Freier Verkehr von Betriebsmitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen, behindern.

(2)   Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:

a)

Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;

b)

Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.

Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG notifizieren die Mitgliedstaaten diese Sondermaßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Die akzeptierten Sondermaßnahmen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Betriebsmittel gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung gebracht worden sind. Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

Artikel 5

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 genannten Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Harmonisierte Normen

(1)   Unter „harmonisierter Norm“ ist eine europaweit gültige technische Spezifikation zu verstehen, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags und entsprechend den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde. Die Beachtung einer „harmonisierten Norm“ ist nicht zwingend vorgeschrieben.

(2)   Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass das Betriebsmittel die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(4)   Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses trifft die Kommission eine der folgenden Entscheidungen:

a)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird nicht veröffentlicht.

b)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird mit Einschränkungen veröffentlicht.

c)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird belassen.

d)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird gestrichen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung umgehend mit.

KAPITEL II

GERÄTE

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen wird nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen. Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang III beschriebene Verfahren angewandt werden.

Artikel 8

CE-Kennzeichnung

(1)   Geräte, deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 7 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, die diese Übereinstimmung bescheinigt. Sie ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang V anzubringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(3)   Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 10 verpflichtet, das Gerät nach den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.

Artikel 9

Sonstige Kennzeichen und Informationen

(1)   Jedes Gerät ist durch die Typbezeichnung, die Baureihe, die Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren.

(2)   Zu jedem Gerät sind der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3)   Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 erfüllt.

(4)   Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.

(5)   Die Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

Artikel 10

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Gerät nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Gerät vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für dieses Gerät einzuschränken.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine solche Maßnahme unverzüglich mit, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a)

auf die Nichterfüllung der in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen entspricht;

b)

auf eine fehlerhafte Anwendung der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen;

c)

auf Mängel der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen.

(3)   Die Kommission hört die Betroffenen so bald wie möglich und teilt anschließend den Mitgliedstaaten mit, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht.

(4)   Sind Mängel der harmonisierten Normen der Grund für die Maßnahme nach Absatz 1 und beabsichtigt der Mitgliedstaat, die Maßnahme aufrechtzuerhalten, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss und leitet das in Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgesehene Verfahren ein.

(5)   Ist das nicht übereinstimmende Gerät dem in Anhang III genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang III Nummer 3 und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Entscheidungen, den freien Verkehr von Geräten zurückzunehmen, zu verbieten oder einzuschränken

(1)   Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, mit der ein Gerät von Markt genommen wird oder das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder der freie Verkehr für dieses Gerät eingeschränkt oder untersagt wird, muss ausführlich begründet werden. Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen; gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(2)   Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, so ist dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder jeder anderen interessierten Stelle vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Maßnahme ist, insbesondere im öffentlichen Interesse, so dringlich, dass eine vorherige Anhörung nicht möglich ist.

Artikel 12

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Stellen, die sie zur Ausführung der in Anhang III genannten Aufgaben benannt haben. Die Mitgliedstaaten wenden bei der Auswahl der zu benennenden Stellen die Kriterien des Anhangs VI an.

Bei der Meldung der benannten Stellen ist anzugeben, ob diese zur Ausführung der in Anhang III genannten Aufgaben für alle von dieser Richtlinie erfassten Geräte und/oder die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I zuständig sind oder ob ihr Zuständigkeitsbereich nur auf bestimmte Aspekte und/oder Gerätekategorien beschränkt ist.

(2)   Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, wird davon ausgegangen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs VI erfüllt. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine benannte Stelle die Kriterien des Anhangs VI nicht mehr erfüllt, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Die Kommission streicht dann diese Stelle aus der in Absatz 3 genannten Liste.

KAPITEL III

ORTSFESTE ANLAGEN

Artikel 13

Ortsfeste Anlagen

(1)   Geräte, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 9 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

(2)   Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so können die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 anordnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften für die Benennung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen zuständig sind.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 89/336/EWG wird mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufgehoben.

Verweisungen auf die Richtlinie 89/336/EWG gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und sind anhand der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2007 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 13.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2004.

(3)  ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(7)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(8)  Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, verabschiedet von der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994).


ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 5

1.   Schutzanforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass

a)

die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

b)

sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

2.   Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen des Abschnitts 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Verantwortliche/die Verantwortlichen halten die Unterlagen für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereit, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7

(interne Fertigungskontrolle)

1.

Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

2.

Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.

3.

Der Hersteller erstellt nach den Bestimmungen des Anhangs IV die technischen Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.

5.

Die Übereinstimmung des Gerätes mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ausstellt.

6.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.

7.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Gerät auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

8.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gefertigt werden.

9.

Die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung sind gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV zu erstellen.


ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7

1.

Dieses Verfahren besteht in der Anwendung des Anhangs II mit folgenden Ergänzungen:

2.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft legt die technischen Unterlagen der benannten Stelle gemäß Artikel 12 vor und ersucht die benannte Stelle um eine Bewertung der Unterlagen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft teilen der benannten Stelle mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind.

