ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/1 |
RICHTLINIE 2006/93/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird. |
(3) |
Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (5) beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen. |
(4) |
Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden. Dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich. |
(5) |
Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, dass im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen. |
(6) |
Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig. |
(7) |
Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen reduziert werden. |
(8) |
Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(10) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen - |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
1. Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln.
2. Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) entsprechen.
2. Das Hoheitsgebiet nach Absatz 1 umfasst nicht die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages genannten überseeischen Departements.
Artikel 3
1. Für Flugzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Freistellungen von den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren.
2. Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach Absatz 1 gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über Inhalt und Gründe seiner Entscheidung.
3. Die Mitgliedstaaten erkennen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in dessen Luftfahrzeugrollen eingetragen sind.
4. In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betrieben werden dürfen, auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets gestatten. Diese Ausnahme beschränkt sich auf
a) |
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, so dass die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre; |
b) |
Flugzeuge, die Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und daher keine Einnahmen erzielen. |
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich mit.
Artikel 6
1. Die Richtlinie 92/14/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
2. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg 12. Dezember 2006.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORREL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 67) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
(3) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12).
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27.
ANHANG I
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 92/14/EWG des Rates |
|
Richtlinie 98/20/EG des Rates |
|
Richtlinie 1999/28/EG der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
92/14/EWG |
1. Juli 1992 |
98/20/EG |
1. März 1999 |
1999/28/EG |
1. September 1999 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 92/14/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 und 4 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 und 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 9a und 9b |
— |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 (1) |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
Artikel 8 |
Anhang |
— |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
(1) Artikel 2 der Richtlinie 98/20/EG.
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/5 |
RICHTLINIE 2006/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt unter anderem gemeinsame Regeln für den internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen. |
(3) |
Der internationale Güterkraftverkehr muss daher unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklung von Handel und Verkehr innerhalb der Gemeinschaft schrittweise ausgeweitet werden. |
(4) |
Eine Reihe von Beförderungen fielen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (5) eingeführten Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen. |
(5) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die in Anhang I aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.
(2) Leerfahrten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Beförderungen werden von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit.
Artikel 2
Diese Richtlinie ändert nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten abhängig machen.
Artikel 3
Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am, 12. Dezember 2006.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 19.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 545) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
(3) ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1).
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
1. |
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste. |
2. |
Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. |
3. |
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt. |
4. |
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
5. |
Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. |
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) |
|
Richtlinie 72/426/EWG des Rates |
|
Richtlinie 74/149/EWG des Rates |
|
Richtlinie 77/158/EWG des Rates |
|
Richtlinie 78/175/EWG des Rates |
|
Richtlinie 80/49/EWG des Rates |
|
Richtlinie 82/50/EWG des Rates |
|
Richtlinie 83/572/EWG des Rates |
nur Artikel 2 |
Richtlinie 84/647/EWG des Rates |
nur Artikel 6 |
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates |
nur Artikel 13 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen (gemäß Artikel 3)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) |
31. Dezember 1962 |
|
72/426/EWG |
— |
|
74/149/EWG |
— |
1. Juli 1974 |
77/158/EWG |
1. Juli 1977 |
|
78/175/EWG |
1. Juli 1978 |
|
80/49/EWG |
— |
1. Juli 1980 |
82/50/EWG |
1. Januar 1983 |
|
83/572/EWG |
1. Januar 1984 |
|
84/647/EWG |
30. Juni 1986 |
|
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/10 |
RICHTLINIE 2006/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge. |
(3) |
In einigen Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an. |
(4) |
In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen, die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden. Dieses System bietet — ohne die Erfordernisse der Sicherheit außer Acht zu lassen — den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt. |
(5) |
Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen. Diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen, noch beschränkt sie ihre Anwendung. Eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern. |
(6) |
Auf Gemeinschaftsebene muss der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen, wenn diese Betriebsmittel bestimmten, in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit entsprechen. Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür, dass diesen Anforderungen entsprochen worden ist, durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden, in denen sie konkret niedergelegt werden. Diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen, die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt, festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein. Eine solche Harmonisierung muss die Möglichkeit bieten, die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen. |
(7) |
Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder, in Ermangelung dessen, durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden. Um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen. Diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert werden. |
(8) |
Für elektrische Betriebsmittel, für die noch keine harmonisierten Normen bestehen, kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen, die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen, die die harmonisierten Normen festlegen, ausgearbeitet worden sind. |
(9) |
Es könnte vorkommen, dass elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden, obgleich sie den Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden. Daher ist es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen. |
(10) |
In dem Beschluss 93/465/EWG des Rates (5) sind die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt worden. |
(11) |
Die Wahl der Verfahren sollte nicht zu einer Abschwächung der in der Gemeinschaft bereits festgelegten Sicherheitsniveaus für elektrische Betriebsmittel führen. |
(12) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B aufgeführten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen - |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie — entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.
2. Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen.
Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind. Die Normen werden entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht.
Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 6
1. Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of Electrical Equipment (CEE-él) (Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen) oder der International Electrotechnical Commission (IEC) (Internationale Elektrotechnische Kommission) genügen, soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist.
2. Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt, sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist, und danach jeweils unmittelbar nach deren Veröffentlichung. Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen übermittelten Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Annahme der einen oder anderen Bestimmung entgegenstehen.
Diejenigen Sicherheitsanforderungen, gegen die keine Einwände erhoben worden sind, werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 7
Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind, als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird.
Artikel 8
1. Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen.
2. Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen.
3. Falls elektrische Betriebsmittel auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die dem Betriebsmittel beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.
Artikel 9
1. Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,
a) |
ob die Nichterfüllung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5, der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist; |
b) |
ob die Nichterfüllung von Artikel 2 auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach jenem Artikel zurückzuführen ist. |
2. Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten.
3. Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet, die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muss und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist. In der Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind.
4. Die Kommission teilt die Stellungnahme der in Absatz 3 genannten Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dieser Stellungnahme.
5. Im Anschluss daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab.
Artikel 10
1. Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.
2. Es ist verboten, auf den elektrischen Betriebsmitteln Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den elektrischen Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
3. Unbeschadet des Artikels 9
a) |
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; |
b) |
der Mitgliedstaat ergreift — falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht — alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach Artikel 9 vom Markt zurückgezogen wird. |
Artikel 11
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Folgendes mit:
a) |
die Liste der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stellen; |
b) |
die Liste der Stellen, die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben; |
c) |
die Fundstelle der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung. |
Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Artikel 12
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 14
Die Richtlinie 73/23/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 15
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PEKKARINEN
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 6.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 68) und Beschluss des Rates vom 14. November 2006.
(3) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(4) Vgl. Anhang V Teil A.
(5) Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23).
ANHANG I
Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
1. |
Allgemeine Bedingungen
|
2. |
Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit:
|
3. |
Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
|
ANHANG II
Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter diese Richtlinie fallen
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
Elektrizitätszähler,
Haushaltssteckvorrichtungen,
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
Funkentstörung,
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören.
ANHANG III
CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
A. CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
— |
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. |
— |
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. |
B. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:
— |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, |
— |
Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel, |
— |
Bezugnahme auf die harmonisierten Normen, |
— |
gegebenenfalls Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen, |
— |
Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners, |
— |
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. |
ANHANG IV
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
1. |
Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. |
2. |
Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. |
3. |
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten:
|
4. |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. |
5. |
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. |
ANHANG V
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre Änderung
Richtlinie 73/23/EWG des Rates Richtlinie 93/68/EWG des Rates nur Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 13 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung
(gemäß Artikel 14)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Datum der Anwendung |
73/23/EWG 93/68/EWG |
21. August 1974 (1) 1. Juli 1994 |
— 1. Januar 1995 (2) |
(1) Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis 21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG.
(2) Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG.
ANHANG VI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 73/23/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 — 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absätze 2 bis 5 Artikel 10 Artikel 11 erster Gedankenstrich Artikel 11 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 dritter Gedankenstrich Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 — — Artikel 14 Anhänge I bis IV — — |
Artikel 1 — 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absätze 2 bis 5 Artikel 10 Artikel 11 Buchstabe a Artikel 11 Buchstabe b Artikel 11 Buchstabe c Artikel 12 — Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Anhänge I — IV Anhang V Anhang VI |