ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den verheerenden Überschwemmungen in Mittel- und Osteuropa, dem Verlust von Menschenleben und der Bereitschaft der EU, auf solche durch den Klimawandel verschlimmerten Katastrophen zu reagieren
17.9.2024 - (2024/2817(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Mohammed Chahim, Tiemo Wölken, Marcos Ros Sempere, Andreas Schieder, Krzysztof Śmiszek, Dan Nica, Klára Dobrev, Victor Negrescu
im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B10-0057/2024
B10‑0061/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den verheerenden Überschwemmungen in Mittel- und Osteuropa, dem Verlust von Menschenleben und der Bereitschaft der EU, auf solche durch den Klimawandel verschlimmerten Katastrophen zu reagieren
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2022 zu den Auswirkungen von Dürre, Bränden und anderen extremen Wetterereignissen: verstärkte Bemühungen der EU zur Bekämpfung des Klimawandels[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)[3],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2023 zu einem EU-Tag für die Opfer der globalen Klimakrise[5],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik[6] (Dachverordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds[7],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[8],
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass einzelne extreme Wetterereignisse nicht unmittelbar auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden können; in der Erwägung, dass dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen zufolge eindeutig feststeht, dass die Klimakrise häufigere und schwerere extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen, Stürme und Hitzewellen zur Folge hat; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass Niederschläge und Stürme schwerer ausfallen, bei Hitzewellen höhere Temperaturen auftreten und bei Dürren eine größere Trockenheit verzeichnet wird;
B. in der Erwägung, dass die Temperatur im August 2024 laut Daten des Copernicus-Dienstes zur Überwachung des Klimawandels der Kommission 1,51 °C über dem vorindustriellen Niveau lag und es sich um den 13. Monat in einem Zeitraum von 14 Monaten handelte, in dem die durchschnittliche globale Oberflächenlufttemperatur das vorindustrielle Niveau um mehr als 1,5 °C überstieg;
C. in der Erwägung, dass die anhaltenden Überschwemmungen in Mittel- und Osteuropa im September 2024 auf Rekordniederschläge im Zusammenhang mit dem Sturm Boris, einem äußerst feuchten Genuatief, zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die Überschwemmungen in Österreich und Tschechien begannen und sich anschließend auf Polen, Rumänien und die Slowakei sowie später auf Deutschland und Ungarn ausbreiteten;
D. in der Erwägung, dass der Haushalt des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) selbst nach der Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) immer noch nicht ausreicht, um angemessen auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu reagieren und die Solidarität der EU gegenüber den von Katastrophen betroffenen Gebieten zum Ausdruck zu bringen;
E. in der Erwägung, dass es abgestimmter Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und grenzüberschreitender Ebene bedarf, um die unmittelbaren und künftigen Auswirkungen derartiger Naturkatastrophen abzumildern, einschließlich nachhaltiger Systeme zur Bewältigung von Überschwemmungen, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und einer erhöhten Widerstandsfähigkeit;
F. in der Erwägung, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um den Klimawandel durch eine Senkung der Treibhausgasemissionen einzudämmen und gleichzeitig die Anpassungs- und Resilienzmaßnahmen in allen Branchen deutlich zu verstärken, um die Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit von Mensch und Tier, die Landwirtschaft und die Wirtschaft zu minimieren und zu bewältigen;
G. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Europäer Eurobarometer-Daten zufolge der Ansicht ist, dass der Übergang zu einer grünen Wirtschaft beschleunigt werden sollte, und dass nahezu 40 % der EU-Bürger angeben, dass sie sich umwelt- und klimabedingten Risiken und Bedrohungen persönlich ausgesetzt fühlen;