3.

Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und bewertet, ob in diesen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie, die von ihr bewertet werden sollen, eingehalten wurden. Ist die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt, so erstellt die benannte Stelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, in der die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle bewertet wurden.

4.

Der Hersteller fügt die Erklärung der benannten Stelle den technischen Unterlagen hinzu.


ANHANG IV

TECHNISCHE UNTERLAGEN UND EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.   Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit etwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;

falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw.;

eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang III beschriebene Verfahren angewandt wurde.

2.   EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

einen Verweis auf diese Richtlinie;

die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach Artikel 9 Absatz 1;

Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;

die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird;

Datum der Erklärung;

Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.


ANHANG V

CE-KENNZEICHNUNG NACH ARTIKEL 8

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird das Gerät auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Aspekte behandeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch diesen anderen Richtlinien entspricht.

Kann der Hersteller jedoch nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind, die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.


ANHANG VI

VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEURTEILUNG DER ZU BENENNENDEN STELLEN ANZUWENDENDE KRITERIEN

1.

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

b)

Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

c)

Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, unabhängig sein.

d)

Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.

e)

Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

f)

Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.

2.

Die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c)

Artikel 1 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 1 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)

Artikel 1 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 1 Nummern 5 und 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 und Anhang I

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 18

Anhang I Nummer 1

Anhang IV Nummer 2

Anhang I Nummer 2

Anhang V

Anhang II

Anhang VI


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/38


RICHTLINIE 2004/109/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Effiziente, transparente und integrierte Wertpapiermärkte tragen zu einem echten Binnenmarkt in der Gemeinschaft bei, ermöglichen eine bessere Kapitalallokation und eine Senkung der Kosten und begünstigen so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die rechtzeitige Bekanntgabe zuverlässiger und umfassender Informationen über Wertpapieremittenten stärkt das Vertrauen der Anleger nachhaltig und ermöglicht eine fundierte Beurteilung ihres Geschäftsergebnisses und ihrer Vermögenslage. Dies erhöht sowohl den Anlegerschutz als auch die Markteffizienz.

(2)

Aus diesem Grund sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Informationen ein angemessenes Maß an Transparenz für die Anleger gewährleisten. Aus dem gleichen Grund sollten auch Aktionäre sowie natürliche oder juristische Personen, die Stimmrechte oder Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, bestehende mit Stimmrechten ausgestattete Aktien zu erwerben, die Emittenten über den Erwerb von oder andere Veränderungen in bedeutenden Beteiligungen informieren, damit diese die Öffentlichkeit laufend informieren können.

(3)

In der Kommissionsmitteilung „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ vom 11. Mai 1999 werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich sind. Der Europäische Rat vom März 2000 in Lissabon rief dazu auf, diesen Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. In dem Aktionsplan wird nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Richtlinie zur Aktualisierung der Transparenzanforderungen hingewiesen. Diese Notwendigkeit wurde vom Europäischen Rat im März 2002 in Barcelona bekräftigt.

(4)

Diese Richtlinie sollte mit den Aufgaben und Pflichten vereinbar sein, die dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten durch den Vertrag und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragen wurden; dabei ist besonderes Augenmerk auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu richten, deren Aktien derzeit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, um die Verfolgung der vorrangigen Ziele des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(5)

Eine größere Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Pflichten der Wertpapieremittenten in Bezug auf die regelmäßige und die laufende Information würde gemeinschaftsweit zu einem hohen Niveau beim Anlegerschutz führen. Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, oder Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, bleiben jedoch von dieser Richtlinie unberührt.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am besten durch den Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Emittent seinen Sitz hat. In diesem Punkt ist auf jeden Fall für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (4), zu sorgen. Auch sollte ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt und Emittenten aus einem Drittland sowie Unternehmen aus der Gemeinschaft, die nur andere als die oben genannten Wertpapiere begeben, die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats überlassen werden.

(7)

Ein gemeinschaftsweit hoher Anlegerschutz würde es ermöglichen, Hindernisse für die Zulassung von Wertpapieren zu geregelten Märkten, die in einem Mitgliedstaat gelegen sind oder dort betrieben werden, zu beseitigen. Andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat sollten die Zulassung von Wertpapieren zu ihren geregelten Märkten nicht länger dadurch beschränken dürfen, dass sie Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, strengeren Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige und die laufende Information unterwerfen.

