Entschließungsantrag - B9-0312/2021Entschließungsantrag
B9-0312/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S‑Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff

2.6.2021 - (2021/2706(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 112 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zuständige Mitglieder: Anja Hazekamp, Maria Arena, Tilly Metz

Verfahren : 2021/2706(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0312/2021
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B9-0312/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S‑Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff

(2021/2706(RSP))

Das Europäische Parlament

 unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S‑Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff[1],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[2], insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 30. März 2021, 

 unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten[3],

 gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel[5],

 gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass Flumioxazin mit der Richtlinie 2002/81/EG der Kommission[6] am 1. Januar 2003 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[7] aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

B. in der Erwägung, dass das Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung von Flumioxazin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission[8] seit 2010[9] läuft und der entsprechende Antrag am 29. Februar 2012 im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission[10] gestellt wurde;

C. in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin durch die Richtlinie 2010/77/EU der Kommission[11] bereits um fünf Jahre verlängert wurde, seither – seit 2015 – durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1885[12], (EU) 2016/549[13], (EU) 2017/841[14], (EU) 2018/917[15] und (EU) 2019/707[16] und (EU) 2020/869[17] der Kommission jedes Jahr um ein weiteres Jahr ausgeweitet wurde und nun durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission erneut um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden soll;

D. in der Erwägung, dass die Kommission es versäumt hat, in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 die Gründe für die Verlängerung zu erläutern, sondern lediglich Folgendes feststellt: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;

E. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

F. in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

G. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, es im Fall von Flumioxazin jedoch offensichtlich ist, dass eine solche Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist;

H. in der Erwägung, dass Flumioxazin in den 18 Jahren seit seiner Genehmigung als Wirkstoff als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und als Stoff mit potenziell endokrinschädlicher Wirkung bestimmt und eingestuft wurde;

I. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen ein Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wurde, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen, indem sie die vorläufigen Maßnahmen zur Risikoeindämmung ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit des Menschen sicherzustellen;

J. in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission insbesondere dann, wenn es ihrer Ansicht nach aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung nicht mehr erfüllt, die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung des Stoffes führen kann;

Reproduktionstoxische (Kategorie 1B) und endokrinschädliche Eigenschaften

K. in der Erwägung, dass Flumioxazin gemäß der harmonisierten Einstufung in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] reproduktionstoxisch (Kategorie 1B), sehr giftig für Wasserorganismen und sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung ist;

L. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bereits 2014 und anschließend 2017 und 2018 kritische Problembereiche feststellte, da Flumioxazin als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft ist, und zudem feststellte, dass über die potenziell endokrinschädliche Wirkung von Flumioxazin noch nicht abschließend befunden werden kann und dass diese Wirkung ein kritischer Problembereich ist;

M. in der Erwägung, dass Flumioxazin 2015 in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 auf die Liste der „Substitutionskandidaten“ gesetzt wurde, weil es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B gilt oder als solcher eingestuft werden sollte;

N. in der Erwägung, dass ein reproduktionstoxischer Wirkstoff der Kategorie 1B gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur dann zugelassen werden darf, wenn der Wirkstoff auf der Grundlage von im Antrag enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, wobei in solchen Fällen allerdings Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Menschen und die Umwelt diesem Stoff so wenig wie möglich ausgesetzt sind;

O. in der Erwägung, dass der berichterstattende Mitgliedstaat in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Daten am 1. Februar 2018 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flumioxazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterbreitet hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA am 15. März 2019 eine Stellungnahme angenommen hat, in der die Einstufung von Flumioxazin als reproduktionstoxisch von Kategorie 1B in Kategorie 2 geändert wird; in der Erwägung, dass dies wahrscheinlich zu einer Neueinstufung von Flumioxazin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führt, was jedoch noch nicht erfolgt ist; in der Erwägung, dass Flumioxazin in der Zwischenzeit weiterhin als reproduktionstoxisch nach Kategorie 1B eingestuft ist;

P. in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände dieses Wirkstoffs in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] festgelegten Standardwert nicht übersteigen;

Q. in der Erwägung, dass seit 2014 vermutet wird, dass Flumioxazin endokrinschädliche Eigenschaften aufweist[20]; in der Erwägung, dass die in der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission[21] festgelegten Kriterien für die Feststellung, ob ein Stoff endokrinschädlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist, seit dem 20. Oktober 2018[22] gelten; in der Erwägung, dass die entsprechenden Leitlinien am 5. Juni 2018 angenommen wurden[23]; in der Erwägung, dass die Kommission die EFSA jedoch erst am 4. Dezember 2019 beauftragte, das endokrinschädliche Potenzial von Flumioxazin nach den neuen Kriterien zu bewerten;