H. in der Erwägung, dass schutzbedürftige Gruppen verglichen mit der allgemeinen Bevölkerung unverhältnismäßig von den sozialen Auswirkungen von Überschwemmungen und anderen extremen Wetterereignissen betroffen sind; in der Erwägung, dass ältere Bürger, Kinder, Menschen mit einem schlechten Gesundheitszustand, wirtschaftlich benachteiligte Personen sowie Notfalldienste und Räumungskräfte stets zu den am stärksten betroffenen Personen gehören und sowohl körperlich als auch psychisch unter derartigen Ereignissen leiden, sei es unmittelbar oder langfristig; in der Erwägung, dass diejenigen, die keine stabilen Wohnverhältnisse haben und unter prekären Verhältnissen arbeiten, stärker von Naturkatastrophen betroffen sind; in der Erwägung, dass Landwirte und ländliche Gemeinschaften, deren Existenzgrundlage von stabilen, vorhersehbaren Wetter- und Klimabedingungen abhängt, eine weitere zentrale Gruppe sind, bei der die Gefahr besteht, dass Dürren und Überschwemmungen Kaskadeneffekte im gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bereich haben;
1. spricht den Opfern, ihren Familien und allen Menschen und Gemeinschaften, die von den anhaltenden extremen Wetterereignissen und den verheerenden Überschwemmungen in Mittel- und Osteuropa, unter anderem in Österreich, Tschechien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei, betroffen sind, sein tiefstes Mitgefühl und seine Solidarität aus; bekundet seine Solidarität mit denjenigen, die von den Waldbränden in Griechenland und Portugal betroffen sind; erkennt den tiefgreifenden emotionalen und materiellen Tribut an, den diese Katastrophen von Einzelpersonen und Gemeinschaften gefordert haben, und steht den Betroffenen in diesen Augenblicken der Not und des Verlusts bei;
2. würdigt den unerschütterlichen Einsatz und das Engagement von Berufsfeuerwehr und freiwilliger Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Freiwilligen und militärischem Personal in den von den Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen in ganz Europa betroffenen Ländern; ist der Ansicht, dass ihr mutiges Handeln höchste Anerkennung verdient, ebenso wie das der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und von Bürgern, die ihr Leben aufs Spiel gesetzt haben, um andere zu retten, Wohnungen zu schützen und Infrastruktur zu sichern; betont, dass diese Notfalldienste entscheidend dazu beigetragen haben, unter unglaublich herausfordernden Bedingungen Menschenleben zu retten, gefährdete Gebiete zu evakuieren und Eigentum zu schützen, und dass ihre Bereitschaft, trotz eines großen persönlichen Risikos zu handeln, für die Eindämmung der Katastrophe unerlässlich war;
3. ist zutiefst besorgt über die zunehmende Intensität und Häufigkeit extremer Wetterereignisse in der gesamten EU, einschließlich schwerer Niederschläge und großflächiger Überschwemmungen, Hitzewellen und Waldbränden, sowie über ihre ernsthaften und unmittelbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Lebensgrundlagen, den Wohnraum, die Infrastruktur und die Landwirtschaft; betont, dass die gemeinsame Reaktion der EU auf diese widrigen Ereignisse dringend gestärkt werden muss, indem der Katastrophenschutz sowie die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung verstärkt werden, um die Sicherheit der Menschen, den Schutz ihrer Lebensgrundlagen und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft sicherzustellen;
4. ist der Ansicht, dass diese extremen Wetterverhältnisse als Teil des anhaltenden Klimanotstands ein Zeichen dafür sind, dass ambitioniertere Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran erforderlich sind;
5. ist der Ansicht, dass die EU in diesem Prozess eine führende Rolle spielen und ihre Bemühungen in allen Bereichen verstärken sollte; weist darauf hin, dass die EU im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz, dem Übereinkommen von Paris und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen ihre Klimaschutzmaßnahmen verstärken sollte, um die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Niveau auf 1,5 °C zu begrenzen und die Klimaresilienz zu stärken;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, kurz-, mittel- und langfristigen Wiederherstellungsmaßnahmen für Ökosysteme, die durch extreme Wetterereignisse geschädigt wurden, Vorrang einzuräumen und sie zu ermitteln; fordert darüber hinaus Leitlinien der EU für Pläne zur Wiederherstellung nach Notsituationen, um prioritäre Bereiche für die Wiederaufbau-, Rehabilitations- und Wiederherstellungsphasen nach durch Überschwemmungen, Waldbrände, Hitzewellen oder Dürren verursachten Katastrophen zu ermitteln, einschließlich Empfehlungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Wiederbelebung der Existenzgrundlagen, der Wirtschaft und der betroffenen Umwelt im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“;
