ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.156.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
23. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 546/2010 der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 hinsichtlich der Verpflichtung, zusammen mit Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 547/2010 der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 548/2010 der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/349/EU

 

*

Einvernehmlich gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Mai 2010 über den Sitz des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

12

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des Kooperationsausschusses EU-San Marino (Globalbeschluss) vom 29. März 2010 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 546/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 hinsichtlich der Verpflichtung, zusammen mit Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) muss den Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4321 und für Balkan-Zucker das Original der von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellten Ausfuhrlizenzen beigefügt sein. Für Einfuhren von Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 muss ein Kontingentszollsatz von 98 EUR/Tonne entrichtet werden. In Anbetracht der hohen Weltmarktpreise für Rohrohrzucker, die in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres galten und dazu führten, dass geringere Mengen Zucker Zugeständnisse CXL eingeführt wurden als vorhergesehen, ist es wichtig, diese Einfuhren zu erleichtern, indem das Verwaltungsverfahren vereinfacht wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Einfuhrlizenzanträge für Zucker Zugeständnisse CXL mit diesen drei laufenden Nummern ohne die dazugehörige Ausfuhrlizenz vorgelegt werden können.

(2)

Diese Abweichung wird dazu führen, die relevanten Einfuhrkontingente einer größeren Anzahl Einführer zugänglich zu machen. Marktteilnehmer, die bereits Ausfuhrlizenzen erhalten haben, sollten jedoch während eines kurzen Zeitraums, bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, weiterhin Einfuhrlizenzen beantragen können.

(3)

Die Abweichung gemäß dieser Verordnung sollte nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009-2010 gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist den Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 kein Original der von den zuständigen Behörden Australiens, Brasiliens oder Kubas ausgestellten Ausfuhrlizenzen beizufügen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2010.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 547/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

45,6

TR

59,4

ZZ

49,8

0707 00 05

MK

33,9

TR

117,5

ZZ

75,7

0709 90 70

TR

102,6

ZZ

102,6

0805 50 10

AR

89,5

BR

112,1

TR

84,9

US

83,2

ZA

91,0

ZZ

92,1

0808 10 80

AR

113,8

BR

76,9

CA

68,4

CL

90,2

CN

46,9

NZ

119,8

US

161,4

UY

160,6

ZA

97,4

ZZ

103,9

0809 10 00

TR

234,3

US

396,9

ZZ

315,6

0809 20 95

SY

178,6

TR

305,4

US

700,6

ZZ

394,9

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

AU

185,7

EG

218,2

IL

235,2

US

373,2

ZZ

253,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2010

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 1. bis 10. Juni 2010 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3) genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den vom 1. bis zum 10. Juni 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I und J der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


ANHANG

I.A

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

09.4599

100 %

09.4591

100 %

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

100 %

09.4596

100 %

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

50,00 %

I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4179

100 %

I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4205

100 %

09.4206

100 %

I.J

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4210

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


RICHTLINIEN

23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/7


RICHTLINIE 2010/39/EU DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2010

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wirkstoffe Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen wurden gemäß dem Verfahren des Artikels 11b der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (2) durch die Richtlinie 2008/69/EG (3) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 legte die EFSA der Kommission die Schlussfolgerungen zum Peer Review für Clofentezin (4) am 4. Juni 2009, für Diflubenzuron (5) am 16. Juli 2009, für Lenacil (6) am 25. September 2009, für Oxadiazon (7) und Picloram (8) am 26. November 2009 und für Pyriproxyfen (9) am 21. Juli 2009 vor. Diese Schlussfolgerungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Mai 2010 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen abgeschlossen.

(3)

Nach den EFSA-Schlussfolgerungen kann davon ausgegangen werden, dass Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram oder Pyriproxyfen enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen.

(4)

Für bestimmte Stoffe müssen spezifische Bestimmungen aufgenommen werden, nach denen die Mitgliedstaaten bei Zulassung dieser Stoffe bestimmten Punkten besondere Aufmerksamkeit widmen oder sicherstellen müssen, dass entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.

