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Vertretung in Luxemburg
  • Presseartikel
  • 16. Dezember 2024
  • Vertretung in Luxembourg
  • Lesedauer: 52 Min

Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: wichtigste Beschlüsse

Übersicht nach Politikfeldern

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 69 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe die Seite mit allen Fragen & Antworten. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

 

1. Umwelt

(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-57501; Maëlys Dreux – Tel.: +32 229-54673)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert PORTUGAL auf, seine nationalen Rechtsvorschriften zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verbessern

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2024)2225) einzuleiten, weil es das Land versäumt hat, seine nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III“) (Richtlinie 2012/18/EU) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie gilt für mehr als 12 000 Industrieanlagen in der Europäischen Union, in denen gefährliche Stoffe in großen Mengen verwendet oder gelagert werden. Sie enthält außerdem Vorschriften zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Minimierung ihrer schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. In ihren Anwendungsbereich fallen Wirtschaftszweige wie die chemische und petrochemische Industrie, der Kraftstoffgroßhandel und Kraftstofflager. Je nach der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe sind unterschiedliche Sicherheitsregelungen vorgeschrieben, wobei für Anlagen mit großen Mengen strengere gesetzliche Anforderungen gelten. Bislang hat Portugal die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie, die Information der Öffentlichkeit und die Notfallpläne nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

Kommission fordert SCHWEDEN zur Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden(INFR(2024)2236) einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) nicht nachkommt. Die vollständige Umsetzung der im EU-Recht festgelegten Wasserqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jede Flussgebietseinheit ein Maßnahmenprogramm festzulegen, um den guten Zustand europäischer Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden, die alle sechs Jahre zu erstellen und der Kommission zu übermitteln sind. Jedes Maßnahmenprogramm muss grundlegende Maßnahmen zur Begrenzung der Entnahme und Aufstauung unterschiedlicher Gewässertypen, der Einleitung aus Punktquellen und diffusen Quellen, die eine Verschmutzung verursachen können, sowie sonstiger erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wasserqualität enthalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Begrenzungen und die hierfür erteilten Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Kommission hat bereits ähnliche Vertragsverletzungsverfahren gegen sechs weitere Mitgliedstaaten (Zypern, Niederlande, Österreich, Slowenien, Belgien und Finnland) eingeleitet. Die nationalen Rechtsvorschriften in Schweden sehen keine regelmäßige Überprüfung dieser Begrenzungen bzw. bei einigen Begrenzungen keine ausreichend häufigen Überprüfungen vor. So wird beispielsweise der Großteil der schwedischen Staudämme auf der Grundlage von Genehmigungen aus den Jahren 1918 bis 1978 betrieben, was sich negativ auf die biologische Vielfalt der Flüsse auswirken könnte. Darüber hinaus erfolgen viele Wasserentnahmen ohne Genehmigung, auch wenn diese Entnahmen erhebliche Auswirkungen auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper haben können. Darüber hinaus sind die Register der Wasserentnahmen – in denen die Mitgliedstaaten alle Entnahmen mit erheblichen Auswirkungen auflisten müssen – nicht vollständig. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Schweden, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

 

Kommission fordert PORTUGAL zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften über mittelgroße Feuerungsanlagen auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2024)2224) einzuleiten, weil das Land die Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (Richtlinie (EU) 2015/2193) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Luftverschmutzung zu verringern, indem Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 1 MW bis weniger als 50 MW) festgelegt werden. Diese Feuerungsanlagen werden für viele verschiedene Anwendungen eingesetzt (wie Stromerzeugung, Heizung und Kühlung von Haushalten/Wohnungen, Wärme-/Dampferzeugung für industrielle Prozesse). Sie verursachen erhebliche Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Staub. Die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Emissionsgrenzwerte und Luftqualitätsstandards ist eine entscheidende Voraussetzung für den wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Portugal hat die Bestimmungen über Befreiungen, die Überwachung von Emissionen und die Pflichten des Betreibers nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert DEUTSCHLAND, ESTLAND und POLEN auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vollständig mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2020)2103), Estland (INFR(2020)2117) und Polen (INFR(2021)2067) zu richten, weil es die Länder versäumt haben, ihre nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit der Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III“) (Richtlinie 2012/18/EU) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie gilt für mehr als 12 000 Industrieanlagen in der Europäischen Union, in denen gefährliche Stoffe in großen Mengen verwendet oder gelagert werden. Sie enthält außerdem Vorschriften zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und zur Minimierung ihrer schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. In ihren Anwendungsbereich fallen Wirtschaftszweige wie die chemische und petrochemische Industrie, der Kraftstoffgroßhandel und Kraftstofflager. Je nach der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe sind unterschiedliche Sicherheitsregelungen vorgeschrieben, wobei für Anlagen mit großen Mengen strengere gesetzliche Anforderungen gelten. Die Kommission hatte im Mai 2020 bzw. im Juni 2021 Aufforderungsschreiben an Deutschland und Estland bzw. an Polen gerichtet. Infolgedessen haben diese Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie in gewissem Umfang verbessert. Es gibt jedoch nach wie vor Verstöße, und die vollständige Einhaltung der Vorschriften wurde noch nicht erreicht. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Estland und Polen zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert POLEN zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Qualität der Badegewässer auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen (INFR(2020)4058) zu richten, weil das Land es versäumt hat, Mängel bei der Umsetzung der Badegewässerrichtlinie (Richtlinie 2006/7/EG) zu beheben. Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Überwachung und Einstufung von Badegewässern in Bezug auf mindestens zwei Parameter bestimmter Bakterienarten. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Qualität der Badegewässer und die Bewirtschaftung der Strände durch Badegewässerprofile informieren. Gemäß der Richtlinie sind die zuständigen Behörden ferner verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Qualität der Badegewässer eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Die Kommission hatte Polen im Oktober 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Polen hat mehrere Anforderungen der Richtlinie, z. B. in Bezug auf die Identifizierung und Ausweisung von Badegewässern, die Monitoringpflichten sowie verschiedene Aufgaben der zuständigen Behörden bei Verschmutzungen oder Risiken für die menschliche Gesundheit sowie zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit noch immer nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert POLEN auf, sein Natura 2000-Netz zu vervollständigen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen (INFR(2019)2137) zu richten, weil das Land nicht durch die Ausweisung von Natura-2000-Naturschutzgebieten für einen angemessenen Schutz der Arten und Lebensräume von Bedeutung für die EU gesorgt hat. Im Rahmen der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) haben sich die Mitgliedstaaten auf die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Natura 2000-Netzes geeinigt, indem der Kommission geeignete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden. Im Juli 2019 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Polen übermittelt, weil das Land nicht alle Gebiete vorgeschlagen hatte, die den rechtlichen und wissenschaftlichen Bedingungen entsprochen hätten. Darüber hinaus deckten einige der vorgeschlagenen Gebiete die verschiedenen schützenswerten Lebensraumtypen und Arten nicht angemessen ab. Gleichzeitig stellte die Kommission auch erhebliche Lücken bei der Vollständigkeit und Qualität der Daten für die geschützten Gebiete fest. Trotz einiger Fortschritte hat Polen noch immer nicht alle festgestellten Mängel behoben und verstößt weiterhin gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Naturschutzrecht. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert GRIECHENLAND und ZYPERN auf, ihre Abfallbehandlung zu verbessern

