ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden der „Zollkodex“), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex. |
(2) |
Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen. |
(3) |
Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (3) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. |
(4) |
Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. |
(5) |
Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden. |
(6) |
Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden. |
(7) |
Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können. |
(8) |
Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch verbessert werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang verbessert ist. |
(9) |
Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Verbesserung weiter verwendet werden. |
(10) |
Da für den Zeitraum bis zur Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden. |
(11) |
Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden. |
(12) |
Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig verbessert ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden. |
(13) |
Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Verbesserung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden. |
(14) |
Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen. |
(15) |
Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht verbessert sind. |
(16) |
Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme verbessert worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden. |
(17) |
Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Verbesserung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (5) der Kommission genannten Fristen vorsehen können. |
(18) |
In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen. |
(19) |
In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben. |
(20) |
Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich. |
(21) |
In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können. |
(22) |
Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System — NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden. |
(23) |
Um bis zur Verbesserung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden. |
(24) |
Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden. |
(25) |
Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen zu verbessern oder in Betrieb zu nehmen. |
(26) |
Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
1. Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.
2. Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.
ABSCHNITT 1
Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts
Artikel 2
Anträge und Entscheidungen
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.
Artikel 3
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
1. Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.
2. Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.
3. Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.
ABSCHNITT 2
Entscheidungen über vZTA
Artikel 4
Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
a) |
Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems
|
b) |
ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der zweiten Phase des elektronischen Systems
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ABSCHNITT 3
Beantragung des Status eines AEO
Artikel 5
Form der Anträge und Bewilligungen
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
a) |
Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und |
b) |
die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt. |
KAPITEL 2
ZOLLWERT DER WAREN
Artikel 6
Anmeldung der Angaben über den Zollwert
1. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.
2. Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.
3. Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.
4. Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.
5. Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:
a) |
wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; |
b) |
wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat; |
c) |
wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist; |
d) |
wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind. |
6. Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.
KAPITEL 3
SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER EINE ENTSTANDENE ZOLLSCHULD
Artikel 7
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.
2. In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:
a) |
Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und |
b) |
der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail. |
3. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.
Artikel 8
Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.
2. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
3. Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.
KAPITEL 4
ANKUNFT DER WAREN UND VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG
Artikel 9
Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.
Artikel 10
Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.
Artikel 11
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.
KAPITEL 5
ZOLLRECHTLICHER STATUS UND ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN
ABSCHNITT 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 12
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren
Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.
Artikel 13
Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.
2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.
3. Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.
5. Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.
6. Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.
ABSCHNITT 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 14
Mittel zum Datenaustausch
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:
a) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; |
b) |
Zolllager; |
c) |
vorübergehende Verwendung; |
d) |
Endverwendung; |
e) |
aktive Veredelung. |
Artikel 15
Vordrucke für Zollanmeldungen
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.
Artikel 16
Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
1. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.
2. Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.
Artikel 17
Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.
Artikel 18
Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung
1. Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.
2. Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.
Artikel 19
Speicherung von Informationen
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).
2. Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.
Artikel 20
Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung
Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Artikel 21
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.
2. Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.
KAPITEL 6
BESONDERE VERFAHREN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren
Artikel 22
Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren
1. Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.
2. Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.
Artikel 23
Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.
2. Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.
4. Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.
ABSCHNITT 2
Versand
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
1. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.
2. Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht verbessert haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.
Artikel 25
Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen; |
b) |
der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; |
c) |
der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und |
d) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
Artikel 26
Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft; |
b) |
im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft; |
c) |
der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; |
d) |
der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und |
e) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
Artikel 27
Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt; |
b) |
der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung; |
c) |
der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und |
d) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.
Artikel 28
Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren
1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt; |
b) |
der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung; |
c) |
der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und |
d) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.
Artikel 29
Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
1. Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) |
die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; |
b) |
der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. |
2. Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
Artikel 30
Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Artikel 31
Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
1. Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder
a) |
ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder |
b) |
im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt. |
2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Artikel 32
Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
2. Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
3. Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich:
a) |
die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind; |
b) |
die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und |
c) |
die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind. |
Artikel 33
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
1. In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.
2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden; |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder |
c) |
die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt. |
3. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
4. Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.
5. Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.
Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 34
Ladelisten
1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.
2. Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.
3. Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
4. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
5. Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.
Artikel 35
Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Artikel 36
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
a) |
die Waren; |
b) |
die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. |
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:
— |
Cleared |
— |
Dédouané |
— |
Verzollt |
— |
Sdoganato |
— |
Vrijgemaakt |
— |
Toldbehandlet |
— |
Εκτελωνισμένο |
— |
Despachado de aduana |
— |
Desalfandegado |
— |
Tulliselvitetty |
— |
Tullklarerat |
— |
Propuštěno |
— |
Lõpetatud |
— |
Nomuitots |
— |
Išleista |
— |
Vámkezelve |
— |
Mgħoddija |
— |
Odprawiony |
— |
Ocarinjeno |
— |
Prepustené |
— |
Оформено oder |
— |
Vămuit |
— |
Ocarinjeno. |
Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
3. Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) Verbrauchsteuern unterliegen.
4. In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.
5. Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.
Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 37
Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
a) |
eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder |
b) |
eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet, |
darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Artikel 38
Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet
In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.
Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 39
Internes Versandverfahren
1. Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen.
Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2. Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.
3. In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.
Artikel 40
Externes Versandverfahren
In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.
Artikel 41
Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.
Artikel 42
Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
1. Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.
3. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.
Artikel 43
Zugelassener Versender
Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.
Artikel 44
Zugelassener Empfänger
Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.
Artikel 45
Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,
a) |
haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und |
b) |
hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden. |
Artikel 46
Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2. In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Artikel 47
Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; |
c) |
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; |
d) |
Flugnummer; |
e) |
Datum des Fluges; |
f) |
Abgangs- und Bestimmungsflughafen. |
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
a) |
Nummer des Luftfrachtbriefs; |
b) |
Anzahl der Packstücke; |
c) |
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; |
d) |
Rohmasse. |
3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.
Artikel 48
Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
a) |
Nummer des Manifests; |
b) |
Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; |
c) |
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; |
d) |
Flugnummer; und |
e) |
Datum des Fluges. |
3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.
Artikel 49
Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
1. Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.
2. In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Artikel 50
Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; |
c) |
Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; |
d) |
Name des Schiffes; |
e) |
Abgangshafen; |
f) |
Bestimmungshafen; |
g) |
Datum der Beförderung. |
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
a) |
Nummer des Konnossements; |
b) |
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; |
c) |
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; |
d) |
Rohmasse; |
e) |
gegebenenfalls Containernummern. |
3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.
Artikel 51
Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden
1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben
a) |
Nummer des Manifests; |
b) |
Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; |
c) |
Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und |
d) |
Datum der Beförderung. |
3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.
Artikel 52
Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.
2. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
a) |
„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; |
b) |
„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; |
c) |
„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; |
d) |
„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden; |
e) |
„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden. |
3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.
4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
6. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
7. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
Artikel 53
Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
1. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.
2. Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
a) |
„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; |
b) |
„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; |
c) |
„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; |
d) |
„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden; |
e) |
„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden. |
3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.
4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
5. Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
6. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
KAPITEL 7
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
Artikel 54
Warenausgang
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „3. Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Verbesserung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*). Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind. 4. Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht. Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341. Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können. 5. Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:
6. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:
7. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:
8. Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:
(*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“." |
2. |
In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt: „Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht. Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:
Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Verbesserung des EORI-System in dieses System hochzuladen.“ |
3. |
In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt: „3. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich. 4. Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.“ |
4. |
In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:
|
5. |
In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“ |
6. |
In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt: „4. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“ |
7. |
Der folgende Artikel 122a wird eingefügt: „Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:
2. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr. 3. Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt. 4. Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde. 5. Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.“ |
8. |
In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.“ |
9. |
Der folgende Artikel 124a wird eingefügt: „Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes:
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“ |
10. |
In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt: „3. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.“ |
11. |
Der folgende Artikel 126a wird eingefügt: „Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:
Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:
2. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“ |
12. |
Artikel 128 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Die folgenden Artikel 129a bis 129d werden eingefügt: „Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird. 2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:
Artikel 129b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten. 2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:
Artikel 129c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen. Artikel 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
2. Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn
3. Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt. 4. Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag. Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. 5. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
6. Es sind folgende Mitteilungen zu machen:
|
14. |
In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:
|
15. |
In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt: „5. Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“ |
16. |
In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“ |
17. |
In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt: „4. Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Verbesserung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“ |
18. |
In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt: „5. Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.“ |
19. |
In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“ |
Artikel 56
Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme
1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessert oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.
Artikel 57
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
ANHANG 1
LEGENDE ZUR TABELLE
Spaltenüberschriften
Tabelle Anhang B Spalten |
Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
Im Anhang des Durchführungs-beschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme |
In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen |
A1 |
Summarische Ausgangsanmeldung |
AES |
Anhang 9 — Anlage A |
A2 |
Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen |
AES |
Anhang 9 — Anlage A |
A3 |
Wiederausfuhrmitteilung |
AES |
— |
B1 |
Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung |
AES |
Anhang 9 — Anlage C1 |
B2 |
Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung |
Nationale Systeme (Besondere Verfahren) |
Anhang 9 — Anlage C1 |
B3 |
Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren |
Nationale Systeme (Besondere Verfahren) |
Anhang 9 — Anlage C1 |
B4 |
Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
National |
— |
C1 |
Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung |
AES |
Anhang 9 — Anlage A |
C2 |
Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden |
Nationale Systeme (Ausfuhr) |
— |
D1 |
Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren |
Aktualisiertes NCTS |
Anhang 9 — Anlagen C1 und C2 |
D2 |
Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) |
Aktualisiertes NCTS |
— |
D3 |
Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr) |
Nationale Systeme |
— |
E1 |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF) |
PoUS |
Anhang 9 — Anlage C1 |
E2 |
Warenmanifest |
PoUS und nationale Systeme für zugelassene Aussteller |
— |
F1a |
Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz |
ICS2 |
Anhang 9 — Anlage A |
F1b |
Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz |
ICS2 |
— |
F1c |
Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird |
ICS2 |
— |
F1d |
Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird |
ICS2 |
— |
F2a |
Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz |
ICS2 |
Anhang 9 — Anlage A |
F2b |
Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz |
ICS2 |
— |
F2c |
Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird |
ICS2 |
— |
F2d |
Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist |
ICS2 |
— |
F3a |
Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz |
ICS2 |
Anhang 9 — Anlage A |
F3b |
Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist |
ICS2 |
— |
F4a |
Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vollständiger Datensatz |
ICS2 |
— |
F4b |
Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz |
ICS2 |
— |
F4c |
Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1) |
ICS2 |
— |
F4d |
Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird |
ICS2 |
— |
F5 |
Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr |
ICS2 |
Anhang 9 — Anlage A |
G1 |
Umleitungsmeldung |
ICS2 |
Anhang 9 — Anlage A |
G2 |
Ankunftsmeldung |
Nationale Systeme (Ankunft) und ICS2 |
— |
G3 |
Gestellung der Waren |
Nationale Systeme (Gestellung) |
— |
G4 |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung) |
— |
G5 |
Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung |
Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung) |
— |
H1 |
Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung |
Nationale Systeme (Einfuhr) |
Anhang 9 — Anlage C1 Anhang DV1 (nur für die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) |
H2 |
Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren |
Nationale Systeme (Besondere Verfahren) |
Anhang 9 — Anlage C1 |
H3 |
Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung |
Nationale Systeme (Besondere Verfahren) |
Anhang 9 — Anlage C1 |
H4 |
Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung |
Nationale Systeme (Besondere Verfahren) |
Anhang 9 — Anlage C1 |
H5 |
Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
Nationale Systeme (Einfuhr) |
— |
H6 |
Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nationale Systeme (Einfuhr) |
— |
I1 |
Vereinfachte Einfuhranmeldung |
Nationale Systeme (Einfuhr) |
Anhang 9 — Anlage A |
I2 |
Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden |
Nationale Systeme (Einfuhr) |
— |
(1) Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.
ANHANG 6
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ERLÄUTERUNGEN
1. Antragsteller:
Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst.
2. Rechtsform des Antragstellers:
Wie in der Gründungsurkunde angegeben.
3. Gründungsdatum:
Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).
4. Anschrift des Unternehmens:
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.
5. Ort der Hauptniederlassung:
Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird.
6. Kontaktperson:
Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.
7. Postanschrift:
Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.
8., 9. und 10. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung:
Die entsprechenden Nummern eintragen.
Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnummer(n).
Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.
Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.
Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.
11. Art der beantragten Bewilligung:
Das entsprechende Feld ankreuzen.
12. Wirtschaftszweig:
Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.
13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:
Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.
14. Informationen über Grenzübergänge:
Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.
15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde
Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.
Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligungen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben.
16., 17. und 18. Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung:
Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.
19. Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers
Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.
Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.
Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:
1. |
Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt? |
2. |
Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. |
3. |
Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers. |
4. |
Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt. |
5. |
Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind. |
6. |
Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen. |
7. |
Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung. |
8. |
Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist. |
9. |
Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten. |
10. |
Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4. |
ANHANG 7
Text von Bild
ERLÄUTERUNGEN
Bewilligungsnummer
Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:
|
AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen |
|
AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit |
|
AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit |
Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.
1. Inhaber der AEO-Bewilligung
Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.
2. Erteilende Behörde
Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.
Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.
