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Sonstige Verwandte

Wenn Sie EU-Staatsangehörige/-r sind und zum Leben, Studieren, oder Arbeiten in ein anderes EU-Land ziehen, erleichtern Ihnen die EU-Rechtsvorschriften die Familienzusammenführung. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie andere Familienangehörige als Ihr/-e Ehepartner/-in und Ihre Kinder als unterhaltsberechtigte Personen mit Ihnen kommen können.

Warnhinweis

Wenn Sie jedoch ein/-e EU-Staatsbürger/-in sind und niemals in einem anderen EU-Land gelebt haben, gelten lediglich nationale Rechtsvorschriften.

Auslandsaufenthalt von bis zu 3 Monaten Öffnen Beendet

Wenn Ihre Familienmitglieder EU-Staatsangehörige sind, benötigen sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Wenn sie keine EU-Staatsangehörige sind, benötigen sie einen gültigen Reisepass und manchmal auch ein Einreisevisum. Das hängt von ihrem Herkunftsland ab.

Mehr zu Vorschriften für Einreisevisa und Ausnahmen.

Warnhinweis

Überprüfen Sie vor Ihrer Abreise mit dem Konsulat Ihres künftigen Gastlandes, ob Ihre Familienmitglieder aus Nicht-EU-Ländern ein Einreisevisum benötigen und wenn ja, wie lange es bis zu seiner Ausstellung dauert.

Personalausweis bereithalten

In vielen EU-Ländern müssen Sie stets einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen.

In diesen Ländern kann ein Bußgeld oder eine kurzfristige Haftstrafe verhängt werden, wenn Sie Ihre Ausweispapiere zu Hause lassen – aber Sie dürfen nicht allein deshalb in Ihr Heimatland zurückgeschicktwerden.

Überprüfen Sie, ob Sie in Ihrem Gastland stets einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen müssen:

Wählen Sie ein Land aus Öffnen Beendet

Meldung der Anwesenheit

In einigen EU-Ländern müssen sie den zuständigen Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Ankunft Ihre Anwesenheit melden. Anderenfalls riskieren sie eine Strafe, zum Beispiel ein Bußgeld.

Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten Öffnen Beendet

Ihre Familienangehörigen dürfen länger als 3 Monate als unterhaltsberechtigte Personen bei Ihnen bleiben.

Verwandte dürfen bleiben, wenn sie:

  • schwer krank sind und Ihrer persönlichen Betreuung bedürfen, oder
  • von Ihnen finanziell abhängig sind.

Partner/-innen dürfen bleiben, wenn sie sich in einer langfristigen Beziehung mit Ihnen befinden.

Die Behörden Ihres Gastlandes werden von Fall zu Fall entscheiden und dabei Ihre persönlichen Gegebenheiten und die geltenden lokalen Vorschriften zugrunde legen.

Das EU-Recht gewährleistet, dass der Antrag Ihres/-er Partners/-in oder Ihrer unterhaltsberechtigten Verwandten

  • auf Zusammenleben mit Ihnen in Ihrem neuen Land von den Behörden dieses Landes geprüft wird,
  • dass sie baldmöglichst einen schriftlichen Beschluss dazu erhalten und
  • dass sie Einspruch erheben können, sollte der Antrag abgelehnt worden sein. Eine Ablehnung muss begründet sein und die Konsequenzen für Ihre/-n Partner/-in oder Ihre Angehörigen nennen. Außerdem ist anzugeben, wie und bis wann Sie Einspruch erheben können.

Als Arbeitnehmer/-in

Wenn Sie in einem anderen Land arbeiten (unabhängig davon, ob Sie angestellt, selbständig oder entsendet sind), werden die Behörden dies bei der Entscheidung darüber, ob Ihr Partner oder Ihre Verwandten bleiben dürfen, berücksichtigen.

Als Rentner/-in oder Studierende/-r

Als Rentner/-in oder Studierende/-rmüssen Sie nachweisen, dass Sie für sich selbst und Ihre gesamte Familie

  • über ausreichende Einkünfte verfügen, um ohne Einkommensunterstützung auszukommen und
  • in Ihrem Gastland eine umfassende Krankenversicherung abgeschlossen haben.

Die nationalen Behörden dürfen jedoch das Einkomensniveau nicht höher ansetzen als dasjenige, aufgrund dessen Ihre Familie in dem betreffenden Land Anspruch auf eine Grundsicherung erheben könnte.

Anmeldung

Ihre Verwandten oder Ihr/-e Partner/-in sollten innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft bei den Behörden (oft im Rathaus oder der lokalen Polizeidienststelle) eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte beantragen.

Aufforderung zur Ausreise und Ausweisung

Ihre Verwandten dürfen so lange in ihrem Gastland wohnen, wie sie die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen. Wenn dies nicht länger der Fall ist, können die nationalen Behörden sie auffordern, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes muss schriftlich mitgeteilt werden. Es müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Ständiger Aufenthalt Öffnen Beendet

Ihre Verwandten und Ihr/-e Partner/-in erwerben das Recht auf ständigen Aufenthalt, wenn sie sich in dem Gastland mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten haben.

Sie können dann so lange bleiben, wie sie wollen, auch wenn sie keiner Arbeit nachgehen und Einkommensunterstützung benötigen. Sie sollten dieselben Rechte, Leistungen und Vergünstigungen erhalten wie Staatsangehörige des Gastlandes.

Sie können jedoch ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn sie mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

Weitere Informationen:

Todesfall

Wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten oder selbstständig erwerbstätig sind und sterben, bevor Sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, dürfen Ihre Verwandten oder Ihr/-e Ehepartner/-in dauerhaft bleiben, sofern

  • der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt oder
  • Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in dem Land gelebt hatten.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 16/12/2024
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