(5)

Unbeschadet der in Erwägungsgrund 3 genannten Schlussfolgerungen sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I der genannten Richtlinie an Bedingungen geknüpft sein kann. Für Clofentezin sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports und damit zusammenhängender Umweltrisiken durchführt. Außerdem muss der Antragsteller Studien zur Bestätigung von durch Clofentezin-Metaboliten verursachten toxikologischen und umweltrelevanten Risiken vorlegen.

(6)

Für Diflubenzuron sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Daten zur Bestätigung der möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt.

(7)

Für Lenacil sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller weitere Informationen über bestimmte Bodenmetaboliten vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie Bestätigungsdaten über Folgefrüchte, einschließlich möglicher phytotoxischer Wirkungen. Sollte sich bei einer Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (10) herausstellen, dass weitere Informationen über die Bedeutung bestimmter Metaboliten erforderlich sind, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen.

(8)

Für Oxadiazon sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller weitere Informationen über die mögliche toxikologische Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation und über das Auftreten eines Metaboliten in Hauptkulturen und Folgekulturen vorlegt. Außerdem sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller eine Studie über den Stoffwechsel bei Wiederkäuern sowie Informationen über weitere Versuche bei Folgefrüchten und über das Risiko für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere und das Langzeitrisiko für Fische vorlegt.

(9)

Für Picloram sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Bestätigungsdaten für die in den Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung und eine Untersuchung zur Photolyse im Boden vorlegt, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

(10)

Für Pyriproxyfen sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten und dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender.

(11)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 269, Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung des Wirkstoffs Clofentezin (abgeschlossen: 4. Juni 2009).

(5)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 332, Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung des Wirkstoffs Diflubenzuron (abgeschlossen: 16 Juli 2009).

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Lenacil auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal 2009; 7(9): 1326. doi:10.2903/j.efsa.2009.1326. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu (abgeschlossen: 25. September 2009).

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Oxadiazon auf Ersuchen der EFSA. EFSA Journal 2009; 7(12). doi:10.2903/j.efsa.2009.1389. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu (abgeschlossen: 25. November 2009).

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Picloram. EFSA Journal 2009; 7(12): 1390. doi:10.2903/j.efsa.2009.1390. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu (abgeschlossen: 25. November 2009).

(9)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 336, Schlussfolgerungen zum Peer Review der Risikobewertung des Wirkstoffs Pyriproxyfen (abgeschlossen: 21. Juli 2009).

(10)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Zeile 177 zu Clofentezin wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;

das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31. Juli 2013 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt.“

2.

In Zeile 180 zu Diflubenzuron wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von terrestrischen Organismen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt“.

3.

In Zeile 182 zu Lenacil wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturen und möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt.

Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Richtlinie 67/548/EWG ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.“

4.

In Zeile 183 zu Oxadiazon wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

die mögliche Grundwasserkontamination durch den Metaboliten AE0608022, wenn der Wirkstoff in Situationen ausgebracht wird, für die länger andauernde anaerobe Bedingungen zu erwarten sind, oder in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;

Angaben zur besseren Klärung des Auftretens des Metaboliten AE0608033 in Hauptkulturen und Folgekulturen;

weitere Versuche zu Folgekulturen (und zwar zu Hackfrüchten und Getreide) sowie eine Untersuchung zum Stoffwechsel bei Wiederkäuern, um die Bewertung des Risikos für die Verbraucher zu bestätigen;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere sowie das Langzeitrisiko für Fische vertieft werden kann.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.“

5.

In Zeile 184 zu Picloram wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;

eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt“.

6.

In Zeile 185 zu Pyriproxyfen wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen“ durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.“


BESCHLÜSSE

23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/12


EINVERNEHMLICH GEFASSTER BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 31. Mai 2010

über den Sitz des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

(2010/349/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 341,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurden das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro eingerichtet.

(2)

Der Sitz des Büros des GEREK sollte festgelegt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat seinen Sitz in Riga.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2010.

Der Präsident

P. L. MARÍN URIBE


(1)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/13


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EU-SAN MARINO („GLOBALBESCHLUSS“)

vom 29. März 2010

mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-SAN MARINO —

gestützt auf das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (nachstehend „Abkommen“ genannt) trat am 1. April 2002 in Kraft.

(2)

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens endete die Anwendung des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (2).

