BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)
21.11.2014 - (COM(2014)0662 – C8‑0226/2014 – 2014/2166(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Anneli Jäätteenmäki
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)
(COM(2014)0662 – C8‑0226/2014 – 2014/2166(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0662 – C8‑0226/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0044/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass die französischen Behörden den Antrag EGF/2014/005 FR/GAD am 6. Juni 2014 wegen der Entlassung von 744 Arbeitnehmern bei GAD société anonyme simplifiée, einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“) tätigen Unternehmen, gestellt haben;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
F. in der Erwägung, dass die lokalen Behörden in der Region Bretagne nicht an der Planung der personalisierten Dienstleistungen (cellule de reclassement) für die betroffenen Arbeitnehmer beteiligt wurden, obwohl sie für die berufliche Bildung zuständig sind; in der Erwägung, dass die lokalen Gewerkschaftsvertreter an den betroffenen Hauptstandorten nicht in die Aushandlung der Maßnahmen einbezogen wurden;
1. stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gestellt haben, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, was auch entlassene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern einschließt;
2. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
3. stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 6. Juni 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 24. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt, dass die Kommission die enge zeitliche Vorgabe der EGF-Verordnung von 12 Wochen eingehalten hat;
4. nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden geltend machen, dass GAD als Schlacht- und Fleischverarbeitungsunternehmen mit Preisdruck von zwei Seiten konfrontiert war, nämlich zum einen mit dem Preisdruck seitens der Landwirte, die mit den gestiegenen Futtermittelpreisen zu kämpfen hatten, und zum anderen mit dem Preisdruck seitens der Verbraucher, die mit einem geringeren Einkommen auskommen mussten;
5. teilt die Auffassung, dass der Rückgang des Verzehrs von Schweinefleisch im Anschluss an den Anstieg der Preise und den Rückgang der Kaufkraft der Verbraucher mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang steht, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst;
6. ist der Ansicht, dass der Anstieg der Preise für Schweinefuttermittel, die die Union größtenteils aus anderen, in letzter Zeit von Dürren heimgesuchten Kontinenten einführt, auf die Globalisierung zurückgeführt werden könnte;
7. ist der Ansicht, dass bei den Schwierigkeiten des Unternehmens andere Faktoren, wie z. B. unlauterer Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts durch Wettbewerber, die die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern[5] missbraucht haben, und die Tatsache, dass es nicht in allen Mitgliedstaaten einen angemessenen Mindestlohn gibt, eine große Rolle gespielt haben;
8. fordert die Kommission auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und die Kohärenz der Binnenmarktvorschriften und -instrumente zu sorgen;
9. gelangt zu dem Schluss, dass die finanziellen Schwierigkeiten von GAD auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen sind, schließt sich aber der Auffassung an, dass Frankreich Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF hat;
10. stellt fest, dass für den Sektor „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ bislang ein weiterer EGF-Antrag gestellt wurde[6], der sich ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützte;
11. stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Bretagne weiter verschärfen werden, da die Beschäftigung in dieser Region stärker als im französischen Landesdurchschnitt von der Agroindustrie abhängig ist (in der Bretagne entfallen 11 % der Arbeitsplätze auf diesen Sektor, im Landesdurchschnitt sind es 5 %);
12. stellt fest, dass zusätzlich zu den im Bezugszeitraum entlassenen 744 Arbeitnehmern auch 16 nach dem viermonatigen Bezugszeitraum entlassene Arbeitnehmer in die Zahl der förderfähigen Begünstigten einbezogen wurden, die sich auf insgesamt 760 Personen beläuft, wobei die Zahl der durch Maßnahmen des EGF zu unterstützenden Arbeitnehmer ebenfalls 760 beträgt;
13. stellt fest, dass die Gesamtkosten dieses Antrags 1 530 000 EUR betragen, wovon 30 000 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 918 000 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;
14. begrüßt, dass die französischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 3. Januar 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
15. nimmt Kenntnis von dem Hinweis der französischen Behörden, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen ausgearbeitet wurde, nachdem der zentrale Unternehmensausschuss von GAD am 28. Juni 2013 darüber informiert worden war, dass der Abbau von 889 Arbeitsplätzen im Unternehmen geplant sei;
