ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Januar 2006
über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (3) eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen. |
(2) |
In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Århus-Übereinkommen“ genannt) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt. |
(3) |
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „PRTR“ genannt) sind ein kostengünstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. |
(4) |
Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. |
(5) |
Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Protokoll“ genannt). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden. |
(6) |
Durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission (4) wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nachstehend „EPER“ genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus. |
(7) |
Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sollten in aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können. |
(8) |
Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen Organisationen enthalten. |
(9) |
Im Einklang mit dem Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger werden in diesem Zusammenhang nicht gemeldet. |
(10) |
Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. |
(11) |
Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetriebseinrichtungen kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Gegebenenfalls muss die Berichterstattung über Freisetzungen aus diffusen Quellen noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu können. |
(12) |
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Es ist besonders wichtig, zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen. |
(13) |
Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d. h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugänglich sein. |
(14) |
Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist. |
(15) |
Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit einbezogen wird, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können. |
(16) |
Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europäischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten. |
(17) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(18) |
Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (6) und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7) geändert werden. |
(20) |
Mit dem Europäischen PRTR soll unter anderem die Öffentlichkeit über bedeutende Schadstoffemissionen informiert werden, die insbesondere durch Aktivitäten verursacht werden, die in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind. Dementsprechend sollte die Öffentlichkeit gemäß dieser Verordnung über Emissionen der von Anhang I der genannten Richtlinie erfassten Anlagen informiert werden. |
(21) |
Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebseinrichtungsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; |
2. |
„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; |
3. |
„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können; |
4. |
„Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; |
5. |
„Standort“ den geografischen Standort der Betriebseinrichtung; |
6. |
„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist; |
7. |
„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; |
8. |
„Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
9. |
„Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; |
10. |
„Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung; |
11. |
„Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus; |
12. |
„diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; |
13. |
„Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8); |
14. |
„gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; |
15. |
„Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (9) und sonstiges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt; |
16. |
„Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; |
17. |
„Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten. |
Artikel 3
Inhalt des Europäischen PRTR
Das Europäische PRTR enthält Informationen über:
a) |
Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden; |
b) |
die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden; |
c) |
Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. |
Artikel 4
Aufbau und Struktur
(1) Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach:
a) |
Betriebseinrichtung, einschließlich gegebenenfalls der Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; |
b) |
Tätigkeit; |
c) |
Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene; |
d) |
entweder Schadstoff oder Abfall; |
e) |
allen Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), in die der Schadstoff freigesetzt wird; |
f) |
Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls Bestimmungsort; |
g) |
Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts; |
h) |
diffusen Quellen; |
i) |
Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung. |
(2) Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.
(3) Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu:
a) |
den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten; |
b) |
sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder; |
c) |
Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betriebseinrichtungen freiwillig bereitgestellt werden. |
Artikel 5
Berichterstattung durch die Betreiber
(1) Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden jährlich die entsprechenden Mengen mit und geben dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte beruhen auf:
a) |
Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird; |
b) |
Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2 000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ oder „D“ anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; |
c) |
Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird. |
Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihren zuständigen Behörden die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend Anhang III mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.
Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen gemeldet, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben.
Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Buchstabe a mitzuteilen sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Standort der Betriebseinrichtung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Verbringungen infolge aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten.
Bei der Bereitstellung dieser Informationen führen die Betreiber sämtliche verfügbaren Daten über versehentliche Freisetzungen an.
(3) Die Betreiber sammeln für alle Betriebseinrichtungen mit angemessener Häufigkeit die Informationen, die erforderlich sind, um im Rahmen der Meldepflichten gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes der betreffenden Betriebseinrichtung zu bestimmen.
(4) Bei der Erstellung des Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.
(5) Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die gemeldeten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichtsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.
Artikel 6
Freisetzung in den Boden
Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betriebseinrichtung der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden gemeldet.
Artikel 7
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten:
a) |
für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; |
b) |
für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. |
Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.
(3) Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen:
a) |
für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; |
b) |
für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. |
Artikel 8
Freisetzungen aus diffusen Quellen
(1) Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.
(3) Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen, und stützt sich dabei gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren.
Artikel 9
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
(1) Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.
(3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(4) Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.
Artikel 10
Zugang zu Informationen
(1) Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich.
(2) Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.
Artikel 11
Vertraulichkeit
Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichtsjahr und für jede Betriebseinrichtung, für die Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.
Artikel 12
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
(2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.
(3) Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Artikel 13
Zugang zu den Gerichten
Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11) gewährleistet.
Artikel 14
Leitfaden
(1) Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichtsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.
(2) Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:
a) |
Verfahren der Berichterstattung; |
b) |
mitzuteilende Daten; |
c) |
Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung; |
d) |
Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt; |
e) |
Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen; |
f) |
Angabe der Muttergesellschaften; |
g) |
Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG. |
Artikel 15
Sensibilisierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.
Artikel 16
Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:
a) |
den Anforderungen gemäß Artikel 5; |
b) |
der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9; |
c) |
den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2; |
d) |
der Sensibilisierung gemäß Artikel 15; |
e) |
der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 11; |
f) |
den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung. |
(2) Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.
Artikel 17
Überprüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgelegt werden, und veröffentlicht nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichtsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet.
(2) Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt.
Artikel 18
Änderung der Anhänge
Alle Änderungen, die zur Anpassung
a) |
der Anhänge II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder |
b) |
der Anhänge II und III dieser Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich sind, |
werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 20
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 21
Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
(1) Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.
(2) Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) Stellungnahme vom 6. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005.
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(7) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(11) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
ANHANG I
Tätigkeiten
Nr. |
Tätigkeit |
Kapazitätsschwellenwert |
||||||||||||||||||||||
1. |
Energiesektor |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Mineralöl- und Gasraffinerien |
* (1) |
||||||||||||||||||||||
b) |
Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen |
* |
||||||||||||||||||||||
c) |
Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen |
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW) |
||||||||||||||||||||||
d) |
Kokereien |
* |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen zum Mahlen von Kohle |
mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde |
||||||||||||||||||||||
f) |
Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen |
* |
||||||||||||||||||||||
2. |
Herstellung und Verarbeitung von Metallen |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze |
* |
||||||||||||||||||||||
b) |
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen |
mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde |
||||||||||||||||||||||
c) |
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch |
|
||||||||||||||||||||||
|
mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde |
|||||||||||||||||||||||
d) |
Eisenmetallgießereien |
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen |
|
||||||||||||||||||||||
|
* |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen |
|||||||||||||||||||||||
f) |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren |
wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt |
||||||||||||||||||||||
3. |
Mineral verarbeitende Industrie |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten |
* |
||||||||||||||||||||||
b) |
Tagebau und Steinbruch |
wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht |
||||||||||||||||||||||
c) |
Anlagen zur Herstellung von |
|
||||||||||||||||||||||
|
mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag |
|||||||||||||||||||||||
d) |
Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
* |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern |
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
f) |
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern |
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
g) |
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan |
mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3 |
||||||||||||||||||||||
4. |
Chemische Industrie |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
|
* |
||||||||||||||||||||||
b) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
|
* |
||||||||||||||||||||||
c) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern) |
* |
||||||||||||||||||||||
d) |
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden |
* |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
* |
||||||||||||||||||||||
f) |
Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial |
* |
||||||||||||||||||||||
5. |
Abfall- und Abwasserbewirtschaftung |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle |
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
b) |
Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) fallen |
mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde |
||||||||||||||||||||||
c) |
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle |
mit einer Kapazität von 50 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
d) |
Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) verlangt wurde, abgelaufen ist) |
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25 000 t |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen |
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
f) |
Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen |
mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten |
||||||||||||||||||||||
g) |
Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten |
mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag (4) |
||||||||||||||||||||||
6. |
Be- und Verarbeitung von Papier und Holz |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
* |
||||||||||||||||||||||
b) |
Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) |
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
c) |
Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien |
mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag |
||||||||||||||||||||||
7. |
Intensive Viehhaltung und Aquakultur |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen |
|
||||||||||||||||||||||
b) |
Intensive Aquakultur |
mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr |
||||||||||||||||||||||
8. |
Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Anlagen zum Schlachten |
mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
b) |
Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: |
|
||||||||||||||||||||||
|
mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
|||||||||||||||||||||||
|
mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) |
|||||||||||||||||||||||
c) |
Behandlung und Verarbeitung von Milch |
mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert) |
||||||||||||||||||||||
9. |
Sonstige Industriezweige |
|
||||||||||||||||||||||
a) |
Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien |
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
||||||||||||||||||||||
b) |
Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen |
mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
||||||||||||||||||||||
c) |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken |
mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr |
||||||||||||||||||||||
d) |
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
* |
||||||||||||||||||||||
e) |
Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen |
mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe |
(1) Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig).
(2) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
(3) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.
ANHANG II
Schadstoffe (1)
Nr. |
CAS-Nummer |
Schadstoff (2) |
Schwellenwerte für die Freisetzung (Spalte 1) |
||
in die Luft (Spalte 1a) kg/Jahr |
in Gewässer (Spalte 1b) kg/Jahr |
in den Boden (Spalte 1c) kg/Jahr |
|||
1 |
74-82-8 |
Methan (CH4) |
100 000 |
— (3) |
— |
2 |
630-08-0 |
Kohlenmonoxid (CO) |
500 000 |
— |
— |
3 |
124-38-9 |
Kohlendioxid (CO2) |
100 Mio. |
— |
— |
4 |
|
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs) (4) |
100 |
— |
— |
5 |
10024-97-2 |
Distickoxid (N2O) |
10 000 |
— |
— |
6 |
7664-41-7 |
Ammoniak (NH3) |
10 000 |
— |
— |
7 |
|
flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) |
100 000 |
— |
— |
8 |
|
Stickoxide (NOx/NO2) |
100 000 |
— |
— |
9 |
|
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (5) |
100 |
— |
— |
10 |
2551-62-4 |
Schwefelhexafluorid (SF6) |
50 |
— |
— |
11 |
|
Schwefeloxide (SOx/SO2) |
150 000 |
— |
— |
12 |
|
Gesamtstickstoff |
— |
50 000 |
50 000 |
13 |
|
Gesamtphosphor |
— |
5 000 |
5 000 |
14 |
|
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) (6) |
1 |
— |
— |
15 |
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) (7) |
1 |
— |
— |
16 |
|
Halone (8) |
1 |
— |
— |
17 |
|
Arsen und Verbindungen (als As) (9) |
20 |
5 |
5 |
18 |
|
Cadmium und Verbindungen (als Cd) (9) |
10 |
5 |
5 |
19 |
|
Chrom und Verbindungen (als Cr) (9) |
100 |
50 |
50 |
20 |
|
Kupfer und Verbindungen (als Cu) (9) |
100 |
50 |
50 |
21 |
|
Quecksilber und Verbindungen (als Hg) (9) |
10 |
1 |
1 |
22 |
|
Nickel und Verbindungen (als Ni) (9) |
50 |
20 |
20 |
23 |
|
Blei und Verbindungen (als Pb) (9) |
200 |
20 |
20 |
24 |
|
Zink und Verbindungen (als Zn) (9) |
200 |
100 |
100 |
25 |
15972-60-8 |
Alachlor |
— |
1 |
1 |
26 |
309-00-2 |
Aldrin |
1 |
1 |
1 |
27 |
1912-24-9 |
Atrazin |
— |
1 |
1 |
28 |
57-74-9 |
Chlordan |
1 |
1 |
1 |
29 |
143-50-0 |
Chlordecon |
1 |
1 |
1 |
30 |
470-90-6 |
Chlorfenvinphos |
— |
1 |
1 |
31 |
85535-84-8 |
Chloralkane, C10-C13 |
— |
1 |
1 |
32 |
2921-88-2 |
Chlorpyrifos |
— |
1 |
1 |
33 |
50-29-3 |
DDT |
1 |
1 |
1 |
34 |
107-06-2 |
1,2-Dichlorethan (EDC) |
1 000 |
10 |
10 |
35 |
75-09-2 |
Dichlormethan (DCM) |
1 000 |
10 |
10 |
36 |
60-57-1 |
Dieldrin |
1 |
1 |
1 |
37 |
330-54-1 |
Diuron |
— |
1 |
1 |
38 |
115-29-7 |
Endosulfan |
— |
1 |
1 |
39 |
72-20-8 |
Endrin |
1 |
1 |
1 |
40 |
|
Halogenierte organische Verbindungen (als AOX) (10) |
— |
1 000 |
1 000 |
41 |
76-44-8 |
Heptachlor |
1 |
1 |
1 |
42 |
118-74-1 |
Hexachlorbenzol (HCB) |
10 |
1 |
1 |
43 |
87-68-3 |
Hexachlorbutadien (HCBD) |
— |
1 |
1 |
44 |
608-73-1 |
1,2,3,4,5, 6-Hexachlorcyclohexan (HCH) |
10 |
1 |
1 |
45 |
58-89-9 |
Lindan |
1 |
1 |
1 |
46 |
2385-85-5 |
Mirex |
1 |
1 |
1 |
47 |
|
PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) (11) |
0,0001 |
0,0001 |
0,0001 |
48 |
608-93-5 |
Pentachlorbenzol |
1 |
1 |
1 |
49 |
87-86-5 |
Pentachlorphenol (PCP) |
10 |
1 |
1 |
50 |
1336-36-3 |
Polychlorierte Biphenyle (PCBs) |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
51 |
122-34-9 |
Simazin |
— |
1 |
1 |
52 |
127-18-4 |
Tetrachlorethen (PER) |
2 000 |
10 |
— |
53 |
56-23-5 |
Tetrachlormethan (TCM) |
100 |
1 |
— |
54 |
12002-48-1 |
Trichlorbenzole (TCB) (alle Isomere) |
10 |
1 |
— |
55 |
71-55-6 |
1,1,1-Trichlorethan |
100 |
— |
— |
56 |
79-34-5 |
1,1,2,2-Tetrachlorethan |
50 |
— |
— |
57 |
79-01-6 |
Trichlorethylen |
2 000 |
10 |
— |
58 |
67-66-3 |
Trichlormethan |
500 |
10 |
— |
59 |
8001-35-2 |
Toxaphen |
1 |
1 |
1 |
60 |
75-01-4 |
Vinylchlorid |
1 000 |
10 |
10 |
61 |
120-12-7 |
Anthracen |
50 |
1 |
1 |
62 |
71-43-2 |
Benzol |
1 000 |
200 (als BTEX) (12) |
200 (als BTEX) (12) |
63 |
|
Bromierte Diphenylether (PBDE) (13) |
— |
1 |
1 |
64 |
|
Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) |
— |
1 |
1 |
65 |
100-41-4 |
Ethylbenzol |
— |
200 (als BTEX) (12) |
200 (als BTEX) (12) |
66 |
75-21-8 |
Ethylenoxid |
1 000 |
10 |
10 |
67 |
34123-59-6 |
Isoproturon |
— |
1 |
1 |
68 |
91-20-3 |
Naphthalin |
100 |
10 |
10 |
69 |
|
Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn) |
— |
50 |
50 |
70 |
117-81-7 |
Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) |
10 |
1 |
1 |
71 |
108-95-2 |
Phenole (als Gesamt-C) (14) |
— |
20 |
20 |
72 |
|
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (15) |
50 |
5 |
5 |
73 |
108-88-3 |
Toluol |
— |
200 (als BTEX) (12) |
200 (als BTEX) (12) |
74 |
|
Tributylzinn und Verbindungen (16) |
— |
1 |
1 |
75 |
|
Triphenylzinn und Verbindungen (17) |
— |
1 |
1 |
76 |
|
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3) |
— |
50 000 |
— |
77 |
1582-09-8 |
Trifluralin |
— |
1 |
1 |
78 |
1330-20-7 |
Xylole (18) |
— |
200 (als BTEX) (12) |
200 (als BTEX) (12) |
79 |
|
Chloride (als Gesamt-Cl) |
— |
2 Mio. |
2 Mio. |
80 |
|
Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl) |
10 000 |
— |
— |
81 |
1332-21-4 |
Asbest |
1 |
1 |
1 |
82 |
|
Cyanide (als Gesamt-CN) |
— |
50 |
50 |
83 |
|
Fluoride (als Gesamt-F) |
— |
2 000 |
2 000 |
84 |
|
Fluor und anorganische Verbindungen (als HF) |
5 000 |
— |
— |
85 |
74-90-8 |
Cyanwasserstoff (HCN) |
200 |
— |
— |
86 |
|
Feinstaub (PM10) |
50 000 |
— |
— |
87 |
1806-26-4 |
Octylphenole und Octylphenolethoxylate |
— |
1 |
— |
88 |
206-44-0 |
Fluoranthen |
— |
1 |
— |
89 |
465-73-6 |
Isodrin |
— |
1 |
— |
90 |
36355-1-8 |
Hexabrombiphenyl |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
91 |
191-24-2 |
Benzo(g,h,i)perylen |
|
1 |
|
(1) Freisetzungen von Schadstoffen, die unter mehrere Schadstoffkategorien fallen, werden für jede dieser Kategorien gemeldet.