(8)

Die Beseitigung von Hindernissen durch die Anwendung des Herkunftsstaatsprinzips gemäß dieser Richtlinie sollte von dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche, wie das Recht der Aktionäre, in die Geschäftsführung eines Emittenten einzugreifen, nicht berühren. Sie sollte darüber hinaus auch keine Auswirkungen auf das Recht des Herkunftsmitgliedstaats haben, den Emittenten zusätzlich die Veröffentlichung der gesamten vorgeschriebenen Informationen oder von Teilen hiervon in Zeitungen vorzuschreiben.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (5) hat bereits den Weg für eine gemeinschaftsweite Annäherung der Bilanzierungsgrundsätze für Emittenten geebnet, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die einen konsolidierten Abschluss erstellen müssen. Damit ist neben dem in den Gesellschaftsrechtsrichtlinien für alle Unternehmen festgelegten allgemeinen System bereits eine spezielle Regelung für Wertpapieremittenten geschaffen. Diese Richtlinie baut — was die Vorlage von Jahres- und Zwischenberichten angeht — auf diesem Konzept auf sowie auf dem Grundsatz, dass diese Berichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln müssen. Ein verkürzter Abschluss als Teil eines Halbjahresfinanzberichts ist ebenfalls ausreichend, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres eines Emittenten zu vermitteln.

(10)

Ein Jahresfinanzbericht sollte sicherstellen, dass jedes Jahr Informationen veröffentlicht werden, sobald die Wertpapiere eines Emittenten an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Schaffung einer besseren Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten ist für die Anleger an Wertpapiermärkten nur dann von Nutzen, wenn sie sicher sein können, dass diese innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. In Bezug auf Schuldtitel, die vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die von einem Emittenten mit Sitz in einem Drittland begeben wurden, kann der Herkunftsmitgliedstaat es dem Emittenten unter bestimmten Bedingungen gestatten, keine Jahresfinanzberichte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie aufzustellen.

(11)

Diese Richtlinie schreibt den Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien umfassendere Halbjahresfinanzberichte vor. Dadurch sollen die Anleger in die Lage versetzt werden, eine besser fundierte Beurteilung der Lage des Emittenten vorzunehmen.

(12)

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien,

wenn es sich dabei um Kreditinstitute handelt, die Schuldtitel in geringem Umfang begeben, oder

wenn es sich dabei um Emittenten handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, oder

während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren, jedoch nur in Bezug auf Schuldtitel, die vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat eine solche Befreiung, so kann diese nicht auf Schuldtitel ausgeweitet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

(13)

Das Europäische Parlament und der Rat begrüßen es, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Verbesserung der Transparenz im Bereich der Vergütungen, der Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen, einschließlich jeder bedingten oder aufgeschobenen Vergütung, und der Sachleistungen an jedes Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane im Rahmen ihres Aktionsplans „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ vom 21. Mai 2003 rasch zu prüfen, sowie ihre Absicht, in naher Zukunft eine Empfehlung zu diesem Thema vorzulegen.

(14)

Der Herkunftsmitgliedstaat sollte Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Hauptgeschäftsfeld im Bereich der Gewinnung von Bodenschätzen liegt, ermutigen, in ihren Jahresfinanzberichten Zahlungen an Regierungen offen zu legen. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte darüber hinaus innerhalb des Rahmens, der auf verschiedenen internationalen Finanzforen aufgestellt wurde, zu mehr Transparenz bei solchen Zahlungen ermutigen.

(15)

Diese Richtlinie schreibt auch Emittenten, die nur Schuldtitel für geregelte Märkte begeben, die Erstellung von Halbjahresberichten verbindlich vor. Ausnahmen sollten analog zur Richtlinie 2003/71/EG nur für den Großhandel mit Einzelstückelungen von mindestens 50 000 EUR vorgesehen werden. Für Schuldtitel, die in einer anderen Währung begeben werden, sollten Ausnahmen nur möglich sein, wenn die Einzelstückelung in der betreffenden Währung am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR beträgt.

(16)

Um pünktlichere und verlässlichere Informationen über das vom Aktienemittenten im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Ergebnis zu erhalten, ist auch eine häufigere Zwischenberichterstattung erforderlich. Daher sollte die Verpflichtung eingeführt werden, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres eine erste Zwischenmitteilung der Geschäftsführung und innerhalb der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres eine zweite Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Aktienemittenten, die bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, sollten von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung ausgenommen werden.

(17)

Für den Emittenten, seine Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane oder beim Emittenten verantwortliche Personen sollten angemessene Haftungsregeln gelten, die von jedem Mitgliedstaat in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß der Haftung frei bestimmen können.

(18)

Die Öffentlichkeit sollte über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Emittenten unterrichtet werden, deren Aktien an einem in der Gemeinschaft gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt gehandelt werden. Diese Informationen sollten die Anleger in die Lage versetzen, Aktienkäufe oder -verkäufe in voller Kenntnis der geänderten Stimmrechte zu tätigen; dies dürfte auch eine wirksamere Kontrolle der Emittenten von Aktien ermöglichen und insgesamt die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Unter bestimmten Umständen sollten Informationen über Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 13, die als Sicherheit hinterlegt sind, erteilt werden.

(19)

Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c) sollten keine Anwendung auf Aktien finden, die den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden, sofern die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden; der Begriff „kurzfristig“ in Artikel 11 bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit dem Vertrag und den Rechtsakten der Europäischen Zentralbank (EZB), insbesondere den EZB-Leitlinien über geldpolitische Instrumente und Verfahren und dem System TARGET, und auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit nationalen Vorschriften zur Durchführung vergleichbarer Aufgaben vorgenommen werden.