16. bedauert jedoch die unzureichende Einbeziehung der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften; schlägt vor, im Rahmen einer künftigen Überprüfung der EGF-Verordnung vorzusehen, dass eine förmliche Konsultation der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften mit in die Antragsakte aufgenommen werden muss, die der Kommission von den nationalen Behörden übermittelt wird; hält es für erforderlich, den EGF besser in die Umstellungsprogramme und das lokale Wirtschaftsgefüge einzubinden;
17. begrüßt, dass die Arbeitnehmer bereits mit Hilfe verschiedener Maßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt werden und dass bis zum 20. Mai 2014 schon 108 von ihnen einen Arbeitsvertrag über mehr als sechs Monate und weitere 66 einen Arbeitsvertrag über weniger als sechs Monate abgeschlossen hatten, während drei ein eigenes Unternehmen gegründet hatten, und dass sich fast alle betroffenen Arbeitnehmer dafür entschieden hatten, in der Region zu bleiben;
18. bedauert, dass die personalisierten Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, aus nur einer Maßnahme bestehen, die von einer einzigen Anlaufstelle (cellule de reclassement), die von zwei Vertragsagenturen betrieben wird, durchgeführt werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich aus dem EGF nur Mittel für diese einzige Anlaufstelle beantragt; bringt seine Besorgnis über den niedrigen Mittelbetrag pro Arbeitnehmer (rund 1 200 EUR) zum Ausdruck; fordert die französischen Behörden auf, in ihrem geplanten EGF-Antrag für die übrigen, ebenfalls schließenden Produktionsbetriebe von GAD ein ehrgeizigeres Programm vorzuschlagen, das eine breitere Palette von Maßnahmen, wie z. B. eine Anlaufstelle und Fallbearbeitung, Orientierungshilfe durch externe Berater, thematische Workshops, Aus- und Weiterbildung, Aus- und Weiterbildungsbeihilfen und Hilfen für die Unternehmensgründung, umfasst;
19. erwartet von der Kommission und den französischen Behörden die strikte Einhaltung des Grundsatzes, dass die Zahlungen an die Agenturen in Raten und auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse zu erfolgen haben;
20. ist der Ansicht, dass die Überwachung der Tätigkeit der Agenturen in Form regelmäßiger schriftlicher Berichte sicherstellt, dass die Mittel ordnungsgemäß dazu verwendet werden, den teilnehmenden Personen eine individuell auf sie zugeschnittene berufliche Laufbahn vorzuschlagen, eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten vorzulegen und sie im Rahmen des Systems der einzigen Anlaufstelle bei einer Unternehmensgründung zu betreuen;
21. weist darauf hin, dass die Mittel den Arbeitnehmern zugutekommen müssen und dass damit auf keinen Fall die Agenturen unterstützt werden dürfen;
22. begrüßt, dass sich die den Vertragsagenturen gezahlte Vergütung nach den erzielten Ergebnissen richtet;
23. stellt fest, dass 17,50 % der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind; stellt des Weiteren fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist; ist daher der Ansicht, dass diese Arbeitnehmer, was die ihnen anzubietenden personalisierten Dienstleistungen anbelangt, möglicherweise besondere Bedürfnisse haben;
24. begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;
25. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
26. stellt fest, dass die französischen Behörden keine Mittel für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung beantragt haben;
27 billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
- [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).
- [5] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
- [6] EGF/2014/001 EL/Nutriart (Backwaren).
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Frankreich hat am 6. Juni 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen[5] bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 918 000 EUR für den Antrag Frankreichs bereitzustellen —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 918 000 EUR bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.
II. Der GAD betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 24. Oktober 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Frankreichs angenommen, durch den Arbeitnehmer, die bei GAD société anonyme simplifiée, einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“) tätigen Unternehmen, aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.
Dies ist der siebzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 918 000 EUR aus dem EGF für Frankreich und betrifft insgesamt 760 Begünstigte. Der Antrag wurde der Kommission am 6. Juni 2014 übermittelt und bis zum 4. August 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.
Die französischen Behörden machen geltend, dass die globale Finanz- und Wirtschaftskrise in Europa zu einem rückläufigen Verzehr von Schweinefleisch führte, was wiederum einen Rückgang der Produktion von Schweinefleisch und des Durchsatzes von Schlachthöfen wie GAD nach sich zog. Während der Verzehr von Schweinefleisch 2007 noch bei 43 kg pro Kopf und Jahr gelegen hatte, waren es 2013 nur noch 39 kg pro Kopf und Jahr. Dieser durch die globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Rückgang des Verzehrs betraf zwar auch andere Fleischsorten, war jedoch im Fall von Schweinefleisch ganz besonders gravierend, da dessen Preis schneller als der anderer Fleischsorten – vor allem Rindfleisch – gestiegen war.