Art der Bewilligung
Das entsprechende Feld ankreuzen.
3. Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist
Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.
ANHANG 9
Anlage A
1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen
Bemerkung 1: Allgemeines
1.1. |
Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Union eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten. |
1.2. |
Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind. |
1.3. |
Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen. |
1.4. |
Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist. |
1.5. |
Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente. |
Bemerkung 2: Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird
2.1. |
Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 bzw. Anlage C2 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten. |
2.2. |
Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten. |
Bemerkung 3: Zollanmeldung bei der Ausfuhr
3.1. |
Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. |
Bemerkung 4: Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4
4.1. |
Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen“ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen. |
4.2. |
Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. |
4.3. |
Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen. |
4.4. |
Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr. |
Bemerkung 5: Vereinfachte Verfahren
5.1. |
Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach Artikel 166 des Zollkodex müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten. |
5.2. |
Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anlagen C1 und D1 enthaltenen Vorschriften. |
2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen
2.1. Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind
Angabe |
Summarische Ausgangsanmeldung (Siehe Bemerkung 3.1) |
Summarische Eingangsanmeldung (Siehe Bemerkung 2.1) |
Anzahl der Positionen |
Y |
Y |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
X/Y |
X/Y |
Nummer des Beförderungspapiers |
X/Y |
X/Y |
Versender |
X/Y |
X/Y |
Person, die die summarische Anmeldung abgibt |
Y |
Y |
Empfänger |
X/Y |
X/Y |
Beförderer |
|
Z |
Zu benachrichtigende Partei |
|
X/Y |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
|
Z |
Nummer der Beförderung |
|
Z |
Code des ersten Ankunftsortes |
|
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
|
Z |
Codes für die zu durchfahrenden Länder |
Y |
Y |
Verkehrszweig an der Grenze |
|
Z |
Ausgangszollstelle |
Y |
|
Warenort |
Y |
|
Ladeort |
|
X/Y |
Code für den Entladeort |
|
X/Y |
Warenbezeichnung |
X |
X |
Art der Packstücke (Code) |
X |
X |
Anzahl der Packstücke |
X |
X |
Versandzeichen |
X/Y |
X/Y |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
X/Y |
X/Y |
Positionsnummer |
X |
X |
Warennummer |
X |
X |
Rohmasse (kg) |
X/Y |
X/Y |
UN-Gefahrgutnummer |
X |
X |
Nummer des Zollverschlusses |
X/Y |
X/Y |
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise |
X/Y |
X/Y |
Datum der Anmeldung |
Y |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Y |
Kennnummer für besondere Umstände |
Y |
Y |
Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) |
|
Z |
2.2. Tabelle 2 — Expressgutsendungen
Angabe |
Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen (Siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3) |
Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen (Siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3) |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
|
|
Nummer des Beförderungspapiers |
|
|
Versender |
X/Y |
X/Y |
Person, die die summarische Anmeldung abgibt |
Y |
Y |
Empfänger |
X/Y |
X/Y |
Beförderer |
|
Z |
Nummer der Beförderung |
|
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
|
Z |
Codes für die zu durchfahrenden Länder |
Y |
Y |
Verkehrszweig an der Grenze |
|
Z |
Ausgangszollstelle |
Y |
|
Warenort |
Y |
|
Ladeort |
|
Y |
Code für den Entladeort |
|
X/Y |
Warenbezeichnung |
X |
X |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
|
|
Positionsnummer |
X |
X |
Warennummer |
X |
X |
Rohmasse (kg) |
X/Y |
X/Y |
UN-Gefahrgutnummer |
X |
X |
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise |
X/Y |
X/Y |
Datum der Anmeldung |
Y |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Y |
Kennnummer für besondere Umstände |
Y |
Y |
Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) |
|
Z |
2.3. Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung
Angabe |
Summarische Eingangsanmeldung — Straße (Siehe Bemerkung 2.1) |
Anzahl der Positionen |
Y |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
X/Y |
Nummer des Beförderungspapiers |
X/Y |
Versender |
X/Y |
Person, die die summarische Anmeldung abgibt |
Y |
Empfänger |
X/Y |
Beförderer |
Z |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
Z |
Code des ersten Ankunftsortes |
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
Z |
Codes für die zu durchfahrenden Länder |
Y |
Verkehrszweig an der Grenze |
Z |
Ladeort |
X/Y |
Code für den Entladeort |
X/Y |
Warenbezeichnung |
X |
Art der Packstücke (Code) |
X |
Anzahl der Packstücke |
X |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
X/Y |
Positionsnummer |
X |
Warennummer |
X |
Rohmasse (kg) |
X/Y |
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise |
X/Y |
UN-Gefahrgutnummer |
X |
Nummer des Zollverschlusses |
X/Y |
Datum der Anmeldung |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Kennnummer für besondere Umstände |
Y |
2.4. Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung
Angabe |
Summarische Eingangsanmeldung — Schiene (Siehe Bemerkung 2.1) |
Anzahl der Positionen |
Y |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
X/Y |
Nummer des Beförderungspapiers |
X/Y |
Versender |
X/Y |
Person, die die summarische Anmeldung abgibt |
Y |
Empfänger |
X/Y |
Beförderer |
Z |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
Z |
Nummer der Beförderung |
Z |
Code des ersten Ankunftsortes |
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
Z |
Codes für die zu durchfahrenden Länder |
Y |
Verkehrszweig an der Grenze |
Z |
Ladeort |
X/Y |
Code für den Entladeort |
X/Y |
Warenbezeichnung |
X |
Art der Packstücke (Code) |
X |
Anzahl der Packstücke |
X |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
X/Y |
Positionsnummer |
X |
Warennummer |
X |
Rohmasse (kg) |
X/Y |
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise |
X/Y |
UN-Gefahrgutnummer |
X |
Nummer des Zollverschlusses |
X/Y |
Datum der Anmeldung |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Kennnummer für besondere Umstände |
Y |
2.5. Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen
Angabe |
Summarische Eingangsanmeldung (Siehe Bemerkung 2.2) |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
X/Y |
Nummer des Beförderungspapiers |
X/Y |
Versender |
X/Y |
Person, die die summarische Anmeldung abgibt |
Y |
Empfänger |
X/Y |
Beförderer |
Z |
Zu benachrichtigende Partei |
X/Y |
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels |
Z |
Nummer der Beförderung |
Z |
Code des ersten Ankunftsortes |
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
Z |
Codes für die zu durchfahrenden Länder |
Y |
Verkehrszweig an der Grenze |
Z |
Ausgangszollstelle |
|
Ladeort |
X/Y |
Warenbezeichnung |
X |
Anzahl der Packstücke |
X |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
X/Y |
Positionsnummer |
X |
Warennummer |
X |
Datum der Anmeldung |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Kennnummer für besondere Umstände |
Y |
Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) |
Z |
2.6. Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge
Angabe |
|
Verkehrszweig an der Grenze |
Z |
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels |
Z |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet |
Z |
Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle |
Z |
Person, die die Umleitung beantragt |
Z |
MRN |
X |
Positionsnummer |
X |
Code des ersten Ankunftsortes |
Z |
Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes |
Z |
3. Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen
Angabe |
Vereinfachte Ausfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 3.1.) |
Vereinfachte Einfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 2.1.) |
Anmeldung |
Y |
Y |
Anzahl der Positionen |
Y |
Y |
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) |
X |
X |
Nummer des Beförderungspapiers |
X/Y |
X/Y |
Versender/Ausführer |
X/Y |
|
Empfänger |
|
X/Y |
Anmelder/Vertreter |
Y |
Y |
Code für den Anmelder/Status des Vertreters |
Y |
Y |
Währungscode |
|
X |
Ausgangszollstelle |
Y |
|
Warenbezeichnung |
X |
X |
Art der Packstücke (Code) |
X |
X |
Anzahl der Packstücke |
X |
X |
Versandzeichen |
X/Y |
X/Y |
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
|
X/Y |
Positionsnummer |
X |
X |
Warennummer |
X |
X |
Rohmasse (kg) |
|
X |
Verfahren |
X |
X |
Eigenmasse (kg) |
X |
X |
Betrag der Position |
|
X |
Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders |
X |
X |
Nummer der Bewilligung |
X |
X |
Zusätzliche Informationen |
|
X |
Datum der Anmeldung |
Y |
Y |
Unterschrift/Authentifizierung |
Y |
Y |
4. Erläuterungen zu den Datenelementen
MRN
Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:
— |
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels, |
— |
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet. |
Anmeldung
Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.
Anzahl der Positionen (1)
Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 5]
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)
Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr.
Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.
Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt.
Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.
Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.
[Bezug: Einheitspapier Feld 7]
Nummer des Beförderungspapiers
Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.
Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.
Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.
Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.
Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.
Versender
Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.
Die Nummer ist wie folgt strukturiert:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Format |
Beispiele |
1 |
Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
a2 |
US JP CH |
2 |
Eindeutige Kennnummer in einem Drittland |
Alphanumerisch bis zu 15 |
an..15 |
1234567890ABCDE AbCd9875F pt20130101aa |
Beispiele: „US1234567890ABCDE“ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.
Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.
Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Versender/Ausführer
Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 2]
Person, die die summarische Anmeldung abgibt
Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.
Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.
Person, die die Umleitung beantragt:
Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.
Empfänger:
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:
Rechtsgrundlage |
Gegenstand |
Feld |
Code |
Anlage A |
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. |
44 |
30600 |
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt:
Rechtsgrundlage |
Gegenstand |
|
Code |
Anlage A |
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. |
|
10600 |
Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Anmelder/Vertreter
Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.
[Bezug: Einheitspapier Feld 14]
Code für den Anmelder/Status des Vertreters
Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.
Beförderer
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.
Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,
— |
wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist |
und/oder
— |
wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt. |
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte.
Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Zu benachrichtigende Partei
Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.
Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben.
Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigenden Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.
Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.
Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.
Nummer der Beförderung (3)
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.
Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.
Code des ersten Ankunftsortes
Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.
Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).
Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.
Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.
Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle
Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet
Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD).
Codes für die zu durchfahrenden Länder
Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.
Währungscode
Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]
Verkehrszweig an der Grenze
Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften.
Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.
Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers aufgeführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9.
[Bezug: Einheitspapier Feld 25].
Ausgangszollstelle
Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Warenort (4)
Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 30]
Ladeort (5)
Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.
Entladeort (6)
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.
Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.
Warenbezeichnung
Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.
Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Art der Packstücke (Code)
Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.
Anzahl der Packstücke
Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Positionsnummer (7)
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.
Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.
Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.
Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 32]
Warennummer
Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.
Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 33]
Rohmasse (kg)
Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.
Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 35]
Verfahren
Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Eigenmasse (kg)
Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 38]
Betrag der Position
Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währungscode“ zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 42]
Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Artikel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.
Zusätzliche Informationen
Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (8) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).
[Bezug: Einheitspapier Feld 44]
Nummer der Bewilligung
Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.
UN-Gefahrgutnummer
Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.
Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.
Nummer des Zollverschlusses (9)
Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
A |
Barzahlung |
B |
Kreditkarte |
C |
Scheck |
D |
Andere (z. B. Kontoabbuchung) |
H |
Elektronischer Zahlungsverkehr |
Y |
Konto beim Beförderer |
Z |
Keine Vorauszahlung |
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.
Datum der Anmeldung (10)
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
Unterschrift/Authentifizierung (10)
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
Kennnummer für besondere Umstände
Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.
A |
Post- und Expressgutsendungen |
C |
Straßengüterverkehr |
D |
Schienengüterverkehr |
E |
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte |
Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)
Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.
Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.
Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur.
(1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
(2) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
(3) Gegebenenfalls anzugeben.
(4) Gegebenenfalls anzugeben.
(5) In codierter Form, sofern vorhanden.
(6) In codierter Form, sofern vorhanden.
(7) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
(8) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8.
(9) Gegebenenfalls anzugeben.
(10) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Anlage B1
MUSTER — EINHEITSPAPIER
(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
1) |
Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. |
Anlage B2
MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN
1) |
Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. |
Anlage B3
MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK
(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
1) |
Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. |
Anlage B4
MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN
1) |
Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten. |
Anlage B5
ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(einschließlich Exemplar Nr. 1)
Nummer des Feldes |
Nummer der Exemplare |
Nummer des Feldes |
Nummer der Exemplare |
I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN |
|||
1 |
1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld: |
27 |
1 bis 5 (1) |
|
1 bis 3 |
28 |
1 bis 3 |
2 |
1 bis 5 (1) |
29 |
1 bis 3 |
3 |
1 bis 8 |
30 |
1 bis 3 |
4 |
1 bis 8 |
31 |
1 bis 8 |
5 |
1 bis 8 |
32 |
1 bis 8 |
6 |
1 bis 8 |
33 |
erstes Unterfeld links: 1 bis 8 |
7 |
1 bis 3 |
|
weitere Unterfelder: 1 bis 3 |
8 |
1 bis 5 (1) |
34a |
1 bis 3 |
9 |
1 bis 3 |
34b |
1 bis 3 |
10 |
1 bis 3 |
35 |
1 bis 8 |
11 |
1 bis 3 |
36 |
— |
12 |
— |
37 |
1 bis 3 |
13 |
1 bis 3 |
38 |
1 bis 8 |
14 |
1 bis 4 |
39 |
1 bis 3 |
15 |
1 bis 8 |
40 |
1 bis 5 (1) |
15a |
1 bis 3 |
41 |
1 bis 3 |
15b |
1 bis 3 |
42 |
— |
16 |
1, 2, 3, 6, 7 und 8 |
43 |
— |
17 |
1 bis 8 |
44 |
1 bis 5 (1) |
17a |
1 bis 3 |
45 |
— |
17b |
1 bis 3 |
46 |
1 bis 3 |
18 |
1 bis 5 (1) |
47 |
1 bis 3 |
19 |
1 bis 5 (1) |
48 |
1 bis 3 |
20 |
1 bis 3 |
49 |
1 bis 3 |
21 |
1 bis 5 (1) |
50 |
1 bis 8 |
22 |
1 bis 3 |
51 |
1 bis 8 |
23 |
1 bis 3 |
52 |
1 bis 8 |
24 |
1 bis 3 |
53 |
1 bis 8 |
25 |
1 bis 5 (1) |
54 |
1 bis 4 |
26 |
1 bis 3 |
55 |
— |
|
|
56 |
— |
II. FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN |
|||
A |
1 bis 4 (2) |
C |
1 bis 8 (2) |
B |
1 bis 3 |
D |
1 bis 4 |
(1) Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.
