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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE VI : ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS(1)
III.   Ausschuss für internationalen Handel

Der Ausschuss ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung, Durchführung und Überwachung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere

1.   die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen,

2.   den gemeinsamen Außenzoll und die Handelserleichterung sowie die externen Aspekte der Zollbestimmungen und die Zollverwaltung,

3.   die Aufnahme von Verhandlungen, die Überwachung, den Abschluss und die Weiterbehandlung bilateraler, multilateraler und plurilateraler Handelsabkommen über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen mit Drittländern und regionalen Organisationen,

4.   die Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind,

5.   die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu internationalen Foren für Handelsfragen sowie zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern,

6.   die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

(1)Angenommen am 15. Januar 2014 durch Beschluss des Parlaments.
Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen