ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
26. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/647 der Kommission vom 25. April 2016 zur 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/648 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/649 der Kommission vom 15. Januar 2016 über die Maßnahme SA.24123 (12/C) (ex 11/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 85)  ( 1 )

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ( 1 )

40

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/71 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 20 vom 27.1.2016 )

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EU) 2016/646 DER KOMMISSION

vom 20. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist einer der Einzelrechtsakte für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schreibt für neue leichte Nutzfahrzeuge die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte sowie zusätzliche Anforderungen für den Zugang zu Informationen vor. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden von der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (3) erlassen.

(3)

Die Kommission hat hierzu auf der Grundlage eigener Forschung und externer Informationen die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 eingehend analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die in der Betriebspraxis mit Fahrzeugen des Typs Euro 5/6 tatsächlich entstehenden Emissionen, insbesondere die NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen, die im vorgeschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemessenen Emissionen erheblich überschreiten.

(4)

Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach und nach erheblich verschärft. Zwar wurden für Fahrzeuge im Allgemeinen bei den limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen erreicht, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren (insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen). Daher sind Maßnahmen nötig, um diesen Missstand zu beenden.

(5)

„Abschalteinrichtungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zur Verringerung der Emissionsminderungsleistung sind verboten. Die jüngsten Ereignisse haben deutlich gemacht, dass die Durchsetzung von Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht verstärkt werden muss. Daher ist es angemessen, eine bessere Überwachung der vom Hersteller bei der Typgenehmigung angewandten Emissionsminderungsstrategie zu verlangen, gemäß den Grundsätzen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsbestimmungen bereits für schwere Nutzfahrzeuge gelten (Euro 6).

(6)

Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen dürften auch zur Abnahme der gegenwärtig anhaltend hohen Konzentrationen von NO2 in der Umgebungsluft beitragen, die eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen.

(7)

Die Kommission hat im Januar 2011 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der alle Interessenträger an der Entwicklung eines Prüfverfahrens zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions — RDE) mitwirken, das ein realistischeres Bild von den im Fahrbetrieb auf der Straße gemessenen Emissionen vermittelt. Dazu wurde nach ausführlichen Fachdiskussionen der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angeregte Weg beschritten, nämlich der Einsatz portabler Emissionsmesssysteme (PEMS) sowie das Regulierungskonzept verbindlicher Höchstwerte (NTE-Grenzwerte).

(8)

Im Einvernehmen mit den Akteuren des CARS-2020-Prozesses (4) sollten die RDE-Prüfverfahren in zwei Stufen eingeführt werden: Während eines ersten Übergangszeitraums sollten die Prüfverfahren lediglich zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, anschließend jedoch in Verbindung mit verbindlichen quantitativen RDE-Anforderungen für alle neuen Typgenehmigungen und neuen Fahrzeuge.

(9)

Die RDE-Prüfverfahren wurden mit der Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission (5) eingeführt. Nun müssen quantitative RDE-Anforderungen erlassen werden, um die Auspuffemissionen unter allen normalen Betriebsbedingungen auf die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu begrenzen. Dabei sollten statistische und technische Ungenauigkeiten der Messverfahren berücksichtigt werden.

(10)

Damit sich die Hersteller allmählich an die RDE-Vorschriften anpassen können, sollten die endgültigen quantitativen RDE-Anforderungen in zwei aufeinanderfolgenden Schritten eingeführt werden. In einem ersten Schritt, der ab vier Jahren nach den verbindlichen Daten für die verbindliche Anwendung von Euro 6 gelten sollte, sollte ein Übereinstimmungsfaktor von 2,1 gelten. Der zweite Schritt sollte ein Jahr und vier Monate nach dem ersten Schritt folgen; dann sollte die vollständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für NOx von 80 mg/km gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zuzüglich einer Marge zur Berücksichtigung der zusätzlichen Messunsicherheiten beim Einsatz von portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) gelten.

(11)

Zwar ist es wichtig, dass mit dem RDE-Prüfverfahren möglichst alle Fahrsituationen abgedeckt werden, doch sollte vermieden werden, dass die geprüften Fahrzeuge auf verzerrte Weise gefahren werden, d. h. mit der Absicht, das Bestehen oder Durchfallen des Fahrzeugs bei der Prüfung nicht aufgrund seiner technischen Eigenschaften, sondern aufgrund extremer Fahrmuster zu bewirken. Deshalb werden zusätzliche Randbedingungen für die RDE-Prüfung eingeführt, um auf solche Situationen einzugehen.

(12)

Es liegt in der Natur der Sache, dass während einzelner PEMS-Fahrten aufgetretene Fahrbedingungen möglicherweise nicht vollständig den „normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs“ entsprechen. Die Strenge der Emissionsminderung kann daher bei solchen Fahrten variieren. Infolgedessen, und zur Berücksichtigung der statistischen und technischen Ungewissheiten der Messverfahren, könnte in der Zukunft in Erwägung gezogen werden, in den NTE-Emissionsgrenzwerten einzelner PEMS-Fahrten die Merkmale dieser Fahrten zu berücksichtigen, die anhand bestimmter messbarer Parameter, z. B. im Zusammenhang mit Fahrdynamik und Arbeitslast beschrieben werden. Wenn dieser Grundsatz angewandt wird, sollte es nicht zu einer Schwächung der ökologischen Auswirkungen und der Wirksamkeit der RDE-Prüfverfahren kommen, was anhand einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie nachgewiesen werden sollte. Außerdem sollten für die Beurteilung der Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung während einer PEMS-Fahrt nur Parameter, die durch objektive wissenschaftliche Gründe gerechtfertigt sind und nicht nur aus Gründen der Kalibrierung des Motors oder der emissionsmindernden Einrichtungen oder Systeme, berücksichtigt werden.

(13)

Im Hinblick auf die notwendige Verringerung der NOx-Emissionen in den Städten sollte dringend geprüft werden, ob die relative Gewichtung der innerorts, außerorts und auf der Autobahn gefahrenen Anteile der RDE-Prüfung so geändert werden kann, dass in der Praxis ein niedriger Konformitätsfaktor sichergestellt wird; dies schafft eine weitere Grenzbedingung für die Fahrdynamik im dritten RDE-Paket, oberhalb dessen die erweiterten Bedingungen ab den Fristen für die Einführung der Stufe 1 gelten.

(14)

Die Kommission wird die Bestimmungen des RDE-Prüfverfahrens beobachten und diese Bestimmungen anpassen, um neue Fahrzeugtechnologien zu berücksichtigen und um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. Die Kommission wird außerdem die angemessene Höhe des endgültigen Übereinstimmungsfaktors jährlich mit Blick auf den technischen Fortschritt prüfen. Sie wird insbesondere die zwei alternativen Methoden für die Bewertung der PEMS-Emissionsdaten gemäß den Anlagen 5 und 6 zu Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 im Hinblick auf die Entwicklung eines einheitlichen Verfahrens überprüfen.

(15)

Es ist deshalb angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechend zu ändern.

(16)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 43 und 44 angefügt:

„43.

‚Standard-Emissionsstrategie‘ (BES — Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;

44.

‚zusätzliche Emissionsstrategie‘ (AES — Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.“;

2.

Artikel 3 Absatz 10 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Bis zu drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 4 und vier Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten gelten folgende Bestimmungen:“;

3.

Artikel 3 Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften von Nummer 2.1 des Anhangs IIIA finden keine Anwendung.“

4.

In Artikel 5 werden die folgenden Absätze 11 und 12 eingefügt:

„11.

Der Hersteller muss ferner eine erweiterte Dokumentation mit folgenden Angaben vorlegen:

a)

Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb deren die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß dieser Verordnung voraussichtlich aktiv sind;

b)

Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen.

12.

Die in Absatz 11 genannte erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen.“

5.

Anlage 6 zu Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

6.

Anhang IIIA wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa (COM(2012) 636 final).

(5)  Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).


ANHANG I

In Anhang I Anlage 6 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

(1)

Die Zeilen ZD, ZE und ZF erhalten folgende Fassung:

„ZD

Euro 6c

Euro 6-2

M, N1 Gruppe I

PI, CI

 

1.9.2018

31.8.2019

ZE

Euro 6c

Euro 6-2

N1 Gruppe II

PI, CI

 

1.9.2019

31.8.2020

ZF

Euro 6c

Euro 6-2

N1 Gruppe III, N2

PI, CI

 

1.9.2019

31.8.2020“

(2)

Unter der Zeile ZF werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„ZG

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2

M, N1 Gruppe I

PI, CI

1.9.2017

1.9.2019

31.12.2020

ZH

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2

N1 Gruppe II

PI, CI

1.9.2018

1.9.2020

31.12.2021

ZI

Euro 6d-TEMP

Euro 6-2

N1 Gruppe III, N2

PI, CI

1.9.2018

1.9.2020

31.12.2021

ZJ

Euro 6d

Euro 6-2

M, N1 Gruppe I

PI, CI

1.1.2020

1.1.2021

 

ZK

Euro 6d

Euro 6-2

N1 Gruppe II

PI, CI

1.1.2021

1.1.2022

 

PLN

Euro 6d

Euro 6-2

N1 Gruppe III, N2

PI, CI

1.1.2021

1.1.2022“

 

(3)

in der Erläuterung zur Tabelle werden nach dem Absatz zur Emissionsnorm „Euro 6b“ folgende Absätze angefügt:

„Emissionsnorm ‚Euro 6c‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘, jedoch ohne die quantitativen RDE-Anforderungen, d. h. die Emissionsnorm ‚Euro 6b‘, endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten);

Emissionsnorm ‚Euro 6d TEMP‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘, d. h. die Emissionsnorm ‚Euro 6b‘, endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren;“

(4)

in der Erläuterung zur Tabelle erhält der mit „Emissionsnorm Euro 6c“ beginnende Absatz folgende Fassung:

„Emissionsnorm ‚Euro 6d‘= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm ‚Euro 6‘, d. h. die Emissionsnorm ‚Euro 6b‘, endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren;“.


ANHANG II

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.   Verbindliche Emissionsgrenzwerte (NTE)

Während der gesamten normalen Lebensdauer eines nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigten Fahrzeugtyps dürfen dessen gemäß diesem Anhang bestimmte Emissionen bei keiner gemäß diesem Anhang durchgeführten RDE-Prüfung folgende verbindliche Grenzwerte (NTE-Werte) überschreiten:

NTEpollutant = CFpollutant × TF(p1,…, pn) × EURO-6,

dabei ist ‚Euro 6‘ der nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Euro 6 geltende Emissionsgrenzwert.“

(2)

Die folgenden Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 werden eingefügt:

„2.1.1.   Endgültige Übereinstimmungsfaktoren

Der Übereinstimmungsfaktor CFpollutant für den jeweiligen Schadstoff wird wie folgt festgelegt:

Schadstoff

Stickoxidmasse (NOx)

Partikelzahl (P)

Masse des Kohlenmonoxids (CO) (1)

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (HC + NOx)

CFpollutant

1 + margin mit margin = 0,5

zu bestimmen

‚Toleranz‘ : ein Parameter, welcher die durch die PEMS-Ausrüstung hinzugekommenen zusätzlichen Messunsicherheiten berücksichtigt, die jährlich überprüft werden und nach einer Verbesserung der Qualität des PEMS-Verfahrens oder technischem Fortschritt zu revidieren sind.

2.1.2.   Vorläufige Übereinstimmungsfaktoren

Abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.1.1 können auf Antrag des Herstellers bis zu fünf Jahre und vier Monate nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten folgende vorläufige Übereinstimmungsfaktoren angewandt werden:

Schadstoff

Stickoxidmasse (NOx)

Partikelzahl (PN)

Masse des Kohlenmonoxids (CO) (2)

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide (HC + NOx)

CFpollutant

2,1

zu bestimmen

Die Anwendung vorläufiger Übereinstimmungsfaktoren ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs zu vermerken.

2.1.3.   Übertragungsfunktionen

Die Übertragungsfunktion TF(p1,…, pn) gemäß Nummer 2.1 erhält für alle Parameter pi (i = 1,…,n) den Wert 1.

Wird die Übertragungsfunktion TF(p1,…, pn) geändert, so muss dies auf eine Weise erfolgen, die sich nicht nachteilig auf die Umwelt und auf die Wirksamkeit der RDE-Prüfverfahren auswirkt. Hierbei ist insbesondere folgende Bedingung einzuhalten:

TF (p1,…, pn) * Q (p1,…, pn) dp = ∫ Q (p1,…, pn) dp

Dabei gilt:

dp ist das Integral über allen Parametern pi (i = 1,…,n)

Q(p1,…, pn) ist die Wahrscheinlichkeitsdichte eines den Parametern entsprechenden Ereignisses pi (i = 1,…,n) im praktischen Fahrbetrieb.“;

(3)

es wird folgende Nummer 3.1.0 eingefügt:

„3.1.0

Die Anforderungen von Nummer 2.1 müssen im Stadtfahrzyklus und während der gesamten PEMS-Fahrt erfüllt werden. Nach Wahl des Herstellers sind die Bedingungen von mindestens einer der beiden nachstehenden Nummern zu erfüllen:

3.1.0.1

Mgas,d,t NTEpollutant und Mgas,d,u NTEpollutant , wobei die Begriffsbestimmungen von Nummer 2.1 dieses Anhangs und der Nummern 6.1 und 6.3 von Anlage 5 sowie die Einstellung gas = pollutant gelten.

3.1.0.2

Mw,gas,d NTEpollutant und Mw,gas,d,U NTEpollutant , wobei die Begriffsbestimmungen von Nummer 2.1 dieses Anhangs und Nummer 3.9 von Anlage 6 sowie die Einstellung gas = pollutant gelten.“;

(4)

Nummer 5.3 wird gestrichen;

(5)

Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:

„5.4.   Dynamische Bedingungen

Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf Energieverbrauch und Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung ist in 2 Schritten durchzuführen:

5.4.1.

Ein Zuviel oder Zuwenig an Fahrdynamik während der Fahrt ist anhand der in Anlage 7a zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren zu überprüfen.

5.4.2.

Erweist sich die Fahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß Nummer 5.4.1 als gültig, müssen die in den Anlagen 5 und 6 zu diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Nachprüfung der Normalität angewendet werden. Jedes Verfahren umfasst einen Bezugswert für die dynamischen Bedingungen, Spannen um den Bezugswert herum und die Anforderungen in Bezug auf den Bereich, der bei einer gültigen Prüfung mindestens erfasst werden muss.“;

(6)

Nummer 6.8 erhält folgende Fassung:

„6.8.

Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6-30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Beträgt eine Haltezeit mehr als 180 s, so sind die Emissionsereignisse der auf eine solche übermäßig lange Haltezeit folgenden 180 s von der Emissionsbewertung auszunehmen.“;

(7)

unter Nummer 6.11 wird folgender Satz angefügt:

„Außerdem muss die proportionale kumulierte positive Höhendifferenz weniger als 1 200 m/100 km betragen und gemäß Anlage 7b ermittelt werden.“;

(8)

Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:

„9.5.