Futtermittel für Schweine bestehen hauptsächlich aus einer Mischung aus verschiedenen Getreidesorten, insbesondere Mais, Weizen, Gerste und Soja. Diese Getreidesorten werden zu einem großen Teil aus Nicht-EU-Ländern wie den Vereinigten Staaten, Australien und Südamerika eingeführt. Diese Gebiete wurden in den letzten Jahren von Dürren heimgesucht, was die Preise für Schweinefuttermittel in die Höhe schnellen ließ. Der Preis einer Tonne Futtermittel für Schweine stieg im Zeitraum 2006-2011 von 150 EUR auf 250 EUR, wobei er im zweiten Halbjahr 2012 einen Betrag von 300 EUR erreichte und während des gesamten Jahres 2013 in Frankreich im Durchschnitt bei 287 EUR lag. Die Kosten der Schweinefuttermittel müssen in den Verkaufspreis der auf dem Markt angebotenen Schweine eingerechnet und letztlich auf den Verbraucher abgewälzt werden. Zu einem Zeitpunkt, als die EU noch unter den Auswirkungen der Krise litt, waren die Verbraucher nicht bereit oder nicht in der Lage, dieselbe Menge an Schweinefleisch wie vor der Krise zu kaufen. GAD als Schlacht- und Fleischverarbeitungsunternehmen war mit Preisdruck von zwei Seiten konfrontiert, nämlich zum einen mit dem Preisdruck seitens der Landwirte, die mit den gestiegenen Futtermittelpreisen zu kämpfen hatten, und zum anderen mit dem Preisdruck seitens der Verbraucher, die mit einem geringeren Einkommen auskommen mussten. Da diese Situation über mehr als fünf Jahre andauerte, geriet das Unternehmen schließlich in ernste finanzielle Schwierigkeiten.
Die Bruttogewinnspanne von GAD ging von 123 Mio. EUR im Jahr 2010 auf 107 Mio. EUR im Zeitraum 2012/13 zurück. Während das Unternehmen 2008 noch einen Gewinn von 16 Mio. EUR erzielte, machte es ab 2009 Verluste, die sich in den Jahren 2012 und 2013 auf 20 Mio. EUR beliefen. Das Bruttoeinkommen sank von 495,1 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 445,8 Mio. EUR im Jahr 2009, und danach war kein Anstieg mehr zu verzeichnen. Nachdem das Unternehmen im Zeitraum 2010 bis Juni 2013 Verluste in Höhe von 65 Mio. EUR gemacht hatte, wurde es am 27. Februar 2013 unter Konkursverwaltung gestellt.
Die personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, bestehen aus nur einer Maßnahme: Hilfestellung und Beratung für die entlassenen Arbeitnehmer durch ein Team von Fachberatern (cellule de reclassement).
Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
Die französischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:
– Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;
– die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;
– GAD, das seine Tätigkeit nach den Entlassungen fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen;
– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;
– die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
– der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen;
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die nationale Vor- bzw. Kofinanzierung vom französischen Staat übernommen wird, der darüber hinaus auch verschiedene ergänzende Maßnahmen finanzieren wird, die nicht Gegenstand des EGF-Antrags sind.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 918 000 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.
Dies ist der siebzehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.
Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ZP/ch D(2014)53720
Herrn Jean Arthuis
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/005 FR/GAD (COM(2014)662 final)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/005 FR/GAD geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A. in der Erwägung, dass sich dieser Antrag auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2006 (EGF-Verordnung) stützt und 760 Arbeitnehmer betrifft, die im Bezugszeitraum vom 29. November 2013 bis 28. März 2014 bei GAD, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“), in den Regionen Bretagne (FR52) und Pays de la Loire (FR51) entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten;
B. in der Erwägung, dass die französischen Behörden geltend machen, dass die Entlassungen mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, die zu einem Rückgang des Verzehrs von Schweinfleisch in Europa (von 43 kg pro Kopf und Jahr im Jahr 2007 auf 39 kg pro Kopf und Jahr im Jahr 2013) und damit zu einem Rückgang der Produktion von Schweinefleischerzeugnissen führte; in der Erwägung, dass der Preis einer Tonne Futtermittel für Schweine im Zeitraum 2006-2011 von 150 EUR auf 250 EUR anstieg, wobei er im zweiten Halbjahr 2012 einen Betrag von 300 EUR erreichte und während des gesamten Jahres 2013 in Frankreich im Durchschnitt bei 287 EUR lag, und dass die Kosten der Schweinefuttermittel in den Verkaufspreis der auf dem Markt angebotenen Schweine eingerechnet werden müssen;
C. in der Erwägung, dass 64,08 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 35,92 % Frauen sind; in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer (81,58 %) zwischen 25 und 54 Jahre und 17,50 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;
D. in der Erwägung, dass die Entlassungen beträchtliche negative Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft haben, und in der Erwägung, dass die Beschäftigung in der Bretagne stärker als im französischen Landesdurchschnitt von der Agroindustrie abhängig ist (in der Bretagne entfallen 11 % der Arbeitsplätze auf diesen Sektor, im Landesdurchschnitt sind es 5 %).
