ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 597/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/483/EG |
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2008/484/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2008 über die Verlängerung bestimmter Beihilfeentscheidungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2883) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2008 DES RATES
vom 16. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen. |
(2) |
Die KN- und TARIC-Codes 5603121020 und 8504408420 für zwei Erzeugnisse, die derzeit im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, sollten von der Liste im Anhang gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für diese Erzeugnisse die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten. |
(3) |
Außerdem müssen die Warenbezeichnungen bei acht Erzeugnissen geändert werden, um technischen Produktentwicklungen und der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Diese Erzeugnisse sollten als aus der Liste gestrichen angesehen werden und sollten daher als neue Erzeugnisse in die Liste aufgenommen werden. |
(4) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um zu gewährleisten, dass technologische und wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission von 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) entsprechen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist es erforderlich, einen dringenden Fall gemäß Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, anzunehmen. |
(7) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2008 beginnt, sollte diese Verordnung an diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:
1. |
die Zeilen für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden eingefügt; |
2. |
die Zeilen für die Erzeugnisse, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2007 (ABl. L 349 vom 31.12.2007, S. 7).
(2) ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.
ANHANG I
In Artikel 1 Absatz 1 genannte Erzeugnisse:
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Autonomer Zollsatz |
Geltungsdauer |
||||||||||||
ex 2008 60 19 |
30 |
Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1) |
10 % (2) |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2008 60 39 |
30 |
|||||||||||||||
ex 2835 10 00 |
10 |
Natriumhypophosphitmonohydrat |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2839 19 00 |
10 |
Dinatriumdisilikat |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2841 80 00 |
10 |
Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2850 00 20 |
30 |
Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2930 90 85 |
82 |
Natriumtoluol-4-sulfinat |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2930 90 85 |
83 |
Methyl-p-Toluolsulphon |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 2934 20 80 |
40 |
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT)) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3808 93 15 |
10 |
Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3815 19 90 |
41 |
Katalysator in Tablettenform, bestehend aus 60 GHT (± 2 GHT) Kupferoxid auf einem Träger aus Aluminiumoxid |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3815 90 90 |
85 |
Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffe oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3824 90 97 |
70 |
Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3824 90 97 |
78 |
Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 μm, mit einem Gehalt von
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3904 10 00 |
20 |
Poly(vinylchlorid) in Form von Pulver, nicht mit anderen Stoffen gemischt, mit einem Polymerisationsgrad von 1 000 (± 100) Monomereinheiten, einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70, einer Schüttdichte von 0,35 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 g/cm3, einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen unter 0,35 GHT, einer durchschnittlichen mittleren Korngröße von mindestens 40 μm und höchstens 70 μm sowie einem Siebrückhalt von höchstens 1 GHT bei einer Maschenweite von 120 μm, ohne Vinylacetatmonomere, zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3919 10 69 |
91 |
Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft („peel adhesion“) bei einem Winkel von 90 ° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3919 90 69 |
96 |
|||||||||||||||
ex 3919 90 69 |
97 |
Biaxial orientierte Polypropylenfolien in Rollen, mit
zur Verwendung beim Schutz von LCD-Bildschirmen bei der Herstellung von LCD-Modulen (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3920 62 19 |
80 |
Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 3920 62 19 |
82 |
|||||||||||||||
ex 3920 92 00 |
30 |
Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 5603 11 10 |
20 |
Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 5603 11 90 |
20 |
|||||||||||||||
ex 5603 12 90 |
50 |
Vliesstoffe:
zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 7005 10 25 |
10 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass):
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 7005 10 30 |
10 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass):
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 7006 00 90 |
60 |
Natron-Kalk-Glasplatten mit
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8529 90 92 |
46 |
|||||||||||||||
ex 7007 19 20 |
20 |
Platte aus gehärtetem oder halbgehärtetem Glas mit einer Diagonalen von 81 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 186 cm, mit einer oder mehreren Polymerschichten, auch mit Lackierung oder farbiger oder schwarzer Keramik an den Außenkanten, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 7606 12 10 |
10 |
Band aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung, mit einem Gehalt an:
in Rollen, einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm, einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 89 mm, einer Zugfestigkeit von 285 N/mm2 oder mehr und einer Bruchdehnung von 1,0 % oder mehr |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 7607 11 90 |
20 |
|||||||||||||||
ex 7607 20 99 |
10 |
Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8108 90 30 |
10 |
Stangen aus einer Titanlegierung der Norm EN 2002-1 oder EN 4267 entsprechend |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8108 90 30 |
20 |
Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 19 (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8108 90 50 |
30 |
Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von:
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8108 90 50 |
40 |
Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8108 90 50 |
50 |
Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer, und 0,4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8113 00 90 |
10 |
Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8407 33 90 |
10 |
Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 und einer Leistung von nicht weniger als 6 kW und nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von:
|
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8407 90 80 |
10 |
|||||||||||||||
ex 8407 90 90 |
10 |
|||||||||||||||
ex 8407 90 10 |
20 |
Zweitakt-Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 125 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 oder Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 8536 69 90 |
20 |
Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 9001 20 00 |
10 |
Polarisierender Film, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen |
0 % |
1.7.2008-31.12.2012 |
||||||||||||
ex 9405 40 39 |
10 |
Umgebungslichtmodul mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm, basierend auf einem Lichtsystem aus auf gedruckten Schaltungen montierten Serien von 3 bis 9 spezifischen Ein-Chip-Leuchtdioden in den Farben Rot, Grün und Blau, welche Licht auf die Vorder- und Rückseite eines Flachbildschirms abstrahlen (1) |
0 % |
1.7.2008-31.12.2008 |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).
(2) Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.
