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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen einschliesslich ggf. in der Ware enthaltene oder zusammen mit der Ware ausgelieferte Software (nachfolgend zusammen "Lieferungen") und Leistungen, insbesondere Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (inkl. Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Gesamtschemaausarbeitung usw.) (nachfolgend zusammen "Leistungen") gelten nur diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen"). Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, unsere Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erfüllen.

1.2 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden.

1.3 Im Rahmen der von uns durchgeführten Leistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören insbesondere die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Öl) sowie die Prüfung der bestimmungsgemässen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten.

1.4 Änderungen der Lieferungen oder Leistungen auf Wunsch des Kunden (z.B. in Konstruktion und Ausführung) erfolgen ausschliesslich auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Auswirkungen einer solchen Änderung, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, geregelt werden. Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, solange wir nicht ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Offerte abgeben. Insbesondere Kostenvoranschläge unsererseits sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom Kunden getragen werden müssen. Alle durch uns erstellten Angebote und die dazugehörigen Unterlagen bleiben in unserem geistigen Eigentum. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

1.6 Auftragsbestätigungen sind sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Sofern innerhalb von 5 Tagen kein Bescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich.

1.7 Enthalten unsere Lieferungen Software (s. Ziffer 1.1), gelten vorrangig unsere Lizenzbedingungen; enthalten unsere Lieferungen Open Source Software (nachfolgend „OSS“), so gelten vorrangig vor allen kollidierenden Lizenz- und sonstigen auf die Lieferungen bezogenen Bedingungen die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. Diese Lizenzbedingungen liefern wir zusammen mit den Lieferungen aus und stellen sie dem Kunden auf Anfrage vorab zur Verfügung.

1.8 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.

1.9 Die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

1.10 Die Liefergegenstände entsprechen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, den gesetzlichen Produktanforderungen, einschliesslich Arbeits- und Umweltvorschriften, im Schweizer Markt. Im Fall des Exports durch den Kunden obliegt es allein dem Kunden, die Produktkonformität für das jeweilige Zielland sicherzustellen und die notwendigen Dokumente und Zulassungen für das jeweilige Zielland zu beschaffen.

1.11 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

2.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung in Schweizer Franken (CHF) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können jedoch unsere Leistung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

2.2 Ist nichts anderes festgelegt, so hat die Zahlung für die Erstellung eines Gewerkes (z.B. einer Photovoltaikanlage) wie folgt zu erfolgen: 1/3 des Werklohns bei Bestellung, 2/3 nach Abnahme des Werks.

2.3 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.

2.4 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers (Incoterms 2020) ausschliesslich Verpackung, LSVA sowie Versicherung.

2.5 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.

2.6 Bestellungen mit einem Warenwert von unter CHF 300 (netto) können mit einem angemessenen Kleinmengenzuschlag belastet werden. Bei Spezialkonfektionen mit einem Positionswert unter CHF 100 (netto) wird ein Kleinkonfektionszuschlag von mindestens CHF 50 erhoben. Anfallende Mehrkosten für Schnellgut, Postexpress, sperrige Güter usw., werden dem Kunden stets separat verrechnet.

2.7 Die Zahlungspflicht des Kunden ist erst mit dem Eingang des Betrages auf unserem Bankkonto (Valuta) erfüllt. Die Annahme von Wechseln oder Checks als Zahlungsmittel liegt in unserem Ermessen. Bei Wechseln oder Checks gilt die Zahlungspflicht als erfüllt, wenn die Beträge nach Einlösung gutgeschrieben sind.

2.8 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Checks nicht ausgeschlossen.

2.9 Zahlungsverzug oder sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung unserer Forderungen gefährden, berechtigen uns:

  • jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und unsere vertraglichen Leistungen einzustellen oder vom Kunden zurückzuverlangen,
  • alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen,
  • noch ausstehende Leistungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen,
  • vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.

2.10 Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.11 Ersatzlieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachgewährleistung erfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistungen.

2.12 Erfüllungsort für sämtliche vom Kunden zu erbringenden Zahlungen ist unser Sitz.

3. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

3.1 Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" oder "mitgeltend" bezeichnet werden. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. In besonderen Fällen sind verbindliche Massskizzen zu verlangen. Der Kunde hat uns über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben ausschliesslich unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden ausgehändigt werden.

4. Lieferung, Lieferfristen, Verzug

4.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen “FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers” (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen, sowie einer etwaigen Nacherfüllung ist. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Kunde rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.

4.2 Bei der Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten gehen Nutzen und Gefahr nach Abnahme des Werks auf den Kunden über.

4.3 Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart. Einseitige Angaben sind unverbindlich. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäss erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung allein durch uns zu vertreten ist. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

4.4 Bei Lieferungen besteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung seitens der Kunden, wenn vereinbarte Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse (insbesondere Nichtverfügbarkeit der Leistung z. B durch Krieg, Epidemien, Pandemien, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt, oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als 3 Monate an, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.

4.6 Ist der Lieferverzug von uns zu vertreten, hat der Kunde auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder ob er vom Vertrag zurücktreten will. Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag besteht nicht. Für allfällige Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs gilt in den Fällen rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfristen Ziff. 10. hiernach.

4.7 Bei Lieferung der Ware auf Abruf ist der Kunde zum Abruf der Ware innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet. Die Abrufsfrist beträgt mangels anderer schriftlicher Abrede ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist können wir den sofortigen Abruf verlangen.

4.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.9 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen hierüber berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.10 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblichen Mängeln nicht verweigern.

4.11 Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden. Beanstandung wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdeckung durch den Kunden bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

4.12 Waren aus unseren Lieferungen, die in unserem Katalog enthalten sind, können nach unserem Ermessen zurückgenommen werden, sofern nachfolgende Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind:

  • Die Waren sind bei der Rücksendung noch in unserem Lieferprogramm enthalten.
  • Die Waren sind in fabrikneuem Zustand und original verpackt.
  • Der Warenwert der Rücksendung übersteigt CHF 100.
  • Der Kunde hat die Rücksendung vorgängig angemeldet, indem er die zurückzusendende Ware fotografiert und die Fotos per Email an den für ihn zuständigen Mitarbeiter sendet.
  • Der Kunde hat der Rücksendung den ursprünglichen Lieferschein beigelegt.
  • Der Kunde hat die Rücksendung auf seine Kosten an den Ort zurückzuschicken, den wir ihm mitteilen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung ist eine Rücksendung ausgeschlossen. Von einer Gutschrift werden 25% als Prüfgebühr und Umtriebsentschädigung abgezogen. Zusätzlich in Abzug gebracht werden allfällige Instandstellungskosten sowie die Kosten für die ursprüngliche Lieferung der nun zurückgesendeten Ware, sofern diese Lieferung auf unsere Kosten erfolgt ist. Allfällige Leerfahrten zum Kunden werden ebenfalls von der Gutschrift in Abzug gebracht. Noch nicht erteilte Gutschriften berechtigen nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

5. Mitwirkungspflichten / Bewilligungen / Förderbeiträge

5.1 Der Kunde hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellungen, insbesondere der Standardbrennereinstellung und ihm bekannte Beschädigungen an der Anlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen der Standardeinstellungen und/oder Beschädigungen, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Kunden bekannt sind.

5.2 Der Kunde ist auf seine Kosten für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Leistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Insbesondere hat er die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von den üblichen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Leitern und Gerüsten – leicht zugänglich ist. Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Kunde die Verbindung von der Telefonanlage zum Fernmeldenetz sicherzustellen. Der Kunde ermöglicht uns und den von uns beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

5.3 Zusätzliche Mitwirkungspflichten des Kunden bei Inbetriebnahmen: Sind Inbetriebnahmeleistungen beauftragt, ist er auf seine Kosten dafür verantwortlich, dass alle Produkte entsprechend der mitgelieferten technischen Dokumentation installiert und eingestellt sind. Bei Flüssiggasanlagen hat der Kunde zudem das Entlüftungsprotokoll des Flüssiggaslieferanten spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Inbetriebnahmetermin bei unserer zuständigen Niederlassung oder unserer Kundendienstauftragsannahme vorzulegen. Sofern der Kunde neben der Inbetriebnahme des Kessels auch die Inbetriebnahme des Brenners eines anderen Herstellers (Fremdbrenner) wünscht, werden wir prüfen, ob und in welcher Form eine solche Inbetriebnahme erfolgen kann und dem Kunden dafür ggf. ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Bei Inbetriebnahmen von regeltechnischen Anlagen (z. B. Schaltschränke) gilt ergänzend Folgendes: Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang die Überprüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf Funktionstüchtigkeit und fachgerechten Einbau, die Einstellung der vorgenannten Geräte, die Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die Gesamtanlage. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Anlagen- und Stromlaufpläne, welche uns im Vorfeld ausgehändigt werden müssen. Die Einweisung des Bedienungspersonals sowie sonstige, weitergehende Leistungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Für Mängel der elektrischen Anlage sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, sämtliche elektrische Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank, vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten zu überprüfen. Ein Mehraufwand durch Verdrahtungsfehler muss ggf. in Rechnung gestellt werden.

5.4 Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, bei Verschulden des Kunden Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die Arbeiten, auch nachdem eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.5 Die Einholung sämtlicher Bewilligungen ist Sache des Kunden.

5.6 Über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen im Zusammenhang mit der Lieferung/Erstellung einer Solar- oder Heizungsanlage informieren wir den Kunden nur auf seinen Wunsch hin. Eine Anmeldung für Förderbeiträge durch uns erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden. Für Mindererträge aus den Vergütungen können wir nicht belangt werden.

6. Beanstandungen und Mängelrügen

6.1 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware bzw., sofern wir Montage-, Wartungs- oder Reparaturleistungen erbringen, nach Ablieferung des Werks, schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Massgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.

6.2 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befinden. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.

6.3 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

7. Abnahme Photovoltaikanlagen

7.1 Wir zeigen dem Kunden die Fertigstellung des Werkes an und vereinbaren mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

7.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

7.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch uns vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt.

7.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.

8. Sachmängel und Rechtsmängel

8.1 Mit Ablauf von 24 Monaten sind sämtliche Klagen des Kunden wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR) unabhängig davon, ob die Produkte nach dem Kauf in ein unbewegliches Werk eingebaut werden. Ausserdem wird eine Funktionsgarantie von 12 Monaten (bei Wärmepumpen eine solche von 24 Monaten) gewährt, sofern die Anlage von uns in Betrieb genommen wurde.

8.2 Für von uns erstellte Photovoltaikanlagen besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen. Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, gelten als verdeckte Mängel. Wir haften dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haften wir nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.

8.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrenübergang). Bei von uns erstellten Photovoltaikanlagen beginnt die Verjährungsfrist für Sachmängel mit der Abnahme gemäss Ziffer 7.

8.4 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, sind wir verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen ("Nachbesserung") oder mängelfreie Ware zu liefern. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbesserung, wenn wir eine Softwareversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Installation von Software, die im Rahmen der Nachbesserung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit die Installation für den Kunden technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion), Auswechslungskosten des Kunden, Kosten für Feststellung von Schadensursachen, sowie Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser und Umweltschäden usw.) sind ausgeschlossen.

8.5 Nach vorangehender gegenseitiger Absprache übernehmen wir die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen, wenn aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Kunden vorgenommen werden muss. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.

8.6 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von uns nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.

8.7 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

8.8 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche zufolge von:

  • Natürlichem Verschleiss (z. B. Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen usw., siehe www.gebaeudeklima-schweiz.ch) ebenso Betriebsstoffe (z. B. Kältemittel usw.).
  • Eingriffen von Kunden oder Dritten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden.
  • Mängel, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder FEPA-Sicherheitsempfehlungen, oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.
  • Mängel verursacht durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung unserer technischen Richtlinien über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.
  • Mängel, die durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchter oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.
  • Mängel, die verursacht werden durch den Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. entstehen.
  • nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

8.9 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Mängel, die auf Konstruktionsvorschriften des Kunden oder Vorschriften des Kunden zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung. Die Gewährleistung gilt zudem nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf oder bei Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Materialien in der Anlage und Dichtungen aggressiv wirken können. Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche bei Schlammablagerungen in den Heizkörpern oder anderen Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

8.10 Soweit vom Kunden gemachte Angaben und/oder eingereichte Unterlagen Grundlage unserer Planung bzw. Ausführung unserer Leistungen waren, übernehmen wir keine Haftung für Mängel und Schäden, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben bzw. Unterlagen des Kunden zurückzuführen sind. Wir sind nicht verpflichtet, die Angaben bzw. Unterlagen auf Geeignetheit für den vorgesehenen Zweck hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Anlagenbeschreibungen und -schemata des Kunden.

8.11 Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir dem Kunden unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtreten.

8.12 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die durch eine nicht von uns oder von einem zur Bosch-Gruppe gehören den Unternehmen autorisierte Fachwerkstatt durchgeführt wurden.