(2) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.
Anlage B6
ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B2 UND B4 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)
Nummer des Feldes |
Nummer der Exemplare |
Nummer des Feldes |
Nummer der Exemplare |
I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN |
|||
1 |
1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld: |
27 |
1 bis 4 |
|
1 bis 3 |
28 |
1 bis 3 |
2 |
1 bis 4 |
29 |
1 bis 3 |
3 |
1 bis 4 |
30 |
1 bis 3 |
4 |
1 bis 4 |
31 |
1 bis 4 |
5 |
1 bis 4 |
32 |
1 bis 4 |
6 |
1 bis 4 |
33 |
erstes Unterfeld links: 1 bis 4 |
7 |
1 bis 3 |
|
weitere Unterfelder: 1 bis 3 |
8 |
1 bis 4 |
34a |
1 bis 3 |
9 |
1 bis 3 |
34b |
1 bis 3 |
10 |
1 bis 3 |
35 |
1 bis 4 |
11 |
1 bis 3 |
36 |
1 bis 3 |
12 |
1 bis 3 |
37 |
1 bis 3 |
13 |
1 bis 3 |
38 |
1 bis 4 |
14 |
1 bis 4 |
39 |
1 bis 3 |
15 |
1 bis 4 |
40 |
1 bis 4 |
15a |
1 bis 3 |
41 |
1 bis 3 |
15b |
1 bis 3 |
42 |
1 bis 3 |
16 |
1 bis 3 |
43 |
1 bis 3 |
17 |
1 bis 4 |
44 |
1 bis 4 |
17a |
1 bis 3 |
45 |
1 bis 3 |
17b |
1 bis 3 |
46 |
1 bis 3 |
18 |
1 bis 4 |
47 |
1 bis 3 |
19 |
1 bis 4 |
48 |
1 bis 3 |
20 |
1 bis 3 |
49 |
1 bis 3 |
21 |
1 bis 4 |
50 |
1 bis 4 |
22 |
1 bis 3 |
51 |
1 bis 4 |
23 |
1 bis 3 |
52 |
1 bis 4 |
24 |
1 bis 3 |
53 |
1 bis 4 |
25 |
1 bis 4 |
54 |
1 bis 4 |
26 |
1 bis 3 |
55 |
— |
|
|
56 |
— |
II. FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN |
|||
A |
1 bis 4 (1) |
C |
1 bis 4 |
B |
1 bis 3 |
D/J |
1 bis 4 |
(1) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.
Anlage C1
MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER
TITEL I
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1. |
Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich. |
2. |
Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen. |
A. ALLGEMEINE DARSTELLUNG
1. |
Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. |
2. |
Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken. |
3. |
Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll. |
4. |
Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen:
Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf. Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt. |
5. |
Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind. |
6. |
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen. |
7. |
Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,
|
8. |
Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:
Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:
|
9. |
In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden. |
10. |
Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen. Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt. Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5. Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird. Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen. |
11. |
Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:
Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird. |
B. VERLANGTE ANGABEN
Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind.
Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.
Feld Nr. |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
1(1) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
|
A |
A |
A |
1(2) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
|
A |
A |
A |
1(3) |
|
|
|
|
|
A |
A |
|
|
|
2 |
B [1] |
A |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
|
2 (Nr.) |
A |
A |
A |
A |
A |
B |
A |
B |
B |
|
3 |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
A [2][3] |
4 |
B |
|
B |
|
B |
A [4] |
A |
B |
B |
|
5 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
6 |
B |
|
B |
B |
B |
B [4] |
|
B |
B |
|
7 |
C |
C |
C |
C |
C |
A [5] |
|
C |
C |
C |
8 |
B |
B |
B |
B |
B |
A [6] |
|
B |
B |
B |
8 (Nr.) |
B |
B |
B |
B |
B |
B |
|
A |
A |
A |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
B |
B |
|
14 |
B |
B |
B |
B |
B |
|
B |
B |
B |
B |
14 (Nr.) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
A |
A |
A |
A |
15 |
|
|
|
|
|
A [2] |
|
|
|
|
15a |
B |
B |
B |
B |
B |
A [5] |
|
A |
A |
B |
17 |
|
|
|
|
|
A [2] |
|
|
|
|
17a |
A |
A |
A |
B |
A |
A [5] |
|
B |
B |
B |
17b |
|
|
|
|
|
|
|
B |
B |
B |
18 (Kenn-zeichen) |
B [1][7] |
|
B [7] |
|
B [7] |
A [7] [24] |
|
B [7] |
B [7] |
|
18 (Staatszugehörigkeit) |
|
|
|
|
|
A [8] [24] |
|
|
|
|
19 |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
A [9] |
B [4] |
|
A [9] |
A [9] |
A [9] |
20 |
B [10] |
|
B [10] |
|
B [10] |
|
|
B [10] |
B [10] |
|
21 (Kenn-zeichen) |
A [1] |
|
|
|
|
B [8] |
|
|
|
|
21 (Staatszugehörigkeit) |
A [8] |
|
A [8] |
|
A [8] |
A [8] |
|
A [8] |
A [8] |
|
22 (Währung) |
B |
|
B |
|
B |
|
|
A |
A |
|
22 (Betrag) |
B |
|
B |
|
B |
|
|
C |
C |
|
23 |
B [11] |
|
B [11] |
|
B [11] |
|
|
B [11] |
B [11] |
|
24 |
B |
|
B |
|
B |
|
|
B |
B |
|
25 |
A |
B |
A |
B |
A |
B |
|
A |
A |
B |
26 |
A [12] |
B [12] |
A [12] |
B [12] |
A [12] |
B [12] |
|
A [13] |
A [13] |
B [13] |
27 |
|
|
|
|
|
B |
|
|
|
|
29 |
B |
B |
B |
B |
B |
|
|
B |
B |
B |
30 |
B |
B [1] |
B |
B |
B |
B [14] |
|
B |
B |
B |
31 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
32 |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
A [3] |
33(1) |
A |
A |
A |
|
A |
A [16] |
A [17] |
A |
A |
B |
33(2) |
|
|
|
|
|
|
|
A |
A |
B |
33(3) |
A |
A |
|
|
|
|
|
A |
A |
B |
33(4) |
A |
A |
|
|
|
|
|
A |
A |
B |
33(5) |
B |
B |
B |
B |
B |
|
|
B |
B |
B |
34a |
C [1] |
A |
C |
C |
C |
|
|
A |
A |
A |
34b |
B |
|
B |
|
B |
|
|
|
|
|
35 |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
A |
B |
B |
A |
36 |
|
|
|
|
|
|
|
A |
A [17] |
|
37(1) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
|
A |
A |
A |
37(2) |
A |
A |
A |
A |
A |
|
|
A |
A |
A |
38 |
A |
A |
A |
A |
A |
A [17] |
A [17] |
A [18] |
A |
A |
39 |
|
|
|
|
|
|
|
B [19] |
B |
|
40 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
41 |
A |
A |
A |
A |
A |
|
|
A |
A |
A |
42 |
|
|
|
|
|
|
|
A |
A |
|
43 |
|
|
|
|
|
|
|
B |
B |
|
44 |
A |
A |
A |
A |
A |
A [4] |
A |
A |
A |
A |
45 |
|
|
|
|
|
|
|
B |
B |
|
46 |
A [25] |
B [25] |
A [25] |
B [25] |
A [25] |
|
|
A [25] |
A [25] |
B [25] |
47 (Art) |
BC [20] |
|
BC [20] |
|
BC [20] |
|
|
A [18][21][22] |
A [18] [21] [22] |
|
47 (Bemessungsgrundlage) |
B |
B |
B |
|
B |
|
|
A [18][21][22] |
A [18] [21] [22] |
B |
47 (Satz) |
BC [20] |
|
BC [20] |
|
BC [20] |
|
|
BC [18][20][22] |
BC [20] |
|
47 (Betrag) |
BC [20] |
|
BC [20] |
|
BC [20] |
|
|
BC [18][20][22] |
BC [20] |
|
47 (insgesamt) |
BC [20] |
|
BC [20] |
|
BC [20] |
|
|
BC [18][20][22] |
BC [20] |
|
47 (ZA) |
B |
|
B |
|
B |
|
|
B [18][22] |
B |
|
48 |
B |
|
B |
|
B |
|
|
B |
B |
|
49 |
B [23] |
A |
B [23] |
A |
B [23] |
|
|
B [23] |
B [23] |
A |
50 |
C |
|
C |
|
C |
A |
|
|
|
|
51 |
|
|
|
|
|
A [4] |
|
|
|
|
52 |
|
|
|
|
|
A |
|
|
|
|
53 |
|
|
|
|
|
A |
|
|
|
|
54 |
A |
A |
A |
A |
A |
|
A |
A |
A |
A |
55 |
|
|
|
|
|
A |
|
|
|
|
56 |
|
|
|
|
|
A |
|
|
|
|
Legende:
Spalten |
Codes für Feld 37, erstes Unterfeld |
|
A: |
Ausfuhr/Versendung |
10, 11, 23 |
B: |
Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen |
76, 77 |
C: |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahren |
31 |
D: |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren |
31 |
E: |
Passive Veredelung |
21, 22 |
F: |
Versandverfahren |
|
G: |
Zollrechtlicher Status von Unionswaren |
|
H: |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68 |
I: |
Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung |
51, 53, 54 |
J: |
Überführung in ein Zolllagerverfahren |
71, 78 |
Symbole in den Feldern:
A |
: |
Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt. |
B |
: |
Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. |
C |
: |
Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. |
Anmerkungen:
[1] |
Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch. |
||||
[2] |
Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. |
||||
[3] |
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war. |
||||
[4] |
Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch. |
||||
[5] |
Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden. |
||||
[6] |
Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist. |
||||
[7] |
Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
||||
[8] |
Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. |
||||
[9] |
Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann. |
||||
[10] |
Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet. |
||||
[11] |
Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter [vormals Titel V Kapitel 6] festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird. |
||||
[12] |
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden. |
||||
[13] |
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden. |
||||
[14] |
Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden. |
||||
[16] |
Dieses Unterfeld ist auszufüllen:
|
||||
[17] |
Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. |
||||
[18] |
Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. |
||||
[19] |
Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
||||
[20] |
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. |
||||
[21] |
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. |
||||
[22] |
Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 6 der vorliegenden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist. |
||||
[23] |
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. |
||||
[24] |
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. |
||||
[25] |
Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. |
C. VERWENDUNG DES VORDRUCKS
In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.
In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.
Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.
Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:
— |
die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben, |
— |
die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und |
— |
die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren. |
Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.
Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.
TITEL II
ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN
A. ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDELUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ERBRINGEN
Feld 1: Anmeldung
Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.
Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.
Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.
Feld 2: Versender/Ausführer
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Der Begriff „Ausführer“ ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender“ ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.
Feld 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.
Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.
Feld 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld 5: Warenpositionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.
Feld 6: Packstücke insgesamt
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
Feld 7: Kennnummer
Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) (1)) handeln.
Feld 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.
Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.
Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ in Anlage A beschrieben.
Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Feld 14: Anmelder/Vertreter
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist „Ausführer“ bzw. „Versender“ anzugeben.
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.
Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland
In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.
Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass
i) |
die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und |
ii) |
der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und |
iii) |
es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat. |
Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.
Feld 17: Bestimmungsland
In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.
Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
Beförderungsmittel |
Kennzeichnung |
Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen |
Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg |
Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße |
Kennzeichen des Fahrzeugs |
Schienenverkehr |
Waggonnummer |
Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Feld 19: Container (Ctr)
Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.
Feld 20: Lieferbedingungen
Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.
Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
Beförderungsmittel |
Kennzeichnung |
Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen |
Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg |
Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße |
Kennzeichen des Fahrzeugs |
Schienenverkehr |
Waggonnummer |
Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.
Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.
Feld 23: Umrechnungskurs
Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.
Feld 24: Art des Geschäfts
Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.
Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
Feld 26: Inländischer Verkehrszweig
Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.
Feld 27: Ladeort
In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.
Feld 29: Ausgangszollstelle
Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
Feld 30: Warenort
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art
Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.
Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.
Feld 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.
Feld 33: Warennummer
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1.
Feld 34: Code für das Ursprungsland
Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.
Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben.
Feld 35: Rohmasse (kg)
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
— |
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) |
— |
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg). |
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen.)
Feld 37: Verfahren
Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.
Feld 38: Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging.
Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.
Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene“ eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.
Feld 41: Besondere Maßeinheiten
Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.
Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einzutragen.
Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.
Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.
Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.
Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.
Feld 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden.
Feld 47: Abgabenberechnung
Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:
— |
Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.), |
— |
Bemessungsgrundlage, |
— |
anwendbarer Abgabensatz, |
— |
fälliger Abgabenbetrag, |
— |
gewählte Zahlungsart (ZA). |
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
Feld 48: Zahlungsaufschub
Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.
Feld 49: Kennnummer des Lagers
Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode.
Feld 50: Inhaber des Verfahrens
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrens unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.
Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.
Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben.
Feld 52: Sicherheitsleistung
Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicherheitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes anzugeben:
— |
alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU, |
— |
Andorra, |
— |
San Marino. |
Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“.
Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind.
Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters
Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
B. ZOLLFÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG
Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder:
— |
Umladung: auszufüllen ist Feld 55. |
Feld 55: Umladungen
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
— |
Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56. |
Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung
Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.
Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.
C. ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN
Feld 1: Anmeldung
Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.
Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.
Feld 2: Versender/Ausführer
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.
Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.
Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.
Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.
Feld 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.
Feld 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld 5: Warenpositionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.
Feld 6: Packstücke insgesamt
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
Feld 7: Kennnummer
Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) (2)) handeln.
Feld 8: Empfänger
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.
Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Feld 12: Angaben zum Wert
In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, z. B. die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.
Feld 14: Anmelder/Vertreter
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.
Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist „Empfänger“ einzutragen.
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.
Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland
Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.
Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.
Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet.
Feld 17: Bestimmungsland
In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben:
a) |
Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben. |
b) |
Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird. |
c) |
Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen. |
d) |
Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. |
In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.
Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
Beförderungsmittel |
Kennzeichnung |
Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen |
Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg |
Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße |
Kennzeichen des Fahrzeugs |
Schienenverkehr |
Waggonnummer |
Feld 19: Container (Ctr)
Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union.
Feld 20: Lieferbedingungen
Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.
Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.
Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.
Feld 23: Umrechnungskurs
Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.
Feld 24: Art des Geschäfts
Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.
Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
Feld 26: Inländischer Verkehrszweig
Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.
Feld 29: Eingangszollstelle
Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Feld 30: Warenort
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art
Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben.
Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.
Feld 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.
Feld 33: Warennummer
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünften Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.
Feld 34: Code für das Ursprungsland
In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.
Feld 35: Rohmasse (kg)
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
— |
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) |
— |
von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg) |
— |
beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen). |
Feld 36: Präferenz
Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode.
Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.
Feld 37: Verfahren
Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.
Feld 38: Eigenmasse (kg)
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Feld 39: Kontingent
Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.
Feld 41: Besondere Maßeinheiten
Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.
Feld 42: Artikelpreis
In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.
Feld 43: Bewertungsmethode
Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.
Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einzutragen.
Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.
Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.
Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.
Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.
Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.
Feld 45: Berichtigung
Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
Feld 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
Feld 47: Abgabenberechnung
Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:
— |
Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.), |
— |
Bemessungsgrundlage, |
— |
anwendbarer Abgabensatz, |
— |
fälliger Abgabenbetrag, |
— |
gewählte Zahlungsart (ZA). |
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
Feld 48: Zahlungsaufschub
Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.
Feld 49: Kennnummer des Lagers
Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes.
Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters
Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
TITEL III
ANMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN
a) |
Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden. |
b) |
Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke. Gleichwohl
|
c) |
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:
|
(1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).
(2) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).
Anlage C2
MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN
(EDI-VERSANDANMELDUNG)
TITEL I
ALLGEMEINES
Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anlagen C1 und D1 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.
Diese Anlage enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anlage D2. Sofern in dieser Anlage oder in Anlage D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anlagen C1 und D1 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.
Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in dieser Anlage festgelegten Anforderungen.
In dieser Anlage wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.
Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.
Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf.
Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart werden die folgenden Codes verwendet:
a |
alphabetisch |
n |
numerisch |
an |
alphanumerisch. |
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
TITEL II
STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG
A. Übersicht über die Datengruppen
|
VERSANDVORGANG |
|
BETEILIGTER Versender |
|
BETEILIGTER Empfänger |
|
WARE
|
|
ABGANGSZOLLSTELLE |
|
BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens |
|
VERTRETER |
|
DURCHGANGSZOLLSTELLE |
|
BESTIMMUNGSZOLLSTELLE |
|
BETEILIGTER zugelassener Empfänger |
|
KONTROLLERGEBNIS |
|
VERSCHLUSSINFO
|
|
SICHERHEIT
|
B. Angaben zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung
VERSANDVORGANG
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
LRN
Art/Länge: an ..22
Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
Art der Anmeldung
(Feld 1)
Art/Länge: an ..5
Das Attribut ist zu verwenden.
Positionen insgesamt
(Feld 5)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden.
Packstücke insgesamt
(Feld 6)
Art/Länge: n ..7
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen.
Versendungsland
(Feld 15a)
Art/Länge: a2
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.
Bestimmungsland
(Feld 17a)
Art/Länge: a2
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.
Kennzeichen beim Abgang
(Feld 18)
Art/Länge: an ..27
Das Attribut ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.
Kennzeichen beim Abgang SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Staatszugehörigkeit beim Abgang
(Feld 18)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.
Container
(Feld 19)
Art/Länge: n1
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 |
: |
Nein |
1 |
: |
Ja |
Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung
(Feld 21)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.
Kennzeichen bei Grenzüberschreitung
(Feld 21)
Art/Länge: an ..27
Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.
Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Art der grenzüberschreitenden Beförderung
(Feld 21)
Art/Länge: n ..2
Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.
Verkehrszweig an der Grenze
(Feld 25)
Art/Länge: n ..2
Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.
Inländischer Verkehrszweig
(Feld 26)
Art/Länge: n ..2
Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anlage D1 zu verwenden.
Ladeort
(Feld 27)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
Code für vereinbarten Ort
(Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Vereinbarter Warenort
(Feld 30)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Vereinbarter Warenort SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Bewilligter Warenort
(Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Abfertigungszollstelle
(Feld 30)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.
Rohmasse insgesamt
(Feld 35)
Art/Länge: n ..11,3
Das Attribut ist zu verwenden.
Versandbegleitdokument Sprachencode
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.
Dialogsprachenkennung beim Abgang
Art/Länge: a2
Die Verwendung des Sprachencodes in Anlage D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.
Datum der Anmeldung
(Feld 50)
Art/Länge: n8
Das Attribut ist zu verwenden.
Ort der Anmeldung
(Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Ort der Anmeldung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
BETEILIGTER Versender
(Feld 2)
Zahl: 1
Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name
(Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer
(Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land
(Feld 2)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.
Postleitzahl
(Feld 2)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt
(Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer des Beteiligten
(Feld 2)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs zur Angabe der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
BETEILIGER Empfänger
(Feld 8)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name
(Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer
(Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land
(Feld 8)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.
Postleitzahl
(Feld 8)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt
(Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer des Beteiligten
(Feld 8)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
WARE
Zahl: 999
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Art der Anmeldung
(vormals Feld 1)
Art/Länge: an ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
Versendungsland
(vormals Feld 15a)
Art/Länge: a2
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.
Bestimmungsland
(vormals Feld 17a)
Art/Länge: a2
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.
Warenbezeichnung
(Feld 31)
Art/Länge: an ..140
Das Attribut ist zu verwenden.
Warenbezeichnung SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Positionsnummer
(Feld 32)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.
Warennummer
(Feld 33)
Art/Länge: n ..8
Das Attribut ist mit mindestens vier, höchstens jedoch acht Ziffern gemäß Anlage C1 zu verwenden.
Rohmasse (kg)
(Feld 35)
Art/Länge: n ..11,3
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn verschiedene Warenarten, die in einer einzigen Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.
Eigenmasse
(Feld 38)
Art/Länge: n ..11,3
Die Verwendung dieses Attributs ist gemäß Anlage C1 freigestellt.
BETEILIGTER Versender
(vormals Feld 2)
Zahl: 1
Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden.
Name
(vormals Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer
(vormals Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land
(vormals Feld 2)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.
Postleitzahl
(vormals Feld 2)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt
(vormals Feld 2)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer des Beteiligten
(vormals Feld 2)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
BETEILIGTER Empfänger
(vormals Feld 8)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.
Name
(vormals Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Straße und Hausnummer
(vormals Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Land
(vormals Feld 8)
Art/Länge: a2
Es sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden.
Postleitzahl
(vormals Feld 8)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden.
Stadt
(vormals Feld 8)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.
Kennnummer des Beteiligten
(vormals Feld 8)
Art/Länge: an ..17
Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
CONTAINER
(Feld 31)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält.
Containernummern
(Feld 31)
Art/Länge: an ..11
Das Attribut ist zu verwenden.
PACKSTÜCKE
(Feld 31)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Zeichen und Nummern der Packstücke
(Feld 31)
Art/Länge: an ..42
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.
Zeichen und Nummern der Packstücke SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Art der Packstücke
(Feld 31)
Art/Länge: an2
Es sind die in Feld 31 der Anlage D1 aufgelisteten Verpackungscodes zu verwenden.
Anzahl der Packstücke
(Feld 31)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anlage D1 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.
Stückzahl
(Feld 31)
Art/Länge: n ..5
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE) gemäß Anlage D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
HINWEIS AUF VORPAPIERE
(Feld 40)
Zahl: 9
Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.
Art des Vorpapiers
(Feld 40)
Art/Länge: an ..6
Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens eine Art des Vorpapiers zu verwenden.
Zeichen des Vorpapiers
(Feld 40)
Art/Länge: an ..20
Das Attribut ist zu verwenden.
Zeichen des Vorpapiers SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Zusätzliche Angaben
(Feld 40)
Art/Länge: an ..26
Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.
Zusätzliche Angaben SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN
(Feld 44)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist für TIR-Nachrichten zu verwenden. In anderen Fällen ist die Datengruppe nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden.
Art der Unterlage
(Feld 44)
Art/Länge: an ..3
Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.
Zeichen der Unterlage
(Feld 44)
Art/Länge: an ..20
Zeichen der Unterlage SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
Zusätzliche Angaben
(Feld 44)
Art/Länge: an ..26
Zusätzliche Angaben SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
BESONDERE VERMERKE
(Feld 44)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden.
Zusätzliche Angaben — Kennung
(Feld 44)
Art/Länge: an ..3
Es ist der Code in Anlage D2 zur Einfügung der Kennung der zusätzlichen Angaben zu verwenden.
Ausfuhr aus der EU
(Feld 44)
Art/Länge: n1
Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:
0 |
= |
Nein |
1 |
= |
Ja. |
Ausfuhr aus Land
(Feld 44)
Art/Länge: a2
Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EU“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anlage D2 zu verwenden.
Text
(Feld 44)
Art/Länge: an ..70
Text SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
ABGANGSZOLLSTELLE
(Feld C)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer
(Feld C)
Art/Länge: an8
Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.
BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens
(Feld 50)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer des Beteiligten
(Feld 50)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „SICHERHEITS-REFERENZNUMMER“ verwendet wird.
Name
(Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Straße und Hausnummer
(Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Land
(Feld 50)
Art/Länge: a2
Der Ländercode in Anlage D2 ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Postleitzahl
(Feld 50)
Art/Länge: an ..9
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
Stadt
(Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
NAD SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
VERTRETER
(Feld 50)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.
Name
(Feld 50)
Art/Länge: an ..35
Das Attribut ist zu verwenden.
Funktion des Vertreters
(Feld 50)
Art/Länge: a ..35
Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.
Funktion des Vertreters SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
DURCHGANGSZOLLSTELLE
(Feld 51)
Zahl: 9
Die Datengruppe ist nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden.
Kennnummer
(Feld 51)
Art/Länge: an8
Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.
BESTIMMUNGSZOLLSTELLE
(Feld 53)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Kennnummer
(Feld 53)
Art/Länge: an8
Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.
BETEILIGTER zugelassener Empfänger
(Feld 53)
Zahl: 1
Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.
Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers
(Feld 53)
Art/Länge: an ..17
Das Attribut ist zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten zu verwenden.
KONTROLLERGEBNIS
(Feld D)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.
Code für das Kontrollergebnis
(Feld D)
Art/Länge: an2
Es ist der Code A3 zu verwenden.
Frist
(Feld D)
Art/Länge: n8
Das Attribut ist zu verwenden.
VERSCHLUSSINFO
(Feld D)
Zahl: 1
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt wurde.
Verschlussanzahl
(Feld D)
Art/Länge: n ..4
Das Attribut ist zu verwenden.
VERSCHLUSSKENNUNG
(Feld D)
Zahl: 99
Die Datengruppe ist zur Angabe der Verschlusskennung zu verwenden.
Verschlusszeichen
(Feld D)
Art/Länge: an ..20
Das Attribut ist zu verwenden.