(3)

Der Kooperationsausschuss EU-San Marino (nachstehend „Kooperationsausschuss“ genannt) hat nach dem Abkommen eine Reihe von Beschlüssen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens zu fassen.

(4)

Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass der Kooperationsausschuss die Bestimmungen der Union genauer festlegen sollte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind. Da ein Zollkodex der Gemeinschaft existiert und da die Zollabfertigung gegenwärtig bei den Zollstellen der Union erfolgt, ist es nicht erforderlich, eine ausführliche Liste der geltenden Bestimmungen zu erstellen.

(5)

Die Republik San Marino ist Vertragspartei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). Die Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften durch die Republik San Marino würde das im Abkommen vorgesehene ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erleichtern.

(6)

Zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens muss die Republik San Marino alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unionsregelung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, der Veterinärmedizin und des Pflanzenschutzes zu übernehmen, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist. Um die damit verbundenen Aufgaben der Behörden der Republik San Marino zu erleichtern, sollte eine Verwaltungszusammenarbeit eingeführt werden.

(7)

Anhang II des Abkommens enthält das Verzeichnis der Zollstellen, die die Zollformalitäten im Namen und für Rechnung der Republik San Marino abwickeln können. Da Italien und die Republik San Marino vereinbart haben, die Anzahl der Zollstellen zu erhöhen, um die wirtschaftliche Entwicklung durch die Erleichterung des Handels der Republik San Marino mit Drittländern zu fördern, muss dieses Verzeichnis aktualisiert werden.

(8)

Die Beschlüsse hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollwesen, die der Kooperationsausschuss auf der Grundlage des Interimsabkommens gefasst hat, sind nach wie vor von Belang. Sie sollten daher in Kraft bleiben.

(9)

Der Kooperationsausschuss hat nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Modalitäten der Abführung der für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben festzulegen. Hierbei ist der Prozentsatz, der für Verwaltungsgebühren abgezogen wird, an den Prozentsatz anzugleichen, der in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang I beigefügte Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses wird angenommen.

Artikel 2

(1)   Es wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt, der vor allem über die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Abkommens wacht und dem Kooperationsausschuss unterstellt ist.

(2)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Vertretern der Union und Vertretern der Republik San Marino zusammen. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen tritt abwechselnd unter dem Vorsitz eines Vertreters der Europäischen Kommission und eines Vertreters der Republik San Marino zusammen. Die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses gilt sinngemäß für den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen.

(3)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen unterrichtet den Kooperationsausschuss regelmäßig über alle seine Arbeiten. Die entsprechenden Informationen und Mitteilungen werden über das Sekretariat des Kooperationsausschusses weitergeleitet. In allen Fällen, die Grundsatzfragen oder Fragen zur Auslegung des Abkommens aufwerfen, befasst der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen den Kooperationsausschuss.

Artikel 3

(1)   Die Republik San Marino wendet die in der Union geltenden zollrechtlichen Vorschriften der Union, vor allem den Zollkodex der Gemeinschaft (4) und dessen Durchführungsvorschriften, an. Die Republik San Marino wendet die Rechtsvorschriften der Union über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen an.

(2)   Zum Zweck der Anwendung bestimmter Zollverfahren und der Vorschriften über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen werden das Zollgebiet der Union und das Gebiet der Republik San Marino als ein einziges Zollgebiet angesehen.

Artikel 4

Die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der Unionsregelung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, der Veterinärmedizin und des Pflanzenschutzes werden von den Dienststellen der Europäischen Kommission und den Behörden der Republik San Marino festgelegt.

Artikel 5

Sieht eine Unionsvorschrift, die die Republik San Marino nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens in den Bereichen Zoll, gemeinsame Handelspolitik, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Agrarhandel oder Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Pflanzenschutz anwenden muss, vor, dass zur Regelung bestimmter Fälle eine Entscheidung von der Europäischen Kommission getroffen werden muss, so wird diese Entscheidung nach Zustimmung der Europäischen Kommission von den Behörden der Republik San Marino getroffen. Sieht eine solche Unionsvorschrift vor, dass ein Mitgliedstaat eine Entscheidung treffen oder eine Mitteilung machen muss, so treffen die Behörden der Republik San Marino diese Entscheidung oder machen diese Mitteilung. Diese Behörden berücksichtigen die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Union und lassen sich bei den genannten Entscheidungen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der üblichen Vorgehensweise der Europäischen Kommission leiten.