ANHANG II
In Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse:
KN-Code |
TARIC |
3815 90 90 |
85 |
3919 10 69 |
91 |
3919 90 69 |
96 |
5603 11 10 |
20 |
5603 11 90 |
20 |
5603 12 10 |
20 |
5603 12 90 |
50 |
7607 20 99 |
10 |
8108 90 50 |
30 |
8407 33 90 |
10 |
8407 90 80 |
10 |
8407 90 90 |
10 |
8407 90 10 |
20 |
8504 40 84 |
20 |
9001 20 00 |
10 |
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
41,8 |
MK |
36,3 |
|
TR |
58,4 |
|
ZZ |
45,5 |
|
0707 00 05 |
JO |
156,8 |
MK |
22,9 |
|
TR |
111,0 |
|
ZZ |
96,9 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
98,7 |
|
ZZ |
157,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
131,4 |
TR |
135,6 |
|
US |
93,5 |
|
ZA |
109,1 |
|
ZZ |
117,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
87,1 |
BR |
88,6 |
|
CL |
108,3 |
|
CN |
76,2 |
|
NZ |
121,0 |
|
US |
94,9 |
|
UY |
85,9 |
|
ZA |
94,1 |
|
ZZ |
94,5 |
|
0809 10 00 |
IL |
121,6 |
TR |
189,3 |
|
US |
236,6 |
|
ZZ |
182,5 |
|
0809 20 95 |
TR |
382,4 |
US |
353,8 |
|
ZZ |
368,1 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
IL |
144,8 |
US |
245,1 |
|
ZZ |
195,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
157,7 |
TR |
131,9 |
|
ZZ |
144,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 597/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), stellt klar, dass Deckeldichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (3) fallen. Demnach haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2008 Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Deckeldichtungen zu erlauben, sofern die in der geänderten Fassung der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) eingehalten werden. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Herstellung und Einfuhr von Deckeldichtungen, bei denen die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ab dem 1. Juli 2008 verbieten. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission (4) regelt das Inverkehrbringen der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG genannten Deckeldichtungen in der Übergangszeit bis zur Durchführung dieser Richtlinie. Darin sind vorübergehende SML für die Summe bestimmter Weichmacher in Deckeldichtungen festgelegt, damit es nicht zu einer Beeinträchtigung des freien Verkehrs dieser Produkte kommt und damit Deckel und Lebensmittel, die ein erhebliches Risiko darstellen, sofort aus dem Verkehr genommen werden; gleichzeitig soll auf diese Weise der Industrie genügend Zeit eingeräumt werden, um die Entwicklung von Dichtungen abzuschließen, die den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/19/EG festgelegten SML entsprechen. Diese Übergangszeit läuft am 30. Juni 2008 ab. |
(3) |
Im Dezember 2007 teilten die Hersteller von Lebensmitteln und Deckeln der Kommission mit, dass bis Juli 2008 für die Verpackung kritischer Lebensmittel — etwa Lebensmittel in Öl sowie Pesto und fettige Saucen — nicht genügend auf die Einhaltung der Richtlinie 2002/72/EG getestete Deckel zur Verfügung stehen werden. Es wurden bestimmte Lösungen entwickelt, die sich aber nicht für alle Erzeugnisse eignen. Andere Lösungen werden nicht in allen Deckelgrößen hergestellt. Für mehrere Lösungen liegen noch keine Ergebnisse hinsichtlich der Dichtigkeit bei langfristiger Lagerung und des Migrationsverhaltens vor. |
(4) |
Deckel, die der Richtlinie 2007/19/EG entsprechen, werden erst ab Juli 2008 zur Verfügung stehen; erst dann können die möglichen Lösungen von der Lebensmittelindustrie getestet werden. In Anbetracht des Umstands, dass unter Einsatz solcher Deckel verpackte fette Lebensmittel saisonal hergestellt werden und dass die Hersteller von Lebensmitteln einige Zeit brauchen, um die für ihre Erzeugnisse geeignete Lösung zu testen und auszuwählen, ist die Festlegung einer weiteren Übergangszeit notwendig, in der Deckel, die der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 entsprechen, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Im Einklang mit Unterabsatz 3 Buchstabe d sollte die Übergangszeit am 30. April 2009 enden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG dürfen Deckel, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten bestehen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen entsprechen.“ |
2. |
In Artikel 2 wird das Datum „30. Juni 2008“ durch das Datum „30. April 2009“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17. Berichtigte Fassung im ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50.
(3) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/39/EG (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 6).
(4) ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 9.
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 598/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Vereinfachung der Vermarktungsnormen für Eier sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nur auf Antrag der Marktteilnehmer gewähren. Damit die Behörden der Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen umsetzen können, wurde jedoch in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier (2) für die Kennzeichnung von in der Gemeinschaft oder in Drittländern erzeugten und zur Verarbeitung bestimmten Eiern, eine Übergangsfrist von einem Jahr (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) festgesetzt. |
(2) |
Ab dem 1. Juli 2008 dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft erzeugte Eier von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Für aus Drittländern eingeführte Eier sind derartige Maßnahmen nicht vorgesehen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse sollte eine etwaige Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht unterschiedslos auch für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gelten. |
(3) |
Wird eine solche Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gewährt, so sollte festgelegt werden, wie die tatsächliche Endbestimmung dieser unmarkierten Eier für die Nahrungsmittelindustrie kontrolliert wird. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Um eine Ungleichbehandlung von in der Gemeinschaft erzeugten Eiern und eingeführten Eiern nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab 1. Juli 2008 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 und Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
a) |
der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, unterrichtet die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht; |
b) |
wird die Ausnahme einem Lieferanten in einem Drittland gewährt, so werden die Eier nur unter der Bedingung zur Verarbeitung an die Industrie geliefert, dass die Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, die Endbestimmung kontrollieren; |
c) |
die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2007 (ABl. L 298 vom 16.11.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2008
zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission (2) ist durch einen Fehler bedingt. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 ist folglich entsprechend zu berichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.
ANHANG
„ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c
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: |
Bulgarisch |
: |
Лицензия, валидна в … (държава-членка издател)/месо, предназначено за преработка в … [продукти А] [продукти Б] (ненужното се зачертава) в … (точно наименование и номер на одобрението на предприятието, където ще се извърши преработката) / Регламент (ЕО) № 412/2008 |
— |
: |
Spanisch |
: |
Certificado válido en … (Estado miembro expedidor) / carne destinada a la transformación … [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en … (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a procederse a la transformación) / Reglamento (CE) no 412/2008 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Licence platná v … (vydávající členský stát) / Maso určené ke zpracování … [výrobky A] [výrobky B] (nehodící se škrtněte) v (přesné určení a číslo schválení zpracovatelského zařízení, v němž se má zpracování uskutečnit)/ nařízení (ES) č. 412/2008 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Licens gyldig i … (udstedende medlemsstat) / Kød bestemt til forarbejdning til (A-produkter) (B-produkter) (det ikke gældende overstreges) i … (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker) / forordning (EF) nr. 412/2008 |
— |
: |
Deutsch |
: |
In … (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz / Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Unzutreffendes bitte streichen) in … (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll) / Verordnung (EG) Nr. 412/2008 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Litsents on kehtiv … (välja andev liikmesriik) / Liha töötlemiseks … [A toode] [B toode] (kustuta mittevajalik) … (ettevõtte asukoht ja loanumber, kus toimub töötlemine / määrus (EÜ) nr. 412/2008 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Η άδεια ισχύει … (κράτος μέλος έκδοσης) / Κρέας που προορίζεται για μεταποίηση … [προϊόντα Α] [προϊόντα Β] (διαγράφεται η περιττή ένδειξη) … (ακριβής περιγραφή και αριθμός έγκρισης της εγκατάστασης όπου πρόκειται να πραγματοποιηθεί η μεταποίηση) / Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 412/2008 |
— |
: |
Englisch |
: |
Licence valid in … (issuing Member State) / Meat intended for processing … [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at … (exact designation and approval No of the establishment where the processing is to take place) / Regulation (EC) No 412/2008 |
— |
: |
Französisch |
: |
Certificat valable … (État membre émetteur) / viande destinée à la transformation de … [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans … (désignation exacte et numéro d’agrément de l’établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu) / règlement (CE) no 412/2008 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Titolo valido in … (Stato membro di rilascio) / Carni destinate alla trasformazione … [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso … (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione) / Regolamento (CE) n. 412/2008 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Atļauja derīga … (dalībvalsts, kas izsniedz ievešanas atļauju) / pārstrādei paredzēta gaļa … [A produktu] [B produktu] ražošanai (nevajadzīgo nosvītrot) … (precīzs tā uzņēmuma apzīmējums un apstiprinājuma numurs, kurā notiks pārstrāde) / Regula (EK) Nr. 412/2008 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Licencija galioja … (išdavusioji valstybė narė) / Mėsa skirta perdirbimui … [produktai A] [produktai B] (ištrinti nereikalingą) … (tikslus įmonės, kurioje bus perdirbama, pavadinimas ir registracijos Nr.) / Reglamentas (EB) Nr. 412/2008 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Az engedély … (kibocsátó tagállam) területén érvényes. / Feldolgozásra szánt hús … [A-termék][Btermék] (a nem kívánt törlendő) … (pontos rendeltetési hely és a feldolgozást végző létesítmény engedélyezési száma) 412/2008/EK rendelet |
— |
: |
Maltesisch |
: |