7. fordert, dass rasch ein solider EU-Rechtsakt zur Anpassung an den Klimawandel angenommen wird, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Anpassung und Widerstandsfähigkeit im Einklang mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes zu koordinieren; stellt fest, dass in diesem Rechtsakt messbare Zielvorgaben für Schlüsselbereiche, wie Wasser, Gesundheit, Infrastruktur, Wirtschaft und Raumplanung, festgelegt werden sollten; stellt insbesondere fest, dass damit sichergestellt werden sollte, dass die gesamte kritische Infrastruktur bis 2030 klimaresistent ist und alle Mitgliedstaaten bis 2027 Pläne für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung umsetzen;
8. fordert, dass der Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und die Agenda „Fit für 55“ vollständig umgesetzt werden, um die vom Menschen verursachten Emissionen, die für den Klimawandel verantwortlich sind, zu verringern, und dass die EU ambitionierter vorgeht, indem sie neue Zielvorgaben für die Zeit nach 2030 annimmt und das Europäische Klimagesetz umfassend überarbeitet;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur vollständig und wirksam umzusetzen, wodurch Synergieeffekte zwischen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Katastrophenvorbeugung und zur Wiederherstellung der Natur gefördert werden; erwartet, dass mit dieser Verordnung ein entscheidender Beitrag dazu geleistet wird, dürreresiliente Ökosysteme wiederherzustellen, einschließlich biologisch vielfältiger Wälder mit unterschiedlichem Altersbestand, vielfältigen Arten und einem kontinuierlichen Bewuchs sowie Feuchtgebieten, natürlicher Vegetation, Schwammböden und landschaftsweiter natürlicher Versickerungssysteme, während gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit von Flusseinzugsgebieten verbessert wird;
10. hebt hervor, dass Naturkatastrophen einen langfristigen negativen Einfluss auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU haben, da die Umsetzung der Kohäsionspolitik der EU behindert wird; erkennt die besondere Schutzbedürftigkeit der in Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Gebiete an, die häufig nur über begrenzte Ressourcen für den Wiederaufbau verfügen;
11. fordert die Kommission auf, die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve unverzüglich zu aktivieren, damit die dringend benötigte Unterstützung für Räumungstätigkeiten bereitgestellt und unmittelbaren Gesundheitsrisiken entgegengewirkt werden kann;
12. fordert, dass Mechanismen wie der EUSF aktiviert werden, um bedürftigen Ländern finanzielle Unterstützung bereitzustellen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass Unterstützung und Finanzmittel für die von den Überschwemmungen betroffenen Gebiete so schnell, einfach und flexibel wie möglich bereitgestellt werden, und fordert alle betroffenen Länder nachdrücklich auf, weiterhin Soforthilfe zu leisten, unter anderem in Form von Nahrungsmitteln, sauberem Wasser, medizinischer Hilfe und vorübergehenden Unterkünften für vertriebene Personen;
13. weist jedoch darauf hin, dass der EUSF mehrfach geändert wurde, um seinen Anwendungsbereich auszuweiten, und dass er seit 2022 auch schwere gesundheitliche Notlagen abdeckt, obwohl seine Gesamtmittelausstattung nicht aufgestockt wurde; fordert daher, dass die Mittelausstattung des EUSF erheblich aufgestockt wird, um den Gebieten dabei zu helfen, den Auswirkungen des Klimawandels vorzugreifen und sie abzumildern;
14. empfiehlt, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beim Wiederaufbau kritischer Infrastruktur, unter anderem in den Bereichen Verkehr, Gesundheitsversorgung, Wasser und Energiesysteme, sicherstellen, dass diese Infrastruktur künftigen extremen Wetterereignissen standhält; fordert die Akteure auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene daher auf, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere Infrastruktur für den Hochwasserschutz, wie Dämme, Deiche und Entwässerungssysteme, sowie natürliche Lösungen, wie die Wiederaufforstung und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten, rascher umzusetzen;