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Frankreichs zu übernehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Frankreich daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. begrüßt, dass die Arbeitnehmer bereits mit Hilfe verschiedener Maßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt werden und dass bis zum 20. Mai 2014 schon 108 von ihnen einen Arbeitsvertrag über mehr als sechs Monate und weitere 66 einen Arbeitsvertrag über weniger als sechs Monate abgeschlossen hatten, während drei ein eigenes Unternehmen gegründet hatten, und dass sich fast alle betroffenen Arbeitnehmer dafür entschieden hatten, in der Region zu bleiben;
3. nimmt zur Kenntnis, dass die personalisierten Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, aus nur einer Maßnahme bestehen, die von einer einzigen Anlaufstelle (cellule de reclassement), die von zwei Vertragsagenturen betrieben wird, durchgeführt werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich aus dem EGF nur Mittel für diese einzige Anlaufstelle beantragt;
4. erwartet von der Kommission und den französischen Behörden die strikte Einhaltung des Grundsatzes, dass die Zahlungen an die Agenturen in Raten und auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse zu erfolgen haben;
5. ist der Ansicht, dass die Überwachung der Tätigkeit der Agenturen in Form regelmäßiger schriftlicher Berichte sicherstellt, dass die Mittel ordnungsgemäß dazu verwendet werden, den teilnehmenden Personen eine individuell auf sie zugeschnittene berufliche Laufbahn vorzuschlagen, eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten vorzulegen und sie im Rahmen des Systems der einzigen Anlaufstelle bei der Unternehmensgründung zu betreuen;
6. weist darauf hin, dass die Mittel den Arbeitnehmern zugutekommen müssen und dass damit auf keinen Fall die Agenturen unterstützt werden dürfen;
7. begrüßt, dass sich die den Vertragsagenturen gezahlte Vergütung nach den erzielten Ergebnissen richtet;
8. stellt fest, dass 17,50 % der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind; stellt des Weiteren fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist; ist daher der Ansicht, dass diese Arbeitnehmer, was die ihnen anzubietenden personalisierten Dienstleistungen anbelangt, möglicherweise besondere Bedürfnisse haben;
9. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
10. stellt fest, dass die französischen Behörden keine Mittel für vorbereitende Tätigkeiten, Verwaltung und Information und Werbung beantragt haben;
Mit freundlichen Grüßen
Marita ULVSKOG,
Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitzender des
Haushaltsausschusses
Europäisches Parlament
ASP 09 G 205
1047 Brüssel
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Sehr geehrter Herr Arthuis,
dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden sechs getrennte Vorschläge der Kommission zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge im Haushaltsausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen angenommen werden.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.
– COM(2014)0630 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 426 800 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 634 Arbeitnehmer, die bei STX Finland Oy in Rauma, Finnland, entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.
– Bei COM(2014)0662 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 918 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 760 Arbeitnehmer, die bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;
- Bei COM(2014)0672 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 890 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 608 Arbeitnehmer, die bei Whirlpool Europe S. r. l. und fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Italien entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;
- COM(2014)0699 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 259 610 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 1 079 Arbeitnehmer, die bei Fiat Auto Poland und 21 seiner Zulieferer in Polen entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.
- Bei COM(2014)0701 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 25 937 813 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 5 213 Arbeitnehmer, die bei Air France in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.
- COM(2014)0702 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 6 444 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 600 Arbeitnehmer, die bei Odyssefs Fokas S. A. in Griechenland entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.
Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.11.2014 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 3 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Heidi Hautala, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Liadh Ní Riada, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Charles Goerens, Anneli Jäätteenmäki, Alfred Sant, Ivan Štefanec, Tomáš Zdechovský |
||||