ANLAGE III : KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 144, 146 UND 147
1. Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
– müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen,
– müssen ausschließlich in den Bereich der in den einschlägigen Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Zuständigkeiten des Adressaten oder in den Tätigkeitsbereich der Union fallen,
– müssen von allgemeinem Interesse sein,
– müssen präzise sein und eine verständliche Frage enthalten,
– dürfen 200 Wörter nicht überschreiten,
– dürfen keine beleidigenden Äußerungen enthalten,
– dürfen sich nicht auf rein persönliche Angelegenheiten beziehen,
– dürfen nicht mehr als drei Unterfragen enthalten.
2. Fragen an den Rat dürfen nicht den Gegenstand eines laufenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder die Haushaltsbefugnisse des Rates betreffen.
3. Auf Anfrage berät das Generalsekretariat die Verfasser darüber, wie die Kriterien nach Maßgabe von Absatz 1 im Einzelfall eingehalten werden können.
4. Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in einer Anfrage lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung während der vorangegangenen sechs Monate zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort oder der Folgemitteilung. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Präsident beschließt dies in Anbetracht wichtiger neuer Entwicklungen und auf begründeten Antrag des Verfassers.
5. Wird in einer Anfrage um sachliche oder statistische Informationen nachgesucht, die bereits in den Recherchediensten des Parlaments verfügbar sind, so wird sie nicht dem Adressaten, sondern eher den entsprechenden Diensten übermittelt, sofern nicht der Präsident auf Antrag des Verfassers anders entscheidet.
6. Anfragen, die verwandte Themen betreffen, können vom Generalsekretariat zu einer einzigen Frage zusammengefasst und zusammen beantwortet werden.