BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport

2.6.2021 - (COM(2021)0212 – C9-0159/2021 – 2021/0109(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Olivier Chastel

Verfahren : 2021/0109(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0188/2021
Eingereichte Texte :
A9-0188/2021
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Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport

(COM(2021)0212 – C9-0159/2021 – 2021/0109(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0212 – C9‑0159/2021),

 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027[2], insbesondere auf Artikel 8,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel („IIV vom 16. Dezember 2020“)[3], insbesondere auf Nummer 9,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0188/2021),

A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B. in der Erwägung, dass Belgien infolge von 1 468 Entlassungen[4] beim Unternehmen Swissport Belgium innerhalb des Bezugszeitraums vom 9. Juni 2020 bis zum 9. Oktober 2020 den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat;

C. in der Erwägung, dass die Kommission am 27. April 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Belgien angenommen hat, mit dem die 1 468 Begünstigten – die bei Swissport Belgium entlassenen Arbeitskräfte – bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen;

D. in der Erwägung, dass der Antrag 1 468 Arbeitskräfte betrifft, die bei Swissport Belgium entlassen wurden;

E. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

F. in der Erwägung, dass die Kommission eingeräumt hat, dass die durch COVID-19 ausgelöste Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt hat, und auf einen EU-Aufbauplan „NextGenerationEU“ drängte, in dem die Schlüsselrolle hervorgehoben wird, die der EGF bei der Unterstützung entlassener Arbeitnehmer spielt;

G. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die darauffolgende weltweite Wirtschaftskrise der Reisebranche in Belgien und insbesondere Luftfahrtunternehmen und am Flughafen Brüssel tätigen Unternehmen einen schweren Schlag versetzt haben, da die Zahl der Flüge in der ersten Woche des Lockdowns (16. bis 22. März 2020) um 58 % gegenüber Januar 2020 gesunken ist und die Flugbewegungen von Passagierflugzeugen am Flughafen in den folgenden Wochen fast vollständig zum Erliegen gekommen sind;

H. in der Erwägung, dass das internationale Passagieraufkommen 2020 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 60 % zurückging (von 4,5 Milliarden auf 1,8 Milliarden Fluggäste), und 50 % der Flugzeuge weltweit eingelagert wurden; in der Erwägung, dass 60 % der Abfertigungs- und Reinigungsdienste am Flughafen von Swissport Belgium, einem der beiden Bodenabfertigungsunternehmen des Flughafens, erbracht wurden;

I. in der Erwägung, dass Swissport Belgium am 9. Juni 2020 nach Wochen, in denen die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Brüssel fast vollständig eingestellt worden waren, wegen fehlender Liquidität für zahlungsunfähig erklärt wurde und dass sich angesichts der großen Unsicherheit, was die kurzfristige Erholung des Passagierflugverkehrs anbelangt, kein Unternehmen daran interessiert zeigte, die Erbringung der Abfertigungsdienste von Swissport Belgium zu übernehmen, was zu den betreffenden Entlassungen führte; in der Erwägung, dass die Kommission eingeräumt hat, dass die reale Gefahr besteht, dass es im Laufe des Jahres 2021 zu weiteren Insolvenzen bei Bodenabfertigungsdienstleistern kommen wird;

J. in der Erwägung, dass Swissport Belgium vor dem Ausbruch der Pandemie gerade erfolgreich dabei war, einen Sanierungsplan umzusetzen, sodass 2020 ein Rückgang der Verluste um 37 % gegenüber 2019 zu erwarten war, und am 9. Juni 2020 vom Brüsseler Unternehmensgericht für insolvent erklärt wurde;

K. in der Erwägung, dass sich angesichts der großen Unsicherheit, was die kurzfristige Erholung des Passagierflugverkehrs anbelangt, kein Unternehmen daran interessiert zeigte, die Erbringung der Abfertigungsdienste von Swissport Belgium zu übernehmen;

L. in der Erwägung, dass die reale Gefahr besteht, dass es im Laufe des Jahres 2021 zu weiteren Insolvenzen bei Bodenabfertigungsdienstleistern kommen wird;

M. in der Erwägung, dass es sich um eine der ersten Fälle von Inanspruchnahme des EGF infolge der COVID-19-Krise nach der Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)[5] handelt, in der darauf hingewiesen wurde, dass der EGF in Anspruch genommen werden könnte, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden muss;

N. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, einen Aufbauplan für die Wirtschaft vorgelegt hat und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument unterstrichen hat[6];

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 3 719 224 EUR hat, was 60 % der sich auf 6 198 708 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 5 977 108 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 221 600 EUR zusammensetzen;

2. stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 22. Dezember 2020 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 27. April 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.  stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

4. stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 1 468 Arbeitskräfte bezieht, die beim Unternehmen Swissport Belgium entlassen wurden, von denen 1 086 Männer und 382 Frauen sind; begrüßt, dass alle entlassenen Arbeitskräfte in die Maßnahmen einbezogen werden sollen;

5. ruft in Erinnerung, dass die plötzliche Schließung bestimmter Schlüsselbranchen in Belgien (Catering, Tourismus, Kultur usw.) dazu geführt hat, dass die Arbeitslosigkeit in Brüssel im dritten Quartal 2020 auf 15 % angestiegen ist[7], und dass es sich bei einem großen Teil der ehemaligen Arbeitskräfte von Swissport Belgium um Angehörige benachteiligter Gruppen handelt, da sie zumeist gering qualifiziert oder teilqualifiziert und zu etwa einem Drittel (32,5 %) über 50 Jahre alt sind;

6. betont, dass alle Beschäftigten diskriminierungsfrei und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in diese Förderung durch den EGF eingebunden und mit den darin vorgesehenen Maßnahmen unterstützt werden müssen;

7. stellt fest, dass Belgien am 9. Juni 2020 begonnen hat, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 9. Juni 2020 bis zum 22. Dezember 2022 besteht;

8. ruft in Erinnerung, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Information, Hilfe bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Schulungsmaßnahmen, Unterstützung bei der und Leistung eines Beitrags zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen; begrüßt, dass Arbeitskräfte, die sich für eine Ausbildung in einem Beruf entscheiden, in dem der Anteil von Frauen und Männern unausgewogen ist[8] und in dem sie dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören, einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 700 EUR erhalten; weist erneut darauf hin, dass die Einbeziehung der Geschlechterperspektive wichtiger Bestandteil des Unionshaushalts ist, und ist der Ansicht, dass sie in allen Phasen der Durchführung des Finanzbeitrags aus dem EGF gefördert werden sollte;

9. stellt fest, dass Belgien ab dem 10. Juni 2020 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 10. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

10. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von den belgischen Behörden in Absprache mit Arbeitnehmervertretern und den Sozialpartnern sowie mit einem auf die Luftfahrtbranche spezialisierten Arbeitsvermittlungsdienst geschnürt wurde;

11. hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden und dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden;

12. weist erneut darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung aus dem EGF so rasch und so wirksam wie möglich bereitgestellt werden sollte; hält es für geboten, den Zeitraum für die Bewertung der Anträge durch die Kommission möglichst kurz zu halten;

13. erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

14. nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem EGF derzeit ansteigt; bekundet seine Besorgnis über die anhaltenden Auswirkungen der von der COVID-19-Pandemie verursachten weltweiten Wirtschaftskrise auf die Beschäftigung und über die Frage, ob der EGF dem künftigen Bedarf gerecht werden kann;

15.  spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass der EGF auch in den Jahren 2021–2027 solidarisch bleibt und der Schwerpunkt von der Ursache der Umstrukturierung auf deren Auswirkungen verlagert wird; begrüßt, dass die Dekarbonisierung nach den neuen Vorschriften auch ein Grund dafür sein wird, dass die Antragsteller für eine Förderung in Betracht kommen;

16. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 


 

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport Belgium)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[9], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[10], insbesondere auf Nummer 9,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „Fonds“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2) Wie in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[11] festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3) Am 22. Dezember 2020 reichte Belgien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge von Entlassungen bei Swissport in Belgien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(4) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 719 224 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(5) Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 3 719 224 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme dieses Beschlusses].

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments   Im Namen des Rates

Der Präsident   Der Präsident

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[12] und von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[13] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

Was das Verfahren zur Aktivierung des Fonds angeht, unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde im Falle einer positiven Bewertung des Antrags gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[14], einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds zusammen mit einem entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel.

II. Der Antrag Belgiens und der Vorschlag der Kommission

Am 22. Dezember 2020 reichten die belgischen Behörden den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 1 468  Entlassungen[15] bei dem Unternehmen Swissport Belgium ein.

Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

Die Kommission hat am 27. April 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Belgien angenommen, mit dem die 1 468 Begünstigten – die bei Swissport Belgium entlassenen Arbeitskräfte – bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Die Kommission hat den Antrag Belgiens gemäß den Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung als zulässig erachtet, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.