Werden die Umgebungsbedingungen in einem bestimmten Zeitraum nach Nummer 5.2 erweitert, sind die für diesen bestimmten Zeitraum nach Anlage 4 berechneten Emissionen durch 1,6 zu dividieren, bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs bewertet werden.“;

(9)

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

unter Nummer 3.4.6 wird folgender Satz angefügt:

„Etwaige sicherheitsrelevante Beleuchtungseinrichtungen für Befestigungen und Anbauteile von PEMS-Bauteilen außerhalb des Führerhauses des Fahrzeugs dürfen durch die Fahrzeugbatterie mit Strom versorgt werden.“;

b)

unter Nummer 4.5 wird folgender Satz angefügt:

„Um die Drift von Analysatoren zu minimieren, sollte die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze von Analysatoren bei einer Umgebungstemperatur vorgenommen werden, die der Temperatur, der die Prüfausrüstung während der RDE-Fahrt ausgesetzt ist, möglichst nahe kommt.“;

(10)

in Anlage 2 erhält die Fußnote 2 zur Tabelle 4 in Nummer 8 folgende Fassung:

„(2)

Diese allgemeine Anforderung gilt nur für den Geschwindigkeitssensor; wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit zur Bestimmung von Parametern wie der Beschleunigung, des Produkts aus Geschwindigkeit und positiver Beschleunigung oder des RPA-Werts (relative positive Beschleunigung) herangezogen wird, muss das Geschwindigkeitssignal über 3 km/h eine Genauigkeit von 0,1 % und eine Abtastfrequenz von 1 Hz aufweisen. Diese Genauigkeitsanforderung kann durch die Verwendung des Signals eines Raddrehzahlsensors eingehalten werden.“;

(11)

in Anlage 6 Nummer 2 wird die folgende Begriffsbestimmung gestrichen:

„ai

Tatsächliche Beschleunigung in Zeitschritt i, falls nicht in einer Gleichung anders festgelegt:

Formula
, [m/s2]“

(12)

in Anlage 6 Nummer 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

Formula

Gewichteter Emissionswert eines Abgasbestandteils ‚gas‘ in der Teilstichprobe aller Sekunden i mit vi < 60 km/h in g/s

Mw,gas,d,U

Gewichtete streckenabhängige Emissionen des Abgasbestandteils ‚gas‘ in der Teilstichprobe aller Sekunden i mit vi < 60 km/h in g/km

Formula

Gewichtete Fahrzeuggeschwindigkeit in der Radleistungsklasse j in km/h“;

(13)

in Anlage 6 Nummer 3.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die tatsächliche Radleistung Pr,i ist die Gesamtleistung zur Überwindung des Luftwiderstands, des Rollwiderstands, der Straßenneigungen, der Längsträgheit des Fahrzeugs und der Rotationsträgheit der Räder.“

(14)

in Anlage 6 erhält Nummer 3.2 folgende Fassung:

„3.2   Einteilung der gleitenden Mittelwerte in Fahrten innerorts, außerorts und auf der Autobahn

Die Normleistungshäufigkeiten sind für den Stadtverkehr und die gesamte Fahrt festgelegt (siehe Nummer 3.4), und die Emissionen sind gesondert für die gesamte Fahrt und für den Teil ‚Stadt‘ auszuwerten. Die nach Nummer 3.3 berechneten gleitenden 3-Sekunden-Durchschnitte werden daher, wie in Tabelle 1-1 dargestellt, zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Geschwindigkeitssignal (vi) aus der tatsächlich gefahrenen Sekunde i innerstädtischen und außerstädtischen Fahrbedingungen zugeordnet.

Tabelle 1-1:

Geschwindigkeitsbereiche zur Zuordnung von Prüfdaten zu den Bedingungen für Fahrten innerorts, außerorts und auf der Autobahn im Zusammenhang mit der Methode der Einstufung in Leistungsklassen

 

Stadt

Landstraße

Autobahn

vi [km/h]

0 bis ≤ 60

> 60 bis ≤ 90

> 90“

(15)

in Anlage 6 erhält Nummer 3.9 folgende Fassung:

„3.9   Berechnung des gewichteten entfernungsabhängigen Emissionswerts

Die zeitabhängigen gewichteten Durchschnitte der Emissionen in der Prüfung werden einmal für den Stadt-Datensatz und einmal für den gesamten Datensatz wie folgt in entfernungsabhängige Emissionen umgewandelt:

 

Für die gesamte Fahrt:

Formula

 

Für den Teil „Stadt“ der Fahrt:

Formula

Mit diesen Formeln werden die gewichteten Durchschnitte für die folgenden Schadstoffe für die gesamte Fahrt und für den Teil ‚Stadt‘ berechnet:

Mw,NOx,d

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf NOx in [mg/km]

Mw,NOx,d,U

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf NOx in [mg/km]

Mw,CO,d

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf CO in [mg/km]

Mw,CO,d,U

gewichtetes Ergebnis der Prüfung auf CO in [mg/km]“;

(16)

folgende Anlagen 7a und 7b werden eingefügt:

„Anlage 7a

Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik

1.   EINLEITUNG

In dieser Anlage werden die Verfahren zur Überprüfung der gesamten Fahrtdynamik beschrieben, mit denen ermittelt wird, ob insgesamt bei der Fahrt innerorts, außerorts und auf Autobahnen die Dynamik zu groß oder zu gering ist.

2.   ZEICHEN

RPA

Relative positive Beschleunigung

‚Beschleunigungsauflösung ares

Mindestbeschleunigung > 0 gemessen in m/s2

T4253H

Glätter für zusammengesetzte Daten

‚positive Beschleunigung apos

Beschleunigung [m/s2] von mehr als 0,1 m/s2

Index (i) bezieht sich auf den Zeitschritt

Index (j) bezieht sich auf den Zeitschritt von Datensätzen zur positiven Beschleunigung

Index (k) bezieht sich auf die Kategorie (t = insgesamt (total), u = innerorts (urban), r = außerorts (rural), m = Autobahn (motorway)

Δ

Differenz

>

größer als

größer gleich

%

Prozent

<

kleiner als

kleiner gleich

a

Beschleunigung [m/s2]

ai

Beschleunigung im Zeitschritt i [m/s2]

apos

positive Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 [m/s2]

apos,i,k

positive Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 in Zeitschritt i unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2]

ares

Beschleunigungsauflösung [m/s2]

di

im Zeitschritt i zurückgelegte Strecke [m]

di,k

im Zeitschritt i zurückgelegte Strecke [m] unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile

Mk

Anteil der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Stichproben mit einer positiven Beschleunigung größer als 0,1 m/s2

Nk

Gesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile und für die gesamte Fahrt

RPAk

relative positive Beschleunigung für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2 oder kWs/(kg × km)]

tk

Dauer der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile und der gesamten Fahrt [s]

v

Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]

vi

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitschritt i [km/h]

vi,k

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitschritt i unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [km/h]

(v · a)i

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung im Zeitschritt i [m2/s3 oder W/kg]

(v · apos)j,k

tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit pro positiver Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 im Zeitschritt j unter Berücksichtigung der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m2/s3 oder W/kg]

(v · apos)k _[95]

95-Perzentil des Produkts der Fahrzeuggeschwindigkeit pro positiver Beschleunigung größer als 0,1 m/s2 für innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrene Anteile [m2/s3 oder W/kg]

Formula

durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit für innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrene Anteile [km/h]

3.   FAHRTINDIKATOREN

3.1.   Berechnungen

3.1.1.   Vorverarbeitung der Daten

Dynamische Parameter wie Beschleunigung, v · apos oder RPA werden mittels eines Geschwindigkeitssignals mit einer Genauigkeit von 0,1 % über 3 km/h und einer Abtastfrequenz von 1 Hz ermittelt. Diese Genauigkeitsanforderung wird in der Regel durch (Dreh-)geschwindigkeitssignale des Rades erfüllt.

Die Geschwindigkeitskurve ist auf fehlerhafte oder unplausible Abschnitte zu prüfen. Die Fahrzeuggeschwindigkeitskurve solcher Abschnitte ist durch Schritte, Sprünge, terrassenförmige Kurven oder fehlende Werte gekennzeichnet. Kurze fehlerhafte Abschnitte sind zu korrigieren, beispielsweise durch Interpolation von Daten oder Vergleich mit einem sekundären Geschwindigkeitssignal. Wahlweise können kurze Fahrten mit fehlerhaften Abschnitten von der anschließenden Datenanalyse ausgeschlossen werden. In einem zweiten Schritt werden die Werte der Beschleunigung in aufsteigender Reihenfolge geordnet, um die Beschleunigungsauflösung ares = zu ermitteln (Mindestbeschleunigungswert > 0).

Wenn ares ≤ 0,01 m/s 2, ist die Messung der Fahrzeuggeschwindigkeit ausreichend genau.

Wenn 0,01 < ares ≤ rmax m/s2, dann Glättung durch Verwendung eines T4253-Hanning-Filters.

Wenn ares > rmax m/s2, ist die Fahrt ungültig.

Der T4253-Hanning-Filter nimmt die folgenden Berechnungen vor: Der Glätter beginnt mit einem gleitenden Median von 4, der um einen gleitenden Median von 2 herum zentriert ist. Danach werden die Werte durch die Verwendung eines gleitenden Medians von 5 und eines gleitenden Medians von 3 sowie eines Hanning-Filters erneut geglättet (gleitende gewichtete Durchschnittswerte). Die Rückstände werden berechnet, indem die geglättete Serie von der ursprünglichen Serie abgezogen wird. Das gesamte Verfahren wird dann mit den errechneten Rückständen wiederholt. Schließlich werden die geglätteten Rückstände errechnet, indem die bei der ersten Anwendung des Verfahrens erhaltenen geglätteten Werte abgezogen werden.

Die korrekte Geschwindigkeitskurve dient als Ausgangspunkt für weitere Berechnungen und das Binning gemäß Absatz 3.1.2.

3.1.2.   Berechnung von Strecke, Beschleunigung und v · a

Die folgenden Berechnungen sind über die gesamte zeitbasierte Geschwindigkeitskurve (Auflösung von 1 Hz) von Sekunde 1 bis Sekunde tt (letzte Sekunde) vorzunehmen.

Die Vergrößerung der Strecke pro Datensatz ist wie folgt zu berechnen:

di = vi /3,6, i = 1 bis Nt

Dabei gilt:

di ist die im Zeitschritt i zurückgelegte Strecke [m].

v i ist die tatsächliche Fahrzeuggeschwindigkeit im Zeitschritt i [km/h].

N t ist die Gesamtzahl der Stichproben.

Die Beschleunigung ist wie folgt zu berechnen:

ai = (v i + 1v i – 1)/(2 · 3,6), i = 1 bis Nt

Dabei gilt:

ai ist die Beschleunigung im Zeitschritt i [m/s2] Für i = 1: vi – 1 = 0, für i = Nt : vi + 1 = 0.

Das Produkt der Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung ist wie folgt zu berechnen:

(v · a)i = vi · ai /3,6, i = 1 bis Nt

Dabei gilt:

(v · a)i ist das Produkt der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit pro Beschleunigung im Zeitschritt i [m2/s3 oder W/kg]

3.1.3.   Binning der Ergebnisse

Nach der Berechnung von ai und (v · a)i sind die Werte vi , di , ai und (v · a)i in aufsteigender Reihenfolge der Fahrzeuggeschwindigkeit zu ordnen.

Alle Datensätze mit vi ≤ 60 km/h gehören zum Intervall ‚Geschwindigkeit innerorts‘, alle Datensätze mit 60 km/h < vi ≤ 90 km/h gehören zum Intervall ‚Geschwindigkeit außerorts‘ und alle Datensätze mit vi > 90 km/h gehören zum Intervall ‚Geschwindigkeit auf der Autobahn‘.

Die Anzahl der Datensätze mit ai > 0,1 m/s2 muss in jedem Geschwindigkeitsintervall größer oder gleich 150 sein.

Für jedes Geschwindigkeitsintervall muss die durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit

Formula
wie folgt berechnet werden:

Formula
, i = 1 bis Nk,k = u,r,m

Dabei gilt:

Nk ist die Gesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile

3.1.4.   Berechnung von v · apos_[95] pro Geschwindigkeitsintervall

Das 95-Perzentil der Werte von v · apos ist wie folgt zu berechnen:

Die Werte (v · a) i,k innerhalb jedes Geschwindigkeitsintervalls sind für alle Datensätze mit ai,k ≥ 0,1 m/s2 in aufsteigender Reihenfolge zu ordnen und die Gesamtzahl dieser Stichproben Mk ist zu ermitteln.

Dann werden die Perzentilwerte den Werten (v · apos ) j,k mit ai,k ≥ 0,1 m/s2 wie folgt zugeordnet:

Der niedrigste Wert v · apos erhält das Perzentil 1/Mk , der zweitniedrigste das Perzentil 2/Mk , der drittniedrigste das Perzentil 3/Mk und der höchste das Perzentil Mk /Mk = 100 %.

(v · apos)k _[95] ist der Wert (v · apos ) j,k mit j/Mk = 95 %. Wenn j/Mk = 95 % nicht erreicht/eingehalten werden kann, ist (v · apos ) k _[95] durch lineare Interpolation zwischen den aufeinander folgenden Stichproben j und j + 1 bei j/Mk < 95 % und (j + 1)/Mk > 95 % zu berechnen.

Die relative positive Beschleunigung für jedes Geschwindigkeitsintervall ist wie folgt zu berechnen:

RPAk = Σ j t · (v · apos ) j,k )/Σ idi,k , j = 1 bis Mk,i = 1 bis Nk,k = u,r,m

Dabei gilt:

RPAk ist die relative positive Beschleunigung für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile [m/s2 oder kWs/(kg*km)]

Δt

ist der Zeitunterschied gleich 1 Sekunde

Mk

ist die Anzahl der innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Stichproben mit positiver Beschleunigung

Nk

ist die Gesamtzahl der Stichproben für die innerorts, außerorts und auf Autobahnen gefahrenen Anteile

4.   ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT EINER FAHRT

4.1.1.   Überprüfung von v*apos_[95] pro Geschwindigkeitsintervall (bei v in [km/h])

Wenn

Formula

und

Formula

zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

Wenn

Formula
und
Formula
zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

4.1.2.   Überprüfung der RPA pro Geschwindigkeitsintervall

Wenn

Formula
und
Formula
zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

Wenn

Formula
und RPAk < 0,025 zutreffen, ist die Fahrt ungültig.

„Anlage 7b

Verfahren zur Ermittlung des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer Fahrt

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang wird das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des kumulierten positiven Höhenunterschieds einer RDE-Fahrt beschrieben.

2.   ZEICHEN

d(0)

Strecke zu Beginn einer Fahrt [m]

d

an einer betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke [m]

d0

bis zur Messung unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

d1

bis zur Messung unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

da

Bezugs-Wegmarke d(0) [m]

de

zurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]

di

momentane Strecke [m]

dtot

Gesamtprüfstrecke [m]

h(0)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Beginn der Fahrt [m über dem Meeresspiegel]

h(t)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Wegmarke t [m über dem Meeresspiegel]

h(d)

Höhenlage des Fahrzeugs bei Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

h(t-1)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle der Datenqualität und Überprüfung des Prinzips der Datenqualität bei Wegmarke t-1 [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(0)

korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(1)

korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(t)

korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(t-1)

korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]

hGPS, i

korrigierte momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen [m über dem Meeresspiegel]

hGPS(t)

momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen, am Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

hint(d)

interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hint,sm,1(d)

geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hmap(t)

Fahrzeughöhe am Datenpunkt t anhand topografischer Karte [m über dem Meeresspiegel]

Hz

Hertz

km/h

Kilometer pro Stunde

m

Meter

roadgrade,1(d)

geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der ersten Glättung [m/m]

roadgrade,2(d)

geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der zweiten Glättung [m/m]

sin

trigonometrische Sinusfunktion

t

seit Prüfbeginn vergangene Zeit [s]

t0

bei dem unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d liegenden Messpunkt vergangene Zeit [s]

vi

momentane Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]

v(t)

Fahrzeuggeschwindigkeit des Datenpunkts t [km/h]

3.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer RDE-Fahrt wird anhand von drei Parametern ermittelt: der korrigierten momentanen Fahrzeughöhe hGPS,i [m über dem Meeresspiegel], mit GPS gemessen, der momentanen Fahrzeuggeschwindigkeit v i [km/h], aufgezeichnet mit einer Frequenz von 1 Hz, und der entsprechenden seit Prüfbeginn vergangenen Zeit t [s].

4.   BERECHNUNG DES KUMULIERTEN POSITIVEN HÖHENUNTERSCHIEDS

4.1.   Allgemeines

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer RDE-Fahrt wird durch ein dreistufiges Verfahren wie folgt berechnet: i) Kontrolle der Datenqualität und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität, ii) Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten und iii) Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds.

