Entschließungsantrag - B8-0717/2015Entschließungsantrag
B8-0717/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Gedenken an Srebrenica

7.7.2015 - (2015/2747(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Präsidenten
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Tannock, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Anna Elżbieta Fotyga, Tomasz Piotr Poręba, Ruža Tomašić, Zdzisław Krasnodębski, Raffaele Fitto im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0716/2015

Verfahren : 2015/2747(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0717/2015
Eingereichte Texte :
B8-0717/2015
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Angenommene Texte :

B8‑0717/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gedenken an Srebrenica

(2015/2747(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu der Zukunft des Balkans zehn Jahre nach Srebrenica[1],

−      unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zu Srebrenica[2],

−      unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet wurde, und unter Hinweis auf die Möglichkeit einer EU-Mitgliedschaft, die allen Ländern des Westbalkans auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki in Aussicht gestellt wurde,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die abgeschottete bosnische Stadt Srebrenica, die durch die Resolution 819 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. April 1993 zur Schutzzone erklärt worden war, am 11. Juli 1995 von bosnisch-serbischen Truppen eingenommen wurde, die von General Ratko Mladić angeführt wurden und dem Befehl des damaligen Präsidenten der Republik Srpska, Radovan Karadžić, unterstanden;

B.     in der Erwägung, dass während des mehrere Tage andauernden Massakers nach dem Fall von Srebrenica bosnisch-serbische Soldaten unter dem Kommando von General Mladić (die Armee der Republika Srpska) und paramilitärische Einheiten, darunter auch irreguläre serbische Polizeieinheiten, die von Serbien aus in bosnisches Hoheitsgebiet eingedrungen waren, systematische Massenhinrichtungen von über 8 000 muslimischen Männern und Jungen verübten, obwohl dieses Gebiet der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) unterstand, die vor Ort mit 400 Friedenssicherungskräften vertreten waren; in der Erwägung, dass an die 25 000 Frauen, Kinder und alte Menschen zwangsverschleppt und viele Frauen vergewaltigt wurden, was diese Ereignisse zum größten Kriegsmassaker macht, das seit Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa begangen worden ist;

 

 

C.     in der Erwägung, dass diese Tragödie, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) als Völkermord eingestuft wird, in einem von den Vereinten Nationen zur Schutzzone erklärten Gebiet stattfand und sie somit das Versagen der internationalen Gemeinschaft symbolisiert, das Massaker zu verhindern und schnell einzugreifen, um die Zivilbevölkerung zu schützen;

D.     in der Erwägung, dass die bosnisch-serbischen Truppen durch die an der Zivilbevölkerung von Srebrenica begangenen Verbrechen – darunter die Verschleppung von Tausenden Frauen, Kindern und alten Menschen und die Vergewaltigung zahlreicher Frauen – in vielfacher Hinsicht gegen die Genfer Konventionen verstoßen haben;

E.     in der Erwägung, dass zwar gewaltige Anstrengungen unternommen werden, um Massen- und Einzelgräber zu finden, die Leichen zu exhumieren und die getöteten Opfer zu identifizieren, dass sich jedoch auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen das Massaker in Srebrenica und der Umgebung der Stadt nicht vollständig rekonstruieren lässt;

F.     in der Erwägung, dass es ohne Gerechtigkeit keinen wirklichen Frieden geben kann, und in der Erwägung, dass für die Länder des Westbalkans eine umfassende und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem IStGHJ nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Fortsetzung des Prozesses der Integration in die EU ist;

G.     in der Erwägung, dass General Radislav Krstić von der bosnischen Armee die erste Person war, die vom IStGHJ für schuldig erklärt wurde, den Völkermord von Srebrenica unterstützt und dazu beigetragen zu haben, und in der Erwägung, dass Ratko Mladić am 26. Mai 2011 festgenommen wurde und das Urteil in seinem Gerichtsverfahren Ende 2015 erwartet wird, sowie in der Erwägung, dass das Strafverfahren gegen Radovan Karadžić noch immer anhängig ist;

