Fragen und Antworten - Arbeitslosigkeit im Ausland

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in der Regel in dem Land beantragen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Waren Sie als Grenzgänger tätig, beantragen Sie Ihre Leistungen in Ihrem Aufenthaltsland. Sie müssen in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 anfordern.

Wenn Sie in Ihrer letzten unselbständigen oder selbständigen Beschäftigungsphase in einem anderen EU-Land gelebt haben als in dem, in dem Sie gearbeitet haben, jedoch seltener als einmal pro Woche zurückgekehrt sind, können Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen, oder in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Wenn Sie in das Land zurückkehren, in dem Sie leben, müssen Sie in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land mitnehmen (erkundigen Sie sich nach einem Formular U2). Diese Übertragung von Leistungen gilt üblicherweise drei Monate, kann jedoch auf maximal sechs Monate verlängert werden.

Für weitere Informationen über Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wenden Sie sich an die Arbeitsvermittlungsstelle im jeweiligen Land.

Generell ist Ihr letztes Beschäftigungsland für die Erbringung der von Ihnen bezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Wenn Sie also in Spanien gearbeitet haben und nach wie vor dort leben, müssen Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Spanien beantragen.

Haben Sie jedoch in Frankreich gelebt, während Sie in Spanien gearbeitet haben, können Sie die Leistungen in Frankreich beantragen, wenn Sie dorthin zurückkehren. Bei Grenzgängern ist immer das Aufenthaltsland für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig.

Sie sind in jedem Fall in dem Land versichert, das für Ihre Leistungen aufkommt.

In Deutschland — Denn Sie wurden nach Frankreich entsandt und sind nicht langfristig dorthin umgezogen. Ihr Wohnsitz ist also weiterhin in Deutschland. Daher ist das Land, aus dem Sie entsandt wurden, für Ihre Sozialversicherungsleistungen zuständig.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen.

Ihre Ansprüche und die Höhe der Leistungen werden gemäß den Regelungen Ihres Heimatlandes und unter Berücksichtigung Ihrer im Ausland geleisteten Arbeitszeiten ermittelt.

Beantragen Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes, in dem Sie gearbeitet haben, ein Formular U1, um einen Nachweis über Ihre Arbeitszeiten im Ausland vorlegen zu können, und reichen Sie das Formular in Ihrem Aufenthaltsland ein.

Wenn Sie in dem Land Arbeit suchen, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, können Sie sich bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle Ihres früheren Beschäftigungslandes als arbeitssuchend melden. In diesem Fall müssen Sie allerdings die Prüfverfahren und Auflagen beider Länder beachten. Da jedoch die Leistungen immer von Ihrem Aufenthaltsland bezahlt werden, haben die Auflagen und die Arbeitssuche dort Priorität. Eine andere Möglichkeit ist die Übertragung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit in das Land, in dem Sie zuvor beschäftigt waren, wenn Sie Ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz dort besser einschätzen.

Wenn Sie als Beamter/Beamtin arbeitslos werden, können Sie sich entweder in dem Land, das Sie beschäftigt hat, oder in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, als arbeitssuchend melden.

Wenn Sie in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, bleiben wollen, müssen Sie sich dort als arbeitssuchend melden. Sie werden dabei wie ein Staatsangehöriger dieses Landes behandelt. Sie müssen bei der nationalen Arbeitsvermittlung des Landes, das Sie beschäftigt hatte, ein Formular U1 (oder ein Formular E 301 ) anfordern.

Wenn Sie in das Land zurückkehren wollen, das Sie beschäftigt hatte, müssen Sie sich dort als arbeitssuchend melden.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 04/09/2024
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