Verschlusszeichen SPR
Art/Länge: a2
Es ist der Sprachencode (SPR) in Anlage D2 zu verwenden.
SICHERHEITSLEISTUNG
Zahl: 9
Die Datengruppe ist zu verwenden.
Art der Sicherheitsleistung
(Feld 52)
Art/Länge: an ..1
Es ist der Code in Anlage D1 zu verwenden.
ZEICHEN DER SICHERHEITSLEISTUNG
(Feld 52)
Zahl: 99
Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält.
Sicherheits-Referenznummer
(Feld 52)
Art/Länge: an ..24
Dieses Attribut wird zur Angabe der „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheitsleistung“ nicht verwendet werden.
Die „Sicherheits-Referenznummer“ wird von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
1 |
Die letzten beiden Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung erfolgte (JJ) |
Numerisch 2 |
97 |
2 |
Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
IT |
3 |
Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme |
Alphanumerisch 12 |
1234AB788966 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
8 |
5 |
Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung |
Alphanumerisch 7 |
A001017 |
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Sicherheits-Referenznummer auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Sicherheits-Referenznummer dient. Mit diesem Feld können Fehler beim Ausfüllen der ersten vier Felder der Sicherheits-Referenznummer aufgedeckt werden.
Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Sicherheits-Referenznummer sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennung jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.
Andere Zeichen der Sicherheitsleistung
(Feld 52)
Art/Länge: an ..35
Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ nicht verwendet werden.
Zugriffscode
Art/Länge: an4
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.
GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU)
Zahl: 1
Nicht gültig für EU
(Feld 52)
Art/Länge: n1
Der Code 0 = Nein ist für das Unionsversandverfahren zu verwenden.
GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU)
Zahl: 99
Nicht gültig für andere Vertragsparteien
(Feld 52)
Art/Länge: a2
Es ist der Ländercode in Anlage D2 zur Angabe des betroffenen Landes des gemeinsamen Versandverfahrens zu verwenden.
Anlage D1
AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES (1)
TITEL I
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist.
In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht.
Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:
a |
alphabetisch |
n |
numerisch |
an |
alphanumerisch. |
Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.
TITEL II
CODES
Feld 1: Anmeldung
Erstes Unterfeld
Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:
EX: |
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen, zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten. |
IM: |
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren. |
EU. |
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren, zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen. |
CO. |
Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen, zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen, für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. |
Zweites Unterfeld
Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:
A |
Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex). |
B oder C: |
Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex). |
D: |
Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann |
E oder F: |
Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann. |
X oder Y: |
Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens. |
Z: |
Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex. |
Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.
Drittes Unterfeld
Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:
T1 |
Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen. |
T2 |
Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,. |
T2F: |
Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen. |
T2SM: |
Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. |
T. |
Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen. |
T2L: |
Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. |
T2LF: |
Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. |
T2LSM: |
Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992. |
Feld 2: Versender/Ausführer
Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Format |
Beispiele |
1 |
Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
a2 |
PL |
2 |
Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat |
Alphanumerisch 15 |
an..15 |
1234567890ABCDE |
Beispiel:„PL1234567890“ für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE“ ist.
Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.
Feld 8: Empfänger
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.
Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.
Feld 14: Anmelder/Vertreter
a) |
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]). |
b) |
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben. |
Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 17a: Code für das Bestimmungsland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion
Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.
Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 19: Container (Ctr)
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
0 |
Nicht in Containern beförderte Waren |
1 |
In Containern beförderte Waren |
Feld 20: Lieferbedingungen
Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:
Erstes Unterfeld |
Bedeutung |
Zweites Unterfeld |
Incoterms-Code |
Incoterms- ICC/ECE |
Anzugebender Ort |
Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code |
||
DAF (Incoterms 2000) |
Frei Grenze |
Vereinbarter Ort |
Codes für alle Verkehrszweige |
||
EXW (Incoterms 2010) |
Ab Werk |
Vereinbarter Ort |
FCA (Incoterms 2010) |
Frei Frachtführer |
Vereinbarter Ort |
CPT (Incoterms 2010) |
Fracht bezahlt bis |
Vereinbarter Bestimmungsort |
CIP (Incoterms 2010) |
Fracht und Versicherung bezahlt bis |
Vereinbarter Bestimmungsort |
DAT (Incoterms 2010) |
Geliefert Terminal |
Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort |
DAP (Incoterms 2010) |
Geliefert benannter Ort |
Vereinbarter Bestimmungsort |
DDP (Incoterms 2010) |
Geliefert verzollt |
Vereinbarter Bestimmungsort |
DDU (Incoterms 2000) |
Geliefert unverzollt |
Vereinbarter Bestimmungsort |
Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes |
||
FAS (Incoterms 2010) |
Frei längsseits Schiff |
Vereinbarter Verladehafen |
FOB (Incoterms 2010) |
Frei an Bord |
Vereinbarter Verladehafen |
CFR (Incoterms 2010) |
Kosten und Fracht |
Vereinbarter Bestimmungshafen |
CIF (Incoterms 2010) |
Kosten, Versicherung und Fracht (CAF) |
Vereinbarter Bestimmungshafen |
DES (Incoterms 2000) |
Geliefert ab Schiff |
Vereinbarter Bestimmungshafen |
DEQ (Incoterms 2000) |
Geliefert ab Kai |
Vereinbarter Bestimmungshafen |
XXX |
Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben |
Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen |
Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):
1 |
Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat |
2 |
Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat |
3 |
Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union) |
Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 22: Rechnungswährung
Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.
Feld 24: Art des Geschäfts
Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (3) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.
Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
Code |
Bezeichnung |
1 |
Seeverkehr |
2 |
Schienenverkehr |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postsendung |
7 |
Feste Transporteinrichtungen |
8 |
Binnenschifffahrt |
9 |
Eigener Antrieb |
Feld 26: Inländischer Verkehrszweig
Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes.
Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
— |
Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes. |
— |
Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben. |
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.
Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art
Art der Packstücke
Folgende Codes sind zu verwenden:
(UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010).
VERPACKUNGSCODES
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) |
AE |
Ampulle, geschützt |
AP |
Ampulle, ungeschützt |
AM |
Balken |
GI |
Balken, im Bündel/Bund |
GZ |
Ball |
AL |
Ballen, gepresst |
BL |
Ballen, nicht gepresst |
BN |
Ballon, geschützt |
BP |
Ballon, ungeschützt |
BF |
Bandspule |
SO |
Barren |
IN |
Barren, im Bündel/Bund |
IZ |
Becher |
CU |
Behälter |
BI |
Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff |
MW |
Behältnis, Glas |
GR |
Behältnis, Holz |
AD |
Behältnis, Holzfaser |
AB |
Behältnis, Kunststoff |
PR |
Behältnis, Metall |
MR |
Behältnis, Papier |
AC |
Beutel, flexibel |
FX |
Beutel, gewebter Kunststoff |
5H |
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XA |
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig |
XB |
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent |
XC |
Beutel, groß |
ZB |
Beutel, klein |
SH |
Beutel, Kunststoff |
EC |
Beutel, Kunststofffilm |
XD |
Beutel, Massengut |
43 |
Beutel, mehrlagig, Tüte |
MB |
Beutel, Papier |
5M |
Beutel, Papier, mehrlagig |
XJ |
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent |
XK |
Beutel, Polybag |
44 |
Beutel, Tasche |
PO |
Beutel, Textil |
5L |
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XF |
Beutel, Textil, undurchlässig |
XG |
Beutel, Textil, wasserresistent |
XH |
Beutel, Tragetasche |
TT |
Beutel, Tüte |
BG |
Bierkasten |
CB |
Bigbag |
JB |
Blech |
SM |
Block |
OK |
Bohle |
PN |
Bohlen, im Bündel/Bund |
PZ |
Bottich, mit Deckel |
TL |
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass |
TB |
Boxpalette |
PB |
Bretter, im Bündel/Bund |
BY |
Bund |
BH |
Bündel („Bundle“) |
BE |
Bündel („Truss“) |
TS |
Bündel, Holz |
8C |
Container, Außen- |
OU |
Container, flexibel |
1F |
Container, Gallone |
GL |
Container, Metall |
ME |
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben |
CN |
Deckelkorb |
HR |
Dose, rechteckig |
CA |
Dose, zylindrisch |
CX |
Eimer |
BJ |
Einheit |
UN |
Einmachglas |
JR |
Einzelabpackung |
ZZ |
Fahrzeug |
VN |
Fass („Barrel“) |
BA |
Fass („Butt“) |
BU |
Fass („Cask“) |
CK |
Fass („Firkin“) |
FI |
Fass („Keg“) |
KG |
Fass („Vat“) |
VA |
Fass, Holz |
2C |
Fass, Holz, Spundart |
QH |
Fass, Trommel, Aluminium |
1B |
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil |
QD |
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil |
GC |
Fass, Trommel, Eisen |
DI |
Fass, Trommel, Holz |
1W |
Fass, Trommel, Holzfaser |
1G |
Fass, Trommel, Kunststoff |
IH |
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QG |
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QF |
Fass, Trommel, Sperrholz |
1D |
Fass, Trommel, Stahl |
1A |
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QB |
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QA |
Feldkiste |
FO |
Filmpack |
FP |
Flasche, geschützt, bauchig |
BV |
Flasche, geschützt, zylindrisch |
BQ |
Flasche, ungeschützt, bauchig |
BS |
Flasche, ungeschützt, zylindrisch |
BO |
Flaschenkasten/Flaschengestell |
BC |
Flexibag |
FB |
Flexitank |
FE |
Gasflasche |
GB |
Gepäck |
LE |
Gestell |
RK |
Gestell, Garderobenstange |
RJ |
Glasballon, geschützt |
DP |
Glasballon, ungeschützt |
DJ |
Glaskolben |
FL |
Gurt |
B4 |
Halbschale |
AI |
Handkoffer |
SU |
Haspel, Spule |
RL |
Henkelkrug |
PH |
Hülle, Deckel, Überzug |
CV |
Hülle, Stahl |
SV |
Hülse |
SY |
Jutesack |
JT |
Käfig |
CG |
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) |
DG |
Käfig, Rolle |
CW |
Kanister |
CI |
Kanister, Kunststoff |
3H |
Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QN |
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QM |
Kanister, rechteckig |
JC |
Kanister, Stahl |
3A |
Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QL |
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QK |
Kanister, zylindrisch |
JY |
Karton |
CT |
Kasten |
BX |
Kasten, Aluminium |
4B |
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox |
DH |
Kasten, für Flüssigkeiten |
BW |
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches |
QP |
Kasten, Holzfaserplatten |
4G |
Kasten, Kunststoff |
4H |
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig |
QR |
Kasten, Kunststoff, fest |
QS |
Kasten, Naturholz |
4C |
Kasten, Sperrholz |
4D |
Kasten, Stahl |
4A |
Kasten, wiederverwendbares Holz |
4F |
Kegel |
AJ |
Kiste („Case, car“) |
7A |
Kiste („Case“) |
CS |
Kiste („Chest“) |
CH |
Kiste, Holz |
7B |
Kiste, isothermisch |
EI |
Kiste, Massengut, Holz |
DM |
Kiste, Massengut, Karton |
DK |
Kiste, Massengut, Kunststoff |
DL |
Kiste, mehrlagig, Holz |
DB |
Kiste, mehrlagig, Karton |
DC |
Kiste, mehrlagig, Kunststoff |
DA |
Kiste, Metall |
MA |
Kiste, mit Palette |
ED |
Kiste, mit Palette, Holz |
EE |
Kiste, mit Palette, Karton |
EF |
Kiste, mit Palette, Kunststoff |
EG |
Kiste, mit Palette, Metall |
EH |
Kiste, Stahl |
SS |
Koffer |
TR |
Konservendose |
T1 |
Korb |
BK |
Korb, mit Henkel, Holz |
HB |
Korb, mit Henkel, Karton |
HC |
Korb, mit Henkel, Kunststoff |
HA |
Körbchen |
PJ |
Korbflasche |
WB |
Korbflasche, geschützt |
CP |
Korbflasche, ungeschützt |
CO |
Krug |
JG |
Kübel |
PL |
Kufenbrett |
SL |
Lattenkiste |
CR |
Lebensmittelbehälter |
FT |
Los |
LT |
Magazinwagen |
FW |
Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“) |
VY |
Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“) |
VO |
Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“) |
VR |
Massengut, flüssig |
VL |
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) |
VQ |
Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C) |
VG |
Massengutbehälter, mittelgroß |
WA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium |
WD |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WH |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit |
WL |
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel |
ZU |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet |
WP |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung |
WR |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung |
WQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung |
WN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser |
|
Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie |
WS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall |
WF |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa |
WJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit |
WM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl |
ZV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz |
ZW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung |
WU |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig |
ZA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent |
ZC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz |
ZX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung |
WY |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl |
WC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WG |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit |
WK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff |
AA |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe |
ZF |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt |
ZH |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten |
ZK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe |
ZD |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt |
ZG |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten |
ZJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung |
WW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet |
WV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung |
WX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung |
WT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial |
ZS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe |
ZM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZP |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZR |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe |
PLN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz |
ZY |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung |
WZ |
Matte |
MT |
Milchkanne |
CC |
Milchkasten |
MC |
Netz |
NT |
Netz, schlauchförmig, Kunststoff |
NU |
Netz, schlauchförmig, Textil |
NV |
Nicht verfügbar |
NA |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt |
NE |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit |
NF |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten |
NG |
Obst-/Gemüsekiste („Lug“) |
LU |
Obststeige |
FC |
Ohne Käfig |
UC |
Oktabin |
OT |
Oxhoft |
HG |
Päckchen |
PA |
Packung, Display, Holz |
IC |
Packung, Display, Kunststoff |
ID |
Packung, Display, Metall |
IB |
Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen |
IK |
Packung, Papierumhüllung |
IF |
Packung, Präsentation |
IE |
Packung, Schlauch |
IA |
Packung/Packstück |
PK |
Paket |
PC |
Palette |
PX |
Palette, 100 cm × 110 cm |
AH |
Palette, AS 4068-1993 |
OD |
Palette, CHEP 100 cm × 120 cm |
OC |
Palette, CHEP 40 cm × 60 cm |
OA |
Palette, CHEP 80 cm × 120 cm |
OB |
Palette, Holz |
8A |
Palette, Holz |
AG |
Palette, ISO T11 |
OE |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm |
PD |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm |
AF |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm |
PE |
Palette, Triwall |
TW |
Patrone |
CQ |
Pfanne |
P2 |
Platte („Slab“) |
SB |
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben |
OF |
Quetschtube |
TD |
Rahmen |
FR |
Reifen |
TU |
Ring |
RG |
Rohr („Pipe“) |
PI |
Rohr („Tube“) |
TU |
Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“) |
PV |
Rohre, im Bündel/Bund („Tubes, in bundle/bunch/truss“) |
TZ |
Rolle |
RO |
Rotnetz |
RT |
Sack |
SA |
Sack, Jute |
GY |
Sack, mehrlagig |
MS |
Sarg |
CJ |
Satz |
KI |
Schachtel |
NS |
Schale |
BM |
Schrumpfverpackt |
SW |
Seekiste |
SE |
Segeltuch |
CZ |
Spender |
DN |
Spindel |
SD |
Spule |
BB |
Spule („Coil“) |
CL |
Stab |
BR |
Stab, Stange |