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland (INFR(2021)2166) und Zypern (INFR(2021)2217) zu richten, weil die Länder die Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG) und die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß anwenden. In der Deponierichtlinie sind Normen für Deponien festgelegt, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Wasser, Boden und Luft zu verhüten. Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle deponiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen Abfälle in einer Weise verwerten und entsorgen, die die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet; das Ablagern, Ableiten oder unkontrollierte Beseitigen von Abfällen ist verboten. Die Kommission hatte im November 2021 wegen Mängeln in 84 Deponien und wegen des Versäumnisses Griechenlands, ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbewirtschaftungsanlagen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken aufzubauen, ein Aufforderungsschreiben an Griechenland gerichtet. Im Dezember 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Zypern übermittelt, weil das Land es versäumt hat sicherzustellen, dass Abfälle vor der Deponierung einer angemessenen Behandlung unterzogen werden, und weil es kein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbewirtschaftungsanlagen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken aufgebaut hat. Die Mängel betrafen drei Deponien. Nach Prüfung der Antworten der griechischen und zyprischen Behörden und auf der Grundlage der jüngsten Daten ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass alle Deponien nach wie vor nicht den Anforderungen entsprechen Darüber hinaus reichen die Kapazitäten der Anlagen zur Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen vor der Deponierung in beiden Ländern nicht aus. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert BULGARIEN auf, das Verursacherprinzip bei der Berechnung der Abfallbewirtschaftungsgebühr anzuwenden

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien (INFR(2023)2064) zu richten, weil das Land das Verursacherprinzip gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß anwendet. Gemäß dem Verursacherprinzip, auf dem die Richtlinie beruht, sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung (Sammlung, Transport, Verwertung (einschließlich Sortierung) und Beseitigung von Abfällen) von dem Abfallersterzeuger, von den derzeitigen oder von den früheren Abfallbesitzern zu tragen. In Bulgarien richten sich die von den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu zahlenden Abfallbewirtschaftungsgebühren weitgehend nach dem steuerlichen Wert des Grundstücks und berücksichtigen keine relevanten Parameter wie die Haushaltsabfallmenge. In einer Studie aus dem Jahr 2019 wurde festgestellt, dass Bulgarien der einzige Mitgliedstaat mit einem solchen System war. Da das System nicht den rechtlichen Bedingungen entspricht, hatte die Kommission im Juli 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Obwohl Bulgarien seine Rechtsvorschriften geändert hat, traten diese Bestimmungen nie in Kraft, da ihre Anwendung von Jahr zu Jahr von 2015 auf 2025 aufgeschoben wurde. Gemäß der jüngsten gesetzlich beschlossenen Verschiebung vom September 2024 werden die Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Verursacherprinzips erst im Januar 2026 in Kraft treten. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, die SLOWAKEI wegen mangelnder Behandlung von kommunalem Abwasser vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, die Slowakei wegen Nichteinhaltung der in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abwasser vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem vorgeschrieben wird, dass kommunales Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt gesammelt und behandelt wird. Städte und Gemeinden müssen die notwendige Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung ihres kommunalen Abwassers schaffen. Nicht gesammeltes oder unbehandeltes Abwasser kann die menschliche Gesundheit gefährden und Seen, Flüsse, Böden sowie Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigen. Betroffen sind in diesem Fall 25 Gemeinden in der Slowakei, die die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht einhalten. Aufgrund der Nichteinhaltung der Richtlinie übermittelte die Kommission der Slowakei im Februar 2017 ein Aufforderungsschreiben, auf das im November 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Trotz einiger Fortschritte haben die slowakischen Behörden die Missstände noch nicht vollständig behoben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der slowakischen Behörden unzureichend waren, und verklagt die Slowakei daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

2. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Lea Zuber – Tel.: +32 229-56298; Federica Miccoli – Tel.: +32 229-58300)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert BELGIEN, BULGARIEN, TSCHECHIEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, IRLAND, GRIECHENLAND, SPANIEN, FRANKREICH, ITALIEN, ZYPERN, LETTLAND, LUXEMBURG, UNGARN, MALTA, die NIEDERLANDE, ÖSTERREICH, POLEN, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, FINNLAND und SCHWEDEN auf, den Aufwand für qualifizierte Berufsangehörige zu verringern, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen möchten  

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden einzuleiten, weil diese Länder den EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) nicht nachkommen.   

Diese Vorschriften erleichtern es Berufsangehörigen, ihre Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen, und gewährleisten gleichzeitig den Schutz der Verbraucher/innen und Bürger/innen.   

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, die Qualifikationen nachprüfen, bevor sie die Erbringung von Dienstleistungen gestatten. Solche Nachprüfungen können die Aufnahme der Tätigkeiten erheblich verzögern und sind daher nur unter strengen Bedingungen erlaubt, insbesondere wenn eine fehlende Berufsqualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers verursachen könnte. Nach Auffassung der Kommission schreiben diese 22 Mitgliedstaaten zu Unrecht Nachprüfungen für mehrere Berufe vor, die die Bedingungen für derartige Nachprüfungen nicht erfüllen, und zwar hauptsächlich in drei wichtigen Branchen (Bau, Verkehr und Unternehmensdienstleistungen).   

Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann sie beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Kommission fordert BULGARIEN zur vollständigen Einhaltung der Vergabevorschriften auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien (INFR(2024)4027) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe in Einklang stehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das im November 2019 erlassene bulgarische Gesetz über elektronische Behördendienste gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) verstößt. Dem bulgarischen Gesetz zufolge wird die Bereitstellung der von der öffentlichen Verwaltung genutzten elektronischen Behördendienste an ein privates Unternehmen vergeben, obwohl die Voraussetzungen für die Direktvergabe eines Auftrags aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllt waren. Diese Verträge verstoßen nach Auffassung der Kommission gegen die EU-Vergabevorschriften und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert GRIECHENLAND zur Sicherstellung der Gleichbehandlung bei Konzessionen für die Nutzung von Küstengebieten auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2024)2243) einzuleiten, weil das Land gegen die Vorschriften über Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Küstengebieten verstößt. In Griechenland können Wirtschaftsteilnehmer wie Restaurants die an ihre Betriebe angrenzenden Strände ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren nutzen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die griechischen Rechtsvorschriften offenbar nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV vereinbar sind. Der Richtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ein Auswahlverfahren durchführen, das allen potenziellen Bewerbern offensteht und vollständige Unparteilichkeit und Transparenz gewährleistet. Darüber hinaus würde in den Fällen, in denen ein grenzüberschreitendes Interesse beeinträchtigt sein könnte, ein wie im griechischen Recht vorgesehenes System grenzüberschreitende Dienstleister davon abhalten, Dienstleistungstätigkeiten an den betreffenden Küstenabschnitten auszuüben, was gegen Artikel 49 AEUV verstößt. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, das nun binnen zwei Monaten antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SPANIEN auf, die Konformität der Kennzeichnungsvorschriften für die Abfallsortierung mit dem freien Warenverkehr zu gewährleisten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)4029) einzuleiten, weil die Kennzeichnungsvorschriften des Landes für Abfallsortierhinweise nicht mit Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen. In Spanien müssen Verpackungen von Haushaltsprodukten mit entsprechenden Entsorgungshinweisen gekennzeichnet sein. Die spanischen Behörden haben jedoch offensichtlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht ausreichend geprüft, da andere geeignete Optionen zur Verfügung stehen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränken. Derzeit gibt es in der EU keine harmonisierten Vorschriften für Abfallsortierhinweise für Verbraucher/innen. Die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die kurz vor ihrer Annahme steht, enthält jedoch Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte, in denen solche harmonisierten Vorschriften festgelegt werden können. Bis diese Anforderungen auf EU-Ebene gelten, sollten die nationalen Rechtsvorschriften keinen unnötigen Aufwand für den Handel innerhalb der EU verursachen. Nationale Kennzeichnungsvorschriften können ein erhebliches Hindernis für den Binnenmarkt darstellen und den Grundsatz des freien Warenverkehrs ernsthaft beeinträchtigen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert FRANKREICH zur Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der Energieeffizienz auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2024)2249) einzuleiten, weil das französische Zertifizierungssystem „Reconnu Garant de l'Environnement“ (RGE) nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in Einklang steht. Mit der Dienstleistungsrichtlinie soll erreicht werden, dass Dienstleister nicht mit ungerechtfertigten Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchten. Damit die Dienstleister nach dem REG-System zertifiziert werden können, müssen sie nach französischem Recht einige Bedingungen erfüllen (z. B. Berufshaftpflichtversicherung, Berufserfahrung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Verwendung bestimmter Ausrüstungsgegenstände). Da diese Zertifizierung für den Zugang zu öffentlichen Beihilfen erforderlich ist, müssen Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten sich zuvor zertifizieren lassen, um Zugang zu einem wesentlichen Teil des französischen Marktes für Gebäuderenovierung zu erhalten. Nach Auffassung der Kommission sind mehrere Bedingungen dieses Zertifizierungssystems nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere bei Dienstleistungen, die von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistern vorübergehend in Frankreich erbracht werden. Dieses Verfahren ist eine Folgemaßnahme zu dem 2019 gegen Frankreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2018)2280). Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Frankreich, das nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert LUXEMBURG zur Einhaltung der EU-Vergaberichtlinien auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg (INFR(2024)4026) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen. Die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in der Versorgungswirtschaft (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU). Diese EU-Vorschriften gewährleisten die Gleichbehandlung von an der Teilnahme an Vergabeverfahren interessierten Wirtschaftsteilnehmern und die Einhaltung der Transparenzpflicht. Luxemburg hat die Spuerkeess (Staatsbank und Staatssparkasse) und die POST Luxembourg von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen. Der Kommission zufolge verstößt dies gegen die EU-Vergaberichtlinien. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert PORTUGAL auf, diskriminierende Regeln für Eintrittsgelder für nationale Museen abzuschaffen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal (INFR(2024)2250) einzuleiten, weil das Land gegen die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt und gegen Artikel 56 AEUV verstößt, der Leistungsempfängern Zugang zu Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie Angehörigen dieser Mitgliedstaaten garantiert. Diese Vorschriften stellen eine der Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts dar, durch die grenzüberschreitende Tätigkeiten gefördert und Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes beseitigt werden. In Portugal können dort ansässige Personen an Sonn- und Feiertagen bestimmte Museen, Denkmäler und Paläste kostenlos besichtigen. Nach Auffassung der Kommission werden dadurch Besucher/innen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten diskriminiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits 1994 festgestellt, dass der Besuch von Museen in einem anderen Mitgliedstaat unter die EU-Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr fällt. Er unterstrich das Recht von Touristinnen und Touristen aus anderen Mitgliedstaaten, als Dienstleistungsempfänger diese Museumsdienstleistungen unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert SPANIEN auf, für die Gleichbehandlung bei Konzessionen für Küstengebiete zu sorgen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien (INFR(2022)4121) zu richten, weil das Land hinsichtlich der Vergabe und Verlängerung von Konzessionen durch die spanischen Behörden gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) verstößt. In Spanien besteht die Möglichkeit, auf einfachen Antrag hin Konzessionen für den Bau dauerhafter Räumlichkeiten (wie Restaurants oder Fischzuchtbetriebe) im öffentlichen Küstenbereich zu erteilen; für die Information der Öffentlichkeit ist dabei eine Frist von 20 Tagen vorgesehen. Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie muss dagegen ein unparteiisches und transparentes Auswahlverfahren durchgeführt werden. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Verlängerung der Laufzeit dieser Konzessionen nach nationalem Recht um bis zu 75 Jahre gegen dieselbe Bestimmung verstößt, da sie ein Vorzugsrecht für etablierte Marktteilnehmer mit sich bringt. Darüber hinaus beschränken die nationalen Vorschriften, soweit sie den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu diesen Konzessionen behindern, die in Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert UNGARN zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur assistierten Reproduktion auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn (INFR(2024)4001) zu richten, weil das Land die medizinisch assistierte Reproduktion seit Juni 2022 auf staatseigene oder staatlich kontrollierte Anbieter beschränkt. Ungarn erlaubt es privaten Betreibern seitdem nicht mehr, in seinem Hoheitsgebiet Kinderwunschbehandlungen anzubieten. Diese Beschränkungen verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Ansicht der Kommission lässt sich die Beschränkung in Ungarn nicht mit dem öffentlichen Interesse begründen. Die Maßnahme dient nicht – wie von den ungarischen Behörden behauptet – dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Sicherheit und das Qualitätsniveau der medizinisch assistierten Reproduktion vor Juni 2022 von den privaten Dienstleistern nicht sichergestellt wurden. Die Maßnahme scheint auch den Zugang zu medizinisch assistierter Reproduktion nicht zu verbessern, da die Zahl der Dienstleister dadurch verringert wurde. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert PORTUGAL zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal (INFR(2023)2121) zu richten, weil das Land die EU-Vergabevorschriften (Richtlinie 2014/24/EU) hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen nicht einhält. Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und die Öffnung des Wettbewerbs auf dem Markt für öffentliche Aufträge zu erleichtern. Das portugiesische Vergaberecht ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, den Anteil eines Auftrags zu begrenzen, der an einen Unterauftragnehmer weitervergeben werden darf. Nach Ansicht der Kommission verstößt eine solche Vorschrift gegen die Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Portugal zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, BULGARIEN und ZYPERN wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinien über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Bulgarien (INFR(2021)2206) und Zypern (INFR(2022)2055) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die Länder die Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Richtlinie (EU) 2018/958) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vor dem Erlass neuer Berufsreglementierungen deren Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen. Außerdem soll das Inkrafttreten unnötig restriktiver Berufsreglementierungen verhindert werden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umsetzen. Nach Ansicht der Kommission hat Bulgarien nicht sichergestellt, dass Abänderungen durch das Parlament zunächst einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Zudem hat Bulgarien keinen Mechanismus eingeführt, der die Unabhängigkeit und Objektivität der von Berufsorganisationen durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen sicherstellt, wie beispielsweise eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch eine Aufsichtsstelle oder ein unabhängiges Gremium. Auch Zypern hat nicht dafür gesorgt, dass alle unter die Richtlinie fallenden Maßnahmen vorab einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden, insbesondere wenn sie von Berufsorganisationen oder dem Parlament initiiert werden. Das Land hat außerdem mehrere in der Richtlinie definierte Kriterien zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ordnungsgemäß umgesetzt und nicht für eine angemessene Unterrichtung und Beteiligung von Interessenträgern gesorgt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Bulgarien und Zypern daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

