EU-VK: berufliche Qualifikationen

Europäischer Berufsausweis (EBA)

Als EU-Bürger/in im Vereinigten Königreich oder Bürger/in des Vereinigten Königreichs in der EU gelten für Sie weiterhin die Vorschriften und Bedingungen für den Europäischen Berufsausweis (EBA), sofern Sie zum Zeitpunkt des Antrags durch das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs geschützt waren.

Wenn Sie also Ihren EBA-Antrag zum Zwecke der Niederlassung vor dem 31. Dezember 2020 gestellt haben und dieser bewilligt wurde, ist er im Vereinigten Königreich und in der EU weiterhin gültig.

EBAs zur zeitlich befristeten oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen sind nicht mehr gültig.

Vorübergehende Erbringung von Diensten im Ausland

Vor dem 31. Dezember 2020 vorgelegte Erklärungen zur vorübergehenden Erbringung Ihrer Dienstleistungen im Vereinigten Königreich (wenn Sie EU-Staatsangehörige/r sind) oder in einem EU-Land (wenn Sie Staatsangehörige/r des Vereinigten Königreichs sind) sind nicht mehr gültig.

Dauerhafte Niederlassung und Berufsausübung im Ausland

Als EU-Bürger/in im Vereinigten Königreich oder Bürger/in des Vereinigten Königreichs in der EU gelten für Sie weiterhin die Vorschriften und Bedingungen für den Europäischen Berufsausweis (EBA), sofern Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags durch das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs geschützt waren.

Wenn Sie also Ihren EBA-Antrag zum Zwecke der Niederlassung vor dem 31. Dezember 2020 gestellt haben und dieser bewilligt wurde, ist er im Vereinigten Königreich und in der EU weiterhin gültig.

Sie möchten als EU-Bürger/in im Vereinigten Königreich arbeiten? Dann informieren Sie sich im Leitfaden des Vereinigten Königreichs über die Anerkennung von Qualifikationen aus dem EWR und der Schweiz en . Für die Anerkennung einer britischen Berufsqualifikation und die Aufnahme einer Tätigkeit in der EU gelten besondere Regelungen en .

Zusätzliche Informationen und Beratung

Sie können sich an folgende Stellen wenden:

Ihr Antrag wurde möglicherweise falsch bearbeitet?

Als EU-Staatsangehörige/r im Vereinigten Königreich müssen Sie sich an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs en wenden, wenn Sie Beschwerde gegen die Bearbeitung Ihres Antrags einlegen möchten. Schafft dies keine Abhilfe, können Sie der unabhängigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs Als externen Link öffnen eine Verletzung Ihrer Rechte melden.

Als Staatsangehörige/r des Vereinigten Königreich in einem EU-Land wenden Sie sich bitte an die dortigen zuständigen Behörden, wenn Sie gegen die Bearbeitung Ihres Antrags Beschwerde einlegen wollen. Schafft dies keine Abhilfe, können Sie der Europäischen Kommission eine Verletzung Ihrer Rechte melden.

Möchten Sie sich über die Vorschriften in einem bestimmten Land informieren?

Kontakt zu nationalen Verwaltungen

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Zuletzt überprüft: 04/11/2024
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