4.2.   Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität

Die Daten zur momentanen Fahrzeuggeschwindigkeit sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Korrektur von fehlenden Daten ist zulässig, wenn Lücken innerhalb der Anforderungen nach Nummer 7 der Anlage 4 bleiben; andernfalls sind die Prüfergebnisse für ungültig zu erklären. Die Daten zur momentanen Fahrzeughöhe sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Datenlücken sind durch Dateninterpolation zu füllen. Die Richtigkeit der interpolierten Daten ist anhand einer topografischen Karte zu überprüfen. Es wird empfohlen, interpolierte Daten zu korrigieren, wenn folgende Bedingung zutrifft:

|hGPS(t)hmap(t)| > 40 m

Die Höhenkorrektur ist wie folgt anzuwenden:

h(t) = hmap(t)

Dabei gilt:

h(t)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

hGPS(t)

momentane Fahrzeughöhe, mit GPS gemessen, am Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

hmap(t)

Fahrzeughöhe am Datenpunkt t anhand topografischer Karte [m über dem Meeresspiegel]

4.3.   Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Die Höhe h(0) bei Beginn der Fahrt bei d(0) ist per GPS zu ermitteln und anhand einer topografischen Karte auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Abweichung darf nicht größer als 40 m sein. Alle Daten zur momentanen Fahrzeughöhe h(t) sind zu korrigieren, wenn folgende Bedingung zutrifft:

|h(t)h(t – 1)| > (v(t)/3,6 * sin45°)

Die Höhenkorrektur ist wie folgt anzuwenden:

hcorr(t) = hcorr (t-1)

Dabei gilt:

h(t)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

h(t-1)

Höhenlage des Fahrzeugs nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität bei Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]

v(t)

Fahrzeuggeschwindigkeit des Datenpunkts t [km/h]

hcorr(t)

korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(t-1)

korrigierte momentane Fahrzeughöhe beim Datenpunkt t-1 [m über dem Meeresspiegel]

Nach Abschluss des Korrekturverfahrens wird ein geeigneter Satz von Höhendaten erstellt. Dieser Datensatz wird für die endgültige Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds gemäß Nummer 4.4 verwendet.

4.4.   Endgültige Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds

4.4.1.   Festlegung einer einheitlichen räumlichen Auflösung

Die während einer Fahrt zurückgelegte Gesamtstrecke dtot [m] ist als Summe der momentanen Strecken d i zu ermitteln. Die momentane Strecke d i ist zu ermitteln als:

Formula

Dabei gilt:

di

momentane Strecke [m]

vi

momentane Fahrzeuggeschwindigkeit [km/h]

Der kumulierte positive Höhenunterschied ist anhand von Daten mit einer konstanten räumlichen Auflösung von 1 m, beginnend mit der ersten Messung bei Beginn einer Fahrt d(0) zu errechnen. Die diskreten Datenpunkte bei einer Auflösung von 1 m gelten als Wegmarken und werden durch einen bestimmten Streckenwert d (z. B. 0, 1, 2, 3 m…) und die ihm entsprechende Höhe h(d) [m über dem Meeresspiegel] definiert.

Die Höhe jeder diskreten Wegmarke d ist durch Interpolation der momentanen Höhe hcorr(t) wie folgt zu berechnen:

Formula

Dabei gilt:

hint(d)

interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(0)

korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hcorr(1)

korrigierte Höhenlage des Fahrzeugs unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

d

bis zum Erreichen der betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

d0

bis zum unmittelbar vor der entsprechenden Wegmarke gelegenen Messpunkt zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

d1

bis zum unmittelbar nach der entsprechenden Wegmarke gelegenen Messpunkt zurückgelegte kumulierte Strecke d [m]

4.4.2.   Zusätzliche Datenglättung

Die für jede diskrete Wegmarke erhaltenen Höhendaten sind mittels eines zweistufigen Verfahrens zu glätten; d a und d e bezeichnen den ersten beziehungsweise letzten Datenpunkt (Abbildung 1). Die erste Glättung ist wie folgt anzuwenden:

Formula
für d ≤ 200 m

Formula
für 200 m < d < (de – 200 m)

Formula
für d ≥ (de – 200 m)

h int,sm,1(d) = h int,sm,1(d – 1 m) + road grade,1(d), d = da + 1 to de

h int,sm,1(da ) = hint (da ) + road grade,1(da )

Dabei gilt:

roadgrade,1(d)

geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der ersten Glättung [m/m]

hint(d)

interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

hint,sm,1(d)

geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

d

an einem betrachteten bestimmten Streckenabschnitt zurückgelegte kumulierte Entfernung [m]

da

Bezugs-Wegmarke bei einer Strecke von null Metern [m]

de

zurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]

Die zweite Glättung ist wie folgt anzuwenden:

Formula
für d ≤ 200 m

Formula
für 200 m < d < (de – 200 m)

Formula
für d ≥ (de – 200 m)

Dabei gilt:

roadgrade,2(d)

geglättete Straßenneigung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d nach der zweiten Glättung [m/m]

hint,sm,1(d)

geglättete interpolierte Höhenlage des Fahrzeugs nach der ersten Glättung bei der betrachteten diskreten Wegmarke d [m über dem Meeresspiegel]

d

an einer betrachteten diskreten Wegmarke zurückgelegte kumulierte Strecke [m]

da

Bezugs-Wegmarke bei einer Strecke von null Metern [m]

de

zurückgelegte kumulierte Strecke bis zur letzten diskreten Wegmarke [m]

Abbildung 1

Darstellung des Verfahrens zur Glättung der interpolierten Höhenlagensignale

Image 1

hint (d – 200m)

oder

hint,sm,1 (d – 200m)

hint

oder

hint,sm,1

[m above sea level]

roadgrade,1 (d)

oder

roadgrade,2 (d)

hint (d)

oder

hint,sm,1 (d)

hint (d + 200m)

oder

hint,sm,1 (d + 200m)

d [m]

4.4.3.   Berechnung des Endergebnisses

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer Fahrt wird durch Integration aller positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen berechnet, d. h. roadgrade,2(d). Das Ergebnis sollte anhand der Gesamtprüfstrecke d tot normalisiert und in kumulierten Höhenmetern je einhundert Kilometer Strecke ausgedrückt werden.

5.   ZAHLENBEISPIEL

In den Tabellen 1 und 2 werden die Schritte gezeigt, die vorgenommen werden, um anhand der während einer PEMS-Prüfung auf der Straße gewonnenen Daten den positiven Höhenunterschied zu berechnen. Der Kürze halber wird hier ein Auszug von 800 m und 160 s vorgestellt.

5.1.   Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität

Die Kontrolle und grundsätzliche Überprüfung der Datenqualität erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden die Fahrzeuggeschwindigkeitsdaten auf Vollständigkeit überprüft. In dem vorliegenden Datensatz werden keine Lücken hinsichtlich der Fahrzeuggeschwindigkeit entdeckt (siehe Tabelle 1). Als zweites werden die Höhendaten auf Vollständigkeit geprüft; in der Stichprobe fehlen die Höhendaten zu Sekunden 2 und 3. Die Lücken werden gefüllt, indem das GPS-Signal interpoliert wird. Darüber hinaus wird die GPS-Höhe anhand einer topographischen Karte überprüft; diese Prüfung umfasst die Höhe h(0) zu Beginn der Fahrt. Höhendaten für die Sekunden 112-114 werden auf der Grundlage der topografischen Karte berichtigt, damit folgende Bedingung erfüllt wird:

hGPS(t)hmap(t) < – 40 m

Nach Durchführung der Datenüberprüfung erhält man die Daten in der fünften Spalte h(t).

5.2.   Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Im nächsten Schritt werden die Höhendaten h(t) der Sekunden 1 bis 4, 111 bis 112 und 159 bis 160 unter Annahme der Höhenwerte der Sekunden 0, 110 beziehungsweise 158 korrigiert, da folgende Bedingung gilt:

|h(t)h(t – 1)| > (v(t)/3,6 * sin45°)

Nach Durchführung der Datenkorrektur erhält man die Daten hcorr(t) in der sechsten Spalte. Die Auswirkungen der angewandten Überprüfungs- und Korrekturmaßnahmen an den Höhendaten werden in Abbildung 2 dargestellt.

5.3.   Berechnung des kumulierten positiven Höhenunterschieds

5.3.1.   Festlegung einer einheitlichen räumlichen Auflösung

Die momentane Strecke di wird berechnet, indem die in km/h gemessene momentane Fahrzeuggeschwindigkeit durch 3,6 geteilt wird (Spalte 7 in Tabelle 1). Die Höhendaten werden neu berechnet, um eine gleichmäßige räumliche Auflösung von 1 m zu erhalten; so ergeben sich diskrete Wegmarken d (Spalte 1 in Tabelle 2) mit den entsprechenden Höhenwerten hint(d) (Spalte 7 in Tabelle 2). Die Höhe jeder diskreten Wegmarke d ist durch Interpolation der momentanen Höhe hcorr(t) wie folgt zu berechnen:

Formula

Formula

5.3.2.   Zusätzliche Datenglättung

In Tabelle 2 sind die erste und die letzte diskrete Wegmarke folgende: d a = 0 m beziehungsweise d e = 799 m. Die Höhendaten einer jeden diskreten Wegmarke sind mittels eines zweistufigen Verfahrens zu glätten. Die erste Glättung besteht aus:

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für d ≤ 200m

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für 200m < d < (599m)

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für d ≥ (599m)

Die geglättete und interpolierte Höhe wird wie folgt berechnet:

h int,sm,1(0) = hint (0) + road grade,1(0) = 120,3 + 0,0033 ≈ 120,3033 m

h int,sm,1(799) = h int,sm,1(798) + road grade,1(799) = 121,2550 – 0,0220 = 121,2330 m

Zweite Glättung:

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für d ≤ 200m

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für 200m < d < (599)

Formula

ausgewählt zum Nachweis der Glättung für d ≥ (599m)

5.3.3.   Berechnung des Endergebnisses

Der kumulierte positive Höhenunterschied einer Fahrt wird durch Integration aller positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen berechnet, d. h. roadgrade,2(d). Im dargestellten Beispiel war die gesamte zurückgelegte Strecke dtot  = 139,7 km und alle positiven interpolierten und geglätteten Straßenneigungen beliefen sich auf 516 m. Somit ergab sich ein kumulierter positiver Höhenunterschied von 516 × 100/139,7 = 370 m/100 km.

Tabelle 1

Korrektur der momentanen Fahrzeughöhendaten

Zeit t [s]

v(t)

[km/h]

hGPS(t)

[m]

hmap(t)

[m]

h(t)

[m]

hcorr(t)

[m]

di

[m]

Cum. d

[m]

0

0,00

122,7

129,0

122,7

122,7

0,0

0,0

1

0,00

122,8

129,0

122,8

122,7

0,0

0,0

2

0,00

-

129,1

123,6

122,7

0,0

0,0

3

0,00

-

129,2

124,3

122,7

0,0

0,0

4

0,00

125,1

129,0

125,1

122,7

0,0

0,0

18

0,00

120,2

129,4

120,2

120,2

0,0

0,0

19

0,32

120,2

129,4

120,2

120,2

0,1

0,1

37

24,31

120,9

132,7

120,9

120,9

6,8

117,9

38

28,18

121,2

133,0

121,2

121,2

7,8

125,7

46

13,52

121,4

131,9

121,4

121,4

3,8

193,4

47

38,48

120,7

131,5

120,7

120,7

10,7

204,1

56

42,67

119,8

125,2

119,8

119,8

11,9

308,4

57

41,70

119,7

124,8

119,7

119,7

11,6

320,0

110

10,95

125,2

132,2

125,2

125,2

3,0

509,0

111

11,75

100,8

132,3

100,8

125,2

3,3

512,2

112

13,52

0,0

132,4

132,4

125,2

3,8

516,0

113

14,01

0,0

132,5

132,5

132,5

3,9

519,9

114

13,36

24,30

132,6

132,6

132,6

3,7

523,6

 

149

39,93

123,6

129,6

123,6

123,6

11,1

719,2

150

39,61

123,4

129,5

123,4

123,4

11,0

730,2

 

157

14,81

121,3

126,1

121,3

121,3

4,1

792,1

158

14,19

121,2

126,2

121,2

121,2

3,9

796,1

159

10,00

128,5

126,1

128,5

121,2

2,8

798,8

160

4,10

130,6

126,0

130,6

121,2

1,2

800,0

- bezeichnet Datenlücken


Tabelle 2

Berechnung der Straßenneigung

d

[m]

t0

[s]

d0

[m]

d1

[m]

h0

[m]

h1

[m]

hint(d)

[m]

roadgrade,1(d)

[m/m]

hint,sm,1(d)

[m]

roadgrade,2(d)

[m/m]

0

18

0,0

0,1

120,3

120,4

120,3

0,0035

120,3

– 0,0015

120

37

117,9

125,7

120,9

121,2

121,0

– 0,0019

120,2

0,0035

200

46

193,4

204,1

121,4

120,7

121,0

– 0,0040

120,0

0,0051

320

56

308,4

320,0

119,8

119,7

119,7

0,0288

121,4

0,0088

520

113

519,9

523,6

132,5

132,6

132,5

0,0097

123,7

0,0037

720

149

719,2

730,2

123,6

123,4

123,6

– 0,0405

122,9

– 0,0086

798

158

796,1

798,8

121,2

121,2

121,2

– 0,0219

121,3

– 0,0151

799

159

798,8

800,0

121,2

121,2

121,2

– 0,0220

121,3

– 0,0152

Abbildung 2

Auswirkung der Datenüberprüfung und -korrektur — Mit GPS gemessenes Höhenprofil hGPS(t), Höhenprofil anhand topografischer Karte hmap(t), nach Kontrolle und grundsätzlicher Überprüfung der Datenqualität erlangtes Höhenprofil h(t) und Korrektur hcorr(t) der Daten in Tabelle 1

Image 2

hmap(t)

hcorr(t)

h(t)

hGPS(t)

Zeit [s]

Höhe [m über dem Meeresspiegel]

Abbildung 3

Vergleich zwischen korrigiertem Höhenprofil hcorr(t) und der geglätteten und interpolierten Höhe hint,sm,1

Image 3

hint,sm,1

hcorr(t)

Zeit [s]

Höhe [m über dem Meeresspiegel]

Tabelle 2

Berechnung des positiven Höhenunterschieds

d

[m]

t0

[s]

d0

[m]

d1

[m]

h0

[m]

h1

[m]

hint(d)

[m]

roadgrade,1(d)

[m/m]

hint,sm,1(d)

[m]

roadgrade,2(d)

[m/m]

0

18

0,0

0,1

120,3

120,4

120,3

0,0035

120,3

– 0,0015

120

37

117,9

125,7

120,9

121,2

121,0

– 0,0019

120,2

0,0035

200

46

193,4

204,1

121,4

120,7

121,0

– 0,0040

120,0

0,0051

320

56

308,4

320,0

119,8

119,7

119,7

0,0288

121,4

0,0088

520

113

519,9

523,6

132,5

132,6

132,5

0,0097

123,7

0,0037

720

149

719,2

730,2

123,6

123,4

123,6

– 0,0405

122,9

– 0,0086

798

158

796,1

798,8

121,2

121,2

121,2

– 0,0219

121,3

– 0,0151

799

159

798,8

800,0

121,2

121,2

121,2

– 0,0220

121,3

– 0,0152


(1)  Die CO-Emissionen sind bei RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen.

(2)  Die CO-Emissionen sind bei RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen.