(2) Sofern nicht anders festgelegt, wird jeder in Anhang II aufgeführte Schadstoff als Gesamtmenge gemeldet oder, falls der Schadstoff aus einer Stoffgruppe besteht, als Gesamtmenge dieser Gruppe.
(3) Ein Strich (—) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben.
(4) Gesamtmenge der Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von HFKW 23, HFKW 32, HFKW 41, HFKW 4310mee, HFKW 125, HFKW 134, HFKW 134a, HFKW 152a, HFKW 143, HFKW 143a, HFKW 227ea, HFKW 236fa, HFKW 245ca und HFKW 365mfc.
(5) Gesamtmenge der Perfluorierten Kohlenwasserstoffe: Summe von CF4, C2F6, C3F8, C4F10, c-C4F8, C5F12 und C6F14.
(6) Gesamtmenge der Stoffe, die in der Gruppe VIII des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1).
(7) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen I und II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.
(8) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen III und VI des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.
(9) Sämtliche Metalle werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet.
(10) Halogenierte organische Verbindungen, die von Aktivkohle adsorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid.
(11) Ausgedrückt als I-TEQ.
(12) Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d. h. der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird.
(13) Gesamtmenge der folgenden bromierten Diphenylether: Penta-BDE, Octa-BDE und Deca-BDE.
(14) Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff.
(15) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5)).
(16) Gesamtmenge der Tributylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Tributylzinn-Menge.
(17) Gesamtmenge der Triphenylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Triphenylzinn-Menge.
(18) Gesamtmenge der Xylene (Ortho-Xylene, Meta-Xylene, Para-Xylene).
ANHANG III
Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen
Referenzjahr |
|
|
Bezeichnung der Betriebseinrichtung |
|
|
Name der Muttergesellschaft Name der Betriebseinrichtung Kennnummer der Betriebseinrichtung Straße Stadt/Gemeinde Postleitzahl Land Koordinaten des Standortes Flusseinzugsgebiet (1) NACE-Code (4-stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Produktionsvolumen (fakultativ) Zahl der Anlagen (fakultativ) Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ) Beschäftigtenzahl (fakultativ) Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die von der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft gemeldet werden (fakultativ) |
|
|
Sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten der Betriebseinrichtung (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVU-Code, sofern verfügbar) |
|
|
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I) Tätigkeit 2 Tätigkeit N |
|
|
Daten zu Freisetzungen in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten |
Freisetzungen in die Luft |
|
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Daten zu Freisetzungen in Wasser für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten |
Freisetzungen in Gewässer |
|
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Daten zu Freisetzungen in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten |
Freisetzungen in den Boden |
|
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr |
Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten |
|
|
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in kg/Jahr |
Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten |
||
Innerhalb des Landes: zur Verwertung (R) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Innerhalb des Landes: zur Beseitigung (D) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
In andere Länder: zur Verwertung (R) Name des verwertenden Unternehmens Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
In andere Länder: zur Beseitigung (D) Name des beseitigenden Unternehmens Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten |
||
zur Verwertung (R) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
zur Beseitigung (D) |
M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung |
in t/Jahr |
Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde: Name Straße Stadt/Gemeinde Tel.-Nr. Fax-Nr. E-Mail-Adresse |
|
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/18 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 167/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Januar 2006
betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt
(kodifizierte Fassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
(2) |
Es ist zweckmäßig, Informationssysteme einzuführen, die den Organen der Gemeinschaft eine ständige Kenntnis über die Tätigkeiten der Handelsflotten solcher Drittländer ermöglichen, deren Praktiken den Seeschifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, insbesondere, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung der Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen. Durch dieses System soll auch die Konsultation auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden. |
(3) |
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, gemeinsam Gegenmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt zu ergreifen — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Drittländern ermöglicht, deren Praktiken den Schifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen.
Dieses System muss jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über Folgendes einzuholen:
a) |
Stand der angebotenen Frachtschifffahrtsdienste; |
b) |
Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren; |
c) |
Höhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten. |
Artikel 2
(1) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll.
(2) In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschifffahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen.
(4) Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (5) Anwendung.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entscheidung 77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmäßig die Tätigkeiten der Handelsflotten der in den Entscheidungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittländer.
Artikel 4
Der Rat kann einstimmig beschließen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden.
Artikel 6
Die Entscheidung 78/774/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung jener Entscheidung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 14.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 107) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005.
(3) ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35. Geändert durch die Entscheidung 89/242/EWG (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47).
(4) Siehe Anhang I.
(5) ABl. L 239 vom 17.9.1977, S. 23.