RD |
Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“) |
BZ |
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“) |
RZ |
Stamm |
LG |
Stämme, im Bündel/Bund |
LZ |
Steige („crate, framed“) |
FD |
Steige („crate, shallow“) |
SC |
Steige, Holz |
8B |
Streichholzschachtel |
MX |
Stück |
PP |
Stufe, Etage |
ST |
Tablett |
T1 |
Tafel, Bogen, Platte |
ST |
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff |
SP |
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund |
SZ |
Tank, rechteckig |
TK |
Tank, zylindrisch |
TY |
Tankbehälter, allgemein |
TG |
Teekiste |
TC |
Tiertransportbox |
PF |
Tonne |
TE |
Topf |
PT |
Trägerpappe |
CM |
Transporthilfe |
SI |
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln |
GU |
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) |
IL |
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) |
PU |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz |
DT |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton |
DV |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DS |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol |
DU |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz |
DX |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton |
DY |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DW |
Trommel, Fass |
DR |
Truhe |
CF |
Tube, mit Düse |
TV |
Umschlag |
EN |
Umzugskasten |
LV |
Vakuumverpackt |
VP |
Vanpack |
VK |
Verschlag |
SK |
Weidenkorb |
CE |
Wickel |
BT |
Zerstäuber |
AT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter |
6P |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste |
YR |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel |
YQ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde |
YY |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde |
YZ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste |
YX |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel |
YW |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste |
YS |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel |
YT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste |
YP |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel |
YN |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb |
YV |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter |
6H |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste |
YD |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel |
YC |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste |
YM |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste |
YK |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel |
YJ |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste |
YF |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel |
YL |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste |
YH |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel |
YG |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste |
YB |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel |
YA |
Zylinder |
CY |
Feld 33: Warennummer
Erstes Unterfeld (8 Ziffern)
Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.
Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt.
Zweites Unterfeld (2 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
Drittes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).
Viertes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).
Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)
Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
Feld 34a: Code für das Ursprungsland
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion
Von den Mitgliedstaaten festzulegen.
Feld 36: Präferenz
Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element.
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1. |
Die erste Ziffer des Codes
|
2. |
Die beiden folgenden Ziffern des Codes
|
Feld 37: Verfahren
A. Erstes Unterfeld
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.
Als „vorangegangenes Verfahren“ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.
Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder passive Veredelung) übergeführt wurde.
Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151).
Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).
Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.
Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden.
Liste der Verfahren mit Codes
Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00. |
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a). |
01. |
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat. Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden. |
02. |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a) Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex. |
07. |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden. Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden. Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt. |
10. |
Endgültige Ausfuhr Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet. |
11. |
Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren. Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex. Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden. |
21. |
Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung. Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22. |
22. |
Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken. Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates). |
23. |
Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen usw. |
31. |
Wiederausfuhr Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfahren der Steueraussetzung. Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden. |
40. |
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung. Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer entrichtet werden. |
41. |
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (a). Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr. |
42. |
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung. Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters. Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr. |
43. |
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT. |
45. |
Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren. Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren. Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden. Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden. |
48. |
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr. Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex. |
49. |
Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat. Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt. Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden. |
51. |
Aktive Veredelung, Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex. |
53. |
Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken. |
54. |
Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a). Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr. Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154). |
61. |
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung. |
63. |
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung. Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird. Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung. |
68. |
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren. Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden. |
71. |
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen. |
76. |
Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr. Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (4)). |
77. |
Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (5)). |
78. |
Verbringung von Waren in eine Freizone (a). |
91. |
Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (a). |
92. |
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a). Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr. Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im Anschluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden. |
B. Zweites Unterfeld
1. |
Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:
Aktive Veredelung (AV) Artikel 256 Zollkodex
Passive Veredelung (PV) Artikel 259 Zollkodex
Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)
Vorübergehende Verwendung
|
2. |
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen. |
Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.
Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Kennnummer oder eines sonstigen eindeutigen Hinweises.
1. Das erste Element (a1):
|
Summarische Anmeldung = X |
|
Ursprüngliche Anmeldung = Y |
|
Vorpapier = Z |
2. Das zweite Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“.
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung“ (Artikel 182 Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.
3. Das dritte Element (an..20):
Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.
Beispiele:
— |
Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544“ („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren und „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge)). |
— |
Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222“ verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222“. („X“ für die summarische Anmeldung, „785“ für das Manifest und „2222“ für die Kennnummer des Manifests.) |
— |
Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. „Y-CLE-20020214-5“ („Y“ als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE“ für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214“ für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung) |
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente |
|
Containerliste |
235 |
Ladeliste |
270 |
Packliste |
271 |
Pro-forma-Rechnung |
325 |
Handelsrechnung |
380 |
Hausfrachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Frachtbrief CIM (Eisenbahn) |
720 |
Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) |
722 |
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Beförderungspapier |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Anmeldung zum Unionsversandverfahren — gemischte Sendungen (T) |
820 |
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren (T1) |
821 |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren (T2) |
822 |
|
|
Carnet TIR |
952 |
Carnet ATA |
955 |
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung |
CLE |
Auskunftsblatt INF3 |
IF3 |
Auskunftsblatt INF8 |
IF8 |
Manifest — vereinfachtes Verfahren |
MNS |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
T2F |
T2M |
T2M |
Summarische Eingangsanmeldung |
355 |
Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
337 |
Sonstige |
ZZZ |
Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).
Feld 43: Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code |
Relevante Bestimmungen des Zollkodex |
Methode |
1 |
Artikel 70 Zollkodex |
Transaktionswert eingeführter Waren |
2 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a Zollkodex |
Transaktionswert gleicher Waren |
3 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b Zollkodex |
Transaktionswert ähnlicher Waren |
4 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex |
Deduktive Methode |
5 |
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Zollkodex |
Errechneter Wert |
6 |
Artikel 74 Absatz 3 Zollkodex |
Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) |
Feld 44: Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen
1. Besondere Vermerke
Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die Unionsvorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Beispiel:
Der Anmelder trägt in Feld 2 den Code 00300 ein um anzugeben, dass der Anmelder und der Versender identisch sind.
Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den Rechtsvorschriften der Union nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.
Alle besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen unionsinternen Vermerke.
2. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
(a) |
Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten unionsinternen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. |
(b) |
Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5,...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats. |
Feld 47: Abgabenberechnung
Erste Spalte: Art der Steuer
a) |
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
b) |
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen. |
Letzte Spalte: Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A |
Barzahlung |
B |
Kreditkarte |
C |
Scheck |
D |
Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten) |
E |
Zahlungsaufschub |
F |
Zahlungsaufschub für Zölle |
G |
Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) |
H |
Elektronischer Zahlungsverkehr |
J |
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften |
K |
Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen |
M |
Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen |
P |
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten |
R |
Sicherheitsleistung |
S |
Einzelsicherheit |
T |
Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten |
U |
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauerbewilligung) |
V |
Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelbewilligung) |
O |
Sicherheit bei einer Interventionsstelle |
Feld 49: Kennung des Lagers
Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:
— |
Kennzeichen für die Lagerart:
|
— |
Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14). |
— |
Den für Feld 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2). |
Feld 50: Inhaber des Verfahrens
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.
Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.
Feld 52: Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
Sachverhalt |
Code |
Andere Angaben |
||||
Befreiung von der Sicherheitsleistung Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex |
0 |
|
||||
Gesamtsicherheit |
1 |
|
||||
Einzelsicherheit durch einen Bürgen |
2 |
|
||||
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit |
3 |
|
||||
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln |
4 |
|
||||
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der gesicherte Betrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen gemäß Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex nicht überschreitet. |
5 |
|
||||
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung (Artikel 89 Absatz 8 des Zollkodex) |
6 |
|
||||
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen |
8 |
|
Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für“:
Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.
Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Es sind die in Feld 29 angegebenen Codes zu verwenden.
Besondere Vermerke — Code XXXXX
Kategorie „allgemein“ — Code 0xxxx
Rechtsgrundlage |
Sachverhalt |
Besondere Vermerke |
Feld |
Code |
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem besonderen Verfahren |
„Vereinfachte Bewilligung“ |
44 |
00100 |
Anlage C1 |
Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere |
„andere“ |
2, 8 und 40 |
00200 |
Anlage C1 |
Anmelder ist zugleich Versender |
„Versender“ |
14 |
00300 |
Anlage C1 |
Anmelder ist zugleich Ausführer |
„Ausführer“ |
14 |
00400 |
Anlage C1 |
Anmelder ist zugleich Empfänger |
„Empfänger“ |
14 |
00500 |
Bei Einfuhr: Code 1xxxx
Rechtsgrundlage |
Sachverhalt |
Besondere Vermerke |
Feld |
Code |
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 |
Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle |
„Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung“ |
44 |
10100 |
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Erledigung der aktiven Veredelung |
„AV-Waren“ |
44 |
10200 |
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) |
„AV-Waren, Handelspolitik“ |
44 |
10300 |
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Vorübergehende Verwendung |
„VV-Waren“ |
44 |
10500 |
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex |
Festsetzung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex |
„Sonderregel für die Berechnung der Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse“ |
44 |
10800 |
Bei Ausfuhr: Code 3xxxx
Rechtsgrundlage |
Sachverhalt |
Besondere Vermerke |
Feld |
Code |
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex |
Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Endverwendung |
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Endverwendung: Zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen |
44 |
30300. |
TITEL III
TABELLE DER SPRACHENVERMERKE UND DER ENTSPRECHENDEN CODES
Sprachenvermerke |
Codes |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beschränkte Geltung — 99200 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Befreiung — 99201 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Alternativnachweis — 99202 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ausgang aus …- gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zugelassener Versender — 99206 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verschiedene — 99211 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Lose — 99212 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Versender — 99213 |
(1) Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr“, „Wiederausfuhr“, „Einfuhr“ und „Wiedereinfuhr“ umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen.
(2) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
(3) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.
(*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.
(4) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.
Anlage D2
ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN
1. Ländercodes (LAND)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
ISO-Alpha-2-Ländercode |
Alphabetisch 2 |
IT |
Es wird stets der ISO-Alpha-2-Ländercode verwendet (siehe Anlage D1).
2. Sprachencode
Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639: 1988 angewendet.
3. Warennummer (COM)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
HS6 |
Numerisch 6 (linksbündig) |
010290 |
Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) anzugeben. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.