Kommission beschließt, SPANIEN wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien (INFR(2021)2171) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Versorgungssektor (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Nach diesen Vorschriften, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen waren, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unparteiische und transparente Verfahren einzuhalten; Ziel ist es, die Dienstleistungsmärkte für einen echten Wettbewerb zwischen Unternehmen in der EU zu öffnen und ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Nach der verspäteten Meldung der Umsetzung der drei Richtlinien durch Spanien und der von der Kommission durchgeführten Konformitätsprüfung hatte die Kommission im Dezember 2021 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Spanien zu richten. Im April 2024 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Bis dato hat Spanien jedoch nicht die erforderlichen Änderungen vorgenommen, um seine Rechtsvorschriften mit allen Verpflichtungen nach dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Das spanische Recht weicht erheblich vom EU-Recht ab, insbesondere in Bezug auf die Art der öffentlichen Auftraggeber, die Art der Aufträge und die Vertragsänderungen, die den Vergabevorschriften entsprechen müssen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend waren, und verklagt das Land daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

3. Migration, Inneres und Sicherheitsunion

(Weitere Informationen: Stefan de Keersmaecker – Tel.: +32 229-84680; Fiorella Boigner – Tel.: +32 229-93734; Elettra di Massa – Tel.: +32 229-82161)

 

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert MALTA und die NIEDERLANDE zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta (INFR(2024)2264) und die Niederlande (INFR(2024)2265) einzuleiten, weil diese Länder die Bestimmungen der Feuerwaffen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Malta hat die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Niederlande haben die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission nicht ordnungsgemäß umgesetzt. In der Feuerwaffen-Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb, den Besitz und den gewerblichen Austausch ziviler Feuerwaffen (z. B. für Sport- und Jagdzwecke) festgelegt. Die Vorschriften ermöglichen die legale Verwendung und Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition für den zivilen Gebrauch innerhalb der EU. Gleichzeitig gewährleistet die Richtlinie ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz vor Straftaten und illegalem Waffenhandel. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission enthält Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Waffen zu verbessern und ihre sichere Überführung zu erleichtern. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission enthält technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (aus denen nur Platzpatronen oder Reizstoffe abgefeuert werden), um zu verhindern, dass sie illegal zu tödlichen Feuerwaffen umgebaut werden. Malta und die Niederlande mussten die Feuerwaffen-Richtlinie bis zum 14. Dezember 2019 umsetzen. Die Frist für die Umsetzung der beiden Durchführungsrichtlinien endete am 17. Januar 2020. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Malta und die Niederlande, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert KROATIEN, POLEN, SLOWENIEN und SCHWEDEN zur Umsetzung der Richtlinie über die Blaue Karte EU auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Kroatien (INFR(2024)0062), Polen (INFR(2024)0109) Slowenien (INFR(2024)0131) und Schweden (INFR(2024)0128) zu richten, weil die Länder die Richtlinie über die Blaue Karte EU nicht umgesetzt haben. Mit der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Blaue Karte EU wird die Richtlinie (EU) 2009/50 aufgehoben und werden Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Staatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in der EU festgelegt. Mit der Richtlinie werden ferner effizientere Vorschriften für die Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitskräfte für die EU eingeführt. Diese Vorschriften umfassen flexiblere Zulassungsbedingungen, erweiterte Rechte und die Vereinfachung der Möglichkeit, in andere EU-Mitgliedstaaten umzuziehen und dort zu arbeiten. Die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und Irland gemäß dem jeweils geltenden Protokoll) hatten bis zum 18. November 2023 Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Slowenien und Schweden haben dies versäumt. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Kroatien, Polen, Slowenien und Schweden zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