26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/647 DER KOMMISSION

vom 25. April 2016

zur 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 20. April 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, fünf weitere natürliche Personen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die folgenden Einträge angefügt:

(a)

„Turki Mubarak Abdullah Ahmad Al-Binali (auch: a) Turki Mubarak Abdullah Al Binali, b) Turki Mubarak al-Binali c) Turki al-Benali, d) Turki al-Binali, e) Abu Human Bakr ibn Abd al-Aziz al-Athari, f) Abu Bakr al-Athari, g) Abu Hazm al-Salafi h) Abu Hudhayfa al-Bahrayni, i) Abu Khuzayma al-Mudari, j) Abu Sufyan al-Sulami, k) Abu Dergham, l) Abu Human al-Athari). Geburtsdatum: 3.9.1984. Geburtsort: Al Muharraq, Bahrain. Staatsangehörigkeit: Bahrain. (Staatsbürgerschaft im Januar 2015 entzogen). Reisepassnummer: a) 2231616 bahrainischer Reisepass, ausgestellt am 2.1.2013, läuft am 2.1.2023 ab, b) 1272611 früherer bahrainischer Reisepass, ausgestellt am 1.4.2003, c) 840901356 nationale Kennziffer. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 20.4.2016.“

(b)

„Faysal Ahmad Bin Ali Al-Zahrani (auch: a) Faisal Ahmed Ali Alzahrani, b) Abu Sarah al-Saudi c) Abu Sara Zahrani). Geburtsdatum: 19.1.1986. Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabien. Anschrift: Arabische Republik Syrien. Reisepassnummer: a) K142736 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 14.7.2011 in Al-Khafji, Saudi-Arabien), b) G579315 (saudi-arabischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 20.4.2016.“

(c)

„Tuah Febriwansyah (auch: a) Tuah Febriwansyah bin Arif Hasrudin, b) Tuwah Febriwansah, c) Muhammad Fachri, d) Muhammad Fachria, e) Muhammad Fachry). Geburtsdatum: 18.2.1968, Geburtsort: Jakarta, Indonesien. Staatsangehörigkeit: Indonesien. Anschrift: Jalan Baru LUK, No.1, RT 05/07, Kelurahan Bhakti Jaya, Setu Sub-district, Pamulang District, Tangerang Selatan, Banten Province, Indonesien. Indonesischer Personalausweis Nr. 09.5004.180268.0074. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 20.4.2016.“

(d)

„Husayn Juaythini (auch: a) Hussein Mohammed Hussein Aljeithni, b) Husayn Muhammad al-Juaythini, c) Husayn Muhammad Husayn al-Juaythini, d) Husayn Muhamad Husayn al-Juaythini, e) Husayn Muhammad Husayn Juaythini, f) Abu Muath al-Juaitni). Geburtsdatum: 3.5.1977, Geburtsort: Flüchtlingslager Nuseirat, Gazastreifen, Palästinensische Gebiete. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Anschrift: Gaza Strip, Palestinian Territories. Reisepassnummer: 0363464 (ausgestellt von der Palästinensischen Behörde). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 20.4.2016.“

(e)

„Muhammad Sholeh Ibrahim (auch: a) Mohammad Sholeh Ibrahim, b) Muhammad Sholeh Ibrohim, c) Muhammad Soleh Ibrahim, d) Sholeh Ibrahim, e) Muh Sholeh Ibrahim). Geburtsdatum: September 1958. Geburtsort: Demak, Indonesien. Staatsangehörigkeit: Indonesien. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 20.4.2016.“


26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/648 DER KOMMISSION

vom 25. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

267,4

MA

81,7

ZZ

174,6

0707 00 05

MA

81,5

TR

118,9

ZZ

100,2

0709 93 10

MA

99,6

TR

132,6

ZZ

116,1

0805 10 20

AR

115,8

EG

46,4

IL

79,9

MA

51,7

TR

40,9

ZZ

66,9

0805 50 10

MA

132,7

ZZ

132,7

0808 10 80

AR

88,6

BR

100,6

CL

101,7

CN

90,8

NZ

151,9

US

177,1

ZA

102,3

ZZ

116,1

0808 30 90

AR

104,9

CL

132,0

CN

76,7

ZA

112,2

ZZ

106,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/27


BESCHLUSS (EU) 2016/649 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2016

über die Maßnahme SA.24123 (12/C) (ex 11/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 85)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 10. September 2007 hat die Stichting Behoud Damplein Leidschendam (im Folgenden „Stiftung“), eine Stiftung, die 2006 zur Vertretung der Interessen der Anwohner des Damplein in Leidschendam (Gemeinde Leidschendam-Voorburg, Niederlande) gegründet worden war, bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht über die mutmaßliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen eines Immobilienprojekts, das die Gemeinde Leidschendam-Voorburg in Zusammenarbeit mit mehreren privaten Partnern initiiert hat.

(2)

Die Kommission leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 zur Stellungnahme an die Niederlande weiter und bat dabei um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 7. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 25. April 2008, 12. September 2008, 14. August 2009, 12. Februar 2010 und 2. August 2011 ersuchte die Kommission die Niederlande um weitere Auskünfte. Die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 30. Mai 2008, 7. November 2008, 30. Oktober 2009, 12. April 2010, 29. September 2011 und 3. Oktober 2011. Am 12. März 2010 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der niederländischen Behörden statt. Daraufhin gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 30. August 2010 ergänzende Informationen ein.

(3)

Die Kommission unterrichtete die Niederlande mit Schreiben vom 26. Januar 2012 über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Immobilienprojekts einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Mit dem Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu ihrer vorläufigen Würdigung der Maßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Mit Schreiben vom 18. April 2012 übermittelten die Niederlande — im Anschluss an eine zweimalige Verlängerung der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und an ein Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 12. März 2012 im Beisein der von der Maßnahme Begünstigten — ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss.

(5)

Mit Schreiben vom 16. April 2012 übermittelte die Stiftung der Kommission ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme wurde am 16. Mai 2012 an die Niederlande weitergeleitet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 übermittelten die Niederlande ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Stiftung.

(6)

Am 23. Januar 2013 erließ die Kommission einen endgültigen Beschluss, in dem sie feststellte, dass das streitige Immobilienprojekt staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet.

(7)

Die Niederlande, die Gemeinde Leidschendam-Voorburg und die Begünstigten Schouten & de Jong Projectontwikkeling BV haben den Beschluss vom 23. Januar 2013 angefochten. Das Gericht hat den genannten Beschluss in einem Urteil vom 30. Juni 2015 aufgehoben. (3) Die Kommission musste die Maßnahme deshalb erneut prüfen und einen neuen Beschluss zu dem streitigen Immobilienprojekt erlassen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   BETEILIGTE

(8)

Die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (im Folgenden „Gemeinde“) liegt in der Provinz Zuid-Holland in der Nähe von Den Haag (Niederlande).

(9)

Schouten-de Jong Bouwfonds (im Folgenden „SJB“) ist ein von den Unternehmen Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV (im Folgenden „Schouten de Jong“) und Bouwfonds Ontwikkeling BV (im Folgenden „Bouwfonds“) für das streitige Immobilienprojekt gegründeter Kooperationsverband, der nach niederländischem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt. (4)

(10)

Schouten de Jong hat seinen Sitz in Voorburg (Niederlande) und ist in der Entwicklung von Immobilienprojekten in den Niederlanden, insbesondere im Raum Leidschendam, tätig. 2011 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 60 Mio. EUR.

(11)

Bouwfonds, eine Tochtergesellschaft von Rabo Vastgoed, hat seinen Sitz in Delft (Niederlande). Das Unternehmen ist der größte Immobilienentwickler in den Niederlanden und einer der drei größten Akteure auf dem europäischen Immobilienmarkt. Bouwfonds ist in erster Linie in den Niederlanden, in Deutschland und in Frankreich tätig. 2011 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 1,6 Mrd. EUR.

(12)

Für die Erschließungsphase des streitigen Immobilienprojekts haben die Gemeinde und SJB eine öffentlich-private Partnerschaft (im Folgenden „ÖPP“) in Form einer vennootschap onder firma gegründet. Jeder Partner der ÖPP sollte 50 % der mit der Erschließungsphase des Projekts verbundenen Kosten und Risiken tragen. Die Beschlussfassung in der ÖPP sollte einstimmig erfolgen. Nach Angaben der niederländischen Behörden haften Schouten de Jong und Bouwfonds gesamtschuldnerisch dafür, dass SJB seine sich aus der ÖPP-Vereinbarung ergebenden Pflichten erfüllt. (5)

2.2.   DAS IMMOBILIENPROJEKT

(13)

Am 6. April 2004 hat der Gemeinderat ein „Concept Grondexploitatie Masterplan Damcentrum“ (Konzept eines Generalplans für die Erschließung des Damzentrums) und ein „Concept Masterplan Damcentrum“ (Konzept eines Generalplans für das Damzentrum) verabschiedet und damit eine Rahmenvereinbarung für die Neugestaltung des Zentrums von Leidschendam (im Folgenden „Projekt Leidschendam-Zentrum“) festgelegt. (6) Das Projekt Leidschendam-Zentrum erstreckt sich auf ein Gebiet von rund 20,7 Hektar und umfasst den Abriss von etwa 280 Wohnungen, bei denen es sich vorrangig um Sozialwohnungen handelt, die Erneuerung des öffentlichen Raums und der öffentlichen Infrastruktur (Kanalisation, Straßenbeläge, Beleuchtung usw.), die Errichtung von rund 600 neuen Wohneinheiten, bei denen es sich sowohl um Sozialwohnungen als auch um Wohnungen des freien Marktes handelt, die Anlage von rund 3 000 Quadratmetern Geschäftsfläche (Ladenlokale) und einer zweistöckigen Tiefgarage sowie die Verlegung und den Neubau einer Schule. Das Projekt Leidschendam-Zentrum wurde in verschiedene Teilprojekte unterteilt; eines davon ist das Immobilienprojekt für den Damplein (im Folgenden „Projekt Damplein“).

2.2.1.   Die Bauphase

(14)

Im Rahmen des Projekts Leidschendam-Zentrum schloss die Gemeinde am 9. September 2004 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Reihe privater Projektentwickler, unter anderem mit SJB (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung von 2004“). Die Kooperationsvereinbarung von 2004 sieht vor, dass die privaten Projektentwickler die im Rahmen der ihnen zugewiesenen spezifischen Planteile des Projekts Leidschendam-Zentrum jeweils geplanten Immobilien für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko bauen und verkaufen.

(15)

Der Kooperationsvereinbarung von 2004 zufolge musste mit den Bauarbeiten begonnen werden, sobald das Grundstück bebauungsfähig (vgl. Erwägungsgrund 23) und die erforderlichen Baugenehmigungen erteilt waren. In Bezug auf den Bau der Wohnungen des freien Marktes durften die privaten Entwickler die Bauarbeiten jedoch aufschieben, bis 70 % dieser (unter Umständen in Verbindung mit Sozialwohnungen errichteten) Wohnungen des jeweiligen Teilstandorts vorverkauft waren (Artikel 7 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung von 2004, im Folgenden „70 %-Klausel“). Mit dieser in niederländischen Bauverträgen üblichen 70 %-Klausel soll das Risiko für die Projektentwickler beschränkt werden, dass sie Immobilien errichten, die möglicherweise nicht verkauft werden. In Bezug auf die Geschäftsfläche und die Tiefgarage sah die Vereinbarung jedoch nicht die Möglichkeit vor, den Bau aufzuschieben.

(16)

Gemäß der Kooperationsvereinbarung von 2004 und einer anderen am 22. November 2004 geschlossenen Projektvereinbarung (im Folgenden „SJB-Projektvereinbarung“) sollte SJB insgesamt 242 Wohnungen bauen, von denen 74 ursprünglich auf dem Damplein errichtet werden sollten. (7) SJB sollte ferner rund 2 400 Quadratmeter Geschäftsfläche auf dem Damplein und eine Tiefgarage bauen, in der es neben einem privaten Teil (75 Parkplätze) auch einen öffentlichen Teil (225 Parkplätze) geben sollte. Geschäftsfläche und Wohneinheiten sollten über der Tiefgarage gebaut werden.

(17)

Wie die niederländischen Behörden in ihren Schreiben ausdrücklich betonten, war die Gemeinde nicht an der Bauphase des Projekts beteiligt und trug kein Risiko in Bezug auf den Verkauf der Wohneinheiten und der Geschäftsfläche. Etwaige Gewinne aus dem Verkauf sollten direkt den privaten Entwicklern zugutekommen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Bauphase und der sogenannten Erschließungsphase des Projekts, an der die Gemeinde über die ÖPP mit SJB beteiligt war und bei der sie 50 % des Risikos trug (siehe Erwägungsgrund 19).

2.2.2.   Die Erschließungsphase

(18)

Ehe die Bauarbeiten für die einzelnen Teile des Immobilienprojekts beginnen konnten, musste der Grund und Boden erworben, die öffentliche Infrastruktur neu angelegt und der Grund und Boden bebauungsfähig gemacht werden. Da für diese „Erschließungsphase“ des Projekts mit hohen Kosten (damals wurden die Kosten auf rund 30 Mio. EUR geschätzt) und einem erheblichen Risiko gerechnet wurde, beschloss die Gemeinde, für die Durchführung dieser Tätigkeiten eine ÖPP mit SJB einzugehen. (8) Dazu schlossen die Gemeinde und SJB am 22. November 2004 eine Erschließungs-/ÖPP-Vereinbarung (im Folgenden „Erschließungsvereinbarung“).

(19)

Im Gegenzug für diese Beteiligung an der Erschließungsphase des Projekts sollte SJB einen Teil der Einnahmen der ÖPP und die Entwicklungsrechte für Parzellen, die zuvor der Gemeinde zugewiesen worden waren, erhalten. (9) Der Erschließungsvereinbarung zufolge sollten sowohl die Gemeinde als auch SJB für die Durchführung der Erschließungsarbeiten einen direkten finanziellen Beitrag an die ÖPP leisten. (10) Die Erschließungsvereinbarung sieht ferner vor, dass die Gemeinde und SJB je 50 % der Kosten und Risiken der Erschließungsphase zu tragen hätten (Artikel 4 Absatz 1 der Erschließungsvereinbarung) und dass die sich aus der Erschließung letztlich ergebenden Einnahmen/Verluste nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung von 2004 verteilt würden (Artikel 14 Absatz 3). Danach sollte ein negatives bzw. ein positives Ergebnis bis 1 Mio. EUR am Ende der Erschließungsphase zu gleichen Teilen auf die Gemeinde und SJB aufgeteilt werden, während der über 1 Mio. EUR hinausgehende Teil eines positiven Ergebnisses auf die Gemeinde, SJB und die anderen an der Bauphase des Immobilienprojekts teilnehmenden privaten Partner aufgeteilt werden sollte (Artikel 10 Absatz 9 der Kooperationsvereinbarung von 2004).

(20)

Die Erschließungsphase umfasste neben der Gewährleistung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks auch den Bau, die vorübergehende Bewirtschaftung und den Weiterverkauf des öffentlichen Teils der Tiefgarage sowie den Neubau der Schule (Artikel 4 der Erschließungsvereinbarung). In diesem Zusammenhang hatte die ÖPP mit SJB vereinbart, dass SJB die öffentliche Tiefgarage, die als mit dem privaten Teil der Tiefgarage fest verbunden betrachtet wurde, bauen würde (Artikel 9 der Erschließungsvereinbarung); dafür sollte SJB von der ÖPP einen Höchstbetrag von rund 4,6 Mio. EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2003) erhalten (Artikel 6 der SJB-Projektvereinbarung). Der Bau des privaten Teils der Tiefgarage sollte von SJB selbst finanziert werden. Die ÖPP hatte die Absicht, die gesamte Tiefgarage an einen Dritten zu verkaufen; die Einnahmen aus diesem Verkauf sollten an die ÖPP gehen, die sie auf die Gemeinde und SJB aufteilen sollte.

(21)

Die ÖPP sollte schließlich auch einen 50 %igen Beitrag zu den Kosten für den Neubau der Schule in einem anderen Planteil des Projekts Leidschendam-Zentrum leisten. Die verbleibenden 50 % sollten direkt von der Gemeinde finanziert werden (Artikel 8 der Erschließungsvereinbarung).

(22)

Aus den Erwägungsgründen 18 bis 21 geht hervor, dass die Kosten für die Erschließungsphase des Projekts hauptsächlich die Kosten für den Erwerb des Grund und Bodens, soweit dieser noch nicht Eigentum der Gemeinde war, die Kosten für die Gewährleistung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks, die Kosten für den öffentlichen Teil der Tiefgarage und 50 % der Kosten für den Neubau der Schule umfassten.