Artikel 6

(1)   Das im Anhang des Abkommens befindliche Verzeichnis der zuständigen Zollstellen der Union für die Abfertigung der für die Republik San Marino bestimmten Waren wird durch das Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

(2)   Die Ausfuhrformalitäten können bei allen italienischen Zollstellen erledigt werden, mit Ausnahme von Formalitäten

a)

im Rahmen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;

b)

im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waffen, Kunstgegenständen, Drogengrundstoffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

für die die in Anhang II genannten Zollstellen und Abteilungen zuständig sind.

Artikel 7

Die Modalitäten der Abführung der von der Union für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben an die Staatskasse der Republik San Marino sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 8

(1)   Der Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 betreffend die Durchführungsmodalitäten für die in Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino vorgesehene Amtshilfe (5) bleibt in Kraft und dient der Durchführung von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens.

(2)   Der Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino (6), wie durch den Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (7) geändert, bleibt in Kraft. Er dient der Durchführung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und c und von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens und gilt sinngemäß für die Verwendung von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung beim Versandverfahren der Union.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.

Für den Kooperationsausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.

(2)  ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14.

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die mehrmals geändert wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) auf die in Artikel 188 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vorgesehene Weise ersetzt.

(5)  ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 29.

(6)  ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 34.

(7)  ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 23.


ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EU-SAN MARINO

Artikel 1

Der Vorsitz des Kooperationsausschusses wird wie folgt abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten geführt:

a)

vom 1. Januar bis 30. Juni von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft;

b)

vom 1. Juli bis 31. Dezember von einem Vertreter der Republik San Marino.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Delegationen Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und in der Republik San Marino statt.

Artikel 3

Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung jeder Delegation mitgeteilt.

Artikel 4

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Delegationen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den beiden Delegationen die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind.

(3)   Der Vorsitzende kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Delegationen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Union einerseits und der Republik San Marino andererseits erforderlich.

Artikel 5

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen unterliegen die Beratungen des Kooperationsausschusses dem Berufsgeheimnis, sofern dieser nicht etwas anderes beschließt.

Artikel 6

Die Beratungen des Kooperationsausschusses können im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, sofern die Union und die Republik San Marino damit einverstanden sind.

Artikel 7

Die vom Kooperationsausschuss angenommenen Akte werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Artikel 8

(1)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses im Sinne von Artikel 23 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und der Angabe des Gegenstandes.

(2)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses werden den in Artikel 10 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 9

(1)   Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Kooperationsausschusses wird einvernehmlich erstellt.

(2)   Die Sekretariatsaufgaben werden gemeinsam von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Republik San Marino wahrgenommen.

Artikel 10

Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen des Vorsitzenden werden der Europäischen Kommission und der Republik San Marino zugeleitet.

Artikel 11

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten der Vorbereitungen zur Durchführung der Sitzungen (Räumlichkeiten, Material usw.) werden je nach Sitzungsort von der Union oder der Republik San Marino übernommen.

Artikel 12

Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union.

Artikel 13

Schreiben an den Kooperationsausschuss sind unter der Anschrift der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Kooperationsausschusses an den Vorsitzenden zu richten.


ANHANG II

Verzeichnis der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Union

ANCONA: Ufficio delle Dogane di Ancona; Sezione Operativa Territoriale di Falconara Aeroporto.

BOLOGNA: Ufficio delle Dogane di Bologna, Sezione Operativa Territoriale Aeroporto „G. Marconi“.

FORLÌ: Ufficio delle Dogane di Forlì-Cesena; Sezione Operativa Territoriale Aeroporto „Ridolfi“.

GENOVA: Ufficio delle Dogane di Genova; Sezione Operativa Territoriale Passo Nuovo; Sezione Operativa Territoriale Voltri; Sezione Operativa Territoriale Aeroporto.

GIOIA TAURO: Ufficio delle Dogane di Gioia Tauro.