Dies ist der dritte Antrag des Jahres 2020 und der zweite, der im Rahmen des Haushaltsplans 2021 einschließlich des neuen MFR (entsprechend der Verordnung (EU, EURATOM) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027)[16] und der IIV vom 16. Dezember 2020 zu prüfen ist. Im Haushaltsplan 2021 sind Reserve-Haushaltslinien für Zahlungen aus dem EGF (vor 2021) vorgesehen, die für im Rahmen der EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 in Anspruch genommene Zahlungen verwendet werden. Die Nachfolge-EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 (2018/0202(COD)) wurde vom Europäischen Parlament in der Plenarsitzung vom 28. April 2021 angenommen; allerdings hat diese Nachfolgeverordnung keine Auswirkungen auf dieses Verfahren oder auf kommende Verfahren für die Inanspruchnahme des Fonds im Rahmen des alten Programms 2014–2020.

Die Zahl von insgesamt 1 468 entlassenen Arbeitskräften wurde auf der Grundlage des Zeitpunkts der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber berechnet.

Der Antrag betrifft 1 468 entlassene Arbeitskräfte und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Belgien in Höhe von 3 719 224 EUR, der 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht.

Zur Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung stützt Belgien seinen Antrag auf die Aussage der Kommission, dass die globale Gesundheitskrise zu einer weltweiten Wirtschaftskrise geführt habe, zu deren Bewältigung die Kommission einen Aufbauplan vorgelegt hat, in dem der EGF ausdrücklich als eines der Instrumente für den Wiederaufbau erwähnt wird[17].

Um die COVID-19-Pandemie einzudämmen, verhängte Belgien am 18. März 2020 Aus- und Zugangsbeschränkungen. Die Auswirkungen waren für die Luftfahrt- und alle anderen am Flughafen Brüssel tätigen Unternehmen unmittelbar zu spüren. In der ersten Woche dieser Beschränkungen (16.–22. März 2020) verzeichnete der Flughafen nur 578 Flüge, d. h. 58 % weniger als im Januar 2020. In den nachfolgenden Wochen kam der Passagierflugverkehr am Flughafen fast vollständig zum Erliegen, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Rückholflügen, medizinischen Notfallflügen und diplomatischen Flügen. 60 % der Abfertigungs- und Reinigungsdienste am Flughafen wurden von Swissport Belgium, einem der beiden Bodenabfertigungsunternehmen des Flughafens, erbracht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Pandemie war Swissport Belgium gerade erfolgreich dabei, einen Sanierungsplan umzusetzen. So war sein Gesamtumsatz im vierten Quartal 2019 verglichen mit dem vierten Quartal 2018 um 5,8 % gestiegen. Auf seiner Verwaltungsratssitzung am 20. Februar 2020 legte Swissport eine Umsatzprognose für das Jahr 2020 vor, der zufolge Verluste in Höhe von 4,5 Mio. EUR zu erwarten waren, was eine Verringerung der Verluste um 37 % gegenüber 2019 bedeutet hätte. Nach dreimonatigem Stillstand der Tätigkeiten war Swissport nicht mehr liquide und meldete Insolvenz an. Das Brüsseler Unternehmensgericht erklärte das Unternehmen am 9. Juni 2020 für insolvent. Angesichts der großen Unsicherheit, was die kurzfristige Erholung des Passagierflugverkehrs anbelangt, zeigte sich kein Unternehmen daran interessiert, die Erbringung der Abfertigungsdienste von Swissport Belgium zu übernehmen[18].

Die sechs Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitskräfte, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:

a. Bereitstellung von Informationen, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsberatung: Dazu gehören neben allgemeinen und individuellen Informationen über Maßnahmen auch die Erstellung des Profils der Arbeitskräfte, Unterstützung bei Outplacement (Außenvermittlung), eine aktive arbeitsplatzorientierte Beratung und die Vermittlung von Arbeitsplätzen. Darüber hinaus werden Jobmessen organisiert.

b. Ausbildung: Es werden spezielle Schulungen angeboten, die den Bedürfnissen der Arbeitskräfte Rechnung tragen. Dies umfasst Schulungen zu fachübergreifenden Kompetenzen wie Fremdsprachunterricht und IKT-Schulungen sowie Berufsbildungsmaßnahmen zur Vermittlung von Kompetenzen, die im Bereich der Flughafendienstleistungen oder in Bereichen mit Fachkräftemangel gefordert sind.

c. Ausbildung am Arbeitsplatz: Diese Maßnahme soll der Besetzung freier Stellen dienen, für die es keine geeigneten Bewerber gibt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird der Arbeitskraft ein Vertrag angeboten.

