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Taxation and Customs Union

Zollschuld

Der Begriff „Zollschuld“ wird in Artikel 5 Nummer 18 des Zollkodex der Union (UZK) definiert und bezeichnet „die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten“. (Artikel 5 Nummer 18 UZK)

Entsprechende Abgaben basieren auf dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Eine Zollschuld kann also nur dann entstehen, wenn im GZT eine Abgabe für die betreffenden Waren vorgesehen ist.

Eine Zollschuld kann im Normalfall bei der Einfuhr oder Ausfuhr entstehen (Einhaltung der Vorschriften), oder aber sie kann infolge eines Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften anfallen (Nichteinhaltung der Vorschriften).

Normalfall (Einhaltung der Vorschriften)

Am häufigsten entsteht eine Zollschuld durch die Überlassung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr. (Artikel 77 UZK)

Werden ausfuhrabgabenpflichtige Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt, entsteht eine Ausfuhrzollschuld (Artikel 81 UZK).

Die Zollschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren, das eine Zollschuld begründet, angenommen wird.

Die zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person (Schuldner) ist der Anmelder und - im Falle einer indirekten Vertretung (d. h. jemand handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person, Artikel 18 Absatz 1 UZK) - auch die vertretene Person (Artikel 77 Absatz 3 UZK).

In einigen Fällen kann auch die Person, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, zum Schuldner werden (Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 UZK).

Sonstige Fälle (Verstöße)

Eine Zollschuld bei der Einfuhr kann entstehen, wenn bestimmte zollrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Überführung von Waren in ein bestimmtes Verfahren oder bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden (siehe Artikel 79 UZK für die Einfuhr und Artikel 82 UZK für die Ausfuhr).

Schuldner ist grundsätzlich derjenige, dem die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen oder die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen oblag.

Es kann aber auch eine andere Person Schuldner werden; und zwar jeder, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte.

Ferner kann jeder Zollschuldner werden, der die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Wird eine Zollanmeldung zu einem dieser Zollverfahren erstellt, kann auch die Person Zollschuldner werden, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Angaben falsch waren.

Die Zollschuld wird zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren nicht erfüllt war.

Allgemeine Anmerkung

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 84 UZK).

Festsetzung des zu entrichtenden Betrags, Mitteilung und buchmäßige Erfassung

Die Zollbehörden bestimmen zunächst den zu entrichtenden Betrag. Anschließend teilen sie dem Schuldner die Zollschuld mit und nehmen die buchmäßige Erfassung vor. Die entsprechenden Schritte werden nachstehend in den „Leitlinien zur Zollschuld“ erläutert.

Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt, festgesetzt (Artikel 101 Absatz 1 UZK). Unbeschadet einer anschließenden Überwachung können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen (Artikel 101 Absatz 2 UZK).

Die Mitteilung einer Zollschuld wirkt sich auf das Verhältnis zwischen dem Zollschuldner und den Zollbehörden aus. Die buchmäßige Erfassung wirkt sich auf das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem EU-Haushalt aus, da Zölle Teil der traditionellen Eigenmittel der EU sind.

Im UZK sind Bestimmungen dazu vorgesehen, wann die Zollbehörden eine Zollschuld nicht mitteilen und/oder nicht buchmäßig erfassen müssen (siehe Artikel 102 bis 105 UZK).

Erstattung/Erlass

Unter bestimmten Voraussetzungen können Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus jedem der nachstehenden Gründe erstattet oder erlassen werden (Artikel 116 Absatz 1 UZK):

  1. zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag (Artikel 117 UZK)
  2. schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen (Artikel 118 UZK)
  3. Irrtum der zuständigen Behörden (Artikel 119 UZK)
  4. Billigkeit (Artikel 120 UZK)

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 UZK für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.

Weitere Informationen

Beschlüsse der Kommission

Eine Aufstellung der von der Kommission gefassten Beschlüsse ist online abrufbar:

Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts erster Instanz

Leitlinien

Leitlinien für die Zollschuld

Leitlinien zur Erstattung und zum Erlass der

Dieses Papier den aktuellen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der wichtigsten Kommissionsentscheidungen in diesem Bereich wider. Dabei geht es weniger um die Ansätze, die bei den einzelnen Entscheidungen verfolgt werden, als um die Kriterien, die zur Entscheidungsfindung herangezogen werden

Auswirkungen von Einreihungsverordnungen

Dieses Dokument beschreibt die Auswirkungen der Einreihungsverordnungen auf die Durchführungsvorschriften des Zollkodex für die Erstattung/den Erlass und die Nacherhebung von Zöllen

Urteil "Beemsterboer"

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