ANHANG I
Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung
Entscheidung 78/774/EWG des Rates |
|
Entscheidung 89/242/EWG des Rates |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Entscheidung 78/774/EWG |
Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2-5 |
Artikel 2-5 |
Artikel 6 |
— |
— |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/22 |
RICHTLINIE 2005/89/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Januar 2006
über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3) war ein äußerst wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit der Elektrizitätsversorgung ist eine Grundvoraussetzung für das erfolgreiche Funktionieren des Binnenmarktes; nach der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, unter anderem im Hinblick auf die Versorgungssicherheit. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten so genau und präzise wie möglich definiert werden und sollten nicht zur Schaffung von Erzeugungskapazitäten in einem Umfang führen, der über das zur Verhinderung unzumutbarer Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung der Endverbraucher notwendige Maß hinausgeht. |
(2) |
Die Nachfrage nach Elektrizität wird im Allgemeinen auf der Grundlage von Szenarien, die von den Übertragungsnetzbetreibern oder anderen hierfür befähigten Stellen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erstellt werden, mittelfristig prognostiziert. |
(3) |
Ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsbinnenmarkt in der Europäischen Union erfordert transparente und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, die mit den Erfordernissen eines solchen Marktes vereinbar ist. Das Fehlen einer entsprechenden Politik in einzelnen Mitgliedstaaten oder das Bestehen erheblicher Unterschiede zwischen den Politiken verschiedener Mitgliedstaaten würde Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Die Festlegung klarer Rollen und Zuständigkeiten für die zuständigen Behörden und die Mitgliedstaaten selbst sowie für alle betroffenen Marktteilnehmer ist daher von wesentlicher Bedeutung, um die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten sowie gleichzeitig die Entstehung von Hindernissen für neue Marktteilnehmer, wie etwa Elektrizitätserzeugungs- oder Versorgungsunternehmen in einem Mitgliedstaat, die vor kurzem ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat aufgenommen haben und von Verzerrungen im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie ernster Schwierigkeiten für Marktteilnehmer einschließlich Unternehmen mit geringen Marktanteilen wie etwa Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen mit einem sehr geringen Anteil am jeweiligen Gemeinschaftsmarkt zu verhindern. |
(4) |
Die Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt eine Reihe von Leitlinien für die Gemeinschaftspolitik über die transeuropäischen Netze im Energiebereich fest. Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (5) enthält unter anderem allgemeine Grundsätze und detaillierte Vorschriften für das Engpassmanagement. |
(5) |
Sofern es aus technischen Gründen erforderlich ist, ist bei der Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen, dass die damit verbundene Reservekapazität zur Erhaltung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Netzes zur Verfügung steht. |
(6) |
Um den umweltpolitischen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen und ihre Abhängigkeit von importierter Energie zu mindern, ist es wichtig, die Langzeitwirkungen der steigenden Elektrizitätsnachfrage zu berücksichtigen. |
(7) |
Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Übertragungssystembetreibern in Fragen der Netzsicherheit sowie bei der Festlegung von Übertragungskapazitäten, der Bereitstellung von Informationen und der Netzmodellierung ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und könnte weiter verbessert werden. Mangelnde Koordinierung bei der Netzsicherheit beeinträchtigt die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen. |
(8) |
Der vorrangige Zweck der einschlägigen technischen Regeln und Empfehlungen, wie etwa derjenigen des Betriebshandbuchs der UCTE (Union for the Coordination of Transmission of Electricity), und ähnlicher Regeln und Empfehlungen, die von NORDEL, dem Baltic Grid Code und für die Systeme des Vereinigten Königreichs und Irlands entwickelt worden sind, besteht darin, den technischen Betrieb der zusammen geschalteten Netze zu unterstützen und somit dazu beizutragen, den notwendigen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes bei einem Systemausfall an einer oder mehreren Stellen im Netz aufrechtzuerhalten und die durch das Auffangen einer solchen Versorgungsunterbrechung entstehenden Kosten auf ein Minimum zu beschränken. |
(9) |
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sollten verpflichtet sein, in Bezug auf die Häufigkeit und Dauer von Versorgungsunterbrechungen hochwertige Dienstleistungen für den Endverbraucher zu erbringen. |
(10) |
Etwaige Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass angemessene Erzeugungskapazitätsreserven vorgehalten werden, sollten marktorientiert und nicht diskriminierend sein; diese Maßnahmen könnten vertragliche Garantien und Vereinbarungen, kapazitätsbezogene Optionen oder kapazitätsbezogene Verpflichtungen einschließen. Diese Maßnahmen könnten auch durch andere nicht diskriminierende Instrumente wie Kapazitätszahlungen ergänzt werden. |
(11) |
Um zu gewährleisten, dass angemessene Vorabinformationen zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen veröffentlichen, die ergriffen werden, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den tatsächlichen und potenziellen Investoren im Erzeugungssektor und bei den Elektrizitätsverbrauchern aufrechtzuerhalten. |
(12) |
Unbeschadet der Artikel 86, 87 und 88 des Vertrags ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen klaren, angemessenen und stabilen Rahmen schaffen, der die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erleichtert und zu Investitionen in Erzeugungskapazität und Bedarfssteuerungstechniken führt. Daneben ist es wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines gesetzlichen Rahmens getroffen werden, der Anreize für Investitionen in neue Verbindungsleitungen insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten schafft. |
(13) |
Der Europäische Rat von Barcelona am 15. und 16. März 2002 hat einen Verbundgrad zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart. Geringe Verbundgrade führen zu einer Fragmentierung des Marktes und behindern die Entwicklung des Wettbewerbs. Das Bestehen angemessener physikalischer Verbindungsleitungskapazität — unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitend ist oder nicht — ist eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die volle Entfaltung des Wettbewerbs. Im Interesse der Endverbraucher sollten die potenziellen Vorteile neuer Verbundvorhaben und die Kosten dieser Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. |
