BERICHT über den Entwurf einer Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

22.10.2024 - (09925/2024 – C10‑0002/2024 – 2023/0187(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Herbert Dorfmann
(Erneute Anhörung – Artikel 86 der Geschäftsordnung)
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2023/0187(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A10-0011/2024
Eingereichte Texte :
A10-0011/2024
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Entwurf einer Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

(09925/2024 – C10‑0002/2024 – 2023/0187(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09925/2024),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2023)0324),

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 28. Februar 2024[1],

 gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut angehört wurde (C10‑0002/2024),

 gestützt auf die Artikel 84 und 86 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0011/2024),

1. billigt den Entwurf des Rates;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Am 28. Juli 2023 konsultierte der Rat das Parlament zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern[2].

Am 28. Februar 2024 gab das Parlament seine Stellungnahme ab[3].

Am 14. Mai 2024 legte der Rat eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag fest[4].

Da zwischen dem Kommissionsvorschlag vom 19. Juni 2023, zu dem das Parlament ursprünglich angehört worden war, und dem Wortlaut, auf den sich der Rat einstimmig verständigte, grundlegende Unterschiede bestanden, beschloss der Rat, das Parlament erneut anzuhören.

Gemäß dem vom Rat vereinbarten Text werden mit der Richtlinie eine gemeinsame digitale Bescheinigung der EU über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) und zwei beschleunigte Verfahren eingeführt, mit denen – wie von der Kommission vorgeschlagen – das bestehende Standarderstattungsverfahren für Quellensteuern ergänzt wird. Die Fristen für die Ausstellung der eTRC und das Schnellerstattungssystem wurden jedoch verlängert, wodurch die Steuerentlastungen „weniger schnell“ sind als ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen.

Eine wesentliche Änderung ist die Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die bereits über ein umfassendes System zur Entlastung an der Quelle verfügen und über einen relativ kleinen Finanzmarkt verfügen, d. h. wenn ihre Marktkapitalisierungsquote unter einem Schwellenwert von 1,5 % (wie von der ESMA gemeldet) liegt.

Mit der Richtlinie wird zudem eine Meldepflicht für Finanzintermediäre eingeführt, die sich in den gemäß dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Registern registrieren müssen, damit sie die beschleunigten Verfahren beantragen können. Der Rat einigte sich darauf, ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre einzurichten, um das Verfahren zu vereinfachen.

Schließlich wird mit der Einigung des Rates das ursprüngliche Inkrafttreten am 1. Januar 2027, wie es im Kommissionsvorschlag vorgesehen war, auf den 1. Januar 2030 verschoben.

In dem Schreiben, in dem der Rat um eine erneute Anhörung ersucht, bittet er das Parlament, seine Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2024 abzugeben. Der Grund dafür lag darin, dass die Mitgliedstaaten damit beginnen wollten, gemeinsam mit den Steuerbehörden, der Kommission und Interessenträgern aus der Wirtschaft an Durchführungsrechtsakten zu arbeiten. In diesen Durchführungsrechtsakten sollten beispielsweise elektronische Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technische Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards, für die unionsweite eTRC festgelegt werden.

Der im Rat vereinbarte Text entspricht zwar nicht vollständig der Stellungnahme des EP, aber es wird im Vergleich zu der derzeitigen Situation immer noch ein schnelleres Verfahren zur Steuerentlastung eingeführt. Die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) wurde vom Parlament, vom Rat und von der Kommission unterstützt.

Insgesamt ist die vom Rat erzielte Einigung nicht nur ein Schritt in die richtige Richtung, um grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern und die Kapitalmarktunion zu vollenden, sondern es werden auch einige wichtige Maßnahmen zur Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder missbräuchlichem Handeln im Zusammenhang mit Quellensteuern eingeführt.

Es ist jedoch bedauerlich, dass der Rat beschlossen hat, das Inkrafttreten auf 2030 zu verschieben, obgleich die Vollendung der Kapitalmarktunion, wie kürzlich in den Berichten von Mario Draghi und Enrico Letta hervorgehoben wurde, derzeit besonders wichtig wäre. Im Interesse der Rechtssicherheit und auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einem schnelleren Verfahren zur Erstattung von Quellensteuern sollte der Rat den Vorschlag COM(2023)0324 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern rasch annehmen.

Unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, sowie des politischen Willens, der hinsichtlich der raschen Annahme der Richtlinie besteht, wird vorgeschlagen, dass das Parlament den Vorschlag nach einem vereinfachten Verfahren ohne Änderungen (Artikel 52 der Geschäftsordnung) tatsächlich ohne Änderungen billigt.


 

ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Der Berichterstatter erklärt unter seiner ausschließlichen Verantwortung, dass er keine Beiträge von Einrichtungen oder Personen erhalten hat, die gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung in dieser Anlage aufgeführt werden müssen.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

09925/2024 – C10-0002/2024 – COM(2023)0324 – C9-0204/2023 – 2023/0187(CNS)

Datum der Anhörung des EP

28.7.2023

 

 

 

Federführender Ausschuss

ECON

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Herbert Dorfmann

12.9.2024

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

14.10.2024

Prüfung im Ausschuss

14.10.2024

 

 

 

Datum der Annahme

14.10.2024

 

 

 

Datum der Einreichung

22.10.2024

 

 

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2024
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