R. in der Erwägung, dass die EFSA im September 2020 ihre aktualisierte Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Flumioxazin[24] veröffentlichte, in der sie nicht in der Lage war, endokrinschädliche Eigenschaften auszuschließen, da mehrere Datenlücken festgestellt wurden, auch zu anderen Sicherheitsaspekten, was zur Feststellung kritischer Problembereiche führte;

S. in der Erwägung, dass die EFSA im Bereich der Toxikologie von Säugetieren mehrere Datenlücken, Angelegenheiten, über die noch nicht abschließend befunden werden kann, und kritische Problembereiche feststellte; in der Erwägung, dass die EFSA auch Datenlücken in den Bereichen Rückstände und Verbrauchersicherheit feststellte, dass die EFSA aufgrund von Datenlücken nicht in der Lage war, die Bewertung der Grundwasserexposition abzuschließen, und dass die Bewertung der endokrinschädlichen Eigenschaften von Flumioxazin für Menschen und Nichtzielorganismen aufgrund der unvollständigen Datensätze nicht abgeschlossen werden konnte, weshalb die EFSA nicht in der Lage war, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ob die Kriterien für die endokrinschädliche Wirkung sowohl für Menschen als auch für Nichtzielorganismen durch EATS-Modalitäten gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung erfüllt sind;

T. in der Erwägung, dass das Biokonzentrationsrisiko bei Flumioxazin hoch ist und dass Flumioxazin sehr giftig für Algen und Wasserpflanzen und mäßig giftig für Regenwürmer, Honigbienen, Fische und wirbellose Wassertiere ist;

U. in der Erwägung, dass zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt Ausschlusskriterien festgelegt wurden und dass es inakzeptabel ist, dass ein Stoff, auf den derzeit die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene bzw. reproduktionstoxische Wirkstoffe zutreffen und bei dem aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die diesbezüglichen Ausschlusskriterien erfüllt sind, in der Union weiterhin verwendet werden darf, wodurch die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gefährdet werden;

V. in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zur Folge hat, da die Exposition gegenüber dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit fortbesteht;

W. in der Erwägung, dass der Antragsteller im Anschluss an einen ersten Vorschlag der Kommission von 2014, die Genehmigung nicht zu erneuern, da Flumioxazin die Ausschlusskriterien für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B erfüllt, eine Ausnahme von der Anwendung dieser Ausschlusskriterien beantragte; in der Erwägung, dass eine solche Ausnahmeregelung jedoch die Ausarbeitung der entsprechenden Bewertungsmethoden voraussetzte, die noch nicht vorhanden waren, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bereits seit drei Jahren angewendet worden war, sodass das Verfahren der Nichterneuerung mehrere Jahre lang blockiert war;

X. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel aufforderte, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

Y. in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seinen Entschließungen vom 10. Oktober 2019[25] und vom 10. Juli 2020[26] Einwände gegen die zwei vorigen Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Flumioxazin erhoben hat und die Kommission weder eine überzeugende Antwort auf die Entschließungen gegeben noch ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass sie mit einer weiteren Verlängerung ihre Durchführungsbefugnisse nicht überschreitet;

Z. in der Erwägung, dass nach der vorangegangenen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für 26 Wirkstoffe einschließlich Flumioxazin im Jahr 2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 die Genehmigung von nur vier der 26 unter die Durchführungsverordnung fallenden Wirkstoffe entweder erneuert oder nicht erneuert wurde, während mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für 44 Wirkstoffe verlängert wurde – bei vielen zum dritten oder vierten Mal;

1. vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2. ist der Ansicht, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission insofern mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, als sie dem Vorsorgeprinzip nicht gerecht wird;

3. missbilligt die erheblichen Verzögerungen im Verfahren für die erneute Zulassung und bei der Bestimmung von Stoffen mit endokrinschädlicher Wirkung aufs Schärfste;

4. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Flumioxazin erneut zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass dieser Stoff sicher verwendet werden kann, noch auf einer erwiesenen dringenden Notwendigkeit, den Wirkstoff für die Lebensmittelerzeugung in der Union einzusetzen, beruht;

5. fordert die Kommission auf, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 aufzuheben und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem den wissenschaftlichen Nachweisen zu den schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Wirkstoffe – insbesondere von Flumioxazin – Rechnung getragen wird;

6. fordert die Kommission auf, in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Vorschlag für die Nichterneuerung der Genehmigung für Flumioxazin vorzulegen;

7. fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, aus welchen konkreten Gründen die Bewertung der Stoffe aus Gründen, auf die die Antragsteller keinen Einfluss haben, verzögert wurde, welche konkreten Endpunkte noch bewertet werden, und warum die Durchführung dieser Bewertung so viel Zeit erfordert;

8. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, nur Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht in einen Vorschlag der Kommission mündet, die Genehmigung für den jeweiligen Wirkstoff nicht zu erneuern;

9. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür oder berechtigte Zweifel daran gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen;

10. bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen der Wirkstoffe zu sorgen, über die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2021
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