Die Europäische Kommission hat heute eine Änderung der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor (De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft) verabschiedet. Mit der Verordnung werden geringfügige Beträge zur Unterstützung des Agrarsektors von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die überarbeitete Verordnung wird drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2032 gelten.
Die Änderung
Nach der derzeitigen De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft können die Mitgliedstaaten Unterstützung in Höhe von bis zu 20 000 EUR pro Begünstigtem (25 000 EUR, wenn der Mitgliedstaat über ein Zentralregister zur Erfassung von De-minimis-Beihilfen verfügt) über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewähren, ohne diese zuvor von der Kommission genehmigen zu lassen. Neben diesen Höchstbeträgen pro Begünstigtem gilt für jeden EU-Mitgliedstaat ein nationaler Höchstbetrag für diese Unterstützung (die sogenannte nationale Obergrenze), um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die heute verabschiedete Änderung umfasst insbesondere Folgendes:
- Die Anhebung der De-minimis-Obergrenze pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren von bisher 25 000 EUR auf 50 000 EUR, um verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen, wie den bisherigen Erfahrungen, den Marktentwicklungen und der außergewöhnlichen sektorspezifischen Inflation in den vergangenen Jahren sowie der erwarteten künftigen Inflation bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Verordnung.
- Die Anpassung der nationalen Obergrenzen, die auf der Grundlage des Werts der landwirtschaftlichen Erzeugung des Mitgliedstaats berechnet werden. Die nationalen Obergrenzen werden von 1,5 % auf 2 % der nationalen landwirtschaftlichen Erzeugung angehoben, und der Referenzzeitraum wird von 2012–2017 auf 2012–2023 ausgeweitet. Dadurch kann dem insbesondere in den letzten Jahren gestiegenen Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung getragen werden, weshalb die nationale Obergrenze für alle Mitgliedstaaten angehoben wird.
- Die Streichung der sektoralen Obergrenze, durch die es den Mitgliedstaaten untersagt war, für einen Erzeugnissektor De-minimis-Beihilfen von mehr als 50 % der nationalen Obergrenze zu gewähren.
- Die Einführung eines obligatorischen Zentralregisters der De-minimis-Beihilfen auf nationaler oder europäischer Ebene. Dies führt zu mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand für die Landwirtinnen und Landwirte – meist Kleinstunternehmer –, die derzeit ein System von Eigenerklärungen nutzen. Darüber hinaus müssen sie die Einhaltung der Vorschriften nicht mehr selbst überwachen (derzeit sind solche Zentralregister für die Mitgliedstaaten freiwillig).
- Die Verlängerung der Geltungsdauer der überarbeiteten De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2032.
Mit der heute verabschiedeten Änderung können die Mitgliedstaaten Landwirtinnen und Landwirte in größerem Umfang einfach, schnell, direkt und effizient unterstützen, da solche De-minimis-Beihilfen nicht bei der Kommission angemeldet oder von dieser genehmigt werden müssen.
Parallel zu der heutigen Änderung hat die Kommission weitere Schritte unternommen, um die Position der Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu stärken. Die Kommission hat gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens, der in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) festgeschrieben ist, und eine neue Verordnung über die grenzüberschreitende Durchsetzung der Bestimmungen über unlautere Handelspraktiken vorgeschlagen.
Hintergrund
Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen.
Die De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft wurde zuletzt 2019 überarbeitet und sollte am 31. Dezember 2027 auslaufen. Im Mai 2024 leitete die Kommission eine Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft ein. Gründe dafür waren der Inflationsdruck der letzten Jahre und die gegenwärtige Lage mit unter anderem hohen Rohstoffpreisen, die dem Agrarsektor zu schaffen machen. Im Zuge der Überarbeitung fanden eine im Juni 2024 eingeleitete öffentliche Konsultation sowie Sitzungen mit den Mitgliedstaaten im Juli und Oktober 2024 statt. Bei der Konsultation und den Sitzungen sprachen sich zahlreiche Interessenträger für eine Anhebung der individuellen und der nationalen Obergrenzen aus, um sowohl der Inflation als auch Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Viele Interessenträger forderten auch mehr Flexibilität, um schnell reagieren zu können, wenn Marktkrisen aufkommen oder Krisen durch immer häufigere, durch den Klimawandel bedingte Naturkatastrophen entstehen.
Weitere Informationen über staatliche Beihilfen im Agrarsektor finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.
Quote(s)
Die überarbeiteten Vorschriften über geringe Beihilfebeträge im Agrarsektor werden den Landwirtinnen und Landwirten dabei helfen, den Inflationsdruck und die hohen Rohstoffpreise zu bewältigen. Durch die Anhebung der Obergrenzen können die Mitgliedstaaten nun schneller und einfacher mehr Unterstützung gewähren. Außerdem haben wir ein Zentralregister eingeführt, um die Berichterstattungspflichten für die Landwirtinnen und Landwirte zu verringern.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 10. Dezember 2024
- Autor
- Vertretung in Luxembourg