(14) |
Es ist wichtig, die maximal vorhandenen Übertragungskapazitäten zu bestimmen, die ohne Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des Netzbetriebs möglich sind; es ist auch wichtig, beim Verfahren der Kapazitätsberechnung und -zuteilung volle Transparenz zu gewährleisten. So könnte die bestehende Kapazität besser genutzt werden und es würden keine falschen Knappheitssignale an den Markt gesandt, was zur Verwirklichung eines voll wettbewerbsfähigen Binnenmarkts im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG beitragen wird. |
(15) |
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber bedürfen für ihre Investitionsentscheidungen sowie für die Wartung und Erneuerung der Netze eines sachgerechten und stabilen gesetzlichen Rahmens. |
(16) |
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/54/EG müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung überwachen und einen Bericht darüber vorlegen. Dieser Bericht sollte die für die Versorgungssicherheit relevanten kurz-, mittel- und langfristigen Aspekte umfassen, einschließlich der Absicht der Übertragungsnetzbetreiber, in das Netz zu investieren. Bei der Erstellung dieses Berichts wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie sich auf Informationen und Beurteilungen stützen, die von den Übertragungsnetzbetreibern sowohl einzeln als auch kollektiv — auch auf europäischer Ebene — schon erstellt wurden. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten die wirksame Durchführung dieser Richtlinie gewährleisten. |
(18) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine sichere Elektrizitätsversorgung auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs und die Schaffung eines voll funktionsfähigen Elektrizitätsbinnenmarkts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen sowie
a) |
einen angemessenen Umfang an Erzeugungskapazität, |
b) |
ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, und |
c) |
einen angemessenen Grad der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entwicklung des Binnenmarktes. |
(2) Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten transparente, stabile und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erstellen, die mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/54/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Regulierungsbehörde“ die gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2003/54/EG benannten Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten; |
b) |
„Sicherheit der Elektrizitätsversorgung“ die Fähigkeit eines Elektrizitätssystems, die Endverbraucher gemäß dieser Richtlinie mit Elektrizität zu versorgen; |
c) |
„Betriebssicherheit des Netzes“ den unterbrechungsfreien Betrieb des Übertragungs- und gegebenenfalls des Verteilungsnetzes unter vorhersehbaren Bedingungen; |
d) |
„Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage“ die Deckung des vorhersehbaren Bedarfs der Endverbraucher an Elektrizität, ohne dass Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs durchgesetzt werden müssen. |
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine hohe Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, indem sie die zur Förderung eines stabilen Investitionsklimas erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden gegebenenfalls einschließlich der Regulierungsbehörden und aller relevanten Marktteilnehmer festlegen und entsprechende Informationen veröffentlichen. Zu den relevanten Marktteilnehmern gehören unter anderem die Betreiber von Übertragungs- und Verteilungsnetzen, die Elektrizitätserzeuger, die Versorgungsunternehmen und die Endverbraucher.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Aspekte:
a) |
die Bedeutung der Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Elektrizitätsversorgung, |
b) |
die Bedeutung eines transparenten und stabilen gesetzlichen Rahmens, |
c) |
den Binnenmarkt und die Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, |
d) |
die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung und erforderlichenfalls Erneuerung der Übertragungs- und Verteilungsnetze zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Netzes, |
e) |
die Bedeutung der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (6) und der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (7), soweit sich deren Bestimmungen auf die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung beziehen, |
f) |
die Notwendigkeit der Gewährleistung ausreichender Übertragungs- und Erzeugungskapazitätsreserven für einen stabilen Betrieb, und |
g) |
die Bedeutung der Förderung der Schaffung von liquiden Großhandelsmärkten. |
(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ferner folgende Aspekte berücksichtigen:
a) |
das Ausmaß der Diversifizierung bei der Elektrizitätserzeugung auf der nationalen oder relevanten regionalen Ebene, |
b) |
die Bedeutung der Reduzierung der Langzeitwirkungen einer steigenden Elektrizitätsnachfrage, |
c) |
die Bedeutung der Förderung der Energieeffizienz und die Einführung neuer Technologien, insbesondere für die Bedarfssteuerung, zur Nutzung erneuerbarer Energietechnologien sowie für die dezentrale Erzeugung, und |
d) |
die Bedeutung der Beseitigung administrativer Hürden für Investitionen in Infrastruktur und Erzeugungskapazität. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit geringen Marktanteilen darstellen. Daneben berücksichtigen die Mitgliedstaaten — noch vor ihrer Annahme — die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten von Elektrizität für den Endverbraucher.
(5) Bei der Gewährleistung eines angemessenen Grades der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
a) |
der spezifischen geografischen Lage jedes Mitgliedstaats, |
b) |
der Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Kosten für den Bau neuer Verbindungsleitungen und dem Nutzen für die Endverbraucher, und |
c) |
der Sicherstellung einer besonders effizienten Nutzung bestehender Verbindungsleitungen. |
Artikel 4
Betriebssicherheit der Netze
(1) |
|
(2) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Übertragungs- und gegebenenfalls Verteilungsnetzbetreiber Leistungsziele für die Versorgungsqualität und die Netzsicherheit festlegen und einhalten. Diese Ziele bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden; die deren Verwirklichung überwachen. Die Ziele müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und werden veröffentlicht.