(20)

Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und geklärt wird, wer tatsächlich einen Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Market Maker und Verwahrstellen keine Notwendigkeit einer Mitteilungspflicht für bedeutende Beteiligungen in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 13, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien zu erwerben, oder für Beteiligungen in Form von Aktien oder Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Abrechnungs- und Abwicklungszwecken im Rahmen von gemeinschaftsweit anzuwendenden Beschränkungen und Garantien erworben wurden. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, beschränkte Ausnahmen für Aktien, die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen aufgrund ihres Wertpapierhandels halten, zuzulassen.

(21)

Damit deutlich gemacht wird, wer innerhalb der Gemeinschaft tatsächlich eine bedeutende Beteiligung in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten an einem bestimmten Emittenten hält, sollte von Mutterunternehmen nicht verlangt werden, ihre eigenen Beteiligungen mit den Beteiligungen zusammenzurechnen, die von Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) oder Wertpapierfirmen verwaltet werden, sofern diese Organismen oder Firmen ihre Stimmrechte unabhängig von ihren Mutterunternehmen ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen.

(22)

Bei der laufenden Unterrichtung der Inhaber von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren sollte auch weiterhin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verfahren werden. Dieser gilt nur für gleichrangige Aktionäre und greift deshalb nicht der Frage vor, wie viele Stimmrechte an eine bestimmte Aktie geknüpft sein können. Ebenso sollten die Inhaber gleichrangiger Schuldtitel weiterhin in den Genuss der Gleichbehandlung kommen, und zwar auch im Fall von Schuldtiteln staatlicher Emittenten. Die Unterrichtung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln auf Haupt- oder Gläubigerversammlungen sollte erleichtert werden. Insbesondere im Ausland ansässige Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln sollten aktiver einbezogen werden und zu diesem Zweck die Möglichkeit erhalten, Stimmrechtsbevollmächtigte zu entsenden. Aus den gleichen Gründen sollte auf einer Haupt- oder Gläubigerversammlung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln über den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien entschieden werden. In diesem Fall sollten Emittenten Vorkehrungen treffen, um die Inhaber ihrer Aktien und/oder Schuldtitel — soweit es möglich ist, diese zu identifizieren — entsprechend zu informieren.

(23)

Zur Beseitigung von Hindernissen und zur wirksamen Durchsetzung der neuen gemeinschaftsweiten Informationspflichten bedarf es auch einer angemessenen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Mit dieser Richtlinie sollte wenigstens eine Mindestgarantie für die rechtzeitige Verfügbarkeit dieser Informationen gegeben werden. Aus diesem Grund sollte es in jedem Mitgliedstaat wenigstens ein Hinterlegungs- und Speichersystem geben.

(24)

Jede Verpflichtung eines Emittenten, alle laufenden und regelmäßigen Informationen in alle relevanten Sprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen, in denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, fördert nicht die Integration der Wertpapiermärkte, sondern behindert die grenzüberschreitende Zulassung von Wertpapieren zum Handel an geregelten Märkten. Deshalb sollte es dem Emittenten in bestimmten Fällen gestattet sein, die Informationen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen. Da besondere Anstrengungen erforderlich sind, um Anleger aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern anzuziehen, sollten die Mitgliedstaaten es Aktionären, Personen, die Stimmrechte ausüben, oder Inhabern von Finanzinstrumenten nicht länger verwehren, die erforderlichen Mitteilungen an den Emittenten in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

(25)

Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf Gemeinschaftsebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. Anleger aus anderen Staaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten sollten Anlegern aus dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in Bezug auf den Zugang zu solchen Informationen gleichgestellt werden. Dies könnte erreicht werden, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen für die Verbreitung von Informationen innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf schnelle und nicht diskriminierende Weise und je nach der Art der vorgeschriebenen Information sicherstellt. Darüber hinaus sollten verbreitete Informationen im Herkunftsmitgliedstaat zentral zur Verfügung gestellt werden, so dass ein europäisches Informationsnetz aufgebaut werden kann, das zu angemessenen Preisen für Kleinanleger zugänglich ist, ohne dass gleichzeitig die Hinterlegungspflichten der Emittenten unnötig verdoppelt werden. Emittenten sollten bei der Wahl der Medien oder der Medienbetreiber für die Verbreitung von Informationen gemäß dieser Richtlinie den freien Wettbewerb nutzen können.

(26)

Um für die Anleger den Zugang zu Unternehmensinformationen in allen Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen, sollte es den nationalen Aufsichtsbehörden überlassen bleiben, in enger Abstimmung mit den anderen Beteiligten, insbesondere Wertpapieremittenten, Anlegern, Marktteilnehmern, Betreibern geregelter Märkte und Anbietern von Finanzinformationen, Leitlinien für die Einrichtung elektronischer Verbundnetze zu formulieren.

