In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zur Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften (KOM(2003) 452 vom 24.07.2003) schlug die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen vor, die den Sicherheitsinteressen in Bezug auf Waren, die internationale Grenzen überschreiten, Rechnung tragen sollen. Hierzu gehören auch die Anforderungen im Zusammenhang mit der US Container-Sicherheits-Initiative (CSI) . Gleichzeitig wird angestrebt, mit den künftigen e-Zoll-Plänen Schritt zu halten. (siehe auch Pressemitteilung IP/05/209 ).
Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat mit Verordnung Nr. 648/2005 (ABl. L 117, 4.5.2006, S. 13) angenommen.
Die Maßnahmen erfordern unter anderem, dass die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden Vorabinformationen zu den in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten oder aus diesem ausgeführten Waren übermitteln. Dies ermöglicht eine bessere Risikoanalyse und gleichzeitig eine schnellere Bearbeitung und Überlassung der Waren bei ihrem Eintreffen. Diese Vorteile dürften jegliche Kosten oder Nachteile, die den Wirtschaftsbeteiligten dadurch entstehen, dass sie die Informationen früher als bisher bereitstellen, bei weitem wettmachen.
Die Maßnahmen sind hingegen erst anwendbar, wenn die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten sind. Diese Bestimmungen werden folgende Inhalte regeln:
- die Datenelemente der Vorankunfts- und Vorabgangsanmeldungen;
- die Fristen der Abgabe dieser Informationen;
- die Abweichungen und Ausnahmen von diesen Fristen;
- den Rahmen des Austausches von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.
Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über die Durchführungsbestimmungen begannen im Ausschuss für den Zollkodex im Juli 2005. Der derzeitige Stand dieser Diskussionen wird im letzten Arbeitsdokument und Anhang betreffend die Daten in der Erklärungzu den Vorschlägen für einen Entwurf wiedergegeben.
Die Kommission hat sich in einer Erklärung an das Europäische Parlament zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung dazu verpflichtet, die Wirtschaftsbeteiligten eng in das Entscheidungsverfahren (Komitologie) einzubeziehen. Gemäß ihrer Sachverständigkeit werden verschiedene europäische Handelsverbände eingeladen, ihre Meinung dem Ausschuss für den Zollkodex direkt darzulegen, wenn spezielle Gebiete behandelt werden.
Für die Vorabanmeldung von Waren, die auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wird voraussichtlich eine 24-Stunden-Frist gelten, wenn die Reisedauer diese Frist überschreitet. In den meisten anderen Fällen muss die Vorabanmeldung jedoch voraussichtlich erst 2 Stunden vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder vor Verlassen dieses Zollgebiets erfolgen, sofern die Anmeldung auf elektronischem Weg übermittelt wird, bzw. 4 Stunden vorher, wenn sie schriftlich erfolgt.
Für Waren, welche die Gemeinschaft im Rahmen eines Zollverfahrens verlassen, wird die Zollanmeldung selbst, einschließlich der nötigen sicherheitsrelevanten Daten, als Vorabanmeldung verwendet, um die Ausführer der Gemeinschaft nicht zusätzlich zu belasten.