4. Justiz

(Stefan de Keersmaecker – Tel.: +32 229-84680; Cristina Torres Castillo – Tel.: +32 229-90679; Yuliya Matsyk – Tel.: +32 229-62716)

 

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert ÖSTERREICH zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Freizügigkeit in der EU auf  

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Österreich (INFR(2011)2034) zu richten, weil das Land die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise und den Aufenthalt von Mitgliedern der erweiterten Familie von EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu gestatten und zu erleichtern. Diese Familienangehörigen haben dann dieselben Rechte wie unmittelbare Familienangehörige. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bestimmten abhängigen Familienangehörigen oder dauerhaften Partnern von EU-Bürgern, die die gleichen Rechte genießen wie Familienangehörige, die Einreise und den Aufenthalt gestatten. Nach österreichischem Recht werden Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht die richtigen Aufenthaltsdokumente ausgestellt und bestimmte Rechte aus der Richtlinie vorenthalten, z. B. das unmittelbare Recht auf Arbeit oder das Behalten des Aufenthaltsrecht. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klärung der Rechte von Mitgliedern der erweiterten Familie und nach Prüfung der von Österreich im Jahr 2020 zu diesem Thema erlassenen Rechtsvorschriften kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Bestimmungen der Richtlinie zum Zeitpunkt der Übermittlung des ersten Aufforderungsschreibens nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden waren; daher hat sie beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben zu übermitteln. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission beschließt, das VEREINIGTE KÖNIGREICH wegen der mangelhaften, sich auf das Austrittsabkommen auswirkenden Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen (INFR(2020)2202 und (2011)2054), weil es Ende 2020 gegen die EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern und ihren Familienangehörigen verstoßen hat. Nach Auffassung der Kommission hatte das Vereinigte Königreich den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in mehrfacher Hinsicht mangelhaft umgesetzt, wodurch EU-Bürgerinnen und -Bürger im Rahmen des Austrittsabkommens weiterhin betroffen sind. Im Mai 2020 übermittelte die Kommission dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit dem Verfahren INFR(2020)2202 und im Juli 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, da die nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs den Personenkreis, auf den sich das EU-Freizügigkeitsrecht erstreckt, begrenzten.  Dieses Verfahren baut auf INFR(2011)2054 auf, zu dem die Kommission im Juni 2011 ein Aufforderungsschreiben und im April 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und bis Juni 2024 Gespräche mit dem Vereinigten Königreich geführt hatte. Nach sorgfältiger Prüfung der Antworten des Vereinigten Königreichs bleibt die Kommission bei der Auffassung, dass mehrere Missstände, so etwa im Hinblick auf die Rechte der Arbeitnehmer/innen und die Rechte von Mitgliedern der erweiterten Familie, nach wie vor nicht behoben sind. Die Kommission hat daher beschlossen, das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

5. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Maciej Berestecki – Tel.: +32 229-53156; Anna Wartberger – Tel.: +32 229-82054)

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert ITALIEN auf, Diskriminierungsfreiheit beim Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sicherzustellen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien (INFR(2024)2235) einzuleiten, weil das Land die Verordnung über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Verordnung (EG) 1072/2009) nicht ordnungsgemäß anwendet. Die Verordnung stellt sicher, dass keine diskriminierenden Sanktionen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts verhängt werden. Nach italienischem Recht werden jedoch nur Banküberweisungen und Barzahlungen für Geldbußen akzeptiert, was zu einer Ungleichbehandlung ausländischer Verkehrsunternehmer führen kann. Konkret müssen ausländische Verkehrsunternehmer häufig länger warten, bis ihre Banküberweisungen bestätigt und ihre stillgelegten Fahrzeuge wieder freigegeben werden; bei Inlandsüberweisungen geht dies schneller. Dies führt oft dazu, dass ausländische Fahrer Parkgebühren an die italienischen Behörden entrichten müssen, was letztlich zu höheren Bußgeldern als für in Italien zugelassene Fahrzeuge führt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Kommission fordert GRIECHENLAND auf, die Anforderungen bezüglich der individuellen Luftfahrzeugkennung für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2024)2237) einzuleiten, weil das Land es versäumt hat, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission über Systeme und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste vorgeschriebene Luftfahrzeugkennungsfähigkeit einzuführen. Diese Fähigkeit ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Überwachungsdienste und die Steigerung der Effizienz der Flugverkehrskontrolle, weil sie eine präzisere Ortung von Luftfahrzeugen ermöglicht. Trotz einer Vereinbarung zwischen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und der griechischen Zivilluftfahrtbehörde (H-CAA) aus dem Jahr 2020 über die Beschaffung, Einrichtung und Inbetriebnahme der erforderlichen Radarsysteme wurden die Abhilfemaßnahmen noch nicht umgesetzt. Durch den Einsatz moderner Radartechnik wäre die Interoperabilität der griechischen Systeme mit den anderen Mitgliedstaaten, die diese Technik bereits nutzen, gewährleistet, wodurch letztlich die Luftraumkapazität erhöht würde. Dies ist angesichts des höheren Verkehrsaufkommens im griechischen Luftraum vor allem während der Sommermonate notwendig. Die auf die Anfrage der Kommission hin von der H-CAA vorgelegten Informationen enthalten keine zufriedenstellenden Angaben dazu, wann die Luftfahrzeugkennungsfähigkeit in Griechenland tatsächlich eingeführt wird. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert UNGARN zur Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht in der Zivilluftfahrt auf 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2024)2239) einzuleiten, weil das Land die EU-Vorschriften über die Aufsicht in der Zivilluftfahrt nicht einhält. Nach Auffassung der Kommission erfüllt Ungarn nicht die Anforderungen der Verordnung zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (Verordnung (EU) Nr. 965/2012). Ungarn hat nicht nachgewiesen, dass es über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um zertifizierte Betreiber angemessen zu überwachen und zu überprüfen, ob diese die Vorschriften einhalten. Darüber hinaus hat Ungarn kein solides Managementsystem mit klar definierten Grundsätzen, Verfahren und Organisationsstrukturen eingerichtet, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Ungarn hat ferner nicht sichergestellt, dass genehmigte Organisationen die erforderlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie Bescheinigungen, Zulassungen oder Genehmigungen erteilen. Außerdem fehlen wirksame Aufsichtsprogramme, einschließlich regelmäßiger Audits und Inspektionen, um die Tätigkeiten genehmigter Organisationen zu überwachen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.    