LA SPEZIA: Ufficio delle Dogane di La Spezia.

LIVORNO: Ufficio delle Dogane di Livorno.

MILANO: Ufficio delle Dogane di Varese, Sezione Operativa Territoriale di Malpensa.

ORIO AL SERIO: Ufficio delle Dogane di Bergamo, Sezione Operativa Territoriale di Orio al Serio.

RAVENNA: Ufficio delle Dogane di Ravenna; Sezione Operativa Territoriale di San Vitale.

RIMINI: Ufficio delle Dogane di Rimini; Sezione Operativa Territoriale di Aeroporto „F. Fellini“.

ROMA: Ufficio delle Dogane di Roma II; Sezione Operativa Territoriale di Fiumicino.

TARANTO: Ufficio delle Dogane di Taranto.

TRIESTE: Ufficio delle Dogane di Trieste; Sezione Operativa Territoriale di Porto industriale; Sezione Operativa Territoriale di Punto Franco Vecchio; Sezione Operativa Territoriale di Punto Franco Nuovo.

VENEZIA: Ufficio delle Dogane di Venezia; Sezione Operativa Territoriale di Interporto; Sezione Operativa Territoriale di Portogruaro.


ANHANG III

Modalitäten der Abführung der von der Union für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben an die Staatskasse der Republik San Marino

Artikel 1

Für die Feststellung, Kontrolle und Bereitstellung der Einfuhrabgaben auf für die Republik San Marino bestimmte Waren gelten Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) sinngemäß. Insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Mitgliedstaaten der Union mit in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Zollstellen führen über die Einfuhrabgaben auf die für die Republik San Marino bestimmten Waren getrennt und in gleicher Weise Buch, wie dies für die Eigenmittel der Union in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehen ist.

b)

Die Einfuhrabgaben betreffend das Versandpapier T2 SM oder T2L SM werden von den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Zollstellen zum Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung festgestellt und nach Buchstabe a in die Buchführung aufgenommen.

Sind bei der Abgangszollstelle des Versandverfahrens T2 SM oder der Zollstelle, die das Versandpapier T2L SM ausgestellt hat, die zum Nachweis des Eingangs der Waren bei der Abgangszollstelle oder der ausstellenden Zollstelle in der Republik San Marino erforderliche Angaben nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eingegangen, wird eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen.

In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b jener Verordnung aufgenommen.

Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung in der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist.

c)

Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Übersichten über ihre Buchführung zusammen mit den Übersichten über die Eigenmittel. In den Übersichten, die auf die gleiche Weise erstellt werden wie die Übersichten über die Eigenmittel, werden auch die Gesamtbeträge der von jeder Zollstelle erhobenen Abgaben angegeben.

d)

Die Unterlagen werden gemäß Artikel 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufbewahrt. Diese Unterlagen und die Unterlagen über die Eigenmittel werden getrennt abgelegt.

e)

Berichtigungen von festgestellten Ansprüchen oder von Buchungen, die nach dem 31. Dezember des dritten auf das Jahr der ursprünglichen Feststellung folgenden Jahres vorgenommen wurden, werden nicht berücksichtigt, außer wenn es sich um Punkte handelt, die spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einem Mitgliedstaat oder von der Republik San Marino mitgeteilt wurden.

f)

Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 findet Anwendung. Die Kontrollen erstrecken sich auch auf die unter Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Papiere, die zum Nachweis des Eingangs der Waren in der Republik San Marino dienen. An den Kontrollen können dazu befugte Bedienstete der Republik San Marino teilnehmen.

g)

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgenommenen Ansprüche dem in Artikel 9 jener Verordnung genannten Konto der Europäischen Kommission innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 jener Verordnung vorgesehenen Fristen nach Abzug der Erhebungskosten gut.

Der Prozentsatz der von der Union für die Rechnung der Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben, der von der Union als Erhebungskosten abgezogen werden kann, wird auf 25 % festgesetzt.

h)

Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, der Europäischen Kommission die den festgestellten Abgaben entsprechenden Beträge für die Republik San Marino zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 erfüllt sind.