(23)

Während der Erschließungsphase sollte die ÖPP erstens — und hauptsächlich — Einnahmen aus dem Verkauf des von der ÖPP bebauungsfähig gemachten Grundstücks an private Projektwickler, darunter SJB, erzielen. Jeder Projektentwickler musste den ihm zugewiesenen Teil des Grundstücks erwerben, um Wohnungen und Geschäftsfläche zu errichten. Die Grundstückspreise sind in Artikel 10 und in Anlage 3a der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgesetzt. In der Kooperationsvereinbarung von 2004 heißt es ausdrücklich, dass es sich bei diesen Preisen um Mindestpreise handelt, die erhöht werden können, wenn eine größere Bodenfläche realisiert würde als geplant. Diese Preise basieren auf dem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vom 11. März 2003, in dem die Preise als marktüblich bezeichnet wurden. Die Grundstückspreise waren zu entrichten, sobald der jeweilige private Entwickler die erforderlichen Baugenehmigungen erhalten hatte, spätestens aber bei der Übertragung des Eigentums an den jeweiligen Grundstücksteilen (Artikel 10 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung von 2004).

(24)

Der Preis des von der ÖPP für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum an SJB verkauften Grundstücks wurde auf mindestens 18,5 Mio. EUR festgesetzt (zu Preisen vom 1. Januar 2003). Der Preis für das von der ÖPP an SJB verkaufte Grundstück des Planteils Damplein wurde auf mindestens 7,2 Mio. EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2003) festgesetzt; dieser Betrag sollte bis zur Leistung der Zahlung jährlich mit 2,5 % indexiert werden.

(25)

Zweitens sollte die ÖPP ergänzende Einnahmen dadurch erzielen, dass sie allen privaten Projektentwicklern nach Artikel 10 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung von 2004 einen Erschließungsbeitrag und einen Qualitätsbeitrag in Rechnung stellte. (11) Diese Beiträge wurden auf der Grundlage der Anzahl der Wohneinheiten berechnet, die der private Projektentwickler zu errichten hatte, und konnten in Abhängigkeit von der Anzahl der tatsächlich gebauten Einheiten erhöht oder gesenkt werden. Die Beiträge waren bis spätestens 1. Juli 2004 zu entrichten, und zwar in Form einer einmaligen Zahlung für alle von dem jeweiligen privaten Entwickler im Rahmen des Projekts Leidschendam-Zentrum gebauten Wohneinheiten.

(26)

Für alle Wohneinheiten, die SJB im Plangebiet Leidschendam-Zentrum bauen sollte, wurde der Erschließungsbeitrag auf insgesamt rund 1,1 Mio. EUR und der Qualitätsbeitrag auf rund 0,9 Mio. EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2003) festgesetzt; diese Beträge sollten bis zur Leistung der Zahlung jährlich mit 2,5 % indexiert werden. Die endgültige Höhe des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags sollten von der Anzahl der tatsächlich gebauten Wohneinheiten abhängen.

(27)

Für den Fall, dass die Baugenehmigungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt würden, ist in Artikel 6 Absatz 6 (12) der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt, dass die Vereinbarungspartner weitere einschlägige Vereinbarungen treffen (etwa über die Berechnung der Grundstückspreise und die Zeitpunkte, an denen diese zu entrichten sind), die dem Inhalt der Kooperationsvereinbarung bzw. der bilateralen Vereinbarungen möglichst weitgehend entsprechen.

(28)

Ferner ist in Artikel 16 der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt, dass die Kooperationsvereinbarung bzw. die bilateralen Vereinbarungen nur unter den genannten besonderen Umständen teilweise oder ganz beendet werden können. Einer dieser Umstände ist ein unvorhergesehener Umstand im Sinne des Artikels 6:258 BW (Burgerlijk Wetboek — Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn einer der Partner dann der Auffassung ist, dass die anderen Partner die unveränderte Beibehaltung der Vereinbarung von ihm nicht erwarten können, müssen die Partner Verhandlungen aufnehmen, um für beide Seiten annehmbare Bedingungen zu vereinbaren.

(29)

Nach Artikel 18 der Kooperationsvereinbarung von 2004 sind etwaige Streitigkeiten über die Kooperationsvereinbarung bzw. die bilateralen Vereinbarungen nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen den Partnern beizulegen. Ist dies nicht möglich, so ist der Streitfall nach den Regeln des niederländischen Instituts für das Schiedsgerichtswesen in Rotterdam einem Schiedsrichter vorzulegen. Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag.

2.3.   RÜCKWIRKENDE PREISSENKUNG UND ERLASS VON BEITRÄGEN

(30)

Der Planung vom März 2004 zufolge sollten die Bauarbeiten am Damplein ursprünglich im November 2005 beginnen. Infolge einer Reihe nationaler Rechtssachen wurden die von SJB für den Beginn der Bauarbeiten benötigten Genehmigungen jedoch erst im November 2008 erteilt.

(31)

SJB hatte im Februar 2007 mit dem Vorverkauf der Wohneinheiten begonnen, konnte aufgrund von Schwierigkeiten beim Verkauf aber schließlich nur 20 der 67 geplanten Wohneinheiten vorverkaufen. Aufgrund der Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen wurden die Vorverkaufsverträge im September 2008 annulliert, sodass keine der von SJB am Damplein zu bauenden Wohneinheiten vorverkauft war, als SJB im November desselben Jahres schließlich die Genehmigungen erhielt, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Inzwischen hatte die Finanzkrise begonnen, die insbesondere den niederländischen Immobilienmarkt traf.

(32)

Vor diesem Hintergrund teilte SJB der Gemeinde mit, dass es nicht mit den Bauarbeiten beginnen werde. Dabei berief SJB sich auf eine Bestimmung in der Kooperationsvereinbarung von 2004, der zufolge der Bau der Wohneinheiten aufgeschoben werden durfte, wenn weniger als 70 % der Einheiten verkauft waren.

(33)

SJB verwies in diesem Zusammenhang auf die Kooperationsvereinbarung von 2004, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, der vorsieht, dass die Vereinbarungspartner weitere Vereinbarungen über den Preis und die Zahlungsfristen treffen können, wenn die Baugenehmigungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt werden. Da die Genehmigungen erst drei Jahre nach dem geplanten Datum erteilt wurden, war SJB der Auffassung, dass es nicht dazu verpflichtet werden konnte, die Kooperationsvereinbarung unverändert fortzusetzen. Die Partner haben daher beschlossen, über die ursprünglichen Regelungen neu zu verhandeln.

(34)

Im Herbst 2008 bot SJB der ÖPP an, für das Grundstück am Damplein anstelle der ursprünglich vereinbarten 7,2 Mio. EUR (in Preisen vom 1. Januar 2003) 4 Mio. EUR zu zahlen und im April 2009 unabhängig von der Anzahl der vorverkauften Wohneinheiten mit den Bauarbeiten zu beginnen. Im Gegenzug zu dieser Preissenkung war SJB bereit, auf die Geltendmachung der in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vorgesehenen 70 %-Klausel und auf einen Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden war, dass die Baugenehmigungen mit einer dreijährigen Verzögerung erteilt worden waren, zu verzichten. SJB schlug ferner vor, einen Investor zu kontaktieren, der sich zum Erwerb der unverkauften Wohneinheiten verpflichten würde. Nach Angaben der niederländischen Behörden führte dies zu einem Preis, der niedriger war als der, der bei direktem Verkauf an Privatpersonen erzielt worden wäre.

(35)

Am 18. Dezember 2008 schlossen ÖPP und SJB eine grundsätzliche Vereinbarung über die Preissenkung; ehe diese jedoch dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt wurde, beauftragte die Gemeinde einen unabhängigen Sachverständigen mit der Beurteilung der Marktkonformität des von SJB berechneten Preises. In seinem Gutachten vom 11. Februar 2009 nannte der Sachverständige auf der Grundlage der Restwertmethode für das Grundstück am Damplein einen marktüblichen Preis von 4 Mio. EUR im Jahr 2010 (in Preisen vom 1. Januar 2010). Dabei berücksichtigte er die Tatsache, dass SJB sich dazu verpflichtet hatte, die nicht verkauften Wohneinheiten an einen Investor zu verkaufen und einer Verringerung seiner ursprünglichen Gewinn- und Risikomarge von 5 % auf 2 % zugestimmt hatte. Der Verringerung des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags trug der Sachverständige in seinem Gutachten nicht Rechnung.

(36)

Angesichts dieses Gutachtens und des Umstands, dass die Gemeinde nach Angaben der niederländischen Behörden weitere Verzögerungen befürchtete und ein möglichst rascher Beginn mit der Bauphase ihrer Ansicht nach von allgemeinem Interesse war, beschloss der Gemeinderat auf seiner Sitzung vom 10. März 2009, dass die ÖPP sich mit einer Senkung des Preises und der Beiträge für das Grundstück am Damplein, die ursprünglich im Jahr 2004 mit SJB vereinbart worden waren, einverstanden erklären sollte. In einem Vorschlag der Gemeinde vom 18. Februar 2009, der den Gemeinderatsmitgliedern zugesandt wurde, ist von einer Senkung des Grundstückspreises sowie des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags die Rede. Diesem Vorschlag zufolge würde die Erschließungsphase, für die die Erreichung der Gewinnschwelle veranschlagt worden war, durch die Senkung verlustträchtig werden. In dem Vorschlag wird die Gemeinde aufgefordert, für 50 % der Verluste die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Ferner heißt es in dem Vorschlag, dass SJB aufgrund der Finanzkrise die für die Entwicklung des Dampleins erforderlichen Finanzmittel nicht aufnehmen konnte.

(37)

Am 1. März 2010 schlossen die Gemeinde, die ÖPP und SJB eine Vereinbarung (im Folgenden „ergänzende Vereinbarung“), in der die Preissenkung festgelegt wurde. Mit dieser Vereinbarung wurden die Kooperationsvereinbarung von 2004, die SJB-Projektvereinbarung und die Erschließungsvereinbarung geändert. In Artikel 2.1.2 Absatz 1 Ziffer i der ergänzenden Vereinbarung wurde der Preis für das an SJB zu verkaufende Grundstück am Damplein — entgegen der Vereinbarung in der Kooperationsvereinbarung von 2004 — auf 4 Mio. EUR festgesetzt. Nach Artikel 2.1.2 Absatz 1 Ziffer ii der ergänzenden Vereinbarung sollten der ursprünglich vereinbarte Erschließungs- und Qualitätsbeitrag wegfallen. Unter der vorgenannten Ziffer ii wird nicht speziell auf das Grundstück am Damplein Bezug genommen. (13)

(38)

Der ergänzenden Vereinbarung ist ferner zu entnehmen, dass SJB am 7. Juli 2009 mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen und sich zu deren unterbrechungsfreier Durchführung verpflichtet hatte. Die Arbeiten waren im Dezember 2011 fertigzustellen. Bei verspäteter Übergabe hatte SJB einen Teil der Preisverringerung zurückzuzahlen. Die Bereitstellung des Grundstücks sollte spätestens Mitte März 2010 und die Zahlung spätestens am Tag der Bereitstellung erfolgen.

(39)

Zudem schlossen ÖPP und SJB am 13. Juli 2009 eine weitere Vereinbarung in Bezug auf die öffentliche Tiefgarage. (14) Dieser Vereinbarung zufolge sollte SJB im zweiten Quartal 2009 mit den Bauarbeiten für die öffentliche Tiefgarage beginnen und sie innerhalb einer vereinbarten Frist durchführen. Die ÖPP sollte SJB für den Bau der öffentlichen Tiefgarage 5,4 Mio. EUR (in Preisen vom 1. April 2009) zahlen. (15) Dieser Betrag sollte bis zur Übergabe fest sein und nicht indexiert werden.

(40)

Am 15. Januar 2010 schlossen SJB und Wooninvest Projecten BV, ein mit einem der Projektentwickler, die die Kooperationsvereinbarung von 2004 unterzeichnet hatten, verbundenes Unternehmen, einen Kauf-/Werkvertrag für den Erwerb von 43 Wohneinheiten, die Wooninvest an Privatpersonen vermieten sollte. Für den Fall, dass SJB vor dem 29. Januar 2010 einen privaten Käufer für eine Reihe dieser Wohneinheiten finden sollte, vereinbarten die Partner, dass die jeweiligen Einheiten nicht an Wooninvest verkauft würden. Im Vertrag wurde ferner festgelegt, dass SJB im Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis zur Übergabe der Wohnungen an Wooninvest die an Wooninvest verkauften Wohnungen unter den Bedingungen zurückkaufen kann, unter denen die Wohnungen an Wooninvest verkauft wurden, zuzüglich eines Ausgleichs für die Wooninvest entstandenen Kosten und zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr für den Zeitraum zwischen der Zahlung von Wooninvest an SJB und dem Datum, an dem Wooninvest die Wohnungen wieder SJB übergibt (Artikel 24).

3.   DER EINLEITUNGSBESCHLUSS

(41)

Mit dem Einleitungsbeschluss hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet, da die rückwirkende Senkung des Grundstückspreises und der Erlass des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags durch die ÖPP zugunsten von SJB (im Folgenden „streitige Maßnahmen“) möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten könnten und die Kommission Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte.

(42)

Insbesondere hielt die Kommission es für unwahrscheinlich, dass ein hypothetischer privater Verkäufer in einer Situation, die mit der der Gemeinde vergleichbar war, derselben Preissenkung und demselben Erlass der Beiträge zugestimmt hätte, so wie es nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erforderlich ist. Durch die rückwirkende Senkung des Preises für das an SJB verkaufte Grundstück beschloss die ÖPP, und damit die Gemeinde, das Risiko eines rückläufigen Immobilienmarktes zu tragen. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu der Erklärung der niederländischen Behörden, dass die Bauphase des Projekts in vollem Umfang auf Risiko und Rechnung der privaten Projektentwickler, zu denen auch SJB gehört, gehe. Da die ÖPP als Verkäuferin des Grundstücks an dieser Phase des Projekts nicht finanziell beteiligt war, bestand kein Grund für die Annahme, dass ein hypothetischer privater Verkäufer in einer mit der Situation der Gemeinde vergleichbaren Situation akzeptiert hätte, den vereinbarten Kaufpreis für ein Grundstück rückwirkend zu senken, weil der Käufer Schwierigkeiten hatte, die dort geplanten Wohneinheiten zu verkaufen. Auch der Erlass des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags schien nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang zu stehen, da es unwahrscheinlich war, dass ein privater Investor ohne jede Gegenleistung einen vereinbarten Beitrag zu seinen Kosten rückwirkend erlassen hätte.

(43)

Schließlich hatte die Kommission Zweifel, dass die streitigen Maßnahmen unter eine der Ausnahmen des Artikels 107 AEUV fallen.

4.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE

(44)

Mit Schreiben vom 18. April 2012 nahmen die Niederlande zum Einleitungsbeschluss der Kommission Stellung.

4.1.   ZUM SACHVERHALT

(45)

Die Niederlande machten geltend, dass die Gemeinde, im Gegensatz zu dem, was nach Artikel 2.1.2 der ergänzenden Vereinbarung anzunehmen sei, den in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ursprünglich vereinbarten Erschließungs- und Qualitätsbeitrag nicht vollständig erlassen habe, sondern lediglich auf die Beiträge verzichtet habe, die SJB für die am Damplein zu errichtenden Wohneinheiten hätte entrichten müssen. Nach Angaben der Niederlande beliefen sich diese Beiträge auf insgesamt 511 544 EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2003, was zum 1. Januar 2010 einem Gesamtbetrag von 719 400 EUR entsprochen habe). Zur Stützung dieser Aussage verwiesen die Niederlande auf einen Vorschlag, den die Gemeinde dem Gemeinderat am 18. Februar 2009 unterbreitet hatte, und auf ein der Kooperationsvereinbarung von 2004 beigefügtes Bauprogramm, in dem Damplein ein Erschließungs- und Qualitätsbeitrag von 511 544 EUR zugewiesen wird.