(3) Ergreifen die Mitgliedstaaten die in Artikel 24 der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 genannten Schutzmaßnahmen, so unterscheiden sie nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Verträgen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Versorgungskürzungen in Notfällen anhand von im Voraus festgelegten Kriterien für das Auffangen von Schwankungen durch Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Sicherungsmaßnahmen werden in enger Abstimmung mit anderen relevanten Übertragungsnetzbetreibern ergriffen, wobei einschlägige bilaterale Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen über den Austausch von Informationen, einzuhalten sind.
Artikel 5
Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen der Elektrizitätsnachfrage und der vorhandenen Erzeugungskapazität.
Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gehalten,
a) |
unbeschadet der besonderen Erfordernisse kleiner isolierter Netze die Schaffung eines Marktrahmens für Großabnehmer zu fördern, von dem geeignete Preissignale für Erzeugung und Verbrauch ausgehen, |
b) |
die Übertragungsnetzbetreiber zu verpflichten, die Verfügbarkeit angemessener Erzeugungskapazitätsreserven für Ausgleichszwecke zu gewährleisten und/oder gleichwertige marktgestützte Maßnahmen zu beschließen. |
(2) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten auch die folgenden, nicht erschöpfenden Maßnahmen treffen:
a) |
Vorschriften, die neue Erzeugungskapazitäten und den Markteintritt neuer Marktteilnehmer fördern, |
b) |
Abbau von Hindernissen für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln, |
c) |
Abbau von Hindernissen für den Abschluss von Verträgen variierender Länge für Erzeuger und Kunden, |
d) |
Förderung der Einführung von Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung wie etwa fortschrittliche Messsysteme, |
e) |
Förderung von Energieeinsparungsmaßnahmen, |
f) |
Ausschreibungsverfahren oder hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertige Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG. |
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und sorgen für eine möglichst weit reichende Bekanntmachung.
Artikel 6
Netzinvestitionen
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen gesetzlichen Rahmen,
a) |
von dem sowohl für Übertragungsnetzbetreiber als auch für Verteilernetzbetreiber Investitionssignale ausgehen, die diese Betreiber dazu veranlassen, ihre Netze auszubauen, um die vorhersehbare Marktnachfrage zu decken; |
b) |
der die Instandhaltung und erforderlichenfalls die Erneuerung ihrer Netze erleichtert. |
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 können die Mitgliedstaaten auch Händler-Investitionen in Verbindungsleitungen ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Entscheidungen über Investitionen in Verbindungsleitungen in enger Abstimmung zwischen den relevanten Übertragungsnetzbetreibern getroffen werden.
Artikel 7
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der in Artikel 4 der Richtlinie 2003/54/EG genannte Bericht darauf eingeht, inwieweit das Elektrizitätssystem die gegenwärtige und die prognostizierte Nachfrage nach Elektrizität abdecken kann, und auch folgende Aspekte umfasst:
a) |
Betriebssicherheit der Netze, |
b) |
prognostiziertes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage für den nächsten Fünfjahreszeitraum, |
c) |
prognostizierte Sicherheit der Elektrizitätsversorgung für den Zeitraum von 5 bis 15 Jahren nach dem Datum des Berichts, und |
d) |
bekannte Investitionsabsichten der Übertragungsnetzbetreiber oder aller anderen Parteien für die nächsten fünf Kalenderjahre oder länger im Hinblick auf die Bereitstellung von grenzüberschreitender Verbindungsleitungskapazität. |
(2) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden erstellen den Bericht in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern. Die Übertragungsnetzbetreiber beraten sich erforderlichenfalls mit angrenzenden Übertragungsnetzbetreibern.
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Kapitel des Berichts, das sich auf die Investitionen in Verbindungsleitungen bezieht, trägt Folgendem Rechnung:
a) |
den Grundsätzen des Engpassmanagements gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, |
b) |
vorhandenen und geplanten Übertragungsleitungen, |
c) |
der erwarteten Entwicklung bei Erzeugung, Lieferung, grenzüberschreitendem Handel und Verbrauch unter Berücksichtigung von Bedarfssteuerungsmaßnahmen, sowie |
d) |
den regionalen, nationalen und europäischen Zielen für die nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Projekte im Rahmen der Achsen für vorrangige Vorhaben in Anhang I der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber Informationen über ihre Investitionsabsichten oder die ihnen bekannten Investitionsabsichten anderer Parteien hinsichtlich der Bereitstellung grenzüberschreitender Verbindungskapazität bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten können zudem die Übertragungsnetzbetreiber verpflichten, Informationen über mit dem Bau innerstaatlicher Leitungen zusammenhängende Investitionen zu übermitteln, die sich materiell auf die Bereitstellung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen auswirken.
(4) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden stellen sicher, dass den Übertragungsnetzbetreibern und/oder den zuständigen Behörden der erforderliche Zugang zu den einschlägigen Daten bei der Durchführung dieser Aufgabe erleichtert wird.
Es ist zu gewährleisten, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden.
(5) Auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen, die sie von den zuständigen Behörden erhält, erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und der durch den Beschluss 2003/796/EG der Kommission (8) eingesetzten Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas Bericht über die geplanten Investitionen und ihren Beitrag zu dem in Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Zielen.
Dieser Bericht kann mit der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/54/EG vorgesehenen Berichterstattung kombiniert werden und ist zu veröffentlichen.
Artikel 8
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Februar 2008 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember 2007 den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 9
Berichterstattung
Die Kommission beaufsichtigt und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 24. Februar 2010 einen Fortschrittsbericht vor.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 119.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.
(3) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.
(5) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 3).