Kommission fordert POLEN zur Einhaltung der Vorschriften über die Aufsicht in der Zivilluftfahrt auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen (INFR(2024)2240) einzuleiten, weil das Land die EU-Vorschriften über die Aufsicht in der Zivilluftfahrt nicht einhält. Nach Auffassung der Kommission erfüllt Polen nicht die Anforderungen der Verordnung zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (Verordnung (EU) Nr. 965/2012). Im Januar 2024 hatte eine Inspektion der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) ergeben, dass Polen es versäumt hat, die vorgeschriebenen Atemalkoholtests bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern durchzuführen, und zwar sowohl bei nationalen Betreibern als auch bei Betreibern aus anderen europäischen Ländern und Drittländern, die auf polnischen Flugplätzen landen. Dies verstößt gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Alkoholtests bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern durchgeführt werden, die unter ihrer eigenen Aufsicht oder unter der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes stehen. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Polen, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.    

Kommission fordert GRIECHENLAND zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland (INFR(2023)2036) einzuleiten, weil das Land die Anforderungen der EU-Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2016/798 über die Eisenbahnsicherheit) nicht erfüllt. Die Richtlinie umfasst Sicherheitsanforderungen für das gesamte Eisenbahnsystem. Nach Ansicht der Kommission bestehen seit Langem Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie. Diese Mängel sind systemisch und resultieren aus der fehlenden Sicherheitskultur in den beteiligten Organisationen.  Die Kommission erkennt en, dass die griechische Regierung nach dem Bericht der Europäischen Eisenbahnagentur über den Stand der Umsetzung der Unionsvorschriften im Eisenbahnbereich in Griechenland einen Aktionsplan in Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen angenommen hat. Der Aktionsplan stellt die Grundlage für die Beseitigung der oben genannten Mängel an, und laut den Berichten, die Griechenland der Kommission alle zwei Monate vorlegt, wurden bereits gute Fortschritte bei der Umsetzung erzielt. Es bestehen jedoch nach wie vor Probleme mit der Umsetzung der Richtlinie. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Griechenland, das nun binnen zwei Monaten förmlich antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss.  Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Ergänzendes Aufforderungsschreiben

Kommission fordert SLOWENIEN nachdrücklich auf, ein effizientes und unabhängiges, den EU-Vorschriften über Hafendienste entsprechendes Beschwerdeverfahren einzurichten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Slowenien (INFR(2021)2044) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung über Hafendienste (Verordnung (EU) 2017/352) nicht nachkommt. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein wirksames und unabhängiges System zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Hafenleitung und Hafendiensteanbietern einzurichten. Nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Jahr 2021 ist Slowenien seinen Mitteilungspflichten nachgekommen; nach Auffassung der Kommission entspricht jedoch die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständige Stelle nach wie vor nicht den Anforderungen der Verordnung. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Slowenien, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen 

Kommission fordert DEUTSCHLAND zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur besseren Umsetzung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2023)0200) zu richten, weil das Land die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen (Richtlinie (EU) 2021/1187) nicht vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie trat am 9. August 2021 in Kraft und zielt darauf ab, die Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) durch Vereinfachung und Präzisierung der Genehmigungs- und Vergabeverfahren zu beschleunigen. Sie betrifft Vorhaben des TEN-V-Kernnetzes mit hoher Priorität, grenzüberschreitende Initiativen und europäische Verkehrskorridore mit einem Umfang von mehr als 300 Mio. EUR. Hierfür werden in der Richtlinie vier Kernanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt: Zuweisung einer benannten Behörde für jedes Projekt, Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, damit die Verfahren nicht mehr als vier Jahre dauern, Transparenz der Verfahren und Verbesserung der grenzüberschreitenden Koordinierung. Deutschland hat der Kommission nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen es zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen hat. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert BULGARIEN zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über gemietete Fahrzeuge auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Aufforderung an Bulgarien (INFR(2023)0192) zu richten, weil das Land der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über gemietete Fahrzeuge (Richtlinie (EU) 2022/738) mitgeteilt hat. Mit dieser Richtlinie werden Mindeststandards für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr festgelegt. Durch die Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Güter auf der Straße befördern, ihre Kosten verringern und ihre Flexibilität erhöhen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und den Bestimmungen bis zum 6. August 2023 nachkommen. Nachdem Bulgarien dies versäumt hatte, übermittelte die Kommission im September 2023 ein Aufforderungsschreiben. Die bulgarischen Behörden gaben an, an Umsetzungsmaßnahmen zu arbeiten, die jedoch bislang nicht verabschiedet wurden. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert BULGARIEN, GRIECHENLAND, SPANIEN, ITALIEN, LUXEMBURG, MALTA, POLEN und PORTUGAL zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über Mautgebühren und Vignetten für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (INFR(2024)0150), Griechenland (INFR(2024)0155), Spanien (INFR(2024)0157), Italien (INFR(2024)0161), Luxemburg (INFR(2024)0164), Malta (INFR(2024)0167), Polen (INFR(2024)0169) und Portugal (INFR(2024)0171) zu übermitteln, weil die Länder die Eurovignetten-Richtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2022/362 geänderten Fassung) nicht umgesetzt haben. Die Eurovignetten-Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für die Erhebung entfernungsabhängiger Gebühren (Mautgebühren) und zeitabhängiger Benutzungsgebühren (Vignetten), die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Infrastrukturkosten (Bau, Betrieb, Instandhaltung) durch Mautgebühren und Vignetten zu decken. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/362 umfasst nun auch Personenkraftwagen, Busse und kleine Nutzfahrzeuge. Nach der überarbeiteten Richtlinie sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, die umweltbezogenen Kosten der Luftverschmutzung auf der Grundlage der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs in ihre Gebührensysteme einzubeziehen, um die Emissionen zu verringern und sauberere schwere Nutzfahrzeuge zu fördern. Die Richtlinie war bis zum 25. März 2024 in nationales Recht umzusetzen. Alle acht Mitgliedstaaten haben es versäumt, Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Malta, Polen und Portugal zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert DEUTSCHLAND nachdrücklich auf, ein effizientes und unabhängiges, den EU-Vorschriften über Hafendienste entsprechendes Beschwerdeverfahren einzurichten

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2021)2041) zu richten, weil das Land in Bezug auf seine Beschwerdeverfahren gegen Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung über Hafendienste (Verordnung (EU) 2017/352) verstößt. Der genannte Artikel sieht die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens vor, um Fragen im Zusammenhang mit den Vorschriften für Hafendienste zu regeln. Dieses Verfahren soll Interessenkonflikte vermeiden und unparteiisch und unabhängig von den Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern durchgeführt werden. In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme wird berücksichtigt, dass Deutschland seinen Mitteilungspflichten gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/352 nachgekommen ist. Deutschland hatte diese Umsetzungsmaßnahmen nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission im Jahr 2023 mitgeteilt, allerdings keine Maßnahmen zu Artikel 16 Absatz 2. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert GRIECHENLAND zur Anwendung leistungsbasierter Navigationsverfahren beim Anflug auf griechische Flughäfen auf 

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Griechenland (INFR(2024)2014) zu richten, weil es das Land versäumt hat, die notwendigen Maßnahmen zur Einführung leistungsbasierter Navigationsverfahren an griechischen Flughäfen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1048 und (EU) 2018/1139 der Kommission zu ergreifen. Durch die Optimierung von Flugverkehrsstrecken und Instrumentenanflugverfahren bietet die Nutzung leistungsbasierter Navigationsverfahren im Flugverkehrsmanagement und bei Flugsicherungsdiensten eine Reihe von Vorteilen im Hinblick auf höhere Sicherheit, höhere Kapazitäten, geringere Umweltauswirkungen und höhere Kosteneffizienz. Der derzeitige Landebetrieb auf griechischen Flughäfen ist sicher. Die Einführung leistungsbasierter Navigationsverfahren an griechischen Flughäfen würde es den Pilotinnen und Piloten jedoch ermöglichen, mit vertikaler Führung zu landen, wodurch die Sicherheit weiter verbessert würde. Die Kommission hatte Griechenland im April 2024 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die Antwort Griechenlands vom 19. Juni war nicht zufriedenstellend, weder hinsichtlich der Einführung leistungsbasierter Navigationsverfahren an griechischen Flughäfen noch hinsichtlich der Korrekturmaßnahmen, die zwischen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der griechischen Zivilluftfahrtbehörde vereinbart worden waren. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. 

Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme

Kommission fordert von TSCHECHIEN vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften über den europäischen elektronischen Mautdienst, um den grenzüberschreitenden Straßenverkehr zu erleichtern

Die Kommission hat heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien (INFR(2021)0520) zu richten, weil das Land es versäumt hat, der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) (Richtlinie (EU) 2019/520) in nationales Recht zu melden. Der EETS ist ein einheitliches Mautsystem, das es den Straßennutzern in der EU ermöglicht, Mautgebühren in allen Mitgliedstaaten über ein Abonnement bei einem einzigen Anbieter und mit einem einzigen Bordgerät zu bezahlen. Mit der Richtlinie werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und zum andern die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren. Die Richtlinie musste bis zum 19. Oktober 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die heutige ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme folgt auf die erste mit Gründen versehene Stellungnahme vom Juli 2022. Werden die EU-Vorschriften nicht vollständig umgesetzt, so beeinträchtigt dies die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und die grenzüberschreitende Durchsetzung der Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der EU. Daher hat die Kommission beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

 

6. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(Weitere Informationen: Olof Gill – Tel.: +32 229-65966; Marta Pérez-Cejuela Romero – Tel.: +32 229-63770)

 

Aufforderungsschreiben

Kommission fordert RUMÄNIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Hypothekarkredit-Richtlinie auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien (INFR(2024)2247) einzuleiten, weil das Land die Hypothekarkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts für Verbraucher/innen, Kreditgeber und Kreditvermittler mit einem hohen Verbraucherschutzniveau im Bereich der Hypothekarkredite. Gemäß der Richtlinie können in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kreditvermittler in Rumänien entweder im Fernabsatz oder über eine örtliche Zweigniederlassung tätig werden. Dies erfolgt auf der Grundlage der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung und darf keine zusätzliche Zulassung oder Registrierung durch die rumänischen Behörden erfordern. Nach Ansicht der Kommission hat Rumänien diese Aspekte der Hypothekarkreditrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission fordert SPANIEN zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2024)4021) einzuleiten, weil es das Land versäumt hat, die zuständigen Behörden zu benennen, die die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) durch die Behörden gewährleisten sollen. Bislang gibt es in Spanien keine zuständigen Behörden für die Ahndung von Verstößen gegen die SEPA-Verordnung durch Behörden, die sich weigern, Zahlungen (Lastschriften oder Überweisungen) auf/von Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen bzw. entgegenzunehmen. Dies ist eine rechtswidrige Praxis, die auch als „IBAN-Diskriminierung“ bezeichnet wird. Durch das Fehlen einer zuständigen Behörde wird Verbrauchern und Unternehmen in Spanien das Recht vorenthalten, gegen diese Praxis Beschwerde einzulegen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun binnen zwei Monaten antworten und auf die Beanstandungen der Kommission reagieren muss. Andernfalls kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert SCHWEDEN auf, die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen ordnungsgemäß umzusetzen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden (INFR(2024)2195) zu richten, weil es das Land versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) und der Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464, CRSD) geänderten Fassung in Einklang zu bringen. Mit der CSRD werden neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen eingeführt. Diese Regeln gelten je nach Unternehmensgröße für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Gemäß den von Schweden erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen müssen die Unternehmen mit der Berichterstattung für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem 1. Juli 2024 beginnen. Dies steht nicht im Einklang mit der CSRD, da Schweden die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um ein halbes Jahr verzögert. Durch diese Verzögerung besteht die Gefahr, dass Schweden ungleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten schafft. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Kommission fordert SPANIEN und PORTUGAL auf, die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt vollständig umzusetzen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Spanien (INFR(2024)2187) und Portugal (INFR(2024)2188) zu richten, weil diese Länder der Kommission keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (Verordnung (EU) 2019/1238) mitgeteilt haben. Bei dem Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt handelt es sich um einen freiwilligen privaten Altersvorsorgeplan, der den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine europaweite Möglichkeit bietet, für den Ruhestand zu sparen. Dieses Produkt soll den Sparerinnen und Sparern größere Wahlmöglichkeiten eröffnen, ihnen wettbewerbsfähigere Produkte zur Auswahl stellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten. PEPPs können von einem breiten Spektrum von Finanzdienstleistern wie Versicherungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Banken, bestimmten Wertpapierfirmen und bestimmten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung angeboten werden. Die Kommission hatte im Juli 2024 Aufforderungsschreiben an die beiden Mitgliedstaaten übermittelt. Bislang haben weder Spanien noch Portugal die Umsetzung der Verordnung abgeschlossen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union  

