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29.12.2022 - Artikel - Öffentliche Aufträge und Vergabe

Öffentliche Aufträge und Vergabe

Einleitung

Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Das Bundeswirtschaftsministerium ist für das Vergaberecht in Deutschland federführend zuständig.

Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.

Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere umweltbezogenen, sozialen und innovativen Kriterien, kann die Vergabe öffentlicher Aufträge auch der Verwirklichung strategischer Politikziele dienen.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB).

Aktuelles

Das BMWK hat in Umsetzung des Koalitionsvertrags und der Wachstumsinitiative eine umfassende Reform des nationalen Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) vorgelegt, die 2025 in Kraft treten soll. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf für das Vergaberechtstransformationsgesetz im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte am 27. November 2024 beschlossen. Nähere Informationen zum Gesetzesentwurf, den weiteren Inhalten des Vergabetransformationspaketes und dem Prozess finden Sie hier.

Zudem soll für Vergaben des Bundes eine Stärkung der Tarifbindung erfolgen (sog. Bundestariftreue). Auch diesen Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 27. November 2024 beschlossen. Den Text des Gesetzesentwurfs finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie zudem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier. Details zur öffentlichen Konsultation s. hier.

Zu weiteren aktuellen Rechtsänderungen wie z.B. der eForms-Verordnung und der Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung zur Auftragswertberechnung von Planungsleistungen finden Sie hier weitere Informationen.

Informationen zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen und vergaberechtliche Themen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine finden Sie hier.

Bitte beachten Sie auch hier das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr zur Anwendung und Auslegung des § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB vom 25. März 2024.

Die Europäische Kommission hat den aktuellen Monitoringbericht Deutschlands zum Vergaberecht (Berichtszeitraum 2021 – 2023) veröffentlicht.

Das Vergaberecht

Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: Das Vergaberecht

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen befolgen muss. Immer dann, wenn beispielsweise eine Bundes- oder Landesbehörde IT oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Nur im so genannten Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls vor den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen standardisiert und europaweit bekannt gemacht werden.

Weiterführende Informationen zu Vorschriften der Vergabe erhalten Sie hier. Dort sind auch die Gesetze und Verordnungen zum Vergaberecht verlinkt.

Ab wann wird europaweit ausgeschrieben? EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren sind seit dem 1. Januar 2024:

5.538.000
Symbolicon für Kran

Euro
Für Bauleistungen und Konzessionen

143.000
Icon trucks

Euro
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei obersten und oberen Bundesbehörden

443.000
Symbolicon für eine Aufgabenliste

Euro
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Verteidigung und Sicherheit

221.000
Symbolicon für Transporter

Euro
Für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Für die Prüfung, ob ein Unternehmen grundsätzlich geeignet ist, einen öffentlichen Auftrag auszuführen hat der europäische Gesetzgeber in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt. Sie soll die Eignungsprüfung durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Form der Eigenerklärung vorstrukturieren und erleichtern. Die EEE stellt einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt vorläufig die Vorlage von Nachweisen.

Details s. hier.

Daten und Fakten zur öffentlichen Auftragsvergabe in Deutschland: Vergabestatistik und Monitoringberichte

Die Vergabestatistik leistet einen wertvollen Beitrag zu evidenzbasierter Wirtschaftspolitik. Seit Oktober 2020 sind deutschlandweit alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an die Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt zu melden. Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben, aufbereitet und eingehend ausgewertet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Auftraggeber der Vergabestatistik hat auf Grundlage dieser Daten in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt für das Jahr 2021 zwei Halbjahresberichte zur Vergabestatistik erstellt. Die statistischen Daten, die Grundlage des Berichts sind, veröffentlicht das Statistische Bundesamt zudem unter www-genesis.destatis.de.

Weitere Informationen zur Vergabestatistik, weiteren Statistiken und Monitoringberichten sowie entsprechende Publikationen finden Sie hier.

Nachhaltige, strategische Beschaffung

Nachhaltige, strategische Beschaffung

Das Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern viele Möglichkeiten, nachhaltige und strategische Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Damit können Leistungen beschafft werden, die innovative, umweltbezogene und soziale Belange in besonderer Weise in den Blick nehmen.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die maßgeblichen Rechtsverordnungen, insbesondere die Vergabeverordnung (VgV), legen den rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung dieser Kriterien auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens fest, etwa bei der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien und den Ausführungsbedingungen.

Noch wichtiger als der Rechtsrahmen ist aber die Nutzung der Gestaltungsspielräume durch die Vergabestellen in der Praxis. Hier unterstützt das BMWK zahlreiche Initiativen für Beschafferinnen und Beschaffer, wenn diese Nachhaltigkeitskriterien in ihren Vergabeverfahren vorgeben wollen.

Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die nachhaltige, strategische Beschaffung und dazu, wie die Bundesregierung für mehr Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung arbeitet, finden Sie hier.

Ruder-Wettkampf symbolisiert Wettbewerbspolitik

© iStock.com/simonkr

Fairen Wettbewerb schützen

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Vergabe digital

Effizientere Vergabe auf dem elektronischen Weg

Die elektronische Beschaffung (E-Vergabe) erlaubt es, Vergabeverfahren vollständig über das Internet abzuwickeln. Sowohl für den Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer ist die digitale Vergabe aufgrund einheitlicher Verfahren damit effizient und kostengünstig.

Elektronische Vergabe

Die elektronische Vergabe ist inzwischen eine Selbstverständlichkeit. Durch die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen, die seit 25. Oktober 2023 für Oberschwellenvergaben verpflichtend ist, wurde die Digitalisierung des Vergaberechts weiter vorangetrieben. Nunmehr erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der eRechnung in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die eForms-Bekanntmachungen vereinfachen für die Unternehmen zudem die Ausschreibungssuche.

Details zu eForms s. hier.

Vergabeportal des Bundes

Ebenso wie die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte sind auch die Prozesse für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte umfassend digitalisiert. Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Vergabe und ihren Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Das Wettbewerbsregister - Ziel: Ein fairer Wettbewerb

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 2017 das Wettbewerbsregistergesetz auf den Weg gebracht. Das digitale, bundesweite Wettbewerbsregister macht es Auftraggebern möglich, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Auf diese Weise soll Korruption vorgebeugt und Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vermieden werden.

Details s. hier.

Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gelten besondere Vorschriften. Auf der Grundlage des Preisgesetzes (PreisG) legt die Verordnung PR Nr. 30/53 (Preisverordnung) den Vorrang von Marktpreisen fest. Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden.

Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge - ausgenommen Bauleistungen - der Preisverordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer (i. d. R. Bezirksregierungen/Regierungspräsidien). Verstöße gegen Preisvorschriften können zur Nichtigkeit der Preisvereinbarung führen. An die Stelle des nichtigen Preises tritt der preisrechtlich zulässige Preis.

Details s. hier.

Bau einer Brücke zum Thema Öffentliche Aufträge und Vergabe

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