Statistik
Die amtliche Statistik ist eine der vielseitigsten Informationsquellen für Parlament, Regierung, Verwaltung und die Wirtschaft. Sie liefert Daten über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Faktengrundlage für eine Vielzahl politischer Entscheidungen.
"Amtlich" heißt die Statistik, weil sie von Amts wegen, also vom Staat durch Gesetz, angeordnet wird. Häufig ist sie mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung verbunden. Ob die Beantwortung verpflichtend oder freigestellt ist, wird im jeweiligen Gesetz festgelegt. Auf die gegebenenfalls bestehende Freiwilligkeit muss der Befragte vor der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
Statistische Geheimhaltung
Amtlich erhobene Daten unterliegen nach dem Bundesstatistikgesetz einer strengen Geheimhaltung. Sie dürfen nur für statistische und planerische Zwecke sowie unter bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben genutzt werden. Die strikte Trennung von Verwaltungsvollzug und Statistik ist einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik. Daneben stellen gesetzliche Regelungen sicher, dass die von Befragten gemachten Angaben nach ihrer statistischen Aufbereitung nicht mehr auf die befragte Person zurückzuführen sind. Diese Elemente sichern den Betroffenen Anonymität zu und führen durch Vertrauen hierauf zur Richtigkeit der den statistischen Ämtern erteilten Auskünfte.
Datenschutzkonforme Nutzung von Daten aus bestehenden Registern
Zentrale Bausteine der laufenden Digitalisierung sind unter anderem die Maßnahmen zur Registermodernisierung. Hier gibt es konkrete Pläne, die notwendigen Erhebungen für die amtliche Statistik weitestgehend über einen Rückgriff auf entsprechende Informationen aus bereits vorhandenen oder zu diesem Zweck noch aufzubauenden Registern sicherzustellen. Damit können Kosten reduziert und gleichzeitig Bürger und Unternehmen von direkten Befragungen entlastet werden. Solche Vereinfachungen sind aus Sicht des Datenschutzes zu begrüßen, dürfen aber nicht zur Beeinträchtigung oder Umgehung von Datenschutzrechten führen. Die verfassungsrechtlich vorgezeichnete Praxis, grundsätzlich gesetzlich festzulegen, welche Daten für welche Zwecke und bei wem erhoben werden, hat sich bewährt und gilt insbesondere auch für die Bereitstellung von Daten aus bestehenden Registern. Sie vermittelt dem Betroffenen die Transparenz, wer was zu welchem Zweck über ihn weiß und aus welchem Grund Informationen an andere Stellen übermittelt werden. Darauf hat der Einzelne nach dem für den Datenschutz in der Statistik wegweisenden Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 einen Anspruch.
Grundsätze des Datenschutzes in der Statistik
Die BfDI wird weiter darauf achten, dass das Gebot zur konsequenten Trennung von Verwaltungsvollzug und Statistikerstellung nicht aufgeweicht wird. Wichtig ist dabei, dem Bürger gegenüber die Transparenz über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten und die Grundsätze des Datenschutzes auch im Bereich der Statistik zu wahren. Die BfDI nutzt hierzu ihre regelmäßigen Kontakte zum Statistischen Bundesamt und ihre gesetzlich vorgesehene Mitgliedschaft im Statistischen Beirat, der das Bundesamt bei der Weiterentwicklung der amtlichen Statistik berät.
Zusatzinformationen
Publikationen und Downloads
- Zur Detailansicht der Publikation Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz - Texte und Erläuterungen (Info 1)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
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