(27)

Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, bei der Veröffentlichung von Informationen verfahren müssen, auch für Emittenten gelten, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vertrags fallen. Auch sollte sichergestellt werden, dass alle zusätzlichen zweckdienlichen Angaben über Emittenten aus der Gemeinschaft oder einem Drittland, deren Veröffentlichung in einem Drittland, nicht aber in einem Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.

(28)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige zuständige Behörde benannt werden, die in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie für die internationale Zusammenarbeit verantwortlich ist. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um eine Verwaltungsbehörde handeln, deren Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere zuständige Behörde benennen, die dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen, und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen; dabei muss es sich nicht um eine Verwaltungsbehörde handeln.

(29)

Zunehmende grenzüberschreitende Tätigkeiten machen eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden sowie umfassende Bestimmungen über den Informationsaustausch und über Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Die Organisation der Regelungs- und Aufsichtsfunktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nicht entgegenstehen.

(30)

Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss die Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck ein Vierstufenkonzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien, technischen Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wertpapierregulierungsbehörden und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts. Während in dieser Richtlinie lediglich allgemeine Rahmenprinzipien festgeschrieben werden sollten, sollten von der Kommission unter Mithilfe des durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (6) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschusses zu beschließende Durchführungsmaßnahmen die technischen Details festlegen.

(31)

In der vom Europäischen Rat von Stockholm im März 2001 angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vierstufenkonzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll, gebilligt.

(32)

Gemäß dieser Entschließung sollte häufiger auf Durchführungsmaßnahmen zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen der Richtlinie mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Etappen der Durchführungsvorschriften Fristen gesetzt werden.

(33)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der vom Präsidenten der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(34)

Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und angemessen begründeten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, sollte die Kommission die Entwürfe von Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(35)

Um neuen Entwicklungen auf den Wertpapiermärkten Rechnung zu tragen, kann es notwendig sein, technische Durchführungsmaßnahmen für die Vorschriften dieser Richtlinie zu erlassen. Die Kommission sollte deshalb ermächtigt werden, nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, soweit durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie handelt.

(36)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Richtlinie sollte sich die Kommission an folgende Grundsätze halten:

die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist;

die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität;

die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates;

die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern;

die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Innovationen auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital;

die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern langfristig zu wahren;

die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der so notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, gemeinschaftsweite Regelungen getroffen werden;

die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarkts auswirken;

die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich zu wahren, weil Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zu Schaden gereichen können.

(37)

Um die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen oder der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten Verstöße gegen diese Anforderungen oder Maßnahmen unverzüglich aufgedeckt und falls notwendig durch Sanktionen geahndet werden. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen und Sanktionen ausreichend abschreckend und verhältnismäßig sein und konsequent vollstreckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(38)

Mit dieser Richtlinie sollen die derzeitigen Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwerben oder veräußern, aktualisiert werden. Sie ersetzt einige Anforderungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wert-papieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (7). Um die Transparenzanforderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammenfassen zu können, muss die letztere entsprechend geändert werden. Diese Änderung sollte jedoch die weiterhin gültige Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 42 bis 63 der Richtlinie 2001/34/EG zusätzliche Anforderungen vorschreiben können, nicht berühren.

(39)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8).

(40)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(41)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch gemeinschaftsweit gleich hohe Transparenz das Vertrauen der Anleger zu sichern und so den Binnenmarkt zu vollenden, nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie legt Anforderungen für die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(2)   Diese Richtlinie gilt weder für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, noch für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann von ihm oder von seinen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 und des Artikels 18 Absätze 2 bis 4 ausnehmen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann seine nationale Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Emittentin von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 17 ausnehmen, wenn die Aktien vor dem 20. Januar 2005 zum Handel zugelassen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (10) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, für die nationale Vorschriften gelten können;

b)

„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;

c)

„geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

d)

„Emittent“ ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt;

e)

„Aktionär“ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

i)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung;

ii)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person;

iii)

Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt;

f)

„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,

i)

an dem eine natürliche oder juristische Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

ii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist, oder

iii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter verfügt, oder

iv)

auf das bzw. über das eine natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;

g)

„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ sind Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

i)

deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen und

ii)

deren Anteile auf Verlangen des Anteilsinhabers unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;

h)

„Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen“ sind die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere, die die Rechte der Anteilsinhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen;

i)

„Herkunftsmitgliedstaat“ ist

i)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,

für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu hinterlegen sind.

Die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 EUR entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 EUR entspricht;

ii)

für jeden nicht unter i) fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.

j)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

k)

„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, nach dieser Richtlinie, nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (11) oder nach den gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offen legen muss;

l)

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

m)

„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (12);

n)

„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

o)

„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13);

p)

„dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere“ sind als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder mindestens zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung.

(2)   Für die Zwecke der Definition des „kontrollierten Unternehmens“ in Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt.

(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i) Ziffer ii) festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

b)

den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anpassen, wenn dies für die in Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer ii) genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

c)

für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l) eine indikative Liste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (14) Rechnung tragen.

