Ungeplante Gesundheitsversorgung – Bezahlung und Kostenerstattung

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK)

Wenn Sie sich in einem anderen EU-Land behandeln lassen müssen, kann die Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) Als externen Link öffnen die Bezahlung und Rückerstattung vereinfachen.

Mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte können Sie zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Landes, in dem Sie sich befinden, Gesundheitsversorgung erhalten und die Rückerstattung der Kosten beantragen. Wenn Ihre benötigte Behandlung für Ortsansässige kostenlos ist, brauchen Sie nichts zu zahlen. Müssen Sie die Behandlung bezahlen, können Sie die Rückerstattung entweder vor Ort bei der entsprechenden nationalen Einrichtung beantragen und erhalten oder sich nach Ihrer Rückkehr an Ihre Krankenkasse wenden.

Ihre Ausgaben werden nach den Regeln und Sätzen des Landes erstattet, in dem die Behandlung erfolgte. Entweder werden Ihnen also die Behandlungskosten vollständig erstattet, oder Sie müssen einen Eigenanteil gemäß den Regeln des betreffenden Landes tragen. Ihre Krankenkasse kann Ihnen aber auch nach eigenen Regeln den vollen Betrag erstatten. Beachten Sie bitte, dass Staatsangehörige von Ländern mit hohen Patientengebühren sich häufig zusätzlich privat versichern, um ihre Risiken zu decken.

In jedem EU-Land gibt es mindestens eine nationale Kontaktstelle, die Sie bei Fragen zur Kostenerstattung unterstützen kann. Wir helfen Ihnen bei der Suche! Hier finden Sie in wenigen Schritten die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im betreffenden Land.

Fallbeispiel

Informieren Sie sich über die Sozialversicherungsvorschriften in dem Land, das Sie besuchen

Anna ist in Frankreich gesetzlich krankenversichert und verbringt einige Monate in Belgien, um ihr Studium abzuschließen. Sie hat ihre in Frankreich ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte bei sich. Sie ist schwanger und möchte ihr Kind in Belgien zur Welt bringen. Schwangerschaft und Geburt gelten als medizinische Notversorgung – Anna wird also in Belgien auf Vorzeigen ihrer EKVK und ihres Ausweises die notwendige medizinische Versorgung erhalten.

Anna wird in Belgien so behandelt, als wäre sie dort versichert. Wenn die Behandlung also für dort versicherte Personen kostenlos ist, ist sie das auch für Anna. Wenn die Versicherten dort erst bezahlen und dann eine Rückerstattung beantragen müssen, zahlt Anna dieselben Gebühren und beantragt dann eine Rückerstattung. Sie sollte die Rückerstattung in Belgien beantragen, wo sie eine Erstattung zu denselben Sätzen wie dort versicherte Personen erhält. Anschließend setzt sich Belgien mit den Gesundheitsbehörden in Frankreich (wo Anna versichert ist) in Verbindung, um das Geld zurückzufordern.

Alternativ kann sie auch nach ihrer Rückkehr nach Frankreich bei ihrer Krankenkasse eine Erstattung beantragen.

Hält sich Anna jedoch nur deshalb in Belgien auf, um dort ihr Kind zur Welt zu bringen, kann die Europäische Krankenversicherungskarte abgewiesen werden: Sie sollte stattdessen vor ihrer Abreise nach Belgien Vorkehrungen für eine Geburt im Ausland treffen. So weiß sie genau, welche Kosten übernommen werden.

Ohne die Europäische Krankenversicherungskarte

Wenn Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nicht bei sich haben oder sie nicht verwenden können ( z. B. in einem Privatkrankenhaus, das nicht unter das EKVK-System fällt), müssen Sie eventuell in Vorleistung gehen. In einigen Ländern werden Sie ohne EKVK möglicherweise als Privatpatient/in behandelt und selbst in öffentlichen Einrichtungen könnten Ihnen die Preise für eine Privatbehandlung in Rechnung gestellt werden. Nach Ihrer Rückkehr können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Erstattung beantragen. Dies gilt sowohl für öffentliche wie für private Gesundheitsdienstleister. Die Bedingungen sind dabei jedoch anders:

  • Nur Behandlungen, auf die Sie auch zu Hause Anspruch hätten, werden erstattet.
  • Ihre Kosten werden nur bis zur Höhe der Kosten der betreffenden Behandlung in Ihrem Heimatland erstattet – auch wenn Sie mehr bezahlen mussten.

Bei einer Notversorgung kann Ihre Krankenkasse eventuell einen Nachweis Ihrer Krankenversicherung faxen oder per E-Mail schicken. Dieser Nachweis sollte ebenfalls ausgestellt werden, wenn Ihre EKVK im Ausland verloren geht oder gestohlen wird.

Wenn Ihnen Ihre Rechte nicht klar sind und Sie sich vor der Behandlung informieren möchten, können Sie sich an eine nationale Kontaktstelle wenden – die es in jedem EU-Land gibt –, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf Rückerstattung haben und ob dafür Obergrenzen gelten.

Andere Regeln gelten, wenn Sie speziell für eine medizinische Behandlung ins Ausland reisen.

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 05/12/2024
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