Liċenzja valida fi … (Stat Membru tal-ħruġ) / Laħam maħsub għall- ipproċessar … [Prodotti-A] [Prodotti-B] (ħassar skond kif ikun xieraq) fi … (deżinjazzjoni eżatta u Nru. ta' l-istabbiliment fejn se jsir l-ipproċessar) / Ir-Regolament (KE) Nru. 412/2008 |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Certificaat geldig in … (lidstaat van afgifte) / Vlees bestemd voor verwerking tot [A-producten] [B-producten] (doorhalen wat niet van toepassing is) in … (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden) / Verordening (EG) nr. 412/2008 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pozwolenie ważne w … (wystawiające państwo członkowskie) / Mięso przeznaczone do przetworzenia … [produkty A] [produkty B] (niepotrzebne skreślić) w … (dokładne miejsce przeznaczenia i nr zatwierdzenia zakładu, w którym ma mieć miejsce przetwarzanie) / rozporządzenie (WE) nr 412/2008 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Certificado válido em … (Estado-Membro emissor) / carne destinada à transformação … [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em … (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada) / Regulamento (CE) n.o 412/2008 |
— |
: |
Rumänisch |
: |
Licență valabilă în … (statul membru emitent) / Carne destinată procesării … [produse-A] [produse-B] (se șterge unde este cazul) la … (desemnarea exactă și nr. de aprobare al stabilimentului unde va avea loc procesarea) / Regulamentul (CE) nr. 412/2008 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Licencia platná v … (vydávajúci členský štát) / Mäso určené na spracovanie … [výrobky A] [výrobky B] (nehodiace sa prečiarknite) v … (presné určenie a číslo schválenia zariadenia, v ktorom spracovanie prebehne) / nariadenie (ES) č. 412/2008 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Dovoljenje velja v … (država članica, ki ga je izdala) / Meso namenjeno predelavi … [proizvodi A] [proizvodi B] (črtaj neustrezno) v … (točno namembno območje in št. odobritve obrata, kjer bo predelava potekala) / Uredba (ES) št. 412/2008 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Todistus on voimassa … (myöntäjäjäsenvaltio) / Liha on tarkoitettu [A-luokan tuotteet] [B-luokan tuotteet] (tarpeeton poistettava) jalostukseen … ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien) / Asetus (EY) N:o 412/2008 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Licensen är giltig i … (utfärdande medlemsstat) / Kött avsett för bearbetning … A-produkter] [B-produkter] (stryk det som inte gäller) vid … (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske) / Förordning (EG) nr 412/2008“ |
RICHTLINIEN
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/19 |
RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 2008
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Meeresgewässer unter der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen Gewässer im Mittelmeer, in der Ostsee, im Schwarzen Meer und im Nordostatlantik, einschließlich der Gewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. |
(2) |
Es ist offensichtlich, dass der Druck auf die natürlichen Ressourcen des Meeres und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Meeresökosystems oft zu hoch sind und dass die Gemeinschaft ihre Belastung der Meeresgewässer verringern muss, und zwar unabhängig davon, wo deren Auswirkungen spürbar werden. |
(3) |
Die Meeresumwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten und — wo durchführbar — wiederhergestellt werden muss, mit dem obersten Ziel, die biologische Vielfalt zu bewahren und vielfältige und dynamische Ozeane und Meere zur Verfügung zu haben, die sauber, gesund und produktiv sind. Entsprechend sollte diese Richtlinie unter anderem die Einbeziehung von Umweltanliegen in alle maßgeblichen Politikbereiche fördern und die Umweltsäule der künftigen Meerespolitik der Europäischen Union bilden. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) ist eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt erstellt worden, die dem allgemeinen Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten. |
(5) |
Die Entwicklung und Umsetzung der thematischen Strategie sollte auf die Erhaltung der Meeresökosysteme ausgerichtet sein. Dieser Ansatz sollte auch Schutzgebiete umfassen und auf alle menschlichen Tätigkeiten abstellen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken. |
(6) |
Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) (im Folgenden als „Habitat-Richtlinie“ bezeichnet), der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (6) (im Folgenden als „Vogelschutzrichtlinie“ bezeichnet) sowie der internationalen oder regionalen Übereinkommen, bei denen die Europäische Gemeinschaft oder die betroffenen Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden sollen, ist ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne dieser Richtlinie. |
(7) |
Die Einrichtung solcher geschützter Gebiete im Rahmen dieser Richtlinie ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen, die beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und unter dem durch den Beschluss 93/626/EWG des Rates (7) genehmigten Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingegangen wurden; zudem wird sie zur Schaffung kohärenter und repräsentativer Netzwerke solcher Gebiete beitragen. |
(8) |
Indem ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewendet und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird, sollte vorrangig danach gestrebt werden, einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen oder zu bewahren, seinen Schutz und seine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden. |
(9) |
Um diese Ziele zu erreichen, ist ein transparenter und einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich. Dieser Rahmen sollte zur Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen beitragen und die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, wie die gemeinsame Fischereipolitik, die gemeinsame Agrarpolitik und weitere relevante Felder der Gemeinschaftspolitik, fördern. Er sollte einen allgemeinen Handlungsrahmen zur Verfügung stellen, der die Koordinierung, kohärente Gestaltung und angemessene Abstimmung mit Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie internationaler Übereinkommen ermöglicht. |
(10) |
Die unterschiedlichen Bedingungen, Probleme und Bedürfnisse der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen, die die Meeresumwelt in der Gemeinschaft bilden, erfordern unterschiedliche und spezifische Lösungen. Diese Vielfalt sollte in allen Phasen der Erarbeitung von Meeresstrategien berücksichtigt werden, insbesondere aber bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen, um einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft auf Ebene der Meeresregionen und -unterregionen zu erreichen. |
(11) |
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die geeignet sind, einen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch nicht abverlangt werden, spezifische Maßnahmen zu treffen, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gefahren für die Meeresumwelt unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sofern die Entscheidung, keine Maßnahmen einzuleiten, ordnungsgemäß begründet wird. |
(12) |
Küstengewässer einschließlich ihres Meeresgrundes und Untergrundes sind ein wesentlicher Bestandteil der Meeresumwelt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt derzeit weder durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (8) noch durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt sind, damit die Komplementarität gewährleistet ist, unnötige Überschneidungen jedoch vermieden werden. |
(13) |
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von Meeresstrategien für die einzelnen Meeresregionen oder -unterregionen zu gewährleisten. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen oder -unterregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie alle Anstrengungen unternehmen, um eine enge Koordinierung mit allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über die in den Meeresregionen bzw. -unterregionen bereits vorhandenen institutionellen Strukturen, insbesondere über regionale Meeresübereinkommen, erfolgen. |
(14) |
Wenn mehrere Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten bestrebt sein, einen Aktionsplan zu vereinbaren, der unter anderem einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme vorsieht. In solchen Fällen sollte die Kommission ersucht werden zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt. |
(15) |
Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden. |
(16) |
Da für eine Zusammenarbeit und Koordinierung Maßnahmen auf internationaler Ebene unerlässlich sind, sollte diese Richtlinie die Kohärenz der Beiträge der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu internationalen Übereinkommen weiter verbessern. |
(17) |
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des UNCLOS und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (9) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den für die Meeresgewässer der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen umfasst UNCLOS allgemeine Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen der Hoheitsbefugnisse oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei durchgeführt werden, außerhalb ihrer Meeresgewässer keine Schäden anrichten, und die vermeiden sollen, dass Schäden oder Gefahren von einem Gebiet in ein anderes verlagert werden oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umgewandelt wird. |
(18) |
Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf das Beenden des Verlusts biologischer Vielfalt, auf die Sicherstellung einer erhaltenden und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und auf die Schaffung eines weltweiten Netzes geschützter Meeresgebiete bis zum Jahr 2012 eingenommen hat. Zudem sollte sie zur Erreichung der Ziele der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beitragen, auf der ein umfassendes Arbeitsprogramm zur biologischen Vielfalt in Meeres- und Küstengebieten verabschiedet wurde, in dem eine Reihe allgemeiner und spezifischer Ziele sowie Maßnahmen beschrieben sind, die darauf abzielen, dem Verlust an biologischer Vielfalt auf nationaler, regionaler und globaler Ebene Einhalt zu gebieten und die Fähigkeit der Meeresökosysteme zur weiteren Bereitstellung von Gütern und Leistungen zu sichern; ferner wurde auf der Konferenz ein Arbeitsprogramm für geschützte Gebiete verabschiedet, das dem Ziel dient, bis zum Jahr 2012 ökologisch repräsentative Systeme geschützter Meeresgebiete einzurichten und zu bewahren. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, Natura-2000-Gebiete gemäß der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie auszuweisen, wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten. |
(19) |
Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen verschiedener, nachstehend genannter einschlägiger internationaler Übereinkommen eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94/157/EG des Rates (10) genehmigte Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates (11) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, einschließlich dessen mit dem Beschluss 2000/340/EG des Rates (12) genehmigter neuer Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets sowie des auf diese Anlage bezogenen Anhangs 3, das mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates (13) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und die 1995 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999/802/EG (14) genehmigten Änderungen sowie das mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates (15) genehmigte Protokoll zu diesem Übereinkommen (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus) und die 1996 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999/801/EG des Rates (16) genehmigten Änderungen. Die Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten ihre umfangreichen Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung erfüllen; die Gemeinschaft ist diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten, besitzt aber Beobachterstatus. |
(20) |
Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie festgelegten Prozess eingeladen werden, so dass ein guter Umweltzustand in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion leichter erreicht werden kann. |
(21) |
Es ist entscheidend für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, dass die Einbindung von Erhaltungszielen, Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Überwachungs- und Bewertungsaktivitäten für räumliche Schutzmaßnahmen wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie oder geschützte Meeresgebiete sichergestellt wird. |
(22) |
Ferner sollte der Artenvielfalt und dem Potenzial für die Meeresforschung im Zusammenhang mit der Tiefseeumwelt Rechnung getragen werden. |
(23) |
Da die im Rahmen von Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf der Grundlage fundierter Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt in einem bestimmten Gebiet geplant und unter Berücksichtigung der Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion oder -unterregion in jedem Mitgliedstaat so genau wie möglich auf die Bedürfnisse der betreffenden Gewässer zugeschnitten werden, sollte auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen, einschließlich Meeresforschung und Überwachungstätigkeiten, für eine sachlich fundierte Entscheidungsfindung geschaffen werden. Auf Gemeinschaftsebene sollte die Unterstützung der zugehörigen Forschung dauerhafter Bestandteil der Forschungs- und Entwicklungspolitik sein. Die Berücksichtigung von Meeresfragen im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. |
(24) |
In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion oder -unterregion sind, die Eigenschaften und Merkmale ihrer Meeresgewässer sowie Belastungen und Auswirkungen auf die Meeresgewässer analysieren, dabei die wesentlichen Belastungen und Auswirkungen auf diese Gewässer bestimmen und eine wirtschaftliche und soziale Analyse ihrer Nutzung sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt vornehmen. Als Grundlage für ihre Analysen können sie Bewertungen heranziehen, die bereits im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen erstellt wurden. |
(25) |
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die Entwicklung von Kriterien und methodischen Normen gesorgt werden, damit Einheitlichkeit gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird. Diese Kriterien und methodischen Normen sollten unter Einbeziehung aller interessierten Parteien entwickelt werden. |
(26) |
Der nächste Schritt zur Erreichung eines guten Umweltzustands sollte die Festlegung von Umweltzielen und Überwachungsprogrammen für die fortlaufende Beurteilung sein, damit der Zustand der betreffenden Meeresgewässer regelmäßig bewertet werden kann. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung bestehender gemeinschaftlicher und internationaler Anforderungen und der jeweiligen Bedürfnisse der betreffenden Meeresregion oder -unterregion einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu bewahren. Die Maßnahmen sollten sich an den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip ausrichten. |
(28) |
Da es einer genauen Schwerpunktsetzung bedarf, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die oben genannten Schritte unternehmen. Um ein kohärentes Handeln in der gesamten Gemeinschaft und in Bezug auf die globalen Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die unternommenen Schritte unterrichten, damit diese die Kohärenz der Maßnahmen in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion beurteilen und gegebenenfalls Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben kann. |
(29) |
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch einzuräumen, dass möglicherweise bis 2020 nicht in allen Meeresgewässern ein in jeder Hinsicht guter Umweltzustand erreicht oder erhalten werden kann. Daher sind aus Gründen der Billigkeit und Durchführbarkeit Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen bzw. einen guten Umweltzustand nicht erreichen oder erhalten können. |
(30) |
In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus einem der folgenden Gründe nicht erreichen kann: Maßnahmen oder Untätigkeit, für die er nicht verantwortlich ist; natürliche Ursachen oder höhere Gewalt; Maßnahmen, die er selbst aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen stärker ins Gewicht fallen, getroffen hat; natürliche Bedingungen, die eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht zulassen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte begründen, warum er einen derartigen Sonderfall als gegeben ansieht, das betreffende Gebiet ausweisen und angemessene Ad-hoc-Maßnahmen ergreifen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion oder -unterregion abzuschwächen. |
(31) |
Der zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion oder -unterregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen in Zusammenhang steht. In einem solchen Fall sollte dafür gesorgt werden, dass die Kommission bei der Mitteilung der Maßnahmenprogramme hierüber informiert wird und dass — sofern ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist — geeignete Empfehlungen gegenüber der Kommission und dem Rat ausgesprochen werden. |
(32) |
Diese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die Wirksamkeit etwaiger Ad-hoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gründe des übergeordneten Allgemeininteresses anführt, bewerten, ob etwaige durch die entsprechenden Maßnahmen bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion oder -unterregion oder in angrenzenden Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Kohärenz der Maßnahmen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu gewährleisten, so sollte sie Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben. |
(33) |
Bei der zweiten Art von Sonderfällen sollte die Kommission die Angelegenheit prüfen und innerhalb von sechs Monaten antworten. Sie sollte gegebenenfalls die Empfehlungen des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet. |
(34) |
Angesichts des dynamischen Charakters und der natürlichen Variabilität von Meeresökosystemen und da sich die Belastungen und Auswirkungen auf diese Ökosysteme je nach Entwicklung der verschiedenen menschlichen Aktivitäten und der Auswirkungen des Klimawandels ändern können, muss die Beschreibung des guten Umweltzustands möglicherweise im Laufe der Zeit angepasst werden. Daher sollten die Maßnahmenprogramme zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Meeresumwelt flexibel und anpassungsfähig sein und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung Rechnung tragen. Die Meeresstrategien sollten aus diesen Gründen in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. |
(35) |
Die Maßnahmenprogramme und die aktualisierten Fassungen dieser Programme sollten veröffentlicht werden; der Kommission sind Zwischenberichte vorzulegen, in denen die bei der Durchführung dieser Programme erzielten Fortschritte beschrieben werden. |
(36) |
Um eine aktive Einbindung der breiten Öffentlichkeit in die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien zu gewährleisten, sollte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen dafür gesorgt werden, dass die Öffentlichkeit über die verschiedenen Elemente der Meeresstrategien oder entsprechender Aktualisierungen sowie auf Anfrage auch über die bei der Entwicklung der Meeresstrategien benutzten einschlägigen Informationen angemessen unterrichtet wird. |
(37) |
Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Im Anschluss daran sollte die Kommission alle sechs Jahre einen solchen Bericht veröffentlichen. |
(38) |
Im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (17) sollten methodische Standards für die Bewertung des Zustands der Meeresumwelt, die Überwachung und die Umweltziele erlassen sowie technische Formate für die Übertragung und Verarbeitung von Daten festgelegt werden. |
(39) |
Maßnahmen zur Regulierung des Fischereimanagements können im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (18) auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ergriffen werden, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können. Ableitungen und Emissionen infolge der Verwendung radioaktiver Stoffe sind durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und sollten daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein. |
(40) |
In der gemeinsamen Fischereipolitik und bei ihrer anstehenden Reform sollten die Umweltauswirkungen der Fischerei und die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt werden. |
(41) |
Falls die Mitgliedstaaten Maßnahmen in den oben genannten Bereichen oder sonstigen Bereichen, die mit einem anderen Feld der Gemeinschaftspolitik oder einem internationalen Übereinkommen in Verbindung stehen, für wünschenswert erachten, sollten sie geeignete Vorschläge für Maßnahmen der Gemeinschaft unterbreiten. |
(42) |
Die ernstzunehmenden Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern — einer benachbarten Meeresregion, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse ist —, insbesondere solche infolge des Klimawandels, müssen von den Organen der Gemeinschaft bewertet werden und könnten Maßnahmen erfordern, die den Umweltschutz in der Arktis sicherstellen. |
(43) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die Verhinderung einer Verschlechterung ihres Zustands und — wo durchführbar — die Wiederherstellung dieser Umwelt in Gebieten, in denen sie geschädigt wurde, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(44) |
Die Maßnahmenprogramme und die anschließenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten auf einem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns beruhen sowie auf den in Artikel 174 des Vertrags genannten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Vorsorge. |
(45) |
Diese Richtlinie steht mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (19) anerkannt wurden, im Einklang, insbesondere mit Artikel 37 dieser Charta, dem zufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in die Politiken der Union einbezogen werden müssen. |
(46) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden. |
(47) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge III, IV und V dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(48) |
Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Kriterien und methodische Standards festzulegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, und Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten.