Artikel 3

Integration der Wertpapiermärkte

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann auch für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

(2)   Ein Aufnahmemitgliedstaat darf nicht

a)

für die Zulassung von Wertpapieren zu einem geregelten Markt in seinem Hoheitsgebiet strengere Veröffentlichungspflichten als die in dieser Richtlinie oder in Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG festgelegten vorsehen;

b)

für einen Aktionär bzw. eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Artikel 10 oder 13 hinsichtlich der Mitteilung von Informationen strengeren Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

KAPITEL II

REGELMÄSSIGE INFORMATION

Artikel 4

Jahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2)   Der Jahresfinanzbericht umfasst:

a)

den geprüften Abschluss,

b)

den Lagebericht sowie

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.

(3)   Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (15) aufzustellen, so besteht der geprüfte Abschluss aus dem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten konsolidierten Abschluss und dem nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Muttergesellschaft aufgestellten Jahresabschluss der Muttergesellschaft.

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, besteht der geprüfte Abschluss aus dem gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaates der Gesellschaft aufgestellten Jahresabschluss.

(4)   Die Abschlüsse werden gemäß den Artikeln 51 und 51a der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (16) sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss — gemäß Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG geprüft.

Der von der oder den für die Prüfung des Abschlusses zuständigen Person/Personen erteilte Bestätigungsvermerk wird in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht veröffentlicht.

(5)   Der Lagebericht wird gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG sowie — wenn der Emittent verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen — gemäß Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 5

Halbjahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres; die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber nach zwei Monaten. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2)   Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

a)

einen verkürzten Abschluss,

b)

einen Zwischenlagebericht sowie

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Absatz 3 vermittelt und dass der Zwischenlagebericht die nach Absatz 4 geforderten Informationen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise darstellt.

(3)   Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards für die Zwischenberichterstattung aufgestellt.

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufstellen, enthält der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung legt der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde.

(4)   Der Zwischenlagebericht gibt zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss an; er beschreibt ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, nennt der Zwischenlagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen.

(5)   Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so gibt der Emittent dies in seinem Bericht an.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

festlegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss,

b)

präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist, und

c)

festlegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 6

Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 2003/6/EG veröffentlicht ein Emittent, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung. Diese Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie müssen Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung enthalten. Eine Mitteilung muss Folgendes enthalten:

eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihrer Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum.

(2)   Emittenten, die entweder nach den Vorschriften des nationalen Rechts oder den Regeln des geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte gemäß den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Januar 2010 einen Bericht über die Transparenz der Quartalsfinanzberichte und Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung von Emittenten vor, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen den Zweck erfüllen, Anlegern eine fundierte Beurteilung der Finanzlage des Emittenten zu ermöglichen. Ein solcher Bericht beinhaltet eine Folgenabschätzung für die Bereiche, in denen die Kommission die Vorlage von Änderungen zu diesem Artikel in Betracht zieht.

Artikel 7

Verantwortung und Haftung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die in den Artikeln 4, 5, 6 und 16 vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen zumindest beim Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan liegt und dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung auf die Emittenten, die in diesem Artikel genannten Organe oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen anwendbar sind.

Artikel 8

Ausnahmen

(1)   Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

a)

Staaten, Gebietskörperschaften eines Staates, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

b)

Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung findet, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 000 000 EUR nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht wurde.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung findet.

KAPITEL III

LAUFENDE INFORMATIONEN

ABSCHNITT I

Informationen über bedeutende Beteiligungen

Artikel 9

Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Aktionär einem Emittenten mitteilt, welchen Anteil an den Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und an die Stimmrechte geknüpft sind, die Schwelle von 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % erreicht, über- oder unterschreitet.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Aktionäre dem Emittenten mitteilen, welchen Stimmrechtsanteil sie halten, wenn dieser Anteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des Artikels 15 veröffentlichten Angaben eine der in Absatz 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann davon absehen,

a)

die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn er eine Schwelle von einem Drittel vorsieht;

b)

die 75 %-Schwelle anzuwenden, wenn er eine Schwelle von zwei Dritteln vorsieht.

(4)   Artikel 9 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden.

(5)   Artikel 9 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von 5 % oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

a)

er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und

b)

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(6)   Herkunftsmitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) können vorsehen, dass Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (17) hält, für die Zwecke dieses Artikels nicht mitgezählt werden, vorausgesetzt

a)

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 % und

b)

das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(7)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen.

Die Kommission legt insbesondere die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus“ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest. Sie kann ferner auch eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.

Artikel 10

Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten

Die Mitteilungspflicht nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist:

a)

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

b)

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

c)

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

d)

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nießbrauch bestellt ist;

e)

Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß den Buchstaben a) bis d) ausgeübt werden können;

f)

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

g)

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

h)

Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtige ausüben kann und die die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.

Artikel 11

(1)   Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c) finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden.

(2)   Die Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und wenn die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Artikel 12

Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen

(1)   Die Anzeige gemäß den Artikeln 9 und 10 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung,

b)

gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

c)

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde und

d)

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Artikels 10 auszuüben, sowie denjenigen der natürlichen oder juristischen Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.

(2)   Die Mitteilung an den Emittenten erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10

a)

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er bzw. sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

b)

über das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Ereignis informiert wird.

(3)   Ein Unternehmen ist von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 entbunden, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen oder — wenn diese selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist — von dessen Mutterunternehmen übermittelt wird.

(4)   Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss ihre Beteiligungen nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(5)   Das Mutterunternehmen einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss ihre Beteiligungen nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet, sofern

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat;

sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt, und

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(6)   Sobald er die Mitteilung gemäß Absatz 1 erhält, spätestens jedoch drei Handelstage nach deren Erhalt veröffentlicht der Emittent alle darin enthaltenen Informationen.

(7)   Ein Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 6 entbinden, wenn die in der Mitteilung enthaltenen Informationen von seiner zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 nach Erhalt der Mitteilung, spätestens jedoch drei Handelstage nach Erhalt veröffentlicht werden.

(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie

a)

ein Standardformular festlegt, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist;

b)

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten festlegt;

c)

festlegt, in welchen Fällen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat bzw. haben;

d)

präzisiert, unter welchen Umständen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 von dem Erwerb bzw. der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

e)

festlegt, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von seinem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von seinem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung der Absätze 4 und 5 in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 13

(1)   Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erwerben.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:

a)

die Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 1 und ihre Kumulierung,

b)

die Art der förmlichen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1,

c)

den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular,

d)

den Mitteilungszeitraum,

e)

den Adressaten der Mitteilung.

Artikel 14

(1)   Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnden Person, stellt der Herkunftsmitgliedstaat sicher, dass der Emittent den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung veröffentlicht, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 % oder 10 % der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen.

Artikel 15

Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9 schreibt der Herkunftsmitgliedstaat zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.

Artikel 16

Zusätzliche Angaben

(1)   Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte, einschließlich der Rechte, die an derivative vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(2)   Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

(3)   Ein Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten. Unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG findet dieser Absatz keine Anwendung auf internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

ABSCHNITT II

Information der Inhaber von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren

Artikel 17

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien

(1)   Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss allen Aktionären, die sich in der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicherstellen.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Aktionären steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere muss der Emittent

a)

über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen zusammen mit der Benachrichtigung zur Hauptversammlung oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können, und

d)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung bzw. den Umtausch informiert wird.

(3)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre gestattet der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten, elektronische Hilfsmittel zu benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs bzw. — in den Fällen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis h) — der natürlichen oder juristischen Personen ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.

c)

Die Aktionäre bzw. — in den Fällen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis e) — die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Absatz 1 festzulegen.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

Artikel 18

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Schuldtiteln

(1)   Ein Emittent von Schuldtiteln, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss allen Inhabern gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte die gleiche Behandlung sicherstellen.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Schuldtitelinhabern steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere muss der Emittent

a)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, in denen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informiert wird,

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen zusammen mit der Benachrichtigung zur Versammlung oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln, und

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.

(3)   Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln gestattet der Herkunftsmitgliedstaat beziehungsweise der vom Emittenten gemäß Absatz 3 gewählte Mitgliedstaat Emittenten, elektronische Hilfsmittel zu benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers bzw. des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.

c)

Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Absatz 1 festzulegen.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 4 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 19

Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1)   Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hinterlegt er bzw. sie diese Informationen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde seines bzw. ihres Herkunftsmitgliedstaats. Diese Behörde kann darüber befinden, ob sie diese Informationen auf ihrer Website veröffentlicht.

Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen wurden. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- bzw. Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt bzw. informiert wird.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann einen Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 1 entbinden, soweit dies die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie betrifft.

(3)   Die dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10, 12 und 13 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen.

(4)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Artikels 10 gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 zu hinterlegen hat, um

a)

im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

b)

die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu koordinieren.

Artikel 20

Sprachregelung

(1)   Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache zu veröffentlichen.

(2)   Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

a)

in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache und

b)

je nach der Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, bekannt zu geben.

(3)   Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en), aber nicht im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder aber in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann darüber hinaus in seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festlegen, dass die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von seiner zuständigen Behörde akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen ist.

(4)   Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Aktionären bzw. den natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Artikel 9, 10 und 13, einem Emittenten im Rahmen dieser Richtlinie Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen. Erhält der Emittent eine Mitteilung in dieser Form, dürfen die Mitgliedstaaten ihm nicht auferlegen, eine Übersetzung in eine von den zuständigen Behören akzeptierte Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(7)   Wird in einem Mitgliedstaat bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.

Artikel 21

Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt gibt, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der Emittent auf Medien zurück greifen muss, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch nicht vorschreiben, dass lediglich Medien eingesetzt werden, deren Betreiber in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt. Solche Systeme sollten den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer genügen und auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 abgestimmt werden.