(6) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(8) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/28 |
RICHTLINIE 2005/90/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Januar 2006
zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bewegen sich im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) angenommenen Aktionsplans (3). Nach diesem Beschluss ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen, um so die Zahl der vermeidbaren Krankheiten und frühzeitigen Todesfälle und der aktivitätseinschränkenden Behinderungen zu senken. |
(2) |
Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) aufgeführten Stoffe, die als krebserregend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Krebs verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als erbgutverändernd in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können vererbliche genetische Schäden verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, können Geburtsfehler verursachen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
(3) |
Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern, sollte die Verwendung von Stoffen, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 neu eingestuft werden, geregelt werden, und das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sollte Einschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen. |
(4) |
Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5) sieht Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor, um unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern. |
(5) |
In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ist in Form einer Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine Liste von Stoffen festgelegt, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind. Solche Stoffe und sie enthaltende Zubereitungen sollten Beschränkungen für den Verkauf an die Allgemeinheit unterliegen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 94/60/EG legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe enthält, an den technischen Fortschritt im Amtsblatt der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung dieser neu eingestuften Stoffe vor, um die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu aktualisieren. In dem Vorschlag der Kommission sind die Risiken und Vorzüge der neu eingestuften Stoffe sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Risikoanalyse zu berücksichtigen. |
(7) |
Die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt bzw. deren Anhang I umfasst 146 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 1 neu eingestuft worden sind, 21 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, 152 Einträge für Stoffe, die als erbgutverändernd der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind, und 24 Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 neu eingestuft worden sind. |
(8) |
Ferner werden durch die Richtlinie 2004/73/EG die Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung geändert, und zwar für vier Stoffe, die als krebserregend der Kategorie 1 eingestuft worden sind, für 36 Einträge mit Stoffen, die als krebserregend der Kategorie 2 eingestuft worden sind, für sechs Einträge mit Stoffen, die als erbgutverändernd der Kategorie 2 eingestuft worden sind, für zwei Einträge mit Substanzen, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1, und für drei Einträge mit Stoffen, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft worden sind. Die Listen in der Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG sind entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die Risiken und Vorteile der durch die Richtlinie 2004/73/EG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 neu eingestuften Stoffe sind berücksichtigt worden, insbesondere bei den Stoffen, die (aufgrund einer früheren Einstufung) bislang noch keinen Beschränkungen für die Verwendung in Stoffen und Zubereitungen unterlagen, die zum Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht wurden. Diese Untersuchung ergab, dass diese neu eingestuften Stoffe in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt werden konnten. |
(10) |
Diese Richtlinie sollte unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gelten, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) festlegen, sowie unbeschadet der hiervon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (8) — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 24. Februar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. August 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 33.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.
(3) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
(4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).
(5) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).
(6) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.
(7) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(8) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
ANHANG
1. |
Der Abschnitt unter der Überschrift „Anmerkungen“ des Vorworts wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Liste unter der Überschrift „Nummer 29 – Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 1“ wird wie folgt geändert:
|
3. |
Die Liste unter der Überschrift „Nummer 29 — Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die Liste unter der Überschrift „Nummer 30 — Erbgutverändernde Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:
|
5. |
In der Liste unter der Überschrift „Nummer 31 – Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 1“ werden die Einträge mit den Indexnummern 082-001-00-6 und 082-002-00-1 durch Folgendes ersetzt:
|
6. |
Die Liste unter der Überschrift „31 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 2“ wird wie folgt geändert:
|
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/82 |
RICHTLINIE 2006/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Januar 2006
über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren. |
(3) |
Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht. |
(4) |
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gilt
a) |
als „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind; |
b) |
als „Mietfahrzeug“ jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. |
Artikel 2
(1) Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn
a) |
sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind; |
b) |
der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist; |
c) |
sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen; |
d) |
sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden. |
(2) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand folgender mitgeführter Unterlagen nachgewiesen werden:
a) |
Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen; |
b) |
sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums. |
Die Dokumente gemäß den Buchstaben a und b können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr, die in ihrem Land in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen.
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen, als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.
Artikel 5
Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über
a) |
die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr; |
b) |
die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterstraßenkraftverkehr; |
c) |
die Mietpreisbildung; |
d) |
die Einfuhr von Fahrzeugen; |
e) |
die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen. |
Artikel 6
Die Richtlinie 84/647/EWG wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 56.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 66) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.
(3) ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72. Geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (ABl. L 202 vom 31.7.1990, S. 46).
(4) Siehe Anhang I Teil A.
ANHANG I
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie 84/647/EWG des Rates |
|
Richtlinie 90/398/EWG des Rates |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 84/647/EWG |
30. Juni 1986 |
Richtlinie 90/398/EWG |
31. Dezember 1990 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie 84/647/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 einleitender Satz |
Artikel 1 einleitender Satz |
Artikel 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 2 Nummern 1 bis 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 |
Artikel 5 einleitender Satz |
Artikel 5 einleitender Satz |
Artikel 5 erster Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe a |
Artikel 5 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe b |
Artikel 5 dritter Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe c |
Artikel 5 vierter Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe d |
Artikel 5 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 5 Buchstabe e |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
Berichtigungen
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/86 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 27. Dezember 2005 )
Seite 1, erster Bezugsvermerk:
anstatt:
„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,“
muss es heißen:
„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,“
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/87 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße
( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )
Seite 15, Artikel 16 Unterabsatz 1:
anstatt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 2007 nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“
muss es heißen:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2007 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“
4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/88 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 27. Dezember 2005 )
Seite 43, Anhang, Nummerierung der Phthalate:
anstatt:
„[XX.]“ und „[XXa.]“
muss es heißen:
„51.“ und „51a.“.