15. hebt die Synergieeffekte zwischen dem EUSF, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, der Komponente zur Anpassung an den Klimawandel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Programmen zur territorialen Zusammenarbeit hervor, die von wesentlicher Bedeutung sind, um ein umfassendes Reaktions- und Resilienzpaket zu schnüren;
16. ist der Ansicht, dass regionale Investitionen aus dem EU-Haushalt weiterhin im Rahmen der Programmplanung und -durchführung unter geteilter Mittelverwaltung getätigt werden sollten, um auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten, Regionen und städtischen, ländlichen und abgelegenen Gebiete reagieren zu können, insbesondere um städtische und ländliche Gebiete in die Lage zu versetzen, sich an neue Herausforderungen wie Überschwemmungen anzupassen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die vorhandenen Mechanismen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption im Rahmen sämtlicher Finanzinstrumente der EU, auch im Zusammenhang mit Mitteln für die Kohäsionspolitik und der Soforthilfe, zu nutzen und zu verbessern;
17. erinnert an die Verpflichtungen, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und anderer internationaler Übereinkommen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit eingegangen wurden;
18. spricht sich dafür aus, die regionalen Kooperationsrahmen zwischen den mittel- und osteuropäischen Ländern zu stärken und internationales Fachwissen einzusetzen, um die Anstrengungen zum Wiederaufbau und zur Rehabilitation zu unterstützen, gemeinsame Strategien zum Katastrophenmanagement zu fördern, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und die grenzüberschreitende Wasserbewirtschaftung zu verbessern;
19. ist der Auffassung, dass der Haushalt des EUSF angesichts der zunehmenden Zahl und Schwere der Naturkatastrophen in ganz Europa angemessen sein sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve zu erhöhen; betont ferner, dass es mit Blick auf den anstehenden Vorschlag der Kommission für den neuen MFR und die diesbezüglichen interinstitutionellen Verhandlungen wichtig ist, für eine angemessene Finanzierung dieser oder gleichwertiger Reserven zu sorgen;
20. fordert die Kommission auf, die Verfahren weiter zu straffen und die Zeit zu verkürzen, die für die Bearbeitung der Anträge auf Inanspruchnahme des EUSF erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten und Gebiete auf, Engpässe zu ermitteln und die administrativen und operativen Kapazitäten zu stärken, um die Auszahlung von Mitteln aus dem EUSF zu beschleunigen; betont, dass eine angemessene Flexibilität erforderlich ist, wenn die Empfängerländer und -gebiete bei der Beantragung und Verwendung der zugewiesenen Mittel mit begründeten Verzögerungen und Problemen zu kämpfen haben;
21. betont, dass das Potenzial von Wäldern, Bäumen und grüner Infrastruktur für die Bewältigung von Überschwemmungen, die Anpassung an den Klimawandel und die Erbringung von Ökosystemleistungen bewertet und im größtmöglichen Maße ausgeschöpft werden muss; stellt beispielsweise fest, dass Bäume in Stadtgebieten Regenwasser aufnehmen und gleichzeitig die Luftqualität verbessern können; fordert, dass in Städten mehr Bäume gepflanzt werden und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung gefördert wird; betont, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung von Überschwemmungen und zur Anpassung im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung und der Landwirtschaft auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze umgesetzt werden sollten;
22. fordert die Kommission auf, in der Kohäsionspolitik im Rahmen des MFR 2027-2033, insbesondere im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die erforderlichen Mittel für einen raschen Wiederaufbau der betroffenen nationalen historischen Stätten, den Bau von Rückhaltebehältern in hochwassergefährdeten Gebieten, die Ausstattung der Ersthelfer und die Sicherstellung eines kontinuierlichen Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen;
23. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. C 125 vom 5.4.2023, S. 135.
- [2] ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.
- [3] ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj.
- [4] ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj.
- [5] ABl. C, C/2024/488, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/488/oj.
- [6] ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.
- [7] ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj.
- [8] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.