Kommission verklagt das VEREINIGTE KÖNIGREICH vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es seine mit sechs EU-Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen nicht beendet hat

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die mit Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Litauen, Polen und Slowenien geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen (BIT) nicht beendet hat. Die Kommission vertritt seit Langem den Standpunkt, dass sich bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht überschneiden und im Widerspruch zu diesem stehen. Am 6. März 2018 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union diesen Standpunkt in der Rechtssache C-284/16, Achmea. Das Gericht entschied, dass Investor-Staat-Schiedsverfahren im Rahmen bilateraler Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht unvereinbar sind, da sie den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten infrage stellen.  Alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, haben sich in ihren Erklärungen vom 15. und 16. Januar 2019 verpflichtet, die zwischen ihnen geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen koordiniert im Wege eines plurilateralen Vertrags zu beenden, es sei denn, eine bilaterale Beendigung werde von den jeweiligen Vertragsparteien als schneller angesehen. Obwohl der zwischen den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2020 vereinbarte plurilaterale Vertrag für die Unterzeichnung durch das Vereinigte Königreich auflag, hat das Vereinigte Königreich ihn nicht unterzeichnet und es versäumt, die bilaterale Aufhebung seiner BIT einzuleiten. Laut dem Achmea-Urteil verstößt jeder Mitgliedstaat, der ein bilaterales Investitionsabkommen innerhalb der EU aufrechterhält, gegen EU-Recht. Am 15. Mai 2020 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Vereinigte Königreich, auf das am 30. Oktober 2020 eine mit Gründen versehenen Stellungnahme folgte, welche das Vereinigte Königreich unbeantwortet ließ. Nach Artikel 87 des Austrittsabkommens kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit befassen. Nach Übermittlung der begründeten Stellungnahme setzte sich die Kommission mit dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten, mit denen weiterhin bilaterale Investitionsabkommen bestanden, in Verbindung, um die geordnete Beendigung dieser Abkommen zu erwirken. Jedoch hat das Vereinigte Königreich die entsprechenden bilateralen Investitionsabkommen bis heute nicht beendet. Weitere Informationen hierzu in der Pressemitteilung.

 

7. Digitale Wirtschaft

(Weitere Informationen: Thomas Regnier – Tel.: +32 229-91099, Patricia Poropat – Tel.:+32 229-80485)

Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert BELGIEN, BULGARIEN, SPANIEN, die NIEDERLANDE und POLEN zur Einhaltung der Verordnung über digitale Dienste auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien (INFR(2024)2241) und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien (INFR(2024)2164), Spanien (INFR(2024)2165), die Niederlande (INFR(2024)2163) und Polen (INFR(2024)2041) zu übermitteln, weil die Länder keine nationalen Koordinatoren für digitale Dienste gemäß der Verordnung über digitale Dienste benannt bzw. mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet haben. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 17. Februar 2024 Koordinatoren für digitale Dienste benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung über digitale Dienste bei den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbietern zuständig sind. Die Kommission richtet ein Aufforderungsschreiben an Bulgarien, weil das Land den benannten Koordinator für digitale Dienste nicht in die Lage versetzt hat, seine Aufgaben im Rahmen der Verordnung über digitale Dienste wahrzunehmen, unter anderem, weil keine Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung festgelegt wurden. Darüber hinaus übermittelt die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen, weil die betreffenden Länder es versäumt haben, ihre Koordinatoren für digitale Dienste zu benennen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten (Belgien und Polen), Sanktionen festzulegen (Polen) oder ihre Koordinatoren für digitale Dienste mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten (Spanien und Niederlande). Die Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Ohne eine zufriedenstellende Antwort kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Bulgarien zu richten bzw. Belgien, Spanien, die Niederlande und Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Kommission fordert 10 Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verordnung über europäische Daten-Governance auf

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Tschechien (INFR(2024)2057), Deutschland (INFR(2024)2060), Estland (INFR(2024)2058), Griechenland (INFR(2024)2061), Zypern (INFR(2024)2056), Luxemburg (INFR(2024)2063), Österreich (INFR(2024)2054), Polen (INFR(2024)2066), Portugal (INFR(2024)2067) und Slowenien (INFR(2024)2070) zu richten, weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung über europäische Daten-Governance benannt oder nicht nachgewiesen haben, dass die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind. Die Verordnung über europäische Daten-Governance erleichtert die sektor- und grenzübergreifende gemeinsame Datennutzung zwischen EU-Mitgliedstaaten, was Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zugutekommen soll. Die Verordnung soll das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärken, indem Regeln für die Neutralität von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten eingeführt werden, die Unternehmen und natürliche Personen mit Datennutzern verbinden. Am 23. Mai 2024 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Zypern, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal und Slowenien übermittelt. Zwar haben einige Mitgliedstaaten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden informiert, jedoch hat kein Mitgliedstaat diese uneingeschränkt ermächtigt, die Verordnung umzusetzen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Mitgliedstaaten zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
16. Dezember 2024
Autor
Vertretung in Luxembourg