(46)

Ferner teilten die Niederlande der Kommission mit, dass im Rahmen der ÖPP bereits in den Jahren 2006 und 2008 über Preissenkungen für SJB beraten worden sei. Im Jahr 2006 habe die ÖPP offenbar beschlossen, den Grundstückspreis für die Geschäftsfläche zu senken, da weniger Geschäftsfläche realisiert werden konnte als ursprünglich geplant, und im Jahr 2008 habe die ÖPP offenbar beschlossen, SJB für die bei der Erteilung der Baugenehmigung entstandene Verzögerung einen Ausgleich zu gewähren. Diese Ermäßigungen sollten unter der Bedingung gewährt werden, dass SJB bis zum 1. Oktober 2008 eine gültige Baugenehmigung erhielt. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätten die Partner beschlossen, erneut über die Ermäßigung zu verhandeln. Nach Angaben der niederländischen Behörden berechnen sich die Ermäßigung des Preises für das Grundstück am Damplein und die erlassenen Beiträge wie in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1

Von den Niederlanden vorgelegte Berechnung der Preissenkung und der erlassenen Beiträge

Preissenkung Damplein

zu Preisen vom 1.1.2010

Grundstückspreis

8 622 480

Erschließungs- und Qualitätsbeitrag

719 400

Summe Grundstückspreis und Beiträge

9 341 880

2006 und 2008 vereinbarte Ermäßigungen

– 1 734 245

Verringerter Wert

7 607 635

Preis ergänzende Vereinbarung März 2010

– 4 000 000

Ermäßigung insgesamt

3 607 635

4.2.   ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(47)

Nach Ansicht der Niederlande stellen die streitigen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die niederländischen Behörden vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass die streitigen Maßnahmen SJB keinen Vorteil verschafft haben, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

(48)

Nach Ansicht der niederländischen Behörden hat die Gemeinde im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gehandelt, da die Nichtdurchführung des Projekts Damplein sich auf das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum ausgewirkt und der Gemeinde sowohl direkten als auch indirekten Schaden zugefügt hätte.

(49)

Erstens sei die Gemeinde bei der Berechnung des direkten Schadens davon ausgegangen, dass SJB ohne die ergänzende Vereinbarung mindestens zwei Jahre gebraucht hätte, um während der Krise 70 % der Wohneinheiten zu verkaufen und mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Gemeinde habe den direkten Schaden, der sich für die ÖPP aus einer weiteren Verzögerung um zwei Jahre ergeben hätte, mit 2,85 Mio. EUR veranschlagt, von denen 50 % für Rechnung der Gemeinde gegangen wären. Ferner habe sie die sich allein aus der Instandhaltung des benachteiligten Gebiets ergebenden zusätzlichen direkten Kosten für die Gemeinde auf 50 000 EUR geschätzt (vgl. Tabelle 2).

Tabelle 2

Berechnung des direkten Schadens durch die Niederlande

Direkter Schaden in einem Zeitraum von 2 Jahren

ÖPP

Gemeinde (50 %)

Zinsaufwendungen für eine Kreditfazilität (5 % über 2 Jahre, ausstehender Betrag am 1.1.2009: 17 Mio. EUR)

1 800 000

900 000

Vorübergehende Maßnahmen: Schutzvorrichtungen, Verkehrszeichen und Instandhaltung

60 000

30 000

Kostensteigerung Maßnahmen (indexierung mit 2,5 %)

385 000

192 500

Zusätzliche Planungskosten, d. h. Kosten für das Projektbüro wie Finanzverwaltung, Versicherungen usw.

600 000

300 000

Instandhaltung des benachteiligten Gebiets

 

50 000

Insgesamt

2 845 000

1 472 500

(50)

Ferner machten die Niederlande geltend, dass der Gemeinde durch eine derartige Verzögerung aufgrund folgender Faktoren ein indirekter Schaden entstanden wäre: weitere negative Entwicklung des öffentlichen Raums, Verlust an Vertrauen in das Gebiet seitens der Anwohner und künftigen Immobilienkäufer, Kosten für die Änderung des Verwendungszwecks von Ladenlokalen, Schadenersatzforderungen von Unternehmen, Kosten für Instandhaltung und Änderungen der Pläne für die übrigen Planteile. Eine derartige Verzögerung hätte auch das Ende für die Einkaufsmöglichkeiten im Entwicklungsgebiet bedeuten können, die zur Lebensqualität in dem gesamten Gebiet beitrügen. Bereits vor Beginn des Projekts hätten rund 23 % der Geschäfte leer gestanden. 2010 seien 27 % der Geschäfte ungenutzt gewesen. Ohne die erforderliche Wiederbelebung hätte sich die negative Entwicklung der Gegend fortgesetzt.

(51)

Nach Auffassung der Niederlande hat die Gemeinde daher wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt, als sie den Finanzprognosen Rechnung trug und in ihrem eigenen Interesse versuchte, den direkten und indirekten Schaden, der sich durch eine weitere Verzögerung des Projekts ergeben hätte, zu beschränken. Zugleich habe sie die Gewissheit erhalten, dass die Bauarbeiten am Damplein ausgeführt würden.

(52)

Zweitens führten die Niederlande aus, dass die Gemeinde wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe, indem sie die streitigen Maßnahmen im Gegenzug für die Zusage von SJB gewährt habe, auf die Geltendmachung der 70 %-Klausel zu verzichten. Die Tatsache, dass SJB die 70 %-Klausel nicht länger geltend machen konnte, habe sich auf die Annahmen ausgewirkt, die bei der ursprünglichen Bewertung des Grundstücks im Jahr 2003 und dem in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Preis zugrunde gelegt worden seien. Nach Angaben der Niederlande waren die Senkung des Grundstücksverkaufspreises und der Erlass der Beiträge der Preis, den die Gemeinde für die Bereitschaft von SJB, auf sein Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, zu zahlen hatte. Ohne die ergänzende Vereinbarung hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen.

4.3.   ZUR VEREINBARKEIT EINER ETWAIGEN STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(53)

Sollte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen bilden, so wären diese nach Auffassung der niederländischen Behörden nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

4.3.1.   Allgemeines Interesse

(54)

Nach Angaben der Niederlande verfolgte die Gemeinde mit der Durchführung dieses Projekts ein Ziel von allgemeinem Interesse. Da ein großer Teil des Damplein brach gelegen und die Gegend sich negativ entwickelt habe, sei der Beginn der Bauarbeiten nach Auffassung der Gemeinde nicht nur für die Entwicklung des Damplein, sondern für das gesamte Zentrum von Leidschendam von entscheidender Bedeutung gewesen. Insbesondere die Verzögerung beim Bau der Tiefgarage hätte die Verwirklichung der übrigen Planteile gefährden können.

4.3.2.   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse

(55)

Nach Ansicht der Niederlande trägt die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam zum Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, das in den Artikeln 3 und 174 AEUV angeführt wird. Bei der Neugestaltung des Zentrums werde der knappe Raum in effizienter Weise für neue Wohnungen, Einkaufsmöglichkeiten und eine Tiefgarage in Leidschendam genutzt und durch die Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur werde ein Beitrag zum Zusammenhalt des gesamten Zentrums geleistet.

4.3.3.   Geeignetheit der ergänzenden Vereinbarung

(56)

Nach Angaben der Niederlande konnte SJB wegen der 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 nicht verpflichtet werden, mit den Bauarbeiten am Damplein zu beginnen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem SJB eine gültige Baugenehmigung erhalten habe, sei der niederländische Immobilienmarkt durch die Kreditkrise beeinträchtigt worden, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass SJB 70 % der Wohnungen des freien Marktes rasch würde verkaufen können, noch geringer geworden sei. Die Kooperationsvereinbarung von 2004 sei daher neu ausgehandelt worden, da der Beginn der Bauarbeiten am Damplein für die Gemeinde außerordentlich wichtig gewesen sei. Die ergänzende Vereinbarung sei für die Gemeinde daher geeignet und erforderlich gewesen, um ihr Ziel einer Wiederbelebung des Damplein zu verwirklichen.

4.3.4.   Angemessenheit

(57)

Damit die Bauarbeiten unverzüglich beginnen konnten, musste SJB auf sein Recht der Geltendmachung der 70 %-Klausel verzichten und auf die Gefahr hin, die Wohnungen möglicherweise nicht verkaufen zu können, mit dem Bau beginnen. Deshalb habe SJB den zuvor vereinbarten Preis neu berechnet. Diese Berechnung sei anschließend von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden, der den vereinbarten Preis für marktüblich hielt.

(58)

Der Umstand, dass der Preis von einem unabhängigen Sachverständigen als marktüblich bezeichnet wurde, belegt nach Angaben der Niederlande, dass die Preissenkung angemessen ist. Dies beinhalte auch, dass keine Überkompensierung zugunsten von SJB vorgelegen habe. Die Preissenkung sei der Preis gewesen, den die Gemeinde für die Bereitschaft von SJB, auf sein Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, zu zahlen hatte. Ohne die ergänzende Vereinbarung hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen.

(59)

Durch seine Teilnahme an der ÖPP werde SJB ferner 50 % der mit der Erschließung verbundenen Risiken und Kosten selbst tragen und damit einen Beitrag zur vereinbarten Senkung des Verkaufspreises leisten. Um in Bezug auf die Erschließung die Gewinnschwelle zu erreichen, sei beschlossen worden, dass SJB einen Beitrag von 2,6 Mio. EUR zur ÖPP zu leisten habe (Punkt 5.2.1 des Generalplans für die Erschließung des Damzentrums), und da die ÖPP 50 % der Kosten für die Schule getragen habe, seien 25 % davon zulasten von SJB gegangen (0,7 Mio. EUR).

4.3.5.   Verfälschung des Wettbewerbs

(60)

Schließlich beziehe sich die rückwirkende Preissenkung nach Angaben der Niederlande auf den Bau von 67 Wohneinheiten und 14 Geschäftsräumen, die zu Preisen verkauft werden sollen, welche von einem unabhängigen Sachverständigen als marktüblich bezeichnet worden seien. Daher sei die Verfälschung des Wettbewerbs sehr lokaler Art und falle weniger schwer ins Gewicht als die positiven Auswirkungen der Durchführung des Projekts.

5.   STELLUNGNAHME DRITTER

(61)

Nur die Stiftung hat zum Einleitungsbeschluss Stellung genommen. Die Stiftung begrüßt den Einleitungsbeschluss, vertritt aber die Auffassung, dass die darin beschriebenen streitigen Maßnahmen Teil einer wesentlich umfangreicheren Fördermaßnahme seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Beschwerde und ergänzenden Ausführungen. Insbesondere verweist die Stiftung auf die mutmaßliche kostenlose Übertragung von Grund und Boden durch die Gemeinde an die ÖPP.

(62)

Nach Auffassung der Stiftung ist die Verzögerung des Projekts nicht auf die nationalen Rechtssachen zurückzuführen gewesen, und der Verkauf der Wohnungen am Damplein sei nicht durch die Finanzkrise verzögert worden. Nach Angaben der Stiftung bestand bereits zu Beginn des Projekts im Jahr 2004 keine Marktnachfrage nach der am Damplein angebotenen Art von Wohnungen.

(63)

Der Stiftung zufolge wurde das Grundstück weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2009 von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet.

6.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZUR STELLUNGNAHME DRITTER

(64)

Die Niederlande machten geltend, dass die Gestaltung des Projekts durch die Gemeinde transparent und in dem am 6. April 2004 genehmigten „Konzept eines Generalplans für das Damzentrum“ beschrieben worden sei. Nur finanziell sensible Vereinbarungen bzw. Teile davon seien geheim gehalten worden.

(65)

In Bezug auf die kostenlose Übertragung von Grund und Boden der Gemeinde auf die ÖPP erläuterte die Gemeinde, dass diese nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sei, und verwies auf die Angaben, die sie der Kommission 2009 übermittelt habe und in denen sie erklärt habe, dass die Übertragung nicht kostenlos erfolgt sei, da die ÖPP im Gegenzug Dienstleistungen erbracht habe. In ihren früheren Stellungnahmen hatte die Gemeinde geltend gemacht, dass die von der ÖPP durchgeführten Arbeiten eigentlich von der Gemeinde zu tragen gewesen wären.

(66)

Nach Ansicht der niederländischen Behörden haben sowohl die verschiedenen von der Stiftung eingeleiteten Rechtsverfahren, die viel negative Publizität für das Projekt mit sich gebracht hätten, als auch die Kreditkrise einen negativen Einfluss auf den Verkauf der Wohnungen am Damplein ausgeübt. Als im Jahr 2007 der anfängliche Verkauf begann, sei jedoch nahezu ein Drittel der Wohneinheiten verkauft worden. Diese Verkaufsvereinbarungen seien später wegen der verzögerten Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen annulliert worden. Infolgedessen könne der Schluss gezogen werden, dass zu Beginn des Projekts sehr wohl Nachfrage nach diesen Wohnungen bestanden habe.

(67)

Die niederländischen Behörden verweisen zudem darauf, dass die unabhängigen Experten von der Gemeinde bestellt worden seien, die kein Interesse an einem niedrigen Grundstückspreis gehabt habe.

7.   WÜRDIGUNG DER STREITIGEN MASSNAHMEN

7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV

(68)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „[S]taatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(69)

Erstens ist unstreitig, dass SJB sowie Schouten de Jong und Bouwfonds, die Mitglieder des Kooperationsverbands, Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind, da sie — so wie im Einleitungsbeschluss festgestellt — durch das Angebot von Gütern und Dienstleistungen auf dem Markt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

(70)

Zweitens wurden die streitigen Maßnahmen durch die ÖPP gewährt, d. h. mit der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde, die einen 50 %igen Anteil an der ÖPP hält. Da die Beschlüsse der ÖPP einstimmig gefasst werden und die Maßnahmen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gemeinderats hätten beschlossen werden können, ist der Beschluss der ÖPP, die streitigen Maßnahmen zu gewähren, dem Staat zuzurechnen. Hätte die Gemeinde den streitigen Maßnahmen nicht zugestimmt, wäre das sich für sie aus der Beteiligung an der ÖPP ergebende finanzielle Risiko zudem entsprechend geringer gewesen. Die Preissenkung und der Erlass der Beiträge mit Zustimmung der ÖPP stellen somit eine Mindereinnahme an staatlichen Mitteln dar. (16)

(71)

Drittens sind diese Maßnahmen als selektiv anzusehen, da sie lediglich SJB und letztlich Schouten de Jong und Bouwfonds, den Mitgliedern des Kooperationsverbands, zugutekommen.

(72)

Die niederländischen Behörden bestreiten jedoch, dass die Gemeinde durch ihre Zustimmung zu der Senkung des ursprünglich vereinbarten Preises des an SJB verkauften Grundstücks und durch den Erlass der Beiträge SJB einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

(73)

Aus den in den Erwägungsgründen 74 bis 83 genannten Gründen stimmt die Kommission — angesichts der besonderen Umstände der Sache und des speziellen Kontexts der streitigen Maßnahmen, insbesondere der spezifischen Rechtsstellung der Gemeinde auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung von 2004 und mehrerer bilateraler Vereinbarungen mit SJB — in diesem Punkt mit den niederländischen Behörden überein.

7.1.1.   Vorliegen eines Vorteils

(74)

Nach ständiger Rechtsprechung verschaffen wirtschaftliche Transaktionen, die von einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Unternehmen vorgenommen werden, der anderen Partei keinen Vorteil — und bilden damit keine staatliche Beihilfe —, wenn sie unter normalen Marktbedingungen erfolgen. (17) Um zu beurteilen, ob eine wirtschaftliche Transaktion unter normalen Marktbedingungen erfolgt, muss das Verhalten der öffentlichen Einrichtungen bzw. Unternehmen mit dem Verhalten vergleichbarer privater Wirtschaftsteilnehmer, die unter normalen Marktbedingungen handeln, verglichen werden; so lässt sich feststellen, ob die wirtschaftlichen Transaktionen der Einrichtungen bzw. Unternehmen dem Transaktionspartner einen Vorteil verschaffen. Dies ist das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten.

(75)

Um festzustellen, ob die Gemeinde SJB einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt hat, indem sie einer Senkung des ursprünglich vereinbarten Verkaufspreises für das an SJB verkaufte Grundstück und einem Erlass der Beiträge zugestimmt hat, muss geprüft werden, ob die Gemeinde das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt hat, das heißt, ob ein hypothetischer privater Verkäufer in derselben Situation wie die Gemeinde, derselben Preissenkung und demselben Erlass der Beiträge zugestimmt hätte, sodass ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den streitigen Maßnahmen ein Vorteil ergab.