H.     in der Erwägung, dass die Einrichtung eines Gedenktags die beste Möglichkeit ist, den Opfern des Völkermords ein ehrendes Andenken zu bewahren und eine deutliche Botschaft an die zukünftigen Generationen zu richten;

1.      verurteilt entschieden das Massaker von Srebrenica; zollt allen Opfern der Gräueltaten Respekt und spricht den Angehörigen der Opfer, die oftmals keine endgültige Gewissheit über das Schicksal ihrer Väter, Söhne, Ehemänner oder Brüder haben, sein aufrichtiges Mitgefühl aus; begrüßt die Festnahme der Hauptverantwortlichen des Massakers von Srebrenica, bedauert jedoch, dass eine gewisse Anzahl von Tätern nicht vor Gericht gestellt wurde; erklärt daher seine uneingeschränkte Unterstützung der wertvollen und schwierigen Arbeit des IStGHJ, der bereits für 147 der Angeklagten sein abschließendes Urteil verkündet hat und noch mit den anhängigen Verfahren von 14 weiteren Angeklagten befasst ist;

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2.      fordert die EU‑Mitgliedstaaten und die Länder des Westbalkans auf, den 20. Jahrestag des Völkermordes von Srebrenica-Potočari angemessen zu begehen, indem der 11. Juli in der gesamten EU zum Gedenktag an den Völkermord von Srebrenica erklärt wird; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Initiativen nichtstaatlicher Organisation zu unterstützen, um dafür zu sorgen, dass das Gedenken in einem angemessenen Rahmen stattfindet; begrüßt die Ernsthaftigkeit, mit der der Gedenktag dank der guten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Stellen und der nichtstaatlichen Organisation „Remembering Srebrenica“ im Vereinigten Königreich begangen wird;

3.      begrüßt, dass die staatlichen Stellen Serbiens das Massaker anerkennen und sich mit der Annahme einer besonderen Resolution im Jahr 2010 öffentlich offiziell entschuldigt haben; betont, dass Serbien die für das Massaker Verantwortlichen vor Gericht gebracht hat, was einen bedeutenden Schritt in Richtung Frieden und Stabilität in der Region darstellt; fordert die übrigen Behörden in der Region auf, den Völkermord rechtlich anzuerkennen, um die regionale Aussöhnung voranzutreiben, was für die Länder des Westbalkans eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, um auf ihrem Weg in Richtung der EU voranzukommen;

4.      betont, dass die Religionsgemeinschaften, die Medien und das Bildungssystem eine wichtige Rolle für die Aussöhnung spielen und fordert daher die Westbalkanstaaten auf, Entwicklungsprogramme zu fördern, in denen die verschiedenen Gemeinschaften zusammengebracht werden, um die Spannungen der Vergangenheit zu überwinden und im Interesse von anhaltendem Frieden, dauerhafter Stabilität und einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum von nun an friedlich und aufrichtig miteinander leben können;

5.      bedauert zutiefst, dass der führende bosnisch-serbische Politiker Milorad Dodik Russland gebeten hat, von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen, um der Annahme einer Resolution der Vereinten Nationen zu Srebrenica entgegenzuwirken, die vom Vereinigten Königreich vorbereitet wurde und die das Unvermögen der Vereinten Nationen reflektiert hätte, einen Völkermord zu verhindern und der Opfer des Völkermords und denjenigen, die auf allen Seiten unter dem Krieg gelitten haben, zu gedenken; fordert die bosnisch-serbischen Behörden nachdrücklich auf, eine weitere Eskalation der Spannungen zu verhindern und das Massaker von Srebrenica offiziell als Völkermord anzuerkennen, da diese Gräueltat – die schlimmste seit dem Zweiten Weltkrieg – bereits vom Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien als Völkermord bezeichnet wurde;

6.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten sowie den Regierungen und Parlamenten der Westbalkanländer zu übermitteln.