Entschließungsantrag - B10-0146/2024Entschließungsantrag
B10-0146/2024

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG 

23.10.2024 - zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission(2024/2840(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zuständige Mitglieder: Martin Häusling, Biljana Borzan, Anja Hazekamp

Verfahren : 2024/2840(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B10-0146/2024
Eingereichte Texte :
B10-0146/2024
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B10‑0146/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission

(2024/2840(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 810 enthalten oder aus ihm bestehen, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die aus diesem genetisch veränderten Mais gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1207 der Kommission[1],

 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[2], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

 unter Hinweis auf die Abstimmung vom 26. April 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 29. Mai 2024, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

 gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3],

 unter Hinweis auf die am 30. November 2023 angenommene und am 19. Januar 2024 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)[4],

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)[5],

 gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien am 6. Oktober 2022 im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/649/EU[6] und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207[7] erteilten Zulassungen stellte; in der Erwägung, dass die Laufzeit der Zulassung für aus genetisch verändertem Mais MON 810 (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) gewonnenen genetisch veränderten Pollen zur Verwendung in Lebensmitteln, die Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2013/649/EU ist, sich gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 automatisch verlängert hat, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung getroffen wird;

B. in der Erwägung, dass die EFSA am 30. November 2023 eine befürwortende Stellungnahme abgab, die am 19. Januar 2024 veröffentlicht wurde;

C. in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais so verändert wurde, dass er Insektizide („Bt-Toxine“) produziert;

Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine

D. in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das menschliche Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften[8] aufweisen könnten, was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen

E. in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

F. in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können; in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 einer Peer-Review unterzogenen Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden[9];

Anmerkungen der Mitgliedstaaten

G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EFSA während des dreimonatigen Konsultationszeitraums[10] zahlreiche kritische Anmerkungen übermittelt haben, unter anderem, dass die Daten über die Zusammensetzung des genetisch veränderten Maises überprüft und erneut analysiert werden sollten und dass die Analyse die geltenden Anforderungen der EFSA erfüllen sollte, wozu auch Äquivalenztests zählen, und dass die Darstellung der Literatur keine Studien zum Verbleib von Cry1Ab in der Umwelt oder zu den potenziellen Auswirkungen von Rückständen von Bt-Pflanzen auf Nichtzielorganismen enthielt, was problematisch ist, da aus Veröffentlichungen hervorgeht, dass eine Übertragung von Futtermittel mit genetisch verändertem Mais auf Gülle zu einer Exposition von Bodenorganismen gegenüber Cry1Ab führen kann, was wiederum negative Auswirkungen auf Bodenorganismen mit Folgen für die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen haben kann;

H. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln

I. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der anhaltende Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können[11];

Undemokratische Beschlussfassung

J. in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 26. April 2024 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung im Berufungsausschuss am 29. Mai 2024 keine Stellungnahme hervorging;

K. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;

L. in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;

M. in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt[12];

N. in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Juli 2024 die Zulassung für das Inverkehrbringen des genetisch veränderten Maises erneuert hat;

1. vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2024/1828 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2. vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderläuft, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Tiergesundheit, den Tierschutz, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3. fordert die Kommission auf, ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1828 aufzuheben;

4. begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss[14]; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

5. fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird[15];

6. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 5. November 2024
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