(76)

In diesem Zusammenhang muss allen relevanten Elementen und dem Kontext der streitigen Maßnahmen Rechnung getragen werden (18), insbesondere der Rechtsstellung der Gemeinde und der Rechtsstellung von SJB auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung von 2004 und der verschiedenen bilateralen Vereinbarungen, sowie der Komplexität des Projekts, das Teil eines umfassenderen Immobilienprojekts war.

(77)

Nach Ansicht der niederländischen Behörden hat die Gemeinde im Einklang mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gehandelt, da die Nichtdurchführung des Projekts Damplein sich auf das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum ausgewirkt und der Gemeinde geschadet hätte. In diesem Zusammenhang machten die Niederlande insbesondere Folgendes geltend: Zum einen hatte die Gemeinde den niederländischen Behörden zufolge ein großes finanzielles und soziales Interesse daran, dass die Bauarbeiten am Damplein möglichst schnell aufgenommen wurden, denn weitere Verzögerungen hätten der Gemeinde einen direkten und indirekten Schaden zugefügt, der größer gewesen wäre als die für die Gemeinde mit ihrer Zustimmung zu den streitigen Maßnahmen verbundenen Kosten. Aufgrund dieses finanziellen Interesses habe die Gemeinde beschlossen, die Vereinbarungen mit SJB zu prüfen. Zweitens führten die Niederlande aus, dass die Gemeinde wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie die streitigen Maßnahmen im Gegenzug für die Zusage von SJB gewährt habe, auf die Geltendmachung der 70 %-Klausel zu verzichten.

(78)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang Folgendes fest: In der vorliegenden Sache ist unstreitig, dass die Bauarbeiten am Damplein, die ursprünglich im November 2005 hätten beginnen sollen, sich verzögert haben, da die erforderlichen Baugenehmigungen infolge mehrerer nationaler Rechtssachen erst im November 2008 erteilt wurden (vgl. Erwägungsgrund 30). SJB war daher nicht länger bereit, die Kooperationsvereinbarung von 2004 in der ursprünglich vereinbarten Weise durchzuführen, und forderte die Gemeinde auf, die ursprünglichen Regelungen zu prüfen.

(79)

Aus der Kooperationsvereinbarung von 2004 geht hervor, dass die Partner die im Jahr 2004 getroffenen Absprachen im Falle einer verzögerten Erteilung der Baugenehmigungen prüfen müssen. In Artikel 6 Absatz 6 der Kooperationsvereinbarung von 2004 ist insbesondere festgelegt, dass die Partner den ursprünglich vereinbarten Grundstückspreis und die Zahlungsfristen neu aushandeln müssen, wenn die Baugenehmigungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt werden. Ferner ist in Artikel 16 der genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt, dass die Vereinbarung nur unter den ausdrücklich genannten Umständen teilweise oder ganz beendet werden kann. Als Beispiel wird unter anderem ein unvorhergesehener Umstand im Sinne des Artikels 6:258 BW (Burgerlijk Wetboek — Bürgerliches Gesetzbuch) angeführt: Wenn einer der Partner daher der Auffassung ist, dass die anderen Partner die unveränderte Beibehaltung der Vereinbarung nicht von ihm erwarten können, müssen die Partner Verhandlungen aufnehmen, um Bedingungen zu vereinbaren, die für beide Seiten annehmbar sind. Schließlich ist in Artikel 18 der Kooperationsvereinbarung festgelegt, dass etwaige Streitigkeiten von den Partnern einvernehmlich beizulegen oder einem Schiedsrichter vorzulegen sind.

(80)

Aus der Kooperationsvereinbarung von 2004 geht hervor, dass die Partner die Absicht hatten, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen und eine eventuelle Beendigung der Zusammenarbeit nur in dem Fall in Betracht ziehen wollten, dass keine Einigung möglich ist oder dass die Partner ihren Verpflichtungen in einer Weise nicht nachgekommen sind, die Neuverhandlungen unmöglich macht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Projekt komplex war und aus mehreren miteinander verbundenen Teilprojekten bestand und dass mehrere Partner der Kooperationsvereinbarung von 2004 an dem umfassenderen Immobilienprojekt beteiligt waren.

(81)

Die Gemeinde war zwar lediglich an der Erschließungsphase des Immobilienprojekts beteiligt — während die Bauphase des Projekts für Rechnung und Risiko der betroffenen privaten Entwickler ging, zu denen auch SJB gehörte — aber im Jahr 2008, als SJB der Gemeinde mitteilte, dass es nicht bereit sei, mit den Bauarbeiten zu beginnen, befand sich das Projekt noch immer in der Erschließungsphase. In dieser Phase war die Gemeinde finanziell am Projekt beteiligt, da sie 50 % der Kosten und Risiken trug. Die Kosten der Erschließungsphase des Projekts umfassten die Kosten für die Gewährleistung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks, die Kosten für den öffentlichen Teil der Tiefgarage und 50 % der Kosten für den Neubau der Schule. Daher war es im finanziellen Interesse der Gemeinde, dass die Erschließungsarbeiten rasch ausgeführt wurden, sodass das Grundstück bereitgestellt werden und der Verkaufspreis für das Grundstück gezahlt werden konnte (Artikel 10 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung von 2004). Angesichts der besonderen Umstände erkennt die Kommission an — wenngleich die Erwägungen der Gemeinde als öffentliche Einrichtung bei der Durchführung des Projekts für das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht relevant sind —, dass ein hypothetischer privater Marktbeteiligter in einer vergleichbaren vertraglichen und finanziellen Situation versucht hätte, einen neuen Preis auszuhandeln, anstatt den Vertrag unverzüglich zu beenden und eine Ausschreibung durchzuführen; dies gilt umso mehr, als SJB bereits den Zuschlag für den Bau der Tiefgarage erhalten hatte. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass zum Zeitpunkt der Neuverhandlungen die Finanzkrise ausgebrochen war, die den niederländischen Immobilienmarkt besonders stark getroffen hat.

(82)

Im Zuge der Neuverhandlungen zwischen den Partnern unterbreitete SJB der ÖPP im Herbst 2008 das Angebot, für das Grundstück 4 Mio. EUR zu zahlen und unabhängig vom Vorverkauf der Wohnungen im April 2009 mit den Bauarbeiten zu beginnen. SJB erklärte sich darüber hinaus bereit, auf die Geltendmachung der in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vorgesehenen 70 %-Klausel zu verzichten. Ferner würde SJB durch seine Teilnahme an der ÖPP die Hälfte der Verringerung des Verkaufspreises selbst tragen.

(83)

Ein von der Gemeinde beauftragter unabhängiger Sachverständiger (Fakton) stellte in seinem Gutachten vom 11. Februar 2009 fest, dass der Betrag von 4 Mio. EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2010), der als neuer Grundstückspreis vereinbart worden war, unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen von SJB als marktüblicher Preis für das in Rede stehende Grundstück betrachtet werden kann.

(84)

Angesichts dieser Umstände hat die Kommission keinen Grund für die Annahme, dass die Gemeinde dadurch, dass sie unter den besonderen Umständen der Sache einem Preis von 4 Mio. EUR zugestimmt hat, nicht unter normalen Marktbedingungen gehandelt hat.

(85)

Angesichts des Vorstehenden stellt die Kommission fest, dass die Senkung des Grundstückspreises und der Erlass des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags in der ergänzenden Vereinbarung zwischen Gemeinde, ÖPP und SJB keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Senkung des Grundstückspreises und der Erlass des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags, die die Gemeinde Leidschendam-Voorburg am 1. März 2010 zugunsten von Schouten-de Jong Bouwfonds, einem Kooperationsverband, bestehend aus Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und Bouwfonds Ontwikkeling BV, vereinbart hat, bildet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 86 vom 23.3.2012, S. 12.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2015, verbundene Rechtssachen T-186/13, T-190/13 und T-193/13, Niederlande (T-186/13), Gemeente Leidschendam-Voorburg (T-190/13) und Bouwfonds Ontwikkeling BV und Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV (T-193/13)/Kommission, ECLI:EU:T:2015:447.

(4)  In diesem Beschluss sind Verweise auf SJB daher auch als Verweise auf Schouten de Jong und Bouwfonds zu verstehen.

(5)  Artikel 4 Absatz 1 der Erschließungs-/ÖPP-Vereinbarung vom 22. November 2004 lautet: „Gemeente en SJB vormen met ingang van de datum van ondertekening van deze overeenkomst een VOF. Als zodanig dragen zij met ingang van die datum gezamenlijk op basis van separaat te sluiten project-gronduitgifteovereenkomsten, in goed overleg, zorg voor de uitvoering van de grondexploitatie. De daaraan verbonden kosten en risico's komen voor 50 % voor rekening van SJB en voor 50 % van de Gemeente. Schouten en Bouwfonds zijn ieder hoofdelijk aansprakelijk voor de nakoming door SJB van haar verplichtingen ingevolge deze Overeenkomst (de Sok en de projectovereenkomst).“ (Die Gemeinde und SJB bilden ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine vennootschap onder firma. Damit stellen sie ab diesem Datum auf der Grundlage separat zu schließender Projekt-Grundstückszuweisungsvereinbarungen einvernehmlich die Durchführung der Erschließung sicher. Die mit der Erschließung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu 50 % für Rechnung von SJB und zu 50 % für Rechnung der Gemeinde. Schouten und Bouwfonds haften gesamtschuldnerisch dafür, dass SJB seine sich aus dieser Vereinbarung (der Kooperationsvereinbarung und der Projektvereinbarung) ergebenden Verpflichtungen erfüllt.)

(6)  Der Name des anfänglich „Damcentrumproject“ genannten Projekts wurde 2005 in „project Leidschendam Centrum“ abgeändert. In diesem Beschluss wird das Immobilienprojekt als „Projekt Leidschendam Zentrum“ bezeichnet.

(7)  Die endgültigen Pläne für den Damplein sahen lediglich den Bau von 67 Wohneinheiten durch SJB vor.

(8)  Es wurde keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Dieser Beschluss lässt eine etwaige Analyse der Kommission zu Aspekten in Verbindung mit der öffentlichen Ausschreibung des Projekts unberührt.

(9)  Punkt 5.1.2 des Generalplans für die Erschließung des Damzentrums vom 10. Februar 2004.

(10)  Dem Generalplan für die Erschließung des Damzentrums vom 10. Februar 2004 zufolge sollte die Gemeinde einen Beitrag von 7,3 Mio. EUR und SJB einen Beitrag von 2,6 Mio. EUR leisten.

(11)  Nach der „Exploitatieverordening Gemeente Leidschendam-Voorburg 2009“ (Erschließungsverordnung Gemeinde Leidschendam-Voorburg 2009) kann die Gemeinde private Partner dazu auffordern, einen Beitrag zu den Kosten für Infrastrukturarbeiten zu leisten. In diesem Zusammenhang ist in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt, dass die privaten Partner zusätzlich zum Grundstückspreis einen Erschließungsbeitrag und, da die Gemeinde beschlossen hatte, hochwertige Materialien zu verwenden, für die Gestaltung des öffentlichen Raums einen Qualitätsbeitrag zu leisten haben.

(12)  Artikel 6 Absatz 6 der Kooperationsvereinbarung von 2004 lautet: „Indien de vereiste bouwvergunningen als gevolg van niet aan de aanvragende partij toe te rekenen planologische belemmeringen niet binnen de terzake in het ATS voorzien[e] termijn verkregen worden, zullen Partijen dienaangaande — daaronder begrepen aangaande grondprijsberekening en grondprijsbetaaldata — nadere afspraken met elkaar maken die zo dicht mogelijk blijven bij de inhoud van deze SOK, respectievelijk de Bilaterale overeenkomsten.“ (Wenn die erforderlichen Baugenehmigungen aus vom Antragsteller nicht zu vertretenen raumordnungsspezifischen Gründen nicht innerhalb der vorgesehenen ATS-Frist erteilt werden, treffen die Partner weitere einschlägige Vereinbarungen (unter anderem über die Berechnung der Grundstückspreise und die Zeitpunkte, an denen sie zu entrichten sind), die dem Inhalt der Kooperationsvereinbarung bzw. der bilateralen Vereinbarungen möglichst weitgehend entsprechen.)

(13)  Artikel 2.1.2 Absatz 1 der ergänzenden Vereinbarung lautet: „In afwijking van het bepaalde in een of meer van de in de considerans genoemde overeenkomsten (i) wordt de koopsom van het Verkochte, welke koper bij levering verschuldigd is aan Verkoper, onder de in deze overeenkomst opgenomen voorwaarden nader bepaald op EUR 4.000.000,- (zegge: vier miljoen euro) exclusief btw kosten Koper vermeerderd met 5 % rente vanaf 1 januari 2010, (ii) zijn de oorspronkelijk overeengekomen grex en kwaliteitsbijdragen niet verschuldigd, (iii) wordt de grond bouwrijp geleverd. De koopsom is gebaseerd op prijspeil 1 januari 2010 en is niet verrekenbaar.“ (In Abweichung von den Bestimmungen in einer oder mehrerer der in den Erwägungsgründen genannten Vereinbarungen i) wird der Kaufpreis des Kaufobjekts, den der Käufer dem Verkäufer bei der Bereitstellung schuldet, unter den in dieser Vereinbarung aufgeführten Bedingungen auf 4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) ohne die vom Käufer zu tragende Mehrwertsteuer und zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 1. Januar 2010 festgelegt, ii) sind der Erschließungs- und der Qualitätsbeitrag, die ursprünglich vereinbart worden waren, nicht zu entrichten, iii) wird das Grundstück bebauungsfähig bereitgestellt. Der Kaufpreis basiert auf Preisen zum 1. Januar 2010 und kann nicht verrechnet werden.)

(14)  In dieser weiteren Vereinbarung ist von 208 Parkplätzen die Rede, das heißt nicht mehr von den 225 ursprünglich geplanten.

(15)  Dies entspricht dem zuvor vereinbarten Betrag von 4,6 Mio. EUR (zu Preisen vom 1. Januar 2003), indexiert mit 2,5 % bis einschließlich 1. Januar 2010.

(16)  Wie in dem in Fußnote 3 genannten Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2015 bestätigt (Randnummern 62-72).

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61.

(18)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 Konsum Nord/Kommission, T-244/08, ECLI:EU:T:2011:732, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung.


26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/650 DER KOMMISSION

vom 25. April 2016

zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten und qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten festgelegt.

(2)

Die Aufgabe der Ausarbeitung der technischen Spezifikationen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen, erforderlich sind, wird von den für die Normung zuständigen Gremien wahrgenommen.

(3)

Die Internationale Organisation für Normung (ISO) und die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) legen die allgemeinen Konzepte und Grundsätze der IT-Sicherheit fest und bestimmen das allgemeine Bewertungsmodell, das der Bewertung der Sicherheitseigenschaften von IT-Produkten zugrunde liegt.

(4)

Im Rahmen des durch die Kommission erteilten Normungsauftrags M/460 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen für qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelerstellungseinheiten ausgearbeitet, bei denen sich die elektronischen Signatur- bzw. Siegelerstellungsdaten vollständig, aber nicht notwendigerweise ausschließlich in der Umgebung des Nutzers befinden. Diese Normen gelten als geeignet, um die Konformität solcher Einheiten mit den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu bewerten.

(5)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 darf nur ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners verwalten. Andere Sicherheitsanforderungen und entsprechende Zulassungsspezifikationen gelten, wenn der Unterzeichner im physischen Besitz eines Produktes ist und wenn ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Unterzeichners tätig ist. Um beide Fälle zu erfassen und außerdem die laufende Entwicklung von Produkten und Bewertungsnormen, die besonderen Bedürfnissen entsprechen, zu fördern, sollten im Anhang dieses Beschlusses Normen für beide Fälle aufgeführt werden.