(3)   Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in lediglich einem Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so stellt dieser Aufnahmemitgliedstaat die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 sicher.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen.

Insbesondere legt sie Folgendes fest:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

Artikel 22

Leitlinien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen geeignete Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, weiter zu erleichtern.

Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:

a)

ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (18)  (19), aufzubauen ist; und

b)

ein einheitliches elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2006 und kann nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.

Artikel 23

Drittländer

(1)   Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14, 15 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß Artikel 19 zu hinterlegen und im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 zu veröffentlichen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten international anerkannten Standards auf.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, gemäß den Artikeln 20 und 21 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) handelt.

(4)   Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

i)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

ii)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

(5)   Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist.

(6)   Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder (nur im Falle von Wertpapierfirmen) ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen wie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 vorgeschrieben zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften bzw. Wertpapierfirmen.

(7)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie feststellt, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß dieser Richtlinie sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 24

Zuständige Behörden und ihre Befugnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen tatsächlich angewandt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Ein Mitgliedstaat kann allerdings für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe h) eine andere als die zentrale zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 benennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen zuständigen Behörde gestatten, Aufgaben zu übertragen. Jede Übertragung von Aufgaben — ausgenommen die Aufgaben nach Absatz 4 Buchstabe h) — im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft und endet acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Bei jeder Übertragung von Aufgaben ist im Einzelnen anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen sie wahrzunehmen sind.

Diese Bedingungen müssen eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben erhält, nicht unbillig oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In jedem Fall ist die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der in ihrem Rahmen erlassenen Durchführungsbestimmungen verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Festlegung dieser Aufgabenübertragung.

(4)   Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten. Sie muss zumindest befugt sein,

a)

von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

b)

von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Buchstabe a mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

c)

von der Geschäftsführung des Emittenten und der Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder der Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß dieser Richtlinie oder den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

d)

den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

e)

den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie entdeckt, dass gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wurde bzw. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;

f)

zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

g)

die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der Artikel 10 oder 13 seinen bzw. ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

h)

zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen und im Falle aufgedeckter Verstöße die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und

i)

in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des nationalen Rechts Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen. Falls nach einzelstaatlichem Recht erforderlich, kann bzw. können die zuständige(n) Behörde bzw. Behörden diese Befugnis unter Einschaltung der zuständigen Justizbehörde und/oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wahrnehmen.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen er wahrnimmt, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt.

(6)   Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Absatz 4 Buchstabe a) von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

Artikel 25

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gemacht werden, es sei denn, dies ist in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und greifen hierzu auf ihre Befugnisse zurück, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie oder in aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.

(3)   Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit jedweder Aufgabe betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zum Zwecke des Austauschs von Informationen schließen. Es muss gewährleistet sein, dass ein solcher Informationsaustausch zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegt. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die Person im Sinne des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

(2)   Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, am 20. Januar 2009 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des Vierjahreszeitraums.

Artikel 28

Sanktionen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen nationalen Recht sicher, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen zumindest geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder zivil- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene Vorschriften ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, sofern diese Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt.

Artikel 29

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Übergangsvorschriften

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie kann der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, von der Vorlage von Abschlüssen gemäß jener Verordnung ausnehmen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 spätestens zwei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum mitzuteilen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet.

Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 6 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum bekannt.

(3)   Hat ein Emittent seinen Sitz in einem Drittland, kann der Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Emittenten von der Aufstellung seines Abschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 3 und seines Lageberichts gemäß Artikel 4 Absatz 5 nur im Hinblick auf solche Schuldtitel ausnehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b)

das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, nicht gesetzlich vorschreibt und

c)

die Kommission keinen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 Ziffer ii) darüber gefasst hat, ob die oben genannten Rechnungslegungsstandards gleichwertig sind mit

den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungstandards oder

den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten nur im Hinblick auf Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Gemeinschaft zugelassen waren, von der Pflicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 5 für den Zeitraum von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2005 ausnehmen, vorausgesetzt, der Herkunftsmitgliedstaat hatte beschlossen, es solchen Emittenten zu gestatten, zum Zeitpunkt der Zulassung dieser Schuldtitel von der Befreiung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/34/EG Gebrauch zu machen.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 20. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 6 oder Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Artikel 32

Änderungen

Die Richtlinie 2001/34/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden Buchstaben g) und h) gestrichen.

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“

5.

Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.

6.

Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen.

7.

Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a) werden die Worte „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind“ gestrichen;

b)

Buchstabe b) wird gestrichen;

c)

Buchstabe c) Ziffer iii) wird gestrichen;

d)

Buchstabe d) wird gestrichen.

Die Verweise auf die aufgehobenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.

Artikel 33

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2009 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 128.

(2)  ABl. C 242 vom 9.10.2003, S. 6.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2004.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(5)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

(7)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(12)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(13)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(14)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(16)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(17)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(18)  Anmerkung des Herausgebers: Der Titel der Richtlinie ist angepasst worden, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme galt Artikel 58 des Vertrags.

(19)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13).