d. Unterstützung bei der Unternehmensgründung: Um lebensfähige Geschäfts- oder Selbstständigkeitsprojekte zu entwickeln, werden Arbeitskräfte, die sich selbstständig machen wollen, von regionalen Organisationen z. B. bei der Planung, der Durchführung von Machbarkeitsanalysen, der Ausarbeitung von Geschäftsplänen oder der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt. Den Begünstigten werden Schulungsbeihilfen und andere Beihilfen angeboten, um ihre Teilnahme an den aktiven Maßnahmen zu fördern.

e. Beihilfe zur Existenzgründung: Wer ein Unternehmen gründen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, erhält einen Zuschuss von bis zu 15 000 EUR.

f. Anreize und Beihilfen: (1) Beihilfen für die Arbeitssuche und für Schulungen: Die Arbeitskräfte erhalten 1 EUR für jede Stunde, die sie effektiv an einer Schulung oder an Aktivitäten zur Arbeitssuche teilgenommen haben. (2) Fahrtkostenzuschuss: Um die regionale und überregionale Mobilität zu fördern, erhalten Arbeitskräfte, die einen Arbeitsplatz akzeptieren, der weiter als 60 km von ihrem Wohnort entfernt ist oder Fahrtzeiten von mehr als vier Stunden bedeutet (hin und zurück), einen Pauschalbetrag von 500 EUR, wenn sie mit dem privaten Auto pendeln, und 750 EUR, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen. (3) Bonus für den Abbau von Geschlechterstereotypen: Arbeitskräfte, die sich für eine Ausbildung in einem Beruf entscheiden, in dem der Anteil von Frauen und Männern unausgewogen ist und in dem sie dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören, erhalten einen Bonus von 700 EUR, der in zwei Tranchen ausgezahlt wird: eine zu Beginn und die andere am Ende der Ausbildung. (4) Beihilfe für Unternehmensgründungen: Arbeitskräften, die sich in der Vorbereitung einer Unternehmensgründung befinden, wird für eine Dauer von maximal 12 Monaten eine monatliche Beihilfe von 350 EUR gewährt. Den neuen Selbstständigen wird zur Unterstützung in den ersten Monaten der Erwerbstätigkeit darüber hinaus ein Zuschuss in Höhe von 200 EUR für eine Dauer von maximal fünf Monaten gezahlt. (5) Beihilfe für die Wiederaufnahme einer Ausbildung: Arbeitskräfte erhalten eine monatliche Beihilfe von 350 EUR, wenn sie ein Vollzeitstudium von mindestens einem Jahr Dauer oder eine qualifizierende Ausbildung von mindestens drei Monaten Dauer aufnehmen, um die erforderlichen Kompetenzen für einen Beruf zu erwerben, der auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt, aber schwer zu besetzen ist oder in dem Arbeitskräftemangel herrscht.

 

Da es sich bei den Begünstigten zum großen Teil um gering qualifizierte oder teilqualifizierte Arbeitskräfte handelt und etwa ein Drittel (32,5 %) älter als 50 Jahre ist, bedarf es für ihre künftige Beschäftigung zusätzlicher Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie Weiterbildungs- und Umschulungsangeboten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die belgischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 3 719 224 EUR aus der EGF-Reserve (30 04 02) auf die Haushaltslinie für den EGF (16 02 99 01) (vor 2021) vorgelegt. Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.


 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2020/005 BE/Swissport– Belgien (2021/0109(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde im Rahmen des genannten Verfahrens ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 18. Mai 2021, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 27. Mai 2021 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Lucia Ďuriš Nicholsonová

 


VORSCHLÄGE

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

 

A. in der Erwägung, dass am 22. Dezember 2020die belgischen Behörden den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 1 468 Entlassungen bei dem Unternehmen Swissport Belgium einreichten;

B. in der Erwägung, dass der Antrag auf eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung basiert, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 500 Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zählen;

C. in der Erwägung, dass die Kommission am 27. April 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Belgien angenommen hat, mit dem die 1 468 Begünstigten – die bei Swissport Belgium entlassenen Arbeitskräfte – bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen;

D. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die darauf folgende weltweite Wirtschaftskrise einen immensen Schock für die Reisebranche in Belgien, insbesondere für die am Flughafen Brüssel tätigen Fluggesellschaften und Unternehmen, bedeutete;

E. in der Erwägung, dass das internationale Passagieraufkommen insgesamt 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 60 % zurückging (von 4,5 Milliarden auf 1,8 Milliarden Fluggäste), und 50 % der Flugzeuge weltweit wurden eingelagert. in der Erwägung, dass 60 % der Abfertigungs- und Reinigungsdienste am Flughafen von Swissport Belgium, einem der beiden Bodenabfertigungsunternehmen des Flughafens, erbracht wurden;