(6)

Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bieten bereits mehrere Vertrauensdiensteanbieter Lösungen für die Verwaltung elektronischer Signaturerstellungsdaten im Namen ihrer Kunden an. Die Zertifizierung von Produkten beschränkt sich derzeit auf die Hardware-Sicherheitsmodule, die zwar nach verschiedenen Normen, jedoch nicht nach den Anforderungen an qualifizierte Signatur- und Siegelerstellungseinheiten zertifiziert sind. Dennoch wurden bisher noch keine Normen, wie z. B. EN 419 211 (für elektronische Signaturen, die vollständig, aber nicht notwendigerweise ausschließlich in der Umgebung des Nutzers erstellt werden), für den ebenso wichtigen Markt für zertifizierte Fernsignaturen veröffentlicht. Da sich für derartige Zwecke möglicherweise geeignete Normen derzeit in der Entwicklung befinden, wird die Kommission den vorliegenden Beschluss ergänzen, sobald derartige Normen verfügbar sind und bewertungsgemäß den Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. Bis zur Aufstellung des Verzeichnisses solcher Normen wird unter den in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Bedingungen ein alternatives Verfahren für die Bewertung der Konformität solcher Produkte verwendet.

(7)

Im Anhang ist die Norm EN 419 211 aufgeführt, die aus mehreren, verschiedene Fälle erfassenden Teilen (1 bis 6) besteht. Die Normen EN 419 211 Teil 5 und EN 419 211 Teil 6 enthalten Erweiterungen im Zusammenhang mit der Umgebung der qualifizierten Signaturerstellungseinheit, beispielsweise für die Kommunikation mit vertrauenswürdigen Signaturerstellungsanwendungen. Produktherstellern steht es frei, diese Erweiterungen zu verwenden. Gemäß Erwägungsgrund 56 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Zertifizierung nach den Artikeln 30 und 39 dieser Verordnung nur auf den Schutz der Signaturerstellungsdaten, wogegen Signaturerstellungsanwendungen davon ausgeschlossen sind.

(8)

Damit die durch eine qualifizierte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit erzeugten elektronischen Signaturen oder Siegel im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlässlich gegen Fälschung geschützt sind, sind geeignete kryptografische Algorithmen, Schlüssellängen und Hash-Funktionen Voraussetzung für die Sicherheit des zertifizierten Produkts. Da der Bereich der elektronischen Signaturen und Siegel nicht auf europäischer Ebene harmonisiert ist, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sich auf die zu verwendenden kryptografischen Algorithmen, Schlüssellängen und Hash-Funktionen in diesem Bereich zu einigen.

(9)

Mit Annahme des vorliegenden Beschlusses wird die Entscheidung 2003/511/EG der Kommission (2) hinfällig. Sie ist daher aufzuheben.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte, die gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten bzw. qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten gelten, wenn sich die elektronischen Signatur- bzw. Siegelerstellungsdaten vollständig, aber nicht notwendigerweise ausschließlich in der Umgebung des Nutzers befinden, sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bis die Kommission ein Verzeichnis der Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte erstellt hat, die für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten gelten, wenn ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die elektronischen Signatur- bzw. Siegelerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners oder eines Siegelerstellers verwaltet, erfolgt die Zertifizierung solcher Produkte auf der Grundlage eines Verfahrens gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b, bei dem gleichwertige Sicherheitsniveaus gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a angewendet werden und das die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte öffentliche oder private Stelle der Kommission mitteilt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/511/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(2)  Entscheidung 2003/511/EG der Kommission vom 14. Juli 2003 über die Veröffentlichung von Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für elektronische Signaturen gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 45).


ANHANG

VERZEICHNIS DER NORMEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1

ISO/IEC 15408 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Evaluationskriterien für IT-Sicherheit, Teile 1 bis 3, wie folgt:

ISO/IEC 15408-1:2009 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Evaluationskriterien für IT-Sicherheit — Teil 1. ISO, 2009

ISO/IEC 15408-2:2008 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Evaluationskriterien für IT-Sicherheit — Teil 2. ISO, 2008

ISO/IEC 15408-3:2008 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Evaluationskriterien für IT-Sicherheit — Teil 3. ISO, 2008

und

ISO/IEC 18045:2008 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Methode für die Bewertung der IT-Sicherheit,

und

EN 419 211 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten, Teile 1 bis 6 — soweit zutreffend — wie folgt:

EN 419211-1:2014 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 1: Überblick

EN 419211-2:2013 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 2: Einheiten mit Schlüsselerzeugung

EN 419211-3:2013 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 3: Einheiten mit Schlüsselimport

EN 419211-4:2013 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 4: Erweiterung für Einheiten mit Schlüsselerzeugung und vertrauenswürdigem Kanal zur Zertifikaterzeugungsanwendung

EN 419211-5:2013 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 5: Erweiterung für Einheiten mit Schlüsselerzeugung und vertrauenswürdigem Kanal zur Signaturerstellungsanwendung

EN 419211-6:2014 — Schutzprofile für sichere Signaturerstellungseinheiten — Teil 6: Erweiterung für Einheiten mit Schlüsselimport und vertrauenswürdigem Kanal zur Signaturerstellungsanwendung.


Berichtigungen

26.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/43


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/71 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 27. Januar 2016 )

Auf Seite 17, Anhang, Nummer 1 Buchstabe b, wird der Text in der Tabelle durch folgenden Text ersetzt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a)

Flonicamid: Summe von Flonicamid, TFNA und TFNG, ausgedrückt als Flonicamid (R)

Flutriafol

Pirimicarb (R)

Prothioconazol: Prothioconazol-desthio (Summe der Isomere) (F)

Teflubenzuron (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,15 (+)

0,01 (*)

3

0,01 (*)

0,01 (*)

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,3

0,4 (+)

 

0,01 (*)

1

0130010

Äpfel

 

 

0,5 (+)

 

(+)

0130020

Birnen

 

 

0,5 (+)

 

 

0130030

Quitten

 

 

1,5 (+)

 

 

0130040

Mispeln

 

 

1

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

1

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

0,01 (*)

 

0140010

Aprikosen

0,03 (*)

0,01 (*)

3

 

0,01 (*)

0140020

Kirschen (süß)

0,4 (+)

1

5 (+)

 

0,01 (*)

0140030

Pfirsiche

0,4

0,6

1,5 (+)

 

0,01 (*)

0140040

Pflaumen

0,3 (+)

0,4

3

 

0,1 (*)

0140990

Sonstige

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0150000

Beeren und Kleinobst

0,03 (*)

 

 

 

0,01 (*)

0151000

a)

Trauben

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0151010

Tafeltrauben

 

0,8

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

1,5 (+)

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0,5 (+)

1,5

0,01 (*)

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (*)

4 (+)

0,01 (*)

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (*)

1

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

0,01 (*)

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

0,15

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

0,01 (*)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

0,01 (*)

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

0,01 (*)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

0,01 (*)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

0,01 (*)

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

0,01 (*)

 

0154990

Sonstige

 

 

 

0,01 (*)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,03 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0161000

a)

essbarer Schale

 

0,01 (*)

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0,01 (*)

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,01 (*)

 

 

 

0163020

Bananen

 

0,3

 

 

 

0163030

Mangos

 

0,01 (*)

 

 

 

0163040

Papayas

 

0,01 (*)

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

0,01 (*)

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

0,01 (*)

 

 

 

0163070

Guaven

 

0,01 (*)

 

 

 

0163080

Ananas

 

0,01 (*)

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

0,01 (*)

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

0,01 (*)

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,01 (*)

 

 

 

0163990

Sonstige

 

0,01 (*)

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,05

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,09

0,01 (*)

 

0,02 (*)

0,05

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,03 (*)

 

 

 

0,01 (*)

0213010

Rote Rüben

 

0,06 (+)

 

0,1 (+)

 

0213020

Karotten

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213030

Knollensellerie

 

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0213040

Meerrettiche

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213050

Erdartischocken

 

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0213060

Pastinaken

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213080

Rettiche

 

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213100

Kohlrüben

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213110

Weiße Rüben

 

0,01 (*)

 

0,1 (+)

 

0213990

Sonstige

 

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,03 (*)

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0220010

Knoblauch

 

 

0,1

0,01 (*)

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0,1

0,05 (+)

 

0220030

Schalotten

 

 

0,01 (*)

0,05 (+)

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0220990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0,5

0,01 (*)

1,5

0231010

Tomaten

0,5 (+)

0,6 (+)

 

 

(+)

0231020

Paprikas

0,3

1

 

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,5 (+)

0,01 (*)

 

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,03 (*)

0,01 (*)

 

 

 

0231990

Sonstige

0,03 (*)

0,01 (*)

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,5

0,01 (*)

1

0,01 (*)

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0,5

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

1,5

0232030

Zucchini

(+)

 

 

 

0,5

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0,5

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,4 (+)

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0233010

Melonen

 

0,2 (+)

0,4 (+)

 

 

0233020

Kürbisse

 

0,01 (*)

1

 

 

0233030

Wassermelonen

 

0,2 (+)

0,5 (+)

 

 

0233990

Sonstige

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,03 (*)

0,01 (*)

0,05

0,02

0,01 (*)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01 (*)

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,03 (*)

 

0,5

0,05 (+)

0,01 (*)

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,6

 

0,6 (+)

0,1 (+)

0,5 (+)

0242020

Kopfkohle

0,03 (*)

 

0,5

0,09 (+)

0,2 (+)

0242990

Sonstige

0,03 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0243000

c)

Blattkohle

0,03 (*)

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0243010

Chinakohle

 

 

0,5

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0,3 (+)

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,03 (*)

 

0,5

0,01 (*)

0,01 (*)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0251010

Feldsalate

 

 

15

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

1,5

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

1 (+)

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

15

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

15

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

15

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

15

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

15

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,03 (*)

0,01 (*)

0,06

0,01 (*)

0,01 (*)

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

(+)

 

 

0252030

Mangold

 

 

(+)

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0255000

e)

Chicorée

0,03 (*)

0,01 (*)

0,05 (+)

0,01 (*)

0,01 (*)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,06 (*)

0,02 (*)

 

0,02 (*)

0,02 (*)

0256010

Kerbel

 

 

0,8

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0,8

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

3

 

 

0256040

Petersilie

 

 

3

 

 

0256050

Salbei

 

 

0,8

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0,8

 

 

0256070

Thymian

 

 

0,8

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0,8

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0,8

 

 

0256100

Estragon

 

 

0,8

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0,02 (*)

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,03 (*)

 

1,5 (+)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,03 (*)

 

0,7

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,03 (*)

 

1,5 (+)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,7

 

0,7

 

 

0260050

Linsen

0,03 (*)

 

0,7

 

 

0260990

Sonstige

0,03 (*)

 

0,01 (*)

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,03 (*)

0,01 (*)

 

 

0,01 (*)

0270010

Spargel

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0270020

Kardonen

 

 

0,2 (+)

0,01 (*)

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0,15 (+)

0,01 (*)

 

0270040

Fenchel

 

 

2

0,01 (*)

 

0270050

Artischocken

 

 

5

0,01 (*)

 

0270060

Porree

 

 

0,01 (*)

0,06 (+)

 

0270070

Rhabarber

 

 

2

0,01 (*)

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0270090

Palmherzen

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0270990

Sonstige

 

 

0,01 (*)

0,01 (*)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,03 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,03 (*)

0,01 (*)

0,2

 

0,01 (*)

0300010

Bohnen

 

 

 

0,05 (+)

 

0300020

Linsen

 

 

 

1 (+)

 

0300030

Erbsen

 

 

 

1 (+)

 

0300040

Lupinen

 

 

 

1 (+)

 

0300990

Sonstige

 

 

 

0,01 (*)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

 

0,02 (*)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,05 (+)

0,09 (+)

 

0401020

Erdnüsse

0,06 (*)

0,15

0,02 (*)

0,02 (*) (+)

 

0401030

Mohnsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,05

0,09 (+)

 

0401040

Sesamsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,06 (*)

0,02 (*)

0,1

0,02 (*)

 

0401060

Rapssamen

0,06 (*)

0,5

0,05 (+)

0,15 (+)

 

0401070

Sojabohnen

0,06 (*)

0,4

0,02 (*)

0,2

 

0401080

Senfkörner

0,06 (*)

0,5

0,05 (+)

0,09 (+)

 

0401090

Baumwollsamen

0,2

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401100

Kürbiskerne

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401110

Saflorsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401120

Borretschsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,1 (+)

0,02 (*)

 

0401130

Leindottersamen

0,06 (*)

0,5

0,05

0,04 (+)

 

0401140

Hanfsamen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401150

Rizinusbohnen

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0401990

Sonstige

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0402000

Ölfrüchte

0,06 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

0,02 (*)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,05

 

0,01 (*)

0500010

Gerste

0,4

0,15

 

0,2 (+)

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0500030

Mais

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,1

 

0500040

Hirse

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0500050

Hafer

0,4

0,01 (*)

 

0,05 (+)

 

0500060

Reis

0,03 (*)

1,5 (+)

 

0,01 (*)

 

0500070

Roggen

2 (+)

0,15

 

0,05 (+)

 

0500080

Sorghum

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0500090

Weizen

2 (+)

0,15

 

0,1 (+)

 

0500990

Sonstige

0,03 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1 (*)

 

 

0,05 (*)

0,05 (*)

0610000

Tees

 

0,05 (*)

0,05 (*)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,15

0,05 (*)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

0,05 (*)

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

10 (+)

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

10 (+)

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0,05 (*)

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0,05 (*)

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,05 (*)

0,05 (*)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,05 (*)

0,05 (*)

 

 

0700000

HOPFEN

3 (+)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

5

0,05 (*)

0,05 (*)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840020

Ingwer

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840030

Kurkuma

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0840040

Meerrettich

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0850000

Knospengewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,03 (*)

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,06

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,01 (*)

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,01 (*)

 

 

 

0900990

Sonstige

 

0,01 (*)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

(+)

1010000

Gewebe von

 

 

 

 

0,05

1011000

a)

Schweinen

 

 

0,05 (+)

 

 

1011010

Muskel

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1011020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1011030

Leber

0,03

0,1 (+)

 

0,5 (+)

 

1011040

Nieren

0,03

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,03

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1011990

Sonstige

0,03

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

0,05 (+)

 

 

1012010

Muskel

0,03

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1012020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1012030

Leber

0,04

0,3 (+)

 

0,5 (+)

 

1012040

Nieren

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1012990

Sonstige

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

0,05 (+)

 

 

1013010

Muskel

0,03

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1013020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1013030

Leber

0,04

0,3 (+)

 

0,5 (+)

 

1013040

Nieren

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1013990

Sonstige

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

0,05 (+)

 

 

1014010

Muskel

0,03

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1014020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1014030

Leber

0,04

0,3 (+)

 

0,5 (+)

 

1014040

Nieren

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1014990

Sonstige

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

0,05 (+)

 

 

1015010

Muskel

0,03

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1015020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1015030

Leber

0,04

0,3 (+)

 

0,5 (+)

 

1015040

Nieren

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1015990

Sonstige

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1016000

f)

Geflügel

 

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

 

1016010

Muskel

0,03

 

 

 

 

1016020

Fettgewebe

0,03

 

 

 

 

1016030

Leber

0,03

 

 

 

 

1016040

Nieren

0,02 (*)

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,03

 

 

 

 

1016990

Sonstige

0,03

 

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

0,05 (+)

 

 

1017010

Muskel

0,03

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1017020

Fettgewebe

0,02 (*)

0,01 (*)

 

0,01 (*)

 

1017030

Leber

0,04

0,3 (+)

 

0,5 (+)

 

1017040

Nieren

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1017990

Sonstige

0,04

0,01 (*)

 

0,5 (+)

 

1020000

Milch

0,02 (*)

0,01 (*)

0,05 (+)

0,01 (*) (+)

0,05

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,04

0,01 (*)

0,01 (*)

0,01 (*)

0,05

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

0,05 (*)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02 (*)

0,01 (*)

0,05

0,01 (*)

0,05

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02 (*)

0,01 (*)

0,05

0,01 (*)

0,05

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02 (*)

0,01 (*)

0,05

0,01 (*)

0,05