ANLAGE VI : ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS(1)
XVI. Rechtsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für
1. die Auslegung, Anwendung und Überwachung des Unionsrechts, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,
2. die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist,
3. bessere Rechtsetzung und die Vereinfachung des Unionsrechts,
4. den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,
5. die Rechtsakte der Union, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen
(a) Zivil- und Handelsrecht,
(b) Gesellschaftsrecht,
(c) Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,
(d) Verfahrensrecht,
6. Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen,
7. die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen,
8. ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien,
9. das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Union,
10. die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder,
11. den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
12. das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.