6. Codes für vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen
(Numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
Konformitätsbescheinigung |
2 |
Qualitätszeugnis |
3 |
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. |
18 |
Containerliste |
235 |
Packliste |
271 |
Proformarechnung |
325 |
Handelsrechnung |
380 |
Hausfrachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Hauskonnossement |
714 |
Frachtbrief CIM (Eisenbahn) |
722 |
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Transportdokument |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Versandschein T |
820 |
Versandschein T1 |
821 |
Versandschein T2 |
822 |
Versandschein T2L |
825 |
Ausfuhranmeldung |
830 |
Pflanzengesundheitszeugnis |
851 |
Genusstauglichkeitsbescheinigung |
852 |
Tierärztliches Gesundheitszeugnis |
853 |
Ursprungszeugnis |
861 |
Ursprungserklärung |
862 |
Präferenzieller Ursprungsnachweis |
864 |
APS-Ursprungszeugnis (Formblatt A) |
865 |
Einfuhrlizenz |
911 |
Frachtanmeldung (Ankunft) |
933 |
Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren |
941 |
TIF-Vordruck |
951 |
Carnet TIR |
952 |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
954 |
Carnet ATA |
955 |
Sonstiges |
zzz |
7. Code für zusätzliche Angaben/besondere Vermerke
Es sind folgende Codes zu verwenden:
DG0 |
= |
Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union |
DG1 |
= |
Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union |
DG2 |
= |
AUSFUHR |
Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.
8. Kennnummer der Zollstelle (COR)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Kennung des Landes, in dem die Zollstelle liegt (siehe LAND) |
Alphabetisch 2 |
IT |
2 |
Nationale Kennnummer der Zollstelle |
Alphanumerisch 6 |
0830AB |
Feld 1 – siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
9. Für das Attribut „Art der Anmeldung“ (Feld 1): Für TIR-Anmeldungen ist der Code „TIR“ zu verwenden.
10. Für das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ (Feld 52): Für TIR-Nachrichten ist der Code „B“ zu verwenden.
Anlage E
In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten
1. |
EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. |
2. |
Vollständiger Name der betreffenden Person. |
3. |
Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person ansässig ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden). |
4. |
Mehrwertsteuernummer(n), falls von den Mitgliedstaaten zugewiesen. |
5. |
Gegebenenfalls Rechtsform gemäß der Gründungsurkunde. |
6. |
Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person Geburtsdatum. |
7. |
Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex). Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
8. |
Kontaktinformationen: Name der Kontaktperson, Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse. |
9. |
Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist, zugewiesen wurde(n). Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden). |
10. |
Gegebenenfalls vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. |
11. |
Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer, falls anwendbar. |
12. |
Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3, falls erteilt. |
Anlage F1
VERSANDBEGLEITDOKUMENT (VBD)
KAPITEL I
Muster des Versandbegleitdokuments
KAPITEL II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. |
MRN — Versandbezugsnummer Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt. |
2. |
Feld 3:
|
3. |
Feld rechts neben Feld 8: Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu senden ist, falls das Betriebskontinuitätsverfahren für den Versand Anwendung findet |
4. |
Feld C:
|
5. |
Feld D:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. |
6. |
Förmlichkeiten während der Beförderung Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
|
Anlage F2
LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND (LdWPVS)
KAPITEL I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand
KAPITEL II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand und den erforderlichen Angaben (Daten)
Wird mehr als eine Warenposition befördert, ist Blatt A der Liste der Warenpositionen Versand stets vom Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
1. |
Im Identifikationsfeld (oben links):
|
2. |
AbgZSt — Bezeichnung der Abgangszollstelle |
3. |
Datum — Datum der Annahme der Versandanmeldung |
4. |
MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage F1 |
5. |
Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
|
Anlage G1
VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT (VBD-S)
KAPITEL I
Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit
KAPITEL II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.
Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. MRN — VERSANDBEZUGSNUMMER
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
1 |
Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) |
Numerisch 2 |
06 |
2 |
Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
RO |
3 |
Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land |
Alphanumerisch 13 |
9876AB8890123 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
5 |
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.
2. FELD ANM. SICH. (S00)
Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
3. FELD VORDRUCKE (3)
|
Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars |
|
Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen) |
4. FELD BEZUGSNUMMER (7)
LRN und/oder UCR angeben
LRN— lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7
5. RECHTS NEBEN FELD „EMPFÄNGER“ (8)
Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist
6. FELD BES. UMST. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
7. FELD ABGANGSZOLLSTELLE (C)
— |
Kennnummer der Abgangszollstelle |
— |
Datum der Annahme der Versandanmeldung |
— |
gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders |
8. FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSZOLLSTELLE (D)
— |
Kontrollergebnisse |
— |
die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“ |
— |
gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“ |
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
9. FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
10. UMLADUNGEN: FELD 55
Feld Umladungen (55)
Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
11. ANDERE EREIGNISSE: FELD 56
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Anlage G2
LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (LdWPVS)
KAPITEL I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit
KAPITEL II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. |
Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. |
2. |
Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
|
Anhang H1
AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (ABD)
KAPITEL I
Muster des Ausfuhrbegleitdokuments
KAPITEL II
Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.
Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.
Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. FELD MRN — Versandbezugsnummer
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
1 |
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) |
Numerisch 2 |
06 |
2 |
Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) |
Alphabetisch 2 |
RO |
3 |
Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land |
Alphanumerisch 13 |
9876AB8890123 |
4 |
Prüfziffer |
Alphanumerisch 1 |
5 |
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.
2. FELD ANM. SICH. (S00)
Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
3. FELD ZOLLSTELLE
Kennnummer der Ausfuhrzollstelle
4. FELD BEZUGSNUMMER (7)
LRN und/oder LCR angeben
LRN— lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR— Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7.
5. FELD BES. UMST. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
6. DIE ANGABEN IN DEN EINZELNEN FELDERN AUF EBENE DER WARENPOSITIONEN SIND WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:
a) |
Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware |
b) |
Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer |
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Anlage H2
LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR (LdWPA)
KAPITEL I
Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr
KAPITEL II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. |
Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage H1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. |
2. |
Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
|
Anlage I1
EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (EPAS)
KAPITEL I
Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit
KAPITEL II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.
Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.
Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:
|
Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden; |
|
Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; |
|
Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt. |
Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. |
Feld MRN — Versandbezugsnummer Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt. |
2. |
Feld 7 Bezugsnummern: LRN und/oder UCR angeben
|
3. |
Feld Bes. Umst. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben |
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Anlage I2
EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN (EPASLdWP)
KAPITEL I
Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen
KAPITEL II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. |
Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage I1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. |
2. |
Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
|
Anlage J1
SICHERHEITSDOKUMENT (SD)
KAPITEL I
Muster des Sicherheitsdokuments
KAPITEL II
Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition.
Die Angaben im Sicherheitsdokument stützen sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle überprüft.
Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. |
Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1 oder Ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. |
2. |
Zollstelle: Kennnummer der Eingangs-/Ausgangszollstelle |
3. |
Feld Art der Anmeldung (1): Codes „IM“ oder „EX“, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält |
4. |
Feld Bezugsnummer (7): LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 angeben |
5. |
Feld Code erst. Ankunftsort (S11) Code des ersten Ankunftsorts |
6. |
Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12) Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet angeben |
7. |
Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten angeben |
8. |
Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer |
9. |
Feld Bes. Umst. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben |
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Anlage J2
LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (LdWPS)
KAPITEL I
Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit
KAPITEL II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
|
Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware |
|
Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise |
|
Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer |
ANHANG 10
ANHANG 11
LADELISTE
Laufende Nr. |
Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung |
Versendungsland/Ausfuhrland |
Rohmasse (kg) |
Raum für amtliche Eintragungen |
|
|
|
|
|
(Unterschrift)
MERKBLATT ZUR LADELISTE
ABSCHNITT 1
1. Begriffsbestimmung
1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.
2. Gestaltung der Ladelisten
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
a) |
die Überschrift „Ladeliste“ |
b) |
ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist |
c) |
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
|
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
ABSCHNITT 2
Anmerkungen zu den einzelnen Flächen
1. Umrahmtes Feld
1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.
1.2. Unterer Teil
In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen.
2. Spalten
2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen.
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung).
ABSCHNITT 3
Verwendung der Ladeliste
1. |
Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. |
2. |
Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungsland/Ausfuhrland“, 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken. |
3. |
Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört. |
4 |
Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. |
5. |
Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten“ der Versandanmeldung zu vermerken. |
6. |
Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind. |
ANHANG 12
VORDRUCKE FÜR ANTRÄGE UND BEWILLIGUNGEN
Allgemeine Hinweise
Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden. Die Mitgliedstaaten können auch nationale IT-Systeme zur Annahme von Anträgen und zur Erteilung von Bewilligungen nutzen.
Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich.
Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A).
Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben.
Die Anlage enthält die Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Text von Bild
Text von Bild
Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks
Allgemeine Bemerkung:
Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
1. |
Geben Sie Namen und Anschrift des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll. |
1.a |
Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an. |
1.b |
Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann. |
1.c |
Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an. |
1.d |
Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an. |
2. |
Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung und/oder vereinfachtes Anmeldeverfahren) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden. Bei Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung geben Sie an, ob eine vollständige Anmeldung abgegeben werden soll. |
2.a und 2.b |
Bei der aktiven Veredelung ist für das Nichterhebungsverfahren Code 1 und für das Verfahren der Zollrückvergütung Code 2 einzutragen. Für die Wiederausfuhr können vereinfachte Verfahren beantragt werden, wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist. |
3. |
Tragen Sie den entsprechenden Code ein:
|
4.a |
Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an. |
4.b |
Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an. Bitte verwenden Sie die folgenden Codes zur Kennzeichnung der Art der Bewilligung:
|
5. |
Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung |
5.a |
Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet. |
5.b |
Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software). |
6. |
Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter. |
7. |
Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen) |
7.a |
Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden. |
7.b |
Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software). |
7.c |
Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an. |
8. |
Angaben zur Art der Waren und Vorgänge |
8.a |
Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein. |
8.b |
Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an. |
8.c |
Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an. |
9. |
Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle |
9.a |
Bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders geben Sie die vollständige Anschrift des Warenorts an. |
9.b |
Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der lokalen Zollstelle an, die für den in Feld 9.a genannten Warenort zuständig ist. |
10. |
Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die vereinfachte Anmeldung abgegeben werden soll. |
11. |
Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Überwachungszollstelle an. |
12. |
Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt. |
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ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VORDRUCKEN ODER DEN NATIONALEN IT-SYSTEMEN FÜR ANDERE BESONDERE VERFAHREN ALS DEN VERSAND
TITEL 1
Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks
1. Antragsteller
Anzugeben sind Name, Anschrift sowie EORI-Nummer des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.
2. Zollverfahren
Anzugeben ist, in welches Zollverfahren die in Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Folgende Zollverfahren stehen zur Auswahl:
— |
Endverwendung |
— |
Vorübergehende Verwendung |
— |
Zolllagerverfahren |
— |
Aktive Veredelung |
— |
Passive Veredelung |
Hinweis:
1. |
Beantragt der Antragsteller die Bewilligung mehrerer Zollverfahren, sind getrennte Vordrucke zu verwenden. |
2. |
Für die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ist keine Bewilligung erforderlich; für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist hingegen eine Bewilligung erforderlich. |
3. Art des Antrags
In diesem Feld ist die Art des Antrags unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes anzugeben:
1 |
= |
Erstmaliger Antrag |
2 |
= |
Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (auch die entsprechende Bewilligungsnummer ist anzugeben) |
3 |
= |
Antrag auf eine Bewilligung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist |
4 |
= |
Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung) |
4. Zusatzblätter
Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.
Hinweis:
Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen:
Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich)
5. Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen
Anzugeben ist der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Anzugeben sind zudem die Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System.
Anzugeben sind zudem der Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und die Art der Aufzeichnungen (Bestandsaufzeichnungen), die für das Zollverfahren verwendet werden sollen. Aufzeichnungen sind Unterlagen, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.
Hinweis:
Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist Feld 5 nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.
6. Geltungsdauer der Bewilligung
In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag/Monat/Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall ist einzutragen: „Tag der Erteilung“. Ein Datum für das Ende der Geltungsdauer der Bewilligung kann in Feld 6b vorgeschlagen werden.
7. Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen
|
KN-Code Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = acht Stellen). |
|
Warenbezeichnung Die Warenbezeichnung ist die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren. |
|
Menge Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen. |
|
Wert Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren (in Euro oder anderer Währung), die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen. |
Hinweis:
Endverwendung
1. |
Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter Absatz 2 fallen, ist im Unterfeld „KN-Code“ — sofern zutreffend — der TARIC-Code (10 oder 14 Stellen) anzugeben. |
2. |
Gilt der Antrag für Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B der einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld „Warenbezeichnung“ z. B. angeben: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen B der Kombinierten Nomenklatur“. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich. |
Zolllagerverfahren
Gilt der Antrag für verschiedene Waren, kann im Unterfeld „KN-Code“„Verschiedene“ angegeben werden. In diesem Fall ist im Unterfeld „Warenbezeichnung“ die Art der zu lagernden Waren anzugeben. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich.
Aktive und passive Veredelung
KN-Code: Der vierstellige Code reicht aus. Jedoch ist der achtstellige Code immer dann anzugeben, wenn
Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird;
Warenbezeichnung: Die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung muss so klar und genau sein, dass über den Antrag entschieden werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.
8. Veredelungserzeugnisse
Allgemeiner Hinweis:
Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen.
KN-Code und Warenbezeichnung: Siehe Erläuterungen zu Feld 7.
9. Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten
Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten die Waren im Rahmen des Zollverfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen). Anzugeben sind auch die betreffenden Orte.
Sind mehrere Zollverwaltungen beteiligt, sind neben den Orten auch die Mitgliedstaaten anzugeben.
Hinweis:
Im Fall der Endverwendung sind die Zweckbestimmung der Waren und der Ort, an dem sie dieser Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, anzugeben.