F. in der Erwägung, dass am 9. Juni 2020 Swissport Belgium nach Wochen, in denen die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen fast vollständig eingestellt worden waren, wegen mangelnder Liquidität für zahlungsunfähig erklärt und aufgrund der großen Unsicherheit über die kurzfristige Erholung des Passagierluftverkehrssektors kein Unternehmen Interesse an der Übernahme der Abfertigungstätigkeiten von Swissport Belgium zeigte, was zu den betreffenden Entlassungen führte; in der Erwägung, dass, wie die Kommission einräumte, eine wirkliche Gefahr besteht, dass es im Laufe des Jahres 2021 zu weiteren Insolvenzen bei Bodenabfertigungsdienstleistern kommen kann;

G. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, einen Aufbauplan für die Wirtschaft vorgelegt hat und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument unterstrichen hat;

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

 

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 3 719 224 EUR hat, was 60 % der sich auf 6 198 708 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 5 977 108 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 221 600 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden;

3.  stimmt mit der Einschätzung Belgiens überein, dass die globale Gesundheitskrise zu einer globalen Wirtschaftskrise geführt hat, die durch das Konjunkturprogramm der Kommission angegangen wurde, in dem der EGF ausdrücklich als eines seiner Instrumente erwähnt wird;

4.  begrüßt die sechs Arten von Maßnahmen, die im Rahmen des Pakets personalisierter Dienstleistungen (Information, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsberatung; Schulung; Ausbildung am Arbeitsplatz; Unterstützung bei der Unternehmensgründung; Beihilfe für Unternehmensgründungen; Anreize und Beihilfen), die für entlassene Arbeitskräfte vorgesehen sind, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird;

5.  weist darauf hin, dass es sich bei den Begünstigten zum großen Teil um gering qualifizierte oder teilqualifizierte Arbeitskräfte handelt und etwa ein Drittel älter als 50 Jahre ist, und dass es deshalb für ihre künftige Beschäftigung zusätzlicher Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie Weiterbildungs- und Umschulungsangeboten bedarf, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind;

6.  weist darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF und anderen Unionsfonds nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

7.  befürwortet nachdrücklich, dass der EGF in den Jahren 2021-2027 weiterhin Solidarität zeigt und dabei den Schwerpunkt von der Ursache der Umstrukturierung auf deren Auswirkungen verlagert; begrüßt es, dass nach den neuen Regeln auch die Dekarbonisierung ein Grund für die Förderfähigkeit von Antragstellern sein wird.


SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Johan VAN OVERTVELDT

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

WIE 05U012

 

 

Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport

 

 

Sehr geehrter Herr Van Overtveldt,

 

 

die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens (COM(2021)0212) aufgrund von Entlassungen bei Swissport Belgium vorgelegt.

Meines Wissens soll in Kürze im Haushaltsausschuss ein Bericht über diesen Vorschlag angenommen werden.

 

Der Antrag betrifft 1 468 Arbeitnehmer, die bei Swissport Belgium entlassen wurden, von denen voraussichtlich alle an den Maßnahmen teilnehmen werden. Von den Entlassungen bei Swissport Belgium sind Arbeitskräfte aus dem ganzen Land betroffen, davon 29 % in Brüssel, 52 % in Flandern und 19 % in Wallonien. Ausgelöst wurden die Entlassungen durch die unerwartete weltweite Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Krise.

 

Die personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitskräfte bestehen aus den folgenden Maßnahmen, bei denen es sich um aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen handelt: Bereitstellung von Informationen, Hilfe bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Schulungsmaßnahmen, Unterstützung bei der und Leistung eines Beitrags zur Unternehmensgründung sowie Anreize und Beihilfen.

 

Die Gesamtkosten werden auf 6 198 708 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 5 977 108 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 221 600 EUR veranschlagt werden. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 3 719 224 EUR (60% der Gesamtkosten) beantragt.

 

Diese zweite Inanspruchnahme der EGF-Reserve entspricht 2% der verfügbaren Mittel für 2021, sodass noch 189 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

 

Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

 

Die Ausschusskoordinatoren haben den Vorschlag geprüft und mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des EGF zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Younous Omarjee

 

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.5.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mario Furore, Jens Geier, Henrike Hahn

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

39

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte

NI

Mario Furore

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Renew

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

The Left

Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn

 

2

-

ID

Joachim Kuhs

NI

Ioannis Lagos

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2021
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