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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 52 : Vereinfachtes Verfahren

1.   Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Das vorgeschlagene Verfahren gilt angenommen, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen. Der Vorsitz oder, falls benannt, der Berichterstatter legt dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 165 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.

2.   Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen festzulegen, ohne dass zuerst ein Berichtsentwurf ausgearbeitet wurde. Das vorgeschlagene Verfahren gilt als angenommen, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen.

Über die eingereichten Änderungsanträge wird in der frühestmöglichen Sitzung des Ausschusses nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen abgestimmt, und im Anschluss daran werden dem Parlament ein Entwurf einer legislativen Entschließung und Änderungsanträge vorgelegt.

3.   Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vorlage beim Parlament findet dieser Artikel auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 57 entsprechend Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen