Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 verleiht dem EDSB ein breites Spektrum an Befugnissen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Europol-Verordnung, die EPPO-Verordnung und die Eurojust-Verordnung verleihen dem EDSB spezifische Befugnisse.
Bei der Entscheidung über den Einsatz unserer Befugnisse folgen wir dem Ansatz, der unserer Ansicht nach von Fall zu Fall am wahrscheinlichsten zu positiven Ergebnissen für die betroffenen Personen führt. Wir wählen aus einer Skala von informeller Beratung bis zur Nutzung unserer Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich unserer Ermittlungsbefugnisse.
Unsere Untersuchungsbefugnisse umfassen Audits zur Überprüfung der Einhaltung; wir wählen die Ziele unserer Prüfungen aus einem risikobasierten Jahresplan. Wir führen auch Untersuchungen zu spezifischen Themen durch. Auslöser für solche Untersuchungen können entweder Informationen von Dritten (Beschwerden, Presseberichte usw.) oder unsere eigene Initiative sein. Wenn EU-Institutionen die Datenschutzbestimmungen nicht einhalten, kann der EDSB Korrekturbefugnisse einsetzen, wie z.B.:
- die EU-Institution warnen oder ermahnen, die Ihre persönlichen Daten rechtswidrig oder unfair verarbeitet;
- die EU-Institution anweisen, Anfragen zur Ausübung Ihrer Rechte nachzukommen (z. B. Zugang zu Ihren eigenen Daten);
- ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot eines bestimmten Datenverarbeitungsvorgangs verhängen;
- gegen EU-Institutionen eine Verwaltungsstrafe verhängen;
- einen Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Erfahren Sie mehr in unserer Infografik.