8.13 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter (siehe Ziffer 9 hiernach) begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8 entsprechend.

9. Schutz- und Urheberrechte

9.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urherberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmässig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.

9.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich, Schweiz oder USA veröffentlicht ist.

9.3 Der Kunde hat uns unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch aussergerichtlich) zu überlassen.

9.4 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl für das schutzrechtsverletzende Produkt ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu ändern, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns nicht anerkannt ist.

9.5 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

9.6 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäss der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von uns stammenden oder freigegebenen Sache (einschliesslich Software) folgt oder die Lieferung nicht vertragsgemäss verwendet wird.

9.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. Schadenersatzansprüche

10.1 Wir haften für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur
(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung
(iii) im Falle des Verzugs bei rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfrist
(iv) soweit besondere Herstellergarantien dies vorsehen
(v) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftpflicht)

10.2 Der Schadenersatz gemäss Ziff. 10.1 hievor, ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt; jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

10.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziff. 10.1 und 10.2 gelten auch im Falle eines Mitarbeiters, Vertreters oder verbundenen Unternehmens von Bosch bei der Erfüllung der Verpflichtungen von Bosch und für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder verbundenen Unternehmen von Bosch.

11. Photovoltaikanlagen: Unterhalt, Service und Reinigung

11.1 Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung sind Sache des Kunden.

11.2 Für Schäden, die infolge Vernachlässigung der in Ziffer 11.1 genannten Pflichten entstanden sind, haften wir nicht.

12. Photovoltaikanlagen: Selbstmontage

12.1 Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs.

12.2 Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.

12.3 Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Wir lehnen jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab.

12.4 Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnen wir jede Verantwortung für vom Kunden montierte Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüchen einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung mitzuwirken und hat uns unverzüglich zu orientieren, wenn er oder die Ware das Domizil wechseln.

13.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts erwerben wir an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde hiermit an uns überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach Art. 726 ZGB und Art. 727 ZGB.

13.3 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Ware in der Schweiz gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts alle ihm aus der Weiterveräusserung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab, unabhängig davon, ob die Ware weiterverarbeitet wurde oder nicht. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Rechte des Kunden gemäss der vorliegenden Bestimmung können wir widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäss nachkommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.

13.4 Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräusserung zustehen, sowie uns, auf seine Kosten, öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

13.5 Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentum von uns stehen, aufgewendet werden müssen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

13.6 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von uns stehenden Gegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

13.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferung zu verlangen.

13.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

14. Geheimhaltung

14.1 "Vertrauliche Informationen" sind alle durch uns zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) unabhängig davon, ob sie als vertraulich markiert sind oder nicht.

14.2 Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräusserung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschliessliches Eigentum. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen Vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden; der Kunde ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Lieferungen zurückzubauen (sog. reverse engineering).

14.3 Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoss gegen diese Vereinbarungen weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich der Kunde nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen Vertraulichen Informationen nicht weitergegeben/verwendet werden und gelöscht werden. Auf unsere Anforderung sind alle Vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Wir behalten uns alle Rechte an den Vertraulichen Informationen (einschliesslich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

15. Datenschutz

15.1 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten wir die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von uns bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schliessenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung.

15.2 Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden sind wir berechtigt, Fotos von durch uns werkvertraglich erstellten Photovoltaikanlagen zu Referenzzwecken zu verbreiten. Wir sorgen dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung unserer Firmen-Website, löschen wir die Bilder umgehend. Wir können jedoch nach der Veröffentlichung auf unserer Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.

15.3 Daten aus Monitoring-Systemen werden von uns nicht weitergegeben.

15.4 Weitere Informationen über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung sind in unseren Datenschutzhinweisen erläutert (siehe www.buderus.com/ch/de/datenschutz.html ).

16. Compliance

16.1 Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Massnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen. Der Kunde hält unseren aktuellen Verhaltenskodex für Geschäftspartner ein, welcher ihm auf Verlangen ausgehändigt wird.

17. Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.2 Für rechtliche Ansprüche jeder Art gegen uns sind unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich die Gerichte an unserem Sitz (Liestal/Schweiz) zuständig. Klagen von uns gegen den Kunden sind wahlweise entweder an unserem Sitz (Liestal/Schweiz) oder am Sitz oder Wohnsitz des Kunden oder einer anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde anzubringen.

17.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

Ausgabe 01.09.2023