Artikel 2

Binnen 30 Tagen nach der Notifizierung jeder buchmäßigen Erfassung durch die Mitgliedstaaten überweist die Europäische Kommission die verbuchten Beträge auf ein von der Republik San Marino eröffnetes Konto. Diese teilt der Europäischen Kommission alle für die Überweisung erforderlichen Angaben mit; sie trägt die Verwaltungskosten dieses Kontos.

Artikel 3

Für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a und b gilt die Anlage.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Anlage

Verwaltungsverfahren für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a und b

1.   Erledigung der Formalitäten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den dazu ermächtigten Zollstellen

Bei Freigabe der für die Republik San Marino bestimmten Waren für den zollrechtlich freien Verkehr ist je nach Lage ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM auszustellen. Die Einfuhrabgaben werden innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgesetzten Fristen buchmäßig erfasst.

Zu Kontrollzwecken werden die berücksichtigten Abgaben auch in von der betreffenden Zollstelle gesondert geführten Büchern entsprechend eingetragen, in denen sämtliche Einfuhren mit Bestimmung Republik San Marino mit Angabe der eingeführten Waren, Datum der Annahme der Einfuhranmeldung, der Bemessungsgrundlagen, der Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche sowie der Angabe, ob ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM ausgestellt wurde, verzeichnet werden.

Die Behörden der Republik San Marino setzen die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die „Eingangsbestätigung“ über deren Ankunft in Kenntnis und übermitteln der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht“ spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung der Waren folgenden Tag.

Die Zollstelle vermerkt auf dem Versandpapier T2 SM bzw. T2L SM die Frist von drei Monaten ab Ausstellung des jeweiligen Dokuments, innerhalb deren je nach Lage entweder das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM oder die Kopie des Versandpapiers T2L SM, ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk der Behörden der Republik San Marino versehen, an die ausstellende Zollstelle zurückzusenden ist.

2.   Erledigung der buchmäßigen Formalitäten bei den ermächtigten Zollstellen

Die Eintragung der Einfuhrabgaben in der Buchführung „San Marino“ (entsprechend dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 6.

Werden festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, angefochten, so dass die Regelung eines solchen Streitfalls zu Änderungen führen könnte, so können die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die in Anhang II aufgeführten Zollstellen befinden, beschließen, den betreffenden Vorgang nicht in die Buchführung „San Marino“ aufzunehmen. In diesem Fall wird der Einfuhrabgabenbetrag in der gesonderten Buchführung „San Marino“ (entsprechend dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) ausgewiesen, bis das nationale Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bei den zuständigen Behörden abgeschlossen ist.

Als „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Absatzes gelten:

bei Fragen, die die Anwendung der im Zollbereich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat, oder gegebenenfalls die Organe der Union;

bei Fragen, die mit den Verfahrensvorschriften (Mitteilungen, Fristen usw.) in Zusammenhang stehen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat;

bei Fragen in Verbindung mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zur Zwangseintreibung von Außenständen im Hoheitsgebiet der Republik San Marino die Justizbehörden der Republik San Marino.

3.   Erledigung des Versandverfahrens und Rücksendung der Unterlagen

Das Versandverfahren kann erledigt werden, wenn die Abgangszollstelle der Waren innerhalb der in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Fristen die entsprechenden „Eingangsbestätigungen“ und „Kontrollergebnisnachrichten“ erhalten hat.

Wird ein Notfall-Versandverfahren angewendet oder wurde ein Versandpapier T2L SM ausgestellt, so wird das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM, ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk der Behörden der Republik San Marino versehen, innerhalb der dreimonatigen Frist nach Nummer 1 Unterabsatz 4 an die ausstellende Zollstelle zurückgesendet.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Bestätigung oder Nachricht nicht vorgelegt oder wird das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die ausstellende Zollstelle zurückgeschickt, so wird ein Vermerk in den obengenannten Büchern angebracht und eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung aufgenommen.

Dies greift möglichen Änderungen nach Abschluss des im Versandverfahren der Union vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens bzw. den im Rahmen der Amtshilfe gemäß dem Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino eingeleiteten Schritten nicht vor.

4.   Anwendung des besonderen Verfahrens im Rahmen der aktiven Veredelung und der vorübergehenden Verwendung

Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung im Hoheitsgebiet der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist.