Aufenthaltskarten für Familienangehörige ohne Unionsbürgerschaft

Während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Ihrem Gastland kann von Ihren Familienangehörigen, die keine EU-Bürger sind, nicht verlangt werden, eine Aufenthaltskarte zu beantragen, die Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen sie jedoch eventuell bei der Ankunft ihre Anwesenheit melden.

Nach 3 Monaten in Ihrem Gastland müssen Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft das Rathaus oder die örtliche Polizeistelle) anmelden.

Für den Erhalt einer Aufenthaltskarte benötigen sie:

  • einen gültigen Reisepass
  • Ihre Anmeldebescheinigung als EU-Bürger oder einen anderen Nachweis Ihres Wohnsitzes im betreffenden Land
  • Eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung mit Ihnen (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunde)
  • für Kinder oder Enkel einen Nachweis, dass sie unter 21 Jahre alt oder von Ihnen abhängig sind
  • für Eltern oder Großeltern einen Nachweis, dass sie von Ihnen abhängig sind
  • für andere Familienangehörige einen Nachweis, dass sie von Ihnen abhängig sind oder dass Sie aus schwerwiegenden Gesundheitsgründen persönlich für sie sorgen müssen
  • für unverheiratete Partner einen Nachweis einer langfristigen oder dauerhaften Beziehung mit Ihnen

Warnhinweis

Weitere Dokumente dürfen nicht verlangt werden

Die Behörden sollten ihre Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte innerhalb von 6 Monaten treffen. Tun sie das nicht, so können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste wenden. Keinesfalls jedoch können Ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ausgewiesen werden, wenn ihr Visum abläuft, während ihr Antrag noch in Bearbeitung ist.

Wenn ihr Antrag abgelehnt wird, müssen die Behörden ihnen die Entscheidung unter Angabe der Gründe und der Folgen schriftlich mitteilen und erläutern, wie und bis wann Ihre Verwandten oder Ihr Partner Einspruch erheben können.

Wird ihrem Antrag stattgegeben, so wird die Aufenthaltskarte oft kostenlos ausgestellt. Wenn Gebühren erhoben werden, so dürfen sie nicht höher sein als diejenigen, die Einheimischen für ähnliche Dokumente wie Personalausweise berechnet werden.

Aus dem Dokument sollte deutlich hervorgehen, dass es sich um die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt.

Die Aufenthaltskarte sollte 5 Jahre gültig sein (oder für Ihre geplante Aufenthaltsdauer, wenn diese kürzer ist). Eventuell muss jede Änderung der Anschrift den Behörden mitgeteilt werden.

Ihre Familienangehörigen können mit ihrer Aufenthaltskarte in ein anderes EU-Land reisen, aber wenn sie in ein anderes EU-Land umziehen möchten, müssen sie im neuen Gastland eine weitere Aufenthaltskarte beantragen. Und so lange sie von Ihnen abhängig sind, müssen Sie mit ihnen umziehen.

Fallbeispiel

Der US-Amerikaner James lebt mit seiner Mutter und seinem italienischen Stiefvater Guiseppe in Italien. James möchte gerne nach Spanien ziehen und sich dort eine Arbeit suchen. Seine Eltern können nicht mit ihm umziehen, ihn wohl aber finanziell unterstützen.

Als James eine Aufenthaltskarte in Spanien beantragt, teilen ihm die spanischen Einwanderungsbehörden mit, dass er zwar als Familienangehöriger eines EU-Bürgers eine Aufenthaltsgenehmigung in Italien besitzt, damit aber nicht automatisch Anspruch auf einen Wohnsitz in Spanien hat. Sein Recht auf Aufenthalt in der EU hängt von Guiseppes Unionsbürgerschaft ab. Guiseppe müsste mit ihm nach Spanien ziehen und nachweisen, dass er über genügend Mittel für sie beide verfügt.

Informationen über die Anmeldung Ihrer Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern in Ihrem Gastland:

In vielen Ländern müssen Ihre Familienangehörigen ihre Aufenthaltskarte und ihren Reisepass ständig bei sich haben. Andernfalls könnte ein Bußgeld fällig werden, oder sie könnten vorläufig festgenommen werden, aber sie dürfen nicht allein deshalb ausgewiesen werden.

Anmeldung Ihrer Familienangehörigen aus der EU

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 20/12/2024
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