Gegebenenfalls sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter anzugeben.
Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist der Eigentümer der Waren anzugeben.
10. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Im Fall der aktiven Veredelung hat der Antragsteller das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung mindestens eines der in der Anlage genannten zweistelligen Codes für jeden in Feld 7 angegebenen KN-Code zu begründen.
11. Zollstelle(n)
a) |
für die Überführung in das Verfahren |
b) |
für die Erledigung des Verfahrens |
c) |
Überwachungszollstelle(n) |
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).
Hinweis:
Im Fall der Endverwendung ist Feld 11b nicht auszufüllen.
12. Nämlichkeitsmittel
In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes anzugeben:
1 |
= |
Serien- oder Teilenummer |
2 |
= |
Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen |
3 |
= |
Auskunftsblatt INF |
4 |
= |
Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen |
5 |
= |
Analysen |
6 |
= |
Auskunftsblatt gemäß vormals Anhang 104 (nur bei passiver Veredelung) |
7 |
= |
Sonstige Nämlichkeitsmittel (zu erläutern in Feld 16 „Zusätzliche Angaben“) |
8 |
= |
ohne Nämlichkeitsmaßnahmen (nur bei vorübergehender Verwendung) |
Hinweis:
Im Fall des Zolllagerverfahrens ist das Feld nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.
Im Fall der Verwendung von Ersatzwaren ist Feld 12 nicht auszufüllen. Auszufüllen sind die Zusatzblätter.
13. Frist für die Erledigung (Monate)
Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten Zollverfahrens (Feld 2) benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Der Zeitraum endet, wenn die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung.
Hinweis:
Im Fall der Endverwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem angegebenen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen. Im Fall des Zolllagerverfahrens ist der Zeitraum unbegrenzt, das Feld bleibt daher frei.
Im Fall der aktiven Veredelung gilt: Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Erledigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Wird diese Vereinfachung gewünscht, ist „Artikel 174 Absatz 2“ einzutragen; in Feld 16 sind Einzelheiten anzugeben.
14. Art der Anmeldung
|
Feld 14a: Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Überführung der Waren in das Zollverfahren verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes:
|
|
Feld 14b: Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Erledigung des Zollverfahrens verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes: Siehe Codes für Feld 14a |
Hinweis:
Im Fall der Endverwendung ist Feld 14 nicht auszufüllen.
15. Beförderung
Ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten beabsichtigt, sind die Einzelheiten anzugeben.
16. Zusätzliche Angaben
Soweit zutreffend, sind die folgenden besonderen Vermerke erforderlich:
|
Art der Sicherheitsleistung |
|
Sicherheit (Ja/Nein) |
|
Zollstelle der Sicherheitsleistung |
|
Betrag der Sicherheit |
Art der Berechnung:
Im Fall der aktiven Veredelung ist anzugeben, ob im Fall einer Zollschuld der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. (Ja/Nein)
Abrechnung
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung? (Ja/Nein)
Feld für sonstige zweckdienliche Angaben
17. Unterschrift/Datum/Name
Wird ein Zusatzblatt verwendet, ist nur das entsprechende Feld (22, 23 oder 26) auszufüllen.
TITEL II
Hinweise zu den Zusatzblättern
Zusatzblatt „Zolllagerverfahren“
18. Typ des Zolllagers
Anzugeben ist einer der folgenden Typen:
|
Öffentliches Zolllager Typ I |
|
Öffentliches Zolllager Typ II |
|
Privates Zolllager |
19. Zolllager oder Lagerstätten
Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager oder sonstige Lagerstätten genutzt werden soll.
20. Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände
Eine Frist bzw. ein Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände kann vorgeschlagen werden.
21. Verlustrate
Gegebenenfalls sind Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) anzugeben.
22. Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren
KN-Code und Warenbezeichnung
Ist die gemeinsame Lagerung oder die Verwendung von Ersatzwaren beabsichtigt, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Gegebenenfalls ist das Zollverfahren anzugeben, dem die Waren unterliegen.
23. Übliche Behandlungen
Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen beabsichtigt sind.
24. Vorübergehendes Entfernen
Zweck:
Auszufüllen, wenn vorübergehendes Entfernen beabsichtigt ist.
Zusatzblatt „Aktive Veredelung“
18. Ersatzwaren
Sollen Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Einfuhrwaren und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die entsprechenden Angaben zu machen.
19. Vorzeitige Ausfuhr
Soll das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen werden, ist die Frist anzugeben, innerhalb deren die Nichtunionswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Union notwendige Zeit zu berücksichtigen.
20. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung
Wird beantragt, Veredelungserzeugnisse oder Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, ohne Förmlichkeiten zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist „Artikel 170 Absatz 1“ anzugeben.
21. Zusätzliche Angaben
Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 20 zweckdienlich sind
Zusatzblatt „Passive Veredelung“
18. Verfahren
Wenn beabsichtigt, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben:
1 |
= |
Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr |
2 |
= |
Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr |
3 |
= |
Passive Veredelung IM/EX gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex |
19. Ersatzwaren
Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich bei Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.
20. Entfällt
21. Entfällt
22. Zusätzliche Angaben
Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 21 zweckdienlich sind.
Sollen z. B. Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Nichtunionswaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten.
Anlage
Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden:
|
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind |
|
Ausbesserung (Code 30.4) |
|
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.) |
|
die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6); |
|
die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31) |
|
die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen:
|
|
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40) |
|
die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1) |
|
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5) |
|
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind (Code 41) |
|
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42) |
|
die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43) |
|
die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44) |
|
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45) |
|
die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46) |
|
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47) |
|
Denaturierung (Code 48) |
|
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3) |
|
der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49) |
ANHANG 13
AUSKUNFTSBLÄTTER
Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle.
Text von Bild
Text von Bild
Text von Bild
HINWEISE
A. Allgemeine Hinweise
1. |
Der Teil des Auskunftsblatts, der für das Auskunftsersuchen bestimmt ist (Felder 1 bis 7), ist entweder vom Inhaber oder von der Zollstelle, die um Auskunft ersucht, auszufüllen. |
2. |
Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden. |
B. Hinweise zu bestimmten Feldern
1. |
Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Dieses Feld kann frei bleiben, wenn der Antrag von der Zollstelle des um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaats gestellt wird. |
2. |
Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist. |
4. |
Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, die um Auskunft ersucht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Antrag vom Inhaber gestellt wird. |
5. |
Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Anzahl der Gegenstände oder das Wort „lose“ anzugeben. Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder Erzeugnisse oder ihre Bezeichnung nach dem Zolltarif. |
6. |
Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. |
9. |
Die Beträge sind in Euro oder in nationaler Währung anzugeben. Gegebenenfalls rechnet der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den in dem Auskunftsblatt angegebenen Betrag anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wechselkurses um. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:
|
10. |
Hier können z. B die Steuern angegeben werden. |
Text von Bild
Text von Bild
HINWEISE
A. Allgemeine Hinweise
1. |
Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. |
2. |
Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. |
B. Hinweise zu bestimmten Feldern
1./2. |
Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. |
6./13. |
Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. |
15. |
Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:
|
Text von Bild
Text von Bild
HINWEISE
A. Allgemeine Hinweise
1. |
Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. |
2. |
Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. |
B. Hinweise zu bestimmten Feldern
1./2. |
Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. |
6./12. |
Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. |
14. |
Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:
|
Text von Bild
Text von Bild
Text von Bild
HINWEISE
A. Allgemeine Hinweise
1. |
Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle, die Feld 16 ausfüllt, abgezeichnet werden. |
2. |
Die Felder 1 bis 15 sind vom Inhaber der Bewilligung auszufüllen. |
B. Hinweise zu bestimmten Feldern
1. |
Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. |
3. |
Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. |
6. |
Anzugeben sind Datum und Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben. |
10. |
Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). |
11. |
Anzugeben ist die Tarifposition oder -unterposition der Veredelungserzeugnisse gemäß den Angaben in der Bewilligung. |
12. |
Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Waren (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). Die Bezeichnung muss mit derjenigen im Ausfuhrpapier übereinstimmen. Befinden sich die ausgeführten Waren in der aktiven Veredelung, sind der Vermerk „AV-Waren“ und die Nummer des gegebenenfalls ausgestellten Auskunftsblatts INF1 anzugeben. |
14. |
Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben (kg, l, m2 usw.). |
15. |
Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung, dem eines der folgenden Währungskürzel voranzustellen ist:
|
Anlage
1. Allgemeines
1.1. Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.
1.2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.
1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.
1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.
2. Verwendung der Auskunftsblätter
2.1. Allgemeine Vorschriften
a) |
Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. |
b) |
Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen. |
c) |
Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zollstelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. |
d) |
Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammenfassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden. |
e) |
Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden. |
f) |
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen. Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:
|
2.2. Einzelvorschriften
2.2.2.
a) |
Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden „INF1“) kann verwendet werden zur Erteilung von Auskünften über
|
b) |
Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt. Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungszollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat. Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück. |
c) |
Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:
|
d) |
Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen. |
e) |
Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben. |
f) |
Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:
|
2.2.3.
a) |
Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden „INF9“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. |
b) |
Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt. |
c) |
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. |
d) |
Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen. Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1. |
2.2.4.
a) |
Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden „INF 5“) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden. |
b) |
Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen. |
c) |
Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus. |
d) |
Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. |
e) |
Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird. |
f) |
Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen. Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1. |
2.2.7.
a) |
Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden „INF2“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden. |
b) |
Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. |
c) |
Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt. |
d) |
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden. Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird. Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können. Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat. Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben. |
e) |
Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus. |
f) |
Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor. |
Anlage
Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF)
ABSCHNITT A
Datenelemente gemäß Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts |
Bewilligungsnummer (O) |
3 des INF9, 3 des INF5, 6 des INF2 |
Person, die das Ersuchen stellt (O) |
1 des INF9, 1 des INF5 und 1 des INF2 |
INF-Nummer (O) |
Spezielles Feld |
Überwachungszollstelle (O) |
9 des INF9, 7 des INF5 und 9 des INF2 |
Zollstelle, die die INF-Datenelemente nutzt (F) |
10 des INF9, 8 des INF5 und 20 des INF2 |
Bezeichnung der im INF aufgeführten Waren (O) |
4 des INF9, 4 des INF5 und 12 des INF2 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
5, 6, 19 des INF9, 5, 6, 18 des INF5 und 13, 14, 15 des INF2 |
Bezeichnung der im INF aufgeführten Veredelungserzeugnisse (O) |
7 des INF9, 18 des INF5 und 10 des INF2 |
KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O) |
8, 19 des INF9, 18 des INF5 und 11, 21 des INF2 |
Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F) |
11 des INF9, 11 des INF5 und 16, 17 des INF2 |
MRN (F) |
19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 |
Anmerkungen (F) |
19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 |
Spezifische AV-Datenelemente |
Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts |
Entsteht eine Zollschuld, wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F) |
19 des INF9 |
Ersatzwaren (F) |
11 des INF9 |
Vorzeitige Ausfuhr (F) |
9, 10 des INF5 |
Szenario AV IM/EX |
|
Die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen (F) |
11 des INF9 |
Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) |
19 des INF9 |
Letzter Tag für die Erledigung des Verfahrens (F) |
11 des INF9 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
4, 5, 6, 11, 19 des INF9 |
Die Anmeldung zur Erledigung wurde angenommen (F) |
12 des INF9 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
8, 13, 14, 15, 18, 19 des INF 9 |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) |
19 des INF9 |
Szenario AV EX/IM |
|
Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen (F) |
9 des INF5 |
Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) |
18 des INF5 |
Letzter Tag für die Überführung von Nichtunionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) |
9 des INF5 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
4, 5, 6 des INF5 |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang |
10 des INF5 |
Datum der Überführung von Nichtunionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) |
11 des INF5 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
12, 13, 14, 17 des INF5 |
Spezifische PV-Datenelemente |
Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts |
Szenario PV EX/IM |
|
Veredelungsland (F) |
5 des INF2 |
Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) |
4 des INF2 |
Ersatzwaren (F) |
21 des INF2 |
Zollanmeldung zur PV (O) |
16 des INF2 |
Nämlichkeit der Waren (O) |
16 des INF2 |
KN-Code, Nettomenge (O) |
13, 14, 15 des INF2 |
Letzter Tag für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) |
16 des INF2 |
Ergebnisse beim Ausgang (O) |
17 des INF2 |
Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (F) |
20 des INF2 |
Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (F) |
20 des INF2 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
20 des INF2 |
ABSCHNITT B
Datenelemente gemäß Abschnitt B des Anhangs 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts |
Art des Ersuchens (O) |
3 des INF1 |
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex (O) |
4 des INF1 |
Bewilligungsnummer (O) |
1 des INF1 |
HPM (F) |
4 des INF1 |
Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) |
2 des INF1 |
Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die das INF angefordert wird (O) |
5 des INF1 |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) |
6, 7, 15 des INF1 |
MRN (F) |
|
Anmerkungen (F) |
15 des INF1 |
Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, macht die folgenden Datenelemente verfügbar:
Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) |
Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts |
Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) |
9 des INF1 |
Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) |
8 des INF1 |
INF-Nummer (O) |
Spezielles Feld |
MRN (F) |
15 des INF1 |