(2) Zu diesem Zweck werden Meeresstrategien entwickelt und umgesetzt, um
a) |
die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen; |
b) |
Einträge in die Meeresumwelt zu verhindern und zu verringern, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 schrittweise zu beseitigen, um sicherzustellen, dass es keine signifikanten Auswirkungen auf oder Gefahren für die Artenvielfalt des Meeres, die Meeresökosysteme, die menschliche Gesundheit und die rechtmäßige Nutzung des Meeres gibt. |
(3) Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht.
(4) Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zur Kohärenz der verschiedenen politischen Maßnahmen, Vereinbarungen und Rechtsetzungsmaßnahmen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, und sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei diesen Maßnahmen und Vereinbarungen sicherzustellen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Qualität der Meeresumwelt von Drittstaaten in der gleichen Meeresregion oder -unterregion.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass sie — soweit angemessen und machbar — mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Meeresgewässer“ sind
|
2. |
„Meeresregion“ ist eine der in Artikel 4 aufgeführten Meeresregionen. Meeresregionen und ihre Unterregionen werden festgelegt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern; bei ihrer Festlegung werden hydrologische, ozeanografische und biogeografische Merkmale berücksichtigt. |
3. |
„Meeresstrategie“ ist die nach Artikel 5 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion zu entwickelnde und durchzuführende Strategie. |
4. |
„Umweltzustand“ ist der Gesamtzustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme und der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie der physikalischen, akustischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge menschlichen Handelns in dem betreffenden Gebiet und außerhalb davon entstehen. |
5. |
„Guter Umweltzustand“ ist der Umweltzustand, den Meeresgewässer aufweisen, bei denen es sich um ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere handelt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Besonderheiten sauber, gesund und produktiv sind und deren Meeresumwelt auf nachhaltigem Niveau genutzt wird, so dass die Nutzungs- und Betätigungsmöglichkeiten der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen erhalten bleiben, d. h.:
Der gute Umweltzustand wird auf der Ebene der jeweiligen Meeresregion bzw. -unterregion im Sinne von Artikel 4 anhand der in Anhang I genannten qualitativen Deskriptoren festgelegt. Zur Erreichung eines guten Umweltzustands wird ein anpassungsfähiges Management auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes angewandt. |
6. |
„Kriterien“ sind charakteristische technische Merkmale, die eng mit qualitativen Deskriptoren verbunden sind. |
7. |
„Umweltziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage über den erwünschten Zustand der verschiedenen Komponenten von Meeresgewässern und deren Belastungen sowie Beeinträchtigungen für jede einzelne Meeresregion bzw. -unterregion. Umweltziele werden gemäß Artikel 10 festgelegt. |
8. |
„Verschmutzung“ ist die durch menschliches Handeln direkt oder indirekt bewirkte Zuführung von Stoffen oder Energie — einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche — in die Meeresumwelt, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme einschließlich des Verlusts der Artenvielfalt, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei, des Fremdenverkehrs und der Erholung und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder generell eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ergeben oder ergeben können. |
9. |
„Regionale Zusammenarbeit“ ist die Zusammenarbeit und Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und, wann immer möglich, der Drittländer, die Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, zum Zwecke der Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien. |
10. |
„Regionale Meeresübereinkommen“ sind internationale Übereinkommen oder internationale Vereinbarungen zusammen mit ihrem jeweiligen Verwaltungsorgan, die zum Schutz der Meeresumwelt in den in Artikel 4 genannten Meeresregionen geschlossen worden sind, wie beispielsweise das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers. |
Artikel 4
Meeresregionen und -unterregionen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind:
a) |
Ostsee; |
b) |
Nordostatlantik; |
c) |
Mittelmeer; |
d) |
Schwarzes Meer. |
(2) Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist:
a) |
Nordostatlantik:
|
b) |
Mittelmeer:
|
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.
Artikel 5
Meeresstrategien
(1) Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betreffende Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer, die mit dem in Absatz 2 Buchstaben a und b dargelegten Aktionsplan im Einklang steht.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten derselben Meeresregion oder -unterregion sind, arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass innerhalb jeder Meeresregion oder -unterregion die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die verschiedenen Bestandteile der in den Buchstaben a und b genannten Meeresstrategien, in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion gemäß dem folgenden Aktionsplan, für den die jeweiligen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz anstreben, kohärent sind und koordiniert werden:
a) |
Vorbereitung:
|
b) |
Maßnahmenprogramme:
|
(3) Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 erstellen, der einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht, sofern dies nicht verhindert, dass in einer anderen Meeresregion oder -unterregion ein guter ökologischer Zustand erreicht oder erhalten wird. In diesen Fällen gilt Folgendes:
a) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihren überarbeiteten Zeitplan und gehen entsprechend vor; |
b) |
die Kommission wird ersucht zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt. |
Artikel 6
Regionale Zusammenarbeit
(1) Sofern dies durchführbar und angemessen ist, nutzen die Mitgliedstaaten vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion abdecken, um die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Koordinierung zu erreichen.
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige internationale Foren — unter anderem die Mechanismen und Strukturen regionaler Meeresübereinkommen — alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Souveränität oder Hoheitsbefugnisse Gewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion fallen.
Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei so weit wie möglich auf einschlägige bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen, entwickelt werden.
Die Koordinierung und Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls mit allen Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet einer Meeresregion bzw. -unterregion, einschließlich Binnenländern, damit die Mitgliedstaaten in dieser Meeresregion bzw. -unterregion ihren Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen können; dazu werden die in dieser Richtlinie oder in der Richtlinie 2000/60/EG vorgeschriebenen etablierten Strukturen für die Zusammenarbeit verwendet.
Artikel 7
Zuständige Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen spätestens zum 15. Juli 2010 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine oder mehrere für die Umsetzung dieser Richtlinie in ihren Meeresgewässern zuständige Stellen.
Spätestens zum 15. Januar 2011 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den in Anhang II genannten Informationen eine Liste der benannten zuständigen Stellen.
Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Bezug auf die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, eine Liste ihrer zuständigen Stellen.
Die Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet jeder Meeresregion bzw. -unterregion benennen ferner eine oder mehrere zuständige Stellen für die Zusammenarbeit und Koordinierung gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechend Änderung mit.
KAPITEL II
MEERESSTRATEGIEN: VORBEREITUNG
Artikel 8
Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer in Bezug auf jede Meeresregion bzw. -unterregion durch, die vorliegende Daten, soweit diese verfügbar sind, berücksichtigt und folgende Elemente umfasst:
a) |
eine Analyse der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands der betreffenden Gewässer, die auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 basiert und die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie abdeckt; |
b) |
eine Analyse der wichtigsten Belastungen und Wirkungen, einschließlich des menschlichen Handelns, auf den Umweltzustand der betreffenden Gewässer, die
|
c) |
eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Analyse der Nutzung der betreffenden Gewässer sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt. |
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Analysen sind Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG fallen. Um eine umfassende Bewertung des Zustands der Meeresumwelt zu erhalten, werden dabei auch andere einschlägige Bewertungen wie diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemeinsam durchgeführt werden, berücksichtigt oder als Grundlage herangezogen.
(3) Bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß Absatz 1 unternehmen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Koordinierung alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass
a) |
in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Bewertungsverfahren angewandt werden, |
b) |
grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden. |
Artikel 9
Beschreibung eines guten Umweltzustands
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung beschreiben die Mitgliedstaaten für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands dieser Meeresgewässer, wobei sie die in Anhang I aufgeführten qualitativen Deskriptoren zugrunde legen.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 und insbesondere die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ferner die Belastungen bzw. Auswirkungen des menschlichen Handelns in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Beachtung der indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführte Bewertung und die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommene Beschreibung binnen drei Monaten nach deren Abschluss mit.
(3) Die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden spätestens am 15. Juli 2010 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auf der Grundlage der Anhänge I und III erlassen, so dass Kohärenz gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird. Die Kommission hält Rücksprache mit allen interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen, bevor sie solche Kriterien und Standards vorschlägt.
Artikel 10
Festlegung von Umweltzielen
(1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest, die als Richtschnur für die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt dienen, und berücksichtigen dabei die indikativen Listen der Belastungen und Auswirkungen gemäß Anhang III Tabelle 2 sowie der Merkmale gemäß Anhang IV.
Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung einschlägiger bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden, wobei sie sicherstellen, dass diese Ziele miteinander vereinbar sind und dass die relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände ebenfalls so weit als möglich berücksichtigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele binnen drei Monaten nach deren Festlegung mit.
Artikel 11
Überwachungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 festgelegten Umweltziele und gestützt auf die indikativen Listen in Anhang III sowie auf die Liste in Anhang V koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und führen sie durch.
Die Überwachungsprogramme müssen innerhalb der Meeresregionen und -unterregionen untereinander kompatibel sein und auf einschlägigen Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, beruhen und mit diesen vereinbar sein.
(2) Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion oder -unterregion teilen, erstellen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 1 und bemühen sich — im Interesse von Kohärenz und Koordinierung —, sicherzustellen, dass:
a) |
in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Überwachungsverfahren angewandt werden, damit die Ergebnisse der Überwachung besser vergleichbar sind, |
b) |
relevante grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Überwachungsprogramme binnen drei Monaten nach deren Erstellung mit.
(4) Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten und die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 12
Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission
Auf der Grundlage aller gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erfolgten Mitteilungen zu jeder Meeresregion oder -unterregion bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Angaben im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen schaffen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.
Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Rahmenbedingungen innerhalb der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Angaben ihrer Auffassung nach der vorliegenden Richtlinie entsprechen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.
KAPITEL III
MEERESSTRATEGIEN: MASSNAHMENPROGRAMME
Artikel 13
Maßnahmenprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren Meeresgewässern in jeder betroffenen Meeresregion bzw. -unterregion den gemäß Artikel 9 Absatz 1 beschriebenen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.
Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele und unter Berücksichtigung der in Anhang VI aufgelisteten Arten von Maßnahmen konzipiert.
(2) Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 konzipierten Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch einschlägige Maßnahmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (21) und der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (22) sowie künftiger Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsstandards im Bereich der Wasserpolitik oder aufgrund internationaler Übereinkommen erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms gemäß Absatz 2 dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung. Zur Unterstützung der gemäß Artikel 7 zuständigen Stelle(n) bei der umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Mitgliedstaaten einen administrativen Rahmen bestimmen oder schaffen, um aus dieser Interaktion Nutzen zu ziehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind, und nehmen vor Einführung jeder neuen Maßnahme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vor.
(4) Die gemäß diesem Artikel erstellten Maßnahmenprogramme enthalten unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen, die die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.
(5) Wenn Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Regelung menschlicher Tätigkeiten auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, insbesondere in den in Absatz 4 genannten Gebieten, wenden sie sich einzeln oder gemeinsam an die betreffende zuständige Stelle oder internationale Organisation, damit Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls angenommen werden, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sein können, damit die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder gegebenenfalls wiederhergestellt werden können.
(6) Spätestens bis 2013 veröffentlichen die Mitgliedstaaten für jede Meeresregion bzw. -unterregion die einschlägigen Informationen zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gebieten.
(7) Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wie sie zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele beitragen.
(8) Die Mitgliedstaaten prüfen die Auswirkungen ihrer Maßnahmenprogramme auf Gewässer außerhalb ihrer Meeresgewässer, um die Gefahr von Schäden in diesen Gewässern zu minimieren und den Zustand dieser Gewässer — wenn möglich — positiv zu beeinflussen.
(9) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung mit.
(10) Die Mitgliedstaaten gewährleisten vorbehaltlich des Artikels 16, dass die Programme innerhalb von einem Jahr nach ihrer Erstellung operationell sind.
Artikel 14
Ausnahmen
(1) Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele oder der gute Umweltzustand durch die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht in jeder Hinsicht erreicht werden können oder aus den unter Buchstabe e genannten Gründen nicht innerhalb der betreffenden Frist erreicht werden können:
a) |
Maßnahme oder Untätigkeit, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist; |
b) |
natürliche Ursachen; |
c) |
höhere Gewalt; |
d) |
Änderungen bzw. Veränderungen der physikalischen Eigenschaften von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen, einschließlich aller grenzüberschreitenden Auswirkungen, stärker ins Gewicht fallen; |
e) |
natürliche Bedingungen, aufgrund deren eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht möglich ist. |
Der betreffende Mitgliedstaat weist diese Fälle in seinem Maßnahmenprogramm eindeutig aus und begründet seine Auffassung gegenüber der Kommission. Bei der Ausweisung solcher Fälle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion.
Der betreffende Mitgliedstaat ergreift jedoch in solchen Fällen angemessene Ad-hoc-Maßnahmen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer aus den unter den Buchstaben b, c oder d genannten Gründen zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten abzuschwächen.
(2) In der unter Absatz 1 Buchstabe d beschriebenen Situation sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Änderungen bzw. Veränderungen die Erreichung eines guten Umweltzustands innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.
(3) Die Ad-hoc-Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 werden — soweit dies durchführbar ist — in die Maßnahmenprogramme einbezogen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen alle Elemente der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Meeresstrategien und setzen diese um, sind aber — mit Ausnahme der in Artikel 8 beschriebenen Anfangsbewertung — nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen einzuleiten, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Gefahren für die Meeresumwelt stehen würden und sofern keine weitere Verschlechterung eintritt.
Wenn ein Mitgliedstaat aus einem der genannten Gründe keine Maßnahmen einleitet, übermittelt er der Kommission die erforderliche Begründung für seine Entscheidung und sorgt dafür, dass die Erzielung eines guten Umweltzustands nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.
Artikel 15
Empfehlungen für Gemeinschaftsmaßnahmen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen im Zusammenhang steht, so unterrichtet er die Kommission darüber und gibt eine Begründung seiner Auffassung.
Die Kommission reagiert innerhalb einer Frist von sechs Monaten.
(2) Ist ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane erforderlich, so unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rat geeignete Empfehlungen für Maßnahmen zur Behandlung der in Absatz 1 genannten Probleme. Sofern das einschlägige Gemeinschaftsrecht nichts Gegenteiliges vorschreibt, antwortet die Kommission auf derartige Empfehlungen innerhalb von sechs Monaten und berücksichtigt sie — soweit angemessen —, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.
Artikel 16
Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.
Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG, BERICHTE UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Artikel 17
Aktualisierung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion aktualisiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 in koordinierter Form gemäß Artikel 5 folgende Bestandteile ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Entwicklung:
a) |
die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1; |
b) |
die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele; |
c) |
die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme; |
d) |
die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme. |
(3) Die Einzelheiten von Aktualisierungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission, den regionalen Meeresübereinkommen und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu übermitteln.
(4) Die Artikel 12 und 16 gelten sinngemäß für diesen Artikel.
Artikel 18
Zwischenberichte
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen kurzen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.
Artikel 19
Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Gemäß dem einschlägigen bestehenden Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erhalten, und beziehen dabei, soweit möglich, existierende Verwaltungsorgane oder -strukturen, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, der Wissenschaftlichen Beiräte und der Regionalen Beiräte ein.
(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Bestandteile ihrer Meeresstrategien bzw. diesbezüglicher Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme:
a) |
die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1; |
b) |
die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele; |
c) |
die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme; |
d) |
die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme. |
(3) Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (23) Anwendung.
Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie, insbesondere für den Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b, Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden.
Spätestens sechs Monate, nachdem die Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden, verfügbar sind, werden diese Daten und Informationen auch der Europäischen Umweltagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.
Artikel 20
Berichte der Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Bis spätestens 15. Juli 2012 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, inwieweit diese Richtlinie zur Erfüllung der bestehenden Pflichten und Verpflichtungen und zur Umsetzung der Initiativen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene in Sachen Umweltschutz in den Meeresgewässern beiträgt.
Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(3) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:
a) |
einen Überblick über den Fortschritt bei der Umsetzung dieser Richtlinie; |
b) |
einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen erstellt wird; |
c) |
eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung; |
d) |
eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 16 erhaltenen Informationen und der von der Kommission gemäß Artikel 16 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen; |
e) |
eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 18 vorlegen; |
f) |
eine Zusammenfassung der Erwiderungen auf Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien; |
g) |
eine Zusammenfassung der Beiträge anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Politikbereiche zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie. |
Artikel 21
Fortschrittsbericht über Schutzgebiete
Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten bis 2013 vorlegen, erstattet die Kommission bis 2014 Bericht über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtungen nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.
Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 22
Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung von Meeresstrategien wird die Durchführung dieser Richtlinie durch die bestehenden Finanzinstrumente der Gemeinschaft gemäß den geltenden Regeln und Bedingungen unterstützt.
(2) Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.
Artikel 23
Überprüfung der Richtlinie
Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 15. Juli 2023 und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Technische Anpassungen
(1) Die Anhänge III, IV und V können unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Meeresstrategien nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.
(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren
a) |
können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden; |
b) |
können technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, festgelegt werden. |
Artikel 25
Regelungsausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 26
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten.
Gelten solche Vorschriften bereits kraft einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, so teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 28
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 185 vom 18.8.2006, S. 20.
(2) ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 5.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 86), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (ABl. C 242 E vom 16.10.2007, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Mai 2008.
(4) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
(6) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.
(7) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.
(8) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).
(9) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.
(10) ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.
(11) ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.
(12) ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 44.
(13) ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.
(14) ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.
(15) ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1.
(16) ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18.
(17) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
(18) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(19) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(21) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(22) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.
(23) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
ANHANG I
Qualitative Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands
(gemäß Artikel 3 Nummer 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 24)
1. |
Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von Lebensräumen sowie die Verbreitung und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen. |
2. |
Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor. |
3. |
Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt. |
4. |
Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale Häufigkeit und Vielfalt auf und sind auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität gewährleistet. |
5. |
Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund. |
6. |
Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren. |
7. |
Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. |
8. |
Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung. |
9. |
Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen. |
10. |
Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt. |
11. |
Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt. |
Zur Festlegung der Merkmale eines guten Umweltzustands in einer Meeresregion oder -unterregion gemäß Artikel 9 Absatz 1 prüfen die Mitgliedstaaten alle in diesem Anhang genannten qualitativen Deskriptoren, um diejenigen Deskriptoren zu ermitteln, die für die Beschreibung des guten Umweltzustands für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu verwenden sind. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines oder mehrerer dieser Deskriptoren nicht angebracht ist, so gibt er der Kommission im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 2 eine Begründung.
ANHANG II
Zuständige Stellen
(im Sinne von Artikel 7 Absatz 1)
1. |
Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n). |
2. |
Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n). |
3. |
Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer. |
4. |
Mitglieder: Wenn die zuständige Stelle die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken etablierten institutionellen Beziehungen vorzulegen. |
5. |
Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Meeresgewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen. |
ANHANG III
Indikative Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen
(im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)
Tabelle 1
Merkmale
Physikalische und chemische Merkmale |
|
||||||||||||||
Biotoptypen |
|
||||||||||||||
Biologische Merkmale |
|
||||||||||||||
Sonstige Merkmale |
|
Tabelle 2
Belastungen und Auswirkungen
Physischer Verlust |
|
||||||
Physische Schädigung |
|
||||||
Sonstige physikalische Störungen |
|
||||||
Interferenzen mit hydrologischen Prozessen |
|
||||||
Kontamination durch gefährliche Stoffe |
|
||||||
Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen |
|
||||||
Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material |
|
||||||
Biologische Störungen |
|
ANHANG IV
Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen
(im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 24)
1. |
Angemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen. |
2. |
Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen. |
3. |
Beschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen. |
4. |
Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte. |
5. |
Darstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen. |
6. |
Formulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung. |
7. |
Beschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen. |
8. |
Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten). |
9. |
Gebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele. |
10. |
Prüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen. |
11. |
Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen. |
12. |
Nach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt. |
ANHANG V
Überwachungsprogramme
(im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)
In diesem Zusammenhang ist Folgendes erforderlich:
1. |
Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des Umweltzustands sowie zur Abschätzung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten Umweltzustand, der anhand von Anhang III und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien und methodischen Standards definiert worden ist. |
2. |
Gewinnung von Informationen, anhand deren sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 10 festlegen lassen. |
3. |
Gewinnung von Informationen, anhand deren sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 abschätzen lassen. |
4. |
Bestimmung der Ursache der Veränderungen und der möglichen Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederherstellung des guten Umweltzustands ergriffen werden müssten, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind. |
5. |
Angaben über chemische Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten. |
6. |
Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. |
7. |
Bereitstellung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion oder -unterregion im Sinne von Artikel 4. |
8. |
Vergleichbarkeit der Ansätze und Verfahren für die Bewertung innerhalb der Meeresregionen und/oder -unterregionen und zwischen ihnen. |
9. |
Entwicklung technischer Spezifikationen und standardisierter Überwachungsverfahren auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist. |
10. |
Gewährleistung größtmöglicher Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel einer optimalen Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit, wobei diejenigen Überwachungsleitlinien zugrunde gelegt werden, die für die betreffende Meeresregion oder -unterregion die größte Relevanz besitzen. |
11. |
Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen. |
12. |
Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen Elemente, einschließlich ihrer natürlichen Variabilität, sowie Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele, wofür gegebenenfalls die festgelegten Indikatoren und deren Grenz- bzw. Zielreferenzpunkte heranzuziehen sind. |
ANHANG VI
Maßnahmenprogramme
(im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24)
1. |
Einwirkungssteuerung: Managementmaßnahmen, die den zulässigen Umfang einer menschlichen Tätigkeit beeinflussen. |
2. |
Ergebnissteuerung: Managementmaßnahmen, die das zulässige Ausmaß der Störung einer Komponente des Ökosystems beeinflussen. |
3. |
Steuerung der räumlichen und zeitlichen Verteilung: Managementmaßnahmen, die beeinflussen, wo und wann eine Tätigkeit erfolgen darf. |
4. |
Managementkoordinierungsmaßnahmen: Instrumente, mit denen sichergestellt wird, dass die Managementmaßnahmen koordiniert werden. |
5. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Meeresverunreinigungen, sofern möglich. |
6. |
Wirtschaftliche Anreize: Managementmaßnahmen, die dazu führen, dass diejenigen, die die Meeresökosysteme nutzen, ein wirtschaftliches Interesse daran haben, durch ihr Handeln zur Erreichung des Ziels des guten Umweltzustands beizutragen. |
7. |
Mittel zur Schadensbegrenzung und Sanierung: Managementinstrumente zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten zur Wiederherstellung geschädigter Komponenten von Meeresökosystemen. |
8. |
Kommunikation, Einbeziehung der Interessengruppen und Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2008
zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2722)
(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)
(2008/483/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Absatz 5 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Veterinärmaßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, fest. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. Artikel 3 Absatz 5 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung regelt den Prozentsatz, der auf die den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten anzuwenden ist. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) regelt die gemeinschaftliche Finanzierung von Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG. Artikel 3 der genannten Verordnung legt fest, welche Ausgaben für eine finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2006/777/EG der Kommission vom 14. November 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 (3) wurde Deutschland eine gemeinschaftliche Beteiligung an den Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest 2006 gewährt. Gemäß dieser Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 5 000 000 EUR geleistet. |
(4) |
Am 6. Dezember 2006 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. |
(5) |
Vom 23. bis 27. April 2007 führte die Kommission eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 durch. Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2008 mitgeteilt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die deutschen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(8) |
In Anbetracht dieser Angaben ist nun die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 entstandenen Kosten festzusetzen. |
(9) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft für Deutschland
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2006 in Deutschland wird auf 8 315 827,65 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird auf 3 315 827,65 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
(3) ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 37.
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2008
über die Verlängerung bestimmter Beihilfeentscheidungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2883)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/484/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 88,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (1), (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (2) sowie (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (3) ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (4) bis zum 30. Juni 2008 verlängert worden. Die Geltungsdauer von Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von Beihilferegelungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 wurde durch die Entscheidung 2007/72/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2008 verlängert (5). |
(2) |
Da die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (6), die diese Verordnungen ersetzen soll, voraussichtlich erst nach dem 30. Juni 2008 angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wird, muss die Geltungsdauer der Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von Beihilferegelungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden, um einen angemessenen Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu schaffen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet der geeigneten Maßnahmen, die unter Nummer 107 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (7) vom 4. März 2006 genannt sind und denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben, wird die Geltungsdauer der Entscheidungen der Kommission, mit denen Beihilferegelungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung genehmigt wurden, bis zum 30. September 2008 verlängert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2008.
Brüssel, den 20. Juni 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 des Rates (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).
(2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006.
(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006.
(4) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85.
(5) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 180.
(6) ABl. C 210 vom 8.9.2007, S. 14.
(7) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/44 |
GEMEINSAME AKTION 2008/485/GASP DES RATES
vom 23. Juni 2008
zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) zunächst für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2008 angenommen. |
(2) |
Nach Beratungen mit den kongolesischen Behörden und anderen Akteuren erscheint es notwendig, die Mission um ein Jahr zu verlängern. |
(3) |
Zu den Aufgaben der EUPOL RD Congo sollte auch die Unterstützung der nationalen Polizei (Police Nationale Congolaise) bei ihrer grenzpolizeilichen Arbeit sowie der Polizeiaufsichtsbehörde (Inspection Générale d'Audit) zählen. Zudem sollte die Mission zu den Aspekten des Stabilisierungsprozesses im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, einen Beitrag leisten sowie die Verknüpfungen und die Harmonisierung dieser Anstrengungen mit dem kongolesischen Polizeireformprozess fördern. Dies sollte insbesondere durch Unterstützung zweier Programme — nämlich Programme Amani und Plan de Stabilisation de l'Est, die beide eine polizeiliche Komponente beinhalten — erreicht werden, die der Durchführung des Abkommens von Goma dienen, welches am 23. Januar 2008 von der Regierung der DR Kongo und verschiedenen bewaffneten Gruppen aus den Kivu-Provinzen unterzeichnet worden war. |
(4) |
In diesem Zusammenhang sollte die EUPOL RD Congo auch im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt werden, wobei Sicherheitsfragen, geschlechtsspezifische Gewalt, Kinder in bewaffneten Konflikten und internationale Koordination die in besonderem Maße zu berücksichtigenden Aspekte darstellen. |
(5) |
Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden. |
(6) |
Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern kann, was den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird der folgende Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Struktur der Mission und Einsatzgebiet (1) Die Mission verfügt über ein Hauptquartier in Kinshasa, das sich zusammensetzt aus
(2) Die Mission richtet eine ständige Präsenz in Goma und Bukavu, im östlichen Teil der DR Kongo, ein, um den Stabilisierungsprozess im Osten des Landes durch Hilfe und Expertise zu unterstützen. (3) Die funktionale Aufgabenverteilung ist folgende:
(4) Einsatzorte sind Kinshasa, Goma und Bukavu. In Anbetracht der sich aus dem Auftrag der Mission ergebenden geografischen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Gebiet der DR Kongo kann es notwendig sein, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters oder jeder anderen hierzu von ihm ermächtigten Person zu anderen Standorten in den Provinzen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten müssen, wobei der Sicherheitslage gebührend Rechnung zu tragen ist.“; |
3. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung des Zeitraums vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beläuft sich auf 5 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 6 920 000 EUR.“; |
4. |
Artikel 15 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 18).
Berichtigungen
25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/46 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 286 vom 31. Oktober 2007 )
Seite 6, Kapitel 54:
anstatt:
„Synthetische oder künstliche Filamente“
muss es heißen:
„Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse“.
Seite 54:
|
Fußnote 3 wird gestrichen. |
|
KN-Code 0304 19 99, dritte Spalte:
|
Seite 56:
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Die folgende Fußnote wird eingefügt:
|
|
KN-Code 0304 29 99, dritte Spalte:
|
Seite 118, dritte Spalte:
|
KN-Code 1511 90 11:
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KN-Code 1511 90 19:
|
Seite 608, KN-Code 9002 11 00, zweite Spalte:
anstatt:
„für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate“
muss es heißen:
„für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate“.
Seite 813, nach dem Titel des Anhangs 4 wird folgender Text eingefügt:
„Präfixe und Suffixe können miteinander kombiniert werden (z. B. Hydrochloridphosphat). Es können vervielfältigende Präfixe, wie z. B. Bi-, Bis-, Di-, Hemi-, Hepta-, Hexa-, Mono-, Penta-, Sesqui-, Tetra-, Tri-, Tris- usw. vorangestellt werden (z. B. Diacetat). In gleicher Weise können Synonyme und systematische Bezeichnungen verwendet werden.
INN sind die internationalen Freinamen für Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (International Nonproprietary Names for pharmaceutical substances, World Health Organization).
INNRG sind die im Verzeichnis ‚International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004‘ aufgeführten Radikale und Gruppen.
INNCN sind die im Verzeichnis ‚International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004‘ aufgeführten chemischen oder systematischen Bezeichnungen.“